opencaselaw.ch

V 2022 48

Zg Verwaltungsgericht · 2023-06-27 · Deutsch ZG

Verwaltungsrechtl. Kammer — Ausländerrecht (Widerruf der Aufenthaltsbewilligung)

Erwägungen (21 Absätze)

E. 2 Urteil V 2022 48 A. A. A.________, geboren 1987, türkischer Staatsangehöriger, reiste am 7. Januar 2018 zwecks Heirat mit der Schweizerin C. C.________ (später: C. A.________) in die Schweiz ein. Am 14. Februar 2018 heirateten die beiden. Das Amt für Migration des Kan- tons Zug (nachfolgend: AFM) erteilte A. A.________ in der Folge eine Aufenthaltsbewilli- gung mit dem Zweck "Verbleib bei der Ehegattin". Zuletzt wurde die Aufenthaltsbewilligung am 16. Februar 2021 um zwei Jahre mit Gültigkeit bis am 14. Februar 2023 verlängert. Das Ehepaar wohnte während seiner Ehe zuerst in Baar und später in Cham. Am 9. Juni 2021 zog C. A.________ offiziell in den Kanton Zürich weg, während A. A.________ in Cham wohnhaft blieb. Mit Schreiben vom 21. Juni 2021 forderte das AFM die Ehegatten separat dazu auf, bis am 9. Juli 2021 mittels Fragebogen zwecks Feststellung des für die Anwendung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die In- tegration (AIG) massgebenden Sachverhalts schriftlich Stellung zu nehmen. Da sie dieser Aufforderung nicht nachkamen, forderte sie das AFM mit Schreiben vom 19. Juli 2021 ein zweites Mal auf, die verlangten Auskünfte und Unterlagen beizubringen. Am 17. August 2021 gingen die von A. A.________ am 12. August 2021 und von C. A.________ am

13. August 2021 ausgefüllten Fragebogen beim AFM ein. Mit Schreiben vom 17. August 2021 forderte das AFM A. A.________ dazu auf, einen zweiten Fragebogen auszufüllen und mittels Bildmaterials und Textnachrichten zu belegen, inwieweit die Ehe während der letzten zwölf Monate vor der getrennten Wohnsitznahme tatsächlich noch als solche ge- lebt worden sei. Am 31. August 2021 ging der von A. A.________ ausgefüllte und unter- zeichnete Fragebogen beim AFM ein. Am 27. August 2021 wurde die Ehe zwischen A. A.________ und C. A.________ vom Kantonsgericht des Kantons Zug geschieden. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 forderte das AFM A. A.________ auf, einen dritten Fra- gebogen auszufüllen und insbesondere anhand von Bildern und Textnachrichten zu do- kumentieren, inwieweit die Ehe im zweiten Halbjahr 2020 und Anfang 2021 tatsächlich noch als solche gelebt worden sei. Gleichentags forderte das AFM C. A.________ auf, ei- nen zweiten Fragebogen auszufüllen. Dieser Aufforderung kamen A. A.________ mit Schreiben vom 18. Oktober 2021 und C. A.________ mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 nach. Mit Einladung zum rechtlichen Gehör vom 4. November 2021 eröffnete das AFM A. A.________ die Absicht, seine Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen, da die ihm auferlegte Bedingung für einen rechtmässigen Aufent- halt in der Schweiz – "Verbleib bei der Ehegattin" – nicht mehr erfüllt sei. Mit Eingabe vom

30. November 2021 brachte der nunmehr anwaltlich vertretene A. A.________ vor, dass die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre lang bestanden habe und die gesetzlichen In-

E. 2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän- der und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Aufenthaltsbewilligung wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden (Art. 33 Abs. 2 AIG). Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann die zuständige Behörde Aufenthaltsbewilligungen widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht ein- hält. Ein Widerrufsgrund im Sinne dieser Bestimmung liegt insbesondere vor, wenn der Aufenthaltszweck, für den die Bewilligung ausgestellt wurde, wegfällt (Caroni et al., Migra- tionsrecht, 5. Aufl. 2022, S. 288). Für den nachgezogenen Ehegatten, der seinen Zweck, den Verbleib beim anderen Ehegatten, definitiv aufgegeben hat, sieht Art. 50 AIG eine spezifische Regelung vor (Peter Bolzli, in: Orell Füssli Kommentar zum Migrationsrecht,

E. 2.2 Eine gemäss Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG relevante, dreijährige Ehegemeinschaft setzt eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung und einen gegenseiti- gen Ehewillen voraus (BGer 2C_1016/2017 vom 6. Februar 2019 E. 3.1). Von einer

E. 2.3 Nach gefestigter Rechtsprechung ist von der Regel, dass für die Bestimmung der Dauer der für die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG relevanten Ehegemeinschaft auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen ist, insbesondere dann abzuweichen, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzel- falls davon auszugehen ist, dass nur noch eine faktische Wohngemeinschaft vorliegt, d.h. die eheliche Beziehung trotz eines (fortdauernden) gemeinsamen Wohnsitzes nicht mehr gelebt wird und der Ehewille mindestens eines Ehegatten erloschen ist. Die Dauer der Wohngemeinschaft darf deshalb in Beachtung des Rechtsmissbrauchsverbotes (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG) in solchen Fällen nicht bzw. nicht vollumfänglich berücksichtigt werden (BGer 2C_392/2019 vom 24. Januar 2020 E. 3.2.2). Für die Bejahung einer sol- chen rechtsmissbräuchlichen Berufung auf die Fortdauer der Ehe trotz Fortbestehens der Haushaltsgemeinschaft sind hohe Hürden gesetzt. Nur stossendes, zweckwidriges Verhal- ten erscheint rechtsmissbräuchlich und soll über das Rechtsmissbrauchsverbot sanktio- niert werden. Verlangt wird eine eigentliche Täuschung der Behörden, um eine Bewilligung zu erschleichen (BGer 2C_606/2009 vom 17. März 2010 E. 2.4.1; BGE 137 I 247 E. 5.1.1; Spescha et al., a.a.O., S. 281). Wenn nicht auf getrennte Wohnungen abgestellt werden kann, geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b). Die betroffene Person ist daher bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig. Dies betrifft jedoch nur die Beweiswürdigung und bewirkt keine Umkehr der Beweislast bei mangelnder Mitwirkung. Die betroffene Person muss nicht das Gegenteil beweisen. Viel-

E. 2.4 Die Haushaltsgemeinschaft – bestehend aus dem Beschwerdeführer und C. A.________ – wurde offiziell am 9. Juni 2021 durch den Wegzug von C. A.________ auf- gehoben, wobei unbestritten ist, dass die Ehegatten bis Ende Mai 2021 zusammengelebt haben. Grundsätzlich ist daher von einer Ehegemeinschaft auszugehen, welche länger als drei Jahre bestanden hat, da von der Eheschliessung am 14. Februar 2018 bis Ende Mai 2021 mehr als drei Jahre vergangen sind. Es obliegt daher der Behörde, den Beweis zu erbringen, dass die Ehe vor Ablauf der drei Jahre, daher vor dem 14. Februar 2021, trotz bestehender Haushaltsgemeinschaft bereits nur noch formell bestand und die Berufung auf das Fortdauern der Ehe somit rechtsmissbräuchlich war (vgl. hiervor E. 2.3). Es ist da- her zu prüfen, ob dieser Beweis erbracht wurde.

E. 2.5.1 Der Regierungsrat kam zum Schluss, dass die eheliche Gemeinschaft des Be- schwerdeführers und C. A.________ bereits vor Erreichen der Dreijahresfrist am 14. Fe- bruar 2021 aufgelöst worden sei, da der Ehewille von C. A.________ bereits im zweiten Halbjahr 2020 erloschen sei. Zur Begründung stellte der Regierungsrat insbesondere auf die Beziehung von C. A.________ zu ihrem späteren Partner ab und erwog, die Aussage, dass die neue (romantische) Beziehung erst im Februar 2021 angefangen habe, sei nicht glaubwürdig und es sei spätestens im Februar 2021 von einer stabilen, dauerhaften aus- serehelichen Beziehung auszugehen. Sodann seien keine Bilder oder Textnachrichten eingereicht worden, welche das Fortdauern der ehelichen Gemeinschaft belegen würden. Die Begründung des Beschwerdeführers, dass aufgrund der COVID-19-Pandemie für die- se Zeit keine Fotos mehr bestünden, müsse zudem als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Zudem seien auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Ehegatten versucht hätten, die Ehe noch zu retten. Aus den Aussagen von C. A.________ zu ihren Gefühlen erhelle, dass ihr das Bestehen der Dreijahresfrist bewusst gewesen sei und ab einem gewissen Zeitpunkt die Führung der Lebensgemeinschaft nur noch auf die Erfüllung dieser Frist gerichtet gewesen sei.

E. 2.5.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es lägen keine Indizien vor, welche geeignet wären, die durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgestellte Vermu- tung zu widerlegen, wonach die Auflösung der Ehegemeinschaft mit der Aufgabe der

E. 2.6.1 Der Regierungsrat führt insbesondere die romantische Beziehung von C. A.________, die Aussagen von C. A.________ zu ihren Gefühlen, die fehlenden Fotos im Jahr 2020 und 2021 sowie die mangelnde Einreichung von Textnachrichten als Indizien an, dass die Ehegemeinschaft bereits vor dem 14. Februar 2021 nicht mehr bestanden haben soll. Dazu ist grundsätzlich festzuhalten, dass allein aufgrund dieser Indizien eine nur der Form halber gelebte Haushaltsgemeinschaft und eine rechtsmissbräuchliche Beru- fung auf das Fortdauern der Ehe bereits vor dem 14. Februar 2021 wohl knapp nicht als bewiesen erachtet werden könnten.

E. 2.6.2 Vorliegend kommt jedoch Folgendes hinzu: Der Beschwerdeführer hat 2021 vier Fotos (vgl. AFM-act. 52 ff.; Vorakten ZH), welche vor der Eheschliessung aufgenommen wurden, zum Beweis des Bestehens der ehelichen Beziehung in den Jahren 2018 und 2019 eingereicht. Da es sich um mehrere Fotos handelt und der Beschwerdeführer auch noch Beschreibungen zu den besuchten Orten hinzugefügt hat (vgl. AFM-act. 57, 64), muss entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass es sich dabei nicht um ein Missgeschick handeln kann. Es ist daher in Berücksichtigung der bereits am 14. September 2017 eingereichten identischen Fotos von klar täuschen- dem Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber dem AFM auszugehen. Da ansonsten keinerlei Belege eingereicht wurden, welche Zweifel an dieser Schlussfolgerung aufkom- men lassen, bestehen erhebliche Indizien, dass die Ehe bereits seit längerer Zeit nicht mehr als solche gelebt wurde. Zudem entstehen durch dieses täuschende Verhalten wei- tere Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers sowie der an- deren eingereichten Fotos, insbesondere auch an den undatierten Fotos aus dem Jahr

2020. Wie der Regierungsrat ausführt, lässt bereits das vollständige Fehlen von Fotos im zweiten Halbjahr 2020 und für das Jahr 2021 und das Fehlen von jeglichen Textnachrich- ten Zweifel an der Qualität der Beziehung aufkommen. In Kombination mit dem klarerwei- se täuschenden Verhalten des Beschwerdeführers muss davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer daher in rechtsmissbräuchlicher Weise auf das Fortdau- ern der Ehe beruft.

E. 2.6.3 Der genaue Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG lässt sich den Akten nicht entnehmen. Da der Beschwerdeführer jedoch bereits für das Jahr 2018, daher noch im ersten Jahr der Ehe, Bilder als Belege für das Bestehen der Beziehung eingereicht hat, welche bereits vor der Eheschliessung aufge- nommen wurden, lässt dies bereits zu diesem Zeitpunkt erhebliche Zweifel am Bestehen einer gelebten Beziehung aufkommen. Unter den gegebenen Umständen ist es gerecht- fertigt, entsprechend der klaren Indizien als rechtsgenüglich bewiesen zu erachten, dass die Haushaltsgemeinschaft bereits vor dem 14. Februar 2021 nur noch der Form halber gelebt wurde und die Ehegemeinschaft daher bereits vor dem Erreichen der Dreijahresfrist aufgelöst war. Die übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und C. A.________ in den Fragebogen, dass ihr Ehewille noch bis Ende Mai 2021 bestanden ha- be, wurden auch nach mehrmaligem Auffordern von Seiten des AFM von keinen Belegen untermauert. Aufgrund des täuschenden Verhaltens des Beschwerdeführers vermögen die Aussagen des Beschwerdeführers und C. A.________ keine Zweifel an der Richtigkeit der Schlussfolgerung aufkommen lassen, dass die eheliche Beziehung bereits vor dem 14. Februar 2021 nicht mehr gelebt wurde und die Haushaltsgemeinschaft nur der Form hal- ber aufrechterhalten wurde. Demnach ist die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt. 3. Dem Beschwerdeführer kommt damit gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kein An- spruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung mehr zu. Im Folgenden erübrigt sich daher zu prüfen, ob die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Ein nach- ehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG oder ein schwerwiegen- der persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG werden nicht geltend ge- macht und sind auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig liegen Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG vor. Der Beschwerdeführer ist soweit ersichtlich in der Türkei aufgewach- sen und hat dort gelebt, bis er als Dreissigjähriger 2018 zwecks Heirat in die Schweiz ein- reiste. Hingegen lebt er seit weniger als sechs Jahren in der Schweiz und hat sich hier nicht über übliche Integrationserwartungen hinaus integriert. Er ist noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat entfremdet, als dass ihm die Reintegration in sei- nem Herkunftsland nicht mehr zuzumuten wäre. Aufgrund seines hiesigen Integrations- standes und seines noch relativ kurzen Aufenthalts sind in der Schweiz auch keine unter den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben fallenden Beziehungen zu erwarten (vgl. Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV sowie BGer 2C_441/2018 vom 17. September 2018 E. 1.3.1; 2C_1035/2017 vom 20. Juli 2018 E. 5.1 f.).

E. 3 Urteil V 2022 48 tegrationskriterien erfüllt seien, weshalb seine Aufenthaltsbewilligung auch nach Auflösung der Ehe weiter zu verlängern sei. Mit Verfügung vom 6. Januar 2022 widerrief das AFM die Aufenthaltsbewilligung von A. A.________ und verfügte gleichzeitig seine Wegweisung aus der Schweiz innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids. Dies mit der Begründung, dass die eheliche Gemeinschaft zwischen A. A.________ und C. A.________ in der Schweiz seit deren Hei- rat am 14. Februar 2018 keine drei Jahre als eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche, körperliche und spirituelle Verbindung gelebt worden bzw. vor Ablauf der gesetzlichen Dreijahresfrist gescheitert sei, so dass der seinerzeitige Zulassungsgrund und der Aufent- haltszweck von A. A.________ verwirkt seien. Des Weiteren liege kein nachehelicher Här- tefall vor. Gegen die Verfügung des AFM erhob A. A.________ am 27. Januar 2022 Verwaltungsbe- schwerde beim Regierungsrat des Kantons Zug. Er beantragte, die Verfügung sei vollum- fänglich aufzuheben und es sei vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung abzusehen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Entscheid vom 24. Mai 2022 wies der Regie- rungsrat die Verwaltungsbeschwerde ab. B. Gegen den Entscheid des Regierungsrats liess A. A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) am 24. Juni 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen. Er bean- tragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, vom Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung abzusehen bzw. diese zu verlängern; alles un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Vorinstanz. C. Der am 27. Juni 2022 gerichtlich verfügte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.– wurde vom Beschwerdeführer rechtzeitig bezahlt. D. Mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2022 beantragte die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug namens des Regierungsrats die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Anschliessend teilte das Gericht den Parteien mit, es gehe davon aus, dass sich die Verfahrensbeteiligten in dieser Sache hätten hinreichend äussern können. E. Mit Schreiben vom 16. März 2023 forderte das Gericht den Beschwerdeführer dazu auf, zur genaueren Abklärung des Sachverhalts Fragen zu folgendem Umstand zu beant-

E. 4 Urteil V 2022 48 worten: Mit Schreiben vom 14. September 2017 (Steckbrief "Wie haben wir uns kennenge- lernt?") hatte C. A.________ dem Migrationsamt des Kantons Zürich Fotos eingereicht, welche ihn und C. A.________ zusammen zeigen. Mehrere dieser Fotos sind identisch mit Fotos, welche der Beschwerdeführer mit Fragebogen vom 17. August 2021 dem Amt für Migration des Kantons Zug eingereicht hatte. Gemäss Angaben von A. A.________ im Fragebogen wurden diese im Jahr 2021 eingereichten Fotos erst in den Ferien im Som- mer 2018 und an Neujahr 2019 aufgenommen, obwohl die gleichen Fotos bereits 2017 dem Migrationsamt des Kantons Zürich eingereicht worden waren. F. Am 17. Mai 2023 liess der Beschwerdeführer ausführen, an die genauen Daten, wann die fraglichen Fotos entstanden seien, könne er sich nicht erinnern. Es sei aber of- fensichtlich zutreffend, dass einige Fotos zu einem früheren als dem angegebenen Zeit- punkt entstanden seien. Dabei, dass diese unter falscher Datumsangabe eingereicht wor- den seien, handle es sich um ein Missgeschick. Wie den Akten entnommen werden kön- ne, gebe es diverse Fotos, die zu einem späteren Zeitpunkt entstanden seien. Die fragli- chen Bilder seien wie angegeben im Jahr 2020 entstanden. Ein genaueres Datum könne nicht genannt werden. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungs- sachen des Kantons Zug (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) ist gegen Entscheide des Regierungsrats die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, so- weit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahmsweise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des ange- fochtenen Entscheids fraglos zur Beschwerdeerhebung berechtigt (§ 62 Abs. 1 VRG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht, weshalb sie zu prüfen ist. 1.2 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsord- nung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

E. 4.1 Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Entscheid vom 24. Mai 2022 als rechtmässig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Die Spruchgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Eine Parteientschädigung wird dem Beschwerdeführer bei dem vollständigen Unterliegen nicht zugesprochen.

E. 5 Aufl. 2019, Art. 33 AIG N 4). Nach Auflösung der Ehe besteht ein Anspruch nach Art. 42 AIG weiter, wenn: (lit. a) die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind; oder (lit. b) wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 AIG).

E. 6 Urteil V 2022 48 tatsächlich gelebten Ehegemeinschaft ist auszugehen, wenn bei beiden Ehegatten der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirt- schaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung vorhanden ist (vgl. BGer 2C_292/2017 vom 8. März 2018 E. 4.2). Unbestritten ist aufgrund der Gesetzeskonzepti- on, dass die Auflösung der Ehegemeinschaft nicht gleichbedeutend ist mit der formellen Auflösung der Ehe. Folglich kann die Ehe auch dann als aufgelöst gelten, wenn die Ehe- leute rechtlich weder getrennt noch geschieden sind. Bei der Beurteilung, ob die Ehe als definitiv aufgelöst gilt, kommt es also entscheidend darauf an, wann davon auszugehen ist, dass sie nur noch formell bestand und der Ehewille objektiv betrachtet als erloschen anzusehen war (Spescha et al., Handbuch zum Migrationsrecht, 4. Aufl. 2020, S. 266). Gemäss Bundesgericht ist der Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft – vorbehält- lich des ausnahmsweisen zulässigen Getrenntlebens aus wichtigen Gründen (Art. 49 AIG)

– im Regelfall mit der Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft gleichzusetzen (BGE 136 II 113 E. 3.2).

E. 7 Urteil V 2022 48 mehr genügt der Nachweis von Zweifeln an der Richtigkeit der Indizien und der daraus gezogenen Schlussfolgerung (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 im Zusammenhang mit der Nichti- gerklärung einer erleichterten Einbürgerung).

E. 8 Urteil V 2022 48 Haushaltsgemeinschaft gleichzusetzen sei. Jedenfalls erscheine es willkürlich, das Datum für die mutmassliche Beendigung der Ehegemeinschaft auf Februar 2021 festzusetzen, obwohl die aussereheliche Beziehung erst im Februar begonnen habe. Für einen Beginn der ausserehelichen Beziehung vor diesem Zeitpunkt fehle es an Hinweisen.

E. 9 Urteil V 2022 48

E. 10 Urteil V 2022 48 4.

E. 11 Urteil V 2022 48 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 2'000.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach), an das Staatssekretariat für Migration,
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter lic. iur. Ivo Klingler und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann U R T E I L vom 27. Juni 2023 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A. A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA B.________ gegen Regierungsrat des Kantons Zug Beschwerdegegner betreffend Ausländerrecht (Widerruf der Aufenthaltsbewilligung) V 2022 48

2 Urteil V 2022 48 A. A. A.________, geboren 1987, türkischer Staatsangehöriger, reiste am 7. Januar 2018 zwecks Heirat mit der Schweizerin C. C.________ (später: C. A.________) in die Schweiz ein. Am 14. Februar 2018 heirateten die beiden. Das Amt für Migration des Kan- tons Zug (nachfolgend: AFM) erteilte A. A.________ in der Folge eine Aufenthaltsbewilli- gung mit dem Zweck "Verbleib bei der Ehegattin". Zuletzt wurde die Aufenthaltsbewilligung am 16. Februar 2021 um zwei Jahre mit Gültigkeit bis am 14. Februar 2023 verlängert. Das Ehepaar wohnte während seiner Ehe zuerst in Baar und später in Cham. Am 9. Juni 2021 zog C. A.________ offiziell in den Kanton Zürich weg, während A. A.________ in Cham wohnhaft blieb. Mit Schreiben vom 21. Juni 2021 forderte das AFM die Ehegatten separat dazu auf, bis am 9. Juli 2021 mittels Fragebogen zwecks Feststellung des für die Anwendung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die In- tegration (AIG) massgebenden Sachverhalts schriftlich Stellung zu nehmen. Da sie dieser Aufforderung nicht nachkamen, forderte sie das AFM mit Schreiben vom 19. Juli 2021 ein zweites Mal auf, die verlangten Auskünfte und Unterlagen beizubringen. Am 17. August 2021 gingen die von A. A.________ am 12. August 2021 und von C. A.________ am

13. August 2021 ausgefüllten Fragebogen beim AFM ein. Mit Schreiben vom 17. August 2021 forderte das AFM A. A.________ dazu auf, einen zweiten Fragebogen auszufüllen und mittels Bildmaterials und Textnachrichten zu belegen, inwieweit die Ehe während der letzten zwölf Monate vor der getrennten Wohnsitznahme tatsächlich noch als solche ge- lebt worden sei. Am 31. August 2021 ging der von A. A.________ ausgefüllte und unter- zeichnete Fragebogen beim AFM ein. Am 27. August 2021 wurde die Ehe zwischen A. A.________ und C. A.________ vom Kantonsgericht des Kantons Zug geschieden. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 forderte das AFM A. A.________ auf, einen dritten Fra- gebogen auszufüllen und insbesondere anhand von Bildern und Textnachrichten zu do- kumentieren, inwieweit die Ehe im zweiten Halbjahr 2020 und Anfang 2021 tatsächlich noch als solche gelebt worden sei. Gleichentags forderte das AFM C. A.________ auf, ei- nen zweiten Fragebogen auszufüllen. Dieser Aufforderung kamen A. A.________ mit Schreiben vom 18. Oktober 2021 und C. A.________ mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 nach. Mit Einladung zum rechtlichen Gehör vom 4. November 2021 eröffnete das AFM A. A.________ die Absicht, seine Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen, da die ihm auferlegte Bedingung für einen rechtmässigen Aufent- halt in der Schweiz – "Verbleib bei der Ehegattin" – nicht mehr erfüllt sei. Mit Eingabe vom

30. November 2021 brachte der nunmehr anwaltlich vertretene A. A.________ vor, dass die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre lang bestanden habe und die gesetzlichen In-

3 Urteil V 2022 48 tegrationskriterien erfüllt seien, weshalb seine Aufenthaltsbewilligung auch nach Auflösung der Ehe weiter zu verlängern sei. Mit Verfügung vom 6. Januar 2022 widerrief das AFM die Aufenthaltsbewilligung von A. A.________ und verfügte gleichzeitig seine Wegweisung aus der Schweiz innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids. Dies mit der Begründung, dass die eheliche Gemeinschaft zwischen A. A.________ und C. A.________ in der Schweiz seit deren Hei- rat am 14. Februar 2018 keine drei Jahre als eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche, körperliche und spirituelle Verbindung gelebt worden bzw. vor Ablauf der gesetzlichen Dreijahresfrist gescheitert sei, so dass der seinerzeitige Zulassungsgrund und der Aufent- haltszweck von A. A.________ verwirkt seien. Des Weiteren liege kein nachehelicher Här- tefall vor. Gegen die Verfügung des AFM erhob A. A.________ am 27. Januar 2022 Verwaltungsbe- schwerde beim Regierungsrat des Kantons Zug. Er beantragte, die Verfügung sei vollum- fänglich aufzuheben und es sei vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung abzusehen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Entscheid vom 24. Mai 2022 wies der Regie- rungsrat die Verwaltungsbeschwerde ab. B. Gegen den Entscheid des Regierungsrats liess A. A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) am 24. Juni 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen. Er bean- tragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, vom Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung abzusehen bzw. diese zu verlängern; alles un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Vorinstanz. C. Der am 27. Juni 2022 gerichtlich verfügte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.– wurde vom Beschwerdeführer rechtzeitig bezahlt. D. Mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2022 beantragte die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug namens des Regierungsrats die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Anschliessend teilte das Gericht den Parteien mit, es gehe davon aus, dass sich die Verfahrensbeteiligten in dieser Sache hätten hinreichend äussern können. E. Mit Schreiben vom 16. März 2023 forderte das Gericht den Beschwerdeführer dazu auf, zur genaueren Abklärung des Sachverhalts Fragen zu folgendem Umstand zu beant-

4 Urteil V 2022 48 worten: Mit Schreiben vom 14. September 2017 (Steckbrief "Wie haben wir uns kennenge- lernt?") hatte C. A.________ dem Migrationsamt des Kantons Zürich Fotos eingereicht, welche ihn und C. A.________ zusammen zeigen. Mehrere dieser Fotos sind identisch mit Fotos, welche der Beschwerdeführer mit Fragebogen vom 17. August 2021 dem Amt für Migration des Kantons Zug eingereicht hatte. Gemäss Angaben von A. A.________ im Fragebogen wurden diese im Jahr 2021 eingereichten Fotos erst in den Ferien im Som- mer 2018 und an Neujahr 2019 aufgenommen, obwohl die gleichen Fotos bereits 2017 dem Migrationsamt des Kantons Zürich eingereicht worden waren. F. Am 17. Mai 2023 liess der Beschwerdeführer ausführen, an die genauen Daten, wann die fraglichen Fotos entstanden seien, könne er sich nicht erinnern. Es sei aber of- fensichtlich zutreffend, dass einige Fotos zu einem früheren als dem angegebenen Zeit- punkt entstanden seien. Dabei, dass diese unter falscher Datumsangabe eingereicht wor- den seien, handle es sich um ein Missgeschick. Wie den Akten entnommen werden kön- ne, gebe es diverse Fotos, die zu einem späteren Zeitpunkt entstanden seien. Die fragli- chen Bilder seien wie angegeben im Jahr 2020 entstanden. Ein genaueres Datum könne nicht genannt werden. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungs- sachen des Kantons Zug (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) ist gegen Entscheide des Regierungsrats die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, so- weit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahmsweise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des ange- fochtenen Entscheids fraglos zur Beschwerdeerhebung berechtigt (§ 62 Abs. 1 VRG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht, weshalb sie zu prüfen ist. 1.2 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsord- nung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

5 Urteil V 2022 48 1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt wer- den. Als Rechtsverletzungen gelten: 1. die Nichtanwendung und die unrichtige Anwen- dung eines Rechtssatzes; 2. die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache; 3. der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens; 4. die Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift; 5. Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (§ 63 Abs. 1 VRG). Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann überdies jede für den Ent- scheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes angefoch- ten werden (§ 63 Abs. 2 VRG). Bei Beschwerden gegen einen Entscheid des Regierungs- rats ist die Rüge der unrichtigen Handhabung des Ermessens unzulässig (§ 63 Abs. 3 VRG e contrario). 2. Strittig und zu prüfen ist nachfolgend, ob sich der durch das AFM gegenüber dem Beschwerdeführer verfügte und durch den Regierungsrat bestätigte Widerruf der Aufent- haltsbewilligung als rechtmässig erweist. 2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän- der und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Aufenthaltsbewilligung wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden (Art. 33 Abs. 2 AIG). Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann die zuständige Behörde Aufenthaltsbewilligungen widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht ein- hält. Ein Widerrufsgrund im Sinne dieser Bestimmung liegt insbesondere vor, wenn der Aufenthaltszweck, für den die Bewilligung ausgestellt wurde, wegfällt (Caroni et al., Migra- tionsrecht, 5. Aufl. 2022, S. 288). Für den nachgezogenen Ehegatten, der seinen Zweck, den Verbleib beim anderen Ehegatten, definitiv aufgegeben hat, sieht Art. 50 AIG eine spezifische Regelung vor (Peter Bolzli, in: Orell Füssli Kommentar zum Migrationsrecht,

5. Aufl. 2019, Art. 33 AIG N 4). Nach Auflösung der Ehe besteht ein Anspruch nach Art. 42 AIG weiter, wenn: (lit. a) die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind; oder (lit. b) wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 AIG). 2.2 Eine gemäss Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG relevante, dreijährige Ehegemeinschaft setzt eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung und einen gegenseiti- gen Ehewillen voraus (BGer 2C_1016/2017 vom 6. Februar 2019 E. 3.1). Von einer

6 Urteil V 2022 48 tatsächlich gelebten Ehegemeinschaft ist auszugehen, wenn bei beiden Ehegatten der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirt- schaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung vorhanden ist (vgl. BGer 2C_292/2017 vom 8. März 2018 E. 4.2). Unbestritten ist aufgrund der Gesetzeskonzepti- on, dass die Auflösung der Ehegemeinschaft nicht gleichbedeutend ist mit der formellen Auflösung der Ehe. Folglich kann die Ehe auch dann als aufgelöst gelten, wenn die Ehe- leute rechtlich weder getrennt noch geschieden sind. Bei der Beurteilung, ob die Ehe als definitiv aufgelöst gilt, kommt es also entscheidend darauf an, wann davon auszugehen ist, dass sie nur noch formell bestand und der Ehewille objektiv betrachtet als erloschen anzusehen war (Spescha et al., Handbuch zum Migrationsrecht, 4. Aufl. 2020, S. 266). Gemäss Bundesgericht ist der Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft – vorbehält- lich des ausnahmsweisen zulässigen Getrenntlebens aus wichtigen Gründen (Art. 49 AIG)

– im Regelfall mit der Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft gleichzusetzen (BGE 136 II 113 E. 3.2). 2.3 Nach gefestigter Rechtsprechung ist von der Regel, dass für die Bestimmung der Dauer der für die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG relevanten Ehegemeinschaft auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen ist, insbesondere dann abzuweichen, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzel- falls davon auszugehen ist, dass nur noch eine faktische Wohngemeinschaft vorliegt, d.h. die eheliche Beziehung trotz eines (fortdauernden) gemeinsamen Wohnsitzes nicht mehr gelebt wird und der Ehewille mindestens eines Ehegatten erloschen ist. Die Dauer der Wohngemeinschaft darf deshalb in Beachtung des Rechtsmissbrauchsverbotes (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG) in solchen Fällen nicht bzw. nicht vollumfänglich berücksichtigt werden (BGer 2C_392/2019 vom 24. Januar 2020 E. 3.2.2). Für die Bejahung einer sol- chen rechtsmissbräuchlichen Berufung auf die Fortdauer der Ehe trotz Fortbestehens der Haushaltsgemeinschaft sind hohe Hürden gesetzt. Nur stossendes, zweckwidriges Verhal- ten erscheint rechtsmissbräuchlich und soll über das Rechtsmissbrauchsverbot sanktio- niert werden. Verlangt wird eine eigentliche Täuschung der Behörden, um eine Bewilligung zu erschleichen (BGer 2C_606/2009 vom 17. März 2010 E. 2.4.1; BGE 137 I 247 E. 5.1.1; Spescha et al., a.a.O., S. 281). Wenn nicht auf getrennte Wohnungen abgestellt werden kann, geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b). Die betroffene Person ist daher bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig. Dies betrifft jedoch nur die Beweiswürdigung und bewirkt keine Umkehr der Beweislast bei mangelnder Mitwirkung. Die betroffene Person muss nicht das Gegenteil beweisen. Viel-

7 Urteil V 2022 48 mehr genügt der Nachweis von Zweifeln an der Richtigkeit der Indizien und der daraus gezogenen Schlussfolgerung (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 im Zusammenhang mit der Nichti- gerklärung einer erleichterten Einbürgerung). 2.4 Die Haushaltsgemeinschaft – bestehend aus dem Beschwerdeführer und C. A.________ – wurde offiziell am 9. Juni 2021 durch den Wegzug von C. A.________ auf- gehoben, wobei unbestritten ist, dass die Ehegatten bis Ende Mai 2021 zusammengelebt haben. Grundsätzlich ist daher von einer Ehegemeinschaft auszugehen, welche länger als drei Jahre bestanden hat, da von der Eheschliessung am 14. Februar 2018 bis Ende Mai 2021 mehr als drei Jahre vergangen sind. Es obliegt daher der Behörde, den Beweis zu erbringen, dass die Ehe vor Ablauf der drei Jahre, daher vor dem 14. Februar 2021, trotz bestehender Haushaltsgemeinschaft bereits nur noch formell bestand und die Berufung auf das Fortdauern der Ehe somit rechtsmissbräuchlich war (vgl. hiervor E. 2.3). Es ist da- her zu prüfen, ob dieser Beweis erbracht wurde. 2.5 2.5.1 Der Regierungsrat kam zum Schluss, dass die eheliche Gemeinschaft des Be- schwerdeführers und C. A.________ bereits vor Erreichen der Dreijahresfrist am 14. Fe- bruar 2021 aufgelöst worden sei, da der Ehewille von C. A.________ bereits im zweiten Halbjahr 2020 erloschen sei. Zur Begründung stellte der Regierungsrat insbesondere auf die Beziehung von C. A.________ zu ihrem späteren Partner ab und erwog, die Aussage, dass die neue (romantische) Beziehung erst im Februar 2021 angefangen habe, sei nicht glaubwürdig und es sei spätestens im Februar 2021 von einer stabilen, dauerhaften aus- serehelichen Beziehung auszugehen. Sodann seien keine Bilder oder Textnachrichten eingereicht worden, welche das Fortdauern der ehelichen Gemeinschaft belegen würden. Die Begründung des Beschwerdeführers, dass aufgrund der COVID-19-Pandemie für die- se Zeit keine Fotos mehr bestünden, müsse zudem als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Zudem seien auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Ehegatten versucht hätten, die Ehe noch zu retten. Aus den Aussagen von C. A.________ zu ihren Gefühlen erhelle, dass ihr das Bestehen der Dreijahresfrist bewusst gewesen sei und ab einem gewissen Zeitpunkt die Führung der Lebensgemeinschaft nur noch auf die Erfüllung dieser Frist gerichtet gewesen sei. 2.5.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es lägen keine Indizien vor, welche geeignet wären, die durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgestellte Vermu- tung zu widerlegen, wonach die Auflösung der Ehegemeinschaft mit der Aufgabe der

8 Urteil V 2022 48 Haushaltsgemeinschaft gleichzusetzen sei. Jedenfalls erscheine es willkürlich, das Datum für die mutmassliche Beendigung der Ehegemeinschaft auf Februar 2021 festzusetzen, obwohl die aussereheliche Beziehung erst im Februar begonnen habe. Für einen Beginn der ausserehelichen Beziehung vor diesem Zeitpunkt fehle es an Hinweisen. 2.6 2.6.1 Der Regierungsrat führt insbesondere die romantische Beziehung von C. A.________, die Aussagen von C. A.________ zu ihren Gefühlen, die fehlenden Fotos im Jahr 2020 und 2021 sowie die mangelnde Einreichung von Textnachrichten als Indizien an, dass die Ehegemeinschaft bereits vor dem 14. Februar 2021 nicht mehr bestanden haben soll. Dazu ist grundsätzlich festzuhalten, dass allein aufgrund dieser Indizien eine nur der Form halber gelebte Haushaltsgemeinschaft und eine rechtsmissbräuchliche Beru- fung auf das Fortdauern der Ehe bereits vor dem 14. Februar 2021 wohl knapp nicht als bewiesen erachtet werden könnten. 2.6.2 Vorliegend kommt jedoch Folgendes hinzu: Der Beschwerdeführer hat 2021 vier Fotos (vgl. AFM-act. 52 ff.; Vorakten ZH), welche vor der Eheschliessung aufgenommen wurden, zum Beweis des Bestehens der ehelichen Beziehung in den Jahren 2018 und 2019 eingereicht. Da es sich um mehrere Fotos handelt und der Beschwerdeführer auch noch Beschreibungen zu den besuchten Orten hinzugefügt hat (vgl. AFM-act. 57, 64), muss entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass es sich dabei nicht um ein Missgeschick handeln kann. Es ist daher in Berücksichtigung der bereits am 14. September 2017 eingereichten identischen Fotos von klar täuschen- dem Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber dem AFM auszugehen. Da ansonsten keinerlei Belege eingereicht wurden, welche Zweifel an dieser Schlussfolgerung aufkom- men lassen, bestehen erhebliche Indizien, dass die Ehe bereits seit längerer Zeit nicht mehr als solche gelebt wurde. Zudem entstehen durch dieses täuschende Verhalten wei- tere Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers sowie der an- deren eingereichten Fotos, insbesondere auch an den undatierten Fotos aus dem Jahr

2020. Wie der Regierungsrat ausführt, lässt bereits das vollständige Fehlen von Fotos im zweiten Halbjahr 2020 und für das Jahr 2021 und das Fehlen von jeglichen Textnachrich- ten Zweifel an der Qualität der Beziehung aufkommen. In Kombination mit dem klarerwei- se täuschenden Verhalten des Beschwerdeführers muss davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer daher in rechtsmissbräuchlicher Weise auf das Fortdau- ern der Ehe beruft.

9 Urteil V 2022 48 2.6.3 Der genaue Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG lässt sich den Akten nicht entnehmen. Da der Beschwerdeführer jedoch bereits für das Jahr 2018, daher noch im ersten Jahr der Ehe, Bilder als Belege für das Bestehen der Beziehung eingereicht hat, welche bereits vor der Eheschliessung aufge- nommen wurden, lässt dies bereits zu diesem Zeitpunkt erhebliche Zweifel am Bestehen einer gelebten Beziehung aufkommen. Unter den gegebenen Umständen ist es gerecht- fertigt, entsprechend der klaren Indizien als rechtsgenüglich bewiesen zu erachten, dass die Haushaltsgemeinschaft bereits vor dem 14. Februar 2021 nur noch der Form halber gelebt wurde und die Ehegemeinschaft daher bereits vor dem Erreichen der Dreijahresfrist aufgelöst war. Die übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und C. A.________ in den Fragebogen, dass ihr Ehewille noch bis Ende Mai 2021 bestanden ha- be, wurden auch nach mehrmaligem Auffordern von Seiten des AFM von keinen Belegen untermauert. Aufgrund des täuschenden Verhaltens des Beschwerdeführers vermögen die Aussagen des Beschwerdeführers und C. A.________ keine Zweifel an der Richtigkeit der Schlussfolgerung aufkommen lassen, dass die eheliche Beziehung bereits vor dem 14. Februar 2021 nicht mehr gelebt wurde und die Haushaltsgemeinschaft nur der Form hal- ber aufrechterhalten wurde. Demnach ist die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt. 3. Dem Beschwerdeführer kommt damit gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kein An- spruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung mehr zu. Im Folgenden erübrigt sich daher zu prüfen, ob die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Ein nach- ehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG oder ein schwerwiegen- der persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG werden nicht geltend ge- macht und sind auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig liegen Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG vor. Der Beschwerdeführer ist soweit ersichtlich in der Türkei aufgewach- sen und hat dort gelebt, bis er als Dreissigjähriger 2018 zwecks Heirat in die Schweiz ein- reiste. Hingegen lebt er seit weniger als sechs Jahren in der Schweiz und hat sich hier nicht über übliche Integrationserwartungen hinaus integriert. Er ist noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat entfremdet, als dass ihm die Reintegration in sei- nem Herkunftsland nicht mehr zuzumuten wäre. Aufgrund seines hiesigen Integrations- standes und seines noch relativ kurzen Aufenthalts sind in der Schweiz auch keine unter den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben fallenden Beziehungen zu erwarten (vgl. Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV sowie BGer 2C_441/2018 vom 17. September 2018 E. 1.3.1; 2C_1035/2017 vom 20. Juli 2018 E. 5.1 f.).

10 Urteil V 2022 48 4. 4.1 Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Entscheid vom 24. Mai 2022 als rechtmässig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Die Spruchgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Eine Parteientschädigung wird dem Beschwerdeführer bei dem vollständigen Unterliegen nicht zugesprochen.

11 Urteil V 2022 48 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 2'000.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach), an das Staatssekretariat für Migration, Bern, sowie zum Vollzug von Ziffer 2 des Dispositivs an die Finanzverwaltung des Kantons Zug (nur Dispositiv). Zug, 27. Juni 2023 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am