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V 2022 44

Zg Verwaltungsgericht · 2022-05-27 · Deutsch ZG

Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft

Erwägungen (6 Absätze)

E. 2 Haftrichterverfügung V 2022 44

A.

A.________, geboren 1992, verheiratet mit B.________, albanesischer

Staatsangehöriger, reiste trotz bis 19. März 2025 gültigen Einreiseverbots nach eigenen

Angaben am 25. Mai 2022, ca. 12:20 Uhr, mit dem Reisezug EC 316 von Milano Centrale

herkommend via Chiasso in die Schweiz ein und wurde durch Mitarbeiter des BAZG

(ehem. Grenzwachtkorps) im EC-Zug nach Zürich Hauptbahnhof einer Personenkontrolle

unterzogen. Daraufhin wurde er in Zug von der Zuger Polizei identifiziert und verhaftet.

Nach erfolgter Verständigung mit der Staatsanwaltschaft über das strafrechtliche

Verfahren wurde er vom Amt für Migration mit Haftbefehl vom 26. Mai 2022, 15:01 Uhr, in

Ausschaffungshaft genommen. Mit Verfügung des Amtes für Migration (AFM) vom 26. Mai

2022 wurde A.________ aus der Schweiz weggewiesen und es wurde ihm die auf Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG gestützte Ausschaffungshaft eröffnet. Im

Rahmen der Hafteröffnung bestätigte A.________ unterschriftlich, dass er auf eine

mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter verzichte.

B.

Mit Eingabe vom 27. Mai 2022 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um

Prüfung der angeordneten Ausschaffungshaft und um Bestätigung der Haft für die Dauer

von zwei Wochen.

Der Haftrichter erwägt:

1.

a) Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und

Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und

Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20; vormals AuG) in der seit 1. Januar 2019 geltenden

Fassung sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach

96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu

überprüfen, wobei die Frist nicht erst ab Haftanordnung läuft, sondern sich nach dem

Zeitpunkt bemisst, in dem der Betroffene aus ausländerrechtlichen Gründen tatsächlich

festgehalten wurde (Andreas Zünd, Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015,

AuG 80 N 2 und die dort zitierten Bundesgerichtsentscheide). Kantonale richterliche

Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den

Haftrichter bezeichnet (§ 5 des am 1. Mai 2013 in Kraft getretenen Einführungsgesetzes

zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz vom

31. Januar 2013, EG AuG, BGS 122.5, i.V.m. § 56 Abs. 3 des

E. 3 Haftrichterverfügung V 2022 44

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976, VRG, BGS 162.1, und § 3 Abs. 1

Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 1977, GO,

BGS 162.11). A.________ (im Folgenden: Antragsgegner) wurde am 25. Mai 2022,

15.01 Uhr, von der Zuger Polizei infolge Ausschreibung zur Verhaftung wegen der

Missachtung einer gültigen Einreisesperre festgenommen. Gemäss dem Polizeirapport

wurde mit dem Pikett-Staatsanwalt vereinbart, die AIG-Widerhandlung auf dem

ordentlichen Weg zu rapportieren und das AFM übernahm gemäss seinem Haftbefehl

am 25. Mai 2022, 15.01 Uhr, den Antragsgegner in ausländerrechtliche

Ausschaffungshaft, weshalb die Frist von 96 Stunden in diesem Zeitpunkt zu zählen

begann. Mit der schriftlichen Eröffnung des vorliegenden Entscheids am 27. Mai 2022 ist

die Frist von 96 Stunden gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG in jedem Fall eingehalten.

b)

Die richterliche Behörde kann gemäss Art. 80 Abs. 3 AIG auf eine mündliche

Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen

nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich

einverstanden erklärt hat. Kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt

werden, so ist eine mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der

Haftanordnung nachzuholen. Nach den Angaben des AFM sollte die Wegweisung

voraussichtlich innert acht Tagen vollzogen werden können. Zudem hat der Antragsgegner

bei der Anordnung der Ausschaffungshaft nach der Information über den nächstmöglichen

Flug in die Heimat unterschriftlich bestätigt, dass er auf eine mündliche Verhandlung

verzichte. Aus diesem Grund wird die Haftüberprüfung im schriftlichen Verfahren

durchgeführt.

2.

Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs

eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die

Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein

erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder

Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 122 II 148 ff.), dessen Vollzug (z.B. wegen

fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich,

jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1-5 AIG genannten

Haftgründe gegeben sein (BGE 124 II 1 Erw. 1). Sodann muss die Haft verhältnismässig

(vgl. BGE 122 II 148 Erw. 3) und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein

(Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. BGE 122 II 148 Erw. 3). Auf Seiten der Behörden sind die

für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und

Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG,

E. 4 Haftrichterverfügung V 2022 44

Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 ff.). Schliesslich sind die gesetzlichen

Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete

Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies

hafterstehungsfähig sein.

3.

Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG ist ein Haftgrund

gegeben, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde

und der Betroffene trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betreten hat und nicht

sofort weggewiesen werden kann.

a)

Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Antragsgegner durch das Obergericht

des Kantons Bern mit Urteil vom 26. November 2013 wegen Zuwiderhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Heroin, Kokain) zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten

verurteilt worden ist. Das Staatssekretariat für Migration SEM eröffnete gegen ihn am 6.

März 2015 ein zehnjähriges Einreiseverbot, gültig für schweizerisches und

liechtensteinisches Gebiet und mit Wirkung auch für das gesamte Gebiet der Schengen-

Staaten, vom 20. März 2015 bis 19. März 2025. Das Migrationsamt des Kantons Bern

hat ihn unter der Identität C.________ bereits viermal aus der Schweiz in sein

Heimatland ausgeschafft (19.03.2015 / 27.04.2016 / 19.11.2016 / 13.12.2016). Gemäss

seinem Reisepass ist der Antragsgegner am 21. Mai 2022 in Röszke (Ungarn) in den

Schengenraum eingereist und hielt sich seither rechtswidrig im Schengenraum auf.

Gemäss dem Einvernahmeprotokoll der Zuger Polizei vom 25. Mai 2022 bestätigte der

Antragsgegner, dass ihm das Einreiseverbot eröffnet worden war. Er bestätigte auch,

Anfang 2016 wieder in die Schweiz eingereist und April 2016 hier verweilt zu haben.

Dann sei er wieder ausgeschafft worden. Im November 2016 sei er wieder in die Schweiz

eingereist und ein paar Tage später gleich wieder ausgeschafft worden. Seit Dezember

2016 sei er nie wieder in der Schweiz gewesen. Er erklärte, er lebe und arbeite in

Albanien und sei mit dem Zug von Italien (Mailand) in die Schweiz eingereist. Der Zug sei

am 25. Mai 2022 um ca. 11:10 Uhr in Mailand abgefahren und er habe um ca. 12:20 Uhr

die Schweizer Grenze überquert. Er habe in der Schweiz seinen Sohn, D.________,

geboren am 9. Januar 2017, sehen wollen, zu dem er nur per Videotelefonie Kontakt

habe, Die Trennung von ihm habe ihn sehr geschmerzt. Er habe hier drei bis vier Tage

verweilen wollen. Dass er auch mit dem Namen C.________ registriert sei, sei darin

begründet, dass er im Januar 2022 zu Hause geheiratet habe.

E. 5 Haftrichterverfügung V 2022 44

Die Zuger Polizei zeigte den Antragsgegner bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Zug

wegen illegaler Einreise sowie rechtswidrigem Aufenthalt an. Die Erledigung des

strafrechtlichen Verfahrens wird durch die Staatsanwaltschaft im ordentlichen Verfahren

erfolgen, d.h. nicht mit einem sogenannten «Schnellrichterverfahren».

Das AFM buchte für den Antragsgegner einen Flug für Montag, 30. Mai 2022, nach

Tirana, womit der Vollzug innert acht Tagen sichergestellt ist.

b)

Die Wegweisung wurde dem Antragsgegner am 26. Mai 2022, 12.30 Uhr,

eröffnet. Er hat das ihm bekannte und bis 19. März 2025 gültige Einreiseverbot

absichtlich verletzt, sodass der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75

Abs. 1 lit. c AIG offensichtlich erfüllt ist.

c)

Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit

der betroffenen Person dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig,

wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen

vermögen. In der protokollierten Befragung und der Hafteröffnung vom 26. Mai 2022

erklärte der Antragsgegner, keine gesundheitlichen Probleme zu haben, wobei er

gegenüber dem AFM seinen Wunsch ausdrückte, einen Arzt zu sehen. Zweifel an der

Hafterstehungsfähigkeit des Antragsgegners bestehen indessen nicht; zudem ist die

ärztliche Betreuung in der Strafanstalt sichergestellt. Die Haftbedingungen in der

Abteilung Ausschaffungshaft der Strafanstalt Zug entsprechen bekanntermassen den

Vorgaben gemäss Art. 81 AIG. Das AFM hat in Nachachtung des

Beschleunigungsgebots umgehend die notwendigen Vorkehrungen getroffen und den

Vollzug der Wegweisung mit einem auf den Montag, 30. Mai 2022, 11.35 Uhr, gebuchten

Flug ab Zürich nach Tirana organisiert. Der Antragsgegner verfügt über einen gültigen,

albanischen Reisepass. Innert weniger Tage wird der Antragsgegner mithin in seine

Heimat ausfliegen können. Wenn er pflichtgemäss kooperiert, wird die Ausschaffung, der

im Übrigen keine rechtlichen oder faktischen Hindernisse entgegenstehen, sehr rasch

vollzogen werden können. Entsprechend dürfte die Haft nur wenige Tage dauern. Eine

mildere Massnahme als die Haft steht angesichts des bisherigen Verhaltens des

Antragsgegners zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung nicht zur Verfügung. In

Berücksichtigung aller Aspekte und des Interesses der Schweiz an einer geordneten

Ausschaffung erweist sich die angeordnete Haft als verhältnismässig.

E. 6 Juni 2022, 15.00 Uhr, aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen (Art. 80 Abs. 3 AIG). 4. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. So ist auch hier zu verfahren.

E. 7 Haftrichterverfügung V 2022 44 Der Haftrichter verfügt: ___________________

Dispositiv
  1. Der vom Amt für Migration angeordneten Ausschaffungshaft wird für die Dauer von zwei Wochen, d.h. bis am 8. Juni 2022, 15.00 Uhr, die richterliche Zustimmung erteilt.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  4. Mitteilung an: - A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an die Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und mit der Bitte um Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung) - Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug - Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 27. Mai 2022 Der Haftrichter Dr. iur. Aldo Elsener versandt am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG DER HAFTRICHTER V E R F Ü G U N G vom 27. Mai 2022 [rechtskräftig] in Sachen Amt für Migration des Kantons Zug Antragsteller gegen A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft, 6300 Zug Antragsgegner betreffend Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c und Art. 80 Abs. 3 AIG) V 2022 44

2 Haftrichterverfügung V 2022 44 A. A.________, geboren 1992, verheiratet mit B.________, albanesischer Staatsangehöriger, reiste trotz bis 19. März 2025 gültigen Einreiseverbots nach eigenen Angaben am 25. Mai 2022, ca. 12:20 Uhr, mit dem Reisezug EC 316 von Milano Centrale herkommend via Chiasso in die Schweiz ein und wurde durch Mitarbeiter des BAZG (ehem. Grenzwachtkorps) im EC-Zug nach Zürich Hauptbahnhof einer Personenkontrolle unterzogen. Daraufhin wurde er in Zug von der Zuger Polizei identifiziert und verhaftet. Nach erfolgter Verständigung mit der Staatsanwaltschaft über das strafrechtliche Verfahren wurde er vom Amt für Migration mit Haftbefehl vom 26. Mai 2022, 15:01 Uhr, in Ausschaffungshaft genommen. Mit Verfügung des Amtes für Migration (AFM) vom 26. Mai 2022 wurde A.________ aus der Schweiz weggewiesen und es wurde ihm die auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG gestützte Ausschaffungshaft eröffnet. Im Rahmen der Hafteröffnung bestätigte A.________ unterschriftlich, dass er auf eine mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter verzichte. B. Mit Eingabe vom 27. Mai 2022 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der angeordneten Ausschaffungshaft und um Bestätigung der Haft für die Dauer von zwei Wochen. Der Haftrichter erwägt: 1.

a) Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20; vormals AuG) in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen, wobei die Frist nicht erst ab Haftanordnung läuft, sondern sich nach dem Zeitpunkt bemisst, in dem der Betroffene aus ausländerrechtlichen Gründen tatsächlich festgehalten wurde (Andreas Zünd, Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, AuG 80 N 2 und die dort zitierten Bundesgerichtsentscheide). Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter bezeichnet (§ 5 des am 1. Mai 2013 in Kraft getretenen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz vom

31. Januar 2013, EG AuG, BGS 122.5, i.V.m. § 56 Abs. 3 des

3 Haftrichterverfügung V 2022 44 Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976, VRG, BGS 162.1, und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 1977, GO, BGS 162.11). A.________ (im Folgenden: Antragsgegner) wurde am 25. Mai 2022, 15.01 Uhr, von der Zuger Polizei infolge Ausschreibung zur Verhaftung wegen der Missachtung einer gültigen Einreisesperre festgenommen. Gemäss dem Polizeirapport wurde mit dem Pikett-Staatsanwalt vereinbart, die AIG-Widerhandlung auf dem ordentlichen Weg zu rapportieren und das AFM übernahm gemäss seinem Haftbefehl am 25. Mai 2022, 15.01 Uhr, den Antragsgegner in ausländerrechtliche Ausschaffungshaft, weshalb die Frist von 96 Stunden in diesem Zeitpunkt zu zählen begann. Mit der schriftlichen Eröffnung des vorliegenden Entscheids am 27. Mai 2022 ist die Frist von 96 Stunden gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG in jedem Fall eingehalten. b) Die richterliche Behörde kann gemäss Art. 80 Abs. 3 AIG auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat. Kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, so ist eine mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen. Nach den Angaben des AFM sollte die Wegweisung voraussichtlich innert acht Tagen vollzogen werden können. Zudem hat der Antragsgegner bei der Anordnung der Ausschaffungshaft nach der Information über den nächstmöglichen Flug in die Heimat unterschriftlich bestätigt, dass er auf eine mündliche Verhandlung verzichte. Aus diesem Grund wird die Haftüberprüfung im schriftlichen Verfahren durchgeführt. 2. Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 122 II 148 ff.), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1-5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein (BGE 124 II 1 Erw. 1). Sodann muss die Haft verhältnismässig (vgl. BGE 122 II 148 Erw. 3) und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. BGE 122 II 148 Erw. 3). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG,

4 Haftrichterverfügung V 2022 44 Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 ff.). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein. 3. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und der Betroffene trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betreten hat und nicht sofort weggewiesen werden kann. a) Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Antragsgegner durch das Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 26. November 2013 wegen Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Heroin, Kokain) zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten verurteilt worden ist. Das Staatssekretariat für Migration SEM eröffnete gegen ihn am 6. März 2015 ein zehnjähriges Einreiseverbot, gültig für schweizerisches und liechtensteinisches Gebiet und mit Wirkung auch für das gesamte Gebiet der Schengen- Staaten, vom 20. März 2015 bis 19. März 2025. Das Migrationsamt des Kantons Bern hat ihn unter der Identität C.________ bereits viermal aus der Schweiz in sein Heimatland ausgeschafft (19.03.2015 / 27.04.2016 / 19.11.2016 / 13.12.2016). Gemäss seinem Reisepass ist der Antragsgegner am 21. Mai 2022 in Röszke (Ungarn) in den Schengenraum eingereist und hielt sich seither rechtswidrig im Schengenraum auf. Gemäss dem Einvernahmeprotokoll der Zuger Polizei vom 25. Mai 2022 bestätigte der Antragsgegner, dass ihm das Einreiseverbot eröffnet worden war. Er bestätigte auch, Anfang 2016 wieder in die Schweiz eingereist und April 2016 hier verweilt zu haben. Dann sei er wieder ausgeschafft worden. Im November 2016 sei er wieder in die Schweiz eingereist und ein paar Tage später gleich wieder ausgeschafft worden. Seit Dezember 2016 sei er nie wieder in der Schweiz gewesen. Er erklärte, er lebe und arbeite in Albanien und sei mit dem Zug von Italien (Mailand) in die Schweiz eingereist. Der Zug sei am 25. Mai 2022 um ca. 11:10 Uhr in Mailand abgefahren und er habe um ca. 12:20 Uhr die Schweizer Grenze überquert. Er habe in der Schweiz seinen Sohn, D.________, geboren am 9. Januar 2017, sehen wollen, zu dem er nur per Videotelefonie Kontakt habe, Die Trennung von ihm habe ihn sehr geschmerzt. Er habe hier drei bis vier Tage verweilen wollen. Dass er auch mit dem Namen C.________ registriert sei, sei darin begründet, dass er im Januar 2022 zu Hause geheiratet habe.

5 Haftrichterverfügung V 2022 44 Die Zuger Polizei zeigte den Antragsgegner bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Zug wegen illegaler Einreise sowie rechtswidrigem Aufenthalt an. Die Erledigung des strafrechtlichen Verfahrens wird durch die Staatsanwaltschaft im ordentlichen Verfahren erfolgen, d.h. nicht mit einem sogenannten «Schnellrichterverfahren». Das AFM buchte für den Antragsgegner einen Flug für Montag, 30. Mai 2022, nach Tirana, womit der Vollzug innert acht Tagen sichergestellt ist. b) Die Wegweisung wurde dem Antragsgegner am 26. Mai 2022, 12.30 Uhr, eröffnet. Er hat das ihm bekannte und bis 19. März 2025 gültige Einreiseverbot absichtlich verletzt, sodass der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG offensichtlich erfüllt ist. c) Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. In der protokollierten Befragung und der Hafteröffnung vom 26. Mai 2022 erklärte der Antragsgegner, keine gesundheitlichen Probleme zu haben, wobei er gegenüber dem AFM seinen Wunsch ausdrückte, einen Arzt zu sehen. Zweifel an der Hafterstehungsfähigkeit des Antragsgegners bestehen indessen nicht; zudem ist die ärztliche Betreuung in der Strafanstalt sichergestellt. Die Haftbedingungen in der Abteilung Ausschaffungshaft der Strafanstalt Zug entsprechen bekanntermassen den Vorgaben gemäss Art. 81 AIG. Das AFM hat in Nachachtung des Beschleunigungsgebots umgehend die notwendigen Vorkehrungen getroffen und den Vollzug der Wegweisung mit einem auf den Montag, 30. Mai 2022, 11.35 Uhr, gebuchten Flug ab Zürich nach Tirana organisiert. Der Antragsgegner verfügt über einen gültigen, albanischen Reisepass. Innert weniger Tage wird der Antragsgegner mithin in seine Heimat ausfliegen können. Wenn er pflichtgemäss kooperiert, wird die Ausschaffung, der im Übrigen keine rechtlichen oder faktischen Hindernisse entgegenstehen, sehr rasch vollzogen werden können. Entsprechend dürfte die Haft nur wenige Tage dauern. Eine mildere Massnahme als die Haft steht angesichts des bisherigen Verhaltens des Antragsgegners zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung nicht zur Verfügung. In Berücksichtigung aller Aspekte und des Interesses der Schweiz an einer geordneten Ausschaffung erweist sich die angeordnete Haft als verhältnismässig.

6 Haftrichterverfügung V 2022 44 Der Antragsgegner, der der deutschen Sprache mächtig ist, verzichtete ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung. In Berücksichtigung der voraussichtlich kurzen Dauer der Ausschaffungshaft und in Würdigung der dem Haftrichter bekannten Tatsachen und der Verzichtserklärung des Antragsgegners kann in formeller Hinsicht gestützt auf Art. 80 Abs. 3 AIG auf eine Verhandlung verzichtet werden. Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Ausschaffungshaft für die beantragte Dauer von zwei Wochen, d.h. für 14 Tage und damit bis 8. Juni 2022, 15.00 Uhr, bestätigt werden. Sollte der Antragsgegner wider Erwarten nicht innert acht Tagen seit der Haftanordnung, d.h. bis 2. Juni 2022, 15.00 Uhr, die Schweiz verlassen haben, so wäre die Haft zwölf Tage nach der Haftanordnung, mithin spätestens am

6. Juni 2022, 15.00 Uhr, aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen (Art. 80 Abs. 3 AIG). 4. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. So ist auch hier zu verfahren.

7 Haftrichterverfügung V 2022 44 Der Haftrichter verfügt: ___________________ 1. Der vom Amt für Migration angeordneten Ausschaffungshaft wird für die Dauer von zwei Wochen, d.h. bis am 8. Juni 2022, 15.00 Uhr, die richterliche Zustimmung erteilt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 4. Mitteilung an: - A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an die Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und mit der Bitte um Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung) - Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug - Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 27. Mai 2022 Der Haftrichter Dr. iur. Aldo Elsener versandt am