Verwaltungsrechtl. Kammer — Baubewilligung (Entwässerung Vorplatz)
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 A.E.________ und B.E.________ vertreten durch RA F.________ und/oder RA G.________
E. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahms- weise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor. Die Beschwerdeführer sind als unmittelbare Nachbarn durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Sie haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Die Beschwer- de wurde zudem gemäss § 64 VRG fristgerecht eingereicht und entspricht den formellen Anforderungen gemäss § 65 VRG, weshalb sie zu prüfen ist.
E. 1.2 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsord- nung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
E. 1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt wer- den. Als solche gelten die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechts- satzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens, die Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfah- rensvorschrift sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Nicht gerügt werden kann die unrichtige Handhabung des Ermessens (§ 63 VRG). 2.
E. 2 Gemeinderat Oberägeri
E. 2.1 Die Beschwerdeführer tragen unter anderem vor, dass der Regierungsrat sich bei der Beurteilung des streitgegenständlichen Bauvorhabens fast ausschliesslich auf die Be- gutachtung der L.________ AG stütze. Auf die begründeten Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der besagten Begutachtung, welche die Beschwerdeführer vorgetragen hätten, nehme der Regierungsrat zwar Bezug, unterlasse es aber, die Vorwände der Beschwerde- führer durch eine sachverständige Person prüfen zu lassen. Die begründeten Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Begutachtung der streitgegenständlichen Entwässerung seien für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit absolut zentral. Damit habe der Regie- rungsrat den Sachverhalt unvollständig festgestellt, womit der angefochtene Entscheid aufzuheben sei.
E. 2.2 Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 12 Abs. 1 VRG). Hierzu kann sie Parteien und Drittpersonen befragen, Urkunden beiziehen, Augenscheine vornehmen und Gutachten einholen (§ 13 Abs. 1 VRG). Wann Gutachten eingeholt wer- den, ist von Fall zu Fall zu entscheiden, und der zuständigen Behörde kommt dabei ein erhebliches Ermessen zu (BGer 2C_992/2012 vom 1. April 2013 E. 3.2). Es liegt somit im Ermessen der zuständigen Behörde, wie sie den Sachverhalt feststellen möchte.
E. 2.3 Wenn die Beschwerdeführer vorliegend vorbringen, der Regierungsrat habe kein weiteres Gutachten eingeholt, handelt es sich nicht um eine Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, sondern um eine Rüge der unrichtigen Handhabung des Ermes- sens. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Regierungsrat einen qualifizierten Ermes- sensfehler im Sinne einer Rechtsverletzung (§ 63 Abs. 1 Ziff. 3 VRG) begangen haben soll. Die Beschwerdeführer machen dies auch nicht geltend. Dementsprechend handelt es
E. 2.4 Es kann ebenfalls nicht auf die Beschwerde eingetreten werden, soweit die Be- schwerdeführer ihre fehlende Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Auflage der Baube- willigung vom 11. Oktober 2021 beanstanden. Inwiefern der Regierungsrat mit seinen Aus- führungen zum Rechtscharakter von Auflagen und ihrem Vollzug durch die Baupolizei- behörde eine Rechtsverletzung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts began- gen haben soll, legen die Beschwerdeführer nicht dar und ist für das Gericht auch nicht ersichtlich. Es handelt sich dabei um rein appellatorische Vorbringen, welche nicht zu hören sind. 3. Die Revision vom 22. Februar 2018 des Planungs- und Baugesetzes (nPBG; BGS 721.11) sowie die Totalrevision der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (nV PBG; BGS 721.111) sind per 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Das vorliegend zu beurtei- lende Baugesuch OA-2021-076 wurde am 13. Juni 2021 eingereicht. Am 11. Oktober 2021 wurde die Baubewilligung erteilt. Übergangsrechtlich gelangt daher die Bestimmung von § 71a lit. b nPBG zur Anwendung, wonach auf Baugesuche und Sondernutzungspläne in denjenigen Gemeinden, welche ihre Zonenpläne und Bauvorschriften noch nicht an die sich an der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) orientierenden Baubegriffe und Messweisen angepasst haben, das bisherige Recht An- wendung findet. 4. Das Verwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 67 Abs. 1 PBG i.V.m. § 12 VRG). Ist der Sachverhalt unklar und daher zu beweisen, endet die Be- weiswürdigung mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsa- che als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht ge- stützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtser- hebliche Sachverhalt verwirklicht hat. Gelangt das Verwaltungsgericht nicht zum Ergebnis, dass sich der in Frage stehende Sachverhalt verwirklicht hat, so fragt sich, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Nach der objektiven Beweislastregel ist bei Beweislo-
E. 3 Urteil V 2022 80 C. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Be- schwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.–, was Letztere in- nert Frist taten. D. Mit Stellungnahme vom 21. November 2022 beantragte die Baudirektion im Auf- trag des Regierungsrats die vollumfängliche Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde vom 17. Oktober 2022 unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. E. Mit Vernehmlassung vom 28. November 2022 beantragte der Gemeinderat Oberägeri die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit auf sie einzutreten sei, unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführer und in soli- darischer Haftbarkeit der beiden. F. Die Bauherrschaft liess sich am 18. Januar 2023 vernehmen und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutre- ten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,7% MWST) zulasten der Be- schwerdeführer. G. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Beschwerdeführer, die Baudirektion und die Bauherrschaft an ihren jeweils gestellten Anträgen fest. Der Gemein- derat Oberägeri liess sich nicht mehr vernehmen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1.
E. 4 Urteil V 2022 80
E. 5 Urteil V 2022 80 sich diesbezüglich um eine unzulässige Rüge der Unangemessenheit gemäss § 63 Abs. 3 VRG. Die Beschwerdeführer rügen in diesem Zusammenhang auch gerade nicht eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs und dies zu Recht, zumal der Regierungsrat sich mit ihrer Kritik am Gutachten in Erwägung 5 des angefochtenen Entscheids eingehend auseinan- dersetzt hat und die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde selbst ausführen, dass der Regierungsrat darauf Bezug nehme. Damit ist auf die Beschwerde in diesem Umfang nicht einzutreten.
E. 5.1 Die Beschwerdeführer tragen zunächst vor, dass die heutige Situation der rechts- kräftigen Baubewilligung vom 22. Dezember 2011 widerspreche, gemäss welcher Vorplät- ze und Wege mit sickerfähigem Belag hätten ausgestaltet werden müssen. Der Regie- rungsrat gehe davon aus, dass die ursprüngliche Baubewilligung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde und gehe damit fehl. Zwar stelle die ursprüngliche Baube- willigung tatsächlich nicht das Anfechtungsobjekt dar, sei aber für die Feststellung des Sachverhalts und für die sich aus dem angefochtenen Entscheid ergebenden Konsequen- zen sehr wohl relevant. Die ursprüngliche Baubewilligung habe vorgesehen, dass der Vor- platz und die Wege auf GS H.________ in sickerfähigem Belag auszugestalten gewesen wären. Stattdessen sei der Vorplatz mit Pflastersteinen versehen und die Bodenfläche vollständig versiegelt worden. Damit stehe fest, dass der heute tatsächlich bestehende Zustand von der rechtskräftigen Baubewilligung abweiche. Durch den angefochtenen Ent- scheid würde dieser widerrechtliche Zustand beiläufig akzeptiert, obwohl die Beschaffung [wohl: die Beschaffenheit] des Vorplatzes eigentlich gar nicht Gegenstand des Bauge- suchs gebildet habe.
E. 5.2 Den Gegenstand des streitigen Verwaltungsverfahrens bildet der Streitgegen- stand. Er umfasst das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses an- gefochten wird. Der Streitgegenstand wird durch zwei Elemente bestimmt: erstens durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Entscheides und zweitens durch die Parteibegehren. Das Anfechtungsobjekt, die Verfügung, bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfah- rens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden musste, darf die zweite Instanz grundsätzlich nicht beurteilen, ansons- ten sie in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreift (BGE 136 II 457 E. 4.2; 133 II 30 E. 2.4; 133 II 35 E. 2; zum Ganzen: Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 243 Rz. 686 f.).
E. 5.3 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Beschluss, dass Gegenstand des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich der Beschluss des Gemeinderats Oberägeri vom 11. Oktober 2021 betreffend Zulässigkeit des Baus der Entwässerungsan- lage Vorplatz am K.________ bilde. Soweit die Beschwerdeführer Rügen betreffend die Baubewilligung "Umbau und Erweiterung des best. Wohnhauses Assek. Nr. M.________, K.________" vom 22. Dezember 2011 vorbrächten, befänden sich diese ausserhalb des Verfahrensgegenstands und seien daher nicht zu hören. Dies gelte insbesondere auch bezüglich Erwägung 15 des Entscheids vom 22. Dezember 2011, welche besage, dass der Nachweis erbracht werden müsse, dass die Verkehrsflächen (Vorplatz und Wege) auf jeden Fall mit einer versickerungsfähigen Oberfläche versehen werden müssten. Ob diese Auflage mit dem damaligen Bau der Einfahrt eingehalten worden sei, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
E. 5.4 Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Der Beschluss des Gemeinderats Oberägeri vom 11. Oktober 2021 betrifft lediglich die neu projektierte Entwässerungsanla- ge. Ob die bestehende Entwässerungsanlage rechtskonform ist, hatte der Gemeinderat Oberägeri nicht zu entscheiden. Dementsprechend bildete die Auflage gemäss Erwä- gung 15 der Baubewilligung vom 22. Dezember 2011 – einer damals fast zehn Jahre al- ten, rechtskräftigen Verfügung, welche sich an die vormaligen Eigentümer des GS H.________ und nicht die jetzige Bauherrschaft richtete –, auch nicht den Streitgegen- stand vor der Vorinstanz. Ferner ist betreffend die Rechtmässigkeit der bestehenden Ent- wässerungsanlage gemäss unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz ein Verfahren vor dem Gemeinderat Oberägeri hängig, bei dem offenbar mit dem Sachentscheid auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens abgewartet wird. Insofern durfte der Regierungsrat auf die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführer auch infolge der vorbeste- henden Rechtshängigkeit dieser Frage gar nicht eintreten. Folglich hat der Regierungsrat den Sachverhalt nicht fehlerhaft festgestellt, indem er davon ausging, dass die Baubewilli- gung vom 22. Dezember 2011 nicht Gegenstand des Verfahrens sei. 6.
E. 6 Urteil V 2022 80 sigkeit zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (BGE 142 V 389 E. 2.2 und 3.3; 130 III 321 E. 3.2, je mit Hinweisen). Dabei findet der in Art. 8 ZGB festge- haltene allgemeine Rechtsgrundsatz auch im Bereich des öffentlichen Rechts Anwendung. Demnach hat jene Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, die aus der unbewie- sen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet (BGE 133 V 205 E. 5.5). 5.
E. 6.1 Die Beschwerdeführer führen weiter aus, der Regierungsrat gehe von einem gänz- lich falschen Sachverhalt aus, wenn er ausführe, die Beschwerdeführer würden selbst bestätigen, dass die damals erstellte und heute noch bestehende Entwässerung funktio- niere, indem sie ausführten, dass es in der Zeit zwischen der Erstellung des Vorplatzes und heute bei ihnen [den Beschwerdeführern] keinen Schadenfall gegeben habe und die
E. 6.2 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Beschluss, dass er nur der guten Ordnung halber kurz auf die Baubewilligung vom 22. Dezember 2011, welche – wie aus- geführt – nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei, eingehe. Die Baubewilligung vom 22. Dezember 2011 sei rechtskräftig und damit bestehe ein hohes Interesse an der Rechtssicherheit dieser bereits über zehnjährigen Verfügung. Unterstrichen werde dies dadurch, dass davon auszugehen sei, dass damals auch eine Bauabnahme stattgefunden habe. Dass die damals erstellte und heute noch bestehende Entwässerung funktioniere, bestätigten die Beschwerdeführer selbst, indem sie ausführten, dass es in dieser Zeit bei ihnen keinen Schadenfall gegeben habe und die rund 10 m lange Entwässerungsrinne nicht leicht verstopfe. Damit bestünden keine Anhaltspunkte, dass heute eine mangelhaf- te, nicht funktionierende Entwässerungsanlage vorliege.
E. 6.3 Die Ausführungen des Regierungsrates sind offensichtlich, wie er selbst vernehm- lassend festhält, als Obiter Dictum zu verstehen. Er hatte bereits vorgehend (richtigerwei- se) festgestellt, dass die Baubewilligung vom 22. Dezember 2011 nicht Verfahrensgegen- stand sei. Ob die Beschwerdeführer aufgrund der angeblich fehlerhaften Entwässerungs- anlage zu Schaden kamen oder nicht, war damit nicht relevant für den Beschluss des Re- gierungsrats. Ferner machten die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt einen Schadenfall geltend. Im Gegenteil, sie führten zumindest indirekt gerade selbst aus, dass es nicht zu einem solchen gekommen sei, worauf auch der Regierungsrat zu Recht hinweist. Auch im vorliegenden Verfahren vermögen die Beschwerdeführer keinen Scha-
E. 7 Urteil V 2022 80
E. 8 Urteil V 2022 80 rund 10 m lange Entwässerungsrinne nicht leicht verstopfe. Am 25. Juli 2021 habe sich über Oberägeri ein Gewitter mit Hagel und Starkregen ergossen. Die Entwässerung im Gebiet K.________ habe versagt und es sei Wasser in das Untergeschoss des Wohnhau- ses der Beschwerdeführer gelaufen. Zwei Tage später, d.h. am 27. Juli 2021, sei die Strasse noch immer nicht vollständig gereinigt gewesen. Zum Glück sei es innerhalb die- ser Tage nicht zu einem zweiten Starkregenereignis, welches aufgrund der Verstopfungs- gefahr durch die noch immer vorhandenen Fremdkörper auf der Strasse mit Sicherheit zu noch grösseren Wassereintritten geführt hätte, gekommen. Indem der Regierungsrat da- von ausgehe, die heute bestehende, widerrechtliche und durch den angefochtenen Ent- scheid beiläufig akzeptierte Ausführung des streitgegenständlichen Vorplatzes würde funk- tionieren und es sei bislang zu keinen Schäden gekommen, stelle er den Sachverhalt un- richtig fest.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen. Diese werden auf Fr. 2’000.– festgelegt und in dieser Höhe mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrech- net. Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführern zurückbezahlt.
E. 8.2 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zu- zusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Das Gericht erachtet im vorliegenden Fall Fr. 2'300.– (inkl. MWST und Barauslagen) als angemessene Entschädigung für das Honorar und die not- wendigen Barauslagen des berufsmässigen Vertreters der obsiegenden Beschwerdegeg- ner 1. Sie ist von den Beschwerdeführern zu bezahlen. Als unterliegende Partei haben die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
E. 9 Urteil V 2022 80 den rechtsgenüglich darzutun (vgl. E. 4 vorstehend). Das nun ins Recht gelegte Foto des K.________ zeigt lediglich die Strasse mit etwas Grüngut auf dem Boden verteilt. Worin die Beschwerdeführer hier einen Schaden bzw. eine Gefährdung sehen, erschliesst sich dem Gericht nicht. Die Beschwerdeführer behaupten zwar noch, dass Wasser in ihr Un- tergeschoss gelaufen sei, belegen dies jedoch nicht einmal ansatzweise. Selbst wenn man aber annehmen würde, dass die Behauptungen der Beschwerdeführer stimmen, wäre damit noch nicht belegt, dass die (angeblich) mangelhafte Entwässerungssituation auf dem Grundstück der Bauherrschaft kausal dafür gewesen ist. Dementsprechend kann der Vorinstanz nicht der Vorwurf gemacht werden, den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt zu haben. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Regierungsrat den Sachverhalt we- der in Bezug auf die Baubewilligung vom 22. Dezember 2011 noch bezüglich der angebli- chen Gefährdung des Grundstücks der Beschwerdeführer fehlerhaft festgestellt hat. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 8.
E. 10 Urteil V 2022 80 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Den Beschwerdeführern wird eine Spruchgebühr von Fr. 2'000.– auferlegt und in dieser Höhe mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführern zurückbezahlt.
- Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegnern 1 eine Parteientschädi- gung von Fr. 2'300.– (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer (im Doppel), an die Rechtsvertretung der Beschwerdegegner 1 (im Doppel), an den Gemeinderat Oberägeri, an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach) sowie zum Vollzug von Ziffer 2 des Dispositivs an die Finanzverwaltung des Kantons Zug (nur Dispo- sitiv). Zug, 30. Oktober 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter Ersatzrichterin lic. iur. Judith Fischer und Ersatzrichter lic. iur. Bruno Bosshard Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann U R T E I L vom 30. Oktober 2023 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ und B.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA C.________ und/oder RA D.________ gegen
1. A.E.________ und B.E.________ vertreten durch RA F.________ und/oder RA G.________
2. Gemeinderat Oberägeri
3. Regierungsrat des Kantons Zug Beschwerdegegner betreffend Baubewilligung (Entwässerung Vorplatz) V 2022 80
2 Urteil V 2022 80 A. Am 14. Juni 2021 reichten A.E.________ und B.E.________ (nachfolgend: die Bauherrschaft), Miteigentümer des Grundstücks Nr. H.________ (GS H.________) am K.________ in der Gemeinde Oberägeri, ein Baugesuch betreffend "Entwässerung Vor- platz" (OA-2021-076) ein. Das Baugesuch sieht vor, dass das anfallende Oberflächen- wasser im Vorplatzbereich (ca. 83 m2) neu in die angrenzende Rasenfläche geleitet und so über die Schulter entwässert wird. Die bestehende Regenwasserrine soll entfernt und das Regenwasser des Vorplatzbereichs dadurch nicht mehr direkt dem Entwässerungs- system zugeführt werden. Das auf der Fläche der Zufahrt (ca. 46 m2) anfallende Ober- flächenwasser soll einer neuen Rinne beim Anschluss an die Strasse K.________ zuge- führt und von da in einen bestehenden Sickerstreifen geleitet und so über einen belebten Boden entwässert werden. Das Baugesuch wurde am 25. Juni und 2. Juli 2021 im Amts- blatt publiziert und öffentlich aufgelegt. Am 13. Juli 2021 erhoben A.________ und B.________, Gesamteigentümer des Grunds- tücks Nr. I.________ (GS I.________) am K.________, Oberägeri, Einsprache gegen das Baugesuch OA-2021-076. Der Gemeinderat Oberägeri bewilligte am 11. Oktober 2021 das Baugesuch unter anderem mit folgender Auflage: "Falls sich in der Praxis zeigt, dass die Sickerleistung der Sickerrabatte entlang der K.________strasse nicht ausreicht, damit das eingeleitete Oberflächenwasser versickert ohne auf die Strasse zu laufen, ist die be- stehende Humusschicht durch ein sickerfähiges Substrat zu ersetzen". Gleichzeitig wies der Gemeinderat Oberägeri die Einsprache von A.________ und B.________ ab. A.________ und B.________ erhoben am 1. November 2021 gegen die Baubewilligung vom 11. Oktober 2021 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Zug, welcher die Beschwerde mit Beschluss vom 13. September 2022 abwies, soweit er darauf eintrat. B. Am 17. Oktober 2022 erhoben A.________ und B.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführer) gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 13. September 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragen die Aufhebung des Regierungsratsbe- schlusses wie auch der Baubewilligung betreffend die Entwässerung des Vorplatzes der Bauherrschaft auf GS H.________, Oberägeri. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurtei- lung im Sinne der Erwägungen an den Regierungsrat zurückzuweisen; unter solidarischen Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegner.
3 Urteil V 2022 80 C. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Be- schwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.–, was Letztere in- nert Frist taten. D. Mit Stellungnahme vom 21. November 2022 beantragte die Baudirektion im Auf- trag des Regierungsrats die vollumfängliche Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde vom 17. Oktober 2022 unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. E. Mit Vernehmlassung vom 28. November 2022 beantragte der Gemeinderat Oberägeri die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit auf sie einzutreten sei, unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführer und in soli- darischer Haftbarkeit der beiden. F. Die Bauherrschaft liess sich am 18. Januar 2023 vernehmen und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutre- ten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,7% MWST) zulasten der Be- schwerdeführer. G. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Beschwerdeführer, die Baudirektion und die Bauherrschaft an ihren jeweils gestellten Anträgen fest. Der Gemein- derat Oberägeri liess sich nicht mehr vernehmen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahms- weise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor. Die Beschwerdeführer sind als unmittelbare Nachbarn durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Sie haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Die Beschwer- de wurde zudem gemäss § 64 VRG fristgerecht eingereicht und entspricht den formellen Anforderungen gemäss § 65 VRG, weshalb sie zu prüfen ist.
4 Urteil V 2022 80 1.2 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsord- nung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt wer- den. Als solche gelten die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechts- satzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens, die Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfah- rensvorschrift sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Nicht gerügt werden kann die unrichtige Handhabung des Ermessens (§ 63 VRG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführer tragen unter anderem vor, dass der Regierungsrat sich bei der Beurteilung des streitgegenständlichen Bauvorhabens fast ausschliesslich auf die Be- gutachtung der L.________ AG stütze. Auf die begründeten Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der besagten Begutachtung, welche die Beschwerdeführer vorgetragen hätten, nehme der Regierungsrat zwar Bezug, unterlasse es aber, die Vorwände der Beschwerde- führer durch eine sachverständige Person prüfen zu lassen. Die begründeten Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Begutachtung der streitgegenständlichen Entwässerung seien für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit absolut zentral. Damit habe der Regie- rungsrat den Sachverhalt unvollständig festgestellt, womit der angefochtene Entscheid aufzuheben sei. 2.2 Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 12 Abs. 1 VRG). Hierzu kann sie Parteien und Drittpersonen befragen, Urkunden beiziehen, Augenscheine vornehmen und Gutachten einholen (§ 13 Abs. 1 VRG). Wann Gutachten eingeholt wer- den, ist von Fall zu Fall zu entscheiden, und der zuständigen Behörde kommt dabei ein erhebliches Ermessen zu (BGer 2C_992/2012 vom 1. April 2013 E. 3.2). Es liegt somit im Ermessen der zuständigen Behörde, wie sie den Sachverhalt feststellen möchte. 2.3 Wenn die Beschwerdeführer vorliegend vorbringen, der Regierungsrat habe kein weiteres Gutachten eingeholt, handelt es sich nicht um eine Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, sondern um eine Rüge der unrichtigen Handhabung des Ermes- sens. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Regierungsrat einen qualifizierten Ermes- sensfehler im Sinne einer Rechtsverletzung (§ 63 Abs. 1 Ziff. 3 VRG) begangen haben soll. Die Beschwerdeführer machen dies auch nicht geltend. Dementsprechend handelt es
5 Urteil V 2022 80 sich diesbezüglich um eine unzulässige Rüge der Unangemessenheit gemäss § 63 Abs. 3 VRG. Die Beschwerdeführer rügen in diesem Zusammenhang auch gerade nicht eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs und dies zu Recht, zumal der Regierungsrat sich mit ihrer Kritik am Gutachten in Erwägung 5 des angefochtenen Entscheids eingehend auseinan- dersetzt hat und die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde selbst ausführen, dass der Regierungsrat darauf Bezug nehme. Damit ist auf die Beschwerde in diesem Umfang nicht einzutreten. 2.4 Es kann ebenfalls nicht auf die Beschwerde eingetreten werden, soweit die Be- schwerdeführer ihre fehlende Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Auflage der Baube- willigung vom 11. Oktober 2021 beanstanden. Inwiefern der Regierungsrat mit seinen Aus- führungen zum Rechtscharakter von Auflagen und ihrem Vollzug durch die Baupolizei- behörde eine Rechtsverletzung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts began- gen haben soll, legen die Beschwerdeführer nicht dar und ist für das Gericht auch nicht ersichtlich. Es handelt sich dabei um rein appellatorische Vorbringen, welche nicht zu hören sind. 3. Die Revision vom 22. Februar 2018 des Planungs- und Baugesetzes (nPBG; BGS 721.11) sowie die Totalrevision der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (nV PBG; BGS 721.111) sind per 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Das vorliegend zu beurtei- lende Baugesuch OA-2021-076 wurde am 13. Juni 2021 eingereicht. Am 11. Oktober 2021 wurde die Baubewilligung erteilt. Übergangsrechtlich gelangt daher die Bestimmung von § 71a lit. b nPBG zur Anwendung, wonach auf Baugesuche und Sondernutzungspläne in denjenigen Gemeinden, welche ihre Zonenpläne und Bauvorschriften noch nicht an die sich an der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) orientierenden Baubegriffe und Messweisen angepasst haben, das bisherige Recht An- wendung findet. 4. Das Verwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 67 Abs. 1 PBG i.V.m. § 12 VRG). Ist der Sachverhalt unklar und daher zu beweisen, endet die Be- weiswürdigung mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsa- che als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht ge- stützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtser- hebliche Sachverhalt verwirklicht hat. Gelangt das Verwaltungsgericht nicht zum Ergebnis, dass sich der in Frage stehende Sachverhalt verwirklicht hat, so fragt sich, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Nach der objektiven Beweislastregel ist bei Beweislo-
6 Urteil V 2022 80 sigkeit zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (BGE 142 V 389 E. 2.2 und 3.3; 130 III 321 E. 3.2, je mit Hinweisen). Dabei findet der in Art. 8 ZGB festge- haltene allgemeine Rechtsgrundsatz auch im Bereich des öffentlichen Rechts Anwendung. Demnach hat jene Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, die aus der unbewie- sen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet (BGE 133 V 205 E. 5.5). 5. 5.1 Die Beschwerdeführer tragen zunächst vor, dass die heutige Situation der rechts- kräftigen Baubewilligung vom 22. Dezember 2011 widerspreche, gemäss welcher Vorplät- ze und Wege mit sickerfähigem Belag hätten ausgestaltet werden müssen. Der Regie- rungsrat gehe davon aus, dass die ursprüngliche Baubewilligung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde und gehe damit fehl. Zwar stelle die ursprüngliche Baube- willigung tatsächlich nicht das Anfechtungsobjekt dar, sei aber für die Feststellung des Sachverhalts und für die sich aus dem angefochtenen Entscheid ergebenden Konsequen- zen sehr wohl relevant. Die ursprüngliche Baubewilligung habe vorgesehen, dass der Vor- platz und die Wege auf GS H.________ in sickerfähigem Belag auszugestalten gewesen wären. Stattdessen sei der Vorplatz mit Pflastersteinen versehen und die Bodenfläche vollständig versiegelt worden. Damit stehe fest, dass der heute tatsächlich bestehende Zustand von der rechtskräftigen Baubewilligung abweiche. Durch den angefochtenen Ent- scheid würde dieser widerrechtliche Zustand beiläufig akzeptiert, obwohl die Beschaffung [wohl: die Beschaffenheit] des Vorplatzes eigentlich gar nicht Gegenstand des Bauge- suchs gebildet habe. 5.2 Den Gegenstand des streitigen Verwaltungsverfahrens bildet der Streitgegen- stand. Er umfasst das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses an- gefochten wird. Der Streitgegenstand wird durch zwei Elemente bestimmt: erstens durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Entscheides und zweitens durch die Parteibegehren. Das Anfechtungsobjekt, die Verfügung, bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfah- rens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden musste, darf die zweite Instanz grundsätzlich nicht beurteilen, ansons- ten sie in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreift (BGE 136 II 457 E. 4.2; 133 II 30 E. 2.4; 133 II 35 E. 2; zum Ganzen: Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 243 Rz. 686 f.).
7 Urteil V 2022 80 5.3 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Beschluss, dass Gegenstand des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich der Beschluss des Gemeinderats Oberägeri vom 11. Oktober 2021 betreffend Zulässigkeit des Baus der Entwässerungsan- lage Vorplatz am K.________ bilde. Soweit die Beschwerdeführer Rügen betreffend die Baubewilligung "Umbau und Erweiterung des best. Wohnhauses Assek. Nr. M.________, K.________" vom 22. Dezember 2011 vorbrächten, befänden sich diese ausserhalb des Verfahrensgegenstands und seien daher nicht zu hören. Dies gelte insbesondere auch bezüglich Erwägung 15 des Entscheids vom 22. Dezember 2011, welche besage, dass der Nachweis erbracht werden müsse, dass die Verkehrsflächen (Vorplatz und Wege) auf jeden Fall mit einer versickerungsfähigen Oberfläche versehen werden müssten. Ob diese Auflage mit dem damaligen Bau der Einfahrt eingehalten worden sei, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 5.4 Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Der Beschluss des Gemeinderats Oberägeri vom 11. Oktober 2021 betrifft lediglich die neu projektierte Entwässerungsanla- ge. Ob die bestehende Entwässerungsanlage rechtskonform ist, hatte der Gemeinderat Oberägeri nicht zu entscheiden. Dementsprechend bildete die Auflage gemäss Erwä- gung 15 der Baubewilligung vom 22. Dezember 2011 – einer damals fast zehn Jahre al- ten, rechtskräftigen Verfügung, welche sich an die vormaligen Eigentümer des GS H.________ und nicht die jetzige Bauherrschaft richtete –, auch nicht den Streitgegen- stand vor der Vorinstanz. Ferner ist betreffend die Rechtmässigkeit der bestehenden Ent- wässerungsanlage gemäss unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz ein Verfahren vor dem Gemeinderat Oberägeri hängig, bei dem offenbar mit dem Sachentscheid auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens abgewartet wird. Insofern durfte der Regierungsrat auf die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführer auch infolge der vorbeste- henden Rechtshängigkeit dieser Frage gar nicht eintreten. Folglich hat der Regierungsrat den Sachverhalt nicht fehlerhaft festgestellt, indem er davon ausging, dass die Baubewilli- gung vom 22. Dezember 2011 nicht Gegenstand des Verfahrens sei. 6. 6.1 Die Beschwerdeführer führen weiter aus, der Regierungsrat gehe von einem gänz- lich falschen Sachverhalt aus, wenn er ausführe, die Beschwerdeführer würden selbst bestätigen, dass die damals erstellte und heute noch bestehende Entwässerung funktio- niere, indem sie ausführten, dass es in der Zeit zwischen der Erstellung des Vorplatzes und heute bei ihnen [den Beschwerdeführern] keinen Schadenfall gegeben habe und die
8 Urteil V 2022 80 rund 10 m lange Entwässerungsrinne nicht leicht verstopfe. Am 25. Juli 2021 habe sich über Oberägeri ein Gewitter mit Hagel und Starkregen ergossen. Die Entwässerung im Gebiet K.________ habe versagt und es sei Wasser in das Untergeschoss des Wohnhau- ses der Beschwerdeführer gelaufen. Zwei Tage später, d.h. am 27. Juli 2021, sei die Strasse noch immer nicht vollständig gereinigt gewesen. Zum Glück sei es innerhalb die- ser Tage nicht zu einem zweiten Starkregenereignis, welches aufgrund der Verstopfungs- gefahr durch die noch immer vorhandenen Fremdkörper auf der Strasse mit Sicherheit zu noch grösseren Wassereintritten geführt hätte, gekommen. Indem der Regierungsrat da- von ausgehe, die heute bestehende, widerrechtliche und durch den angefochtenen Ent- scheid beiläufig akzeptierte Ausführung des streitgegenständlichen Vorplatzes würde funk- tionieren und es sei bislang zu keinen Schäden gekommen, stelle er den Sachverhalt un- richtig fest. 6.2 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Beschluss, dass er nur der guten Ordnung halber kurz auf die Baubewilligung vom 22. Dezember 2011, welche – wie aus- geführt – nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei, eingehe. Die Baubewilligung vom 22. Dezember 2011 sei rechtskräftig und damit bestehe ein hohes Interesse an der Rechtssicherheit dieser bereits über zehnjährigen Verfügung. Unterstrichen werde dies dadurch, dass davon auszugehen sei, dass damals auch eine Bauabnahme stattgefunden habe. Dass die damals erstellte und heute noch bestehende Entwässerung funktioniere, bestätigten die Beschwerdeführer selbst, indem sie ausführten, dass es in dieser Zeit bei ihnen keinen Schadenfall gegeben habe und die rund 10 m lange Entwässerungsrinne nicht leicht verstopfe. Damit bestünden keine Anhaltspunkte, dass heute eine mangelhaf- te, nicht funktionierende Entwässerungsanlage vorliege. 6.3 Die Ausführungen des Regierungsrates sind offensichtlich, wie er selbst vernehm- lassend festhält, als Obiter Dictum zu verstehen. Er hatte bereits vorgehend (richtigerwei- se) festgestellt, dass die Baubewilligung vom 22. Dezember 2011 nicht Verfahrensgegen- stand sei. Ob die Beschwerdeführer aufgrund der angeblich fehlerhaften Entwässerungs- anlage zu Schaden kamen oder nicht, war damit nicht relevant für den Beschluss des Re- gierungsrats. Ferner machten die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt einen Schadenfall geltend. Im Gegenteil, sie führten zumindest indirekt gerade selbst aus, dass es nicht zu einem solchen gekommen sei, worauf auch der Regierungsrat zu Recht hinweist. Auch im vorliegenden Verfahren vermögen die Beschwerdeführer keinen Scha-
9 Urteil V 2022 80 den rechtsgenüglich darzutun (vgl. E. 4 vorstehend). Das nun ins Recht gelegte Foto des K.________ zeigt lediglich die Strasse mit etwas Grüngut auf dem Boden verteilt. Worin die Beschwerdeführer hier einen Schaden bzw. eine Gefährdung sehen, erschliesst sich dem Gericht nicht. Die Beschwerdeführer behaupten zwar noch, dass Wasser in ihr Un- tergeschoss gelaufen sei, belegen dies jedoch nicht einmal ansatzweise. Selbst wenn man aber annehmen würde, dass die Behauptungen der Beschwerdeführer stimmen, wäre damit noch nicht belegt, dass die (angeblich) mangelhafte Entwässerungssituation auf dem Grundstück der Bauherrschaft kausal dafür gewesen ist. Dementsprechend kann der Vorinstanz nicht der Vorwurf gemacht werden, den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt zu haben. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Regierungsrat den Sachverhalt we- der in Bezug auf die Baubewilligung vom 22. Dezember 2011 noch bezüglich der angebli- chen Gefährdung des Grundstücks der Beschwerdeführer fehlerhaft festgestellt hat. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen. Diese werden auf Fr. 2’000.– festgelegt und in dieser Höhe mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrech- net. Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführern zurückbezahlt. 8.2 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zu- zusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Das Gericht erachtet im vorliegenden Fall Fr. 2'300.– (inkl. MWST und Barauslagen) als angemessene Entschädigung für das Honorar und die not- wendigen Barauslagen des berufsmässigen Vertreters der obsiegenden Beschwerdegeg- ner 1. Sie ist von den Beschwerdeführern zu bezahlen. Als unterliegende Partei haben die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
10 Urteil V 2022 80 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Den Beschwerdeführern wird eine Spruchgebühr von Fr. 2'000.– auferlegt und in dieser Höhe mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführern zurückbezahlt. 3. Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegnern 1 eine Parteientschädi- gung von Fr. 2'300.– (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer (im Doppel), an die Rechtsvertretung der Beschwerdegegner 1 (im Doppel), an den Gemeinderat Oberägeri, an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach) sowie zum Vollzug von Ziffer 2 des Dispositivs an die Finanzverwaltung des Kantons Zug (nur Dispo- sitiv). Zug, 30. Oktober 2023 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am