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V 2023 48

Zg Verwaltungsgericht · 2023-02-02 · Deutsch ZG

Verwaltungsrechtl. Kammer — Strassenverkehrsrecht (Sicherungsentzug des Führerausweises)

Erwägungen (15 Absätze)

E. 2 Urteil V 2023 48 A. Am 2. Februar 2023 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug (nachfol- gend: STVA) dem im Jahr 1943 geborenen A.________ vorsorglich den Führerausweis al- ler Kategorien auf unbestimmte Zeit, nachdem Dr. med. B.________ am 30. Januar 2023 A.________ aufgrund einer Gesichtsfeldeinschränkung nach einem Schlaganfall der Ver- kehrsmedizin Rotkreuz zur Begutachtung überwiesen und letztere anschliessend den Be- richt dem STVA weitergeleitet hatte. Der Erlass einer definitiven Verfügung wurde von ei- ner spezialärztlichen verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung von A.________ abhängig gemacht. Die Verfügung vom 2. Februar 2023 blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Am 22. März 2023 fand der verkehrsmedizinische Untersuch von A.________ durch Dr. med. C.________ von der Verkehrsmedizin Rotkreuz statt. In ihrem Gutachten vom 11. April 2023 kam Dr. med. C.________ im Wesentlichen zum Schluss, dass A.________ aufgrund seiner Gesichtsfeldeinschränkung die Mindestanforderungen bei weitem nicht er- fülle. Das Gesichtsfeld beider Augen erreiche bei der Marke III/4 gerade 70°, was als klar ungenügend zu bezeichnen sei. Ein solch grosser Gesichtsfelddefekt könne im Strassen- verkehr nicht kompensiert werden. Somit könne die Fahreignung von A.________ zum ak- tuellen Zeitpunkt aus verkehrsmedizinischer Sicht bei Nichterfüllen der Mindestanforde- rungen an das Gesichtsfeld nicht befürwortet werden. Gestützt auf das Gutachten vom 11. April 2023 verfügte das STVA am 4. Mai 2023 den definitiven Entzug des Führerausweises sämtlicher Kategorien auf unbestimmte Zeit. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde von der Befürwortung der Fahreignung durch eine vom STVA anerkannte Institution abhängig gemacht. B. Am 30. Mai 2023 erhob A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) Be- schwerde gegen die Verfügung vom 4. Mai 2023 und beantragte sinngemäss deren Auf- hebung sowie die Aushändigung des Führerausweises mit sofortiger Wirkung. C. Mit Verfügung vom 31. Mai 2023 verpflichtete das Verwaltungsgericht den Be- schwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'200.–, welchen letzte- rer am 2. Juni 2023 bezahlte. D. Mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2023 beantragte das STVA die Abweisung der Beschwerde vom 30. Mai 2023 unter Kostenfolge.

E. 2.1 Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die sogenann- te Fahreignung. Dazu gehört unter anderem, dass Führer von Fahrzeugen gemäss Füh- rerausweiskategorie B bei beidäugigem Sehen ein horizontales Gesichtsfeld von minimal 120°, Erweiterung nach rechts und links minimal 50°, Erweiterung nach oben und unten minimal 20° haben, und das zentrale Gesichtsfeld muss bis 20° normal sein (Art. 7 i.V.m.

E. 2.2 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Sicherungsentzug; Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG). Dabei dür- fen verkehrsmedizinische Untersuchungen und Gutachten zur Fahreignung und Fahr- fähigkeit nur von anerkannten Ärzten der Stufe 4 i.S.v. Art. 5abis Abs. 1 lit. d VZV durchge- führt werden (Art. 5a f. VZV). Die Wiedererteilung des Führerausweises kann von der Be- dingung abhängig gemacht werden, dass der Betroffene die Behebung des Mangels nachweist (Art. 17 Abs. 3 SVG). 3.

E. 3 Urteil V 2023 48 E. Mit Verfügung vom 16. Juni 2023 wies das Verwaltungsgericht den als Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung verstandenen Antrag des Beschwerdefüh- rers, ihm solle mit sofortiger Wirkung sein Führerausweis wieder ausgehändigt werden, ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, bis zum 17. Juli 2023 auf die Vernehmlassung des STVA zu replizieren, wovon dieser keinen Gebrauch machte. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungs- entscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bun- desrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Da sich der vorliegende Entscheid auf das Strassen- verkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) und somit auf Bundesrecht stützt, kann die Verfügung des STVA vom 4. Mai 2023 direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Der Be- schwerdeführer als Adressat der für ihn mit Nachteilen verbundenen Verfügung ist zur Be- schwerdeerhebung zweifellos legitimiert (§ 62 Abs. 1 VRG). Die Beschwerde erfolgte frist- gerecht und die Beschwerdeschrift erfüllt die an sie gestellten Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Soweit der Beschwerdeführer allerdings Rügen gegen den vorsorglichen Entzug des Führerausweises vom 2. Februar 2023 vorbringt, ist diesbezüglich auf die Be- schwerde nicht einzutreten, da die Verfügung vom 2. Februar 2023 in Rechtskraft erwach- sen ist (§ 64 Abs. 1 VRG). Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2.

E. 3.1 Zu prüfen ist im Folgenden, ob das STVA die Fahreignung des Beschwerdefüh- rers zu Recht verneint hat bzw. ob das eingeholte verkehrsmedizinische Aktengutachten eine hinreichend verlässliche Grundlage für diesen Entscheid bildet.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, Dr. med. C.________ ha- be ihm vor der verkehrsmedizinischen Untersuchung in Aussicht gestellt, dass er eine Chance für eine Ausnahmebewilligung habe, ihm danach jedoch diese Chance nicht ge- währt. Weiters habe die Chemie zwischen ihm und Dr. med. C.________ während des Untersuchs nicht gestimmt, weshalb sie ihm ein schlechtes Gutachten ausgestellt habe. Ferner seien vom STVA keine Möglichkeiten in Betracht gezogen worden, die Gesichts- feldeinschränkung anderweitig zu kompensieren. Dabei fahre er seit mehreren Jahren mit eingeschränktem Gesichtsfeld und habe sich eine Kompensationsstrategie angeeignet, wie etwa indem er seinen Kopf drehe. Er habe auch keine myopische Makuladegenerati- on, wie Dr. med. B.________ dies in seinem Gutachten vom 30. Januar 2023 festgehalten habe. Diese Fehlangabe habe dazu geführt, dass fälschlicherweise Dr. med. C.________ darauf verzichtet habe, das aktuelle zentrale Gesichtsfeld zu untersuchen.

E. 3.3 Das verkehrsmedizinische Kurzgutachten von Dr. med. C.________ vom 11. April 2023 stützt sich auf die eigens durchgeführte Untersuchung vom 22. März 2023, Angaben des Beschwerdeführers selbst, den augenärztlichen Bericht von Dr. med. B.________ vom 30. Januar 2023, weitere Gesichtsfeldbefunde vom 16. September 2022 sowie einen hausärztlichen Bericht und einen Spitalbericht wie auch telefonische Nachfragen. Aus die- sen Quellen kommt die Gutachterin zum Schluss, dass bei gesamthafter Betrachtung da- von ausgegangen werden könne, dass sich der Beschwerdeführer vom Schlaganfall am

31. August 2022 wieder soweit erholt habe, dass aus internistischer Sicht keine Ein- schränkung der Fahreignung vorliege. Allerdings würden bei der vorliegenden Gesichts- feldeinschränkung die Mindestanforderungen bei weitem nicht erfüllt. Das horizontale Ge- sichtsfeld beider Augen erreiche bei der Marke III/4 gerade 70°, was als klar ungenügend zu bezeichnen sei. Ein solch grosser Gesichtsfelddefekt könne im Strassenverkehr nicht kompensiert werden. Ein intaktes Gesichtsfeld sei für das sichere Lenken eines Motor- fahrzeugs ebenso bedeutend wie eine genügende Sehschärfe. Das Gesichtsfeld sei für das orientierende Sehen im Strassenverkehr notwendig, durch das Gesichtsfeld könne ei-

E. 3.4 Das Gutachten von Dr. med. C.________ ist schlüssig und nachvollziehbar. Es weist weder Irrtümer oder Lücken noch Widersprüche auf. Der Gutachterin standen zudem die für die Begutachtung massgeblichen Akten vollumfänglich zur Verfügung. Es wird ebenfalls nicht daraus ersichtlich, dass die Gutachterin dem Beschwerdeführer gegenüber animos gestimmt war aufgrund einer angeblichen schlechten Chemie, zumal sie auch festhält, dass beim Beschwerdeführer aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Fahreignung vorliege. Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, soweit er ausführt, dass die Gutachterin (wie auch danach das STVA) Kompensationsmöglichkeiten zur Gesichtsfeldeinschränkung bzw. Ausnahmen nicht in Erwägung gezogen habe. An- hang 1 VZV hält klar fest, dass Fahrzeugführer ein beidäugiges Gesichtsfeld von min. 120° horizontal haben müssen. Somit bleiben für Kompensationen und Ausnahmen beim Beschwerdeführer, dessen Gesichtsfeld diese Anforderung um über 40 % unterschreitet,

E. 3.5 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu rügen scheint, ist eine solche nicht zu erkennen, zumal das STVA den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. April 2023 dazu einlud, zum vorgesehenen Sicherungsentzug Stellung und in die Akten Einsicht zu nehmen, wobei es den Beschwerdeführer um telefonische Terminabsprache bat. Der Beschwerdeführer meldete sich sodann gemäss Telefonnotiz am 18. April 2023 telefonisch beim STVA, wobei ein Termin für den 2. Mai 2023 um 10:00 Uhr vereinbart wurde. Am 24. April 2023 schrieb der Beschwerdeführer dem Rechtsdienst der STVA eine E-Mail, in der er Argumente gegen den Entzug vorbrachte. Der Termin vom 2. Mai 2023 wurde sodann wie vereinbart durchgeführt. Der Beschwerde- führer hatte somit im vorinstanzlichen Verfahren genügend Möglichkeiten, sich zur Mass- nahme zu äussern, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. 4. Zusammengefasst ist das Gutachten von Dr. med. C.________ vom 11. April 2023 nicht zu beanstanden. Das STVA hat die Fahreignung des Beschwerdeführers des- halb zu Recht verneint. Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu- weisen, soweit auf sie einzutreten ist. 5. Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er gestützt auf § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'200.– zu übernehmen. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (§ 28 VRG).

E. 4 Urteil V 2023 48 Anhang 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Stras- senverkehr [VZV; SR 741.51]).

E. 5 Urteil V 2023 48 Lücken oder Widersprüche enthält (BGer 1C_492/2021 vom 30. Juni 2022 E. 5.1), wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist (BGer 1C_168/2012 vom 2. November 2012 E. 6.3.1; 6B_232/2011 vom 17. November 2011 E. 2.3; BGE 130 I 337 E. 5.4.2), wenn der Gutachter seine Erkenntnisse nicht be- gründet oder die ihm gestellten Fragen nicht beantwortet hat (BGer 6B_385/2011 vom

23. September 2011 E. 1.3.1; zum Ganzen: Kaspar Plüss, in: Kommentar zum VRG des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 7 N 146 f.).

E. 6 Urteil V 2023 48 ne Verkehrssituation rechtzeitig überblickt und wahrgenommen werden. Über 90 % der In- formationen für den Strassenverkehr würden über das Auge aufgenommen. Die visuelle Informationsaufnahme sei bei relevanten Gesichtsfelddefekten nicht in genügendem Aus- mass vorhanden. Im Sinne des Multitaskings müsse eine visuelle Information gleichzeitig aufgenommen werden, während der Lenker seine selektive Aufmerksamkeit auf ein ande- res Objekt richte. Konkret bedeute dies, falls der Beschwerdeführer sein Fahrzeug lenke und seine Aufmerksamkeit mit Blick nach links oder rechts auf eine Verkehrssituation len- ke, so müsse er fähig sein, eine Gefahr von der anderen Seite gleichzeitig wahrzunehmen. So könne z.B. ein Fussgänger von links bei Aufmerksamkeit mit Blick geradeaus oder nach rechts zu spät oder gar nicht wahrgenommen werden. Gefahren aus dem rechten und insbesondere linken Gesichtsfeld würden somit zu spät oder gar nicht wahrgenom- men. Im Vergleich zu jeder anderen Person bestehe bei dem Beschwerdeführer ständig die Gefahr, eine Verkehrssituation nicht richtig wahrnehmen zu können. Somit könne die Fahreignung des Beschwerdeführers zum aktuellen Zeitpunkt aus ver- kehrsmedizinischer Sicht bei Nichterfüllen der Mindestanforderungen an das Gesichtsfeld nicht befürwortet werden. Vor diesem Hintergrund sei auf die Anforderung einer aktuellen zentralen Gesichtsfelduntersuchung bei Vorliegen einer myopischen Makuladegeneration verzichtet worden. Eine allfällige Neubeurteilung sei aus verkehrsmedizinischer Sicht nur bei deutlicher Besserung der Gesichtsfeldeinschränkung sinnvoll, wobei dannzumal eine verkehrsmedizinische Untersuchung bei einem Institut mit verkehrsophtalmologischem Schwerpunkt mit Messung des kinetischen und statischen Gesichtsfelds durchgeführt werden sollte.

E. 7 Urteil V 2023 48 kein Raum. Der Beschwerdeführer verkennt, dass bei einem derart kleinen Gesichtsfeld eine erhebliche latente Gefahr besteht, dass er im Strassenverkehr die Situation nicht rich- tig erkennt, egal wie viel Fahrerfahrung er haben oder wie defensiv er fahren mag. Ferner ist aufgrund des klaren Untersuchungsergebnisses auch nicht massgeblich, ob beim Be- schwerdeführer tatsächlich aktuell eine myopische Makuladegeneration vorliegt oder nicht. Es ist auch nicht erkennbar, dass der entsprechende Hinweis von Dr. med. B.________ bei Dr. med. C.________ zu einer Fehlinterpretation im Zusammenhang mit ihrer Ge- sichtsfeldmessung geführt hätte. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass Dr. med. C.________ auf Einholung einer aktuellen zentralen Gesichtsfelduntersuchung über das allfällige Vorliegen einer myopischen Makuladegeneration verzichtete. Der Beschwerdeführer vermag für sich sodann nichts aus den eingereichten E-Mails mit Dr. med. D.________ abzuleiten, da (1.) diese offensichtlich aus dem Zusammenhang ge- rissen eingereicht wurden, (2.) dementsprechend auch unklar ist, auf welcher Grundlage Dr. med. D.________ ihre Aussagen machte, und (3.) nicht ersichtlich ist, dass Dr. med. D.________ eine anerkannte verkehrsmedizinische Ärztin der Stufe 4 i.S.v. Art. 5a Abs. 1 lit. d VZV ist (vgl. Liste der vom Strassenverkehrsamt Zug anerkannten Institutionen / Arztpersonen betreffend verkehrsmedizinische Abklärungen der Stufe 4; abrufbar unter <https://zg.ch/de/mobilitaet-reisen/strassenverkehr/verkehrsrecht#Verkehrsmedizin> [zu- letzt besucht am 30. August 2023]). Das Strassenverkehrsamt hat somit zulässigerweise auf das verkehrsmedizinische Kurz- gutachten von Dr. med. C.________ abgestellt. Der Beschwerdeführer verfügt zurzeit nicht über die medizinischen Voraussetzungen für das Lenken eines Motorfahrzeugs. Die Fahreignung wurde zu Recht verneint. Die Argumentation des Beschwerdeführers, die Un- tersuchungen von Dr. med. B.________ seien zu früh erfolgt, da sein rechtes Auge sich von der cerebralen Ischämie noch nicht richtig erholt habe und diese entsprechend nicht zu beachten seien, weshalb man ihm seinen Führerausweis habe belassen sollen, geht in mehrerer Hinsicht fehl: Zunächst hat das STVA die Berichte (richtigerweise) nicht als Ent- scheidgrundlage hinzugezogen, da Dr. med. B.________ nicht ein anerkannter verkehrs- medizinischer Arzt der Stufe 4 i.S.v. Art. 5a Abs. 1 lit. d VZV ist. Ferner muss der Be- schwerdeführer andauernd die Voraussetzungen der Fahreignung erfüllen, da er ansons- ten ein Risiko im Strassenverkehr darstellt. Entsprechend sind auch neue Tatsachen dem STVA innert 14 Tagen zu melden, die eine Änderung oder Ersetzung des Führerauswei- ses erfordern (vgl. Art. 74 Abs. 5 VZV). Somit ist auch die eventualiter beantragte Auflage des Beschwerdeführers, sich in einem Jahr einer Untersuchung am Institut für Rechtsme-

E. 8 Urteil V 2023 48 dizin der Universität Zürich zu unterziehen (bei umgehender Aushändigung des Füh- rerausweises), abzuweisen, da der Beschwerdeführer zurzeit eine zu grosse Gefahr im Strassenverkehr darstellt und die Voraussetzungen der Fahreignung nicht erfüllt. Es steht dem Beschwerdeführer allerdings frei, sich selbst einer entsprechenden Untersuchung zu unterziehen, sollte er das Gefühl haben, dass sich sein Gesichtsfeld verbessert habe und er wieder fahrfähig sei (vgl. Art. 17 Abs. 3 SVG).

E. 9 Urteil V 2023 48 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug sowie zum Vollzug von Ziffer 2 des Dispositivs an die Finanzverwaltung des Kantons Zug (nur Rubrum und Disposi- tiv). Zug, 30. August 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann U R T E I L vom 30. August 2023 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Zug Beschwerdegegner betreffend Strassenverkehrsrecht (Sicherungsentzug des Führerausweises) V 2023 48

2 Urteil V 2023 48 A. Am 2. Februar 2023 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug (nachfol- gend: STVA) dem im Jahr 1943 geborenen A.________ vorsorglich den Führerausweis al- ler Kategorien auf unbestimmte Zeit, nachdem Dr. med. B.________ am 30. Januar 2023 A.________ aufgrund einer Gesichtsfeldeinschränkung nach einem Schlaganfall der Ver- kehrsmedizin Rotkreuz zur Begutachtung überwiesen und letztere anschliessend den Be- richt dem STVA weitergeleitet hatte. Der Erlass einer definitiven Verfügung wurde von ei- ner spezialärztlichen verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung von A.________ abhängig gemacht. Die Verfügung vom 2. Februar 2023 blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Am 22. März 2023 fand der verkehrsmedizinische Untersuch von A.________ durch Dr. med. C.________ von der Verkehrsmedizin Rotkreuz statt. In ihrem Gutachten vom 11. April 2023 kam Dr. med. C.________ im Wesentlichen zum Schluss, dass A.________ aufgrund seiner Gesichtsfeldeinschränkung die Mindestanforderungen bei weitem nicht er- fülle. Das Gesichtsfeld beider Augen erreiche bei der Marke III/4 gerade 70°, was als klar ungenügend zu bezeichnen sei. Ein solch grosser Gesichtsfelddefekt könne im Strassen- verkehr nicht kompensiert werden. Somit könne die Fahreignung von A.________ zum ak- tuellen Zeitpunkt aus verkehrsmedizinischer Sicht bei Nichterfüllen der Mindestanforde- rungen an das Gesichtsfeld nicht befürwortet werden. Gestützt auf das Gutachten vom 11. April 2023 verfügte das STVA am 4. Mai 2023 den definitiven Entzug des Führerausweises sämtlicher Kategorien auf unbestimmte Zeit. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde von der Befürwortung der Fahreignung durch eine vom STVA anerkannte Institution abhängig gemacht. B. Am 30. Mai 2023 erhob A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) Be- schwerde gegen die Verfügung vom 4. Mai 2023 und beantragte sinngemäss deren Auf- hebung sowie die Aushändigung des Führerausweises mit sofortiger Wirkung. C. Mit Verfügung vom 31. Mai 2023 verpflichtete das Verwaltungsgericht den Be- schwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'200.–, welchen letzte- rer am 2. Juni 2023 bezahlte. D. Mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2023 beantragte das STVA die Abweisung der Beschwerde vom 30. Mai 2023 unter Kostenfolge.

3 Urteil V 2023 48 E. Mit Verfügung vom 16. Juni 2023 wies das Verwaltungsgericht den als Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung verstandenen Antrag des Beschwerdefüh- rers, ihm solle mit sofortiger Wirkung sein Führerausweis wieder ausgehändigt werden, ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, bis zum 17. Juli 2023 auf die Vernehmlassung des STVA zu replizieren, wovon dieser keinen Gebrauch machte. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungs- entscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bun- desrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Da sich der vorliegende Entscheid auf das Strassen- verkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) und somit auf Bundesrecht stützt, kann die Verfügung des STVA vom 4. Mai 2023 direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Der Be- schwerdeführer als Adressat der für ihn mit Nachteilen verbundenen Verfügung ist zur Be- schwerdeerhebung zweifellos legitimiert (§ 62 Abs. 1 VRG). Die Beschwerde erfolgte frist- gerecht und die Beschwerdeschrift erfüllt die an sie gestellten Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Soweit der Beschwerdeführer allerdings Rügen gegen den vorsorglichen Entzug des Führerausweises vom 2. Februar 2023 vorbringt, ist diesbezüglich auf die Be- schwerde nicht einzutreten, da die Verfügung vom 2. Februar 2023 in Rechtskraft erwach- sen ist (§ 64 Abs. 1 VRG). Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die sogenann- te Fahreignung. Dazu gehört unter anderem, dass Führer von Fahrzeugen gemäss Füh- rerausweiskategorie B bei beidäugigem Sehen ein horizontales Gesichtsfeld von minimal 120°, Erweiterung nach rechts und links minimal 50°, Erweiterung nach oben und unten minimal 20° haben, und das zentrale Gesichtsfeld muss bis 20° normal sein (Art. 7 i.V.m.

4 Urteil V 2023 48 Anhang 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Stras- senverkehr [VZV; SR 741.51]). 2.2 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Sicherungsentzug; Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG). Dabei dür- fen verkehrsmedizinische Untersuchungen und Gutachten zur Fahreignung und Fahr- fähigkeit nur von anerkannten Ärzten der Stufe 4 i.S.v. Art. 5abis Abs. 1 lit. d VZV durchge- führt werden (Art. 5a f. VZV). Die Wiedererteilung des Führerausweises kann von der Be- dingung abhängig gemacht werden, dass der Betroffene die Behebung des Mangels nachweist (Art. 17 Abs. 3 SVG). 3. 3.1 Zu prüfen ist im Folgenden, ob das STVA die Fahreignung des Beschwerdefüh- rers zu Recht verneint hat bzw. ob das eingeholte verkehrsmedizinische Aktengutachten eine hinreichend verlässliche Grundlage für diesen Entscheid bildet. 3.2 Gemäss § 12 VRG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Behörde kann zur Feststellung des Sachverhaltes Parteien und Drittpersonen befragen, Urkunden beiziehen, Augenscheine vornehmen und Gutachten einholen (§ 13 Abs. 1 VRG). In der Beweiswürdigung ist sie frei. Gemäss der Rechtsprechung kommt behördlich angeordneten Gutachten in der Regel erhöhter Beweiswert zu. Die Behörde darf sich im Rahmen der Beweiswürdigung auf die Prüfung beschränken, ob die Expertise vollständig, klar, gehörig begründet und frei von Lücken ist, ob sie auf zutreffenden tatsächlichen Fest- stellungen beruht sowie ob der Gutachter über hinreichende Sachkenntnisse und die er- forderliche Unbefangenheit verfügt (BGer 2C_823/2008 vom 21. Juli 2009 E. 3.3). Der Beweiswert eines Gutachtens wird geschmälert, wenn die Akten, die für die Begutachtung massgeblich sind, der sachverständigen Person nicht vollständig zur Verfügung stehen oder wenn der für die Expertise relevante Sachverhalt noch nicht abschliessend geklärt wurde (BGer 2C_487/2013 vom 5. September 2013 E. 2.2.2 und 2.3.2). Amtsberichten, die auf besonderen Fachkenntnissen beruhen, kommt ein den Sachverständigengutachten vergleichbarer Beweiswert zu. In Fachfragen darf die Entscheidinstanz nur ausnahmswei- se, aus triftigen Gründen von einer von der Behörde in Auftrag gegebenen Expertise ab- weichen (vgl. BGE 136 II 214 E. 5). Dies ist etwa der Fall, wenn das Gutachten Irrtümer,

5 Urteil V 2023 48 Lücken oder Widersprüche enthält (BGer 1C_492/2021 vom 30. Juni 2022 E. 5.1), wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist (BGer 1C_168/2012 vom 2. November 2012 E. 6.3.1; 6B_232/2011 vom 17. November 2011 E. 2.3; BGE 130 I 337 E. 5.4.2), wenn der Gutachter seine Erkenntnisse nicht be- gründet oder die ihm gestellten Fragen nicht beantwortet hat (BGer 6B_385/2011 vom

23. September 2011 E. 1.3.1; zum Ganzen: Kaspar Plüss, in: Kommentar zum VRG des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 7 N 146 f.). 3.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, Dr. med. C.________ ha- be ihm vor der verkehrsmedizinischen Untersuchung in Aussicht gestellt, dass er eine Chance für eine Ausnahmebewilligung habe, ihm danach jedoch diese Chance nicht ge- währt. Weiters habe die Chemie zwischen ihm und Dr. med. C.________ während des Untersuchs nicht gestimmt, weshalb sie ihm ein schlechtes Gutachten ausgestellt habe. Ferner seien vom STVA keine Möglichkeiten in Betracht gezogen worden, die Gesichts- feldeinschränkung anderweitig zu kompensieren. Dabei fahre er seit mehreren Jahren mit eingeschränktem Gesichtsfeld und habe sich eine Kompensationsstrategie angeeignet, wie etwa indem er seinen Kopf drehe. Er habe auch keine myopische Makuladegenerati- on, wie Dr. med. B.________ dies in seinem Gutachten vom 30. Januar 2023 festgehalten habe. Diese Fehlangabe habe dazu geführt, dass fälschlicherweise Dr. med. C.________ darauf verzichtet habe, das aktuelle zentrale Gesichtsfeld zu untersuchen. 3.3 Das verkehrsmedizinische Kurzgutachten von Dr. med. C.________ vom 11. April 2023 stützt sich auf die eigens durchgeführte Untersuchung vom 22. März 2023, Angaben des Beschwerdeführers selbst, den augenärztlichen Bericht von Dr. med. B.________ vom 30. Januar 2023, weitere Gesichtsfeldbefunde vom 16. September 2022 sowie einen hausärztlichen Bericht und einen Spitalbericht wie auch telefonische Nachfragen. Aus die- sen Quellen kommt die Gutachterin zum Schluss, dass bei gesamthafter Betrachtung da- von ausgegangen werden könne, dass sich der Beschwerdeführer vom Schlaganfall am

31. August 2022 wieder soweit erholt habe, dass aus internistischer Sicht keine Ein- schränkung der Fahreignung vorliege. Allerdings würden bei der vorliegenden Gesichts- feldeinschränkung die Mindestanforderungen bei weitem nicht erfüllt. Das horizontale Ge- sichtsfeld beider Augen erreiche bei der Marke III/4 gerade 70°, was als klar ungenügend zu bezeichnen sei. Ein solch grosser Gesichtsfelddefekt könne im Strassenverkehr nicht kompensiert werden. Ein intaktes Gesichtsfeld sei für das sichere Lenken eines Motor- fahrzeugs ebenso bedeutend wie eine genügende Sehschärfe. Das Gesichtsfeld sei für das orientierende Sehen im Strassenverkehr notwendig, durch das Gesichtsfeld könne ei-

6 Urteil V 2023 48 ne Verkehrssituation rechtzeitig überblickt und wahrgenommen werden. Über 90 % der In- formationen für den Strassenverkehr würden über das Auge aufgenommen. Die visuelle Informationsaufnahme sei bei relevanten Gesichtsfelddefekten nicht in genügendem Aus- mass vorhanden. Im Sinne des Multitaskings müsse eine visuelle Information gleichzeitig aufgenommen werden, während der Lenker seine selektive Aufmerksamkeit auf ein ande- res Objekt richte. Konkret bedeute dies, falls der Beschwerdeführer sein Fahrzeug lenke und seine Aufmerksamkeit mit Blick nach links oder rechts auf eine Verkehrssituation len- ke, so müsse er fähig sein, eine Gefahr von der anderen Seite gleichzeitig wahrzunehmen. So könne z.B. ein Fussgänger von links bei Aufmerksamkeit mit Blick geradeaus oder nach rechts zu spät oder gar nicht wahrgenommen werden. Gefahren aus dem rechten und insbesondere linken Gesichtsfeld würden somit zu spät oder gar nicht wahrgenom- men. Im Vergleich zu jeder anderen Person bestehe bei dem Beschwerdeführer ständig die Gefahr, eine Verkehrssituation nicht richtig wahrnehmen zu können. Somit könne die Fahreignung des Beschwerdeführers zum aktuellen Zeitpunkt aus ver- kehrsmedizinischer Sicht bei Nichterfüllen der Mindestanforderungen an das Gesichtsfeld nicht befürwortet werden. Vor diesem Hintergrund sei auf die Anforderung einer aktuellen zentralen Gesichtsfelduntersuchung bei Vorliegen einer myopischen Makuladegeneration verzichtet worden. Eine allfällige Neubeurteilung sei aus verkehrsmedizinischer Sicht nur bei deutlicher Besserung der Gesichtsfeldeinschränkung sinnvoll, wobei dannzumal eine verkehrsmedizinische Untersuchung bei einem Institut mit verkehrsophtalmologischem Schwerpunkt mit Messung des kinetischen und statischen Gesichtsfelds durchgeführt werden sollte. 3.4 Das Gutachten von Dr. med. C.________ ist schlüssig und nachvollziehbar. Es weist weder Irrtümer oder Lücken noch Widersprüche auf. Der Gutachterin standen zudem die für die Begutachtung massgeblichen Akten vollumfänglich zur Verfügung. Es wird ebenfalls nicht daraus ersichtlich, dass die Gutachterin dem Beschwerdeführer gegenüber animos gestimmt war aufgrund einer angeblichen schlechten Chemie, zumal sie auch festhält, dass beim Beschwerdeführer aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Fahreignung vorliege. Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, soweit er ausführt, dass die Gutachterin (wie auch danach das STVA) Kompensationsmöglichkeiten zur Gesichtsfeldeinschränkung bzw. Ausnahmen nicht in Erwägung gezogen habe. An- hang 1 VZV hält klar fest, dass Fahrzeugführer ein beidäugiges Gesichtsfeld von min. 120° horizontal haben müssen. Somit bleiben für Kompensationen und Ausnahmen beim Beschwerdeführer, dessen Gesichtsfeld diese Anforderung um über 40 % unterschreitet,

7 Urteil V 2023 48 kein Raum. Der Beschwerdeführer verkennt, dass bei einem derart kleinen Gesichtsfeld eine erhebliche latente Gefahr besteht, dass er im Strassenverkehr die Situation nicht rich- tig erkennt, egal wie viel Fahrerfahrung er haben oder wie defensiv er fahren mag. Ferner ist aufgrund des klaren Untersuchungsergebnisses auch nicht massgeblich, ob beim Be- schwerdeführer tatsächlich aktuell eine myopische Makuladegeneration vorliegt oder nicht. Es ist auch nicht erkennbar, dass der entsprechende Hinweis von Dr. med. B.________ bei Dr. med. C.________ zu einer Fehlinterpretation im Zusammenhang mit ihrer Ge- sichtsfeldmessung geführt hätte. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass Dr. med. C.________ auf Einholung einer aktuellen zentralen Gesichtsfelduntersuchung über das allfällige Vorliegen einer myopischen Makuladegeneration verzichtete. Der Beschwerdeführer vermag für sich sodann nichts aus den eingereichten E-Mails mit Dr. med. D.________ abzuleiten, da (1.) diese offensichtlich aus dem Zusammenhang ge- rissen eingereicht wurden, (2.) dementsprechend auch unklar ist, auf welcher Grundlage Dr. med. D.________ ihre Aussagen machte, und (3.) nicht ersichtlich ist, dass Dr. med. D.________ eine anerkannte verkehrsmedizinische Ärztin der Stufe 4 i.S.v. Art. 5a Abs. 1 lit. d VZV ist (vgl. Liste der vom Strassenverkehrsamt Zug anerkannten Institutionen / Arztpersonen betreffend verkehrsmedizinische Abklärungen der Stufe 4; abrufbar unter [zu- letzt besucht am 30. August 2023]). Das Strassenverkehrsamt hat somit zulässigerweise auf das verkehrsmedizinische Kurz- gutachten von Dr. med. C.________ abgestellt. Der Beschwerdeführer verfügt zurzeit nicht über die medizinischen Voraussetzungen für das Lenken eines Motorfahrzeugs. Die Fahreignung wurde zu Recht verneint. Die Argumentation des Beschwerdeführers, die Un- tersuchungen von Dr. med. B.________ seien zu früh erfolgt, da sein rechtes Auge sich von der cerebralen Ischämie noch nicht richtig erholt habe und diese entsprechend nicht zu beachten seien, weshalb man ihm seinen Führerausweis habe belassen sollen, geht in mehrerer Hinsicht fehl: Zunächst hat das STVA die Berichte (richtigerweise) nicht als Ent- scheidgrundlage hinzugezogen, da Dr. med. B.________ nicht ein anerkannter verkehrs- medizinischer Arzt der Stufe 4 i.S.v. Art. 5a Abs. 1 lit. d VZV ist. Ferner muss der Be- schwerdeführer andauernd die Voraussetzungen der Fahreignung erfüllen, da er ansons- ten ein Risiko im Strassenverkehr darstellt. Entsprechend sind auch neue Tatsachen dem STVA innert 14 Tagen zu melden, die eine Änderung oder Ersetzung des Führerauswei- ses erfordern (vgl. Art. 74 Abs. 5 VZV). Somit ist auch die eventualiter beantragte Auflage des Beschwerdeführers, sich in einem Jahr einer Untersuchung am Institut für Rechtsme-

8 Urteil V 2023 48 dizin der Universität Zürich zu unterziehen (bei umgehender Aushändigung des Füh- rerausweises), abzuweisen, da der Beschwerdeführer zurzeit eine zu grosse Gefahr im Strassenverkehr darstellt und die Voraussetzungen der Fahreignung nicht erfüllt. Es steht dem Beschwerdeführer allerdings frei, sich selbst einer entsprechenden Untersuchung zu unterziehen, sollte er das Gefühl haben, dass sich sein Gesichtsfeld verbessert habe und er wieder fahrfähig sei (vgl. Art. 17 Abs. 3 SVG). 3.5 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu rügen scheint, ist eine solche nicht zu erkennen, zumal das STVA den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. April 2023 dazu einlud, zum vorgesehenen Sicherungsentzug Stellung und in die Akten Einsicht zu nehmen, wobei es den Beschwerdeführer um telefonische Terminabsprache bat. Der Beschwerdeführer meldete sich sodann gemäss Telefonnotiz am 18. April 2023 telefonisch beim STVA, wobei ein Termin für den 2. Mai 2023 um 10:00 Uhr vereinbart wurde. Am 24. April 2023 schrieb der Beschwerdeführer dem Rechtsdienst der STVA eine E-Mail, in der er Argumente gegen den Entzug vorbrachte. Der Termin vom 2. Mai 2023 wurde sodann wie vereinbart durchgeführt. Der Beschwerde- führer hatte somit im vorinstanzlichen Verfahren genügend Möglichkeiten, sich zur Mass- nahme zu äussern, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. 4. Zusammengefasst ist das Gutachten von Dr. med. C.________ vom 11. April 2023 nicht zu beanstanden. Das STVA hat die Fahreignung des Beschwerdeführers des- halb zu Recht verneint. Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu- weisen, soweit auf sie einzutreten ist. 5. Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er gestützt auf § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'200.– zu übernehmen. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (§ 28 VRG).

9 Urteil V 2023 48 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug sowie zum Vollzug von Ziffer 2 des Dispositivs an die Finanzverwaltung des Kantons Zug (nur Rubrum und Disposi- tiv). Zug, 30. August 2023 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am