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V 2023 62

Zg Verwaltungsgericht · 2023-02-13 · Deutsch ZG

Verwaltungsrechtl. Kammer — Anordnung Ausschaffungshaft

Erwägungen (11 Absätze)

E. 2 Haftrichterverfügung V 2023 62

A.

Gegen A.________, Jahrgang 1994, besteht seit Januar 2021 eine gültige Einrei-

sesperre, die im Januar 2022 erneuert wurde bis 20. Januar 2025 (inkl. Ausschreibung im

Schengener Informationssystem). Nichtsdestotrotz reiste A.________ von Deutschland

herkommend am 8. Oktober 2022 zum wiederholten Male in die Schweiz ein, wo er am

12. Oktober 2022 um vorübergehenden Schutz ersuchte als ukrainischer Staatsangehöri-

ger ("Schutzstatus S"). Dieses Ersuchen wies das Staatssekretariat für Migration (SEM)

mit Entscheid vom 13. Februar 2023 ab, da A.________ sich nicht als ukrainischer Staats-

angehöriger auszuweisen vermochte, er entsprechende Dokumente auch nicht beschaffen

wollte und er den deutschen Behörden – wobei er offenbar zuvor sechs Jahre in Berlin ge-

lebt habe – als belarussischer Staatsangehöriger bekannt war. Gleichzeitig wurde

A.________ aus der Schweiz weggewiesen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in

Rechtskraft. Gegen A.________ bestehen weiter mindestens vier Strafbefehle dreier ver-

schiedener Staatsanwaltschaften allein in der Schweiz (Basel Landschaft, Zug, Luzern)

wegen u.a. Tätlichkeiten, Nötigung, zahlreichen Delikten gegen das Vermögen, Hausfrie-

densbruch, etc. Das Amt für Migration (AFM) ordnete am 13. Juli 2023 die Ausschaffungs-

haft an.

B.

Ebenfalls am 13. Juli 2023 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung

der Anordnung der Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG und beantragte, diese für die

Dauer von drei Monaten zu stützen.

C.

Am 14. Juli 2023, 11:10 Uhr, fand in Anwesenheit des Antragsgegners und eines

Vertreters des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung unter Beizug

einer Dolmetscherin statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einsch-

liesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt

der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung.

Die Haftrichterin erwägt:

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän-

der und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kanto-

E. 3 Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstin- stanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen wider- setzt. Eine Haft kann sodann auch angeordnet werden, wenn konkrete Anzeichen befürch- ten lassen, dass der Betroffene sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG (vgl. insbesondere dessen lit. c: Pflicht zur Be- schaffung der nötigen Ausweispapiere bzw. zur Mitwirkung bei deren Beschaffung durch die Behörden) nicht nachkommt.

E. 3.1 Der Wegweisungsentscheid des Staatssekretariats für Migration erging am

13. Februar 2023 und erwuchs im März 2023 unangefochten in Rechtskraft. Er erfolgte, nachdem dem Antragsgegner der begehrte Schutzstatus S mangels Nachweises der uk- rainischen Nationalität verweigert werden musste, zumal er in Deutschland bereits als

E. 3.2 An der Haftrichterverhandlung vom 14. Juli 2023 erläuterte der Antragsgegner, er

stamme aus der Region Luhansk in der östlichen Ukraine. In den Regionen Donezk und

Luhansk habe bereits ab 2014 Krieg geherrscht, was indes damals in Europa noch nicht

anerkannt gewesen sei. Er sei dann ca. 2014 oder 2015 zunächst nach Belarus geflüch-

tet, wo er auch Familie gehabt habe. Anschliessend sei er nach Deutschland weiterge-

reist, wo er um Asyl ersucht habe. Er habe allerdings einen negativen Entscheid erhal-

ten; auf einen späteren Antrag um zweite Prüfung sei man in Deutschland gar nicht ein-

getreten, da er keinerlei Papiere habe vorlegen können. Auf Nachfrage hin bestätigt der

Antragsgegner, auch in den Niederlanden ein Asylverfahren anhängig gemacht zu ha-

ben. Auch dort sei man aber aufgrund der Zuständigkeit von Deutschland zu dessen

Durchführung gar nicht erst eingetreten. Von der ukrainischen Botschaft erhalte er Hilfe

nur, wenn er dort persönlich vorspreche, per E-Mail oder Telefon sei dort gar nichts zu

erreichen. Persönlich könne er dort aber nicht vorstellig werden, da man ihn unmittelbar

verhaften und ihn in die Ukraine an die Front schicken würde. Insgesamt sei er ab 2016

einige Jahre in Deutschland gewesen und habe dort Unterstützung durch die Sozialhilfe

sowie die Caritas erhalten. Gearbeitet habe er nicht, da er nicht über eine Arbeitsbewilli-

gung verfügt habe. Schliesslich sei seine "Asylberechtigung" in Deutschland abgelaufen.

Von einer Einreisesperre betreffend die Schweiz habe er erstmals erfahren, als er im Ja-

nuar 2022 eingereist und unter Verweis auf die Dublin-Zuständigkeit von Deutschland

nach Hamburg "deportiert" worden sei (Anm.: vgl. Einreiseverbot vom 17. Januar 2022

unter Verweis auf Art. 64a AIG). Er sei dann im Oktober erneut in die Schweiz eingereist

um hier um Schutz zu ersuchen, da es sich um einen demokratischen Staat handle, er

habe gedacht, man werde hier sein Ersuchen neutral prüfen, anders als in Deutschland,

wo das Migrationsamt im Jahr 2019 allein gestützt auf einen anonymen Brief seine

Staatsangehörigkeit als belarussisch festgehalten habe. Das Verfahren in der Schweiz

sei aber unbefriedigend verlaufen, insbesondere sei sein Interview – so der Antragsgeg-

ner – in den sozialen Medien publiziert worden (Anm.: konnte durch das Gericht nicht ve-

rifiziert werden; der Antragsgegner machte hierzu auch keine weiteren Angaben). In der

Ukraine gelte er als Deserteur, und bei einer allfälligen Rückreise drohe ihm Haft von

zehn Jahren. Weiter habe er politische Ansichten, aufgrund derer er verfolgt werde.

Hierzu wollte er indes in der Anhörung vom 14. Juli 2023 keine weiteren Angaben ma-

E. 3.3 Der Vertreter des AFM erklärte, dass die Identität des Antragsgegners noch un- geklärt sei. Irgendwelche Dokumente, die Hinweise auf die Identität gäben, seien nicht vorhanden; bisher habe der Antragsgegner bei deren Beschaffung auch nicht mitwirken wollen. Es würden nun aber parallel Abklärungen laufen mit der ukrainischen sowie der belarussischen Botschaft, ebenso wie mit Deutschland (dies via SEM), um einerseits die Staatsangehörigkeit zu klären und anderseits auch Klarheit darüber zu erlangen, ob al- lenfalls Deutschland bei Vorliegen von Dokumenten das Asylgesuch des Antragsgegners neu prüfen würde. Es sei dabei sehr schwierig, einen Zeitraum festzumachen, innert dem der Abschluss der Abklärungen zu erwarten sei. Sicher würden diese noch ein bis zwei Wochen in Anspruch nehmen. In der Zwischenzeit bestehe aber grundsätzlich eine rechtskräftige Wegweisungsverfügung; der Antragsgegner habe das Land seit dem

28. März 2023 eigentlich verlassen müssen, habe aber bisher dieser Aufforderung weder Folge geleistet noch habe er sich um die Beschaffung seiner Reisepapiere bemüht. Statt- dessen sei er untergetaucht und habe wiederholt auch Straftaten begangen. Seine ge- sundheitlichen Beschwerden seien weiter bekannt und könnten sowohl in der Strafanstalt Zug als auch im Zentrum für administrative Ausschaffungshaft (ZAA) in Zürich, wohin der Antragsgegner am Montagnachmittag, 17. Juli 2023, verlegt werde, behandelt werden. In Zug habe der Gesundheitsdienst bereits Stellung genommen; aus ärztlicher Sicht sei es

E. 3.4 In Würdigung der Akten und Aussagen der Parteien ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG gegeben sind. Der An- tragsgegner ist bereits seit Januar 2021 mit einer Einreisesperre in den Schengenraum belegt. Sein Ersuchen um vorläufigen Schutz im Sinne des Schutzstatus S wurde durch das SEM rechtskräftig abgewiesen und der Antragsgegner aus der Schweiz weggewie- sen. Seine Angaben zu seiner Person sind auch im aktuellen Verfahren unklar, auswei- chend und wenig glaubwürdig. Insbesondere lieferte der Antragsgegner auch in der ge- richtlichen Anhörung keine nachvollziehbare Erklärung dafür, weshalb er sich seit Jahren anhaltend und ausdauernd weigert, seine ukrainischen Identitäts- und Reisepapiere zu beschaffen, dies bereits im deutschen Asylverfahren und nun auch im Verfahren vor dem SEM in der Schweiz. Insgesamt lassen sein bisheriges Verhalten und seine Äusserun- gen anlässlich der Haftrichterverhandlung darauf schliessen, dass er sich bei einer Frei- lassung nicht an die behördlichen Weisungen halten wird und sich einer Ausschaffung entziehen wird. Da er weder in der Schweiz noch sonstwo im Schengenraum legal einer Erwerbsarbeit nachgehen kann, ist weiter auch zu erwarten, dass er erneut Delikte be- geht, zumal er erst kürzlich mit einem gestohlenen Fahrzeug quer durch Europa bis nach Holland gefahren ist, wobei er sich unterwegs mithilfe entwendeter Kreditkarten durchge- schlagen hat, wofür er (u.a.) auch von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug verurteilt wurde. 4. Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Vorlie- gend hat der Antragsgegner keinerlei gefestigte Beziehung zur Schweiz und vermag auch nicht zufriedenstellend zu erklären, was ihn dazu bewogen hat, nach Abweisung seines

E. 4 Haftrichterverfügung V 2023 62 Staatsangehöriger von Belarus bekannt war. Im Verfahren vor dem SEM hatte der An- tragsgegner gemäss den vorliegenden Akten offenbar wirre Angaben gemacht bezüglich einer Unterstellung der weissrussischen Nationalität durch den russischen Geheimdienst sowie einer vermeintlichen Verfolgung durch georgische LGBT-Gegner.

E. 5 Haftrichterverfügung V 2023 62 chen. Eine Rückreise in die Ukraine oder nach Belarus komme für ihn nicht in Frage. Er biete aber zwei Kompromissvorschläge an: Entweder man gewähre ihm den Schutzsta- tus S und lasse ihn arbeiten, dann komme er für sich selber auf. Oder man gebe ihm ein Startkapital von ca. Fr. 7'000.–, dann werde er zum Beispiel nach Serbien ausreisen. Er mache bzw. beschaffe dann auch sämtliche benötigten Dokumente, egal ob belarussisch oder ukrainisch. Jedenfalls benötige er aber medizinische Hilfe. Er habe Herzprobleme sowie Hepatitis B und C. Hierfür brauche er Therapien und Medikamente, die ihm während der Haft bis anhin verweigert worden seien (Anm.: Bis zum 12. Juli 2023 86 Tage strafprozessuale Haft mit anschliessender Administrativhaft). Er erhalte zwar wöchentlich Besuch von einem Arzt, jedoch werde nichts unternommen um ihm die benötigten Therapien zu gewähren. Insbesondere müsse man wohl eine Biopsie seiner Leber vornehmen um festzustellen, welche Medikamente er konkret brauche. Auf Nach- frage hin gab er sodann an, auch bereits zweimalig Sitzungen mit einem Psychiater ge- habt zu haben; er benötige aber keine psychiatrische Betreuung. Mit der Unterbringung sei er sehr unzufrieden; er sei im Keller untergebracht, es gebe nur eine Matratze, und die Fenster liessen sich nicht öffnen. Ihm sei versprochen worden, er könne "nach oben" wechseln, dies sei aber noch nicht erfolgt.

E. 6 Haftrichterverfügung V 2023 62 so, dass die benötigte Therapie noch Monate bis Jahre warten könne; diese könne zu- dem auch im Ausland durchgeführt werden. Jedenfalls werde der Antragsgegner natür- lich auch in Zürich die nötigen Arzttermine erhalten. Im Übrigen sei er hafterstehungs- fähig. Ob der Ausschaffung weitere rechtliche oder faktische Hindernisse entgegenstün- den, müsse natürlich im Anschluss an die Feststellung der Identität nochmals geprüft werden. Eine Ausschaffung sei aber durchaus absehbar, wenn Reisepapiere vorliegen würden. Aufgrund der einschlägigen Vorgeschichte (mit Missachtung eines bereits beste- henden Einreiseverbots in den Schengenraum sowie mit wiederholter Delinquenz) sowie der deutlich bekundeten Vorliebe, in der Schweiz zu verbleiben, wo er aber über keinen Aufenthaltstitel verfüge, seien mildere Massnahmen als die Haft keine Option.

E. 7 Haftrichterverfügung V 2023 62

Asylantrags in Deutschland in die Schweiz weiterzureisen, im Wissen darum, dass hier ge-

gen ihn bereits eine Einreisesperre bestand. Der Zweck seines weiteren Verbleibs – nach-

dem das Verfahren um Gewährung des Schutzstatus S hier in der Schweiz mittlerweile

abgeschlossen ist – ist unklar, und es ist zu erwarten, dass er im Freilassungsfall irgend-

wohin verschwindet und weiter delinquiert, anstatt in seine Heimat zurückzureisen. Er ist

hafterstehungsfähig und beanstandet die Haftbedingungen nicht in relevantem Ausmass.

Voraussichtlich am Montag, 17. Juli 2023, wird er in das Zentrum für ausländerrechtliche

Administrativhaft (ZAA) überführt, welches die Vorgaben gemäss Art. 81 Abs. 2 AIG erfüllt.

Sowohl in Zug als auch in Zürich ist sodann eine adäquate medizinische Versorgung sei-

ner Vorerkrankungen gewährleistet. Das AFM hat in Nachachtung des Beschleunigungs-

gebotes bereits Abklärungen betreffend Rückschub nach Deutschland getätigt und zudem

auch Abklärungen zur Feststellung der Identität eingeleitet bei den belorussischen und uk-

rainischen Behörden, was indes durch Kooperation des Antragsgegners erheblich be-

schleunigt werden könnte. Mildere Massnahmen zur Sicherstellung der Wegweisung sind

keine ersichtlich, zumal der Antragsgegner in der Schweiz über keine Wohnung verfügt

und auch nicht über die Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts; weiter kann die

Schweiz ihn offensichtlich nicht dabei unterstützen, unkontrolliert ohne gültige Papiere in

einen Drittstaat einzureisen ohne dessen vorgängiges Einverständnis. In Berücksichtigung

aller Aspekte und des gewichtigen Interesses der Schweiz an einer geordneten und kon-

trollierten Ausreise erweist sich die Haft und deren beantragte Dauer von drei Monaten als

verhältnismässig.

5.

Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend

darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach

der Haftüberprüfung beim Haftgericht ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über die-

ses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

6.

Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der

Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Davon abzuweichen besteht hier kein Anlass, zu-

mal der Beschwerdeführer offenbar mittellos ist.

E. 8 Haftrichterverfügung V 2023 62 Die Haftrichterin verfügt: ___________________

Dispositiv
  1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für drei Monate, d.h. bis und mit 10. Oktober 2023, bestätigt.
  2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.
  3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  4. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an: - A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an die Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und mit der Bitte um Erläu- terung und Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung) - Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug - Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 14. Juli 2023 Die Haftrichterin Dr. iur. Diana Oswald versandt am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG DIE HAFTRICHTERIN V E R F Ü G U N G vom 14. Juli 2023 [rechtskräftig] in Sachen Amt für Migration des Kantons Zug Antragsteller gegen A.________, zzt. Strafanstalt Zug, Ausschaffungshaft, An der Aa 2, Postfach, 6301 Zug Antragsgegner betreffend Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziffer 3 und 4 AIG) V 2023 62

2 Haftrichterverfügung V 2023 62 A. Gegen A.________, Jahrgang 1994, besteht seit Januar 2021 eine gültige Einrei- sesperre, die im Januar 2022 erneuert wurde bis 20. Januar 2025 (inkl. Ausschreibung im Schengener Informationssystem). Nichtsdestotrotz reiste A.________ von Deutschland herkommend am 8. Oktober 2022 zum wiederholten Male in die Schweiz ein, wo er am

12. Oktober 2022 um vorübergehenden Schutz ersuchte als ukrainischer Staatsangehöri- ger ("Schutzstatus S"). Dieses Ersuchen wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Entscheid vom 13. Februar 2023 ab, da A.________ sich nicht als ukrainischer Staats- angehöriger auszuweisen vermochte, er entsprechende Dokumente auch nicht beschaffen wollte und er den deutschen Behörden – wobei er offenbar zuvor sechs Jahre in Berlin ge- lebt habe – als belarussischer Staatsangehöriger bekannt war. Gleichzeitig wurde A.________ aus der Schweiz weggewiesen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Gegen A.________ bestehen weiter mindestens vier Strafbefehle dreier ver- schiedener Staatsanwaltschaften allein in der Schweiz (Basel Landschaft, Zug, Luzern) wegen u.a. Tätlichkeiten, Nötigung, zahlreichen Delikten gegen das Vermögen, Hausfrie- densbruch, etc. Das Amt für Migration (AFM) ordnete am 13. Juli 2023 die Ausschaffungs- haft an. B. Ebenfalls am 13. Juli 2023 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG und beantragte, diese für die Dauer von drei Monaten zu stützen. C. Am 14. Juli 2023, 11:10 Uhr, fand in Anwesenheit des Antragsgegners und eines Vertreters des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung unter Beizug einer Dolmetscherin statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einsch- liesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung. Die Haftrichterin erwägt: 1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän- der und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kanto-

3 Haftrichterverfügung V 2023 62 nale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]). 2. Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Vor- aussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzli- cher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein. Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung not- wendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. zum Ganzen etwa BGer 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein. 3. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstin- stanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen wider- setzt. Eine Haft kann sodann auch angeordnet werden, wenn konkrete Anzeichen befürch- ten lassen, dass der Betroffene sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG (vgl. insbesondere dessen lit. c: Pflicht zur Be- schaffung der nötigen Ausweispapiere bzw. zur Mitwirkung bei deren Beschaffung durch die Behörden) nicht nachkommt. 3.1 Der Wegweisungsentscheid des Staatssekretariats für Migration erging am

13. Februar 2023 und erwuchs im März 2023 unangefochten in Rechtskraft. Er erfolgte, nachdem dem Antragsgegner der begehrte Schutzstatus S mangels Nachweises der uk- rainischen Nationalität verweigert werden musste, zumal er in Deutschland bereits als

4 Haftrichterverfügung V 2023 62 Staatsangehöriger von Belarus bekannt war. Im Verfahren vor dem SEM hatte der An- tragsgegner gemäss den vorliegenden Akten offenbar wirre Angaben gemacht bezüglich einer Unterstellung der weissrussischen Nationalität durch den russischen Geheimdienst sowie einer vermeintlichen Verfolgung durch georgische LGBT-Gegner. 3.2 An der Haftrichterverhandlung vom 14. Juli 2023 erläuterte der Antragsgegner, er stamme aus der Region Luhansk in der östlichen Ukraine. In den Regionen Donezk und Luhansk habe bereits ab 2014 Krieg geherrscht, was indes damals in Europa noch nicht anerkannt gewesen sei. Er sei dann ca. 2014 oder 2015 zunächst nach Belarus geflüch- tet, wo er auch Familie gehabt habe. Anschliessend sei er nach Deutschland weiterge- reist, wo er um Asyl ersucht habe. Er habe allerdings einen negativen Entscheid erhal- ten; auf einen späteren Antrag um zweite Prüfung sei man in Deutschland gar nicht ein- getreten, da er keinerlei Papiere habe vorlegen können. Auf Nachfrage hin bestätigt der Antragsgegner, auch in den Niederlanden ein Asylverfahren anhängig gemacht zu ha- ben. Auch dort sei man aber aufgrund der Zuständigkeit von Deutschland zu dessen Durchführung gar nicht erst eingetreten. Von der ukrainischen Botschaft erhalte er Hilfe nur, wenn er dort persönlich vorspreche, per E-Mail oder Telefon sei dort gar nichts zu erreichen. Persönlich könne er dort aber nicht vorstellig werden, da man ihn unmittelbar verhaften und ihn in die Ukraine an die Front schicken würde. Insgesamt sei er ab 2016 einige Jahre in Deutschland gewesen und habe dort Unterstützung durch die Sozialhilfe sowie die Caritas erhalten. Gearbeitet habe er nicht, da er nicht über eine Arbeitsbewilli- gung verfügt habe. Schliesslich sei seine "Asylberechtigung" in Deutschland abgelaufen. Von einer Einreisesperre betreffend die Schweiz habe er erstmals erfahren, als er im Ja- nuar 2022 eingereist und unter Verweis auf die Dublin-Zuständigkeit von Deutschland nach Hamburg "deportiert" worden sei (Anm.: vgl. Einreiseverbot vom 17. Januar 2022 unter Verweis auf Art. 64a AIG). Er sei dann im Oktober erneut in die Schweiz eingereist um hier um Schutz zu ersuchen, da es sich um einen demokratischen Staat handle, er habe gedacht, man werde hier sein Ersuchen neutral prüfen, anders als in Deutschland, wo das Migrationsamt im Jahr 2019 allein gestützt auf einen anonymen Brief seine Staatsangehörigkeit als belarussisch festgehalten habe. Das Verfahren in der Schweiz sei aber unbefriedigend verlaufen, insbesondere sei sein Interview – so der Antragsgeg- ner – in den sozialen Medien publiziert worden (Anm.: konnte durch das Gericht nicht ve- rifiziert werden; der Antragsgegner machte hierzu auch keine weiteren Angaben). In der Ukraine gelte er als Deserteur, und bei einer allfälligen Rückreise drohe ihm Haft von zehn Jahren. Weiter habe er politische Ansichten, aufgrund derer er verfolgt werde. Hierzu wollte er indes in der Anhörung vom 14. Juli 2023 keine weiteren Angaben ma-

5 Haftrichterverfügung V 2023 62 chen. Eine Rückreise in die Ukraine oder nach Belarus komme für ihn nicht in Frage. Er biete aber zwei Kompromissvorschläge an: Entweder man gewähre ihm den Schutzsta- tus S und lasse ihn arbeiten, dann komme er für sich selber auf. Oder man gebe ihm ein Startkapital von ca. Fr. 7'000.–, dann werde er zum Beispiel nach Serbien ausreisen. Er mache bzw. beschaffe dann auch sämtliche benötigten Dokumente, egal ob belarussisch oder ukrainisch. Jedenfalls benötige er aber medizinische Hilfe. Er habe Herzprobleme sowie Hepatitis B und C. Hierfür brauche er Therapien und Medikamente, die ihm während der Haft bis anhin verweigert worden seien (Anm.: Bis zum 12. Juli 2023 86 Tage strafprozessuale Haft mit anschliessender Administrativhaft). Er erhalte zwar wöchentlich Besuch von einem Arzt, jedoch werde nichts unternommen um ihm die benötigten Therapien zu gewähren. Insbesondere müsse man wohl eine Biopsie seiner Leber vornehmen um festzustellen, welche Medikamente er konkret brauche. Auf Nach- frage hin gab er sodann an, auch bereits zweimalig Sitzungen mit einem Psychiater ge- habt zu haben; er benötige aber keine psychiatrische Betreuung. Mit der Unterbringung sei er sehr unzufrieden; er sei im Keller untergebracht, es gebe nur eine Matratze, und die Fenster liessen sich nicht öffnen. Ihm sei versprochen worden, er könne "nach oben" wechseln, dies sei aber noch nicht erfolgt. 3.3 Der Vertreter des AFM erklärte, dass die Identität des Antragsgegners noch un- geklärt sei. Irgendwelche Dokumente, die Hinweise auf die Identität gäben, seien nicht vorhanden; bisher habe der Antragsgegner bei deren Beschaffung auch nicht mitwirken wollen. Es würden nun aber parallel Abklärungen laufen mit der ukrainischen sowie der belarussischen Botschaft, ebenso wie mit Deutschland (dies via SEM), um einerseits die Staatsangehörigkeit zu klären und anderseits auch Klarheit darüber zu erlangen, ob al- lenfalls Deutschland bei Vorliegen von Dokumenten das Asylgesuch des Antragsgegners neu prüfen würde. Es sei dabei sehr schwierig, einen Zeitraum festzumachen, innert dem der Abschluss der Abklärungen zu erwarten sei. Sicher würden diese noch ein bis zwei Wochen in Anspruch nehmen. In der Zwischenzeit bestehe aber grundsätzlich eine rechtskräftige Wegweisungsverfügung; der Antragsgegner habe das Land seit dem

28. März 2023 eigentlich verlassen müssen, habe aber bisher dieser Aufforderung weder Folge geleistet noch habe er sich um die Beschaffung seiner Reisepapiere bemüht. Statt- dessen sei er untergetaucht und habe wiederholt auch Straftaten begangen. Seine ge- sundheitlichen Beschwerden seien weiter bekannt und könnten sowohl in der Strafanstalt Zug als auch im Zentrum für administrative Ausschaffungshaft (ZAA) in Zürich, wohin der Antragsgegner am Montagnachmittag, 17. Juli 2023, verlegt werde, behandelt werden. In Zug habe der Gesundheitsdienst bereits Stellung genommen; aus ärztlicher Sicht sei es

6 Haftrichterverfügung V 2023 62 so, dass die benötigte Therapie noch Monate bis Jahre warten könne; diese könne zu- dem auch im Ausland durchgeführt werden. Jedenfalls werde der Antragsgegner natür- lich auch in Zürich die nötigen Arzttermine erhalten. Im Übrigen sei er hafterstehungs- fähig. Ob der Ausschaffung weitere rechtliche oder faktische Hindernisse entgegenstün- den, müsse natürlich im Anschluss an die Feststellung der Identität nochmals geprüft werden. Eine Ausschaffung sei aber durchaus absehbar, wenn Reisepapiere vorliegen würden. Aufgrund der einschlägigen Vorgeschichte (mit Missachtung eines bereits beste- henden Einreiseverbots in den Schengenraum sowie mit wiederholter Delinquenz) sowie der deutlich bekundeten Vorliebe, in der Schweiz zu verbleiben, wo er aber über keinen Aufenthaltstitel verfüge, seien mildere Massnahmen als die Haft keine Option. 3.4 In Würdigung der Akten und Aussagen der Parteien ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG gegeben sind. Der An- tragsgegner ist bereits seit Januar 2021 mit einer Einreisesperre in den Schengenraum belegt. Sein Ersuchen um vorläufigen Schutz im Sinne des Schutzstatus S wurde durch das SEM rechtskräftig abgewiesen und der Antragsgegner aus der Schweiz weggewie- sen. Seine Angaben zu seiner Person sind auch im aktuellen Verfahren unklar, auswei- chend und wenig glaubwürdig. Insbesondere lieferte der Antragsgegner auch in der ge- richtlichen Anhörung keine nachvollziehbare Erklärung dafür, weshalb er sich seit Jahren anhaltend und ausdauernd weigert, seine ukrainischen Identitäts- und Reisepapiere zu beschaffen, dies bereits im deutschen Asylverfahren und nun auch im Verfahren vor dem SEM in der Schweiz. Insgesamt lassen sein bisheriges Verhalten und seine Äusserun- gen anlässlich der Haftrichterverhandlung darauf schliessen, dass er sich bei einer Frei- lassung nicht an die behördlichen Weisungen halten wird und sich einer Ausschaffung entziehen wird. Da er weder in der Schweiz noch sonstwo im Schengenraum legal einer Erwerbsarbeit nachgehen kann, ist weiter auch zu erwarten, dass er erneut Delikte be- geht, zumal er erst kürzlich mit einem gestohlenen Fahrzeug quer durch Europa bis nach Holland gefahren ist, wobei er sich unterwegs mithilfe entwendeter Kreditkarten durchge- schlagen hat, wofür er (u.a.) auch von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug verurteilt wurde. 4. Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Vorlie- gend hat der Antragsgegner keinerlei gefestigte Beziehung zur Schweiz und vermag auch nicht zufriedenstellend zu erklären, was ihn dazu bewogen hat, nach Abweisung seines

7 Haftrichterverfügung V 2023 62 Asylantrags in Deutschland in die Schweiz weiterzureisen, im Wissen darum, dass hier ge- gen ihn bereits eine Einreisesperre bestand. Der Zweck seines weiteren Verbleibs – nach- dem das Verfahren um Gewährung des Schutzstatus S hier in der Schweiz mittlerweile abgeschlossen ist – ist unklar, und es ist zu erwarten, dass er im Freilassungsfall irgend- wohin verschwindet und weiter delinquiert, anstatt in seine Heimat zurückzureisen. Er ist hafterstehungsfähig und beanstandet die Haftbedingungen nicht in relevantem Ausmass. Voraussichtlich am Montag, 17. Juli 2023, wird er in das Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) überführt, welches die Vorgaben gemäss Art. 81 Abs. 2 AIG erfüllt. Sowohl in Zug als auch in Zürich ist sodann eine adäquate medizinische Versorgung sei- ner Vorerkrankungen gewährleistet. Das AFM hat in Nachachtung des Beschleunigungs- gebotes bereits Abklärungen betreffend Rückschub nach Deutschland getätigt und zudem auch Abklärungen zur Feststellung der Identität eingeleitet bei den belorussischen und uk- rainischen Behörden, was indes durch Kooperation des Antragsgegners erheblich be- schleunigt werden könnte. Mildere Massnahmen zur Sicherstellung der Wegweisung sind keine ersichtlich, zumal der Antragsgegner in der Schweiz über keine Wohnung verfügt und auch nicht über die Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts; weiter kann die Schweiz ihn offensichtlich nicht dabei unterstützen, unkontrolliert ohne gültige Papiere in einen Drittstaat einzureisen ohne dessen vorgängiges Einverständnis. In Berücksichtigung aller Aspekte und des gewichtigen Interesses der Schweiz an einer geordneten und kon- trollierten Ausreise erweist sich die Haft und deren beantragte Dauer von drei Monaten als verhältnismässig. 5. Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftgericht ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über die- ses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. 6. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Davon abzuweichen besteht hier kein Anlass, zu- mal der Beschwerdeführer offenbar mittellos ist.

8 Haftrichterverfügung V 2023 62 Die Haftrichterin verfügt: ___________________ 1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für drei Monate, d.h. bis und mit 10. Oktober 2023, bestätigt. 2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben. 3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 4. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an: - A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an die Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und mit der Bitte um Erläu- terung und Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung) - Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug

- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 14. Juli 2023 Die Haftrichterin Dr. iur. Diana Oswald versandt am