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V 2022 53

Zg Verwaltungsgericht · 2025-01-27 · Deutsch ZG

Verwaltungsrechtl. Kammer — Linienführung des Wanderwegs im Gebiet Rossallmig/Sod

Erwägungen (45 Absätze)

E. 1 Einwohnergemeinde Oberägeri, Rathaus / Alosenstrasse 2, 6315 Oberägeri

E. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit sich ihre Entscheide auf Bun- desrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Letzteres ist nicht der Fall. Der angefochtene Ent- scheid der Baudirektion stützt sich auf das Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG; SR 704), weshalb das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zu- ständig ist.

E. 1.2 Die Schweizer Wanderwege (SSW), ein Verein nach Art. 60 ZGB, sind gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b FWG i.V.m. Art. 1 lit. b der Verordnung über die Bezeichnung der be- schwerdeberechtigten Fachorganisationen für Fuss- und Wanderwege (SR 704.5) befugt, ideelle Verbandsbeschwerde gegen den Feststellungsentscheid der Baudirektion des Kan- tons Zug zu führen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht und entspricht auch den übrigen formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist.

E. 1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt wer- den. Ist, wie vorliegend, ein Entscheid einer unteren Verwaltungsbehörde angefochten, kann auch die unrichtige Handhabung des Ermessens gerügt werden (§ 63 VRG).

E. 1.4 Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde gestützt auf § 29 seiner Geschäftsordnung (GO VG; BGS 162.11) im Zirkulationsverfahren. 2.

E. 2 Einwohnergemeinde Unterägeri, Seestrasse 2, 6314 Unterägeri

E. 2.1 Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass bestehende und vorgesehene Fuss- und Wanderwegnetze in Plänen festgehalten und diese Pläne periodisch überprüft und nötigenfalls angepasst werden (Art. 4 Abs. 1 FWG). Die Betroffenen sowie die interessier- ten Organisationen und Bundesstellen sind an der Planung zu beteiligen (Art. 4 Abs. 3 FWG). Gemäss Art. 6 Abs. 1 FWG sind die Kantone verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Fuss- und Wanderwege angelegt, unterhalten und gekennzeichnet werden, diese Wege möglichst frei und gefahrlos begangen werden können und der öffentliche Zugang recht- lich gesichert ist. Bei der Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben nehmen sie auf die Fuss- und Wanderwege Rücksicht (Art. 6 Abs. 2 FWG).

E. 2.2 Gemäss § 7 des Gesetzes über Strassen und Wege (GSW; BGS 751.14) plant und baut der Kanton die kantonalen Wanderwege, sorgt für deren Bestand und markiert und signalisiert sie. Das Amt für Raumplanung (heute Amt für Raum und Verkehr) ist die zuständige Fachstelle (§ 7 Abs. 4 GSW i.V.m. Art. 13 FWG). Die Einwohnergemeinden sind zuständig für den baulichen und betrieblichen Unterhalt von Wanderwegen abseits von Kantonsstrassen (§ 8 Abs. 2 lit. a GSW). Der Kanton trägt die Kosten für den Bau der Wanderwege (§ 31 Abs. 2 lit. a GSW). Nach § 7 Abs. 1 Ziff. 7 der Delegationsverordnung (DelV; BGS 153.3) entscheidet die Baudirektion über die Nachführung der Verzeichnisse der Wanderwege gemäss § 43 Abs. 1 GSW. Baudirektion und Einwohnergemeinden sor- gen für die Mitwirkung privater Fachorganisationen, wenn sie Fuss- und Wanderwege mit wichtiger Funktion im Netz planen, anlegen oder markieren und signalisieren (§ 2 der Ver-

E. 2.3 In der genehmigten Richtplankarte war unter anderem die Verbindung zwischen Rossallmig und Naas eingezeichnet. Der Wanderweg Rossallmig–Naas gehört somit zum rechtsgültigen kantonalen Wanderwegnetz. Gemäss unwidersprochener Feststellung der Baudirektion erfolgt die Änderung der Linienführung im Gebiet Rossallmig/Sod kleinräumig und hat keine Auswirkungen auf das Wanderwegnetz. Eine Anpassung des Richtplans war daher nicht erforderlich. Die neue Linienführung konnte im Rahmen einer Richtplan- Fortschreibung erfolgen. 3.

E. 3 Korporation Oberägeri, Mitteldorfstrasse 2, 6315 Oberägeri

E. 3.1 Gemäss den Erwägungen der Baudirektion im angefochtenen Entscheid sei die Linienführung aus waldökonomischen Gründen nicht optimal gewesen und habe im Wi- derspruch zu den Zielen das kantonalen Richtplans gestanden. Mit dem alten Weg sei das Waldnaturschutzgebiet durch die mäandrierende Linienführung grossflächiger belastet worden und habe durch ein Naturwaldreservat geführt, in dem der Wald sich selber über- lassen werde. Über die Jahre hinweg sei jedoch ein neuer, viel direkterer Weg im Wald entstanden. Vor der Wegverlegung sei unter anderem mittels Geodatenerhebung festge- stellt worden, dass die Erholungsuchenden seit Jahren das neue Wegstück über die Krete genutzt hätten. Entsprechende Beobachtungen hätten dies bestätigt. Die neue Linien- führung entspreche vollständig den gesetzlichen Vorgaben nach FWG. Für das aufgeho- bene Wegstück stehe ein angemessener Ersatz zur Verfügung, der den Anforderungen von Art. 7 FWG entspreche. So führe das neue Wegstück über einen interessanten und abwechslungsreichen Wanderweg. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass die alte Lini- enführung kaum noch benutzt werde und die Wandernden dafür den neu gebildeten Weg benützten. Da die neue Linienführung vermehrt auch durch Bikende genutzt werde, seien

E. 3.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, im Winter 2016/2017 hätten die beiden Grundeigentümerinnen den bisherigen Wanderweg unbenützbar gemacht durch quer über den Weg gefällte Bäume. Als Begründung dafür hätten sie geltend gemacht, der bisherige Wanderweg sei nicht mehr begangen worden und der von ihnen als Wanderweg propa- gierte, steiler über die Hangkante führende Pfad entspreche einem Bedürfnis der Wan- dernden und der Bikenden. Die Feststellung der Baudirektion bezüglich Begehung des al- ten Forstwegtrassees sei offensichtlich unrichtig: Es gebe keine repräsentative Geodate- nerfassung der Wandernden, zumal eine solche datenschutzrechtlich bedenklich wäre. Es gebe zwar die App Strava, die aber von normalen Wandernden kaum verwendet werde. Jedenfalls erlaubten die Strava-Daten keineswegs die Feststellung, dass ein Weg nicht begangen werde. Eher verwendet werde die App Strava von sportlichen Bikenden, die ihre Leistungen damit erfassen und mit anderen teilen wollten. Dies würde erklären, weshalb die "Direktabfahrt" über den Hangrücken so gut abschneide. Was die angeblichen "Beob- achtungen" betreffe, so präzisiere die Baudirektion mit gutem Grund nicht weiter, von wem, wann und wo diese stattgefunden haben sollten. Es sei zu vermuten, dass das Forstpersonal der an der Schliessung des alten Weges interessierten Grundeigentümerin- nen diese übermittelt habe. Dem Beschwerdeführer seien jedenfalls zahlreiche Reklamati- onen zugegangen, nachdem der bisherige bequeme und seit langem existierende Wan- derweg unbrauchbar gemacht worden sei. Der der Feststellungsverfügung zugrunde lie- gende Sachverhalt stimme somit nicht. Unrichtig sei ferner die Sachverhaltsfeststellung bezüglich des neuen Wanderweges: Die Baudirektion selbst erwähne, dass der neue Weg bei "nassen Verhältnissen" nicht einwandfrei benützbar sei. Es werde auch zugegeben, dass der neue Weg stark durch Bikende benutzt werde, weshalb "minimale Ausbauten zur Entflechtung und als Unterhalt" notwendig seien. Die Sicherheit auf dem neuen Wander- weg sei somit nicht gewährleistet. Der wahre Sachverhalt präsentiere sich nach Ansicht des Beschwerdeführers anders: Der neue Weg über den Hangrücken sei als Trampelpfad (die bekannten Abkürzungen bei Zickzack-Wanderwegen) entstanden und vor allem von

E. 3.3 Die Gemeinderäte Oberägeri und Unterägeri haben grundsätzlich nichts gegen ei- ne Verschiebung des Wanderwegs, legen jedoch Wert darauf, dass die Erstellung des neuen Wanderwegs und das Tragen der damit verbundenen Kosten Sache des Kantons sei. Beiden Gemeinderäten ist es zudem ein Anliegen, dass die Trennung der Wanderer und Biker weiterhin gewährleistet ist bzw. die neue Wegführung keine zusätzlichen Kon- flikte verursacht.

E. 3.4 Die Korporation Oberägeri lehnt zwei Wegführungen ab und weist darauf hin, dass der neu entstandene Weg akzeptiert werde und als neue Wegführung gesetzt sei.

E. 3.5 Die Korporation Unterägeri führte in ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2023 (act. 35) aus, es sei ihr ein grosses Anliegen, dass der Wanderweg inkl. der neuen Weg- führung ausgeführt und instand gestellt werde. Auf die Öffnung der alten "Wegschlaufe" sei zu Gunsten des Waldnaturschutzgebietes zu verzichten. 4. Müssen die in den Plänen enthaltenen Fuss- und Wanderwegnetze oder Teile da- von aufgehoben werden, so ist, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, für an- gemessenen Ersatz durch vorhandene oder neu zu schaffende Wege zu sorgen (Art. 7 Abs. 1 FWG). Fuss- und Wanderwege sind insbesondere zu ersetzen, wenn sie: a. nicht mehr frei begehbar sind; b. abgegraben, zugedeckt oder sonstwie unterbrochen werden;

E. 4 Korporation Unterägeri, Zugerbergstrasse 32, 6314 Unterägeri

E. 5 Zuger Wanderwege, Holzhäusernstrasse 7a, 6343 Rotkreuz

E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Argumentation der Baudirektion, welche wohl von den Grundeigentümerinnen (Korporationen Oberägeri und Unterägeri) über- nommen worden sei, dass der bisherige Wanderweg nicht mehr begangen worden sei und der von ihnen propagierte, steiler über die Hangkante führende Pfad einem Bedürfnis der Wandernden und Bikenden entspreche, sei offensichtlich unrichtig. Entgegen den Darle- gungen der Baudirektion gebe es keine repräsentative Geodatenerfassung der Wandern- den. Den Zuger Wanderwegen seien jedenfalls zahlreiche Reklamationen zugegangen, nachdem der bisherige bequeme und seit langem existierende Wanderweg unbrauchbar gemacht worden sei. Unrichtig sei ferner die Sachverhaltsdarstellung der Baudirektion be- züglich des neuen Wanderweges: Der neue Weg über den Hangrücken sei als Trampel- pfad (die bekannten Abkürzungen bei Zickzack-Wanderwegen) entstanden und vor allem von Bikenden benutzt worden. Dementsprechend sei er stark erodiert und bei Nässe schwer begehbar. Demgegenüber sei der traditionelle Wanderweg dank seiner geringen Steigung einfach zu begehen (gelbe Markierung) und auch unterhaltsarm gewesen.

E. 5.2 Die Baudirektion in ihren Rechtsschriften und auch die Vertreter der beiden Korporationen anlässlich des Augenscheins haben glaubhaft dargelegt, dass der ur- sprüngliche, längere Wanderweg, der über ein altes Forstwegtrassee führte, nur noch we- nig begangen worden war und die Wandernden, aber auch die Bikenden, neu einen direk- teren Weg über den Hangrücken nutzen. Diese Vorgehensweise von Freizeitsuchenden, welche den kürzesten Weg suchen, vor allem wenn er wie vorliegend insbesondere beim Abwärtsgehen noch zusätzlich schöne Ausblicke in die nächsten Geländekammern bietet, ist denn auch an anderen Orten häufig zu beobachten. Zwar mag es zutreffen, dass die Lauf-, Radfahr- und Wander-App Strava primär von Bikenden und weniger von Wandern- den verwendet wird; die Auswertung aus Strava Metro, welche die Baudirektion Zug in ih- rer Chronik Wanderweg Sod (BD-act. 10) auf Seite 22 präsentiert, ist jedoch eindrücklich: Es muss kaum davon ausgegangen werden, dass es sich bei sämtlichen in den Jahren 2016–2020 über Strava erfassten Personen ausschliesslich um Bikende gehandelt hat. Vielmehr ist anzunehmen, dass auch ein gewisser – wenn auch allenfalls kleiner – Prozentsatz Wandernde auf dem Wanderweg zwischen Rossallmig und Sod bzw. Naas die Strava-App verwendet hat. Dennoch ist auf dem neuen Wegabschnitt ein massiver Personenüberhang gegenüber dem alten Wegabschnitt festzustellen. Und dieser dürfte daher auch die Anzahl Leute, die einen der beiden Wegabschnitte zu Fuss gewählt haben, umfassen. Mit anderen Worten: Mit grosser Wahrscheinlichkeit haben – zumindest seit 2016 – auch wesentlich mehr Wandernde den direkten Weg anstelle des früheren Forst- trassees benutzt. Und nicht zuletzt darf ohne Weiteres den von den Vertretern der beiden Korporationen geschilderten Beobachtungen vertraut werden. Diese Personen sind häufig vor Ort und können die Situation wohl besonders gut einschätzen. Auch das von der Bau- direktion eingereichte, im Juli 2016 aufgenommene Bild (BD-act. 1) zeigt deutlich auf, dass die alte Linienführung bereits zu diesem Zeitpunkt tatsächlich kaum noch begangen wor- den war. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sind daher die Erwägungen der Baudirektion bezüglich der Frequenzen auf den beiden Wegen als richtig zu qualifizie- ren.

E. 5.3 Es trifft zwar zu, dass die Begehung des neuen Wegs über den Hangrücken mit höheren Anforderungen verbunden ist als diejenige der traditionellen, weniger steilen Wegstrecke, insbesondere bei Nässe. Durch das Befahren mit Mountainbikes ist der Weg zudem an diversen Stellen stark erodiert. Das hat der bei ebensolchen Witterungsbedin- gungen durchgeführte Augenschein aufgezeigt. Genau diesbezüglich sieht das von der Korporation Unterägeri ausgearbeitete und vom Beschwerdeführer grundsätzlich begrüss- te Bauprojekt jedoch Verbesserungen vor. Durch fünf über die ganze Strecke eingebaute Zusatzschlaufen soll der neue Wanderweg an Gefälle von aktuell 14 auf 12 Prozent verlie- ren. Weiter sollen die Wandernden, die am stärksten und unübersichtlichsten Stellen zukünftig umgehen können. Stellen, welche stark erodiert sind oder wo durch grosse Wur- zelgeflechte eine Rutsch- oder Sturzgefahr besteht, sollen zudem durch das Anlegen von Treppenstufen entschärft werden. Durch diese Massnahmen verliert die alte Linienführung einen grossen Teil ihres gegenüber der neuen Wegführung unbestrittenen Vorteils, was das bequeme Begehen betrifft. Die Umsetzung des Bauprojekts ermöglicht es auch, dass der Weg über den Hangrücken auch zukünftig ohne Weiteres als "Wanderweg T1" (gelbe Markierung) kategorisiert werden kann. Alle Parteien sind sich denn auch einig, dass zu verhindern ist, dass dieser kurze Wegabschnitt im Gegensatz zu den restlichen Wegab- schnitten weiss-rot-weiss "Wanderweg T2 oder T3 – Bergwandern bzw. anspruchsvolles Bergwandern" markiert werden muss, was (T2) ohne Veränderungen am Wanderweg über den Hangrücken allenfalls ein Thema gewesen wäre. Und schliesslich erlaubt die Umset- zung des Bauprojekts, die Wandernden und Bikenden auf dem neuen Weg so weit als möglich zu trennen.

E. 5.4 Auch der Beschwerdeführer ist grundsätzlich der Meinung, dass es zwischen Rossallmig und Sod nicht zwei Wanderwege brauche, was z.B. B.________, Geschäfts- führer und technischer Leiter der Zuger Wanderwege, am Augenschein klar mitteilte. Man wolle aber einen Weg, auf dem die Koexistenz von Wandernden und Velofahrenden mög- lich sei. Es müsse nun einfach definitiv entschieden werden, wie diesbezüglich vorzuge- hen sei (Augenscheinprotokoll, act. 16 S. 18, siehe auch S. 10). Und C.________, Ge- schäftsleiter der Schweizer Wanderwege, wies darauf hin, dass es verschiedene Modelle gebe, bei denen die Koexistenz funktioniere (Augenscheinprotokoll S. 21). In seiner Stel- lungnahme vom 12. Juni 2023 (act. 24) führte der Beschwerdeführer dann zwar aus, er erachte eine Linienführung, auf der auf kurzer Strecke sechs Mal eine Kreuzung der Mountainbikenden mit dem Wanderweg erfolge – wie von der A.________ GmbH vorge- schlagen – aus Sicht beider Nutzungsgruppen als untauglich. Die Wandernden müssten

E. 5.5 Tatsächlich sprechen für das Gericht mehrere gewichtige Gründe für die Aufhe- bung des alten Wanderwegs – Gründe, für die auch der Beschwerdeführer zum grossen Teil durchaus Verständnis aufbringt: Der alte Weg führt auf einer wesentlich längeren Strecke durch das kantonale Waldnaturschutzgebiet Sod-Chäsgaden als der neue Weg, was aus waldökologischer Sicht nicht optimal ist. Mit dem alten Weg und seiner mäandrie- renden Linienführung wurde das Waldnaturschutzgebiet grossflächiger belastet, und er führte durch ein Naturwaldreservat, in dem der Wald sich selber überlassen wird und wo er gemäss Auskunft der Forstfachleute 4–6 Mal mehr wächst als in anderen Gebieten. Dieser Teil des Waldes soll – insbesondere zugunsten von Wildtieren – vor menschlichen Störungen geschützt werden, und natürliche Entwicklungen sollen dort zugelassen wer- den. Eine redundante Führung von zwei Wanderwegen mit gleichem Ausgangs- und End- punkt soll vermieden werden. Der Verzicht auf die alte Linienführung vergrössert die un- gestörte Fläche im Wald. Kommt hinzu, dass dort wegen des vielen stehenden Totholzes für Wandernde Sicherheitsprobleme entstehen (der traditionelle Wanderweg führt mehr- heitlich durch eine Nutzungsverzichtszone). 6.

E. 6 Urteil V 2022 53 Q. Am 2. September 2024 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, sein Vor- schlag für eine aussergerichtliche Einigung sei neben einem attraktiven Wanderweg ein attraktiver oder zumindest gut befahrbarer Mountainbikeweg. Ein umsetzungsreifes Bau- projekt für eine gesamtheitliche Lösung müsse bis zum 31. Oktober 2024 vorliegen. An- dernfalls werde ein Entscheid des Verwaltungsgerichts auf die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde verlangt (act. 56). R. Am 5. September 2024 teilte der Gemeinderat Oberägeri mit, er begrüsse weiter- hin das Bestreben einer aussergerichtlichen Lösungsfindung und unterbreitete Vorschlä- ge, wie man seiner Meinung nach zeitnah zu einer aussergerichtlichen Einigung gelangen könnte (act. 57). S. Mit E-Mail vom 3. Oktober 2024 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass er zum Schluss gekommen sei, dass eine Einigung nicht möglich sei, und er das Gericht darum bitte, eine Entscheidung zu treffen (act. 59). T. Am 7. Oktober 2024 informierte das Gericht die Parteien über den Antrag des Be- schwerdeführers vom 3. Oktober 2024 und teilte mit, es werde nun, falls nicht doch noch eine Einigung zustande komme, in dieser Angelegenheit ein Urteil ausarbeiten (act. 60). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1.

E. 6.1 Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob sich die neue Wegführung als im Sinne von Art. 7 FWG angemessener Ersatz für die frühere Linienführung erweist. Wie hiervor ausgeführt, hat der Beschwerdeführer die Bejahung dieser Frage insbesondere davon ab- hängig gemacht, dass bezüglich der Gestaltung sowohl des Wander- als auch des Bike- wegs auf dem Hangrücken verschiedene Massnahmen getroffen werden.

E. 6.2 Die A.________ GmbH legte zu diesem Zweck den technischen Bericht zum Wanderwegunterhalt Sod – Rossallmig vom 9. Mai 2023 vor (BD-act. 18). Darin wird emp- fohlen, auf den steilsten Abschnitten des neuen Wegs die Linienführung anzupassen und die Absätze mit Stufen zu überwinden. Es soll eine weniger steile Alternative nördlich des Grats geschaffen werden. Damit soll der Weg einfacher begehbar und die Erosion einge- dämmt werden. Durch das Bestehenbleiben des Wanderwegs neben der neuen Variante könnten die Wanderenden und die Mountainbikenden an den steilen Stellen getrennte Wege gehen.

E. 6.3 In seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2023 (act. 25) teilte der Beschwerdeführer daraufhin mit, er begrüsse die Verbesserung der Linienführung. Dies könnte ein einfache- res und angenehmeres Begehen des heute nicht FWG-konformen Weges ermöglichen und die Erosion reduzieren. Damit wäre im Grundsatz ein FWG-konformer Ersatz möglich. Aus seiner Sicht sei es jedoch an dieser Stelle zielführender, die beiden Wege gänzlich zu entflechten. Falls eine Entflechtung der beiden Wege gar nicht möglich sein sollte, bean- trage man, dass jeweils vor der Kreuzung des Wander- und Mountainbikeweges der Mountainbikeweg so angelegt werde (oder verlangsamende Elemente eingebaut würden), dass Mountainbikende abbremsen müssten.

E. 6.4 Am 27. September 2023 legte das Amt für Raum und Verkehr die Ergänzung der A.________ GmbH vom 2. August 2023 zum Technischen Bericht "Wanderwegunterhalt Sod – Rossallmig, Unter- und Oberägeri" vor (act. 39). Dieser macht Vorschläge zur Tem- poreduktion, mit welchen die Mountainbikenden dazu gezwungen werden sollen, vor den Kreuzungen mit dem den Wandernden vorbehaltenen Weg auf Schritttempo abzubrem- sen. Vorgesehen sind Signale zur Trennung in Wanderweg und Biketrail sowie Schikanen. Letztere können je nach Platzverhältnissen und Steilheit versetzte Holzgeländer mit einem Durchlass von ca. 1 m Breite, Ankersteine / naturnahe Schikanen (Steine, Baumstrünke, Bäume etc.) vor den Kreuzungen oder Spitzkehren, um ein Abkürzen zu vermeiden, sein.

E. 6.5 Am 18. April 2024 legte die Korporation Unterägeri das Bauprojekt Neubau Wan- derweg "Rossallmig-Sod" vor (BD-act. 11a). In seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom

8. Mai 2024 (act. 45) teilte der Beschwerdeführer mit, man begrüsse die vorliegende Lini- enführung des neuen Wanderwegs und die vorgesehenen baulichen Massnahmen zur Er- stellung eines sicheren und attraktiven Wanderwegs. Im Bauprojekt werde jedoch auf die vom Beschwerdeführer geforderten und in der von A.________ erarbeiteten Ergänzung vom 2. August 2023 zum technischen Bericht aufgeführten Elemente zur Temporeduktion

E. 6.6 Die Korporation Unterägeri ergänzte daraufhin am 5. Juli 2024 ihr Bauprojekt mit einem Abschnitt "7.2 Sicherheitsmassnahmen" mit Folgendem Wortlaut (BD-act. 11b): "Die zukünftige Linienführung sieht an 2 Stellen eine Kreuzung der neuen und der beste- henden Linienführung vor. Dazu kommen die Ein- und Ausstiegsstellen sowie ein kurzes Teilstück, auf welchem aus topografischen Gründen nur eine Kollektivbenützung des We- ges möglich ist. Das Gefahrenpotenzial ist an den betreffenden Stellen für die Wandern- den sowie für Mountainbikende gleichermassen hoch. Um diese Stellen zu entschärfen, müssen entsprechende Sicherheitsmassnahmen getroffen werden: - Signalisation an beiden Kreuzungen, am Ein- und Ausstieg sowie vor dem Kollekti- vabschnitt - Technische Hindernisse zur Temporeduktion mit natürlichen Materialien - Schikanen (Holzabschrankung) aus natürlichen Materialien. Als natürliche Materialien wird vor allem Rohholz verwendet. Das Platzieren von grösseren Steinen birgt bei der Waldbewirtschaftung eine enorme Gefahr, da sich diese bei den Waldarbeiten loslösen und einen Steinschlag auslösen können. Daher werden Steine nur in Massen und wo sinnvoll eingesetzt.

E. 6.7 Das Amt für Raum und Verkehr des Kantons Zug stellte das ergänzte Bauprojekt vom 5. Juli 2024 den Parteien zu. Mit Schreiben vom 31. Juli 2024 ersuchte das Gericht die Parteien um eine Stellungnahme dazu (act. 49). Am 2. September 2024 äusserte sich der Beschwerdeführer wie folgt (act. 56): Die neue Linienführung liege in der Hangfalllinie und sei stark erodiert. Sie sei kein angemessener Ersatz des Wanderweges, welcher ent- lang der "alten" Linienführung verlaufe. Mit den im Bauprojekt vom 5. Juli 2024 vorge- schlagenen Massnahmen solle die "neue" Linienführung mit entsprechenden baulichen Massnahmen so gestaltet werden, dass sie einen angemessenen Ersatz zur "alten" Lini-

E. 7 Urteil V 2022 53

E. 8 Urteil V 2022 53 ordnung zum Gesetz über Strassen und Wege, V GSW; BGS 751.141). Zum Zeitpunkt, als die Baudirektion den angefochtenen Feststellungsentscheid fällte (17. Juni 2022), war das kantonale Wanderwegnetz letztmals mit Beschluss vom 10. November 2016 durch den Kantonsrat im Richtplan festgesetzt und vom Bundesrat am 31. März 2017 genehmigt worden. Zum Wanderwegnetz hielt der entsprechende Richtplan unter V 10.2 fest: "Das Wanderwegnetz wird festgesetzt. Kleinräumige Verschiebungen von Wegen, welche das Netz nicht tangieren, brauchen keine Anpassung des Richtplanes." Die aktuelle Version des Richtplans ist seit dem 7. Juli 2023 in Kraft und war vom Bundesrat am 29. Juni 2023 genehmigt worden. M 4.10.1 lautet gleich wie bisher V 10.2: "Das Wanderwegnetz wird festgesetzt. Kleinräumige Verschiebungen von Wegen, welche das Netz nicht tangieren, brauchen keine Anpassung des Richtplanes."

E. 9 Urteil V 2022 53 minimale Ausbauten zur Entflechtung der beiden Nutzerarten und als Unterhalt des ent- standenen Weges notwendig. Mit den geplanten Ausbauten könne die neue Linienführung wie der ersetzte Abschnitt als Wanderweg gekennzeichnet werden und müsse nicht als Bergwanderweg beschildert werden. Auf dem neuen Wegabschnitt bestehe keine Ab- sturzgefahr, die Sicherheit sei gewährleistet. Die neue Linienführung des kantonalen Wanderwegs Rossallmig–Naas entspreche sodann dem kantonalen Richtplan. Sie sei waldökologisch stärker in das Waldnaturschutzgebiet eingebettet als die frühere Linien- führung. Sie decke das Bedürfnis der Wanderer besser ab und werde seit Jahren benutzt.

E. 10 Urteil V 2022 53

Bikenden benutzt worden. Dementsprechend sei er stark erodiert und bei Nässe schwer

begehbar. Demgegenüber sei der traditionelle Wanderweg dank seiner geringen Steigung

einfach zu begehen (gelbe Markierung) und auch unterhaltsarm. Unzutreffend sei auch die

stete Betonung der Bedeutung des Waldnaturschutzgebiets im angefochtenen Entscheid:

Beide Wege führten durch dasselbe Schutzgebiet gemäss Richtplan. Es treffe also nicht

zu, dass der alte Wanderweg im Widerspruch zum kantonalen Richtplan gestanden habe.

Es sei nachvollziehbar, dass die Grundeigentümerinnen nicht zwei parallele Wanderwege

dulden möchten. Weniger nachvollziehbar sei, weshalb der traditionelle Wanderweg mit

seiner moderaten Steigung eigenmächtig unbegehbar gemacht und auf den "neu entstan-

denen Weg" "verlegt" worden sei. Der alte Wanderweg sei nach dem Wissen des Be-

schwerdeführers gut frequentiert, bequem zu begehen und unterhaltsarm.

Würden Abschnitte eines Weges, der wie vorliegend zum offiziellen Wanderwegplan des

Kantons Zug gehöre, "sonst wie unterbrochen" – wie hier mit der Sperrung mit gefällten

Bäumen – so sei unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse angemessener Ersatz

zu schaffen (Art. 7 FWG). Was angemessener Ersatz sei, erläutere das FWG nicht näher.

Der Beschwerdeführer sei der Meinung, angemessener Ersatz müsse gleichwertig sein,

also für die gleiche Wandererkategorie begehbar sein. Dies sei hier klar nicht der Fall: Der

neue Weg sei bei Nässe nur schwer begehbar (wie die Baudirektion zugebe), steil und

ausgewaschen sowie von abfahrenden Bikenden frequentiert. Das sei etwas ganz ande-

res als der gelb signalisierte bisherige Wanderweg. Der neue müsste denn auch nach den

Normen als Bergwanderweg (rot-weiss) markiert werden.

Es komme hinzu, dass der neue Weg das Waldnaturschutzgebiet trotz kürzerer Linien-

führung stärker belaste, weil er mit Treppenstufen erheblich ausgebaut werden müsse und

eine Trennung von Bikenden und Wandernden bewerkstelligen sollte. Zudem sei er – we-

gen der grösseren Steigung – klar erosionsgefährdeter. Ein konkreter Nutzen für die Natur

sei somit durch die Verlegung kaum erzielbar. Dafür sei der neue jedenfalls für weniger

sportliche "Normal"-Wandernde und insbesondere bei Nässe schwer begehbar. Zudem

liesse sich der alte Wanderweg auf einfachste Weise wieder begehbar machen: Es müss-

ten nur die quer liegenden Baumstämme entfernt werden. Weiterer Massnahmen bedürfe

es nicht.

Schliesslich sei auf das Zeitelement hinzuweisen. Die Ersatzpflicht nach Art. 7 FWG greife

unmittelbar: Es könne nicht ein Plan-Wanderweg unbegehbar gemacht werden und erst

Jahre später Ersatz geschaffen werden. Dass im vorliegenden Fall der Ersatz im Sinn der

E. 11 Urteil V 2022 53 Baudirektion noch nicht vorhanden sei, erkläre diese selbst: Der Ersatzweg sei bei Nässe kaum begehbar und die Trennung von Wandernden und Bikenden sei auch nicht im An- satz realisiert. In Fällen wie hier müsste aber der Ersatz geplant und umgesetzt werden, bevor der alte Wanderweg vorsätzlich unbegehbar gemacht werde. Anders wäre nur zu urteilen, wenn der alte Wanderweg auf natürliche Weise – etwa durch Rutschungen – un- begehbar geworden wäre. Werde hier wie von der Baudirektion propagiert vorgegangen, könnten Jahre verstreichen, bis der Ersatz vorhanden sei, was kaum der Sinn des FWG sein könne. Die Kantone hätten indessen dafür zu sorgen, dass die Plan-Wanderwege (Art. 4 FWG) stets frei begangen werden könnten (Art. 6 Abs. 1 lit. b FWG). Das vorlie- gende Beispiel sei illustrativ, weshalb der Beschwerdeführer auch ein negatives Präjudiz befürchte: Könnten die Grundeigentümerinnen die Plan-Wanderwege, die ihnen nicht passten, einfach eigenmächtig schliessen, bevor Ersatz bereitstehe, liesse sich die Offen- haltungspflicht der Kantone nicht umsetzen.

E. 12 Urteil V 2022 53 c. auf einer grösseren Wegstrecke stark befahren oder für den allgemeinen Fahrver- kehr geöffnet werden; d. auf einer grösseren Wegstrecke mit Belägen versehen werden, die für die Fuss- gänger ungeeignet sind (Art. 7 Abs. 2 FWG). Bei der Planung von Fuss- und Wanderwegen sind nach Art. 9 FWG unter anderem die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes zu berücksichtigen. Zweck des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) bildet unter anderem der Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt sowie ihrer biologischen Vielfalt und ihres natürli- chen Lebensraums (Art. 1 lit. d NHG). Besonders zu schützen sind unter anderem seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Vorausset- zungen für Lebensgemeinschaften aufweisen (Art. 18 Abs. 1bis NHG). Beim Bau von Wan- derwegen ist dementsprechend darauf zu achten, dass Flächen mit trittempfindlichen Pflanzengesellschaften oder störungsempfindlichen Tierarten gemieden bzw. die Wege so gestaltet werden, dass die Störung minimiert wird (Handbuch "Wanderwegnetzplanung", herausgegeben 2014 vom Bundesamt für Strassen ASTRA und vom Verein Schweizer Wanderwege, S. 56; vgl. auch Handbuch "Bau und Unterhalt von Wanderwegen", ASTRA, Schweizer Wanderwege, 2. Aufl. 2017). 5.

E. 13 Urteil V 2022 53

E. 14 Urteil V 2022 53

E. 15 Urteil V 2022 53 an jeder Kreuzung mit herunterfahrenden Mountainbikenden rechnen und die Mountainbi- kenden müssten jederzeit mit Wandernden rechnen. Dies ermögliche kein gefahrloses Begehen des Wanderweges. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei es an dieser Stelle zielführender, die beiden Wege gänzlich zu entflechten. Falls eine Entflechtung der beiden Wege jedoch nicht möglich sei, beantrage er, dass jeweils vor der Kreuzung des Wander- und Mountainbikeweges der Mountainbikeweg so angelegt werde (oder verlangsamende Elemente eingebaut würden), dass Mountainbikende bremsen müssten. Mit letzterem (Eventual-)Antrag zeigte der Beschwerdeführer auf, dass auch er sich mit einem Wander- weg über den Hangrücken (unter Aufgabe der alten Wegführung) unter gewissen von ihm aufgeführten Voraussetzungen abfinden kann. Dass diese Voraussetzungen erfüllt wer- den, wird weiter unten aufzuzeigen sein.

E. 16 Urteil V 2022 53

E. 17 Urteil V 2022 53 vor den Kreuzungen von Wanderweg und Mountainbikeweg inklusive einer Signalisation der beiden Wege nicht eingegangen. Man erachte es als unerlässlich, dass temporeduzie- rende Massnahmen umgesetzt würden. Ein Zurückschneiden des Bewuchses an den Wegkreuzungen sei nicht ausreichend und keineswegs nachhaltig. Man beantrage, dass dieses Bauprojekt mit Massnahmen zur Temporeduktion auf dem Mountainbikeweg und der offiziellen Signalisation des Weges ergänzt oder ein entsprechendes Bauprojekt aus- gearbeitet werde.

E. 18 Urteil V 2022 53 A. Einstieg mit Signalisation sowie Respektsgebot B. Signalisation zur Koexistenz sowie Schikanen zur Temporeduktion C. Signalisation zur Kreuzung sowie Schikanen zur Temporeduktion D. Signalisation zur Kreuzung sowie Schikanen zur Temporeduktion E. Signalisation zur Koexistenz sowie Schikanen zur Temporeduktion Die Schikanen werden vor den Kreuzungen so gesetzt, dass eine Umfahrung nicht mög- lich ist und die Sicht auf den Wanderweg gewährleistet ist."

E. 19 Urteil V 2022 53

enführung darstelle. Mountainbikende sollen weiterhin auf den stark erodierten Weg in der

Hangfalllinie gelenkt werden. An Stellen, an welchen sich die beiden Wege kreuzten, soll-

ten Massnahmen zur Temporeduktion der Mountainbikenden umgesetzt werden. Die

Massnahmen für den "neuen" Wanderweg sowie die Massnahmen zur Temporeduktion

begrüsse der Beschwerdeführer sehr und man sei der Meinung, dass dies ein angenehm

begehbarer Wanderweg sein werde. Der "neue" Wanderweg werde jedoch auch für die

Mountainbikenden attraktiver sein als der Weg in der Hangfalllinie, welcher für sie vorge-

sehen sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Mountainbikenden entweder auf

dem neu ausgestalteten Wanderweg fahren oder eine neue Wegspur im Wald anlegen

werden. Damit sei weder dem Wald noch den Wandernden noch den Mountainbikenden

gedient. Aus der Sicht des Beschwerdeführers brauche es deshalb eine gesamtheitliche

Lösung. Zusätzlich zum neuen attraktiven Wanderweg müsse der für die Mountainbiken-

den vorgesehene Weg auch genügend attraktiv für diese gestaltet werden.

7.

Aus dem Gesagten ergibt sich für das Gericht Folgendes: Noch am 12. Juni 2023

erklärte der Beschwerdeführer, mit dem Vorschlag von A.________ vom 9. Mai 2023 wäre

im Grundsatz ein FWG-konformer Ersatz des alten Wanderwegs möglich. Zwar würde der

Beschwerdeführer eine gänzliche Entflechtung des Wanderwegs und des Mountainbike-

weges über den Hangrücken bevorzugen. Falls dies gar nicht möglich sein sollte, beantra-

ge man, dass jeweils vor der Kreuzung der beiden Wege der Mountainbikeweg so ange-

legt werde (oder verlangsamende Elemente eingebaut würden), dass Mountainbikende

abbremsen müssten. Die A.________ GmbH ergänzte daraufhin ihren technischen Bericht

mit entsprechenden Massnahmen (Ergänzung vom 2. August 2023, act. 39). Zwar über-

nahm die Korporation Unterägeri diese Massnahmen nicht in ihr Bauprojekt vom 18. April

2024, holte dies jedoch auf entsprechenden Hinweis des Beschwerdeführers mit einer Er-

gänzung des Bauprojekts vom 5. Juli 2024 nach. Die darin aufgeführten Sicherheitsmass-

nahmen (Massnahmen zur Reduktion des Tempos auf dem Mountainbikeweg und aus-

führliche Signalisationen) entsprechen dabei praktisch 1:1 den bereits von der A.________

am 9. Mai 2023 empfohlenen – notabene Massnahmen, die der Beschwerdeführer wie

ausgeführt immer wieder vehement gefordert hat. Warum dies nun doch nicht ausreichen

soll, ist unverständlich. Die vom Beschwerdeführer neustens vorgebrachte Befürchtung,

die Mountainbikenden würden die für sie zukünftig vorgesehene, heute bereits bestehen-

de, mehrheitlich in Hangfallrichtung gerichtete Linienführung verlassen und entweder auf

dem neu ausgestalteten Wanderweg fahren oder eine neue Wegspur im Wald anlegen, ist

jedenfalls reichlich unsubstanziiert und wird vom Gericht nicht geteilt. Sollte dies wider Er-

warten dennoch der Fall sein, kann dagegen ohne Weiteres mit zusätzlichen Massnahmen

E. 20 Urteil V 2022 53

vorgegangen werden. Zum jetzigen Zeitpunkt geht das Gericht aber davon aus, dass die

aktuell vorgesehenen Massnahmen ausreichen.

8.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die neue Linienführung des Wanderwegs

Rossallmig–Naas vom 5. Juli 2024, wenn sie entsprechend dem Bauprojekt Neubau Wan-

derweg "Rossallmig-Sod" umgesetzt wird (und wenn die Baubewilligung vom Amt für Wald

und Wild des Kantons Zug erteilt wird), einen angemessenen Ersatz für den alten Wan-

derweg darstellt. Sie entlastet mit ihrer geringeren Länge und dem Verzicht auf eine red-

undante Wegführung das Waldnaturschutzgebiet wesentlich. Mit dem geplanten Ausbau

des Wanderwegs über den Hangrücken wird die Begehung an dieser Stelle gegenüber

heute vereinfacht, und auf die Beschilderung als Bergwanderweg kann verzichtet werden.

Immerhin ist auch der Beschwerdeführer der Meinung, dass dies ein angenehm begehba-

rer Wanderweg sein werde (siehe seine Stellungnahme vom 2. September 2024 [act. 56]).

Es wird Aufgabe der zuständigen Behörden sein, die von der A.________ GmbH empfoh-

lenen und im Bauprojekt aufgeführten Sicherheitsmassnahmen, welche der Beschwerde-

führer gemäss seiner Stellungnahme vom 2. September 2024 ebenfalls sehr begrüsst, so

umzusetzen, dass der Wanderweg gefahrlos begangen werden kann bzw. dass die Ko-

existenz von Wandernden und Velofahrenden dort möglich ist. Die Beschwerde erweist

sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

9.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden der Beschwerdeführer und der Ver-

ein Zuger Wanderwege, welcher am Verfahren teilgenommen hat, kostenpflichtig (§ 23

Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Angesichts des grossen Aufwands, der durch das Verfahren entstan-

den ist, werden die Kosten auf Fr. 2'500.– festgelegt und dem Beschwerdeführer im Um-

fang von Fr. 2'000.– sowie dem Verein Zuger Wanderwege im Umfang von Fr. 500.– auf-

erlegt. Franken 1'500.– werden bezüglich des Beschwerdeführers mit dem von diesem in

gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Franken 500.– werden dem Be-

schwerdeführer zusätzlich in Rechnung gestellt. Anspruch auf eine Parteientschädigung

haben der Beschwerdeführer und der Verein Zuger Wanderwege beim vorliegenden Aus-

gang des Verfahrens nicht (§ 28 Abs. 2 VRG).

E. 21 Urteil V 2022 53 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– auferlegt und in der Höhe von Fr. 1'500.– mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Fran- ken 500.– werden dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellt. Dem Verein Zu- ger Wanderwege werden Verfahrenskosten von Fr. 500.– auferlegt.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung; Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an den Verein Zuger Wanderwege (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung; Rechnung folgt nach Rechtskraft des Ur- teils), an die Baudirektion des Kantons Zug, an die übrigen weiteren Verfahrens- beteiligten sowie zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 27. Januar 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG

VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz

Dr. iur. Matthias Suter, lic. iur. Adrian Willimann

lic. iur. Judith Fischer und MLaw Stefan Bernbeck

Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann

U R T E I L vom 27. Januar 2025

[rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

Schweizer Wanderwege (SWW), Monbijoustrasse 61, 3007 Bern

Beschwerdeführer

gegen

Baudirektion des Kantons Zug, Aabachstrasse 5, 6300 Zug

Beschwerdegegnerin

weitere Verfahrensbeteiligte:

1. Einwohnergemeinde Oberägeri, Rathaus / Alosenstrasse 2, 6315 Oberägeri

2. Einwohnergemeinde Unterägeri, Seestrasse 2, 6314 Unterägeri

3. Korporation Oberägeri, Mitteldorfstrasse 2, 6315 Oberägeri

4. Korporation Unterägeri, Zugerbergstrasse 32, 6314 Unterägeri

5. Zuger Wanderwege, Holzhäusernstrasse 7a, 6343 Rotkreuz

6. Amt für Wald und Wild des Kantons Zug, Aegeristrasse 56, 6300 Zug

betreffend

Linienführung des Wanderwegs im Gebiet Rossallmig/Sod

V 2022 53

2

Urteil V 2022 53

A.

Der Wanderweg zwischen Rossallmig (Gemeindegebiet Unterägeri), 1123 m.ü.M.,

und Naas (Gemeindegebiet Oberägeri), 730 m.ü.M., ist Teil des kantonalen Wanderweg-

netzes. Er führt durch das kantonale Waldnaturschutzgebiet Sod-Chäsgaden. Das betrof-

fene Gebiet befindet sich im Eigentum der Korporationen Ober- und Unterägeri und im

Hoheitsgebiet der Gemeinden Ober- und Unterägeri. Im Jahr 2016 wurde festgestellt, dass

der ursprüngliche Wanderweg, der über ein altes Forstwegtrassee führt, weniger häufig

als früher begangen wird und viele Leute einen neuen, direkteren Weg über den Hangrü-

cken nutzen. Bei anschliessenden Waldarbeiten wurde dieser Tatsache Rechnung getra-

gen, und es wurde nur die neu genutzte Verbindung von Schlagholz geräumt. Die Grun-

deigentümerinnen (Korporationen Oberägeri und Unterägeri) und die zuständigen Behör-

den beabsichtigten, den bisherigen Forstweg nicht mehr zu aktivieren und der Natur zu

überlassen.

Am 17. Juni 2022 erliess die Baudirektion des Kantons Zug folgende Verfügung bzw. stell-

te Folgendes fest:

"A.

Für die Verlegung des Wanderwegs zwischen Rossallmig – Naas besteht keine Bewilligungspflicht.

B.

Die neue Linienführung des Wanderwegs Rossallmig – Naas gilt als angemessener Ersatz für die

frühere Linienführung im Sinne von Art. 7 FWG und wird gemäss dem fortgeschriebenen kantonalen

Richtplan bzw. gemäss dem Situationsplan "alte/neue Wegführung" (Beilage 1) beibehalten.

C.

[Verfahrenskosten]

D.

[Rechtsmittelbelehrung]

E.

[Mitteilung]"

Gemäss Beilage 1 der Verfügung der Baudirektion bestehen bezüglich der alten und der

neuen Wegführung folgende Situationen:

Alte Linienführung:

3

Urteil V 2022 53

Neue Linienführung:

Die neue Linienführung weist eine Schrägdistanz von 287 Metern und eine durchschnittli-

che Neigung von 14,5 % auf (siehe Bauprojekt Neubau Wanderweg "Rossallmig–Sod"

vom 18. April 2024; BD-act. 11a S. 7).

B.

Gegen den Entscheid der Baudirektion vom 17. Juni 2022 erhob der Verein

Schweizer Wanderwege (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. Juli 2022 Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren (act. 1):

"1.1

Es sei festzustellen, dass die neue Linienführung des Wanderweges Rossallmig/Sod keinen ange-

messenen Ersatz im Sinne des FWG darstellt.

1.2

Die unterhaltspflichtigen Einwohnergemeinden seien anzuweisen, den alten Wanderweg wieder be-

gehbar zu machen.

2.

Eventualantrag: Der Feststellungsentscheid der Baudirektion vom 17. Juni 2022 sei aufzuheben und

die Sache sei zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Baudirektion zurückzuweisen.

3.

Verfahrensantrag: Die für Wanderwege unterhaltszuständigen Einwohnergemeinden seien als Partei-

en am Verfahren zu beteiligen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

C.

Den von ihm verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– bezahlte der Beschwer-

deführer fristgerecht (act. 3).

D.

Mit Vernehmlassung vom 6. September 2022 beantragte die Korporation Oberä-

geri sinngemäss die Abweisung der Beschwerde (act. 6).

4

Urteil V 2022 53

E.

Der Gemeinderat Oberägeri reichte am 7. September 2022 eine Stellungnahme

ein, verzichtete jedoch auf einen Antrag (act. 7). Gleich handhabte dies der Gemeinderat

Unterägeri in seiner Eingabe vom 8. September 2022 (act. 8).

F.

Am 30. September 2022 stellte die Baudirektion den Antrag, die Verwaltungsge-

richtsbeschwerde vom 15. Juli 2022 sei unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdefüh-

rers abzuweisen (act. 9).

G.

Am 1. Dezember 2022 führte das Verwaltungsgericht unter Anwesenheit von Ver-

tretungen aller Parteien einen Augenschein durch und erstellte darüber ein Protokoll

(act. 11). Die Augenschein-Teilnehmer erklärten vor Ort ihre Bereitschaft, wenn möglich

eine aussergerichtliche Einigung zu erzielen.

H.

Einzelne Parteien reichten anschliessend Berichtigungen und Anmerkungen zum

Augenscheinprotokoll ein (act. 14, 15). Das definitive Protokoll des Augenscheins wurde

den Parteien am 24. Januar 2023 zugestellt (act. 17).

I.

Mit Schreiben vom 23. März 2023 teilte der Vorsitzende der verwaltungsrechtli-

chen Abteilung des Verwaltungsgerichts den Parteien mit, welches Vorgehen aus seiner

Sicht in diesem Verfahren im Vordergrund stehe (act. 20). Daraufhin gab das Amt für

Raum und Verkehr des Kantons Zug der A.________ GmbH, den Auftrag zur Erstellung

eines technischen Berichts zum Wanderwegunterhalt Sod – Rossallmig. Der entsprechen-

de Bericht vom 9. Mai 2023 (act. 21) wurde den Parteien am 22. Mai 2023 zur Stellung-

nahme zugestellt (act. 22).

J.

Der Gemeinderat Oberägeri reichte seine Stellungnahme am 7. Juni 2023 ein

(act. 23), der Beschwerdeführer sowie der Verein Zuger Wanderwege äusserten sich je

am 12. Juni 2023 (act. 24 und 25). Das Amt für Wald und Wild des Kantons Zug reichte

am 13. Juni 2023 eine Vernehmlassung ein (act. 26), der Gemeinderat Unterägeri am

15. Juni 2023 (act. 27). Die Vernehmlassung der Korporation Oberägeri stammt vom

21. Juni 2023 (act. 28).

K.

Anschliessend äusserten sich mehrere Verfahrensparteien zu einem inzwischen

vom Beschwerdeführer und dem Verein Zuger Wanderwege eingereichten Gesuch um

Freiräumung der alten Wegführung (act. 31, 32, 33, 34, 35, 36).

5

Urteil V 2022 53

L.

Im Sinne eines Zwischenentscheids verfügte der Vorsitzende der verwaltungs-

rechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts am 31. Juli 2023, das Gesuch des Be-

schwerdeführers und des Vereins Zuger Wanderwege um Freiräumung des im Protokoll

des Augenscheins vom 1. Dezember 2022 als "alte Wegstrecke" bezeichneten Wander-

weges, bis die neue FWG-konforme Wegführung realisiert sei, werde abgewiesen

(act. 38). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.

M.

Am 27. September 2023 reichte das Amt für Raum und Verkehr eine von der

A.________ GmbH am 2. August 2023 vorgenommene Ergänzung zum Bericht "Wander-

wegunterhalt Sod – Rossallmig, Unter- und Oberägeri ZG" ein (act. 39). Darin wurden

Vorschläge für Massnahmen zur Temporeduktion von Mountainbikenden auf dem vorlie-

genden Wanderweg gemacht. Diesen ergänzten Bericht stellte das Gericht den Parteien

am 12. Oktober 2023 zu und teilte diesen mit, dass das Amt für Raum und Verkehr feder-

führend daran sei, ein konkretes Bauprojekt für eine verbesserte Linienführung zu erarbei-

ten (act. 40).

N.

Zum von der Korporation Unterägeri ausgearbeiteten Bauprojekt vom 18. April

2024 (BD-act. 11a) nahm der Beschwerdeführer am 8. Mai 2024 Stellung. Er teilte zum ei-

nen mit, er begrüsse die vorliegende Linienführung des neuen Wanderwegs und die vor-

gesehenen baulichen Massnahmen zur Erstellung eines sicheren und attraktiven Wan-

derwegs. Zum andern beantragte er jedoch, dass das Bauprojekt mit Massnahmen zur

Temporeduktion auf dem Mountainbikeweg und der offiziellen Signalisation des Weges

ergänzt werde oder ein entsprechendes zweites Bauprojekt ausgearbeitet werde (act. 45).

O.

Mit E-Mail vom 5. Juli 2024 unterbreitete das Amt für Raum und Verkehr dem Be-

schwerdeführer ein überarbeitetes Baugesuch für den Neubau des Wanderwegs Rossall-

mig–Sod zur Prüfung (act. 48, BD-act. 11b).

P.

Mit Eingabe vom 30. August 2024 beantragte die Baudirektion, die aussergericht-

lichen Vergleichsbemühungen seien einzustellen und es sei ein Entscheid durch das Ge-

richt herbeizuführen (act. 53). Ebenfalls am 30. August 2024 beantragte die Korporation

Oberägeri im Wesentlichen, das Baugesuch vom 5. Juli 2024, insbesondere mit den vor-

geschlagenen Sicherheitsmassnahmen, zur Genehmigung einzureichen und die Linien-

führung gemäss Baugesuch umzusetzen (act. 54). Auch die Korporation Unterägeri reich-

te am 30. August 2024 eine Stellungnahme ein (act. 55).

6

Urteil V 2022 53

Q.

Am 2. September 2024 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, sein Vor-

schlag für eine aussergerichtliche Einigung sei neben einem attraktiven Wanderweg ein

attraktiver oder zumindest gut befahrbarer Mountainbikeweg. Ein umsetzungsreifes Bau-

projekt für eine gesamtheitliche Lösung müsse bis zum 31. Oktober 2024 vorliegen. An-

dernfalls werde ein Entscheid des Verwaltungsgerichts auf die Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde verlangt (act. 56).

R.

Am 5. September 2024 teilte der Gemeinderat Oberägeri mit, er begrüsse weiter-

hin das Bestreben einer aussergerichtlichen Lösungsfindung und unterbreitete Vorschlä-

ge, wie man seiner Meinung nach zeitnah zu einer aussergerichtlichen Einigung gelangen

könnte (act. 57).

S.

Mit E-Mail vom 3. Oktober 2024 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass

er zum Schluss gekommen sei, dass eine Einigung nicht möglich sei, und er das Gericht

darum bitte, eine Entscheidung zu treffen (act. 59).

T.

Am 7. Oktober 2024 informierte das Gericht die Parteien über den Antrag des Be-

schwerdeführers vom 3. Oktober 2024 und teilte mit, es werde nun, falls nicht doch noch

eine Einigung zustande komme, in dieser Angelegenheit ein Urteil ausarbeiten (act. 60).

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG;

BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden

die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit sich ihre Entscheide auf Bun-

desrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das

Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Letzteres ist nicht der Fall. Der angefochtene Ent-

scheid der Baudirektion stützt sich auf das Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege

(FWG; SR 704), weshalb das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zu-

ständig ist.

7

Urteil V 2022 53

1.2

Die Schweizer Wanderwege (SSW), ein Verein nach Art. 60 ZGB, sind gemäss

Art. 14 Abs. 1 lit. b FWG i.V.m. Art. 1 lit. b der Verordnung über die Bezeichnung der be-

schwerdeberechtigten Fachorganisationen für Fuss- und Wanderwege (SR 704.5) befugt,

ideelle Verbandsbeschwerde gegen den Feststellungsentscheid der Baudirektion des Kan-

tons Zug zu führen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht und entspricht auch

den übrigen formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist.

1.3

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt wer-

den. Ist, wie vorliegend, ein Entscheid einer unteren Verwaltungsbehörde angefochten,

kann auch die unrichtige Handhabung des Ermessens gerügt werden (§ 63 VRG).

1.4

Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde gestützt auf § 29 seiner

Geschäftsordnung (GO VG; BGS 162.11) im Zirkulationsverfahren.

2.

2.1

Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass bestehende und vorgesehene Fuss-

und Wanderwegnetze in Plänen festgehalten und diese Pläne periodisch überprüft und

nötigenfalls angepasst werden (Art. 4 Abs. 1 FWG). Die Betroffenen sowie die interessier-

ten Organisationen und Bundesstellen sind an der Planung zu beteiligen (Art. 4 Abs. 3

FWG). Gemäss Art. 6 Abs. 1 FWG sind die Kantone verpflichtet, dafür zu sorgen, dass

Fuss- und Wanderwege angelegt, unterhalten und gekennzeichnet werden, diese Wege

möglichst frei und gefahrlos begangen werden können und der öffentliche Zugang recht-

lich gesichert ist. Bei der Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben nehmen sie auf die Fuss- und

Wanderwege Rücksicht (Art. 6 Abs. 2 FWG).

2.2

Gemäss § 7 des Gesetzes über Strassen und Wege (GSW; BGS 751.14) plant

und baut der Kanton die kantonalen Wanderwege, sorgt für deren Bestand und markiert

und signalisiert sie. Das Amt für Raumplanung (heute Amt für Raum und Verkehr) ist die

zuständige Fachstelle (§ 7 Abs. 4 GSW i.V.m. Art. 13 FWG). Die Einwohnergemeinden

sind zuständig für den baulichen und betrieblichen Unterhalt von Wanderwegen abseits

von Kantonsstrassen (§ 8 Abs. 2 lit. a GSW). Der Kanton trägt die Kosten für den Bau der

Wanderwege (§ 31 Abs. 2 lit. a GSW). Nach § 7 Abs. 1 Ziff. 7 der Delegationsverordnung

(DelV; BGS 153.3) entscheidet die Baudirektion über die Nachführung der Verzeichnisse

der Wanderwege gemäss § 43 Abs. 1 GSW. Baudirektion und Einwohnergemeinden sor-

gen für die Mitwirkung privater Fachorganisationen, wenn sie Fuss- und Wanderwege mit

wichtiger Funktion im Netz planen, anlegen oder markieren und signalisieren (§ 2 der Ver-

8

Urteil V 2022 53

ordnung zum Gesetz über Strassen und Wege, V GSW; BGS 751.141). Zum Zeitpunkt,

als die Baudirektion den angefochtenen Feststellungsentscheid fällte (17. Juni 2022), war

das kantonale Wanderwegnetz letztmals mit Beschluss vom 10. November 2016 durch

den Kantonsrat im Richtplan festgesetzt und vom Bundesrat am 31. März 2017 genehmigt

worden. Zum Wanderwegnetz hielt der entsprechende Richtplan unter V 10.2 fest: "Das

Wanderwegnetz wird festgesetzt. Kleinräumige Verschiebungen von Wegen, welche das

Netz nicht tangieren, brauchen keine Anpassung des Richtplanes." Die aktuelle Version

des Richtplans ist seit dem 7. Juli 2023 in Kraft und war vom Bundesrat am 29. Juni 2023

genehmigt worden. M 4.10.1 lautet gleich wie bisher V 10.2: "Das Wanderwegnetz wird

festgesetzt. Kleinräumige Verschiebungen von Wegen, welche das Netz nicht tangieren,

brauchen keine Anpassung des Richtplanes."

2.3

In der genehmigten Richtplankarte war unter anderem die Verbindung zwischen

Rossallmig und Naas eingezeichnet. Der Wanderweg Rossallmig–Naas gehört somit zum

rechtsgültigen kantonalen Wanderwegnetz. Gemäss unwidersprochener Feststellung der

Baudirektion erfolgt die Änderung der Linienführung im Gebiet Rossallmig/Sod kleinräumig

und hat keine Auswirkungen auf das Wanderwegnetz. Eine Anpassung des Richtplans

war daher nicht erforderlich. Die neue Linienführung konnte im Rahmen einer Richtplan-

Fortschreibung erfolgen.

3.

3.1

Gemäss den Erwägungen der Baudirektion im angefochtenen Entscheid sei die

Linienführung aus waldökonomischen Gründen nicht optimal gewesen und habe im Wi-

derspruch zu den Zielen das kantonalen Richtplans gestanden. Mit dem alten Weg sei das

Waldnaturschutzgebiet durch die mäandrierende Linienführung grossflächiger belastet

worden und habe durch ein Naturwaldreservat geführt, in dem der Wald sich selber über-

lassen werde. Über die Jahre hinweg sei jedoch ein neuer, viel direkterer Weg im Wald

entstanden. Vor der Wegverlegung sei unter anderem mittels Geodatenerhebung festge-

stellt worden, dass die Erholungsuchenden seit Jahren das neue Wegstück über die Krete

genutzt hätten. Entsprechende Beobachtungen hätten dies bestätigt. Die neue Linien-

führung entspreche vollständig den gesetzlichen Vorgaben nach FWG. Für das aufgeho-

bene Wegstück stehe ein angemessener Ersatz zur Verfügung, der den Anforderungen

von Art. 7 FWG entspreche. So führe das neue Wegstück über einen interessanten und

abwechslungsreichen Wanderweg. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass die alte Lini-

enführung kaum noch benutzt werde und die Wandernden dafür den neu gebildeten Weg

benützten. Da die neue Linienführung vermehrt auch durch Bikende genutzt werde, seien

9

Urteil V 2022 53

minimale Ausbauten zur Entflechtung der beiden Nutzerarten und als Unterhalt des ent-

standenen Weges notwendig. Mit den geplanten Ausbauten könne die neue Linienführung

wie der ersetzte Abschnitt als Wanderweg gekennzeichnet werden und müsse nicht als

Bergwanderweg beschildert werden. Auf dem neuen Wegabschnitt bestehe keine Ab-

sturzgefahr, die Sicherheit sei gewährleistet. Die neue Linienführung des kantonalen

Wanderwegs Rossallmig–Naas entspreche sodann dem kantonalen Richtplan. Sie sei

waldökologisch stärker in das Waldnaturschutzgebiet eingebettet als die frühere Linien-

führung. Sie decke das Bedürfnis der Wanderer besser ab und werde seit Jahren benutzt.

3.2

Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, im Winter 2016/2017 hätten die beiden

Grundeigentümerinnen den bisherigen Wanderweg unbenützbar gemacht durch quer über

den Weg gefällte Bäume. Als Begründung dafür hätten sie geltend gemacht, der bisherige

Wanderweg sei nicht mehr begangen worden und der von ihnen als Wanderweg propa-

gierte, steiler über die Hangkante führende Pfad entspreche einem Bedürfnis der Wan-

dernden und der Bikenden. Die Feststellung der Baudirektion bezüglich Begehung des al-

ten Forstwegtrassees sei offensichtlich unrichtig: Es gebe keine repräsentative Geodate-

nerfassung der Wandernden, zumal eine solche datenschutzrechtlich bedenklich wäre. Es

gebe zwar die App Strava, die aber von normalen Wandernden kaum verwendet werde.

Jedenfalls erlaubten die Strava-Daten keineswegs die Feststellung, dass ein Weg nicht

begangen werde. Eher verwendet werde die App Strava von sportlichen Bikenden, die ihre

Leistungen damit erfassen und mit anderen teilen wollten. Dies würde erklären, weshalb

die "Direktabfahrt" über den Hangrücken so gut abschneide. Was die angeblichen "Beob-

achtungen" betreffe, so präzisiere die Baudirektion mit gutem Grund nicht weiter, von

wem, wann und wo diese stattgefunden haben sollten. Es sei zu vermuten, dass das

Forstpersonal der an der Schliessung des alten Weges interessierten Grundeigentümerin-

nen diese übermittelt habe. Dem Beschwerdeführer seien jedenfalls zahlreiche Reklamati-

onen zugegangen, nachdem der bisherige bequeme und seit langem existierende Wan-

derweg unbrauchbar gemacht worden sei. Der der Feststellungsverfügung zugrunde lie-

gende Sachverhalt stimme somit nicht. Unrichtig sei ferner die Sachverhaltsfeststellung

bezüglich des neuen Wanderweges: Die Baudirektion selbst erwähne, dass der neue Weg

bei "nassen Verhältnissen" nicht einwandfrei benützbar sei. Es werde auch zugegeben,

dass der neue Weg stark durch Bikende benutzt werde, weshalb "minimale Ausbauten zur

Entflechtung und als Unterhalt" notwendig seien. Die Sicherheit auf dem neuen Wander-

weg sei somit nicht gewährleistet. Der wahre Sachverhalt präsentiere sich nach Ansicht

des Beschwerdeführers anders: Der neue Weg über den Hangrücken sei als Trampelpfad

(die bekannten Abkürzungen bei Zickzack-Wanderwegen) entstanden und vor allem von

10

Urteil V 2022 53

Bikenden benutzt worden. Dementsprechend sei er stark erodiert und bei Nässe schwer

begehbar. Demgegenüber sei der traditionelle Wanderweg dank seiner geringen Steigung

einfach zu begehen (gelbe Markierung) und auch unterhaltsarm. Unzutreffend sei auch die

stete Betonung der Bedeutung des Waldnaturschutzgebiets im angefochtenen Entscheid:

Beide Wege führten durch dasselbe Schutzgebiet gemäss Richtplan. Es treffe also nicht

zu, dass der alte Wanderweg im Widerspruch zum kantonalen Richtplan gestanden habe.

Es sei nachvollziehbar, dass die Grundeigentümerinnen nicht zwei parallele Wanderwege

dulden möchten. Weniger nachvollziehbar sei, weshalb der traditionelle Wanderweg mit

seiner moderaten Steigung eigenmächtig unbegehbar gemacht und auf den "neu entstan-

denen Weg" "verlegt" worden sei. Der alte Wanderweg sei nach dem Wissen des Be-

schwerdeführers gut frequentiert, bequem zu begehen und unterhaltsarm.

Würden Abschnitte eines Weges, der wie vorliegend zum offiziellen Wanderwegplan des

Kantons Zug gehöre, "sonst wie unterbrochen" – wie hier mit der Sperrung mit gefällten

Bäumen – so sei unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse angemessener Ersatz

zu schaffen (Art. 7 FWG). Was angemessener Ersatz sei, erläutere das FWG nicht näher.

Der Beschwerdeführer sei der Meinung, angemessener Ersatz müsse gleichwertig sein,

also für die gleiche Wandererkategorie begehbar sein. Dies sei hier klar nicht der Fall: Der

neue Weg sei bei Nässe nur schwer begehbar (wie die Baudirektion zugebe), steil und

ausgewaschen sowie von abfahrenden Bikenden frequentiert. Das sei etwas ganz ande-

res als der gelb signalisierte bisherige Wanderweg. Der neue müsste denn auch nach den

Normen als Bergwanderweg (rot-weiss) markiert werden.

Es komme hinzu, dass der neue Weg das Waldnaturschutzgebiet trotz kürzerer Linien-

führung stärker belaste, weil er mit Treppenstufen erheblich ausgebaut werden müsse und

eine Trennung von Bikenden und Wandernden bewerkstelligen sollte. Zudem sei er – we-

gen der grösseren Steigung – klar erosionsgefährdeter. Ein konkreter Nutzen für die Natur

sei somit durch die Verlegung kaum erzielbar. Dafür sei der neue jedenfalls für weniger

sportliche "Normal"-Wandernde und insbesondere bei Nässe schwer begehbar. Zudem

liesse sich der alte Wanderweg auf einfachste Weise wieder begehbar machen: Es müss-

ten nur die quer liegenden Baumstämme entfernt werden. Weiterer Massnahmen bedürfe

es nicht.

Schliesslich sei auf das Zeitelement hinzuweisen. Die Ersatzpflicht nach Art. 7 FWG greife

unmittelbar: Es könne nicht ein Plan-Wanderweg unbegehbar gemacht werden und erst

Jahre später Ersatz geschaffen werden. Dass im vorliegenden Fall der Ersatz im Sinn der

11

Urteil V 2022 53

Baudirektion noch nicht vorhanden sei, erkläre diese selbst: Der Ersatzweg sei bei Nässe

kaum begehbar und die Trennung von Wandernden und Bikenden sei auch nicht im An-

satz realisiert. In Fällen wie hier müsste aber der Ersatz geplant und umgesetzt werden,

bevor der alte Wanderweg vorsätzlich unbegehbar gemacht werde. Anders wäre nur zu

urteilen, wenn der alte Wanderweg auf natürliche Weise – etwa durch Rutschungen – un-

begehbar geworden wäre. Werde hier wie von der Baudirektion propagiert vorgegangen,

könnten Jahre verstreichen, bis der Ersatz vorhanden sei, was kaum der Sinn des FWG

sein könne. Die Kantone hätten indessen dafür zu sorgen, dass die Plan-Wanderwege

(Art. 4 FWG) stets frei begangen werden könnten (Art. 6 Abs. 1 lit. b FWG). Das vorlie-

gende Beispiel sei illustrativ, weshalb der Beschwerdeführer auch ein negatives Präjudiz

befürchte: Könnten die Grundeigentümerinnen die Plan-Wanderwege, die ihnen nicht

passten, einfach eigenmächtig schliessen, bevor Ersatz bereitstehe, liesse sich die Offen-

haltungspflicht der Kantone nicht umsetzen.

3.3

Die Gemeinderäte Oberägeri und Unterägeri haben grundsätzlich nichts gegen ei-

ne Verschiebung des Wanderwegs, legen jedoch Wert darauf, dass die Erstellung des

neuen Wanderwegs und das Tragen der damit verbundenen Kosten Sache des Kantons

sei. Beiden Gemeinderäten ist es zudem ein Anliegen, dass die Trennung der Wanderer

und Biker weiterhin gewährleistet ist bzw. die neue Wegführung keine zusätzlichen Kon-

flikte verursacht.

3.4

Die Korporation Oberägeri lehnt zwei Wegführungen ab und weist darauf hin, dass

der neu entstandene Weg akzeptiert werde und als neue Wegführung gesetzt sei.

3.5

Die Korporation Unterägeri führte in ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2023

(act. 35) aus, es sei ihr ein grosses Anliegen, dass der Wanderweg inkl. der neuen Weg-

führung ausgeführt und instand gestellt werde. Auf die Öffnung der alten "Wegschlaufe"

sei zu Gunsten des Waldnaturschutzgebietes zu verzichten.

4.

Müssen die in den Plänen enthaltenen Fuss- und Wanderwegnetze oder Teile da-

von aufgehoben werden, so ist, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, für an-

gemessenen Ersatz durch vorhandene oder neu zu schaffende Wege zu sorgen (Art. 7

Abs. 1 FWG). Fuss- und Wanderwege sind insbesondere zu ersetzen, wenn sie:

a.

nicht mehr frei begehbar sind;

b.

abgegraben, zugedeckt oder sonstwie unterbrochen werden;

12

Urteil V 2022 53

c.

auf einer grösseren Wegstrecke stark befahren oder für den allgemeinen Fahrver-

kehr geöffnet werden;

d.

auf einer grösseren Wegstrecke mit Belägen versehen werden, die für die Fuss-

gänger ungeeignet sind (Art. 7 Abs. 2 FWG).

Bei der Planung von Fuss- und Wanderwegen sind nach Art. 9 FWG unter anderem die

Anliegen des Natur- und Heimatschutzes zu berücksichtigen. Zweck des Bundesgesetzes

über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) bildet unter anderem der Schutz der

einheimischen Tier- und Pflanzenwelt sowie ihrer biologischen Vielfalt und ihres natürli-

chen Lebensraums (Art. 1 lit. d NHG). Besonders zu schützen sind unter anderem seltene

Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine

ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Vorausset-

zungen für Lebensgemeinschaften aufweisen (Art. 18 Abs. 1bis NHG). Beim Bau von Wan-

derwegen ist dementsprechend darauf zu achten, dass Flächen mit trittempfindlichen

Pflanzengesellschaften oder störungsempfindlichen Tierarten gemieden bzw. die Wege so

gestaltet werden, dass die Störung minimiert wird (Handbuch "Wanderwegnetzplanung",

herausgegeben 2014 vom Bundesamt für Strassen ASTRA und vom Verein Schweizer

Wanderwege, S. 56; vgl. auch Handbuch "Bau und Unterhalt von Wanderwegen", ASTRA,

Schweizer Wanderwege, 2. Aufl. 2017).

5.

5.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Argumentation der Baudirektion, welche

wohl von den Grundeigentümerinnen (Korporationen Oberägeri und Unterägeri) über-

nommen worden sei, dass der bisherige Wanderweg nicht mehr begangen worden sei und

der von ihnen propagierte, steiler über die Hangkante führende Pfad einem Bedürfnis der

Wandernden und Bikenden entspreche, sei offensichtlich unrichtig. Entgegen den Darle-

gungen der Baudirektion gebe es keine repräsentative Geodatenerfassung der Wandern-

den. Den Zuger Wanderwegen seien jedenfalls zahlreiche Reklamationen zugegangen,

nachdem der bisherige bequeme und seit langem existierende Wanderweg unbrauchbar

gemacht worden sei. Unrichtig sei ferner die Sachverhaltsdarstellung der Baudirektion be-

züglich des neuen Wanderweges: Der neue Weg über den Hangrücken sei als Trampel-

pfad (die bekannten Abkürzungen bei Zickzack-Wanderwegen) entstanden und vor allem

von Bikenden benutzt worden. Dementsprechend sei er stark erodiert und bei Nässe

schwer begehbar. Demgegenüber sei der traditionelle Wanderweg dank seiner geringen

Steigung einfach zu begehen (gelbe Markierung) und auch unterhaltsarm gewesen.

13

Urteil V 2022 53

5.2

Die Baudirektion in ihren Rechtsschriften und auch die Vertreter der beiden

Korporationen anlässlich des Augenscheins haben glaubhaft dargelegt, dass der ur-

sprüngliche, längere Wanderweg, der über ein altes Forstwegtrassee führte, nur noch we-

nig begangen worden war und die Wandernden, aber auch die Bikenden, neu einen direk-

teren Weg über den Hangrücken nutzen. Diese Vorgehensweise von Freizeitsuchenden,

welche den kürzesten Weg suchen, vor allem wenn er wie vorliegend insbesondere beim

Abwärtsgehen noch zusätzlich schöne Ausblicke in die nächsten Geländekammern bietet,

ist denn auch an anderen Orten häufig zu beobachten. Zwar mag es zutreffen, dass die

Lauf-, Radfahr- und Wander-App Strava primär von Bikenden und weniger von Wandern-

den verwendet wird; die Auswertung aus Strava Metro, welche die Baudirektion Zug in ih-

rer Chronik Wanderweg Sod (BD-act. 10) auf Seite 22 präsentiert, ist jedoch eindrücklich:

Es muss kaum davon ausgegangen werden, dass es sich bei sämtlichen in den Jahren

2016–2020 über Strava erfassten Personen ausschliesslich um Bikende gehandelt hat.

Vielmehr ist anzunehmen, dass auch ein gewisser – wenn auch allenfalls kleiner –

Prozentsatz Wandernde auf dem Wanderweg zwischen Rossallmig und Sod bzw. Naas

die Strava-App verwendet hat. Dennoch ist auf dem neuen Wegabschnitt ein massiver

Personenüberhang gegenüber dem alten Wegabschnitt festzustellen. Und dieser dürfte

daher auch die Anzahl Leute, die einen der beiden Wegabschnitte zu Fuss gewählt haben,

umfassen. Mit anderen Worten: Mit grosser Wahrscheinlichkeit haben – zumindest seit

2016 – auch wesentlich mehr Wandernde den direkten Weg anstelle des früheren Forst-

trassees benutzt. Und nicht zuletzt darf ohne Weiteres den von den Vertretern der beiden

Korporationen geschilderten Beobachtungen vertraut werden. Diese Personen sind häufig

vor Ort und können die Situation wohl besonders gut einschätzen. Auch das von der Bau-

direktion eingereichte, im Juli 2016 aufgenommene Bild (BD-act. 1) zeigt deutlich auf, dass

die alte Linienführung bereits zu diesem Zeitpunkt tatsächlich kaum noch begangen wor-

den war. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sind daher die Erwägungen

der Baudirektion bezüglich der Frequenzen auf den beiden Wegen als richtig zu qualifizie-

ren.

14

Urteil V 2022 53

5.3

Es trifft zwar zu, dass die Begehung des neuen Wegs über den Hangrücken mit

höheren Anforderungen verbunden ist als diejenige der traditionellen, weniger steilen

Wegstrecke, insbesondere bei Nässe. Durch das Befahren mit Mountainbikes ist der Weg

zudem an diversen Stellen stark erodiert. Das hat der bei ebensolchen Witterungsbedin-

gungen durchgeführte Augenschein aufgezeigt. Genau diesbezüglich sieht das von der

Korporation Unterägeri ausgearbeitete und vom Beschwerdeführer grundsätzlich begrüss-

te Bauprojekt jedoch Verbesserungen vor. Durch fünf über die ganze Strecke eingebaute

Zusatzschlaufen soll der neue Wanderweg an Gefälle von aktuell 14 auf 12 Prozent verlie-

ren. Weiter sollen die Wandernden, die am stärksten und unübersichtlichsten Stellen

zukünftig umgehen können. Stellen, welche stark erodiert sind oder wo durch grosse Wur-

zelgeflechte eine Rutsch- oder Sturzgefahr besteht, sollen zudem durch das Anlegen von

Treppenstufen entschärft werden. Durch diese Massnahmen verliert die alte Linienführung

einen grossen Teil ihres gegenüber der neuen Wegführung unbestrittenen Vorteils, was

das bequeme Begehen betrifft. Die Umsetzung des Bauprojekts ermöglicht es auch, dass

der Weg über den Hangrücken auch zukünftig ohne Weiteres als "Wanderweg T1" (gelbe

Markierung) kategorisiert werden kann. Alle Parteien sind sich denn auch einig, dass zu

verhindern ist, dass dieser kurze Wegabschnitt im Gegensatz zu den restlichen Wegab-

schnitten weiss-rot-weiss "Wanderweg T2 oder T3 – Bergwandern bzw. anspruchsvolles

Bergwandern" markiert werden muss, was (T2) ohne Veränderungen am Wanderweg über

den Hangrücken allenfalls ein Thema gewesen wäre. Und schliesslich erlaubt die Umset-

zung des Bauprojekts, die Wandernden und Bikenden auf dem neuen Weg so weit als

möglich zu trennen.

5.4

Auch der Beschwerdeführer ist grundsätzlich der Meinung, dass es zwischen

Rossallmig und Sod nicht zwei Wanderwege brauche, was z.B. B.________, Geschäfts-

führer und technischer Leiter der Zuger Wanderwege, am Augenschein klar mitteilte. Man

wolle aber einen Weg, auf dem die Koexistenz von Wandernden und Velofahrenden mög-

lich sei. Es müsse nun einfach definitiv entschieden werden, wie diesbezüglich vorzuge-

hen sei (Augenscheinprotokoll, act. 16 S. 18, siehe auch S. 10). Und C.________, Ge-

schäftsleiter der Schweizer Wanderwege, wies darauf hin, dass es verschiedene Modelle

gebe, bei denen die Koexistenz funktioniere (Augenscheinprotokoll S. 21). In seiner Stel-

lungnahme vom 12. Juni 2023 (act. 24) führte der Beschwerdeführer dann zwar aus, er

erachte eine Linienführung, auf der auf kurzer Strecke sechs Mal eine Kreuzung der

Mountainbikenden mit dem Wanderweg erfolge – wie von der A.________ GmbH vorge-

schlagen – aus Sicht beider Nutzungsgruppen als untauglich. Die Wandernden müssten

15

Urteil V 2022 53

an jeder Kreuzung mit herunterfahrenden Mountainbikenden rechnen und die Mountainbi-

kenden müssten jederzeit mit Wandernden rechnen. Dies ermögliche kein gefahrloses

Begehen des Wanderweges. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei es an dieser Stelle

zielführender, die beiden Wege gänzlich zu entflechten. Falls eine Entflechtung der beiden

Wege jedoch nicht möglich sei, beantrage er, dass jeweils vor der Kreuzung des Wander-

und Mountainbikeweges der Mountainbikeweg so angelegt werde (oder verlangsamende

Elemente eingebaut würden), dass Mountainbikende bremsen müssten. Mit letzterem

(Eventual-)Antrag zeigte der Beschwerdeführer auf, dass auch er sich mit einem Wander-

weg über den Hangrücken (unter Aufgabe der alten Wegführung) unter gewissen von ihm

aufgeführten Voraussetzungen abfinden kann. Dass diese Voraussetzungen erfüllt wer-

den, wird weiter unten aufzuzeigen sein.

5.5

Tatsächlich sprechen für das Gericht mehrere gewichtige Gründe für die Aufhe-

bung des alten Wanderwegs – Gründe, für die auch der Beschwerdeführer zum grossen

Teil durchaus Verständnis aufbringt: Der alte Weg führt auf einer wesentlich längeren

Strecke durch das kantonale Waldnaturschutzgebiet Sod-Chäsgaden als der neue Weg,

was aus waldökologischer Sicht nicht optimal ist. Mit dem alten Weg und seiner mäandrie-

renden Linienführung wurde das Waldnaturschutzgebiet grossflächiger belastet, und er

führte durch ein Naturwaldreservat, in dem der Wald sich selber überlassen wird und wo

er gemäss Auskunft der Forstfachleute 4–6 Mal mehr wächst als in anderen Gebieten.

Dieser Teil des Waldes soll – insbesondere zugunsten von Wildtieren – vor menschlichen

Störungen geschützt werden, und natürliche Entwicklungen sollen dort zugelassen wer-

den. Eine redundante Führung von zwei Wanderwegen mit gleichem Ausgangs- und End-

punkt soll vermieden werden. Der Verzicht auf die alte Linienführung vergrössert die un-

gestörte Fläche im Wald. Kommt hinzu, dass dort wegen des vielen stehenden Totholzes

für Wandernde Sicherheitsprobleme entstehen (der traditionelle Wanderweg führt mehr-

heitlich durch eine Nutzungsverzichtszone).

6.

6.1

Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob sich die neue Wegführung als im Sinne

von Art. 7 FWG angemessener Ersatz für die frühere Linienführung erweist. Wie hiervor

ausgeführt, hat der Beschwerdeführer die Bejahung dieser Frage insbesondere davon ab-

hängig gemacht, dass bezüglich der Gestaltung sowohl des Wander- als auch des Bike-

wegs auf dem Hangrücken verschiedene Massnahmen getroffen werden.

16

Urteil V 2022 53

6.2

Die A.________ GmbH legte zu diesem Zweck den technischen Bericht zum

Wanderwegunterhalt Sod – Rossallmig vom 9. Mai 2023 vor (BD-act. 18). Darin wird emp-

fohlen, auf den steilsten Abschnitten des neuen Wegs die Linienführung anzupassen und

die Absätze mit Stufen zu überwinden. Es soll eine weniger steile Alternative nördlich des

Grats geschaffen werden. Damit soll der Weg einfacher begehbar und die Erosion einge-

dämmt werden. Durch das Bestehenbleiben des Wanderwegs neben der neuen Variante

könnten die Wanderenden und die Mountainbikenden an den steilen Stellen getrennte

Wege gehen.

6.3

In seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2023 (act. 25) teilte der Beschwerdeführer

daraufhin mit, er begrüsse die Verbesserung der Linienführung. Dies könnte ein einfache-

res und angenehmeres Begehen des heute nicht FWG-konformen Weges ermöglichen

und die Erosion reduzieren. Damit wäre im Grundsatz ein FWG-konformer Ersatz möglich.

Aus seiner Sicht sei es jedoch an dieser Stelle zielführender, die beiden Wege gänzlich zu

entflechten. Falls eine Entflechtung der beiden Wege gar nicht möglich sein sollte, bean-

trage man, dass jeweils vor der Kreuzung des Wander- und Mountainbikeweges der

Mountainbikeweg so angelegt werde (oder verlangsamende Elemente eingebaut würden),

dass Mountainbikende abbremsen müssten.

6.4

Am 27. September 2023 legte das Amt für Raum und Verkehr die Ergänzung der

A.________ GmbH vom 2. August 2023 zum Technischen Bericht "Wanderwegunterhalt

Sod – Rossallmig, Unter- und Oberägeri" vor (act. 39). Dieser macht Vorschläge zur Tem-

poreduktion, mit welchen die Mountainbikenden dazu gezwungen werden sollen, vor den

Kreuzungen mit dem den Wandernden vorbehaltenen Weg auf Schritttempo abzubrem-

sen. Vorgesehen sind Signale zur Trennung in Wanderweg und Biketrail sowie Schikanen.

Letztere können je nach Platzverhältnissen und Steilheit versetzte Holzgeländer mit einem

Durchlass von ca. 1 m Breite, Ankersteine / naturnahe Schikanen (Steine, Baumstrünke,

Bäume etc.) vor den Kreuzungen oder Spitzkehren, um ein Abkürzen zu vermeiden, sein.

6.5

Am 18. April 2024 legte die Korporation Unterägeri das Bauprojekt Neubau Wan-

derweg "Rossallmig-Sod" vor (BD-act. 11a). In seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom

8. Mai 2024 (act. 45) teilte der Beschwerdeführer mit, man begrüsse die vorliegende Lini-

enführung des neuen Wanderwegs und die vorgesehenen baulichen Massnahmen zur Er-

stellung eines sicheren und attraktiven Wanderwegs. Im Bauprojekt werde jedoch auf die

vom Beschwerdeführer geforderten und in der von A.________ erarbeiteten Ergänzung

vom 2. August 2023 zum technischen Bericht aufgeführten Elemente zur Temporeduktion

17

Urteil V 2022 53

vor den Kreuzungen von Wanderweg und Mountainbikeweg inklusive einer Signalisation

der beiden Wege nicht eingegangen. Man erachte es als unerlässlich, dass temporeduzie-

rende Massnahmen umgesetzt würden. Ein Zurückschneiden des Bewuchses an den

Wegkreuzungen sei nicht ausreichend und keineswegs nachhaltig. Man beantrage, dass

dieses Bauprojekt mit Massnahmen zur Temporeduktion auf dem Mountainbikeweg und

der offiziellen Signalisation des Weges ergänzt oder ein entsprechendes Bauprojekt aus-

gearbeitet werde.

6.6

Die Korporation Unterägeri ergänzte daraufhin am 5. Juli 2024 ihr Bauprojekt mit

einem Abschnitt "7.2 Sicherheitsmassnahmen" mit Folgendem Wortlaut (BD-act. 11b):

"Die zukünftige Linienführung sieht an 2 Stellen eine Kreuzung der neuen und der beste-

henden Linienführung vor. Dazu kommen die Ein- und Ausstiegsstellen sowie ein kurzes

Teilstück, auf welchem aus topografischen Gründen nur eine Kollektivbenützung des We-

ges möglich ist. Das Gefahrenpotenzial ist an den betreffenden Stellen für die Wandern-

den sowie für Mountainbikende gleichermassen hoch. Um diese Stellen zu entschärfen,

müssen entsprechende Sicherheitsmassnahmen getroffen werden:

-

Signalisation an beiden Kreuzungen, am Ein- und Ausstieg sowie vor dem Kollekti-

vabschnitt

-

Technische Hindernisse zur Temporeduktion mit natürlichen Materialien

-

Schikanen (Holzabschrankung) aus natürlichen Materialien.

Als natürliche Materialien wird vor allem Rohholz verwendet. Das Platzieren von grösseren

Steinen birgt bei der Waldbewirtschaftung eine enorme Gefahr, da sich diese bei den

Waldarbeiten loslösen und einen Steinschlag auslösen können. Daher werden Steine nur

in Massen und wo sinnvoll eingesetzt.

18

Urteil V 2022 53

A.

Einstieg mit Signalisation sowie Respektsgebot

B.

Signalisation zur Koexistenz sowie Schikanen zur Temporeduktion

C.

Signalisation zur Kreuzung sowie Schikanen zur Temporeduktion

D.

Signalisation zur Kreuzung sowie Schikanen zur Temporeduktion

E.

Signalisation zur Koexistenz sowie Schikanen zur Temporeduktion

Die Schikanen werden vor den Kreuzungen so gesetzt, dass eine Umfahrung nicht mög-

lich ist und die Sicht auf den Wanderweg gewährleistet ist."

6.7

Das Amt für Raum und Verkehr des Kantons Zug stellte das ergänzte Bauprojekt

vom 5. Juli 2024 den Parteien zu. Mit Schreiben vom 31. Juli 2024 ersuchte das Gericht

die Parteien um eine Stellungnahme dazu (act. 49). Am 2. September 2024 äusserte sich

der Beschwerdeführer wie folgt (act. 56): Die neue Linienführung liege in der Hangfalllinie

und sei stark erodiert. Sie sei kein angemessener Ersatz des Wanderweges, welcher ent-

lang der "alten" Linienführung verlaufe. Mit den im Bauprojekt vom 5. Juli 2024 vorge-

schlagenen Massnahmen solle die "neue" Linienführung mit entsprechenden baulichen

Massnahmen so gestaltet werden, dass sie einen angemessenen Ersatz zur "alten" Lini-

19

Urteil V 2022 53

enführung darstelle. Mountainbikende sollen weiterhin auf den stark erodierten Weg in der

Hangfalllinie gelenkt werden. An Stellen, an welchen sich die beiden Wege kreuzten, soll-

ten Massnahmen zur Temporeduktion der Mountainbikenden umgesetzt werden. Die

Massnahmen für den "neuen" Wanderweg sowie die Massnahmen zur Temporeduktion

begrüsse der Beschwerdeführer sehr und man sei der Meinung, dass dies ein angenehm

begehbarer Wanderweg sein werde. Der "neue" Wanderweg werde jedoch auch für die

Mountainbikenden attraktiver sein als der Weg in der Hangfalllinie, welcher für sie vorge-

sehen sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Mountainbikenden entweder auf

dem neu ausgestalteten Wanderweg fahren oder eine neue Wegspur im Wald anlegen

werden. Damit sei weder dem Wald noch den Wandernden noch den Mountainbikenden

gedient. Aus der Sicht des Beschwerdeführers brauche es deshalb eine gesamtheitliche

Lösung. Zusätzlich zum neuen attraktiven Wanderweg müsse der für die Mountainbiken-

den vorgesehene Weg auch genügend attraktiv für diese gestaltet werden.

7.

Aus dem Gesagten ergibt sich für das Gericht Folgendes: Noch am 12. Juni 2023

erklärte der Beschwerdeführer, mit dem Vorschlag von A.________ vom 9. Mai 2023 wäre

im Grundsatz ein FWG-konformer Ersatz des alten Wanderwegs möglich. Zwar würde der

Beschwerdeführer eine gänzliche Entflechtung des Wanderwegs und des Mountainbike-

weges über den Hangrücken bevorzugen. Falls dies gar nicht möglich sein sollte, beantra-

ge man, dass jeweils vor der Kreuzung der beiden Wege der Mountainbikeweg so ange-

legt werde (oder verlangsamende Elemente eingebaut würden), dass Mountainbikende

abbremsen müssten. Die A.________ GmbH ergänzte daraufhin ihren technischen Bericht

mit entsprechenden Massnahmen (Ergänzung vom 2. August 2023, act. 39). Zwar über-

nahm die Korporation Unterägeri diese Massnahmen nicht in ihr Bauprojekt vom 18. April

2024, holte dies jedoch auf entsprechenden Hinweis des Beschwerdeführers mit einer Er-

gänzung des Bauprojekts vom 5. Juli 2024 nach. Die darin aufgeführten Sicherheitsmass-

nahmen (Massnahmen zur Reduktion des Tempos auf dem Mountainbikeweg und aus-

führliche Signalisationen) entsprechen dabei praktisch 1:1 den bereits von der A.________

am 9. Mai 2023 empfohlenen – notabene Massnahmen, die der Beschwerdeführer wie

ausgeführt immer wieder vehement gefordert hat. Warum dies nun doch nicht ausreichen

soll, ist unverständlich. Die vom Beschwerdeführer neustens vorgebrachte Befürchtung,

die Mountainbikenden würden die für sie zukünftig vorgesehene, heute bereits bestehen-

de, mehrheitlich in Hangfallrichtung gerichtete Linienführung verlassen und entweder auf

dem neu ausgestalteten Wanderweg fahren oder eine neue Wegspur im Wald anlegen, ist

jedenfalls reichlich unsubstanziiert und wird vom Gericht nicht geteilt. Sollte dies wider Er-

warten dennoch der Fall sein, kann dagegen ohne Weiteres mit zusätzlichen Massnahmen

20

Urteil V 2022 53

vorgegangen werden. Zum jetzigen Zeitpunkt geht das Gericht aber davon aus, dass die

aktuell vorgesehenen Massnahmen ausreichen.

8.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die neue Linienführung des Wanderwegs

Rossallmig–Naas vom 5. Juli 2024, wenn sie entsprechend dem Bauprojekt Neubau Wan-

derweg "Rossallmig-Sod" umgesetzt wird (und wenn die Baubewilligung vom Amt für Wald

und Wild des Kantons Zug erteilt wird), einen angemessenen Ersatz für den alten Wan-

derweg darstellt. Sie entlastet mit ihrer geringeren Länge und dem Verzicht auf eine red-

undante Wegführung das Waldnaturschutzgebiet wesentlich. Mit dem geplanten Ausbau

des Wanderwegs über den Hangrücken wird die Begehung an dieser Stelle gegenüber

heute vereinfacht, und auf die Beschilderung als Bergwanderweg kann verzichtet werden.

Immerhin ist auch der Beschwerdeführer der Meinung, dass dies ein angenehm begehba-

rer Wanderweg sein werde (siehe seine Stellungnahme vom 2. September 2024 [act. 56]).

Es wird Aufgabe der zuständigen Behörden sein, die von der A.________ GmbH empfoh-

lenen und im Bauprojekt aufgeführten Sicherheitsmassnahmen, welche der Beschwerde-

führer gemäss seiner Stellungnahme vom 2. September 2024 ebenfalls sehr begrüsst, so

umzusetzen, dass der Wanderweg gefahrlos begangen werden kann bzw. dass die Ko-

existenz von Wandernden und Velofahrenden dort möglich ist. Die Beschwerde erweist

sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

9.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden der Beschwerdeführer und der Ver-

ein Zuger Wanderwege, welcher am Verfahren teilgenommen hat, kostenpflichtig (§ 23

Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Angesichts des grossen Aufwands, der durch das Verfahren entstan-

den ist, werden die Kosten auf Fr. 2'500.– festgelegt und dem Beschwerdeführer im Um-

fang von Fr. 2'000.– sowie dem Verein Zuger Wanderwege im Umfang von Fr. 500.– auf-

erlegt. Franken 1'500.– werden bezüglich des Beschwerdeführers mit dem von diesem in

gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Franken 500.– werden dem Be-

schwerdeführer zusätzlich in Rechnung gestellt. Anspruch auf eine Parteientschädigung

haben der Beschwerdeführer und der Verein Zuger Wanderwege beim vorliegenden Aus-

gang des Verfahrens nicht (§ 28 Abs. 2 VRG).

21

Urteil V 2022 53

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– auferlegt und in

der Höhe von Fr. 1'500.– mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Fran-

ken 500.– werden dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellt. Dem Verein Zu-

ger Wanderwege werden Verfahrenskosten von Fr. 500.– auferlegt.

3.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung

beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-

rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5.

Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung;

Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an den Verein Zuger Wanderwege

(mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung; Rechnung folgt nach Rechtskraft des Ur-

teils), an die Baudirektion des Kantons Zug, an die übrigen weiteren Verfahrens-

beteiligten sowie zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung

des Kantons Zug.

Zug, 27. Januar 2025

Im Namen der

VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

versandt am