Verwaltungsrechtl. Kammer — Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft
Erwägungen (11 Absätze)
E. 2 Haftrichterverfügung V 2023 54
A.
Der Antragsgegner, geboren 2001, ägyptischer Staatsangehöriger, wurde mit Ur-
teil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 12. Juni 2023
- des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziffer 2 StGB
- des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1
StGB
- des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB
- der Zechprellerei gemäss Art. 149 StGB
- der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB
- des rechtswidrigen Aufenthaltes gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG
schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Probezeit
von 3 Jahren) unter Widerruf einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen gemäss
Strafbefehl B-1/2022/32073 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. September
2022 sowie einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen bestraft. Darüber hinaus wurde der An-
tragsgegner gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für die Dauer von fünf Jahren
aus der Schweiz verwiesen. Unmittelbar anschliessend nach Beendigung der strafprozes-
sualen Haft und dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe, welche am Samstag, 17. Juni 2023,
15:30 Uhr, endeten, nahm das Amt für Migration des Kantons Zug (AFM) den Antrags-
gegner in Ausschaffungshaft. Bereits am 15. Juni 2023 wurde ihm diese formell gestützt
auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Aus-
länder und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20, vor-
mals AuG) eröffnet, nachdem er gleichentags mit Verfügung des AFM aus der Schweiz
weggewiesen wurde.
B.
Die Haftanordnung per 17. Juni 2023 wurde insbesondere damit begründet, dass
der Antragsgegner trotz bestehendem gültigen Einreiseverbot bis 7. September 2024 vor-
sätzlich in die Schweiz eingereist ist und hier mehrfach gegen das Strafgesetzbuch und
das AIG verstossen hat, weswegen er mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom
12. Juni 2023 verurteilt und gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für fünf Jahre des
Landes verweisen wurde. Sein Verhalten lasse darauf schliessen, dass er sich weiteren
behördlichen Anordnungen widersetzen und sich einer allfälligen Ausschaffung entziehen
würde. Das AFM habe bereits am 12. Juni 2023 ein Ersuchen um Rückübernahme bei den
italienischen Behörden eingereicht.
C.
Im Rahmen der Hafteröffnung bestätigte der Antragsgegner unterschriftlich, dass
er auf eine mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter verzichte, da der Vollzug der Aus-
schaffung voraussichtlich innert acht Tagen durchgeführt werden könne.
E. 3 Haftrichterverfügung V 2023 54
D.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um
Prüfung der gegenüber dem Antragsgegner angeordneten Administrativhaft nach Art. 76
AIG per 17. Juni 2023 und um Bestätigung der Haft für die Dauer von zwei Wochen.
E.
Nachdem aufgrund des Aktenstandes davon ausgegangen werden konnte, dass
der Vollzug der Ausschaffung innert acht Tagen vollzogen werden kann, der Antragsgeg-
ner unterschriftlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtete und
die klare Aktenlage eine mündliche Verhandlung entbehrlich erscheinen liess, wurde die
Haftprüfung im schriftlichen Verfahren durchgeführt und die Administrativhaft mit richterli-
cher Verfügung vom 19. Juni 2023 für die Dauer von zwei Wochen bestätigt (V 2023 51).
F.
Mit Mitteilung vom 22. Juni 2023 informierte das AFM das Verwaltungsgericht da-
hingehend, dass die italienischen Behörden eine Rücknahme des Antragsgegners ablehn-
ten, der Vollzug der Ausschaffung innert acht Tagen somit nicht erfolgen könne und eine
mündliche Haftprüfung durchgeführt werden müsse. Gleichentags ersuchte das AFM um
Prüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG und um Bestätigung der
Haft für die Dauer von drei Monaten.
G.
Am 28. Juni 2023, 09:30 Uhr, fand in Anwesenheit des Antragsgegners und der
Vertretung des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung unter Beizug
eines Dolmetschers für Arabisch statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhand-
lung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis
zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung.
Der Haftrichter erwägt:
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der
Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündli-
chen Verhandlung zu überprüfen, wobei die Frist nicht erst ab Haftanordnung läuft, son-
dern sich nach dem Zeitpunkt bemisst, in dem der Betroffene aus ausländerrechtlichen
Gründen tatsächlich festgehalten wurde (Andreas Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, 4.
Aufl. 2015, AuG 80 N 2 mit Hinweisen). Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG
E. 4 Haftrichterverfügung V 2023 54
ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter bezeichnet (§ 5 des
Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum
Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
[VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts
[GO VG, BGS 162.11]).
Die richterliche Behörde kann gemäss Art. 80 Abs. 3 AIG auf eine mündliche Verhandlung
verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der
Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich ein-
verstanden erklärt hat; kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt
werden, so ist eine mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanord-
nung nachzuholen.
2.
Der Antragsgegner wurde am 17. Juni 2023, 15:30 Uhr, aus dem Vollzug der Er-
satzfreiheitsstrafe entlassen und direkt anschliessend vom AFM in Ausschaffungshaft ge-
nommen. Am 22. Juni 2023 informierte das AFM das Verwaltungsgericht, dass die Aus-
schaffung innert acht Tagen nicht vollzogen werden könne und beantragte eine mündliche
Verhandlung und um Bestätigung der Administrativhaft für die Dauer von drei Monaten.
Mit Durchführung der mündlichen richterlichen Haftprüfungsverhandlung am 28. Juni
2023, 09:30 Uhr, und unmittelbar anschliessender mündlichen Entscheideröffnung ist die
gesetzliche Frist für die Haftprüfung nach Art. 80 Abs. 3 AIG gewahrt.
3.
Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die
Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstin-
stanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsent-
scheid vorliegt (vgl. BGE 122 II 148 E. 2b/bb), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender
Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch abseh-
bar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe
gegeben sein (BGE 124 II 1 E. 1). Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Aus-
schaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. BGE 122 II
148 E. 3). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendi-
gen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) um-
gehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 E. 3).
Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten
E. 4.1 Das AFM eröffnete dem Antragsgegner seinen Wegweisungsentscheid am
15. Juni 2023, nachdem das Strafgericht des Kantons Zug den Antragsgegner mit aus- gehändigtem Urteil vom 12. Juni 2023 gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz verwiesen hat. Der erforderliche Wegweisungs- entscheid im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG liegt somit zweifellos vor.
E. 4.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Antragsgegner bereits am 5. Septem- ber 2022 durch das Staatsekretariat für Migration (SEM) mit einem Einreiseverbot bis
E. 4.3 Anlässlich der mündlichen Haftrichterverhandlung äusserte sich der Antragsgeg- ner zusammengefasst, er sei lediglich ferienhalber in die Schweiz eingereist, die ihm vor- geworfenen Straftaten habe er so nicht begangen, er wohne seit fünf Jahren in Italien zu- sammen mit seiner Geschwistern und Eltern, sein Vater habe dort eine Baufirma, wo er auch gearbeitet habe, er verfüge über eine italienische Aufenthaltsbewilligung, habe Bank- und Postkonti in Italien. Auf Frage, ob er sich erklären könne, weshalb ihn die italienischen Behörden aufgrund seines bei den Akten liegenden Aufenthaltstitels, Fingerabdrücken etc. und nach diversen weiteren Abklärungen nicht identifizieren konnten, meinte er, die Behörden hätten ihn wahrscheinlich aus dem System gelöscht, er könne es sich sonst nicht erklären. Alle seine Papiere inkl. Pass würden sich in Italien bei seiner Familie befin- den. Er sei aber nicht bereit, den Pass zu organisieren, damit die Behörden ihn nach 6 Haftrichterverfügung V 2023 54 Ägypten abschieben können. Gesundheitlich gehe es ihm gut und die Unterbringung sei in Ordnung, aber ein Gefängnis bleibe halt ein Gefängnis.
E. 4.4 Die Vertreterin des AFM erklärte auf Frage, dass sie den Antragsgegner insbe- sondere gestützt auf die rechtskräftige strafrechtliche fünfjährige Landesverweisung inkl. SIS-Ausschreibung und wiederholter Missachtung von gesetzten Ausreisefristen und Ein- reiseverboten gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziffer 4 AIG in Ausschaffungshaft genom- men habe; sein bisheriges Verhalten lasse darauf schliessen, dass er sich nicht an die behördlichen Anordnungen halten werde. Bezüglich Identität habe sich das AFM bisher auf die Angaben des Antragsgegners gestützt. Der bei den Akten befindliche italienische Aufenthaltstitel gebe lediglich darüber Auskunft, dass der Antragsgegner Ägypter sei. Auf Frage für eine Erklärung, weshalb ihn die italienischen Behörden nicht identifizieren konnten, führte das AFM aus, entweder sei er tatsächlich nicht registriert oder aber er habe falsche Angaben gemacht; die Identität des Antragsgegners sei mithin nicht gesi- chert. Für eine erneute Anfrage an Italien auf Rückübernahme benötige das AFM seinen Pass und seine Sozialversicherungskarte; wäre er tatsächlich registriert, müsste er über eine solche Karte verfügen. Eine Ausschaffung in sein Heimatland wäre mit seinem Pass in kurzer Zeit vollziehbar; die Beschaffung von Ersatzreisepapieren nehme jedoch einige Zeit in Anspruch; ansonsten bestünden keine rechtlichen oder faktischen Hürden für eine Ausschaffung. Aufgrund seiner einschlägigen Vorgeschichte seien mildere Massnahmen als die Haft keine Option. Die Hafterstehungsfähigkeit sei gegeben, die medizinische Versorgung sichergestellt. Die weitere Haft werde im Zentrum für ausländische Adminis- trativhaft (ZAA) in Zürich vollzogen. Abschliessend weist das AFM nochmals darauf hin, dass das Verfahren durch die Kooperation des Antragsgenres erheblich beschleunigt werden könnte.
E. 4.5 In Würdigung der Akten und Aussagen der Parteien ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziffer 4 AIG ohne weiteres gegeben sind. Der Antragsgegner wurde mit ihm eröffneten, mittlerweile rechtskräftigem Strafurteil vom
E. 5 Haftrichterverfügung V 2023 54 (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffe- ne muss überdies hafterstehungsfähig sein. 4.
E. 7 September 2024 belegt wurde. Nichts desto trotz wurde er am 25. Oktober 2022 in ei- nem Hotel in Nidau BE angetroffen und der Polizei übergeben. Eine offenbar bereits vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit auferlegte Ausreisefrist bis 31. August 2022 liess er unbenutzt verstreichen und hat sich bis zu seiner Verhaftung am 25. Oktober 2022 wei- terhin illegal in der Schweiz aufgehalten und in erheblichem Mass delinquiert, wie unter anderem dem Urteil des Strafgerichts Zug vom 12. Juni 2023 entnommen werden kann (lit. A hiervor). Zur vorgesehenen Rückführung äusserte sich der Antragsgegner anlässlich des Vorbereitungsgespräches und Hafteröffnung lediglich dahingehend, dass er nicht ver- stehe, weshalb man ihn nicht einfach laufen lasse wie letztes Mal. Er würde die Schweiz umgehend verlassen, nach Italien reisen, sein Pass und etwas Geld holen und in sein Heimatland gehen.
E. 12 Juni 2023 nach Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen.
Der Antragsgegner hat sich wiederholt um die gegen ihn erlassenen Ausreisanordnun-
gen foutiert und stattdessen weiter in doch erheblichem Umfang delinquiert. Es kommt
hinzu, dass mittlerweile gewichtige Anhaltspunkte bestehen, dass er bisher falsche An-
gaben über seine Identität gemacht hat und er seinen Pass – obschon gemäss eigenen
Angaben in Italien bei seiner Familie befindlich – den hiesigen Behörden nicht zugänglich
machen will. Sein bisheriges Verhalten und seine Äusserungen anlässlich der Haftrich-
7
Haftrichterverfügung V 2023 54
terverhandlung lassen ohne weiteres darauf schliessen, dass er sich bei einer Freilas-
sung nicht an die behördlichen Weisungen halten wird und sich einer Ausschaffung ent-
ziehen wird.
5.
Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des
Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem
Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Der An-
tragsgegner hat keinerlei zu beachtende Beziehung zur Schweiz. Der Zweck seiner Ein-
reise lag offensichtlich einzig darin, hier zu delinquieren, womit der Antragsgegner eine
Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt. Der Antragsgegner ist hafterstehungsfähig
und die Haftbedingungen werden von ihm auch nicht beanstandet. Anlässlich der Haftrich-
terverhandlung bestätige er explizit, er fühle sich gesund und es gehe im gesundheitlich
gut. Von der im bei den Akten liegenden Bericht des Kantonsspital Zug vom 5. Juni 2023
anamnetisch aufgeführten doch erheblichen Schwerhörigkeit war an der Haftrichterver-
handlung nichts feststellbar. Die ärztliche Betreuung in der Strafanstalt Zug, Abt. Aus-
schaffungshaft, ist sichergestellt. Die Haftbedingungen in der Abteilung Ausschaffungshaft
der Strafanstalt Zug entsprechen als vorübergehendem Unterbringungsort notorisch den
Vorgaben gemäss Art. 81 AIG, wobei der Antragsgegner per 29. Juni 2023 für die weitere
Haft ins Zentrum für ausländische Administrativhaft (ZAA) in Zürich überführt wird. Das
AFM hat in Nachachtung des Beschleunigungsgebotes bereits am 12. Juni 2023 einen An-
trag um Rückübernahme bei den italienischen Behörden gestellt; gemäss Antwort der ita-
lienischen Behörden vom 21. Juni 2023 konnte der Beschwerdeführer überraschender-
weise nicht identifiziert werden, so dass weitere umfangreichere Abklärungen und Vorkeh-
rungen notwendig werden. Mildere Massnahme zur Sicherstellung der Wegweisung sind
keine ersichtlich. In Berücksichtigung aller Aspekte und des gewichtigen Interesses der
Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die Haft und deren
beantragte Dauer von drei Monaten ohne Weiteres als verhältnismässig. Zu berücksichti-
gen bleibt, dass das Verfahren durch die Kooperation des Antragsgegners erheblich be-
schleunigt werden könnte. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die
Ausschaffungshaft antragsgemäss für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis 16. September
2023 bestätigt.
6.
Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend
darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach
der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über die-
ses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
8
Haftrichterverfügung V 2023 54
7.
Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in
der Regel keine Verfahrenskosten erhoben.
9
Haftrichterverfügung V 2023 54
Der Haftrichter verfügt:
___________________
Dispositiv
- Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis 16. September 2023, bestätigt.
- Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.
- Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an: - A.________, c/o Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich, ZAA (Zustellung an die Anstaltsleitung zur Aushändigung und mit der Bitte um Erläu- terung und Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung) - Anstaltsleitung Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich ZAA (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug - Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 28. Juni 2023 Der Haftrichter lic. iur. Adrian Willimann versandt am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG
DER HAFTRICHTER
V E R F Ü G U N G vom 28. Juni 2023 [rechtskräftig]
in Sachen
Amt für Migration des Kantons Zug
Antragsteller
gegen
A.________, zzt. Ausschaffungshaft Zürich, Zentrum für ausländerrechtliche Admi-
nistrativhaft Zürich (ZAA), Postfach, 8058 Zürich
Antragsgegner
betreffend
Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziffer 4 AIG)
V 2023 54
2
Haftrichterverfügung V 2023 54
A.
Der Antragsgegner, geboren 2001, ägyptischer Staatsangehöriger, wurde mit Ur-
teil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 12. Juni 2023
- des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziffer 2 StGB
- des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1
StGB
- des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB
- der Zechprellerei gemäss Art. 149 StGB
- der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB
- des rechtswidrigen Aufenthaltes gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG
schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Probezeit
von 3 Jahren) unter Widerruf einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen gemäss
Strafbefehl B-1/2022/32073 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. September
2022 sowie einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen bestraft. Darüber hinaus wurde der An-
tragsgegner gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für die Dauer von fünf Jahren
aus der Schweiz verwiesen. Unmittelbar anschliessend nach Beendigung der strafprozes-
sualen Haft und dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe, welche am Samstag, 17. Juni 2023,
15:30 Uhr, endeten, nahm das Amt für Migration des Kantons Zug (AFM) den Antrags-
gegner in Ausschaffungshaft. Bereits am 15. Juni 2023 wurde ihm diese formell gestützt
auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Aus-
länder und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20, vor-
mals AuG) eröffnet, nachdem er gleichentags mit Verfügung des AFM aus der Schweiz
weggewiesen wurde.
B.
Die Haftanordnung per 17. Juni 2023 wurde insbesondere damit begründet, dass
der Antragsgegner trotz bestehendem gültigen Einreiseverbot bis 7. September 2024 vor-
sätzlich in die Schweiz eingereist ist und hier mehrfach gegen das Strafgesetzbuch und
das AIG verstossen hat, weswegen er mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom
12. Juni 2023 verurteilt und gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für fünf Jahre des
Landes verweisen wurde. Sein Verhalten lasse darauf schliessen, dass er sich weiteren
behördlichen Anordnungen widersetzen und sich einer allfälligen Ausschaffung entziehen
würde. Das AFM habe bereits am 12. Juni 2023 ein Ersuchen um Rückübernahme bei den
italienischen Behörden eingereicht.
C.
Im Rahmen der Hafteröffnung bestätigte der Antragsgegner unterschriftlich, dass
er auf eine mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter verzichte, da der Vollzug der Aus-
schaffung voraussichtlich innert acht Tagen durchgeführt werden könne.
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Haftrichterverfügung V 2023 54
D.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um
Prüfung der gegenüber dem Antragsgegner angeordneten Administrativhaft nach Art. 76
AIG per 17. Juni 2023 und um Bestätigung der Haft für die Dauer von zwei Wochen.
E.
Nachdem aufgrund des Aktenstandes davon ausgegangen werden konnte, dass
der Vollzug der Ausschaffung innert acht Tagen vollzogen werden kann, der Antragsgeg-
ner unterschriftlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtete und
die klare Aktenlage eine mündliche Verhandlung entbehrlich erscheinen liess, wurde die
Haftprüfung im schriftlichen Verfahren durchgeführt und die Administrativhaft mit richterli-
cher Verfügung vom 19. Juni 2023 für die Dauer von zwei Wochen bestätigt (V 2023 51).
F.
Mit Mitteilung vom 22. Juni 2023 informierte das AFM das Verwaltungsgericht da-
hingehend, dass die italienischen Behörden eine Rücknahme des Antragsgegners ablehn-
ten, der Vollzug der Ausschaffung innert acht Tagen somit nicht erfolgen könne und eine
mündliche Haftprüfung durchgeführt werden müsse. Gleichentags ersuchte das AFM um
Prüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG und um Bestätigung der
Haft für die Dauer von drei Monaten.
G.
Am 28. Juni 2023, 09:30 Uhr, fand in Anwesenheit des Antragsgegners und der
Vertretung des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung unter Beizug
eines Dolmetschers für Arabisch statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhand-
lung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis
zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung.
Der Haftrichter erwägt:
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der
Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündli-
chen Verhandlung zu überprüfen, wobei die Frist nicht erst ab Haftanordnung läuft, son-
dern sich nach dem Zeitpunkt bemisst, in dem der Betroffene aus ausländerrechtlichen
Gründen tatsächlich festgehalten wurde (Andreas Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, 4.
Aufl. 2015, AuG 80 N 2 mit Hinweisen). Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG
4
Haftrichterverfügung V 2023 54
ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter bezeichnet (§ 5 des
Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum
Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
[VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts
[GO VG, BGS 162.11]).
Die richterliche Behörde kann gemäss Art. 80 Abs. 3 AIG auf eine mündliche Verhandlung
verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der
Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich ein-
verstanden erklärt hat; kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt
werden, so ist eine mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanord-
nung nachzuholen.
2.
Der Antragsgegner wurde am 17. Juni 2023, 15:30 Uhr, aus dem Vollzug der Er-
satzfreiheitsstrafe entlassen und direkt anschliessend vom AFM in Ausschaffungshaft ge-
nommen. Am 22. Juni 2023 informierte das AFM das Verwaltungsgericht, dass die Aus-
schaffung innert acht Tagen nicht vollzogen werden könne und beantragte eine mündliche
Verhandlung und um Bestätigung der Administrativhaft für die Dauer von drei Monaten.
Mit Durchführung der mündlichen richterlichen Haftprüfungsverhandlung am 28. Juni
2023, 09:30 Uhr, und unmittelbar anschliessender mündlichen Entscheideröffnung ist die
gesetzliche Frist für die Haftprüfung nach Art. 80 Abs. 3 AIG gewahrt.
3.
Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die
Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstin-
stanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsent-
scheid vorliegt (vgl. BGE 122 II 148 E. 2b/bb), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender
Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch abseh-
bar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe
gegeben sein (BGE 124 II 1 E. 1). Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Aus-
schaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. BGE 122 II
148 E. 3). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendi-
gen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) um-
gehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 E. 3).
Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten
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Haftrichterverfügung V 2023 54
(z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffe-
ne muss überdies hafterstehungsfähig sein.
4.
4.1
Das AFM eröffnete dem Antragsgegner seinen Wegweisungsentscheid am
15. Juni 2023, nachdem das Strafgericht des Kantons Zug den Antragsgegner mit aus-
gehändigtem Urteil vom 12. Juni 2023 gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für die
Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz verwiesen hat. Der erforderliche Wegweisungs-
entscheid im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG liegt somit zweifellos vor.
4.2
Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Antragsgegner bereits am 5. Septem-
ber 2022 durch das Staatsekretariat für Migration (SEM) mit einem Einreiseverbot bis
7. September 2024 belegt wurde. Nichts desto trotz wurde er am 25. Oktober 2022 in ei-
nem Hotel in Nidau BE angetroffen und der Polizei übergeben. Eine offenbar bereits vom
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit auferlegte Ausreisefrist bis 31. August 2022 liess
er unbenutzt verstreichen und hat sich bis zu seiner Verhaftung am 25. Oktober 2022 wei-
terhin illegal in der Schweiz aufgehalten und in erheblichem Mass delinquiert, wie unter
anderem dem Urteil des Strafgerichts Zug vom 12. Juni 2023 entnommen werden kann
(lit. A hiervor). Zur vorgesehenen Rückführung äusserte sich der Antragsgegner anlässlich
des Vorbereitungsgespräches und Hafteröffnung lediglich dahingehend, dass er nicht ver-
stehe, weshalb man ihn nicht einfach laufen lasse wie letztes Mal. Er würde die Schweiz
umgehend verlassen, nach Italien reisen, sein Pass und etwas Geld holen und in sein
Heimatland gehen.
4.3
Anlässlich der mündlichen Haftrichterverhandlung äusserte sich der Antragsgeg-
ner zusammengefasst, er sei lediglich ferienhalber in die Schweiz eingereist, die ihm vor-
geworfenen Straftaten habe er so nicht begangen, er wohne seit fünf Jahren in Italien zu-
sammen mit seiner Geschwistern und Eltern, sein Vater habe dort eine Baufirma, wo er
auch gearbeitet habe, er verfüge über eine italienische Aufenthaltsbewilligung, habe Bank-
und Postkonti in Italien. Auf Frage, ob er sich erklären könne, weshalb ihn die italienischen
Behörden aufgrund seines bei den Akten liegenden Aufenthaltstitels, Fingerabdrücken etc.
und nach diversen weiteren Abklärungen nicht identifizieren konnten, meinte er, die
Behörden hätten ihn wahrscheinlich aus dem System gelöscht, er könne es sich sonst
nicht erklären. Alle seine Papiere inkl. Pass würden sich in Italien bei seiner Familie befin-
den. Er sei aber nicht bereit, den Pass zu organisieren, damit die Behörden ihn nach
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Haftrichterverfügung V 2023 54
Ägypten abschieben können. Gesundheitlich gehe es ihm gut und die Unterbringung sei in
Ordnung, aber ein Gefängnis bleibe halt ein Gefängnis.
4.4
Die Vertreterin des AFM erklärte auf Frage, dass sie den Antragsgegner insbe-
sondere gestützt auf die rechtskräftige strafrechtliche fünfjährige Landesverweisung inkl.
SIS-Ausschreibung und wiederholter Missachtung von gesetzten Ausreisefristen und Ein-
reiseverboten gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziffer 4 AIG in Ausschaffungshaft genom-
men habe; sein bisheriges Verhalten lasse darauf schliessen, dass er sich nicht an die
behördlichen Anordnungen halten werde. Bezüglich Identität habe sich das AFM bisher
auf die Angaben des Antragsgegners gestützt. Der bei den Akten befindliche italienische
Aufenthaltstitel gebe lediglich darüber Auskunft, dass der Antragsgegner Ägypter sei. Auf
Frage für eine Erklärung, weshalb ihn die italienischen Behörden nicht identifizieren
konnten, führte das AFM aus, entweder sei er tatsächlich nicht registriert oder aber er
habe falsche Angaben gemacht; die Identität des Antragsgegners sei mithin nicht gesi-
chert. Für eine erneute Anfrage an Italien auf Rückübernahme benötige das AFM seinen
Pass und seine Sozialversicherungskarte; wäre er tatsächlich registriert, müsste er über
eine solche Karte verfügen. Eine Ausschaffung in sein Heimatland wäre mit seinem Pass
in kurzer Zeit vollziehbar; die Beschaffung von Ersatzreisepapieren nehme jedoch einige
Zeit in Anspruch; ansonsten bestünden keine rechtlichen oder faktischen Hürden für eine
Ausschaffung. Aufgrund seiner einschlägigen Vorgeschichte seien mildere Massnahmen
als die Haft keine Option. Die Hafterstehungsfähigkeit sei gegeben, die medizinische
Versorgung sichergestellt. Die weitere Haft werde im Zentrum für ausländische Adminis-
trativhaft (ZAA) in Zürich vollzogen. Abschliessend weist das AFM nochmals darauf hin,
dass das Verfahren durch die Kooperation des Antragsgenres erheblich beschleunigt
werden könnte.
4.5
In Würdigung der Akten und Aussagen der Parteien ergibt sich, dass vorliegend
die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziffer 4 AIG ohne weiteres gegeben sind.
Der Antragsgegner wurde mit ihm eröffneten, mittlerweile rechtskräftigem Strafurteil vom
12. Juni 2023 nach Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen.
Der Antragsgegner hat sich wiederholt um die gegen ihn erlassenen Ausreisanordnun-
gen foutiert und stattdessen weiter in doch erheblichem Umfang delinquiert. Es kommt
hinzu, dass mittlerweile gewichtige Anhaltspunkte bestehen, dass er bisher falsche An-
gaben über seine Identität gemacht hat und er seinen Pass – obschon gemäss eigenen
Angaben in Italien bei seiner Familie befindlich – den hiesigen Behörden nicht zugänglich
machen will. Sein bisheriges Verhalten und seine Äusserungen anlässlich der Haftrich-
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Haftrichterverfügung V 2023 54
terverhandlung lassen ohne weiteres darauf schliessen, dass er sich bei einer Freilas-
sung nicht an die behördlichen Weisungen halten wird und sich einer Ausschaffung ent-
ziehen wird.
5.
Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des
Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem
Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Der An-
tragsgegner hat keinerlei zu beachtende Beziehung zur Schweiz. Der Zweck seiner Ein-
reise lag offensichtlich einzig darin, hier zu delinquieren, womit der Antragsgegner eine
Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt. Der Antragsgegner ist hafterstehungsfähig
und die Haftbedingungen werden von ihm auch nicht beanstandet. Anlässlich der Haftrich-
terverhandlung bestätige er explizit, er fühle sich gesund und es gehe im gesundheitlich
gut. Von der im bei den Akten liegenden Bericht des Kantonsspital Zug vom 5. Juni 2023
anamnetisch aufgeführten doch erheblichen Schwerhörigkeit war an der Haftrichterver-
handlung nichts feststellbar. Die ärztliche Betreuung in der Strafanstalt Zug, Abt. Aus-
schaffungshaft, ist sichergestellt. Die Haftbedingungen in der Abteilung Ausschaffungshaft
der Strafanstalt Zug entsprechen als vorübergehendem Unterbringungsort notorisch den
Vorgaben gemäss Art. 81 AIG, wobei der Antragsgegner per 29. Juni 2023 für die weitere
Haft ins Zentrum für ausländische Administrativhaft (ZAA) in Zürich überführt wird. Das
AFM hat in Nachachtung des Beschleunigungsgebotes bereits am 12. Juni 2023 einen An-
trag um Rückübernahme bei den italienischen Behörden gestellt; gemäss Antwort der ita-
lienischen Behörden vom 21. Juni 2023 konnte der Beschwerdeführer überraschender-
weise nicht identifiziert werden, so dass weitere umfangreichere Abklärungen und Vorkeh-
rungen notwendig werden. Mildere Massnahme zur Sicherstellung der Wegweisung sind
keine ersichtlich. In Berücksichtigung aller Aspekte und des gewichtigen Interesses der
Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die Haft und deren
beantragte Dauer von drei Monaten ohne Weiteres als verhältnismässig. Zu berücksichti-
gen bleibt, dass das Verfahren durch die Kooperation des Antragsgegners erheblich be-
schleunigt werden könnte. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die
Ausschaffungshaft antragsgemäss für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis 16. September
2023 bestätigt.
6.
Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend
darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach
der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über die-
ses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
8
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7.
Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in
der Regel keine Verfahrenskosten erhoben.
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Haftrichterverfügung V 2023 54
Der Haftrichter verfügt:
___________________
1.
Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für die Dauer von
drei Monaten, d.h. bis 16. September 2023, bestätigt.
2.
Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.
3.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit-
teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
4.
Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung
des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss
an die Verhandlung) an:
-
A.________, c/o Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich, ZAA
(Zustellung an die Anstaltsleitung zur Aushändigung und mit der Bitte um Erläu-
terung und Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung)
-
Anstaltsleitung Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich ZAA
(im Dispositiv)
-
Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug
- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.
Zug, 28. Juni 2023
Der Haftrichter
lic. iur. Adrian Willimann
versandt am