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V 2022 97

Zg Verwaltungsgericht · 2023-10-26 · Deutsch ZG

Verwaltungsrechtl. Kammer — Willensvollstreckung (vorsorgliche Massnahmen / Legitimation)

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Gemeinderat Oberägeri

E. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrates die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht aus- nahmsweise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor. Die Beschwerdefüh- rerin ist durch den angefochtenen Entscheid des Regierungsrats besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung bzw. an der Beurtei- lung der Frage, ob der Regierungsrat zu Recht oder zu Unrecht auf die Verwaltungsbe- schwerde nicht eingetreten ist, und ist daher im Sinne von § 62 VRG zur Beschwerde be- rechtigt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde fristgerecht eingereicht und entspricht den übrigen formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist.

E. 1.2 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsord- nung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

E. 1.3 Gemäss § 63 VRG können im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur Rechtsverletzungen und unrichtige oder ungenügende Feststellungen des Sachverhalts gerügt werden (§ 63 Abs. 1 und 2 VRG). Als Rechtsverletzungen gelten unter anderem: die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache und der Missbrauch oder die Überschreitung des Er- messens (§ 63 Abs. 1 Ziff. 1–3 VRG). 2.

E. 2 D.________ vertreten durch RA E.________

E. 2.1 Der Regierungsrat begründete seinen Entscheid vom 8. November 2022, auf die Beschwerde von A.________ nicht einzutreten, wie folgt: Die Beschwerdeführerin verfüge über kein aktuelles und damit schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung des angefochtenen Entscheids. Die Beschwerdeführerin selbst habe in ihrer Eingabe vom 31. August 2022 im Verwaltungsbeschwerdeverfahren bestätigt, dass der Entscheid [des Gemeinderats Oberägeri vom 23. Juni 2022] inhaltlich nicht zu beanstanden respek- tive in der Sache korrekt sei. Daher sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin einen praktischen und aktuellen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des Ent- scheids ziehen würde. Ebenso wenig sei ersichtlich, inwiefern ein Ausnahmefall vom Er- fordernis des aktuellen und praktischen Interesses gegeben sein könnte.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor, der Regierungsrat verkenne, dass das schutzwürdige und aktuelle Interesse der Beschwerde- führerin gerade darin bestanden habe und weiterhin darin bestehe, dass die funktionell

7 V 2022 97 und sachlich zuständige Behörde in der gesetzmässigen Zusammensetzung entscheide. Die Beschwerdeführerin habe zudem ein manifestes Interesse daran, dass ein zu ihren Gunsten ausgefallener erstinstanzlicher Entscheid rechtsbeständig sei und damit von der funktionell und sachlich zuständigen Behörde gefällt werde und sich nicht später als ei- gentlicher Nicht-Entscheid entpuppe, der – selbst wenn durch die Rechtsmittelinstanzen bestätigt – keinerlei Rechtskraft entfalten könne. Der Regierungsrat verkenne auch, dass die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 31. August 2022 klar festgehalten habe, dass sie den vorinstanzlichen Entscheid [wohl: den Entscheid des Gemeinderats Oberägeri] ge- rade als nichtig ansehe; indem der Regierungsrat diesen Aspekt im Hinblick auf die Frage der Legitimation ausblende, habe er auch den Sachverhalt offensichtlich unrichtig (insbe- sondere unvollständig) festgestellt. Ebenso habe der Regierungsrat verkannt, dass es für die Beschwerdeführerin sehr wohl einen Unterschied mache, ob die Gemeinde Oberägeri das Gesuch von D.________ betreffend Erlass einer superprovisorischen Massnahme in einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren abgewiesen habe oder – wie es sich vorliegend verhalte und was von der Beschwerdeführerin auch vor dem Regierungsrat geltend ge- macht worden sei – ob die Gemeinde Oberägeri unter Missachtung grundlegendster Ver- fahrensprinzipien einen Nichtentretensentscheid fälle. Hätte die Gemeinde Oberägeri rich- tig entschieden (d.h. gerade keinen nichtigen Entscheid gefällt), hätte sich die Beschwer- deführerin nicht zur Wehr setzen müssen; es wären ihr namentlich auch erhebliche Um- triebe erspart geblieben, welche auch durch die zugesprochene Parteientschädigung – no- torischerweise – nicht abgedeckt würden. Die Aktualität des Interesses der Beschwerde- führerin ergebe sich auch daraus, dass der Gemeinderat Oberägeri als "gerichtliche" Auf- sichtsinstanz über den Willensvollstrecker bereits mehrfach gegen die in der Verfassung garantierten Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin krass verstossen habe. Von diesen Verstössen sei die Beschwerdeführerin betroffen gewesen (und sei es weiterhin), wie das vorliegende Verfahren belege.

E. 2.3 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin lassen sich wohl wie folgt zusammen- fassen: Sie begründet ihre Betroffenheit in schutzwürdigen Interessen im Wesentlichen mit ihrem Anspruch darauf, dass die funktionell und sachlich zuständige Behörde in der ge- setzmässigen Zusammensetzung entscheide. Sie habe zudem ein manifestes Interesse an der Rechtsbeständigkeit eines zu ihren Gunsten ausgefallenen erstinstanzlichen Ent- scheids. Weiter geht es der Beschwerdeführerin offenbar auch um eine Disziplinierung des Gemeinderats Oberägeri bzw. darum, dass dieser zukünftig in einer vergleichbaren Konstellation nicht wieder Verfahrensfehler begeht.

E. 2.4 Die Direktion des Innern macht in ihrer Vernehmlassung geltend, es sei nicht er- sichtlich, welchen aktuellen und praktischen Nutzen die Beschwerdeführerin aus der Auf- hebung von Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Beschlusses ziehe, zumal sie selbst hierzu keine Ausführungen mache; und dies obwohl sie in Rz. 7 ihrer Beschwerde- schrift ausdrücklich auf das Erfordernis des praktischen Nutzens hinweise. Es treffe nicht zu, dass ein aktueller und praktischer Nutzen an der Aufhebung des Entscheids respektive einer Ziffer im Dispositiv gegeben sei, wenn das Ergebnis den eigenen Anträgen entspre- che. So verhalte es sich auch, wenn eine Partei nur mit der Begründung eines Entscheids nicht einverstanden sei. Auch in diesem Fall sei ihr die Beschwerdeführung verwehrt. Tat- sache sei, dass der Regierungsrat die Nichtigkeit des Entscheids der Gemeinde Oberägeri

– wie von der Beschwerdeführerin angezeigt – festgestellt habe und damit einerseits die formell unrichtige Verfügung "dahingefallen" und andererseits die von ihr in der Beschwer- deschrift angesprochene Disziplinierung der Gemeinde Oberägeri erfolgt sei. Mit dem Ent- scheid könne indes nicht vollends verhindert werden, dass künftig erneut formell falsche Verfügungen ergingen. Dies sei immer im Einzelfall zu prüfen. In ihren Ausführungen be- schränke sich die Beschwerdeführerin aber auf derzeit theoretische und hypothetische Konstellationen. Es sei jedoch nicht Aufgabe der Rechtsprechung, rein theoretische Streit- fragen und schon gar nicht künftige Streitfragen zu entscheiden.

E. 2.5 In Lehre und Praxis werden die Legitimationsvoraussetzungen des Berührtseins und der Betroffenheit in schutzwürdigen Interessen unter dem Begriff der materiellen Be- schwer zusammengefasst, da sie sich häufig nicht klar unterscheiden lassen und eng mit- einander zusammenhängen (Martin Bertschi, in: Kommentar VRG Zürich, 3. Aufl. 2014, § 21 N 12 ff.). Nach einer Standardformulierung des Bundesgerichts setzt die materielle Beschwer voraus, dass die betreffende Person über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt, stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit betroffen ist und ei- nen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situa- tion des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. etwa BGE 139 II 279 E. 2.2; 138 V 292 E. 3). Die materielle Beschwer setzt voraus, dass das erfolgreiche Rechtsmittel der beschwerdeführenden Person einen praktischen Nutzen eintragen würde bzw. dass es einen ideellen, materiellen, wirtschaftlichen oder an- derweitigen Nachteil abwenden würde, den der negative Entscheid zur Folge hätte (z.B. BGer 5A_709/2019 vom 7. Februar 2020 E. 2.1; BGE 131 V 362 E. 2.1). Unter Umständen genügt die Abwehr einer Gefährdung oder die Erhöhung der Chancen, das angestrebte Ziel zu erreichen. Könnte jedoch die geltend gemachte Beeinträchtigung selbst durch die

E. 2.6 In Übereinstimmung mit dem Regierungsrat ist festzustellen, dass der Beschwer- deführerin kein praktischer Nutzen aus einer Aufhebung oder Änderung des Entscheids des Gemeinderats Oberägeri vom 23. Juni 2022 entstanden wäre. Im Gegenteil: Dieser Entscheid war im Sinne der Beschwerdeführerin ausgefallen, was diese denn auch aus- drücklich bestätigte, indem sie in ihrer Eingabe vom 31. August 2022 gegenüber dem Re- gierungsrat erklärte, der Entscheid sei in der Sache korrekt und das Gesuch von D.________ um Erlass von vorsorglichen Massnahmen sei korrekterweise vollumfänglich abgewiesen worden. Der Wunsch, dass in einem Gesuchsverfahren (das im Übrigen nicht die Beschwerdeführerin eingeleitet hat) die funktionell und sachlich zuständige Behörde in der gesetzmässigen Zusammensetzung entscheidet, vermag das zur Beschwerdelegitima- tion erforderliche schutzwürdige Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Ent- scheids nicht zu begründen. Ebenso wenig kann das Anliegen der Beschwerdeführerin, dass ein zu ihren Gunsten ausgefallener erstinstanzlicher Entscheid rechtsbeständig ist, zur Bejahung eines schutzwürdigen Interesses an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids führen, den die Beschwerdeführerin inhaltlich begrüsst. Im Übrigen ist die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift angesprochene Disziplinierung des Gemeinderats Oberägeri mit der Feststellung der Nichtigkeit des Entscheids des Gemein- derats Oberägeri erfolgt. Wie die Vorinstanz ebenfalls richtig bemerkt, kann mit dem Ent- scheid nicht vollends verhindert werden, dass künftig erneut formell falsche Verfügungen ergehen. Solches kann nur nachträglich festgestellt werden und ist im Einzelfall zu prüfen.

E. 2.7 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Regierungsrat zu Recht wegen Fehlens eines aktuellen und praktischen Nutzens das schutzwürdige Interesse der Beschwerdefüh- rerin an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids des Gemeinderat Oberägeri vom

23. Juni 2022 festgestellt hat und daher zu Recht auf die Beschwerde vom 6. Juli 2022 nicht eingetreten ist. 3.

E. 3 V 2022 97 A. Am 24. Februar 2022 reichte D.________ (Bruder von A.________) beim Gemein- derat Oberägeri Aufsichtsbeschwerde gegen C.________, Willensvollstrecker im Nachlass von H.________ sel., gest. 2013, ein. Neben dem Begehren auf Absetzung des Willens- vollstreckers beantragte D.________, C.________ vorsorglich zu verbieten, die im Nach- lass befindlichen Liegenschaften zu verkaufen oder sonst wie im Sinne von Verkaufsvor- bereitungen rechtlich zu verpflichten und die Aktionärsrechte bezüglich der 50 Namenak- tien an der I.________ AG auszuüben, die gemäss letztwilliger Verfügung von H.________ sel. der Verwaltung des Willensvollstreckers unterstellt sind. Der Willensvollstrecker C.________ reichte am 26. April 2022 ein Ausstandsbegehren ge- gen sämtliche Mitglieder des Gemeinderats Oberägeri sowie gegen den Gemeindeschrei- ber und die stellvertretende Leiterin der Abteilung Einwohnerdienste ein. Am 27. Mai 2022 ersuchte D.________ um Anordnung (super)provisorischer Massnah- men, namentlich um sofortige Suspendierung von C.________ in seinem Amt als Willens- vollstrecker bis zur Erledigung des aufsichtsrechtlichen Verfahrens. Mit einer Eingabe vom

17. Juni 2022 wies D.________ mit Blick auf das dringliche Begehren darauf hin, dass der Willensvollstrecker ihm in der Zwischenzeit eine erbetene Auskunft nicht erteilt habe. Der Gemeinderat Oberägeri leitete das Ausstandsbegehren mit Schreiben vom 22. Juni 2022 an den Regierungsrat des Kantons Zug weiter. Dieser habe als Aufsichtsbehörde über das Gesuch zu befinden, da der Gemeinderat Oberägeri sich nicht im Stande sehe, über das Ausstandsbegehren zu entscheiden. Am darauffolgenden Tag, bzw. mit Entscheid vom 23. Juni 2022, wies der Gemeindepräsi- dent von Oberägeri die Anträge von D.________ um Anordnung von (super)provisori- schen Massnahmen ab. Die anderen Mitglieder des Gemeinderats wurden nachträglich, anlässlich der ordentlichen Gemeinderatssitzung vom 4. Juli 2022, über den Präsidialent- scheid informiert. Gegen den Entscheid vom 23. Juni 2022 erhoben A.________ mit Eingabe vom 6. Juli 2022, F.________ (Tochter von A.________) mit Eingabe vom 12. Juli 2022 und D.________ mit Eingabe vom 21. Juli 2022 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Zug. Sämtliche Beschwerdeführer machten im Wesentlichen geltend, dass der Gemeinde- rat Oberägeri während des hängigen Ausstandsverfahrens in der Sache keine Entscheide

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt zudem die vom Regierungsrat beschlossene, ihr zu- gesprochene Parteientschädigung und beantragt, diese sei in Anpassung von Dispositiv- Ziff. 5 des angefochtenen Entscheids auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Sie macht geltend, die Parteientschädigung sei mit Fr. 1'000.– unüblich und unangemessen tief ausgefallen.

E. 3.2 Nach § 28 Abs. 2 VRG ist im Rechtsmittelverfahren der ganz oder teilweise obsie- genden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zuzusprechen. Gemäss § 1 Ziff. 1 des Kantonsratsbeschlusses über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif; BGS 641.1) werden für Beschwerdeentscheide des Regierungsrats Kosten in der Höhe von 55 bis 4500 Franken erhoben. Nach § 2 Abs. 1 der Verordnung betreffend Gebühren, Kostenvorschüsse, Parteientschädigungen und Umtriebsentschädigungen in Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat (Kosten- verordnung, KoV RR; BGS 162.41) wird als Bemessungsgrundlage von einem Ansatz von 600 Franken pro Arbeitstag ausgegangen. Die Gebühren betragen in der Regel: a) in ein- fachen Beschwerdeverfahren (Arbeitsaufwand bis zwei Arbeitstage): 300 bis 1200 Fran- ken; b) in anspruchsvollen Beschwerdeverfahren (Arbeitsaufwand von zwei bis fünf Ar- beitstagen): 1200 bis 3000 Franken; c) in komplexen Beschwerdeverfahren (Arbeitsauf- wand von mehr als fünf Arbeitstagen): 3000 bis 4500 Franken (§ 2 Abs. 2 KoV RR).

E. 3.3 In Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat bemessen sich Parteientschädi- gungen bei berufsmässiger anwaltlicher Vertretung nach dem notwendigen Zeitaufwand, der Wichtigkeit und der Komplexität der Beschwerdeverfahren sowie nach den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung (§ 4 Abs. 1 KoV RR). Die Parteientschädigun- gen werden bei berufsmässiger Vertretung und vollständigem Obsiegen anhand einer Pauschale in der Höhe von 150 % der Gebühren gemäss § 2 KoV RR (s. E. 3.2 hiervor) festgelegt und verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer. Barauslagen können separat ent- schädigt werden (§ 4 Abs. 2 KoV RR). Die Ausrichtung in Form einer Pauschale erfolgt auch dann, wenn von der Rechtsvertretung der obsiegenden Partei eine Honorarnote ein- gereicht wird. Eine Abweichung von den Pauschalen sowohl nach unten wie auch nach oben ist möglich, wenn diese in Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse offensichtlich unangemessen sind. Eine Abweichung von der Pauschale ist zu begründen (§ 4 Abs. 3 KoV RR).

E. 3.4 Der Regierungsrat erhob für seinen Entscheid vom 8. November 2022 Verfahrens- kosten von Fr. 2'000.–. Gemäss § 4 Abs. 2 KoV RR wäre daher in der Regel eine Partei- entschädigung von Fr. 3'000.– (150 % der Verfahrenskosten) festzulegen gewesen. Der Regierungsrat entschied sich jedoch für Fr. 1'000.–.

E. 3.5 Es ist der Beschwerdeführerin zu widersprechen, dass der Regierungsrat die Ab- weichung von der Pauschalen nicht begründet habe. Vielmehr hat der Regierungsrat er- wogen, angesichts des einfachen Schriftenwechsels und der jeweils kurzen Eingaben habe sich der Aufwand für die Parteien in Grenzen gehalten, was es rechtfertige, von der Pauschalentschädigung abzuweichen. Die vom Regierungsrat vorgenommene Begrün- dung für die Höhe der Parteientschädigung widerlegt zudem die Vermutung der Beschwer- deführerin, dass die Bemessung der Parteientschädigung u.a. darauf zurückzuführen sei, dass die Legitimation der Beschwerdeführerin verneint wurde. Es ist nicht erkennbar, dass der Regierungsrat bei der Bemessung der Parteientschädigung sein ihm zustehendes Er- messen missbraucht hätte, zumal die Beschwerdeführerin diesbezüglich nichts Substanzi- elles vorbringt, sondern lediglich mit fehlender Üblichkeit und mit Unangemessenheit argu- mentiert. Die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend die Höhe der ihr zugesprochenen Parteientschädigung erweist sich daher als unbegründet. 4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuwei- sen. 5. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, hat sie gestützt auf § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG die Kosten des Verfahrens von Fr. 2'000.– zu übernehmen. Sie hat einen Kostenvor- schuss von Fr. 3'000.– geleistet, weshalb ihr Fr. 1'000.– zurückzuzahlen sind. Ein An- spruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (§ 28 VRG).

E. 4 Die Verfahrenskosten werden auf 2000 Franken festgesetzt und vollumfänglich der Gemeinde Oberägeri auferlegt.

E. 5 Die Gemeinde Oberägeri wird verpflichtet, A.________ und F.________ eine Parteientschädigung von je 1000 Franken zu bezahlen.

E. 6 Die Gemeinde Oberägeri wird angewiesen, innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft sämtliche Akten betreffend die Aufsichtsbeschwerde vom 24. Februar 2022 an den Regierungsrat zu überweisen.

E. 7 [Rechtsmittel]

E. 8 V 2022 97

E. 9 V 2022 97 Gutheissung des Rechtsmittels nicht abgewendet werden, ist das schutzwürdige Interesse zu verneinen. Entsprechend sind Rügen nicht zuzulassen, wenn ihre Gutheissung den Be- schwerdeführenden nicht den erwünschten praktischen Nutzen verschaffen kann.

E. 10 V 2022 97 Mangels substanzieller Begründung des Regierungsrats sei davon auszugehen, dass die zu tiefe Bemessung auch darauf zurückzuführen sei, dass die Legitimation der Beschwer- deführerin (zu Unrecht) verneint worden sei.

E. 11 V 2022 97

E. 12 V 2022 97 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Vom geleisteten Kostenvorschuss werden ihr Fr. 1'000.– zurückbezahlt.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (im Doppel), an den Gemeinderat Oberägeri, an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach), an den weiteren Verfahrensbeteiligten 1, an den Rechtsvertreter des weiteren Verfah- rensbeteiligten 2 (im Doppel), an den Rechtsvertreter der weiteren Verfahrensbe- teiligten 3 (im Doppel) sowie zum Vollzug von Ziffer 2 des Dispositivs an die Fi- nanzverwaltung des Kantons Zug (nur Dispositiv). Zug, 26. Oktober 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG V 2022 97 VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter Ersatzrichter lic. iur. Roger Grünvogel und Ersatzrichter lic. iur. Jakob Senn Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann U R T E I L vom 26. Oktober 2023 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch RA B.________ gegen

1. Gemeinderat Oberägeri

2. Regierungsrat des Kantons Zug Beschwerdegegner weitere Verfahrensbeteiligte:

1. C.________

2. D.________ vertreten durch RA E.________

3. F.________ vertreten durch RA G.________ betreffend

2 Willensvollstreckung (Nichteintretensentscheid) V 2022 97

3 V 2022 97 A. Am 24. Februar 2022 reichte D.________ (Bruder von A.________) beim Gemein- derat Oberägeri Aufsichtsbeschwerde gegen C.________, Willensvollstrecker im Nachlass von H.________ sel., gest. 2013, ein. Neben dem Begehren auf Absetzung des Willens- vollstreckers beantragte D.________, C.________ vorsorglich zu verbieten, die im Nach- lass befindlichen Liegenschaften zu verkaufen oder sonst wie im Sinne von Verkaufsvor- bereitungen rechtlich zu verpflichten und die Aktionärsrechte bezüglich der 50 Namenak- tien an der I.________ AG auszuüben, die gemäss letztwilliger Verfügung von H.________ sel. der Verwaltung des Willensvollstreckers unterstellt sind. Der Willensvollstrecker C.________ reichte am 26. April 2022 ein Ausstandsbegehren ge- gen sämtliche Mitglieder des Gemeinderats Oberägeri sowie gegen den Gemeindeschrei- ber und die stellvertretende Leiterin der Abteilung Einwohnerdienste ein. Am 27. Mai 2022 ersuchte D.________ um Anordnung (super)provisorischer Massnah- men, namentlich um sofortige Suspendierung von C.________ in seinem Amt als Willens- vollstrecker bis zur Erledigung des aufsichtsrechtlichen Verfahrens. Mit einer Eingabe vom

17. Juni 2022 wies D.________ mit Blick auf das dringliche Begehren darauf hin, dass der Willensvollstrecker ihm in der Zwischenzeit eine erbetene Auskunft nicht erteilt habe. Der Gemeinderat Oberägeri leitete das Ausstandsbegehren mit Schreiben vom 22. Juni 2022 an den Regierungsrat des Kantons Zug weiter. Dieser habe als Aufsichtsbehörde über das Gesuch zu befinden, da der Gemeinderat Oberägeri sich nicht im Stande sehe, über das Ausstandsbegehren zu entscheiden. Am darauffolgenden Tag, bzw. mit Entscheid vom 23. Juni 2022, wies der Gemeindepräsi- dent von Oberägeri die Anträge von D.________ um Anordnung von (super)provisori- schen Massnahmen ab. Die anderen Mitglieder des Gemeinderats wurden nachträglich, anlässlich der ordentlichen Gemeinderatssitzung vom 4. Juli 2022, über den Präsidialent- scheid informiert. Gegen den Entscheid vom 23. Juni 2022 erhoben A.________ mit Eingabe vom 6. Juli 2022, F.________ (Tochter von A.________) mit Eingabe vom 12. Juli 2022 und D.________ mit Eingabe vom 21. Juli 2022 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Zug. Sämtliche Beschwerdeführer machten im Wesentlichen geltend, dass der Gemeinde- rat Oberägeri während des hängigen Ausstandsverfahrens in der Sache keine Entscheide

4 V 2022 97

– auch nicht betreffend (super)provisorische Massnahmen – treffen könne. A.________ und F.________ beantragten die Feststellung der Nichtigkeit, eventualiter die Aufhebung des Entscheids vom 23. Juni 2022. D.________ beantragte dessen Aufhebung. Am 8. November 2022 beschloss der Regierungsrat wie folgt: "1. Die Verwaltungsbeschwerden von A.________ vom 6. Juli 2022, von F.________ vom 12. Juli 2022 und von D.________ vom 21. Juli 2022 gegen den Entscheid der Gemeinde Oberägeri vom

23. Juni 2022 werden vereinigt. 2. Auf die Beschwerden von A.________ und F.________ wird nicht eingetreten; auf die Beschwerde von D.________ wird eingetreten. 3. Es wird festgehalten, dass der Entscheid vom 23. Juni 2022 nichtig ist. 4. Die Verfahrenskosten werden auf 2000 Franken festgesetzt und vollumfänglich der Gemeinde Oberägeri auferlegt. 5. Die Gemeinde Oberägeri wird verpflichtet, A.________ und F.________ eine Parteientschädigung von je 1000 Franken zu bezahlen. 6. Die Gemeinde Oberägeri wird angewiesen, innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft sämtliche Akten betreffend die Aufsichtsbeschwerde vom 24. Februar 2022 an den Regierungsrat zu überweisen. 7. [Rechtsmittel] 8. [Mitteilung]" Der Regierungsrat erwog – soweit hier relevant –, A.________ und F.________ erfüllten die Voraussetzung der formellen Beschwer gemäss § 41 Abs. 1 lit. a des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes (VRG), sie seien jedoch durch den angefochtenen Entscheid materi- ell nicht beschwert. Der Regierungsrat verneinte daher das aktuelle und damit schutzwür- dige Interesse von A.________ und F.________ an der Aufhebung oder Änderung des an- gefochtenen Entscheids und somit deren Beschwerdelegitimation. B. Am 12. Dezember 2022 liess A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 8. November 2022 erheben und folgende Anträge stellen: "1. Dispositiv-Ziff. 2, erster Satz ["Auf die Beschwerde von A.________ … wird nicht eingetreten"] und Dispositiv-Ziff. 5 ["Die Gemeinde Oberägeri wird verpflichtet, A.________ … eine Parteientschädi- gung von … 1000 Franken zu bezahlen."] des angefochtenen Entscheids seien – soweit die Be- schwerdeführerin betreffend – aufzuheben. 2. Das Verwaltungsgericht soll gestützt auf § 72 Abs. 1 VRG direkt selbst einen Entscheid fällen, die Legitimation der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG bejahen und Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids dahingehend anpassen, dass

5 V 2022 97 auf die Beschwerde von A.________ eingetreten wird; ferner sei die Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren in Anpassung von Dispositiv-Ziff. 5 des angefochtenen Entscheids auf 2000 Franken festzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beschwerdegegner." Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegan- gen. C. Den von ihr verlangten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– bezahlte die Beschwer- deführerin fristgerecht. D. Mit Eingabe vom 26. Januar 2023 teilte der Gemeinderat Oberägeri mit, er ver- zichte auf eine Stellungnahme. E. Am 2. Februar 2023 äusserte sich die Direktion des Innern des Kantons Zug zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Vorab hielt sie fest, dass der Regierungsrat am Ent- scheid vom 8. November 2022 vollumfänglich festhalte. Anschliessend führte sie aus, es sei nicht ersichtlich, welchen aktuellen und praktischen Nutzen die Beschwerdeführerin aus der Aufhebung von Ziffer 2 des Dispositivs des Regierungsratsbeschlusses ziehe. Weiter begründe die Beschwerdeführerin nicht, inwiefern die Parteientschädigung unange- messen sein solle, zumal sie nicht darlege, dass ihr höhere Kosten entstanden wären. Die Direktion des Innern zog gestützt auf ihre Ausführungen folgendes Fazit: Die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erscheine offensichtlich unbegründet. Dementsprechend sei darauf nicht einzutreten. Sollte wider Erwarten trotzdem auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingetreten werden, sei diese abzuweisen. Stets unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. F. Am 6. März 2023 liess F.________ mitteilen, dass sie sich den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von A.________ vollumfänglich anschliesse. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1.

6 V 2022 97 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrates die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht aus- nahmsweise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor. Die Beschwerdefüh- rerin ist durch den angefochtenen Entscheid des Regierungsrats besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung bzw. an der Beurtei- lung der Frage, ob der Regierungsrat zu Recht oder zu Unrecht auf die Verwaltungsbe- schwerde nicht eingetreten ist, und ist daher im Sinne von § 62 VRG zur Beschwerde be- rechtigt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde fristgerecht eingereicht und entspricht den übrigen formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. 1.2 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsord- nung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 1.3 Gemäss § 63 VRG können im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur Rechtsverletzungen und unrichtige oder ungenügende Feststellungen des Sachverhalts gerügt werden (§ 63 Abs. 1 und 2 VRG). Als Rechtsverletzungen gelten unter anderem: die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache und der Missbrauch oder die Überschreitung des Er- messens (§ 63 Abs. 1 Ziff. 1–3 VRG). 2. 2.1 Der Regierungsrat begründete seinen Entscheid vom 8. November 2022, auf die Beschwerde von A.________ nicht einzutreten, wie folgt: Die Beschwerdeführerin verfüge über kein aktuelles und damit schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung des angefochtenen Entscheids. Die Beschwerdeführerin selbst habe in ihrer Eingabe vom 31. August 2022 im Verwaltungsbeschwerdeverfahren bestätigt, dass der Entscheid [des Gemeinderats Oberägeri vom 23. Juni 2022] inhaltlich nicht zu beanstanden respek- tive in der Sache korrekt sei. Daher sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin einen praktischen und aktuellen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des Ent- scheids ziehen würde. Ebenso wenig sei ersichtlich, inwiefern ein Ausnahmefall vom Er- fordernis des aktuellen und praktischen Interesses gegeben sein könnte. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor, der Regierungsrat verkenne, dass das schutzwürdige und aktuelle Interesse der Beschwerde- führerin gerade darin bestanden habe und weiterhin darin bestehe, dass die funktionell

7 V 2022 97 und sachlich zuständige Behörde in der gesetzmässigen Zusammensetzung entscheide. Die Beschwerdeführerin habe zudem ein manifestes Interesse daran, dass ein zu ihren Gunsten ausgefallener erstinstanzlicher Entscheid rechtsbeständig sei und damit von der funktionell und sachlich zuständigen Behörde gefällt werde und sich nicht später als ei- gentlicher Nicht-Entscheid entpuppe, der – selbst wenn durch die Rechtsmittelinstanzen bestätigt – keinerlei Rechtskraft entfalten könne. Der Regierungsrat verkenne auch, dass die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 31. August 2022 klar festgehalten habe, dass sie den vorinstanzlichen Entscheid [wohl: den Entscheid des Gemeinderats Oberägeri] ge- rade als nichtig ansehe; indem der Regierungsrat diesen Aspekt im Hinblick auf die Frage der Legitimation ausblende, habe er auch den Sachverhalt offensichtlich unrichtig (insbe- sondere unvollständig) festgestellt. Ebenso habe der Regierungsrat verkannt, dass es für die Beschwerdeführerin sehr wohl einen Unterschied mache, ob die Gemeinde Oberägeri das Gesuch von D.________ betreffend Erlass einer superprovisorischen Massnahme in einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren abgewiesen habe oder – wie es sich vorliegend verhalte und was von der Beschwerdeführerin auch vor dem Regierungsrat geltend ge- macht worden sei – ob die Gemeinde Oberägeri unter Missachtung grundlegendster Ver- fahrensprinzipien einen Nichtentretensentscheid fälle. Hätte die Gemeinde Oberägeri rich- tig entschieden (d.h. gerade keinen nichtigen Entscheid gefällt), hätte sich die Beschwer- deführerin nicht zur Wehr setzen müssen; es wären ihr namentlich auch erhebliche Um- triebe erspart geblieben, welche auch durch die zugesprochene Parteientschädigung – no- torischerweise – nicht abgedeckt würden. Die Aktualität des Interesses der Beschwerde- führerin ergebe sich auch daraus, dass der Gemeinderat Oberägeri als "gerichtliche" Auf- sichtsinstanz über den Willensvollstrecker bereits mehrfach gegen die in der Verfassung garantierten Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin krass verstossen habe. Von diesen Verstössen sei die Beschwerdeführerin betroffen gewesen (und sei es weiterhin), wie das vorliegende Verfahren belege. 2.3 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin lassen sich wohl wie folgt zusammen- fassen: Sie begründet ihre Betroffenheit in schutzwürdigen Interessen im Wesentlichen mit ihrem Anspruch darauf, dass die funktionell und sachlich zuständige Behörde in der ge- setzmässigen Zusammensetzung entscheide. Sie habe zudem ein manifestes Interesse an der Rechtsbeständigkeit eines zu ihren Gunsten ausgefallenen erstinstanzlichen Ent- scheids. Weiter geht es der Beschwerdeführerin offenbar auch um eine Disziplinierung des Gemeinderats Oberägeri bzw. darum, dass dieser zukünftig in einer vergleichbaren Konstellation nicht wieder Verfahrensfehler begeht.

8 V 2022 97 2.4 Die Direktion des Innern macht in ihrer Vernehmlassung geltend, es sei nicht er- sichtlich, welchen aktuellen und praktischen Nutzen die Beschwerdeführerin aus der Auf- hebung von Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Beschlusses ziehe, zumal sie selbst hierzu keine Ausführungen mache; und dies obwohl sie in Rz. 7 ihrer Beschwerde- schrift ausdrücklich auf das Erfordernis des praktischen Nutzens hinweise. Es treffe nicht zu, dass ein aktueller und praktischer Nutzen an der Aufhebung des Entscheids respektive einer Ziffer im Dispositiv gegeben sei, wenn das Ergebnis den eigenen Anträgen entspre- che. So verhalte es sich auch, wenn eine Partei nur mit der Begründung eines Entscheids nicht einverstanden sei. Auch in diesem Fall sei ihr die Beschwerdeführung verwehrt. Tat- sache sei, dass der Regierungsrat die Nichtigkeit des Entscheids der Gemeinde Oberägeri

– wie von der Beschwerdeführerin angezeigt – festgestellt habe und damit einerseits die formell unrichtige Verfügung "dahingefallen" und andererseits die von ihr in der Beschwer- deschrift angesprochene Disziplinierung der Gemeinde Oberägeri erfolgt sei. Mit dem Ent- scheid könne indes nicht vollends verhindert werden, dass künftig erneut formell falsche Verfügungen ergingen. Dies sei immer im Einzelfall zu prüfen. In ihren Ausführungen be- schränke sich die Beschwerdeführerin aber auf derzeit theoretische und hypothetische Konstellationen. Es sei jedoch nicht Aufgabe der Rechtsprechung, rein theoretische Streit- fragen und schon gar nicht künftige Streitfragen zu entscheiden. 2.5 In Lehre und Praxis werden die Legitimationsvoraussetzungen des Berührtseins und der Betroffenheit in schutzwürdigen Interessen unter dem Begriff der materiellen Be- schwer zusammengefasst, da sie sich häufig nicht klar unterscheiden lassen und eng mit- einander zusammenhängen (Martin Bertschi, in: Kommentar VRG Zürich, 3. Aufl. 2014, § 21 N 12 ff.). Nach einer Standardformulierung des Bundesgerichts setzt die materielle Beschwer voraus, dass die betreffende Person über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt, stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit betroffen ist und ei- nen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situa- tion des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. etwa BGE 139 II 279 E. 2.2; 138 V 292 E. 3). Die materielle Beschwer setzt voraus, dass das erfolgreiche Rechtsmittel der beschwerdeführenden Person einen praktischen Nutzen eintragen würde bzw. dass es einen ideellen, materiellen, wirtschaftlichen oder an- derweitigen Nachteil abwenden würde, den der negative Entscheid zur Folge hätte (z.B. BGer 5A_709/2019 vom 7. Februar 2020 E. 2.1; BGE 131 V 362 E. 2.1). Unter Umständen genügt die Abwehr einer Gefährdung oder die Erhöhung der Chancen, das angestrebte Ziel zu erreichen. Könnte jedoch die geltend gemachte Beeinträchtigung selbst durch die

9 V 2022 97 Gutheissung des Rechtsmittels nicht abgewendet werden, ist das schutzwürdige Interesse zu verneinen. Entsprechend sind Rügen nicht zuzulassen, wenn ihre Gutheissung den Be- schwerdeführenden nicht den erwünschten praktischen Nutzen verschaffen kann. 2.6 In Übereinstimmung mit dem Regierungsrat ist festzustellen, dass der Beschwer- deführerin kein praktischer Nutzen aus einer Aufhebung oder Änderung des Entscheids des Gemeinderats Oberägeri vom 23. Juni 2022 entstanden wäre. Im Gegenteil: Dieser Entscheid war im Sinne der Beschwerdeführerin ausgefallen, was diese denn auch aus- drücklich bestätigte, indem sie in ihrer Eingabe vom 31. August 2022 gegenüber dem Re- gierungsrat erklärte, der Entscheid sei in der Sache korrekt und das Gesuch von D.________ um Erlass von vorsorglichen Massnahmen sei korrekterweise vollumfänglich abgewiesen worden. Der Wunsch, dass in einem Gesuchsverfahren (das im Übrigen nicht die Beschwerdeführerin eingeleitet hat) die funktionell und sachlich zuständige Behörde in der gesetzmässigen Zusammensetzung entscheidet, vermag das zur Beschwerdelegitima- tion erforderliche schutzwürdige Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Ent- scheids nicht zu begründen. Ebenso wenig kann das Anliegen der Beschwerdeführerin, dass ein zu ihren Gunsten ausgefallener erstinstanzlicher Entscheid rechtsbeständig ist, zur Bejahung eines schutzwürdigen Interesses an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids führen, den die Beschwerdeführerin inhaltlich begrüsst. Im Übrigen ist die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift angesprochene Disziplinierung des Gemeinderats Oberägeri mit der Feststellung der Nichtigkeit des Entscheids des Gemein- derats Oberägeri erfolgt. Wie die Vorinstanz ebenfalls richtig bemerkt, kann mit dem Ent- scheid nicht vollends verhindert werden, dass künftig erneut formell falsche Verfügungen ergehen. Solches kann nur nachträglich festgestellt werden und ist im Einzelfall zu prüfen. 2.7 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Regierungsrat zu Recht wegen Fehlens eines aktuellen und praktischen Nutzens das schutzwürdige Interesse der Beschwerdefüh- rerin an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids des Gemeinderat Oberägeri vom

23. Juni 2022 festgestellt hat und daher zu Recht auf die Beschwerde vom 6. Juli 2022 nicht eingetreten ist. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt zudem die vom Regierungsrat beschlossene, ihr zu- gesprochene Parteientschädigung und beantragt, diese sei in Anpassung von Dispositiv- Ziff. 5 des angefochtenen Entscheids auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Sie macht geltend, die Parteientschädigung sei mit Fr. 1'000.– unüblich und unangemessen tief ausgefallen.

10 V 2022 97 Mangels substanzieller Begründung des Regierungsrats sei davon auszugehen, dass die zu tiefe Bemessung auch darauf zurückzuführen sei, dass die Legitimation der Beschwer- deführerin (zu Unrecht) verneint worden sei. 3.2 Nach § 28 Abs. 2 VRG ist im Rechtsmittelverfahren der ganz oder teilweise obsie- genden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zuzusprechen. Gemäss § 1 Ziff. 1 des Kantonsratsbeschlusses über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif; BGS 641.1) werden für Beschwerdeentscheide des Regierungsrats Kosten in der Höhe von 55 bis 4500 Franken erhoben. Nach § 2 Abs. 1 der Verordnung betreffend Gebühren, Kostenvorschüsse, Parteientschädigungen und Umtriebsentschädigungen in Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat (Kosten- verordnung, KoV RR; BGS 162.41) wird als Bemessungsgrundlage von einem Ansatz von 600 Franken pro Arbeitstag ausgegangen. Die Gebühren betragen in der Regel: a) in ein- fachen Beschwerdeverfahren (Arbeitsaufwand bis zwei Arbeitstage): 300 bis 1200 Fran- ken; b) in anspruchsvollen Beschwerdeverfahren (Arbeitsaufwand von zwei bis fünf Ar- beitstagen): 1200 bis 3000 Franken; c) in komplexen Beschwerdeverfahren (Arbeitsauf- wand von mehr als fünf Arbeitstagen): 3000 bis 4500 Franken (§ 2 Abs. 2 KoV RR). 3.3 In Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat bemessen sich Parteientschädi- gungen bei berufsmässiger anwaltlicher Vertretung nach dem notwendigen Zeitaufwand, der Wichtigkeit und der Komplexität der Beschwerdeverfahren sowie nach den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung (§ 4 Abs. 1 KoV RR). Die Parteientschädigun- gen werden bei berufsmässiger Vertretung und vollständigem Obsiegen anhand einer Pauschale in der Höhe von 150 % der Gebühren gemäss § 2 KoV RR (s. E. 3.2 hiervor) festgelegt und verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer. Barauslagen können separat ent- schädigt werden (§ 4 Abs. 2 KoV RR). Die Ausrichtung in Form einer Pauschale erfolgt auch dann, wenn von der Rechtsvertretung der obsiegenden Partei eine Honorarnote ein- gereicht wird. Eine Abweichung von den Pauschalen sowohl nach unten wie auch nach oben ist möglich, wenn diese in Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse offensichtlich unangemessen sind. Eine Abweichung von der Pauschale ist zu begründen (§ 4 Abs. 3 KoV RR). 3.4 Der Regierungsrat erhob für seinen Entscheid vom 8. November 2022 Verfahrens- kosten von Fr. 2'000.–. Gemäss § 4 Abs. 2 KoV RR wäre daher in der Regel eine Partei- entschädigung von Fr. 3'000.– (150 % der Verfahrenskosten) festzulegen gewesen. Der Regierungsrat entschied sich jedoch für Fr. 1'000.–.

11 V 2022 97 3.5 Es ist der Beschwerdeführerin zu widersprechen, dass der Regierungsrat die Ab- weichung von der Pauschalen nicht begründet habe. Vielmehr hat der Regierungsrat er- wogen, angesichts des einfachen Schriftenwechsels und der jeweils kurzen Eingaben habe sich der Aufwand für die Parteien in Grenzen gehalten, was es rechtfertige, von der Pauschalentschädigung abzuweichen. Die vom Regierungsrat vorgenommene Begrün- dung für die Höhe der Parteientschädigung widerlegt zudem die Vermutung der Beschwer- deführerin, dass die Bemessung der Parteientschädigung u.a. darauf zurückzuführen sei, dass die Legitimation der Beschwerdeführerin verneint wurde. Es ist nicht erkennbar, dass der Regierungsrat bei der Bemessung der Parteientschädigung sein ihm zustehendes Er- messen missbraucht hätte, zumal die Beschwerdeführerin diesbezüglich nichts Substanzi- elles vorbringt, sondern lediglich mit fehlender Üblichkeit und mit Unangemessenheit argu- mentiert. Die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend die Höhe der ihr zugesprochenen Parteientschädigung erweist sich daher als unbegründet. 4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuwei- sen. 5. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, hat sie gestützt auf § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG die Kosten des Verfahrens von Fr. 2'000.– zu übernehmen. Sie hat einen Kostenvor- schuss von Fr. 3'000.– geleistet, weshalb ihr Fr. 1'000.– zurückzuzahlen sind. Ein An- spruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (§ 28 VRG).

12 V 2022 97 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Vom geleisteten Kostenvorschuss werden ihr Fr. 1'000.– zurückbezahlt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (im Doppel), an den Gemeinderat Oberägeri, an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach), an den weiteren Verfahrensbeteiligten 1, an den Rechtsvertreter des weiteren Verfah- rensbeteiligten 2 (im Doppel), an den Rechtsvertreter der weiteren Verfahrensbe- teiligten 3 (im Doppel) sowie zum Vollzug von Ziffer 2 des Dispositivs an die Fi- nanzverwaltung des Kantons Zug (nur Dispositiv). Zug, 26. Oktober 2023 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am