Verwaltungsrechtl. Kammer — Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft
Erwägungen (10 Absätze)
E. 2 Haftrichterverfügung V 2023 110 A. A.________, geboren 1997, marokkanischer Staatsangehöriger, reiste am 29. Ok- tober 2023 mit dem Zug von Italien herkommend in die Schweiz ein. Da er hier über kei- nen Aufenthaltstitel verfügte, wurde er selbentags aus der Schweiz weggewiesen und auf- gefordert, die Schweiz bis Mitternacht bzw. den Schengen-Raum bis zum 3. November 2023 zu verlassen. In der Folge wurde er indes bereits am Abend des 29. Oktober 2023 in Zug verhaftet, wo er mit zwei Kollegen in ein Pfadfinderheim eingebrochen war. Nachdem er am 28. November 2023 aus der strafprozessualen Untersuchungshaft entlassen wurde, ordnete das Amt für Migration (AFM) umgehend die Ausschaffungshaft an. B. Ebenfalls am 28. November 2023 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG und beantragte, diese für die Dauer von drei Monaten zu stützen. C. Am 30. November 2023 um 11:00 Uhr fand in Anwesenheit des Antragsgegners sowie der Vertreterin des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung un- ter Mitwirkung eines Dolmetschers für die arabische Sprache statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung. Die Haftrichterin erwägt: 1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän- der und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch ei- ne richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mit- te den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]).
E. 3 Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstin- stanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen wider- setzt.
E. 3.1 Dem Antragsgegner wurde ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid bereits am 29. Oktober 2023 in Altdorf (Kanton Uri) eröffnet. In der Folge ergab sich, dass er wohl via Italien in die Schweiz eingereist sei, wo er früher einmal über eine Aufenthalts- bewilligung verfügt und gearbeitet habe.
E. 3.2 An der Haftrichterverhandlung vom 30. November 2023 gab der Antragsgegner an, er habe die Schweiz nur als Transitland betreten und letztlich nach Marseille weiter- reisen oder in Belgien einen Asylantrag stellen wollen. Gesundheitlich gehe es ihm gut und die Unterbringung sei in Ordnung. Vom Anstaltsarzt sei er bereits visitiert worden und habe auch Medikamente erhalten (Asthma-Spray), wobei diese aber nicht zu seiner Zufriedenheit wirken würden. Seit dem Wechsel in die Administrativhaft am 28. Novem- ber 2023 seien ihm auch die entsprechenden Freiheiten wie Zugang zu Telefon und In- ternet gewährt worden, wobei er bisher das Internet noch nicht genutzt, hingegen mit seiner Mutter telefoniert habe (vgl. dazu, dass dem administrativ Inhaftierten alternativ regelmässiger Zugang entweder zu Telefonapparaten oder zu seinem persönlichen Tele-
E. 3.3 Die Vertreterin des AFM erklärte, die Identität des Antragsgegners sei noch nicht durch Marokko bestätigt, es seien aber aus Schweizer Sicht alle dazu notwendigen Schritte durchgeführt worden, so dass nun nur noch die Antwort aus Rabat abgewartet werden müsse. Da der marokkanische Reisepass des Antragsgegners abgelaufen sei, müsse aus Marokko ein Ersatzreisepapier beschafft werden. Dies könne erfahrungs- gemäss mehrere Monate dauern. Der Antragsgegner zeige sich indes kooperativ; insbe- sondere habe er eine sogenannte Freiwilligkeitserklärung abgegeben und auch bereits persönlich mit dem zuständigen Botschafter telefoniert, der ihm die Ausstellung eines Er- satzreisepapiers in Aussicht gestellt habe. Mit Blick darauf könnte sich die Frist bis zur Ausreise auch auf wenige Wochen reduzieren. Sobald das benötigte Ersatzreisepapier vorliege, könne für den Antragsgegner ein Linienflug nach Casablanca gebucht werden, da er sich kooperativ verhalte. Geprüft worden sei bereits auch eine Rückübernahme durch Belgien (wo er gemäss den Akten 2015 ein Asylgesuch gestellt habe, das indes abgewiesen worden sei). Eine solche komme aber nicht in Frage, da der Antragsgegner nach Abweisung seines Asylgesuchs in die Heimat zurückgereist und die Zuständigkeit von Belgien damit erloschen sei. Der Ausschaffung nach Marokko stünden absehbar keine rechtlichen oder faktischen Hürden entgegen. Aufgrund der klar bekundeten Ab- sicht, vorzugsweise nach Belgien oder Holland weiterzureisen (gemäss den Akten) oder allenfalls auch nach Frankreich oder Italien (gemäss eigener Aussage anlässlich der Verhandlung vom 30. November 2023), wo er aber ebenfalls über keinen Aufenthaltstitel verfügt, seien mildere Massnahmen als die Haft keine Option, zumal der Antragsgegner in der Schweiz weder Familie habe noch die finanziellen Mittel, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Hafterstehungsfähigkeit sei gegeben, die medizinische Versorgung si- chergestellt. Die weitere Haft werde im Zentrum für ausländische Administrativhaft (ZAA) in Zürich vollzogen, wohin der Antragsgegner am Freitag, 1. Dezember 2023, überführt werde.
E. 3.4 In Würdigung der Akten und Aussagen der Parteien ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG gegeben sind. Der Antragsgeg- ner wurde bereits Ende Oktober zur Ausreise aus der Schweiz aufgefordert und zu die-
E. 4 Haftrichterverfügung V 2023 110 fon zu gewähren ist, BGE 149 II 6 E. 5.3). Ein Anliegen sei ihm weiter, dass er sein Ge- sicht in Ordnung bringen könne, bevor er die Heimreise antrete (womit er offenbar meint, er möchte sich gerne rasieren). Zudem würde er gerne Sport treiben und sich mit ande- ren Menschen austauschen, weshalb er es vorziehen würde, seine Ausschaffung in ei- nem Camp in Italien abzuwarten.
E. 5 Haftrichterverfügung V 2023 110 sem Zweck mit einem Bahnbillett nach Chiasso ausgestattet. Dieser Aufforderung ist er nicht nachgekommen, sondern ist von Altdorf aus nach Zug weitergereist und hier in ein Pfadfinderheim eingebrochen. Ziel und Zweck seiner Reise bleiben letztlich unklar und wenig nachvollziehbar. Jedenfalls lässt sich den Akten sowie auch seinen Ausführungen an der Anhörung vom 30. November 2023 entnehmen, dass er vorzugsweise gerne in Nordeuropa verbleiben und hier arbeiten oder erneut um Asyl ersuchen möchte. Zwar bekundet er in der aktuellen Situation seine Bereitschaft, nach Marokko auszureisen, wozu er indes in Freiheit, nach entsprechender Aufforderung Ende Oktober 2023, keine Anstalten unternommen hat. Insgesamt lassen sein bisheriges Verhalten und seine Äus- serungen anlässlich der Haftrichterverhandlung darauf schliessen, dass er sich bei einer Freilassung nicht an die behördlichen Weisungen halten und sich einer kontrollierten Ausreise entziehen wird. 4. Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Vorlie- gend hat der Antragsgegner keinerlei gefestigte Beziehung zur Schweiz. Der Zweck seiner Einreise ist unklar und es ist zu erwarten, dass er im Freilassungsfall irgendwohin ver- schwindet (wahrscheinlich: ins europäische Ausland weiterreist), anstatt nach Marokko zurückzukehren. Er ist hafterstehungsfähig und beanstandet die Haftbedingungen nicht wesentlich. Soweit er die bisherige Unterbringung bemängelt, ist darauf hinzuweisen, dass er sich bis zum 28. November 2023 in strafprozessualer Untersuchungshaft befand, in der weitergehende Einschränkungen zulässig sind als dies in der Administrativhaft der Fall ist. Voraussichtlich am Freitag, 1. Dezember 2023, wird er in das Zentrum für ausländerrecht- liche Administrativhaft (ZAA) überführt, welches die Vorgaben gemäss Art. 81 Abs. 2 AIG erfüllt. Das AFM hat bereits alle nötigen Vorkehrungen getroffen, um für den Antragsgeg- ner ein Ersatzreisepapier zu beschaffen für die Rückreise nach Marokko. Mildere Mass- nahmen zur Sicherstellung der Wegweisung sind keine ersichtlich, zumal der Beschwerde- führer in der Schweiz weder über eine Unterkunft noch über Familie oder Mittel zur Be- streitung seines Lebensunterhaltes verfügt. In Berücksichtigung aller Aspekte und des ge- wichtigen Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die Haft und deren beantragte Dauer von drei Monaten als verhältnismässig, wobei selbstverständlich die Haft endet, sobald die Wegweisung vollstreckt werden kann, wie dies auch die Vertreterin des AFM an der Anhörung vom 30. November 2023 richtig an- merkte.
E. 6 Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Davon abzuweichen, besteht hier kein Anlass.
E. 7 Haftrichterverfügung V 2023 110 Die Haftrichterin verfügt: ___________________
Dispositiv
- Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für drei Monate, d.h. bis und mit 28. Februar 2024, bestätigt.
- Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.
- Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an: - A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an die Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und mit der Bitte um Rück- sendung der separaten Empfangsbescheinigung) - Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug - Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 30. November 2023 Die Haftrichterin Dr. iur. Diana Oswald versandt am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG DIE HAFTRICHTERIN V E R F Ü G U N G vom 30. November 2023 [rechtskräftig] in Sachen Amt für Migration des Kantons Zug Antragsteller gegen A.________, zzt. Strafanstalt Zug, Ausschaffungshaft, An der Aa 2, Postfach, 6301 Zug Antragsgegner betreffend Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG) V 2023 110
2 Haftrichterverfügung V 2023 110 A. A.________, geboren 1997, marokkanischer Staatsangehöriger, reiste am 29. Ok- tober 2023 mit dem Zug von Italien herkommend in die Schweiz ein. Da er hier über kei- nen Aufenthaltstitel verfügte, wurde er selbentags aus der Schweiz weggewiesen und auf- gefordert, die Schweiz bis Mitternacht bzw. den Schengen-Raum bis zum 3. November 2023 zu verlassen. In der Folge wurde er indes bereits am Abend des 29. Oktober 2023 in Zug verhaftet, wo er mit zwei Kollegen in ein Pfadfinderheim eingebrochen war. Nachdem er am 28. November 2023 aus der strafprozessualen Untersuchungshaft entlassen wurde, ordnete das Amt für Migration (AFM) umgehend die Ausschaffungshaft an. B. Ebenfalls am 28. November 2023 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG und beantragte, diese für die Dauer von drei Monaten zu stützen. C. Am 30. November 2023 um 11:00 Uhr fand in Anwesenheit des Antragsgegners sowie der Vertreterin des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung un- ter Mitwirkung eines Dolmetschers für die arabische Sprache statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung. Die Haftrichterin erwägt: 1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän- der und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch ei- ne richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mit- te den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]).
3 Haftrichterverfügung V 2023 110 2. Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs ei- nes Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Vor- aussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzli- cher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger, Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Iden- tität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein. Sodann muss die Haft verhältnis- mässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. zum Ganzen etwa BGer 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Schliesslich sind die gesetzli- chen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeig- nete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterste- hungsfähig sein. 3. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstin- stanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen wider- setzt. 3.1 Dem Antragsgegner wurde ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid bereits am 29. Oktober 2023 in Altdorf (Kanton Uri) eröffnet. In der Folge ergab sich, dass er wohl via Italien in die Schweiz eingereist sei, wo er früher einmal über eine Aufenthalts- bewilligung verfügt und gearbeitet habe. 3.2 An der Haftrichterverhandlung vom 30. November 2023 gab der Antragsgegner an, er habe die Schweiz nur als Transitland betreten und letztlich nach Marseille weiter- reisen oder in Belgien einen Asylantrag stellen wollen. Gesundheitlich gehe es ihm gut und die Unterbringung sei in Ordnung. Vom Anstaltsarzt sei er bereits visitiert worden und habe auch Medikamente erhalten (Asthma-Spray), wobei diese aber nicht zu seiner Zufriedenheit wirken würden. Seit dem Wechsel in die Administrativhaft am 28. Novem- ber 2023 seien ihm auch die entsprechenden Freiheiten wie Zugang zu Telefon und In- ternet gewährt worden, wobei er bisher das Internet noch nicht genutzt, hingegen mit seiner Mutter telefoniert habe (vgl. dazu, dass dem administrativ Inhaftierten alternativ regelmässiger Zugang entweder zu Telefonapparaten oder zu seinem persönlichen Tele-
4 Haftrichterverfügung V 2023 110 fon zu gewähren ist, BGE 149 II 6 E. 5.3). Ein Anliegen sei ihm weiter, dass er sein Ge- sicht in Ordnung bringen könne, bevor er die Heimreise antrete (womit er offenbar meint, er möchte sich gerne rasieren). Zudem würde er gerne Sport treiben und sich mit ande- ren Menschen austauschen, weshalb er es vorziehen würde, seine Ausschaffung in ei- nem Camp in Italien abzuwarten. 3.3 Die Vertreterin des AFM erklärte, die Identität des Antragsgegners sei noch nicht durch Marokko bestätigt, es seien aber aus Schweizer Sicht alle dazu notwendigen Schritte durchgeführt worden, so dass nun nur noch die Antwort aus Rabat abgewartet werden müsse. Da der marokkanische Reisepass des Antragsgegners abgelaufen sei, müsse aus Marokko ein Ersatzreisepapier beschafft werden. Dies könne erfahrungs- gemäss mehrere Monate dauern. Der Antragsgegner zeige sich indes kooperativ; insbe- sondere habe er eine sogenannte Freiwilligkeitserklärung abgegeben und auch bereits persönlich mit dem zuständigen Botschafter telefoniert, der ihm die Ausstellung eines Er- satzreisepapiers in Aussicht gestellt habe. Mit Blick darauf könnte sich die Frist bis zur Ausreise auch auf wenige Wochen reduzieren. Sobald das benötigte Ersatzreisepapier vorliege, könne für den Antragsgegner ein Linienflug nach Casablanca gebucht werden, da er sich kooperativ verhalte. Geprüft worden sei bereits auch eine Rückübernahme durch Belgien (wo er gemäss den Akten 2015 ein Asylgesuch gestellt habe, das indes abgewiesen worden sei). Eine solche komme aber nicht in Frage, da der Antragsgegner nach Abweisung seines Asylgesuchs in die Heimat zurückgereist und die Zuständigkeit von Belgien damit erloschen sei. Der Ausschaffung nach Marokko stünden absehbar keine rechtlichen oder faktischen Hürden entgegen. Aufgrund der klar bekundeten Ab- sicht, vorzugsweise nach Belgien oder Holland weiterzureisen (gemäss den Akten) oder allenfalls auch nach Frankreich oder Italien (gemäss eigener Aussage anlässlich der Verhandlung vom 30. November 2023), wo er aber ebenfalls über keinen Aufenthaltstitel verfügt, seien mildere Massnahmen als die Haft keine Option, zumal der Antragsgegner in der Schweiz weder Familie habe noch die finanziellen Mittel, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Hafterstehungsfähigkeit sei gegeben, die medizinische Versorgung si- chergestellt. Die weitere Haft werde im Zentrum für ausländische Administrativhaft (ZAA) in Zürich vollzogen, wohin der Antragsgegner am Freitag, 1. Dezember 2023, überführt werde. 3.4 In Würdigung der Akten und Aussagen der Parteien ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG gegeben sind. Der Antragsgeg- ner wurde bereits Ende Oktober zur Ausreise aus der Schweiz aufgefordert und zu die-
5 Haftrichterverfügung V 2023 110 sem Zweck mit einem Bahnbillett nach Chiasso ausgestattet. Dieser Aufforderung ist er nicht nachgekommen, sondern ist von Altdorf aus nach Zug weitergereist und hier in ein Pfadfinderheim eingebrochen. Ziel und Zweck seiner Reise bleiben letztlich unklar und wenig nachvollziehbar. Jedenfalls lässt sich den Akten sowie auch seinen Ausführungen an der Anhörung vom 30. November 2023 entnehmen, dass er vorzugsweise gerne in Nordeuropa verbleiben und hier arbeiten oder erneut um Asyl ersuchen möchte. Zwar bekundet er in der aktuellen Situation seine Bereitschaft, nach Marokko auszureisen, wozu er indes in Freiheit, nach entsprechender Aufforderung Ende Oktober 2023, keine Anstalten unternommen hat. Insgesamt lassen sein bisheriges Verhalten und seine Äus- serungen anlässlich der Haftrichterverhandlung darauf schliessen, dass er sich bei einer Freilassung nicht an die behördlichen Weisungen halten und sich einer kontrollierten Ausreise entziehen wird. 4. Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Vorlie- gend hat der Antragsgegner keinerlei gefestigte Beziehung zur Schweiz. Der Zweck seiner Einreise ist unklar und es ist zu erwarten, dass er im Freilassungsfall irgendwohin ver- schwindet (wahrscheinlich: ins europäische Ausland weiterreist), anstatt nach Marokko zurückzukehren. Er ist hafterstehungsfähig und beanstandet die Haftbedingungen nicht wesentlich. Soweit er die bisherige Unterbringung bemängelt, ist darauf hinzuweisen, dass er sich bis zum 28. November 2023 in strafprozessualer Untersuchungshaft befand, in der weitergehende Einschränkungen zulässig sind als dies in der Administrativhaft der Fall ist. Voraussichtlich am Freitag, 1. Dezember 2023, wird er in das Zentrum für ausländerrecht- liche Administrativhaft (ZAA) überführt, welches die Vorgaben gemäss Art. 81 Abs. 2 AIG erfüllt. Das AFM hat bereits alle nötigen Vorkehrungen getroffen, um für den Antragsgeg- ner ein Ersatzreisepapier zu beschaffen für die Rückreise nach Marokko. Mildere Mass- nahmen zur Sicherstellung der Wegweisung sind keine ersichtlich, zumal der Beschwerde- führer in der Schweiz weder über eine Unterkunft noch über Familie oder Mittel zur Be- streitung seines Lebensunterhaltes verfügt. In Berücksichtigung aller Aspekte und des ge- wichtigen Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die Haft und deren beantragte Dauer von drei Monaten als verhältnismässig, wobei selbstverständlich die Haft endet, sobald die Wegweisung vollstreckt werden kann, wie dies auch die Vertreterin des AFM an der Anhörung vom 30. November 2023 richtig an- merkte.
6 Haftrichterverfügung V 2023 110 5. Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftgericht ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über die- ses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. 6. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Davon abzuweichen, besteht hier kein Anlass.
7 Haftrichterverfügung V 2023 110 Die Haftrichterin verfügt: ___________________ 1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für drei Monate, d.h. bis und mit 28. Februar 2024, bestätigt. 2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben. 3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 4. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an: - A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an die Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und mit der Bitte um Rück- sendung der separaten Empfangsbescheinigung) - Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug - Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 30. November 2023 Die Haftrichterin Dr. iur. Diana Oswald versandt am