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V 2023 101

Zg Verwaltungsgericht · 2024-07-30 · Deutsch ZG

Verwaltungsrechtl. Kammer — Opferhilfe

Erwägungen (15 Absätze)

E. 2 Urteil V 2023 101 A. Mit Gesuch per E-Mail vom 21. Juli 2023 beantragte A.________ beim eff-zett das fachzentrum (fortan: Opferberatung) die Übernahme von Leistungen nach dem Opferhilfe- gesetz (inkl. Beratung). Zur Begründung gab er an, er sei durch seinen ehemaligen Ar- beitgeber B.________ GmbH gesundheitlich geschädigt worden (OB-Beil. 1–5). In den nächstfolgenden Tagen reichte er per E-Mail weitere Unterlagen ein (OB-Beil. 7–10, 12– 18). Am 25. Juli 2023 erhielt die Opferberatung ein weiteres E-Mail, worin sinngemäss die Übernahme von Anwaltskosten im Rahmen der Soforthilfe beantragt wurde (OB-Beil. 20). Die Leiterin der Opferberatung erklärte A.________ am 26. Juli 2023, dass seine Anliegen ausserhalb des Beratungsauftrages der Opferberatung lägen, da keine Straftat vorliege, welche die Opfereigenschaft begründen würde (OB-Beil. 23). Mit E-Mail vom 28. Juli 2023 gelangte A.________ an die Geschäftsleiterin der Frauenzentrale Zug, worin er seine Ge- suche erneuerte und bei weiterer Ablehnung eine einsprachefähige Verfügung verlangte (OB-Beil. 24). In der Folge fand am 22. August 2023 in den Räumlichkeiten der Opferbera- tung ein Gespräch statt (OB-Beil. 30) und A.________ reichte weitere Unterlagen ein (OB- Beil. 26–29, 31–34, 36, 38–43). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 lehnte die Opferbe- ratung schliesslich das Gesuch vom 25. Juli 2023 um Übernahme von Anwaltskosten im Rahmen der Soforthilfe sowie das Gesuch vom 21. und 22. Juli 2023 um Übernahme wei- terer Leistungen (inkl. Beratung nach Opferhilfegesetz im Rahmen der Soforthilfe ab (OB- Beil. 45). B. Dagegen reichte A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 10. Oktober 2023 sowie die Sistierung des Verfahrens, bis die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug im Verfahren VAR 2023 175 HAM entschieden habe (act. 1). C. Vernehmlassend schloss die Opferberatung auf Abweisung des Sistierungsge- suchs und der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Eventualiter sei vor dem Entscheid über das Sistierungsgesuch eine Auskunft über den Stand der bei der Staatsanwaltschaft Lu- zern unter den Akten-Nummern SA1 22 1886 17, SA1 22 1887 17 und SA1 22 1888 17 geführten Strafverfahren einzuholen (act. 5). Das Verwaltungsgericht erwägt:

E. 3 Der Beschwerdeführer beantragt zunächst die Sistierung des Verfahrens, bis die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug im Strafverfahren VAR 2023 175 HAM entschieden habe. Er hat am 21. September 2023 Strafanzeige u.a. gegen eine Mitarbeiterin und einen Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin erhoben, da er ihnen "nicht angemessene Handlun- gen im Rahmen ihrer Beamtenpflichten bzw. Handlungen, welche den einschlägigen Be-

E. 3.1 Grundsätzlich ist eine Verfahrenssistierung mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 BV nur ausnahmsweise zulässig und muss sich auf sachliche Gründe stützen. Nach der Recht- sprechung gilt insbesondere die Hängigkeit eines anderen Verfahrens, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist, als zureichender Grund für eine Sistierung (BGE 130 V 90 E. 5; BGer 9C_378/2020 vom 25. September 2020 E. 3.2; vgl. zur Sistierung im Verfah- ren betreffend opferhilferechtliche Genugtuung BGE 122 II 211).

E. 3.2 Die vom Beschwerdeführer beantragte Sistierung bezieht sich auf ein von ihm eingeleitetes Strafverfahren, in welchem er Anzeige gegen zahlreiche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin stellte. Da er der Auffassung ist, dass es sich bei de- ren (unterlassenen) Handlungen – ihm wurden Leistungen gestützt auf das OHG verwei- gert – um eine Straftat handelt, stellte der Beschwerdeführer am 27. September 2023 bei der Opferhilfestelle ein Gesuch um Genugtuung (Verfahren V 2023 100). Daraus ergibt sich, dass für die hier zu beurteilende Angelegenheit das Strafverfahren keine präjudizielle Bedeutung hat, da einzig ausschlaggebend ist, ob die Handlungen des ehemaligen Ar- beitgebers strafrechtlichen Charakter aufweisen. Demzufolge bedarf es keiner Sistierung dieses Verfahrens.

E. 4 Urteil V 2023 101 stimmungen des StGB, OHG etc. nicht in angemessenem Umfang entsprechen" vorwarf (BF-Beil. 8).

E. 4.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körper- lichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Die Opferhilfe umfasst gemäss Art. 2 OHG namentlich Beratung und Soforthilfe (lit. a), die längerfristige Hilfe der Beratungsstellen (lit. b) und Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter (lit. c). Die ent- sprechenden Leistungen werden im zweiten Kapitel des OHG näher geregelt (zur länger- fristigen juristischen Hilfe durch Dritte vgl. Art. 13 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 OHG; BGer 1C_344/2022 vom 2. Juni 2023 E. 10.3).

E. 4.2 Unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung der Opferqualität ist das Vor- liegen einer Straftat. Dabei genügt ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten. Ob der Täter bzw. die Täterin ermittelt oder strafrechtlich verurteilt worden ist, sich schuld- haft verhalten hat oder vorsätzlich oder – soweit der betreffende subjektive Tatbestand auf diese Weise erfüllt werden kann – fahrlässig gehandelt hat, spielt im Opferhilferecht keine

E. 4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Anforderungen an den Nachweis der Opfereigenschaft je nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe sowie je nach Zeitpunkt der Inanspruchnahme unterschiedlich hoch (vgl. Dominik Zehntner, in: Kommentar zum Opferhilfegesetz, 4. Aufl. 2020, Art. 1 N 43 ff.; Peter Gomm, in: Kommen- tar zum Opferhilfegesetz, 4. Aufl. 2020, Art. 29 N 14 ff. je mit Hinweisen; BGer 1C_254/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.3). Ein Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung nach Art. 2 lit. d und e sowie Art. 19 ff. OHG besteht nur, wenn eine Straftat feststeht. Wurde kein Strafverfahren eröffnet, gilt für den Nachweis der Opfereigenschaft bei der Beurteilung einer Entschädigung bzw. Genug- tuung das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 II 406 E. 3.1 mit Hinweisen). Damit Beratung und Soforthilfe sowie längerfristige Hilfe der Beratungsstellen im Sinne von Art. 2 lit. a und b OHG ihren Zweck erfüllen können, müssen sie rasch ge- währt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten vorliegt (vgl. BGE 125 II 265 E. 2c/aa mit Hinweisen; ferner BGE 143 IV 154 E. 2.3.3). Bei der Gewährung der Soforthilfe genügt es daher, wenn eine die Opferstellung begründende Straftat in Betracht fällt. Der zu erfüllende Beweisgrad ist jener des Glaub- haftmachens (BGer 1C_254/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.3 mit Hinweis). Glaubhaft gemacht ist eine Straftat dann, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhalts- punkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 144 II 65 E. 4.2.2; BGer 1C_254/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.3; je mit Hinweis).

E. 5 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Übernahme von Anwaltskosten im Rahmen der Soforthilfe sowie die Übernahme weiterer Leistungen im Rahmen der Soforthilfe zu Recht verweigert wurde. Es würde somit genügen, wenn eine die Opferstellung begründende Straftat in Betracht fällt, welche sodann lediglich glaubhaft gemacht werden muss.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer hat am 22. November 2021 bei der Zuger Polizei Strafan- zeige gegen Personen in leitenden Funktionen bei seinem ehemaligen Arbeitgeber B.________ GmbH wegen Nötigung, fahrlässiger Körperverletzung und Widerhandlungen gegen das Arbeitsgesetz erstattet. Das Verfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft Ab- teilung 1 Luzern übernommen. Am 9. Mai 2022 erliess sie gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a

E. 5.2 Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Luzern vom 9. Mai 2022, worin festgestellt wurde, dass lediglich allgemein gehaltene und wenig substantiierte Vor- würfe vorgebracht wurden, die einer strafrechtlichen Überprüfung nicht zugänglich sind, und auch kein begründeter Anfangsverdacht vorliegt, der die Anhebung resp. Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigt, ist somit in formelle und materielle Rechtskraft er- wachsen. Die Staatsanwaltschaft Luzern konnte keine Anhaltspunkte für ein strafwürdiges Verhalten seitens des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers finden. Ein Nicht- anhandnahmeentscheid hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Die Nichtanhandnahmeverfü- gung ist eine Verfahrenserledigungsart, welche einem freisprechenden Urteil gleichkommt. Eine Nichtanhandnahmeverfügung ist nur sehr restriktiv zu erlassen. Sind die Nichtan- handnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben, muss das Verfahren eröffnet werden (André Vogelsang, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 310 N 6 ff.).

E. 5.3 Damit ist erstellt, dass das Vorliegen einer Straftat ausgeschlossen werden kann. Wird ein Strafverfahren eingeleitet, dieses aber eingestellt, so kann die Entschädigungs- behörde bei der Beurteilung der Opfereigenschaft auf den Einstellungsentscheid abstellen (Peter Gomm, a.a.O., Art. 29 N 15; BGer 1A.170/2001 vom 18. Februar 2002). Dies muss nach dem vorstehend Gesagten erst recht für die Nichtanhandnahme eines Strafverfah-

E. 6 Urteil V 2023 101 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) eine Nichtanhandnahmever- fügung. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer lediglich allgemein ge- haltene, wenig substantiierte Vorwürfe vorgebracht habe, welche einer strafrechtlichen Beurteilung nicht zugänglich wären. Es liege in der Sache auch kein begründeter An- fangsverdacht vor, welcher die Anhebung respektive Eröffnung einer Strafuntersuchung erlauben würde. Andernorts wurde noch festgehalten, es bestünden erhebliche Zweifel an den vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Anzeigeerstattung geschilderten "gesund- heitsgefährdenden" Arbeitsbedingungen (OB-Beil. 33 S. 5 f.). Hiergegen erhob der Be- schwerdeführer Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern. Mit Beschluss 2N 22 79 vom

22. August 2022 wies das Kantonsgericht Luzern die Beschwerde mangels erfüllter Straf- tatbestände ab und schützte die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lu- zern (OB-Beil. 8). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. September 2022 Be- schwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Mit Urteil 7B_152/2022 vom 11. Juli 2023 trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde ein.

E. 7 Das Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 30 OHG i.V.m. § 8 Abs. 2 VOHG kos- tenlos, wenn die Beschwerde nicht mutwillig erfolgte. Letzteres ist nicht erkennbar, wes- halb keine Kosten auferlegt werden.

E. 8 Urteil V 2023 101 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  4. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) und an eff-zett das fachzentrum. Zug, 30. Juli 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter lic. iur. Ivo Klingler und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann U R T E I L vom 30. Juli 2024 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen eff-zett das fachzentrum, Opferberatung, Tirolerweg 8, 6300 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Opferhilfe V 2023 101

2 Urteil V 2023 101 A. Mit Gesuch per E-Mail vom 21. Juli 2023 beantragte A.________ beim eff-zett das fachzentrum (fortan: Opferberatung) die Übernahme von Leistungen nach dem Opferhilfe- gesetz (inkl. Beratung). Zur Begründung gab er an, er sei durch seinen ehemaligen Ar- beitgeber B.________ GmbH gesundheitlich geschädigt worden (OB-Beil. 1–5). In den nächstfolgenden Tagen reichte er per E-Mail weitere Unterlagen ein (OB-Beil. 7–10, 12– 18). Am 25. Juli 2023 erhielt die Opferberatung ein weiteres E-Mail, worin sinngemäss die Übernahme von Anwaltskosten im Rahmen der Soforthilfe beantragt wurde (OB-Beil. 20). Die Leiterin der Opferberatung erklärte A.________ am 26. Juli 2023, dass seine Anliegen ausserhalb des Beratungsauftrages der Opferberatung lägen, da keine Straftat vorliege, welche die Opfereigenschaft begründen würde (OB-Beil. 23). Mit E-Mail vom 28. Juli 2023 gelangte A.________ an die Geschäftsleiterin der Frauenzentrale Zug, worin er seine Ge- suche erneuerte und bei weiterer Ablehnung eine einsprachefähige Verfügung verlangte (OB-Beil. 24). In der Folge fand am 22. August 2023 in den Räumlichkeiten der Opferbera- tung ein Gespräch statt (OB-Beil. 30) und A.________ reichte weitere Unterlagen ein (OB- Beil. 26–29, 31–34, 36, 38–43). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 lehnte die Opferbe- ratung schliesslich das Gesuch vom 25. Juli 2023 um Übernahme von Anwaltskosten im Rahmen der Soforthilfe sowie das Gesuch vom 21. und 22. Juli 2023 um Übernahme wei- terer Leistungen (inkl. Beratung nach Opferhilfegesetz im Rahmen der Soforthilfe ab (OB- Beil. 45). B. Dagegen reichte A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 10. Oktober 2023 sowie die Sistierung des Verfahrens, bis die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug im Verfahren VAR 2023 175 HAM entschieden habe (act. 1). C. Vernehmlassend schloss die Opferberatung auf Abweisung des Sistierungsge- suchs und der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Eventualiter sei vor dem Entscheid über das Sistierungsgesuch eine Auskunft über den Stand der bei der Staatsanwaltschaft Lu- zern unter den Akten-Nummern SA1 22 1886 17, SA1 22 1887 17 und SA1 22 1888 17 geführten Strafverfahren einzuholen (act. 5). Das Verwaltungsgericht erwägt:

3 Urteil V 2023 101 1. Gemäss Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) bestimmen die Kantone eine einzige, von der Verwal- tung unabhängige Beschwerdeinstanz; diese hat freie Überprüfungsbefugnis. Gemäss § 2 Abs. 1 der Kantonalen Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (VOHG; BGS 315.1) vollzieht die Sicherheitsdirektion als OHS die Opferhilfege- setzgebung. Sie entscheidet über Gesuche betreffend Soforthilfe, sofern nicht die Opfer- beratungsstelle zuständig ist (§ 2 Abs. 2 lit. a VOHG). Vorliegend geht es um die Über- nahme von Anwaltskosten sowie weitere Leistungen nach OHG im Rahmen der Soforthil- fe, weshalb die Opferberatungsstelle die zuständige Vorinstanz ist (vgl. § 5 Abs. 1 lit. a und b VOHG). Gemäss § 8 Abs. 1 VOHG ist das Verwaltungsgericht Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 29 Abs. 3 OHG. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 162.1), soweit das Opferhilferecht des Bundes nichts anderes bestimmt (§ 8 Abs. 2 VOHG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Als Ge- suchsteller und Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer unbe- strittenermassen zur Beschwerdeführung berechtigt. Die Beschwerde ist somit zu prüfen. Die Beurteilung der Beschwerde erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Ge- schäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung sowie jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 63 Abs. 1 und 2 VRG). In besonderen Fällen, namentlich bei Beschwer- den im Sinne von § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG, kann vor Verwaltungsgericht auch die unrichtige Handhabung des Ermessens gerügt werden (§ 63 Abs. 3 VRG). Im vorliegenden Fall ficht die Beschwerdeführerin sich auf Bundesrecht stützende, direkt vor Verwaltungsgericht an- fechtbare Verfügungen der Opferberatungsstelle an. Dementsprechend steht dem Verwal- tungsgericht eine umfassende Kognition im Sinne einer Rechts-, Sachverhalts- und Er- messensüberprüfung zu. 3. Der Beschwerdeführer beantragt zunächst die Sistierung des Verfahrens, bis die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug im Strafverfahren VAR 2023 175 HAM entschieden habe. Er hat am 21. September 2023 Strafanzeige u.a. gegen eine Mitarbeiterin und einen Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin erhoben, da er ihnen "nicht angemessene Handlun- gen im Rahmen ihrer Beamtenpflichten bzw. Handlungen, welche den einschlägigen Be-

4 Urteil V 2023 101 stimmungen des StGB, OHG etc. nicht in angemessenem Umfang entsprechen" vorwarf (BF-Beil. 8). 3.1 Grundsätzlich ist eine Verfahrenssistierung mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 BV nur ausnahmsweise zulässig und muss sich auf sachliche Gründe stützen. Nach der Recht- sprechung gilt insbesondere die Hängigkeit eines anderen Verfahrens, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist, als zureichender Grund für eine Sistierung (BGE 130 V 90 E. 5; BGer 9C_378/2020 vom 25. September 2020 E. 3.2; vgl. zur Sistierung im Verfah- ren betreffend opferhilferechtliche Genugtuung BGE 122 II 211). 3.2 Die vom Beschwerdeführer beantragte Sistierung bezieht sich auf ein von ihm eingeleitetes Strafverfahren, in welchem er Anzeige gegen zahlreiche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin stellte. Da er der Auffassung ist, dass es sich bei de- ren (unterlassenen) Handlungen – ihm wurden Leistungen gestützt auf das OHG verwei- gert – um eine Straftat handelt, stellte der Beschwerdeführer am 27. September 2023 bei der Opferhilfestelle ein Gesuch um Genugtuung (Verfahren V 2023 100). Daraus ergibt sich, dass für die hier zu beurteilende Angelegenheit das Strafverfahren keine präjudizielle Bedeutung hat, da einzig ausschlaggebend ist, ob die Handlungen des ehemaligen Ar- beitgebers strafrechtlichen Charakter aufweisen. Demzufolge bedarf es keiner Sistierung dieses Verfahrens. 4. 4.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körper- lichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Die Opferhilfe umfasst gemäss Art. 2 OHG namentlich Beratung und Soforthilfe (lit. a), die längerfristige Hilfe der Beratungsstellen (lit. b) und Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter (lit. c). Die ent- sprechenden Leistungen werden im zweiten Kapitel des OHG näher geregelt (zur länger- fristigen juristischen Hilfe durch Dritte vgl. Art. 13 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 OHG; BGer 1C_344/2022 vom 2. Juni 2023 E. 10.3). 4.2 Unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung der Opferqualität ist das Vor- liegen einer Straftat. Dabei genügt ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten. Ob der Täter bzw. die Täterin ermittelt oder strafrechtlich verurteilt worden ist, sich schuld- haft verhalten hat oder vorsätzlich oder – soweit der betreffende subjektive Tatbestand auf diese Weise erfüllt werden kann – fahrlässig gehandelt hat, spielt im Opferhilferecht keine

5 Urteil V 2023 101 Rolle (vgl. Art. 1 Abs. 3 OHG; BGE 144 II 406 E. 3.1, 143 IV 154 E. 2.3.2, 134 II 308 E. 5.5 je mit Hinweisen; BGer 1C_254/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.2). 4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Anforderungen an den Nachweis der Opfereigenschaft je nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe sowie je nach Zeitpunkt der Inanspruchnahme unterschiedlich hoch (vgl. Dominik Zehntner, in: Kommentar zum Opferhilfegesetz, 4. Aufl. 2020, Art. 1 N 43 ff.; Peter Gomm, in: Kommen- tar zum Opferhilfegesetz, 4. Aufl. 2020, Art. 29 N 14 ff. je mit Hinweisen; BGer 1C_254/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.3). Ein Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung nach Art. 2 lit. d und e sowie Art. 19 ff. OHG besteht nur, wenn eine Straftat feststeht. Wurde kein Strafverfahren eröffnet, gilt für den Nachweis der Opfereigenschaft bei der Beurteilung einer Entschädigung bzw. Genug- tuung das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 II 406 E. 3.1 mit Hinweisen). Damit Beratung und Soforthilfe sowie längerfristige Hilfe der Beratungsstellen im Sinne von Art. 2 lit. a und b OHG ihren Zweck erfüllen können, müssen sie rasch ge- währt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten vorliegt (vgl. BGE 125 II 265 E. 2c/aa mit Hinweisen; ferner BGE 143 IV 154 E. 2.3.3). Bei der Gewährung der Soforthilfe genügt es daher, wenn eine die Opferstellung begründende Straftat in Betracht fällt. Der zu erfüllende Beweisgrad ist jener des Glaub- haftmachens (BGer 1C_254/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.3 mit Hinweis). Glaubhaft gemacht ist eine Straftat dann, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhalts- punkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 144 II 65 E. 4.2.2; BGer 1C_254/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.3; je mit Hinweis). 5. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Übernahme von Anwaltskosten im Rahmen der Soforthilfe sowie die Übernahme weiterer Leistungen im Rahmen der Soforthilfe zu Recht verweigert wurde. Es würde somit genügen, wenn eine die Opferstellung begründende Straftat in Betracht fällt, welche sodann lediglich glaubhaft gemacht werden muss. 5.1 Der Beschwerdeführer hat am 22. November 2021 bei der Zuger Polizei Strafan- zeige gegen Personen in leitenden Funktionen bei seinem ehemaligen Arbeitgeber B.________ GmbH wegen Nötigung, fahrlässiger Körperverletzung und Widerhandlungen gegen das Arbeitsgesetz erstattet. Das Verfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft Ab- teilung 1 Luzern übernommen. Am 9. Mai 2022 erliess sie gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a

6 Urteil V 2023 101 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) eine Nichtanhandnahmever- fügung. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer lediglich allgemein ge- haltene, wenig substantiierte Vorwürfe vorgebracht habe, welche einer strafrechtlichen Beurteilung nicht zugänglich wären. Es liege in der Sache auch kein begründeter An- fangsverdacht vor, welcher die Anhebung respektive Eröffnung einer Strafuntersuchung erlauben würde. Andernorts wurde noch festgehalten, es bestünden erhebliche Zweifel an den vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Anzeigeerstattung geschilderten "gesund- heitsgefährdenden" Arbeitsbedingungen (OB-Beil. 33 S. 5 f.). Hiergegen erhob der Be- schwerdeführer Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern. Mit Beschluss 2N 22 79 vom

22. August 2022 wies das Kantonsgericht Luzern die Beschwerde mangels erfüllter Straf- tatbestände ab und schützte die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lu- zern (OB-Beil. 8). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. September 2022 Be- schwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Mit Urteil 7B_152/2022 vom 11. Juli 2023 trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde ein. 5.2 Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Luzern vom 9. Mai 2022, worin festgestellt wurde, dass lediglich allgemein gehaltene und wenig substantiierte Vor- würfe vorgebracht wurden, die einer strafrechtlichen Überprüfung nicht zugänglich sind, und auch kein begründeter Anfangsverdacht vorliegt, der die Anhebung resp. Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigt, ist somit in formelle und materielle Rechtskraft er- wachsen. Die Staatsanwaltschaft Luzern konnte keine Anhaltspunkte für ein strafwürdiges Verhalten seitens des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers finden. Ein Nicht- anhandnahmeentscheid hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Die Nichtanhandnahmeverfü- gung ist eine Verfahrenserledigungsart, welche einem freisprechenden Urteil gleichkommt. Eine Nichtanhandnahmeverfügung ist nur sehr restriktiv zu erlassen. Sind die Nichtan- handnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben, muss das Verfahren eröffnet werden (André Vogelsang, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 310 N 6 ff.). 5.3 Damit ist erstellt, dass das Vorliegen einer Straftat ausgeschlossen werden kann. Wird ein Strafverfahren eingeleitet, dieses aber eingestellt, so kann die Entschädigungs- behörde bei der Beurteilung der Opfereigenschaft auf den Einstellungsentscheid abstellen (Peter Gomm, a.a.O., Art. 29 N 15; BGer 1A.170/2001 vom 18. Februar 2002). Dies muss nach dem vorstehend Gesagten erst recht für die Nichtanhandnahme eines Strafverfah-

7 Urteil V 2023 101 rens gelten. Der Beschwerdeführer vermag demnach selbst unter Berücksichtigung der tieferen beweisrechtlichen Hürde bei der Soforthilfe keine die Opferstellung begründende Straftat glaubhaft darzutun. Liegt keine Straftat vor, entfällt eine der Voraussetzungen gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG für den Anspruch auf Unterstützung nach dem Opferhilfege- setz. 6. Liegt keine Straftat vor, die eine Opferstellung des Beschwerdeführers zu begrün- den vermöchte, fehlt es an einer zentralen Voraussetzung von Art. 1 Abs. 1 OHG für die Gewährung von Leistungen gestützt auf das Opferhilfegesetz. Selbst unter der Berück- sichtigung des Umstands, dass für die Soforthilfe eine die Opferstellung begründende Straftat lediglich glaubhaft gemacht werden muss, vermag der Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges darzutun. Die Beschwerdegegnerin hat demnach ohne Recht zu verletzen den Anspruch des Beschwerdeführers abgewiesen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 30 OHG i.V.m. § 8 Abs. 2 VOHG kos- tenlos, wenn die Beschwerde nicht mutwillig erfolgte. Letzteres ist nicht erkennbar, wes- halb keine Kosten auferlegt werden.

8 Urteil V 2023 101 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 4. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) und an eff-zett das fachzentrum. Zug, 30. Juli 2024 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am