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V 2023 100

Zg Verwaltungsgericht · 2023-10-10 · Deutsch ZG

Verwaltungsrechtl. Kammer — Opferhilfe

Erwägungen (12 Absätze)

E. 2 Urteil V 2023 100 A. Mit Gesuch per E-Mail vom 21. Juli 2023 beantragte A.________ beim eff-zett das fachzentrum (fortan: Opferberatung) die Übernahme von Leistungen nach dem Opferhilfe- gesetz (inkl. Beratung). Zur Begründung gab er an, er sei durch seinen ehemaligen Ar- beitgeber B.________ GmbH gesundheitlich geschädigt worden. Am 25. Juli 2023 erhielt die Opferberatung ein weiteres E-Mail, worin sinngemäss die Übernahme von Anwaltskos- ten im Rahmen der Soforthilfe beantragt wurde. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 lehnte die Opferberatung schliesslich das Gesuch vom 25. Juli 2023 um Übernahme von Anwaltskosten im Rahmen der Soforthilfe sowie das Gesuch vom 21. und 22. Juli 2023 um Übernahme weiterer Leistungen (inkl. Beratung nach Opferhilfegesetz im Rahmen der Soforthilfe) ab. Aufgrund dessen reichte A.________ am 21. September 2023 Strafanzei- ge bei der Zuger Polizei gegen Mitarbeitende der Zuger Opferberatungsstelle eff-zett das fachzentrum zufolge des Verdachts auf Amtsdelikte ein (BF-Beil. 8). Am 27. September 2023 reichte A.________ sodann bei der Sicherheitsdirektion als Op- ferhilfestelle (OHS) ein Gesuch um finanzielle Leistungen nach dem Opferhilfegesetz, na- mentlich beantragte er eine Genugtuung, ein (SD-Beil. 1). Er begründete sein Gesuch damit, dass er aufgrund der zu Unrecht verweigerten Opferhilfe durch die Opferberatung das Opfer eines Amtsdeliktes geworden sei, weshalb er eine Genugtuung fordere. Mit Ver- fügung vom 27. Oktober 2023 wies die Sicherheitsdirektion das Gesuch ab (SD-Beil. 4). B. Dagegen reichte A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 10. Oktober 2023 sowie die Sistierung des Verfahrens, bis die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug im Verfahren VAR 2023 175 HAM entschieden habe (act. 1). C. Vernehmlassend schloss die Sicherheitsdirektion auf Abweisung des Sistierungs- gesuchs und der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (act. 5). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) bestimmen die Kantone eine einzige, von der Verwal- tung unabhängige Beschwerdeinstanz; diese hat freie Überprüfungsbefugnis. Gemäss § 2

E. 3 Der Beschwerdeführer beantragt zunächst die Sistierung des Verfahrens, bis die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug im Strafverfahren VAR 2023 175 HAM entschieden habe. Er hat am 21. September 2023 Strafanzeige u.a. gegen eine Mitarbeiterin und einen Mitarbeiter der eff-zett Opferberatung, Zug, erhoben, da er ihnen "nicht angemessene Handlungen im Rahmen ihrer Beamtenpflichten bzw. Handlungen, welche den einschlägi- gen Bestimmungen des StGB, OHG etc. nicht in angemessenem Umfang entsprechen" vorwarf (BF-Beil. 8). Hierzu kann grundsätzlich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in Ziff. 7 der Vernehmlassung der Sicherheitsdirektion vom 4. Dezember 2023 verwiesen werden. In- dessen braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden, wurde das Sistierungsgesuch mit der unangefochten gebliebenen und damit in Rechtskraft erwachsenen Nichtanhand-

E. 4 Urteil V 2023 100 nahmeverfügung im Verfahren 1A 2023 2056 (betr. VAR 2023 175 HAM) vom 4. Januar 2024 gegenstandslos. Weiterungen hierzu erübrigen sich.

E. 4.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körper- lichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Die Opferhilfe umfasst gemäss Art. 2 OHG namentlich Beratung und Soforthilfe (lit. a), die längerfristige Hilfe der Beratungsstellen (lit. b) und Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter (lit. c). Die ent- sprechenden Leistungen werden im zweiten Kapitel des OHG näher geregelt (zur länger- fristigen juristischen Hilfe durch Dritte vgl. Art. 13 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 OHG; BGer 1C_344/2022 vom 2. Juni 2023 E. 10.3).

E. 4.2 Unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung der Opferqualität ist das Vor- liegen einer Straftat. Dabei genügt ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten. Ob der Täter bzw. die Täterin ermittelt oder strafrechtlich verurteilt worden ist, sich schuld- haft verhalten hat oder vorsätzlich oder – soweit der betreffende subjektive Tatbestand auf diese Weise erfüllt werden kann – fahrlässig gehandelt hat, spielt im Opferhilferecht keine Rolle (vgl. Art. 1 Abs. 3 OHG; BGE 144 II 406 E. 3.1, 143 IV 154 E. 2.3.2, 134 II 308 E. 5.5 je mit Hinweisen; BGer 1C_254/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.2).

E. 4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Anforderungen an den Nachweis der Opfereigenschaft je nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe sowie je nach Zeitpunkt der Inanspruchnahme unterschiedlich hoch (vgl. Dominik Zehntner, in: Kommentar zum Opferhilfegesetz, 4. Aufl. 2020, Art. 1 N 43 ff.; Peter Gomm, in: Kommen- tar zum Opferhilfegesetz, 4. Aufl. 2020, Art. 29 N 14 ff. je mit Hinweisen; BGer 1C_254/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.3). Ein Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung nach Art. 2 lit. d und e sowie Art. 19 ff. OHG besteht nur, wenn eine Straftat feststeht. Wurde kein Strafverfahren eröffnet, gilt für den Nachweis der Opfereigenschaft bei der Beurteilung einer Entschädigung bzw. Genug- tuung das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 II 406 E. 3.1 mit Hinweisen). Damit Beratung und Soforthilfe sowie längerfristige Hilfe der Beratungsstellen im Sinne von Art. 2 lit. a und b OHG ihren Zweck erfüllen können, müssen sie rasch ge- währt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten vorliegt (vgl. BGE 125 II 265 E. 2c/aa mit Hinweisen; ferner BGE 143 IV 154

E. 5 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Sicherheitsdirektion das Gesuch um Genugtuung in der Höhe von mindestens Fr. 2'000.– vom 27. September 2023 zu Recht abgelehnt hat.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer hat am 21. September 2023 bei der Zuger Polizei Strafan- zeige gegen zahlreiche Mitarbeiter der Opferberatung eff-zett das fachzentrum wegen "nicht angemessenen Handlungen im Rahmen ihrer Beamtenpflicht bzw. Handlungen, welche den einschlägigen Bestimmungen des StGB, OHG etc. nicht in angemessenem Umfang entsprechen" erstattet (BF-Beil. 8). Die Staatsanwaltschaft eröffnete daraufhin ein Varia-Geschäft mit der Nummer VAR 2023 175. Am 4. Januar 2024 erliess sie gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) eine Nichtanhandnahmeverfügung. Begründet wurde dies damit, dass sich weder aus den Aus- führungen des Beschwerdeführers in dessen Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch aus den Angaben in den angefochtenen Verfügungen der Fachstelle eff-zett das fachzentrum oder der Sicherheitsdirektion Anhaltspunkte für strafbare Handlungen ergäben. Der blosse Umstand, dass eine Behörde die Vornahme einer Handlung verweigere oder eine Leistung nicht zuspreche, stelle für sich allein keine Straftat dar. Dies gelte auch für den Fall, dass diese Verweigerung zu Unrecht erfolgt sei. Es sei nicht erkennbar, welche konkreten Tat- handlungen den angezeigten Personen vorgeworfen würden und inwiefern die weiteren, vom Anzeigeerstatter eingereichten Unterlagen von strafrechtlicher Relevanz sein sollten. Der Anzeigeerstatter vermöge nicht substantiiert darzulegen, inwiefern irgendwelche Amtsdelikte durch die angezeigten Personen begangen worden sein sollten. In der Sache liege kein begründeter Anfangsverdacht vor. Diese Nichtanhandnahmeverfügung vom

4. Januar 2024 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

E. 5.2 Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zug vom 4. Januar 2024, worin festgestellt wurde, dass keine substantiierten Vorwürfe vorliegen, die einer strafrechtlichen Überprüfung zugänglich sind, und unter diesen Umständen auch kein be- gründeter Anfangsverdacht vorliege, der die Anhebung resp. Eröffnung einer Strafuntersu-

E. 5.3 Damit ist erstellt, dass das Vorliegen einer Straftat ausgeschlossen werden kann. Wird ein Strafverfahren eingeleitet, dieses aber eingestellt, so kann die Entschädigungs- behörde bei der Beurteilung der Opfereigenschaft auf den Einstellungsentscheid abstellen (Peter Gomm, a.a.O., Art. 29 N 15; BGer 1A.170/2001 vom 18. Februar 2002). Dies muss nach dem vorstehend Gesagten erst recht für die Nichtanhandnahme eines Strafverfah- rens gelten. Der Beschwerdeführer vermag demnach keine die Opferstellung begründen- de Straftat darzutun, eine solche steht für die anbegehrte Genugtuung nicht fest (vgl. E. 4.3 hiervor). Liegt keine Straftat vor, entfällt eine der Voraussetzungen gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG für den Anspruch auf Unterstützung nach dem Opferhilfegesetz.

E. 6 Liegt keine Straftat vor, die eine Opferstellung des Beschwerdeführers zu begrün- den vermöchte, fehlt es an einer zentralen Voraussetzung von Art. 1 Abs. 1 OHG für die Gewährung von Leistungen gestützt auf das Opferhilfegesetz. Die Sicherheitsdirektion hat demnach ohne Recht zu verletzen den Anspruch des Beschwerdeführers abgewiesen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 7 Urteil V 2023 100 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  4. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) und an die Sicherheitsdirektion. Zug, 30. Juli 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter lic. iur. Ivo Klingler und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann U R T E I L vom 30. Juli 2024 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Zug als Opferhilfestelle, Bahnhofstrasse 12, Postfach, 6301 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Opferhilfe V 2023 100

2 Urteil V 2023 100 A. Mit Gesuch per E-Mail vom 21. Juli 2023 beantragte A.________ beim eff-zett das fachzentrum (fortan: Opferberatung) die Übernahme von Leistungen nach dem Opferhilfe- gesetz (inkl. Beratung). Zur Begründung gab er an, er sei durch seinen ehemaligen Ar- beitgeber B.________ GmbH gesundheitlich geschädigt worden. Am 25. Juli 2023 erhielt die Opferberatung ein weiteres E-Mail, worin sinngemäss die Übernahme von Anwaltskos- ten im Rahmen der Soforthilfe beantragt wurde. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 lehnte die Opferberatung schliesslich das Gesuch vom 25. Juli 2023 um Übernahme von Anwaltskosten im Rahmen der Soforthilfe sowie das Gesuch vom 21. und 22. Juli 2023 um Übernahme weiterer Leistungen (inkl. Beratung nach Opferhilfegesetz im Rahmen der Soforthilfe) ab. Aufgrund dessen reichte A.________ am 21. September 2023 Strafanzei- ge bei der Zuger Polizei gegen Mitarbeitende der Zuger Opferberatungsstelle eff-zett das fachzentrum zufolge des Verdachts auf Amtsdelikte ein (BF-Beil. 8). Am 27. September 2023 reichte A.________ sodann bei der Sicherheitsdirektion als Op- ferhilfestelle (OHS) ein Gesuch um finanzielle Leistungen nach dem Opferhilfegesetz, na- mentlich beantragte er eine Genugtuung, ein (SD-Beil. 1). Er begründete sein Gesuch damit, dass er aufgrund der zu Unrecht verweigerten Opferhilfe durch die Opferberatung das Opfer eines Amtsdeliktes geworden sei, weshalb er eine Genugtuung fordere. Mit Ver- fügung vom 27. Oktober 2023 wies die Sicherheitsdirektion das Gesuch ab (SD-Beil. 4). B. Dagegen reichte A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 10. Oktober 2023 sowie die Sistierung des Verfahrens, bis die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug im Verfahren VAR 2023 175 HAM entschieden habe (act. 1). C. Vernehmlassend schloss die Sicherheitsdirektion auf Abweisung des Sistierungs- gesuchs und der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (act. 5). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) bestimmen die Kantone eine einzige, von der Verwal- tung unabhängige Beschwerdeinstanz; diese hat freie Überprüfungsbefugnis. Gemäss § 2

3 Urteil V 2023 100 Abs. 1 der Kantonalen Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (VOHG; BGS 315.1) vollzieht die Sicherheitsdirektion als OHS die Opferhilfege- setzgebung. Gemäss § 8 Abs. 1 dieser Verordnung ist das Verwaltungsgericht Beschwer- deinstanz im Sinne von Art. 29 Abs. 3 OHG gegen Entscheide der OHS. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 162.1), soweit das Opferhilferecht des Bundes nichts anderes bestimmt (§ 8 Abs. 2 VOHG). Die Beschwerde ist frist- und form- gerecht eingereicht worden. Als Gesuchsteller und Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer unbestrittenermassen zur Beschwerdeführung berechtigt. Die Beschwerde ist somit zu prüfen. Die Beurteilung der Beschwerde erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Ge- schäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung sowie jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 63 Abs. 1 und 2 VRG). In besonderen Fällen, namentlich bei Beschwer- den im Sinne von § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG, kann vor Verwaltungsgericht auch die unrichtige Handhabung des Ermessens gerügt werden (§ 63 Abs. 3 VRG). Im vorliegenden Fall ficht die Beschwerdeführerin sich auf Bundesrecht stützende, direkt vor Verwaltungsgericht an- fechtbare Verfügungen der OHS an. Dementsprechend steht dem Verwaltungsgericht eine umfassende Kognition im Sinne einer Rechts-, Sachverhalts- und Ermessensüberprüfung zu. 3. Der Beschwerdeführer beantragt zunächst die Sistierung des Verfahrens, bis die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug im Strafverfahren VAR 2023 175 HAM entschieden habe. Er hat am 21. September 2023 Strafanzeige u.a. gegen eine Mitarbeiterin und einen Mitarbeiter der eff-zett Opferberatung, Zug, erhoben, da er ihnen "nicht angemessene Handlungen im Rahmen ihrer Beamtenpflichten bzw. Handlungen, welche den einschlägi- gen Bestimmungen des StGB, OHG etc. nicht in angemessenem Umfang entsprechen" vorwarf (BF-Beil. 8). Hierzu kann grundsätzlich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in Ziff. 7 der Vernehmlassung der Sicherheitsdirektion vom 4. Dezember 2023 verwiesen werden. In- dessen braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden, wurde das Sistierungsgesuch mit der unangefochten gebliebenen und damit in Rechtskraft erwachsenen Nichtanhand-

4 Urteil V 2023 100 nahmeverfügung im Verfahren 1A 2023 2056 (betr. VAR 2023 175 HAM) vom 4. Januar 2024 gegenstandslos. Weiterungen hierzu erübrigen sich. 4. 4.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körper- lichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Die Opferhilfe umfasst gemäss Art. 2 OHG namentlich Beratung und Soforthilfe (lit. a), die längerfristige Hilfe der Beratungsstellen (lit. b) und Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter (lit. c). Die ent- sprechenden Leistungen werden im zweiten Kapitel des OHG näher geregelt (zur länger- fristigen juristischen Hilfe durch Dritte vgl. Art. 13 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 OHG; BGer 1C_344/2022 vom 2. Juni 2023 E. 10.3). 4.2 Unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung der Opferqualität ist das Vor- liegen einer Straftat. Dabei genügt ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten. Ob der Täter bzw. die Täterin ermittelt oder strafrechtlich verurteilt worden ist, sich schuld- haft verhalten hat oder vorsätzlich oder – soweit der betreffende subjektive Tatbestand auf diese Weise erfüllt werden kann – fahrlässig gehandelt hat, spielt im Opferhilferecht keine Rolle (vgl. Art. 1 Abs. 3 OHG; BGE 144 II 406 E. 3.1, 143 IV 154 E. 2.3.2, 134 II 308 E. 5.5 je mit Hinweisen; BGer 1C_254/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.2). 4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Anforderungen an den Nachweis der Opfereigenschaft je nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe sowie je nach Zeitpunkt der Inanspruchnahme unterschiedlich hoch (vgl. Dominik Zehntner, in: Kommentar zum Opferhilfegesetz, 4. Aufl. 2020, Art. 1 N 43 ff.; Peter Gomm, in: Kommen- tar zum Opferhilfegesetz, 4. Aufl. 2020, Art. 29 N 14 ff. je mit Hinweisen; BGer 1C_254/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.3). Ein Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung nach Art. 2 lit. d und e sowie Art. 19 ff. OHG besteht nur, wenn eine Straftat feststeht. Wurde kein Strafverfahren eröffnet, gilt für den Nachweis der Opfereigenschaft bei der Beurteilung einer Entschädigung bzw. Genug- tuung das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 II 406 E. 3.1 mit Hinweisen). Damit Beratung und Soforthilfe sowie längerfristige Hilfe der Beratungsstellen im Sinne von Art. 2 lit. a und b OHG ihren Zweck erfüllen können, müssen sie rasch ge- währt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten vorliegt (vgl. BGE 125 II 265 E. 2c/aa mit Hinweisen; ferner BGE 143 IV 154

5 Urteil V 2023 100 E. 2.3.3). Bei der Gewährung der Soforthilfe genügt es daher, wenn eine die Opferstellung begründende Straftat in Betracht fällt. Der zu erfüllende Beweisgrad ist jener des Glaub- haftmachens (BGer 1C_254/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.3 mit Hinweis). Glaubhaft gemacht ist eine Straftat dann, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhalts- punkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 144 II 65 E. 4.2.2; BGer 1C_254/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.3; je mit Hinweis). 5. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Sicherheitsdirektion das Gesuch um Genugtuung in der Höhe von mindestens Fr. 2'000.– vom 27. September 2023 zu Recht abgelehnt hat. 5.1 Der Beschwerdeführer hat am 21. September 2023 bei der Zuger Polizei Strafan- zeige gegen zahlreiche Mitarbeiter der Opferberatung eff-zett das fachzentrum wegen "nicht angemessenen Handlungen im Rahmen ihrer Beamtenpflicht bzw. Handlungen, welche den einschlägigen Bestimmungen des StGB, OHG etc. nicht in angemessenem Umfang entsprechen" erstattet (BF-Beil. 8). Die Staatsanwaltschaft eröffnete daraufhin ein Varia-Geschäft mit der Nummer VAR 2023 175. Am 4. Januar 2024 erliess sie gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) eine Nichtanhandnahmeverfügung. Begründet wurde dies damit, dass sich weder aus den Aus- führungen des Beschwerdeführers in dessen Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch aus den Angaben in den angefochtenen Verfügungen der Fachstelle eff-zett das fachzentrum oder der Sicherheitsdirektion Anhaltspunkte für strafbare Handlungen ergäben. Der blosse Umstand, dass eine Behörde die Vornahme einer Handlung verweigere oder eine Leistung nicht zuspreche, stelle für sich allein keine Straftat dar. Dies gelte auch für den Fall, dass diese Verweigerung zu Unrecht erfolgt sei. Es sei nicht erkennbar, welche konkreten Tat- handlungen den angezeigten Personen vorgeworfen würden und inwiefern die weiteren, vom Anzeigeerstatter eingereichten Unterlagen von strafrechtlicher Relevanz sein sollten. Der Anzeigeerstatter vermöge nicht substantiiert darzulegen, inwiefern irgendwelche Amtsdelikte durch die angezeigten Personen begangen worden sein sollten. In der Sache liege kein begründeter Anfangsverdacht vor. Diese Nichtanhandnahmeverfügung vom

4. Januar 2024 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 5.2 Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zug vom 4. Januar 2024, worin festgestellt wurde, dass keine substantiierten Vorwürfe vorliegen, die einer strafrechtlichen Überprüfung zugänglich sind, und unter diesen Umständen auch kein be- gründeter Anfangsverdacht vorliege, der die Anhebung resp. Eröffnung einer Strafuntersu-

6 Urteil V 2023 100 chung erlauben würde, ist somit in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen. Die Staatsanwaltschaft Zug konnte keine Anhaltspunkte für ein strafwürdiges Verhalten sei- tens der angezeigten Personen finden. Ein Nichtanhandnahmeentscheid hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafan- zeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aus- sichtslos erscheint. Die Nichtanhandnahmeverfügung ist eine Verfahrenserledigungsart, welche einem freisprechenden Urteil gleichkommt. Eine Nichtanhandnahmeverfügung ist nur sehr restriktiv zu erlassen. Sind die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Si- cherheit gegeben, muss das Verfahren eröffnet werden (André Vogelsang, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 310 N 6 ff.). 5.3 Damit ist erstellt, dass das Vorliegen einer Straftat ausgeschlossen werden kann. Wird ein Strafverfahren eingeleitet, dieses aber eingestellt, so kann die Entschädigungs- behörde bei der Beurteilung der Opfereigenschaft auf den Einstellungsentscheid abstellen (Peter Gomm, a.a.O., Art. 29 N 15; BGer 1A.170/2001 vom 18. Februar 2002). Dies muss nach dem vorstehend Gesagten erst recht für die Nichtanhandnahme eines Strafverfah- rens gelten. Der Beschwerdeführer vermag demnach keine die Opferstellung begründen- de Straftat darzutun, eine solche steht für die anbegehrte Genugtuung nicht fest (vgl. E. 4.3 hiervor). Liegt keine Straftat vor, entfällt eine der Voraussetzungen gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG für den Anspruch auf Unterstützung nach dem Opferhilfegesetz. 6. Liegt keine Straftat vor, die eine Opferstellung des Beschwerdeführers zu begrün- den vermöchte, fehlt es an einer zentralen Voraussetzung von Art. 1 Abs. 1 OHG für die Gewährung von Leistungen gestützt auf das Opferhilfegesetz. Die Sicherheitsdirektion hat demnach ohne Recht zu verletzen den Anspruch des Beschwerdeführers abgewiesen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 30 OHG i.V.m. § 8 Abs. 2 VOHG kos- tenlos, wenn die Beschwerde nicht mutwillig erfolgte. Letzteres ist nicht erkennbar, wes- halb keine Kosten auferlegt werden.

7 Urteil V 2023 100 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 4. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) und an die Sicherheitsdirektion. Zug, 30. Juli 2024 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am