Verwaltungsrechtl. Kammer — Strassenverkehrsrecht (Sicherungsentzug des Führerausweises)
Erwägungen (21 Absätze)
E. 2 Urteil V 2022 92 A. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug A.________, geb. 1980, sicherheitshalber den Führerausweis aller Kategorien auf unbestimmte Zeit und ordnete eine Sperrfrist von drei Monaten, berechnet ab dem 27. September 2022, an. Das Strassenverkehrsamt machte die Wiederaushändigung des Ausweises, frühestens nach Ablauf der Sperrfist, von folgenden Bedingungen / Auflagen abhängig: - Regelmässige Behandlung der psychischen Erkrankung, nach Dafürhalten des behandelnden Psychiaters; - Striktes Befolgen der ärztlichen Weisungen, inkl. Einnahme der ärztlich verordneten Medikamente; - Befürwortung der Fahreignung nach Durchführung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei einer vom Strassenverkehrsamt anerkannten Institution. Für eine positive Fahreignungsbeurteilung, welche frühestens ab August 2023 sinnvoll erscheint, müssten folgende Basiskriterien erfüllt sein: • Stabile Situation (je nach Krankheitsbild und Verlauf) seit mindestens 12 Monaten ausserhalb eines stationären Rahmens; • Gute Therapiecompliance und -adhärenz; • Gute Krankheitseinsicht (z.B. Frühwarnzeichen erkennen, Psychoedukation); • Keine Abhängigkeit oder Substanzmissbrauch (Alkohol, Betäubungsmittel, abhängigkeitserzeugende Medikamente wie z.B. Benziodiazepine / Z-Hypnotika); • Keine relevanten unerwünschten Nebenwirkungen der verordneten Psychopharmaka. - Ein ausführliches fachärztliches (psychiatrisches) Zeugnis ist selbständig zu dieser Untersuchung mitzubringen; - Weitere Abklärungen sowie die Anordnung einer neuen theoretischen und praktischen Führerprüfung bleiben vorbehalten. Das Strassenverkehrsamt ordnete an, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, sofern sie ihr nicht vom Verwaltungsgericht ausdrücklich verleihen werde. Seinen Entscheid begründete das Strassenverkehrsamt damit, A.________ habe mit Verfügung vom 4. August 2022 der Führerausweis aller Kategorien – aufgrund einer psychischen Erkrankung mit aktuell fehlender Möglichkeit zur abschliessenden Beurteilung der Fahreignung – vorsorglich sowie auf unbestimmte Zeit entzogen werden müssen. Die der Administrativbehörde vorliegenden Unterlagen (Administrativakten sowie zwei
E. 2.1 Dem Beschwerdegegner wurde mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 gestützt auf Art. 14 Abs. 2 lit. b und 16d Abs. 1 lit. a SVG sowie Art. 33 Abs. 1 und 3 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) ab 5. August 2022 (Zustellung der Verfügung vom
4. August 2022 betreffend den vorsorglichen Entzug) und gestützt auf ein Aktengutachten vom 17. Oktober 2022, erstellt von Dr. med. D.________, Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich, Abteilung Verkehrsmedizin, (IRMZ) auf unbestimmte Zeit der Führerausweis entzogen und die Wiedererteilung von mehreren Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht. Der Beschwerdeführer beantragt nun die Aufhebung sämtlicher Massnahmen sowie die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung.
E. 2.2 Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die sogenannte Fahreignung. Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht
E. 2.3 Zu prüfen ist im Folgenden, ob das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug die Fahreignung des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat bzw. ob das eingeholte verkehrsmedizinische Aktengutachten eine hinreichend verlässliche Grundlage für diesen Entscheid bildet. 3.
E. 3 SVG verwehrt, wieder in den Besitz des Führerausweises zu gelangen. B. Mit E-Mail vom 28. November 2022 gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, erklärte Beschwerde gegen den Sicherungsentzug des Führerausweises vom 31. Oktober 2022 und beantragte die Aufhebung sämtlicher Massnahmen sowie die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung. Gleichentags verfügte der Vorsitzende der verwaltungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts, A.________ habe bis zum 22. Dezember 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– zu bezahlen. Zudem wurde ihm eine Nachfrist bis zum
12. Dezember 2022 angesetzt, innert welcher er seine per E-Mail eingereichte Beschwerde per Post und mit seiner Unterschrift versehen einzureichen habe. Am 2. Dezember 2022 reichte A.________ das entsprechende Dokument ein. Den von ihm verlangten Kostenvorschuss bezahlte er zudem fristgerecht. Seine Beschwerde begründete A.________ (fortan: Beschwerdeführer) damit, der Führerausweisentzug beruhe auf keinen angezeigten Fakten. Er befinde sich seit 12 Jahren in diesem Hin und Her und habe schon zuvor (3 Jahre) den Antrag gestellt, aus dieser Behörden-Willkür auszusteigen. Sogar sein persönlicher Arzt (Facharzt Psychiatrie), Dr. B.________, habe am 27. September 2022 seine Fahrfähigkeit bestätigt. C. In seiner Vernehmlassung vom 16. Dezember 2022 beantragte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Zudem sei der Beschwerde auch keine aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Führerausweis des Beschwerdeführers sei nach einer ersten polizeilichen Intervention mit anschliessendem Aufenthalt in der Klinik
E. 3.1 Gemäss § 12 VRG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Behörde kann zur Feststellung des Sachverhaltes Parteien und Drittpersonen befragen, Urkunden beiziehen, Augenscheine vornehmen und Gutachten einholen (§ 13 Abs. 1 VRG). In der Beweiswürdigung ist sie frei. Gemäss der Rechtsprechung kommt behördlich angeordneten Gutachten in der Regel erhöhter Beweiswert zu. Die Behörde darf sich im Rahmen der Beweiswürdigung auf die Prüfung beschränken, ob die Expertise vollständig, klar, gehörig begründet und frei von Lücken ist, ob sie auf zutreffenden tatsächlichen Feststellungen beruht sowie ob der Gutachter über hinreichende Sachkenntnisse und die erforderliche Unbefangenheit verfügt (BGer 2C_823/2008 vom 21. Juli 2009 E. 3.3). Der Beweiswert eines Gutachtens wird geschmälert, wenn die Akten, die für die Begutachtung massgeblich sind, der sachverständigen Person nicht vollständig zur Verfügung stehen oder wenn der für die Expertise relevante Sachverhalt noch nicht abschliessend geklärt wurde (BGer 2C_487/2013 vom 5. September 2013 E. 2.2.2 und 2.3.2). Amtsberichten, die auf besonderen Fachkenntnissen beruhen, kommt ein den Sachverständigengutachten vergleichbarer Beweiswert zu. In Fachfragen darf die Entscheidinstanz nur ausnahmsweise, aus triftigen Gründen von einer von der Behörde in Auftrag gegebenen Expertise abweichen (vgl. BGE 136 II 214 E. 5). Dies ist etwa der Fall, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält (BGer 1C_492/2021 vom 30. Juni 2022 E. 5.1), wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist (BGer 1C_168/2012 vom 2. November 2012 E. 6.3.1; 6B_232/2011 vom 17. November 2011 E. 2.3; BGE 130 I 337 E. 5.4.2), wenn der Gutachter seine Erkenntnisse nicht begründet oder die ihm gestellten Fragen nicht beantwortet hat (BGer 6B_385/2011 vom 23. September 2011 E. 1.3.1; vgl. BGE 118 V 286 E. 1b; zum Ganzen: Kaspar Plüss, in: Kommentar zum VRG des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 7 N 146 f.).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Führerausweisentzug beruhe auf keinen angezeigten Fakten. Er befinde sich seit 12 Jahren in diesem Hin und Her und habe schon zuvor (3 Jahre) den Antrag gestellt, aus dieser Behörden-Willkür auszusteigen. Sogar sein persönlicher Arzt (Facharzt Psychiatrie), Dr. B.________, habe am 27. September 2022 seine Fahrfähigkeit bestätigt. Damit setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mit dem Aktengutachten von Dr. med. D.________, IRMZ, vom 17. Oktober 2022 auseinander, sondern behauptet lediglich, er sei fahrfähig.
E. 3.3 Das Aktengutachten des IRMZ vom 17. Oktober 2022 stützt sich auf die Einträge betreffend den Beschwerdeführer im ADMAS-Register, die jährliche Berichterstattung zwischen 2014 und 2020 durch den behandelnden Psychiater, Dr. med. B.________, den Bericht der Zuger Polizei vom 28. Juli 2022, die Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zug vom 4. August 2022 sowie die Arztberichte von Dr. med. B.________ vom
31. August 2022 und 27. September 2022. Gemäss der Gutachterin geht aus den Akten und Berichten hervor, dass der Beschwerdeführer an einer verkehrsmedizinisch relevanten psychischen Erkrankung (bipolare Störung) leide. Eine bipolare Erkrankung sei eine phasenhaft verlaufende psychische Störung, welche zu depressiven und/oder manischen Episoden führen könne. In ausgeprägten depressiven oder manischen Phasen komme es zu einer erheblichen Beeinträchtigung wesentlicher emotionaler Funktionen, die für die Verhaltenssteuerung verantwortlich seien. Manische Phasen, auch mit geringer Symptomausprägung, führten in der Regel zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Anpassungs- und Leistungsfähigkeit, insbesondere auch zur Selbstüberschätzung und risikoreichem Verhalten, sodass die Fahreignung bei diesen Zuständen grundsätzlich nicht vorliege. Erst nach einer entsprechenden Grundeinstellung und Beobachtungszeit mit weitestgehender Symptomfreiheit könnten Fahrzeuglenker mit dieser Störung wieder zum Verkehr zugelassen werden. Gemäss den medizinischen Mindestanforderungen dürften keine psychischen Störungen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die realitätsgerechte Wahrnehmung, die Informationsverarbeitung und -bewertung, das Reaktionsvermögen und die situationsgerechte Verhaltenssteuerung, keine Beeinträchtigung von verkehrsrelevanten Leistungsreserven, keine manische oder erhebliche depressive Symptomatik, keine erheblichen Persönlichkeitsstörungen, insbesondere keine ausgeprägten dissozialen Verhaltensstörungen, sowie keine erhebliche lntelligenzminderung vorliegen. Aus verkehrsmedizinischer Sicht könne die Fahreignung nicht bejaht werden, wenn eine fahreignungsrelevante psychische Störung vorliege. Die
E. 3.4 Das Gutachten des IRMZ weist weder Irrtümer oder Lücken noch Widersprüche auf. Der Gutachterin lagen zudem die für die Begutachtung massgeblichen Akten vollumfänglich zur Verfügung. Das Strassenverkehrsamt hat zulässigerweise auf das Gutachten abgestellt. Der Beschwerdeführer verfügt somit zurzeit nicht über die medizinischen Voraussetzungen für das Lenken eines Motorfahrzeugs. Die Fahreignung wurde zu Recht verneint. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer angerufenen Arztberichte von Dr. med. B.________ nichts, umso mehr als dieser in seinem Bericht vom
31. August 2022 ausführte, derzeit lägen beim Beschwerdeführer deutliche Anzeichen für
E. 4 Urteil V 2022 92 Zugersee im Jahr 2014 mit Auflagen versehen worden. Dies sei nötig geworden, nachdem der Betroffene, welcher an einer psychischen Erkrankung mit manischen und depressiven Phasen leide, sich Anfang Mai 2014 mit seinem Fahrzeug im Quartier seiner geschiedenen Frau und der gemeinsamen Kinder aufgehalten und Drohungen geäussert habe. Die beigezogene Polizei habe den Beschwerdeführer daraufhin zum Amtsarzt des Kantons Aargau geführt. Dieser habe nach einer Begutachtung des Betroffenen entschieden, dass der Beschwerdeführer in die Klinik Zugersee einzuweisen sei, wobei es sich dabei nicht um den ersten Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik gehandelt habe. Dort angekommen, habe sich der Betroffene bereits nach einer Stunde selbständig entfernt, was wiederum die Meldeerstatterin in Angst versetzt habe, der Betroffene könnte neuerlich Drohungen ausstossen oder gar umsetzen. Der Beschwerdeführer habe schliesslich in der Stadt Zug angehalten und nach einer medizinischen Behandlung wieder der Klinik Zugersee zugeführt werden können. Der Führerausweis habe ihm am 8. Mai 2014 abgenommen werden können bzw. sei an diesem Tag freiwillig deponiert worden. Mit Verfügung vom 5. September 2014 sei dem Beschwerdeführer der Führerausweis unter Auflagen wieder erteilt worden (Dauerverfügung). In der Folge habe er jährlich fachärztliche Verlaufsberichte eingereicht, so dass ihm der Führerausweis stets unter den bisherigen Auflagen mit jährlichen fachärztlichen Verlaufsberichten habe belassen werden können. Am 15. Februar 2020 sei es zu einer neuerlichen polizeilichen Intervention gekommen. Es sei eine Fürsorgerische Unterbringung nach bzw. bei akuter Psychose verfügt und dem Betroffenen ein polizeiliches Fahrverbot ausgesprochen worden. Der Führerausweis habe ihm vorerst nicht abgenommen werden können, sei jedoch nachgereicht worden. Gestützt auf den fachärztlichen Bericht vom 27. Juli 2020 sei dem Beschwerdeführer der Führerausweis mit Schreiben vom 29. Juli 2020 unter den bisherigen Auflagen wieder ausgehändigt worden. Da in jenem Zeitpunkt keine aktuelle Fahrt in nicht fahrfähigem Zustand aktenkundig gewesen sei, sei dannzumal auf weiterführende Abklärungen (z.B. bei einer Arztperson der Stufe 4 nach Art. 5abis Abs. 1 lit. d VZV) verzichtet worden. Am 28. Juli 2022 sei beim Strassenverkehrsamt ein neuerlicher Polizeibericht, nun zur Überprüfung der Fahreignung, eingegangen. Demnach habe sich der Beschwerdeführer in einer Psychose/Manie befunden. Am 3. August 2022 habe mit dem behandelnden Psychiater, Dr. med. B.________ eine telefonische Besprechung durchgeführt werden können. Das Strassenverkehrsamt sei anschliessend zum Schluss gekommen, dass von einem vorsorglichen Entzug des Führerausweises nun nicht mehr abgesehen werden könne. Die Verfügung sei am 4. August 2022 erstellt und dem Betroffenen am 5. August 2022 zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe sich sodann am 30. August 2022 telefonisch über die entsprechende Verfügung beschwert und
E. 5 Urteil V 2022 92 sich am 2. September 2022 erkundigt, wann er wieder fahren dürfe, wenn er gleichentags ein Arztzeugnis einreiche. Dem Beschwerdeführer habe somit klarerweise bewusst sein müssen, dass er bis auf weiteres nicht fahrberechtigt sei. Am 2. September 2022 sei sodann das fachärztliche Zeugnis von Dr. med. B.________, datiert vom 31. August 2022, eingegangen. Darin berichte Dr. B.________ ein Rezidiv einer manischen Phase im Rahmen einer vorbekannten bipolaren Störung. Inwieweit sich diese unmittelbar auf die Fähigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeuges auswirke, könne er nicht beurteilen. Grundsätzlich sei von der Möglichkeit eines risikobereiteren Fahrverhaltens im Rahmen des Störungsbildes auszugehen. [...] Im Zweifelsfall rate er, Dr. B.________, zu einer unabhängigen Begutachtung. Noch gleichentags sei dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt worden, dass er zum einen den Führerausweis umgehend abzugeben habe und zum anderen sich einer verkehrsmedizinischen Begutachtung unterziehen müsse. Am 13. und 15. September 2022 habe der Beschwerdeführer dem Strassenverkehrsamt mitgeteilt, dass er den Führerausweis nicht abgeben werde. Er sei aktuell im Ausland, und das Strassenverkehrsamt könne ohnehin nichts machen. Am 19. September 2022 habe der Beschwerdeführer schliesslich telefonisch mitgeteilt, dass er den Führerausweis in der laufenden Woche abgeben werde. Ausserdem habe er selber angegeben, dass er im Kanton Aargau mit 88 km/h im 50er-Bereich geblitzt worden sei. Am 26. September 2022 sei ein Polizeiauftrag zur Einziehung des Führerausweises veranlasst worden, nachdem der Führerausweis immer noch nicht eingegangen sei. Gleichentags habe Strafanzeige wegen Nichtabgabe des Führerausweises erstattet werden müssen. Am 27. September 2022 habe der Beschwerdeführer dem Strassenverkehrsamt ein fachärztliches Zeugnis von Dr. med. B.________, datiert ebenfalls vom 27. September 2022, weitergeleitet. Aus diesem Zeugnis sei hervorgegangen, dass der Therapeut am Morgen desselben Tages mit dem Beschwerdeführer eine "Probefahrt im Berufsverkehr" absolviert habe. Bei bestehendem Fahrverbot und nach wie vor nicht abgegebenem Führerausweis habe das Strassenverkehrsamt umgehend tätig werden müssen. Noch am 27. September 2022 habe die Zuger Polizei den Beschwerdeführer aufgesucht. Dieser habe zuerst die Herausgabe des Führerausweises verweigert, mit verschiedenen Begründungen, unter anderem habe er die aktuelle Massnahme als nicht rechtens erachtet und der Polizei mitgeteilt, er werde trotzdem weiterhin fahren; schliesslich habe ihm der Führerausweis jedoch polizeilich abgenommen werden können. Auch habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er trotzdem weiterhin Auto fahren werde. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2022 sei dem Beschwerdeführer das weitere Vorgehen erklärt worden. Auf Wunsch des Beschwerdeführers sei sodann eine Aktenbeurteilung veranlasst worden. Mit Aktengutachten vom 17. Oktober 2022 habe Dr. med. D.________ vom Institut für
E. 6 Urteil V 2022 92 Rechtsmedizin der Universität Zürich, Abteilung Verkehrsmedizin, festgehalten, dass die Fahreignung des Betroffenen zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufgrund einer psychischen Erkrankung (bipolare affektive Störung mit manischer Episode im Juli 2022 und unzureichender psychischer Stabilität) aktuell negativ beurteilt werden müsse. Die Wiederzulassungsvoraussetzungen, welche im Gutachten auf Seite 4 aufgeführt seien, seien sodann 1:1 in die neue Verfügung vom 31. Oktober 2022 (Sicherungsentzug) übernommen worden. Ganz offensichtlich müsse angesichts der gesamten Aktenlage und gestützt auf die verkehrsmedizinischen Richtlinien eine stabile Situation von mindestens 12 Monaten ausserhalb des stationären Settings vorliegen, bevor eine verkehrsmedizinische Untersuchung überhaupt zielführend erscheine. Daneben sei für das Strassenverkehrsamt ohne Zweifel schlüssig und notwendig, dass, wie von der Gutachterin gefordert, eine gute Therapiecompliance und -adhärenz vorliege, dass eine gute Krankheitseinsicht vorliege (z.B. Frühwarnzeichen erkennen, Psychoedukation), dass keine Abhängigkeit oder Substanzmissbrauch (Alkohol, Betäubungsmittel, abhängigkeitserzeugende Medikamente wie z.B. Benzodiazepine / Z-Hypnotika) vorlägen und dass keine relevanten unerwünschten Nebenwirkungen der verordneten Psychopharmaka vorlägen. Angesichts dessen, dass aktuell eine vollständige persönliche Begutachtung noch gar nicht sinnvoll bzw. möglich sei, erscheine dem Strassenverkehrsamt das Aktengutachten vom 17. Oktober 2022 vollständig, nachvollziehbar und im Ergebnis schlüssig. Ein Absehen vom gutachterlich empfohlenen Vorgehen werde durch das Strassenverkehrsamt ausdrücklich nicht unterstützt. Selbstverständlich stehe es dem Betroffenen frei, sich bereits vor Erfüllung aller Kriterien verkehrsmedizinisch begutachten zu lassen – klarerweise unter dem Hinweis, dass er selbst das Kostenrisiko einer Begutachtung trage. Vor Erlass dieser Verfügung habe sich der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2022 erneut telefonisch beim Strassenverkehrsamt gemeldet. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe mit seinem Therapeuten besprochen, dass er eine Stufe-4-Begutachtung machen werde. Daneben habe er einigermassen wirre Äusserungen über einen angeblichen Postüberfall gemacht. Er habe auch Interviews im "Blick" gegeben. Der Beschwerdeführer habe sodann vermehrt eigenartig gelacht, so dass das Telefonat habe beendet werden müssen. Im Anschluss sei die Zuger Polizei über die Behauptungen des Beschwerdeführers informiert worden. Ob es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um die Person gemäss Medienmitteilung der Zuger Polizei vom 7. Oktober 2022 («Gipfeliräuber») handle oder ob er sich diesbezüglich mit fremden Federn schmücke, sei dem Strassenverkehrsamt nicht abschliessend bekannt. Nach Erachten des Strassenverkehrsamts sei das vorliegende Vorgehen abgedeckt durch Gesetz und fachliche Empfehlungen (Leitfaden Verkehrsmedizin sowie –
E. 7 Urteil V 2022 92 bekanntermassen nicht umfangreich vorhandene – Fachliteratur zur Frage "Fahreignung und Psyche/psychische Erkrankungen"). D. Am 20. Dezember 2022 replizierte der Beschwerdeführer und teilte mit, er habe, wie vom Strassenverkehrsamt korrekterweise festgestellt, eine bipolare Störung, welche seit Geburt/Kindheit wegen eines Geburtstraumas bestehe und am 18. Mai 2010 erstmals ärztlich diagnostiziert worden sei. Seit 12 Jahren sei er daran, diese psychischen Probleme aufzuarbeiten und seine volle Gesundheit zurückzuerlangen. Dies zeige sich darin, dass die Phasen kürzer und weniger intensiv würden und zudem nicht akut zu Medikamenten gegriffen werden müsse. Seit 12 Jahren werde er angeschuldigt, fremd- wie auch selbstgefährdend zu sein. Er müsse sich immer wieder von Polizisten in eine psychiatrische Klinik einweisen lassen und dort die Zwangsmedikamentation erdulden, obwohl er eine Patientenverfügung habe, welche sowohl Klinikeinweisung wie auch Zwangsmedikamentation klar ablehne. Sowohl 2014 wie auch 2015 seien die Fahrausweisentzüge gerechtfertigt gewesen. Sein Zustand sei nicht präsent genug gewesen, um im Strassenverkehr die nötige Aufmerksamkeit aufbringen zu können. Deshalb habe er damals freiwillig den Fahrausweis abgeben und den Entscheid des Strassenverkehrsamts und des Psychiaters abgewartet. Die Meldung vom 28. Juli 2022 (Bericht der Zuger Polizei an das Strassenverkehrsamt betreffend Überprüfung der Fahreignung) sei sinnlos. Seine Ex-Frau habe ihm die Kinder vorenthalten, obwohl er Besuchsrecht habe und kein Bericht von seinem Arzt vorgelegen habe. Zudem sei die Polizei vor Ort gewesen und habe ihn mit dem Fahrzeug wegfahren lassen. Deshalb habe er dem vorsorglichen Führerausweisentzug nicht zustimmen können und wehre er sich seither vehement dagegen. Wenn es eine Abklärung /Bestätigung beim Arzt gebraucht hätte, wäre er dem sofort nachgekommen, jedoch nicht dem direkten und unvermittelten Entzug. Er sei die gesamte Zeit präsent, adäquat und voller Aufmerksamkeit gewesen, weshalb auch keine Berichte über Unfälle oder andere Schäden im Zusammenhang mit dem Führen von Fahrzeugen vorlägen. Der vorsorgliche Entzug des Führerausweises sei unverhältnismässig und falsch gewesen. Er fordere die umgehende Erteilung der Fahrerlaubnis für alle Kategorien, Kostenübernahme sowie finanzielle Entschädigung für alle damit in Verbindung stehenden Kosten, welche durch diesen bürokratischen Fehlentscheid entstanden seien. E. Am 28. Dezember 2022 reichte das Strassenverkehrsamt eine Duplik ein, auf die der Beschwerdeführer nicht mehr replizierte. Auf die Ausführungen in der Duplik des Strassenverkehrsamts ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen.
E. 8 Urteil V 2022 92
E. 9 Urteil V 2022 92 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Da sich der vorliegende Entscheid auf das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) und somit auf Bundesrecht stützt, kann die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 31. Oktober 2022 direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Der Beschwerdeführer als Adressat der für ihn mit Nachteilen verbundenen Verfügung ist zur Beschwerdeerhebung zweifellos legitimiert (§ 62 Abs. 1 VRG). Die Beschwerde erfolgte fristgerecht, und die am 2. Dezember 2022 beim Gericht verbessert eingereichte Beschwerdeschrift erfüllt die an sie gestellten Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2.
E. 10 Urteil V 2022 92 mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Sicherungsentzug, Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG). Die Wiedererteilung des Führerausweises kann von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass der Betroffene die Behebung des Mangels nachweist (Art. 17 Abs. 3 SVG).
E. 11 Urteil V 2022 92
E. 12 Urteil V 2022 92 Fahreignung könne nur bejaht werden, wenn eine stabile Situation mit weitestgehender Symptomfreiheit seit mindestens 12 Monaten ausserhalb eines stationären Rahmens bestehe, eine gute Therapiecompliance und -adhä-renz vorliege, eine gute Krankheitseinsicht bestehe sowie weder eine Abhängigkeit noch ein Substanzmissbrauch und keine relevanten unerwünschten Nebenwirkungen der verordneten Psychopharmaka bestünden. Beim Beschwerdeführer habe allerdings Ende Juli 2022 eine manische Symptomatik bestanden, sodass eine sorgfältige Beurteilung des Verlaufs erforderlich sei. Bei ungünstigem Verlauf, vor allem beim Auftreten mehrerer manischer oder schwerer depressiver Phasen mit kurzen Intervallen und bei nicht vorhandener Phasenprophylaxe, sei auch beim symptomfreien Zustand die Fahreignung grundsätzlich nicht gegeben. Beim Beschwerdeführer liege aufgrund der Angaben somit ein maximal zweieinhalbmonatiger symptomfreier Verlauf vor, was aufgrund der Vorgeschichte mit mindestens zwei Phasen mit manischer Episode innerhalb von zwei Kalenderjahren zu kurz sei, um von einer ausreichenden Stabilität auszugehen. Insbesondere illustrierten auch die Fahrten trotz Führerausweisentzug sowie die anamnestisch angegebene Geschwindigkeitsüberschreitung, dass der Beschwerdeführer scheinbar nicht in der Lage ist, sich an das Strassenverkehrsgesetz sowie die Forderungen des Strassenverkehrsamtes zu halten. Dies könnte als Symptomatik einer weiterhin bestehenden manischen Episode gewertet werden. Ohne eine längerfristige und stabile Verlaufsbeobachtung mit weitestgehender Symptomfreiheit sei der Beschwerdeführer mehr als jede Person der Gefahr ausgesetzt, ein Motorfahrzeug in einem fahrunfähigen Zustand zu lenken. Das Gutachten kommt zum Schluss, die Fahreignung des Beschwerdeführers müsse zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufgrund einer psychischen Erkrankung (bipolare affektive Störung mit manischer Episode im Juli 2022) und unzureichender psychischer Stabilität aktuell negativ beurteilt werden.
E. 13 Urteil V 2022 92 ein Rezidiv einer manischen Phase im Rahmen der vorbekannten bipolaren Störung vor. Inwieweit sich dies unmittelbar auf die Fähigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs auswirke, könne er nicht beurteilen. Grundsätzlich sei von der Möglichkeit eines risikobereiteren Fahrverhaltens im Rahmen des Störungsbildes auszugehen. Weder eigenanamnestisch (derzeit lediglich fernmündlich möglich) noch fremdanamnestisch seien für ihn, Dr. B.________, ausreichend reliable Informationen zu eruieren, um eine potenzielle Gefährdung durch das Führen eines Kraftfahrzeugs abschätzen zu können. Im Zweifelsfalle rate er zu einer unabhängigen Begutachtung. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus der 15- bis 20-minütigen "Probefahrt", zu der sich Dr. B.________ am 27. September 2022 hinreissen liess und aus der dieser ableitete, er sehe derzeit keine Einschränkungen der Fähigkeit des Beschwerdeführers zum Führen eines Kraftfahrzeugs. Für die Beurteilung der Fahreignung ist die längerfristige Einschätzung der medizinischen Voraussetzungen des Beschwerdeführers massgebend, nicht die Momentaufnahme anlässlich einer kurzen Autofahrt, geleitet überdies durch eine nicht als Verkehrsexperte ausgebildete Person. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Aktengutachten vom 17. Oktober 2022, auf welchem die angefochtene Verfügung zulässigerweise beruht, klar, widerspruchsfrei und vollständig ist. Es besteht keine Veranlassung, vom Gutachten abzuweichen. Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung und somit sinngemäss die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt. Mit dem vorliegenden Endentscheid und angesichts dessen, dass das Strassenverkehrsamt seine Stellungnahmen umgehend eingereicht und das Gericht sein Urteil zeitnah zum Abschluss des Schriftenwechsels gefällt hat, wird das Gesuch des Beschwerdeführers, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos. 6. Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er gestützt auf § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'200.– zu übernehmen. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (§ 28 VRG).
E. 14 Urteil V 2022 92
E. 15 Urteil V 2022 92 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug sowie zum Vollzug von Ziffer 2 des Dispositivs an die Finanzverwaltung des Kantons Zug (nur Rubrum und Dispositiv). Zug, 20. Januar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz lic. iur. Adrian Willimann und Ersatzrichter Dr. med. Vinzenz Zortea Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann U R T E I L vom 20. Januar 2023 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Zug Beschwerdegegner betreffend Strassenverkehrsrecht (Sicherungsentzug des Führerausweises) V 2022 92
2 Urteil V 2022 92 A. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug A.________, geb. 1980, sicherheitshalber den Führerausweis aller Kategorien auf unbestimmte Zeit und ordnete eine Sperrfrist von drei Monaten, berechnet ab dem 27. September 2022, an. Das Strassenverkehrsamt machte die Wiederaushändigung des Ausweises, frühestens nach Ablauf der Sperrfist, von folgenden Bedingungen / Auflagen abhängig: - Regelmässige Behandlung der psychischen Erkrankung, nach Dafürhalten des behandelnden Psychiaters; - Striktes Befolgen der ärztlichen Weisungen, inkl. Einnahme der ärztlich verordneten Medikamente; - Befürwortung der Fahreignung nach Durchführung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei einer vom Strassenverkehrsamt anerkannten Institution. Für eine positive Fahreignungsbeurteilung, welche frühestens ab August 2023 sinnvoll erscheint, müssten folgende Basiskriterien erfüllt sein: • Stabile Situation (je nach Krankheitsbild und Verlauf) seit mindestens 12 Monaten ausserhalb eines stationären Rahmens; • Gute Therapiecompliance und -adhärenz; • Gute Krankheitseinsicht (z.B. Frühwarnzeichen erkennen, Psychoedukation); • Keine Abhängigkeit oder Substanzmissbrauch (Alkohol, Betäubungsmittel, abhängigkeitserzeugende Medikamente wie z.B. Benziodiazepine / Z-Hypnotika); • Keine relevanten unerwünschten Nebenwirkungen der verordneten Psychopharmaka. - Ein ausführliches fachärztliches (psychiatrisches) Zeugnis ist selbständig zu dieser Untersuchung mitzubringen; - Weitere Abklärungen sowie die Anordnung einer neuen theoretischen und praktischen Führerprüfung bleiben vorbehalten. Das Strassenverkehrsamt ordnete an, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, sofern sie ihr nicht vom Verwaltungsgericht ausdrücklich verleihen werde. Seinen Entscheid begründete das Strassenverkehrsamt damit, A.________ habe mit Verfügung vom 4. August 2022 der Führerausweis aller Kategorien – aufgrund einer psychischen Erkrankung mit aktuell fehlender Möglichkeit zur abschliessenden Beurteilung der Fahreignung – vorsorglich sowie auf unbestimmte Zeit entzogen werden müssen. Die der Administrativbehörde vorliegenden Unterlagen (Administrativakten sowie zwei
3 Urteil V 2022 92 Zeugnisse des behandelnden Arztes, Dr. med. B.________ datiert auf den 31. August 2022 bzw. 27. September 2022) seien auf ausdrücklichen Wunsch von A.________ der Verkehrsmedizin Rotkreuz zur Aktenbegutachtung weitergeleitet worden. Dem Aktengutachten vom 17. Oktober 2022, erstellt durch Dr. med. C.________, Verkehrsmedizin Rotkreuz, [recte: Dr. med. D.________, Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich, Abteilung Verkehrsmedizin] sei zusammenfassend zu entnehmen, dass die Fahreignung von A.________ im Moment nicht befürwortet werden könne. Aufgrund dieses Aktengutachtens sei ein definitiver Entzug des Führerausweises aller Kategorien (inkl. Spezial- und Unterkategorien) auf unbestimmte Zeit unumgänglich. Vor Ablauf der Sperrfrist und ohne Befürwortung der Fahreignung durch eine vom Strassenverkehrsamt anerkannte Institution (Arztperson der Stufe 4) sei es A.________ gestützt auf Art. 17 Abs. 3 SVG verwehrt, wieder in den Besitz des Führerausweises zu gelangen. B. Mit E-Mail vom 28. November 2022 gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, erklärte Beschwerde gegen den Sicherungsentzug des Führerausweises vom 31. Oktober 2022 und beantragte die Aufhebung sämtlicher Massnahmen sowie die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung. Gleichentags verfügte der Vorsitzende der verwaltungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts, A.________ habe bis zum 22. Dezember 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– zu bezahlen. Zudem wurde ihm eine Nachfrist bis zum
12. Dezember 2022 angesetzt, innert welcher er seine per E-Mail eingereichte Beschwerde per Post und mit seiner Unterschrift versehen einzureichen habe. Am 2. Dezember 2022 reichte A.________ das entsprechende Dokument ein. Den von ihm verlangten Kostenvorschuss bezahlte er zudem fristgerecht. Seine Beschwerde begründete A.________ (fortan: Beschwerdeführer) damit, der Führerausweisentzug beruhe auf keinen angezeigten Fakten. Er befinde sich seit 12 Jahren in diesem Hin und Her und habe schon zuvor (3 Jahre) den Antrag gestellt, aus dieser Behörden-Willkür auszusteigen. Sogar sein persönlicher Arzt (Facharzt Psychiatrie), Dr. B.________, habe am 27. September 2022 seine Fahrfähigkeit bestätigt. C. In seiner Vernehmlassung vom 16. Dezember 2022 beantragte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Zudem sei der Beschwerde auch keine aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Führerausweis des Beschwerdeführers sei nach einer ersten polizeilichen Intervention mit anschliessendem Aufenthalt in der Klinik
4 Urteil V 2022 92 Zugersee im Jahr 2014 mit Auflagen versehen worden. Dies sei nötig geworden, nachdem der Betroffene, welcher an einer psychischen Erkrankung mit manischen und depressiven Phasen leide, sich Anfang Mai 2014 mit seinem Fahrzeug im Quartier seiner geschiedenen Frau und der gemeinsamen Kinder aufgehalten und Drohungen geäussert habe. Die beigezogene Polizei habe den Beschwerdeführer daraufhin zum Amtsarzt des Kantons Aargau geführt. Dieser habe nach einer Begutachtung des Betroffenen entschieden, dass der Beschwerdeführer in die Klinik Zugersee einzuweisen sei, wobei es sich dabei nicht um den ersten Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik gehandelt habe. Dort angekommen, habe sich der Betroffene bereits nach einer Stunde selbständig entfernt, was wiederum die Meldeerstatterin in Angst versetzt habe, der Betroffene könnte neuerlich Drohungen ausstossen oder gar umsetzen. Der Beschwerdeführer habe schliesslich in der Stadt Zug angehalten und nach einer medizinischen Behandlung wieder der Klinik Zugersee zugeführt werden können. Der Führerausweis habe ihm am 8. Mai 2014 abgenommen werden können bzw. sei an diesem Tag freiwillig deponiert worden. Mit Verfügung vom 5. September 2014 sei dem Beschwerdeführer der Führerausweis unter Auflagen wieder erteilt worden (Dauerverfügung). In der Folge habe er jährlich fachärztliche Verlaufsberichte eingereicht, so dass ihm der Führerausweis stets unter den bisherigen Auflagen mit jährlichen fachärztlichen Verlaufsberichten habe belassen werden können. Am 15. Februar 2020 sei es zu einer neuerlichen polizeilichen Intervention gekommen. Es sei eine Fürsorgerische Unterbringung nach bzw. bei akuter Psychose verfügt und dem Betroffenen ein polizeiliches Fahrverbot ausgesprochen worden. Der Führerausweis habe ihm vorerst nicht abgenommen werden können, sei jedoch nachgereicht worden. Gestützt auf den fachärztlichen Bericht vom 27. Juli 2020 sei dem Beschwerdeführer der Führerausweis mit Schreiben vom 29. Juli 2020 unter den bisherigen Auflagen wieder ausgehändigt worden. Da in jenem Zeitpunkt keine aktuelle Fahrt in nicht fahrfähigem Zustand aktenkundig gewesen sei, sei dannzumal auf weiterführende Abklärungen (z.B. bei einer Arztperson der Stufe 4 nach Art. 5abis Abs. 1 lit. d VZV) verzichtet worden. Am 28. Juli 2022 sei beim Strassenverkehrsamt ein neuerlicher Polizeibericht, nun zur Überprüfung der Fahreignung, eingegangen. Demnach habe sich der Beschwerdeführer in einer Psychose/Manie befunden. Am 3. August 2022 habe mit dem behandelnden Psychiater, Dr. med. B.________ eine telefonische Besprechung durchgeführt werden können. Das Strassenverkehrsamt sei anschliessend zum Schluss gekommen, dass von einem vorsorglichen Entzug des Führerausweises nun nicht mehr abgesehen werden könne. Die Verfügung sei am 4. August 2022 erstellt und dem Betroffenen am 5. August 2022 zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe sich sodann am 30. August 2022 telefonisch über die entsprechende Verfügung beschwert und
5 Urteil V 2022 92 sich am 2. September 2022 erkundigt, wann er wieder fahren dürfe, wenn er gleichentags ein Arztzeugnis einreiche. Dem Beschwerdeführer habe somit klarerweise bewusst sein müssen, dass er bis auf weiteres nicht fahrberechtigt sei. Am 2. September 2022 sei sodann das fachärztliche Zeugnis von Dr. med. B.________, datiert vom 31. August 2022, eingegangen. Darin berichte Dr. B.________ ein Rezidiv einer manischen Phase im Rahmen einer vorbekannten bipolaren Störung. Inwieweit sich diese unmittelbar auf die Fähigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeuges auswirke, könne er nicht beurteilen. Grundsätzlich sei von der Möglichkeit eines risikobereiteren Fahrverhaltens im Rahmen des Störungsbildes auszugehen. [...] Im Zweifelsfall rate er, Dr. B.________, zu einer unabhängigen Begutachtung. Noch gleichentags sei dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt worden, dass er zum einen den Führerausweis umgehend abzugeben habe und zum anderen sich einer verkehrsmedizinischen Begutachtung unterziehen müsse. Am 13. und 15. September 2022 habe der Beschwerdeführer dem Strassenverkehrsamt mitgeteilt, dass er den Führerausweis nicht abgeben werde. Er sei aktuell im Ausland, und das Strassenverkehrsamt könne ohnehin nichts machen. Am 19. September 2022 habe der Beschwerdeführer schliesslich telefonisch mitgeteilt, dass er den Führerausweis in der laufenden Woche abgeben werde. Ausserdem habe er selber angegeben, dass er im Kanton Aargau mit 88 km/h im 50er-Bereich geblitzt worden sei. Am 26. September 2022 sei ein Polizeiauftrag zur Einziehung des Führerausweises veranlasst worden, nachdem der Führerausweis immer noch nicht eingegangen sei. Gleichentags habe Strafanzeige wegen Nichtabgabe des Führerausweises erstattet werden müssen. Am 27. September 2022 habe der Beschwerdeführer dem Strassenverkehrsamt ein fachärztliches Zeugnis von Dr. med. B.________, datiert ebenfalls vom 27. September 2022, weitergeleitet. Aus diesem Zeugnis sei hervorgegangen, dass der Therapeut am Morgen desselben Tages mit dem Beschwerdeführer eine "Probefahrt im Berufsverkehr" absolviert habe. Bei bestehendem Fahrverbot und nach wie vor nicht abgegebenem Führerausweis habe das Strassenverkehrsamt umgehend tätig werden müssen. Noch am 27. September 2022 habe die Zuger Polizei den Beschwerdeführer aufgesucht. Dieser habe zuerst die Herausgabe des Führerausweises verweigert, mit verschiedenen Begründungen, unter anderem habe er die aktuelle Massnahme als nicht rechtens erachtet und der Polizei mitgeteilt, er werde trotzdem weiterhin fahren; schliesslich habe ihm der Führerausweis jedoch polizeilich abgenommen werden können. Auch habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er trotzdem weiterhin Auto fahren werde. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2022 sei dem Beschwerdeführer das weitere Vorgehen erklärt worden. Auf Wunsch des Beschwerdeführers sei sodann eine Aktenbeurteilung veranlasst worden. Mit Aktengutachten vom 17. Oktober 2022 habe Dr. med. D.________ vom Institut für
6 Urteil V 2022 92 Rechtsmedizin der Universität Zürich, Abteilung Verkehrsmedizin, festgehalten, dass die Fahreignung des Betroffenen zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufgrund einer psychischen Erkrankung (bipolare affektive Störung mit manischer Episode im Juli 2022 und unzureichender psychischer Stabilität) aktuell negativ beurteilt werden müsse. Die Wiederzulassungsvoraussetzungen, welche im Gutachten auf Seite 4 aufgeführt seien, seien sodann 1:1 in die neue Verfügung vom 31. Oktober 2022 (Sicherungsentzug) übernommen worden. Ganz offensichtlich müsse angesichts der gesamten Aktenlage und gestützt auf die verkehrsmedizinischen Richtlinien eine stabile Situation von mindestens 12 Monaten ausserhalb des stationären Settings vorliegen, bevor eine verkehrsmedizinische Untersuchung überhaupt zielführend erscheine. Daneben sei für das Strassenverkehrsamt ohne Zweifel schlüssig und notwendig, dass, wie von der Gutachterin gefordert, eine gute Therapiecompliance und -adhärenz vorliege, dass eine gute Krankheitseinsicht vorliege (z.B. Frühwarnzeichen erkennen, Psychoedukation), dass keine Abhängigkeit oder Substanzmissbrauch (Alkohol, Betäubungsmittel, abhängigkeitserzeugende Medikamente wie z.B. Benzodiazepine / Z-Hypnotika) vorlägen und dass keine relevanten unerwünschten Nebenwirkungen der verordneten Psychopharmaka vorlägen. Angesichts dessen, dass aktuell eine vollständige persönliche Begutachtung noch gar nicht sinnvoll bzw. möglich sei, erscheine dem Strassenverkehrsamt das Aktengutachten vom 17. Oktober 2022 vollständig, nachvollziehbar und im Ergebnis schlüssig. Ein Absehen vom gutachterlich empfohlenen Vorgehen werde durch das Strassenverkehrsamt ausdrücklich nicht unterstützt. Selbstverständlich stehe es dem Betroffenen frei, sich bereits vor Erfüllung aller Kriterien verkehrsmedizinisch begutachten zu lassen – klarerweise unter dem Hinweis, dass er selbst das Kostenrisiko einer Begutachtung trage. Vor Erlass dieser Verfügung habe sich der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2022 erneut telefonisch beim Strassenverkehrsamt gemeldet. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe mit seinem Therapeuten besprochen, dass er eine Stufe-4-Begutachtung machen werde. Daneben habe er einigermassen wirre Äusserungen über einen angeblichen Postüberfall gemacht. Er habe auch Interviews im "Blick" gegeben. Der Beschwerdeführer habe sodann vermehrt eigenartig gelacht, so dass das Telefonat habe beendet werden müssen. Im Anschluss sei die Zuger Polizei über die Behauptungen des Beschwerdeführers informiert worden. Ob es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um die Person gemäss Medienmitteilung der Zuger Polizei vom 7. Oktober 2022 («Gipfeliräuber») handle oder ob er sich diesbezüglich mit fremden Federn schmücke, sei dem Strassenverkehrsamt nicht abschliessend bekannt. Nach Erachten des Strassenverkehrsamts sei das vorliegende Vorgehen abgedeckt durch Gesetz und fachliche Empfehlungen (Leitfaden Verkehrsmedizin sowie –
7 Urteil V 2022 92 bekanntermassen nicht umfangreich vorhandene – Fachliteratur zur Frage "Fahreignung und Psyche/psychische Erkrankungen"). D. Am 20. Dezember 2022 replizierte der Beschwerdeführer und teilte mit, er habe, wie vom Strassenverkehrsamt korrekterweise festgestellt, eine bipolare Störung, welche seit Geburt/Kindheit wegen eines Geburtstraumas bestehe und am 18. Mai 2010 erstmals ärztlich diagnostiziert worden sei. Seit 12 Jahren sei er daran, diese psychischen Probleme aufzuarbeiten und seine volle Gesundheit zurückzuerlangen. Dies zeige sich darin, dass die Phasen kürzer und weniger intensiv würden und zudem nicht akut zu Medikamenten gegriffen werden müsse. Seit 12 Jahren werde er angeschuldigt, fremd- wie auch selbstgefährdend zu sein. Er müsse sich immer wieder von Polizisten in eine psychiatrische Klinik einweisen lassen und dort die Zwangsmedikamentation erdulden, obwohl er eine Patientenverfügung habe, welche sowohl Klinikeinweisung wie auch Zwangsmedikamentation klar ablehne. Sowohl 2014 wie auch 2015 seien die Fahrausweisentzüge gerechtfertigt gewesen. Sein Zustand sei nicht präsent genug gewesen, um im Strassenverkehr die nötige Aufmerksamkeit aufbringen zu können. Deshalb habe er damals freiwillig den Fahrausweis abgeben und den Entscheid des Strassenverkehrsamts und des Psychiaters abgewartet. Die Meldung vom 28. Juli 2022 (Bericht der Zuger Polizei an das Strassenverkehrsamt betreffend Überprüfung der Fahreignung) sei sinnlos. Seine Ex-Frau habe ihm die Kinder vorenthalten, obwohl er Besuchsrecht habe und kein Bericht von seinem Arzt vorgelegen habe. Zudem sei die Polizei vor Ort gewesen und habe ihn mit dem Fahrzeug wegfahren lassen. Deshalb habe er dem vorsorglichen Führerausweisentzug nicht zustimmen können und wehre er sich seither vehement dagegen. Wenn es eine Abklärung /Bestätigung beim Arzt gebraucht hätte, wäre er dem sofort nachgekommen, jedoch nicht dem direkten und unvermittelten Entzug. Er sei die gesamte Zeit präsent, adäquat und voller Aufmerksamkeit gewesen, weshalb auch keine Berichte über Unfälle oder andere Schäden im Zusammenhang mit dem Führen von Fahrzeugen vorlägen. Der vorsorgliche Entzug des Führerausweises sei unverhältnismässig und falsch gewesen. Er fordere die umgehende Erteilung der Fahrerlaubnis für alle Kategorien, Kostenübernahme sowie finanzielle Entschädigung für alle damit in Verbindung stehenden Kosten, welche durch diesen bürokratischen Fehlentscheid entstanden seien. E. Am 28. Dezember 2022 reichte das Strassenverkehrsamt eine Duplik ein, auf die der Beschwerdeführer nicht mehr replizierte. Auf die Ausführungen in der Duplik des Strassenverkehrsamts ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen.
8 Urteil V 2022 92
9 Urteil V 2022 92 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Da sich der vorliegende Entscheid auf das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) und somit auf Bundesrecht stützt, kann die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 31. Oktober 2022 direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Der Beschwerdeführer als Adressat der für ihn mit Nachteilen verbundenen Verfügung ist zur Beschwerdeerhebung zweifellos legitimiert (§ 62 Abs. 1 VRG). Die Beschwerde erfolgte fristgerecht, und die am 2. Dezember 2022 beim Gericht verbessert eingereichte Beschwerdeschrift erfüllt die an sie gestellten Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Dem Beschwerdegegner wurde mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 gestützt auf Art. 14 Abs. 2 lit. b und 16d Abs. 1 lit. a SVG sowie Art. 33 Abs. 1 und 3 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) ab 5. August 2022 (Zustellung der Verfügung vom
4. August 2022 betreffend den vorsorglichen Entzug) und gestützt auf ein Aktengutachten vom 17. Oktober 2022, erstellt von Dr. med. D.________, Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich, Abteilung Verkehrsmedizin, (IRMZ) auf unbestimmte Zeit der Führerausweis entzogen und die Wiedererteilung von mehreren Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht. Der Beschwerdeführer beantragt nun die Aufhebung sämtlicher Massnahmen sowie die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung. 2.2 Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die sogenannte Fahreignung. Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht
10 Urteil V 2022 92 mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Sicherungsentzug, Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG). Die Wiedererteilung des Führerausweises kann von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass der Betroffene die Behebung des Mangels nachweist (Art. 17 Abs. 3 SVG). 2.3 Zu prüfen ist im Folgenden, ob das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug die Fahreignung des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat bzw. ob das eingeholte verkehrsmedizinische Aktengutachten eine hinreichend verlässliche Grundlage für diesen Entscheid bildet. 3. 3.1 Gemäss § 12 VRG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Behörde kann zur Feststellung des Sachverhaltes Parteien und Drittpersonen befragen, Urkunden beiziehen, Augenscheine vornehmen und Gutachten einholen (§ 13 Abs. 1 VRG). In der Beweiswürdigung ist sie frei. Gemäss der Rechtsprechung kommt behördlich angeordneten Gutachten in der Regel erhöhter Beweiswert zu. Die Behörde darf sich im Rahmen der Beweiswürdigung auf die Prüfung beschränken, ob die Expertise vollständig, klar, gehörig begründet und frei von Lücken ist, ob sie auf zutreffenden tatsächlichen Feststellungen beruht sowie ob der Gutachter über hinreichende Sachkenntnisse und die erforderliche Unbefangenheit verfügt (BGer 2C_823/2008 vom 21. Juli 2009 E. 3.3). Der Beweiswert eines Gutachtens wird geschmälert, wenn die Akten, die für die Begutachtung massgeblich sind, der sachverständigen Person nicht vollständig zur Verfügung stehen oder wenn der für die Expertise relevante Sachverhalt noch nicht abschliessend geklärt wurde (BGer 2C_487/2013 vom 5. September 2013 E. 2.2.2 und 2.3.2). Amtsberichten, die auf besonderen Fachkenntnissen beruhen, kommt ein den Sachverständigengutachten vergleichbarer Beweiswert zu. In Fachfragen darf die Entscheidinstanz nur ausnahmsweise, aus triftigen Gründen von einer von der Behörde in Auftrag gegebenen Expertise abweichen (vgl. BGE 136 II 214 E. 5). Dies ist etwa der Fall, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält (BGer 1C_492/2021 vom 30. Juni 2022 E. 5.1), wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist (BGer 1C_168/2012 vom 2. November 2012 E. 6.3.1; 6B_232/2011 vom 17. November 2011 E. 2.3; BGE 130 I 337 E. 5.4.2), wenn der Gutachter seine Erkenntnisse nicht begründet oder die ihm gestellten Fragen nicht beantwortet hat (BGer 6B_385/2011 vom 23. September 2011 E. 1.3.1; vgl. BGE 118 V 286 E. 1b; zum Ganzen: Kaspar Plüss, in: Kommentar zum VRG des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 7 N 146 f.).
11 Urteil V 2022 92 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Führerausweisentzug beruhe auf keinen angezeigten Fakten. Er befinde sich seit 12 Jahren in diesem Hin und Her und habe schon zuvor (3 Jahre) den Antrag gestellt, aus dieser Behörden-Willkür auszusteigen. Sogar sein persönlicher Arzt (Facharzt Psychiatrie), Dr. B.________, habe am 27. September 2022 seine Fahrfähigkeit bestätigt. Damit setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mit dem Aktengutachten von Dr. med. D.________, IRMZ, vom 17. Oktober 2022 auseinander, sondern behauptet lediglich, er sei fahrfähig. 3.3 Das Aktengutachten des IRMZ vom 17. Oktober 2022 stützt sich auf die Einträge betreffend den Beschwerdeführer im ADMAS-Register, die jährliche Berichterstattung zwischen 2014 und 2020 durch den behandelnden Psychiater, Dr. med. B.________, den Bericht der Zuger Polizei vom 28. Juli 2022, die Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zug vom 4. August 2022 sowie die Arztberichte von Dr. med. B.________ vom
31. August 2022 und 27. September 2022. Gemäss der Gutachterin geht aus den Akten und Berichten hervor, dass der Beschwerdeführer an einer verkehrsmedizinisch relevanten psychischen Erkrankung (bipolare Störung) leide. Eine bipolare Erkrankung sei eine phasenhaft verlaufende psychische Störung, welche zu depressiven und/oder manischen Episoden führen könne. In ausgeprägten depressiven oder manischen Phasen komme es zu einer erheblichen Beeinträchtigung wesentlicher emotionaler Funktionen, die für die Verhaltenssteuerung verantwortlich seien. Manische Phasen, auch mit geringer Symptomausprägung, führten in der Regel zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Anpassungs- und Leistungsfähigkeit, insbesondere auch zur Selbstüberschätzung und risikoreichem Verhalten, sodass die Fahreignung bei diesen Zuständen grundsätzlich nicht vorliege. Erst nach einer entsprechenden Grundeinstellung und Beobachtungszeit mit weitestgehender Symptomfreiheit könnten Fahrzeuglenker mit dieser Störung wieder zum Verkehr zugelassen werden. Gemäss den medizinischen Mindestanforderungen dürften keine psychischen Störungen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die realitätsgerechte Wahrnehmung, die Informationsverarbeitung und -bewertung, das Reaktionsvermögen und die situationsgerechte Verhaltenssteuerung, keine Beeinträchtigung von verkehrsrelevanten Leistungsreserven, keine manische oder erhebliche depressive Symptomatik, keine erheblichen Persönlichkeitsstörungen, insbesondere keine ausgeprägten dissozialen Verhaltensstörungen, sowie keine erhebliche lntelligenzminderung vorliegen. Aus verkehrsmedizinischer Sicht könne die Fahreignung nicht bejaht werden, wenn eine fahreignungsrelevante psychische Störung vorliege. Die
12 Urteil V 2022 92 Fahreignung könne nur bejaht werden, wenn eine stabile Situation mit weitestgehender Symptomfreiheit seit mindestens 12 Monaten ausserhalb eines stationären Rahmens bestehe, eine gute Therapiecompliance und -adhä-renz vorliege, eine gute Krankheitseinsicht bestehe sowie weder eine Abhängigkeit noch ein Substanzmissbrauch und keine relevanten unerwünschten Nebenwirkungen der verordneten Psychopharmaka bestünden. Beim Beschwerdeführer habe allerdings Ende Juli 2022 eine manische Symptomatik bestanden, sodass eine sorgfältige Beurteilung des Verlaufs erforderlich sei. Bei ungünstigem Verlauf, vor allem beim Auftreten mehrerer manischer oder schwerer depressiver Phasen mit kurzen Intervallen und bei nicht vorhandener Phasenprophylaxe, sei auch beim symptomfreien Zustand die Fahreignung grundsätzlich nicht gegeben. Beim Beschwerdeführer liege aufgrund der Angaben somit ein maximal zweieinhalbmonatiger symptomfreier Verlauf vor, was aufgrund der Vorgeschichte mit mindestens zwei Phasen mit manischer Episode innerhalb von zwei Kalenderjahren zu kurz sei, um von einer ausreichenden Stabilität auszugehen. Insbesondere illustrierten auch die Fahrten trotz Führerausweisentzug sowie die anamnestisch angegebene Geschwindigkeitsüberschreitung, dass der Beschwerdeführer scheinbar nicht in der Lage ist, sich an das Strassenverkehrsgesetz sowie die Forderungen des Strassenverkehrsamtes zu halten. Dies könnte als Symptomatik einer weiterhin bestehenden manischen Episode gewertet werden. Ohne eine längerfristige und stabile Verlaufsbeobachtung mit weitestgehender Symptomfreiheit sei der Beschwerdeführer mehr als jede Person der Gefahr ausgesetzt, ein Motorfahrzeug in einem fahrunfähigen Zustand zu lenken. Das Gutachten kommt zum Schluss, die Fahreignung des Beschwerdeführers müsse zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufgrund einer psychischen Erkrankung (bipolare affektive Störung mit manischer Episode im Juli 2022) und unzureichender psychischer Stabilität aktuell negativ beurteilt werden. 3.4 Das Gutachten des IRMZ weist weder Irrtümer oder Lücken noch Widersprüche auf. Der Gutachterin lagen zudem die für die Begutachtung massgeblichen Akten vollumfänglich zur Verfügung. Das Strassenverkehrsamt hat zulässigerweise auf das Gutachten abgestellt. Der Beschwerdeführer verfügt somit zurzeit nicht über die medizinischen Voraussetzungen für das Lenken eines Motorfahrzeugs. Die Fahreignung wurde zu Recht verneint. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer angerufenen Arztberichte von Dr. med. B.________ nichts, umso mehr als dieser in seinem Bericht vom
31. August 2022 ausführte, derzeit lägen beim Beschwerdeführer deutliche Anzeichen für
13 Urteil V 2022 92 ein Rezidiv einer manischen Phase im Rahmen der vorbekannten bipolaren Störung vor. Inwieweit sich dies unmittelbar auf die Fähigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs auswirke, könne er nicht beurteilen. Grundsätzlich sei von der Möglichkeit eines risikobereiteren Fahrverhaltens im Rahmen des Störungsbildes auszugehen. Weder eigenanamnestisch (derzeit lediglich fernmündlich möglich) noch fremdanamnestisch seien für ihn, Dr. B.________, ausreichend reliable Informationen zu eruieren, um eine potenzielle Gefährdung durch das Führen eines Kraftfahrzeugs abschätzen zu können. Im Zweifelsfalle rate er zu einer unabhängigen Begutachtung. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus der 15- bis 20-minütigen "Probefahrt", zu der sich Dr. B.________ am 27. September 2022 hinreissen liess und aus der dieser ableitete, er sehe derzeit keine Einschränkungen der Fähigkeit des Beschwerdeführers zum Führen eines Kraftfahrzeugs. Für die Beurteilung der Fahreignung ist die längerfristige Einschätzung der medizinischen Voraussetzungen des Beschwerdeführers massgebend, nicht die Momentaufnahme anlässlich einer kurzen Autofahrt, geleitet überdies durch eine nicht als Verkehrsexperte ausgebildete Person. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Aktengutachten vom 17. Oktober 2022, auf welchem die angefochtene Verfügung zulässigerweise beruht, klar, widerspruchsfrei und vollständig ist. Es besteht keine Veranlassung, vom Gutachten abzuweichen. Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung und somit sinngemäss die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt. Mit dem vorliegenden Endentscheid und angesichts dessen, dass das Strassenverkehrsamt seine Stellungnahmen umgehend eingereicht und das Gericht sein Urteil zeitnah zum Abschluss des Schriftenwechsels gefällt hat, wird das Gesuch des Beschwerdeführers, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos. 6. Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er gestützt auf § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'200.– zu übernehmen. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (§ 28 VRG).
14 Urteil V 2022 92
15 Urteil V 2022 92 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug sowie zum Vollzug von Ziffer 2 des Dispositivs an die Finanzverwaltung des Kantons Zug (nur Rubrum und Dispositiv). Zug, 20. Januar 2023 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am