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V 2023 60

Zg Verwaltungsgericht · 2023-07-14 · Deutsch ZG

Verwaltungsrechtl. Kammer — Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft

Erwägungen (10 Absätze)

E. 2 Haftrichterverfügung V 2023 60

A.

Gegen A.________, Jahrgang 2000, kosovarischer Staatsangehöriger, besteht

seit dem 31. März 2021 eine Einreisesperre in den Schengenraum. Er reiste am Abend

des 10. Juli 2023 von Mailand herkommend mit dem Zug in die Schweiz ein, ohne Fahr-

schein oder Ausweispapiere. In der Folge wurde er um 22.00 Uhr am Bahnhof Zug durch

die Zuger Polizei festgenommen. Mit Strafbefehl vom 11. Juli 2023 sprach ihn die Staats-

anwaltschaft des Kantons Zug wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrati-

onsgesetz (Verletzung der Einreisevorschriften gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m.

Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG) schuldig und belegte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Ta-

gessätzen zu Fr. 10.–. Das Amt für Migration (AFM) ordnete am selben Tag die Ausschaf-

fungshaft an. Am 12. Juli 2023 verfügte es die Wegweisung von A.________ aus der

Schweiz.

B.

Ebenfalls am 12. Juli 2023 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung

der Anordnung der Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG und beantragte, diese für die

Dauer von drei Monaten zu stützen.

C.

Am 14. Juli 2023, 9:28 Uhr, fand in Anwesenheit des Antragsgegners und einer

Vertreterin des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung unter Beizug

eines Dolmetschers statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einsch-

liesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt

der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung.

Die Haftrichterin erwägt:

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän-

der und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch ei-

ne richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kantonale

richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mit-

te den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG,

BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1]

E. 3 Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstin- stanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen wider- setzt.

E. 3.1 Das AFM eröffnete dem Antragsgegner seinen Wegweisungsentscheid am

12. Juli 2023, nachdem gegen ihn bereits seit 31. März 2021 eine Einreisesperre für den Schengenraum besteht und er zudem auch durch das SEM am 24. März 2023 mit einem Einreiseverbot für den Schengenraum belegt wurde, gültig bis 23. März 2026. Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits am 8. März 2023 illegal in die Schweiz einreiste und selbentags weggewiesen wurde. In der polizeilichen Befra- gung gab er an, er sei seit 2017 in Italien registriert, wohin er geflüchtet sei nachdem im Kosovo sein Vater erschossen worden sei. Aktuell seien seine Ausweispapiere in Italien gestohlen gemeldet. Er habe nach Frankreich reisen wollen um seinen Bruder zu besu- chen. Danach wäre er nach Italien zurückgekehrt, wo er arbeite.

E. 3.2 An der Haftrichterverhandlung vom 14. Juli 2023 gab der Antragsgegner an, sein Bruder wohne wohl in Strassburg (wobei diesbezüglich offenbar eine Unsicherheit be- stand). Zu seinem Aufenthaltsstatus in Italien konnte er keine näheren Angaben machen; jedenfalls wüssten die italienischen Behörden, dass er da sei, dies seit seinem siebzehn- ten Lebensjahr. Er sei mit 17 nach Italien geflohen, da er damals von verschiedenen Blutfehden erfahren habe, in die seine Familie verwickelt sei. Sein Vater sei bei der UCK gewesen und sei 2003 verstorben. Es werde behauptet, er habe jemanden erschossen, und u.a. dessen Familie wolle sich nun rächen. Deshalb könne er nicht zurück in den Ko- sovo. In Italien gefalle es ihm; dort habe er seit 2017 gearbeitet, allerdings nicht durch- gehend mit Verträgen, sondern zwischendurch auch schwarz. Angemeldet sei er seit sechs Jahren permanent an derselben Adresse, wohin auch seine Post gelange. Weiter gab er an, keine Kenntnis von der bestehenden Einreisesperre zu haben, obwohl er be- reits vor wenigen Monaten unter Verweis hierauf aus der Schweiz weggewiesen worden war. Dem Antragsgegner zufolge sei er davon ausgegangen, er dürfe lediglich das Terri- torium von Slowenien nicht betreten; dass die Einreisesperre für den ganzen Schengen- raum gelte, sei ihm nicht bewusst gewesen. Gesundheitlich gehe es ihm im Übrigen gut und die Unterbringung sei soweit in Ordnung.

E. 3.3 Die Vertreterin des AFM erklärte, dass sie von der Richtigkeit der Angaben des Antragsgegners zu seiner Identität als Arbeitshypothese ausgingen. Irgendwelche Do- kumente, die Hinweise auf die Identität gäben, seien allerdings nicht vorhanden. Das AFM habe bereits am 12. Juli 2023 alles in die Wege geleitet, um zu klären, ob der An- tragsgegner von Italien rückübernommen werde. Dies werde indes dadurch kompliziert, dass die Einreisesperre im SIS aktiv sei. Das AFM müsse diesbezüglich eine Sitzung der italienischen Behörden abwarten; aktuell sei noch nicht absehbar, wie lange es dauern werde, bis hier Gewissheit bestehe. Demgegenüber wäre die Rückschaffung in den Ko- sovo möglich, sobald Reisepapiere vorlängen; dies wolle der Antragsgegner aber nicht, sondern lieber die Stellungnahme der italienischen Behörden abwarten. Die Bemühun- gen zur Klärung der Situation mit Italien liefen aktuell parallel zur Beschaffung der Ersatz- reisepapiere aus Kosovo. Ansonsten bestünden keine rechtlichen oder faktischen Hür- den für eine Ausschaffung. Aufgrund der einschlägigen Vorgeschichte (mit nunmehr be- reits wiederholter Missachtung des Einreiseverbots in den Schengenraum) sowie der be- kundeten Absicht, nach Italien zurückzureisen, wo er aber ohne Reisedokumente und ohne vorheriges Einverständnis der italienischen Behörden aktuell nicht legal einreisen darf, seien mildere Massnahmen als die Haft keine Option, zumal der Antragsgegner in der Schweiz weder Familie habe noch eine Bewilligung, und auch nicht über die finanzi-

E. 3.4 In Würdigung der Akten und der Aussagen der Parteien ergibt sich, dass vorlie-

gend die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG gegeben sind. Der An-

tragsgegner ist bereits seit März 2021 mit einer Einreisesperre in den Schengenraum be-

legt, wobei er sich in Missachtung desselben schon im März 2023 illegal in der Schweiz

aufgehalten hat und weggewiesen wurde. Seine Angaben zu Ziel und Zweck seiner Rei-

se sind unklar und wenig nachvollziehbar. Insgesamt lassen sein bisheriges Verhalten

und seine Äusserungen anlässlich der Haftrichterverhandlung darauf schliessen, dass er

sich bei einer Freilassung nicht an die behördlichen Weisungen halten wird und sich ei-

ner kontrollierten Ausreise entziehen wird.

4.

Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des

Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem

Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Vorlie-

gend hat der Antragsgegner keinerlei zu beachtende Beziehung zur Schweiz. Der Zweck

seiner Einreise ist unklar und es ist zu erwarten, dass er im Freilassungsfall irgendwohin

im Schengenraum verschwindet (wahrscheinlich: nach Italien zurückreist), anstatt in den

Kosovo zurückzureisen. Er ist hafterstehungsfähig und beanstandet die Haftbedingungen

nicht. Voraussichtlich am Montag, 17. Juli 2023 wird er in das Zentrum für ausländerrecht-

liche Administrativhaft (ZAA) überführt, welches die Vorgaben gemäss Art. 81 Abs. 2 AIG

erfüllt. Das AFM hat in Nachachtung des Beschleunigungsgebotes bereits am 12. Juli

2023 Abklärungen betreffend Rückschub nach Italien getätigt, wobei indes bei bestehen-

der SIS-Ausschreibung ein ordentliches Rückübernahmeersuchen an Italien nicht möglich

ist. Es sind weitere Abklärungen mit den italienischen Behörden abzuwarten und – falls ei-

ne Rückführung nach Italien nicht möglich ist – für die Rückkehr in sein Heimatland Er-

satzreisepapiere zu beschaffen, damit der Antragsgegner diesfalls in sein Heimatland Ko-

sovo zurückgeschafft werden kann. Mildere Massnahmen zur Sicherstellung der Wegwei-

sung sind keine ersichtlich. In Berücksichtigung aller Aspekte und des gewichtigen Inter-

esses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die Haft

und deren beantragte Dauer von drei Monaten als verhältnismässig, wobei selbstverständ-

lich die Haft endet, sobald die Wegweisung vollstreckt werden kann, wie dies auch die

Vertreterin des AFM an der Anhörung vom 14. Juli 2023 richtig anmerkte.

E. 4 Haftrichterverfügung V 2023 60

E. 5 Haftrichterverfügung V 2023 60 ellen Mittel verfüge, um hier seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Hafterstehungs- fähigkeit sei gegeben, die medizinische Versorgung sichergestellt. Die weitere Haft wer- de im Zentrum für ausländische Administrativhaft (ZAA) in Zürich vollzogen, wohin der Antragsgegner am Montag, 17. Juli 2023, überführt werde.

E. 6 Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Davon abzuweichen besteht hier kein Anlass, zumal der Beschwerdeführer offenbar mittellos ist.

E. 7 Haftrichterverfügung V 2023 60 Die Haftrichterin verfügt: ___________________

Dispositiv
  1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für drei Monate, d.h. bis und mit 10. Oktober 2023, bestätigt.
  2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.
  3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  4. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an: - A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an die Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und mit der Bitte um Erläu- terung und Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung) - Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug - Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 14. Juli 2023 Die Haftrichterin Dr. iur. Diana Oswald versandt am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG DIE HAFTRICHTERIN V E R F Ü G U N G vom 14. Juli 2023 [rechtskräftig] in Sachen Amt für Migration des Kantons Zug Antragsteller gegen A.________, zzt. Strafanstalt Zug, Ausschaffungshaft, An der Aa 2, Postfach, 6301 Zug Antragsgegner betreffend Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziffer 4 AIG) V 2023 60

2 Haftrichterverfügung V 2023 60 A. Gegen A.________, Jahrgang 2000, kosovarischer Staatsangehöriger, besteht seit dem 31. März 2021 eine Einreisesperre in den Schengenraum. Er reiste am Abend des 10. Juli 2023 von Mailand herkommend mit dem Zug in die Schweiz ein, ohne Fahr- schein oder Ausweispapiere. In der Folge wurde er um 22.00 Uhr am Bahnhof Zug durch die Zuger Polizei festgenommen. Mit Strafbefehl vom 11. Juli 2023 sprach ihn die Staats- anwaltschaft des Kantons Zug wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrati- onsgesetz (Verletzung der Einreisevorschriften gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG) schuldig und belegte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Ta- gessätzen zu Fr. 10.–. Das Amt für Migration (AFM) ordnete am selben Tag die Ausschaf- fungshaft an. Am 12. Juli 2023 verfügte es die Wegweisung von A.________ aus der Schweiz. B. Ebenfalls am 12. Juli 2023 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG und beantragte, diese für die Dauer von drei Monaten zu stützen. C. Am 14. Juli 2023, 9:28 Uhr, fand in Anwesenheit des Antragsgegners und einer Vertreterin des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung unter Beizug eines Dolmetschers statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einsch- liesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung. Die Haftrichterin erwägt: 1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän- der und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch ei- ne richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mit- te den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1]

3 Haftrichterverfügung V 2023 60 und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]). 2. Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstin- stanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger, Weg- oder Ausweisungs- entscheid vorliegt, dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten be- züglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein. Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaf- fung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. zum Ganzen etwa BGer 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein. 3. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstin- stanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen wider- setzt. 3.1 Das AFM eröffnete dem Antragsgegner seinen Wegweisungsentscheid am

12. Juli 2023, nachdem gegen ihn bereits seit 31. März 2021 eine Einreisesperre für den Schengenraum besteht und er zudem auch durch das SEM am 24. März 2023 mit einem Einreiseverbot für den Schengenraum belegt wurde, gültig bis 23. März 2026. Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits am 8. März 2023 illegal in die Schweiz einreiste und selbentags weggewiesen wurde. In der polizeilichen Befra- gung gab er an, er sei seit 2017 in Italien registriert, wohin er geflüchtet sei nachdem im Kosovo sein Vater erschossen worden sei. Aktuell seien seine Ausweispapiere in Italien gestohlen gemeldet. Er habe nach Frankreich reisen wollen um seinen Bruder zu besu- chen. Danach wäre er nach Italien zurückgekehrt, wo er arbeite.

4 Haftrichterverfügung V 2023 60 3.2 An der Haftrichterverhandlung vom 14. Juli 2023 gab der Antragsgegner an, sein Bruder wohne wohl in Strassburg (wobei diesbezüglich offenbar eine Unsicherheit be- stand). Zu seinem Aufenthaltsstatus in Italien konnte er keine näheren Angaben machen; jedenfalls wüssten die italienischen Behörden, dass er da sei, dies seit seinem siebzehn- ten Lebensjahr. Er sei mit 17 nach Italien geflohen, da er damals von verschiedenen Blutfehden erfahren habe, in die seine Familie verwickelt sei. Sein Vater sei bei der UCK gewesen und sei 2003 verstorben. Es werde behauptet, er habe jemanden erschossen, und u.a. dessen Familie wolle sich nun rächen. Deshalb könne er nicht zurück in den Ko- sovo. In Italien gefalle es ihm; dort habe er seit 2017 gearbeitet, allerdings nicht durch- gehend mit Verträgen, sondern zwischendurch auch schwarz. Angemeldet sei er seit sechs Jahren permanent an derselben Adresse, wohin auch seine Post gelange. Weiter gab er an, keine Kenntnis von der bestehenden Einreisesperre zu haben, obwohl er be- reits vor wenigen Monaten unter Verweis hierauf aus der Schweiz weggewiesen worden war. Dem Antragsgegner zufolge sei er davon ausgegangen, er dürfe lediglich das Terri- torium von Slowenien nicht betreten; dass die Einreisesperre für den ganzen Schengen- raum gelte, sei ihm nicht bewusst gewesen. Gesundheitlich gehe es ihm im Übrigen gut und die Unterbringung sei soweit in Ordnung. 3.3 Die Vertreterin des AFM erklärte, dass sie von der Richtigkeit der Angaben des Antragsgegners zu seiner Identität als Arbeitshypothese ausgingen. Irgendwelche Do- kumente, die Hinweise auf die Identität gäben, seien allerdings nicht vorhanden. Das AFM habe bereits am 12. Juli 2023 alles in die Wege geleitet, um zu klären, ob der An- tragsgegner von Italien rückübernommen werde. Dies werde indes dadurch kompliziert, dass die Einreisesperre im SIS aktiv sei. Das AFM müsse diesbezüglich eine Sitzung der italienischen Behörden abwarten; aktuell sei noch nicht absehbar, wie lange es dauern werde, bis hier Gewissheit bestehe. Demgegenüber wäre die Rückschaffung in den Ko- sovo möglich, sobald Reisepapiere vorlängen; dies wolle der Antragsgegner aber nicht, sondern lieber die Stellungnahme der italienischen Behörden abwarten. Die Bemühun- gen zur Klärung der Situation mit Italien liefen aktuell parallel zur Beschaffung der Ersatz- reisepapiere aus Kosovo. Ansonsten bestünden keine rechtlichen oder faktischen Hür- den für eine Ausschaffung. Aufgrund der einschlägigen Vorgeschichte (mit nunmehr be- reits wiederholter Missachtung des Einreiseverbots in den Schengenraum) sowie der be- kundeten Absicht, nach Italien zurückzureisen, wo er aber ohne Reisedokumente und ohne vorheriges Einverständnis der italienischen Behörden aktuell nicht legal einreisen darf, seien mildere Massnahmen als die Haft keine Option, zumal der Antragsgegner in der Schweiz weder Familie habe noch eine Bewilligung, und auch nicht über die finanzi-

5 Haftrichterverfügung V 2023 60 ellen Mittel verfüge, um hier seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Hafterstehungs- fähigkeit sei gegeben, die medizinische Versorgung sichergestellt. Die weitere Haft wer- de im Zentrum für ausländische Administrativhaft (ZAA) in Zürich vollzogen, wohin der Antragsgegner am Montag, 17. Juli 2023, überführt werde. 3.4 In Würdigung der Akten und der Aussagen der Parteien ergibt sich, dass vorlie- gend die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG gegeben sind. Der An- tragsgegner ist bereits seit März 2021 mit einer Einreisesperre in den Schengenraum be- legt, wobei er sich in Missachtung desselben schon im März 2023 illegal in der Schweiz aufgehalten hat und weggewiesen wurde. Seine Angaben zu Ziel und Zweck seiner Rei- se sind unklar und wenig nachvollziehbar. Insgesamt lassen sein bisheriges Verhalten und seine Äusserungen anlässlich der Haftrichterverhandlung darauf schliessen, dass er sich bei einer Freilassung nicht an die behördlichen Weisungen halten wird und sich ei- ner kontrollierten Ausreise entziehen wird. 4. Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Vorlie- gend hat der Antragsgegner keinerlei zu beachtende Beziehung zur Schweiz. Der Zweck seiner Einreise ist unklar und es ist zu erwarten, dass er im Freilassungsfall irgendwohin im Schengenraum verschwindet (wahrscheinlich: nach Italien zurückreist), anstatt in den Kosovo zurückzureisen. Er ist hafterstehungsfähig und beanstandet die Haftbedingungen nicht. Voraussichtlich am Montag, 17. Juli 2023 wird er in das Zentrum für ausländerrecht- liche Administrativhaft (ZAA) überführt, welches die Vorgaben gemäss Art. 81 Abs. 2 AIG erfüllt. Das AFM hat in Nachachtung des Beschleunigungsgebotes bereits am 12. Juli 2023 Abklärungen betreffend Rückschub nach Italien getätigt, wobei indes bei bestehen- der SIS-Ausschreibung ein ordentliches Rückübernahmeersuchen an Italien nicht möglich ist. Es sind weitere Abklärungen mit den italienischen Behörden abzuwarten und – falls ei- ne Rückführung nach Italien nicht möglich ist – für die Rückkehr in sein Heimatland Er- satzreisepapiere zu beschaffen, damit der Antragsgegner diesfalls in sein Heimatland Ko- sovo zurückgeschafft werden kann. Mildere Massnahmen zur Sicherstellung der Wegwei- sung sind keine ersichtlich. In Berücksichtigung aller Aspekte und des gewichtigen Inter- esses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die Haft und deren beantragte Dauer von drei Monaten als verhältnismässig, wobei selbstverständ- lich die Haft endet, sobald die Wegweisung vollstreckt werden kann, wie dies auch die Vertreterin des AFM an der Anhörung vom 14. Juli 2023 richtig anmerkte.

6 Haftrichterverfügung V 2023 60 5. Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftgericht ein Haftentlassungsgesuch einzureichen, was aber nur bei einer Veränderung der massgeblichen Ausgangslage Sinn macht. Über dieses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. 6. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Davon abzuweichen besteht hier kein Anlass, zumal der Beschwerdeführer offenbar mittellos ist.

7 Haftrichterverfügung V 2023 60 Die Haftrichterin verfügt: ___________________ 1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für drei Monate, d.h. bis und mit 10. Oktober 2023, bestätigt. 2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben. 3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 4. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an: - A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an die Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und mit der Bitte um Erläu- terung und Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung) - Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug

- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 14. Juli 2023 Die Haftrichterin Dr. iur. Diana Oswald versandt am