Verwaltungsrechtl. Kammer — Überprüfung der Anordnung der Administrativhaft
Erwägungen (6 Absätze)
E. 2 Haftrichterverfügung V 2023 51
A.
Der Antragsgegner, geboren 2001, ägyptischer Staatsangehöriger, wurde mit Ur-
teil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 12. Juni 2023
- des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziffer 2 StGB
- des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss
Art. 147 Abs. 1 StGB
- des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB
- der Zechprellerei gemäss Art. 149 StGB
- der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB
- des rechtswidrigen Aufenthaltes gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG
schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Probezeit
von 3 Jahren) unter Widerruf einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen gemäss
Strafbefehl B-1/2022/32073 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. September
2022 sowie einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen bestraft. Darüber hinaus wurde der An-
tragsgegner gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für die Dauer von fünf Jahren
aus der Schweiz verwiesen. Unmittelbar anschliessend nach Beendigung der strafprozes-
sualen Haft und dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe, welche am Samstag, 17. Juni 2023,
15:30 Uhr, endeten, nahm das Amt für Migration des Kantons Zug (AFM) den Antrags-
gegner in Ausschaffungshaft. Bereits am 15. Juni 2023 wurde ihm diese formell gestützt
auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Aus-
länder und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20, vor-
mals AuG) eröffnet, nachdem er gleichentags mit Verfügung des AFM aus der Schweiz
weggewiesen wurde.
B.
Die Haftanordnung per 17. Juni 2023 wurde insbesondere damit begründet, dass
der Antragsgegner trotz bestehendem gültigen Einreiseverbot bis 7. September 2024 vor-
sätzlich in die Schweiz eingereist ist und hier mehrfach gegen das Strafgesetzbuch und
das AIG verstossen hat, weswegen er mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom
12. Juni 2023 verurteilt und gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für fünf Jahre des
Landes verweisen wurde. Sein Verhalten lasse darauf schliessen, dass er sich weiteren
behördlichen Anordnungen widersetzen und sich einer allfälligen Ausschaffung entziehen
würde. Das AFM habe bereits am 12. Juni 2023 ein Ersuchen um Rückübernahme bei den
italienischen Behörden eingereicht.
Im Rahmen der Hafteröffnung bestätigte der Antragsgegner unterschriftlich, dass er auf
eine mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter verzichte.
E. 3 Haftrichterverfügung V 2023 51
C.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um
Prüfung der gegenüber dem Antragsgegner angeordneten Administrativhaft nach Art. 76
AIG per 17. Juni 2023 und um Bestätigung der Haft für die Dauer von zwei Wochen.
Der Haftrichter erwägt:
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der
Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündli-
chen Verhandlung zu überprüfen, wobei die Frist nicht erst ab Haftanordnung läuft, son-
dern sich nach dem Zeitpunkt bemisst, in dem der Betroffene aus ausländerrechtlichen
Gründen tatsächlich festgehalten wurde (Andreas Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, 4.
Aufl. 2015, AuG 80 N 2 mit Hinweisen). Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG
ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter bezeichnet (§ 5 des
Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum
Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
[VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts
[GO VG, BGS 162.11]).
Die richterliche Behörde kann gemäss Art. 80 Abs. 3 AIG auf eine mündliche Verhandlung
verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der
Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich ein-
verstanden erklärt hat; kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt
werden, so ist eine mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanord-
nung nachzuholen.
2.
Der Antragsgegner wurde am 17. Juni 2023, 15:30 Uhr, aus dem Vollzug der Er-
satzfreiheitsstrafe entlassen und direkt anschliessend vom AFM in Ausschaffungshaft ge-
nommen. Bereits am 12. Juni 2023 hat das AFM ein Rückübernahmegesuch bei den ita-
lienischen Behörden eingereicht und die Wegweisung sollte gemäss Akten demnach vor-
aussichtlich innert acht Tagen der per 17. Juni 2023 angeordneten Haft vollzogen werden
können.
E. 4 Mit eröffnetem Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 12. Juni 2023 wurde der Antragsgegner gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für fünf Jahre aus der Schweiz weggewiesen. Sodann hat ihn das AFM mit ordentlich eröffneter Verfügung vom
15. Juni 2023 aus der Schweiz weggewiesen. Der erforderliche Wegweisungsentscheid im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG liegt zweifellos vor.
E. 5 Haftrichterverfügung V 2023 51 in Nidau BE angetroffen und der Polizei übergeben. Eine offenbar bereits vom Bundes- amt für Zoll und Grenzsicherheit auferlegte Ausreisefrist bis 31. August 2022 liess er un- beeindruckt verstreichen und hat sich bis zu seiner Verhaftung am 25. Oktober 2022 wei- terhin illegal in der Schweiz aufgehalten und in erheblichem Mass delinquiert, wie unter anderem dem Urteil des Strafgerichts Zug vom 12. Juni 2023 entnommen werden kann (lit. A hiervor). Zur vorgesehenen Rückführung äusserte sich der Antragsgegner lediglich dahingehend, dass er nicht verstehe, weshalb man ihn nicht einfach laufen lasse wie letztes Mal. Er würde die Schweiz umgehend verlassen, nach Italien reisen, seinen Pass und etwas Geld holen und in sein Heimatland gehen. Angesichts seines bisherigen Ver- haltens erscheinen diese Aussagen jedoch lediglich als Lippenbekenntnis. Das wieder- holte deliktische Verhalten — insbesondere auch die Missachtung der bereits angesetz- ten Ausreisefrist und des bestehenden Einreiseverbotes — lässt ohne weiteres darauf schliessen, dass er sich bei einer Freilassung nicht an die behördlichen Weisungen hal- ten und sich einer Ausschaffung entziehen würde.
E. 6 Haftrichterverfügung V 2023 51
30. Juni 2023 bestätigt. Sollte der Antragsgegner wider Erwarten nicht innert acht Tagen seit der Haftanordnung, d.h. bis zum 24. Juni 2023, die Schweiz verlassen haben, so wäre die Haft innert zwölf Tagen seit der Haftanordnung, mithin spätestens am 28. Juni 2023, aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen (Art. 80 Abs. 3 AIG).
E. 7 Haftrichterverfügung V 2023 51 Der Haftrichter verfügt: ___________________
Dispositiv
- Der vom Amt für Migration angeordneten Ausschaffungshaft wird für die Dauer von zwei Wochen, d.h. bis am 30. Juni 2023, die richterliche Zustimmung erteilt.
- Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.
- Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an: - A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an die Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und mit der Bitte um Erläu- terung und Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung) - Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug - Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 19. Juni 2023 Der Haftrichter lic. iur. Adrian Willimann versandt am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG DER HAFTRICHTER V E R F Ü G U N G vom 19. Juni 2023 [rechtskräftig] in Sachen Amt für Migration des Kantons Zug Antragsteller gegen A.________, zzt. Strafanstalt Zug, Abt. Ausschaffungshaft, an der Aa 2, 6301 Zug Antragsgegner betreffend Überprüfung der Anordnung der Administrativhaft (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziffer 4 AIG) V 2023 51
2 Haftrichterverfügung V 2023 51 A. Der Antragsgegner, geboren 2001, ägyptischer Staatsangehöriger, wurde mit Ur- teil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 12. Juni 2023
- des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziffer 2 StGB
- des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB
- des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB
- der Zechprellerei gemäss Art. 149 StGB
- der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB
- des rechtswidrigen Aufenthaltes gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Probezeit von 3 Jahren) unter Widerruf einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen gemäss Strafbefehl B-1/2022/32073 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. September 2022 sowie einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen bestraft. Darüber hinaus wurde der An- tragsgegner gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz verwiesen. Unmittelbar anschliessend nach Beendigung der strafprozes- sualen Haft und dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe, welche am Samstag, 17. Juni 2023, 15:30 Uhr, endeten, nahm das Amt für Migration des Kantons Zug (AFM) den Antrags- gegner in Ausschaffungshaft. Bereits am 15. Juni 2023 wurde ihm diese formell gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Aus- länder und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20, vor- mals AuG) eröffnet, nachdem er gleichentags mit Verfügung des AFM aus der Schweiz weggewiesen wurde. B. Die Haftanordnung per 17. Juni 2023 wurde insbesondere damit begründet, dass der Antragsgegner trotz bestehendem gültigen Einreiseverbot bis 7. September 2024 vor- sätzlich in die Schweiz eingereist ist und hier mehrfach gegen das Strafgesetzbuch und das AIG verstossen hat, weswegen er mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom
12. Juni 2023 verurteilt und gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für fünf Jahre des Landes verweisen wurde. Sein Verhalten lasse darauf schliessen, dass er sich weiteren behördlichen Anordnungen widersetzen und sich einer allfälligen Ausschaffung entziehen würde. Das AFM habe bereits am 12. Juni 2023 ein Ersuchen um Rückübernahme bei den italienischen Behörden eingereicht. Im Rahmen der Hafteröffnung bestätigte der Antragsgegner unterschriftlich, dass er auf eine mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter verzichte.
3 Haftrichterverfügung V 2023 51 C. Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der gegenüber dem Antragsgegner angeordneten Administrativhaft nach Art. 76 AIG per 17. Juni 2023 und um Bestätigung der Haft für die Dauer von zwei Wochen. Der Haftrichter erwägt: 1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündli- chen Verhandlung zu überprüfen, wobei die Frist nicht erst ab Haftanordnung läuft, son- dern sich nach dem Zeitpunkt bemisst, in dem der Betroffene aus ausländerrechtlichen Gründen tatsächlich festgehalten wurde (Andreas Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, AuG 80 N 2 mit Hinweisen). Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]). Die richterliche Behörde kann gemäss Art. 80 Abs. 3 AIG auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich ein- verstanden erklärt hat; kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, so ist eine mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanord- nung nachzuholen. 2. Der Antragsgegner wurde am 17. Juni 2023, 15:30 Uhr, aus dem Vollzug der Er- satzfreiheitsstrafe entlassen und direkt anschliessend vom AFM in Ausschaffungshaft ge- nommen. Bereits am 12. Juni 2023 hat das AFM ein Rückübernahmegesuch bei den ita- lienischen Behörden eingereicht und die Wegweisung sollte gemäss Akten demnach vor- aussichtlich innert acht Tagen der per 17. Juni 2023 angeordneten Haft vollzogen werden können.
4 Haftrichterverfügung V 2023 51 Der Antragsgegner hat unterschriftlich bestätigt, dass er auf eine mündliche Verhandlung zur Haftprüfung verzichte. Da eine mündliche Verhandlung auch aufgrund der klaren Ak- tenlage entbehrlich erscheint, wird die Haftprüfung im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Mit schriftlicher Eröffnung des vorliegenden Entscheides am 19. Juni 2023 ist die Frist von 96 Stunden gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG in jedem Fall eingehalten. 3. Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstin- stanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsent- scheid vorliegt (vgl. BGE 122 II 148 E. 2b/bb), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch abseh- bar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein (BGE 124 II 1 E. 1). Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Aus- schaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. BGE 122 II 148 E. 3). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendi- gen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) um- gehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 E. 3). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffe- ne muss überdies hafterstehungsfähig sein. 4. Mit eröffnetem Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 12. Juni 2023 wurde der Antragsgegner gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für fünf Jahre aus der Schweiz weggewiesen. Sodann hat ihn das AFM mit ordentlich eröffneter Verfügung vom
15. Juni 2023 aus der Schweiz weggewiesen. Der erforderliche Wegweisungsentscheid im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG liegt zweifellos vor. 5. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn das bishe- rige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anord- nungen widersetzt. Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Antragsgegner bereits am 5. September 2022 durch das Staatsekretariat für Migration (SEM) mit einem Einreiseverbot bis 7. Septem- ber 2024 belegt wurde. Nichts desto trotz wurde er am 25. Oktober 2022 in einem Hotel
5 Haftrichterverfügung V 2023 51 in Nidau BE angetroffen und der Polizei übergeben. Eine offenbar bereits vom Bundes- amt für Zoll und Grenzsicherheit auferlegte Ausreisefrist bis 31. August 2022 liess er un- beeindruckt verstreichen und hat sich bis zu seiner Verhaftung am 25. Oktober 2022 wei- terhin illegal in der Schweiz aufgehalten und in erheblichem Mass delinquiert, wie unter anderem dem Urteil des Strafgerichts Zug vom 12. Juni 2023 entnommen werden kann (lit. A hiervor). Zur vorgesehenen Rückführung äusserte sich der Antragsgegner lediglich dahingehend, dass er nicht verstehe, weshalb man ihn nicht einfach laufen lasse wie letztes Mal. Er würde die Schweiz umgehend verlassen, nach Italien reisen, seinen Pass und etwas Geld holen und in sein Heimatland gehen. Angesichts seines bisherigen Ver- haltens erscheinen diese Aussagen jedoch lediglich als Lippenbekenntnis. Das wieder- holte deliktische Verhalten — insbesondere auch die Missachtung der bereits angesetz- ten Ausreisefrist und des bestehenden Einreiseverbotes — lässt ohne weiteres darauf schliessen, dass er sich bei einer Freilassung nicht an die behördlichen Weisungen hal- ten und sich einer Ausschaffung entziehen würde. 6. Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Der An- tragsgegner hat keinerlei zu beachtende Beziehung zur Schweiz. Der Zweck seiner Ein- reise lag offensichtlich einzig darin, hier zu delinquieren, womit der Antragsgegner eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt. Der Antragsgegner ist hafterstehungsfähig und die Haftbedingungen werden von ihm auch nicht beanstandet. Auch dem bei den Ak- ten liegenden Bericht des Kantonsspitasl Zug vom 5. Juni 2023 lässt sich nichts Gegentei- liges entnehmen; eine Behandlung seiner Hörbehinderung erscheint sicherlich angezeigt, was aber keinen Einfluss auf die Hafterstehungsfähigkeit hat. Die ärztliche Betreuung in der Strafanstalt Zug, Abt. Ausschaffungshaft, ist sichergestellt. Die Haftbedingungen in der Abteilung Ausschaffungshaft der Strafanstalt Zug entsprechen zudem bekanntermassen den Vorgaben gemäss Art. 81 AIG. Das AFM hat in Nachachtung des Beschleunigungs- gebotes bereits am 12. Juni 2023 einen Antrag um Rückübernahme bei den italienischen Behörden gestellt, wobei eine Antwort innert 8 Tagen zu erwarten ist und hat damit umge- hend die notwendigen Vorkehrungen für eine Ausschaffung in die Wege geleitet. Mildere Massnahme zur Sicherstellung der Wegweisung sind keine ersichtlich. In Berücksichti- gung aller Aspekte und des gewichtigen Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die Haft und deren beantragte Dauer von zwei Wochen ohne Weiteres als verhältnismässig. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Ausschaffungshaft antragsgemäss für die Dauer von zwei Wochen, d.h. bis zum
6 Haftrichterverfügung V 2023 51
30. Juni 2023 bestätigt. Sollte der Antragsgegner wider Erwarten nicht innert acht Tagen seit der Haftanordnung, d.h. bis zum 24. Juni 2023, die Schweiz verlassen haben, so wäre die Haft innert zwölf Tagen seit der Haftanordnung, mithin spätestens am 28. Juni 2023, aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen (Art. 80 Abs. 3 AIG). 7. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben.
7 Haftrichterverfügung V 2023 51 Der Haftrichter verfügt: ___________________ 1. Der vom Amt für Migration angeordneten Ausschaffungshaft wird für die Dauer von zwei Wochen, d.h. bis am 30. Juni 2023, die richterliche Zustimmung erteilt. 2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben. 3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 4. Mitteilung an: - A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an die Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und mit der Bitte um Erläu- terung und Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung) - Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug
- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 19. Juni 2023 Der Haftrichter lic. iur. Adrian Willimann versandt am