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V 2022 65

Zg Verwaltungsgericht · 2023-01-16 · Deutsch ZG

Verwaltungsrechtl. Kammer — Bedingte Entlassung aus dem Freiheitsentzug

Erwägungen (33 Absätze)

E. 2 Urteil V 2022 65 A. Am 13. Juli 2021 sprach das Obergericht des Kantons Zug A.________, geb. 1981, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der versuchten sexuellen Hand- lung mit Kindern, der mehrfachen Schändung, der versuchten sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt, der mehrfachen harten Pornografie sowie des mehrfachen Konsums von harter Pornografie schuldig und bestrafte ihn dafür mit einer Gesamtfrei- heitsstrafe von 32 Monaten und zehn Tagen, unter Anrechnung der erstandenen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft von 665 Tagen. Am 30. April 2021 war A.________ unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Si- cherheitshaft entlassen worden und befindet sich seitdem in Freiheit. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (nachfolgend: VBD) hatte somit rückwirkend die be- dingte Entlassung von A.________ aus der Freiheitsstrafe zu prüfen. Mit Verfügung Nr. SMV.2021.1005 / 10 vom 12. Juli 2022 lehnte der VBD die bedingte Entlassung von A.________ ab. Die Reststrafe von insgesamt 318 Tagen Freiheitsstrafe sei zu vollziehen. Der VBD legte den Strafantritt im geschlossenen Normalvollzug auf Montag, 29. August 2022 um 10:00 Uhr, Zuger Polizei, An der Aa 4, 6300 Zug (zwecks Überführung in die Strafanstalt Zug) fest. Seinen Entscheid begründete der VBD im We- sentlichen damit, die spezialpräventive Wirkung des Freiheitsentzugs sei im vorliegenden Fall wohl eher nicht erzielt worden. Die im forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. Dr. iur. C.________ und Prof. Dr. phil. D.________ vom 12. November 2019 wie auch in der Risikoabklärung der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz (AFA NWI) vom 18. Februar 2022 festgestellte hohe Rückfallgefahr für Hands-on-Sexualdelikte mit Kindern sowie für Pornografie sei auch zum aktuellen Zeitpunkt zu bejahen. In Bezug auf die Kriterien der allfälligen Besserung bzw. der neueren Einstellung zu den Taten spreche aufgrund der ausgebliebenen Auseinandersetzung – gegenüber dem Tatzeitpunkt – nichts für eine Ver- besserung der Legalprognose von A.________. Wie der bisherige Verlauf im freiheitlichen Setting gezeigt habe, vermöchten weder die Anordnung von Bewährungshilfe noch einer Weisung der bestehenden Rückfallgefahr bezüglich Delikte gegen besonders schützens- werte Rechtsgüter angemessen zu begegnen. Die Wiederholungsgefahr sei unverändert als hoch einzustufen. Entsprechend erfolge der Strafantritt zur Verbüssung der Reststrafe im geschlossenen Normalvollzug. B. Am 11. August 2022 reichte A.________, vertreten durch RA B.________, gegen die Verfügung des VBD Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und stellte folgende Anträge:

E. 2.1 Gemäss Art. 76 Abs. 2 StGB wird ein Gefangener in eine geschlossene Strafan- stalt oder in eine geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht.

E. 2.2 Gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB ist ein Gefangener durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn er zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate, verbüsst hat, dies jedoch nur unter der Bedingung, dass sein Verhalten im Strafvollzug die bedingte Entlassung rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Gleichwohl stellt die bedingte Entlassung die Regel und die Ver- weigerung die Ausnahme dar. Von diesem Grundsatz darf nur aus guten Gründen abge- wichen werden (vgl. BGE 124 IV 193 E. 4d; 119 IV 5 E. 2; BGer 6B_375/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.1). Gemäss Art. 86 Abs. 2 StGB prüft die zuständige Behörde von Amtes we- gen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der An- staltsleitung ein und hört den Gefangenen an.

E. 2.3 Während die Vorinstanz die ersten zwei Voraussetzungen der bedingten Entlas- sung (die Mindestdauer der Strafverbüssung und das Verhalten des Strafgefangenen im Vollzug) als erfüllt betrachtet, fällt gemäss dem VBD die dritte Voraussetzung (positive Le- gal- oder Bewährungsprognose) negativ aus. Infolge der negativen Legalprognose lehnt der VBD die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers (rückwirkend) ab und stellt sich auf den Standpunkt, der Vollzug der Reststrafe sei anzuordnen.

E. 3 Subeventualiter sei die Verfügung Nr. SMV.2021.1005 / 10 der Sicherheitsdirektion, Amt für Justiz- vollzug, Vollzugs- und Bewährungsdienst, vom 12. Juli 2022 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur neuerlichen Prüfung zurückzuweisen.

E. 3.1 Mangels Beurteilungskriterien im Gesetzestext ist für die Erstellung der Legalpro- gnose die Praxis des Bundesgerichts massgebend. Danach sind im Sinne einer Gesamt- würdigung sowohl das Vorleben des Verurteilten, die Täterpersönlichkeit, das deliktische und sonstige Verhalten des Täters und die voraussichtlichen Lebensverhältnisse nach ei- ner Entlassung einzubeziehen, wobei vor allem "die neuere Einstellung, der Grad der Rei- fe einer allfälligen Besserung" zu prüfen sind (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3; 124 IV 193 E. 3; 119 IV 5 E. 1b; 104 IV 281 E. 2; 104 Ib 330 E. 2). Die für die Prognose mass-geblichen Prognosekriterien sollen in eine Gesamtwürdigung einfliessen (BGE 133 IV 201 E. 3; 124 IV 193 E. 3). Dabei ist insbesondere auch der Art der gefährdeten Rechtsgüter Rechnung zu tragen. Bei Gefährdung weniger hochwertiger Rechtsgüter darf ein höheres prognosti- sches Risiko eingegangen werden als bei der Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter (BGE 125 IV 113 E. 2a; 124 IV 193 E. 3). Wie die Auswahl, Feststellung und Bewertung sowie namentlich die Gewichtung der verschiedenen Prognosekriterien erfolgen soll, lässt der Gesetzgeber offen (Cornelia Koller, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2018, Art. 86 N 12). Der zuständigen Behörde steht ein Ermessensspielraum zu (BGE 133 IV 201 E. 2.3). Eine bedingte Entlassung darf nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa Wohlverhalten des Verurteilten im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Delikte sprechen (BGer 6B_331/2010 vom 12. Juli 2010 E. 3.3.5). Die Gesamtwürdigung ist im Sinne einer Individualprognose vorzunehmen, und von einem allfälligen Schematismus ist abzusehen (Koller, a.a.O., Art. 86 N 12).

E. 3.2 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts verlangt darüber hinaus die Differenzial- prognose, welche eine Abwägung voraussetzt, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzu- schätzen ist (BGE 124 IV 193 E. 4a). Zudem ist zu prüfen, ob die bedingte Entlassung mit der Möglichkeit von Auflagen und Bewährungshilfe eher zu einer Resozialisierung des Täters führt als die Vollverbüssung der Strafe (BGE 124 IV 193 E. 4d/aa/bb). Als Vorzüge der Vollverbüssung kommen etwa in Betracht die Möglichkeit, im Rahmen einer Therapie mit der Deliktsaufarbeitung zu beginnen, sich mit seinen Persönlichkeitsmerkmalen aus- einanderzusetzen und einen Veränderungsprozess durchzumachen sowie die schrittweise Heranführung an die Freiheit im Rahmen von Vollzugsöffnungen (BGer 6B_93/2015 vom

19. Mai 2015 E. 5.8). Fällt die Legalprognose im Rahmen der Differenzialprognose doppelt negativ aus, ist die bedingte Entlassung nicht vorzugswürdig. Dies gilt auch dann, wenn sich nicht mit Bestimmtheit klären lässt, ob die Gefahr mit der Vollverbüssung abnehmen,

E. 4 Subsubeventualiter sei die Verfügung Nr. SMV.2021.1005 / 10 der Sicherheitsdirektion, Amt für Justizvollzug, Vollzugs- und Bewährungsdienst, vom 12. Juli 2022 aufzuheben und die Sicher- heitsdirektion sei anzuweisen, andere Vollzugsformen, namentlich die Elektronische Überwachung zu prüfen;

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, habe der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate, verbüsst, so sei er gemäss Art. 86 StGB durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvoll- zug rechtfertige und nicht anzunehmen sei, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Es werde keine Bewährungsprognose mehr gefordert. Ei- ne bedingte Entlassung sei zu gewähren, wenn eine Gesamtwürdigung aller Umstände keine negative Legalprognose zu begründen vermöge. Es werde nur noch verlangt, dass zu erwarten sei, dass der Täter in Freiheit keine Verbrechen oder Vergehen mehr bege- hen werde. Mit dieser Formulierung seien die Anforderungen an die Legalprognose ge- senkt worden. Vorliegend sei der Beschwerdeführer mit Beschluss des Obergerichts, Strafabteilung, vom 27. April 2021 unter Anordnung unbefristeter Ersatzmassnahmen aus der Sicherheitshaft entlassen worden. Er befinde sich seit dem 30. April 2021 in Freiheit. Eine Person, die sich (ersatzmassnahmenweise) in Freiheit befinde, sei kein Gefangener im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StGB und befinde sich auch nicht im Strafvollzug im Sinne dieser Bestimmung. Eine solche Person sei eben frei, allerdings unter der Bedingung, dass sie die Ersatzmassnahmen bzw. die darin vorgeschriebenen Auflagen und Weisun- gen beachte (vgl. Art. 237 der Schweizerischen Strafprozessordnung [Strafprozessord- nung, StPO; SR 312.0]). Für die Beurteilung, Prüfung und Anordnung eines Widerrufs von Ersatzmassnahmen sei jedoch das Gericht zuständig, welches diese Ersatzmassnahme angeordnet habe (vgl. Art. 237 Abs. 5 i.V.m. Art. 198 Abs. 1 lit. b StPO) und nicht die Voll- zugsbehörde. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen unter Ersatzmassnahme mit Auflagen und Weisungen Entlassenen handle, handle es sich nicht um einen Gefangenen im Strafvollzug, weshalb die Vorinstanz Art. 86 Abs.1 StGB zu Unrecht und falsch ange- wendet habe. Die Vorinstanz widerrufe hier eine Ersatzmassnahme eines Entlassenen und entscheide nicht über die Entlassung eines Gefangenen. Der Widerruf einer Ersatz- massnahme hätte vom Obergericht geprüft und angeordnet werden müssen.

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Obergerichts vom 27. April 2021 per 30. April 2021 unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Sicherheitshaft ent- lassen. Die Anordnung von Ersatzmassnahmen an Stelle der Sicherheitshaft fällt in die Zuständigkeit des Zwangsmassnahmen- bzw. Obergerichts und erfolgt im Rahmen eines Strafverfahrens bzw. -prozesses als strafprozessuale Zwangsmassnahme anstelle von Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 237 Abs. 1 StPO). Ersatzmassnahmen sind zeit- lich befristet (Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 227 StPO). Im rechtkräftigen Urteil des Oberge- richts des Kantons Zug vom 13. Juli 2021 wurde angeordnet, dass "die mit Beschluss vom

27. April 2021 angeordneten Ersatzmassnahmen bis zum Strafantritt bzw. Antritt der am- bulanten Massnahme weiterhin ihre Gültigkeit behalten".

E. 4.2.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat der VBD die Ersatzmassnah- men nicht kompetenzwidrig aufgehoben. Vielmehr erfolgte die Prüfung der bedingten Ent- lassung bzw. die Anordnung des Vollzugs der Reststrafe sowie auch die Invollzugsetzung der vom Obergericht angeordneten ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB entspre- chend den Aufgaben und Zuständigkeiten der Vollzugsbehörde zum Vollzug rechtskräfti- ger Strafurteile (Art. 372 Abs. 1 StGB i.V.m. § 1 JVV).

E. 4.2.3 Nachdem das Obergericht weder eine teilbedingte Strafe ausgesprochen noch ei- ne Verbüssung der Strafe (bzw. Gewährung einer bedingten Entlassung) festgestellt hat, obliegt es dem VBD, über den Vollzug der Reststrafe zu befinden (siehe dazu auch die Ausführungen des Obergerichts in seinem Urteil vom 13. Juli 2021 unter Ziff. 10.3: "… Über die Frage, ob es bei dieser Ausgangslage nach Rechtskraft dieses Urteils noch zu einem Strafvollzug kommt, wird der zuständige Vollzugs- und Bewährungsdienst zu befin- den haben."). Der VBD war somit sachlich, örtlich und funktionell zuständig für den hier angefochtenen Entscheid, und ein Nichtigkeitsgrund ist in keiner Weise erkennbar. 5.

E. 5 Urteil V 2022 65 1.2 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsord- nung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung sowie jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 VRG). In besonderen Fällen, namentlich bei Be- schwerden im Sinne von § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG, kann vor Verwaltungsgericht auch die unrichtige Handhabung des Ermessens gerügt werden (§ 63 Abs. 3 VRG). Im vorliegen- den Fall ficht der Beschwerdeführer eine sich auf Bundesrecht stützende, direkt vor Ver- waltungsgericht anfechtbare Verfügung des VBD an (§ 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG). Dement- sprechend steht dem Verwaltungsgericht eine umfassende Kognition im Sinne einer Rechts-, Sachverhalts- und Ermessensüberprüfung zu. 2.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter Art. 95 StGB ins Spiel. Gemäss Art. 95 Abs. 3 StGB erstattet die zuständige Behörde dem Gericht oder den Strafvollzugsbehörden Be- richt, wenn sich der Verurteilte der Bewährungshilfe entzieht oder er die Weisungen miss- achtet oder wenn die Bewährungshilfe oder die Weisungen nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich sind. Das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde kann in diesen Fällen die Probezeit um die Hälfte verlängern, die Bewährungshilfe aufheben oder neu anordnen oder die Weisungen ändern, aufheben oder neu erteilen (Art. 95 Abs. 4 StGB). Wenn

E. 5.2 Zunächst ist festzustellen, dass der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 95 Abs. 5 StGB auf die vorliegende Fragestellung keine Anwendung findet. Bei dieser Be- stimmung geht es um die möglichen Rechtsfolgen nach einer bedingten Entlassung (wel- che vorliegend gerade erst geprüft wird bzw. vom VBD abgelehnt wurde) bzw. während der Probezeit einer bedingten oder teilbedingten Strafe. Vorliegend geht es weder um eine Rückversetzung noch um einen Widerruf einer bedingten Strafe, zumal Letzteres nicht an- geordnet wurde und sich der Beschwerdeführer formell noch nicht im eigentlichen Vollzug der angeordneten Freiheitsstrafe befunden hat.

E. 5.3 Was die vom VBD abgelehnte bedingte Entlassung des Beschwerdeführers be- trifft, ist Folgendes zu erwägen: Zwar kann dem Vollzugsbericht der Strafanstalt Zug vom

16. April 2021 entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer anständig verhalten und an die Regeln der Strafanstalt gehalten hat. Es sei zu keinen besonderen Vorkomm- nissen oder gar Sanktionierungen gekommen. Der Beschwerdeführer habe Kontakte zu einigen Mitinhaftierten gepflegt, sich aber auch gerne auf seine Zelle zurückgezogen, um sich seinen Studien zu widmen. Am Angebot der Vollzugsabteilung, insbesondere der Ar- beit, habe er nur marginal teilgenommen. Einblicke in sein Leben habe A.________ kaum zugelassen. Entwicklung, so der Eindruck, habe hauptsächlich im theoretischen Bereich stattgefunden. Eine Entwicklung auf persönlicher oder organisatorischer Ebene lasse sich von aussen nur schwer erkennen. Der vollständigen, widerspruchsfrei und nachvollziehbar begründeten Risikoabklärung der AFA NWI vom 18. Februar 2022 ist jedoch zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer das Delinquenzrisiko für Sexualdelikte ohne physischen Opferkontakt sowie leichtgradige Hands-on-Delikte als hoch gewertet wird. Als ungünstiger Aspekt für die risikorelevante Beeinflussbarkeit sei das defizitäre Problembewusstsein des Beschwerdeführers aufzu- führen. Die fehlenden Hinweise auf eine risikorelevante Veränderungsbereitschaft und Massnahmewilligkeit würden ebenfalls ungünstige Aspekte bilden. Der Beschwerdeführer leugne seine Delikte sowie seine pädosexuellen Neigungen bis anhin und übernehme ausgehend davon keine Verantwortung. Weiter sei strategisch motiviertes Aussageverhal- ten sowie wenig Kooperation mit den involvierten Stellen (bspw. Bewährungshilfe, Thera- pie) und bezüglich der gerichtlich angeordneten Weisungen zu finden. Problembewusst- sein für das Tatverhalten oder Opferempathie seien nicht ersichtlich. Entsprechend sei auch keine Veränderungsbereitschaft oder Offenheit für Interventionen vorhanden. Als günstig sei die Klarheit des Behandlungsfokus zu bewerten. Zudem sei eine Pädophilie zwar nicht heilbar, jedoch könne ein angemessener Umgang damit erlernt werden. Als In- tervention werde gestützt auf das Problemprofil des Beschwerdeführers eine störungs- und deliktorientierte Psychotherapie bei einer erfahrenen forensischen Fachperson, bei Bedarf auch mit medikamentöser Unterstützung, empfohlen. Im Rahmen der psychothera- peutischen Behandlung sollten die Verantwortungsübernahme, die Einsichtsfähigkeit so- wie das Verständnis in Bezug auf seine Störung und das Deliktverhalten gefördert und ein Verständnis dafür entwickelt werden, welche Auswirkungen sexueller Missbrauch auf Min- derjährige haben könne. Ebenfalls wichtiger Gegenstand der Therapie solle das Erkennen von Risikosituationen und der angemessene Umgang mit diesen sein. Auch solle im Hin-

E. 5.4 Vor diesem Hintergrund ist dem VBD ohne Weiteres zuzustimmen, wenn er fest- stellt, dass insbesondere aufgrund der ausgebliebenen Auseinandersetzung des Be- schwerdeführers mit seinen Taten und Problembereichen nichts für eine Verbesserung der

E. 6 Urteil V 2022 65 3.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, die Vorinstanz übersehe, dass selbst wenn sie zur Anordnung des Vollzugs der Reststrafe berechtigt gewesen wäre, sie nicht die nominelle Anzahl Tage hätte anordnen dürfen. Nach der Rechtsprechung seien Er- satzmassnahmen analog der Untersuchungshaft gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheits- strafe anzurechnen. Bei der Bestimmung der anrechenbaren Dauer habe das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen. Dabei komme dem Gericht ein erheblicher Ermes- sensspielraum zu. Der Beschwerdeführer sei gemäss Ziff. 2.2 des obergerichtlichen Ur- teils verpflichtet gewesen bzw. sei verpflichtet, sich alle zwei Wochen beim VBD mittels persönlicher Vorsprache zu melden. Dieser Meldepflicht sei er nachgekommen. Eine sol- che engmaschige persönliche Meldepflicht bzw. Pflicht zum persönlichen Erscheinen sei im Sinne von Art. 51 StGB mit einem halben Tag pro Meldetag anzurechnen. Der Be- schwerdeführer habe sich seit seiner Entlassung aus der Sicherheitshaft am 30. April 2022 [recte: 30. April 2021] rund 36 Mal beim VBD gemeldet, was einer Anrechnung von 18 Ta- gen entspreche. Die Reststrafe hätte daher auf nicht mehr als 100 Tage [recte wohl: 300 Tage] berechnet werden müssen.

E. 6.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers fällt die allfällige Anrechnung von Untersuchungs-, Sicherheitshaft oder Ersatzmassnahmen nicht in die Zuständigkeit der Vollzugsbehörde, sondern erfolgt im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung, was das Obergericht in Ziff. 5 seines Urteilsspruchs bezüglich der Untersuchungs- und Sicherheits- haft auch gemacht hat (gemäss Stefan Weiss, in: Das schweizerische Vollzugslexikon,

2. Aufl. 2022, S. 708, wird gestützt auf Art. 51 StGB in weiter Auslegung des Begriffs Un- tersuchungshaft nicht nur die Untersuchungshaft angerechnet, sondern insbesondere auch die Sicherheitshaft oder der im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs erstandene Freiheitsentzug). Eine allfällige zusätzliche Anrechnung der Ersatzmassnahmen hätte im Rahmen des Gerichtsverfahrens beantragt werden müssen, wobei jedoch fraglich sein dürfte, ob ein Gericht eine solche Anrechnung überhaupt vornehmen würde, weil es sich bei Ersatzmassnahmen ihrem Wesen nach grundsätzlich nicht um einen Freiheitsentzug handelt.

E. 7 Urteil V 2022 65 gleichbleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; BGer 6B_229/2017 vom

20. April 2017 E. 3.5.3). 4.

E. 7.1 Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz versäume es, aufgrund der konkreten Umstände, insbesondere des Umstandes, dass sich der Be- schwerdeführer seit dem 30. April 2021 in Freiheit befinde, in Nachachtung von Art. 36 BV eine mildere Vollzugsform zu prüfen, insbesondere die Elektronische Überwachung im Sinne von Art. 79b StGB. Dies habe sie nachzuholen, weshalb der Beschwerdeführer eventualiter die Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz bean- trage.

E. 7.2 Der Vollzug einer Freiheitsstrafe in einer besonderen Vollzugsform richtet sich nach den Art. 77b (Halbgefangenschaft), 79a (Gemeinnützige Arbeit) und 79b (Elektroni- sche Überwachung, Electronic Monitoring [EM]) StGB. Weiter sind gemäss § 2 JVV die Er- lasse des Konkordats der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugskonkordat) massgebend – für diese Frage somit die Richtlinie betreffend die besonderen Vollzugsformen vom 24. März 2017 (SSED 12.0).

E. 7.3 Der Vollzug der 318 Tage Reststrafe in einer besonderen Vollzugsform fällt bereits aufgrund der zeitlichen Voraussetzungen ausser Betracht: Die gemeinnützige Arbeit ist für Freiheitsstrafen bis max. sechs Monate zulässig, der Vollzug in Form von EM für Frei- heitsstrafen bis max. 12 Monate, wobei das Bruttoprinzip gilt (angerechnete Untersu- chungs- oder Sicherheitshaft wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt bzw. das vom Gericht ausgesprochene Strafmass ist massgebend [BGer 6B_1253/2015 vom 17. März 2016 E. 2.6]). Bei der Halbgefangenschaft gilt für Freiheitsstrafen bis 12 Monate das Brut- toprinzip (analog EM), bei längeren Freiheitsstrafen dürfen unter Anrechnung von Unter- suchungs- und Sicherheitshaft nicht mehr als sechs Monate Reststrafe zu vollziehen sein (Nettoprinzip, Art. 77b Abs. 1 StGB). Der Beschwerdeführer wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt 32 Monaten und 10 Tagen verurteilt (Reststrafe 318 Tage), womit die zeitliche Maximaldauer für diese Vollzugsformen überschritten wird. Aufgrund dieser Ausgangslage erübrigt sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen für den Voll- zug in einer besonderen Vollzugsform. 8. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Verfügung des VBD vom 12. Juli 2022 nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie ab- zuweisen ist.

E. 8 Urteil V 2022 65

E. 9 Urteil V 2022 65 ernsthaft zu erwarten ist, dass der Verurteilte neue Straftaten begeht, kann das Gericht in den Fällen nach Abs. 3 die bedingte Strafe widerrufen oder die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug anordnen (Art. 95 Abs. 5 StGB). Gemäss dem Beschwer- deführer seien der Widerruf der bedingten Strafe und die Rückversetzung in den Vollzug die eingriffsstärksten Anordnungen im Spektrum von Art. 95 Abs. 4 und 5 StGB. Sie kä- men nur in Betracht, wo das Sich-Entziehen oder Missachten von Weisungen besonders deutlich an eine ungünstige Legalprognose anknüpfe. Ausschlaggebend sei die Kriminal- prognose. Der Widerruf dürfe gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht al- lein deshalb ausgesprochen werden, um die Missachtung einer Weisung zu ahnden. Dies sei vorliegend klarerweise nicht der Fall: Der Beschwerdeführer befinde sich seit nunmehr 16 Monaten in Freiheit und habe seit seiner Entlassung unter Beweis gestellt, dass keine Gefahr von ihm ausgehe. Gemäss den aktenkundigen Berichten sei er auch stets freiwillig und regelmässig zu Sitzungen erschienen, zu denen er aufgeboten worden sei. Die Vorin- stanz gehe daher zu Recht nicht von einer Fluchtgefahr aus. Von "besonders deutlichen" Anzeichen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne keine Rede sein. Auch habe sich der Beschwerdeführer nichts Neues zu Schulden kommen lassen. Der Widerruf bzw. der Vollzugsbefehl der Vorinstanz stelle offensichtlich eine Ahndung seiner fehlenden Zusammenarbeit, Therapiewilligkeit und Therapiefähigkeit und seiner Weige- rung, seine derzeitigen Lebensverhältnisse offenzulegen, dar. Dies sei jedoch bereits im Rahmen der beiden Gerichtsverhandlungen deutlich zum Ausdruck gebracht worden. Es seien in diesem Zusammenhang keine neuen Tatsachen dazugekommen, welche das Ur- teil des Obergerichts in einem anderen Licht erscheinen lassen würden. Im Gegenteil: Der Beschwerdeführer habe sich seit seiner Entlassung (auch als ungefährliches Mitglied der Gesellschaft) bewährt. Der Beschwerdeführer habe alle Termine beim VBD wahrgenom- men und sich an die Vorgaben des Gerichts gehalten (Kontaktverbot, Tätigkeitsverbot) und damit Veränderungswillen gezeigt. Er wolle keinen Kontakt zu Minderjährigen haben und beweise dies täglich, indem er nichts Strafbares mache.

E. 10 Urteil V 2022 65

E. 11 Urteil V 2022 65 blick auf den Fetischismus eine ausführliche Sexualanamnese gemacht werden. Aufgrund der mangelnden Offenheit, Einsichtsfähigkeit und Kooperation des Beschwerdeführers und die insgesamt als ungünstig anzunehmende Beeinflussbarkeit seien bzgl. dieser the- rapeutischen Ziele nur kleine Schritte zu erwarten. Der Schwerpunkt solle daher parallel dazu auf den Umgang mit Risikosituationen und die Einhaltung der gerichtlichen Vorgaben gelegt werden. Sollte der Beschwerdeführer weiterhin keinerlei Kooperations- und/oder Veränderungsbereitschaft sowie Massnahmewilligkeit zeigen, seien entsprechende juristi- sche Konsequenzen zu prüfen. Auch der VBD bewertete den Verlauf der Zusammenarbeit im bisherigen ambulanten Voll- zugssetting als problematisch. Der Beschwerdeführer habe die vom VBD angesetzten Termine (im Rahmen der Einhaltung der Ersatzmassnahmen bzw. später auch des Tätig- keitsverbots) zwar grundsätzlich zuverlässig, wenn auch stets verspätet, wahrgenommen. Eine Zusammenarbeit im engeren Sinne habe jedoch nicht installiert werden können. Der Beschwerdeführer habe sich seit Ende Mai 2021 geweigert, die vom VBD vorbereiteten Formulare "Erklärung betreffend Einhaltung von Ersatzmassnahmen" bzw. "Erklärung be- treffend Einhaltung des Tätigkeitsverbots gemäss Art. 67 StGB" zu unterzeichnen. Statt- dessen bringe er zu jedem Termin eigene Formulare mit, welche inhaltlich nicht den vom VBD vorgegebenen Formularen entsprächen. Insbesondere seien in diesen eigenen For- mularen der Deliktsvorwurf und die durch den VBD erteilte Weisung (sich nicht an Orte zu begeben, an denen sich vorwiegend Kinder und Jugendliche aufhalten [bspw. Badeanstal- ten/Badeorte, Spielplätze, Freizeiteinrichtungen etc.]) nicht aufgeführt und der Bestäti- gungstext abgeändert. Im Rahmen der bisherigen Termine habe sich der Beschwerdefüh- rer auf Nachfragen bezüglich der Einhaltung der Auflagen oder anderer deliktrelevanter Themen stets geäussert, dass er von seinem "Aussageverweigerungsrecht" Gebrauch mache. Der Beschwerdeführer habe durchgehend geäussert, sich nicht auf eine ambulan- te Behandlung einzulassen. Er werde sich weigern, nicht zu den Therapieterminen gehen oder nicht mit dem Therapeuten sprechen. Mit Verfügung vom 4. Mai 2022 habe die ge- richtlich angeordnete ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB schliesslich wegen Aus- sichtslosigkeit aufgehoben werden müssen. Die Prüfung einer stationären therapeutischen Massnahme anstelle der ambulanten Behandlung (gestützt auf Art. 63b Abs. 5 StGB) sei noch ausstehend.

E. 12 Urteil V 2022 65 negativen Legalprognose des Beschwerdeführers spricht. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass in der Zwischenzeit keine weiteren Straftaten des Beschwerdeführers bekannt geworden sind. Die ungünstige Prognose und die hohe Rückfallgefahr für Hands-on- Sexualdelikte mit Kindern sowie für Pornografie ergibt sich im Wesentlichen aus den von ausgewiesenen Fachpersonen festgestellten Problembereichen bzw. Diagnosen und der mangelnden Auseinandersetzungsbereitschaft bzw. Offenheit des Beschwerdeführers im Rahmen der bisherigen Zusammenarbeit mit dem VBD. Angesichts der sehr hohen Rechtsgüter, die mit der sexuellen Integrität und der ungestörten sexuellen Entwicklung eines Kindes bei einem Rückfall betroffen wären, fällt in einer Gesamtwürdigung die Pro- gnose über das künftige Wohlverhalten des Beschwerdeführers negativ aus, weshalb der VBD zu Recht entscheiden hat, dass die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers (rückwirkend) abzulehnen und der Vollzug der Reststrafe anzuordnen ist. Eine Verände- rung der Einstellung des Beschwerdeführers zu seinen Taten und eine Besserung des Be- schwerdeführers sind nicht erkennbar. Die bei ihm zu erwartenden Lebensverhältnisse, ja nicht einmal seine derzeitigen Lebensverhältnisse, können mangels Offenlegungsbereit- schaft des Beschwerdeführers nicht konkretisiert bzw. gewertet werden. Die Vorzüge der Vollverbüssung der Strafe überwiegen diejenigen einer Aussetzung des Strafrestes, ins- besondere auch deshalb, weil weder die Anordnung von Bewährungshilfe noch einer Wei- sung der bestehenden Rückfallgefahr bezüglich Delikte gegen besonders schützenswerte Rechtsgüter angemessen zu begegnen vermag, wie der bisherige Verlauf im freiheitlichen Setting gezeigt hat. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer (mittels eigener und inhaltlich anders formulierter Formulare und mündlicher Aussagen) den Kontakt zu Minderjährigen verneint, umso mehr als der Beschwerdeführer in diesen Formularen insbesondere den Deliktsvorwurf und die durch den VBD erteilte Weisung, sich nicht an Orte zu begeben, an denen sich vorwiegend Kinder und Jugendliche aufhal- ten (bspw. Badeanstalten/Badeorte, Spielplätze, Freizeiteinrichtungen etc.), gestrichen haben will. Wie der VBD zutreffend ausführt, ist die vom Beschwerdeführer mündlich vor- genommene Distanzierung auch im Hinblick auf das im Strafurteil ausgesprochene Tätig- keitsverbot eine Grundvoraussetzung für die Einhaltung der angeordneten Sanktion. Bei der vorliegend fehlenden Veränderungsmotivation geht es nicht nur um eine Vermeidung von Kontakt zu Minderjährigen, sondern auch um die inhaltlich intensive Auseinanderset- zung mit den eigenen Problembereichen gemäss den gutachterlichen Feststellungen, wel- che mangels Mitwirkungsbereitschaft des Beschwerdeführers eben gerade nicht stattge- funden hat.

E. 13 Urteil V 2022 65 6.

E. 14 Urteil V 2022 65 7.

E. 15 Urteil V 2022 65 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG kostenpflichtig. Die Spruchgebühr für das vorliegende Verfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss verrechnet. Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht bei diesem Aus- gang des Verfahrens nicht.

E. 16 Urteil V 2022 65 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an den Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug und zum Vollzug von Ziffer 2 des Dispositivs an die Finanzverwaltung des Kantons Zug (nur Rubrum und Dis- positiv). Zug, 16. Januar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, lic. iur. Ivo Klingler lic. iur. Adrian Willimann und Ersatzrichterin Susanne Koch Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann U R T E I L vom 16. Januar 2023 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA B.________ gegen Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug Beschwerdegegner betreffend Bedingte Entlassung aus dem Freiheitsentzug V 2022 65

2 Urteil V 2022 65 A. Am 13. Juli 2021 sprach das Obergericht des Kantons Zug A.________, geb. 1981, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der versuchten sexuellen Hand- lung mit Kindern, der mehrfachen Schändung, der versuchten sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt, der mehrfachen harten Pornografie sowie des mehrfachen Konsums von harter Pornografie schuldig und bestrafte ihn dafür mit einer Gesamtfrei- heitsstrafe von 32 Monaten und zehn Tagen, unter Anrechnung der erstandenen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft von 665 Tagen. Am 30. April 2021 war A.________ unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Si- cherheitshaft entlassen worden und befindet sich seitdem in Freiheit. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (nachfolgend: VBD) hatte somit rückwirkend die be- dingte Entlassung von A.________ aus der Freiheitsstrafe zu prüfen. Mit Verfügung Nr. SMV.2021.1005 / 10 vom 12. Juli 2022 lehnte der VBD die bedingte Entlassung von A.________ ab. Die Reststrafe von insgesamt 318 Tagen Freiheitsstrafe sei zu vollziehen. Der VBD legte den Strafantritt im geschlossenen Normalvollzug auf Montag, 29. August 2022 um 10:00 Uhr, Zuger Polizei, An der Aa 4, 6300 Zug (zwecks Überführung in die Strafanstalt Zug) fest. Seinen Entscheid begründete der VBD im We- sentlichen damit, die spezialpräventive Wirkung des Freiheitsentzugs sei im vorliegenden Fall wohl eher nicht erzielt worden. Die im forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. Dr. iur. C.________ und Prof. Dr. phil. D.________ vom 12. November 2019 wie auch in der Risikoabklärung der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz (AFA NWI) vom 18. Februar 2022 festgestellte hohe Rückfallgefahr für Hands-on-Sexualdelikte mit Kindern sowie für Pornografie sei auch zum aktuellen Zeitpunkt zu bejahen. In Bezug auf die Kriterien der allfälligen Besserung bzw. der neueren Einstellung zu den Taten spreche aufgrund der ausgebliebenen Auseinandersetzung – gegenüber dem Tatzeitpunkt – nichts für eine Ver- besserung der Legalprognose von A.________. Wie der bisherige Verlauf im freiheitlichen Setting gezeigt habe, vermöchten weder die Anordnung von Bewährungshilfe noch einer Weisung der bestehenden Rückfallgefahr bezüglich Delikte gegen besonders schützens- werte Rechtsgüter angemessen zu begegnen. Die Wiederholungsgefahr sei unverändert als hoch einzustufen. Entsprechend erfolge der Strafantritt zur Verbüssung der Reststrafe im geschlossenen Normalvollzug. B. Am 11. August 2022 reichte A.________, vertreten durch RA B.________, gegen die Verfügung des VBD Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und stellte folgende Anträge:

3 Urteil V 2022 65 "1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung Nr. SMV.2021.1005 / 10 der Sicherheitsdirekti- on, Amt für Justizvollzug, Vollzugs- und Bewährungsdienst, vom 12. Juli 2022 aufzuheben; 2. Eventualiter sei auf den Vollzug der Reststrafe von 318 Tagen infolge Bewährung gemäss Art. 88 StGB zu verzichten und der Beschwerdeführer sei endgültig zu entlassen; 3. Subeventualiter sei die Verfügung Nr. SMV.2021.1005 / 10 der Sicherheitsdirektion, Amt für Justiz- vollzug, Vollzugs- und Bewährungsdienst, vom 12. Juli 2022 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur neuerlichen Prüfung zurückzuweisen. 4. Subsubeventualiter sei die Verfügung Nr. SMV.2021.1005 / 10 der Sicherheitsdirektion, Amt für Justizvollzug, Vollzugs- und Bewährungsdienst, vom 12. Juli 2022 aufzuheben und die Sicher- heitsdirektion sei anzuweisen, andere Vollzugsformen, namentlich die Elektronische Überwachung zu prüfen; 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7,7 % MWST zu Lasten des Staates." Zur Begründung wurde ausgeführt, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen vom Gericht unter Ersatzmassnahmen mit Auflagen und Weisungen Entlassenen und daher nicht um einen Gefangenen im Strafvollzug. Der Widerruf einer Ersatzmassnahme eines Entlassenen hätte aber vom Obergericht, nicht vom VBD, geprüft und angeordnet werden müssen. Wegen funktioneller und sachlicher Unzuständigkeit sei der Entscheid des VBD nichtig. Selbst wenn die Vollzugsbehörde zuständig gewesen wäre, hätte sie die Ersatz- massnahme nicht widerrufen dürfen. Gemäss Art. 95 StGB sei dies nur möglich, wenn sich der bedingt Entlassene der Bewährungshilfe entziehe oder die Weisungen missachte und dies besonders deutlich an eine ungünstige Legalprognose anknüpfe. Dies sei vorlie- gend klarerweise nicht der Fall: Der Beschwerdeführer befinde sich seit nunmehr 16 Mo- naten in Freiheit und habe seit seiner Entlassung unter Beweis gestellt, dass keine Gefahr von ihm ausgehe. Er habe dem VBD mehrmals gesagt, dass er keinen Kontakt zu Minder- jährigen haben wolle, nicht einmal Blickkontakt, und habe dies bestätigt. Der Beschwerde- führer habe zudem die vom VBD angesetzten Termine zuverlässig wahrgenommen. Seine risikorelevante Veränderungsbereitschaft sei daher vorhanden. Der VBD habe sodann die Dauer der Ersatzmassnahmen fehlerhaft nicht an die Reststrafe angerechnet. Und schliesslich versäume es der VBD, aufgrund der konkreten Umstände, insbesondere des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 30. April 2021 in Freiheit befinde, in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine mildere Vollzugsform zu prüfen, ins- besondere die Elektronische Überwachung im Sinne von Art. 79b StGB. C. Den von ihm verlangten Kostenvorschuss von Fr. 500.– bezahlte der Beschwerde- führer fristgerecht.

4 Urteil V 2022 65 D. Mit Vernehmlassung vom 14. September 2022 beantragte der VBD die vollum- fängliche Abweisung der Beschwerde. E. Nachdem ihm die dafür angesetzte Frist erstreckt worden war, teilte der Be- schwerdeführer am 27. Oktober 2022 mit, er verzichte auf eine Replik. Er führte aus, nach einer gründlichen Analyse der Antwort des VBD vom 14. September 2022 gebe diese zu keinen über die in der Beschwerde vom 11. August 2022 hinaus gemachten Bemerkungen Anlass. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit sich ihre Entscheide auf Bun- desrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Gemäss § 1 Abs. 1 lit. a der Justizvollzugsverordnung (JVV; BGS 331.11) vollzieht das Amt für Justizvollzug mit den beiden Abteilungen Voll- zugs- und Bewährungsdienst (VBD) sowie Strafanstalt Zug bei Erwachsenen Strafen und Massnahmen, soweit diese nicht einer anderen Behörde übertragen worden sind. Der VBD ist somit für die Prüfung und den Entscheid betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB zuständig. Die Entscheide des VBD, die sich auf das StGB als Bundesrecht stützen, können direkt beim Verwaltungsgericht ange- fochten werden. Die vorliegende Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden. Gemäss § 62 Abs. 1 VRG ist zur Erhebung der Verwaltungsbeschwerde berechtigt, wer a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, b) durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und c) ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdefüh- rer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung vom Entscheid direkt betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids des VBD. In Anwendung von § 62 Abs. 1 VRG ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde berechtigt. Da sämtliche Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist die Beschwerde zu prüfen.

5 Urteil V 2022 65 1.2 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsord- nung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung sowie jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 VRG). In besonderen Fällen, namentlich bei Be- schwerden im Sinne von § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG, kann vor Verwaltungsgericht auch die unrichtige Handhabung des Ermessens gerügt werden (§ 63 Abs. 3 VRG). Im vorliegen- den Fall ficht der Beschwerdeführer eine sich auf Bundesrecht stützende, direkt vor Ver- waltungsgericht anfechtbare Verfügung des VBD an (§ 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG). Dement- sprechend steht dem Verwaltungsgericht eine umfassende Kognition im Sinne einer Rechts-, Sachverhalts- und Ermessensüberprüfung zu. 2. 2.1 Gemäss Art. 76 Abs. 2 StGB wird ein Gefangener in eine geschlossene Strafan- stalt oder in eine geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht. 2.2 Gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB ist ein Gefangener durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn er zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate, verbüsst hat, dies jedoch nur unter der Bedingung, dass sein Verhalten im Strafvollzug die bedingte Entlassung rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Gleichwohl stellt die bedingte Entlassung die Regel und die Ver- weigerung die Ausnahme dar. Von diesem Grundsatz darf nur aus guten Gründen abge- wichen werden (vgl. BGE 124 IV 193 E. 4d; 119 IV 5 E. 2; BGer 6B_375/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.1). Gemäss Art. 86 Abs. 2 StGB prüft die zuständige Behörde von Amtes we- gen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der An- staltsleitung ein und hört den Gefangenen an. 2.3 Während die Vorinstanz die ersten zwei Voraussetzungen der bedingten Entlas- sung (die Mindestdauer der Strafverbüssung und das Verhalten des Strafgefangenen im Vollzug) als erfüllt betrachtet, fällt gemäss dem VBD die dritte Voraussetzung (positive Le- gal- oder Bewährungsprognose) negativ aus. Infolge der negativen Legalprognose lehnt der VBD die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers (rückwirkend) ab und stellt sich auf den Standpunkt, der Vollzug der Reststrafe sei anzuordnen.

6 Urteil V 2022 65 3. 3.1 Mangels Beurteilungskriterien im Gesetzestext ist für die Erstellung der Legalpro- gnose die Praxis des Bundesgerichts massgebend. Danach sind im Sinne einer Gesamt- würdigung sowohl das Vorleben des Verurteilten, die Täterpersönlichkeit, das deliktische und sonstige Verhalten des Täters und die voraussichtlichen Lebensverhältnisse nach ei- ner Entlassung einzubeziehen, wobei vor allem "die neuere Einstellung, der Grad der Rei- fe einer allfälligen Besserung" zu prüfen sind (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3; 124 IV 193 E. 3; 119 IV 5 E. 1b; 104 IV 281 E. 2; 104 Ib 330 E. 2). Die für die Prognose mass-geblichen Prognosekriterien sollen in eine Gesamtwürdigung einfliessen (BGE 133 IV 201 E. 3; 124 IV 193 E. 3). Dabei ist insbesondere auch der Art der gefährdeten Rechtsgüter Rechnung zu tragen. Bei Gefährdung weniger hochwertiger Rechtsgüter darf ein höheres prognosti- sches Risiko eingegangen werden als bei der Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter (BGE 125 IV 113 E. 2a; 124 IV 193 E. 3). Wie die Auswahl, Feststellung und Bewertung sowie namentlich die Gewichtung der verschiedenen Prognosekriterien erfolgen soll, lässt der Gesetzgeber offen (Cornelia Koller, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2018, Art. 86 N 12). Der zuständigen Behörde steht ein Ermessensspielraum zu (BGE 133 IV 201 E. 2.3). Eine bedingte Entlassung darf nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa Wohlverhalten des Verurteilten im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Delikte sprechen (BGer 6B_331/2010 vom 12. Juli 2010 E. 3.3.5). Die Gesamtwürdigung ist im Sinne einer Individualprognose vorzunehmen, und von einem allfälligen Schematismus ist abzusehen (Koller, a.a.O., Art. 86 N 12). 3.2 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts verlangt darüber hinaus die Differenzial- prognose, welche eine Abwägung voraussetzt, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzu- schätzen ist (BGE 124 IV 193 E. 4a). Zudem ist zu prüfen, ob die bedingte Entlassung mit der Möglichkeit von Auflagen und Bewährungshilfe eher zu einer Resozialisierung des Täters führt als die Vollverbüssung der Strafe (BGE 124 IV 193 E. 4d/aa/bb). Als Vorzüge der Vollverbüssung kommen etwa in Betracht die Möglichkeit, im Rahmen einer Therapie mit der Deliktsaufarbeitung zu beginnen, sich mit seinen Persönlichkeitsmerkmalen aus- einanderzusetzen und einen Veränderungsprozess durchzumachen sowie die schrittweise Heranführung an die Freiheit im Rahmen von Vollzugsöffnungen (BGer 6B_93/2015 vom

19. Mai 2015 E. 5.8). Fällt die Legalprognose im Rahmen der Differenzialprognose doppelt negativ aus, ist die bedingte Entlassung nicht vorzugswürdig. Dies gilt auch dann, wenn sich nicht mit Bestimmtheit klären lässt, ob die Gefahr mit der Vollverbüssung abnehmen,

7 Urteil V 2022 65 gleichbleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; BGer 6B_229/2017 vom

20. April 2017 E. 3.5.3). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, habe der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate, verbüsst, so sei er gemäss Art. 86 StGB durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvoll- zug rechtfertige und nicht anzunehmen sei, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Es werde keine Bewährungsprognose mehr gefordert. Ei- ne bedingte Entlassung sei zu gewähren, wenn eine Gesamtwürdigung aller Umstände keine negative Legalprognose zu begründen vermöge. Es werde nur noch verlangt, dass zu erwarten sei, dass der Täter in Freiheit keine Verbrechen oder Vergehen mehr bege- hen werde. Mit dieser Formulierung seien die Anforderungen an die Legalprognose ge- senkt worden. Vorliegend sei der Beschwerdeführer mit Beschluss des Obergerichts, Strafabteilung, vom 27. April 2021 unter Anordnung unbefristeter Ersatzmassnahmen aus der Sicherheitshaft entlassen worden. Er befinde sich seit dem 30. April 2021 in Freiheit. Eine Person, die sich (ersatzmassnahmenweise) in Freiheit befinde, sei kein Gefangener im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StGB und befinde sich auch nicht im Strafvollzug im Sinne dieser Bestimmung. Eine solche Person sei eben frei, allerdings unter der Bedingung, dass sie die Ersatzmassnahmen bzw. die darin vorgeschriebenen Auflagen und Weisun- gen beachte (vgl. Art. 237 der Schweizerischen Strafprozessordnung [Strafprozessord- nung, StPO; SR 312.0]). Für die Beurteilung, Prüfung und Anordnung eines Widerrufs von Ersatzmassnahmen sei jedoch das Gericht zuständig, welches diese Ersatzmassnahme angeordnet habe (vgl. Art. 237 Abs. 5 i.V.m. Art. 198 Abs. 1 lit. b StPO) und nicht die Voll- zugsbehörde. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen unter Ersatzmassnahme mit Auflagen und Weisungen Entlassenen handle, handle es sich nicht um einen Gefangenen im Strafvollzug, weshalb die Vorinstanz Art. 86 Abs.1 StGB zu Unrecht und falsch ange- wendet habe. Die Vorinstanz widerrufe hier eine Ersatzmassnahme eines Entlassenen und entscheide nicht über die Entlassung eines Gefangenen. Der Widerruf einer Ersatz- massnahme hätte vom Obergericht geprüft und angeordnet werden müssen.

8 Urteil V 2022 65 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Obergerichts vom 27. April 2021 per 30. April 2021 unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Sicherheitshaft ent- lassen. Die Anordnung von Ersatzmassnahmen an Stelle der Sicherheitshaft fällt in die Zuständigkeit des Zwangsmassnahmen- bzw. Obergerichts und erfolgt im Rahmen eines Strafverfahrens bzw. -prozesses als strafprozessuale Zwangsmassnahme anstelle von Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 237 Abs. 1 StPO). Ersatzmassnahmen sind zeit- lich befristet (Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 227 StPO). Im rechtkräftigen Urteil des Oberge- richts des Kantons Zug vom 13. Juli 2021 wurde angeordnet, dass "die mit Beschluss vom

27. April 2021 angeordneten Ersatzmassnahmen bis zum Strafantritt bzw. Antritt der am- bulanten Massnahme weiterhin ihre Gültigkeit behalten". 4.2.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat der VBD die Ersatzmassnah- men nicht kompetenzwidrig aufgehoben. Vielmehr erfolgte die Prüfung der bedingten Ent- lassung bzw. die Anordnung des Vollzugs der Reststrafe sowie auch die Invollzugsetzung der vom Obergericht angeordneten ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB entspre- chend den Aufgaben und Zuständigkeiten der Vollzugsbehörde zum Vollzug rechtskräfti- ger Strafurteile (Art. 372 Abs. 1 StGB i.V.m. § 1 JVV). 4.2.3 Nachdem das Obergericht weder eine teilbedingte Strafe ausgesprochen noch ei- ne Verbüssung der Strafe (bzw. Gewährung einer bedingten Entlassung) festgestellt hat, obliegt es dem VBD, über den Vollzug der Reststrafe zu befinden (siehe dazu auch die Ausführungen des Obergerichts in seinem Urteil vom 13. Juli 2021 unter Ziff. 10.3: "… Über die Frage, ob es bei dieser Ausgangslage nach Rechtskraft dieses Urteils noch zu einem Strafvollzug kommt, wird der zuständige Vollzugs- und Bewährungsdienst zu befin- den haben."). Der VBD war somit sachlich, örtlich und funktionell zuständig für den hier angefochtenen Entscheid, und ein Nichtigkeitsgrund ist in keiner Weise erkennbar. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter Art. 95 StGB ins Spiel. Gemäss Art. 95 Abs. 3 StGB erstattet die zuständige Behörde dem Gericht oder den Strafvollzugsbehörden Be- richt, wenn sich der Verurteilte der Bewährungshilfe entzieht oder er die Weisungen miss- achtet oder wenn die Bewährungshilfe oder die Weisungen nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich sind. Das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde kann in diesen Fällen die Probezeit um die Hälfte verlängern, die Bewährungshilfe aufheben oder neu anordnen oder die Weisungen ändern, aufheben oder neu erteilen (Art. 95 Abs. 4 StGB). Wenn

9 Urteil V 2022 65 ernsthaft zu erwarten ist, dass der Verurteilte neue Straftaten begeht, kann das Gericht in den Fällen nach Abs. 3 die bedingte Strafe widerrufen oder die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug anordnen (Art. 95 Abs. 5 StGB). Gemäss dem Beschwer- deführer seien der Widerruf der bedingten Strafe und die Rückversetzung in den Vollzug die eingriffsstärksten Anordnungen im Spektrum von Art. 95 Abs. 4 und 5 StGB. Sie kä- men nur in Betracht, wo das Sich-Entziehen oder Missachten von Weisungen besonders deutlich an eine ungünstige Legalprognose anknüpfe. Ausschlaggebend sei die Kriminal- prognose. Der Widerruf dürfe gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht al- lein deshalb ausgesprochen werden, um die Missachtung einer Weisung zu ahnden. Dies sei vorliegend klarerweise nicht der Fall: Der Beschwerdeführer befinde sich seit nunmehr 16 Monaten in Freiheit und habe seit seiner Entlassung unter Beweis gestellt, dass keine Gefahr von ihm ausgehe. Gemäss den aktenkundigen Berichten sei er auch stets freiwillig und regelmässig zu Sitzungen erschienen, zu denen er aufgeboten worden sei. Die Vorin- stanz gehe daher zu Recht nicht von einer Fluchtgefahr aus. Von "besonders deutlichen" Anzeichen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne keine Rede sein. Auch habe sich der Beschwerdeführer nichts Neues zu Schulden kommen lassen. Der Widerruf bzw. der Vollzugsbefehl der Vorinstanz stelle offensichtlich eine Ahndung seiner fehlenden Zusammenarbeit, Therapiewilligkeit und Therapiefähigkeit und seiner Weige- rung, seine derzeitigen Lebensverhältnisse offenzulegen, dar. Dies sei jedoch bereits im Rahmen der beiden Gerichtsverhandlungen deutlich zum Ausdruck gebracht worden. Es seien in diesem Zusammenhang keine neuen Tatsachen dazugekommen, welche das Ur- teil des Obergerichts in einem anderen Licht erscheinen lassen würden. Im Gegenteil: Der Beschwerdeführer habe sich seit seiner Entlassung (auch als ungefährliches Mitglied der Gesellschaft) bewährt. Der Beschwerdeführer habe alle Termine beim VBD wahrgenom- men und sich an die Vorgaben des Gerichts gehalten (Kontaktverbot, Tätigkeitsverbot) und damit Veränderungswillen gezeigt. Er wolle keinen Kontakt zu Minderjährigen haben und beweise dies täglich, indem er nichts Strafbares mache. 5.2 Zunächst ist festzustellen, dass der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 95 Abs. 5 StGB auf die vorliegende Fragestellung keine Anwendung findet. Bei dieser Be- stimmung geht es um die möglichen Rechtsfolgen nach einer bedingten Entlassung (wel- che vorliegend gerade erst geprüft wird bzw. vom VBD abgelehnt wurde) bzw. während der Probezeit einer bedingten oder teilbedingten Strafe. Vorliegend geht es weder um eine Rückversetzung noch um einen Widerruf einer bedingten Strafe, zumal Letzteres nicht an- geordnet wurde und sich der Beschwerdeführer formell noch nicht im eigentlichen Vollzug der angeordneten Freiheitsstrafe befunden hat.

10 Urteil V 2022 65 5.3 Was die vom VBD abgelehnte bedingte Entlassung des Beschwerdeführers be- trifft, ist Folgendes zu erwägen: Zwar kann dem Vollzugsbericht der Strafanstalt Zug vom

16. April 2021 entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer anständig verhalten und an die Regeln der Strafanstalt gehalten hat. Es sei zu keinen besonderen Vorkomm- nissen oder gar Sanktionierungen gekommen. Der Beschwerdeführer habe Kontakte zu einigen Mitinhaftierten gepflegt, sich aber auch gerne auf seine Zelle zurückgezogen, um sich seinen Studien zu widmen. Am Angebot der Vollzugsabteilung, insbesondere der Ar- beit, habe er nur marginal teilgenommen. Einblicke in sein Leben habe A.________ kaum zugelassen. Entwicklung, so der Eindruck, habe hauptsächlich im theoretischen Bereich stattgefunden. Eine Entwicklung auf persönlicher oder organisatorischer Ebene lasse sich von aussen nur schwer erkennen. Der vollständigen, widerspruchsfrei und nachvollziehbar begründeten Risikoabklärung der AFA NWI vom 18. Februar 2022 ist jedoch zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer das Delinquenzrisiko für Sexualdelikte ohne physischen Opferkontakt sowie leichtgradige Hands-on-Delikte als hoch gewertet wird. Als ungünstiger Aspekt für die risikorelevante Beeinflussbarkeit sei das defizitäre Problembewusstsein des Beschwerdeführers aufzu- führen. Die fehlenden Hinweise auf eine risikorelevante Veränderungsbereitschaft und Massnahmewilligkeit würden ebenfalls ungünstige Aspekte bilden. Der Beschwerdeführer leugne seine Delikte sowie seine pädosexuellen Neigungen bis anhin und übernehme ausgehend davon keine Verantwortung. Weiter sei strategisch motiviertes Aussageverhal- ten sowie wenig Kooperation mit den involvierten Stellen (bspw. Bewährungshilfe, Thera- pie) und bezüglich der gerichtlich angeordneten Weisungen zu finden. Problembewusst- sein für das Tatverhalten oder Opferempathie seien nicht ersichtlich. Entsprechend sei auch keine Veränderungsbereitschaft oder Offenheit für Interventionen vorhanden. Als günstig sei die Klarheit des Behandlungsfokus zu bewerten. Zudem sei eine Pädophilie zwar nicht heilbar, jedoch könne ein angemessener Umgang damit erlernt werden. Als In- tervention werde gestützt auf das Problemprofil des Beschwerdeführers eine störungs- und deliktorientierte Psychotherapie bei einer erfahrenen forensischen Fachperson, bei Bedarf auch mit medikamentöser Unterstützung, empfohlen. Im Rahmen der psychothera- peutischen Behandlung sollten die Verantwortungsübernahme, die Einsichtsfähigkeit so- wie das Verständnis in Bezug auf seine Störung und das Deliktverhalten gefördert und ein Verständnis dafür entwickelt werden, welche Auswirkungen sexueller Missbrauch auf Min- derjährige haben könne. Ebenfalls wichtiger Gegenstand der Therapie solle das Erkennen von Risikosituationen und der angemessene Umgang mit diesen sein. Auch solle im Hin-

11 Urteil V 2022 65 blick auf den Fetischismus eine ausführliche Sexualanamnese gemacht werden. Aufgrund der mangelnden Offenheit, Einsichtsfähigkeit und Kooperation des Beschwerdeführers und die insgesamt als ungünstig anzunehmende Beeinflussbarkeit seien bzgl. dieser the- rapeutischen Ziele nur kleine Schritte zu erwarten. Der Schwerpunkt solle daher parallel dazu auf den Umgang mit Risikosituationen und die Einhaltung der gerichtlichen Vorgaben gelegt werden. Sollte der Beschwerdeführer weiterhin keinerlei Kooperations- und/oder Veränderungsbereitschaft sowie Massnahmewilligkeit zeigen, seien entsprechende juristi- sche Konsequenzen zu prüfen. Auch der VBD bewertete den Verlauf der Zusammenarbeit im bisherigen ambulanten Voll- zugssetting als problematisch. Der Beschwerdeführer habe die vom VBD angesetzten Termine (im Rahmen der Einhaltung der Ersatzmassnahmen bzw. später auch des Tätig- keitsverbots) zwar grundsätzlich zuverlässig, wenn auch stets verspätet, wahrgenommen. Eine Zusammenarbeit im engeren Sinne habe jedoch nicht installiert werden können. Der Beschwerdeführer habe sich seit Ende Mai 2021 geweigert, die vom VBD vorbereiteten Formulare "Erklärung betreffend Einhaltung von Ersatzmassnahmen" bzw. "Erklärung be- treffend Einhaltung des Tätigkeitsverbots gemäss Art. 67 StGB" zu unterzeichnen. Statt- dessen bringe er zu jedem Termin eigene Formulare mit, welche inhaltlich nicht den vom VBD vorgegebenen Formularen entsprächen. Insbesondere seien in diesen eigenen For- mularen der Deliktsvorwurf und die durch den VBD erteilte Weisung (sich nicht an Orte zu begeben, an denen sich vorwiegend Kinder und Jugendliche aufhalten [bspw. Badeanstal- ten/Badeorte, Spielplätze, Freizeiteinrichtungen etc.]) nicht aufgeführt und der Bestäti- gungstext abgeändert. Im Rahmen der bisherigen Termine habe sich der Beschwerdefüh- rer auf Nachfragen bezüglich der Einhaltung der Auflagen oder anderer deliktrelevanter Themen stets geäussert, dass er von seinem "Aussageverweigerungsrecht" Gebrauch mache. Der Beschwerdeführer habe durchgehend geäussert, sich nicht auf eine ambulan- te Behandlung einzulassen. Er werde sich weigern, nicht zu den Therapieterminen gehen oder nicht mit dem Therapeuten sprechen. Mit Verfügung vom 4. Mai 2022 habe die ge- richtlich angeordnete ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB schliesslich wegen Aus- sichtslosigkeit aufgehoben werden müssen. Die Prüfung einer stationären therapeutischen Massnahme anstelle der ambulanten Behandlung (gestützt auf Art. 63b Abs. 5 StGB) sei noch ausstehend. 5.4 Vor diesem Hintergrund ist dem VBD ohne Weiteres zuzustimmen, wenn er fest- stellt, dass insbesondere aufgrund der ausgebliebenen Auseinandersetzung des Be- schwerdeführers mit seinen Taten und Problembereichen nichts für eine Verbesserung der

12 Urteil V 2022 65 negativen Legalprognose des Beschwerdeführers spricht. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass in der Zwischenzeit keine weiteren Straftaten des Beschwerdeführers bekannt geworden sind. Die ungünstige Prognose und die hohe Rückfallgefahr für Hands-on- Sexualdelikte mit Kindern sowie für Pornografie ergibt sich im Wesentlichen aus den von ausgewiesenen Fachpersonen festgestellten Problembereichen bzw. Diagnosen und der mangelnden Auseinandersetzungsbereitschaft bzw. Offenheit des Beschwerdeführers im Rahmen der bisherigen Zusammenarbeit mit dem VBD. Angesichts der sehr hohen Rechtsgüter, die mit der sexuellen Integrität und der ungestörten sexuellen Entwicklung eines Kindes bei einem Rückfall betroffen wären, fällt in einer Gesamtwürdigung die Pro- gnose über das künftige Wohlverhalten des Beschwerdeführers negativ aus, weshalb der VBD zu Recht entscheiden hat, dass die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers (rückwirkend) abzulehnen und der Vollzug der Reststrafe anzuordnen ist. Eine Verände- rung der Einstellung des Beschwerdeführers zu seinen Taten und eine Besserung des Be- schwerdeführers sind nicht erkennbar. Die bei ihm zu erwartenden Lebensverhältnisse, ja nicht einmal seine derzeitigen Lebensverhältnisse, können mangels Offenlegungsbereit- schaft des Beschwerdeführers nicht konkretisiert bzw. gewertet werden. Die Vorzüge der Vollverbüssung der Strafe überwiegen diejenigen einer Aussetzung des Strafrestes, ins- besondere auch deshalb, weil weder die Anordnung von Bewährungshilfe noch einer Wei- sung der bestehenden Rückfallgefahr bezüglich Delikte gegen besonders schützenswerte Rechtsgüter angemessen zu begegnen vermag, wie der bisherige Verlauf im freiheitlichen Setting gezeigt hat. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer (mittels eigener und inhaltlich anders formulierter Formulare und mündlicher Aussagen) den Kontakt zu Minderjährigen verneint, umso mehr als der Beschwerdeführer in diesen Formularen insbesondere den Deliktsvorwurf und die durch den VBD erteilte Weisung, sich nicht an Orte zu begeben, an denen sich vorwiegend Kinder und Jugendliche aufhal- ten (bspw. Badeanstalten/Badeorte, Spielplätze, Freizeiteinrichtungen etc.), gestrichen haben will. Wie der VBD zutreffend ausführt, ist die vom Beschwerdeführer mündlich vor- genommene Distanzierung auch im Hinblick auf das im Strafurteil ausgesprochene Tätig- keitsverbot eine Grundvoraussetzung für die Einhaltung der angeordneten Sanktion. Bei der vorliegend fehlenden Veränderungsmotivation geht es nicht nur um eine Vermeidung von Kontakt zu Minderjährigen, sondern auch um die inhaltlich intensive Auseinanderset- zung mit den eigenen Problembereichen gemäss den gutachterlichen Feststellungen, wel- che mangels Mitwirkungsbereitschaft des Beschwerdeführers eben gerade nicht stattge- funden hat.

13 Urteil V 2022 65 6. 6.1 Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, die Vorinstanz übersehe, dass selbst wenn sie zur Anordnung des Vollzugs der Reststrafe berechtigt gewesen wäre, sie nicht die nominelle Anzahl Tage hätte anordnen dürfen. Nach der Rechtsprechung seien Er- satzmassnahmen analog der Untersuchungshaft gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheits- strafe anzurechnen. Bei der Bestimmung der anrechenbaren Dauer habe das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen. Dabei komme dem Gericht ein erheblicher Ermes- sensspielraum zu. Der Beschwerdeführer sei gemäss Ziff. 2.2 des obergerichtlichen Ur- teils verpflichtet gewesen bzw. sei verpflichtet, sich alle zwei Wochen beim VBD mittels persönlicher Vorsprache zu melden. Dieser Meldepflicht sei er nachgekommen. Eine sol- che engmaschige persönliche Meldepflicht bzw. Pflicht zum persönlichen Erscheinen sei im Sinne von Art. 51 StGB mit einem halben Tag pro Meldetag anzurechnen. Der Be- schwerdeführer habe sich seit seiner Entlassung aus der Sicherheitshaft am 30. April 2022 [recte: 30. April 2021] rund 36 Mal beim VBD gemeldet, was einer Anrechnung von 18 Ta- gen entspreche. Die Reststrafe hätte daher auf nicht mehr als 100 Tage [recte wohl: 300 Tage] berechnet werden müssen. 6.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers fällt die allfällige Anrechnung von Untersuchungs-, Sicherheitshaft oder Ersatzmassnahmen nicht in die Zuständigkeit der Vollzugsbehörde, sondern erfolgt im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung, was das Obergericht in Ziff. 5 seines Urteilsspruchs bezüglich der Untersuchungs- und Sicherheits- haft auch gemacht hat (gemäss Stefan Weiss, in: Das schweizerische Vollzugslexikon,

2. Aufl. 2022, S. 708, wird gestützt auf Art. 51 StGB in weiter Auslegung des Begriffs Un- tersuchungshaft nicht nur die Untersuchungshaft angerechnet, sondern insbesondere auch die Sicherheitshaft oder der im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs erstandene Freiheitsentzug). Eine allfällige zusätzliche Anrechnung der Ersatzmassnahmen hätte im Rahmen des Gerichtsverfahrens beantragt werden müssen, wobei jedoch fraglich sein dürfte, ob ein Gericht eine solche Anrechnung überhaupt vornehmen würde, weil es sich bei Ersatzmassnahmen ihrem Wesen nach grundsätzlich nicht um einen Freiheitsentzug handelt.

14 Urteil V 2022 65 7. 7.1 Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz versäume es, aufgrund der konkreten Umstände, insbesondere des Umstandes, dass sich der Be- schwerdeführer seit dem 30. April 2021 in Freiheit befinde, in Nachachtung von Art. 36 BV eine mildere Vollzugsform zu prüfen, insbesondere die Elektronische Überwachung im Sinne von Art. 79b StGB. Dies habe sie nachzuholen, weshalb der Beschwerdeführer eventualiter die Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz bean- trage. 7.2 Der Vollzug einer Freiheitsstrafe in einer besonderen Vollzugsform richtet sich nach den Art. 77b (Halbgefangenschaft), 79a (Gemeinnützige Arbeit) und 79b (Elektroni- sche Überwachung, Electronic Monitoring [EM]) StGB. Weiter sind gemäss § 2 JVV die Er- lasse des Konkordats der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugskonkordat) massgebend – für diese Frage somit die Richtlinie betreffend die besonderen Vollzugsformen vom 24. März 2017 (SSED 12.0). 7.3 Der Vollzug der 318 Tage Reststrafe in einer besonderen Vollzugsform fällt bereits aufgrund der zeitlichen Voraussetzungen ausser Betracht: Die gemeinnützige Arbeit ist für Freiheitsstrafen bis max. sechs Monate zulässig, der Vollzug in Form von EM für Frei- heitsstrafen bis max. 12 Monate, wobei das Bruttoprinzip gilt (angerechnete Untersu- chungs- oder Sicherheitshaft wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt bzw. das vom Gericht ausgesprochene Strafmass ist massgebend [BGer 6B_1253/2015 vom 17. März 2016 E. 2.6]). Bei der Halbgefangenschaft gilt für Freiheitsstrafen bis 12 Monate das Brut- toprinzip (analog EM), bei längeren Freiheitsstrafen dürfen unter Anrechnung von Unter- suchungs- und Sicherheitshaft nicht mehr als sechs Monate Reststrafe zu vollziehen sein (Nettoprinzip, Art. 77b Abs. 1 StGB). Der Beschwerdeführer wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt 32 Monaten und 10 Tagen verurteilt (Reststrafe 318 Tage), womit die zeitliche Maximaldauer für diese Vollzugsformen überschritten wird. Aufgrund dieser Ausgangslage erübrigt sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen für den Voll- zug in einer besonderen Vollzugsform. 8. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Verfügung des VBD vom 12. Juli 2022 nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie ab- zuweisen ist.

15 Urteil V 2022 65 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG kostenpflichtig. Die Spruchgebühr für das vorliegende Verfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss verrechnet. Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht bei diesem Aus- gang des Verfahrens nicht.

16 Urteil V 2022 65 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an den Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug und zum Vollzug von Ziffer 2 des Dispositivs an die Finanzverwaltung des Kantons Zug (nur Rubrum und Dis- positiv). Zug, 16. Januar 2023 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am