Verwaltungsrechtl. Kammer — Gemeindeversammlungsbeschlüsse (Nichteintreten)
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 A.________ AG
E. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahms- weise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor. Die Beschwerdeführerinnen sind durch den Entscheid des Regierungsrats besonders berührt und haben ein schutz- würdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (§ 62 VRG).
E. 1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt wer- den. Als solche gelten die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechts- satzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens, die Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfah- rensvorschrift sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Nicht gerügt werden kann aber die unrichtige Handhabung des Ermessens (§ 63 VRG). 2. Der Regierungsrat trat auf die Verwaltungsbeschwerde vom 3. Januar 2023 nicht ein, weil er betreffend beide hier interessierenden Beschlüsse der Einwohnergemeinde- versammlung Oberägeri vom 12. Dezember 2022 das schutzwürdige Interesse der Be- schwerdeführerinnen an der Aufhebung der beiden Beschlüsse verneinte. Betreffend das Budget 2023 führte der Regierungsrat aus, da es sich bei einer allfälligen Forderung aus den von den Beschwerdeführerinnen anhängig gemachten Staatshaftungsansprüchen sei- tens der Gemeinde Oberägeri um eine gebundene Ausgabe handeln würde, wäre diese unabhängig von einer Budgetierung geschuldet. Im Falle einer gerichtlichen Verurteilung zur Zahlung einer Geldforderung sei eine unterliegende Gemeinde unbesehen von der Frage, ob die Forderung vom fraglichen Gemeinwesen budgetiert worden sei oder nicht, zu entrichten. Insofern sei der praktische Nutzen für die Beschwerdeführerinnen an der Budgetierung einer allfälligen Forderung zu verneinen, womit die materielle Beschwer und somit die Beschwerdelegitimation nach § 41 Abs. 1 lit. c VRG entfalle. Auch an der Aufhe- bung des Gemeindeversammlungsbeschlusses betreffend die Erheblicherklärung der ab- geänderten Motion der IG Seepromenade mit Mass betreffend "Seezugang für Ägeri von Ägeri – Seepromenade mit Mass" hätten die Beschwerdeführerinnen kein schützenswer- tes Interesse, da mit der Erheblicherklärung nicht rechtsgültig über die (teilweise) Enteig- nung der von der Motion betroffenen Grundstücke der Beschwerdeführerinnen entschie- den worden sei. Wegen fehlender materieller Beschwer in beiden Fällen trat der Regie- rungsrat daher nicht auf die Verwaltungsbeschwerde ein. Entsprechend dem Eventualantrag der Beschwerdeführerinnen prüfte der Regierungsrat die bei ihm am 3. Januar 2023 eingereichte Beschwerde auch noch als Aufsichtsbe- schwerde. Er kam zum Ergebnis, weder beim Budgetbeschluss 2023 noch bei der Erheb- licherklärung der abgeänderten Motion der IG Seepromenade mit Mass betreffend "See- zugang für Ägeri von Ägeri – Seepromenade mit Mass" der Einwohnergemeindeversamm- lung Oberägeri vom 12. Dezember 2022 seien Umstände ersichtlich, die ein Einschreiten
E. 2 Der Nichteintretensbeschluss des Regierungsrats vom 17. Januar 2023 betreffend Motion (Beschluss des Regierungsrats vom 17. Januar 2023, Dispositiv Ziff. 1) sei teilweise, d.h. betreffend die Anfechtung des Beschlusses der Einwohnergemeinde bezüglich der Erheblicherklärung der abgeänderten Motion der IG Seepromenade mit Mass betreffend "Seezugang für Ägeri von Ägeri – Seepromenade mit Mass" (Beschluss Nr. 7 gemäss amtlicher Publikation im Amtsblatt vom 16. Dezember 2022) betreffend Etap- pe 4 (eventualiter integral), aufzuheben; ebenso sei der vorgenannte Beschluss der Einwohnergemein- de teilweise, d.h. bezüglich Etappe 4 (eventualiter integral), aufzuheben.
E. 3 Verfahrensmässig sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
E. 4 Urteil V 2023 16 Das geltend gemachte Interesse muss grundsätzlich aktuell sein, was bedeutet, dass es sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids vor- liegen muss. Bezüglich der Erheblicherklärung der Motion der IG Seepromenade mit Mass betreffend "Seezugang für Ägeri von Ägeri – Seepromenade mit Mass" ist das Interesse der Be- schwerdeführerinnen an der Aufhebung oder Änderung des regierungsrätlichen Ent- scheids weiterhin aktuell. Betreffend das Budget 2023 der Einwohnergemeinde Oberägeri ist hingegen festzustellen, dass fraglich erscheint, ob die Beschwerdeführerinnen im jetzigen Zeitpunkt noch über ein aktuelles Interesse an der Beurteilung ihres Antrags bzw. an den beantragten Rückstel- lungen für die behaupteten Staatshaftungsforderungen im nur noch bis Ende Jahr gültigen Budget 2023 verfügen. Letztlich kann dies jedoch offenbleiben, verzichtet die Rechtspre- chung doch ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass – wie in diesem Fall – im Einzelfall rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung stattfinden könnte (BGE 126 I 250 E. 1b; 111 Ib 56 E. 2b, je mit Hinweisen). Tatsächlich hat die Einwohnergemeindeversammlung am 11. Dezember 2023 bereits das Budget 2024 genehmigt. Bezüglich der Frage, ob der Regierungsrat zu Recht oder zu Unrecht auf die Beschwerde betreffend das Budget 2023 nicht eingetreten ist, ist ein aktuelles Interesse somit zu bejahen, zumal es auf der Hand liegt, dass die Beschwer- deführerinnen die Meinung vertreten, zumindest im Budget 2024 der Einwohnergemeinde Oberägeri seien Rückstellungen im Betrag von mindestens 67'500'000.– plus Zinsen zu bilden (sowie das Budget der Einwohnergemeindeversammlung sei unter Information über die Geltendmachung der Staatshaftungsansprüche erneut zur Abstimmung vorzulegen). Dementsprechend kann das Interesse der Beschwerdeführerinnen weiterhin als aktuell bezeichnet werden, ohne dass diese ihre Beschwerdeanträge anpassen müssten. Auch ist dies nicht davon abhängig zu machen, ob die Beschwerdeführerinnen auch gegen das Budget 2024 Beschwerde führen werden. Die Beschwerdeführerinnen sind somit berech- tigt, gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 17. Januar 2023 vor Verwaltungsge- richt Beschwerde zu führen. Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht einge- reicht, weshalb sie vom Verwaltungsgericht zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
E. 4.1 Bezüglich des Nichteintretens des Regierungsrats auf die Verwaltungsbeschwerde betreffend Budgetbeschluss 2023 bringen die Beschwerdeführerinnen vor, gegen die Ge- meinde Oberägeri hätten mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 sieben Geschädigte, darun- ter die beiden Beschwerdeführerinnen, einen Staatshaftungsprozess mit Forderungen, die sich auf mindestens Fr. 67'500'000.– plus Zinsen beliefen, eingeleitet. Die Forderungen hingen mit dem Aufsichtsrechtsverfahren E3.2/218166 gegen einen Willensvollstrecker zusammen. Ein weiterer Staatshaftungsprozess gegen die Gemeinde Oberägeri mit zwei Geschädigten, nämlich den Beschwerdeführerinnen, sei beim Kantonsgericht bereits seit dem 16. September 2021 hängig und umfasse Forderungen von mindestens Fr. 14'400'000.– plus Zinsen. Bei diesem Prozess gehe es um zwei Beurkundungen von Kaufverträgen bezüglich der Grundstücke Nrn. E.________ in der Gemeinde Oberägeri, welche nach Ansicht der Beschwerdeführinnen integral nichtig seien. Der in diesem Ver- fahren geltend gemachte Schaden sei in den vorgenannt geltend gemachten Fr. 67'500'000.– bereits enthalten, d.h. die Haftungsansprüche seien betragsmässig nicht zu kumulieren. Am 12. Dezember 2022 habe die Einwohnergemeindeversammlung Oberägeri das Budget 2023 beschlossen. Das Budget 2023 enthalte keine Rückstellungen für die Staatshaftungsforderungen. Mit seinen Ausführungen zu den gebundenen Ausga- ben (§ 26 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons und der Ge- meinden [Finanzhaushaltgesetz, FHG; BGS 611.1]) beziehe sich der Regierungsrat auf das "Bezahlenmüssen". Im vorliegenden Fall gehe es aber aufgrund der Höhe der umstrit- tenen Forderungen – bei einem Jahresbudget der Gemeinde Oberägeri von ungefähr
E. 4.2 Diesen Vorbringen halten sowohl der Regierungsrat des Kantons Zug als auch den Gemeinderat Oberägeri zu Recht entgegen, dass eine Budgetierung keineswegs ge- währleistet, dass die Gemeinde Oberägeri die gestellten Forderungen zahlen kann. Die Budgetierung führt nicht dazu, dass mehr Geld vorhanden ist, als eingenommen wird und für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ausgegeben werden muss. Die verlangte Budgetie- rung ist daher von vornherein nicht geeignet, das von den Beschwerdeführerinnen verfolg- te Ziel zu erreichen. Sinn und Zweck eines Gemeindebudgets besteht nicht darin, private Kläger vor einem Forderungsausfall zu schützen. Sollten die mit den Staatshaftungspro- zessen befassten Gerichte den Anspruch der Beschwerdeführerinnen ganz oder teilweise schützen, läge ein Gerichtsurteil vor, welches die Gemeinde Oberägeri zu einer grundsätz- lichen und dem Umfang nach vorgeschriebenen Ausgabe verpflichten würde, womit es sich beim begehrten Schadenersatz letzthin um eine gebundene Ausgabe im Sinne von § 26 Abs. 1 lit. a FHG handeln würde. Anders als beim gemeindlichen Budget gemäss § 25 Abs. 2 FHG, mit welchem der Gemeinderat ermächtigt wird, eine bestimmte Summe für ein bestimmtes Vorhaben aufzuwenden (§ 24 Abs. 3 i.V.m. § 27 Abs. 1 lit. b und § 31
E. 4.3 Es ergibt sich somit, dass der Regierungsrat den praktischen Nutzen für die Be- schwerdeführerinnen an der Budgetierung einer allfälligen Forderung zu Recht verneinte und er richtigerweise feststellte, dass im Rahmen der Verwaltungsbeschwerde diesbezüg- lich die materielle Beschwer und somit die Beschwerdelegitimation fehlte.
E. 5 Urteil V 2023 16
E. 5.1 Davon ausgehend, dass sie ihr schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde- führung vor dem Regierungsrat nachgewiesen haben, machten die Beschwerdeführerin- nen geltend, aufgrund der hängigen Prozesse und der klar bezifferten Forderungen müsse die Gemeinde Oberägeri im Sinne einer korrekten Verbuchung Rückstellungen in Höhe der gestellten Forderungen bilden. Entgegen der Ansicht des Regierungsrats handle es sich bei Staatshaftungsforderungen nicht um Eventualverpflichtungen.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerinnen weisen selbst und richtigerweise darauf hin, dass der Regierungsrat nur – aber immerhin – im Hinblick auf die Beurteilung ihrer eventualiter er- hobenen Aufsichtsbeschwerde festgehalten hat, dass es sich bei den Staatshaftungsfor- derungen um Eventualverpflichtungen handle. Die Beschwerdeführerinnen teilen zudem explizit mit, dass sie Dispositiv Ziff. 2 des Regierungsratsbeschlusses, wonach der Auf- sichtsbeschwerde keine Folge gegeben wurde, nicht angefochten haben. Die Aufsichtsbe- schwerde ist daher nicht Gegenstand des Verwaltungsgerichtsverfahrens (und kann auch gar nicht Gegenstand des Verwaltungsgerichtsverfahrens sein, da gegen den Entscheid des Regierungsrats, einer Aufsichtsbeschwerde keine Folge zu geben, kein Rechtsmittel offensteht [vgl. VGer ZG V 2023 65 vom 19. Juli 2023 E. 2]). Auf die Frage, wie die Staatshaftungsforderungen zu qualifizieren sind, ist daher nicht einzutreten. 6.
E. 6 Urteil V 2023 16 der Aufsichtsbehörde erforderten. Der Regierungsrat gab daher der Aufsichtsbeschwerde keine Folge. 3. Gemäss § 41 Abs. 1 VRG ist zur Erhebung der Verwaltungsbeschwerde berech- tigt, wer a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder zu Unrecht keine Mög- lichkeit zur Teilnahme erhalten hat, b) durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und c) ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Än- derung hat. Das schutzwürdige Interesse verlangt, dass der Beschwerdeführer einen prak- tischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Ent- scheids zieht, d.h. seine Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, ei- nen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 145 II 259 E. 2.3). 4.
E. 6.1 Bezüglich des Nichteintretens des Regierungsrats auf die Verwaltungsbeschwerde betreffend die Erheblicherklärung der abgeänderten Motion der IG Seepromenade mit Mass ("Seezugang für Ägeri von Ägeri – Seepromenade mit Mass") stellen sich die Be- schwerdeführerinnen auf den Standpunkt, dass sie die rechtmässigen Eigentümerinnen der Grundstücke Nrn. E.________ in der Gemeinde Oberägeri sind. Mit der von der Ein- wohnergemeindeversammlung Oberägeri am 12. Dezember 2022 erheblich erklärten Mo- tion werde der Gemeinderat verpflichtet, neben der Seepromenade Variante Seesteg auch eine "Variante Light" zu erarbeiten. Diese "Variante Light" laufe gemäss der Stellungnah- me des Gemeinderats Oberägeri auf eine Variante hinaus, die auch mit dem Ausbau der Hauptstrasse im Bereich Hauptstrasse F.________ verbunden sei. An der Informations- veranstaltung vom 28. November 2022 habe der Gemeinderat konkret aufgezeigt, bei wel- chen Grundstücken entlang der Hauptstrasse wieviel Land erforderlich sei. Bei den die Beschwerdeführerinnen betreffenden Grundstücken Nrn. E.________ seien das insge- samt rund 160 m2, die abgetreten werden müssten. Mit einer Abtretung eines Landstrei- fens von ca. 2,30 Metern gehe auch eine Beschädigung des jahrzehntealten Baumbe-
E. 6.2 Mit diesen Ausführungen äussern sich die Beschwerdeführerinnen mit keinem Wort dazu, inwiefern sie ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des Gemeinde- versammlungsbeschlusses betreffend die Erheblicherklärung der abgeänderten Motion der IG Seepromenade mit Mass haben sollen. Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von § 41 Abs. 1 lit. c VRG wird nicht einmal behauptet. Der Nichteintretensbeschluss des Regierungsrats vom 17. Januar 2023 betreffend den Antrag der Beschwerdeführerinnen in ihrer Verwaltungsbeschwerde bezüglich der abgeänderten Motion ist daher ohne Weiteres zu bestätigen. Weder die Tatsache, dass es nicht der Gemeinderat Oberägeri selbst ist, dem die Kompetenz zusteht, den Umbau bzw. Ausbau der Hauptstrasse (Kantonsstrasse) vorzunehmen – wessen sich der Gemeinderat Oberägeri durchaus bewusst ist –, noch die ablehnende Haltung der Beschwerdeführerinnen gegenüber baulichen Veränderungen der Hauptstrasse im Bereich der Grundstücke Nrn. E.________ vermögen daran etwas zu än-
E. 7 Urteil V 2023 16 Fr. 40'000'000.– – auch um das "Bezahlenkönnen". Es sei mit Blick auf die Höhe der Schadenersatzforderungen nicht ersichtlich, wie die Gemeinde diese Forderungen ohne entsprechende Budgetierung begleichen könnte. Die Beschwerdeführerinnen hätten einen praktischen Nutzen an einer korrekten Budgetierung der von ihnen gestellten Forderun- gen. Die Gemeinde habe aufzuzeigen, wie sie die finanziellen Mittel für die Schadener- satzforderungen bereitstellen wolle. Andere Ausgaben seien damit zurückzustellen, damit ein ausgeglichener Haushalt resultiere. Damit hätten die Beschwerdeführerinnen ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde und der Regierungsrat hätte entsprechend den Beschwerdeführerinnen ein schutzwürdiges Interesse zuerkennen müssen. Auf die Beschwerde hätte entsprechend eingetreten werden müssen. Was geschehe, wenn eine Gemeinde schliesslich zahlungsunfähig werde, habe sich bereits in der Gemeinde Leu- kerbad gezeigt (Stichwort: staatliche Beiratschaft; Forderungsausfälle für betroffene Gläu- biger im Umfang von rund 80 % etc.) – die Beschwerdeführerinnen hätten auch vor die- sem Hintergrund ein evidentes und schützenswertes Interesse daran, einen solchen Aus- gang zu vermeiden und zu diesem Zweck darauf hinzuwirken, dass die Staatshaftungsan- sprüche im Budget Berücksichtigung fänden. Weiter sei es nicht ausgeschlossen, dass zwischen den Beschwerdeführerinnen und der Einwohnergemeinde bezüglich der Staats- haftungsprozesse ein Vergleich zustande komme. Die hängigen Staatshaftungsprozesse müssten nicht zwingend über ein Gerichtsverfahren erledigt werden. Diesfalls sei von ei- ner neuen Ausgabe auszugehen (§ 25 FHG), die ebenfalls zu budgetieren sei.
E. 8 Urteil V 2023 16 Abs. 1 FHG), steht die Zahlung einer gebundenen Ausgabe der Gemeinde nicht zur Dis- position. Zur Zahlung einer gebundenen Ausgabe muss daher kein Nachtragskredit einge- holt werden, selbst wenn der Budgetkredit überschritten wird (§ 34 Abs. 2 FHG). Daher widerspricht es grundsätzlich den Prinzipien der Rechnungslegung, eine begehrte Scha- denersatzforderung zu budgetieren. Anders als bei einer neuen Aufgabe steht dem Ge- meinwesen bei einer gebundenen Ausgabe keine Handlungsfreiheit betreffend den Um- fang der Ausgabe, den Zeitpunkt ihrer Vornahme oder andere Modalitäten zu (BGE 141 I 130 E. 4.1). Soweit die Beschwerdeführerinnen auf die Rechtsprechung in Sachen staatliche Beirat- schaft der Gemeinde Leukerbad verweisen, um vorliegend ein schützenswertes Interesse zu konstruieren, ist Folgendes zu erwägen: Dem entsprechenden Entscheid lag die staatshaftungsrechtliche Klage einer überschuldeten Gemeinde gegen ihren Kanton zu- grunde und nicht diejenige eines potentiellen Gläubigers. Die Bilanz der fraglichen Ge- meinde wies im Jahr 1998 Schulden in der Höhe von über 170 Mio. Franken aus (vgl. BGer 2C.4/2000 vom 3. Juli 2003 Bst. A). Im Gegensatz zum vorliegenden Fall waren die Schulden bzw. die Höhe der Verschuldung nicht umstritten; die Schulden waren ausge- wiesen. Aus diesem Grund kann aus der von den Beschwerdeführerinnen herangezoge- nen Rechtsprechung für den vorliegenden Fall kein schützenswertes Interesse abgeleitet werden. Ebenfalls ist den Beschwerdegegnern recht zu geben, dass ein gerichtlicher Vergleich die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids hat (Art. 241 Abs. 2 der Schweizerischen Zivil- prozessordnung [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Er wäre damit ein definitiver Rechtsöffnungstitel (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Somit begründet ein Vergleich eine Leistungspflicht, womit das Erfordernis der verhältnismässig grossen Handlungsfreiheit nach § 25 Abs. 1 FHG entfiele und es sich damit wiederum um eine gebundene Ausgabe nach § 26 FHG handeln würde. Auch aus der Möglichkeit eines Vergleichs kann somit kein schutzwürdiges Inter- esse der Beschwerdeführerinnen abgeleitet werden.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die unterliegenden Beschwerdeführe- rinnen gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG die Kosten. Die Spruchgebühr wird in Anwendung von § 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor Verwaltungsgericht (BGS 162.12) auf Fr. 2'000.– festgelegt. Sie wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführerinnen angesichts ihres Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG).
E. 8.2.1 Gemäss § 28 Abs. 2a VRG wird Bund, Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteien- tschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Der Gemeinderat Oberägeri lässt beantragen, vom Grundsatz nach § 28 Abs. 2a VRG sei ab- zuweichen. Die Beschwerdeführerinnen überzögen die Einwohnergemeinde Oberägeri mit zahllosen Prozessen, in denen sie anwaltliche Unterstützung beiziehen müsse, zumal sie nicht über einen eigenen Rechtsdienst verfüge. Diese Prozessflut führe zu einer erhebli- chen finanziellen Belastung der Gemeinde, die weit über das Normale hinausgehe. In ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Nichteintretensbeschluss des Regierungsrats vermöchten die Beschwerdeführerinnen nicht eine einzige Rechtsgrundlage zu nennen, die ihnen auch nur ansatzweise eine schützenswerte Rechtsposition einräumen würde. Im Zusammenhang mit der Erheblicherklärung der abgeänderten Motion der IG Seeprome- nade mit Mass behaupteten sie das Vorliegen eines schützenswerten Interesses nicht einmal. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei daher ein unnötiger Leerlauf und letztlich reine Schikane. Es könne nicht sein, dass die Einwohnergemeinde Oberägeri dafür ir- gendwelche Kosten tragen müsse. Der Gemeinde sei daher eine Parteientschädigung zu- zusprechen.
E. 8.2.2 § 28 Abs. 2a VRG trat am 13. April 2019 auf Antrag der erweiterten Justizprü- fungskommission des Kantons Zug in Kraft. Gemäss Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission vom 17. September 2018 (Vorlage Nr. 2911.1 – Laufnum-
E. 8.2.3 Mutwilligkeit (als ein Begriff des Bundesrechts) ist gegeben, wenn eine Partei Tat- sachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auf- fassung. Leichtsinnigkeit oder Mutwilligkeit liegen aber so lange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit der Beschwerde für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelnswerten – Elements, dass die Partei bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen kann, dass der Prozess aussichtslos ist, diesen aber gleichwohl führt (BGer 9C_708/2016 vom 13. März 2017 E. 6.1; 9C_603/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen).
E. 8.2.4 Für das Gericht ist vorliegend die Grenze zur Leichtsinnigkeit oder Mutwilligkeit der Verfahrenseinleitung nicht erreicht. Es ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführe- rinnen ihre Vorbringen auf einen Sachverhalt abstützen, von dem sie bei der ihnen zumut- baren Sorgfalt wissen müssten, dass er unrichtig ist. Auch kann ihnen nicht mit ausrei- chender Klarheit vorgeworfen werden, dass sie an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auf- fassung festhalten. Offensichtliche Aussichtslosigkeit der Beschwerdeführung ist ebenfalls nicht gegeben. Und schliesslich handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um ein beson- ders anspruchsvolles Verfahren, für welches die Gemeinde Oberägeri zwingend auf eine externe Rechtsvertretung angewiesen war. Eine Parteientschädigung ist ihr daher nicht zuzusprechen.
E. 9 Urteil V 2023 16 5.
E. 10 Urteil V 2023 16 stands einher. Auf die gegen die Erheblicherklärung der abgeänderten Motion eingereichte Beschwerde sei der Regierungsrat mit Beschluss vom 17. Januar 2023 mangels schüt- zenswerten Interesses nicht eingetreten. Damit habe der Regierungsrat das Recht gerade in mehrfacher Hinsicht verletzt: Bei der Hauptstrasse handle es sich um eine Kantons- strasse. Die Gemeindeversammlung könne aufgrund der gesetzlichen Zuständigkeiten nicht den Gemeinderat mit dem Ausbau der Kantonsstrasse beauftragen (§ 80 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden [Gemeindegesetz, GG; BGS 171.1]), worauf die "Variante Light" der erheblich erklärten Motion hinauslaufe. Der Regierungsrat führe aus, dass mit der Erheblicherklärung der Motion durch die Ge- meindeversammlung der Gemeinderat lediglich zur Weiterbehandlung des Geschäfts ver- pflichtet sei. Mit der Erheblicherklärung der Motion, so der Regierungsrat, sei jedoch noch nicht materiell über das Geschäft befunden worden. Dem sei zu entgegnen, dass aufgrund der dezidiert ablehnenden Haltung der Beschwerdeführerinnen schon heute klar sei, dass die erheblich erklärte Motion im Bereich Hauptstrasse F.________ (= Etappe 4 der See- promenade) bezüglich des grössten und mittleren Teilstücks (Liegenschaften G.________ bzw. Grundstücke Nrn. E.________) so oder anders nicht umgesetzt werden könne. Damit habe die Motion nicht nur einen rechtswidrigen, sondern einen unmöglichen Inhalt. Bei den anderen betroffenen Liegenschaften der Hauptstrasse F.________ mache eine Ver- breiterung der Hauptstrasse aus verschiedenen Gründen (schon heute viel zu kleine Strassenabstände, unübersichtliche Ausfahrten, genügend ausgebaute Hauptstrasse etc.) auch keinen Sinn. Verwaltungsrechtliche Leerläufe seien in jedem Fall zu vermeiden. Mo- tionen mit rechtswidrigem bzw. unmöglichem Inhalt seien einer Erheblicherklärung nicht zugänglich.
E. 11 Urteil V 2023 16 dern. Gegen diesbezüglich allenfalls später gefällte Entscheide werden sich die Be- schwerdeführerinnen dannzumal wehren können. 7. Zusammengefasst erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbe- gründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 8.
E. 12 Urteil V 2023 16 mer 15914, 6) kann von der Regel von § 28 Abs. 2a VRG, dass an die Behörden keine Parteientschädigung zu zahlen ist, unter besonderen Umständen (wie z.B. bei leichtsinni- ger oder mutwilliger Provokation eines Rechtsmittels oder in für kleine Gemeinden beson- ders anspruchsvollen Verfahren) abgewichen werden. Paragraf 28 Abs. 2a VRG entspre- che Art. 68 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110), weshalb man – bei Bedarf – auf eine umfangreiche bundesgerichtliche Rechtsprechung zurückgreifen könne.
E. 13 Urteil V 2023 16 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Spruchgebühr von Fr. 2'000.– wird den Beschwerdeführerinnen auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen (im Doppel), an den Rechtsvertreter der Einwohnergemeinde Oberägeri (im Doppel), an den Regie- rungsrat des Kantons Zug (dreifach) sowie z.K. an die Finanzverwaltung des Kan- tons Zug (nur Dispositiv). Zug, 25. Januar 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter lic. iur. Ivo Klingler und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann U R T E I L vom 25. Januar 2024 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen
1. A.________ AG
2. B.________ AG beide vertreten durch RA C.________ Beschwerdeführerinnen gegen
1. Einwohnergemeinde Oberägeri vertreten durch RA D.________
2. Regierungsrat des Kantons Zug Beschwerdegegner betreffend Gemeindeversammlungsbeschlüsse (Nichteintreten) V 2023 16
2 Urteil V 2023 16 A. Die Einwohnergemeindeversammlung der Gemeinde Oberägeri beschloss am
12. Dezember 2022, das Budget 2023 zu genehmigen. Ebenfalls erklärte die Versamm- lung die abgeänderte Motion der IG Seepromenade mit Mass betreffend "Seezugang für Ägeri von Ägeri – Seepromenade mit Mass" für erheblich. Auf die gegen diese beiden Beschlüsse am 3. Januar 2023 von der A.________ AG und der B.________ AG eingereichte Verwaltungsbeschwerde trat der Regierungsrat mit Be- schluss vom 17. Januar 2023 mangels materieller Beschwer nicht ein. Der eventualiter er- hobenen Aufsichtsbeschwerde gab der Regierungsrat keine Folge. Einer allfälligen Ver- waltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid betreffend den Budgetbeschluss 2023 der Einwohnergemeindeversammlung Oberägeri vom 12. Dezember 2022 entzog der Re- gierungsrat die aufschiebende Wirkung. B. Am 20. Februar 2023 liessen die A.________ AG und die B.________ AG (nach- folgend: Beschwerdeführerinnen) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und folgende Anträge stellen: "1. Der Nichteintretensbeschluss des Regierungsrats vom 17. Januar 2023 betreffend Budget (Beschluss des Regierungsrats vom 17. Januar 2023, Dispositiv Ziff. 1) sei aufzuheben; ebenso sei der Beschluss über das Budget 2023 der Einwohnergemeinde Oberägeri vom 12. Dezember 2022 (Beschluss Nr. 3 gemäss amtlicher Publikation im Amtsblatt vom 16. Dezember 2022) aufzuheben und es sei die Ein- wohnergemeinde Oberägeri anzuweisen, Rückstelllungen im Betrag von mindestens CHF 67'500'000 plus Zinsen für zwei hängige Staatshaftungsansprüche zu bilden und das Budget der Einwohnerge- meindeversammlung unter Information über die Geltendmachung der Staatshaftungsansprüche erneut zur Abstimmung vorzulegen; eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Budgetierung und Beschlussfassung im Sinne der Erwä- gungen an die Einwohnergemeinde Oberägeri zurückzuweisen; subeventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an den Regierungsrat zurückzuweisen. 2. Der Nichteintretensbeschluss des Regierungsrats vom 17. Januar 2023 betreffend Motion (Beschluss des Regierungsrats vom 17. Januar 2023, Dispositiv Ziff. 1) sei teilweise, d.h. betreffend die Anfechtung des Beschlusses der Einwohnergemeinde bezüglich der Erheblicherklärung der abgeänderten Motion der IG Seepromenade mit Mass betreffend "Seezugang für Ägeri von Ägeri – Seepromenade mit Mass" (Beschluss Nr. 7 gemäss amtlicher Publikation im Amtsblatt vom 16. Dezember 2022) betreffend Etap- pe 4 (eventualiter integral), aufzuheben; ebenso sei der vorgenannte Beschluss der Einwohnergemein- de teilweise, d.h. bezüglich Etappe 4 (eventualiter integral), aufzuheben. 3. Verfahrensmässig sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegner." C. Den von ihnen verlangten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– bezahlten die Be- schwerdeführerinnen fristgerecht.
3 Urteil V 2023 16 D. Am 4. April 2023 liess der Gemeinderat Oberägeri eine Vernehmlassung einrei- chen und folgende Anträge stellen: "1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 20. Februar 2023 sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. a) Der Nichteintretensbeschluss des Regierungsrats des Kantons Zug vom 17. Januar 2023 betref- fend die Verwaltungsbeschwerde der Beschwerdeführerinnen vom 3. Januar 2023 gegen den Budget- beschluss 2023 der Einwohnergemeinde Oberägeri vom 12. Dezember 2022 sei zu bestätigen. b) Der Nichteintretensbeschluss des Regierungsrats des Kantons Zug vom 17. Januar 2023 betref- fend die Verwaltungsbeschwerde der Beschwerdeführerinnen vom 3. Januar 2023 gegen die Erheb- licherklärung der abgeänderten Motion der IG Seepromenade mit Mass ("Seezugang für Ägeri von Äge- ri – Seepromenade mit Mass") durch die Einwohnergemeinde Oberägeri vom 12. Dezember 2022 sei zu bestätigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerinnen." E. Mit Vernehmlassung vom 26. April 2023 beantragte die Direktion des Innern des Kantons Zug, die Beschwerde sei abzuweisen; unter Kostenfolge zu Lasten der Be- schwerdeführerinnen. F. Am 17. Juli 2023 liessen die Beschwerdeführinnen replizieren, und am 6. Septem- ber 2023 liess der Gemeinderat Oberägeri eine Duplik einreichen. Die Direktion des Innern äusserte sich nicht mehr. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahms- weise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor. Die Beschwerdeführerinnen sind durch den Entscheid des Regierungsrats besonders berührt und haben ein schutz- würdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (§ 62 VRG).
4 Urteil V 2023 16 Das geltend gemachte Interesse muss grundsätzlich aktuell sein, was bedeutet, dass es sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids vor- liegen muss. Bezüglich der Erheblicherklärung der Motion der IG Seepromenade mit Mass betreffend "Seezugang für Ägeri von Ägeri – Seepromenade mit Mass" ist das Interesse der Be- schwerdeführerinnen an der Aufhebung oder Änderung des regierungsrätlichen Ent- scheids weiterhin aktuell. Betreffend das Budget 2023 der Einwohnergemeinde Oberägeri ist hingegen festzustellen, dass fraglich erscheint, ob die Beschwerdeführerinnen im jetzigen Zeitpunkt noch über ein aktuelles Interesse an der Beurteilung ihres Antrags bzw. an den beantragten Rückstel- lungen für die behaupteten Staatshaftungsforderungen im nur noch bis Ende Jahr gültigen Budget 2023 verfügen. Letztlich kann dies jedoch offenbleiben, verzichtet die Rechtspre- chung doch ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass – wie in diesem Fall – im Einzelfall rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung stattfinden könnte (BGE 126 I 250 E. 1b; 111 Ib 56 E. 2b, je mit Hinweisen). Tatsächlich hat die Einwohnergemeindeversammlung am 11. Dezember 2023 bereits das Budget 2024 genehmigt. Bezüglich der Frage, ob der Regierungsrat zu Recht oder zu Unrecht auf die Beschwerde betreffend das Budget 2023 nicht eingetreten ist, ist ein aktuelles Interesse somit zu bejahen, zumal es auf der Hand liegt, dass die Beschwer- deführerinnen die Meinung vertreten, zumindest im Budget 2024 der Einwohnergemeinde Oberägeri seien Rückstellungen im Betrag von mindestens 67'500'000.– plus Zinsen zu bilden (sowie das Budget der Einwohnergemeindeversammlung sei unter Information über die Geltendmachung der Staatshaftungsansprüche erneut zur Abstimmung vorzulegen). Dementsprechend kann das Interesse der Beschwerdeführerinnen weiterhin als aktuell bezeichnet werden, ohne dass diese ihre Beschwerdeanträge anpassen müssten. Auch ist dies nicht davon abhängig zu machen, ob die Beschwerdeführerinnen auch gegen das Budget 2024 Beschwerde führen werden. Die Beschwerdeführerinnen sind somit berech- tigt, gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 17. Januar 2023 vor Verwaltungsge- richt Beschwerde zu führen. Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht einge- reicht, weshalb sie vom Verwaltungsgericht zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
5 Urteil V 2023 16 1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt wer- den. Als solche gelten die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechts- satzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens, die Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfah- rensvorschrift sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Nicht gerügt werden kann aber die unrichtige Handhabung des Ermessens (§ 63 VRG). 2. Der Regierungsrat trat auf die Verwaltungsbeschwerde vom 3. Januar 2023 nicht ein, weil er betreffend beide hier interessierenden Beschlüsse der Einwohnergemeinde- versammlung Oberägeri vom 12. Dezember 2022 das schutzwürdige Interesse der Be- schwerdeführerinnen an der Aufhebung der beiden Beschlüsse verneinte. Betreffend das Budget 2023 führte der Regierungsrat aus, da es sich bei einer allfälligen Forderung aus den von den Beschwerdeführerinnen anhängig gemachten Staatshaftungsansprüchen sei- tens der Gemeinde Oberägeri um eine gebundene Ausgabe handeln würde, wäre diese unabhängig von einer Budgetierung geschuldet. Im Falle einer gerichtlichen Verurteilung zur Zahlung einer Geldforderung sei eine unterliegende Gemeinde unbesehen von der Frage, ob die Forderung vom fraglichen Gemeinwesen budgetiert worden sei oder nicht, zu entrichten. Insofern sei der praktische Nutzen für die Beschwerdeführerinnen an der Budgetierung einer allfälligen Forderung zu verneinen, womit die materielle Beschwer und somit die Beschwerdelegitimation nach § 41 Abs. 1 lit. c VRG entfalle. Auch an der Aufhe- bung des Gemeindeversammlungsbeschlusses betreffend die Erheblicherklärung der ab- geänderten Motion der IG Seepromenade mit Mass betreffend "Seezugang für Ägeri von Ägeri – Seepromenade mit Mass" hätten die Beschwerdeführerinnen kein schützenswer- tes Interesse, da mit der Erheblicherklärung nicht rechtsgültig über die (teilweise) Enteig- nung der von der Motion betroffenen Grundstücke der Beschwerdeführerinnen entschie- den worden sei. Wegen fehlender materieller Beschwer in beiden Fällen trat der Regie- rungsrat daher nicht auf die Verwaltungsbeschwerde ein. Entsprechend dem Eventualantrag der Beschwerdeführerinnen prüfte der Regierungsrat die bei ihm am 3. Januar 2023 eingereichte Beschwerde auch noch als Aufsichtsbe- schwerde. Er kam zum Ergebnis, weder beim Budgetbeschluss 2023 noch bei der Erheb- licherklärung der abgeänderten Motion der IG Seepromenade mit Mass betreffend "See- zugang für Ägeri von Ägeri – Seepromenade mit Mass" der Einwohnergemeindeversamm- lung Oberägeri vom 12. Dezember 2022 seien Umstände ersichtlich, die ein Einschreiten
6 Urteil V 2023 16 der Aufsichtsbehörde erforderten. Der Regierungsrat gab daher der Aufsichtsbeschwerde keine Folge. 3. Gemäss § 41 Abs. 1 VRG ist zur Erhebung der Verwaltungsbeschwerde berech- tigt, wer a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder zu Unrecht keine Mög- lichkeit zur Teilnahme erhalten hat, b) durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und c) ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Än- derung hat. Das schutzwürdige Interesse verlangt, dass der Beschwerdeführer einen prak- tischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Ent- scheids zieht, d.h. seine Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, ei- nen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 145 II 259 E. 2.3). 4. 4.1 Bezüglich des Nichteintretens des Regierungsrats auf die Verwaltungsbeschwerde betreffend Budgetbeschluss 2023 bringen die Beschwerdeführerinnen vor, gegen die Ge- meinde Oberägeri hätten mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 sieben Geschädigte, darun- ter die beiden Beschwerdeführerinnen, einen Staatshaftungsprozess mit Forderungen, die sich auf mindestens Fr. 67'500'000.– plus Zinsen beliefen, eingeleitet. Die Forderungen hingen mit dem Aufsichtsrechtsverfahren E3.2/218166 gegen einen Willensvollstrecker zusammen. Ein weiterer Staatshaftungsprozess gegen die Gemeinde Oberägeri mit zwei Geschädigten, nämlich den Beschwerdeführerinnen, sei beim Kantonsgericht bereits seit dem 16. September 2021 hängig und umfasse Forderungen von mindestens Fr. 14'400'000.– plus Zinsen. Bei diesem Prozess gehe es um zwei Beurkundungen von Kaufverträgen bezüglich der Grundstücke Nrn. E.________ in der Gemeinde Oberägeri, welche nach Ansicht der Beschwerdeführinnen integral nichtig seien. Der in diesem Ver- fahren geltend gemachte Schaden sei in den vorgenannt geltend gemachten Fr. 67'500'000.– bereits enthalten, d.h. die Haftungsansprüche seien betragsmässig nicht zu kumulieren. Am 12. Dezember 2022 habe die Einwohnergemeindeversammlung Oberägeri das Budget 2023 beschlossen. Das Budget 2023 enthalte keine Rückstellungen für die Staatshaftungsforderungen. Mit seinen Ausführungen zu den gebundenen Ausga- ben (§ 26 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons und der Ge- meinden [Finanzhaushaltgesetz, FHG; BGS 611.1]) beziehe sich der Regierungsrat auf das "Bezahlenmüssen". Im vorliegenden Fall gehe es aber aufgrund der Höhe der umstrit- tenen Forderungen – bei einem Jahresbudget der Gemeinde Oberägeri von ungefähr
7 Urteil V 2023 16 Fr. 40'000'000.– – auch um das "Bezahlenkönnen". Es sei mit Blick auf die Höhe der Schadenersatzforderungen nicht ersichtlich, wie die Gemeinde diese Forderungen ohne entsprechende Budgetierung begleichen könnte. Die Beschwerdeführerinnen hätten einen praktischen Nutzen an einer korrekten Budgetierung der von ihnen gestellten Forderun- gen. Die Gemeinde habe aufzuzeigen, wie sie die finanziellen Mittel für die Schadener- satzforderungen bereitstellen wolle. Andere Ausgaben seien damit zurückzustellen, damit ein ausgeglichener Haushalt resultiere. Damit hätten die Beschwerdeführerinnen ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde und der Regierungsrat hätte entsprechend den Beschwerdeführerinnen ein schutzwürdiges Interesse zuerkennen müssen. Auf die Beschwerde hätte entsprechend eingetreten werden müssen. Was geschehe, wenn eine Gemeinde schliesslich zahlungsunfähig werde, habe sich bereits in der Gemeinde Leu- kerbad gezeigt (Stichwort: staatliche Beiratschaft; Forderungsausfälle für betroffene Gläu- biger im Umfang von rund 80 % etc.) – die Beschwerdeführerinnen hätten auch vor die- sem Hintergrund ein evidentes und schützenswertes Interesse daran, einen solchen Aus- gang zu vermeiden und zu diesem Zweck darauf hinzuwirken, dass die Staatshaftungsan- sprüche im Budget Berücksichtigung fänden. Weiter sei es nicht ausgeschlossen, dass zwischen den Beschwerdeführerinnen und der Einwohnergemeinde bezüglich der Staats- haftungsprozesse ein Vergleich zustande komme. Die hängigen Staatshaftungsprozesse müssten nicht zwingend über ein Gerichtsverfahren erledigt werden. Diesfalls sei von ei- ner neuen Ausgabe auszugehen (§ 25 FHG), die ebenfalls zu budgetieren sei. 4.2 Diesen Vorbringen halten sowohl der Regierungsrat des Kantons Zug als auch den Gemeinderat Oberägeri zu Recht entgegen, dass eine Budgetierung keineswegs ge- währleistet, dass die Gemeinde Oberägeri die gestellten Forderungen zahlen kann. Die Budgetierung führt nicht dazu, dass mehr Geld vorhanden ist, als eingenommen wird und für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ausgegeben werden muss. Die verlangte Budgetie- rung ist daher von vornherein nicht geeignet, das von den Beschwerdeführerinnen verfolg- te Ziel zu erreichen. Sinn und Zweck eines Gemeindebudgets besteht nicht darin, private Kläger vor einem Forderungsausfall zu schützen. Sollten die mit den Staatshaftungspro- zessen befassten Gerichte den Anspruch der Beschwerdeführerinnen ganz oder teilweise schützen, läge ein Gerichtsurteil vor, welches die Gemeinde Oberägeri zu einer grundsätz- lichen und dem Umfang nach vorgeschriebenen Ausgabe verpflichten würde, womit es sich beim begehrten Schadenersatz letzthin um eine gebundene Ausgabe im Sinne von § 26 Abs. 1 lit. a FHG handeln würde. Anders als beim gemeindlichen Budget gemäss § 25 Abs. 2 FHG, mit welchem der Gemeinderat ermächtigt wird, eine bestimmte Summe für ein bestimmtes Vorhaben aufzuwenden (§ 24 Abs. 3 i.V.m. § 27 Abs. 1 lit. b und § 31
8 Urteil V 2023 16 Abs. 1 FHG), steht die Zahlung einer gebundenen Ausgabe der Gemeinde nicht zur Dis- position. Zur Zahlung einer gebundenen Ausgabe muss daher kein Nachtragskredit einge- holt werden, selbst wenn der Budgetkredit überschritten wird (§ 34 Abs. 2 FHG). Daher widerspricht es grundsätzlich den Prinzipien der Rechnungslegung, eine begehrte Scha- denersatzforderung zu budgetieren. Anders als bei einer neuen Aufgabe steht dem Ge- meinwesen bei einer gebundenen Ausgabe keine Handlungsfreiheit betreffend den Um- fang der Ausgabe, den Zeitpunkt ihrer Vornahme oder andere Modalitäten zu (BGE 141 I 130 E. 4.1). Soweit die Beschwerdeführerinnen auf die Rechtsprechung in Sachen staatliche Beirat- schaft der Gemeinde Leukerbad verweisen, um vorliegend ein schützenswertes Interesse zu konstruieren, ist Folgendes zu erwägen: Dem entsprechenden Entscheid lag die staatshaftungsrechtliche Klage einer überschuldeten Gemeinde gegen ihren Kanton zu- grunde und nicht diejenige eines potentiellen Gläubigers. Die Bilanz der fraglichen Ge- meinde wies im Jahr 1998 Schulden in der Höhe von über 170 Mio. Franken aus (vgl. BGer 2C.4/2000 vom 3. Juli 2003 Bst. A). Im Gegensatz zum vorliegenden Fall waren die Schulden bzw. die Höhe der Verschuldung nicht umstritten; die Schulden waren ausge- wiesen. Aus diesem Grund kann aus der von den Beschwerdeführerinnen herangezoge- nen Rechtsprechung für den vorliegenden Fall kein schützenswertes Interesse abgeleitet werden. Ebenfalls ist den Beschwerdegegnern recht zu geben, dass ein gerichtlicher Vergleich die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids hat (Art. 241 Abs. 2 der Schweizerischen Zivil- prozessordnung [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Er wäre damit ein definitiver Rechtsöffnungstitel (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Somit begründet ein Vergleich eine Leistungspflicht, womit das Erfordernis der verhältnismässig grossen Handlungsfreiheit nach § 25 Abs. 1 FHG entfiele und es sich damit wiederum um eine gebundene Ausgabe nach § 26 FHG handeln würde. Auch aus der Möglichkeit eines Vergleichs kann somit kein schutzwürdiges Inter- esse der Beschwerdeführerinnen abgeleitet werden. 4.3 Es ergibt sich somit, dass der Regierungsrat den praktischen Nutzen für die Be- schwerdeführerinnen an der Budgetierung einer allfälligen Forderung zu Recht verneinte und er richtigerweise feststellte, dass im Rahmen der Verwaltungsbeschwerde diesbezüg- lich die materielle Beschwer und somit die Beschwerdelegitimation fehlte.
9 Urteil V 2023 16 5. 5.1 Davon ausgehend, dass sie ihr schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde- führung vor dem Regierungsrat nachgewiesen haben, machten die Beschwerdeführerin- nen geltend, aufgrund der hängigen Prozesse und der klar bezifferten Forderungen müsse die Gemeinde Oberägeri im Sinne einer korrekten Verbuchung Rückstellungen in Höhe der gestellten Forderungen bilden. Entgegen der Ansicht des Regierungsrats handle es sich bei Staatshaftungsforderungen nicht um Eventualverpflichtungen. 5.2 Die Beschwerdeführerinnen weisen selbst und richtigerweise darauf hin, dass der Regierungsrat nur – aber immerhin – im Hinblick auf die Beurteilung ihrer eventualiter er- hobenen Aufsichtsbeschwerde festgehalten hat, dass es sich bei den Staatshaftungsfor- derungen um Eventualverpflichtungen handle. Die Beschwerdeführerinnen teilen zudem explizit mit, dass sie Dispositiv Ziff. 2 des Regierungsratsbeschlusses, wonach der Auf- sichtsbeschwerde keine Folge gegeben wurde, nicht angefochten haben. Die Aufsichtsbe- schwerde ist daher nicht Gegenstand des Verwaltungsgerichtsverfahrens (und kann auch gar nicht Gegenstand des Verwaltungsgerichtsverfahrens sein, da gegen den Entscheid des Regierungsrats, einer Aufsichtsbeschwerde keine Folge zu geben, kein Rechtsmittel offensteht [vgl. VGer ZG V 2023 65 vom 19. Juli 2023 E. 2]). Auf die Frage, wie die Staatshaftungsforderungen zu qualifizieren sind, ist daher nicht einzutreten. 6. 6.1 Bezüglich des Nichteintretens des Regierungsrats auf die Verwaltungsbeschwerde betreffend die Erheblicherklärung der abgeänderten Motion der IG Seepromenade mit Mass ("Seezugang für Ägeri von Ägeri – Seepromenade mit Mass") stellen sich die Be- schwerdeführerinnen auf den Standpunkt, dass sie die rechtmässigen Eigentümerinnen der Grundstücke Nrn. E.________ in der Gemeinde Oberägeri sind. Mit der von der Ein- wohnergemeindeversammlung Oberägeri am 12. Dezember 2022 erheblich erklärten Mo- tion werde der Gemeinderat verpflichtet, neben der Seepromenade Variante Seesteg auch eine "Variante Light" zu erarbeiten. Diese "Variante Light" laufe gemäss der Stellungnah- me des Gemeinderats Oberägeri auf eine Variante hinaus, die auch mit dem Ausbau der Hauptstrasse im Bereich Hauptstrasse F.________ verbunden sei. An der Informations- veranstaltung vom 28. November 2022 habe der Gemeinderat konkret aufgezeigt, bei wel- chen Grundstücken entlang der Hauptstrasse wieviel Land erforderlich sei. Bei den die Beschwerdeführerinnen betreffenden Grundstücken Nrn. E.________ seien das insge- samt rund 160 m2, die abgetreten werden müssten. Mit einer Abtretung eines Landstrei- fens von ca. 2,30 Metern gehe auch eine Beschädigung des jahrzehntealten Baumbe-
10 Urteil V 2023 16 stands einher. Auf die gegen die Erheblicherklärung der abgeänderten Motion eingereichte Beschwerde sei der Regierungsrat mit Beschluss vom 17. Januar 2023 mangels schüt- zenswerten Interesses nicht eingetreten. Damit habe der Regierungsrat das Recht gerade in mehrfacher Hinsicht verletzt: Bei der Hauptstrasse handle es sich um eine Kantons- strasse. Die Gemeindeversammlung könne aufgrund der gesetzlichen Zuständigkeiten nicht den Gemeinderat mit dem Ausbau der Kantonsstrasse beauftragen (§ 80 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden [Gemeindegesetz, GG; BGS 171.1]), worauf die "Variante Light" der erheblich erklärten Motion hinauslaufe. Der Regierungsrat führe aus, dass mit der Erheblicherklärung der Motion durch die Ge- meindeversammlung der Gemeinderat lediglich zur Weiterbehandlung des Geschäfts ver- pflichtet sei. Mit der Erheblicherklärung der Motion, so der Regierungsrat, sei jedoch noch nicht materiell über das Geschäft befunden worden. Dem sei zu entgegnen, dass aufgrund der dezidiert ablehnenden Haltung der Beschwerdeführerinnen schon heute klar sei, dass die erheblich erklärte Motion im Bereich Hauptstrasse F.________ (= Etappe 4 der See- promenade) bezüglich des grössten und mittleren Teilstücks (Liegenschaften G.________ bzw. Grundstücke Nrn. E.________) so oder anders nicht umgesetzt werden könne. Damit habe die Motion nicht nur einen rechtswidrigen, sondern einen unmöglichen Inhalt. Bei den anderen betroffenen Liegenschaften der Hauptstrasse F.________ mache eine Ver- breiterung der Hauptstrasse aus verschiedenen Gründen (schon heute viel zu kleine Strassenabstände, unübersichtliche Ausfahrten, genügend ausgebaute Hauptstrasse etc.) auch keinen Sinn. Verwaltungsrechtliche Leerläufe seien in jedem Fall zu vermeiden. Mo- tionen mit rechtswidrigem bzw. unmöglichem Inhalt seien einer Erheblicherklärung nicht zugänglich. 6.2 Mit diesen Ausführungen äussern sich die Beschwerdeführerinnen mit keinem Wort dazu, inwiefern sie ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des Gemeinde- versammlungsbeschlusses betreffend die Erheblicherklärung der abgeänderten Motion der IG Seepromenade mit Mass haben sollen. Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von § 41 Abs. 1 lit. c VRG wird nicht einmal behauptet. Der Nichteintretensbeschluss des Regierungsrats vom 17. Januar 2023 betreffend den Antrag der Beschwerdeführerinnen in ihrer Verwaltungsbeschwerde bezüglich der abgeänderten Motion ist daher ohne Weiteres zu bestätigen. Weder die Tatsache, dass es nicht der Gemeinderat Oberägeri selbst ist, dem die Kompetenz zusteht, den Umbau bzw. Ausbau der Hauptstrasse (Kantonsstrasse) vorzunehmen – wessen sich der Gemeinderat Oberägeri durchaus bewusst ist –, noch die ablehnende Haltung der Beschwerdeführerinnen gegenüber baulichen Veränderungen der Hauptstrasse im Bereich der Grundstücke Nrn. E.________ vermögen daran etwas zu än-
11 Urteil V 2023 16 dern. Gegen diesbezüglich allenfalls später gefällte Entscheide werden sich die Be- schwerdeführerinnen dannzumal wehren können. 7. Zusammengefasst erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbe- gründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die unterliegenden Beschwerdeführe- rinnen gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG die Kosten. Die Spruchgebühr wird in Anwendung von § 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor Verwaltungsgericht (BGS 162.12) auf Fr. 2'000.– festgelegt. Sie wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführerinnen angesichts ihres Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). 8.2 8.2.1 Gemäss § 28 Abs. 2a VRG wird Bund, Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteien- tschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Der Gemeinderat Oberägeri lässt beantragen, vom Grundsatz nach § 28 Abs. 2a VRG sei ab- zuweichen. Die Beschwerdeführerinnen überzögen die Einwohnergemeinde Oberägeri mit zahllosen Prozessen, in denen sie anwaltliche Unterstützung beiziehen müsse, zumal sie nicht über einen eigenen Rechtsdienst verfüge. Diese Prozessflut führe zu einer erhebli- chen finanziellen Belastung der Gemeinde, die weit über das Normale hinausgehe. In ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Nichteintretensbeschluss des Regierungsrats vermöchten die Beschwerdeführerinnen nicht eine einzige Rechtsgrundlage zu nennen, die ihnen auch nur ansatzweise eine schützenswerte Rechtsposition einräumen würde. Im Zusammenhang mit der Erheblicherklärung der abgeänderten Motion der IG Seeprome- nade mit Mass behaupteten sie das Vorliegen eines schützenswerten Interesses nicht einmal. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei daher ein unnötiger Leerlauf und letztlich reine Schikane. Es könne nicht sein, dass die Einwohnergemeinde Oberägeri dafür ir- gendwelche Kosten tragen müsse. Der Gemeinde sei daher eine Parteientschädigung zu- zusprechen. 8.2.2 § 28 Abs. 2a VRG trat am 13. April 2019 auf Antrag der erweiterten Justizprü- fungskommission des Kantons Zug in Kraft. Gemäss Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission vom 17. September 2018 (Vorlage Nr. 2911.1 – Laufnum-
12 Urteil V 2023 16 mer 15914, 6) kann von der Regel von § 28 Abs. 2a VRG, dass an die Behörden keine Parteientschädigung zu zahlen ist, unter besonderen Umständen (wie z.B. bei leichtsinni- ger oder mutwilliger Provokation eines Rechtsmittels oder in für kleine Gemeinden beson- ders anspruchsvollen Verfahren) abgewichen werden. Paragraf 28 Abs. 2a VRG entspre- che Art. 68 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110), weshalb man – bei Bedarf – auf eine umfangreiche bundesgerichtliche Rechtsprechung zurückgreifen könne. 8.2.3 Mutwilligkeit (als ein Begriff des Bundesrechts) ist gegeben, wenn eine Partei Tat- sachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auf- fassung. Leichtsinnigkeit oder Mutwilligkeit liegen aber so lange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit der Beschwerde für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelnswerten – Elements, dass die Partei bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen kann, dass der Prozess aussichtslos ist, diesen aber gleichwohl führt (BGer 9C_708/2016 vom 13. März 2017 E. 6.1; 9C_603/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen). 8.2.4 Für das Gericht ist vorliegend die Grenze zur Leichtsinnigkeit oder Mutwilligkeit der Verfahrenseinleitung nicht erreicht. Es ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführe- rinnen ihre Vorbringen auf einen Sachverhalt abstützen, von dem sie bei der ihnen zumut- baren Sorgfalt wissen müssten, dass er unrichtig ist. Auch kann ihnen nicht mit ausrei- chender Klarheit vorgeworfen werden, dass sie an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auf- fassung festhalten. Offensichtliche Aussichtslosigkeit der Beschwerdeführung ist ebenfalls nicht gegeben. Und schliesslich handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um ein beson- ders anspruchsvolles Verfahren, für welches die Gemeinde Oberägeri zwingend auf eine externe Rechtsvertretung angewiesen war. Eine Parteientschädigung ist ihr daher nicht zuzusprechen.
13 Urteil V 2023 16 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Spruchgebühr von Fr. 2'000.– wird den Beschwerdeführerinnen auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen (im Doppel), an den Rechtsvertreter der Einwohnergemeinde Oberägeri (im Doppel), an den Regie- rungsrat des Kantons Zug (dreifach) sowie z.K. an die Finanzverwaltung des Kan- tons Zug (nur Dispositiv). Zug, 25. Januar 2024 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am