Verwaltungsrechtl. Kammer — Waldfeststellung
Erwägungen (20 Absätze)
E. 2 Urteil V 2023 115 A. Am 16. November 2018 ersuchte A.________ die Direktion des Innern des Kan- tons Zug um waldrechtliche Prüfung des Waldparkplatzes auf dem Grundstück Nr. 1869, Gemeinde Zug, welcher im Alleineigentum der Korporation Zug ist und gemäss rechtsgül- tigem Zonenplan in der Zone Wald liegt. Er beantragte, dieser sei zu schliessen und die weitere Nutzung des Waldparkplatzes sei durch geeignete Massnahmen zu unterbinden. Die Korporation Zug nutzt die Fläche als Holzlagerplatz. Beim Waldparkplatz handelt es sich um eine unbestockte Fläche an der Unteren Mülibachstrasse, auf der vor allem Besu- cherinnen und Besucher der nahe gelegenen Zugerbergbahn ihre Fahrzeuge abstellen. Mit Verfügung vom 9. August 2019 wies das Amt für Wald und Wild des Kantons Zug (AFW) das Gesuch um Schliessung des Waldparkplatzes ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil V 2019 80 vom 7. April 2020 ab. Mit Urteil 1C_250/2020 vom 25. März 2021 hiess das Bundesgericht die dagegen gerichtete Beschwerde gut und wies die Sache zu ergänzender Sachverhaltsfeststellung und neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurück. Das Verwaltungsgericht hiess anschliessend die Be- schwerde mit Urteil V 2021 37 vom 13. Mai 2022 gut, hob den Entscheid des AFW vom 9. August 2019 auf und wies die Sache an das AFW zurück, um ein nachträgliches Bewilli- gungsverfahren betreffend den Waldparkplatz durchzuführen. Dagegen erhoben die Kor- poration Zug am 15. Juni 2022 (Verfahren 1C_360/2022) und das AFW am 17. Juni 2022 (Verfahren 1C_366/2022) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Mit Urteil vom 6. März 2023 trat das Bundesgericht nicht auf die Be- schwerden ein. B. Mit Eingabe vom 13. Juni 2023 ersuchte die Korporation Zug beim AFW infolge des Verwaltungsgerichtsurteils V 2021 37 um Einleitung eines Waldfeststellungsverfah- rens zur Feststellung der Waldgrenze im Bereich des Parkplatzes auf dem Grundstück Nr. 1869, damit überhaupt ein nachträgliches Rodungs- und Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden könne. Das AFW entsprach diesem Gesuch, leitete das Waldfeststel- lungsverfahren ein und stellte mit Verfügung vom 24. November 2023 die Parkplatzfläche als Wald fest. C. Gegen die Verfügung vom 24. November 2023 des AFW liess die Korporation Zug mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und fol- gende Anträge stellen:
E. 2.1 Nach Art. 2 Abs. 1 WaG gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträu- chern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann, als Wald. Entstehung, Nutzungsarten und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend. Ausnahmsweise ist trotz ganzen oder teilweisen Fehlens einer Bestockung Wald anzunehmen, wenn z.B. Flächen ohne
E. 2.2 Nach Art. 10 Abs. 1 WaG kann derjenige, der ein schutzwürdiges Interesse nach- weist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Damit wird mit einer Verfü- gung festgestellt, ob eine bestimmte Fläche "rechtstechnisch" Wald ist (Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, Handkommentar, 2006, N 54 erster Spiegelstrich zu Art. 18 RPG). Nach Art. 12 der Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV; SR 921.01) hält die Waldfeststellungsverfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche Wald ist oder nicht und gibt deren Koordinaten an. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke (Art. 12 Abs. 2 WaV). Gemäss § 29 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald (EG Wald- gesetz; BGS 931.1) i.V.m. Ziff. 1b 1 lit. b und m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild (BGS 153.714) ist das AFW für die Vornahme von Waldfeststellungen zuständig. 3.
E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Vorinstanz, eventuell zu Lasten der allfälligen weiteren Verfahrensbeteiligten." Begründend führte die Korporation Zug im Wesentlichen an, dass der Waldparkplatz noch nicht rechtsgültig als Wald ausgeschieden sei und es sich bei diesem Waldparkplatz nicht um Wald im Sinne von Art. 2 des Waldgesetzes (WaG) handle. D. Den von ihr verlangten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.– bezahlte die Korporation Zug fristgerecht. E. Mit Schreiben vom 16. Januar 2024 verzichtete das AFW unter Verweis auf das Urteil V 2021 37 des Verwaltungsgerichts und auf die Verfügung vom 24. November 2023 auf eine Stellungnahme. F. Am 24. Januar 2024 lud das Gericht A.________ entsprechend dem Gesuch sei- nes Rechtsvertreters vom 18. Januar 2024 zum Verfahren bei. G. Mit Eingabe vom 14. Februar 2024 liess A.________ (nachfolgend: weiterer Ver- fahrensbeteiligter) beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass es sich beim Waldparkplatz um Wald im Sinne des WaG handle, insbesondere da die Waldqualität bis dato in den Verfahren unbestritten geblieben sei. Auf die weiteren Ausführungen ist – sofern notwendig – in den Erwägungen einzugehen. H. Am 8. März 2024 nahm das AFW zu einzelnen Ausführungen des weiteren Ver- fahrensbeteiligten Stellung. Anschliessend gingen keine weiteren Stellungnahmen ein.
E. 3.1 Das AFW begründet seine Verfügung vom 24. November 2023, mit welcher es die im Plan "Waldgrenze Untere Mülibachstrasse, Schönegg, GS Nrn. 1652, 1869, 2124, Ge- meinde Zug", 1:250, vom 20. September 2023, abgebildete Fläche von GS Nr. 1869, Ge- meinde Zug, als Wald im Sinne des WaG feststellt, wie folgt: Vorliegend sei der Rodungs- tatbestand (Umnutzung von Waldboden als Parkplatz) unbestritten. Das Verwaltungsge- richt des Kantons Zug habe in seinem Urteil V 2021 37 vom 13. Mai 2022 E. 3.4 betreffend Waldparkplatz an der Unteren Mülibachstrasse, Schönegg, Zug, eindeutig festgehalten, dass die Fläche des Parkplatzes rechtsgültig als Wald ausgeschieden sei und der Wald- gesetzgebung unterliege.
E. 3.2 Die Korporation Zug bringt dagegen vor, der Waldparkplatz bzw. der Holzum- schlagplatz (nachstehend "Waldparkplatz") sei bisher – bis zur aktuell angefochtenen Ver-
E. 3.3 In Erwägung 3.4 seines Urteils V 2021 37 vom 13. Mai 2022 hat das Verwaltungs- gericht erwähnt, die besagte Parkierungsfläche sei rechtsgültig als Wald ausgeschieden und unterliege weiterhin der Waldgesetzgebung. Hierbei ist Folgendes zu erläutern: Das Gericht leitete das Erwähnte lediglich aus der Bezeichnung des fraglichen Gebiets im Zo- nenplan der Stadt Zug ab und bezog sich im Übrigen auf eine gleichlautende Aussage des Beschwerdeführers in dessen Stellungnahme vom 23. September 2021 im Verfahren V 2021 37. Das Gericht berücksichtigte jedoch nicht, dass der Waldparkplatz bis zu die- sem Zeitpunkt tatsächlich nie Gegenstand eines Waldfeststellungsverfahrens nach Art. 10 WaG gewesen war. Das Gericht hat die Waldfeststellung bezüglich der fraglichen Fläche im Verfahren V 2021 37 auch nicht selbst vorgenommen. Und im Übrigen ist festzustellen, dass die Äusserung des Gerichts, die besagte Parkierungsfläche sei rechtsgültig als Wald ausgeschieden, für die Urteilsfindung im Verfahren V 2021 37 nicht entscheidend war. Dort war primär die Prüfung der Rechtmässigkeit des Waldparkplatzes bzw. das Vorhan- densein einer Bewilligung sowie die Klärung eines Wiederherstellungsanspruchs trotz all- fälliger Ersitzung infolge Zeitablaufs vorzunehmen. Diesen Umständen trug das AFW zu wenig Rechnung, wenn es den von ihm verfügten Einbezug des Parkplatzes in das Walda- real einzig auf das Urteil V 2021 37 vom 13. Mai 2022 stützte. Die Prüfung anhand der Voraussetzungen von Art. 2 WaG, ob die fragliche Fläche als Wald gilt, wurde im vorlie- genden Verfahren, in welchem die Beschwerdeführerin um Waldfeststellung gemäss Art.
E. 4 Urteil V 2023 115 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit sich ihre Entscheide auf Bundes- recht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht (§ 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegeset- zes, VRG; BGS 162.1). Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen eine Verfügung des Amts für Wald und Wild des Kantons Zug (AFW), welche in Anwendung des Bundesge- setzes über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) ergangen ist. Die Gesetzgebung sieht weder einen Weiterzug an den Regierungsrat noch an das Bundesverwaltungsge- richt vor, so dass die Verfügung des AFW vom 24. November 2023 direkt beim Verwal- tungsgericht angefochten werden kann. Die Beschwerdeführerin war als Gesuchstellerin und Verfügungsadressatin am Verfahren der Vorinstanz beteiligt (§ 62 Abs. 1 lit. a VRG). Sie ist durch den angefochtenen Entscheid, welcher ihr Grundstück als Wald feststellt, be- sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (§ 62 Abs. 1 lit. b und c VRG). Die Beschwerdeberechtigung ist folglich gegeben. Die Verwaltungsge- richtsbeschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht (§ 64 und 65 VRG) eingereicht, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt wer- den. Als solche gelten die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechts- satzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens, die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift sowie Rechtsverweigerung und -verzögerung. Nicht gerügt werden kann die unrichtige Handhabung des Ermessens (§ 63 VRG). 2.
E. 4.1 Es ist der Beschwerdeführerin zunächst zuzustimmen, dass die strittige Fläche mangels Bestockung und aufgrund der Befestigung der Fläche mit Kies zumindest nach
7 Urteil V 2023 115 Art. 2 Abs. 1 WaG in einer heutigen Betrachtung nicht als Wald im Sinne von Art. 2 Abs. 1 WaG zu qualifizieren wäre.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, es bestünden keine Hinweise, dass und wann eine Rodung – sei es als physische Baumrodung oder als Zweckentfremdung – ei- ner vormals bestockten Fläche hätte erfolgt sein sollen. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin damit zumindest sinngemäss die Meinung vertritt, die fragliche Fläche sei schon seit Urzeiten in der bestehenden Ausdehnung unbestockt, somit gar nie Wald gewesen, und die Fläche sei auch nie gerodet worden. Aus diesen Gründen dürfe sie auch heute nicht als Wald qualifiziert werden.
E. 4.2.1 Tatsächlich ist auf dem Luftbild 1970 - 1971 ZG in www.zugmap.ch, auf welches die Beschwerdeführerin verweist, die zu diesem Zeitpunkt unbestockte Fläche als Platz klar erkennbar. Allerdings hat der weitere Verfahrensbeteiligte ein im Jahr 1964 erstelltes Luftbild aus www.geo.admin.ch eingereicht, auf welchem am fraglichen Ort nicht einmal die Strasse, geschweige denn ein Platz, erkennbar ist. Vielmehr ist dort ein praktisch ge- schlossenes Baumkronendach zu sehen – im Gegensatz etwa zur südwestlich davon wei- terführenden Waldstrasse, welche auf diesem Luftbild klar sichtbar ist. Das in www.zugmap.ch auffindbare Luftbild 1946 zeigt im Übrigen Gleiches auf. Es ist daher da- von auszugehen, dass die hier in Frage stehende Fläche links und rechts der vorbestan- denen Waldstrasse zwischen 1964 und 1970/71 gerodet wurde. Vermutlich geschah dies sogar bereits zwischen 1964 und 1965, denn den Luftbildern von Swisstopo kann ent- nommen werden, dass im Jahr 1964 zwar eine bestockte Fläche bestand; bereits auf ei- nem Bild von 1965 ist jedoch eindeutig eine Rodung zu erkennen. Die Beschwerdeführerin kann sich somit nicht darauf berufen, dass dort immer schon kein Wald vorhanden war. Es ist daher festzustellen, dass mit Ausnahme der Strassenfläche der heutige Parkplatz bis 1964 bestockt war, womit die Voraussetzung von Art. 2 Abs. 1 WaG, damit die fragliche Fläche einmal als Wald gegolten hat, erfüllt ist.
E. 4.2.2 Es ist davon auszugehen, dass die damalige Rodung erfolgte, um die entstehende Freifläche als Holzlagerplatz (zulässige forstliche Nutzung nach Waldgesetzgebung) zu nutzen. Dadurch blieb aber die Fläche Wald (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. b WaG), auch wenn sie fortan unbestockt war. Ein Rodungstatbestand wurde später mit der Umnutzung des ur- sprünglichen Holzlagerplatzes in einen Parkplatz (nichtforstliche Nutzung bzw. nicht zo- nenkonforme Zweckentfremdung von Waldboden) geschaffen. Eine entsprechende Ro- dungsbewilligung wurde jedoch nie erteilt, obwohl das Rodungsverbot schon unter dem
8 Urteil V 2023 115 Bundesgesetz betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom
E. 4.2.3 Nachdem das Bundesgericht in BGE 147 II 309 vom 28. April 2021 entschieden hat, dass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei illegalen Bauten ausser- halb der Bauzone nicht verwirken könne, kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf eine allfällige Verwirkung des Wiederherstellungsanspruchs betreffend die Nutzung der Fläche als Parkplatz berufen. Im genannten Entscheid ging es zwar um Bauten in der Landwirtschaftszone. Mit dem Bundesamt für Umwelt (siehe dessen Stellungnahme an das Bundesgericht vom 8. November 2022 im Bundesgerichtsverfahren 1C_360/2022 [VGer ZG V 2021 37]) ist davon auszugehen, dass der Entscheid BGE 147 II 309 auf sämtliche rechtswidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone Anwendung findet und somit auch auf solche, die im Waldgebiet stehen. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nichts Gegenteiliges geltend. Sie kann zudem auch nichts zu ihren Gunsten aus der Tatsache ableiten, dass das Eidgenössische Parlament mit RPG 2 inzwischen auch eine Verwirkungsfrist ausserhalb der Bauzone beschlossen hat, womit illegale Bauten nach 30 Jahren nicht mehr zurückgebaut werden müssen, was den zitierten BGE 147 II 309 umstösst. Die Gesetzesrevision ist noch nicht in Kraft, und ihre Vorwirkung ist daher nicht zulässig.
E. 4.3 Auch der Ansicht der Beschwerdeführerin, dass die Strasse zum Platz und insbe- sondere der Platz jedenfalls nicht nur forstlichen Zwecken diene, so dass Art. 2 Abs. 2 lit. b WaG ("Als Wald gelten auch unbestockte oder ertraglose Flächen eines Waldgrunds- tückes, wie Blössen, Waldstrassen und andere forstliche Bauten und Anlagen") keine An- wendung finde, ist zu widersprechen. Mit Waldstrassen und anderen forstlichen Bauten und Anlagen sind zonenkonforme Bauten und Anlagen gemeint, die der zweckmässigen Bewirtschaftung und Erhaltung des Waldes, nicht aber anderen Zwecken wie z.B. Land- wirtschaft, Tourismus, Energieversorgung oder Abfallentsorgung dienen (BGE 111 Ib 45 E. 3c). Beispiele für forstliche Bauten und Anlagen im Wald bzw. für Bauten und Anlagen, die im Wald liegen und der Waldbewirtschaftung dienen, sind Waldstrasse, Holzlagerplät- ze, Steinschlagnetze, Bachverbauungen, Forstwerkhöfe und forstlich genutzte Waldhütten (Richtlinie für Waldfeststellungen der Direktion des Innern, Amt für Wald und Wild, Fas- sung vom 1. April 2021, S. 8). Die primäre Nutzung der Flächen links und rechts der
9 Urteil V 2023 115 Waldstrasse als Parkplatz und nur gelegentlich als Holzlagerplatz ist eben gerade nicht zonenkonform. Aus einer teilweise zweckwidrigen (nicht forstlichen) Nutzung zu schlies- sen, es liege kein Wald (mehr) vor, würde die Waldgesetzgebung im Übrigen ad absurdum führen. 5. Zusammenfassend ist die vom AFW vorgenommene Waldfeststellung nicht zu be- anstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6.
E. 5 Urteil V 2023 115 Bewilligung gerodet worden sind (Peter M. Keller, in: Kommentar zum Waldgesetz, 2022, Art. 4 N 11 mit Hinweisen). Als Wald gelten gemäss Art. 2 Abs. 2 WaG auch: a. Weidwälder, bestockte Weiden (Wytweiden) und Selven; b. unbestockte oder ertraglose Flächen eines Waldgrundstückes, wie Blössen, Waldstrassen und andere forstliche Bauten und Anlagen; c. Grundstücke, für die eine Aufforstungspflicht besteht. Artikel 2 Abs. 3 WaG führt dagegen aus, was nicht als Wald gilt.
E. 6 Urteil V 2023 115 fügung – nie Gegenstand eines Waldfeststellungsverfahrens nach Art. 10 WaG gewesen. Somit bestehe nun erstmals die Gelegenheit, im Rahmen des korrekten Verfahrens, näm- lich des Waldfeststellungsverfahrens, zu prüfen, ob der Waldparkplatz auf Waldgebiet im Rechtssinne liege oder nicht. Aus Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumpla- nung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) ergebe sich, dass das Waldareal in Nut- zungsplänen nur deklaratorisch festgehalten werden könne; was Wald sei, bestimme sich nach der Spezialgesetzgebung. Damit könne nicht aus einem Nutzungsplan mit Sicherheit geschlossen werden, ob eine Fläche Waldareal sei oder nicht. Vielmehr gelte (nur) das Umgekehrte: gestützt auf rechtskräftige Waldfeststellungsverfügungen gemäss Art. 10 WaG würden in den Nutzungsplänen die Waldgrenzen eingetragen (Art. 13 Abs. 1 WaG).
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen. Diese werden auf Fr. 2'000.– festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
E. 6.2 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zu- zusprechen. Das Honorar für die berufsmässige Vertretung ist nach dem Zeit- und Ar- beitsaufwand, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzu- setzen und versteht sich inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen (§ 8 sowie § 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht; BGS 162.12). Das Gericht erachtet eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– (inkl. MWST und Barauslagen), welche die Beschwerdeführerin dem weiteren Verfahrensbeteiligten zu bezahlen hat, als angemessen.
10 Urteil V 2023 115 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
E. 10 WaG ersucht hatte, dadurch nicht entbehrlich. 4.
E. 11 Oktober 1902 (FPolG 1902), welches vom WaG abgelöst wurde, bzw. unter dem Bun- desgesetz betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei im Hochgebir- ge vom 24. März 1876 (FPolG 1876) zumindest für das Hochgebirge galt (vgl. Peter M. Keller, a.a.O., Art. 5 N 1 f.).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten von Fr. 2'000.– auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Die Beschwerdeführerin hat den weiteren Verfahrensbeteiligten mit Fr. 1'500.– (in- kl. MWST und Barauslagen) zu entschädigen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an das Amt für Wald und Wild des Kantons Zug, an den Rechtsvertreter des weiteren Verfahrensbeteiligten (im Doppel), an das Bundesamt für Umwelt, Bern, sowie im Dispositiv zum Vollzug von Ziffer 2 an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 10. Juni 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter lic. iur. Ivo Klingler und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann U R T E I L vom 10. Juni 2024 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen Korporation Zug, Poststrasse 16, 6300 Zug Beschwerdeführerin vertreten durch RA lic. iur. Christoph Schweiger, Schweiger Advokatur / No- tariat, Dammstrasse 19, 6300 Zug gegen Amt für Wald und Wild des Kantons Zug, Ägeristrasse 56, 6300 Zug Beschwerdegegner weiter verfahrensbeteiligt: A.________ vertreten durch RA Dr. iur. Fritz Frey, Wolfer & Frey Rechtsanwälte, Nüschelerstrasse 35, Postfach, 8021 Zürich betreffend Waldfeststellung V 2023 115
2 Urteil V 2023 115 A. Am 16. November 2018 ersuchte A.________ die Direktion des Innern des Kan- tons Zug um waldrechtliche Prüfung des Waldparkplatzes auf dem Grundstück Nr. 1869, Gemeinde Zug, welcher im Alleineigentum der Korporation Zug ist und gemäss rechtsgül- tigem Zonenplan in der Zone Wald liegt. Er beantragte, dieser sei zu schliessen und die weitere Nutzung des Waldparkplatzes sei durch geeignete Massnahmen zu unterbinden. Die Korporation Zug nutzt die Fläche als Holzlagerplatz. Beim Waldparkplatz handelt es sich um eine unbestockte Fläche an der Unteren Mülibachstrasse, auf der vor allem Besu- cherinnen und Besucher der nahe gelegenen Zugerbergbahn ihre Fahrzeuge abstellen. Mit Verfügung vom 9. August 2019 wies das Amt für Wald und Wild des Kantons Zug (AFW) das Gesuch um Schliessung des Waldparkplatzes ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil V 2019 80 vom 7. April 2020 ab. Mit Urteil 1C_250/2020 vom 25. März 2021 hiess das Bundesgericht die dagegen gerichtete Beschwerde gut und wies die Sache zu ergänzender Sachverhaltsfeststellung und neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurück. Das Verwaltungsgericht hiess anschliessend die Be- schwerde mit Urteil V 2021 37 vom 13. Mai 2022 gut, hob den Entscheid des AFW vom 9. August 2019 auf und wies die Sache an das AFW zurück, um ein nachträgliches Bewilli- gungsverfahren betreffend den Waldparkplatz durchzuführen. Dagegen erhoben die Kor- poration Zug am 15. Juni 2022 (Verfahren 1C_360/2022) und das AFW am 17. Juni 2022 (Verfahren 1C_366/2022) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Mit Urteil vom 6. März 2023 trat das Bundesgericht nicht auf die Be- schwerden ein. B. Mit Eingabe vom 13. Juni 2023 ersuchte die Korporation Zug beim AFW infolge des Verwaltungsgerichtsurteils V 2021 37 um Einleitung eines Waldfeststellungsverfah- rens zur Feststellung der Waldgrenze im Bereich des Parkplatzes auf dem Grundstück Nr. 1869, damit überhaupt ein nachträgliches Rodungs- und Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden könne. Das AFW entsprach diesem Gesuch, leitete das Waldfeststel- lungsverfahren ein und stellte mit Verfügung vom 24. November 2023 die Parkplatzfläche als Wald fest. C. Gegen die Verfügung vom 24. November 2023 des AFW liess die Korporation Zug mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und fol- gende Anträge stellen:
3 Urteil V 2023 115 "1. Es sei die Waldfeststellungsverfügung des Amts für Wald und Wild vom 24. November 2023 insoweit aufzuheben, als auf GS Nr. 1869, Zug, Wald festgestellt wird, und es sei festzustellen, dass die in der angefochtenen Verfügung als Wald festgestellte Fläche auf GS Nr. 1869, Zug, nicht Wald im Sinne des Waldgesetzes (WaG) sei. 2. Eventualiter sei die Waldfeststellungsverfügung des Amts für Wald und Wild vom 24. November 2023 aufzuheben, soweit diese Wald auf GS Nr. 1869, Zug, feststellt, und zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Vorinstanz, eventuell zu Lasten der allfälligen weiteren Verfahrensbeteiligten." Begründend führte die Korporation Zug im Wesentlichen an, dass der Waldparkplatz noch nicht rechtsgültig als Wald ausgeschieden sei und es sich bei diesem Waldparkplatz nicht um Wald im Sinne von Art. 2 des Waldgesetzes (WaG) handle. D. Den von ihr verlangten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.– bezahlte die Korporation Zug fristgerecht. E. Mit Schreiben vom 16. Januar 2024 verzichtete das AFW unter Verweis auf das Urteil V 2021 37 des Verwaltungsgerichts und auf die Verfügung vom 24. November 2023 auf eine Stellungnahme. F. Am 24. Januar 2024 lud das Gericht A.________ entsprechend dem Gesuch sei- nes Rechtsvertreters vom 18. Januar 2024 zum Verfahren bei. G. Mit Eingabe vom 14. Februar 2024 liess A.________ (nachfolgend: weiterer Ver- fahrensbeteiligter) beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass es sich beim Waldparkplatz um Wald im Sinne des WaG handle, insbesondere da die Waldqualität bis dato in den Verfahren unbestritten geblieben sei. Auf die weiteren Ausführungen ist – sofern notwendig – in den Erwägungen einzugehen. H. Am 8. März 2024 nahm das AFW zu einzelnen Ausführungen des weiteren Ver- fahrensbeteiligten Stellung. Anschliessend gingen keine weiteren Stellungnahmen ein.
4 Urteil V 2023 115 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit sich ihre Entscheide auf Bundes- recht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht (§ 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegeset- zes, VRG; BGS 162.1). Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen eine Verfügung des Amts für Wald und Wild des Kantons Zug (AFW), welche in Anwendung des Bundesge- setzes über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) ergangen ist. Die Gesetzgebung sieht weder einen Weiterzug an den Regierungsrat noch an das Bundesverwaltungsge- richt vor, so dass die Verfügung des AFW vom 24. November 2023 direkt beim Verwal- tungsgericht angefochten werden kann. Die Beschwerdeführerin war als Gesuchstellerin und Verfügungsadressatin am Verfahren der Vorinstanz beteiligt (§ 62 Abs. 1 lit. a VRG). Sie ist durch den angefochtenen Entscheid, welcher ihr Grundstück als Wald feststellt, be- sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (§ 62 Abs. 1 lit. b und c VRG). Die Beschwerdeberechtigung ist folglich gegeben. Die Verwaltungsge- richtsbeschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht (§ 64 und 65 VRG) eingereicht, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt wer- den. Als solche gelten die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechts- satzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens, die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift sowie Rechtsverweigerung und -verzögerung. Nicht gerügt werden kann die unrichtige Handhabung des Ermessens (§ 63 VRG). 2. 2.1 Nach Art. 2 Abs. 1 WaG gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträu- chern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann, als Wald. Entstehung, Nutzungsarten und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend. Ausnahmsweise ist trotz ganzen oder teilweisen Fehlens einer Bestockung Wald anzunehmen, wenn z.B. Flächen ohne
5 Urteil V 2023 115 Bewilligung gerodet worden sind (Peter M. Keller, in: Kommentar zum Waldgesetz, 2022, Art. 4 N 11 mit Hinweisen). Als Wald gelten gemäss Art. 2 Abs. 2 WaG auch: a. Weidwälder, bestockte Weiden (Wytweiden) und Selven; b. unbestockte oder ertraglose Flächen eines Waldgrundstückes, wie Blössen, Waldstrassen und andere forstliche Bauten und Anlagen; c. Grundstücke, für die eine Aufforstungspflicht besteht. Artikel 2 Abs. 3 WaG führt dagegen aus, was nicht als Wald gilt. 2.2 Nach Art. 10 Abs. 1 WaG kann derjenige, der ein schutzwürdiges Interesse nach- weist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Damit wird mit einer Verfü- gung festgestellt, ob eine bestimmte Fläche "rechtstechnisch" Wald ist (Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, Handkommentar, 2006, N 54 erster Spiegelstrich zu Art. 18 RPG). Nach Art. 12 der Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV; SR 921.01) hält die Waldfeststellungsverfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche Wald ist oder nicht und gibt deren Koordinaten an. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke (Art. 12 Abs. 2 WaV). Gemäss § 29 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald (EG Wald- gesetz; BGS 931.1) i.V.m. Ziff. 1b 1 lit. b und m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild (BGS 153.714) ist das AFW für die Vornahme von Waldfeststellungen zuständig. 3. 3.1 Das AFW begründet seine Verfügung vom 24. November 2023, mit welcher es die im Plan "Waldgrenze Untere Mülibachstrasse, Schönegg, GS Nrn. 1652, 1869, 2124, Ge- meinde Zug", 1:250, vom 20. September 2023, abgebildete Fläche von GS Nr. 1869, Ge- meinde Zug, als Wald im Sinne des WaG feststellt, wie folgt: Vorliegend sei der Rodungs- tatbestand (Umnutzung von Waldboden als Parkplatz) unbestritten. Das Verwaltungsge- richt des Kantons Zug habe in seinem Urteil V 2021 37 vom 13. Mai 2022 E. 3.4 betreffend Waldparkplatz an der Unteren Mülibachstrasse, Schönegg, Zug, eindeutig festgehalten, dass die Fläche des Parkplatzes rechtsgültig als Wald ausgeschieden sei und der Wald- gesetzgebung unterliege. 3.2 Die Korporation Zug bringt dagegen vor, der Waldparkplatz bzw. der Holzum- schlagplatz (nachstehend "Waldparkplatz") sei bisher – bis zur aktuell angefochtenen Ver-
6 Urteil V 2023 115 fügung – nie Gegenstand eines Waldfeststellungsverfahrens nach Art. 10 WaG gewesen. Somit bestehe nun erstmals die Gelegenheit, im Rahmen des korrekten Verfahrens, näm- lich des Waldfeststellungsverfahrens, zu prüfen, ob der Waldparkplatz auf Waldgebiet im Rechtssinne liege oder nicht. Aus Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumpla- nung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) ergebe sich, dass das Waldareal in Nut- zungsplänen nur deklaratorisch festgehalten werden könne; was Wald sei, bestimme sich nach der Spezialgesetzgebung. Damit könne nicht aus einem Nutzungsplan mit Sicherheit geschlossen werden, ob eine Fläche Waldareal sei oder nicht. Vielmehr gelte (nur) das Umgekehrte: gestützt auf rechtskräftige Waldfeststellungsverfügungen gemäss Art. 10 WaG würden in den Nutzungsplänen die Waldgrenzen eingetragen (Art. 13 Abs. 1 WaG). 3.3 In Erwägung 3.4 seines Urteils V 2021 37 vom 13. Mai 2022 hat das Verwaltungs- gericht erwähnt, die besagte Parkierungsfläche sei rechtsgültig als Wald ausgeschieden und unterliege weiterhin der Waldgesetzgebung. Hierbei ist Folgendes zu erläutern: Das Gericht leitete das Erwähnte lediglich aus der Bezeichnung des fraglichen Gebiets im Zo- nenplan der Stadt Zug ab und bezog sich im Übrigen auf eine gleichlautende Aussage des Beschwerdeführers in dessen Stellungnahme vom 23. September 2021 im Verfahren V 2021 37. Das Gericht berücksichtigte jedoch nicht, dass der Waldparkplatz bis zu die- sem Zeitpunkt tatsächlich nie Gegenstand eines Waldfeststellungsverfahrens nach Art. 10 WaG gewesen war. Das Gericht hat die Waldfeststellung bezüglich der fraglichen Fläche im Verfahren V 2021 37 auch nicht selbst vorgenommen. Und im Übrigen ist festzustellen, dass die Äusserung des Gerichts, die besagte Parkierungsfläche sei rechtsgültig als Wald ausgeschieden, für die Urteilsfindung im Verfahren V 2021 37 nicht entscheidend war. Dort war primär die Prüfung der Rechtmässigkeit des Waldparkplatzes bzw. das Vorhan- densein einer Bewilligung sowie die Klärung eines Wiederherstellungsanspruchs trotz all- fälliger Ersitzung infolge Zeitablaufs vorzunehmen. Diesen Umständen trug das AFW zu wenig Rechnung, wenn es den von ihm verfügten Einbezug des Parkplatzes in das Walda- real einzig auf das Urteil V 2021 37 vom 13. Mai 2022 stützte. Die Prüfung anhand der Voraussetzungen von Art. 2 WaG, ob die fragliche Fläche als Wald gilt, wurde im vorlie- genden Verfahren, in welchem die Beschwerdeführerin um Waldfeststellung gemäss Art. 10 WaG ersucht hatte, dadurch nicht entbehrlich. 4. 4.1 Es ist der Beschwerdeführerin zunächst zuzustimmen, dass die strittige Fläche mangels Bestockung und aufgrund der Befestigung der Fläche mit Kies zumindest nach
7 Urteil V 2023 115 Art. 2 Abs. 1 WaG in einer heutigen Betrachtung nicht als Wald im Sinne von Art. 2 Abs. 1 WaG zu qualifizieren wäre. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, es bestünden keine Hinweise, dass und wann eine Rodung – sei es als physische Baumrodung oder als Zweckentfremdung – ei- ner vormals bestockten Fläche hätte erfolgt sein sollen. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin damit zumindest sinngemäss die Meinung vertritt, die fragliche Fläche sei schon seit Urzeiten in der bestehenden Ausdehnung unbestockt, somit gar nie Wald gewesen, und die Fläche sei auch nie gerodet worden. Aus diesen Gründen dürfe sie auch heute nicht als Wald qualifiziert werden. 4.2.1 Tatsächlich ist auf dem Luftbild 1970 - 1971 ZG in www.zugmap.ch, auf welches die Beschwerdeführerin verweist, die zu diesem Zeitpunkt unbestockte Fläche als Platz klar erkennbar. Allerdings hat der weitere Verfahrensbeteiligte ein im Jahr 1964 erstelltes Luftbild aus www.geo.admin.ch eingereicht, auf welchem am fraglichen Ort nicht einmal die Strasse, geschweige denn ein Platz, erkennbar ist. Vielmehr ist dort ein praktisch ge- schlossenes Baumkronendach zu sehen – im Gegensatz etwa zur südwestlich davon wei- terführenden Waldstrasse, welche auf diesem Luftbild klar sichtbar ist. Das in www.zugmap.ch auffindbare Luftbild 1946 zeigt im Übrigen Gleiches auf. Es ist daher da- von auszugehen, dass die hier in Frage stehende Fläche links und rechts der vorbestan- denen Waldstrasse zwischen 1964 und 1970/71 gerodet wurde. Vermutlich geschah dies sogar bereits zwischen 1964 und 1965, denn den Luftbildern von Swisstopo kann ent- nommen werden, dass im Jahr 1964 zwar eine bestockte Fläche bestand; bereits auf ei- nem Bild von 1965 ist jedoch eindeutig eine Rodung zu erkennen. Die Beschwerdeführerin kann sich somit nicht darauf berufen, dass dort immer schon kein Wald vorhanden war. Es ist daher festzustellen, dass mit Ausnahme der Strassenfläche der heutige Parkplatz bis 1964 bestockt war, womit die Voraussetzung von Art. 2 Abs. 1 WaG, damit die fragliche Fläche einmal als Wald gegolten hat, erfüllt ist. 4.2.2 Es ist davon auszugehen, dass die damalige Rodung erfolgte, um die entstehende Freifläche als Holzlagerplatz (zulässige forstliche Nutzung nach Waldgesetzgebung) zu nutzen. Dadurch blieb aber die Fläche Wald (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. b WaG), auch wenn sie fortan unbestockt war. Ein Rodungstatbestand wurde später mit der Umnutzung des ur- sprünglichen Holzlagerplatzes in einen Parkplatz (nichtforstliche Nutzung bzw. nicht zo- nenkonforme Zweckentfremdung von Waldboden) geschaffen. Eine entsprechende Ro- dungsbewilligung wurde jedoch nie erteilt, obwohl das Rodungsverbot schon unter dem
8 Urteil V 2023 115 Bundesgesetz betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom
11. Oktober 1902 (FPolG 1902), welches vom WaG abgelöst wurde, bzw. unter dem Bun- desgesetz betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei im Hochgebir- ge vom 24. März 1876 (FPolG 1876) zumindest für das Hochgebirge galt (vgl. Peter M. Keller, a.a.O., Art. 5 N 1 f.). 4.2.3 Nachdem das Bundesgericht in BGE 147 II 309 vom 28. April 2021 entschieden hat, dass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei illegalen Bauten ausser- halb der Bauzone nicht verwirken könne, kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf eine allfällige Verwirkung des Wiederherstellungsanspruchs betreffend die Nutzung der Fläche als Parkplatz berufen. Im genannten Entscheid ging es zwar um Bauten in der Landwirtschaftszone. Mit dem Bundesamt für Umwelt (siehe dessen Stellungnahme an das Bundesgericht vom 8. November 2022 im Bundesgerichtsverfahren 1C_360/2022 [VGer ZG V 2021 37]) ist davon auszugehen, dass der Entscheid BGE 147 II 309 auf sämtliche rechtswidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone Anwendung findet und somit auch auf solche, die im Waldgebiet stehen. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nichts Gegenteiliges geltend. Sie kann zudem auch nichts zu ihren Gunsten aus der Tatsache ableiten, dass das Eidgenössische Parlament mit RPG 2 inzwischen auch eine Verwirkungsfrist ausserhalb der Bauzone beschlossen hat, womit illegale Bauten nach 30 Jahren nicht mehr zurückgebaut werden müssen, was den zitierten BGE 147 II 309 umstösst. Die Gesetzesrevision ist noch nicht in Kraft, und ihre Vorwirkung ist daher nicht zulässig. 4.3 Auch der Ansicht der Beschwerdeführerin, dass die Strasse zum Platz und insbe- sondere der Platz jedenfalls nicht nur forstlichen Zwecken diene, so dass Art. 2 Abs. 2 lit. b WaG ("Als Wald gelten auch unbestockte oder ertraglose Flächen eines Waldgrunds- tückes, wie Blössen, Waldstrassen und andere forstliche Bauten und Anlagen") keine An- wendung finde, ist zu widersprechen. Mit Waldstrassen und anderen forstlichen Bauten und Anlagen sind zonenkonforme Bauten und Anlagen gemeint, die der zweckmässigen Bewirtschaftung und Erhaltung des Waldes, nicht aber anderen Zwecken wie z.B. Land- wirtschaft, Tourismus, Energieversorgung oder Abfallentsorgung dienen (BGE 111 Ib 45 E. 3c). Beispiele für forstliche Bauten und Anlagen im Wald bzw. für Bauten und Anlagen, die im Wald liegen und der Waldbewirtschaftung dienen, sind Waldstrasse, Holzlagerplät- ze, Steinschlagnetze, Bachverbauungen, Forstwerkhöfe und forstlich genutzte Waldhütten (Richtlinie für Waldfeststellungen der Direktion des Innern, Amt für Wald und Wild, Fas- sung vom 1. April 2021, S. 8). Die primäre Nutzung der Flächen links und rechts der
9 Urteil V 2023 115 Waldstrasse als Parkplatz und nur gelegentlich als Holzlagerplatz ist eben gerade nicht zonenkonform. Aus einer teilweise zweckwidrigen (nicht forstlichen) Nutzung zu schlies- sen, es liege kein Wald (mehr) vor, würde die Waldgesetzgebung im Übrigen ad absurdum führen. 5. Zusammenfassend ist die vom AFW vorgenommene Waldfeststellung nicht zu be- anstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen. Diese werden auf Fr. 2'000.– festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 6.2 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zu- zusprechen. Das Honorar für die berufsmässige Vertretung ist nach dem Zeit- und Ar- beitsaufwand, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzu- setzen und versteht sich inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen (§ 8 sowie § 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht; BGS 162.12). Das Gericht erachtet eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– (inkl. MWST und Barauslagen), welche die Beschwerdeführerin dem weiteren Verfahrensbeteiligten zu bezahlen hat, als angemessen.
10 Urteil V 2023 115 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten von Fr. 2'000.– auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerin hat den weiteren Verfahrensbeteiligten mit Fr. 1'500.– (in- kl. MWST und Barauslagen) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an das Amt für Wald und Wild des Kantons Zug, an den Rechtsvertreter des weiteren Verfahrensbeteiligten (im Doppel), an das Bundesamt für Umwelt, Bern, sowie im Dispositiv zum Vollzug von Ziffer 2 an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 10. Juni 2024 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am