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V 2022 84

Zg Verwaltungsgericht · 2023-12-06 · Deutsch ZG

Verwaltungsrechtl. Kammer — Nachteilsausgleich (Parteientschädigung/Expertenkosten)

Erwägungen (26 Absätze)

E. 2 Urteil V 2022 84 A. Bei dem 2008 geborenen AD.________ wurde eine schwere Lese- und Recht- schreibstörung diagnostiziert, weshalb ihm für den Primarschulunterricht ein Nachteilsaus- gleich gewährt worden war. Im Vorfeld zum Übertritt in das Gymnasium Unterstufe der Kantonsschule C.________ (nachfolgend C.________) für das Schuljahr 2021/2022 wur- de AD.________ vom Schulpsychologischen Dienst des Kantons Zug (nachfolgend SPD) erneut abgeklärt. Gestützt darauf gewährte ihm die C.________ mit Entscheid vom

13. August 2021 und Ergänzung vom 12. November 2021 Nachteilsausgleichsmassnah- men (BG-act. 001.01 Beilage 2). Mit deren Ausgestaltung nicht einverstanden, wandten sich die Eltern von AD.________ mit Verwaltungsbeschwerde vom 2. Dezember 2021 an den Regierungsrat des Kantons Zug (BG-act. 001). Am 9. März 2022 kam unter Beizug eines externen Experten eine Vereinbarung über die Nachteilsausgleichsmassnahmen zu- stande (BG-act. 015). Nachdem sich die Beschwerdeführenden zu den Kosten- und Ent- schädigungsfolgen geäussert hatten (BG-act. 021), verfügte die Direktion für Bildung und Kultur (nachfolgend DBK) am 23. September 2022 die Abschreibung des Verfahrens und sprach den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 3'150.– zu. Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wurde verzichtet (BG-act. 023). B. Dagegen erhob AD.________ am 24. Oktober 2022 Beschwerde mit dem Rechts- begehren, den Beschwerdeführern eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen und die angefallenen Expertenkosten auf die Staatskasse zu nehmen; Eventualiter sei le- diglich eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen; subeventualiter sei die Sa- che an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Kostenentscheidung zurückzu- weisen (act. 1 S. 2). C. Am 31. Oktober 2022 bezahlte die Mutter von AD.________ den auf Fr. 1'000.– angesetzten Kostenvorschuss innert Frist (act. 2 f.). D. Nachdem die DBK mit Vernehmlassung vom 26. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte (act. 7), hielten die Parteien im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels an den gestellten Anträgen fest (act. 11 und 13).

E. 2.1 Gemäss § 28 Abs. 2 VRG ist im Rechtsmittelverfahren der ganz oder teilweise ob- siegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Mass- gabe ihres Obsiegens zuzusprechen. Über die Liquidation der Parteikosten bei Gegen- standslosigkeit des Verfahrens enthält das VRG keine Vorschriften. Darüber hat die Ver- waltung daher nach Ermessen zu entscheiden. Im Fall eines Vergleichs ist die Parteien- tschädigung in erster Linie nach dem mutmasslichen Prozessausgang, in zweiter Linie nach dem Verursacherprinzip oder nach Billigkeit zuzusprechen (Kaspar Plüss, in: Kom- mentar zum VRG des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 17 N 33; ferner BGer 2C_878/2019 vom 13. März 2020 E. 1.2; 1C_635/2015 vom 10. August 2017 E. 2.1; je mit Hinweisen).

E. 2.2 Zur Höhe der Parteientschädigung bei berufsmässiger anwaltlicher Vertretung äussert sich § 4 der Verordnung betreffend Gebühren, Kostenvorschüsse, Parteientschä- digungen und Umtriebsentschädigungen in Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat (Kostenverordnung; KoV RR; BGS 162.41). Danach bemessen sich Parteientschädigun- gen nach dem notwendigen Zeitaufwand für die berufsmässige Vertretung, der Wichtigkeit und der Komplexität der Beschwerdeverfahren sowie den sonstigen Interessen der Partei- en an der Beurteilung (Abs. 1). Bei berufsmässiger Vertretung und vollständigem Obsie- gen werden die Parteientschädigungen anhand einer Pauschale in der Höhe von 150 % der Gebühren gemäss § 2 festgelegt und verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer. Bar- auslagen können separat entschädigt werden (Abs. 2). Die Ausrichtung in Form einer Pauschale erfolgt auch dann, wenn von der Rechtsvertretung der obsiegenden Partei eine Honorarnote eingereicht wird. Eine Abweichung von den Pauschalen sowohl nach unten wie auch nach oben ist möglich, wenn diese in Berücksichtigung der konkreten Verhältnis- se offensichtlich unangemessen sind. Sie ist zu begründen (Abs. 3).

E. 3 Urteil V 2022 84 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 83 des Schulgesetzes (SchulG; BGS 412.11) richtet sich die Rechts- pflege grundsätzlich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1). Gegen Entscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, die sich auf kantonales Recht stützen, können unter Vorbehalt abweichender – vorliegend nicht in- teressierender – gesetzlicher Bestimmungen innert 20 Tagen beim Regierungsrat mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden (§§ 39, 40 Abs. 2 und 43 VRG). Wird der Entscheid durch Vergleich im angefochtenen Teil aufgehoben oder gegenstandslos, kann die zuständige Direktion über die Verwaltungsbeschwerde und die Liquidation der Verfah- renskosten entscheiden (§ 3 Abs. 4 Ziff. 6 und Abs. 5 der Delegationsverordnung (DelV; BGS 153.3). Gegen in diesem Zuständigkeitsbereich gefällte Entscheide der DBK sind die Beschwerden innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht einzureichen (§§ 61 Abs. 1 Ziff. 2 und 64 VRG). Die angefochtene Verfügung ist am 23. September 2022 erlassen und den Eltern von AD.________ frühestens am darauffolgenden Tag zugestellt worden. Die vor- liegende, am 24. Oktober 2022 der Post aufgegebene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit form- und fristgerecht eingereicht worden. 1.2 Zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist berechtigt, wer (a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, (b) durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und (c) ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (§ 62 Abs. 1 VRG). Vorliegende Beschwerde ist im Namen von AD.________ erhoben worden. Der Schüler war allerdings – trotz entsprechender Angabe in der Verwaltungsbeschwerde vom 2. De- zember 2021 (BG-act. 001) – am vorinstanzlichen Verfahren nicht (mit Parteistellung) be- teiligt. Ausserdem ist vor Verwaltungsgericht nur noch die Höhe der Parteientschädigung strittig (vgl. act. 1 S. 2). Diese wurde den Eltern von AD.________ – als Beschwerde- führenden im Verwaltungsverfahren – zugesprochen (Dispositiv-Ziff. 3 der Abschreibungs- verfügung vom 23. September 2022; BG-act. 023). Durch die angefochtene Verfügung persönlich berührt ist somit nicht AD.________, sondern vielmehr dessen Eltern. Mit ande- ren Worten fehlt dem Schüler die Legitimation zur Erhebung der vorliegenden Beschwer- de. Ein Nichteintreten auf die Beschwerde von AD.________ würde indessen seinen El- tern den Rechtsweg abschneiden, denn die Rechtsmittelfrist zur Anfechtung der Abschrei-

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin kam zum Schluss, dass sich der mutmassliche Verfah- rensausgang nicht ohne weiteres bestimmen lasse, und verfügte eine hälftige Aufteilung der Parteikosten. Die Höhe der pauschalen Parteientschädigung von Fr. 3'150.– errechne- te sie ausgehend von einem eher komplexen Beschwerdeverfahren mit einem Arbeitsauf- wand von sieben Tagen (Fr. 4'200.– zuzüglich 50 %, davon die Hälfte). Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden beantragten Übernahme der Expertenkosten von Fr. 2'550.– gemäss Rechnung vom 12. März 2022 durch die Kantonskasse stellte die Be- schwerdegegnerin fest, dass der Kanton den Experten im Verwaltungsbeschwerdeverfah- ren auch selber mit der Beratung und Erstellung von Nachteilsausgleichsmassnahmen an der C.________ im Zeitraum Februar bis März 2022 beauftragt und bezahlt habe. Sodann würden die im Laufe der Umsetzung der Vereinbarung anfallenden Kosten von der C.________ übernommen, weshalb der Experte lediglich für den im Januar 2022 anfallen- den Teil von den Beschwerdeführenden zu entschädigen sei, was angesichts des abge- schlossenen Vergleichs als gerechtfertigt erscheine (BG-act. 23 S. 3–6; vgl. auch act. 7 und 13).

E. 3.2 Demgegenüber stellen sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt, dass sie hypothetisch vollkommen obsiegt hätten, denn es seien die von ihnen verlangten Nachteilsausgleichsmassnahmen mit Ausnahme des Antrages betreffend die Nichtbewer- tung der Rechtschreibung, was allerdings vom SPD ausdrücklich als Massnahme vorge- schlagen worden sei, vollständig in den Vergleich übernommen worden. Dies ergebe bei einer Parteikostenverlegung nach Massgabe des mutmasslichen Prozessausgangs einen Entschädigungsanspruch von mindestens 75 %. Gegen die Kostenauferlegung nach dem Verursacherprinzip bringen sie vor, immer bereit gewesen zu sein, mit der C.________ konstruktiv zusammenzuarbeiten und zu einer einvernehmlichen Lösung zu finden. Dort seien sie aber auf beharrlichen Widerstand gestossen. Mit Bezug auf die Expertenkosten machen die Beschwerdeführenden geltend, dass sich der Beizug des Privatgutachters im vorliegenden Fall auch noch retrospektiv betrachtet geradezu aufgedrängt habe. Dem SPD habe die entsprechende Expertise gefehlt, weshalb die Einschätzung des Experten eine nützliche Entscheidgrundlage dargestellt und ein zusätzliches kostenintensives Gut- achten entbehrlich gemacht habe. Ohne den Beizug eines Experten hätte zudem nicht derart rasch eine für alle Parteien befriedigende Vergleichslösung gefunden werden kön- nen (act. 1 S. 4–6; vgl. auch act. 11). 4.

E. 4 Urteil V 2022 84 bungsverfügung vom 23. September 2022 ist längst abgelaufen. Von einer formellen Erle- digung des Verfahrens ist demzufolge Abstand zu nehmen. Da sowohl der Schüler selbst als auch seine Eltern die Anwaltsvollmacht unterschrieben haben (BF-act. 1), das gestellte Rechtsbegehren offensichtlich die Eltern als Beschwerdeführenden bezeichnet und die Mutter, AC.________, den Kostenvorschuss geleistet hat (act. 3), rechtfertigt es sich im nunmehr fortgeschrittenen Verfahrensstadium, einen Parteiwechsel vorzunehmen und AB.________ sowie AC.________ als Beschwerdeführende anstelle ihres Sohnes aufzu- nehmen. Dadurch erleiden weder AD.________ noch die Beschwerdeführenden einen Rechtsnachteil. Auf die Beschwerde kann unter diesen Umständen eingetreten werden. 2.

E. 4.1 Zunächst ist die Frage nach dem Anspruch der Beschwerdeführenden auf eine Parteientschädigung zu klären. Wie bereits in E. 2.1 erwähnt, ist eine Parteientschädigung nach Ermessen zuzusprechen, wobei der mutmassliche Prozessausgang, das Verursa- cherprinzip und Billigkeitsüberlegungen berücksichtigt werden dürfen.

E. 4.1.1 In seinem Entscheid vom 13. August/12. November 2021 setzte die C.________ folgende Nachteilsausgleichsmassnahmen für AD.________ fest:

1. AD.________ darf in allen Fächern einen PC benutzen.

2. AD.________ werden alle Texte in elektronischer Form im Word-Format zur Verfü- gung gestellt, damit er sich die Texte bei Bedarf mit entsprechender Software vorlesen lassen kann. Er nutzt dazu Kopfhörer.

3. Für Prüfungen mit längeren Texten wird AD.________ ein speziell aufgesetzter Lap- top der C.________ zur Verfügung gestellt. Der Prüfungslaptop ist am Tag vor der Prüfung von AD.________ auf dem Sekretariat abzuholen. Bei Leistungsbewertun- gen, in denen Orthographie und/oder Grammatik Lernziele sind, darf der Prüfungslap- top nicht eingesetzt werden, als Alternative kann exam.net auf dem persönlichen Gerät genutzt werden. In Prüfungen ist auf eine übersichtliche, gut gegliederte Gestal- tung zu achten, nach Möglichkeit sind einheitliche Schriften zu verwenden. Die Prü- fungen sind AD.________ immer auch in Papierform abzugeben.

E. 4.1.2 In der Verwaltungsbeschwerde vom 2. Dezember 2021 gegen diesen Entscheid stellten die Beschwerdeführenden folgende Anträge in der Sache (BG-act. 001 S. 2):

1. Es sei der Entscheid der Beschwerdegegnerin aufzuheben und AD.________ ein an- gemessener Nachteilsausgleich (Anpassung Prüfungsmodalitäten [mündlich statt schriftlich], Nichtbewertung der Rechtschreibung bzw. eingeschränkte Bewertung der Rechtschreibung, angemessene Einsetzung von Rechtschreibprogrammen, ange- messener Zeitbonus usw.) in allen promotionsrelevanten Fächern zu gewähren und diesen nachvollziehbar in einer NAM-Vereinbarung zu dokumentieren.

2. Eventualiter sei der Entscheid der Beschwerdegegnerin aufzuheben und diese anzu- weisen, in Zusammenarbeit mit dem schulpsychologischen Dienst und AD.________ und seinen Eltern die angezeigten Abklärungen zu machen und gestützt darauf einen angemessenen Nachteilsausgleich in allen promotionsrelevanten Fächern zu ge- währen und diesen nachvollziehbar in einer NAM-Vereinbarung zu dokumentieren.

E. 4.1.3 In der Vereinbarung vom 9. März 2022 einigten sich die Parteien auf folgende Nachteilsausgleichsmassnahmen (BG-act. 015):

1. Zulassung und Verwendung von Hilfsmitteln

a) AD.________ darf in allen Fächern einen PC benutzen

b) AD.________ werden alle Texte in elektronischer Form im Word-Format (keine Se- rife-Schrift) zur Verfügung gestellt, damit er sich die Texte bei Bedarf mit entspre- chender Software vorlesen kann.

c) Für Prüfungen mit längeren Texten wird AD.________ ein speziell aufgesetzter Laptop der C.________ zur Verfügung gestellt. Der Prüfungslaptop ist am Tag vor der Prüfung von AD.________ auf dem Sekretariat abzuholen. Bei Leistungsbe- wertungen, in denen Orthografie und/oder Grammatik Lernziele sind, darf der Prü- fungslaptop nicht eingesetzt werden. Als Alternative kann auf exam.net auf dem persönlichen Gerät genutzt werden. In Prüfungen ist auf eine übersichtliche, gut gegliederte Gestaltung zu achten. Nach Möglichkeit ist eine einheitliche Schrift zu verwenden. Die Prüfungen sind AD.________ immer auch in Papierform abzuge- ben.

d) AD.________ darf in schriftlichen Prüfungen und bei Textarbeiten im Unterricht ei- nen Gehörschutz tragen.

2. Massnahmen und Organisation in allen Fächern

a) Es liegt im Ermessen der Fachlehrpersonen, auf Wunsch von AD.________ Unter- richtsinhalte zu visualisieren (Handouts, ppt-Präsentationen).

b) Bei Prüfungen soll vermerkt werden, dass NAM gewährt wurden. Nach Möglichkeit soll eine Note mit und eine Note ohne NAM gesetzt werden.

c) AD.________ vermerkt bei Prüfungen auf dem Lösungsblatt, wenn der Zeitzu- schlag nicht eingefordert wurde.

d) AD.________ meldet den Zeitzuschlag bei Prüfungen rechtzeitig an, damit die Fachlehrperson eine geeignete Organisationsform vorbereiten kann. Für die Orga- nisation des Zeitzuschlags kann im Bedarfsfall im Fachkollegium um Unterstützung

E. 4.1.4 Bereits eine kurze Gegenüberstellung der im Entscheid der C.________ vom

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden anerkennen die Bemessung des zu entschädigenden Arbeitsaufwandes ihres Rechtsvertreters auf sieben Tage (act. 1 S. 3). Die von der Be- schwerdegegnerin angewendete Pauschale von Fr. 600.– pro Arbeitstag entspricht § 2 Abs. 1 KoV RR und wird von den Beschwerdeführenden ebenfalls nicht in Frage gestellt (act. 1 S. 3). Auch im Übrigen ist kein Grund ersichtlich, welcher eine Abweichung von der § 4 Abs. 2 KoV RR entsprechenden Pauschale rechtfertigen würde. Unter diesen Umstän- den hätte die den Beschwerdeführenden zuzusprechende, ungekürzte Parteientschädi- gung für den Arbeitsaufwand ihres Rechtsvertreters mutmasslich Fr. 6'300.– betragen (vgl. E. 3.b.cc des angefochtenen Entscheids) und es besteht kein Grund, ihnen im Abschrei- bungsbeschluss nur die Hälfte davon zuzusprechen (vgl. E. 4.1.4 am Ende).

E. 4.3 Die den Beschwerdeführenden angefallenen Expertenkosten sind betragsmässig ausgewiesen und unbestritten (vgl. BG-act. 021.01). Zu prüfen ist lediglich deren Entschä- digung durch die Beschwerdegegnerin oder die C.________.

E. 4.3.1 Weder auf kantonaler noch auf Bundesebene findet sich eine allgemeingültige Regelung, inwiefern und inwieweit die Kosten für ein Gutachten, das im Rahmen eines öf- fentlich-rechtlichen Beschwerdeverfahrens von einer Partei ins Verfahren eingebracht wurde, als Parteikosten zu entschädigen sind. Im Bereich des Sozialversicherungsrechts sind gemäss Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die notwendigen Kosten privat eingeholter Berich- te bzw. Gutachten unter dem Titel Parteientschädigung zu vergüten, soweit diese für die Entscheidfindung unerlässlich waren. Ähnlich hat das Bundesgericht auch schon ausser- halb des Sozialversicherungsrechts entschieden. Nach der Lehre handelt es sich bei den Auslagen für ein Privatgutachten in der Regel nicht um notwendige und damit entschädi-

11 Urteil V 2022 84 gungspflichtige Kosten. Anders soll es sich nur dann verhalten, wenn die Expertise we- sentliche neue Erkenntnisse gebracht und zu einer grundlegenden Änderung der bisheri- gen Betrachtungsweise geführt hat oder wenn sich wegen ihr ein neutrales Gutachten erübrigt hat bzw. wenn sie wesentliche neue Erkenntnisse ermöglicht, eine nützliche Ent- scheidgrundlage darstellt oder ein neutrales Gutachten entbehrlich macht bzw. wenn sie entscheidend zur Klärung des Sachverhalts beigetragen hat und sich zur Interessenwah- rung aufgedrängt hat (vgl. zum Ganzen BGer 1C_302/2021 vom 25. Januar 2022 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre).

E. 4.3.2 Vorliegend war die Intervention des Experten D.________ unbestrittenermassen massgebend für das Zustandekommen der Vereinbarung vom 9. März 2022. In ihrer Ar- gumentation (act. 1 S. 5 f.) übersehen die Beschwerdeführenden allerdings, dass der Ex- perte für seine diesbezüglichen Bemühungen korrekterweise an die Beschwerdegegnerin als Auftraggeberin Rechnung gestellt hat und von ihr auch bereits entschädigt wurde (vgl. Rechnung vom 11. März 2022 [BG-act. 015.14 und 015.15]). Die von den Beschwerdeführenden eingereichte Rechnung des Experten vom 12. März 2022 (BG-act. 021.01) betrifft ausschliesslich die im Auftrag der Beschwerdeführenden (25.–28. Januar 2022 [vgl. dazu Anlage zu BG-act. 015.03]) bzw. deren Rechtsvertreters (22. Februar – 8. März 2022) getätigten Abklärungen und erbrachte Beratung. Schliesslich wünschten die Beschwerdeführenden, dass ihnen der Experte die nunmehr aufgesetzte Vereinbarung erkläre und ihre Unsicherheiten als Eltern ausräume, was am 8. März 2022 geschah (vgl. BG-act. 015.07 und 015.10). Diese Tätigkeiten waren offensichtlich nicht (mehr) auf die Ausarbeitung der Vereinbarung über die Nachteilsausgleichsmassnahmen gerichtet, sondern auf die Wahrnehmung von zwar verständlichen, aber partikulären – bzw. nicht mehr unmittelbar und notwendigerweise mit der Entscheidfindung im behördli- chen Verfahren zusammenhängenden – Interessen der Beschwerdeführenden, weshalb nicht gesagt werden kann, dass sie entscheidend zur Klärung des Sachverhalts beigetra- gen haben.

E. 4.3.3 Für die Bemühungen des Experten im Auftrag und im Interesse der Beschwerde- führenden müssen weder die C.________ noch die Beschwerdegegnerin aufkommen, weshalb die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf eine Entschädigung für das ihnen von D.________ in Rechnung gestellte Honorar von Fr. 2'550.– haben.

12 Urteil V 2022 84

E. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Verfü- gung vom 23. September 2022 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insofern ab- zuändern ist, als die den Beschwerdeführenden zu entrichtende Parteientschädigung auf Fr. 6'300.– (inkl. MWST und Barauslagen) festzusetzen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 5.

E. 5 Urteil V 2022 84 Gemäss § 2 Abs. 1 KoV RR wird als Bemessungsgrundlage von einem Ansatz von Fr. 600.– pro Arbeitstag ausgegangen. Die Gebühren betragen in der Regel (Abs. 2): a) in einfachen Beschwerdeverfahren (Arbeitsaufwand bis zwei Arbeitstage): Fr. 300.– bis Fr. 1'200.–; b) in anspruchsvollen Beschwerdeverfahren (Arbeitsaufwand von zwei bis fünf Ar- beitstagen): Fr. 1'200.– bis Fr. 3'000.–; c) in komplexen Beschwerdeverfahren (Arbeitsaufwand von mehr als fünf Arbeitsta- gen): Fr. 3'000.– bis Fr. 4'500.–. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Kostenbefreiung gemäss § 25 VRG und § 13 Abs. 1 Ziff. 109 des Kantonsratsbeschlusses über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif, BGS 641.1; § 2 Abs. 3 KoV RR). 3. Mit Zustandekommen der Vereinbarung vom 9. März 2022 über die Nachteilsaus- gleichsmassnahmen wurde das Verwaltungsbeschwerdeverfahren gegenstandslos und durfte von der Beschwerdegegnerin abgeschrieben werden. Strittig ist nur noch die in der Abschreibungsverfügung vom 23. September 2022 vorgenommene Liquidation der Partei- kosten.

E. 5.1 Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei die Kosten. Hat im verwaltungsgerichtlichen Prozess keine Partei ganz obsiegt, sind die Kosten in dem Verhältnis zu teilen, in welchem die Parteien unterle- gen sind (§ 23 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführenden obsiegen im vorliegenden Verfah- ren teilweise, und zwar zu rund 55 %. Sie haben somit von den Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– lediglich den Betrag von Fr. 450.– zu übernehmen, welcher in dieser Höhe mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zu verrechnen ist. Im Mehrbetrag ist ih- nen der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten. Der Beschwerdegegnerin sind Fr. 550.– Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 5.2 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zu- zusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Demzufolge ist den Beschwerdeführenden eine um 45 % reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, welche ermessensweise auf Fr. 1'000.– (inkl. MWST und Barauslagen) festzusetzen ist.

E. 6 Urteil V 2022 84

E. 7 Urteil V 2022 84

4. Bei Bedarf kann die Prüfungszeit um zehn Minuten pro Prüfungslektion verlängert werden, was 22.22 Prozent der Prüfungszeit entspricht.

5. In Prüfungen, in denen die Rechtschreibung nicht von zentraler Bedeutung ist, darf diese bei der Benotung nicht berücksichtigt werden.

E. 8 Urteil V 2022 84 (Aufsicht) nachgefragt werden. Während der Zusatzzeit soll ein ungestörter Ar- beitsplatz zur Verfügung stehen und die Beaufsichtigung gewährleistet werden.

e) Aufgabenstellungen sollen sequenziert werden (z.B. Unterteilung in 1a, 1b, 1c…). Vgl. Hinweis oben (Ziff. 1.c) auf übersichtliche und gut gestaltete Prüfung. Kompli- zierte und schwer zu entziffernde Formulierungen sind zu vermeiden. f) Mündliche Ergänzungsprüfungen sollen durchgeführt werden (vgl. dazu die ergän- zende Formulierung unter Ziff. 3 Abs. g).

g) Für den Unterricht relevante Texte sollen vorzeitig abgegeben werden, wenn sie für das Lesen/Vorlesen im Unterricht vorgesehen sind.

h) Für Prüfungen von 45 Minuten Dauer sollen ca. 10 Minuten Zeitzuschlag, für Prü- fungen von 90 Minuten sollen maximal 20 Minuten Zeitzuschlag gewährt werden. AD.________ ist verpflichtet, die Lehrpersonen der Fächer, die nach einer Prüfung mit Zeitzuschlag Unterricht haben, jeweils über das verspätete Erscheinen im Un- terricht zu informieren.

3. Sprachfächer

a) In den Sprachfächern sollen Rechtschreibefehler geringer gewichtet werden (ca. zur Hälfte), wenn die betreffenden Wörter phonetisch korrekt sind. Die Minderbe- wertung soll aus der Korrektur der Lehrperson ersichtlich sein. Mit entsprechenden Symbolen oder zwei Korrekturfarben können entsprechende Minderbewertungen sichtbar gemacht werden. vgl. dazu auch Seite 2, Hinweise über Besonderheiten, Abschnitt b) "Schreibfehler".

b) Wiederholungsfehler sollen nur bedingt bewertet werden. Über das Mass ent- scheidet die Lehrperson.

c) In Sprachfächern sollen Grammatikfehler geringer gewichtet werden, wenn sie auf mangelnde Rechtschreibung zurückzuführen sind. Die Lehrperson entscheidet un- ter Berücksichtigung des im Unterricht behandelten Themas und der Einschätzung der Fehlerursache, wie stark ein Grammatikfehler zählen soll.

d) Bei reinen Rechtschreibeprüfungen entscheidet die Lehrperson über das Mass ei- ner allfälligen geringeren Gewichtung.

e) In der Aufsatzbewertung (freie Texte allgemein) soll nach Inhalt und Form/Recht- schreibung getrennt beurteilt und notenmässig ausgewiesen werden (Fokussie- rung auf definierte Punkte bei der Rechtsschreibung: z.B. Gross-, Kleinschreibung, Satzzeichen). Der formale Teil soll zur Hälfte gewichtet werden. f) Für Diktate gilt Ziff. 3.a). Allenfalls sollen Diktate gekürzt werden, aus Gründen der Praktikabilität können spezielle Einzelprüfungen absolviert werden.

g) Um den tatsächlichen Lernerfolg nach einer Unterrichtssequenz zu messen, sollen in Ergänzung zu schriftlichen Prüfungen auch mündliche Tests durchgeführt wer- den. Ebenso sollen mündliche Nachprüfungen bei grosser Differenz zwischen schriftlichen Noten und mündlichen Unterrichtsleistungen durchgeführt werden (z.B. bei "Wörtliprüfungen"). Es ist zu beachten, dass die mündliche Leistung aus dem Unterricht ohnehin ein bedeutender Bestandteil der Beurteilung ist.

h) Der Zeitzuschlag von ca. 10 Minuten (bei 45 Minuten Prüfungszeit) gilt für alle Prü- fungen in den Sprachfächern.

4. Übrige Fächer

a) Der Zeitzuschlag von ca. 10 Minuten soll bei Prüfungen gewährt werden, bei wel- che viel gelesen und / oder geschrieben werden muss. Dies gilt auch z.B. für Ma- thematik mit Textaufgaben (Aufgabe verstehen und Lösungsweg ausarbeiten).

b) Für Prüfungen / schriftliche Abrieten werden Schreibfehler nicht gewichtet (gilt nicht für Facharbeiten / selbstständige Arbeiten / Maturitätsarbeiten).

5. Information und Kommunikation Die Klassenlehrperson übernimmt die Rolle der persönlichen Kontaktperson bezüglich Nachteilsausgleich gegenüber AD.________ und seinen Eltern.

E. 9 Urteil V 2022 84 Die Fachlehrpersonen melden der Klassenlehrperson Auffälligkeiten bezüglich Fortschritt oder Rückschritt im Leistungsverhalten /e Erreichen der Lernziele. Die Klassenlehrperson resp. die zuständige Schulleitungsperson führt ein Gespräch mit AD.________ und sei- nen Eltern über die Beurteilung und die Umsetzung der Massnahmen (vgl. unten, P. 8). Der zuständige Schulleiter ist dafür besorgt, dass die Massnahmen von den Fachlehrper- sonen umgesetzt werden. er ist die verantwortliche Bezugsperson für alle Beteiligten.

6. Inhalte der Vereinbarung Die beteiligten Personen sind zur Umsetzung der Massnahmen verpflichtet.

7. Besuch einer Fachtherapie Der Besuch einer Fachtherapie (Logopädie) wird dringend empfohlen. Sollte eine Fach- therapiestelle besucht werden, wäre ein Zwischenbericht an die Eltern sehr hilfreich. Die Eltern würden über die Weiterleitung des Berichts resp. einer Zusammenfassung an die Schulleitung zuhanden der Lehrpersonen entscheiden.

8. Geltungsdauer, Überprüfung und Anpassungen Die Massnahmen gelten bis zum Abschluss der Mittelschulzeit. Eine Überprüfung erfolgt jeweils am Ende eines Semesters. Allfällige Anpassungen der Vereinbarung bleiben vor- behalten und werden gegenüber allen Beteiligten verbindlich kommuniziert. Für die Maturitätsprüfungen wird rechtzeitig eine Kurzfassung der Vereinbarung mit Fest- setzung der Zeitgutschrift erstellt. Das zuständige Schulleitungsmitglied beantragt bei der Maturitätskommission des Kantons Zug einen Nachteilsausgleich für die Maturitätsprü- fungen.

E. 13 Urteil V 2022 84 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. AB.________ sowie AC.________ werden als Beschwerdeführende anstelle ihres Sohnes AD.________ ins Verfahren aufgenommen.
  2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. 3 der angefochte- nen Verfügung der Direktion für Bildung und Kultur vom 23. September 2022 inso- fern geändert, als die den Beschwerdeführenden zu entrichtende Parteientschädi- gung auf Fr. 6'300.– (inkl. Barauslagen und MWST) festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  3. Die Spruchgebühr beträgt Fr. 1'000.–, wobei den Beschwerdeführenden der Be- trag von Fr. 450.– auferlegt und in dieser Höhe mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. Im Mehrbetrag wird ihnen der geleistete Kos- tenvorschuss zurückerstattet. Der Beschwerdegegnerin wird die Spruchgebühr im Betrag von Fr. 550.– auferlegt.
  4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädi- gung von Fr. 1'000.– (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen.
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  6. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (im Doppel), an die Beschwerdegegnerin, an die Kantonsschule C.________ sowie zum Vollzug von Ziffer 3 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 6. Dezember 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter lic. iur. Ivo Klingler und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier U R T E I L vom 6. Dezember 2023 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen AB.________ und AC.________ Beschwerdeführende vertreten durch B.________ gegen Direktion für Bildung und Kultur, Baarerstrasse 21, Postfach, 6301 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Nachteilsausgleich (Parteientschädigung/Expertenkosten) V 2022 84

2 Urteil V 2022 84 A. Bei dem 2008 geborenen AD.________ wurde eine schwere Lese- und Recht- schreibstörung diagnostiziert, weshalb ihm für den Primarschulunterricht ein Nachteilsaus- gleich gewährt worden war. Im Vorfeld zum Übertritt in das Gymnasium Unterstufe der Kantonsschule C.________ (nachfolgend C.________) für das Schuljahr 2021/2022 wur- de AD.________ vom Schulpsychologischen Dienst des Kantons Zug (nachfolgend SPD) erneut abgeklärt. Gestützt darauf gewährte ihm die C.________ mit Entscheid vom

13. August 2021 und Ergänzung vom 12. November 2021 Nachteilsausgleichsmassnah- men (BG-act. 001.01 Beilage 2). Mit deren Ausgestaltung nicht einverstanden, wandten sich die Eltern von AD.________ mit Verwaltungsbeschwerde vom 2. Dezember 2021 an den Regierungsrat des Kantons Zug (BG-act. 001). Am 9. März 2022 kam unter Beizug eines externen Experten eine Vereinbarung über die Nachteilsausgleichsmassnahmen zu- stande (BG-act. 015). Nachdem sich die Beschwerdeführenden zu den Kosten- und Ent- schädigungsfolgen geäussert hatten (BG-act. 021), verfügte die Direktion für Bildung und Kultur (nachfolgend DBK) am 23. September 2022 die Abschreibung des Verfahrens und sprach den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 3'150.– zu. Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wurde verzichtet (BG-act. 023). B. Dagegen erhob AD.________ am 24. Oktober 2022 Beschwerde mit dem Rechts- begehren, den Beschwerdeführern eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen und die angefallenen Expertenkosten auf die Staatskasse zu nehmen; Eventualiter sei le- diglich eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen; subeventualiter sei die Sa- che an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Kostenentscheidung zurückzu- weisen (act. 1 S. 2). C. Am 31. Oktober 2022 bezahlte die Mutter von AD.________ den auf Fr. 1'000.– angesetzten Kostenvorschuss innert Frist (act. 2 f.). D. Nachdem die DBK mit Vernehmlassung vom 26. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte (act. 7), hielten die Parteien im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels an den gestellten Anträgen fest (act. 11 und 13).

3 Urteil V 2022 84 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 83 des Schulgesetzes (SchulG; BGS 412.11) richtet sich die Rechts- pflege grundsätzlich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1). Gegen Entscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, die sich auf kantonales Recht stützen, können unter Vorbehalt abweichender – vorliegend nicht in- teressierender – gesetzlicher Bestimmungen innert 20 Tagen beim Regierungsrat mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden (§§ 39, 40 Abs. 2 und 43 VRG). Wird der Entscheid durch Vergleich im angefochtenen Teil aufgehoben oder gegenstandslos, kann die zuständige Direktion über die Verwaltungsbeschwerde und die Liquidation der Verfah- renskosten entscheiden (§ 3 Abs. 4 Ziff. 6 und Abs. 5 der Delegationsverordnung (DelV; BGS 153.3). Gegen in diesem Zuständigkeitsbereich gefällte Entscheide der DBK sind die Beschwerden innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht einzureichen (§§ 61 Abs. 1 Ziff. 2 und 64 VRG). Die angefochtene Verfügung ist am 23. September 2022 erlassen und den Eltern von AD.________ frühestens am darauffolgenden Tag zugestellt worden. Die vor- liegende, am 24. Oktober 2022 der Post aufgegebene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit form- und fristgerecht eingereicht worden. 1.2 Zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist berechtigt, wer (a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, (b) durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und (c) ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (§ 62 Abs. 1 VRG). Vorliegende Beschwerde ist im Namen von AD.________ erhoben worden. Der Schüler war allerdings – trotz entsprechender Angabe in der Verwaltungsbeschwerde vom 2. De- zember 2021 (BG-act. 001) – am vorinstanzlichen Verfahren nicht (mit Parteistellung) be- teiligt. Ausserdem ist vor Verwaltungsgericht nur noch die Höhe der Parteientschädigung strittig (vgl. act. 1 S. 2). Diese wurde den Eltern von AD.________ – als Beschwerde- führenden im Verwaltungsverfahren – zugesprochen (Dispositiv-Ziff. 3 der Abschreibungs- verfügung vom 23. September 2022; BG-act. 023). Durch die angefochtene Verfügung persönlich berührt ist somit nicht AD.________, sondern vielmehr dessen Eltern. Mit ande- ren Worten fehlt dem Schüler die Legitimation zur Erhebung der vorliegenden Beschwer- de. Ein Nichteintreten auf die Beschwerde von AD.________ würde indessen seinen El- tern den Rechtsweg abschneiden, denn die Rechtsmittelfrist zur Anfechtung der Abschrei-

4 Urteil V 2022 84 bungsverfügung vom 23. September 2022 ist längst abgelaufen. Von einer formellen Erle- digung des Verfahrens ist demzufolge Abstand zu nehmen. Da sowohl der Schüler selbst als auch seine Eltern die Anwaltsvollmacht unterschrieben haben (BF-act. 1), das gestellte Rechtsbegehren offensichtlich die Eltern als Beschwerdeführenden bezeichnet und die Mutter, AC.________, den Kostenvorschuss geleistet hat (act. 3), rechtfertigt es sich im nunmehr fortgeschrittenen Verfahrensstadium, einen Parteiwechsel vorzunehmen und AB.________ sowie AC.________ als Beschwerdeführende anstelle ihres Sohnes aufzu- nehmen. Dadurch erleiden weder AD.________ noch die Beschwerdeführenden einen Rechtsnachteil. Auf die Beschwerde kann unter diesen Umständen eingetreten werden. 2. 2.1 Gemäss § 28 Abs. 2 VRG ist im Rechtsmittelverfahren der ganz oder teilweise ob- siegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Mass- gabe ihres Obsiegens zuzusprechen. Über die Liquidation der Parteikosten bei Gegen- standslosigkeit des Verfahrens enthält das VRG keine Vorschriften. Darüber hat die Ver- waltung daher nach Ermessen zu entscheiden. Im Fall eines Vergleichs ist die Parteien- tschädigung in erster Linie nach dem mutmasslichen Prozessausgang, in zweiter Linie nach dem Verursacherprinzip oder nach Billigkeit zuzusprechen (Kaspar Plüss, in: Kom- mentar zum VRG des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 17 N 33; ferner BGer 2C_878/2019 vom 13. März 2020 E. 1.2; 1C_635/2015 vom 10. August 2017 E. 2.1; je mit Hinweisen). 2.2 Zur Höhe der Parteientschädigung bei berufsmässiger anwaltlicher Vertretung äussert sich § 4 der Verordnung betreffend Gebühren, Kostenvorschüsse, Parteientschä- digungen und Umtriebsentschädigungen in Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat (Kostenverordnung; KoV RR; BGS 162.41). Danach bemessen sich Parteientschädigun- gen nach dem notwendigen Zeitaufwand für die berufsmässige Vertretung, der Wichtigkeit und der Komplexität der Beschwerdeverfahren sowie den sonstigen Interessen der Partei- en an der Beurteilung (Abs. 1). Bei berufsmässiger Vertretung und vollständigem Obsie- gen werden die Parteientschädigungen anhand einer Pauschale in der Höhe von 150 % der Gebühren gemäss § 2 festgelegt und verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer. Bar- auslagen können separat entschädigt werden (Abs. 2). Die Ausrichtung in Form einer Pauschale erfolgt auch dann, wenn von der Rechtsvertretung der obsiegenden Partei eine Honorarnote eingereicht wird. Eine Abweichung von den Pauschalen sowohl nach unten wie auch nach oben ist möglich, wenn diese in Berücksichtigung der konkreten Verhältnis- se offensichtlich unangemessen sind. Sie ist zu begründen (Abs. 3).

5 Urteil V 2022 84 Gemäss § 2 Abs. 1 KoV RR wird als Bemessungsgrundlage von einem Ansatz von Fr. 600.– pro Arbeitstag ausgegangen. Die Gebühren betragen in der Regel (Abs. 2): a) in einfachen Beschwerdeverfahren (Arbeitsaufwand bis zwei Arbeitstage): Fr. 300.– bis Fr. 1'200.–; b) in anspruchsvollen Beschwerdeverfahren (Arbeitsaufwand von zwei bis fünf Ar- beitstagen): Fr. 1'200.– bis Fr. 3'000.–; c) in komplexen Beschwerdeverfahren (Arbeitsaufwand von mehr als fünf Arbeitsta- gen): Fr. 3'000.– bis Fr. 4'500.–. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Kostenbefreiung gemäss § 25 VRG und § 13 Abs. 1 Ziff. 109 des Kantonsratsbeschlusses über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif, BGS 641.1; § 2 Abs. 3 KoV RR). 3. Mit Zustandekommen der Vereinbarung vom 9. März 2022 über die Nachteilsaus- gleichsmassnahmen wurde das Verwaltungsbeschwerdeverfahren gegenstandslos und durfte von der Beschwerdegegnerin abgeschrieben werden. Strittig ist nur noch die in der Abschreibungsverfügung vom 23. September 2022 vorgenommene Liquidation der Partei- kosten. 3.1 Die Beschwerdegegnerin kam zum Schluss, dass sich der mutmassliche Verfah- rensausgang nicht ohne weiteres bestimmen lasse, und verfügte eine hälftige Aufteilung der Parteikosten. Die Höhe der pauschalen Parteientschädigung von Fr. 3'150.– errechne- te sie ausgehend von einem eher komplexen Beschwerdeverfahren mit einem Arbeitsauf- wand von sieben Tagen (Fr. 4'200.– zuzüglich 50 %, davon die Hälfte). Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden beantragten Übernahme der Expertenkosten von Fr. 2'550.– gemäss Rechnung vom 12. März 2022 durch die Kantonskasse stellte die Be- schwerdegegnerin fest, dass der Kanton den Experten im Verwaltungsbeschwerdeverfah- ren auch selber mit der Beratung und Erstellung von Nachteilsausgleichsmassnahmen an der C.________ im Zeitraum Februar bis März 2022 beauftragt und bezahlt habe. Sodann würden die im Laufe der Umsetzung der Vereinbarung anfallenden Kosten von der C.________ übernommen, weshalb der Experte lediglich für den im Januar 2022 anfallen- den Teil von den Beschwerdeführenden zu entschädigen sei, was angesichts des abge- schlossenen Vergleichs als gerechtfertigt erscheine (BG-act. 23 S. 3–6; vgl. auch act. 7 und 13).

6 Urteil V 2022 84 3.2 Demgegenüber stellen sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt, dass sie hypothetisch vollkommen obsiegt hätten, denn es seien die von ihnen verlangten Nachteilsausgleichsmassnahmen mit Ausnahme des Antrages betreffend die Nichtbewer- tung der Rechtschreibung, was allerdings vom SPD ausdrücklich als Massnahme vorge- schlagen worden sei, vollständig in den Vergleich übernommen worden. Dies ergebe bei einer Parteikostenverlegung nach Massgabe des mutmasslichen Prozessausgangs einen Entschädigungsanspruch von mindestens 75 %. Gegen die Kostenauferlegung nach dem Verursacherprinzip bringen sie vor, immer bereit gewesen zu sein, mit der C.________ konstruktiv zusammenzuarbeiten und zu einer einvernehmlichen Lösung zu finden. Dort seien sie aber auf beharrlichen Widerstand gestossen. Mit Bezug auf die Expertenkosten machen die Beschwerdeführenden geltend, dass sich der Beizug des Privatgutachters im vorliegenden Fall auch noch retrospektiv betrachtet geradezu aufgedrängt habe. Dem SPD habe die entsprechende Expertise gefehlt, weshalb die Einschätzung des Experten eine nützliche Entscheidgrundlage dargestellt und ein zusätzliches kostenintensives Gut- achten entbehrlich gemacht habe. Ohne den Beizug eines Experten hätte zudem nicht derart rasch eine für alle Parteien befriedigende Vergleichslösung gefunden werden kön- nen (act. 1 S. 4–6; vgl. auch act. 11). 4. 4.1 Zunächst ist die Frage nach dem Anspruch der Beschwerdeführenden auf eine Parteientschädigung zu klären. Wie bereits in E. 2.1 erwähnt, ist eine Parteientschädigung nach Ermessen zuzusprechen, wobei der mutmassliche Prozessausgang, das Verursa- cherprinzip und Billigkeitsüberlegungen berücksichtigt werden dürfen. 4.1.1 In seinem Entscheid vom 13. August/12. November 2021 setzte die C.________ folgende Nachteilsausgleichsmassnahmen für AD.________ fest:

1. AD.________ darf in allen Fächern einen PC benutzen.

2. AD.________ werden alle Texte in elektronischer Form im Word-Format zur Verfü- gung gestellt, damit er sich die Texte bei Bedarf mit entsprechender Software vorlesen lassen kann. Er nutzt dazu Kopfhörer.

3. Für Prüfungen mit längeren Texten wird AD.________ ein speziell aufgesetzter Lap- top der C.________ zur Verfügung gestellt. Der Prüfungslaptop ist am Tag vor der Prüfung von AD.________ auf dem Sekretariat abzuholen. Bei Leistungsbewertun- gen, in denen Orthographie und/oder Grammatik Lernziele sind, darf der Prüfungslap- top nicht eingesetzt werden, als Alternative kann exam.net auf dem persönlichen Gerät genutzt werden. In Prüfungen ist auf eine übersichtliche, gut gegliederte Gestal- tung zu achten, nach Möglichkeit sind einheitliche Schriften zu verwenden. Die Prü- fungen sind AD.________ immer auch in Papierform abzugeben.

7 Urteil V 2022 84

4. Bei Bedarf kann die Prüfungszeit um zehn Minuten pro Prüfungslektion verlängert werden, was 22.22 Prozent der Prüfungszeit entspricht.

5. In Prüfungen, in denen die Rechtschreibung nicht von zentraler Bedeutung ist, darf diese bei der Benotung nicht berücksichtigt werden. 4.1.2 In der Verwaltungsbeschwerde vom 2. Dezember 2021 gegen diesen Entscheid stellten die Beschwerdeführenden folgende Anträge in der Sache (BG-act. 001 S. 2):

1. Es sei der Entscheid der Beschwerdegegnerin aufzuheben und AD.________ ein an- gemessener Nachteilsausgleich (Anpassung Prüfungsmodalitäten [mündlich statt schriftlich], Nichtbewertung der Rechtschreibung bzw. eingeschränkte Bewertung der Rechtschreibung, angemessene Einsetzung von Rechtschreibprogrammen, ange- messener Zeitbonus usw.) in allen promotionsrelevanten Fächern zu gewähren und diesen nachvollziehbar in einer NAM-Vereinbarung zu dokumentieren.

2. Eventualiter sei der Entscheid der Beschwerdegegnerin aufzuheben und diese anzu- weisen, in Zusammenarbeit mit dem schulpsychologischen Dienst und AD.________ und seinen Eltern die angezeigten Abklärungen zu machen und gestützt darauf einen angemessenen Nachteilsausgleich in allen promotionsrelevanten Fächern zu ge- währen und diesen nachvollziehbar in einer NAM-Vereinbarung zu dokumentieren. 4.1.3 In der Vereinbarung vom 9. März 2022 einigten sich die Parteien auf folgende Nachteilsausgleichsmassnahmen (BG-act. 015):

1. Zulassung und Verwendung von Hilfsmitteln

a) AD.________ darf in allen Fächern einen PC benutzen

b) AD.________ werden alle Texte in elektronischer Form im Word-Format (keine Se- rife-Schrift) zur Verfügung gestellt, damit er sich die Texte bei Bedarf mit entspre- chender Software vorlesen kann.

c) Für Prüfungen mit längeren Texten wird AD.________ ein speziell aufgesetzter Laptop der C.________ zur Verfügung gestellt. Der Prüfungslaptop ist am Tag vor der Prüfung von AD.________ auf dem Sekretariat abzuholen. Bei Leistungsbe- wertungen, in denen Orthografie und/oder Grammatik Lernziele sind, darf der Prü- fungslaptop nicht eingesetzt werden. Als Alternative kann auf exam.net auf dem persönlichen Gerät genutzt werden. In Prüfungen ist auf eine übersichtliche, gut gegliederte Gestaltung zu achten. Nach Möglichkeit ist eine einheitliche Schrift zu verwenden. Die Prüfungen sind AD.________ immer auch in Papierform abzuge- ben.

d) AD.________ darf in schriftlichen Prüfungen und bei Textarbeiten im Unterricht ei- nen Gehörschutz tragen.

2. Massnahmen und Organisation in allen Fächern

a) Es liegt im Ermessen der Fachlehrpersonen, auf Wunsch von AD.________ Unter- richtsinhalte zu visualisieren (Handouts, ppt-Präsentationen).

b) Bei Prüfungen soll vermerkt werden, dass NAM gewährt wurden. Nach Möglichkeit soll eine Note mit und eine Note ohne NAM gesetzt werden.

c) AD.________ vermerkt bei Prüfungen auf dem Lösungsblatt, wenn der Zeitzu- schlag nicht eingefordert wurde.

d) AD.________ meldet den Zeitzuschlag bei Prüfungen rechtzeitig an, damit die Fachlehrperson eine geeignete Organisationsform vorbereiten kann. Für die Orga- nisation des Zeitzuschlags kann im Bedarfsfall im Fachkollegium um Unterstützung

8 Urteil V 2022 84 (Aufsicht) nachgefragt werden. Während der Zusatzzeit soll ein ungestörter Ar- beitsplatz zur Verfügung stehen und die Beaufsichtigung gewährleistet werden.

e) Aufgabenstellungen sollen sequenziert werden (z.B. Unterteilung in 1a, 1b, 1c…). Vgl. Hinweis oben (Ziff. 1.c) auf übersichtliche und gut gestaltete Prüfung. Kompli- zierte und schwer zu entziffernde Formulierungen sind zu vermeiden. f) Mündliche Ergänzungsprüfungen sollen durchgeführt werden (vgl. dazu die ergän- zende Formulierung unter Ziff. 3 Abs. g).

g) Für den Unterricht relevante Texte sollen vorzeitig abgegeben werden, wenn sie für das Lesen/Vorlesen im Unterricht vorgesehen sind.

h) Für Prüfungen von 45 Minuten Dauer sollen ca. 10 Minuten Zeitzuschlag, für Prü- fungen von 90 Minuten sollen maximal 20 Minuten Zeitzuschlag gewährt werden. AD.________ ist verpflichtet, die Lehrpersonen der Fächer, die nach einer Prüfung mit Zeitzuschlag Unterricht haben, jeweils über das verspätete Erscheinen im Un- terricht zu informieren.

3. Sprachfächer

a) In den Sprachfächern sollen Rechtschreibefehler geringer gewichtet werden (ca. zur Hälfte), wenn die betreffenden Wörter phonetisch korrekt sind. Die Minderbe- wertung soll aus der Korrektur der Lehrperson ersichtlich sein. Mit entsprechenden Symbolen oder zwei Korrekturfarben können entsprechende Minderbewertungen sichtbar gemacht werden. vgl. dazu auch Seite 2, Hinweise über Besonderheiten, Abschnitt b) "Schreibfehler".

b) Wiederholungsfehler sollen nur bedingt bewertet werden. Über das Mass ent- scheidet die Lehrperson.

c) In Sprachfächern sollen Grammatikfehler geringer gewichtet werden, wenn sie auf mangelnde Rechtschreibung zurückzuführen sind. Die Lehrperson entscheidet un- ter Berücksichtigung des im Unterricht behandelten Themas und der Einschätzung der Fehlerursache, wie stark ein Grammatikfehler zählen soll.

d) Bei reinen Rechtschreibeprüfungen entscheidet die Lehrperson über das Mass ei- ner allfälligen geringeren Gewichtung.

e) In der Aufsatzbewertung (freie Texte allgemein) soll nach Inhalt und Form/Recht- schreibung getrennt beurteilt und notenmässig ausgewiesen werden (Fokussie- rung auf definierte Punkte bei der Rechtsschreibung: z.B. Gross-, Kleinschreibung, Satzzeichen). Der formale Teil soll zur Hälfte gewichtet werden. f) Für Diktate gilt Ziff. 3.a). Allenfalls sollen Diktate gekürzt werden, aus Gründen der Praktikabilität können spezielle Einzelprüfungen absolviert werden.

g) Um den tatsächlichen Lernerfolg nach einer Unterrichtssequenz zu messen, sollen in Ergänzung zu schriftlichen Prüfungen auch mündliche Tests durchgeführt wer- den. Ebenso sollen mündliche Nachprüfungen bei grosser Differenz zwischen schriftlichen Noten und mündlichen Unterrichtsleistungen durchgeführt werden (z.B. bei "Wörtliprüfungen"). Es ist zu beachten, dass die mündliche Leistung aus dem Unterricht ohnehin ein bedeutender Bestandteil der Beurteilung ist.

h) Der Zeitzuschlag von ca. 10 Minuten (bei 45 Minuten Prüfungszeit) gilt für alle Prü- fungen in den Sprachfächern.

4. Übrige Fächer

a) Der Zeitzuschlag von ca. 10 Minuten soll bei Prüfungen gewährt werden, bei wel- che viel gelesen und / oder geschrieben werden muss. Dies gilt auch z.B. für Ma- thematik mit Textaufgaben (Aufgabe verstehen und Lösungsweg ausarbeiten).

b) Für Prüfungen / schriftliche Abrieten werden Schreibfehler nicht gewichtet (gilt nicht für Facharbeiten / selbstständige Arbeiten / Maturitätsarbeiten).

5. Information und Kommunikation Die Klassenlehrperson übernimmt die Rolle der persönlichen Kontaktperson bezüglich Nachteilsausgleich gegenüber AD.________ und seinen Eltern.

9 Urteil V 2022 84 Die Fachlehrpersonen melden der Klassenlehrperson Auffälligkeiten bezüglich Fortschritt oder Rückschritt im Leistungsverhalten /e Erreichen der Lernziele. Die Klassenlehrperson resp. die zuständige Schulleitungsperson führt ein Gespräch mit AD.________ und sei- nen Eltern über die Beurteilung und die Umsetzung der Massnahmen (vgl. unten, P. 8). Der zuständige Schulleiter ist dafür besorgt, dass die Massnahmen von den Fachlehrper- sonen umgesetzt werden. er ist die verantwortliche Bezugsperson für alle Beteiligten.

6. Inhalte der Vereinbarung Die beteiligten Personen sind zur Umsetzung der Massnahmen verpflichtet.

7. Besuch einer Fachtherapie Der Besuch einer Fachtherapie (Logopädie) wird dringend empfohlen. Sollte eine Fach- therapiestelle besucht werden, wäre ein Zwischenbericht an die Eltern sehr hilfreich. Die Eltern würden über die Weiterleitung des Berichts resp. einer Zusammenfassung an die Schulleitung zuhanden der Lehrpersonen entscheiden.

8. Geltungsdauer, Überprüfung und Anpassungen Die Massnahmen gelten bis zum Abschluss der Mittelschulzeit. Eine Überprüfung erfolgt jeweils am Ende eines Semesters. Allfällige Anpassungen der Vereinbarung bleiben vor- behalten und werden gegenüber allen Beteiligten verbindlich kommuniziert. Für die Maturitätsprüfungen wird rechtzeitig eine Kurzfassung der Vereinbarung mit Fest- setzung der Zeitgutschrift erstellt. Das zuständige Schulleitungsmitglied beantragt bei der Maturitätskommission des Kantons Zug einen Nachteilsausgleich für die Maturitätsprü- fungen. 4.1.4 Bereits eine kurze Gegenüberstellung der im Entscheid der C.________ vom

13. August/12. November 2021 (E. 4.1.1) enthaltenen Nachteilsausgleichsmassnahmen mit denen in der Vereinbarung vom 9. März 2022 (E. 4.1.3) lässt markante Unterschiede ins Auge springen. Die meisten der von der C.________ verfügten und hauptsächlich die Verwendung von Hilfsmitteln betreffenden Nachteilsausgleichsmassnahmen wurden in die Vereinbarung übernommen. Darüber hinaus wurden Massnahmen aufgenommen, auf welche der Rektor der C.________ die Lehrer von AD.________ im Sinne von (unverbind- lichen) Beispielen, wie man mit der Rechtschreibung umgehen könnte, mit Verweis auf das Handbuch von Martin Studer, Nachteilsausgleich im Gymnasium, hingewiesen hatte (BG-act. 005.07). Insbesondere aber beruht die Vereinbarung vom 9. März 2022 massge- blich auf den fachkundigen Vorschlägen des Experten D.________ (vgl. u.a. BG- act. 015.09, 015.10 und 015.11). D.________ wurde im Januar 2022 von den Beschwerdeführenden beigezogen (Anlage zu BG-act. 015.03); im Februar 2022 aber von der Beschwerdegegnerin mit der Beglei- tung des Prozesses beauftragt (BG-act. 015.01 und 015.03 S. 2). Die im Entscheid der C.________ vom 13. August/12. November 2021 enthaltenen Nachteilsausgleichsmass-

10 Urteil V 2022 84 nahmen rügte der Experte als in den wesentlichen Punkten unvollständig und den Anfor- derungen an Nachteilsausgleichsmassnahmen bei Lese- und Rechtschreibstörung unge- nügend (vgl. Anlage zu BG-act. 015.03). Es ist somit anzunehmen, dass der Entscheid der C.________ vom 13. August/12. November 2021 im Falle einer materiellen Prüfung der dagegen erhobenen Beschwerde (bei einem Nichtzustandekommen der Vereinbarung) aufgehoben worden wäre und die vom Experten (im Rahmen des von der Beschwerde- gegnerin erteilten Auftrags) vorgeschlagenen Nachteilsausgleichsmassnahmen zum Be- schwerdeentscheid erhoben worden wären. Dies hätte somit mutmasslich zur Gutheis- sung der Verwaltungsbeschwerde und bei (überwiegendem) Obsiegen der Beschwerde- führenden zur Zusprechung einer ungekürzten Parteientschädigung führen dürfen. 4.2 Die Beschwerdeführenden anerkennen die Bemessung des zu entschädigenden Arbeitsaufwandes ihres Rechtsvertreters auf sieben Tage (act. 1 S. 3). Die von der Be- schwerdegegnerin angewendete Pauschale von Fr. 600.– pro Arbeitstag entspricht § 2 Abs. 1 KoV RR und wird von den Beschwerdeführenden ebenfalls nicht in Frage gestellt (act. 1 S. 3). Auch im Übrigen ist kein Grund ersichtlich, welcher eine Abweichung von der § 4 Abs. 2 KoV RR entsprechenden Pauschale rechtfertigen würde. Unter diesen Umstän- den hätte die den Beschwerdeführenden zuzusprechende, ungekürzte Parteientschädi- gung für den Arbeitsaufwand ihres Rechtsvertreters mutmasslich Fr. 6'300.– betragen (vgl. E. 3.b.cc des angefochtenen Entscheids) und es besteht kein Grund, ihnen im Abschrei- bungsbeschluss nur die Hälfte davon zuzusprechen (vgl. E. 4.1.4 am Ende). 4.3 Die den Beschwerdeführenden angefallenen Expertenkosten sind betragsmässig ausgewiesen und unbestritten (vgl. BG-act. 021.01). Zu prüfen ist lediglich deren Entschä- digung durch die Beschwerdegegnerin oder die C.________. 4.3.1 Weder auf kantonaler noch auf Bundesebene findet sich eine allgemeingültige Regelung, inwiefern und inwieweit die Kosten für ein Gutachten, das im Rahmen eines öf- fentlich-rechtlichen Beschwerdeverfahrens von einer Partei ins Verfahren eingebracht wurde, als Parteikosten zu entschädigen sind. Im Bereich des Sozialversicherungsrechts sind gemäss Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die notwendigen Kosten privat eingeholter Berich- te bzw. Gutachten unter dem Titel Parteientschädigung zu vergüten, soweit diese für die Entscheidfindung unerlässlich waren. Ähnlich hat das Bundesgericht auch schon ausser- halb des Sozialversicherungsrechts entschieden. Nach der Lehre handelt es sich bei den Auslagen für ein Privatgutachten in der Regel nicht um notwendige und damit entschädi-

11 Urteil V 2022 84 gungspflichtige Kosten. Anders soll es sich nur dann verhalten, wenn die Expertise we- sentliche neue Erkenntnisse gebracht und zu einer grundlegenden Änderung der bisheri- gen Betrachtungsweise geführt hat oder wenn sich wegen ihr ein neutrales Gutachten erübrigt hat bzw. wenn sie wesentliche neue Erkenntnisse ermöglicht, eine nützliche Ent- scheidgrundlage darstellt oder ein neutrales Gutachten entbehrlich macht bzw. wenn sie entscheidend zur Klärung des Sachverhalts beigetragen hat und sich zur Interessenwah- rung aufgedrängt hat (vgl. zum Ganzen BGer 1C_302/2021 vom 25. Januar 2022 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). 4.3.2 Vorliegend war die Intervention des Experten D.________ unbestrittenermassen massgebend für das Zustandekommen der Vereinbarung vom 9. März 2022. In ihrer Ar- gumentation (act. 1 S. 5 f.) übersehen die Beschwerdeführenden allerdings, dass der Ex- perte für seine diesbezüglichen Bemühungen korrekterweise an die Beschwerdegegnerin als Auftraggeberin Rechnung gestellt hat und von ihr auch bereits entschädigt wurde (vgl. Rechnung vom 11. März 2022 [BG-act. 015.14 und 015.15]). Die von den Beschwerdeführenden eingereichte Rechnung des Experten vom 12. März 2022 (BG-act. 021.01) betrifft ausschliesslich die im Auftrag der Beschwerdeführenden (25.–28. Januar 2022 [vgl. dazu Anlage zu BG-act. 015.03]) bzw. deren Rechtsvertreters (22. Februar – 8. März 2022) getätigten Abklärungen und erbrachte Beratung. Schliesslich wünschten die Beschwerdeführenden, dass ihnen der Experte die nunmehr aufgesetzte Vereinbarung erkläre und ihre Unsicherheiten als Eltern ausräume, was am 8. März 2022 geschah (vgl. BG-act. 015.07 und 015.10). Diese Tätigkeiten waren offensichtlich nicht (mehr) auf die Ausarbeitung der Vereinbarung über die Nachteilsausgleichsmassnahmen gerichtet, sondern auf die Wahrnehmung von zwar verständlichen, aber partikulären – bzw. nicht mehr unmittelbar und notwendigerweise mit der Entscheidfindung im behördli- chen Verfahren zusammenhängenden – Interessen der Beschwerdeführenden, weshalb nicht gesagt werden kann, dass sie entscheidend zur Klärung des Sachverhalts beigetra- gen haben. 4.3.3 Für die Bemühungen des Experten im Auftrag und im Interesse der Beschwerde- führenden müssen weder die C.________ noch die Beschwerdegegnerin aufkommen, weshalb die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf eine Entschädigung für das ihnen von D.________ in Rechnung gestellte Honorar von Fr. 2'550.– haben.

12 Urteil V 2022 84 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Verfü- gung vom 23. September 2022 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insofern ab- zuändern ist, als die den Beschwerdeführenden zu entrichtende Parteientschädigung auf Fr. 6'300.– (inkl. MWST und Barauslagen) festzusetzen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei die Kosten. Hat im verwaltungsgerichtlichen Prozess keine Partei ganz obsiegt, sind die Kosten in dem Verhältnis zu teilen, in welchem die Parteien unterle- gen sind (§ 23 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführenden obsiegen im vorliegenden Verfah- ren teilweise, und zwar zu rund 55 %. Sie haben somit von den Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– lediglich den Betrag von Fr. 450.– zu übernehmen, welcher in dieser Höhe mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zu verrechnen ist. Im Mehrbetrag ist ih- nen der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten. Der Beschwerdegegnerin sind Fr. 550.– Verfahrenskosten aufzuerlegen. 5.2 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zu- zusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Demzufolge ist den Beschwerdeführenden eine um 45 % reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, welche ermessensweise auf Fr. 1'000.– (inkl. MWST und Barauslagen) festzusetzen ist.

13 Urteil V 2022 84 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. AB.________ sowie AC.________ werden als Beschwerdeführende anstelle ihres Sohnes AD.________ ins Verfahren aufgenommen. 2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. 3 der angefochte- nen Verfügung der Direktion für Bildung und Kultur vom 23. September 2022 inso- fern geändert, als die den Beschwerdeführenden zu entrichtende Parteientschädi- gung auf Fr. 6'300.– (inkl. Barauslagen und MWST) festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Spruchgebühr beträgt Fr. 1'000.–, wobei den Beschwerdeführenden der Be- trag von Fr. 450.– auferlegt und in dieser Höhe mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. Im Mehrbetrag wird ihnen der geleistete Kos- tenvorschuss zurückerstattet. Der Beschwerdegegnerin wird die Spruchgebühr im Betrag von Fr. 550.– auferlegt. 4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädi- gung von Fr. 1'000.– (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 6. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (im Doppel), an die Beschwerdegegnerin, an die Kantonsschule C.________ sowie zum Vollzug von Ziffer 3 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 6. Dezember 2023 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am