Verwaltungsrechtl. Kammer — Gebäudeversicherung (Wasserschaden)
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 A.________
E. 1.1 Gemäss § 44 Abs. 2 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung (Gebäudever- sicherungsgesetz, GebVG; BGS 722.11) kann gegen Einspracheentscheide des Verwal- tungsrats der Gebäudeversicherung Zug innert 30 Tagen seit der Mitteilung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Form und Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (§ 44 Abs. 3 GebVG). Die Beschwerdeführer sind als Ei- gentümer der Liegenschaft C.________ und als Adressaten des vorinstanzlichen Ent- scheids von diesem besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an des- sen Aufhebung oder Änderung, so dass sie zur Beschwerdeerhebung berechtigt sind (§ 62 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG; BGS 162.1). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht und entspricht den übrigen formellen Voraussetzungen (§ 65 VRG), weshalb sie vom Verwaltungsgericht zu prüfen ist. Die Beurteilung der Beschwerde erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Ge- schäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
E. 1.2 Als erste Beschwerdeinstanz steht dem Verwaltungsgericht eine umfassende Ko- gnition im Sinne einer Rechts-, Sachverhalts- und Ermessensüberprüfung zu.
E. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
E. 3 Urteil V 2023 49 C. Den von ihnen verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– bezahlten die Be- schwerdeführer fristgerecht (act. 3). D. Mit Vernehmlassung vom 30. August 2023 beantragte die GVZG, die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde vom 2. Juni 2023 sei vollumfänglich abzuweisen und der Ein- spracheentscheid des Verwaltungsrats der GVZG vom 2. Mai 2023 bzw. die Verfügung der GVZG vom 23. Dezember 2022 seien zu bestätigen (act. 6). E. Am 3. Januar 2024 liessen die Beschwerdeführer eine Replik einreichen (act. 11), und am 29. April 2024 duplizierte die GVZG (act. 15). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1.
E. 3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die GVZG die Kostenübernahme zur Behebung des am 25. Juli 2021 entstandenen Schadens in der Einliegerwohnung der Liegenschaft C.________ in Unterägeri zu Recht verneint hat. Nicht strittig ist die Vergütung des Hagel- schadens an den Lamellenstoren im 2. OG durch die GVZG.
E. 3.2 Bezüglich des Wasserschadens bringt die GVZG vor, nicht um ein versichertes Ereignis handle es sich bei Wasser, welches durch undichte Arbeitsfugen in Bodenplatten, Aussenwänden oder An- und Abschlüssen (Kittfugen, Fensterdichtungen usw.) in das Ge- bäude eintrete. Bei dem Ereignis, bei welchem die Liegenschaft C.________ betroffen worden sei, sei nach einem erneuten Wassereintritt [im August 2022] in Räumlichkeiten festgestellt worden, dass die untere Rahmenverbreiterung der Eingangstüre morsch sei und das Wasser ungehindert in das Gebäude eindringen könne. Das habe zu den Was- serschäden in diesen Räumen geführt. Dieser Schaden sei daher auf mangelnden Unter- halt (morsche, verfaulte untere Rahmenverbreiterung) zurückzuführen. Dies unterbreche
E. 3.3 Die Beschwerdeführer bringen dagegen Folgendes vor: Beim Unwetterereignis vom 25. Juli 2021 sei in die Einliegerwohnung ihrer Liegenschaft C.________ in Unteräge- ri eine grosse Menge Wasser eingedrungen, welches den Boden nach wenigen Minuten mit mindestens 5–10 cm bedeckt habe. Der Schadenschätzer der GVZG habe bei der Be- sichtigung vom 22. April 2022 den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass der Schaden ge- deckt sei und die GVZG die notwendigerweise anfallenden Kosten für die Trocknung, den Wandanstrich, die Gipserarbeiten und den Bodenbelag übernehme. Die angeblich mor- sche Rahmenverbreiterung der Eingangstüre sei nicht die Ursache für den ersten, scha- denverursachenden Wassereintritt gewesen. Zum Zeitpunkt des Wassereintritts am 25. Juli 2021 sei die in Frage stehende Rahmenverbreiterung der Eingangstüre noch nicht morsch und daher auch noch nicht mangelhaft gewesen. Viel naheliegender sei, dass die Rahmenverbreiterung der Eingangstüre erst in der (langen) Zeit nach und insbesondere auch aufgrund des ersten Wassereinritts morsch geworden sei. Bezeichnenderweise fän- den sich auch im Schadensprotokoll vom 22. April 2022 an keiner Stelle Bemerkungen zu einer angeblich morschen Rahmenverbreiterung der Eingangstüre. Der (wahrscheinliche) Eintrittsweg des Wassers am 25. Juli 2021 ergebe sich einwandfrei aus dem Schadens- protokoll, sei darin doch explizit festgehalten worden, dass das Wasser durch die Kipp/Hebeschiebetüre und die Eingangstüre der Wohnung eingedrungen sei. Aus dem Schadensprotokoll vom 22. April 2022 ergebe sich zudem ohne Weiteres die Bestätigung des Schadenschätzers, wonach die Kosten für die Trocknung, Malerarbeiten und Arbeiten am Bodenbelag von der GVZG übernommen würden. Der Beweis einer Tatsache, welche die Leistungspflicht ausschliesse oder herabsetze, obliege der GVZG. Bezüglich der Be- hauptung der GVZG, dass die untere Rahmenverbreiterung der Eingangstüre bereits im Ereigniszeitpunkt morsch bzw. faul gewesen sei und demnach ein mangelhafter Unterhalt im Sinne von § 3 lit. b VO GebVG vorliege, sei die GVZG beweisbelastet. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die untere Rahmenverbreiterung der Eingangstüre bereits im Zeitpunkt des Wassereintritt am 25. Juli 2021 morsch gewesen sei, so würde es sich hier- bei keinesfalls um einen Anwendungsfall von § 11 Abs. 2 lit. b GebVG handeln. Sowohl § 11 Abs. 2 lit. b GebVG als auch § 3 lit. b VO GebVG setzten kumulativ voraus, dass die eingetretenen Schäden voraussehbar gewesen seien und deren Entstehung durch recht-
E. 3.4 Zusammengefasst ergibt sich, dass sich die GVZG auf den Standpunkt stellt, die untere Rahmenverbreiterung der Eingangstüre sei morsch gewesen, weshalb dort das Wasser eingedrungen sei. Es liege ein mangelhafter Gebäudeunterhalt vor. Dies bestrie- ten die Beschwerdeführer; zumindest sei ihrer Ansicht nach der Schaden nicht vorausseh- bar bzw. verhinderbar gewesen. 4. Um die Argumente der beiden Parteien, auf welche später noch vertieft eingegan- gen wird, besser einordnen zu können, sind nachfolgend die Vorgänge im Anschluss an die von den Beschwerdeführern vorgenommene Schadensmeldung vom 26. Juli 2021 bis zum 15. November 2022, als die GVZG den Beschwerdeführern mitteilte, dass der gemel- dete (Wasser-)Schaden abgelehnt werde, darzustellen: Am 22. April 2022 besichtigte D.________ als Schadenschätzer der GVZG den Schaden bei den Beschwerdeführern. Das Schadensprotokoll (BF-act. 9) enthält bezüglich der Ein- liegerwohnung EG folgende Einträge: "Durch das Eindringen des Wassers durch die Kipp/Hebeschiebetüre und die Eingangstüre wurde die Woh- nung überschwemmt. Im Unterlagsboden ist Wasser eingedrungen: Boden entfeuchten durch E.________ Offerte Arbeiten werden freigegeben! Die Gipswände sind im unteren Bereich nass (ca. 30 cm hoch) Verputz muss erneuert werden/ F.________ Offerte Freigabe nach Erhalt der Offerte Die Wohnung muss neu gestrichen werden Offer- te Freigabe nach Erhalt der Offerte" Noch am 22. April 2022 führte die E.________ AG im Auftrag von D.________ eine Be- sichtigung und Besprechung vor Ort vor, trocknete zwischen dem 26. April 2022 und dem
E. 4 Urteil V 2023 49 2. Gemäss § 11 Abs. 1 GebVG sind in der Elementarschadenversicherung die Ge- bäude gegen Schäden versichert, die entstehen durch: a) Sturm; b) Hagel; c) Hochwasser und Überschwemmung; d) Lawinen, Schneedruck und Schneerutsch; e) Steinschlag, Felssturz und Erdrutsch. Nicht versichert sind Schäden, a) die nicht auf eine Einwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit oder auf fortge- setztes Einwirken zurückzuführen sind; b) die voraussehbar waren und deren Entstehung durch rechtzeitige, zumutbare Massnahmen hätte verhindert werden können (§ 11 Abs. 2 GebVG). Gemäss § 3 lit. b der Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (VO GebVG; BGS 722.111) sind keine Elementarschäden und somit in der Elementarschaden- versicherung nicht versicherte Gefahren insbesondere Schäden, die voraussehbar waren und deren Entstehung durch rechtzeitige zumutbare Massnahmen hätten verhindert wer- den können wie beispielsweise Schäden infolge schlechten Baugrunds, ungeeigneter Fundamente, fehlerhafter Ausführung von Bauarbeiten oder Konstruktionen, Missachtung anerkannter Regeln der Baukunst oder mangelhaftem Gebäudeunterhalt. 3.
E. 5 Urteil V 2023 49 den für eine Entschädigung erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem unbestritten heftigen Ereignis vom 25. Juli 2021 und dem Schaden in der Einlieger- wohnung der Beschwerdeführer. Da es sich in diesem Fall nicht um ein Elementarscha- denereignis handle, welches die GVZG aufgrund ihres gesetzlichen Auftrages versichere, müsse sie den gemeldeten Schaden ablehnen.
E. 6 Urteil V 2023 49 zeitige, zumutbare Massnahmen hätten verhindert werden können. Der Schaden sei klare- rweise nicht voraussehbar und allfällige verhindernde Massnahmen auch nicht zumutbar gewesen.
E. 6.1 Die Beschwerdeführer räumen ein, dass die untere Rahmenverbreiterung der Ein- gangstüre zum Zeitpunkt des erneuten Wassereintritts im August 2022 morsch war. Sie machen jedoch geltend, das sei beim Ereignis vom 25. Juli 2021 noch nicht so gewesen; vielmehr sei das Wasser wahrscheinlich durch die Kipp/Hebeschiebetüre und die Ein- gangstüre der Wohnung eingedrungen, wie dies auch explizit aus dem Schadensprotokoll vom 22. April 2022 hervorgehe. Es handle sich daher hier nicht um einen Anwendungsfall von § 11 Abs. 2 lit. b GebVG.
E. 6.2 Für das Gericht nicht allein ausschlaggebend ist, dass der Schadenschätzer an- lässlich der Besichtigung vom 22. April 2022 schriftlich festhielt, der Boden sei zu ent- feuchten, die entsprechenden Entfeuchtungsarbeiten umgehend freigab und zudem erklär- te, die Freigabe für die Maler- und Gipserarbeiten erfolge nach "Erhalt der Offerte(n)". Im- merhin ging aber auch der Schadenschätzer zu diesem Zeitpunkt davon aus, die Über- schwemmung der Einliegerwohnung sei auf das Eindringen des Wassers durch die Kipp/Hebeschiebetüre und die Eingangstüre zurückzuführen, wie er dies im Schadenspro- tokoll ausführte. Nachvollziehbar ist aber auch, dass erst nach der erneuten Über- schwemmung im August 2022 festgestellt wurde, dass die untere Rahmenverbreiterung der Eingangstüre morsch war, nachdem dieser Bereich freigelegt worden war. Ob tatsächlich die von den Beschwerdeführern geltend gemachten 5–10 cm Wasser in die Einliegerwohnung eingedrungen sind, ist nicht belegt. Den von den Beschwerdeführern eingereichten Fotos ist dies jedenfalls nicht zu entnehmen. Die GVZG geht von 1 cm bis maximal 2 cm aus, was jedoch ebenfalls nicht verifiziert werden kann, da die Bilder wohl erst eine gewisse Zeit nach dem Unwetterereignis erstellt worden sind und ein Teil des
9 Urteil V 2023 49 Wassers möglicherweise dann bereits abgeflossen bzw. entfernt worden war. Der GVZG ist jedoch zuzustimmen, dass die Fotos vom Juli 2021 gerade bei der Rahmenverbreite- rung der Eingangstüre einen relativ starken Schimmelbefall aufzeigen, der schon seit län- gerer Zeit bestanden haben muss und auf ein (zu) feuchtes Klima zurückzuführen ist. Es ist daher wohl davon auszugehen, dass der untere Teil der unteren Rahmenverbreiterung der Eingangstüre schon beim Schadenereignis vom 25. Juli 2021 gewisse Mängel aufwies und nicht erst anschliessend morsch wurde. Die Rahmenverbreiterung der Eingangstüre ist geschätzt maximal 5 cm breit. Die Fotos, die G.________ von der E.________ AG im August 2022 erstellt hat, zeigen jedoch kei- nen vollständigen Durchbruch durch die Rahmenverbreiterung auf, auch wenn deren unte- rer Teil, wie ausgeführt, wohl schon am 25. Juli 2021 etwas morsch war. Auch wenn mög- licherweise an diesem Tag nicht ganz die von den Beschwerdeführern geltend gemachten 5–10 cm Wasser in die Einliegerwohnung eingedrungen sind, hat es sich dennoch um ei- ne erhebliche Menge gehandelt. Für das Gericht ist nicht erkennbar, dass diese gesamte Menge durch den unteren Teil der Rahmenverbreiterung der Eingangstüre, welcher sich zudem noch unter den Bodenplatten befand, in die Räumlichkeiten gelangt ist, selbst wenn der Unterhalt dieses Teils von den Beschwerdeführern wohl etwas vernachlässigt worden war. Jedenfalls ist dort das Wasser bestimmt nicht derart ungehindert in das Ge- bäude eingedrungen, wie das die GVZG geltend macht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der grösste Teil des Wassers an anderen Stellen eingetreten ist, und zwar wohl durch die Kipp/Hebeschiebetüre und die Eingangstüre, wie das auch der Schadenschätzer ursprünglich vermutet hatte. Mit anderen Worten: Der Schaden wäre wohl auch entstan- den, wenn der untere Teil der Rahmenverbreiterung der Eingangstüre keinen Mangel auf- gewiesen hätte. Jedenfalls ist es der GVZG nicht gelungen, etwas anderes nachzuweisen. Diesen Schaden hat die GVZG zu ersetzen.
E. 6.3 Es ergibt sich somit, dass kein Anwendungsfall von § 11 Abs. 2 lit. b GebVG bzw. § 3 lit. b VO GebVG gegeben ist, weil der Schaden nur zu einem untergeordneten Teil wegen der wohl bereits am 25. Juli 2021 etwas morsch gewesenen Rahmenverbreiterung der Eingangstüre entstanden ist. Die GVZG lehnte den gemeldeten (Wasser-)Schaden vom 25. Juli 2021 zu Unrecht ab. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gut- zuheissen. Der Einspracheentscheid der GVZG vom 2. Mai 2023 ist aufzuheben, und die GVZG ist zu verpflichten, den Schaden gemäss Schadensmeldung vom 26. Juli 2021 zu entschädigen, falls die entsprechenden Handwerkerleistungen tatsächlich erbracht und bezahlt wurden.
10 Urteil V 2023 49
E. 6.4 Im Übrigen geht das Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführer alles unter- nehmen bzw. bereits unternommen haben, um künftige Wassereintritte via die Eingangs- türe und die Kipp/Hebeschiebetüre zu verhindern, wozu allenfalls auch Massnahmen auf dem Gartensitzplatz vor der Eingangstüre bzw. der Kipp/Hebeschiebetüre gehören. Dass die morsche Rahmenverbreiterung der Eingangstüre bereits saniert wurde, dürfte eben- falls eine Selbstverständlichkeit sein. Falls nicht, wäre das umgehend nachzuholen. Ohne diese Verbesserungsmassnahmen dürften Entschädigungszahlungen durch die GVZG bei weiteren Überschwemmungen wohl nicht möglich sein. 7. 7.1 Da die Beschwerdeführer obsiegen, sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerle- gen (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Der von ihnen bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird ihnen zurückbezahlt. Der GVZG werden trotz ihres Unterliegens keine Kosten aufer- legt, da das Verwaltungsgericht einer Behörde im Sinne von § 2 i.V.m. § 3 VRG gestützt auf § 24 Abs. 1 VRG keine Kosten belastet. 7.2 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zu- zusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Das Gericht erachtet ermessensweise Fr. 4'700.– (inkl. MWST und Barauslagen) als angemessene Parteientschädigung der obsiegenden, an- waltlich vertretenen Beschwerdeführer. Sie ist von der GVZG zu bezahlen.
E. 11 Urteil V 2023 49 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Gebäudeversi- cherung Zug vom 2. Mai 2023 aufgehoben und die Gebäudeversicherung Zug verpflichtet, den Beschwerdeführern den Schaden gemäss Schadensmeldung vom 26. Juli 2021 zu entschädigen.
- Es werden keine Kosten erhoben. Der von den Beschwerdeführern bezahlte Kos- tenvorschuss von Fr. 1'800.– wird ihnen zurückerstattet.
- Die GVZG hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 4'700.– (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an die Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (im Doppel), an die Ge- bäudeversicherung Zug sowie zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Fi- nanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 13. November 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter lic. iur. Ivo Klingler und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann U R T E I L vom 13. November 2024 [rechtskräftig] in Sachen
1. A.________
2. B.________ Beschwerdeführer beide vertreten durch RA lic. iur. Gianni F. Zanetti und/oder RA MLaw Alessandro L. Gerlach, ZANETTI RECHTSANWÄLTE AG, Blegistrasse 9, 6340 Baar gegen Gebäudeversicherung Zug, Grafenaustrasse 1, 6300 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Gebäudeversicherung (Wasserschaden) V 2023 49
2 Urteil V 2023 49 A. A.________ und B.________ sind Eigentümer der Liegenschaft C.________ in F.________. Die Liegenschaft ist bei der Gebäudeversicherung Zug (GVZG) obligatorisch gegen Feuer- und Elementarschäden versichert. Am 25. Juli 2021, kurz nach 12:30 Uhr, zog eine heftige Gewitterfront über den Kanton Zug. Diese brachte teilweise auch Hagelschauer mit sich. Innert kurzer Zeit standen in den Gemeinden Risch, Zug, Walchwil, Unterägeri und Oberägeri etliche Keller, Tiefgaragen und Strassen unter Wasser. Auch in die Einliegerwohnung der Liegenschaft C.________ trat Wasser ein und bedeckte den gesamten Boden. Der Hagel beschädigte zudem die Lamellenstoren im 2. OG. Am 26. Juli 2021 meldete A.________ die durch das Ereignis vom 25. Juli 2021 verursachten Schäden bei der GVZG an (BF-act. 7). Am 22. April 2022 besichtigte D.________ als Schadenschätzer der GVZG den Schaden an der Liegenschaft C.________. Mit Schreiben vom 15. November 2022 teilte die GVZG A.________ unter Verweis auf die technischen Ausführungsbestimmungen der GVZG zur Schadenabschätzung und -abwicklung mit, dass es sich beim Wasserschaden in der Einliegerwohnung um kein Elementarschadenereignis handle, welches die GVZG aufgrund ihres gesetzlichen Auftra- ges versichere. Daher müsse der gemeldete (Wasser-)Schaden abgelehnt werden. Der Minderwert für die Storen Hauptwohnung OG würde jedoch in den nächsten Tagen aus- bezahlt (BF-act. 12). Auf Wunsch von A.________ und B.________ erliess die GVZG am
23. Dezember 2022 eine entsprechende Verfügung (BF-act. 13). Die dagegen eingereichte Einsprache wies der Verwaltungsrat der GVZG am 2. Mai 2023 ab (BF-act. 3). B. Am 2. Juni 2023 liessen A.________ und B.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer) Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen und folgende Rechtsbegehren stellen (act. 1): "1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2023 vollumfänglich aufzu- heben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Schaden gemäss Schadensmeldung vom
26. Juli 2019 [recte: 2021] im Umfang von CHF 19'144.80 vollumfänglich zu entschädigen. 1bis. Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2023 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
3 Urteil V 2023 49 C. Den von ihnen verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– bezahlten die Be- schwerdeführer fristgerecht (act. 3). D. Mit Vernehmlassung vom 30. August 2023 beantragte die GVZG, die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde vom 2. Juni 2023 sei vollumfänglich abzuweisen und der Ein- spracheentscheid des Verwaltungsrats der GVZG vom 2. Mai 2023 bzw. die Verfügung der GVZG vom 23. Dezember 2022 seien zu bestätigen (act. 6). E. Am 3. Januar 2024 liessen die Beschwerdeführer eine Replik einreichen (act. 11), und am 29. April 2024 duplizierte die GVZG (act. 15). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 44 Abs. 2 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung (Gebäudever- sicherungsgesetz, GebVG; BGS 722.11) kann gegen Einspracheentscheide des Verwal- tungsrats der Gebäudeversicherung Zug innert 30 Tagen seit der Mitteilung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Form und Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (§ 44 Abs. 3 GebVG). Die Beschwerdeführer sind als Ei- gentümer der Liegenschaft C.________ und als Adressaten des vorinstanzlichen Ent- scheids von diesem besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an des- sen Aufhebung oder Änderung, so dass sie zur Beschwerdeerhebung berechtigt sind (§ 62 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG; BGS 162.1). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht und entspricht den übrigen formellen Voraussetzungen (§ 65 VRG), weshalb sie vom Verwaltungsgericht zu prüfen ist. Die Beurteilung der Beschwerde erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Ge- schäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 1.2 Als erste Beschwerdeinstanz steht dem Verwaltungsgericht eine umfassende Ko- gnition im Sinne einer Rechts-, Sachverhalts- und Ermessensüberprüfung zu.
4 Urteil V 2023 49 2. Gemäss § 11 Abs. 1 GebVG sind in der Elementarschadenversicherung die Ge- bäude gegen Schäden versichert, die entstehen durch: a) Sturm; b) Hagel; c) Hochwasser und Überschwemmung; d) Lawinen, Schneedruck und Schneerutsch; e) Steinschlag, Felssturz und Erdrutsch. Nicht versichert sind Schäden, a) die nicht auf eine Einwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit oder auf fortge- setztes Einwirken zurückzuführen sind; b) die voraussehbar waren und deren Entstehung durch rechtzeitige, zumutbare Massnahmen hätte verhindert werden können (§ 11 Abs. 2 GebVG). Gemäss § 3 lit. b der Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (VO GebVG; BGS 722.111) sind keine Elementarschäden und somit in der Elementarschaden- versicherung nicht versicherte Gefahren insbesondere Schäden, die voraussehbar waren und deren Entstehung durch rechtzeitige zumutbare Massnahmen hätten verhindert wer- den können wie beispielsweise Schäden infolge schlechten Baugrunds, ungeeigneter Fundamente, fehlerhafter Ausführung von Bauarbeiten oder Konstruktionen, Missachtung anerkannter Regeln der Baukunst oder mangelhaftem Gebäudeunterhalt. 3. 3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die GVZG die Kostenübernahme zur Behebung des am 25. Juli 2021 entstandenen Schadens in der Einliegerwohnung der Liegenschaft C.________ in Unterägeri zu Recht verneint hat. Nicht strittig ist die Vergütung des Hagel- schadens an den Lamellenstoren im 2. OG durch die GVZG. 3.2 Bezüglich des Wasserschadens bringt die GVZG vor, nicht um ein versichertes Ereignis handle es sich bei Wasser, welches durch undichte Arbeitsfugen in Bodenplatten, Aussenwänden oder An- und Abschlüssen (Kittfugen, Fensterdichtungen usw.) in das Ge- bäude eintrete. Bei dem Ereignis, bei welchem die Liegenschaft C.________ betroffen worden sei, sei nach einem erneuten Wassereintritt [im August 2022] in Räumlichkeiten festgestellt worden, dass die untere Rahmenverbreiterung der Eingangstüre morsch sei und das Wasser ungehindert in das Gebäude eindringen könne. Das habe zu den Was- serschäden in diesen Räumen geführt. Dieser Schaden sei daher auf mangelnden Unter- halt (morsche, verfaulte untere Rahmenverbreiterung) zurückzuführen. Dies unterbreche
5 Urteil V 2023 49 den für eine Entschädigung erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem unbestritten heftigen Ereignis vom 25. Juli 2021 und dem Schaden in der Einlieger- wohnung der Beschwerdeführer. Da es sich in diesem Fall nicht um ein Elementarscha- denereignis handle, welches die GVZG aufgrund ihres gesetzlichen Auftrages versichere, müsse sie den gemeldeten Schaden ablehnen. 3.3 Die Beschwerdeführer bringen dagegen Folgendes vor: Beim Unwetterereignis vom 25. Juli 2021 sei in die Einliegerwohnung ihrer Liegenschaft C.________ in Unteräge- ri eine grosse Menge Wasser eingedrungen, welches den Boden nach wenigen Minuten mit mindestens 5–10 cm bedeckt habe. Der Schadenschätzer der GVZG habe bei der Be- sichtigung vom 22. April 2022 den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass der Schaden ge- deckt sei und die GVZG die notwendigerweise anfallenden Kosten für die Trocknung, den Wandanstrich, die Gipserarbeiten und den Bodenbelag übernehme. Die angeblich mor- sche Rahmenverbreiterung der Eingangstüre sei nicht die Ursache für den ersten, scha- denverursachenden Wassereintritt gewesen. Zum Zeitpunkt des Wassereintritts am 25. Juli 2021 sei die in Frage stehende Rahmenverbreiterung der Eingangstüre noch nicht morsch und daher auch noch nicht mangelhaft gewesen. Viel naheliegender sei, dass die Rahmenverbreiterung der Eingangstüre erst in der (langen) Zeit nach und insbesondere auch aufgrund des ersten Wassereinritts morsch geworden sei. Bezeichnenderweise fän- den sich auch im Schadensprotokoll vom 22. April 2022 an keiner Stelle Bemerkungen zu einer angeblich morschen Rahmenverbreiterung der Eingangstüre. Der (wahrscheinliche) Eintrittsweg des Wassers am 25. Juli 2021 ergebe sich einwandfrei aus dem Schadens- protokoll, sei darin doch explizit festgehalten worden, dass das Wasser durch die Kipp/Hebeschiebetüre und die Eingangstüre der Wohnung eingedrungen sei. Aus dem Schadensprotokoll vom 22. April 2022 ergebe sich zudem ohne Weiteres die Bestätigung des Schadenschätzers, wonach die Kosten für die Trocknung, Malerarbeiten und Arbeiten am Bodenbelag von der GVZG übernommen würden. Der Beweis einer Tatsache, welche die Leistungspflicht ausschliesse oder herabsetze, obliege der GVZG. Bezüglich der Be- hauptung der GVZG, dass die untere Rahmenverbreiterung der Eingangstüre bereits im Ereigniszeitpunkt morsch bzw. faul gewesen sei und demnach ein mangelhafter Unterhalt im Sinne von § 3 lit. b VO GebVG vorliege, sei die GVZG beweisbelastet. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die untere Rahmenverbreiterung der Eingangstüre bereits im Zeitpunkt des Wassereintritt am 25. Juli 2021 morsch gewesen sei, so würde es sich hier- bei keinesfalls um einen Anwendungsfall von § 11 Abs. 2 lit. b GebVG handeln. Sowohl § 11 Abs. 2 lit. b GebVG als auch § 3 lit. b VO GebVG setzten kumulativ voraus, dass die eingetretenen Schäden voraussehbar gewesen seien und deren Entstehung durch recht-
6 Urteil V 2023 49 zeitige, zumutbare Massnahmen hätten verhindert werden können. Der Schaden sei klare- rweise nicht voraussehbar und allfällige verhindernde Massnahmen auch nicht zumutbar gewesen. 3.4 Zusammengefasst ergibt sich, dass sich die GVZG auf den Standpunkt stellt, die untere Rahmenverbreiterung der Eingangstüre sei morsch gewesen, weshalb dort das Wasser eingedrungen sei. Es liege ein mangelhafter Gebäudeunterhalt vor. Dies bestrie- ten die Beschwerdeführer; zumindest sei ihrer Ansicht nach der Schaden nicht vorausseh- bar bzw. verhinderbar gewesen. 4. Um die Argumente der beiden Parteien, auf welche später noch vertieft eingegan- gen wird, besser einordnen zu können, sind nachfolgend die Vorgänge im Anschluss an die von den Beschwerdeführern vorgenommene Schadensmeldung vom 26. Juli 2021 bis zum 15. November 2022, als die GVZG den Beschwerdeführern mitteilte, dass der gemel- dete (Wasser-)Schaden abgelehnt werde, darzustellen: Am 22. April 2022 besichtigte D.________ als Schadenschätzer der GVZG den Schaden bei den Beschwerdeführern. Das Schadensprotokoll (BF-act. 9) enthält bezüglich der Ein- liegerwohnung EG folgende Einträge: "Durch das Eindringen des Wassers durch die Kipp/Hebeschiebetüre und die Eingangstüre wurde die Woh- nung überschwemmt. Im Unterlagsboden ist Wasser eingedrungen: Boden entfeuchten durch E.________ Offerte Arbeiten werden freigegeben! Die Gipswände sind im unteren Bereich nass (ca. 30 cm hoch) Verputz muss erneuert werden/ F.________ Offerte Freigabe nach Erhalt der Offerte Die Wohnung muss neu gestrichen werden Offer- te Freigabe nach Erhalt der Offerte" Noch am 22. April 2022 führte die E.________ AG im Auftrag von D.________ eine Be- sichtigung und Besprechung vor Ort vor, trocknete zwischen dem 26. April 2022 und dem
11. Mai 2022 die Einliegerwohnung und stellte ihre Aufwände von gesamthaft Fr. 3'564.45 den Beschwerdeführern am 17. Mai 2022 in Rechnung (BF-act. 10). Mit E-Mail vom 26. Mai 2022 leiteten die Beschwerdeführer diese Rechnung der GVZG weiter (BF-act. 11). Am 4. Juli 2022 gelangten die Beschwerdeführer per E-Mail an D.________ und schickten diesem die Offerten (Maler [BF-act. 18] und Gipser [BF-act. 19]) betreffend den restlichen
7 Urteil V 2023 49 Wasserschaden (GVZG-act. 5). Im August 2022 gab es in der Einliegerwohnung nochmals einen Wassereintritt, weshalb erneut Mitarbeiter der E.________ AG herbeigerufen wur- den und diese den Boden vor der Rahmenverbreiterung der Eingangstüre freilegten bzw. wegspitzten. Gemäss der von der GVZG dem Gericht eingereichten E-Mail-Kopie teilte der Schadenschätzer D.________ den Beschwerdeführern daraufhin am 19. August 2022 Folgendes mit (GVZG-act. 5): "Aufgrund der Rücksprache mit G.________, Mitarbeiter der E.________ AG, welcher mir gesagt hat, dass nach wie vor der Aussenschacht nicht gespült wurde resp. die Eingangstüre im Sockelbereich (untere Rah- menverbreiterung) komplett morsch ist und hier das Wasser eingedrungen ist, können wir nicht die komplet- ten Kosten übernehmen (max. 25 %). Grund: Unterlassener Unterhalt Grobe Baumängel Bei Unwetter 2021 keine Sofortmassnahmen eingeleitet. Bis heute noch keine Präventivmassnahmen ergriffen." Am 22. August 2022 schickte G.________ von der E.________ AG D.________ eine E- Mail mit folgendem Inhalt (BF-act. 15): "Hallo D.________ Wie am Freitag telefonisch besprochen, war die Ursache, die im eingangs erwähnten Objekt [C.________, F.________] nochmals zu Wasser in den Bohrlöchern führen konnte, eine morsche Rahmenverbreiterung der Eingangstüre. Im Anhang sende ich Dir die betreffenden Fotos. Für Anmerkungen oder Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Freundliche Grüsse G.________" 5. Enthält das materielle Recht wie vorliegend keine Beweislastregeln, so gilt als all- gemeine Regel gestützt auf eine analoge Anwendung von Art. 8 ZGB der Grundsatz, dass jene Partei die Folgen der Beweislosigkeit trägt, die aus der unbewiesen gebliebenen Tat- sache hätte Rechte ableiten können. Dieser allgemeine Rechtsgrundsatz hat auch im öf- fentlichen Recht seine Gültigkeit (BGer 2A.669/2005 vom 10. Mai 2006 E. 3.5.2). Die Par- tei, die einen Anspruch geltend macht, ist somit in Bezug auf die rechtsbegründenden Tat- sachen beweisbelastet, während die Beweislast für rechtsaufhebende bzw. rechtsvernich- tende oder rechtshindernde Tatsachen bei jener Partei liegt, die den Untergang des An- spruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE 130 III 321 E. 3.1). Die Untersuchungsmaxime befreit die Verfahrensbeteiligten somit nicht da-
8 Urteil V 2023 49 von, dass sie die Beweislast für jene Tatsachen tragen, aus denen sie Rechte ableiten. Bleiben diese Tatsachen unbewiesen, so fällt dies grundsätzlich zu ihrem Nachteil aus (Kaspar Plüss, Kommentar zum VRG des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 7 N 159). Das bedeutet Folgendes: Während die Beschwerdeführer als Versicherungsnehmer die Beweislast für das Eintreten des Schadenereignisses und des Schadens trägt, liegt die Beweislast für das Vorliegen des behaupteten Ausschlusses bei der Beschwerdegegnerin als Versicherung. Wie bereits ausgeführt, sind dabei im vorliegenden Fall das Schadener- eignis und der Schaden unbestritten (siehe zur Beweislastverteilung im öffentlichen Ge- bäudeversicherungsrecht auch VGer ZH VB.2003.00434 vom 25. Februar 2004 E. 6). 6. 6.1 Die Beschwerdeführer räumen ein, dass die untere Rahmenverbreiterung der Ein- gangstüre zum Zeitpunkt des erneuten Wassereintritts im August 2022 morsch war. Sie machen jedoch geltend, das sei beim Ereignis vom 25. Juli 2021 noch nicht so gewesen; vielmehr sei das Wasser wahrscheinlich durch die Kipp/Hebeschiebetüre und die Ein- gangstüre der Wohnung eingedrungen, wie dies auch explizit aus dem Schadensprotokoll vom 22. April 2022 hervorgehe. Es handle sich daher hier nicht um einen Anwendungsfall von § 11 Abs. 2 lit. b GebVG. 6.2 Für das Gericht nicht allein ausschlaggebend ist, dass der Schadenschätzer an- lässlich der Besichtigung vom 22. April 2022 schriftlich festhielt, der Boden sei zu ent- feuchten, die entsprechenden Entfeuchtungsarbeiten umgehend freigab und zudem erklär- te, die Freigabe für die Maler- und Gipserarbeiten erfolge nach "Erhalt der Offerte(n)". Im- merhin ging aber auch der Schadenschätzer zu diesem Zeitpunkt davon aus, die Über- schwemmung der Einliegerwohnung sei auf das Eindringen des Wassers durch die Kipp/Hebeschiebetüre und die Eingangstüre zurückzuführen, wie er dies im Schadenspro- tokoll ausführte. Nachvollziehbar ist aber auch, dass erst nach der erneuten Über- schwemmung im August 2022 festgestellt wurde, dass die untere Rahmenverbreiterung der Eingangstüre morsch war, nachdem dieser Bereich freigelegt worden war. Ob tatsächlich die von den Beschwerdeführern geltend gemachten 5–10 cm Wasser in die Einliegerwohnung eingedrungen sind, ist nicht belegt. Den von den Beschwerdeführern eingereichten Fotos ist dies jedenfalls nicht zu entnehmen. Die GVZG geht von 1 cm bis maximal 2 cm aus, was jedoch ebenfalls nicht verifiziert werden kann, da die Bilder wohl erst eine gewisse Zeit nach dem Unwetterereignis erstellt worden sind und ein Teil des
9 Urteil V 2023 49 Wassers möglicherweise dann bereits abgeflossen bzw. entfernt worden war. Der GVZG ist jedoch zuzustimmen, dass die Fotos vom Juli 2021 gerade bei der Rahmenverbreite- rung der Eingangstüre einen relativ starken Schimmelbefall aufzeigen, der schon seit län- gerer Zeit bestanden haben muss und auf ein (zu) feuchtes Klima zurückzuführen ist. Es ist daher wohl davon auszugehen, dass der untere Teil der unteren Rahmenverbreiterung der Eingangstüre schon beim Schadenereignis vom 25. Juli 2021 gewisse Mängel aufwies und nicht erst anschliessend morsch wurde. Die Rahmenverbreiterung der Eingangstüre ist geschätzt maximal 5 cm breit. Die Fotos, die G.________ von der E.________ AG im August 2022 erstellt hat, zeigen jedoch kei- nen vollständigen Durchbruch durch die Rahmenverbreiterung auf, auch wenn deren unte- rer Teil, wie ausgeführt, wohl schon am 25. Juli 2021 etwas morsch war. Auch wenn mög- licherweise an diesem Tag nicht ganz die von den Beschwerdeführern geltend gemachten 5–10 cm Wasser in die Einliegerwohnung eingedrungen sind, hat es sich dennoch um ei- ne erhebliche Menge gehandelt. Für das Gericht ist nicht erkennbar, dass diese gesamte Menge durch den unteren Teil der Rahmenverbreiterung der Eingangstüre, welcher sich zudem noch unter den Bodenplatten befand, in die Räumlichkeiten gelangt ist, selbst wenn der Unterhalt dieses Teils von den Beschwerdeführern wohl etwas vernachlässigt worden war. Jedenfalls ist dort das Wasser bestimmt nicht derart ungehindert in das Ge- bäude eingedrungen, wie das die GVZG geltend macht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der grösste Teil des Wassers an anderen Stellen eingetreten ist, und zwar wohl durch die Kipp/Hebeschiebetüre und die Eingangstüre, wie das auch der Schadenschätzer ursprünglich vermutet hatte. Mit anderen Worten: Der Schaden wäre wohl auch entstan- den, wenn der untere Teil der Rahmenverbreiterung der Eingangstüre keinen Mangel auf- gewiesen hätte. Jedenfalls ist es der GVZG nicht gelungen, etwas anderes nachzuweisen. Diesen Schaden hat die GVZG zu ersetzen. 6.3 Es ergibt sich somit, dass kein Anwendungsfall von § 11 Abs. 2 lit. b GebVG bzw. § 3 lit. b VO GebVG gegeben ist, weil der Schaden nur zu einem untergeordneten Teil wegen der wohl bereits am 25. Juli 2021 etwas morsch gewesenen Rahmenverbreiterung der Eingangstüre entstanden ist. Die GVZG lehnte den gemeldeten (Wasser-)Schaden vom 25. Juli 2021 zu Unrecht ab. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gut- zuheissen. Der Einspracheentscheid der GVZG vom 2. Mai 2023 ist aufzuheben, und die GVZG ist zu verpflichten, den Schaden gemäss Schadensmeldung vom 26. Juli 2021 zu entschädigen, falls die entsprechenden Handwerkerleistungen tatsächlich erbracht und bezahlt wurden.
10 Urteil V 2023 49 6.4 Im Übrigen geht das Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführer alles unter- nehmen bzw. bereits unternommen haben, um künftige Wassereintritte via die Eingangs- türe und die Kipp/Hebeschiebetüre zu verhindern, wozu allenfalls auch Massnahmen auf dem Gartensitzplatz vor der Eingangstüre bzw. der Kipp/Hebeschiebetüre gehören. Dass die morsche Rahmenverbreiterung der Eingangstüre bereits saniert wurde, dürfte eben- falls eine Selbstverständlichkeit sein. Falls nicht, wäre das umgehend nachzuholen. Ohne diese Verbesserungsmassnahmen dürften Entschädigungszahlungen durch die GVZG bei weiteren Überschwemmungen wohl nicht möglich sein. 7. 7.1 Da die Beschwerdeführer obsiegen, sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerle- gen (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Der von ihnen bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird ihnen zurückbezahlt. Der GVZG werden trotz ihres Unterliegens keine Kosten aufer- legt, da das Verwaltungsgericht einer Behörde im Sinne von § 2 i.V.m. § 3 VRG gestützt auf § 24 Abs. 1 VRG keine Kosten belastet. 7.2 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zu- zusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Das Gericht erachtet ermessensweise Fr. 4'700.– (inkl. MWST und Barauslagen) als angemessene Parteientschädigung der obsiegenden, an- waltlich vertretenen Beschwerdeführer. Sie ist von der GVZG zu bezahlen.
11 Urteil V 2023 49 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Gebäudeversi- cherung Zug vom 2. Mai 2023 aufgehoben und die Gebäudeversicherung Zug verpflichtet, den Beschwerdeführern den Schaden gemäss Schadensmeldung vom 26. Juli 2021 zu entschädigen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Der von den Beschwerdeführern bezahlte Kos- tenvorschuss von Fr. 1'800.– wird ihnen zurückerstattet. 3. Die GVZG hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 4'700.– (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (im Doppel), an die Ge- bäudeversicherung Zug sowie zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Fi- nanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 13. November 2024 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am