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V 2022 70

Zg Verwaltungsgericht · 2023-10-16 · Deutsch ZG

Verwaltungsrechtl. Kammer — Namensänderung

Sachverhalt

im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) vor.

5 Urteil V 2022 70 2.2 Gemäss Art. 37 Abs. 1 erster Satzteil IPRG untersteht der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz – vorbehältlich dessen Abs. 2, worauf im nachfolgenden unter Erwägung 6 noch einzugehen sein wird – schweizerischem Recht. Bei Namensänderungs- gesuchen ist im internationalen Verhältnis ebenfalls schweizerisches Recht anwendbar (Art. 38 Abs. 3 IPRG). 3. Nach dem insofern massgeblichen schweizerischen Recht besteht der amtliche bzw. gesetzliche Name einer natürlichen Person aus ihrem Familiennamen und dem oder den Vornamen (BGE 120 III 60 E. 2a). Die Namen gehören zum Personenstand und wer- den im Personenstandsregister beurkundet (Art. 39 Abs. 1 und 2 Ziff. 3 ZGB; Art. 8 lit. c der Zivilstandsverordnung (ZStV; SR 211.112.2). Erfasst werden nur amtliche Namen (vgl. Art. 24 Abs. 3 ZStV). Bei der Erfassung dürfen Namen weder weggelassen noch übersetzt oder in ihrer Reihenfolge geändert werden (Art. 24 Abs. 4 ZStV; s. zum Ganzen BGE 143 III 3 E. 3.3.1). Titel und Grade werden nicht erfasst (Art. 25 ZStV). 4. Die Namensänderung ist im Verfahren nach Art. 30 Abs. 1 ZGB möglich. Gemäss der seit 1. Januar 2013 in Kraft stehenden Fassung von Art. 30 Abs. 1 ZGB kann einer Person die Änderung des Namens bewilligt werden, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. Als achtenswerte Gründe gelten solche, die nicht offenkundig unerheblich sind, sondern nachvollziehbar erscheinen sowie nicht rechtswidrig, missbräuchlich oder sittenwidrig sind. Ob im Einzelfall achtenswerte Gründe vorliegen, ist eine Ermessensfrage, die von der zu- ständigen Behörde nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) sowie allen sachlich wesentli- chen Umständen des Einzelfalls zu beantworten ist (vgl. BGer 5A_730/2017 vom 22. Ja- nuar 2018, E. 3.1 f.). Als Gründe für eine Namensänderung sind etwa solche moralischer, geistiger, seelischer, wirtschaftlicher oder administrativer Natur denkbar. Es müssen je- doch aus der Namensführung fliessende, konkrete objektive Nachteile vorliegen. Es ist abzulehnen, nach neuem Recht bereits Gründe für eine Namensänderung zuzulassen, die sich rein auf subjektive Empfindungen und Unannehmlichkeiten stützen. Eine Berücksich- tigung subjektiver Gründe sollte nur erfolgen, soweit diese objektiv nachvollziehbar bzw. einsichtig und in diesem Sinne von einer gewissen Intensität sind. Eine andere Ansicht würde der Zuordnungs- sowie Identifikationsfunktion des Namens zuwiderlaufen und zu einer Aushöhlung des (auch unter neuem Recht weitergeltenden) Grundsatzes der Un- abänderlichkeit des Namens führen. Es würde Raum für eine Namensänderung nach ei- genen Wünschen bieten, was mit der Revision nicht beabsichtigt wurde (vgl. OGer ZH NT160001 vom 29. Juni 2016 E. III./1; BGE 140 III 577 E. 3.3.3 m.w.H.). Richtig ist, dass mit den achtenswerten Gründen als Voraussetzung grundsätzlich die Hürden zur Na-

6 Urteil V 2022 70 mensänderung im Vergleich zur bisherigen Regelung gesenkt werden sollten. Allerdings betrifft dies weniger gewöhnliche Namensänderungen, sondern vor allem solche im Zu- sammenhang mit Zivilstandsänderungen und Kindern. Nichts geändert hat die Gesetzes- revision an der Beweislast. Wer eine Namensänderung begehrt, muss beweisen, dass de- ren Voraussetzungen und dazu gehörende Sachverhalte, die als achtenswerte Gründe angerufen werden können, vorliegen (vgl. OGer ZH NT160001 vom 29. Juni 2016 E. III./1 m.w.H.; BGE 136 III 161 E. 3.4.1). 5. Die Vorinstanz wies das Namensänderungsgesuch mit Verfügung vom 9. August 2022 (Vorakten Bg-Bel. 10) ab, weil sie den Namenszusatz "Freifrau" als rechtswidrig qua- lifizierte. 5.1 Zusammengefasst wurde erwogen, Bezeichnungen, welche auf den Adel als Stand hinwiesen, würden in der Schweiz als Adelstitel angesehen und nach schweizeri- scher Rechtsauffassung gegen den verfassungsmässigen Gleichheitsgedanken (Art. 8 BV) verstossen. Ausdruck davon sei, dass im Personenstandsregister nur die Namen ei- ner Person, nicht aber Titel oder Grade erfasst würden (Art. 39 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB i.V.m. Art. 25 ZStV). Adelstitel wie Freifrau, Lord, Graf oder Baronin dürften deshalb nicht in die Zivilstandsregister eingetragen werden. Einen Sonderfall würden die Partikel "von" und "de" bilden. Diese könnten sowohl Adelsbezeichnungen als auch Bestandteil eines bürger- lichen Namens sein. Soweit sie Teil einer Adelsbezeichnung seien, dürften sie nicht ins Register aufgenommen werden. Das Bundesgericht gehe sogar soweit zu sagen, dass so- fern es sich bei einem "von" um einen Adelstitel handle, dieses folgerichtig aus den Regis- tern verbannt werden müsste. Dies im Gegensatz zum bürgerlichen Bestandteil des Na- mens bildenden "von". Rechtsvergleichend sei festzuhalten, dass der Gerichtshof der Eu- ropäischen Union in seinem Urteil dem Umstand, dass ein nach deutschem Namensrecht gültig geführter Name mit Adelstitel (Name in Deutschland: "Fürstin von Sayn-Wittgen- stein") in Österreich ohne Titel ("Fürstin") und ohne Partikel ("von") geführt werde (Name in Österreich somit "Sayn-Wittgenstein"), für zulässig erklärt habe. Dies zeige auf, dass ei- ne Ungleichbehandlung bei der Namensführung aufgrund von unterschiedlichen nationa- len Rechtsgrundlagen zulässig sei. Eine solche Praxis verletze auch die EMRK nicht. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich der anbegehrte Name im Endergebnis als rechts- widrig erweise. 5.2 Gemäss Art. 25 ZStV werden Titel und Grade im Personenstandsregister nicht er- fasst. In diesem Zusammenhang verlangt die Beschwerdeführerin eine akzessorische

7 Urteil V 2022 70 bzw. konkrete Normenkontrolle, d.h. sie macht geltend, dass die beantragte Namensände- rung unter Anwendung einer Norm beurteilt wurde, welche ihrer Meinung nach verfas- sungswidrig sei. Dabei stellt sie sich auf den Standpunkt, dass die Verweigerung der Ein- tragung ihres vollständigen Namens gestützt auf Art. 25 ZStV gegen das Gleichbehand- lungsgebot, das Diskriminierungsverbot und die Menschenwürde verstosse. 5.2.1 Das Institut der akzessorischen Normenkontrolle gibt dem Gericht das Recht (und auch die Pflicht), die von ihm anzuwendenden Rechtssätze im Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsanwendungsakt vorfrageweise auf ihre Recht- und Verfassungsmässig- keit zu überprüfen. Kommt das Gericht dabei zum Schluss, dass eine Gesetzes- oder Ver- ordnungsbestimmung rechtswidrig ist, so ordnet es an, dass diese nicht angewendet wer- den darf. Das Recht der akzessorischen Normenkontrolle ist weder in der Bundesverfas- sung noch in einem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehen. Von der Lehre und Recht- sprechung wird es aber mit der Begründung anerkannt, dass Rechtssätze, die mit einer übergeordneten Norm in Widerspruch stehen, keine Geltung beanspruchen können. Die akzessorische Normenkontrolle erfolgt sowohl auf Antrag einer beteiligten Partei wie auch von Amtes wegen, d.h. wenn sich bei der prüfenden Behörde Zweifel an der Rechtmäs- sigkeit einer anzuwenden Norm ergeben, so ist sie verpflichtet, diese auf ihre Rechtmäs- sigkeit zu prüfen. Das Verwaltungsgericht, bei dem gemäss § 63 VRG jede Rechtsverlet- zung gerügt werden kann, kann dabei einer als verfassungs- oder völkerrechtswidrig er- kannten Norm die Anwendung im konkreten Einzelfall versagen. Es ist aber nicht für die Aufhebung der für rechtswidrig erklärten Norm zuständig. Dies ist ausschliesslich Sache der Rechtsetzungsorgane (Häfelin et al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 2073 ff.). 5.2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Anwendung von Art. 25 ZStV bei der Beurteilung des Namensänderungsgesuches vom 17. Februar 2022. Verfahrens- gegenstand ist damit ein konkreter Anwendungsakt. Entsprechend ist das Verwaltungsge- richt im Sinne der akzessorischen Normenkontrolle verpflichtet, vorfrageweise zu prüfen, ob der angewendete Art. 25 ZStV höherrangiges Recht verletzt. Nachfolgend ist somit zu beurteilen, ob Art. 25 ZStV gegen das in der BV statuierte und von der Beschwerdeführe- rin geltend gemachte Rechtsgleichheitsgebot, das Diskriminierungsverbot und die Men- schenwürde verstösst. 5.2.3 Nach dem in Art. 8 Abs. 1 BV statuierten Rechtsgleichheitsgebot sind alle Men- schen vor dem Gesetz gleich. Dementsprechend ist Gleiches nach Massgabe seiner

8 Urteil V 2022 70 Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behan- deln. Der Anspruch auf Gleichbehandlung wird insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getrof- fen werden müssen (BGE 136 V 231 E. 6.1). Im Bereich des Namensrechts versagte das Bundesgericht einer ausländischen Bestimmung die Anwendung, die Adelstitel als Na- mensbestandteil behandelt. Das Bundesgericht führte aus, dass Namensbestandteile, die auf einen adeligen Stand hinwiesen, nach schweizerischer Auffassung gegen das allge- meine Rechtsgleichheitsgebot verstiessen und deshalb nicht im Personenstandsregister eingetragen werden könnten (BGE 102 Ib 245 "Freiherr von" als nicht eintragungsfähiger Adelstitel). Artikel 25 ZStV, wonach Titel und Grade im Personenstandsregister nicht er- fasst werden, ist somit gerade Ausdruck des verfassungsmässigen Gleichheitsgedankens. Das Gleichheitsgebot wirkt den Unterschieden entgegen, die im Namen erkennbar sind. Der Sinn und Zweck der genannten Verordnungsbestimmung besteht somit darin, Na- mensbestandteile, die Vorrechte der Geburt oder des Standes zum Ausdruck bringen, als Ausfluss des Grundsatzes, dass allen Staatsbürgern gleiche Rechte zukommen, zu unter- binden. Gemäss einem Entscheid des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) ist es nicht unverhältnismässig, wenn ein Mitgliedstaat das Ziel der Wahrung des Gleich- heitssatzes dadurch erreichen will, dass er seinen Angehörigen den Erwerb, das Inneha- ben oder den Gebrauch von Adelstiteln oder von Bezeichnungen verbietet, die glauben machen könnten, dass derjenige, der den Namen führt, einen solchen Rang innehat. Der EuGH erklärte den Umstand, dass ein nach deutschem Namensrecht gültig geführter Na- me mit Adelstitel (Name in Deutschland: "Fürstin von Sayn-Wittgenstein") in Österreich ohne Titel ("Fürstin") und ohne Partikel ("von") geführt wird (Name in Österreich somit "Sayn-Wittgenstein"), für zulässig (EuGH C-208/09 vom 22. Dezember 2010 [Sayn- Witgenstein]). Vor diesem Hintergrund kam auch der Bundesrat in Beantwortung der Moti- on 17.4029 "Im Namen enthaltene Titel in das Zivilstandsregister eintragen und damit ein veraltetes Verbot beseitigen" (nachfolgend Motion 17.4029) am 14. Februar 2018 zum Schluss, dass kein Anlass bestehe, die ZStV zu revidieren. Für den Bundesrat war weder eine Verletzung der in der BV garantierten Grundrechte noch der EMRK ersichtlich. Ent- sprechend wurde die Motion am 16. März 2018 denn auch vom Nationalrat abgelehnt (Bg- act. 1). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der zitierte Entscheid des EuGHs könne rechtsvergleichend nicht herangezogen werden, geht sie fehl. Auch wenn die Sach- verhalte nicht vollkommen deckungsgleich sind, was in der Natur der Sache liegt, kann die Schlussfolgerung des EuGHs, wonach eine Ungleichbehandlung in der Namensführung

9 Urteil V 2022 70 aufgrund von unterschiedlichen nationalen Rechtsgrundlagen zulässig ist, auf den vorlie- genden Fall übertragen werden. Ausgehend davon bewirkt die Verordnungsbestimmung keinen unzulässigen Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerin, weil es zur Wah- rung des Gleichheitssatzes verhältnismässig ist, Namensbestandteile, die den Anschein einer adeligen Herkunft erwecken könnten, zu verbieten. Zusammenfassend bleibt zu konstatieren, dass Art. 25 ZStV weder gegen die Menschenwürde noch gegen das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot verstösst. Die Bestimmung ist demnach verfassungskonform, weshalb sie von der Vorinstanz zu Recht angewandt wur- de. 5.3 Im Weiteren argumentiert die Beschwerdeführerin damit, dass "Freifrau" nach deutschem Recht seit 1919 Teil des Namens sei und damit keine Adelsbezeichnung dar- stelle. Es handle sich somit nicht um eine Standesbezeichnung, sondern um einen Be- standteil des Namens. Dem kann indessen nicht gefolgt werden. Wie sich aus der Weisung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements EJPD über die Bestimmung und Schreibweise der Namen von ausländischen Staatsangehörigen vom 1. Januar 2012 [nachfolgend: Weisung EJPD] explizit ergibt, gelten in der Schweiz Adelsbezeichnungen und Titel nicht als Bestandteile des amtlichen Namens, auch wenn sie dies – wie vorliegend – nach ausländischem Recht sind (Ziff. 3.1.1). Nichts anderes ergibt sich aus BGE 102 Ib 245 E. 2, wird dort doch ebenso festgehalten, dass Adelstitel und Adelsbezeichnungen nicht als Bestandteil des Namens gelten. In die gleiche Richtung geht die Stellungnahme des Bundesrates zur Mo- tion 17.4029. Davon abzuweichen besteht vorliegend keinerlei Veranlassung, zumal dem zitierten BGE ebenfalls das deutsche Recht zugrunde lag und auch in der Stellungnahme des Bundesrates zur Motion 17.4029 explizit Bezug genommen wurde zum deutschen Recht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin können Adelsbezeichnungen und Titel somit nicht als Namensbestandteile angesehen werden. Dass es sich beim Aus- druck "Freifrau" um eine Standesbezeichnung handelt, ergibt sich schliesslich aus der Stellungnahme des Bundesrates zur Motion 17.4029, wird dort als Adelstitel neben Lord, Graf und Baronin doch explizit auch "Freifrau" aufgeführt. 5.4 Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin aus dem Einwand, der Namenszusatz "Freifrau" verschaffe ihr heute keine besonderen Vorrechte, keinerlei Privilegien mehr, weder in der Schweiz noch in Deutschland.

10 Urteil V 2022 70 Unter Hinweis auf Erwägung 5.2.3 ist noch einmal in Erinnerung zu rufen, dass aufgrund des in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Gleichheitsgebots für alle Staatsbürger Vorrechte der Geburt oder des Standes ausgeschlossen sind. Der von der Beschwerdeführerin anbe- gehrte Name mit dem Zusatz "Freifrau" ist geeignet, gegenüber Drittpersonen das Beste- hen solcher Vorrechte zum Ausdruck zu bringen. Mithin könnte der Namensbestandteil den Anschein einer adeligen Herkunft erwecken. Um Drittpersonen vor einer Ungleichbe- handlung auf Grund von Vorrechten der Geburt oder des Standes zu schützen, sind dem- entsprechend auch Namen zu verbieten, die den Eindruck erwecken könnten, für derjeni- ge, der den Namen führt, bestünden gewisse Privilegen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kommt es also auf die objektive Wahrnehmung an. Entscheidend ist, ob der beantragte Name geeignet ist, in den Beziehungen der Menschen untereinander den Eindruck zu erwecken, dass der Träger dem Adel angehört, ohne dass es darauf an- kommt, ob die konkrete Namens- oder Familiengeschichte tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist. Etwas anderes geht schliesslich auch nicht aus BGE 120 II 276 her- vor. Es trifft zwar zu, dass sich das Bundesgericht in diesem Entscheid in Bezug auf die Partikel "von" auf den Standpunkt stellte, es sei diesbezüglich jeweils zu unterscheiden, ob es sich um eine Adelsbezeichnung oder um einen Bestandteil eines bürgerlichen Namens handle. Wie das Bundesgericht aber auch feststellte, hat dies gerade da nicht zu gelten, wo auf dem Weg der Namensänderung der Zusatz "von" dem Familiennamen neu beige- fügt werden soll. Es gehe in Anbetracht des in Art. 4 BV verankerten Gleichheitsgebotes und des für Adelstitel daraus abgeleiteten Eintragungsverbots nicht an, die erwähnte grosszügige Praxis bei der Übertragung der altrechtlichen Aufzeichnungen in das eid- genössische Zivilstandsregister auf diesen Fall auszudehnen und die eindeutig auf einer Adelung beruhende Partikel "von" nachträglich einzutragen. Ein nachträgliches Hinzufü- gen der Partikel wurde vom Bundesgericht als in jedem Fall unzulässig betrachtet (E. 3b). Nichts anderes hat somit für den vorliegenden Fall zu gelten, geht es dabei doch ebenfalls darum, auf dem Weg der Namensänderung den Zusatz "Freifrau" neu hinzuzufügen. Dies geht aber gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts gerade nicht an. Hierfür spricht im Übrigen auch der Umstand, dass die Abklärung des Ursprungs jeweils mit ei- nem erheblichen Aufwand verbunden wäre und sich – wie bereits dargelegt – für Drittper- sonen weiterhin Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der beiden Arten des Zusatzes "Frei- frau" ergeben würden. Darüber hinaus darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Parti- kel "von" im Unterschied zum Zusatz "Freifrau" meist nicht auf eine adelige Herkunft oder Zugehörigkeit weist, ist doch in der Schweiz allgemein bekannt, dass bei der Entstehung von Familiennamen auch Flur- und Gemeindenamen zur Identifikation von Personen eine grosse Rolle spielten.

11 Urteil V 2022 70 Ob auch das bereits eingetragene "von" im vorliegenden Fall aus den Registern gestri- chen bzw. – mit den Worten des Bundesgerichts (BGE 120 II 276, 279) – "verbannt" wer- den müsste, kann im vorliegenden Fall offenbleiben, da sich diese Frage ausserhalb des Streitgegenstands und damit der Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts befindet (vgl. § 71 VRG). Der Vollständigkeit halber kann aber angefügt werden, dass gemäss der Antwort des Bundesamts für Justiz vom 12. Januar 2022 auf eine entsprechende Anfrage des Kantons Zürich an dem vom Bundesgericht explizit bekräftigten Grundsatz festzuhal- ten sei, wonach das Wort "von", wenn es Bestandteil eines Adelstitels bildet, weiterhin nicht in die Zivilstandsregister eingetragen werden könne (dies im Gegensatz zum bürger- lichen, Bestandteil des Namens bildenden "von", BGE 120 II 276, 279). Auch wenn das Bundesgericht zwar sage, dass ein "von" im Sinne eines Adelstitels "folgerichtig aus den Registern verbannt werden" müsste, sei jedoch von einer solchen Korrektur bei bestehen- den Eintragungen abzusehen. Ein solcher Fall liegt hier vor, indem der bereits im Jahr 1981 erfolgte Zivilstandsregister-Eintrag mit der Partikel "von" offensichtlich auf die be- schriebene an sich rechtswidrige, gemäss Bundesgerichtspraxis aber zu tolerierende Pra- xis zurückgeht, wonach für die Beschwerdeführerin infolge Heirat damals noch grosszügi- gerweise der Namen des bereits eingetragen gewesenen Ehegatten übernommen wurde. 5.5 Darüber hinaus beruft sich die Beschwerdeführerin auf den Bestandesschutz und die Rechtssicherheit. In diesem Zusammenhang macht sie geltend, sie habe darauf ver- traut, dass die Ausweisdokumente vom Ausweisbüro in Genf korrekt ausgestellt worden seien. Zudem habe sie ihren vollständigen Namen inkl. "Freifrau" jahrzehntelang ge- braucht, wodurch dieser Name bei Privatpersonen und Behörden bekannt sei. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführerin am 8. März 2010 von der Genfer Ausweis- behörde ein Schweizer Reisepass und eine Schweizer Identitätskarte lautend auf den vollständigen Namen inkl. der Bezeichnung "Freifrau" ausgestellt wurden (Bf-act. 7a und 7b). Wie die Beschwerdegegnerin jedoch zutreffend festgestellt hat, musste der Be- schwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ausstellung der Ausweise bewusst sein, dass der Zu- satz "Freifrau" nicht in das Personenstandsregister, welches gerade Grundlage für die Ausstellung eines Ausweises bildet, eingetragen werden kann. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Beschwerdeführerin zuvor mehrfach im Kontakt mit den Schweizeri- schen Zivilstandsbehörden stand, so etwa im Zusammenhang mit der Eheschliessung im Jahr 1981 und der Einbürgerung Anfangs 2010 sowie der damit zusammenhängenden Be- richtigung des Vornamens im Jahr 2009. Dabei wurde die Beschwerdeführerin sowohl an-

12 Urteil V 2022 70 lässlich der Heirat als auch der Einbürgerung in den Registern stets ohne den Zusatz "Freifrau" geführt (Bg-act. 3 ff.). Das Eheregister wurde vom Ehepaar von B.________ denn auch ohne den Adelstitel unterschrieben (Bg-act. 3) und das Familienbüchlein vom

17. Oktober 1981 (Bf-act. 4) sowie der Einbürgerungsbescheid vom 25. Januar 2010 (Bf- act. 8) ohne den Zusatz "Freifrau" ausgestellt. Nichts anderes hat in Bezug auf das Ver- fahren betreffend die Berichtigung des Vornamens zu gelten, wurde die Beschwerdeführe- rin doch auch in diesem Verfahren stets ohne ihren Adelstitel angesprochen (Bg-act. 5). Mit der Beschwerdegegnerin ist somit einig zu gehen, dass im Vorfeld zur Ausstellung der Ausweisschriften sämtliche zivilstandsamtlichen Dokumente ohne den Adelstitel "Freifrau" ausgestellt wurden. Angesichts dessen ist der Beschwerdegegnerin ebenso zuzustimmen, dass der Beschwerdeführerin die Fehlerhaftigkeit der ausgestellten Ausweise durch die Ausweisbehörde des Kantons Genf hätte bewusst sein müssen. Dementsprechend ver- mag die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass die Beschwerdeführerin, die über die doppelte Staats- bürgerschaft verfügt, im schweizerischen Personenstandsregister und bei den deutschen Behörden mit unterschiedlichen Namen geführt wird, weshalb ihr Name in den Reisepäs- sen nicht übereinstimmt und dadurch die Gefahr besteht, Zweifel an der Identität der eige- nen Person ausräumen zu müssen. Sodann steht nicht in Abrede, dass sie seit geraumer Zeit im täglichen Leben ihren vollständigen Namen inkl. dem Zusatz "Freifrau" benutzt und dieser somit im öffentlichen wie auch im privaten Bereich vielerlei förmliche Spuren hinter- lassen hat (vgl. Bf-act. 3a). Ein Unterschied zwischen zwei Namen kann zu Missverständ- nissen und Nachteilen führen. Dies hat auch der EuGH anerkannt. Nicht unberücksichtigt bleiben darf jedoch, dass der Gerichtshof auch aufgezeigt hat, dass es verhältnismässig und damit zulässig sei, das Ziel der Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes dadurch zu er- reichen, indem der Erwerb, das Innehaben oder der Gebrauch von Adelstiteln verboten werde. Im Übrigen führt die Beschwerdeführerin in ihren schweizerischen Dokumenten und dem deutschen Pass nicht vollkommen unterschiedliche Namen, sondern enthält Letzterer nur einen Zusatz. Zu guter Letzt geht auch der Einwand, wonach das Bundesgericht jeweils einen Anspruch auf Namensänderung einräume, wenn ein Name seit langer Zeit beständig verwendet werde und wichtig sei, fehl. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass sich die im vorliegen- den Fall beantragte Namensänderung im Unterschied zu den von ihr zitierten Bundesge- richtsentscheiden (BGer 5A_730/2017 vom 22. Januar 2018 und 5A_461/2018 vom

26. Oktober 2018) im Endergebnis gerade als rechtswidrig erweist. Unter diesen Umstän-

13 Urteil V 2022 70 den kann die dauerhafte Nutzung eines Namensbestandteils keinen Anspruch auf Na- mensänderung rechtfertigen. 5.6 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der anbegehrte neue Name in dem Sinne gegen Art. 8 BV verstösst, als Namen Adelsbezeichnungen nicht neu hinzugefügt werden dürfen. Weil sich die beantragte Namensänderung im Endergebnis somit als rechtswidrig erweist, ist sie schon aus grundsätzlichen Überlegungen ausgeschlossen. Ob angesichts der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten persönlichen Interessen achtenswerte Gründe im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB dargetan wären, braucht unter diesen Umstän- den nicht erörtert zu werden. Es bedarf somit keiner Abwägung der konkreten Interessen des Namensträgers und derjenigen der Verwaltung (vgl. Roland Bühler, in: Basler Kom- mentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 30 N 11 mit Verweis auf BGE 120 II 276). Dementsprechend ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin als achtenswert vorgebrachten Gründe nicht detailliert geprüft hat. Nach Beurteilung der Rechtswidrigkeit der beantragten Namensänderung durfte sich die Vorinstanz demnach mit der Feststellung begnügen, dass die persönlichen Gründe der Beschwerdeführerin es nicht rechtfertigen, die vom Gesetzgeber festgelegten namens- rechtlichen Grundsätze zu missachten. Eine Ermessensunterschreitung kann der Be- schwerdegegnerin somit nicht zum Vorwurf gemacht werden. 6. Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin die Unterstellung des Namens un- ter deutsches Recht. 6.1 Gemäss Art. 37 Abs. 1 erster Satzteil IPRG untersteht der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaats ver- weist (Art. 37 Abs. 1 zweiter Satzteil IPRG). Die strikte Anwendung des Wohnsitzprinzips wird bloss durch Art. 37 Abs. 2 IPRG gelockert, wonach die Namensträgerin bzw. der Na- mensträger verlangen kann, dass ihr bzw. sein Name dem Heimatrecht untersteht (soge- nannte Unterstellungserklärung). Besitzt eine Person mehrere Staatsangehörigkeiten, kann sie ihren Namen allerdings nur dem Recht desjenigen Staats unterstellen, mit dem sie am engsten verbunden ist (Art. 23 Abs. 2 IPRG; sogenannte effektive Staatsangehö- rigkeit; BGE 136 III 168 E. 3.1). Daraus folgt, dass schweizerisch-ausländische Dop- pelbürgerinnen und -bürger mit Wohnsitz in der Schweiz Art. 37 Abs. 2 IPRG nur äusserst selten anrufen dürften, nämlich nur dann, wenn sie nachzuweisen vermögen, dass ihre

14 Urteil V 2022 70 Bindung zum ausländischen Heimatstaat wesentlich enger ist als zur Schweiz, obwohl sie hier wohnhaft sind (BGE 131 III 201 E. 3.1). Die Rechtswahl nach Art. 37 Abs. 2 IPRG setzt insofern eine Willensäusserung voraus, als die Person die Unterstellung unter das Heimatrecht verlangen muss. Das Gesetz schweigt sich darüber aus, zu welchem Zeitpunkt dieses Begehren zu formulieren ist. Trotz des Schweigens des Gesetzgebers muss davon ausgegangen werden, dass die Rechtswahl dann anzumelden ist, wenn sich die Namensfrage konkret stellt. Aus Praktikabilitätsgrün- den ist dabei grundsätzlich auf den Statusakt selber abzustellen, spätestens aber auf den Zeitpunkt, da der Name in die Zivilstandsregister einzutragen ist. Wird dieser Zeitpunkt verpasst, bleibt nachträglich nur noch der Weg über eine förmliche Namensänderung offen (Geiser/Jametti, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, Art. 37 N 32). 6.2 Die Beschwerdeführerin wohnt seit Jahren in der Schweiz und hat 1981 geheira- tet. Zum Zeitpunkt des massgebenden Statusaktes der Eheschliessung besass die Be- schwerdeführerin lediglich die deutsche Staatsbürgerschaft, erfolgte die Einbürgerung in die Schweiz doch erst im Jahr 2010. Dass im Zusammenhang mit diesem zivilstands- rechtlichen Ereignis eine ausdrückliche Erklärung i.S.v. Art. 37 Abs. 2 IPRG, ihren Namen dem deutschen Heimatrecht zu unterstellen, abgegeben worden wäre, ist nicht aktenkun- dig. Infolgedessen wurde ihr Name nach schweizerischem Recht (Art. 37 Abs. 1 IPRG) und damit ohne den Adelstitel "Freifrau" in das Zivilstandsregister eingetragen. Aufgrund dieses Eintrages erfolgte schliesslich auch die Erfassung der Personendaten anlässlich der Einbürgerung vom 25. Januar 2010. Die Beschwerdeführerin hat somit den Zeitpunkt verpasst, die Unterstellung ihres Namens unter deutsches Recht zu verlangen. Damit ver- blieb ihr lediglich noch der Weg über die Namensänderung. Im Rahmen des Namensän- derungsverfahrens mit internationalen Verhältnissen kommt Art. 37 Abs. 2 IPRG indes zum vornherein nicht zum Tragen. Vielmehr ist die einseitige Kollisionsnorm von Art. 38 Abs. 3 IPRG massgebend, welche das schweizerische Recht für anwendbar erklärt. Somit richtet sich das vorliegende Verfahren ungeachtet dessen, ob die Beschwerdeführerin ne- ben dem Schweizerbürgerrecht auch noch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ein- zig nach den Vorschriften von Art. 30 Abs. 1 ZGB. 6.3 Im Übrigen würde sich am Ausgang des Verfahrens selbst dann nichts ändern, wenn die Beschwerdeführerin ihren Namen deutschem Recht unterstellen dürfte. Wie in der Stellungnahme des Bundesrates zur Motion 17.4029 explizit festgehalten, kann eine

15 Urteil V 2022 70 Person mit ausländischer Staatangehörigkeit zwar verlangen, dass ihr Name ihrem aus- ländischen Heimatrecht untersteht (Art. 37 Abs. 2 IPRG). Auch hier wird der Name aber nach den schweizerischen Grundsätzen über die Registerführung ins Personenstandsre- gister eingetragen (Art. 40 IPRG). Der Beschwerdegegnerin ist somit Recht zu geben, dass auch in diesem Fall Art. 25 ZStV zu beachten wäre, wonach Adelstitel keinen Ein- gang in das Zivilstandsregister finden können. Daraus folgt, dass auch im Falle der bei der Namensführung grundsätzlichen Massgeblichkeit des deutschen Heimatrechts der Eintra- gung des nach Heimatrecht zugelassenen und zum Teil des Namens erklärten Standes- prädikats zwingende Vorschriften des schweizerischen Bundesrechts entgegenstünden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin nicht die Führung ihres nach deutschem Heimatrecht gebildeten Namens untersagt wird. Verweigert wird nur dessen Eintragung in die schweizerischen Zivilstandsregister (s. zum Ganzen BGE 102 Ib 245 E. 2 mit Verweis auf BGE 40 II 433). Selbst wenn sich also die Führung des Namens nach deutschem Recht richten würde, stünden der Eintragung die schweizerischen Grundsätze der Registerführung entgegen. Dementsprechend erübrigt sich an dieser Stelle auch eine eingehendere Auseinandersetzung mit der Frage der effektiven Staatsangehörigkeit. 7. Subeventualiter wird die Eintragung des Namensbestandteils "Freifrau" als ande- rer amtlicher Name i.S.v. Art. 24 Abs. 3 ZStV im Personenstandsregister beantragt. 7.1 Das Personenstandsregister sieht eine Rubrik "andere amtliche Namen" vor (Art. 8 lit. c Ziff. 4 ZStV). Darin werden amtliche Namen, die weder Familienname noch Vornamen sind, eingetragen (Art. 24 Abs. 3 ZStV). Es kann sich dabei beispielsweise um sogenannte Middlenames (im angelsächsischen Recht übliche Namen) handeln oder um andere amtliche Namenskategorien, die dem schweizerischen Recht nicht bekannt sind (vgl. Anhang 1 der Weisung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements EJPD über die Bestimmung und Schreibweise der Namen von ausländischen Staatsangehörigen vom 1. Januar 2012 [Beilage 1 der Duplik]). Nicht erfasst werden dürfen hingegen Allianz- namen oder Namen, unter denen Künstlerinnen und Künstler bekannt sind, weil es sich nicht um amtliche Namen handelt (vgl. Kommentierte Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004). 7.2 Wie bereits festgestellt, werden im Personenstandsregister Titel und Grade nicht erfasst (Art. 25 ZStV). Folglich ist mit der Beschwerdegegnerin einig zu gehen, dass der Adelstitel "Freifrau" auch nicht als "anderer amtlicher Name" gestützt auf Art. 24 Abs. 3

16 Urteil V 2022 70 ZStV im Personenstandsregister eingetragen werden kann. Dies führt zur Abweisung des entsprechenden Rechtsbegehrens. Soweit die Beschwerdeführerin unter Verweis auf Anhang 1 der unter Erwägung 7.1 zitier- ten Weisung dagegen vorbringt, die Rubrik der anderen amtlichen Namen sei dazu da, ein breites Spektrum von Namen einzutragen, geht sie fehl. Die Beschwerdeführerin über- sieht, dass sich das in der Weisung erwähnte breite Spektrum von eintragungsfähigen Namen nicht auf die Rubrik "andere amtliche Namen" im Personenstandsregister gemäss Art. 24 Abs. 3 ZStV, sondern vielmehr auf die Rubrik "amtliche Ergänzungen" im Reise- pass bezieht. Im Unterschied zum Personenstandsregister kann im Reisepass auf ent- sprechendes Gesuch hin nämlich die Eintragung eines Pseudonyms oder eines Künstler- namens bewilligt werden. Zudem kann auch der Name, den die eigenen Kinder führen und den die betroffene Person aus welchen Gründen auch immer nicht selber führt sowie der Allianzname eingetragen werden (vgl. Beilage 1 der Duplik sowie Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige [Ausweisgesetz, AwG; SR 143.1]). Ein im Reisepass unter der Rubrik "amtliche Ergänzungen" eingetrage- ner Name fällt somit gerade nicht unter die Bestimmung von Art. 24 Abs. 3 ZStV. Dement- sprechend kann die Beschwerdeführerin auch aus der eingereichten Passkopie und dem Umstand, dass der vollständige Name von Frau E.________ inkl. Adelstitel im Reisepass unter der Rubrik "amtliche Ergänzungen" eingetragen wurde (vgl. Bf-act. 16), nichts zu ih- ren Gunsten ableiten. Mit der Eintragung ins Personenstandsregister nach Art. 24 Abs. 3 ZStV hat dies jedenfalls nichts zu tun. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 22. April 2022 (Vorakten Bg-Bel. 4) mitgeteilt, dass die Entscheidung, ob der Titel "Freifrau" im Reisepass unter der Rubrik "amtliche Er- gänzungen" eingetragen werden könne, nicht in den Kompetenzbereich der Namensände- rungsbehörde falle. Vielmehr ist im Kanton Zug das Ausweisbüro für die Ausstellung von Reisedokumenten zuständig und entscheidet über die Eintragung des geltend gemachten Namens. Der subeventualiter gestellte Antrag liegt daher nicht im Zuständigkeitsbereich des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes. Angesichts dessen erübrigen sich Weiterungen dazu. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin der vorinstanzli- chen Begründung nichts entgegenhält, was den Entscheid als unrichtig oder unangemes- sen erscheinen liesse. Es bleibt dabei, dass die Namensänderung nicht bewilligt werden kann. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

17 Urteil V 2022 70 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Die Spruchgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgelegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrech- net. Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin angesichts ihres Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Die Direktion des Innern hat ebenfalls keinen An- spruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2a VRG).

18 Urteil V 2022 70 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Erwägungen (24 Absätze)

E. 5 Urteil V 2022 70 2.2 Gemäss Art. 37 Abs. 1 erster Satzteil IPRG untersteht der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz – vorbehältlich dessen Abs. 2, worauf im nachfolgenden unter Erwägung 6 noch einzugehen sein wird – schweizerischem Recht. Bei Namensänderungs- gesuchen ist im internationalen Verhältnis ebenfalls schweizerisches Recht anwendbar (Art. 38 Abs. 3 IPRG). 3. Nach dem insofern massgeblichen schweizerischen Recht besteht der amtliche bzw. gesetzliche Name einer natürlichen Person aus ihrem Familiennamen und dem oder den Vornamen (BGE 120 III 60 E. 2a). Die Namen gehören zum Personenstand und wer- den im Personenstandsregister beurkundet (Art. 39 Abs. 1 und 2 Ziff. 3 ZGB; Art. 8 lit. c der Zivilstandsverordnung (ZStV; SR 211.112.2). Erfasst werden nur amtliche Namen (vgl. Art. 24 Abs. 3 ZStV). Bei der Erfassung dürfen Namen weder weggelassen noch übersetzt oder in ihrer Reihenfolge geändert werden (Art. 24 Abs. 4 ZStV; s. zum Ganzen BGE 143 III 3 E. 3.3.1). Titel und Grade werden nicht erfasst (Art. 25 ZStV). 4. Die Namensänderung ist im Verfahren nach Art. 30 Abs. 1 ZGB möglich. Gemäss der seit 1. Januar 2013 in Kraft stehenden Fassung von Art. 30 Abs. 1 ZGB kann einer Person die Änderung des Namens bewilligt werden, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. Als achtenswerte Gründe gelten solche, die nicht offenkundig unerheblich sind, sondern nachvollziehbar erscheinen sowie nicht rechtswidrig, missbräuchlich oder sittenwidrig sind. Ob im Einzelfall achtenswerte Gründe vorliegen, ist eine Ermessensfrage, die von der zu- ständigen Behörde nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) sowie allen sachlich wesentli- chen Umständen des Einzelfalls zu beantworten ist (vgl. BGer 5A_730/2017 vom 22. Ja- nuar 2018, E. 3.1 f.). Als Gründe für eine Namensänderung sind etwa solche moralischer, geistiger, seelischer, wirtschaftlicher oder administrativer Natur denkbar. Es müssen je- doch aus der Namensführung fliessende, konkrete objektive Nachteile vorliegen. Es ist abzulehnen, nach neuem Recht bereits Gründe für eine Namensänderung zuzulassen, die sich rein auf subjektive Empfindungen und Unannehmlichkeiten stützen. Eine Berücksich- tigung subjektiver Gründe sollte nur erfolgen, soweit diese objektiv nachvollziehbar bzw. einsichtig und in diesem Sinne von einer gewissen Intensität sind. Eine andere Ansicht würde der Zuordnungs- sowie Identifikationsfunktion des Namens zuwiderlaufen und zu einer Aushöhlung des (auch unter neuem Recht weitergeltenden) Grundsatzes der Un- abänderlichkeit des Namens führen. Es würde Raum für eine Namensänderung nach ei- genen Wünschen bieten, was mit der Revision nicht beabsichtigt wurde (vgl. OGer ZH NT160001 vom 29. Juni 2016 E. III./1; BGE 140 III 577 E. 3.3.3 m.w.H.). Richtig ist, dass mit den achtenswerten Gründen als Voraussetzung grundsätzlich die Hürden zur Na-

E. 5.1 Zusammengefasst wurde erwogen, Bezeichnungen, welche auf den Adel als Stand hinwiesen, würden in der Schweiz als Adelstitel angesehen und nach schweizeri- scher Rechtsauffassung gegen den verfassungsmässigen Gleichheitsgedanken (Art. 8 BV) verstossen. Ausdruck davon sei, dass im Personenstandsregister nur die Namen ei- ner Person, nicht aber Titel oder Grade erfasst würden (Art. 39 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB i.V.m. Art. 25 ZStV). Adelstitel wie Freifrau, Lord, Graf oder Baronin dürften deshalb nicht in die Zivilstandsregister eingetragen werden. Einen Sonderfall würden die Partikel "von" und "de" bilden. Diese könnten sowohl Adelsbezeichnungen als auch Bestandteil eines bürger- lichen Namens sein. Soweit sie Teil einer Adelsbezeichnung seien, dürften sie nicht ins Register aufgenommen werden. Das Bundesgericht gehe sogar soweit zu sagen, dass so- fern es sich bei einem "von" um einen Adelstitel handle, dieses folgerichtig aus den Regis- tern verbannt werden müsste. Dies im Gegensatz zum bürgerlichen Bestandteil des Na- mens bildenden "von". Rechtsvergleichend sei festzuhalten, dass der Gerichtshof der Eu- ropäischen Union in seinem Urteil dem Umstand, dass ein nach deutschem Namensrecht gültig geführter Name mit Adelstitel (Name in Deutschland: "Fürstin von Sayn-Wittgen- stein") in Österreich ohne Titel ("Fürstin") und ohne Partikel ("von") geführt werde (Name in Österreich somit "Sayn-Wittgenstein"), für zulässig erklärt habe. Dies zeige auf, dass ei- ne Ungleichbehandlung bei der Namensführung aufgrund von unterschiedlichen nationa- len Rechtsgrundlagen zulässig sei. Eine solche Praxis verletze auch die EMRK nicht. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich der anbegehrte Name im Endergebnis als rechts- widrig erweise.

E. 5.2 Gemäss Art. 25 ZStV werden Titel und Grade im Personenstandsregister nicht er- fasst. In diesem Zusammenhang verlangt die Beschwerdeführerin eine akzessorische

E. 5.2.1 Das Institut der akzessorischen Normenkontrolle gibt dem Gericht das Recht (und auch die Pflicht), die von ihm anzuwendenden Rechtssätze im Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsanwendungsakt vorfrageweise auf ihre Recht- und Verfassungsmässig- keit zu überprüfen. Kommt das Gericht dabei zum Schluss, dass eine Gesetzes- oder Ver- ordnungsbestimmung rechtswidrig ist, so ordnet es an, dass diese nicht angewendet wer- den darf. Das Recht der akzessorischen Normenkontrolle ist weder in der Bundesverfas- sung noch in einem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehen. Von der Lehre und Recht- sprechung wird es aber mit der Begründung anerkannt, dass Rechtssätze, die mit einer übergeordneten Norm in Widerspruch stehen, keine Geltung beanspruchen können. Die akzessorische Normenkontrolle erfolgt sowohl auf Antrag einer beteiligten Partei wie auch von Amtes wegen, d.h. wenn sich bei der prüfenden Behörde Zweifel an der Rechtmäs- sigkeit einer anzuwenden Norm ergeben, so ist sie verpflichtet, diese auf ihre Rechtmäs- sigkeit zu prüfen. Das Verwaltungsgericht, bei dem gemäss § 63 VRG jede Rechtsverlet- zung gerügt werden kann, kann dabei einer als verfassungs- oder völkerrechtswidrig er- kannten Norm die Anwendung im konkreten Einzelfall versagen. Es ist aber nicht für die Aufhebung der für rechtswidrig erklärten Norm zuständig. Dies ist ausschliesslich Sache der Rechtsetzungsorgane (Häfelin et al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 2073 ff.).

E. 5.2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Anwendung von Art. 25 ZStV bei der Beurteilung des Namensänderungsgesuches vom 17. Februar 2022. Verfahrens- gegenstand ist damit ein konkreter Anwendungsakt. Entsprechend ist das Verwaltungsge- richt im Sinne der akzessorischen Normenkontrolle verpflichtet, vorfrageweise zu prüfen, ob der angewendete Art. 25 ZStV höherrangiges Recht verletzt. Nachfolgend ist somit zu beurteilen, ob Art. 25 ZStV gegen das in der BV statuierte und von der Beschwerdeführe- rin geltend gemachte Rechtsgleichheitsgebot, das Diskriminierungsverbot und die Men- schenwürde verstösst.

E. 5.2.3 Nach dem in Art. 8 Abs. 1 BV statuierten Rechtsgleichheitsgebot sind alle Men- schen vor dem Gesetz gleich. Dementsprechend ist Gleiches nach Massgabe seiner

E. 5.3 Im Weiteren argumentiert die Beschwerdeführerin damit, dass "Freifrau" nach deutschem Recht seit 1919 Teil des Namens sei und damit keine Adelsbezeichnung dar- stelle. Es handle sich somit nicht um eine Standesbezeichnung, sondern um einen Be- standteil des Namens. Dem kann indessen nicht gefolgt werden. Wie sich aus der Weisung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements EJPD über die Bestimmung und Schreibweise der Namen von ausländischen Staatsangehörigen vom 1. Januar 2012 [nachfolgend: Weisung EJPD] explizit ergibt, gelten in der Schweiz Adelsbezeichnungen und Titel nicht als Bestandteile des amtlichen Namens, auch wenn sie dies – wie vorliegend – nach ausländischem Recht sind (Ziff. 3.1.1). Nichts anderes ergibt sich aus BGE 102 Ib 245 E. 2, wird dort doch ebenso festgehalten, dass Adelstitel und Adelsbezeichnungen nicht als Bestandteil des Namens gelten. In die gleiche Richtung geht die Stellungnahme des Bundesrates zur Mo- tion 17.4029. Davon abzuweichen besteht vorliegend keinerlei Veranlassung, zumal dem zitierten BGE ebenfalls das deutsche Recht zugrunde lag und auch in der Stellungnahme des Bundesrates zur Motion 17.4029 explizit Bezug genommen wurde zum deutschen Recht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin können Adelsbezeichnungen und Titel somit nicht als Namensbestandteile angesehen werden. Dass es sich beim Aus- druck "Freifrau" um eine Standesbezeichnung handelt, ergibt sich schliesslich aus der Stellungnahme des Bundesrates zur Motion 17.4029, wird dort als Adelstitel neben Lord, Graf und Baronin doch explizit auch "Freifrau" aufgeführt.

E. 5.4 Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin aus dem Einwand, der Namenszusatz "Freifrau" verschaffe ihr heute keine besonderen Vorrechte, keinerlei Privilegien mehr, weder in der Schweiz noch in Deutschland.

E. 5.5 Darüber hinaus beruft sich die Beschwerdeführerin auf den Bestandesschutz und die Rechtssicherheit. In diesem Zusammenhang macht sie geltend, sie habe darauf ver- traut, dass die Ausweisdokumente vom Ausweisbüro in Genf korrekt ausgestellt worden seien. Zudem habe sie ihren vollständigen Namen inkl. "Freifrau" jahrzehntelang ge- braucht, wodurch dieser Name bei Privatpersonen und Behörden bekannt sei. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführerin am 8. März 2010 von der Genfer Ausweis- behörde ein Schweizer Reisepass und eine Schweizer Identitätskarte lautend auf den vollständigen Namen inkl. der Bezeichnung "Freifrau" ausgestellt wurden (Bf-act. 7a und 7b). Wie die Beschwerdegegnerin jedoch zutreffend festgestellt hat, musste der Be- schwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ausstellung der Ausweise bewusst sein, dass der Zu- satz "Freifrau" nicht in das Personenstandsregister, welches gerade Grundlage für die Ausstellung eines Ausweises bildet, eingetragen werden kann. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Beschwerdeführerin zuvor mehrfach im Kontakt mit den Schweizeri- schen Zivilstandsbehörden stand, so etwa im Zusammenhang mit der Eheschliessung im Jahr 1981 und der Einbürgerung Anfangs 2010 sowie der damit zusammenhängenden Be- richtigung des Vornamens im Jahr 2009. Dabei wurde die Beschwerdeführerin sowohl an-

E. 5.6 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der anbegehrte neue Name in dem Sinne gegen Art. 8 BV verstösst, als Namen Adelsbezeichnungen nicht neu hinzugefügt werden dürfen. Weil sich die beantragte Namensänderung im Endergebnis somit als rechtswidrig erweist, ist sie schon aus grundsätzlichen Überlegungen ausgeschlossen. Ob angesichts der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten persönlichen Interessen achtenswerte Gründe im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB dargetan wären, braucht unter diesen Umstän- den nicht erörtert zu werden. Es bedarf somit keiner Abwägung der konkreten Interessen des Namensträgers und derjenigen der Verwaltung (vgl. Roland Bühler, in: Basler Kom- mentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 30 N 11 mit Verweis auf BGE 120 II 276). Dementsprechend ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin als achtenswert vorgebrachten Gründe nicht detailliert geprüft hat. Nach Beurteilung der Rechtswidrigkeit der beantragten Namensänderung durfte sich die Vorinstanz demnach mit der Feststellung begnügen, dass die persönlichen Gründe der Beschwerdeführerin es nicht rechtfertigen, die vom Gesetzgeber festgelegten namens- rechtlichen Grundsätze zu missachten. Eine Ermessensunterschreitung kann der Be- schwerdegegnerin somit nicht zum Vorwurf gemacht werden. 6. Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin die Unterstellung des Namens un- ter deutsches Recht.

E. 6 Urteil V 2022 70 mensänderung im Vergleich zur bisherigen Regelung gesenkt werden sollten. Allerdings betrifft dies weniger gewöhnliche Namensänderungen, sondern vor allem solche im Zu- sammenhang mit Zivilstandsänderungen und Kindern. Nichts geändert hat die Gesetzes- revision an der Beweislast. Wer eine Namensänderung begehrt, muss beweisen, dass de- ren Voraussetzungen und dazu gehörende Sachverhalte, die als achtenswerte Gründe angerufen werden können, vorliegen (vgl. OGer ZH NT160001 vom 29. Juni 2016 E. III./1 m.w.H.; BGE 136 III 161 E. 3.4.1). 5. Die Vorinstanz wies das Namensänderungsgesuch mit Verfügung vom 9. August 2022 (Vorakten Bg-Bel. 10) ab, weil sie den Namenszusatz "Freifrau" als rechtswidrig qua- lifizierte.

E. 6.1 Gemäss Art. 37 Abs. 1 erster Satzteil IPRG untersteht der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaats ver- weist (Art. 37 Abs. 1 zweiter Satzteil IPRG). Die strikte Anwendung des Wohnsitzprinzips wird bloss durch Art. 37 Abs. 2 IPRG gelockert, wonach die Namensträgerin bzw. der Na- mensträger verlangen kann, dass ihr bzw. sein Name dem Heimatrecht untersteht (soge- nannte Unterstellungserklärung). Besitzt eine Person mehrere Staatsangehörigkeiten, kann sie ihren Namen allerdings nur dem Recht desjenigen Staats unterstellen, mit dem sie am engsten verbunden ist (Art. 23 Abs. 2 IPRG; sogenannte effektive Staatsangehö- rigkeit; BGE 136 III 168 E. 3.1). Daraus folgt, dass schweizerisch-ausländische Dop- pelbürgerinnen und -bürger mit Wohnsitz in der Schweiz Art. 37 Abs. 2 IPRG nur äusserst selten anrufen dürften, nämlich nur dann, wenn sie nachzuweisen vermögen, dass ihre

14 Urteil V 2022 70 Bindung zum ausländischen Heimatstaat wesentlich enger ist als zur Schweiz, obwohl sie hier wohnhaft sind (BGE 131 III 201 E. 3.1). Die Rechtswahl nach Art. 37 Abs. 2 IPRG setzt insofern eine Willensäusserung voraus, als die Person die Unterstellung unter das Heimatrecht verlangen muss. Das Gesetz schweigt sich darüber aus, zu welchem Zeitpunkt dieses Begehren zu formulieren ist. Trotz des Schweigens des Gesetzgebers muss davon ausgegangen werden, dass die Rechtswahl dann anzumelden ist, wenn sich die Namensfrage konkret stellt. Aus Praktikabilitätsgrün- den ist dabei grundsätzlich auf den Statusakt selber abzustellen, spätestens aber auf den Zeitpunkt, da der Name in die Zivilstandsregister einzutragen ist. Wird dieser Zeitpunkt verpasst, bleibt nachträglich nur noch der Weg über eine förmliche Namensänderung offen (Geiser/Jametti, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, Art. 37 N 32).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin wohnt seit Jahren in der Schweiz und hat 1981 geheira- tet. Zum Zeitpunkt des massgebenden Statusaktes der Eheschliessung besass die Be- schwerdeführerin lediglich die deutsche Staatsbürgerschaft, erfolgte die Einbürgerung in die Schweiz doch erst im Jahr 2010. Dass im Zusammenhang mit diesem zivilstands- rechtlichen Ereignis eine ausdrückliche Erklärung i.S.v. Art. 37 Abs. 2 IPRG, ihren Namen dem deutschen Heimatrecht zu unterstellen, abgegeben worden wäre, ist nicht aktenkun- dig. Infolgedessen wurde ihr Name nach schweizerischem Recht (Art. 37 Abs. 1 IPRG) und damit ohne den Adelstitel "Freifrau" in das Zivilstandsregister eingetragen. Aufgrund dieses Eintrages erfolgte schliesslich auch die Erfassung der Personendaten anlässlich der Einbürgerung vom 25. Januar 2010. Die Beschwerdeführerin hat somit den Zeitpunkt verpasst, die Unterstellung ihres Namens unter deutsches Recht zu verlangen. Damit ver- blieb ihr lediglich noch der Weg über die Namensänderung. Im Rahmen des Namensän- derungsverfahrens mit internationalen Verhältnissen kommt Art. 37 Abs. 2 IPRG indes zum vornherein nicht zum Tragen. Vielmehr ist die einseitige Kollisionsnorm von Art. 38 Abs. 3 IPRG massgebend, welche das schweizerische Recht für anwendbar erklärt. Somit richtet sich das vorliegende Verfahren ungeachtet dessen, ob die Beschwerdeführerin ne- ben dem Schweizerbürgerrecht auch noch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ein- zig nach den Vorschriften von Art. 30 Abs. 1 ZGB.

E. 6.3 Im Übrigen würde sich am Ausgang des Verfahrens selbst dann nichts ändern, wenn die Beschwerdeführerin ihren Namen deutschem Recht unterstellen dürfte. Wie in der Stellungnahme des Bundesrates zur Motion 17.4029 explizit festgehalten, kann eine

15 Urteil V 2022 70 Person mit ausländischer Staatangehörigkeit zwar verlangen, dass ihr Name ihrem aus- ländischen Heimatrecht untersteht (Art. 37 Abs. 2 IPRG). Auch hier wird der Name aber nach den schweizerischen Grundsätzen über die Registerführung ins Personenstandsre- gister eingetragen (Art. 40 IPRG). Der Beschwerdegegnerin ist somit Recht zu geben, dass auch in diesem Fall Art. 25 ZStV zu beachten wäre, wonach Adelstitel keinen Ein- gang in das Zivilstandsregister finden können. Daraus folgt, dass auch im Falle der bei der Namensführung grundsätzlichen Massgeblichkeit des deutschen Heimatrechts der Eintra- gung des nach Heimatrecht zugelassenen und zum Teil des Namens erklärten Standes- prädikats zwingende Vorschriften des schweizerischen Bundesrechts entgegenstünden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin nicht die Führung ihres nach deutschem Heimatrecht gebildeten Namens untersagt wird. Verweigert wird nur dessen Eintragung in die schweizerischen Zivilstandsregister (s. zum Ganzen BGE 102 Ib 245 E. 2 mit Verweis auf BGE 40 II 433). Selbst wenn sich also die Führung des Namens nach deutschem Recht richten würde, stünden der Eintragung die schweizerischen Grundsätze der Registerführung entgegen. Dementsprechend erübrigt sich an dieser Stelle auch eine eingehendere Auseinandersetzung mit der Frage der effektiven Staatsangehörigkeit. 7. Subeventualiter wird die Eintragung des Namensbestandteils "Freifrau" als ande- rer amtlicher Name i.S.v. Art. 24 Abs. 3 ZStV im Personenstandsregister beantragt.

E. 7 Urteil V 2022 70 bzw. konkrete Normenkontrolle, d.h. sie macht geltend, dass die beantragte Namensände- rung unter Anwendung einer Norm beurteilt wurde, welche ihrer Meinung nach verfas- sungswidrig sei. Dabei stellt sie sich auf den Standpunkt, dass die Verweigerung der Ein- tragung ihres vollständigen Namens gestützt auf Art. 25 ZStV gegen das Gleichbehand- lungsgebot, das Diskriminierungsverbot und die Menschenwürde verstosse.

E. 7.1 Das Personenstandsregister sieht eine Rubrik "andere amtliche Namen" vor (Art. 8 lit. c Ziff. 4 ZStV). Darin werden amtliche Namen, die weder Familienname noch Vornamen sind, eingetragen (Art. 24 Abs. 3 ZStV). Es kann sich dabei beispielsweise um sogenannte Middlenames (im angelsächsischen Recht übliche Namen) handeln oder um andere amtliche Namenskategorien, die dem schweizerischen Recht nicht bekannt sind (vgl. Anhang 1 der Weisung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements EJPD über die Bestimmung und Schreibweise der Namen von ausländischen Staatsangehörigen vom 1. Januar 2012 [Beilage 1 der Duplik]). Nicht erfasst werden dürfen hingegen Allianz- namen oder Namen, unter denen Künstlerinnen und Künstler bekannt sind, weil es sich nicht um amtliche Namen handelt (vgl. Kommentierte Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004).

E. 7.2 Wie bereits festgestellt, werden im Personenstandsregister Titel und Grade nicht erfasst (Art. 25 ZStV). Folglich ist mit der Beschwerdegegnerin einig zu gehen, dass der Adelstitel "Freifrau" auch nicht als "anderer amtlicher Name" gestützt auf Art. 24 Abs. 3

16 Urteil V 2022 70 ZStV im Personenstandsregister eingetragen werden kann. Dies führt zur Abweisung des entsprechenden Rechtsbegehrens. Soweit die Beschwerdeführerin unter Verweis auf Anhang 1 der unter Erwägung 7.1 zitier- ten Weisung dagegen vorbringt, die Rubrik der anderen amtlichen Namen sei dazu da, ein breites Spektrum von Namen einzutragen, geht sie fehl. Die Beschwerdeführerin über- sieht, dass sich das in der Weisung erwähnte breite Spektrum von eintragungsfähigen Namen nicht auf die Rubrik "andere amtliche Namen" im Personenstandsregister gemäss Art. 24 Abs. 3 ZStV, sondern vielmehr auf die Rubrik "amtliche Ergänzungen" im Reise- pass bezieht. Im Unterschied zum Personenstandsregister kann im Reisepass auf ent- sprechendes Gesuch hin nämlich die Eintragung eines Pseudonyms oder eines Künstler- namens bewilligt werden. Zudem kann auch der Name, den die eigenen Kinder führen und den die betroffene Person aus welchen Gründen auch immer nicht selber führt sowie der Allianzname eingetragen werden (vgl. Beilage 1 der Duplik sowie Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige [Ausweisgesetz, AwG; SR 143.1]). Ein im Reisepass unter der Rubrik "amtliche Ergänzungen" eingetrage- ner Name fällt somit gerade nicht unter die Bestimmung von Art. 24 Abs. 3 ZStV. Dement- sprechend kann die Beschwerdeführerin auch aus der eingereichten Passkopie und dem Umstand, dass der vollständige Name von Frau E.________ inkl. Adelstitel im Reisepass unter der Rubrik "amtliche Ergänzungen" eingetragen wurde (vgl. Bf-act. 16), nichts zu ih- ren Gunsten ableiten. Mit der Eintragung ins Personenstandsregister nach Art. 24 Abs. 3 ZStV hat dies jedenfalls nichts zu tun. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 22. April 2022 (Vorakten Bg-Bel. 4) mitgeteilt, dass die Entscheidung, ob der Titel "Freifrau" im Reisepass unter der Rubrik "amtliche Er- gänzungen" eingetragen werden könne, nicht in den Kompetenzbereich der Namensände- rungsbehörde falle. Vielmehr ist im Kanton Zug das Ausweisbüro für die Ausstellung von Reisedokumenten zuständig und entscheidet über die Eintragung des geltend gemachten Namens. Der subeventualiter gestellte Antrag liegt daher nicht im Zuständigkeitsbereich des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes. Angesichts dessen erübrigen sich Weiterungen dazu. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin der vorinstanzli- chen Begründung nichts entgegenhält, was den Entscheid als unrichtig oder unangemes- sen erscheinen liesse. Es bleibt dabei, dass die Namensänderung nicht bewilligt werden kann. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 8 Urteil V 2022 70 Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behan- deln. Der Anspruch auf Gleichbehandlung wird insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getrof- fen werden müssen (BGE 136 V 231 E. 6.1). Im Bereich des Namensrechts versagte das Bundesgericht einer ausländischen Bestimmung die Anwendung, die Adelstitel als Na- mensbestandteil behandelt. Das Bundesgericht führte aus, dass Namensbestandteile, die auf einen adeligen Stand hinwiesen, nach schweizerischer Auffassung gegen das allge- meine Rechtsgleichheitsgebot verstiessen und deshalb nicht im Personenstandsregister eingetragen werden könnten (BGE 102 Ib 245 "Freiherr von" als nicht eintragungsfähiger Adelstitel). Artikel 25 ZStV, wonach Titel und Grade im Personenstandsregister nicht er- fasst werden, ist somit gerade Ausdruck des verfassungsmässigen Gleichheitsgedankens. Das Gleichheitsgebot wirkt den Unterschieden entgegen, die im Namen erkennbar sind. Der Sinn und Zweck der genannten Verordnungsbestimmung besteht somit darin, Na- mensbestandteile, die Vorrechte der Geburt oder des Standes zum Ausdruck bringen, als Ausfluss des Grundsatzes, dass allen Staatsbürgern gleiche Rechte zukommen, zu unter- binden. Gemäss einem Entscheid des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) ist es nicht unverhältnismässig, wenn ein Mitgliedstaat das Ziel der Wahrung des Gleich- heitssatzes dadurch erreichen will, dass er seinen Angehörigen den Erwerb, das Inneha- ben oder den Gebrauch von Adelstiteln oder von Bezeichnungen verbietet, die glauben machen könnten, dass derjenige, der den Namen führt, einen solchen Rang innehat. Der EuGH erklärte den Umstand, dass ein nach deutschem Namensrecht gültig geführter Na- me mit Adelstitel (Name in Deutschland: "Fürstin von Sayn-Wittgenstein") in Österreich ohne Titel ("Fürstin") und ohne Partikel ("von") geführt wird (Name in Österreich somit "Sayn-Wittgenstein"), für zulässig (EuGH C-208/09 vom 22. Dezember 2010 [Sayn- Witgenstein]). Vor diesem Hintergrund kam auch der Bundesrat in Beantwortung der Moti- on 17.4029 "Im Namen enthaltene Titel in das Zivilstandsregister eintragen und damit ein veraltetes Verbot beseitigen" (nachfolgend Motion 17.4029) am 14. Februar 2018 zum Schluss, dass kein Anlass bestehe, die ZStV zu revidieren. Für den Bundesrat war weder eine Verletzung der in der BV garantierten Grundrechte noch der EMRK ersichtlich. Ent- sprechend wurde die Motion am 16. März 2018 denn auch vom Nationalrat abgelehnt (Bg- act. 1). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der zitierte Entscheid des EuGHs könne rechtsvergleichend nicht herangezogen werden, geht sie fehl. Auch wenn die Sach- verhalte nicht vollkommen deckungsgleich sind, was in der Natur der Sache liegt, kann die Schlussfolgerung des EuGHs, wonach eine Ungleichbehandlung in der Namensführung

E. 9 Urteil V 2022 70 aufgrund von unterschiedlichen nationalen Rechtsgrundlagen zulässig ist, auf den vorlie- genden Fall übertragen werden. Ausgehend davon bewirkt die Verordnungsbestimmung keinen unzulässigen Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerin, weil es zur Wah- rung des Gleichheitssatzes verhältnismässig ist, Namensbestandteile, die den Anschein einer adeligen Herkunft erwecken könnten, zu verbieten. Zusammenfassend bleibt zu konstatieren, dass Art. 25 ZStV weder gegen die Menschenwürde noch gegen das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot verstösst. Die Bestimmung ist demnach verfassungskonform, weshalb sie von der Vorinstanz zu Recht angewandt wur- de.

E. 10 Urteil V 2022 70 Unter Hinweis auf Erwägung 5.2.3 ist noch einmal in Erinnerung zu rufen, dass aufgrund des in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Gleichheitsgebots für alle Staatsbürger Vorrechte der Geburt oder des Standes ausgeschlossen sind. Der von der Beschwerdeführerin anbe- gehrte Name mit dem Zusatz "Freifrau" ist geeignet, gegenüber Drittpersonen das Beste- hen solcher Vorrechte zum Ausdruck zu bringen. Mithin könnte der Namensbestandteil den Anschein einer adeligen Herkunft erwecken. Um Drittpersonen vor einer Ungleichbe- handlung auf Grund von Vorrechten der Geburt oder des Standes zu schützen, sind dem- entsprechend auch Namen zu verbieten, die den Eindruck erwecken könnten, für derjeni- ge, der den Namen führt, bestünden gewisse Privilegen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kommt es also auf die objektive Wahrnehmung an. Entscheidend ist, ob der beantragte Name geeignet ist, in den Beziehungen der Menschen untereinander den Eindruck zu erwecken, dass der Träger dem Adel angehört, ohne dass es darauf an- kommt, ob die konkrete Namens- oder Familiengeschichte tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist. Etwas anderes geht schliesslich auch nicht aus BGE 120 II 276 her- vor. Es trifft zwar zu, dass sich das Bundesgericht in diesem Entscheid in Bezug auf die Partikel "von" auf den Standpunkt stellte, es sei diesbezüglich jeweils zu unterscheiden, ob es sich um eine Adelsbezeichnung oder um einen Bestandteil eines bürgerlichen Namens handle. Wie das Bundesgericht aber auch feststellte, hat dies gerade da nicht zu gelten, wo auf dem Weg der Namensänderung der Zusatz "von" dem Familiennamen neu beige- fügt werden soll. Es gehe in Anbetracht des in Art. 4 BV verankerten Gleichheitsgebotes und des für Adelstitel daraus abgeleiteten Eintragungsverbots nicht an, die erwähnte grosszügige Praxis bei der Übertragung der altrechtlichen Aufzeichnungen in das eid- genössische Zivilstandsregister auf diesen Fall auszudehnen und die eindeutig auf einer Adelung beruhende Partikel "von" nachträglich einzutragen. Ein nachträgliches Hinzufü- gen der Partikel wurde vom Bundesgericht als in jedem Fall unzulässig betrachtet (E. 3b). Nichts anderes hat somit für den vorliegenden Fall zu gelten, geht es dabei doch ebenfalls darum, auf dem Weg der Namensänderung den Zusatz "Freifrau" neu hinzuzufügen. Dies geht aber gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts gerade nicht an. Hierfür spricht im Übrigen auch der Umstand, dass die Abklärung des Ursprungs jeweils mit ei- nem erheblichen Aufwand verbunden wäre und sich – wie bereits dargelegt – für Drittper- sonen weiterhin Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der beiden Arten des Zusatzes "Frei- frau" ergeben würden. Darüber hinaus darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Parti- kel "von" im Unterschied zum Zusatz "Freifrau" meist nicht auf eine adelige Herkunft oder Zugehörigkeit weist, ist doch in der Schweiz allgemein bekannt, dass bei der Entstehung von Familiennamen auch Flur- und Gemeindenamen zur Identifikation von Personen eine grosse Rolle spielten.

E. 11 Urteil V 2022 70 Ob auch das bereits eingetragene "von" im vorliegenden Fall aus den Registern gestri- chen bzw. – mit den Worten des Bundesgerichts (BGE 120 II 276, 279) – "verbannt" wer- den müsste, kann im vorliegenden Fall offenbleiben, da sich diese Frage ausserhalb des Streitgegenstands und damit der Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts befindet (vgl. § 71 VRG). Der Vollständigkeit halber kann aber angefügt werden, dass gemäss der Antwort des Bundesamts für Justiz vom 12. Januar 2022 auf eine entsprechende Anfrage des Kantons Zürich an dem vom Bundesgericht explizit bekräftigten Grundsatz festzuhal- ten sei, wonach das Wort "von", wenn es Bestandteil eines Adelstitels bildet, weiterhin nicht in die Zivilstandsregister eingetragen werden könne (dies im Gegensatz zum bürger- lichen, Bestandteil des Namens bildenden "von", BGE 120 II 276, 279). Auch wenn das Bundesgericht zwar sage, dass ein "von" im Sinne eines Adelstitels "folgerichtig aus den Registern verbannt werden" müsste, sei jedoch von einer solchen Korrektur bei bestehen- den Eintragungen abzusehen. Ein solcher Fall liegt hier vor, indem der bereits im Jahr 1981 erfolgte Zivilstandsregister-Eintrag mit der Partikel "von" offensichtlich auf die be- schriebene an sich rechtswidrige, gemäss Bundesgerichtspraxis aber zu tolerierende Pra- xis zurückgeht, wonach für die Beschwerdeführerin infolge Heirat damals noch grosszügi- gerweise der Namen des bereits eingetragen gewesenen Ehegatten übernommen wurde.

E. 12 Urteil V 2022 70 lässlich der Heirat als auch der Einbürgerung in den Registern stets ohne den Zusatz "Freifrau" geführt (Bg-act. 3 ff.). Das Eheregister wurde vom Ehepaar von B.________ denn auch ohne den Adelstitel unterschrieben (Bg-act. 3) und das Familienbüchlein vom

E. 17 Urteil V 2022 70 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Die Spruchgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgelegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrech- net. Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin angesichts ihres Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Die Direktion des Innern hat ebenfalls keinen An- spruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2a VRG).

E. 18 Urteil V 2022 70 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 2'000.– auferlegt. Diese wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die Di- rektion des Innern des Kantons Zug (dreifach), sowie zum Vollzug von Ziff. 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 16. Oktober 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter lic. iur. Ivo Klingler und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 16. Oktober 2023 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ [Vorname] von B.________ [Nachname] Beschwerdeführerin vertreten durch RA lic. iur. C.________ gegen Direktion des Innern des Kantons Zug, Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst, Neugasse 2, 6300 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Namensänderung V 2022 70

2 Urteil V 2022 70 A. A.________ [Vorname] von B.________ [Nachname] (nachfolgend auch Gesuch- stellerin), Jahrgang 1957, deutsche Staatsangehörige, wurde am 17. Oktober 1981 auf- grund ihrer Eheschliesslich mit D.________ [Vorname] Freiherr von B.________ [Nach- name] erstmals im schweizerischen Zivilstandsregister erfasst. Die Eintragung erfolgte oh- ne den Adelstitel "Freifrau". Anlässlich der Einbürgerung vom 25. Januar 2010 wurde ihr von der Genfer Ausweisbehörde ein Schweizer Reisepass und eine Schweizer Identitäts- karte lautend auf den Namen "A.________ Freifrau von B.________", also inkl. der Be- zeichnung "Freifrau", analog zu ihrem deutschen Pass ausgestellt. Am 16. November 2018 ist die Gesuchstellerin in den Kanton Zug umgezogen. Am 5. Juni 2020 beantragte sie einen neuen Schweizer Pass und eine neue Identitätskarte. In beiden Ausweisdoku- menten wurde der Namensbestandteil "Freifrau" gestrichen. Am 17. Februar 2022 reichte die Gesuchstellerin bei der Direktion des Innern des Kantons Zug ein Gesuch um Na- mensänderung ein. Das Gesuch wurde insbesondere damit begründet, dass die Gesuch- stellerin gezwungen werde, zwei verschiedene Namen zu führen, da in ihrem deutschen Reisepass ihr vollständiger Name "A.________ Freifrau von B.________" und in ihrem Schweizer Pass "A.________ von B.________" stehe. Sie sei damit eine Person mit zwei unterschiedlichen Namen, was sie in gewissen Situationen suspekt mache. Mit Schreiben vom 22. April 2022 stellte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst eine Ablehnung des Ge- suches in Aussicht. Nachdem die Gesuchstellerin dazu Stellung genommen hatte, wies der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst das Gesuch um Namensänderung mit Entscheid vom 9. August 2022 ab. B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 9. September 2022 liess A.________ von B.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) folgendes beantragen: 1. Die Verfügung vom 9. August 2022 sei aufzuheben und das Gesuch um Namensänderung vom 17. Februar 2022 sei gutzuheissen, entsprechend den folgenden Anträgen:

i. Der Namen sei aus achtenswerten Gründen gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB wie folgt zu ändern: Der Namensbestandteil "Freifrau" sei als vollständiger Familiennamen ein- zutragen, sodass der vollständige Name "A.________ Freifrau von B.________" lau- te. ii. Eventualiter sei das Namensrecht dem deutschen Heimatrecht gemäss Art. 37 Abs. 2 IPRG zu unterstellen. iii. Subeventualiter sei der Namensbestandteil "Freifrau" als anderer amtlicher Name i.S.v. Art. 24 Abs. 3 ZStV einzutragen. 2. Im Übrigen sei die Verfügung vom 9. August 2022 auch aufgrund des verfassungswidrigen

3 Urteil V 2022 70 Art. 25 ZStV im Hinblick auf Art. 7 und 8 BV aufzuheben (konkrete Normenkontrolle). 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse. C. Den vom Verwaltungsgericht verfügten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.– leistete die Beschwerdeführerin fristgerecht. D. Mit Vernehmlassung vom 22. November 2022 beantragte die Direktion des Innern, Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst, die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzu- treten sei. E. Mit Replik vom 26. Januar 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbe- gehren vollumfänglich fest, wobei Ziff. 1 iii. zur Präzisierung und i.S.v. Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO wie folgt geändert wurde: iii. Subeventualiter sei der Namensbestandteil "Freifrau" als anderer amtlicher Name i.S.v. Art. 24 Abs. 3 ZStV im Personenstandsregister einzutragen. F. Mit Duplik vom 21. März 2023 hielt die Beschwerdegegnerin vollumfänglich an ih- ren Anträgen fest. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften ist – soweit notwendig – in den Erwägungen einzugehen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungs- entscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bun- desrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst ist zuständig für Entscheide betreffend Namensänderungen (vgl. § 5 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes betref- fend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug [EG ZGB; BGS 211.1] und Ziff. 1 Abs. 2 lit. e der Verfügung über die Delegation der Aufsichts- und

4 Urteil V 2022 70 Entscheidbefugnisse der Direktion des Innern an das Direktionssekretariat und an den Zi- vilstands- und Bürgerrechtsdienst in den Bereichen Zivilstandsrecht, Bürgerrecht sowie Namensänderungen [DelV ZiBü; BGS 153.712]). Der vorliegende Entscheid stützt sich auf Bundesrecht. Da kein Weiterzug an den Regierungsrat vorgesehen ist, ist das Verwal- tungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheides besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie zur Beschwerdeerhebung be- rechtigt ist (§ 62 VRG). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht und entspricht den übrigen formellen Voraussetzungen, weshalb sie vom Verwaltungsgericht zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). Nebst Rechtsverletzungen unterliegt auch die unrichtige Handhabung des Ermessens der gerichtlichen Beurteilung (§ 63 Abs. 3 VRG). 1.2 Kommt der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zu, ist sie verpflichtet, diese voll auszuschöpfen. Beschränkt sie ihre Überprüfung auf eine reine Rechtskontrolle oder gar eine blosse Willkür, so begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung (BGE 130 II 449 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung hat sie aber einen Entscheidungsspielraum der Vor- instanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Unangemessen ist eine Anordnung dann, wenn sie zwar innerhalb des Ermessensspielraumes liegt, Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung beachtet, das Ermessen aber unzweckmässig ausgeübt wird (vgl. Marco Donatsch, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 20 N 50). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und heiratete am 17. Okto- ber 1981 D.________ Freiherr von B.________. Am 25. Januar 2010 wurde sie in der Schweiz eingebürgert. Sowohl anlässlich der Heirat als auch der Einbürgerung wurde die Beschwerdeführerin im Personenstandsregister unter dem Namen "A.________ von B.________" ohne den Adelstitel "Freifrau" eingetragen. Seit dem 16. November 2018 wohnt die Beschwerdeführerin im Kanton Zug. Damit liegt ein internationaler Sachverhalt im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) vor.

5 Urteil V 2022 70 2.2 Gemäss Art. 37 Abs. 1 erster Satzteil IPRG untersteht der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz – vorbehältlich dessen Abs. 2, worauf im nachfolgenden unter Erwägung 6 noch einzugehen sein wird – schweizerischem Recht. Bei Namensänderungs- gesuchen ist im internationalen Verhältnis ebenfalls schweizerisches Recht anwendbar (Art. 38 Abs. 3 IPRG). 3. Nach dem insofern massgeblichen schweizerischen Recht besteht der amtliche bzw. gesetzliche Name einer natürlichen Person aus ihrem Familiennamen und dem oder den Vornamen (BGE 120 III 60 E. 2a). Die Namen gehören zum Personenstand und wer- den im Personenstandsregister beurkundet (Art. 39 Abs. 1 und 2 Ziff. 3 ZGB; Art. 8 lit. c der Zivilstandsverordnung (ZStV; SR 211.112.2). Erfasst werden nur amtliche Namen (vgl. Art. 24 Abs. 3 ZStV). Bei der Erfassung dürfen Namen weder weggelassen noch übersetzt oder in ihrer Reihenfolge geändert werden (Art. 24 Abs. 4 ZStV; s. zum Ganzen BGE 143 III 3 E. 3.3.1). Titel und Grade werden nicht erfasst (Art. 25 ZStV). 4. Die Namensänderung ist im Verfahren nach Art. 30 Abs. 1 ZGB möglich. Gemäss der seit 1. Januar 2013 in Kraft stehenden Fassung von Art. 30 Abs. 1 ZGB kann einer Person die Änderung des Namens bewilligt werden, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. Als achtenswerte Gründe gelten solche, die nicht offenkundig unerheblich sind, sondern nachvollziehbar erscheinen sowie nicht rechtswidrig, missbräuchlich oder sittenwidrig sind. Ob im Einzelfall achtenswerte Gründe vorliegen, ist eine Ermessensfrage, die von der zu- ständigen Behörde nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) sowie allen sachlich wesentli- chen Umständen des Einzelfalls zu beantworten ist (vgl. BGer 5A_730/2017 vom 22. Ja- nuar 2018, E. 3.1 f.). Als Gründe für eine Namensänderung sind etwa solche moralischer, geistiger, seelischer, wirtschaftlicher oder administrativer Natur denkbar. Es müssen je- doch aus der Namensführung fliessende, konkrete objektive Nachteile vorliegen. Es ist abzulehnen, nach neuem Recht bereits Gründe für eine Namensänderung zuzulassen, die sich rein auf subjektive Empfindungen und Unannehmlichkeiten stützen. Eine Berücksich- tigung subjektiver Gründe sollte nur erfolgen, soweit diese objektiv nachvollziehbar bzw. einsichtig und in diesem Sinne von einer gewissen Intensität sind. Eine andere Ansicht würde der Zuordnungs- sowie Identifikationsfunktion des Namens zuwiderlaufen und zu einer Aushöhlung des (auch unter neuem Recht weitergeltenden) Grundsatzes der Un- abänderlichkeit des Namens führen. Es würde Raum für eine Namensänderung nach ei- genen Wünschen bieten, was mit der Revision nicht beabsichtigt wurde (vgl. OGer ZH NT160001 vom 29. Juni 2016 E. III./1; BGE 140 III 577 E. 3.3.3 m.w.H.). Richtig ist, dass mit den achtenswerten Gründen als Voraussetzung grundsätzlich die Hürden zur Na-

6 Urteil V 2022 70 mensänderung im Vergleich zur bisherigen Regelung gesenkt werden sollten. Allerdings betrifft dies weniger gewöhnliche Namensänderungen, sondern vor allem solche im Zu- sammenhang mit Zivilstandsänderungen und Kindern. Nichts geändert hat die Gesetzes- revision an der Beweislast. Wer eine Namensänderung begehrt, muss beweisen, dass de- ren Voraussetzungen und dazu gehörende Sachverhalte, die als achtenswerte Gründe angerufen werden können, vorliegen (vgl. OGer ZH NT160001 vom 29. Juni 2016 E. III./1 m.w.H.; BGE 136 III 161 E. 3.4.1). 5. Die Vorinstanz wies das Namensänderungsgesuch mit Verfügung vom 9. August 2022 (Vorakten Bg-Bel. 10) ab, weil sie den Namenszusatz "Freifrau" als rechtswidrig qua- lifizierte. 5.1 Zusammengefasst wurde erwogen, Bezeichnungen, welche auf den Adel als Stand hinwiesen, würden in der Schweiz als Adelstitel angesehen und nach schweizeri- scher Rechtsauffassung gegen den verfassungsmässigen Gleichheitsgedanken (Art. 8 BV) verstossen. Ausdruck davon sei, dass im Personenstandsregister nur die Namen ei- ner Person, nicht aber Titel oder Grade erfasst würden (Art. 39 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB i.V.m. Art. 25 ZStV). Adelstitel wie Freifrau, Lord, Graf oder Baronin dürften deshalb nicht in die Zivilstandsregister eingetragen werden. Einen Sonderfall würden die Partikel "von" und "de" bilden. Diese könnten sowohl Adelsbezeichnungen als auch Bestandteil eines bürger- lichen Namens sein. Soweit sie Teil einer Adelsbezeichnung seien, dürften sie nicht ins Register aufgenommen werden. Das Bundesgericht gehe sogar soweit zu sagen, dass so- fern es sich bei einem "von" um einen Adelstitel handle, dieses folgerichtig aus den Regis- tern verbannt werden müsste. Dies im Gegensatz zum bürgerlichen Bestandteil des Na- mens bildenden "von". Rechtsvergleichend sei festzuhalten, dass der Gerichtshof der Eu- ropäischen Union in seinem Urteil dem Umstand, dass ein nach deutschem Namensrecht gültig geführter Name mit Adelstitel (Name in Deutschland: "Fürstin von Sayn-Wittgen- stein") in Österreich ohne Titel ("Fürstin") und ohne Partikel ("von") geführt werde (Name in Österreich somit "Sayn-Wittgenstein"), für zulässig erklärt habe. Dies zeige auf, dass ei- ne Ungleichbehandlung bei der Namensführung aufgrund von unterschiedlichen nationa- len Rechtsgrundlagen zulässig sei. Eine solche Praxis verletze auch die EMRK nicht. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich der anbegehrte Name im Endergebnis als rechts- widrig erweise. 5.2 Gemäss Art. 25 ZStV werden Titel und Grade im Personenstandsregister nicht er- fasst. In diesem Zusammenhang verlangt die Beschwerdeführerin eine akzessorische

7 Urteil V 2022 70 bzw. konkrete Normenkontrolle, d.h. sie macht geltend, dass die beantragte Namensände- rung unter Anwendung einer Norm beurteilt wurde, welche ihrer Meinung nach verfas- sungswidrig sei. Dabei stellt sie sich auf den Standpunkt, dass die Verweigerung der Ein- tragung ihres vollständigen Namens gestützt auf Art. 25 ZStV gegen das Gleichbehand- lungsgebot, das Diskriminierungsverbot und die Menschenwürde verstosse. 5.2.1 Das Institut der akzessorischen Normenkontrolle gibt dem Gericht das Recht (und auch die Pflicht), die von ihm anzuwendenden Rechtssätze im Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsanwendungsakt vorfrageweise auf ihre Recht- und Verfassungsmässig- keit zu überprüfen. Kommt das Gericht dabei zum Schluss, dass eine Gesetzes- oder Ver- ordnungsbestimmung rechtswidrig ist, so ordnet es an, dass diese nicht angewendet wer- den darf. Das Recht der akzessorischen Normenkontrolle ist weder in der Bundesverfas- sung noch in einem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehen. Von der Lehre und Recht- sprechung wird es aber mit der Begründung anerkannt, dass Rechtssätze, die mit einer übergeordneten Norm in Widerspruch stehen, keine Geltung beanspruchen können. Die akzessorische Normenkontrolle erfolgt sowohl auf Antrag einer beteiligten Partei wie auch von Amtes wegen, d.h. wenn sich bei der prüfenden Behörde Zweifel an der Rechtmäs- sigkeit einer anzuwenden Norm ergeben, so ist sie verpflichtet, diese auf ihre Rechtmäs- sigkeit zu prüfen. Das Verwaltungsgericht, bei dem gemäss § 63 VRG jede Rechtsverlet- zung gerügt werden kann, kann dabei einer als verfassungs- oder völkerrechtswidrig er- kannten Norm die Anwendung im konkreten Einzelfall versagen. Es ist aber nicht für die Aufhebung der für rechtswidrig erklärten Norm zuständig. Dies ist ausschliesslich Sache der Rechtsetzungsorgane (Häfelin et al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 2073 ff.). 5.2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Anwendung von Art. 25 ZStV bei der Beurteilung des Namensänderungsgesuches vom 17. Februar 2022. Verfahrens- gegenstand ist damit ein konkreter Anwendungsakt. Entsprechend ist das Verwaltungsge- richt im Sinne der akzessorischen Normenkontrolle verpflichtet, vorfrageweise zu prüfen, ob der angewendete Art. 25 ZStV höherrangiges Recht verletzt. Nachfolgend ist somit zu beurteilen, ob Art. 25 ZStV gegen das in der BV statuierte und von der Beschwerdeführe- rin geltend gemachte Rechtsgleichheitsgebot, das Diskriminierungsverbot und die Men- schenwürde verstösst. 5.2.3 Nach dem in Art. 8 Abs. 1 BV statuierten Rechtsgleichheitsgebot sind alle Men- schen vor dem Gesetz gleich. Dementsprechend ist Gleiches nach Massgabe seiner

8 Urteil V 2022 70 Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behan- deln. Der Anspruch auf Gleichbehandlung wird insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getrof- fen werden müssen (BGE 136 V 231 E. 6.1). Im Bereich des Namensrechts versagte das Bundesgericht einer ausländischen Bestimmung die Anwendung, die Adelstitel als Na- mensbestandteil behandelt. Das Bundesgericht führte aus, dass Namensbestandteile, die auf einen adeligen Stand hinwiesen, nach schweizerischer Auffassung gegen das allge- meine Rechtsgleichheitsgebot verstiessen und deshalb nicht im Personenstandsregister eingetragen werden könnten (BGE 102 Ib 245 "Freiherr von" als nicht eintragungsfähiger Adelstitel). Artikel 25 ZStV, wonach Titel und Grade im Personenstandsregister nicht er- fasst werden, ist somit gerade Ausdruck des verfassungsmässigen Gleichheitsgedankens. Das Gleichheitsgebot wirkt den Unterschieden entgegen, die im Namen erkennbar sind. Der Sinn und Zweck der genannten Verordnungsbestimmung besteht somit darin, Na- mensbestandteile, die Vorrechte der Geburt oder des Standes zum Ausdruck bringen, als Ausfluss des Grundsatzes, dass allen Staatsbürgern gleiche Rechte zukommen, zu unter- binden. Gemäss einem Entscheid des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) ist es nicht unverhältnismässig, wenn ein Mitgliedstaat das Ziel der Wahrung des Gleich- heitssatzes dadurch erreichen will, dass er seinen Angehörigen den Erwerb, das Inneha- ben oder den Gebrauch von Adelstiteln oder von Bezeichnungen verbietet, die glauben machen könnten, dass derjenige, der den Namen führt, einen solchen Rang innehat. Der EuGH erklärte den Umstand, dass ein nach deutschem Namensrecht gültig geführter Na- me mit Adelstitel (Name in Deutschland: "Fürstin von Sayn-Wittgenstein") in Österreich ohne Titel ("Fürstin") und ohne Partikel ("von") geführt wird (Name in Österreich somit "Sayn-Wittgenstein"), für zulässig (EuGH C-208/09 vom 22. Dezember 2010 [Sayn- Witgenstein]). Vor diesem Hintergrund kam auch der Bundesrat in Beantwortung der Moti- on 17.4029 "Im Namen enthaltene Titel in das Zivilstandsregister eintragen und damit ein veraltetes Verbot beseitigen" (nachfolgend Motion 17.4029) am 14. Februar 2018 zum Schluss, dass kein Anlass bestehe, die ZStV zu revidieren. Für den Bundesrat war weder eine Verletzung der in der BV garantierten Grundrechte noch der EMRK ersichtlich. Ent- sprechend wurde die Motion am 16. März 2018 denn auch vom Nationalrat abgelehnt (Bg- act. 1). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der zitierte Entscheid des EuGHs könne rechtsvergleichend nicht herangezogen werden, geht sie fehl. Auch wenn die Sach- verhalte nicht vollkommen deckungsgleich sind, was in der Natur der Sache liegt, kann die Schlussfolgerung des EuGHs, wonach eine Ungleichbehandlung in der Namensführung

9 Urteil V 2022 70 aufgrund von unterschiedlichen nationalen Rechtsgrundlagen zulässig ist, auf den vorlie- genden Fall übertragen werden. Ausgehend davon bewirkt die Verordnungsbestimmung keinen unzulässigen Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerin, weil es zur Wah- rung des Gleichheitssatzes verhältnismässig ist, Namensbestandteile, die den Anschein einer adeligen Herkunft erwecken könnten, zu verbieten. Zusammenfassend bleibt zu konstatieren, dass Art. 25 ZStV weder gegen die Menschenwürde noch gegen das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot verstösst. Die Bestimmung ist demnach verfassungskonform, weshalb sie von der Vorinstanz zu Recht angewandt wur- de. 5.3 Im Weiteren argumentiert die Beschwerdeführerin damit, dass "Freifrau" nach deutschem Recht seit 1919 Teil des Namens sei und damit keine Adelsbezeichnung dar- stelle. Es handle sich somit nicht um eine Standesbezeichnung, sondern um einen Be- standteil des Namens. Dem kann indessen nicht gefolgt werden. Wie sich aus der Weisung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements EJPD über die Bestimmung und Schreibweise der Namen von ausländischen Staatsangehörigen vom 1. Januar 2012 [nachfolgend: Weisung EJPD] explizit ergibt, gelten in der Schweiz Adelsbezeichnungen und Titel nicht als Bestandteile des amtlichen Namens, auch wenn sie dies – wie vorliegend – nach ausländischem Recht sind (Ziff. 3.1.1). Nichts anderes ergibt sich aus BGE 102 Ib 245 E. 2, wird dort doch ebenso festgehalten, dass Adelstitel und Adelsbezeichnungen nicht als Bestandteil des Namens gelten. In die gleiche Richtung geht die Stellungnahme des Bundesrates zur Mo- tion 17.4029. Davon abzuweichen besteht vorliegend keinerlei Veranlassung, zumal dem zitierten BGE ebenfalls das deutsche Recht zugrunde lag und auch in der Stellungnahme des Bundesrates zur Motion 17.4029 explizit Bezug genommen wurde zum deutschen Recht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin können Adelsbezeichnungen und Titel somit nicht als Namensbestandteile angesehen werden. Dass es sich beim Aus- druck "Freifrau" um eine Standesbezeichnung handelt, ergibt sich schliesslich aus der Stellungnahme des Bundesrates zur Motion 17.4029, wird dort als Adelstitel neben Lord, Graf und Baronin doch explizit auch "Freifrau" aufgeführt. 5.4 Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin aus dem Einwand, der Namenszusatz "Freifrau" verschaffe ihr heute keine besonderen Vorrechte, keinerlei Privilegien mehr, weder in der Schweiz noch in Deutschland.

10 Urteil V 2022 70 Unter Hinweis auf Erwägung 5.2.3 ist noch einmal in Erinnerung zu rufen, dass aufgrund des in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Gleichheitsgebots für alle Staatsbürger Vorrechte der Geburt oder des Standes ausgeschlossen sind. Der von der Beschwerdeführerin anbe- gehrte Name mit dem Zusatz "Freifrau" ist geeignet, gegenüber Drittpersonen das Beste- hen solcher Vorrechte zum Ausdruck zu bringen. Mithin könnte der Namensbestandteil den Anschein einer adeligen Herkunft erwecken. Um Drittpersonen vor einer Ungleichbe- handlung auf Grund von Vorrechten der Geburt oder des Standes zu schützen, sind dem- entsprechend auch Namen zu verbieten, die den Eindruck erwecken könnten, für derjeni- ge, der den Namen führt, bestünden gewisse Privilegen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kommt es also auf die objektive Wahrnehmung an. Entscheidend ist, ob der beantragte Name geeignet ist, in den Beziehungen der Menschen untereinander den Eindruck zu erwecken, dass der Träger dem Adel angehört, ohne dass es darauf an- kommt, ob die konkrete Namens- oder Familiengeschichte tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist. Etwas anderes geht schliesslich auch nicht aus BGE 120 II 276 her- vor. Es trifft zwar zu, dass sich das Bundesgericht in diesem Entscheid in Bezug auf die Partikel "von" auf den Standpunkt stellte, es sei diesbezüglich jeweils zu unterscheiden, ob es sich um eine Adelsbezeichnung oder um einen Bestandteil eines bürgerlichen Namens handle. Wie das Bundesgericht aber auch feststellte, hat dies gerade da nicht zu gelten, wo auf dem Weg der Namensänderung der Zusatz "von" dem Familiennamen neu beige- fügt werden soll. Es gehe in Anbetracht des in Art. 4 BV verankerten Gleichheitsgebotes und des für Adelstitel daraus abgeleiteten Eintragungsverbots nicht an, die erwähnte grosszügige Praxis bei der Übertragung der altrechtlichen Aufzeichnungen in das eid- genössische Zivilstandsregister auf diesen Fall auszudehnen und die eindeutig auf einer Adelung beruhende Partikel "von" nachträglich einzutragen. Ein nachträgliches Hinzufü- gen der Partikel wurde vom Bundesgericht als in jedem Fall unzulässig betrachtet (E. 3b). Nichts anderes hat somit für den vorliegenden Fall zu gelten, geht es dabei doch ebenfalls darum, auf dem Weg der Namensänderung den Zusatz "Freifrau" neu hinzuzufügen. Dies geht aber gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts gerade nicht an. Hierfür spricht im Übrigen auch der Umstand, dass die Abklärung des Ursprungs jeweils mit ei- nem erheblichen Aufwand verbunden wäre und sich – wie bereits dargelegt – für Drittper- sonen weiterhin Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der beiden Arten des Zusatzes "Frei- frau" ergeben würden. Darüber hinaus darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Parti- kel "von" im Unterschied zum Zusatz "Freifrau" meist nicht auf eine adelige Herkunft oder Zugehörigkeit weist, ist doch in der Schweiz allgemein bekannt, dass bei der Entstehung von Familiennamen auch Flur- und Gemeindenamen zur Identifikation von Personen eine grosse Rolle spielten.

11 Urteil V 2022 70 Ob auch das bereits eingetragene "von" im vorliegenden Fall aus den Registern gestri- chen bzw. – mit den Worten des Bundesgerichts (BGE 120 II 276, 279) – "verbannt" wer- den müsste, kann im vorliegenden Fall offenbleiben, da sich diese Frage ausserhalb des Streitgegenstands und damit der Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts befindet (vgl. § 71 VRG). Der Vollständigkeit halber kann aber angefügt werden, dass gemäss der Antwort des Bundesamts für Justiz vom 12. Januar 2022 auf eine entsprechende Anfrage des Kantons Zürich an dem vom Bundesgericht explizit bekräftigten Grundsatz festzuhal- ten sei, wonach das Wort "von", wenn es Bestandteil eines Adelstitels bildet, weiterhin nicht in die Zivilstandsregister eingetragen werden könne (dies im Gegensatz zum bürger- lichen, Bestandteil des Namens bildenden "von", BGE 120 II 276, 279). Auch wenn das Bundesgericht zwar sage, dass ein "von" im Sinne eines Adelstitels "folgerichtig aus den Registern verbannt werden" müsste, sei jedoch von einer solchen Korrektur bei bestehen- den Eintragungen abzusehen. Ein solcher Fall liegt hier vor, indem der bereits im Jahr 1981 erfolgte Zivilstandsregister-Eintrag mit der Partikel "von" offensichtlich auf die be- schriebene an sich rechtswidrige, gemäss Bundesgerichtspraxis aber zu tolerierende Pra- xis zurückgeht, wonach für die Beschwerdeführerin infolge Heirat damals noch grosszügi- gerweise der Namen des bereits eingetragen gewesenen Ehegatten übernommen wurde. 5.5 Darüber hinaus beruft sich die Beschwerdeführerin auf den Bestandesschutz und die Rechtssicherheit. In diesem Zusammenhang macht sie geltend, sie habe darauf ver- traut, dass die Ausweisdokumente vom Ausweisbüro in Genf korrekt ausgestellt worden seien. Zudem habe sie ihren vollständigen Namen inkl. "Freifrau" jahrzehntelang ge- braucht, wodurch dieser Name bei Privatpersonen und Behörden bekannt sei. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführerin am 8. März 2010 von der Genfer Ausweis- behörde ein Schweizer Reisepass und eine Schweizer Identitätskarte lautend auf den vollständigen Namen inkl. der Bezeichnung "Freifrau" ausgestellt wurden (Bf-act. 7a und 7b). Wie die Beschwerdegegnerin jedoch zutreffend festgestellt hat, musste der Be- schwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ausstellung der Ausweise bewusst sein, dass der Zu- satz "Freifrau" nicht in das Personenstandsregister, welches gerade Grundlage für die Ausstellung eines Ausweises bildet, eingetragen werden kann. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Beschwerdeführerin zuvor mehrfach im Kontakt mit den Schweizeri- schen Zivilstandsbehörden stand, so etwa im Zusammenhang mit der Eheschliessung im Jahr 1981 und der Einbürgerung Anfangs 2010 sowie der damit zusammenhängenden Be- richtigung des Vornamens im Jahr 2009. Dabei wurde die Beschwerdeführerin sowohl an-

12 Urteil V 2022 70 lässlich der Heirat als auch der Einbürgerung in den Registern stets ohne den Zusatz "Freifrau" geführt (Bg-act. 3 ff.). Das Eheregister wurde vom Ehepaar von B.________ denn auch ohne den Adelstitel unterschrieben (Bg-act. 3) und das Familienbüchlein vom

17. Oktober 1981 (Bf-act. 4) sowie der Einbürgerungsbescheid vom 25. Januar 2010 (Bf- act. 8) ohne den Zusatz "Freifrau" ausgestellt. Nichts anderes hat in Bezug auf das Ver- fahren betreffend die Berichtigung des Vornamens zu gelten, wurde die Beschwerdeführe- rin doch auch in diesem Verfahren stets ohne ihren Adelstitel angesprochen (Bg-act. 5). Mit der Beschwerdegegnerin ist somit einig zu gehen, dass im Vorfeld zur Ausstellung der Ausweisschriften sämtliche zivilstandsamtlichen Dokumente ohne den Adelstitel "Freifrau" ausgestellt wurden. Angesichts dessen ist der Beschwerdegegnerin ebenso zuzustimmen, dass der Beschwerdeführerin die Fehlerhaftigkeit der ausgestellten Ausweise durch die Ausweisbehörde des Kantons Genf hätte bewusst sein müssen. Dementsprechend ver- mag die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass die Beschwerdeführerin, die über die doppelte Staats- bürgerschaft verfügt, im schweizerischen Personenstandsregister und bei den deutschen Behörden mit unterschiedlichen Namen geführt wird, weshalb ihr Name in den Reisepäs- sen nicht übereinstimmt und dadurch die Gefahr besteht, Zweifel an der Identität der eige- nen Person ausräumen zu müssen. Sodann steht nicht in Abrede, dass sie seit geraumer Zeit im täglichen Leben ihren vollständigen Namen inkl. dem Zusatz "Freifrau" benutzt und dieser somit im öffentlichen wie auch im privaten Bereich vielerlei förmliche Spuren hinter- lassen hat (vgl. Bf-act. 3a). Ein Unterschied zwischen zwei Namen kann zu Missverständ- nissen und Nachteilen führen. Dies hat auch der EuGH anerkannt. Nicht unberücksichtigt bleiben darf jedoch, dass der Gerichtshof auch aufgezeigt hat, dass es verhältnismässig und damit zulässig sei, das Ziel der Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes dadurch zu er- reichen, indem der Erwerb, das Innehaben oder der Gebrauch von Adelstiteln verboten werde. Im Übrigen führt die Beschwerdeführerin in ihren schweizerischen Dokumenten und dem deutschen Pass nicht vollkommen unterschiedliche Namen, sondern enthält Letzterer nur einen Zusatz. Zu guter Letzt geht auch der Einwand, wonach das Bundesgericht jeweils einen Anspruch auf Namensänderung einräume, wenn ein Name seit langer Zeit beständig verwendet werde und wichtig sei, fehl. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass sich die im vorliegen- den Fall beantragte Namensänderung im Unterschied zu den von ihr zitierten Bundesge- richtsentscheiden (BGer 5A_730/2017 vom 22. Januar 2018 und 5A_461/2018 vom

26. Oktober 2018) im Endergebnis gerade als rechtswidrig erweist. Unter diesen Umstän-

13 Urteil V 2022 70 den kann die dauerhafte Nutzung eines Namensbestandteils keinen Anspruch auf Na- mensänderung rechtfertigen. 5.6 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der anbegehrte neue Name in dem Sinne gegen Art. 8 BV verstösst, als Namen Adelsbezeichnungen nicht neu hinzugefügt werden dürfen. Weil sich die beantragte Namensänderung im Endergebnis somit als rechtswidrig erweist, ist sie schon aus grundsätzlichen Überlegungen ausgeschlossen. Ob angesichts der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten persönlichen Interessen achtenswerte Gründe im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB dargetan wären, braucht unter diesen Umstän- den nicht erörtert zu werden. Es bedarf somit keiner Abwägung der konkreten Interessen des Namensträgers und derjenigen der Verwaltung (vgl. Roland Bühler, in: Basler Kom- mentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 30 N 11 mit Verweis auf BGE 120 II 276). Dementsprechend ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin als achtenswert vorgebrachten Gründe nicht detailliert geprüft hat. Nach Beurteilung der Rechtswidrigkeit der beantragten Namensänderung durfte sich die Vorinstanz demnach mit der Feststellung begnügen, dass die persönlichen Gründe der Beschwerdeführerin es nicht rechtfertigen, die vom Gesetzgeber festgelegten namens- rechtlichen Grundsätze zu missachten. Eine Ermessensunterschreitung kann der Be- schwerdegegnerin somit nicht zum Vorwurf gemacht werden. 6. Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin die Unterstellung des Namens un- ter deutsches Recht. 6.1 Gemäss Art. 37 Abs. 1 erster Satzteil IPRG untersteht der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaats ver- weist (Art. 37 Abs. 1 zweiter Satzteil IPRG). Die strikte Anwendung des Wohnsitzprinzips wird bloss durch Art. 37 Abs. 2 IPRG gelockert, wonach die Namensträgerin bzw. der Na- mensträger verlangen kann, dass ihr bzw. sein Name dem Heimatrecht untersteht (soge- nannte Unterstellungserklärung). Besitzt eine Person mehrere Staatsangehörigkeiten, kann sie ihren Namen allerdings nur dem Recht desjenigen Staats unterstellen, mit dem sie am engsten verbunden ist (Art. 23 Abs. 2 IPRG; sogenannte effektive Staatsangehö- rigkeit; BGE 136 III 168 E. 3.1). Daraus folgt, dass schweizerisch-ausländische Dop- pelbürgerinnen und -bürger mit Wohnsitz in der Schweiz Art. 37 Abs. 2 IPRG nur äusserst selten anrufen dürften, nämlich nur dann, wenn sie nachzuweisen vermögen, dass ihre

14 Urteil V 2022 70 Bindung zum ausländischen Heimatstaat wesentlich enger ist als zur Schweiz, obwohl sie hier wohnhaft sind (BGE 131 III 201 E. 3.1). Die Rechtswahl nach Art. 37 Abs. 2 IPRG setzt insofern eine Willensäusserung voraus, als die Person die Unterstellung unter das Heimatrecht verlangen muss. Das Gesetz schweigt sich darüber aus, zu welchem Zeitpunkt dieses Begehren zu formulieren ist. Trotz des Schweigens des Gesetzgebers muss davon ausgegangen werden, dass die Rechtswahl dann anzumelden ist, wenn sich die Namensfrage konkret stellt. Aus Praktikabilitätsgrün- den ist dabei grundsätzlich auf den Statusakt selber abzustellen, spätestens aber auf den Zeitpunkt, da der Name in die Zivilstandsregister einzutragen ist. Wird dieser Zeitpunkt verpasst, bleibt nachträglich nur noch der Weg über eine förmliche Namensänderung offen (Geiser/Jametti, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, Art. 37 N 32). 6.2 Die Beschwerdeführerin wohnt seit Jahren in der Schweiz und hat 1981 geheira- tet. Zum Zeitpunkt des massgebenden Statusaktes der Eheschliessung besass die Be- schwerdeführerin lediglich die deutsche Staatsbürgerschaft, erfolgte die Einbürgerung in die Schweiz doch erst im Jahr 2010. Dass im Zusammenhang mit diesem zivilstands- rechtlichen Ereignis eine ausdrückliche Erklärung i.S.v. Art. 37 Abs. 2 IPRG, ihren Namen dem deutschen Heimatrecht zu unterstellen, abgegeben worden wäre, ist nicht aktenkun- dig. Infolgedessen wurde ihr Name nach schweizerischem Recht (Art. 37 Abs. 1 IPRG) und damit ohne den Adelstitel "Freifrau" in das Zivilstandsregister eingetragen. Aufgrund dieses Eintrages erfolgte schliesslich auch die Erfassung der Personendaten anlässlich der Einbürgerung vom 25. Januar 2010. Die Beschwerdeführerin hat somit den Zeitpunkt verpasst, die Unterstellung ihres Namens unter deutsches Recht zu verlangen. Damit ver- blieb ihr lediglich noch der Weg über die Namensänderung. Im Rahmen des Namensän- derungsverfahrens mit internationalen Verhältnissen kommt Art. 37 Abs. 2 IPRG indes zum vornherein nicht zum Tragen. Vielmehr ist die einseitige Kollisionsnorm von Art. 38 Abs. 3 IPRG massgebend, welche das schweizerische Recht für anwendbar erklärt. Somit richtet sich das vorliegende Verfahren ungeachtet dessen, ob die Beschwerdeführerin ne- ben dem Schweizerbürgerrecht auch noch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ein- zig nach den Vorschriften von Art. 30 Abs. 1 ZGB. 6.3 Im Übrigen würde sich am Ausgang des Verfahrens selbst dann nichts ändern, wenn die Beschwerdeführerin ihren Namen deutschem Recht unterstellen dürfte. Wie in der Stellungnahme des Bundesrates zur Motion 17.4029 explizit festgehalten, kann eine

15 Urteil V 2022 70 Person mit ausländischer Staatangehörigkeit zwar verlangen, dass ihr Name ihrem aus- ländischen Heimatrecht untersteht (Art. 37 Abs. 2 IPRG). Auch hier wird der Name aber nach den schweizerischen Grundsätzen über die Registerführung ins Personenstandsre- gister eingetragen (Art. 40 IPRG). Der Beschwerdegegnerin ist somit Recht zu geben, dass auch in diesem Fall Art. 25 ZStV zu beachten wäre, wonach Adelstitel keinen Ein- gang in das Zivilstandsregister finden können. Daraus folgt, dass auch im Falle der bei der Namensführung grundsätzlichen Massgeblichkeit des deutschen Heimatrechts der Eintra- gung des nach Heimatrecht zugelassenen und zum Teil des Namens erklärten Standes- prädikats zwingende Vorschriften des schweizerischen Bundesrechts entgegenstünden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin nicht die Führung ihres nach deutschem Heimatrecht gebildeten Namens untersagt wird. Verweigert wird nur dessen Eintragung in die schweizerischen Zivilstandsregister (s. zum Ganzen BGE 102 Ib 245 E. 2 mit Verweis auf BGE 40 II 433). Selbst wenn sich also die Führung des Namens nach deutschem Recht richten würde, stünden der Eintragung die schweizerischen Grundsätze der Registerführung entgegen. Dementsprechend erübrigt sich an dieser Stelle auch eine eingehendere Auseinandersetzung mit der Frage der effektiven Staatsangehörigkeit. 7. Subeventualiter wird die Eintragung des Namensbestandteils "Freifrau" als ande- rer amtlicher Name i.S.v. Art. 24 Abs. 3 ZStV im Personenstandsregister beantragt. 7.1 Das Personenstandsregister sieht eine Rubrik "andere amtliche Namen" vor (Art. 8 lit. c Ziff. 4 ZStV). Darin werden amtliche Namen, die weder Familienname noch Vornamen sind, eingetragen (Art. 24 Abs. 3 ZStV). Es kann sich dabei beispielsweise um sogenannte Middlenames (im angelsächsischen Recht übliche Namen) handeln oder um andere amtliche Namenskategorien, die dem schweizerischen Recht nicht bekannt sind (vgl. Anhang 1 der Weisung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements EJPD über die Bestimmung und Schreibweise der Namen von ausländischen Staatsangehörigen vom 1. Januar 2012 [Beilage 1 der Duplik]). Nicht erfasst werden dürfen hingegen Allianz- namen oder Namen, unter denen Künstlerinnen und Künstler bekannt sind, weil es sich nicht um amtliche Namen handelt (vgl. Kommentierte Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004). 7.2 Wie bereits festgestellt, werden im Personenstandsregister Titel und Grade nicht erfasst (Art. 25 ZStV). Folglich ist mit der Beschwerdegegnerin einig zu gehen, dass der Adelstitel "Freifrau" auch nicht als "anderer amtlicher Name" gestützt auf Art. 24 Abs. 3

16 Urteil V 2022 70 ZStV im Personenstandsregister eingetragen werden kann. Dies führt zur Abweisung des entsprechenden Rechtsbegehrens. Soweit die Beschwerdeführerin unter Verweis auf Anhang 1 der unter Erwägung 7.1 zitier- ten Weisung dagegen vorbringt, die Rubrik der anderen amtlichen Namen sei dazu da, ein breites Spektrum von Namen einzutragen, geht sie fehl. Die Beschwerdeführerin über- sieht, dass sich das in der Weisung erwähnte breite Spektrum von eintragungsfähigen Namen nicht auf die Rubrik "andere amtliche Namen" im Personenstandsregister gemäss Art. 24 Abs. 3 ZStV, sondern vielmehr auf die Rubrik "amtliche Ergänzungen" im Reise- pass bezieht. Im Unterschied zum Personenstandsregister kann im Reisepass auf ent- sprechendes Gesuch hin nämlich die Eintragung eines Pseudonyms oder eines Künstler- namens bewilligt werden. Zudem kann auch der Name, den die eigenen Kinder führen und den die betroffene Person aus welchen Gründen auch immer nicht selber führt sowie der Allianzname eingetragen werden (vgl. Beilage 1 der Duplik sowie Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige [Ausweisgesetz, AwG; SR 143.1]). Ein im Reisepass unter der Rubrik "amtliche Ergänzungen" eingetrage- ner Name fällt somit gerade nicht unter die Bestimmung von Art. 24 Abs. 3 ZStV. Dement- sprechend kann die Beschwerdeführerin auch aus der eingereichten Passkopie und dem Umstand, dass der vollständige Name von Frau E.________ inkl. Adelstitel im Reisepass unter der Rubrik "amtliche Ergänzungen" eingetragen wurde (vgl. Bf-act. 16), nichts zu ih- ren Gunsten ableiten. Mit der Eintragung ins Personenstandsregister nach Art. 24 Abs. 3 ZStV hat dies jedenfalls nichts zu tun. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 22. April 2022 (Vorakten Bg-Bel. 4) mitgeteilt, dass die Entscheidung, ob der Titel "Freifrau" im Reisepass unter der Rubrik "amtliche Er- gänzungen" eingetragen werden könne, nicht in den Kompetenzbereich der Namensände- rungsbehörde falle. Vielmehr ist im Kanton Zug das Ausweisbüro für die Ausstellung von Reisedokumenten zuständig und entscheidet über die Eintragung des geltend gemachten Namens. Der subeventualiter gestellte Antrag liegt daher nicht im Zuständigkeitsbereich des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes. Angesichts dessen erübrigen sich Weiterungen dazu. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin der vorinstanzli- chen Begründung nichts entgegenhält, was den Entscheid als unrichtig oder unangemes- sen erscheinen liesse. Es bleibt dabei, dass die Namensänderung nicht bewilligt werden kann. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

17 Urteil V 2022 70 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Die Spruchgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgelegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrech- net. Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin angesichts ihres Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Die Direktion des Innern hat ebenfalls keinen An- spruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2a VRG).

18 Urteil V 2022 70 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 2'000.– auferlegt. Diese wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die Di- rektion des Innern des Kantons Zug (dreifach), sowie zum Vollzug von Ziff. 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 16. Oktober 2023 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am