Überprüfung Verlängerung der Durchsetzungshaft
Erwägungen (11 Absätze)
E. 2 Haftrichterverfügung V 2022 66
A.
Der Antragsgegner A.________, Jahrgang 1995, marokkanischer
Staatsangehöriger, reiste am 21. August 2021 von Italien herkommend illegal in die
Schweiz ein, nachdem er am 3. März 2021 von den italienischen Behörden des Landes
verwiesen und ihm untersagt wurde, für die nächsten 3 Jahre den Schengenraum zu
betreten. Mit Verfügung des Amtes für Migration des Kantons Zug (AFM) vom 25. August
2021 wurde er rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. Am 25. August 2021 wurde er
mit Bewilligung des Haftrichters (Verfahren V 2021 60) in Ausschaffungshaft versetzt,
welche mit zustimmender Verfügung des Haftrichters vom 19. November 2021 in eine
Durchsetzungshaft überführt wurde (V 2021 87). Gleichzeitig wies er das
Haftentlassungsgesuch von A.________ ab. In der Folge wurde die Haft viermal
(Verfügungen vom 17. Dezember 2021 [V 2021 96], vom 16. Februar 2022 [V 2022 17],
vom 14. April 2022 [V 2022 32] und vom 7. Juni 2022 mit gleichzeitiger Abweisung eines
erneuten Haftentlassungsgesuches [V 2022 43]) bis und mit 18. August 2022 verlängert.
Am 22. Juni 2022 erliess das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Einreiseverbot
gegen den Antragsgegner, gültig bis 22. Juni 2025.
B.
Mit Gesuch vom 12. August 2022 beantragte das AFM, der Antragsgegner sei für
weitere zwei Monate in Durchsetzungshaft zu belassen. Begründend wurde ausgeführt,
der Antragsgegner sei am 22. Juni 2022 mittels einer polizeilichen Sonderfahrt nach Genf
überführt worden, wo er aber den Flug verweigert habe, der ihn nach Casablanca
rückführen sollte. In der Folge sei bei den marokkanischen Behörden ein neues Laissez-
Passer beantragt worden, welches eine dreiwöchige Vorlaufzeit benötige. Schliesslich
habe für den 22. August 2022 erneut ein Flug von Zürich nach Casablanca gebucht
werden können. Anlässlich eines weiteren Vorbereitungsgespräches habe sich der
Antragsgegner nach anfänglicher Weigerung im Verlauf des Gespräches angeblich bereit
erklärt, sein persönliches Verhalten zu ändern, damit die rechtskräftige Wegweisung am
22. August 2022 vollzogen werden könne. Der Antragsgegner wünsche keine mündliche
Verhandlung zur Überprüfung der Verlängerung der Durchsetzungshaft. Aus Sicht des
AFM gebe es keine Gründe, welche die Haft als nicht rechtmässig oder unangemessen
erscheinen liessen.
E. 3 Haftrichterverfügung V 2022 66
Der Haftrichter erwägt:
1.
1.1
Die richterliche Überprüfung der Verlängerung der ausländerrechtlichen
Durchsetzungshaft erfolgt innerhalb von acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen
Verhandlung, letzteres allerdings nur auf explizites Gesuch der inhaftierten Person (Art. 78
Abs. 4 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20, vormals AuG). Kantonale
richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner
Mitte die zuständigen Einzelrichter, d.h. den Haftrichter oder die Haftrichterin, bezeichnet
(§ 56 Abs. 3 VRG, BGS 162.1, § 5 EG AuG, BGS 122.5 und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der
Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts, BGS 162.11).
1.2
Nach § 11 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer und zum Asylgesetz (EG AuG) muss der Antrag auf Zustimmung zur
Haftverlängerung vom Amt für Migration spätestens 96 Stunden vor Ablauf der bewilligten
Durchsetzungshaft deponiert werden. Diese Ordnungsfrist (vgl. BGer 1B_94/2010 vom
22. Juli 2010 E. 3.3.2) wurde vorliegend gewahrt, indem die Durchsetzungshaft des
Antragsgegners zuletzt bis und mit 18. August 2022 haftrichterlich bewilligt wurde und der
nun zu behandelnde Antrag auf Zustimmung zur Haftverlängerung am 12. August 2022
abends beim Verwaltungsgericht eingegangen ist. Auf die dem Antragsgegner vom AFM
bei seiner Befragung gestellte Frage, ob er wünsche, dass die durch das AFM beantragte
Verlängerung der Durchsetzungshaft vom Haftrichter auf Grund einer mündlichen
Verhandlung überprüft werde, verzichtete dieser explizit auf eine mündliche Verhandlung
und entsprechend auf weitere Äusserungen, so dass der Antrag aufgrund der Akten zu
prüfen ist.
2.
Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr ange-
setzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung auf Grund
ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht
Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der Aus-
schaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt
(Art. 78 Abs. 1 AIG). Die Haft kann für einen Monat angeordnet werden; sie kann mit Zu-
stimmung der kantonalen richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert wer-
den, sofern die betroffene Person weiterhin nicht bereit ist, ihr Verhalten zu ändern und
E. 4 Haftrichterverfügung V 2022 66
auszureisen (Art. 78 Abs. 2 Satz 1 und 2 AIG). Die maximale Haftdauer beträgt 18 Monate
(Art. 78 Abs. 2 Satz 3 AIG). Zweck der Durchsetzungshaft ist es, die ausreisepflichtige
Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, in denen nach Ablauf
der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Weg- oder
Ausweisung - trotz entsprechender behördlicher Bemühungen - ohne ihre Kooperation
nicht (mehr) möglich erscheint (vgl. Art. 78 AIG). Der damit verbundene Freiheitsentzug
stützt sich auf Art. 5 Ziff. 1 lit. f (Haft zur Sicherung eines schwebenden
Ausweisungsverfahrens) und auf Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK (Haft zur Erzwingung einer
durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung). Die Durchsetzungshaft bildet das
letzte Mittel, wenn und soweit keine anderen Massnahmen (mehr) zum Ziel führen, einen
illegal anwesenden Ausländer auch gegen seinen Willen in seine Heimat verbringen zu
können. Sie ist als Reaktion des Gesetzgebers auf ein Urteil des Bundesgerichtes zu
verstehen, welches die Ausschaffungshaft als unrechtmässig erachtete, da das
Herkunftsland nur Papiere bei einer freiwilligen Rückkehr ausstellen wollte
(Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und
Wegweisungsverfahren, 3. Aufl, 2021, S. 567 Fn. 197). Sie darf nach dem Willen des
Gesetzgebers bis zu 18 Monate dauern (BGE 134 I 92 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung
muss jeweils aufgrund der Umstände im Einzelfall beurteilt werden, ob die
Durchsetzungshaft (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das
Übermassverbot verstösst (BGE 134 I 92 E. 2.3.2). Dabei ist dem Verhalten des
Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls erschwerenden objektiven Umständen
(ehemalige Bürgerkriegsregion usw.) sowie dem Umfang der von den Behörden bereits
getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen, wieweit der
Ausländer es tatsächlich in der Hand hat, die Festhaltung zu beenden, indem er seiner
Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 92).
3.
In der Befragung betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft durch das AFM
vom 12. August 2022 erklärte der Antragsgegner, die Haftbedingungen seien soweit in
Ordnung, nur psychisch gehe es ihm nicht so gut, er werde aber ärztlich betreut, er könne
sich aber nicht erinnern, wann der letzte Arztbesuch gewesen sei. Auf Gründe, welche die
Durchsetzungshaft als nicht mehr gerechtfertigt erscheinen liessen, wolle er nicht mehr
eingehen, das AFM habe bereits Kenntnis davon. Auf Frage, ob er diesmal – nachdem er
am 22. Juni 2022 den Rückflug von Genf nach Casablanca verweigert habe – bereit sei,
zu kooperieren, damit der rechtskräftige Wegweisungsentscheid vollzogen werden könne,
meinte der Antragsgegner, es sei sich noch nicht sicher, er brauche noch etwas Zeit, um
sich zu entscheiden. Er nehme zur Kenntnis, dass das AFM im Hinblick auf den für den
E. 4.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen und die Akten festzustellen, dass der Antragsgegner, der auf eine mündliche Haftrichterverhandlung verzichtet hat, vom AFM sowohl zur beantragten Haftverlängerung und deren Dauer wie auch zu seiner gesundheitlichen Situation angehört wurde und dass er sich dazu entsprechend äussern konnte und auch keine Ergänzungen oder Anträge für Weiterungen des Verfahrens anbrachte. Damit kann im Rahmen des schriftlichen Verfahrens ohne Gehörsverletzung im Rechtssinne auf das Einholen von weiteren schriftlichen Stellungnahmen verzichtet werden.
E. 4.2 In tatsächlicher Hinsicht ist unter Verweis auf die früheren Haftrichterentscheide, insbesondere auf die Verfügung vom 19. November 2021 (V 2021 87), festzustellen, dass die Durchsetzungshaft grundsätzlich als tatbestandsmässig – Vorliegen eines rechtskräftigen Wegweisungsentscheides/Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs einzig aufgrund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen (Verweigerung der Kooperation zur Papierbeschaffung), mithin Unmöglichkeit der Ausschaffungshaft –, beurteilt wurde. Darauf kann verwiesen werden. Jüngst bestätigt wurde die Rechtmässigkeit der Durchsetzungshaft mit Entscheid vom 7. Juni 2022 (V 2022 43). Marokko hat den Antragsgegner als eigenen Staatsangehörigen anerkannt und im Hinblick auf die geplante Rückschaffung vom 22. Juni 2022 die notwenigen Papiere ausgestellt. Der Rückflug vom
22. Juni 2022 scheiterte jedoch wiederum einzig und allein am Verhalten des Antragsgegners, indem er sich in Genf weigerte, den Flug anzutreten. Erneut machte er an den beiden Befragungen vom 12. August 2022 unmissverständlich deutlich, dass eine Rückführung in sein Heimatland einzig von seiner Entscheidung abhänge, ob er zurückkehren wolle oder nicht; falls er sich für eine Rückreise entscheide, würde er auch
E. 4.3 Auch die Verlängerung der Durchsetzungshaft stellt einen schweren Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) dar, weshalb die Aufrechterhaltung der Haft nur möglich ist, wenn die Massnahme dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit resp. der Angemessenheit zu genügen vermag. Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche gegen die Hafterstehungsfähigkeit des Antragsgegners sprechen würden. Offensichtlich hat er auch gemäss eigenen Angaben Zugang zu ärztlicher Betreuung und Behandlung, an den letzten Arztbesuch könne er sich jedoch nicht erinnern. Gerichtsnotorisch entsprechen die Haftbedingungen im Zentrum für Ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) den gesetzlichen Anforderungen von Art. 81 AIG; Sicherheit und medizinische Betreuung sind gewährleitet. Gegenteiliges wird auch vom Antragsgegner nicht vorgebracht. Hinsichtlich der übrigen Aspekte der Verhältnismässigkeit – Haftdauer, familiäre Verhältnisse, Subsidiaritätsprinzip – kann auf die bisherigen Haftrichterentscheide verwiesen werden. In diesem Zusammenhang ist nochmals zu betonen, dass der Antragsgegner die Haftdauer durch seine Kooperation erheblich beeinflussen kann. Somit
E. 4.4 Erweist sich die beantragte Verlängerung der Durchsetzungshaft um zwei Monate als rechtmässig und verhältnismässig, ist die richterliche Bewilligung somit zu erteilen. 5. Der Antragsgegner wird abschliessend darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Haftverlängerungen möglich sind (Art. 79 Abs. 1 und 2 AIG) und dass ihm im Falle einer weiteren Haftverlängerung erneut das Recht zustünde, für die richterliche Überprüfung eine mündliche Verhandlung zu verlangen, wie auch – in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG – darauf, dass er das Recht hat, jederzeit beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen (BGE 140 II 409 E. 2.2), was derzeit jedoch nur Sinn machen würde bei Veränderung der Umstände. Über dieses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. 6. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben, von welchem Grundsatz vorliegend nicht abgewichen wird.
E. 5 Haftrichterverfügung V 2022 66
22. August 2022 geplanten Rückflug beim Gericht eine weitere Verlängerung der Durchsetzungshaft beantragen werde; eine gerichtliche mündliche Verhandlung möchte er nicht. Weiter habe er nichts zu sagen. Gleichlautend äusserte er sich gleichentags im Vorbereitungsgespräch zur Ausschaffung und rechtliches Gehör betreffend Fernhaltemassnahme; ergänzend merkte er dort an, er habe Probleme mit dem Blutdruck, dem Zucker und dem Herzen, mit dem Vorgehen bei der zwangsweisen Rückführung sei er nicht einverstanden; falls er sich für eine Rückreise nach Marokko entscheide, werde er den Covid-19 Test über sich ergehen lassen. Zum beabsichtigten Antrag für ein Einreiseverbot beim SEM (Staatssekretariat für Migration) habe er nichts zu sagen und er habe auch abschliessend keine weiteren Ergänzungen. 4.
E. 6 Haftrichterverfügung V 2022 66 den Covid-19 Test über sich ergehen lassen. Gemäss Akten hat das AFM die notwendigen Schritte bei der marokkanischen Botschaft eingeleitet für das fristgerechte Vorliegen der notwendigen Reisedokumente für den neu geplanten Flug am 22. August
2022. Es wird sich weisen, ob der Antragsgegner seinen Mitwirkungspflichten nachkommen will oder nicht. Eine Rückführung nach Marokko könnte ohne grössere Probleme vollzogen werden, wenn er mitwirken würde. Der Antragsgegner hat seit der letzten Haftprüfung nichts vorgebracht, was an der Beurteilung seiner Situation und der Tatbestandsmässigkeit der Durchsetzungshaft etwas ändern würde. Wie die Akten und die bisherigen Haftrichterverfahren belegen, haben die Behörden unter Beachtung des Beschleunigungsgebotes mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln alles ihnen Mögliche getan, um die Wegweisung vollziehen zu können. Sie stossen jedoch anhaltend wegen der Renitenz des Antragsstellers an ihre Grenzen, weshalb vorliegend weiterhin die Durchsetzungshaft treten muss. Veränderte Verhältnisse, die gegen die Aufrechterhaltung der Haft sprächen, sind nicht auszumachen. Die beantragte Haftverlängerung um zwei Monate, d.h. bis und mit 17. Oktober 2022, erweist sich als tatbestandsmässig resp. rechtmässig im Sinne von Art. 78 Abs. 1 AuG, zumal auch die maximale Haftdauer nach Art. 79 Abs. 2 AIG noch länger nicht erreicht ist.
E. 7 Haftrichterverfügung V 2022 66 erweist sich auch die erneute Verlängerung der Durchsetzungshaft für die gesetzlich vorgesehene Dauer von zwei Monaten als verhältnismässig.
E. 8 Haftrichterverfügung V 2022 66 Der Haftrichter verfügt: ___________________
Dispositiv
- Die vom Amt für Migration beantragte Verlängerung der Durchsetzungshaft wird für weitere zwei Monate, d.h. bis und mit 17. Oktober 2022 bestätigt.
- Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.
- Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an: - A.________, c/o Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, Postfach, 8058 Zürich (Zustellung an Anstaltsleitung Ausschaffungshaft Zürich zur Aushändigung und mit der Bitte um Erläuterung und Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung) - Anstaltsleitung Ausschaffungshaft Zürich, Zentrum für Ausländerrechtliche Administrativhaft (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug (unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 18. August 2022 Der Haftrichter lic. iur. Adrian Willimann versandt am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG
DER HAFTRICHTER
V E R F Ü G U N G vom 18. August 2022 [rechtskräftig]
in Sachen
Amt für Migration des Kantons Zug
Antragsteller
gegen
A.________, zzt. Ausschaffungshaft Zürich
Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, Postfach, 8058 Zürich
Antragsgegner
betreffend
Überprüfung Verlängerung der Durchsetzungshaft
V 2022 66
2
Haftrichterverfügung V 2022 66
A.
Der Antragsgegner A.________, Jahrgang 1995, marokkanischer
Staatsangehöriger, reiste am 21. August 2021 von Italien herkommend illegal in die
Schweiz ein, nachdem er am 3. März 2021 von den italienischen Behörden des Landes
verwiesen und ihm untersagt wurde, für die nächsten 3 Jahre den Schengenraum zu
betreten. Mit Verfügung des Amtes für Migration des Kantons Zug (AFM) vom 25. August
2021 wurde er rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. Am 25. August 2021 wurde er
mit Bewilligung des Haftrichters (Verfahren V 2021 60) in Ausschaffungshaft versetzt,
welche mit zustimmender Verfügung des Haftrichters vom 19. November 2021 in eine
Durchsetzungshaft überführt wurde (V 2021 87). Gleichzeitig wies er das
Haftentlassungsgesuch von A.________ ab. In der Folge wurde die Haft viermal
(Verfügungen vom 17. Dezember 2021 [V 2021 96], vom 16. Februar 2022 [V 2022 17],
vom 14. April 2022 [V 2022 32] und vom 7. Juni 2022 mit gleichzeitiger Abweisung eines
erneuten Haftentlassungsgesuches [V 2022 43]) bis und mit 18. August 2022 verlängert.
Am 22. Juni 2022 erliess das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Einreiseverbot
gegen den Antragsgegner, gültig bis 22. Juni 2025.
B.
Mit Gesuch vom 12. August 2022 beantragte das AFM, der Antragsgegner sei für
weitere zwei Monate in Durchsetzungshaft zu belassen. Begründend wurde ausgeführt,
der Antragsgegner sei am 22. Juni 2022 mittels einer polizeilichen Sonderfahrt nach Genf
überführt worden, wo er aber den Flug verweigert habe, der ihn nach Casablanca
rückführen sollte. In der Folge sei bei den marokkanischen Behörden ein neues Laissez-
Passer beantragt worden, welches eine dreiwöchige Vorlaufzeit benötige. Schliesslich
habe für den 22. August 2022 erneut ein Flug von Zürich nach Casablanca gebucht
werden können. Anlässlich eines weiteren Vorbereitungsgespräches habe sich der
Antragsgegner nach anfänglicher Weigerung im Verlauf des Gespräches angeblich bereit
erklärt, sein persönliches Verhalten zu ändern, damit die rechtskräftige Wegweisung am
22. August 2022 vollzogen werden könne. Der Antragsgegner wünsche keine mündliche
Verhandlung zur Überprüfung der Verlängerung der Durchsetzungshaft. Aus Sicht des
AFM gebe es keine Gründe, welche die Haft als nicht rechtmässig oder unangemessen
erscheinen liessen.
3
Haftrichterverfügung V 2022 66
Der Haftrichter erwägt:
1.
1.1
Die richterliche Überprüfung der Verlängerung der ausländerrechtlichen
Durchsetzungshaft erfolgt innerhalb von acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen
Verhandlung, letzteres allerdings nur auf explizites Gesuch der inhaftierten Person (Art. 78
Abs. 4 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20, vormals AuG). Kantonale
richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner
Mitte die zuständigen Einzelrichter, d.h. den Haftrichter oder die Haftrichterin, bezeichnet
(§ 56 Abs. 3 VRG, BGS 162.1, § 5 EG AuG, BGS 122.5 und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der
Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts, BGS 162.11).
1.2
Nach § 11 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer und zum Asylgesetz (EG AuG) muss der Antrag auf Zustimmung zur
Haftverlängerung vom Amt für Migration spätestens 96 Stunden vor Ablauf der bewilligten
Durchsetzungshaft deponiert werden. Diese Ordnungsfrist (vgl. BGer 1B_94/2010 vom
22. Juli 2010 E. 3.3.2) wurde vorliegend gewahrt, indem die Durchsetzungshaft des
Antragsgegners zuletzt bis und mit 18. August 2022 haftrichterlich bewilligt wurde und der
nun zu behandelnde Antrag auf Zustimmung zur Haftverlängerung am 12. August 2022
abends beim Verwaltungsgericht eingegangen ist. Auf die dem Antragsgegner vom AFM
bei seiner Befragung gestellte Frage, ob er wünsche, dass die durch das AFM beantragte
Verlängerung der Durchsetzungshaft vom Haftrichter auf Grund einer mündlichen
Verhandlung überprüft werde, verzichtete dieser explizit auf eine mündliche Verhandlung
und entsprechend auf weitere Äusserungen, so dass der Antrag aufgrund der Akten zu
prüfen ist.
2.
Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr ange-
setzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung auf Grund
ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht
Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der Aus-
schaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt
(Art. 78 Abs. 1 AIG). Die Haft kann für einen Monat angeordnet werden; sie kann mit Zu-
stimmung der kantonalen richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert wer-
den, sofern die betroffene Person weiterhin nicht bereit ist, ihr Verhalten zu ändern und
4
Haftrichterverfügung V 2022 66
auszureisen (Art. 78 Abs. 2 Satz 1 und 2 AIG). Die maximale Haftdauer beträgt 18 Monate
(Art. 78 Abs. 2 Satz 3 AIG). Zweck der Durchsetzungshaft ist es, die ausreisepflichtige
Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, in denen nach Ablauf
der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Weg- oder
Ausweisung - trotz entsprechender behördlicher Bemühungen - ohne ihre Kooperation
nicht (mehr) möglich erscheint (vgl. Art. 78 AIG). Der damit verbundene Freiheitsentzug
stützt sich auf Art. 5 Ziff. 1 lit. f (Haft zur Sicherung eines schwebenden
Ausweisungsverfahrens) und auf Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK (Haft zur Erzwingung einer
durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung). Die Durchsetzungshaft bildet das
letzte Mittel, wenn und soweit keine anderen Massnahmen (mehr) zum Ziel führen, einen
illegal anwesenden Ausländer auch gegen seinen Willen in seine Heimat verbringen zu
können. Sie ist als Reaktion des Gesetzgebers auf ein Urteil des Bundesgerichtes zu
verstehen, welches die Ausschaffungshaft als unrechtmässig erachtete, da das
Herkunftsland nur Papiere bei einer freiwilligen Rückkehr ausstellen wollte
(Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und
Wegweisungsverfahren, 3. Aufl, 2021, S. 567 Fn. 197). Sie darf nach dem Willen des
Gesetzgebers bis zu 18 Monate dauern (BGE 134 I 92 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung
muss jeweils aufgrund der Umstände im Einzelfall beurteilt werden, ob die
Durchsetzungshaft (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das
Übermassverbot verstösst (BGE 134 I 92 E. 2.3.2). Dabei ist dem Verhalten des
Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls erschwerenden objektiven Umständen
(ehemalige Bürgerkriegsregion usw.) sowie dem Umfang der von den Behörden bereits
getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen, wieweit der
Ausländer es tatsächlich in der Hand hat, die Festhaltung zu beenden, indem er seiner
Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 92).
3.
In der Befragung betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft durch das AFM
vom 12. August 2022 erklärte der Antragsgegner, die Haftbedingungen seien soweit in
Ordnung, nur psychisch gehe es ihm nicht so gut, er werde aber ärztlich betreut, er könne
sich aber nicht erinnern, wann der letzte Arztbesuch gewesen sei. Auf Gründe, welche die
Durchsetzungshaft als nicht mehr gerechtfertigt erscheinen liessen, wolle er nicht mehr
eingehen, das AFM habe bereits Kenntnis davon. Auf Frage, ob er diesmal – nachdem er
am 22. Juni 2022 den Rückflug von Genf nach Casablanca verweigert habe – bereit sei,
zu kooperieren, damit der rechtskräftige Wegweisungsentscheid vollzogen werden könne,
meinte der Antragsgegner, es sei sich noch nicht sicher, er brauche noch etwas Zeit, um
sich zu entscheiden. Er nehme zur Kenntnis, dass das AFM im Hinblick auf den für den
5
Haftrichterverfügung V 2022 66
22. August 2022 geplanten Rückflug beim Gericht eine weitere Verlängerung der
Durchsetzungshaft beantragen werde; eine gerichtliche mündliche Verhandlung möchte er
nicht. Weiter habe er nichts zu sagen. Gleichlautend äusserte er sich gleichentags im
Vorbereitungsgespräch zur Ausschaffung und rechtliches Gehör betreffend
Fernhaltemassnahme; ergänzend merkte er dort an, er habe Probleme mit dem Blutdruck,
dem Zucker und dem Herzen, mit dem Vorgehen bei der zwangsweisen Rückführung sei
er nicht einverstanden; falls er sich für eine Rückreise nach Marokko entscheide, werde er
den Covid-19 Test über sich ergehen lassen. Zum beabsichtigten Antrag für ein
Einreiseverbot beim SEM (Staatssekretariat für Migration) habe er nichts zu sagen und er
habe auch abschliessend keine weiteren Ergänzungen.
4.
4.1
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist unter Verweis auf die vorstehenden
Ausführungen und die Akten festzustellen, dass der Antragsgegner, der auf eine
mündliche Haftrichterverhandlung verzichtet hat, vom AFM sowohl zur beantragten
Haftverlängerung und deren Dauer wie auch zu seiner gesundheitlichen Situation
angehört wurde und dass er sich dazu entsprechend äussern konnte und auch keine
Ergänzungen oder Anträge für Weiterungen des Verfahrens anbrachte. Damit kann im
Rahmen des schriftlichen Verfahrens ohne Gehörsverletzung im Rechtssinne auf das
Einholen von weiteren schriftlichen Stellungnahmen verzichtet werden.
4.2.
In tatsächlicher Hinsicht ist unter Verweis auf die früheren Haftrichterentscheide,
insbesondere auf die Verfügung vom 19. November 2021 (V 2021 87), festzustellen, dass
die Durchsetzungshaft grundsätzlich als tatbestandsmässig – Vorliegen eines
rechtskräftigen Wegweisungsentscheides/Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs einzig
aufgrund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen (Verweigerung der Kooperation zur
Papierbeschaffung), mithin Unmöglichkeit der Ausschaffungshaft –, beurteilt wurde.
Darauf kann verwiesen werden. Jüngst bestätigt wurde die Rechtmässigkeit der
Durchsetzungshaft mit Entscheid vom 7. Juni 2022 (V 2022 43). Marokko hat den
Antragsgegner als eigenen Staatsangehörigen anerkannt und im Hinblick auf die geplante
Rückschaffung vom 22. Juni 2022 die notwenigen Papiere ausgestellt. Der Rückflug vom
22. Juni 2022 scheiterte jedoch wiederum einzig und allein am Verhalten des
Antragsgegners, indem er sich in Genf weigerte, den Flug anzutreten. Erneut machte er
an den beiden Befragungen vom 12. August 2022 unmissverständlich deutlich, dass eine
Rückführung in sein Heimatland einzig von seiner Entscheidung abhänge, ob er
zurückkehren wolle oder nicht; falls er sich für eine Rückreise entscheide, würde er auch
6
Haftrichterverfügung V 2022 66
den Covid-19 Test über sich ergehen lassen. Gemäss Akten hat das AFM die
notwendigen Schritte bei der marokkanischen Botschaft eingeleitet für das fristgerechte
Vorliegen der notwendigen Reisedokumente für den neu geplanten Flug am 22. August
2022. Es wird sich weisen, ob der Antragsgegner seinen Mitwirkungspflichten
nachkommen will oder nicht. Eine Rückführung nach Marokko könnte ohne grössere
Probleme vollzogen werden, wenn er mitwirken würde. Der Antragsgegner hat seit der
letzten Haftprüfung nichts vorgebracht, was an der Beurteilung seiner Situation und der
Tatbestandsmässigkeit der Durchsetzungshaft etwas ändern würde. Wie die Akten und die
bisherigen Haftrichterverfahren belegen, haben die Behörden unter Beachtung des
Beschleunigungsgebotes mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln alles ihnen
Mögliche getan, um die Wegweisung vollziehen zu können. Sie stossen jedoch anhaltend
wegen der Renitenz des Antragsstellers an ihre Grenzen, weshalb vorliegend weiterhin die
Durchsetzungshaft treten muss. Veränderte Verhältnisse, die gegen die Aufrechterhaltung
der Haft sprächen, sind nicht auszumachen. Die beantragte Haftverlängerung um zwei
Monate, d.h. bis und mit 17. Oktober 2022, erweist sich als tatbestandsmässig resp.
rechtmässig im Sinne von Art. 78 Abs. 1 AuG, zumal auch die maximale Haftdauer nach
Art. 79 Abs. 2 AIG noch länger nicht erreicht ist.
4.3
Auch die Verlängerung der Durchsetzungshaft stellt einen schweren Eingriff in das
Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) dar, weshalb die Aufrechterhaltung der
Haft nur möglich ist, wenn die Massnahme dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit resp.
der Angemessenheit zu genügen vermag.
Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche gegen die
Hafterstehungsfähigkeit des Antragsgegners sprechen würden. Offensichtlich hat er auch
gemäss eigenen Angaben Zugang zu ärztlicher Betreuung und Behandlung, an den
letzten Arztbesuch könne er sich jedoch nicht erinnern. Gerichtsnotorisch entsprechen die
Haftbedingungen im Zentrum für Ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) den
gesetzlichen Anforderungen von Art. 81 AIG; Sicherheit und medizinische Betreuung sind
gewährleitet. Gegenteiliges wird auch vom Antragsgegner nicht vorgebracht.
Hinsichtlich der übrigen Aspekte der Verhältnismässigkeit – Haftdauer, familiäre
Verhältnisse, Subsidiaritätsprinzip – kann auf die bisherigen Haftrichterentscheide
verwiesen werden. In diesem Zusammenhang ist nochmals zu betonen, dass der
Antragsgegner die Haftdauer durch seine Kooperation erheblich beeinflussen kann. Somit
7
Haftrichterverfügung V 2022 66
erweist sich auch die erneute Verlängerung der Durchsetzungshaft für die gesetzlich
vorgesehene Dauer von zwei Monaten als verhältnismässig.
4.4.
Erweist sich die beantragte Verlängerung der Durchsetzungshaft um zwei Monate
als rechtmässig und verhältnismässig, ist die richterliche Bewilligung somit zu erteilen.
5.
Der Antragsgegner wird abschliessend darauf aufmerksam gemacht, dass weitere
Haftverlängerungen möglich sind (Art. 79 Abs. 1 und 2 AIG) und dass ihm im Falle einer
weiteren Haftverlängerung erneut das Recht zustünde, für die richterliche Überprüfung
eine mündliche Verhandlung zu verlangen, wie auch – in Nachachtung von § 10 Abs. 2
EG AuG – darauf, dass er das Recht hat, jederzeit beim Haftrichter ein
Haftentlassungsgesuch einzureichen (BGE 140 II 409 E. 2.2), was derzeit jedoch nur Sinn
machen würde bei Veränderung der Umstände. Über dieses Gesuch wäre wiederum
aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
6.
Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der
Regel keine Verfahrenskosten erhoben, von welchem Grundsatz vorliegend nicht
abgewichen wird.
8
Haftrichterverfügung V 2022 66
Der Haftrichter verfügt:
___________________
1.
Die vom Amt für Migration beantragte Verlängerung der Durchsetzungshaft wird
für weitere zwei Monate, d.h. bis und mit 17. Oktober 2022 bestätigt.
2.
Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.
3.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten
Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
4.
Mitteilung an:
-
A.________, c/o Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, Postfach,
8058 Zürich (Zustellung an Anstaltsleitung Ausschaffungshaft Zürich zur
Aushändigung und mit der Bitte um Erläuterung und Rücksendung der
separaten Empfangsbescheinigung)
-
Anstaltsleitung Ausschaffungshaft Zürich, Zentrum für Ausländerrechtliche
Administrativhaft (im Dispositiv)
-
Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug (unter
Rückgabe der eingereichten Akten)
- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.
Zug, 18. August 2022
Der Haftrichter
lic. iur. Adrian Willimann
versandt am