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V 2023 42

Zg Verwaltungsgericht · 2023-12-22 · Deutsch ZG

Verwaltungsrechtl. Kammer — Wohnsitz (Abmeldung aus dem Einwohnerregister)

Erwägungen (45 Absätze)

E. 1 A.________

E. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrates die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht aus- nahmsweise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht und entspricht den formellen Anforderungen gemäss § 65 VRG.

E. 1.2 Näher zu prüfen ist die Beschwerdelegitimation.

E. 1.2.1 Gemäss § 62 Abs. 1 VRG ist zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Zur Wahrung öf- fentlicher Interessen steht das Beschwerderecht den zuständigen Gemeinderäten und den Vertretern selbständiger öffentlich-rechtlicher Anstalten und Stiftungen zu (§ 62 Abs. 2 VRG). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Gemeinde für die Durchsetzung und richtige Anwendung ihres kommunalen Rechts wehrt oder wenn sie einen Eingriff in die ihr bei der Anwendung von kantonalem Recht zustehende qualifizierte Entscheidungs- oder Ermessensfreiheit geltend macht (vgl. VGer ZH VB.2013.00050 vom 12. Juni 2013 E. 2; VB.2011.00055/VB.2011.00059/VB.2011.00064 vom 14. September 2011 E. 1.2; Martin Bertschi, in: Kommentar zum VRG des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 21 N 118;

E. 1.2.2 Die Beschwerdelegitimation ist herkömmlicherweise auf Private zugeschnitten. Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Gemeinden sind aber jedenfalls dann be- schwerdebefugt, wenn sie in gleicher oder ähnlicher Weise betroffen sind wie eine Privat- person (BGE 124 II 409 E. 1e/bb). Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sie in ihren vermögensrechtlichen Interessen betroffen sind (BGE 125 II 192 E. 2a/aa). Nach bisheri- ger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Gemeinwesen weiter auch beschwerdele- gitimiert, wenn es durch die angefochtene Verfügung in seinen hoheitlichen Befugnissen berührt ist und ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, d.h. wenn es sich auf ein spezifisches öffentliches In- teresse beruft, das in seinen Wirkungskreis fällt. Somit kann sich ein Gemeinwesen für seine baupolizeilichen Kompetenzen, für die von ihm erhobenen Gebühren oder für die von ihm verlangten Subventionen zur Wehr setzen. Nicht legitimationsbegründend sind hingegen das allgemeine Anliegen an einer richtigen Rechtsanwendung (BGE 131 II 58 E. 1.3; 124 II 409 E. 1e/bb; 123 II 371 E. 2c) oder ein allgemeines finanzielles Interesse des Gemeinwesens (BGE 131 II 753 E. 4.3.3). Fest steht auch, dass eine Erschwerung in der Aufgabenerfüllung noch nicht ausreicht (Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsprozess, 2000, Rz. 841). Dagegen bejaht das Bundesge- richt die Legitimation, wenn in den Wirkungskreis des betreffenden Gemeinwesens fallen- de, spezifische öffentliche Interessen (BGE 125 II 192 E. 2a/bb), im Fall einer Gemeinde öffentliche lokale Anliegen, vorgebracht werden; mit anderen Worten, wenn es um Eingrif- fe geht, deren Auswirkungen die Gesamtheit oder einen Grossteil der Einwohnerschaft unmittelbar treffen können (BGE 131 II 753 E. 4.3.3).

E. 1.2.3 Die Führung der Einwohnerkontrolle ist Teil der Gemeindepolizei, und das kom- munale Polizeirecht gehört zu den Aufgaben, die die Gemeinden in autonomer Weise wahrnehmen (VGer LU V 07 265 vom 9. Dezember 2008 E. 2b/cc). Im Zusammenhang mit der Führung der Einwohnerregister sind Personen, die sich in einer Gemeinde nieder- lassen oder aufhalten wollen, verpflichtet, sich bei der Gemeinde anzumelden und den Heimatschein zu hinterlegen. Eine entsprechende Meldung besteht auch bei einem Um- zug innerhalb der Gemeinde (§ 57a Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden [Gemeindegesetz, GG; BGS 171.1]). Es besteht ein spezi-

E. 1.3 Ein Entscheid muss gemäss § 19 Abs. 1 VRG schriftlich eröffnet werden und u.a. eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Mangelhaft eröffnete Verfügungen begründen in der Regel nur deren Anfechtbarkeit, nicht aber deren Nichtigkeit. Massgebend ist, ob den Par- teien aus der mangelhaften Eröffnung Nachteile erwachsen sind. Bei Eröffnungsfehlern ist deshalb nach den konkreten Umständen des Einzelfalls jeweils zu prüfen, ob der Adressat dadurch tatsächlich, d.h. nach dem Massstab des Grundsatzes von Treu und Glauben, benachteiligt worden ist (Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, 2012, Rz. 2575). Tatsache ist, dass der Regierungsratsbeschluss vom 11. April 2023 keine Rechtsmittelbe- lehrung enthält. Allerdings hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben, womit keine Rede davon sein kann, dass ihr aus der fehlenden Rechtsmittelbelehrung ein Nachteil erwachsen wäre. Solches macht die Beschwerdeführerin denn auch nicht gel- tend. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.

E. 1.4 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsord- nung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt wer- den. Als solche gelten die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechts- satzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens, die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift sowie die Rechtsverweigerung und -verzögerung. Nicht gerügt werden kann die unrichtige Handhabung des Ermessens (§ 63 VRG). 3. Strittig ist in casu die Abmeldung des Beschwerdegegners 1 von Amtes wegen aus der Einwohnergemeinde Cham in Ermangelung eines gültigen Wohnsitzes.

E. 2 Urteil V 2023 42 A. A.________, Jahrgang 1964, ist seit dem 1. März 2014 in der Gemeinde Cham angemeldet. Bis zum 28. Februar 2022 wohnte er als ständiger Gast während über zwei Jahren im Hotel B.________ in Cham. Danach vermochte er sich den Aufenthalt im Hotel nicht mehr zu leisten. Am 5. Mai 2022 gab er der Einwohnergemeinde Cham telefonisch an, er werde seine neue Wohnadresse bis zum 13. Mai 2022 melden. Am 22. Mai 2022 teilte A.________ mittels eines Kontaktformulars mit, er wohne derzeit bereits zwei bis drei Nächte pro Woche bei einer Kollegin am C.________ als Gast. Es werde sich erst in kommender Woche entscheiden, ob er seinen Wohnsitz an den C.________ in Cham ver- legen könne. Am 31. Mai 2022 meldete er sich wieder und informierte die Einwohnerge- meinde Cham darüber, dass er sich ab sofort bis und mit 1. Juli 2022 bei Frau D.________ am C.________ in Cham anmelden möchte. Ab 1. Juli 2022 gebe er die defi- nitive Adresse frühzeitig bekannt. Er bemühe sich weiter um eine eigene Wohnung, doch sei das mit seinem Betreibungsauszug sehr schwierig. Mit Verfügung vom 29. Juni 2022 meldeten die Einwohnerdienste der Gemeinde Cham A.________ per 28. Februar 2022 im Einwohnerregister nach "unbekannt" ab, stellten ihm seinen Heimatschein zu und auferlegten ihm die Spruchgebühr von Fr. 300.–. Dagegen erhob A.________ am 17. Juli 2022 beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde und be- antragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe seine Adressänderung über das Online-Portal der Einwohnergemeinde Cham gemeldet und seit dem Auszug aus dem Hotel immer an der Adresse C.________ in Cham gewohnt. An dieser Adresse sei er nachweislich immer noch wohnhaft und werde hier auch wohnhaft bleiben. Mit Beschluss vom 11. April 2023 hiess der Regierungsrat des Kantons Zug die Beschwerde gut und hob die Verfügung der Einwohnergemeinde Cham vom 29. Juni 2022 auf. Die Einwohnergemeinde Cham wurde angewiesen, A.________ in ihrem Einwohnerregister ab 1. März 2023 an die Anschrift "C.________, 6330 Cham" umzumelden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden zu 2/3 dem Beschwerdeführer auferlegt. Die restlichen Kosten wurden auf die Staatskasse genommen. Auf die Begründung des Entscheides ist in den Erwägungen einzugehen. B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. Mai 2023 beantragte die Einwohner- gemeinde Cham, vertreten durch den Gemeinderat Cham, die Aufhebung des Regie- rungsratsbeschlusses vom 11. April 2023; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegner.

E. 3 Urteil V 2023 42 C. Mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2023 schloss der Regierungsrat des Kantons Zug, vertreten durch die Direktion des Innern, auf Abweisung der Beschwerde, sofern dar- auf einzutreten sei. A.________ liess sich innert Frist nicht vernehmen. D. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Einwohnergemeinde Cham und der Regierungsrat des Kantons Zug an ihren Anträgen und Begründungen fest. A.________ reichte keine Duplik ein. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften ist – soweit notwendig – in den Erwägungen einzugehen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1.

E. 4 Urteil V 2023 42 vgl. auch Martin Bertschi, Die Beschwerdebefugnis der Gemeinde im Zürcher Verwal- tungsprozess, in: Grundfragen der juristischen Person, 2007, S. 13 ff.). Beschwerdebe- rechtigt ist im Übrigen auch, wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist (§ 62 Abs. 3 VRG).

E. 4.1 Gemäss § 57a Abs. 1 GG besteht folgende Meldepflicht: Wer sich in einer Ein- wohnergemeinde niederlassen oder sich, bei auswärtigem Wohnsitz, länger als drei Mona- te aufhalten will, hat sich innert 14 Tagen nach Ankunft bei der Einwohnerkontrolle anzu- melden. Der Umzug innerhalb der Gemeinde oder des Gebäudes ist ebenfalls innert 14 Tagen zu melden. Wer sich niederlässt, muss nach § 57a Abs. 3 GG einen Heimat- schein hinterlegen. Die Abmeldung hat nach § 57a Abs. 2 GG innert vierzehn Tagen nach Beendigung der Niederlassung oder des Aufenthalts bei der Einwohnerkontrolle zu erfol- gen. Die An- und Abmeldungen nimmt die Einwohnerkontrolle entgegen. Sie bewahrt die Schriften auf und führt die Register (§ 57e Abs. 1 GG). Sie kann Personen zu Bereichen befragen, die bei der Anmeldung bzw. Abmeldung bekannt zu geben sind. Insbesondere haben die Meldepflichtigen Art. 11 lit. b des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsge- setz, RHG; SR 431.02) zu beachten (§ 57e Abs. 2 GG). Die Meldepflicht wird dadurch erfüllt, indem sich Meldepflichtige persönlich, durch eine zur Vertretung berechtigte Drittperson oder per Online-Schalter bei der Einwohnerkontrolle anmelden (§ 5 Abs. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister [Verord- nung zum EG RHG; BGS 251.12]). Die Abmeldung von Amtes wegen ist in § 12 EG RHG geregelt. Demgemäss sind Perso- nen, deren Aufenthalt seit mehr als drei Monaten unbekannt ist, von Amtes wegen abzu- melden. Ihr Heimatschein ist während mindestens einem Jahr nach der Abmeldung aufzu- bewahren.

E. 4.2 Die Definition des Einwohnerregisters findet sich in Art. 3 lit. a RHG. Dabei handelt es sich um ein manuell oder elektronisch durch den Kanton oder die Gemeinde geführtes Register, in dem alle Personen erfasst sind, die sich im Kanton oder in der Gemeinde nie- dergelassen haben oder aufhalten. Als Niederlassungsgemeinde gilt gemäss Art. 3 lit. b RHG jener Ort, an dem sich eine Person in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen, welcher für Dritte erkennbar sein muss. Eine Person wird in derjenigen Gemeinde als niedergelassen betrachtet, in der sie das er- forderliche Dokument hinterlegt hat, und kann nur eine Niederlassungsgemeinde haben. Als Aufenthaltsgemeinde wird sodann diejenige Gemeinde bezeichnet, in der sich eine

E. 4.3 Der zivilrechtliche Wohnsitz einer natürlichen Person befindet sich gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Es gelten die Grundsätze der Notwendigkeit und der Ausschliesslichkeit des Wohnsitzes. Dies bedeutet, dass jede Person einen zivilrechtlichen Wohnsitz haben muss. So bleibt der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Sodann hat jede Person ausschliesslich einen Wohnsitz, mithin kann niemand an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben (Art. 23 Abs. 2 ZGB). Es wird zwischen dem privatrechtlichen Wohnsitzbegriff und den verschiedenen öf- fentlich-rechtlichen Wohnsitzbegriffen (so dem politischen Domizil nach Art. 39 Abs. 2 BV, dem Steuerdomizil und dem Domizil für die staatliche Unterstützung bedürftiger Personen) unterschieden. Die Art. 23 ff. ZGB regeln nur den zivilrechtlichen Wohnsitz. Wenn das öf- fentliche Recht Rechtsfolgen an den Wohnsitz knüpft, so bestimmt es diesen Begriff auto- nom, verwendet aber zur Bestimmung hilfsweise den zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff. Es werden zwar bewusst Unterschiede gemacht, die Tendenz geht jedoch auf Angleichung dieser Begriffe. Mit Blick auf die praktischen Bedürfnisse und die Einheitlichkeit der Rechtsordnung sind somit die Art. 23 ff. ZGB weitgehend auch für das öffentliche Recht bestimmend (vgl. dazu Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetz- buch, 14. Aufl. 2015, S. 85; Peter Breitschmid, in: Handkommentar zum Schweizer Privat- recht, 2007, Art. 23 N 6). Der zivilrechtliche Wohnsitz wird in einer "funktionalisierenden Auslegung" unterschiedlich umschrieben, je nachdem welche Rechtsfolgen daran ge- knüpft werden. Obwohl dies grundsätzlich richtig ist, da nur damit die jeweiligen im Spiele stehenden Interessen gebührend berücksichtigt werden können, ist im Interesse der Rechtssicherheit an der Einheitlichkeit des zivilrechtlichen Wohnsitzbegriffes festzuhalten; unterschiedliche Auslegungen sollen nur in geringem Umfange zugelassen werden (zum Ganzen: Daniel Staehelin, in: Basler Kommentar ZGB I, 5. Aufl. 2014, Art. 23 N 3).

E. 4.4 Artikel 23 Abs. 1 ZGB stellt zwei Kriterien auf, welche kumulativ erfüllt sein müs- sen, damit eine handlungsfähige Person an einem bestimmten Ort Wohnsitz hat: objektiv physischer Aufenthalt und subjektiv Absicht dauernden Verbleibens. Aufgrund der Bedeu-

E. 5 Urteil V 2023 42 fisches öffentliches Interesse der Gemeinden, dass solche Register den Tatsachen ent- sprechen. Der angefochtene Beschluss tangiert die Gemeinde Cham somit direkt in der Erfüllung einer ihr von Bundes- und kantonalen Rechts wegen obliegender hoheitlicher Aufgabe. Sie ist insofern nicht wie eine Privatperson, sondern in ihren hoheitlichen Befug- nissen im Zusammenhang mit der Führung der Einwohnerkontrolle betroffen. Daher recht- fertigt es sich, die Gemeinde zur Beschwerde zuzulassen. Auf die vorliegende Beschwer- de ist demnach einzutreten, wobei als Beschwerdeführerin die Gemeinde als solche, han- delnd durch den Gemeinderat, auftritt (vgl. § 18 Abs. 1 GG).

E. 5.1 A.________ ist seit dem 1. März 2014 im Einwohnerregister der Gemeinde Cham gemeldet. Die letzte bekannte Wohnadresse in Cham lautete: 6330 Cham, E.________, c/o Hotel B.________. Nachdem A.________ über zwei Jahre im Hotel B.________ in Cham als ständiger Gast gewohnt hatte, vermochte er sich den Aufenthalt im Hotel nicht mehr zu leisten. Letztmals im Hotel war er am 28. Februar 2022 (vgl. Entscheid der Ein- wohnergemeinde Cham vom 29. Juni 2022 Sachverhaltsabschnitt A).

E. 5.2 Am 5. Mai 2022 gab er der Einwohnergemeinde Cham telefonisch an, er werde seine neue Wohnadresse bis zum 13. Mai 2022 melden. Am 13. Mai 2022 beantragte er eine Fristverlängerung bis zum 31. Mai 2022. Diese wurde ihm gewährt (vgl. Entscheid der Einwohnergemeinde Cham vom 29. Juni 2022 Sachverhaltsabschnitt A). Am 22. Mai 2022 teilte A.________ mittels eines Kontaktformulars mit, er wohne derzeit bereits zwei bis drei

E. 5.3 Am 1. Juni 2022 sandte die Einwohnergemeinde Cham A.________ den Entwurf ihrer Verfügung, womit sie ihn per 28. Februar 2022 nach "unbekannt" abmelden wollte, zur Stellungnahme zu (DI-act. 5a Bel. 3). Mit Stellungnahme vom 10. Juni 2022 führte A.________ aus, D.________ sei eine ehemalige Arbeitskollegin, welche er seit 2016 kenne. Nach einem Hirnschlag mit nachfolgendem Herzinfarkt im Jahr 2017 sei D.________ an seiner damaligen Anschrift (F.________ in Cham) bei ihm eingezogen und habe ihn zusammen mit seinem Bruder betreut. Als er dann ins Hotel B.________ umge- zogen sei, sei sie mitgekommen. Ende 2019 sei sie dann in die Wohnung am C.________ in Cham umgezogen. Nachdem er sich den Aufenthalt im Hotel B.________ nicht länger habe leisten können, sei er bei D.________ eingezogen, per März 2022 vorübergehend und per Ende Mai 2022 definitiv. Als er im Mai 2022 gesundheitlich wieder einen Rück- schlag erleiden musste, sei der Entscheid auf der Hand gelegen, dass er am C.________ wohnen bleibe. Deshalb habe er sich dementsprechend auch per Kontaktformular bei der Gemeinde Cham angemeldet. Abwesenheiten vom C.________ seien entweder durch Kli- nik-/Rehaaufenthalte oder normale berufliche Absenzen oder Urlaube bedingt gewesen (DI-act. 5a Bel. 4).

E. 5.4 In der Folge forderte die Einwohnergemeinde Cham A.________ mit E-Mail vom

E. 5.5 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat wurde A.________ erneut aufgefordert, verschiedene Unterlagen einzureichen, die seinen

10 Urteil V 2023 42 Wohnsitz am C.________ in Cham belegen könnten (im Wesentlichen Kreditkartenab- rechnungen und Bankkontoauszüge seit März 2022, Bestätigung allfälliger Klinik- und Re- ha-Aufenthalte seit März 2022, Untermietvertrag mit D.________, Quittungen der Miet- zinszahlungen, Einverständnis der Gebäudeverwaltung über die Untermiete [DI-act. 8]). Mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 reichte A.________ verschiedene Unterlagen ein (DI- act. 9; insbesondere E-Mailverkehr zwischen D.________ und der Liegenschaftsverwal- tung, Bestätigung der Liegenschaftsverwaltung über die Untermiete, Untermietvertrag mit D.________ sowie Belastungsanzeigen des Bankkontos des Beschwerdegegners 1 zu Gunsten von D.________ [Mietanteil sowie Anteil Lebenshaltungskosten] und G.________ [Garagenplatz September und Oktober 2022 von je Fr. 100.–]). Aus dem beigelegten E- Mailverkehr geht hervor, dass D.________ der Liegenschaftsverwaltung H.________ AG am 9. Juni 2022 mitteilte, ein langjähriger Freund von ihr (der Beschwerdegegner 1) werde während etwa drei Monaten bei ihr vorübergehend wohnen. Die zuständige Sachbearbei- terin der H.________ AG antwortete D.________, sie gehe davon aus, dass sich der Be- schwerdegegner 1 während dieser kurzen Zeit nicht bei der Gemeinde anmelden werde, weshalb sie keine weiteren schriftlichen Formulare benötige (E-Mail vom 13. Juni 2022). Am 14. Juni 2022 antwortete D.________, dass sich der Beschwerdegegner 1 rückwir- kend per 1. Juni 2022 auf der Gemeinde anmelden werde und am 5. Oktober 2022 teilte sie mit, dass dieser weiterhin bei ihr wohnen bleibe. Nunmehr benötigte die H.________ AG gemäss ihrer Nachricht vom 11. Oktober 2022 doch eine Anmeldung des Beschwer- degegners 1. In der Folge wurde D.________ die Mitbenützung des Mietobjekts ab

1. September 2022 auf unbestimmte Zeit durch den Beschwerdegegner 1 als Mitbewohner bestätigt. Dieser habe sich bei der örtlichen Einwohnerkontrolle ordentlich anzumelden, sofern er seinen Hauptwohnsitz im Mietobjekt habe (Bestätigung als Mitbewohner vom

E. 5.6 Auf verschiedene Widersprüche in seinen Angaben aufmerksam gemacht (DI- act. 13), reagierte A.________ mit Eingabe vom 27. November 2022. Dabei machte er gel- tend, seit März 2022 mehrheitlich am C.________ in Cham gewohnt zu haben. Ende Mai 2022 sei er davon ausgegangen, nach etwa drei Monaten wieder ins Hotel B.________ zurückzukehren. Im Anhang übermittelte A.________ zwei Zahlungsbelege vom 5. Sep- tember 2022 (Mietanteil Juli bis September) und 18. November 2022 (Mietanteil Oktober

11 Urteil V 2023 42 bis Dezember) über je Fr. 1'500.–. Zusätzlich reichte er zwei Zahlungsbelege vom

23. September und 25. November 2022 betreffend seinen monatlichen Anteil von Fr. 510.– an den Lebenshaltungskosten für die Monate Oktober bis Dezember 2022 ein. Ergänzend merkte A.________ hierzu an, vorgängig hätten Barzahlungen stattgefunden. Schliesslich lieferte er eine Übersicht über verschiedene kurzfristige Auslandaufenthalte, die er entweder in Begleitung von D.________ oder seinem Bruder unternommen habe. So war er vom 2. bis 3. Mai 2022 in I.________, vom 23. bis 24. und 28. bis 29. Mai 2022 in J.________, vom 25. bis 26. Juli 2022 wiederum in I.________, vom 11. bis 13. Sep- tember 2022 in K.________, vom 28. bis 29. Oktober 2022 in L.________, vom 29. bis 30. Oktober 2022 in M.________, vom 26. bis 27. November 2022 erneut in J.________ und vom 4. bis 7. Dezember 2022 in N.________ (DI-act. 14).

E. 5.7 Am 5. Dezember 2022 wurde A.________ aufgefordert, zu geschäftlichen Akti- vitäten Stellung zu nehmen, welche insgesamt fünf Firmen betreffen, bei denen er in führender Position aufgeführt ist und die ihren Firmensitz an der O.________ in Cham ha- ben (DI-act. 15b). Mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 teilte A.________ mit, dass es sich dabei um Gesellschaften handle, die von Kunden gehalten würden oder die er treuhänderisch für Kunden halte. Geplant sei gewesen, die administrativen Tätigkeiten per

1. März 2022 an die P.________ in Cham zu verlegen, doch angesichts des Ukrainekriegs habe man davon wieder Abstand genommen. Die operative Tätigkeit habe er zuvor aus dem Hotel B.________ geleistet, seit seinem Umzug an den C.________ in Cham von dort aus. Die Gesellschaften seien derzeit inaktiv und er hoffe, dass sich die Situation im Jahr 2023 normalisiere. Der C.________ sei für ihn ideal gelegen, da dieser rund 200m von der P.________ entfernt und er gesundheitlich immer noch sehr stark eingeschränkt sei (DI-act. 19).

E. 5.8 Mit Eingabe vom 19. Januar 2023 hielt A.________ fest, er habe den Nachweis erbracht, dass er seit dem Auszug aus dem Hotel B.________ bei D.________ am C.________ in Cham eingezogen sei. Die Hotelliste zeige seine Auslandübernachtungen auf, die den Lebensmittelpunkt in Cham bestätigten. Seine medizinische Behandlung habe an zwei Nachmittagen in Q.________ stattgefunden, wobei er jeweils durch seinen Bruder begleitet worden sei und sie auf der Rückreise in J.________ übernachtet hätten. Die strenge und erfolgreiche Diät führe er am C.________ in Cham erfolgreich durch. Diese könne aufgrund des Ernährungsplans nur in einem Privathaushalt durchgeführt werden. Abschliessend bestätigte A.________ erneut, dass er sich durchgehend am C.________ aufhalte (DI-act. 21).

12 Urteil V 2023 42 6. Ausgehend von dem soeben dargelegten Sachverhalt gilt es nun zu prüfen, wie es sich mit dem Wohnsitz des Beschwerdegegners 1 verhält, insbesondere ob sich sein mel- derechtlicher Wohnsitz nach dem Auszug aus dem Hotel B.________ Ende Februar 2022 weiterhin in der Gemeinde Cham befindet oder, wie die Beschwerdeführerin der Auffas- sung ist, er an keinem Ort mehr als niedergelassen zu betrachten und damit nach unbe- kannt abzumelden ist.

E. 6 Urteil V 2023 42 4.

E. 6.1 Der Regierungsrat vertritt im angefochtenen Beschluss vom 11. April 2023 die Auffassung, dass der Beschwerdegegner 1 seinen Lebensmittelpunkt nach dem Auszug aus dem Hotel B.________ unverändert in der Gemeinde Cham beibehalten habe. Dies begründet er im Wesentlichen damit, aus den zwischen Mai und Dezember 2022 stattge- fundenen Auslandaufenthalten, die insgesamt lediglich 20 Tage beansprucht und je an verschiedene Orte geführt hätten, lasse sich weder ableiten, dass der Beschwerdegegner 1 seinen Lebensmittelpunkt an einen Ort im Ausland verlegt hätte noch dass sein Le- bensmittelpunkt nicht (mehr) in Cham sei (II. E. 3.1). Beim Beschwerdegegner 1 handle es sich sodann um eine unverheiratete erwerbstätige Person über dreissig Jahre alt, die seit 2014 in der Gemeinde Cham angemeldet sei und deren Lebensmittelpunkt in Cham bis zum Auszug aus dem Hotel B.________ nie in Frage gestellt worden sei. Zudem führe er mehrere Firmen als allein zeichnungsberechtigter Verwaltungsrat, Geschäftsführer oder sogar Inhaber, die allesamt ihren Sitz in Cham hätten. Damit greife die natürliche Vermu- tung, sein Lebensmittelpunkt befinde sich am Ort der Erwerbstätigkeit, nämlich in der Ge- meinde Cham, nunmehr an der Anschrift C.________ (II. E. 3.2). Weiter wies der Regie- rungsrat darauf hin, dass es vorliegend nicht darum gehe, ob sich der Beschwerdegegner 1 nach dem Auszug aus dem Hotel B.________ in Cham neu niedergelassen habe oder nicht, würden doch jegliche Anhaltspunkte für eine Verlegung seines Lebensmittelpunktes an einen anderen Ort fehlen. Entsprechend sei seine Niederlassungsgemeinde dieselbe geblieben. Es sei allein um eine Ummeldung an eine neue Anschrift innerhalb derselben Gemeinde gegangen (II. E. 3.3). Den Umzug habe der Beschwerdegegner 1 online ge- meldet, was von Seiten der Gemeinde ermöglicht werde. Als Unterlagen würden nur Mel- debestätigung/Schriftenempfangsschein oder Pass/Identitätskarte verlangt. Vom Be- schwerdegegner 1 seien weit mehr Unterlagen eingefordert worden. Die meisten davon sei er zwar schuldig geblieben, jedoch seien diese bei einem blossen Umzug innerhalb der Gemeinde auch nicht üblich und für die Bestätigung seines Umzugs auch nicht nötig ge- wesen (II. E. 3.4). Weiter wies der Regierungsrat auch auf einige Ungereimtheiten hin. So habe das Untermietverhältnis einmal am 1. September 2022, ein anderes Mal am 1. Okto-

E. 6.2.1 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, die vom Beschwer- degegner 1 eingereichten Unterlagen vermöchten den Wohnsitz in Cham nicht nachzu- weisen, ist zunächst in Erinnerung zu rufen, dass es vorliegend nicht um die Neubegrün- dung eines Wohnsitzes in der Gemeinde Cham, sondern lediglich um die Meldung eines Umzuges innerhalb derselben Gemeinde geht. Sodann ist festzustellen, dass der Be- schwerdegegner 1, der notabene seit dem 1. März 2014 in der Gemeinde Cham angemel- det ist, seiner Meldepflicht insofern nachgekommen ist, als er seinen Umzug an den C.________ in Cham per Kontaktformular der Gemeinde gemeldet hat (vgl. zur Möglich- keit der Meldung per Online-Schalter § 5 Abs. 1 Verordnung zum EG RHG). Inwiefern bei der Gemeinde Cham unter diesen Umständen Zweifel am stattgefundenen Umzug an die gemeldete Anschrift aufgekommen sein sollten, ist nicht erkennbar und ergibt sich insbe- sondere auch nicht aus ihrem Entscheid vom 29. Juni 2022, ist dieser doch äusserst knapp begründet. Entsprechend ist auch für das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb die Gemeinde Cham den Beschwerdegegner 1 zur Einreichung zahlreicher Unterlagen aufgefordert hat und dies innert einer äusserst kurzen Frist von fünf Tagen. Soweit die Be- schwerdeführerin diesbezüglich geltend macht, der Wohnsitz sei in der Vergangenheit be- reits mehrfach in Frage gestellt worden, da die Gemeinde von diversen Behörden, Verwal- tungsstellen und Privaten die Rückmeldung erhalten habe, die Post sei nicht zustellbar oder der Beschwerdegegner 1 reagiere nicht auf Korrespondenz, handelt es sich hierbei um eine Argumentation, die mit keinerlei Belegen untermauert wurde. Die eingereichten Akten enthalten jedenfalls keine Unterlagen, die eine fehlende postalische Erreichbarkeit des Beschwerdegegners 1 an der Anschrift "C.________, 6330 Cham" belegen würden.

E. 6.2.2 Des Weiteren ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner 1 seinen Wohnsitz seit März 2014 in der Gemeinde Cham hat. Anhaltspunkte, dass er sei- nen Lebensmittelpunkt an einen anderen Ort verlegt hätte, ergeben sich nicht. Insbeson- dere hält sich der Beschwerdegegner 1 nicht regelmässig an zwei verschiedenen Orten auf. Daran ändern auch die Auslandaufenthalte (vgl. DI-act. 14 S. 6 ff.) nichts. Diesbezüg- lich ist zunächst festzustellen, dass zwischen Mai und Dezember 2022 insgesamt lediglich an 21 Tagen Aufenthalte im Ausland stattgefunden haben. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann daher keineswegs die Rede davon sein, der Beschwerdegegner 1 halte sich "oft" im Ausland auf. Des Weiteren führten die Reisen je an verschiedene Orte und waren zum Teil auch gesundheitsbedingt notwendig. Angesichts dessen ist dem Re- gierungsrat zuzustimmen, dass sich aus den soeben dargelegten Umständen nicht ablei- ten lässt, der Beschwerdegegner 1 hätte seinen Lebensmittelpunkt an einen Ort im Aus- land verlegt.

E. 6.2.3 Insofern als die Beschwerdeführerin in Frage stellt, ob sich zwei ehemalige Ar- beitskollegen über mehrere Monate eine 2 1/2-Zimmerwohnung ohne persönlichen Rück- zugsort teilen könnten, ist ihr zunächst entgegenzuhalten, dass der Beschwerdegegner 1 und D.________ offenbar bereits im Vorfeld über eine längere Zeit zusammengewohnt haben; zunächst am F.________ in Cham und anschliessend im Hotel B.________. Gemäss den Angaben des Beschwerdegegners 1 waren er und seine ehemalige Arbeits- kollegin denn auch unter diesen Anschriften bei der Gemeinde Cham gemeldet, was ihrer- seits unbestritten blieb. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner 1 in Zeiten, in denen es ihm gesundheitlich nicht so gut ging (Hirnschlag mit nachfolgen- dem Herzinfarkt im Jahr 2017), unter anderem auch gerade durch D.________ betreut wurde und sie ihn auch bei gewissen Auslandaufenthalten begleitete. Angesichts dessen kann wohl von einem gewissen Vertrauensverhältnis die Rede sein, weshalb es auch

E. 6.2.4 Im Weiteren kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wonach die Ge- schäftstätigkeit des Beschwerdegegners 1 bzw. die Firmendomizile keinen direkten Ein- fluss auf den melderechtlichen Wohnsitz hätten. Wie der Regierungsrat korrekterweise festgestellt hat, führt der Beschwerdegegner 1 mehrere Gesellschaften als allein zeich- nungsberechtigter Verwaltungsrat, Geschäftsführer oder sogar Inhaber sämtlicher Stam- manteile. Diese Gesellschaften haben ihren Sitz allesamt in Cham an der O.________ (DI- act. 15b2). Somit befindet sich auch der Arbeitsort des Beschwerdegegners 1 in der Ge- meinde Cham. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ändert daran auch der Umstand nichts, dass die Gesellschaften gemäss eigenen Angaben des Beschwerdegeg- ners 1 derzeit inaktiv sind. Mit dem Regierungsrat ist einig zu gehen, dass damit weder ein endgültiger Zustand beschrieben wird noch dass es überhaupt nichts mehr zu tun gäbe. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Geschäftstätigkeiten des Be- schwerdegegners 1 bei der Beurteilung der Niederlassung berücksichtigt hat.

E. 6.2.5 Darüber hinaus scheint die Beschwerdeführerin daran zu zweifeln, dass die vom Beschwerdegegner 1 getätigten Zahlungen an D.________ tatsächlich Mietzinszahlungen gewesen seien, sei dies doch nur der Belastungsanzeige vom 18. November 2022 zu ent- nehmen. Somit könnte es sich auch um Lohnzahlungen gehandelt haben. Eine Begrün- dung, weshalb die Beschwerdeführerin annimmt, es könnten auch Lohnzahlungen sein, sucht man indes vergebens. Die Akten enthalten denn auch keinerlei Anhaltspunkte, wel- che diese Behauptung belegen könnten. Vielmehr deuten die aktenkundigen Überweisun- gen darauf hin, dass der Beschwerdegegner 1 mit diesen Zahlungen seinen Mieterpflich- ten nachgekommen ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass lediglich die Belas- tungsanzeige vom 18. November 2022 den Betreff "Miete" enthält. Zu berücksichtigen ist,

E. 6.2.6 Was sodann den Einwand der Beschwerdeführerin betrifft, die im Vorverfahren eingereichten Unterlagen seien teilweise unleserlich und nicht von sämtlichen Parteien un- terzeichnet, ist zunächst zu bemerken, dass ihr im Rahmen des Verwaltungsverfahrens sämtliche vom Beschwerdegegner 1 eingereichten Unterlagen zugestellt und ihr die Mög- lichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde (vgl. DI-act. 15a). Weshalb die Beschwerde- führerin diese Beanstandungen dazumal nicht vorgebracht und stattdessen lediglich auf ihren Entscheid vom 29. Juni 2022 verwiesen hat (vgl. DI-act. 16), ist daher fragwürdig. Zudem erschliesst sich dem Gericht nicht, was die Beschwerdeführerin aus dem zwischen der H.________ AG und D.________ abgeschlossenen Mietvertrag vom 19. November 2019 (DI-act. 9 S. 20 ff.) ableiten will. Dementsprechend schadet es auch nicht, dass die- ser Vertrag nicht die Unterschriften sämtlicher Parteien enthält. Massgebend ist vielmehr der Untermietvertag vom Oktober 2022, der sowohl vom Beschwerdegegner 1 als auch von D.________ unterzeichnet wurde (vgl. DI-act. 9 S. 16). Wie bereits dargelegt, kann angesichts der vorgenommenen Zahlungen des Beschwerdegegners 1 auch davon aus- gegangen werden, dass er sich an diesen Untermietvertrag hielt. Betreffend die "Bestäti- gung als Mitbewohner" vom 13. Oktober 2022 (Beilage 7 zur Replik) übersieht die Be- schwerdeführerin schliesslich, dass der Beschwerdegegner 1 diesbezüglich im Laufe des

E. 6.2.7 Zu guter Letzt übersieht auch der Regierungsrat nicht, dass der Beschwerdegeg- ner 1 weiterhin nicht sämtliche von ihm verlangten Unterlagen eingereicht hat und gewisse Ungereimtheiten (Beginn des Untermietverhältnisses einmal am 1. September 2022, ein anderes Mal am 1. Oktober 2022; Zahlungen nicht seit März 2022 belegt) nicht beseitigt werden konnten. Völlig zu Recht hat er aber auch festgestellt, dass keine Anhaltspunkte für eine Verlegung des Lebensmittelpunktes bestehen, sodass die gelieferten Unterlagen ausreichen, um die Niederlassung am C.________ in Cham zu bestätigen. Der Tatsache, dass der Beschwerdegegner seiner Mitwirkungspflicht nur sehr schleppend nachkam, hat der Regierungsrat schliesslich im Rahmen der Kostenverteilung – die Kosten des Be- schwerdeverfahrens wurden zu 2/3 dem Beschwerdegegner 1 auferlegt – Rechnung ge- tragen.

E. 6.2.8 Weitere Einwände, welche Zweifel an der tatsächlichen Wohnsitznahme am C.________ in Cham belegen würden, vermag die Beschwerdeführerin nicht vorzubrin- gen. Dementsprechend kann sich das Gericht der Auffassung des Regierungsrats ansch- liessen, wonach sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdegegners 1 nach der Gesamt- heit der Umstände nach wie vor in der Gemeinde Cham befindet.

E. 6.3 Gesamthaft betrachtet führt dies dazu, dass entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin keine Abmeldung aus der Gemeinde Cham zu erfolgen, sich der ange- fochtene Beschluss des Regierungsrats vom 11. April 2023 mithin als rechtmässig erwie- sen hat. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist vollumfänglich abzu- weisen. 7. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Einem unterliegenden Gemeinwesen sind die Gerichtskosten al- lerdings nur dann aufzuerlegen, wenn es am Verfahren wirtschaftlich interessiert ist oder zum Verfahren durch einen groben Verfahrensmangel oder durch eine offenbare Rechts- verletzung Anlass gegeben hat (§ 24 Abs. 2 VRG). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Für das vorliegende Verfahren sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht seitens des Beschwerdegegners 1 nicht, da er nicht an- waltlich vertreten ist.

E. 7 Urteil V 2023 42 Person zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht dauernden Verbleibens mindestens während dreier aufeinander folgender Monate oder dreier Monate innerhalb eines Jahres aufhält (Art. 3 lit. c RHG). Die Begriffe der Niederlassungs- und Aufenthaltsgemeinde stüt- zen sich dabei auf die Begriffsbestimmung des ZGB sowie auf die bisherige Praxis der Kantone und Gemeinden (Botschaft zur Harmonisierung amtlicher Personenregister vom

23. November 2005, BBl 2006 457; BGer 2C_270/2012 vom 1. Dezember 2012 E. 2.1).

E. 8 Urteil V 2023 42 tung des Wohnsitzes nicht nur für den Betroffenen, sondern auch für Drittpersonen und das Gemeinwesen, muss die innere Absicht auch nach aussen erkennbar geworden sein. Massgebend ist daher der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (Staehelin, a.a.O., Art. 23 N 5). Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dau- ernden Aufenthalt gerichtet sein. Bei der Festlegung des Wohnsitzes gilt es festzustellen, wo eine Person ihre intensivsten familiären, gesellschaftlichen und beruflichen Beziehun- gen unterhält, wobei die gesamten Lebensumstände eine Rolle spielen. Entscheidend ist, ob eine Person den Ort, an dem sie weilt, in einer für Dritte erkennbaren Weise zum Mit- telpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat oder zu machen beabsichtigt (BGE 119 II 64 E. 2bb). Nicht als Beweis, aber als Indizien gelten für die Erlangung des zivilrechtlichen Wohnsitzes z. B. die Hinterlegung der Papiere, die Zahlung von Steuern, die Haltung der Verwaltungsbehörden (Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo, a.a.O., S. 86). Gefordert ist für die Wohnsitzbegründung der physische Aufenthalt, also der tatsächliche Aufenthalt i. S. des Wohnens, der blosse Wille dazu genügt nicht. Physischer Aufenthalt ist indes nur erforderlich zur Begründung, nicht aber zur Beibehaltung eines Wohnsitzes. Solange kein neuer Wohnsitz begründet wird, bleibt der bisherige Wohnsitz fortbestehen (Art. 24 Abs. 1 ZGB), auch wenn sich die betroffene Person dort nicht mehr aufhält. Ist die objektiv erkennbare Absicht dauernden Verweilens und der Begründung eines neuen Le- bensmittelpunktes gegeben, so genügt ein Aufenthalt kürzester Dauer, z.B. schon der blosse Einzug (Staehelin, a.a.O., Art. 23 N 20 f.). 5. Der Sachverhalt stellt sich vorliegend wie folgt dar:

E. 9 Urteil V 2023 42 Nächte pro Woche bei einer Kollegin am C.________ als Gast. Es werde sich erst in kommender Woche entscheiden, ob er seinen Wohnsitz an den C.________ in Cham ver- legen könne (DI-act. 5a Bel. 1). Am 31. Mai 2022 meldete er sich wieder und informierte die Einwohnergemeinde Cham darüber, dass er sich ab sofort bis und mit 1. Juli 2022 bei Frau D.________ am C.________ in Cham anmelden möchte. Ab 1. Juli 2022 gebe er die definitive Adresse frühzeitig bekannt. Er bemühe sich weiter um eine eigene Wohnung, doch sei das mit seinem Betreibungsauszug sehr schwierig (DI-act. 5a Bel. 2).

E. 13 Urteil V 2023 42 ber 2022 begonnen. Bezahlt haben wolle der Beschwerdegegner 1 seine Mietanteile aber bereits seit Juli 2022, seinen Anteil an den Lebenshaltungskosten aber erst ab Oktober und bis Dezember 2022; die Garage wieder gar nur für September und Oktober 2022, ob- wohl er bereits seit März 2022 bei D.________ untergekommen sein wolle. Auszuschlies- sen sei jedoch nicht, dass er schon vor Juli 2022 Beträge in bar für Miete und Lebenshal- tungskosten bezahlt habe, solange er noch nicht definitiv untergebracht gewesen sei. Al- lein aus dem Umstand, dass diese Zahlungen seit März 2022 nicht lückenlos dokumentiert seien, könne daher nicht darauf geschlossen werden, der Lebensmittelpunkt habe sich an einem anderen unbekannten Ort befunden, auch wenn letztlich keine absolute Klarheit darüber bestehe, dass sich der Beschwerdegegner 1 lückenlos seit März 2022 in der Wohnung am C.________ in Cham aufhalte. Anhaltspunkte für eine Verlegung des Mittel- punkts seiner Lebensbeziehungen seien nicht erkennbar (II. E. 3.5).

E. 14 Urteil V 2023 42 Wie der Regierungsrat festgestellt hat, konnten Zustellungen auch während des Verwal- tungsbeschwerdeverfahrens jeweils ohne Schwierigkeiten vollzogen werden. Nichts ande- res ergibt sich für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Die angeblich fehlende postali- sche Erreichbarkeit im Hinblick auf amtliche Zustellungen kann somit vorliegend nicht als Indiz dafür herangezogen werden, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdegeg- ners 1 nicht mehr in der Gemeinde Cham befindet. Schliesslich bleibt auch unklar, welche Abklärungen die Gemeinde Cham seit 2018 getätigt haben will, um den melderechtlichen Wohnsitz zu klären, handelt es sich hierbei doch wiederum lediglich um eine nicht sub- stantiiert dargelegte Behauptung.

E. 15 Urteil V 2023 42 glaubhaft erscheint, dass sich die Genannten während längerer Zeit eine 2 1/2-Zimmer- wohnung mit lediglich einem Schlafzimmer geteilt haben. Hinzu kommt – wie der Regie- rungsrat im angefochtenen Entscheid zutreffend festgestellt hat – dass der Beschwerde- gegner 1 ursprünglich geplant hatte, seine operative Tätigkeit an die P.________ in Cham zu verlegen. Soweit die Beschwerdeführerin hierzu ausführt, der Beschwerdegegner 1 hät- te sich gar nicht an die P.________ ummelden können, weil dies ein Geschäftshaus sei, das keine Wohnnutzung erlaube, übersieht sie, dass der Beschwerdegegner 1 lediglich die operative Tätigkeit von der P.________ ausgeübt, nicht aber dort gewohnt hätte. Mit dem Regierungsrat ist einig zu gehen, dass sich die Situation des Zusammenlebens da- durch insofern relativiert hätte, als die 2 1/2-Zimmerwohnung am C.________ nicht mehr den ganzen Tag von beiden Parteien in Anspruch genommen worden wäre.

E. 16 Urteil V 2023 42 dass der Mietanteil des Beschwerdegegners 1 gemäss Untermietvertrag auf monatlich Fr. 500.– festgesetzt wurde und er seinen Mietanteil gemäss eigenen Angaben ab Juli 2022 per Banküberweisung getätigt haben will. Während die Überweisung vom 18. No- vember 2022 von insgesamt Fr. 1'500.– explizit die Miete für die Monate Oktober, Novem- ber und Dezember 2022 betrifft (Betreff "Miete 10/11/12.2022"), ist somit davon auszuge- hen, dass die am 5. September 2022 in gleicher Höhe überwiesenen Fr. 1'500.– für die Miete Juli, August und September 2022 geleistet wurden, stimmen diese Überweisungen doch immerhin mit dem Untermietvertrag überein. Ferner bezahlte der Beschwerdegegner 1 gemäss seinen eigenen Angaben monatlich Fr. 510.– als Anteil an den Lebenshaltungs- kosten, was wiederum mit den Überweisungen vom 23. September 2022 (Fr. 510.– Betreff "LL1022") und 25. November 2022 (Fr. 1'020.– Betreff "LK 11./12.2022") übereinstimmt. Schliesslich sind auch zwei Belastungsanzeigen für einen Garagenplatz für die Monate September und Oktober 2022 in der Höhe von je Fr. 100.– aktenkundig (vgl. zum Ganzen Beilage 8 zur Replik und DI-act. 9 S. 32 f.). Nach dem soeben Ausgeführten zeigt sich somit das Bild, dass die vom Beschwerdegegner 1 getätigten Zahlungen eben gerade der Untermiete, der Garagenmiete und seinem Anteil an den Lebenshaltungskosten gedient haben. Ein anderer Zweck der aufgeführten Zahlungen lässt sich den Akten schlicht nicht entnehmen.

E. 17 Urteil V 2023 42 Verwaltungsverfahrens auch noch die von sämtlichen Parteien unterzeichnete Version eingereicht hat (vgl. DI-act. 12). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.

E. 18 Urteil V 2023 42

E. 19 Urteil V 2023 42 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an den Beschwerdegegner 1 (mit ausführli- cher Rechtsmittelbelehrung) sowie an den Regierungsrat des Kantons Zug (drei- fach). Zug, 22. Dezember 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter lic. iur. Ivo Klingler und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 22. Dezember 2023 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen Einwohnergemeinde Cham, vertreten durch den Gemeinderat Cham, Mandelhof, 6330 Cham Beschwerdeführerin gegen

1. A.________

2. Regierungsrat des Kantons Zug, Regierungsgebäude, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Wohnsitz (Abmeldung aus dem Einwohnerregister) V 2023 42

2 Urteil V 2023 42 A. A.________, Jahrgang 1964, ist seit dem 1. März 2014 in der Gemeinde Cham angemeldet. Bis zum 28. Februar 2022 wohnte er als ständiger Gast während über zwei Jahren im Hotel B.________ in Cham. Danach vermochte er sich den Aufenthalt im Hotel nicht mehr zu leisten. Am 5. Mai 2022 gab er der Einwohnergemeinde Cham telefonisch an, er werde seine neue Wohnadresse bis zum 13. Mai 2022 melden. Am 22. Mai 2022 teilte A.________ mittels eines Kontaktformulars mit, er wohne derzeit bereits zwei bis drei Nächte pro Woche bei einer Kollegin am C.________ als Gast. Es werde sich erst in kommender Woche entscheiden, ob er seinen Wohnsitz an den C.________ in Cham ver- legen könne. Am 31. Mai 2022 meldete er sich wieder und informierte die Einwohnerge- meinde Cham darüber, dass er sich ab sofort bis und mit 1. Juli 2022 bei Frau D.________ am C.________ in Cham anmelden möchte. Ab 1. Juli 2022 gebe er die defi- nitive Adresse frühzeitig bekannt. Er bemühe sich weiter um eine eigene Wohnung, doch sei das mit seinem Betreibungsauszug sehr schwierig. Mit Verfügung vom 29. Juni 2022 meldeten die Einwohnerdienste der Gemeinde Cham A.________ per 28. Februar 2022 im Einwohnerregister nach "unbekannt" ab, stellten ihm seinen Heimatschein zu und auferlegten ihm die Spruchgebühr von Fr. 300.–. Dagegen erhob A.________ am 17. Juli 2022 beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde und be- antragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe seine Adressänderung über das Online-Portal der Einwohnergemeinde Cham gemeldet und seit dem Auszug aus dem Hotel immer an der Adresse C.________ in Cham gewohnt. An dieser Adresse sei er nachweislich immer noch wohnhaft und werde hier auch wohnhaft bleiben. Mit Beschluss vom 11. April 2023 hiess der Regierungsrat des Kantons Zug die Beschwerde gut und hob die Verfügung der Einwohnergemeinde Cham vom 29. Juni 2022 auf. Die Einwohnergemeinde Cham wurde angewiesen, A.________ in ihrem Einwohnerregister ab 1. März 2023 an die Anschrift "C.________, 6330 Cham" umzumelden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden zu 2/3 dem Beschwerdeführer auferlegt. Die restlichen Kosten wurden auf die Staatskasse genommen. Auf die Begründung des Entscheides ist in den Erwägungen einzugehen. B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. Mai 2023 beantragte die Einwohner- gemeinde Cham, vertreten durch den Gemeinderat Cham, die Aufhebung des Regie- rungsratsbeschlusses vom 11. April 2023; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegner.

3 Urteil V 2023 42 C. Mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2023 schloss der Regierungsrat des Kantons Zug, vertreten durch die Direktion des Innern, auf Abweisung der Beschwerde, sofern dar- auf einzutreten sei. A.________ liess sich innert Frist nicht vernehmen. D. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Einwohnergemeinde Cham und der Regierungsrat des Kantons Zug an ihren Anträgen und Begründungen fest. A.________ reichte keine Duplik ein. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften ist – soweit notwendig – in den Erwägungen einzugehen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrates die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht aus- nahmsweise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht und entspricht den formellen Anforderungen gemäss § 65 VRG. 1.2 Näher zu prüfen ist die Beschwerdelegitimation. 1.2.1 Gemäss § 62 Abs. 1 VRG ist zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Zur Wahrung öf- fentlicher Interessen steht das Beschwerderecht den zuständigen Gemeinderäten und den Vertretern selbständiger öffentlich-rechtlicher Anstalten und Stiftungen zu (§ 62 Abs. 2 VRG). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Gemeinde für die Durchsetzung und richtige Anwendung ihres kommunalen Rechts wehrt oder wenn sie einen Eingriff in die ihr bei der Anwendung von kantonalem Recht zustehende qualifizierte Entscheidungs- oder Ermessensfreiheit geltend macht (vgl. VGer ZH VB.2013.00050 vom 12. Juni 2013 E. 2; VB.2011.00055/VB.2011.00059/VB.2011.00064 vom 14. September 2011 E. 1.2; Martin Bertschi, in: Kommentar zum VRG des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 21 N 118;

4 Urteil V 2023 42 vgl. auch Martin Bertschi, Die Beschwerdebefugnis der Gemeinde im Zürcher Verwal- tungsprozess, in: Grundfragen der juristischen Person, 2007, S. 13 ff.). Beschwerdebe- rechtigt ist im Übrigen auch, wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist (§ 62 Abs. 3 VRG). 1.2.2 Die Beschwerdelegitimation ist herkömmlicherweise auf Private zugeschnitten. Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Gemeinden sind aber jedenfalls dann be- schwerdebefugt, wenn sie in gleicher oder ähnlicher Weise betroffen sind wie eine Privat- person (BGE 124 II 409 E. 1e/bb). Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sie in ihren vermögensrechtlichen Interessen betroffen sind (BGE 125 II 192 E. 2a/aa). Nach bisheri- ger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Gemeinwesen weiter auch beschwerdele- gitimiert, wenn es durch die angefochtene Verfügung in seinen hoheitlichen Befugnissen berührt ist und ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, d.h. wenn es sich auf ein spezifisches öffentliches In- teresse beruft, das in seinen Wirkungskreis fällt. Somit kann sich ein Gemeinwesen für seine baupolizeilichen Kompetenzen, für die von ihm erhobenen Gebühren oder für die von ihm verlangten Subventionen zur Wehr setzen. Nicht legitimationsbegründend sind hingegen das allgemeine Anliegen an einer richtigen Rechtsanwendung (BGE 131 II 58 E. 1.3; 124 II 409 E. 1e/bb; 123 II 371 E. 2c) oder ein allgemeines finanzielles Interesse des Gemeinwesens (BGE 131 II 753 E. 4.3.3). Fest steht auch, dass eine Erschwerung in der Aufgabenerfüllung noch nicht ausreicht (Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsprozess, 2000, Rz. 841). Dagegen bejaht das Bundesge- richt die Legitimation, wenn in den Wirkungskreis des betreffenden Gemeinwesens fallen- de, spezifische öffentliche Interessen (BGE 125 II 192 E. 2a/bb), im Fall einer Gemeinde öffentliche lokale Anliegen, vorgebracht werden; mit anderen Worten, wenn es um Eingrif- fe geht, deren Auswirkungen die Gesamtheit oder einen Grossteil der Einwohnerschaft unmittelbar treffen können (BGE 131 II 753 E. 4.3.3). 1.2.3 Die Führung der Einwohnerkontrolle ist Teil der Gemeindepolizei, und das kom- munale Polizeirecht gehört zu den Aufgaben, die die Gemeinden in autonomer Weise wahrnehmen (VGer LU V 07 265 vom 9. Dezember 2008 E. 2b/cc). Im Zusammenhang mit der Führung der Einwohnerregister sind Personen, die sich in einer Gemeinde nieder- lassen oder aufhalten wollen, verpflichtet, sich bei der Gemeinde anzumelden und den Heimatschein zu hinterlegen. Eine entsprechende Meldung besteht auch bei einem Um- zug innerhalb der Gemeinde (§ 57a Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden [Gemeindegesetz, GG; BGS 171.1]). Es besteht ein spezi-

5 Urteil V 2023 42 fisches öffentliches Interesse der Gemeinden, dass solche Register den Tatsachen ent- sprechen. Der angefochtene Beschluss tangiert die Gemeinde Cham somit direkt in der Erfüllung einer ihr von Bundes- und kantonalen Rechts wegen obliegender hoheitlicher Aufgabe. Sie ist insofern nicht wie eine Privatperson, sondern in ihren hoheitlichen Befug- nissen im Zusammenhang mit der Führung der Einwohnerkontrolle betroffen. Daher recht- fertigt es sich, die Gemeinde zur Beschwerde zuzulassen. Auf die vorliegende Beschwer- de ist demnach einzutreten, wobei als Beschwerdeführerin die Gemeinde als solche, han- delnd durch den Gemeinderat, auftritt (vgl. § 18 Abs. 1 GG). 1.3 Ein Entscheid muss gemäss § 19 Abs. 1 VRG schriftlich eröffnet werden und u.a. eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Mangelhaft eröffnete Verfügungen begründen in der Regel nur deren Anfechtbarkeit, nicht aber deren Nichtigkeit. Massgebend ist, ob den Par- teien aus der mangelhaften Eröffnung Nachteile erwachsen sind. Bei Eröffnungsfehlern ist deshalb nach den konkreten Umständen des Einzelfalls jeweils zu prüfen, ob der Adressat dadurch tatsächlich, d.h. nach dem Massstab des Grundsatzes von Treu und Glauben, benachteiligt worden ist (Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, 2012, Rz. 2575). Tatsache ist, dass der Regierungsratsbeschluss vom 11. April 2023 keine Rechtsmittelbe- lehrung enthält. Allerdings hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben, womit keine Rede davon sein kann, dass ihr aus der fehlenden Rechtsmittelbelehrung ein Nachteil erwachsen wäre. Solches macht die Beschwerdeführerin denn auch nicht gel- tend. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. 1.4 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsord- nung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt wer- den. Als solche gelten die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechts- satzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens, die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift sowie die Rechtsverweigerung und -verzögerung. Nicht gerügt werden kann die unrichtige Handhabung des Ermessens (§ 63 VRG). 3. Strittig ist in casu die Abmeldung des Beschwerdegegners 1 von Amtes wegen aus der Einwohnergemeinde Cham in Ermangelung eines gültigen Wohnsitzes.

6 Urteil V 2023 42 4. 4.1 Gemäss § 57a Abs. 1 GG besteht folgende Meldepflicht: Wer sich in einer Ein- wohnergemeinde niederlassen oder sich, bei auswärtigem Wohnsitz, länger als drei Mona- te aufhalten will, hat sich innert 14 Tagen nach Ankunft bei der Einwohnerkontrolle anzu- melden. Der Umzug innerhalb der Gemeinde oder des Gebäudes ist ebenfalls innert 14 Tagen zu melden. Wer sich niederlässt, muss nach § 57a Abs. 3 GG einen Heimat- schein hinterlegen. Die Abmeldung hat nach § 57a Abs. 2 GG innert vierzehn Tagen nach Beendigung der Niederlassung oder des Aufenthalts bei der Einwohnerkontrolle zu erfol- gen. Die An- und Abmeldungen nimmt die Einwohnerkontrolle entgegen. Sie bewahrt die Schriften auf und führt die Register (§ 57e Abs. 1 GG). Sie kann Personen zu Bereichen befragen, die bei der Anmeldung bzw. Abmeldung bekannt zu geben sind. Insbesondere haben die Meldepflichtigen Art. 11 lit. b des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsge- setz, RHG; SR 431.02) zu beachten (§ 57e Abs. 2 GG). Die Meldepflicht wird dadurch erfüllt, indem sich Meldepflichtige persönlich, durch eine zur Vertretung berechtigte Drittperson oder per Online-Schalter bei der Einwohnerkontrolle anmelden (§ 5 Abs. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister [Verord- nung zum EG RHG; BGS 251.12]). Die Abmeldung von Amtes wegen ist in § 12 EG RHG geregelt. Demgemäss sind Perso- nen, deren Aufenthalt seit mehr als drei Monaten unbekannt ist, von Amtes wegen abzu- melden. Ihr Heimatschein ist während mindestens einem Jahr nach der Abmeldung aufzu- bewahren. 4.2 Die Definition des Einwohnerregisters findet sich in Art. 3 lit. a RHG. Dabei handelt es sich um ein manuell oder elektronisch durch den Kanton oder die Gemeinde geführtes Register, in dem alle Personen erfasst sind, die sich im Kanton oder in der Gemeinde nie- dergelassen haben oder aufhalten. Als Niederlassungsgemeinde gilt gemäss Art. 3 lit. b RHG jener Ort, an dem sich eine Person in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen, welcher für Dritte erkennbar sein muss. Eine Person wird in derjenigen Gemeinde als niedergelassen betrachtet, in der sie das er- forderliche Dokument hinterlegt hat, und kann nur eine Niederlassungsgemeinde haben. Als Aufenthaltsgemeinde wird sodann diejenige Gemeinde bezeichnet, in der sich eine

7 Urteil V 2023 42 Person zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht dauernden Verbleibens mindestens während dreier aufeinander folgender Monate oder dreier Monate innerhalb eines Jahres aufhält (Art. 3 lit. c RHG). Die Begriffe der Niederlassungs- und Aufenthaltsgemeinde stüt- zen sich dabei auf die Begriffsbestimmung des ZGB sowie auf die bisherige Praxis der Kantone und Gemeinden (Botschaft zur Harmonisierung amtlicher Personenregister vom

23. November 2005, BBl 2006 457; BGer 2C_270/2012 vom 1. Dezember 2012 E. 2.1). 4.3 Der zivilrechtliche Wohnsitz einer natürlichen Person befindet sich gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Es gelten die Grundsätze der Notwendigkeit und der Ausschliesslichkeit des Wohnsitzes. Dies bedeutet, dass jede Person einen zivilrechtlichen Wohnsitz haben muss. So bleibt der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Sodann hat jede Person ausschliesslich einen Wohnsitz, mithin kann niemand an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben (Art. 23 Abs. 2 ZGB). Es wird zwischen dem privatrechtlichen Wohnsitzbegriff und den verschiedenen öf- fentlich-rechtlichen Wohnsitzbegriffen (so dem politischen Domizil nach Art. 39 Abs. 2 BV, dem Steuerdomizil und dem Domizil für die staatliche Unterstützung bedürftiger Personen) unterschieden. Die Art. 23 ff. ZGB regeln nur den zivilrechtlichen Wohnsitz. Wenn das öf- fentliche Recht Rechtsfolgen an den Wohnsitz knüpft, so bestimmt es diesen Begriff auto- nom, verwendet aber zur Bestimmung hilfsweise den zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff. Es werden zwar bewusst Unterschiede gemacht, die Tendenz geht jedoch auf Angleichung dieser Begriffe. Mit Blick auf die praktischen Bedürfnisse und die Einheitlichkeit der Rechtsordnung sind somit die Art. 23 ff. ZGB weitgehend auch für das öffentliche Recht bestimmend (vgl. dazu Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetz- buch, 14. Aufl. 2015, S. 85; Peter Breitschmid, in: Handkommentar zum Schweizer Privat- recht, 2007, Art. 23 N 6). Der zivilrechtliche Wohnsitz wird in einer "funktionalisierenden Auslegung" unterschiedlich umschrieben, je nachdem welche Rechtsfolgen daran ge- knüpft werden. Obwohl dies grundsätzlich richtig ist, da nur damit die jeweiligen im Spiele stehenden Interessen gebührend berücksichtigt werden können, ist im Interesse der Rechtssicherheit an der Einheitlichkeit des zivilrechtlichen Wohnsitzbegriffes festzuhalten; unterschiedliche Auslegungen sollen nur in geringem Umfange zugelassen werden (zum Ganzen: Daniel Staehelin, in: Basler Kommentar ZGB I, 5. Aufl. 2014, Art. 23 N 3). 4.4 Artikel 23 Abs. 1 ZGB stellt zwei Kriterien auf, welche kumulativ erfüllt sein müs- sen, damit eine handlungsfähige Person an einem bestimmten Ort Wohnsitz hat: objektiv physischer Aufenthalt und subjektiv Absicht dauernden Verbleibens. Aufgrund der Bedeu-

8 Urteil V 2023 42 tung des Wohnsitzes nicht nur für den Betroffenen, sondern auch für Drittpersonen und das Gemeinwesen, muss die innere Absicht auch nach aussen erkennbar geworden sein. Massgebend ist daher der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (Staehelin, a.a.O., Art. 23 N 5). Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dau- ernden Aufenthalt gerichtet sein. Bei der Festlegung des Wohnsitzes gilt es festzustellen, wo eine Person ihre intensivsten familiären, gesellschaftlichen und beruflichen Beziehun- gen unterhält, wobei die gesamten Lebensumstände eine Rolle spielen. Entscheidend ist, ob eine Person den Ort, an dem sie weilt, in einer für Dritte erkennbaren Weise zum Mit- telpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat oder zu machen beabsichtigt (BGE 119 II 64 E. 2bb). Nicht als Beweis, aber als Indizien gelten für die Erlangung des zivilrechtlichen Wohnsitzes z. B. die Hinterlegung der Papiere, die Zahlung von Steuern, die Haltung der Verwaltungsbehörden (Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo, a.a.O., S. 86). Gefordert ist für die Wohnsitzbegründung der physische Aufenthalt, also der tatsächliche Aufenthalt i. S. des Wohnens, der blosse Wille dazu genügt nicht. Physischer Aufenthalt ist indes nur erforderlich zur Begründung, nicht aber zur Beibehaltung eines Wohnsitzes. Solange kein neuer Wohnsitz begründet wird, bleibt der bisherige Wohnsitz fortbestehen (Art. 24 Abs. 1 ZGB), auch wenn sich die betroffene Person dort nicht mehr aufhält. Ist die objektiv erkennbare Absicht dauernden Verweilens und der Begründung eines neuen Le- bensmittelpunktes gegeben, so genügt ein Aufenthalt kürzester Dauer, z.B. schon der blosse Einzug (Staehelin, a.a.O., Art. 23 N 20 f.). 5. Der Sachverhalt stellt sich vorliegend wie folgt dar: 5.1 A.________ ist seit dem 1. März 2014 im Einwohnerregister der Gemeinde Cham gemeldet. Die letzte bekannte Wohnadresse in Cham lautete: 6330 Cham, E.________, c/o Hotel B.________. Nachdem A.________ über zwei Jahre im Hotel B.________ in Cham als ständiger Gast gewohnt hatte, vermochte er sich den Aufenthalt im Hotel nicht mehr zu leisten. Letztmals im Hotel war er am 28. Februar 2022 (vgl. Entscheid der Ein- wohnergemeinde Cham vom 29. Juni 2022 Sachverhaltsabschnitt A). 5.2 Am 5. Mai 2022 gab er der Einwohnergemeinde Cham telefonisch an, er werde seine neue Wohnadresse bis zum 13. Mai 2022 melden. Am 13. Mai 2022 beantragte er eine Fristverlängerung bis zum 31. Mai 2022. Diese wurde ihm gewährt (vgl. Entscheid der Einwohnergemeinde Cham vom 29. Juni 2022 Sachverhaltsabschnitt A). Am 22. Mai 2022 teilte A.________ mittels eines Kontaktformulars mit, er wohne derzeit bereits zwei bis drei

9 Urteil V 2023 42 Nächte pro Woche bei einer Kollegin am C.________ als Gast. Es werde sich erst in kommender Woche entscheiden, ob er seinen Wohnsitz an den C.________ in Cham ver- legen könne (DI-act. 5a Bel. 1). Am 31. Mai 2022 meldete er sich wieder und informierte die Einwohnergemeinde Cham darüber, dass er sich ab sofort bis und mit 1. Juli 2022 bei Frau D.________ am C.________ in Cham anmelden möchte. Ab 1. Juli 2022 gebe er die definitive Adresse frühzeitig bekannt. Er bemühe sich weiter um eine eigene Wohnung, doch sei das mit seinem Betreibungsauszug sehr schwierig (DI-act. 5a Bel. 2). 5.3 Am 1. Juni 2022 sandte die Einwohnergemeinde Cham A.________ den Entwurf ihrer Verfügung, womit sie ihn per 28. Februar 2022 nach "unbekannt" abmelden wollte, zur Stellungnahme zu (DI-act. 5a Bel. 3). Mit Stellungnahme vom 10. Juni 2022 führte A.________ aus, D.________ sei eine ehemalige Arbeitskollegin, welche er seit 2016 kenne. Nach einem Hirnschlag mit nachfolgendem Herzinfarkt im Jahr 2017 sei D.________ an seiner damaligen Anschrift (F.________ in Cham) bei ihm eingezogen und habe ihn zusammen mit seinem Bruder betreut. Als er dann ins Hotel B.________ umge- zogen sei, sei sie mitgekommen. Ende 2019 sei sie dann in die Wohnung am C.________ in Cham umgezogen. Nachdem er sich den Aufenthalt im Hotel B.________ nicht länger habe leisten können, sei er bei D.________ eingezogen, per März 2022 vorübergehend und per Ende Mai 2022 definitiv. Als er im Mai 2022 gesundheitlich wieder einen Rück- schlag erleiden musste, sei der Entscheid auf der Hand gelegen, dass er am C.________ wohnen bleibe. Deshalb habe er sich dementsprechend auch per Kontaktformular bei der Gemeinde Cham angemeldet. Abwesenheiten vom C.________ seien entweder durch Kli- nik-/Rehaaufenthalte oder normale berufliche Absenzen oder Urlaube bedingt gewesen (DI-act. 5a Bel. 4). 5.4 In der Folge forderte die Einwohnergemeinde Cham A.________ mit E-Mail vom

13. Juni 2022 auf, innert einer Nachfrist von fünf Tagen seine Sachverhaltsdarstellung mit den erforderlichen Unterlagen zu belegen (Auszug Kreditkartenabrechnung, Einverständ- nis der Gebäudeverwaltung über die Untermiete, Bestätigung allfälliger Klinik- oder Reha- Aufenthalte und seines Lebensmittelpunkts seit Anfang März 2022 [DI-act. 5a Bel. 5]). A.________ reichte daraufhin einzig eine von ihm handschriftlich verfasste und unter- zeichnete Bestätigung vom 5. Juni 2022 ein, dass er rückwirkend per 1. Juni 2022 bei D.________ gemeldet sei und seit April/Mai 2022 bei ihr wohne (DI-act. 5a Bel. 6). 5.5 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat wurde A.________ erneut aufgefordert, verschiedene Unterlagen einzureichen, die seinen

10 Urteil V 2023 42 Wohnsitz am C.________ in Cham belegen könnten (im Wesentlichen Kreditkartenab- rechnungen und Bankkontoauszüge seit März 2022, Bestätigung allfälliger Klinik- und Re- ha-Aufenthalte seit März 2022, Untermietvertrag mit D.________, Quittungen der Miet- zinszahlungen, Einverständnis der Gebäudeverwaltung über die Untermiete [DI-act. 8]). Mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 reichte A.________ verschiedene Unterlagen ein (DI- act. 9; insbesondere E-Mailverkehr zwischen D.________ und der Liegenschaftsverwal- tung, Bestätigung der Liegenschaftsverwaltung über die Untermiete, Untermietvertrag mit D.________ sowie Belastungsanzeigen des Bankkontos des Beschwerdegegners 1 zu Gunsten von D.________ [Mietanteil sowie Anteil Lebenshaltungskosten] und G.________ [Garagenplatz September und Oktober 2022 von je Fr. 100.–]). Aus dem beigelegten E- Mailverkehr geht hervor, dass D.________ der Liegenschaftsverwaltung H.________ AG am 9. Juni 2022 mitteilte, ein langjähriger Freund von ihr (der Beschwerdegegner 1) werde während etwa drei Monaten bei ihr vorübergehend wohnen. Die zuständige Sachbearbei- terin der H.________ AG antwortete D.________, sie gehe davon aus, dass sich der Be- schwerdegegner 1 während dieser kurzen Zeit nicht bei der Gemeinde anmelden werde, weshalb sie keine weiteren schriftlichen Formulare benötige (E-Mail vom 13. Juni 2022). Am 14. Juni 2022 antwortete D.________, dass sich der Beschwerdegegner 1 rückwir- kend per 1. Juni 2022 auf der Gemeinde anmelden werde und am 5. Oktober 2022 teilte sie mit, dass dieser weiterhin bei ihr wohnen bleibe. Nunmehr benötigte die H.________ AG gemäss ihrer Nachricht vom 11. Oktober 2022 doch eine Anmeldung des Beschwer- degegners 1. In der Folge wurde D.________ die Mitbenützung des Mietobjekts ab

1. September 2022 auf unbestimmte Zeit durch den Beschwerdegegner 1 als Mitbewohner bestätigt. Dieser habe sich bei der örtlichen Einwohnerkontrolle ordentlich anzumelden, sofern er seinen Hauptwohnsitz im Mietobjekt habe (Bestätigung als Mitbewohner vom

13. Oktober 2022 [DI-act. 12]). Gemäss Mietvertrag vom Oktober 2022 begann das Miet- verhältnis am 1. Oktober 2022. Der Mietzins wurde auf monatlich Fr. 500.– festgesetzt. Die Anmeldung des Beschwerdegegners 1 als Untermieter bei der H.________ AG vom

10. Oktober 2022 nannte den 1. September 2022 als Beginn der Untermiete für maximal ein Jahr, wobei der Beschwerdegegner 1 bereits seit Mai 2020 [recte: 2022] dort wohne. 5.6 Auf verschiedene Widersprüche in seinen Angaben aufmerksam gemacht (DI- act. 13), reagierte A.________ mit Eingabe vom 27. November 2022. Dabei machte er gel- tend, seit März 2022 mehrheitlich am C.________ in Cham gewohnt zu haben. Ende Mai 2022 sei er davon ausgegangen, nach etwa drei Monaten wieder ins Hotel B.________ zurückzukehren. Im Anhang übermittelte A.________ zwei Zahlungsbelege vom 5. Sep- tember 2022 (Mietanteil Juli bis September) und 18. November 2022 (Mietanteil Oktober

11 Urteil V 2023 42 bis Dezember) über je Fr. 1'500.–. Zusätzlich reichte er zwei Zahlungsbelege vom

23. September und 25. November 2022 betreffend seinen monatlichen Anteil von Fr. 510.– an den Lebenshaltungskosten für die Monate Oktober bis Dezember 2022 ein. Ergänzend merkte A.________ hierzu an, vorgängig hätten Barzahlungen stattgefunden. Schliesslich lieferte er eine Übersicht über verschiedene kurzfristige Auslandaufenthalte, die er entweder in Begleitung von D.________ oder seinem Bruder unternommen habe. So war er vom 2. bis 3. Mai 2022 in I.________, vom 23. bis 24. und 28. bis 29. Mai 2022 in J.________, vom 25. bis 26. Juli 2022 wiederum in I.________, vom 11. bis 13. Sep- tember 2022 in K.________, vom 28. bis 29. Oktober 2022 in L.________, vom 29. bis 30. Oktober 2022 in M.________, vom 26. bis 27. November 2022 erneut in J.________ und vom 4. bis 7. Dezember 2022 in N.________ (DI-act. 14). 5.7 Am 5. Dezember 2022 wurde A.________ aufgefordert, zu geschäftlichen Akti- vitäten Stellung zu nehmen, welche insgesamt fünf Firmen betreffen, bei denen er in führender Position aufgeführt ist und die ihren Firmensitz an der O.________ in Cham ha- ben (DI-act. 15b). Mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 teilte A.________ mit, dass es sich dabei um Gesellschaften handle, die von Kunden gehalten würden oder die er treuhänderisch für Kunden halte. Geplant sei gewesen, die administrativen Tätigkeiten per

1. März 2022 an die P.________ in Cham zu verlegen, doch angesichts des Ukrainekriegs habe man davon wieder Abstand genommen. Die operative Tätigkeit habe er zuvor aus dem Hotel B.________ geleistet, seit seinem Umzug an den C.________ in Cham von dort aus. Die Gesellschaften seien derzeit inaktiv und er hoffe, dass sich die Situation im Jahr 2023 normalisiere. Der C.________ sei für ihn ideal gelegen, da dieser rund 200m von der P.________ entfernt und er gesundheitlich immer noch sehr stark eingeschränkt sei (DI-act. 19). 5.8 Mit Eingabe vom 19. Januar 2023 hielt A.________ fest, er habe den Nachweis erbracht, dass er seit dem Auszug aus dem Hotel B.________ bei D.________ am C.________ in Cham eingezogen sei. Die Hotelliste zeige seine Auslandübernachtungen auf, die den Lebensmittelpunkt in Cham bestätigten. Seine medizinische Behandlung habe an zwei Nachmittagen in Q.________ stattgefunden, wobei er jeweils durch seinen Bruder begleitet worden sei und sie auf der Rückreise in J.________ übernachtet hätten. Die strenge und erfolgreiche Diät führe er am C.________ in Cham erfolgreich durch. Diese könne aufgrund des Ernährungsplans nur in einem Privathaushalt durchgeführt werden. Abschliessend bestätigte A.________ erneut, dass er sich durchgehend am C.________ aufhalte (DI-act. 21).

12 Urteil V 2023 42 6. Ausgehend von dem soeben dargelegten Sachverhalt gilt es nun zu prüfen, wie es sich mit dem Wohnsitz des Beschwerdegegners 1 verhält, insbesondere ob sich sein mel- derechtlicher Wohnsitz nach dem Auszug aus dem Hotel B.________ Ende Februar 2022 weiterhin in der Gemeinde Cham befindet oder, wie die Beschwerdeführerin der Auffas- sung ist, er an keinem Ort mehr als niedergelassen zu betrachten und damit nach unbe- kannt abzumelden ist. 6.1 Der Regierungsrat vertritt im angefochtenen Beschluss vom 11. April 2023 die Auffassung, dass der Beschwerdegegner 1 seinen Lebensmittelpunkt nach dem Auszug aus dem Hotel B.________ unverändert in der Gemeinde Cham beibehalten habe. Dies begründet er im Wesentlichen damit, aus den zwischen Mai und Dezember 2022 stattge- fundenen Auslandaufenthalten, die insgesamt lediglich 20 Tage beansprucht und je an verschiedene Orte geführt hätten, lasse sich weder ableiten, dass der Beschwerdegegner 1 seinen Lebensmittelpunkt an einen Ort im Ausland verlegt hätte noch dass sein Le- bensmittelpunkt nicht (mehr) in Cham sei (II. E. 3.1). Beim Beschwerdegegner 1 handle es sich sodann um eine unverheiratete erwerbstätige Person über dreissig Jahre alt, die seit 2014 in der Gemeinde Cham angemeldet sei und deren Lebensmittelpunkt in Cham bis zum Auszug aus dem Hotel B.________ nie in Frage gestellt worden sei. Zudem führe er mehrere Firmen als allein zeichnungsberechtigter Verwaltungsrat, Geschäftsführer oder sogar Inhaber, die allesamt ihren Sitz in Cham hätten. Damit greife die natürliche Vermu- tung, sein Lebensmittelpunkt befinde sich am Ort der Erwerbstätigkeit, nämlich in der Ge- meinde Cham, nunmehr an der Anschrift C.________ (II. E. 3.2). Weiter wies der Regie- rungsrat darauf hin, dass es vorliegend nicht darum gehe, ob sich der Beschwerdegegner 1 nach dem Auszug aus dem Hotel B.________ in Cham neu niedergelassen habe oder nicht, würden doch jegliche Anhaltspunkte für eine Verlegung seines Lebensmittelpunktes an einen anderen Ort fehlen. Entsprechend sei seine Niederlassungsgemeinde dieselbe geblieben. Es sei allein um eine Ummeldung an eine neue Anschrift innerhalb derselben Gemeinde gegangen (II. E. 3.3). Den Umzug habe der Beschwerdegegner 1 online ge- meldet, was von Seiten der Gemeinde ermöglicht werde. Als Unterlagen würden nur Mel- debestätigung/Schriftenempfangsschein oder Pass/Identitätskarte verlangt. Vom Be- schwerdegegner 1 seien weit mehr Unterlagen eingefordert worden. Die meisten davon sei er zwar schuldig geblieben, jedoch seien diese bei einem blossen Umzug innerhalb der Gemeinde auch nicht üblich und für die Bestätigung seines Umzugs auch nicht nötig ge- wesen (II. E. 3.4). Weiter wies der Regierungsrat auch auf einige Ungereimtheiten hin. So habe das Untermietverhältnis einmal am 1. September 2022, ein anderes Mal am 1. Okto-

13 Urteil V 2023 42 ber 2022 begonnen. Bezahlt haben wolle der Beschwerdegegner 1 seine Mietanteile aber bereits seit Juli 2022, seinen Anteil an den Lebenshaltungskosten aber erst ab Oktober und bis Dezember 2022; die Garage wieder gar nur für September und Oktober 2022, ob- wohl er bereits seit März 2022 bei D.________ untergekommen sein wolle. Auszuschlies- sen sei jedoch nicht, dass er schon vor Juli 2022 Beträge in bar für Miete und Lebenshal- tungskosten bezahlt habe, solange er noch nicht definitiv untergebracht gewesen sei. Al- lein aus dem Umstand, dass diese Zahlungen seit März 2022 nicht lückenlos dokumentiert seien, könne daher nicht darauf geschlossen werden, der Lebensmittelpunkt habe sich an einem anderen unbekannten Ort befunden, auch wenn letztlich keine absolute Klarheit darüber bestehe, dass sich der Beschwerdegegner 1 lückenlos seit März 2022 in der Wohnung am C.________ in Cham aufhalte. Anhaltspunkte für eine Verlegung des Mittel- punkts seiner Lebensbeziehungen seien nicht erkennbar (II. E. 3.5). 6.2 6.2.1 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, die vom Beschwer- degegner 1 eingereichten Unterlagen vermöchten den Wohnsitz in Cham nicht nachzu- weisen, ist zunächst in Erinnerung zu rufen, dass es vorliegend nicht um die Neubegrün- dung eines Wohnsitzes in der Gemeinde Cham, sondern lediglich um die Meldung eines Umzuges innerhalb derselben Gemeinde geht. Sodann ist festzustellen, dass der Be- schwerdegegner 1, der notabene seit dem 1. März 2014 in der Gemeinde Cham angemel- det ist, seiner Meldepflicht insofern nachgekommen ist, als er seinen Umzug an den C.________ in Cham per Kontaktformular der Gemeinde gemeldet hat (vgl. zur Möglich- keit der Meldung per Online-Schalter § 5 Abs. 1 Verordnung zum EG RHG). Inwiefern bei der Gemeinde Cham unter diesen Umständen Zweifel am stattgefundenen Umzug an die gemeldete Anschrift aufgekommen sein sollten, ist nicht erkennbar und ergibt sich insbe- sondere auch nicht aus ihrem Entscheid vom 29. Juni 2022, ist dieser doch äusserst knapp begründet. Entsprechend ist auch für das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb die Gemeinde Cham den Beschwerdegegner 1 zur Einreichung zahlreicher Unterlagen aufgefordert hat und dies innert einer äusserst kurzen Frist von fünf Tagen. Soweit die Be- schwerdeführerin diesbezüglich geltend macht, der Wohnsitz sei in der Vergangenheit be- reits mehrfach in Frage gestellt worden, da die Gemeinde von diversen Behörden, Verwal- tungsstellen und Privaten die Rückmeldung erhalten habe, die Post sei nicht zustellbar oder der Beschwerdegegner 1 reagiere nicht auf Korrespondenz, handelt es sich hierbei um eine Argumentation, die mit keinerlei Belegen untermauert wurde. Die eingereichten Akten enthalten jedenfalls keine Unterlagen, die eine fehlende postalische Erreichbarkeit des Beschwerdegegners 1 an der Anschrift "C.________, 6330 Cham" belegen würden.

14 Urteil V 2023 42 Wie der Regierungsrat festgestellt hat, konnten Zustellungen auch während des Verwal- tungsbeschwerdeverfahrens jeweils ohne Schwierigkeiten vollzogen werden. Nichts ande- res ergibt sich für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Die angeblich fehlende postali- sche Erreichbarkeit im Hinblick auf amtliche Zustellungen kann somit vorliegend nicht als Indiz dafür herangezogen werden, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdegeg- ners 1 nicht mehr in der Gemeinde Cham befindet. Schliesslich bleibt auch unklar, welche Abklärungen die Gemeinde Cham seit 2018 getätigt haben will, um den melderechtlichen Wohnsitz zu klären, handelt es sich hierbei doch wiederum lediglich um eine nicht sub- stantiiert dargelegte Behauptung. 6.2.2 Des Weiteren ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner 1 seinen Wohnsitz seit März 2014 in der Gemeinde Cham hat. Anhaltspunkte, dass er sei- nen Lebensmittelpunkt an einen anderen Ort verlegt hätte, ergeben sich nicht. Insbeson- dere hält sich der Beschwerdegegner 1 nicht regelmässig an zwei verschiedenen Orten auf. Daran ändern auch die Auslandaufenthalte (vgl. DI-act. 14 S. 6 ff.) nichts. Diesbezüg- lich ist zunächst festzustellen, dass zwischen Mai und Dezember 2022 insgesamt lediglich an 21 Tagen Aufenthalte im Ausland stattgefunden haben. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann daher keineswegs die Rede davon sein, der Beschwerdegegner 1 halte sich "oft" im Ausland auf. Des Weiteren führten die Reisen je an verschiedene Orte und waren zum Teil auch gesundheitsbedingt notwendig. Angesichts dessen ist dem Re- gierungsrat zuzustimmen, dass sich aus den soeben dargelegten Umständen nicht ablei- ten lässt, der Beschwerdegegner 1 hätte seinen Lebensmittelpunkt an einen Ort im Aus- land verlegt. 6.2.3 Insofern als die Beschwerdeführerin in Frage stellt, ob sich zwei ehemalige Ar- beitskollegen über mehrere Monate eine 2 1/2-Zimmerwohnung ohne persönlichen Rück- zugsort teilen könnten, ist ihr zunächst entgegenzuhalten, dass der Beschwerdegegner 1 und D.________ offenbar bereits im Vorfeld über eine längere Zeit zusammengewohnt haben; zunächst am F.________ in Cham und anschliessend im Hotel B.________. Gemäss den Angaben des Beschwerdegegners 1 waren er und seine ehemalige Arbeits- kollegin denn auch unter diesen Anschriften bei der Gemeinde Cham gemeldet, was ihrer- seits unbestritten blieb. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner 1 in Zeiten, in denen es ihm gesundheitlich nicht so gut ging (Hirnschlag mit nachfolgen- dem Herzinfarkt im Jahr 2017), unter anderem auch gerade durch D.________ betreut wurde und sie ihn auch bei gewissen Auslandaufenthalten begleitete. Angesichts dessen kann wohl von einem gewissen Vertrauensverhältnis die Rede sein, weshalb es auch

15 Urteil V 2023 42 glaubhaft erscheint, dass sich die Genannten während längerer Zeit eine 2 1/2-Zimmer- wohnung mit lediglich einem Schlafzimmer geteilt haben. Hinzu kommt – wie der Regie- rungsrat im angefochtenen Entscheid zutreffend festgestellt hat – dass der Beschwerde- gegner 1 ursprünglich geplant hatte, seine operative Tätigkeit an die P.________ in Cham zu verlegen. Soweit die Beschwerdeführerin hierzu ausführt, der Beschwerdegegner 1 hät- te sich gar nicht an die P.________ ummelden können, weil dies ein Geschäftshaus sei, das keine Wohnnutzung erlaube, übersieht sie, dass der Beschwerdegegner 1 lediglich die operative Tätigkeit von der P.________ ausgeübt, nicht aber dort gewohnt hätte. Mit dem Regierungsrat ist einig zu gehen, dass sich die Situation des Zusammenlebens da- durch insofern relativiert hätte, als die 2 1/2-Zimmerwohnung am C.________ nicht mehr den ganzen Tag von beiden Parteien in Anspruch genommen worden wäre. 6.2.4 Im Weiteren kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wonach die Ge- schäftstätigkeit des Beschwerdegegners 1 bzw. die Firmendomizile keinen direkten Ein- fluss auf den melderechtlichen Wohnsitz hätten. Wie der Regierungsrat korrekterweise festgestellt hat, führt der Beschwerdegegner 1 mehrere Gesellschaften als allein zeich- nungsberechtigter Verwaltungsrat, Geschäftsführer oder sogar Inhaber sämtlicher Stam- manteile. Diese Gesellschaften haben ihren Sitz allesamt in Cham an der O.________ (DI- act. 15b2). Somit befindet sich auch der Arbeitsort des Beschwerdegegners 1 in der Ge- meinde Cham. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ändert daran auch der Umstand nichts, dass die Gesellschaften gemäss eigenen Angaben des Beschwerdegeg- ners 1 derzeit inaktiv sind. Mit dem Regierungsrat ist einig zu gehen, dass damit weder ein endgültiger Zustand beschrieben wird noch dass es überhaupt nichts mehr zu tun gäbe. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Geschäftstätigkeiten des Be- schwerdegegners 1 bei der Beurteilung der Niederlassung berücksichtigt hat. 6.2.5 Darüber hinaus scheint die Beschwerdeführerin daran zu zweifeln, dass die vom Beschwerdegegner 1 getätigten Zahlungen an D.________ tatsächlich Mietzinszahlungen gewesen seien, sei dies doch nur der Belastungsanzeige vom 18. November 2022 zu ent- nehmen. Somit könnte es sich auch um Lohnzahlungen gehandelt haben. Eine Begrün- dung, weshalb die Beschwerdeführerin annimmt, es könnten auch Lohnzahlungen sein, sucht man indes vergebens. Die Akten enthalten denn auch keinerlei Anhaltspunkte, wel- che diese Behauptung belegen könnten. Vielmehr deuten die aktenkundigen Überweisun- gen darauf hin, dass der Beschwerdegegner 1 mit diesen Zahlungen seinen Mieterpflich- ten nachgekommen ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass lediglich die Belas- tungsanzeige vom 18. November 2022 den Betreff "Miete" enthält. Zu berücksichtigen ist,

16 Urteil V 2023 42 dass der Mietanteil des Beschwerdegegners 1 gemäss Untermietvertrag auf monatlich Fr. 500.– festgesetzt wurde und er seinen Mietanteil gemäss eigenen Angaben ab Juli 2022 per Banküberweisung getätigt haben will. Während die Überweisung vom 18. No- vember 2022 von insgesamt Fr. 1'500.– explizit die Miete für die Monate Oktober, Novem- ber und Dezember 2022 betrifft (Betreff "Miete 10/11/12.2022"), ist somit davon auszuge- hen, dass die am 5. September 2022 in gleicher Höhe überwiesenen Fr. 1'500.– für die Miete Juli, August und September 2022 geleistet wurden, stimmen diese Überweisungen doch immerhin mit dem Untermietvertrag überein. Ferner bezahlte der Beschwerdegegner 1 gemäss seinen eigenen Angaben monatlich Fr. 510.– als Anteil an den Lebenshaltungs- kosten, was wiederum mit den Überweisungen vom 23. September 2022 (Fr. 510.– Betreff "LL1022") und 25. November 2022 (Fr. 1'020.– Betreff "LK 11./12.2022") übereinstimmt. Schliesslich sind auch zwei Belastungsanzeigen für einen Garagenplatz für die Monate September und Oktober 2022 in der Höhe von je Fr. 100.– aktenkundig (vgl. zum Ganzen Beilage 8 zur Replik und DI-act. 9 S. 32 f.). Nach dem soeben Ausgeführten zeigt sich somit das Bild, dass die vom Beschwerdegegner 1 getätigten Zahlungen eben gerade der Untermiete, der Garagenmiete und seinem Anteil an den Lebenshaltungskosten gedient haben. Ein anderer Zweck der aufgeführten Zahlungen lässt sich den Akten schlicht nicht entnehmen. 6.2.6 Was sodann den Einwand der Beschwerdeführerin betrifft, die im Vorverfahren eingereichten Unterlagen seien teilweise unleserlich und nicht von sämtlichen Parteien un- terzeichnet, ist zunächst zu bemerken, dass ihr im Rahmen des Verwaltungsverfahrens sämtliche vom Beschwerdegegner 1 eingereichten Unterlagen zugestellt und ihr die Mög- lichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde (vgl. DI-act. 15a). Weshalb die Beschwerde- führerin diese Beanstandungen dazumal nicht vorgebracht und stattdessen lediglich auf ihren Entscheid vom 29. Juni 2022 verwiesen hat (vgl. DI-act. 16), ist daher fragwürdig. Zudem erschliesst sich dem Gericht nicht, was die Beschwerdeführerin aus dem zwischen der H.________ AG und D.________ abgeschlossenen Mietvertrag vom 19. November 2019 (DI-act. 9 S. 20 ff.) ableiten will. Dementsprechend schadet es auch nicht, dass die- ser Vertrag nicht die Unterschriften sämtlicher Parteien enthält. Massgebend ist vielmehr der Untermietvertag vom Oktober 2022, der sowohl vom Beschwerdegegner 1 als auch von D.________ unterzeichnet wurde (vgl. DI-act. 9 S. 16). Wie bereits dargelegt, kann angesichts der vorgenommenen Zahlungen des Beschwerdegegners 1 auch davon aus- gegangen werden, dass er sich an diesen Untermietvertrag hielt. Betreffend die "Bestäti- gung als Mitbewohner" vom 13. Oktober 2022 (Beilage 7 zur Replik) übersieht die Be- schwerdeführerin schliesslich, dass der Beschwerdegegner 1 diesbezüglich im Laufe des

17 Urteil V 2023 42 Verwaltungsverfahrens auch noch die von sämtlichen Parteien unterzeichnete Version eingereicht hat (vgl. DI-act. 12). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. 6.2.7 Zu guter Letzt übersieht auch der Regierungsrat nicht, dass der Beschwerdegeg- ner 1 weiterhin nicht sämtliche von ihm verlangten Unterlagen eingereicht hat und gewisse Ungereimtheiten (Beginn des Untermietverhältnisses einmal am 1. September 2022, ein anderes Mal am 1. Oktober 2022; Zahlungen nicht seit März 2022 belegt) nicht beseitigt werden konnten. Völlig zu Recht hat er aber auch festgestellt, dass keine Anhaltspunkte für eine Verlegung des Lebensmittelpunktes bestehen, sodass die gelieferten Unterlagen ausreichen, um die Niederlassung am C.________ in Cham zu bestätigen. Der Tatsache, dass der Beschwerdegegner seiner Mitwirkungspflicht nur sehr schleppend nachkam, hat der Regierungsrat schliesslich im Rahmen der Kostenverteilung – die Kosten des Be- schwerdeverfahrens wurden zu 2/3 dem Beschwerdegegner 1 auferlegt – Rechnung ge- tragen. 6.2.8 Weitere Einwände, welche Zweifel an der tatsächlichen Wohnsitznahme am C.________ in Cham belegen würden, vermag die Beschwerdeführerin nicht vorzubrin- gen. Dementsprechend kann sich das Gericht der Auffassung des Regierungsrats ansch- liessen, wonach sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdegegners 1 nach der Gesamt- heit der Umstände nach wie vor in der Gemeinde Cham befindet. 6.3 Gesamthaft betrachtet führt dies dazu, dass entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin keine Abmeldung aus der Gemeinde Cham zu erfolgen, sich der ange- fochtene Beschluss des Regierungsrats vom 11. April 2023 mithin als rechtmässig erwie- sen hat. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist vollumfänglich abzu- weisen. 7. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Einem unterliegenden Gemeinwesen sind die Gerichtskosten al- lerdings nur dann aufzuerlegen, wenn es am Verfahren wirtschaftlich interessiert ist oder zum Verfahren durch einen groben Verfahrensmangel oder durch eine offenbare Rechts- verletzung Anlass gegeben hat (§ 24 Abs. 2 VRG). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Für das vorliegende Verfahren sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht seitens des Beschwerdegegners 1 nicht, da er nicht an- waltlich vertreten ist.

18 Urteil V 2023 42

19 Urteil V 2023 42 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an den Beschwerdegegner 1 (mit ausführli- cher Rechtsmittelbelehrung) sowie an den Regierungsrat des Kantons Zug (drei- fach). Zug, 22. Dezember 2023 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am