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V 2023 18

Zg Verwaltungsgericht · 2023-11-20 · Deutsch ZG

Verwaltungsrechtl. Kammer — Ausländerrecht (Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA)

Erwägungen (36 Absätze)

E. 2 Urteil V 2023 18 A. A.________, geboren 1978, Staatsangehörige von Rumänien, heiratete am 3. De- zember 2010 den Schweizer Bürger C.________. Das Amt für Migration des Kantons Zug (nachfolgend: AFM) erteilte ihr daraufhin am 27. Dezember 2010 eine Aufenthaltsbewilli- gung EU/EFTA und am 10. März 2016 eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. Das Strafgericht des Kantons Zug sprach A.________ mit Urteil SG 2017 10/11 vom

11. Dezember 2017 des versuchten Mordes schuldig und bestrafte sie mit einer Freiheits- strafe von elf Jahren. Die ihr vorgeworfene Tat hatte A.________ zwischen dem 17. Mai 2016 und dem 31. August 2016 begangen. Das Obergericht des Kantons Zug bestätigte den Schuldspruch mit Urteil S 2018 7/8 vom 29. Oktober 2018 und reduzierte die Frei- heitsstrafe von elf auf zehn Jahre. Das Bundesgericht hob dieses Urteil am 12. Juni 2019 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück (BGer 6B_1323/2018). Mit Urteil S 2019 30/31 vom 22. Januar 2020 sprach das Oberge- richt A.________ erneut des versuchten Mordes schuldig und verurteilte sie zu einer Frei- heitsstrafe von neun Jahren und sieben Monaten. Das Bundesgericht wies mit Urteil 6B_246/2020 vom 6. Mai 2020 eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das AFM widerrief mit Verfügung vom 3. Mai 2022 die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA von A.________ und wies sie aus der Schweiz weg. Es ordnete an, dass sie die Schweiz umgehend im Anschluss an den Strafvollzug oder innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen habe. Die von A.________, vertreten durch RA B.________, gegen die Verfügung des AFM vom

E. 3 Subeventualiter sei der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung B auszustellen bzw. es sei das Amt für Migration des Kantons Zug anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbe- willigung B auszustellen.

E. 3.1 Die Niederlassungsbewilligung kann namentlich widerrufen werden, wenn die aus- ländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän- der und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20; bis

31. Dezember 2018 und soweit im Folgenden die altrechtliche Fassung massgeblich ist: [AuG]). Als längerfristig (im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG) gilt eine Freiheitsstrafe,

E. 3.2 Beim Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG) bildet die vom Strafgericht verhängte Strafe Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung (BGE 134 II 10 E. 4.3). Der strafrechtliche Resozialisierungsgedanke und die Prognose über das künftige Wohlverhalten sind grundsätzlich von geringerer Relevanz, da aus mi- grationsrechtlicher Sicht das Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vor- dergrund steht (BGer 2C_282/2008 vom 11. Juli 2008 E. 3.1, vgl. aber im freizügigkeits- rechtlichen Kontext auch E. 3.3 nachfolgend). Die Niederlassungsbewilligung eines Aus- länders, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurück- haltung widerrufen werden (vgl. auch Art. 66a Abs. 2 StGB), doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 und BGE 139 I 31 E. 2.3.1, je mit Hinweisen auf die EuGH- und EGMR-Rechtsprechung). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende pri- vate oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges öf- fentliches Interesse daran, die Anwesenheit des Ausländers zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten zu beenden. Insbesondere Gewaltde- likte begründen angesichts des hohen konventionsrechtlichen Stellenwerts des Schutzes des Lebens gegen deliktische Gefährdung (Art. 2 EMRK) grundsätzlich ein erhebliches öf- fentliches Interesse am Widerruf einer fremdenpolizeilichen Bewilligung (BGE 139 I 16 E. 2.2; BGer 2C_50/2017 vom 22. August 2018 E. 6.3).

E. 3.3 Der Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe bildet auch einen Tatbestand für den Widerruf von EU/EFTA-Niederlassungsbewilligungen (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG; Art. 5 und 23 Abs. 2 der Verordnung über die Einführung des freien Per- sonenverkehrs [VEP; SR 142.203]). Dabei sind jedoch zusätzlich die Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei- nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) zu beachten. Gemäss dieser Bestimmung dürfen die durch das Abkommen gewährten Rechtsan- sprüche "nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden". Nach Art. 3 der Richtlinie 64/221/

E. 3.4 Ist eine gegenwärtige Gefährdung zu bejahen, so muss der Widerruf zudem ver- hältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG). Massgebliche Kriterien sind grundsätz- lich die Schwere der Delikte, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob die Taten als Jugendli- cher oder als Erwachsener begangen wurden und ob es sich dabei um Gewaltdelikte han- delte, das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das

E. 4 Urteil V 2023 18 fristgerecht eingereicht und entspricht den übrigen formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. 1.2 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsord- nung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 1.3 Gemäss § 63 VRG können im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur Rechtsverletzungen und unrichtige oder ungenügende Feststellungen des Sachverhalts gerügt werden (§ 63 Abs. 1 und 2 VRG). Als Rechtsverletzungen gelten unter anderem: die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache und der Missbrauch oder die Überschreitung des Er- messens (§ 63 Abs. 1 Ziff. 1–3 VRG). 2. Seit dem 1. Oktober 2016 steht Art. 66a StGB über die obligatorische Landesver- weisung in Kraft. Diese Bestimmung sieht vor, dass das Gericht ausländische Personen bei einer Verurteilung zu bestimmten strafbaren Handlungen unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz verweist. Zu den strafbaren Handlungen, die zu einer obligatorischen Landesverweisung führen, zählt unter anderem Mord (lit. a). Dabei erfüllt nach dem Willen des Gesetzgebers auch der blosse Versuch der in Art. 66a Abs. 1 StGB aufgezählten Straftaten die Voraussetzung für eine obligatorische Landesverwei- sung (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Stehen jedoch ausschliesslich Delikte zur Diskussion, die vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, ist eine strafrechtliche Landesverweisung nicht möglich. Diesfalls bleiben die Migrationsbehörden zuständig zum Widerruf der Nie- derlassungsbewilligung (BGE 146 II 1 E. 2.1.2; BGer 2C_305/2018 vom 18. November 2019 E. 4.2 und 4.3). Die Beschwerdeführerin verübte ihre Tat vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB, sodass eine strafrechtliche Landesverweisung ausgeschlossen ist. Es kommt deshalb einzig eine fremdenpolizeiliche Ausweisung der Beschwerdeführerin, wie sie das AFM verfügt hat, in Frage. 3.

E. 5 Urteil V 2023 18 wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1; 135 II 377 E. 4.5; BGer 2C_3/2021 vom 23. März 2021 E. 4.1).

E. 5.1 Beim von der Beschwerdeführerin begangenen versuchten Mord stand ein Men- schenleben und damit eine schwerwiegende Rechtsgutsverletzung auf dem Spiel. Auch lassen die Tatumstände ein persönliches Verhalten erkennen, das eine gegenwärtige Ge- fährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Das Bundesgericht wies mit Urteil 6B_245/2020 und 6B_246/2020 vom 6. Mai 2020 die von der Beschwerdeführerin und ih- rem Liebhaber erhobenen Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug S 2019 30/31 vom 22. Januar 2020 ab. In diesem Urteil hatte das Obergericht im

E. 5.2 Die Mordversuche des Beschwerdeführerin gehören einer Deliktkategorie an, wel- che sowohl nach inländischer Auffassung als auch nach der Rechtsprechung des Europäi- schen Gerichtshofs (EuGH) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) als äusserst schwerwiegend erachtet werden und ein ganz erhebliches öffentli- ches Fernhalteinteresse zu begründen vermögen (vgl. hierzu die in E. 3.2 aufgeführte Pra- xis). Sodann stellen sie Taten dar, welche nach dem Willen des Verordnungs- und Gesetz- gebers – selbst wenn es bei einem Versuch geblieben ist – grundsätzlich zu einer obliga- torischen Landesverweisung führen sollen (vgl. Art. 121 Abs. 3 lit. a BV und die dazugehö- rigen Ausführungsbestimmungen in Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB; BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Wenngleich diese Regelung in zeitlicher Hinsicht auf den vorliegenden Fall noch nicht di- rekt anwendbar ist, ist den hierdurch zum Ausdruck gebrachten Wertungen des Verfas- sungs- und Gesetzgebers insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 16 E. 5.3).

E. 5.3 Bei dieser Ausgangslage bestehen im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA keine allzu hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Straffälligkeit (vgl. BGer 2C_3/2021 vom 23. März 2021 E. 5), und zwar selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Obergericht des Kantons Zug in seinem Urteil vom 22. Januar 2020 das Tatverschulden der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund, dass es wegen des Abbruchs der Tatausführung letztlich bei einer versuchten Tatbegehung blieb und mit dem Tötungsversuch weder eine einfache noch eine schwere Körperverletzung eintrat, re- lativ zum sehr grossen Unrechtsgehalt des Straftatbestandes von Art. 112 StGB (Mord) als leicht qualifiziert hat.

E. 5.4 Der Regierungsrat erwog, die Umstände, unter denen die Beschwerdeführerin zur begangenen Tat geschritten sei, manifestiere ein persönliches Verhalten, das eine ausge- prägte Egozentrik und hohe kriminelle Energie erkennen lasse und damit auch weiterhin eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle. Auch seien die Beur- teilungen der beiden psychologischen Fachpersonen im Bericht des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern vom 16. September 2020 über die Risikoabklärung (fortan: ROS-Be- richt), wonach das Delinquenzrisiko der Beschwerdeführerin für schwerwiegende Gewalt- delikte im Vergleich zur Normalbevölkerung als erhöht eingeschätzt werde, nachvollzieh- bar und plausibel.

E. 5.5 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Risikopotenzial werde im ROS-Bericht ausschliesslich aufgrund der durch sie begangenen Tat (versuchter Mord) eingeschätzt. Die Begehung einer schwerwiegenden Tat führe gemäss den beurteilenden Fachpersonen stets und automatisch zu einem moderaten bis hohen Delinquenzrisiko. Gestützt auf eine mithin pauschalisierende Matrix im ROS-Bericht (S. 16), die keinesfalls das aktuelle per- sönliche Verhalten der Beschwerdeführerin widerspiegle, sondern lediglich ihre einmalige strafrechtliche Verurteilung berücksichtige, werde das Risikopotenzial für künftige Delikte generell, d.h. nur aufgrund der begangenen Tat, als moderat bis hoch eingeschätzt. Dies stehe im Widerspruch zu den vom Regierungsrat in seinem Beschluss zitierten Entscheid- grundlagen, wonach strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres eine Weg- weisung aus der Schweiz begründen könnten; es mangle dieser schematischen fachärztli- chen Einschätzung an der grundrechtlich gebotenen Einzelfall-Perspektive. Gleichzeitig werde die Beschwerdeführerin ausschliesslich aufgrund ihrer Verurteilung im ROS-Bericht, zu welchem sie nie angehört bzw. persönlich untersucht oder befragt worden sei, als ris- kantes Subjekt qualifiziert, weshalb ihr weiterer Aufenthalt in der Schweiz dadurch nicht mehr vertretbar sein solle. Zusammenfassend fehle es dem angefochtenen Entscheid kon-

E. 5.6.1 Die beiden Fachpersonen haben auf Seite 11 ihres ROS-Berichts vom 16. Sep- tember 2020 im Abschnitt "Fallkonzept", in welchem im Wesentlichen die Beschwerdefüh- rerin, ihr Umfeld, das Tatgeschehen und mögliche Tatmotive beschrieben werden, darauf hingewiesen, dass bedingt durch die spärlich vorliegenden Informationen die folgenden Ausführungen als Arbeitshypothese auf der Verhaltensebene zu verstehen seien, die im weiteren Verlauf geprüft und bei Bedarf angepasst werden sollten. Zum Ende des Ab- schnitts "Fallkonzept" erklären die Gutachter, aufgrund der vorliegenden Informationen könne nicht geklärt werden, ob ein Grund alleine ausschlaggebend gewesen sei oder ob es ein Zusammenspiel der verschiedenen aufgeführten oder zum jetzigen Zeitpunkt noch unbekannten weiteren Gründe gewesen sei, die den Ausschlag zum Handeln der Be- schwerdeführerin gegeben habe. Eine tiefergehende oder abschliessende Beurteilung er- achteten die Fachpersonen aufgrund der vorliegenden Aktenlage als nicht möglich. Dar- aus entstehe ein Klärungsbedarf, welcher im weiteren Verlauf angegangen werden sollte (vgl. Interventionsempfehlungen) und ggf. zu einer Anpassung des Fallkonzeptes führen könne. Nach Einschätzung des Gerichts haben die Gutachter diese Ausführungen nur deshalb gemacht, weil sie in ihrer Risikoabklärung (S. 2) einleitend darauf hingewiesen hatten, die Abklärung erfolge aufgrund der vorliegenden rudimentären Informations- und Aktenlage auf Abklärungsstufe 1, obwohl formal aufgrund der Einwirkungsdauer von mehr als 12 Mo- naten die Abklärungsstufe 2 angezeigt wäre. Damit brachten die Ersteller des ROS-Be- richts nur – aber immerhin – zum Ausdruck, sie könnten die genauen Gründe, welche die Beschwerdeführerin zum Handeln bewogen haben, nicht ausfindig machen. Es bedeutet jedoch nicht, dass die Einschätzung der Rückfallgefahr der Beschwerdeführerin grundsätzlich auf zu geringen Informationen beruht. Diese Feststellung ist deshalb wichtig, weil die Beschwerdeführerin mehrmals geltend macht, der (ganze) ROS-Bericht sei auf Basis einer rudimentären Informations- und Aktenlage erstellt worden. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, trifft Letzteres nicht zu (siehe E. 6 am Schluss).

E. 5.6.2 Im ROS-Bericht wird im Abschnitt "Risikoprofil" (S. 13) das Delinquenzrisiko der Beschwerdeführerin für schwerwiegende Gewaltdelikte tatzeitnah und aktuell im Vergleich zur Normalbevölkerung als erhöht eingeschätzt. Die beurteilenden psychologischen Fach-

E. 5.7 Es ist der Beschwerdeführerin zu widersprechen, wenn sie behauptet, sie werde ausschliesslich aufgrund ihrer Verurteilung im ROS-Bericht als riskantes Subjekt qualifi- ziert. Der Regierungsrat hat das Rückfallrisiko – in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe E. 3.1–3.3 und E. 5.1–5.3 hiervor) – in einer Gesamtsicht anhand der Art und Schwere der Tat sowie des sich darin manifestierenden persönlichen Verhal- tens der Beschwerdeführerin beurteilt (E. II.8.2 ff. des Regierungsratsbeschlusses). Dieser Beurteilung, die in E. 5.4 hiervor dargelegt ist, ist vollumfänglich zuzustimmen. Die einer strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Umstände können ein persönliches Ver- halten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar- stellt. In diesem Sinne kann auch vergangenes Verhalten den Tatbestand einer Gefähr-

E. 5.8 Die Beschwerdeführerin macht geltend, zur Erstellung des ROS-Berichts wäre eine persönliche Anhörung angebracht, ja zwingend geboten gewesen. Nur auf diese Weise hätten die mit der Beurteilung betrauten Fachpersonen mittels fundierten Wissens ein Persönlichkeitsprofil erstellen und daraus Schlussfolgerungen über die Zukunftspro- gnose ableiten können. Es komme hinzu: Hätte die Beschwerdeführerin im damaligen Zeitpunkt gewusst, welche Bedeutung dem ROS-Bericht zukommen werde, hätte sie selbstverständlich grösstes Interesse an einer Stellungnahme gehabt. Damit würden die Grundsätze des rechtlichen Gehörs und des Verhaltens nach Treu und Glauben verletzt. Dazu ist Folgendes auszuführen: Mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage besteht im Rahmen einer solchen Risikoabklärung kein Anspruch auf eine persönliche Anhörung. Dass die Beschwerdeführerin bei der Erstellung des ROS-Berichts nicht mitwirken konnte und von den beurteilenden Fachpersonen nicht angehört wurde, stellt somit keine Gehörs- verletzung dar. Im Übrigen hat die Erstellung eines Berichts über die Risikoabklärung auf- grund feststehender Fakten, darunter insbesondere der in den Akten enthaltenen Informa-

E. 5.9 Zu guter Letzt ist festzustellen, dass der Regierungsrat die Gefühlslage der Be- schwerdeführerin während der Ehe mit ihrem Ehemann, einem Alkoholiker, der zudem of- fenbar charakterlich auffällig war, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin adäquat gewürdigt hat. Der Regierungsrat hat erwogen, dass die vom Obergericht des Kantons Zug in der Tat der Beschwerdeführerin festgestellte extreme Geringschätzung fremden Le- bens sich nicht allein auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte besondere Belastungssituation bzw. die spezifische Täter-Opfer-Konstellation zurückführen lasse. Es sei allerdings nachvollziehbar, dass für die Beschwerdeführerin das Zusammenleben mit ihrem alkoholkranken Ehemann schwierig gewesen sei. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Tat der Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung dieser belastenden Ehesituation ein persönliches Verhalten offenbart, das den Rechtsgütern anderer Personen – insbesondere deren Leib und Leben – nicht den nötigen Stellenwert einräumt und damit eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung darstellt. 6. Zum Argument der Beschwerdeführerin, für sie sei es unverständlich, weshalb so- wohl das Amt für Migration als auch der Regierungsrat dem alten und rudimentären ROS- Bericht im Gegensatz zu den aktuelleren Vollzugsberichten der JVA Hindelbank vom

21. September 2021 und vom 7. April 2022 eine grössere Bedeutung zuwiesen, ist Fol- gendes zu erwägen:

E. 6 Urteil V 2023 18 EWG – auf welche Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA verweist – darf bei Massnahmen der öffent- lichen Ordnung oder Sicherheit ausschliesslich das persönliche Verhalten der betreffen- den Person ausschlaggebend sein; strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne Weiteres diese Massnahmen begründen. Rechtsprechungsgemäss darf daher eine straf- rechtliche Verurteilung nur insoweit als Anlass für eine Massnahme herangezogen wer- den, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen las- sen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht somit Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen ver- fügt werden. Insoweit kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an (BGE 136 II 5 E. 4.2; BGer 2C_3/2021 vom 23. März 2021 E. 4.2; 2C_873/2020 vom 4. Februar 2021 E. 4.3; 2C_556/2020 vom 22. Januar 2021 E. 2.3). Verlangt wird eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu diffe- renzierende, hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer auch künftig die öffent- liche Sicherheit und Ordnung stören wird. Die Bejahung einer Rückfallgefahr setzt nicht voraus, dass ein Straftäter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder delin- quieren wird; ebenso wenig kann für die Verneinung einer Rückfallgefahr verlangt werden, dass überhaupt kein Restrisiko einer Straftat besteht (BGer 2C_765/2018 vom 21. Sep- tember 2018 E. 3.2.1). Je schwerer die befürchtete bzw. vernünftigerweise absehbare Ver- letzung wichtiger Rechtsgüter wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls frei- zügigkeitsrechtlich hinzunehmen (BGE 139 II 121 E. 5.3; BGer 2C_765/2018 vom

21. September 2018 E. 3.2.1 mit Hinweis). Als schwerwiegend gelten etwa Beeinträchti- gungen der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität Dritter (vgl. BGer 2C_873/2020 vom 4. Februar 2021 E. 4.3; 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Die Feststellung einer gegenwärtigen Gefährdung bildet eine Grundvoraussetzung für ei- nen zulässigen Eingriff in die Freizügigkeitsrechte; liegt deshalb keine solche Gefährdung vor, ist ein Eingriff bereits ohne Interessenabwägung nach Art. 5 Anhang I FZA unzulässig (BGE 130 II 176 E. 4.2; BGer 2C_556/2020 vom 22. Januar 2021 E. 2.3).

E. 6.1 In den beiden Vollzugsberichten der JVA Hindelbank vom 21. September 2021 und vom 7. April 2022 wurde der Beschwerdeführerin insgesamt ein positiver Vollzugsver- lauf attestiert. Es wurde ausgeführt, dass sie kooperativ mit dem Fallteam zusammenar- beite, sich als absprachefähig erweise und an der Erreichung ihrer Vollzugsziele aktiv mit- arbeite. Die Beschwerdeführerin habe sich mit ihrem Delikt auseinandergesetzt und Hand- lungsstrategien zur Bewältigung von Risikosituationen erarbeitet. Für die nächsten Voll- zugsöffnungsschritte wurde jeweils kein erhöhtes Rückfallrisiko gesehen.

E. 6.2 Den Vollzugsberichten der JVA Hindelbank lässt sich nicht entnehmen, dass von der Beschwerdeführerin keine Gefahr mehr ausgeht. In beiden Berichten wird einzig aus- geführt, je für den nächsten Vollzugsöffnungsschritt sehe man kein erhöhtes Rückfallrisiko.

E. 7 Urteil V 2023 18 Verhalten des Betroffenen während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Heimatstaat, die Dauer der bisherigen Anwesenheit, die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile, ins- besondere unter gesundheitlichen Aspekten, sowie die mit der aufenthaltsrechtlichen Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 und 2.2.2; 139 I 31 E. 2.3.1 und 2.3.3). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erfor- derlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (BGE 135 II 110 E. 2.1). 4. A.________ hatte nachgewiesen werden können, dass sie – in Mittäterschaft mit ihrem damaligen Liebhaber – ihrem lebergeschädigten Ehemann vom 17. Mai 2016 bis zum 31. August 2016 wiederholt heimlich paracetamolhaltige Medikamente verabreicht hatte mit dem Ziel, dadurch seinen Tod herbeizuführen. Da die Beschwerdeführerin auf- grund dieser Tat wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sieben Monaten verurteilt wurde, ist ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 2 lit. b AIG gegeben. Die gegen die Beschwerdeführerin verhängte Frei- heitsstrafe von neun Jahren und sieben Monaten liegt weit über der Einjahresgrenze, ab welcher praxisgemäss eine längerfristige Freiheitsstrafe anzunehmen ist. Sodann liegt diese Strafe auch weit über der Zweijahresgrenze, ab welcher gemäss der sogenannten Reneja-Praxis selbst bei einem mit einer schweizerischen Staatsangehörigen verheirate- ten Delinquenten ein Bewilligungswiderruf in Betracht zu ziehen ist (BGE 135 II 377 E. 4.4; 110 Ib 201). Ebenso liegt sie erheblich über der Dreijahresgrenze, ab welcher sich zumin- dest bei ledigen und kinderlosen Ausländern selbst bei erstmaliger Straffälligkeit tendenzi- ell das öffentliche Fernhalteinteresse durchsetzen soll (BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Das Bun- desgericht hat in vergleichbaren Fällen wiederholt einen Widerruf geschützt, insbesondere (und gerade auch) wenn der betroffene Ausländer bzw. die betroffene Ausländerin wie im vorliegenden Fall nicht in der Schweiz aufgewachsen ist (vgl. hierzu die in E. 3.2 aufge- führte Praxis). 5.

E. 8 Urteil V 2023 18 Rahmen der Strafzumessung für die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass diese (nachge- wiesen) über knapp zwei Wochen hinweg delinquiert und ihre Ziele äusserst hartnäckig verfolgt habe. Zuerst habe sie mit ihrem Liebhaber geplant, ihren Ehemann durch die Ver- abreichung eines Sterbehilfemittels zu töten. Da ihr Liebhaber dieses Mittel nicht habe be- sorgen können, habe sie sich zusammen mit diesem entschieden, den Tod ihres Ehe- manns durch die heimliche Verabreichung von Paracetamol herbeizuführen. Als dieser trotz der wiederholten Gabe von Paracetamol nicht verstorben sei, habe sie sich bereits überlegt, wie sie den gewünschten "Erfolg" auf andere Weise herbeiführen könnte. So habe sie ihrem Liebhaber am 29. Juli 2016 mitgeteilt, dass ihr Ehemann "so resistent" sei, es aber auch noch Antabus gebe, welches mit viel Alkohol "tödlich" sein könne. Damit habe die Beschwerdeführerin ihre hohe kriminelle Energie bekundet und wiederum in ho- hem Mass jedes Mitgefühl gegenüber ihrem Ehemann vermissen lassen. Zudem falle be- lastend ins Gewicht, dass sie von dessen Tod maximal, d.h. nicht nur in finanzieller Hin- sicht, profitieren wollte, indem dieser erst dann sterben sollte, nachdem die Bedingungen für ihre erleichterte Einbürgerung im Dezember 2015 erfüllt waren. Als verschuldensmin- dernd hatte das Obergericht gewertet, dass das Zusammenleben der Beschwerdeführerin mit ihrem alkoholkranken Ehemann insbesondere bei übermässigem Alkoholkonsum des- selben nicht immer einfach und teilweise unangenehm gewesen sei, zumal er in diesem Zustand zu Konfliktfreudigkeit geneigt habe (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zug S 2019 30/31 vom 22. Januar 2020, S. 32).

E. 8.1 Diesem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen der Beschwer- deführerin gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufent- haltsbeendenden Massnahme sind die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhält- nisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen. Dem gros-

E. 8.2 Bezüglich der Verhältnismässigkeit wies der Regierungsrat darauf hin, dass die Beschwerdeführerin sich seit zwölf Jahren in der Schweiz befinde, davon allerdings rund fünf Jahre in Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. im Strafvollzug. Die Aufenthalts- dauer der Beschwerdeführerin in Freiheit betrage somit lediglich sieben Jahre, weshalb dieses Kriterium bei der Beurteilung der Angemessenheit ihrer Ausweisung nur beschränkt ins Gewicht falle. Gemäss dem Urteil des Obergerichts S 2019 30/31 vom 22. Januar 2020 sei das Verschulden der Beschwerdeführerin letztlich als leicht beurteilt worden. Diese Wertung werde aber dadurch relativiert, dass ihr Verschulden grundsätzlich als mit- telschwer betrachtet worden sei und ihr eine Verschuldensminderung vorab aufgrund der Tatsache zuerkannt worden sei, dass der deliktische Erfolg ausblieben sei. Zudem ver- halte sich die Beschwerdeführerin im Strafvollzug zwar vorbildlich, wie sich aus den Voll- zugsberichten ergebe. Wohlverhalten im Straf- bzw. Massnahmenvollzug lasse jedoch für sich allein nicht auf nachhaltige Besserung schliessen und werde – wie bereits erwähnt – erwartet. Ausländerrechtlich könne daher aus der infolge eines solchen Verhaltens erfolg- ten Gewährung von stufenweisen, gesetzlich vorgesehenen Erleichterungen beim Straf- bzw. Massnahmenvollzug nichts zugunsten der betroffenen Person abgeleitet werden (BGer 2C_3/2021 vom 23. März 2021 E. 7.1 mit Hinweisen). Ferner habe die Beschwerde- führerin seit dem Tod ihres Ehemanns keine familiären Bindungen mehr zur Schweiz. Demgegenüber bestehe durch ihre Schwester nach wie vor ein familiärer Bezug zu Rumä- nien. Zwar pflege die Beschwerdeführerin offenbar auch im Strafvollzug soziale Kontakte mit befreundeten Personen und sei an ihrer Arbeitsstelle gut integriert. Es sei jedoch we- der ersichtlich noch werde geltend gemacht, dass es sich dabei um besonders enge Be- ziehungen handeln würde. Zudem habe das AFM zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin dank ihrer sehr guten Ausbildung, ihren Sprachkenntnissen und viel- fältigen Berufserfahrungen auch in ihrem Heimatland Rumänien eine gefragte Arbeitskraft sein dürfte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bedürfe es keiner konkreten Belege für diese Annahme. Zudem gehe mit praktisch jeder Verweisung einher und sei nicht ausschlaggebend, dass die Beschwerdeführerin vermutlich eine ökonomische Schlechterstellung zu gewärtigen habe (BGer 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3.3). Die berufliche und soziale Wiedereingliederung in Rumänien, wo sie aufgewach- sen und sozialisiert worden sei sowie bis zum Alter von 22 Jahren gelebt habe, sei der Be- schwerdeführerin deshalb zumutbar. In einer Gesamtwürdigung aller Umstände sei somit

E. 8.3 Die Einwendungen, welche in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Abwä- gung zwischen öffentlichem Fernhalteinteresse und privatem Interesse am weiteren Ver- bleib in der Schweiz erhoben werden, sind unbegründet, umso mehr als es sich dabei mehrheitlich um appellatorische Vorbringen handelt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Wesentlichen auf die umfassenden und überzeugenden Erwägungen des Regie- rungsrats verwiesen werden (wiedergegeben in E. 8.2 hiervor). Der Widerruf der Nieder- lassungsbewilligung erweist sich daher als verhältnismässig. 9. Zu beurteilen bleibt der Subeventualantrag, es sei eine Aufenthaltsbewilligung B auszustellen. Die seit dem 1. Januar 2019 gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG bestehende Mög- lichkeit eines Bewilligungswiderrufs unter gleichzeitiger Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung fällt jedoch ausser Betracht, ist doch diese neurechtliche Bestimmung bereits vom Wortlaut her nicht auf den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG zugeschnitten und würde eine blosse Bewilligungsänderung dem öffentlichen Fernhalteinteresse nicht hinrei- chend Rechnung tragen. Der Antrag ist daher abzuweisen, denn der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG, welcher auch die Aufenthaltsbewilligung betrifft, ist vorliegend er- füllt (vgl. BGer 2C_432/2020 vom 26. August 2020 E. 6 und 2C_682/2012 vom 7. Februar 2013 E. 6.1 mit Hinweisen). 10. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie ab- zuweisen ist. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Beschwerdeführerin gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG die Kosten. Die Spruchgebühr wird in Anwendung von § 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor Verwaltungsgericht (BGS 162.12) auf Fr. 2'000.– festgelegt. Sie wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin angesichts ihres Unterlie- gens nicht zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG).

E. 9 Urteil V 2023 18

E. 10 Urteil V 2023 18 kret an einer schlüssigen und wissenschaftlich untermauerten sowie auf aktuellen Fakten beruhenden Begründung, inwiefern die Beschwerdeführerin aktuell eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit darstelle. Folge man der Begründungslogik des Regierungsrats, bestünde ein banaler, grundrechtsverletzender Automatismus, der jedem und jeder, der/die wegen Mord (oder wie hier notabene wegen "versuchtem Mord") verurteilt werde, keine Chance lasse, durch ihr/sein Tun und mittels wissenschaftlicher Einschätzung zu be- legen, dass die Rückfallgefahr (beinahe) inexistent sei und somit keine Gefährdung der öf- fentlichen Ordnung bestehe. Zudem werde die Gefühlslage der Beschwerdeführerin während der Ehe mit ihrem aktenkundig drogenkonsumierenden und charakterlich auffälli- gen Ehemann vom Regierungsrat nicht adäquat gewürdigt. Und schliesslich sei der in- frage stehende ROS-Bericht auf der Basis einer rudimentären Aktenlage erstellt worden. Sogar die Fachspezialisten hätten am Anfang des Berichts auf diese Tatsache hingewie- sen. Und auch das Amt für Migration habe sogar selber zugegeben, dass der ROS-Bericht gewisse Mängel aufweise. Für die Beschwerdeführerin sei es unverständlich, weshalb sowohl das Amt für Migration als auch der Regierungsrat dem alten und rudimentären ROS-Bericht im Gegensatz zu den aktuelleren Vollzugsberichten der JVA Hindelbank vom 21. September 2021 und vom

7. April 2022 eine grössere Bedeutung zuwiesen. Diese Vollzugsberichte befassten sich grundsätzlich nicht mit der Rückfallgefahr der Beschwerdeführerin. Vielmehr trügen diese Berichte der aktuellen physischen und psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin Rechnung und berichteten über ihr vorbildliches Verhalten während des Strafvollzugs. Der Regierungsrat nehme die Vollzugsberichte zwar zur Kenntnis, weise denen allerdings keine massgebliche Bedeutung zu. Das Verhalten der Beschwerdeführerin während des Strafvollzugs sei nach Ansicht des Regierungsrats für die Beurteilung der Rückfallgefahr nachgerade irrelevant. Es möge dem Regierungsrat zuzustimmen sein, wenn er von Per- sonen im Strafvollzug ein korrektes und sozial angepasstes Verhalten grundsätzlich erwar- ten wolle und dies selbst eingedenk der ebenso unbestreitbaren Tatsache, dass Strafvoll- zug in jedem Fall eine grosse persönliche, insbesondere psychische Belastung darstelle. Was der Regierungsrat indes ausklammere, sei, dass sich die Beschwerdeführerin nicht nur stets adäquat und angepasst verhalten habe, sondern wiederholt als sogar vorbildlich qualifiziert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe stets grosse soziale Kompetenzen gegenüber Vorgesetzten und Haftgenossinnen gezeigt, habe formelle und informelle Führungsfunktionen gehabt, sei oft vermittelnd aufgetreten und habe zu (teils täglich nöti- gen) Konfliktlösungen beigetragen. Der Regierungsrat lasse diese starken und über das

E. 11 Urteil V 2023 18 allgemein zu erwartende Verhalten im Strafvollzug hinausgehende Betragen in seinem Entscheid unberücksichtigt.

E. 12 Urteil V 2023 18 personen werteten zum einen die über längere Zeit anhaltende tägliche Abgabe von Medi- kamenten, mit welchen hohe Schäden verursacht bzw. in Kauf genommen wurden, als für die Legalprognose ungünstig. Ebenfalls als ungünstig für die Legalprognose schätzten sie die Tatsache ein, dass sich die Beschwerdeführerin nicht die Mühe machte, ihre Handlun- gen vor bekannten Drittpersonen – wie der ersten Ehefrau und dem Sohn ihres Eheman- nes – verstecken zu wollen. Sie wiesen ferner darauf hin, dass sich bei der Beschwerde- führerin kein Problembewusstsein feststellen lasse, welches als hemmender Faktor für zukünftige Gewalthandlungen wirken könnte. Positiv sei dagegen zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bislang strafrechtlich nie negativ in Erscheinung getreten sei und erst mit 37 Jahren ein Gewaltdelikt begangen habe. Weiter sei zu beachten, dass sie sich mehrere Jahre in einer für sie mit starken Frustrationen und finanziellen Ängsten einherge- henden Beziehung befand, was für sie eine aussergewöhnliche Belastungssituation dar- stellen musste. Die beiden psychologischen Fachpersonen gingen deshalb nicht davon aus, dass eine grundsätzliche Gewaltdisposition vorliege, aber eine geringe Normorientie- rung mit gleichzeitiger Bereitschaft, schwerwiegende Gewalt als Lösung in subjektiv be- drohlichen Situationen anzuwenden. Da es nicht sehr oft zu existenziell bedrohlichen Si- tuationen komme, wurde das diesbezügliche Delinquenzrisiko nicht als "erheblich erhöht", aber aufgrund der vorgenannten Verhaltensbereitschaft auch nicht als "nicht erhöht" ein- gestuft. In einer Schlussfolgerung nahmen die beurteilenden psychologischen Fachperso- nen sodann eine Einstufung des Risikopotenzials vor. Bei der Tat der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein schwerwiegendes Delikt. Bei solch schwerwiegenden Gewalt- und/oder Sexualdelikten wird das Risikopotenzial gemäss der im ROS-Bericht enthaltenen Matrix bei einem im Vergleich zur Normalbevölkerung erhöhten Delinquenzrisiko generell als moderat bis hoch beurteilt. Nur wenn das Delinquenzrisiko im Vergleich zur Normalbe- völkerung nicht erhöht wäre, gälte das Risikopotenzial als gering (S. 16).

E. 13 Urteil V 2023 18 dung der öffentlichen Ordnung erfüllen (BGer 2C_826/2018 vom 30. Januar 2019 E. 7.1.2 mit Hinweisen). Die von der Beschwerdeführerin begangene Tat, nämlich der versuchte Mord, schliesst nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen eine Ge- fährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auch im Hinblick auf weniger schwere Delikte aus. Denkbar wäre dies höchstens bei ganz aussergewöhnlichen Tatumständen. Solche Tatumstände liegen bei der Beschwerdeführerin nicht vor, weshalb bei ihr auf ein persönliches Verhalten geschlossen werden muss, das eine ins Gewicht fallende Rückfall- gefahr in sich birgt. Aber auch der ROS-Bericht selber, auf den sich der Regierungsrat bei seiner Einschät- zung des Rückfallrisikos der Beschwerdeführerin wie erwähnt nicht alleine abstützt, ist schlüssig und nachvollziehbar. Er weist weder Irrtümer oder Lücken noch Widersprüche auf. Den Gutachtern standen zudem die für ihre Begutachtung erforderlichen Akten zur Verfügung. Wissenschaftlich untermauert ist der Bericht durch seine Bezugnahme auf die Publikation "Kriterien zur Beurteilung der Legalprognose, Arbeitsinstrument der Konkordat- lichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern der Nord- west- und Innerschweiz", Hachtel/Vogel/Delhaye/Meier/Graf/Dittmann, Universitäre Psych- iatrische Kliniken Basel, 2. überarbeitete Version 2017. Und schliesslich ist der ROS-Be- richt, datierend vom 16. September 2020 und konsolidiert am 1. Oktober 2020, genügend aktuell. Aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage wird in zulässiger antizipierter Beweis- würdigung auf das Einholen eines weiteren Fachgutachtens verzichtet.

E. 14 Urteil V 2023 18 tionen, zu erfolgen, und die objektiv vorzunehmende Beurteilung der Rückfallgefahr darf in keiner Weise von einer Stellungnahme der betroffenen Person beeinflusst werden.

E. 15 Urteil V 2023 18 Auch wenn die Beschwerdeführerin sich im Straf- und Massnahmenvollzug positiv entwi- ckelt hat, vermag dies angesichts der Schwere des Delikts nichts an der Einschätzung zu ändern, wonach ein nicht hinzunehmendes Risiko für eine erneute Straffälligkeit besteht (vgl. zur Berücksichtigung dieser Entwicklung auch BGE 137 II 233 E. 5.2.2; BGer 2C_839/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.2). Einem Wohlverhalten unter dem Druck eines hängigen straf- und ausländerrechtlichen Verfahrens wird praxisgemäss nur unter- geordnete Bedeutung zugemessen, weil in dieser Zeit vorbildliches Verhalten erwartet wird und es keine besondere Leistung darstellt (BGer 2C_3/2021 vom 23. März 2021 E. 3.4 mit Hinweis). Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Rückfallrisiko in den Vollzugs- berichten im speziellen Kontext des Strafvollzugs beurteilt wurde. Die darin enthaltenen Einschätzungen erfolgten jeweils im Hinblick auf weitere Vollzugsöffnungsschritte, ohne detaillierte Aussagen zum Risiko nach einer Entlassung aus dem Strafvollzug zu machen. Die Vollzugsberichte lassen deshalb nur beschränkte Rückschlüsse auf die langfristige Le- galprognose der Beschwerdeführerin zu (vgl. dazu BGer 2C_432/2020 vom 26. August 2020 E. 4.2.3). 7. In Anbetracht dieser Umstände und angesichts der Art und Schwere der begange- nen Tat ist von einer hinreichend schweren und auch gegenwärtigen Gefährdung der öf- fentlichen Sicherheit und einem nicht unerheblichen Rückfallrisiko auszugehen. Der Wi- derruf der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vereinbar. Die Freiheitsstrafe von neun Jahren und sieben Mo- naten indiziert ein migrationsrechtlich grosses Verschulden, welches durch die Art des De- likts (Gewaltdelikt) noch erhöht wird. Die Beschwerdeführerin demonstrierte durch ihre Tat eine inakzeptable Geringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. Das nicht unerhebliche Rückfallrisiko ist freizügigkeitsrechtlich nicht hinzunehmen. Das öffentli- che Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin ist insgesamt als gross zu be- zeichnen. 8.

E. 16 Urteil V 2023 18 sen Fernhalteinteresse gegenüber müssten ausserordentliche Gründe vorliegen, damit der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung nicht verhältnismässig wäre. Solche sind hier nicht ersichtlich.

E. 17 Urteil V 2023 18 festzustellen, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung das Erfordernis der Ver- hältnismässigkeit erfülle.

E. 18 Urteil V 2023 18 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Spruchgebühr von Fr. 2'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an den Re- gierungsrat des Kantons Zug (dreifach) sowie zum Vollzug von Ziffer 2 des Dispo- sitivs an die Finanzverwaltung des Kantons Zug (nur Dispositiv). Zug, 20. November 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter lic. iur. Ivo Klingler und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann U R T E I L vom 20. November 2023 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch RA B.________ gegen Regierungsrat des Kantons Zug Beschwerdegegner betreffend Ausländerrecht (Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA) V 2023 18 2 Urteil V 2023 18 A. A.________, geboren 1978, Staatsangehörige von Rumänien, heiratete am 3. De- zember 2010 den Schweizer Bürger C.________. Das Amt für Migration des Kantons Zug (nachfolgend: AFM) erteilte ihr daraufhin am 27. Dezember 2010 eine Aufenthaltsbewilli- gung EU/EFTA und am 10. März 2016 eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. Das Strafgericht des Kantons Zug sprach A.________ mit Urteil SG 2017 10/11 vom

11. Dezember 2017 des versuchten Mordes schuldig und bestrafte sie mit einer Freiheits- strafe von elf Jahren. Die ihr vorgeworfene Tat hatte A.________ zwischen dem 17. Mai 2016 und dem 31. August 2016 begangen. Das Obergericht des Kantons Zug bestätigte den Schuldspruch mit Urteil S 2018 7/8 vom 29. Oktober 2018 und reduzierte die Frei- heitsstrafe von elf auf zehn Jahre. Das Bundesgericht hob dieses Urteil am 12. Juni 2019 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück (BGer 6B_1323/2018). Mit Urteil S 2019 30/31 vom 22. Januar 2020 sprach das Oberge- richt A.________ erneut des versuchten Mordes schuldig und verurteilte sie zu einer Frei- heitsstrafe von neun Jahren und sieben Monaten. Das Bundesgericht wies mit Urteil 6B_246/2020 vom 6. Mai 2020 eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das AFM widerrief mit Verfügung vom 3. Mai 2022 die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA von A.________ und wies sie aus der Schweiz weg. Es ordnete an, dass sie die Schweiz umgehend im Anschluss an den Strafvollzug oder innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen habe. Die von A.________, vertreten durch RA B.________, gegen die Verfügung des AFM vom

3. Mai 2022 erhobene Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Zug mit Beschluss vom 24. Januar 2023 ab. B. Gegen den Entscheid des Regierungsrats liess A.________ am 27. Februar 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen und folgende Rechtsbegehren stellen. "1. Der (nicht-öffentliche) Entscheid des Regierungsrats vom 24. Januar 2023 sei aufzuheben und es sei die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern bzw. es sei das Amt für Migration des Kantons Zug anzuweisen, die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern. 2. Eventualiter sei der (nicht-öffentliche) Entscheid des Regierungsrats vom 24. Januar 2023 aufzu- heben und es sei die Sache an das Amt für Migration des Kantons Zug zur Neubeurteilung zurück- zuweisen und dieses insbesondere anzuweisen, ein weiteres Fachgutachten einzuholen, das die 3 Urteil V 2023 18 gegenwärtige Rückfallgefahr der Beschwerdeführerin wissenschaftlich abklärt und ihre Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im aktuellen Zeitpunkt einschätzt. 3. Subeventualiter sei der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung B auszustellen bzw. es sei das Amt für Migration des Kantons Zug anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbe- willigung B auszustellen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MwSt. zu Lasten der Staatskasse." C. Den von ihr verlangten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– bezahlte die Beschwer- deführerin fristgerecht. D. In ihrer Vernehmlassung vom 14. April 2023 beantragte die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug namens des Regierungsrats, die Beschwerde sei, unter Kostenfolge zu- lasten der Beschwerdeführerin, abzuweisen. E. Am 26. April 2023 liess die Beschwerdeführerin eine Replik einreichen, welche das Gericht der Sicherheitsdirektion des Kantons Zug zur Kenntnisnahme zustellte. Die Sicherheitsdirektion äusserte sich nicht mehr. F. Am 5. Juli 2023 verfügte der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug unter Auflagen die bedingte Entlassung von A.________ aus dem Strafvollzug per 8. Juli 2023. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahms- weise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid des Regierungsrats besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung und ist daher im Sinne von § 62 VRG zur Beschwerde berechtigt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde 4 Urteil V 2023 18 fristgerecht eingereicht und entspricht den übrigen formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. 1.2 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsord- nung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 1.3 Gemäss § 63 VRG können im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur Rechtsverletzungen und unrichtige oder ungenügende Feststellungen des Sachverhalts gerügt werden (§ 63 Abs. 1 und 2 VRG). Als Rechtsverletzungen gelten unter anderem: die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache und der Missbrauch oder die Überschreitung des Er- messens (§ 63 Abs. 1 Ziff. 1–3 VRG). 2. Seit dem 1. Oktober 2016 steht Art. 66a StGB über die obligatorische Landesver- weisung in Kraft. Diese Bestimmung sieht vor, dass das Gericht ausländische Personen bei einer Verurteilung zu bestimmten strafbaren Handlungen unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz verweist. Zu den strafbaren Handlungen, die zu einer obligatorischen Landesverweisung führen, zählt unter anderem Mord (lit. a). Dabei erfüllt nach dem Willen des Gesetzgebers auch der blosse Versuch der in Art. 66a Abs. 1 StGB aufgezählten Straftaten die Voraussetzung für eine obligatorische Landesverwei- sung (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Stehen jedoch ausschliesslich Delikte zur Diskussion, die vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, ist eine strafrechtliche Landesverweisung nicht möglich. Diesfalls bleiben die Migrationsbehörden zuständig zum Widerruf der Nie- derlassungsbewilligung (BGE 146 II 1 E. 2.1.2; BGer 2C_305/2018 vom 18. November 2019 E. 4.2 und 4.3). Die Beschwerdeführerin verübte ihre Tat vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB, sodass eine strafrechtliche Landesverweisung ausgeschlossen ist. Es kommt deshalb einzig eine fremdenpolizeiliche Ausweisung der Beschwerdeführerin, wie sie das AFM verfügt hat, in Frage. 3. 3.1 Die Niederlassungsbewilligung kann namentlich widerrufen werden, wenn die aus- ländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän- der und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20; bis

31. Dezember 2018 und soweit im Folgenden die altrechtliche Fassung massgeblich ist: [AuG]). Als längerfristig (im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG) gilt eine Freiheitsstrafe, 5 Urteil V 2023 18 wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1; 135 II 377 E. 4.5; BGer 2C_3/2021 vom 23. März 2021 E. 4.1). 3.2 Beim Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG) bildet die vom Strafgericht verhängte Strafe Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung (BGE 134 II 10 E. 4.3). Der strafrechtliche Resozialisierungsgedanke und die Prognose über das künftige Wohlverhalten sind grundsätzlich von geringerer Relevanz, da aus mi- grationsrechtlicher Sicht das Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vor- dergrund steht (BGer 2C_282/2008 vom 11. Juli 2008 E. 3.1, vgl. aber im freizügigkeits- rechtlichen Kontext auch E. 3.3 nachfolgend). Die Niederlassungsbewilligung eines Aus- länders, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurück- haltung widerrufen werden (vgl. auch Art. 66a Abs. 2 StGB), doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 und BGE 139 I 31 E. 2.3.1, je mit Hinweisen auf die EuGH- und EGMR-Rechtsprechung). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende pri- vate oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges öf- fentliches Interesse daran, die Anwesenheit des Ausländers zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten zu beenden. Insbesondere Gewaltde- likte begründen angesichts des hohen konventionsrechtlichen Stellenwerts des Schutzes des Lebens gegen deliktische Gefährdung (Art. 2 EMRK) grundsätzlich ein erhebliches öf- fentliches Interesse am Widerruf einer fremdenpolizeilichen Bewilligung (BGE 139 I 16 E. 2.2; BGer 2C_50/2017 vom 22. August 2018 E. 6.3). 3.3 Der Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe bildet auch einen Tatbestand für den Widerruf von EU/EFTA-Niederlassungsbewilligungen (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG; Art. 5 und 23 Abs. 2 der Verordnung über die Einführung des freien Per- sonenverkehrs [VEP; SR 142.203]). Dabei sind jedoch zusätzlich die Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei- nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) zu beachten. Gemäss dieser Bestimmung dürfen die durch das Abkommen gewährten Rechtsan- sprüche "nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden". Nach Art. 3 der Richtlinie 64/221/ 6 Urteil V 2023 18 EWG – auf welche Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA verweist – darf bei Massnahmen der öffent- lichen Ordnung oder Sicherheit ausschliesslich das persönliche Verhalten der betreffen- den Person ausschlaggebend sein; strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne Weiteres diese Massnahmen begründen. Rechtsprechungsgemäss darf daher eine straf- rechtliche Verurteilung nur insoweit als Anlass für eine Massnahme herangezogen wer- den, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen las- sen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht somit Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen ver- fügt werden. Insoweit kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an (BGE 136 II 5 E. 4.2; BGer 2C_3/2021 vom 23. März 2021 E. 4.2; 2C_873/2020 vom 4. Februar 2021 E. 4.3; 2C_556/2020 vom 22. Januar 2021 E. 2.3). Verlangt wird eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu diffe- renzierende, hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer auch künftig die öffent- liche Sicherheit und Ordnung stören wird. Die Bejahung einer Rückfallgefahr setzt nicht voraus, dass ein Straftäter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder delin- quieren wird; ebenso wenig kann für die Verneinung einer Rückfallgefahr verlangt werden, dass überhaupt kein Restrisiko einer Straftat besteht (BGer 2C_765/2018 vom 21. Sep- tember 2018 E. 3.2.1). Je schwerer die befürchtete bzw. vernünftigerweise absehbare Ver- letzung wichtiger Rechtsgüter wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls frei- zügigkeitsrechtlich hinzunehmen (BGE 139 II 121 E. 5.3; BGer 2C_765/2018 vom

21. September 2018 E. 3.2.1 mit Hinweis). Als schwerwiegend gelten etwa Beeinträchti- gungen der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität Dritter (vgl. BGer 2C_873/2020 vom 4. Februar 2021 E. 4.3; 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Die Feststellung einer gegenwärtigen Gefährdung bildet eine Grundvoraussetzung für ei- nen zulässigen Eingriff in die Freizügigkeitsrechte; liegt deshalb keine solche Gefährdung vor, ist ein Eingriff bereits ohne Interessenabwägung nach Art. 5 Anhang I FZA unzulässig (BGE 130 II 176 E. 4.2; BGer 2C_556/2020 vom 22. Januar 2021 E. 2.3). 3.4 Ist eine gegenwärtige Gefährdung zu bejahen, so muss der Widerruf zudem ver- hältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG). Massgebliche Kriterien sind grundsätz- lich die Schwere der Delikte, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob die Taten als Jugendli- cher oder als Erwachsener begangen wurden und ob es sich dabei um Gewaltdelikte han- delte, das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das 7 Urteil V 2023 18 Verhalten des Betroffenen während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Heimatstaat, die Dauer der bisherigen Anwesenheit, die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile, ins- besondere unter gesundheitlichen Aspekten, sowie die mit der aufenthaltsrechtlichen Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 und 2.2.2; 139 I 31 E. 2.3.1 und 2.3.3). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erfor- derlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (BGE 135 II 110 E. 2.1). 4. A.________ hatte nachgewiesen werden können, dass sie – in Mittäterschaft mit ihrem damaligen Liebhaber – ihrem lebergeschädigten Ehemann vom 17. Mai 2016 bis zum 31. August 2016 wiederholt heimlich paracetamolhaltige Medikamente verabreicht hatte mit dem Ziel, dadurch seinen Tod herbeizuführen. Da die Beschwerdeführerin auf- grund dieser Tat wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sieben Monaten verurteilt wurde, ist ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 2 lit. b AIG gegeben. Die gegen die Beschwerdeführerin verhängte Frei- heitsstrafe von neun Jahren und sieben Monaten liegt weit über der Einjahresgrenze, ab welcher praxisgemäss eine längerfristige Freiheitsstrafe anzunehmen ist. Sodann liegt diese Strafe auch weit über der Zweijahresgrenze, ab welcher gemäss der sogenannten Reneja-Praxis selbst bei einem mit einer schweizerischen Staatsangehörigen verheirate- ten Delinquenten ein Bewilligungswiderruf in Betracht zu ziehen ist (BGE 135 II 377 E. 4.4; 110 Ib 201). Ebenso liegt sie erheblich über der Dreijahresgrenze, ab welcher sich zumin- dest bei ledigen und kinderlosen Ausländern selbst bei erstmaliger Straffälligkeit tendenzi- ell das öffentliche Fernhalteinteresse durchsetzen soll (BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Das Bun- desgericht hat in vergleichbaren Fällen wiederholt einen Widerruf geschützt, insbesondere (und gerade auch) wenn der betroffene Ausländer bzw. die betroffene Ausländerin wie im vorliegenden Fall nicht in der Schweiz aufgewachsen ist (vgl. hierzu die in E. 3.2 aufge- führte Praxis). 5. 5.1 Beim von der Beschwerdeführerin begangenen versuchten Mord stand ein Men- schenleben und damit eine schwerwiegende Rechtsgutsverletzung auf dem Spiel. Auch lassen die Tatumstände ein persönliches Verhalten erkennen, das eine gegenwärtige Ge- fährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Das Bundesgericht wies mit Urteil 6B_245/2020 und 6B_246/2020 vom 6. Mai 2020 die von der Beschwerdeführerin und ih- rem Liebhaber erhobenen Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug S 2019 30/31 vom 22. Januar 2020 ab. In diesem Urteil hatte das Obergericht im 8 Urteil V 2023 18 Rahmen der Strafzumessung für die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass diese (nachge- wiesen) über knapp zwei Wochen hinweg delinquiert und ihre Ziele äusserst hartnäckig verfolgt habe. Zuerst habe sie mit ihrem Liebhaber geplant, ihren Ehemann durch die Ver- abreichung eines Sterbehilfemittels zu töten. Da ihr Liebhaber dieses Mittel nicht habe be- sorgen können, habe sie sich zusammen mit diesem entschieden, den Tod ihres Ehe- manns durch die heimliche Verabreichung von Paracetamol herbeizuführen. Als dieser trotz der wiederholten Gabe von Paracetamol nicht verstorben sei, habe sie sich bereits überlegt, wie sie den gewünschten "Erfolg" auf andere Weise herbeiführen könnte. So habe sie ihrem Liebhaber am 29. Juli 2016 mitgeteilt, dass ihr Ehemann "so resistent" sei, es aber auch noch Antabus gebe, welches mit viel Alkohol "tödlich" sein könne. Damit habe die Beschwerdeführerin ihre hohe kriminelle Energie bekundet und wiederum in ho- hem Mass jedes Mitgefühl gegenüber ihrem Ehemann vermissen lassen. Zudem falle be- lastend ins Gewicht, dass sie von dessen Tod maximal, d.h. nicht nur in finanzieller Hin- sicht, profitieren wollte, indem dieser erst dann sterben sollte, nachdem die Bedingungen für ihre erleichterte Einbürgerung im Dezember 2015 erfüllt waren. Als verschuldensmin- dernd hatte das Obergericht gewertet, dass das Zusammenleben der Beschwerdeführerin mit ihrem alkoholkranken Ehemann insbesondere bei übermässigem Alkoholkonsum des- selben nicht immer einfach und teilweise unangenehm gewesen sei, zumal er in diesem Zustand zu Konfliktfreudigkeit geneigt habe (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zug S 2019 30/31 vom 22. Januar 2020, S. 32). 5.2 Die Mordversuche des Beschwerdeführerin gehören einer Deliktkategorie an, wel- che sowohl nach inländischer Auffassung als auch nach der Rechtsprechung des Europäi- schen Gerichtshofs (EuGH) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) als äusserst schwerwiegend erachtet werden und ein ganz erhebliches öffentli- ches Fernhalteinteresse zu begründen vermögen (vgl. hierzu die in E. 3.2 aufgeführte Pra- xis). Sodann stellen sie Taten dar, welche nach dem Willen des Verordnungs- und Gesetz- gebers – selbst wenn es bei einem Versuch geblieben ist – grundsätzlich zu einer obliga- torischen Landesverweisung führen sollen (vgl. Art. 121 Abs. 3 lit. a BV und die dazugehö- rigen Ausführungsbestimmungen in Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB; BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Wenngleich diese Regelung in zeitlicher Hinsicht auf den vorliegenden Fall noch nicht di- rekt anwendbar ist, ist den hierdurch zum Ausdruck gebrachten Wertungen des Verfas- sungs- und Gesetzgebers insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 16 E. 5.3). 9 Urteil V 2023 18 5.3 Bei dieser Ausgangslage bestehen im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA keine allzu hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Straffälligkeit (vgl. BGer 2C_3/2021 vom 23. März 2021 E. 5), und zwar selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Obergericht des Kantons Zug in seinem Urteil vom 22. Januar 2020 das Tatverschulden der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund, dass es wegen des Abbruchs der Tatausführung letztlich bei einer versuchten Tatbegehung blieb und mit dem Tötungsversuch weder eine einfache noch eine schwere Körperverletzung eintrat, re- lativ zum sehr grossen Unrechtsgehalt des Straftatbestandes von Art. 112 StGB (Mord) als leicht qualifiziert hat. 5.4 Der Regierungsrat erwog, die Umstände, unter denen die Beschwerdeführerin zur begangenen Tat geschritten sei, manifestiere ein persönliches Verhalten, das eine ausge- prägte Egozentrik und hohe kriminelle Energie erkennen lasse und damit auch weiterhin eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle. Auch seien die Beur- teilungen der beiden psychologischen Fachpersonen im Bericht des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern vom 16. September 2020 über die Risikoabklärung (fortan: ROS-Be- richt), wonach das Delinquenzrisiko der Beschwerdeführerin für schwerwiegende Gewalt- delikte im Vergleich zur Normalbevölkerung als erhöht eingeschätzt werde, nachvollzieh- bar und plausibel. 5.5 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Risikopotenzial werde im ROS-Bericht ausschliesslich aufgrund der durch sie begangenen Tat (versuchter Mord) eingeschätzt. Die Begehung einer schwerwiegenden Tat führe gemäss den beurteilenden Fachpersonen stets und automatisch zu einem moderaten bis hohen Delinquenzrisiko. Gestützt auf eine mithin pauschalisierende Matrix im ROS-Bericht (S. 16), die keinesfalls das aktuelle per- sönliche Verhalten der Beschwerdeführerin widerspiegle, sondern lediglich ihre einmalige strafrechtliche Verurteilung berücksichtige, werde das Risikopotenzial für künftige Delikte generell, d.h. nur aufgrund der begangenen Tat, als moderat bis hoch eingeschätzt. Dies stehe im Widerspruch zu den vom Regierungsrat in seinem Beschluss zitierten Entscheid- grundlagen, wonach strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres eine Weg- weisung aus der Schweiz begründen könnten; es mangle dieser schematischen fachärztli- chen Einschätzung an der grundrechtlich gebotenen Einzelfall-Perspektive. Gleichzeitig werde die Beschwerdeführerin ausschliesslich aufgrund ihrer Verurteilung im ROS-Bericht, zu welchem sie nie angehört bzw. persönlich untersucht oder befragt worden sei, als ris- kantes Subjekt qualifiziert, weshalb ihr weiterer Aufenthalt in der Schweiz dadurch nicht mehr vertretbar sein solle. Zusammenfassend fehle es dem angefochtenen Entscheid kon- 10 Urteil V 2023 18 kret an einer schlüssigen und wissenschaftlich untermauerten sowie auf aktuellen Fakten beruhenden Begründung, inwiefern die Beschwerdeführerin aktuell eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit darstelle. Folge man der Begründungslogik des Regierungsrats, bestünde ein banaler, grundrechtsverletzender Automatismus, der jedem und jeder, der/die wegen Mord (oder wie hier notabene wegen "versuchtem Mord") verurteilt werde, keine Chance lasse, durch ihr/sein Tun und mittels wissenschaftlicher Einschätzung zu be- legen, dass die Rückfallgefahr (beinahe) inexistent sei und somit keine Gefährdung der öf- fentlichen Ordnung bestehe. Zudem werde die Gefühlslage der Beschwerdeführerin während der Ehe mit ihrem aktenkundig drogenkonsumierenden und charakterlich auffälli- gen Ehemann vom Regierungsrat nicht adäquat gewürdigt. Und schliesslich sei der in- frage stehende ROS-Bericht auf der Basis einer rudimentären Aktenlage erstellt worden. Sogar die Fachspezialisten hätten am Anfang des Berichts auf diese Tatsache hingewie- sen. Und auch das Amt für Migration habe sogar selber zugegeben, dass der ROS-Bericht gewisse Mängel aufweise. Für die Beschwerdeführerin sei es unverständlich, weshalb sowohl das Amt für Migration als auch der Regierungsrat dem alten und rudimentären ROS-Bericht im Gegensatz zu den aktuelleren Vollzugsberichten der JVA Hindelbank vom 21. September 2021 und vom

7. April 2022 eine grössere Bedeutung zuwiesen. Diese Vollzugsberichte befassten sich grundsätzlich nicht mit der Rückfallgefahr der Beschwerdeführerin. Vielmehr trügen diese Berichte der aktuellen physischen und psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin Rechnung und berichteten über ihr vorbildliches Verhalten während des Strafvollzugs. Der Regierungsrat nehme die Vollzugsberichte zwar zur Kenntnis, weise denen allerdings keine massgebliche Bedeutung zu. Das Verhalten der Beschwerdeführerin während des Strafvollzugs sei nach Ansicht des Regierungsrats für die Beurteilung der Rückfallgefahr nachgerade irrelevant. Es möge dem Regierungsrat zuzustimmen sein, wenn er von Per- sonen im Strafvollzug ein korrektes und sozial angepasstes Verhalten grundsätzlich erwar- ten wolle und dies selbst eingedenk der ebenso unbestreitbaren Tatsache, dass Strafvoll- zug in jedem Fall eine grosse persönliche, insbesondere psychische Belastung darstelle. Was der Regierungsrat indes ausklammere, sei, dass sich die Beschwerdeführerin nicht nur stets adäquat und angepasst verhalten habe, sondern wiederholt als sogar vorbildlich qualifiziert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe stets grosse soziale Kompetenzen gegenüber Vorgesetzten und Haftgenossinnen gezeigt, habe formelle und informelle Führungsfunktionen gehabt, sei oft vermittelnd aufgetreten und habe zu (teils täglich nöti- gen) Konfliktlösungen beigetragen. Der Regierungsrat lasse diese starken und über das 11 Urteil V 2023 18 allgemein zu erwartende Verhalten im Strafvollzug hinausgehende Betragen in seinem Entscheid unberücksichtigt. 5.6 5.6.1 Die beiden Fachpersonen haben auf Seite 11 ihres ROS-Berichts vom 16. Sep- tember 2020 im Abschnitt "Fallkonzept", in welchem im Wesentlichen die Beschwerdefüh- rerin, ihr Umfeld, das Tatgeschehen und mögliche Tatmotive beschrieben werden, darauf hingewiesen, dass bedingt durch die spärlich vorliegenden Informationen die folgenden Ausführungen als Arbeitshypothese auf der Verhaltensebene zu verstehen seien, die im weiteren Verlauf geprüft und bei Bedarf angepasst werden sollten. Zum Ende des Ab- schnitts "Fallkonzept" erklären die Gutachter, aufgrund der vorliegenden Informationen könne nicht geklärt werden, ob ein Grund alleine ausschlaggebend gewesen sei oder ob es ein Zusammenspiel der verschiedenen aufgeführten oder zum jetzigen Zeitpunkt noch unbekannten weiteren Gründe gewesen sei, die den Ausschlag zum Handeln der Be- schwerdeführerin gegeben habe. Eine tiefergehende oder abschliessende Beurteilung er- achteten die Fachpersonen aufgrund der vorliegenden Aktenlage als nicht möglich. Dar- aus entstehe ein Klärungsbedarf, welcher im weiteren Verlauf angegangen werden sollte (vgl. Interventionsempfehlungen) und ggf. zu einer Anpassung des Fallkonzeptes führen könne. Nach Einschätzung des Gerichts haben die Gutachter diese Ausführungen nur deshalb gemacht, weil sie in ihrer Risikoabklärung (S. 2) einleitend darauf hingewiesen hatten, die Abklärung erfolge aufgrund der vorliegenden rudimentären Informations- und Aktenlage auf Abklärungsstufe 1, obwohl formal aufgrund der Einwirkungsdauer von mehr als 12 Mo- naten die Abklärungsstufe 2 angezeigt wäre. Damit brachten die Ersteller des ROS-Be- richts nur – aber immerhin – zum Ausdruck, sie könnten die genauen Gründe, welche die Beschwerdeführerin zum Handeln bewogen haben, nicht ausfindig machen. Es bedeutet jedoch nicht, dass die Einschätzung der Rückfallgefahr der Beschwerdeführerin grundsätzlich auf zu geringen Informationen beruht. Diese Feststellung ist deshalb wichtig, weil die Beschwerdeführerin mehrmals geltend macht, der (ganze) ROS-Bericht sei auf Basis einer rudimentären Informations- und Aktenlage erstellt worden. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, trifft Letzteres nicht zu (siehe E. 6 am Schluss). 5.6.2 Im ROS-Bericht wird im Abschnitt "Risikoprofil" (S. 13) das Delinquenzrisiko der Beschwerdeführerin für schwerwiegende Gewaltdelikte tatzeitnah und aktuell im Vergleich zur Normalbevölkerung als erhöht eingeschätzt. Die beurteilenden psychologischen Fach- 12 Urteil V 2023 18 personen werteten zum einen die über längere Zeit anhaltende tägliche Abgabe von Medi- kamenten, mit welchen hohe Schäden verursacht bzw. in Kauf genommen wurden, als für die Legalprognose ungünstig. Ebenfalls als ungünstig für die Legalprognose schätzten sie die Tatsache ein, dass sich die Beschwerdeführerin nicht die Mühe machte, ihre Handlun- gen vor bekannten Drittpersonen – wie der ersten Ehefrau und dem Sohn ihres Eheman- nes – verstecken zu wollen. Sie wiesen ferner darauf hin, dass sich bei der Beschwerde- führerin kein Problembewusstsein feststellen lasse, welches als hemmender Faktor für zukünftige Gewalthandlungen wirken könnte. Positiv sei dagegen zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bislang strafrechtlich nie negativ in Erscheinung getreten sei und erst mit 37 Jahren ein Gewaltdelikt begangen habe. Weiter sei zu beachten, dass sie sich mehrere Jahre in einer für sie mit starken Frustrationen und finanziellen Ängsten einherge- henden Beziehung befand, was für sie eine aussergewöhnliche Belastungssituation dar- stellen musste. Die beiden psychologischen Fachpersonen gingen deshalb nicht davon aus, dass eine grundsätzliche Gewaltdisposition vorliege, aber eine geringe Normorientie- rung mit gleichzeitiger Bereitschaft, schwerwiegende Gewalt als Lösung in subjektiv be- drohlichen Situationen anzuwenden. Da es nicht sehr oft zu existenziell bedrohlichen Si- tuationen komme, wurde das diesbezügliche Delinquenzrisiko nicht als "erheblich erhöht", aber aufgrund der vorgenannten Verhaltensbereitschaft auch nicht als "nicht erhöht" ein- gestuft. In einer Schlussfolgerung nahmen die beurteilenden psychologischen Fachperso- nen sodann eine Einstufung des Risikopotenzials vor. Bei der Tat der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein schwerwiegendes Delikt. Bei solch schwerwiegenden Gewalt- und/oder Sexualdelikten wird das Risikopotenzial gemäss der im ROS-Bericht enthaltenen Matrix bei einem im Vergleich zur Normalbevölkerung erhöhten Delinquenzrisiko generell als moderat bis hoch beurteilt. Nur wenn das Delinquenzrisiko im Vergleich zur Normalbe- völkerung nicht erhöht wäre, gälte das Risikopotenzial als gering (S. 16). 5.7 Es ist der Beschwerdeführerin zu widersprechen, wenn sie behauptet, sie werde ausschliesslich aufgrund ihrer Verurteilung im ROS-Bericht als riskantes Subjekt qualifi- ziert. Der Regierungsrat hat das Rückfallrisiko – in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe E. 3.1–3.3 und E. 5.1–5.3 hiervor) – in einer Gesamtsicht anhand der Art und Schwere der Tat sowie des sich darin manifestierenden persönlichen Verhal- tens der Beschwerdeführerin beurteilt (E. II.8.2 ff. des Regierungsratsbeschlusses). Dieser Beurteilung, die in E. 5.4 hiervor dargelegt ist, ist vollumfänglich zuzustimmen. Die einer strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Umstände können ein persönliches Ver- halten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar- stellt. In diesem Sinne kann auch vergangenes Verhalten den Tatbestand einer Gefähr- 13 Urteil V 2023 18 dung der öffentlichen Ordnung erfüllen (BGer 2C_826/2018 vom 30. Januar 2019 E. 7.1.2 mit Hinweisen). Die von der Beschwerdeführerin begangene Tat, nämlich der versuchte Mord, schliesst nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen eine Ge- fährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auch im Hinblick auf weniger schwere Delikte aus. Denkbar wäre dies höchstens bei ganz aussergewöhnlichen Tatumständen. Solche Tatumstände liegen bei der Beschwerdeführerin nicht vor, weshalb bei ihr auf ein persönliches Verhalten geschlossen werden muss, das eine ins Gewicht fallende Rückfall- gefahr in sich birgt. Aber auch der ROS-Bericht selber, auf den sich der Regierungsrat bei seiner Einschät- zung des Rückfallrisikos der Beschwerdeführerin wie erwähnt nicht alleine abstützt, ist schlüssig und nachvollziehbar. Er weist weder Irrtümer oder Lücken noch Widersprüche auf. Den Gutachtern standen zudem die für ihre Begutachtung erforderlichen Akten zur Verfügung. Wissenschaftlich untermauert ist der Bericht durch seine Bezugnahme auf die Publikation "Kriterien zur Beurteilung der Legalprognose, Arbeitsinstrument der Konkordat- lichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern der Nord- west- und Innerschweiz", Hachtel/Vogel/Delhaye/Meier/Graf/Dittmann, Universitäre Psych- iatrische Kliniken Basel, 2. überarbeitete Version 2017. Und schliesslich ist der ROS-Be- richt, datierend vom 16. September 2020 und konsolidiert am 1. Oktober 2020, genügend aktuell. Aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage wird in zulässiger antizipierter Beweis- würdigung auf das Einholen eines weiteren Fachgutachtens verzichtet. 5.8 Die Beschwerdeführerin macht geltend, zur Erstellung des ROS-Berichts wäre eine persönliche Anhörung angebracht, ja zwingend geboten gewesen. Nur auf diese Weise hätten die mit der Beurteilung betrauten Fachpersonen mittels fundierten Wissens ein Persönlichkeitsprofil erstellen und daraus Schlussfolgerungen über die Zukunftspro- gnose ableiten können. Es komme hinzu: Hätte die Beschwerdeführerin im damaligen Zeitpunkt gewusst, welche Bedeutung dem ROS-Bericht zukommen werde, hätte sie selbstverständlich grösstes Interesse an einer Stellungnahme gehabt. Damit würden die Grundsätze des rechtlichen Gehörs und des Verhaltens nach Treu und Glauben verletzt. Dazu ist Folgendes auszuführen: Mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage besteht im Rahmen einer solchen Risikoabklärung kein Anspruch auf eine persönliche Anhörung. Dass die Beschwerdeführerin bei der Erstellung des ROS-Berichts nicht mitwirken konnte und von den beurteilenden Fachpersonen nicht angehört wurde, stellt somit keine Gehörs- verletzung dar. Im Übrigen hat die Erstellung eines Berichts über die Risikoabklärung auf- grund feststehender Fakten, darunter insbesondere der in den Akten enthaltenen Informa- 14 Urteil V 2023 18 tionen, zu erfolgen, und die objektiv vorzunehmende Beurteilung der Rückfallgefahr darf in keiner Weise von einer Stellungnahme der betroffenen Person beeinflusst werden. 5.9 Zu guter Letzt ist festzustellen, dass der Regierungsrat die Gefühlslage der Be- schwerdeführerin während der Ehe mit ihrem Ehemann, einem Alkoholiker, der zudem of- fenbar charakterlich auffällig war, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin adäquat gewürdigt hat. Der Regierungsrat hat erwogen, dass die vom Obergericht des Kantons Zug in der Tat der Beschwerdeführerin festgestellte extreme Geringschätzung fremden Le- bens sich nicht allein auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte besondere Belastungssituation bzw. die spezifische Täter-Opfer-Konstellation zurückführen lasse. Es sei allerdings nachvollziehbar, dass für die Beschwerdeführerin das Zusammenleben mit ihrem alkoholkranken Ehemann schwierig gewesen sei. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Tat der Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung dieser belastenden Ehesituation ein persönliches Verhalten offenbart, das den Rechtsgütern anderer Personen – insbesondere deren Leib und Leben – nicht den nötigen Stellenwert einräumt und damit eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung darstellt. 6. Zum Argument der Beschwerdeführerin, für sie sei es unverständlich, weshalb so- wohl das Amt für Migration als auch der Regierungsrat dem alten und rudimentären ROS- Bericht im Gegensatz zu den aktuelleren Vollzugsberichten der JVA Hindelbank vom

21. September 2021 und vom 7. April 2022 eine grössere Bedeutung zuwiesen, ist Fol- gendes zu erwägen: 6.1 In den beiden Vollzugsberichten der JVA Hindelbank vom 21. September 2021 und vom 7. April 2022 wurde der Beschwerdeführerin insgesamt ein positiver Vollzugsver- lauf attestiert. Es wurde ausgeführt, dass sie kooperativ mit dem Fallteam zusammenar- beite, sich als absprachefähig erweise und an der Erreichung ihrer Vollzugsziele aktiv mit- arbeite. Die Beschwerdeführerin habe sich mit ihrem Delikt auseinandergesetzt und Hand- lungsstrategien zur Bewältigung von Risikosituationen erarbeitet. Für die nächsten Voll- zugsöffnungsschritte wurde jeweils kein erhöhtes Rückfallrisiko gesehen. 6.2 Den Vollzugsberichten der JVA Hindelbank lässt sich nicht entnehmen, dass von der Beschwerdeführerin keine Gefahr mehr ausgeht. In beiden Berichten wird einzig aus- geführt, je für den nächsten Vollzugsöffnungsschritt sehe man kein erhöhtes Rückfallrisiko. 15 Urteil V 2023 18 Auch wenn die Beschwerdeführerin sich im Straf- und Massnahmenvollzug positiv entwi- ckelt hat, vermag dies angesichts der Schwere des Delikts nichts an der Einschätzung zu ändern, wonach ein nicht hinzunehmendes Risiko für eine erneute Straffälligkeit besteht (vgl. zur Berücksichtigung dieser Entwicklung auch BGE 137 II 233 E. 5.2.2; BGer 2C_839/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.2). Einem Wohlverhalten unter dem Druck eines hängigen straf- und ausländerrechtlichen Verfahrens wird praxisgemäss nur unter- geordnete Bedeutung zugemessen, weil in dieser Zeit vorbildliches Verhalten erwartet wird und es keine besondere Leistung darstellt (BGer 2C_3/2021 vom 23. März 2021 E. 3.4 mit Hinweis). Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Rückfallrisiko in den Vollzugs- berichten im speziellen Kontext des Strafvollzugs beurteilt wurde. Die darin enthaltenen Einschätzungen erfolgten jeweils im Hinblick auf weitere Vollzugsöffnungsschritte, ohne detaillierte Aussagen zum Risiko nach einer Entlassung aus dem Strafvollzug zu machen. Die Vollzugsberichte lassen deshalb nur beschränkte Rückschlüsse auf die langfristige Le- galprognose der Beschwerdeführerin zu (vgl. dazu BGer 2C_432/2020 vom 26. August 2020 E. 4.2.3). 7. In Anbetracht dieser Umstände und angesichts der Art und Schwere der begange- nen Tat ist von einer hinreichend schweren und auch gegenwärtigen Gefährdung der öf- fentlichen Sicherheit und einem nicht unerheblichen Rückfallrisiko auszugehen. Der Wi- derruf der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vereinbar. Die Freiheitsstrafe von neun Jahren und sieben Mo- naten indiziert ein migrationsrechtlich grosses Verschulden, welches durch die Art des De- likts (Gewaltdelikt) noch erhöht wird. Die Beschwerdeführerin demonstrierte durch ihre Tat eine inakzeptable Geringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. Das nicht unerhebliche Rückfallrisiko ist freizügigkeitsrechtlich nicht hinzunehmen. Das öffentli- che Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin ist insgesamt als gross zu be- zeichnen. 8. 8.1 Diesem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen der Beschwer- deführerin gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufent- haltsbeendenden Massnahme sind die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhält- nisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen. Dem gros- 16 Urteil V 2023 18 sen Fernhalteinteresse gegenüber müssten ausserordentliche Gründe vorliegen, damit der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung nicht verhältnismässig wäre. Solche sind hier nicht ersichtlich. 8.2 Bezüglich der Verhältnismässigkeit wies der Regierungsrat darauf hin, dass die Beschwerdeführerin sich seit zwölf Jahren in der Schweiz befinde, davon allerdings rund fünf Jahre in Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. im Strafvollzug. Die Aufenthalts- dauer der Beschwerdeführerin in Freiheit betrage somit lediglich sieben Jahre, weshalb dieses Kriterium bei der Beurteilung der Angemessenheit ihrer Ausweisung nur beschränkt ins Gewicht falle. Gemäss dem Urteil des Obergerichts S 2019 30/31 vom 22. Januar 2020 sei das Verschulden der Beschwerdeführerin letztlich als leicht beurteilt worden. Diese Wertung werde aber dadurch relativiert, dass ihr Verschulden grundsätzlich als mit- telschwer betrachtet worden sei und ihr eine Verschuldensminderung vorab aufgrund der Tatsache zuerkannt worden sei, dass der deliktische Erfolg ausblieben sei. Zudem ver- halte sich die Beschwerdeführerin im Strafvollzug zwar vorbildlich, wie sich aus den Voll- zugsberichten ergebe. Wohlverhalten im Straf- bzw. Massnahmenvollzug lasse jedoch für sich allein nicht auf nachhaltige Besserung schliessen und werde – wie bereits erwähnt – erwartet. Ausländerrechtlich könne daher aus der infolge eines solchen Verhaltens erfolg- ten Gewährung von stufenweisen, gesetzlich vorgesehenen Erleichterungen beim Straf- bzw. Massnahmenvollzug nichts zugunsten der betroffenen Person abgeleitet werden (BGer 2C_3/2021 vom 23. März 2021 E. 7.1 mit Hinweisen). Ferner habe die Beschwerde- führerin seit dem Tod ihres Ehemanns keine familiären Bindungen mehr zur Schweiz. Demgegenüber bestehe durch ihre Schwester nach wie vor ein familiärer Bezug zu Rumä- nien. Zwar pflege die Beschwerdeführerin offenbar auch im Strafvollzug soziale Kontakte mit befreundeten Personen und sei an ihrer Arbeitsstelle gut integriert. Es sei jedoch we- der ersichtlich noch werde geltend gemacht, dass es sich dabei um besonders enge Be- ziehungen handeln würde. Zudem habe das AFM zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin dank ihrer sehr guten Ausbildung, ihren Sprachkenntnissen und viel- fältigen Berufserfahrungen auch in ihrem Heimatland Rumänien eine gefragte Arbeitskraft sein dürfte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bedürfe es keiner konkreten Belege für diese Annahme. Zudem gehe mit praktisch jeder Verweisung einher und sei nicht ausschlaggebend, dass die Beschwerdeführerin vermutlich eine ökonomische Schlechterstellung zu gewärtigen habe (BGer 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3.3). Die berufliche und soziale Wiedereingliederung in Rumänien, wo sie aufgewach- sen und sozialisiert worden sei sowie bis zum Alter von 22 Jahren gelebt habe, sei der Be- schwerdeführerin deshalb zumutbar. In einer Gesamtwürdigung aller Umstände sei somit 17 Urteil V 2023 18 festzustellen, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung das Erfordernis der Ver- hältnismässigkeit erfülle. 8.3 Die Einwendungen, welche in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Abwä- gung zwischen öffentlichem Fernhalteinteresse und privatem Interesse am weiteren Ver- bleib in der Schweiz erhoben werden, sind unbegründet, umso mehr als es sich dabei mehrheitlich um appellatorische Vorbringen handelt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Wesentlichen auf die umfassenden und überzeugenden Erwägungen des Regie- rungsrats verwiesen werden (wiedergegeben in E. 8.2 hiervor). Der Widerruf der Nieder- lassungsbewilligung erweist sich daher als verhältnismässig. 9. Zu beurteilen bleibt der Subeventualantrag, es sei eine Aufenthaltsbewilligung B auszustellen. Die seit dem 1. Januar 2019 gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG bestehende Mög- lichkeit eines Bewilligungswiderrufs unter gleichzeitiger Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung fällt jedoch ausser Betracht, ist doch diese neurechtliche Bestimmung bereits vom Wortlaut her nicht auf den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG zugeschnitten und würde eine blosse Bewilligungsänderung dem öffentlichen Fernhalteinteresse nicht hinrei- chend Rechnung tragen. Der Antrag ist daher abzuweisen, denn der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG, welcher auch die Aufenthaltsbewilligung betrifft, ist vorliegend er- füllt (vgl. BGer 2C_432/2020 vom 26. August 2020 E. 6 und 2C_682/2012 vom 7. Februar 2013 E. 6.1 mit Hinweisen). 10. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie ab- zuweisen ist. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Beschwerdeführerin gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG die Kosten. Die Spruchgebühr wird in Anwendung von § 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor Verwaltungsgericht (BGS 162.12) auf Fr. 2'000.– festgelegt. Sie wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin angesichts ihres Unterlie- gens nicht zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). 18 Urteil V 2023 18 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr von Fr. 2'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an den Re- gierungsrat des Kantons Zug (dreifach) sowie zum Vollzug von Ziffer 2 des Dispo- sitivs an die Finanzverwaltung des Kantons Zug (nur Dispositiv). Zug, 20. November 2023 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am