Verwaltungsrechtl. Kammer — Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft
Erwägungen (9 Absätze)
E. 2 Haftrichterverfügung V 2023 113 A. Der Antragsgegner, geboren 2001, ägyptischer Staatsangehöriger, wurde am
E. 5 Nachdem der vom AFM geltend gemachte Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Zif- fer 4 AIG bereits in den Verfahren V 2023 51 (Verfügung vom 19. Juni 2023) und V 2023 54 (Verfügung vom 28. Juni 2023) geprüft und bejaht wurde, am diesbezüglichen Sach- verhalt sich inzwischen nichts geändert hat und die bewilligte Administrativhaft lediglich vom Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe quasi unterbrochen wurde, kann zum Haftgrund auf die Ausführungen in den beiden erwähnten Verfügungen verwiesen werden. Ergänzend ist festzustellen, dass der Antragsgegner mit inzwischen rechtskräftigem Urteil des Strafge- richts des Kantons Zug vom 12. Juni 2023 unter anderem wegen gewerbsmässigem Dieb- stahl gemäss Art. 139 Ziffer 2 StGB und mehrfachem betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB verurteilt wurde, mithin wegen Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB, womit zusätzlich der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG gegeben ist, was die Prüfung der Prognose, ob sich der Antragsgegner bei einer Freilassung dem Vollzug der Wegweisung entziehen würde, entbehrlich macht (BGer 2C_455/2009 E. 2.1; BGer 2C_312/2018 E. 3.2).
E. 6 Haftrichterverfügung V 2023 113 Antragsgegner und dem ägyptischen Konsul in Bern vereinbart, welches am 16. Novem- ber 2023 stattfinden konnte. Anlässlich dieser persönlichen Begegnung äusserte der Konsul seine Zweifel, dass es sich beim Antragsgegner, der vor ihm sass, um dieselbe Person handle, welche auf dem aus Kairo erhaltenen Foto des Passinhabers abgebildet sei. Gemäss Aktennotiz des SEM erklärte der Antragsgegner, er sei noch etwas jünger gewesen, als das betreffende Foto gemacht worden sei. Zudem machte er geltend, er wolle nach Italien zurück, da seine abgelaufene Aufenthaltsbewilligung mittlerweile für
E. 9 Haftrichterverfügung V 2023 113 im Übrigen das bisherige Aussageverhalten die erwähnte Kooperationsbereitschaft doch erheblich mindert. So vermag der Antragsgegner auch nichts zu seinen Gunsten ändern, wenn er gegen Ende der Anhörung im vorliegenden Verfahren erstmals einen hier an- sässigen guten Freund erwähnt, welcher ihn bisher in jeder Hinsicht und insbesondere finanziell unterstützt habe und ihn auch aufnehmen könnte, bis die Ausschaffung vollzo- gen wird. Einerseits erfolgt diese Erwähnung eines Konnexes zur Schweiz reichlich spät (auch wenig glaubhaft angesichts seiner Straftaten, welche er hier habe begehen müs- sen, da ihm das Geld ausgegangen sei für eine Rückkehr nach Italien, vgl. Protokoll V 2023 54), andererseits vermag auch ein solcher Freund die gesetzliche Vermutung nicht umzustossen und Gewähr dafür bieten, dass sich der Antragsgegner bis zu seiner Ausschaffung ins Heimatland an die behördlichen Anordnungen halten werde, zumal es auch das erklärte Ziel des Antragsgegners ist, nicht nach Ägypten – wo er seinen Militär- dienst antreten müsste – sondern nach Italien zu reisen, um sich da um eine dortige Auf- enthaltsberechtigung zu kümmern. Die Schweiz darf aber nicht billigend in Kauf nehmen, dass der Antragsgegner erneut (gemäss eigenen Angaben ursprünglich von Frankreich herkommend für Ferien in der Schweiz) unkontrolliert ohne gültige Reisepapiere – auch mit Blick auf seine Ausschreibung im Schengener Informationssystem – herumreist. Wei- tere familiäre oder persönliche Gründe, welche die Haft als unverhältnismässig erschei- nen liessen, werden weder dargetan noch sind solche ersichtlich. 8.2 Der Zweck der ursprünglichen Einreise in die Schweiz lag offensichtlich einzig darin, hier zu delinquieren, womit der Antragsgegner eine klare Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt. Das AFM hat alles in seiner Macht stehende unternommen, um eine kontrollierte Ausreise zu organisieren, wobei hier nochmals erwähnt sei, dass mit Vorlage des originalen Reisepasses das gesamte langwierige Identifikationsprozedere hinfällig würde. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche gegen seine Hafterstehungsfähigkeit sprechen würden, wobei die medizinische Versorgung in jedem Fall gewährleistet ist. Der Antragsgegner selbst bezeichnet seinen Allgemeinzustand als in Ordnung. Die Haft soll im ZAA vollzogen werden, welches den Vorgaben gemäss Art. 81 AIG entspricht und wo dem Wunsch des Antragsgegners nach mehr Kontakten – im Vergleich zum aktuellen Strafvollzug, welcher ihm psychisch schade – nachgekommen werden kann. Mildere Massnahmen zur Sicherstellung der Wegweisung sind mit Blick auf sein bisheriges (Aus- sage-) Verhalten und seinem primären Ziel, nach Italien zu reisen (trotz Ausschreibung im SIS) keine ersichtlich. In Berücksichtigung aller Aspekte und des gewichtigen Interes- ses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die Haft und deren beantragte Dauer von drei Monaten als verhältnismässig. Da alle gesetzlichen
E. 9.1 Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Von dieser Regel abzuweichen, besteht vorlie- gend kein Anlass.
E. 9.2 Anlässlich der mündlichen Haftprüfungsverhandlung stellte RA B.________, sub- stituiert durch C.________, Antrag auf deren Einsetzung als amtliche Vertretung des An- tragsgegners und Entschädigung gemäss Honorarnote zuzüglich Wegzeit, Dauer der Haf- teröffnung, Haftrichterverhandlung und Vor- und Nachbesprechung. Gemäss Rechtspre- chung ist bei über 3 Monate hinausgehenden Haftsachen in aller Regel auf Antrag hin eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Der Antragsgegner befand sich bereits 89 Tage in Ausschaffungshaft und sieht der Bewilligung für weitere drei Monate entgegen. Entsprechend ist ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von RA B.________ für diese Verfahren zu gewähren (BGE 134 I 92 E. 3.2.3). Diese hat gegenü- ber der sie bestellenden Instanz Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre zur Interessenwahrung notwendigen Aufwendungen (§ 27 Abs. 3 VRG). Gemäss § 9 Abs. 4 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Zug (KoV; BGS 162.12) sind die patentierten Anwältinnen und Anwälte in der Regel nach ei- nem Stundenansatz von 200.– (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu entschädi- gen, wobei mittlerweile praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 220.– pro Stunde zur Anwendung gelangt. Festzustellen ist jedoch, dass im Verfahren vor dem Verwaltungsge- richt zwar kein anwaltliches Vertretungsmonopol besteht, mithin eine Vertretung auch durch Personen ohne Rechtsanwaltspatent zulässig ist. Dies gilt jedoch nur hinsichtlich der gewillkürten Vertretung. Als unentgeltliche Rechtsvertreterinnen und -vertreter können jedoch nur patentierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und allenfalls deren durch die zuständige Aufsichtskommission bewilligten Substituten eingesetzt und entschädigt werden (vgl. auch Haftrichterverfügung VGer ZG V 2023 87). Nur sie bieten durch die ih- nen erteilte polizeiliche Bewilligung und Aufsicht – zumindest bis zum Nachweis des Ge- genteils – Gewähr für eine gehörige Interessenwahrnehmung. Im Interesse und zum Schutze der juristisch i.d.R. unbedarften Klientschaft besteht deshalb nach ständiger Leh- re und höchstrichterlicher Rechtsprechung auch ausserhalb der Bereiche, in denen den patentierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ein Vertretungsmonopol zukommt, für die unentgeltliche Rechtsvertretung ein Anwaltsmonopol (vgl. dazu eingehend und mit
E. 10 Haftrichterverfügung V 2023 113 Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Ausschaffungshaft antragsgemäss für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis 23. März 2024, bestätigt. 9.
E. 11 Haftrichterverfügung V 2023 113 zahlreichen Hinweisen etwa BGer 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 9.3.2; 9C_803/2019 vom 5. Mai 2020 E. 5.2.3). Entsprechend können nur die Aufwände von RA B.________ entschädigt werden, welche gemäss Honorarnote mit einer Stunde ausgewiesen werden und angemessen erscheinen. Für die weitere Prozessbegleitung durch C.________, wel- che insbesondere nicht über die erforderliche Substitutionsbewilligung verfügt, kann kein Entschädigungsanspruch geltend gemacht werden. 10. Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über die- ses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
E. 12 Haftrichterverfügung V 2023 113 Der Haftrichter verfügt: ___________________
Dispositiv
- Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis 23. März 2024, bestätigt.
- Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.
- Dem Antragsgegner wird für das Verfahren V 2023 113 in der Person von Rechts- anwältin B.________ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt, welche mit Fr. 220.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt wird.
- Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an die Rechtsvertreterin des Antragsgegners (im Doppel), das Amt für Migration des Kantons Zug, das Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern, und zum Vollzug von Ziffer 3 im Dispositiv an die Finanz- verwaltung des Kantons Zug. Zug, 19. Dezember 2023 Der Haftrichter lic. iur. Adrian Willimann versandt am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG DER HAFTRICHTER V E R F Ü G U N G vom 19. Dezember 2023 [rechtskräftig] in Sachen Amt für Migration des Kantons Zug Antragsteller gegen A.________, z.Z. Strafanstalt Zug, 6300 Zug vertreten durch RA B.________, substituiert durch C.________, AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich Antragsgegner betreffend Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziffer 4 AIG) V 2023 113
2 Haftrichterverfügung V 2023 113 A. Der Antragsgegner, geboren 2001, ägyptischer Staatsangehöriger, wurde am
5. September 2022 durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit einem Einreise- verbot bis 7. September 2024 belegt. Bereits am 25. Oktober 2022 wurde er wiederum in einem Hotel in Nidau BE angetroffen und der Polizei übergeben. Eine bereits vom Bun- desamt für Zoll und Grenzsicherheit auferlegte Ausreisefrist bis 31. August 2022 liess er unbenutzt verstreichen und hat sich bis zu seiner Verhaftung am 25. Oktober 2022 weiter- hin illegal in der Schweiz aufgehalten und in erheblichem Mass delinquiert. Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 12. Juni 2023 wurde der Antragsgegner
- des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziffer 2 StGB
- des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB
- des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB
- der Zechprellerei gemäss Art. 149 StGB
- der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB
- des rechtswidrigen Aufenthaltes gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Probezeit von 3 Jahren) unter Widerruf einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen gemäss Strafbefehl B-1/2022/32073 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. September 2022 sowie einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen bestraft. Darüber hinaus wurde der An- tragsgegner gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz verwiesen mit Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS). Am
17. Juni 2023 nahm das Amt für Migration des Kantons Zug (AFM) den Antragsgegner in Ausschaffungshaft. Da nach damaligem Aktenstand davon ausgegangen werden konnte, dass der Vollzug der Ausschaffung nach Italien – der Antragsgegner machte geltend, er verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung für Italien und sei dort ordentlich registriert – in- nert acht Tagen vollzogen werden kann und der Antragsgegner unterschriftlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtete, wurde die Haftprüfung im schrift- lichen Verfahren durchgeführt und die Administrativhaft mit richterlicher Verfügung vom
19. Juni 2023 für die Dauer von zwei Wochen bestätigt (V 2023 51). Mit Mitteilung vom
22. Juni 2023 informierte das AFM das Verwaltungsgericht dahingehend, dass die italieni- schen Behörden eine Rücknahme des Antragsgegners ablehnten, da er nach diversen Abklärungen (Fingerabrücke etc.) in Italien in keiner Form registriert sei, entsprechend auch über keine Aufenthaltsbewilligung verfüge und der Vollzug der Ausschaffung somit innert acht Tagen nicht erfolgen könne. Am 28. Juni 2023 wurde die gesetzlich vorge-
3 Haftrichterverfügung V 2023 113 schriebene mündliche Haftprüfungsverhandlung durchgeführt und die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten bis 16. September 2023 bewilligt (V 2023 54), nachdem sich der Antragsgegner nicht bereit erklärte, seinen nach eigenen Angaben in Italien be- findlichen Pass den hiesigen Behörden zur Verfügung zu stellen und daher Ersatzreisepa- piere beschafft werden mussten. Mit Gesuch vom 6. September 2023 stelle das AFM beim Verwaltungsgericht das Begehren, den Antragsgegner weiterhin für maximal zwei Monate in Haft zu belassen; am 13. Juli 2023 habe der Antragsgegner eine Kopie seines ägypti- schen Reisepasses beim AFM eingereicht. Diese Kopie sei unverzüglich dem Staatsse- kretariat für Migration (SEM) zugestellt worden und von diesem dem ägyptischen Konsulat in Bern zwecks Ausstellung eines Ersatzreisepapieres. Gemäss SEM erhalte man erfah- rungsgemäss nach ca. acht Wochen eine Rückmeldung. Es liege kein veränderter Sach- verhalt vor. Alle wesentlichen Schritte für die Papierbeschaffung seien unternommen wor- den. Die lange Haftdauer sei durch das unkooperative Verhalten des Antragsgegners und das langwierige Identifikationsprozedere bedingt. Am 13. September 2023 informierte das AFM das Verwaltungsgericht unter Übermittlung der entsprechenden Unterlagen, dass der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (VBD) mit Vollzugsauftrag vom
13. September 2023 den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen mit Vollzugsbe- ginn am 14. September 2023 (Vollzugsende 24. Dezember 2023) angeordnet hat. Ent- sprechend verfügte das AFM mit Überführung in den Strafvollzug die Entlassung aus der Ausschaffungshaft auf den 14. September 2023 und zog den Antrag vom 6. September 2023 betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft zurück. B. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der Anordnung der Administrativhaft nach Art 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 des Bun- desgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20, vormals AuG) per 24. Dezember 2023 und um Bestätigung der Haft für die Dauer von 3 Monaten. C. Am 19. Dezember 2023, 14:00 Uhr, fand in Anwesenheit des Antragsgegners und seiner Rechtsvertretung sowie der Vertretung des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung unter Beizug eines Dolmetschers für Arabisch statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Ent- scheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entschei- des zur Verfügung.
4 Haftrichterverfügung V 2023 113 Der Haftrichter erwägt: 1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündli- chen Verhandlung zu überprüfen, wobei die Frist nicht erst ab Haftanordnung läuft, son- dern sich nach dem Zeitpunkt bemisst, in dem der Betroffene aus ausländerrechtlichen Gründen tatsächlich festgehalten wurde (Andreas Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht,
4. Aufl. 2015, AuG 80 N 2 mit Hinweisen). Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegege- setzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsge- richtes [GO VG, BGS 162.11]). 2. Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstin- stanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsent- scheid vorliegt (vgl. BGE 122 II 148 E. 2b/bb), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch abseh- bar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein (BGE 124 II 1 E. 1). Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Aus- schaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. BGE 122 II 148 E. 3). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendi- gen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) um- gehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 E. 3). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffe- ne muss überdies hafterstehungsfähig sein. 3. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstin- stanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen wider- setzt.
5 Haftrichterverfügung V 2023 113 4. 4.1 Der Antragsgegner wird am 24. Dezember 2023 aus dem Strafvollzug entlassen und soll unmittelbar anschliessend in die Administrativhaft überführt werden, was ihm vor der Haftprüfung eröffnet wurde. Mit Durchführung der mündlichen richterlichen Haftprü- fungsverhandlung und Entscheideröffnung am 19. Dezember 2023 ist die gesetzliche Frist für die Haftprüfung nach Art. 80 Abs. 3 AIG offensichtlich gewahrt. 4.2 Das Strafgericht des Kantons Zug hat den Antragsgegner mit rechtskräftigem Ur- teil vom 12. Juni 2023 gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz weggewiesen. Am 15. Juni 2023 eröffnete zudem das AFM dem Antragsgegner seinen eigenen Wegweisungsentscheid. Der erforderliche Wegweisungs- entscheid im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG liegt somit vor. 5. Nachdem der vom AFM geltend gemachte Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Zif- fer 4 AIG bereits in den Verfahren V 2023 51 (Verfügung vom 19. Juni 2023) und V 2023 54 (Verfügung vom 28. Juni 2023) geprüft und bejaht wurde, am diesbezüglichen Sach- verhalt sich inzwischen nichts geändert hat und die bewilligte Administrativhaft lediglich vom Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe quasi unterbrochen wurde, kann zum Haftgrund auf die Ausführungen in den beiden erwähnten Verfügungen verwiesen werden. Ergänzend ist festzustellen, dass der Antragsgegner mit inzwischen rechtskräftigem Urteil des Strafge- richts des Kantons Zug vom 12. Juni 2023 unter anderem wegen gewerbsmässigem Dieb- stahl gemäss Art. 139 Ziffer 2 StGB und mehrfachem betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB verurteilt wurde, mithin wegen Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB, womit zusätzlich der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG gegeben ist, was die Prüfung der Prognose, ob sich der Antragsgegner bei einer Freilassung dem Vollzug der Wegweisung entziehen würde, entbehrlich macht (BGer 2C_455/2009 E. 2.1; BGer 2C_312/2018 E. 3.2). 6. Den Akten kann entnommen werden, dass auf den Identifizierungs-Antrag des AFM vom 14. Juli 2023 in der Woche 43 eine Rückmeldung des ägyptischen Konsulats in Bern erfolgte, wonach der Antragsgegner anhand der eingereichten Passkopie als ägyptischer Staatsangehöriger habe identifiziert werden können; jedoch habe die zu- ständige Behörde in Kairo ein Foto des Passinhabers mitgeliefert, welches offenbar nicht mit der Person auf dem Foto in der Passkopie bzw. dem aktuellen Foto des Antragsgeg- ners übereinstimme. Entsprechend wurde ein konsularisches Gespräch zwischen dem
6 Haftrichterverfügung V 2023 113 Antragsgegner und dem ägyptischen Konsul in Bern vereinbart, welches am 16. Novem- ber 2023 stattfinden konnte. Anlässlich dieser persönlichen Begegnung äusserte der Konsul seine Zweifel, dass es sich beim Antragsgegner, der vor ihm sass, um dieselbe Person handle, welche auf dem aus Kairo erhaltenen Foto des Passinhabers abgebildet sei. Gemäss Aktennotiz des SEM erklärte der Antragsgegner, er sei noch etwas jünger gewesen, als das betreffende Foto gemacht worden sei. Zudem machte er geltend, er wolle nach Italien zurück, da seine abgelaufene Aufenthaltsbewilligung mittlerweile für 9 Monate verlängert worden sei. Es wurde vereinbart, eine forensische Fotoabklärung zu veranlassen, bei den italienischen Behörden erneut abzuklären, was es mit dem angebli- chen italienischen Aufenthaltstitel auf sich hat und die Antwort auf den gleichentags bei der ägyptischen Botschaft eingereichten zweiten Identifizierungs-Antrag abzuwarten. 7. 7.1 An der Haftrichterverhandlung vom 19. Dezember 2023 gab der Antragsgegner auf Frage im Wesentlichen zu Protokoll, die am 13. Juli 2023 eingereichte Passkopie ha- be er auf seinem Mobiltelefon als Foto abgespeichert; auf Nachfrage des AFM habe er dann dieses Foto mit Hilfe von Anstaltsmitarbeitern in Zürich ausgedruckt und dem AFM eingereicht. Seinen originalen Reisepass habe er vor seiner Einreise in die Schweiz ver- loren; er existiere nicht. Er habe bei seiner Mutter, welche in Ägypten lebe, nachgefragt, ob es eine Möglichkeit gebe, für ihn einen Pass ausstellen zu lassen. Sie habe gesagt, er müsse persönlich beim entsprechenden Amt vorsprechen. Es treffe – auf Vorhalt – nicht zu, dass er am 16. November 2023 bei der ägyptischen Botschaft in Bern gesagt habe, dass sein italienischer Aufenthaltstitel erneuert worden sei; das Problem sei gewesen, dass der Herr kein Arabisch sprechen konnte, nur Englisch, und sein eigenes Englisch sei nicht so mächtig, er habe lediglich gesagt, dass falls er nach Italien reisen würde, er dort seinen Aufenthaltstitel verlängern könnte. Die Wirrungen über die Fotos rührten da- her, dass das Foto aus Ägypten gemacht wurde, als er noch nicht 18 Jahre alt war. Sein primäres Ziel sei es, nach Möglichkeiten zu suchen, um seinen italienischen Aufenthalts- titel zu erneuern, wenn das nicht möglich sei, werde er nach Ägypten zurückkehren, wo er in den Militärdienst müsse. Für die weitere Haft wünsche er sich einen Ort, wo er mehr Kontakte auch zur Aussenwelt pflegen könne. Abgesehen von Rückenschmerzen, we- gen welchen er in Behandlung sei, gehe es ihm allgemein gut. 7.2 Auf Frage erklärte die Vertreterin des AFM, dass sich seit der letzten Haftprüfung lediglich der Umstand verändert habe, dass das Urteil mit der fünfjährigen Landesver- weisung mittlerweile rechtskräftig geworden sei. Das SEM habe am 14. Dezember 2023
7 Haftrichterverfügung V 2023 113 Folgendes mitgeteilt: die Antwort aus Kairo auf den zweiten ID-Antrag stehe noch aus. Betreffend erneutem Rückübernahmeantrag an die italienischen Behörden erklärte das AFM, es sei die Antwort aus Italien gekommen, dass der Antragsgegner nach wie vor über keine Aufenthaltsbewilligung verfüge. Selbst der Konsul habe geäussert, dass da- von auszugehen sei, dass der Antragsgegner nicht nach Italien gehen könne. Schliess- lich habe aber die in Auftrag gegebene Fotoabklärung ergeben, dass die verschiedenen Fotos miteinander übereinstimmten, womit auch der Konsul nun überzeugt sei, dass es die gleiche Person sei. Der Konsul müsse bei seinem Vorgesetzten nochmals einen An- trag stellen; eine Antwort aus Kairo erwarte er in ca. 4 bis 5 Wochen. Die Gültigkeitsdau- er von Ersatzreisepapieren liege im Ermessen der ausstellenden Behörde, i.d.R. ab 7 Tagen. Hierzu habe sich die Botschaft noch nicht geäussert. Ausser der Vorlage des originalen Reisepasses könne der Antragsgegner derzeit nichts zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen. Die schweizerischen Behörden hätten alle notwendigen Schritte in die Wege geleitet. Bis die Antwort aus Kairo komme, könne nichts anderes vorgekehrt werden. Die Haft soll im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) in Zürich vollzogen werden, zufolge bevorstehende Festtage ca. ab 26. oder 27. Dezember
2023. Der Antragsgegner werde als hafterstehungsfähig beurteilt, wobei die medizinische Versorgung in jedem Fall gewährleistet sei. Es werde weiterhin um Bewilligung für 3 Mo- nate Haft ersucht, da frühestens in 4 bis 5 Wochen mit Antworten gerechnet werden könne, selbstverständlich verkürze sich diese Zeit, wenn die Ausschaffung schneller voll- zogen werden könne. 7.3 Die Rechtsvertretung des Antragsgegners gab stellungnehmend zusammenfas- send zu Protokoll, der Antragsgegner habe eine hohe Kooperationsbereitschaft gezeigt, sei nie untergetaucht und habe keine widersprüchlichen Angaben hinsichtlich seiner Identität gemacht. Er habe nicht die Möglichkeit gehabt, seine Kooperationsbereitschaft unter Beweis zu stellen. Es sei nicht ersichtlich, was die schweizerischen Behörden seit der Vorsprache bei der Botschaft getan hätten, um die Ausschaffung voranzutreiben. Schliesslich werde um Bestellung einer amtlichen Vertretung in der Person von RA B.________, substituiert durch die Sprechende, ersucht und um Entschädigung gemäss Kostennote. 7.4 Die Vertreterin des AFM entgegnete darauf, mildere Massnahmen seien nicht möglich; der Antragsgegner habe weder eine feste Adresse, noch Familie hier, noch sonst eine Beziehung zur Schweiz wie auch nicht die nötigen finanziellen Mittel. Es gehe um den Vollzug einer rechtskräftigen fünfjährigen Landesverweisung. Das Beschleuni-
8 Haftrichterverfügung V 2023 113 gungsgebot sei klar eingehalten. Auf das langwierige Identifikationsprozedere könne das AFM derzeit keinen Einfluss nehmen. Aufgrund des öffentlichen Interesses werde an den beantragten drei Monaten festgehalten. Sobald eine Antwort vorliege, könne ein Flug ge- bucht werden. 7.5 Der Antragsgegner bringt abschliessend vor, er habe hier in der Schweiz einen sehr guten Freund, welcher ihn in jeder Hinsicht unterstütze und ihm auch finanziell ge- holfen habe. Dieser wäre bereit, ihm Unterschlupf zu gewähren und für ihn finanziell auf- zukommen. 8. 8.1 In Würdigung der Akten und Aussagen der Parteien ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziffer 4 AIG gegeben sind, wobei in tatsäch- licher Hinsicht auf die Haftrichterverfügungen in den Verfahren V 2023 51 und V 2023 54 verweisen werden kann. Ergänzend ist zufolge rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 12. Juni 2023 festzustellen, dass auch Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist (vgl. Ziffer 5 hiervor), was aufgrund der schweren Straffälligkeit die gesetzliche Vermutung auslöst, dass sich der wegen Verbre- chens verurteilte Antragsgegner behördlichen Anordnungen widersetzen und versuchen werde, sich der Ausschaffung zu entziehen; die Anordnung der Haft wäre allenfalls un- verhältnismässig, wenn sich der Antragsgegner proaktiv um die Rückkehr in sein Heimat- land bemüht und die Ausreisebereitschaft untermauert hätte. Ein solches Verhalten ist beim Antragsgegner jedoch nicht erkennbar. So weigerte er sich von Anbeginn, seinen originalen Reisepass den Behörden zur Verfügung zu stellen, welcher sich nach seinen eigenen Angaben in Italien bei seiner Familie befinde (vgl. Protokoll Anhörung V 2023 54); seine Eltern und Brüder würden in Italien wohnen. Anlässlich der Anhörung im vor- liegenden Verfahren gab der Antragsgegner im Widerspruch dazu an, der originale Pass würde nicht existieren, er habe diesen vor seiner Einreise in die Schweiz verloren; seine Mutter, welche in Ägypten lebe, habe ihm gesagt, er müsse in Ägypten persönlich vor- stellig werden für einen neuen Pass. Anlässlich des konsularischen Gespräches vom
16. November 2023 in Bern gab er an, seine Aufenthaltsbewilligung in Italien sei mittler- weile für 9 Monate verlängert worden, weshalb er nach Italien und nicht nach Ägypten ausreisen wolle, im Rahmen der Anhörung im vorliegenden Verfahren bestritt er diese Aussage und gab als Erklärung an, dass das Gespräch nicht in arabischer Sprache ge- führt worden sei (bzw. das Gespräch zufolge nicht vorhandener arabischer Sprachkennt- nis auf dem Konsulat in Englisch geführt worden sei), was wenig glaubhaft erscheint und
9 Haftrichterverfügung V 2023 113 im Übrigen das bisherige Aussageverhalten die erwähnte Kooperationsbereitschaft doch erheblich mindert. So vermag der Antragsgegner auch nichts zu seinen Gunsten ändern, wenn er gegen Ende der Anhörung im vorliegenden Verfahren erstmals einen hier an- sässigen guten Freund erwähnt, welcher ihn bisher in jeder Hinsicht und insbesondere finanziell unterstützt habe und ihn auch aufnehmen könnte, bis die Ausschaffung vollzo- gen wird. Einerseits erfolgt diese Erwähnung eines Konnexes zur Schweiz reichlich spät (auch wenig glaubhaft angesichts seiner Straftaten, welche er hier habe begehen müs- sen, da ihm das Geld ausgegangen sei für eine Rückkehr nach Italien, vgl. Protokoll V 2023 54), andererseits vermag auch ein solcher Freund die gesetzliche Vermutung nicht umzustossen und Gewähr dafür bieten, dass sich der Antragsgegner bis zu seiner Ausschaffung ins Heimatland an die behördlichen Anordnungen halten werde, zumal es auch das erklärte Ziel des Antragsgegners ist, nicht nach Ägypten – wo er seinen Militär- dienst antreten müsste – sondern nach Italien zu reisen, um sich da um eine dortige Auf- enthaltsberechtigung zu kümmern. Die Schweiz darf aber nicht billigend in Kauf nehmen, dass der Antragsgegner erneut (gemäss eigenen Angaben ursprünglich von Frankreich herkommend für Ferien in der Schweiz) unkontrolliert ohne gültige Reisepapiere – auch mit Blick auf seine Ausschreibung im Schengener Informationssystem – herumreist. Wei- tere familiäre oder persönliche Gründe, welche die Haft als unverhältnismässig erschei- nen liessen, werden weder dargetan noch sind solche ersichtlich. 8.2 Der Zweck der ursprünglichen Einreise in die Schweiz lag offensichtlich einzig darin, hier zu delinquieren, womit der Antragsgegner eine klare Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt. Das AFM hat alles in seiner Macht stehende unternommen, um eine kontrollierte Ausreise zu organisieren, wobei hier nochmals erwähnt sei, dass mit Vorlage des originalen Reisepasses das gesamte langwierige Identifikationsprozedere hinfällig würde. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche gegen seine Hafterstehungsfähigkeit sprechen würden, wobei die medizinische Versorgung in jedem Fall gewährleistet ist. Der Antragsgegner selbst bezeichnet seinen Allgemeinzustand als in Ordnung. Die Haft soll im ZAA vollzogen werden, welches den Vorgaben gemäss Art. 81 AIG entspricht und wo dem Wunsch des Antragsgegners nach mehr Kontakten – im Vergleich zum aktuellen Strafvollzug, welcher ihm psychisch schade – nachgekommen werden kann. Mildere Massnahmen zur Sicherstellung der Wegweisung sind mit Blick auf sein bisheriges (Aus- sage-) Verhalten und seinem primären Ziel, nach Italien zu reisen (trotz Ausschreibung im SIS) keine ersichtlich. In Berücksichtigung aller Aspekte und des gewichtigen Interes- ses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die Haft und deren beantragte Dauer von drei Monaten als verhältnismässig. Da alle gesetzlichen
10 Haftrichterverfügung V 2023 113 Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Ausschaffungshaft antragsgemäss für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis 23. März 2024, bestätigt. 9. 9.1 Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Von dieser Regel abzuweichen, besteht vorlie- gend kein Anlass. 9.2 Anlässlich der mündlichen Haftprüfungsverhandlung stellte RA B.________, sub- stituiert durch C.________, Antrag auf deren Einsetzung als amtliche Vertretung des An- tragsgegners und Entschädigung gemäss Honorarnote zuzüglich Wegzeit, Dauer der Haf- teröffnung, Haftrichterverhandlung und Vor- und Nachbesprechung. Gemäss Rechtspre- chung ist bei über 3 Monate hinausgehenden Haftsachen in aller Regel auf Antrag hin eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Der Antragsgegner befand sich bereits 89 Tage in Ausschaffungshaft und sieht der Bewilligung für weitere drei Monate entgegen. Entsprechend ist ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von RA B.________ für diese Verfahren zu gewähren (BGE 134 I 92 E. 3.2.3). Diese hat gegenü- ber der sie bestellenden Instanz Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre zur Interessenwahrung notwendigen Aufwendungen (§ 27 Abs. 3 VRG). Gemäss § 9 Abs. 4 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Zug (KoV; BGS 162.12) sind die patentierten Anwältinnen und Anwälte in der Regel nach ei- nem Stundenansatz von 200.– (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu entschädi- gen, wobei mittlerweile praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 220.– pro Stunde zur Anwendung gelangt. Festzustellen ist jedoch, dass im Verfahren vor dem Verwaltungsge- richt zwar kein anwaltliches Vertretungsmonopol besteht, mithin eine Vertretung auch durch Personen ohne Rechtsanwaltspatent zulässig ist. Dies gilt jedoch nur hinsichtlich der gewillkürten Vertretung. Als unentgeltliche Rechtsvertreterinnen und -vertreter können jedoch nur patentierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und allenfalls deren durch die zuständige Aufsichtskommission bewilligten Substituten eingesetzt und entschädigt werden (vgl. auch Haftrichterverfügung VGer ZG V 2023 87). Nur sie bieten durch die ih- nen erteilte polizeiliche Bewilligung und Aufsicht – zumindest bis zum Nachweis des Ge- genteils – Gewähr für eine gehörige Interessenwahrnehmung. Im Interesse und zum Schutze der juristisch i.d.R. unbedarften Klientschaft besteht deshalb nach ständiger Leh- re und höchstrichterlicher Rechtsprechung auch ausserhalb der Bereiche, in denen den patentierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ein Vertretungsmonopol zukommt, für die unentgeltliche Rechtsvertretung ein Anwaltsmonopol (vgl. dazu eingehend und mit
11 Haftrichterverfügung V 2023 113 zahlreichen Hinweisen etwa BGer 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 9.3.2; 9C_803/2019 vom 5. Mai 2020 E. 5.2.3). Entsprechend können nur die Aufwände von RA B.________ entschädigt werden, welche gemäss Honorarnote mit einer Stunde ausgewiesen werden und angemessen erscheinen. Für die weitere Prozessbegleitung durch C.________, wel- che insbesondere nicht über die erforderliche Substitutionsbewilligung verfügt, kann kein Entschädigungsanspruch geltend gemacht werden. 10. Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über die- ses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
12 Haftrichterverfügung V 2023 113 Der Haftrichter verfügt: ___________________ 1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis 23. März 2024, bestätigt. 2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben. 3. Dem Antragsgegner wird für das Verfahren V 2023 113 in der Person von Rechts- anwältin B.________ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt, welche mit Fr. 220.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt wird. 4. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an die Rechtsvertreterin des Antragsgegners (im Doppel), das Amt für Migration des Kantons Zug, das Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern, und zum Vollzug von Ziffer 3 im Dispositiv an die Finanz- verwaltung des Kantons Zug. Zug, 19. Dezember 2023 Der Haftrichter lic. iur. Adrian Willimann versandt am