Haftentlassungsgesuch
Erwägungen (20 Absätze)
E. 2 Haftrichterverfügung V 2022 43 A. Der Gesuchsteller A.________, Jahrgang 1995, marokkanischer Staatsangehöriger, wurde mit Verfügung vom 25. August 2021 des Amtes für Migration des Kantons Zug (AFM) rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. Am 22. August 2021 wurde er mit Bewilligung des Haftrichters (Verfahren V 2021 60) in Ausschaffungshaft versetzt, welche mit zustimmender Verfügung des Haftrichters vom 19. November 2021 in eine Durchsetzungshaft überführt wurde (V 2021 87). Gleichzeitig wies er das Haftentlassungsgesuch von A.________ ab. In der Folge wurde die Haft dreimal (Verfügungen vom 17. Dezember 2021 [V 2021 96], vom 16. Februar 2022 [V 2022 17] und vom 14. April 2022 [V 2022 32] bis vorläufig 18. Juni 2022 verlängert. B. Mit Eingabe vom 23. Mai 2022 liess der Gesuchsteller seine umgehende Entlassung aus der Durchsetzungshaft beantragen. Eventualiter seien mildere Massnahmen wie eine Meldepflicht, eine Ein- oder eine Ausgrenzung anzuordnen. Es sei festzustellen, dass seine Inhaftierung in der Strafanstalt Zug vom 21. August 2021 bis zum
22. April 2022 rechtswidrig gewesen sei. Es sei ihm zufolge Mittellosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege- und Verbeiständung zu gewähren, RA B.________, substituiert durch C.________, sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu mandatieren und auf einen allfälligen Kostenvorschuss sei zu verzichten, dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. C. Mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2022 beantragte das AFM die Abweisung des Haftentlassungsgesuches. D. Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 wies die Haftrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beistellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab. Zur Begründung wurde auf die regelmässige Kostenlosigkeit des Verfahrens verwiesen, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht eingetreten werde. Während die Mittellosigkeit des Gesuchstellers als gegeben erachtet wurde, wurden die Chancen auf Gutheissung des Gesuches als aussichtslos beurteilt und auch die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung verneint. E. Am 1. Juni 2022 wurde der Rechtsvertretung des Gesuchstellers die Vernehmlassung des AFM zur Kenntnis gebracht. F. Am 7. Juni 2022, 14:30 Uhr, fand in Anwesenheit des Gesuchstellers, dieser begleitet von der Substitutin D.________, und einer Vertretung des AFM die gesetzlich
E. 2.1 Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung auf Grund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der Aus-schaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Eine einmal angeordnete und richterlich genehmigte Durchsetzungshaft kann nach Art. 78 Abs. 2 AIG mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden, sofern die betroffene Person weiterhin nicht bereit ist, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen. Die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Artikeln 75-77 AIG und die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese maximale Haftdauer kann mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um höchstens zwölf Monate, d.h. mithin auf insgesamt 18 Monate, verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder wenn sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Gemäss Art. 78 Abs. 6 AIG wird die Durchsetzungshaft beendet, wenn a) eine selbständige und pflichtgemässe Ausreise nicht möglich ist, obwohl die betroffene Person den behördlich vorgegebenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist;
b) die Schweiz weisungsgemäss verlassen wird; c) die Ausschaffungshaft angeordnet wird; oder d) einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird. Zur Feststellung der Haltung des betroffenen Ausländers ist dieser von der zuständigen Ausländerbehörde rechtzeitig vor Ende der angeordneten Haftdauer zu befragen und er ist auf die Möglichkeit einer mündlichen Verhandlung hinzuweisen. Ergibt sich für die Behörde, dass der Ausländer seine Haltung resp. sein Verhalten nicht zu ändern bereit ist, hat sie den Richter um Genehmigung der Haftverlängerung anzugehen und dieser ist gehalten, sich
E. 2.2 Ist ein Haftentlassungsgesuch zu prüfen, so stellt sich die Frage, ob einer der in Art. 80 Abs. 6 AIG aufgezählten Haftbeendigungsgründe eingetreten ist. Sodann darf ein Gesuch – unabhängig von der Einhaltung der Sperrfrist – auch geprüft und gutgeheissen werden, wenn sich die Haft aufgrund neuer Umstände augenfällig als rechtswidrig erweist. Nach Art. 80 Abs. 6 AIG ist die Haft zu beenden, wenn a) der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht durchführbar ist, b) dem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird oder c) die inhaftierte Person eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme anzutreten hat.
E. 2.3 Die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG bezweckt, ausreisepflichtige Personen, bei welchen sich zeigt, dass der Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Weg- und Ausweisung – trotz behördlicher Bemühungen – ohne ihre Kooperation nicht möglich ist, zu einer Verhaltensänderung zu bewegen. Die Durchsetzungshaft ist folglich das letzte Mittel, wenn keine anderen Zwangsmassnahmen zum Ziel führen, die illegal anwesende ausländische Person – auch gegen ihren Willen – in ihre Heimat zurückzuschaffen. Bei der Anordnung und Verlängerung der Durchsetzungshaft ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten, d.h. es ist aufgrund der konkreten Umstände zu prüfen, ob die Haft geeignet und erforderlich ist und nicht gegen das Übermassverbot verstösst. 3.
E. 3 Haftrichterverfügung V 2022 43 vorgeschriebene mündliche Verhandlung unter Beizug eines Dolmetschers statt. Die Substitutin reichte ihr schriftliches Plädoyer und die Honorarnote zu den Akten. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung. Die Haftrichterin erwägt: 1. 1.1 Gemäss Art. 80 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) kann eine inhaftierte Person nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Über das Gesuch hat die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Das Entlassungsgesuch ist schriftlich beim Verwaltungsgericht einzureichen; das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Haftüberprüfung (§ 12 des am 1. Mai 2013 in Kraft getretenen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz vom 31. Januar 2013, EG AuG; BGS 122.5). Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter bezeichnet (§ 5 EG AuG i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG; BGS 162.1; und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts, GO VG; BGS 162.11). 1.2 Das Haftentlassungsgesuch des Gesuchstellers traf am 24. Mai 2022 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug ein. Mit der durchgeführten gerichtlichen mündlichen Verhandlung und unmittelbarer Entscheideröffnung am 7. Juni 2022 ist die Frist von acht Arbeitstagen für die Behandlung des Entlassungsgesuches gewahrt. 1.3 Bei der Verhandlung beantragte das AFM die Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate. Die richterliche Überprüfung der Verlängerung der ausländerrechtlichen Durchsetzungshaft erfolgt innerhalb von acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung, letzteres allerdings nur auf explizites Gesuch der inhaftierten Person (Art. 78 Abs. 4 Satz 2 AIG). Nachdem die
E. 3.1.1 In seinem Haftentlassungsgesuch liess der Gesuchsteller vorbringen, dass er mit seinem jüngsten Verhalten verdeutlicht habe, dass er sein bisher gezeigtes Verhalten bereue, er sich für sein schlechtes Benehmen entschuldige und er seine Bereitschaft zur Rückkehr nach Marokko betone. Seine Weigerung, sich zu impfen, sei verständlich und auf nationaler sowie globaler Ebene sei das Impfen ein umstrittenes Thema. Er habe sich nach der letzten Impfung nicht gut gefühlt. Seine Willensfreiheit sei geschützt und eine Pflicht zur Vornahme einer Booster-Impfung würde klar Art. 8 EMRK und Art. 10 Abs. 2 BV verletzen. Es bestehe kein Grund für die Annahme, dass er sich behördlichen
E. 3.1.2 Ergänzend zu diesen Ausfrührungen brachte die Vertreterin des Gesuchstellers bei der Verhandlung vor, dass jetzt zwar die Impfpflicht der marokkanischen Behörden entfallen sei. Da die Unmöglichkeit der Wegweisung zum Zeitpunkt des Haftentlassungsgesuches aber bestanden habe, hätte er rechtmässigerweise entlassen werden müssen. Dazu könne den Akten entnommen werden, dass die marokkanischen Behörden noch kein Laissez-passer ausgestellt hätten, weshalb die Durchführbarkeit der Wegweisung nach wie vor ungewiss bleibe. Des Weiteren beanstandete sie, dass dem Gesuchsteller gar nie Gelegenheit geboten worden sei, sich und seine Umstände zu verbessern.
E. 3.2.1 Der Gesuchsgegner führte in seiner schriftlichen Vernehmlassung aus, dass die marokkanischen Behörden den Gesuchsteller als eigenen Staatsangehörigen identifiziert und die Ausstellung des notwendigen Laissez-passer zugesichert hätten. Die marokkanischen Behörden hätten am 19. Mai 2022 die Einreisebestimmungen gelockert. Verlangt werde nun nur noch ein negativer PCR-Test in arabischer, französischer oder englischer Sprache. Die vollständige Impfung habe der Gesuchsteller in bewusster Weise vereitelt, für die Covid-Testung bestehe aber eine gesetzliche Grundlage in Art. 72 Abs. 1 AIG. Die Vorbringen im schriftlichen Entlassungsgesuch stünden in klarem Widerspruch zu dem in den Akten festgehaltenen Verhalten des Gesuchstellers. Nur bei seiner
E. 3.2.2 Bei der Verhandlung führte der Vertreter des Gesuchsgegners aus, dass gegenüber dem Sachverhalt, welcher der Haftrichterverfügung vom 14. April 2022 zugrunde gelegen habe, neu die marokkanischen Behörden auf die Impfpflicht verzichtet hätten und sie nur noch eine Covid-Testung verlangten. Der Gesuchsgegner habe daraufhin einen Flug per 15. Juni 2022 für den Gesuchsteller buchen können, der nun aber auf den 22. Juni 2022 verschoben worden sei. Der Flug sei jedoch bestätigt. Vor der heutigen Verhandlung seien dem Gesuchsteller die Rückreisemodalitäten erklärt worden. Trete er die Reise freiwillig an, werde er zum Flughafen Genf begleitet, könne dann aber allein wie ein Tourist nach Marokko fliegen. Verweigere er die Rückreise, werde er in einem nächsten Versuch in Begleitung von zwei Polizisten den Rückflug machen müssen. Vereitle er auch diese Rückkehrmöglichkeit, verbleibe die zwangsweise Ausschaffung auf
E. 3.3 Bei der Haftrichterverhandlung gab der Gesuchsteller auf die Frage, woher sein Gesinnungswandel komme, wie er im schriftlichen Entlassungsgesuch beschrieben werde, zur Antwort, die Erdkugel sei rund und so sei es halt. Wie sich die Haftbedingungen im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft gestalteten, wolle er dazu nicht befragt werden. Dass er in Zug die Haftbedingungen nicht beanstandet habe, liege daran, dass er die Sache schnell habe vorantreiben wollen. Auf die Frage, wie er sich zur Heimreise nach Marokko stelle, nun da ein Flug für ihn habe gebucht werden können, hielt er mit aller Deutlichkeit fest, dass er nie und unter keinen Umständen nach Marokko zurückkehren werde. Solle man ihn doch ins Meer werfen oder in den Jemen oder in die Ukraine bringen. Das AFM könne auch gleich eine Haftverlängerung von vier Monaten beantragen. Es werde ihm ohnehin nie gelingen, ihn nach Marokko auszuschaffen. 4.
E. 4 Haftrichterverfügung V 2022 43 Durchsetzungshaft von A.________ bis zum 18. Juni 2022 bewilligt war, ist die Frist für die richterliche Prüfung der Verlängerung (vgl. Art. 78 Abs. 2 und 4 AIG) ohnehin gewahrt. 1.4 Das richterliche Prüfungsprogramm bei einem Entlassungsgesuch ist identisch mit jenem bei der Haftanordnung bzw. -verlängerung. Insofern ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Durchsetzungshaft weiterhin gegeben sind (BGE 140 II 409 E. 2.3.1). Auf das bei der Verhandlung gestellte Gesuch um Verlängerung kann daher eingetreten werden, da der Gesuchsteller dadurch keinen Rechtsnachteil erleidet. 2.
E. 4.1 In Würdigung der Akten, der Aussagen der Parteien und unter Verweis auf sämtliche bisher ergangenen Haftrichterentscheide ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Durchsetzungshaft und ihre Aufrechterhaltung nach wie vor erfüllt sind. Der Antragsgegner wurde rechtskräftig weggewiesen, Marokko hat ihn als eigenen Staatsangehörigen anerkannt und der erfolgreiche Vollzug scheiterte bislang allein an seinem eigenen Verhalten. Die beschönigenden Vorbringen seiner Rechtsvertretung in Bezug auf sein Wohlverhalten, seine Reue, seine medizinischen Bedenken in Bezug auf die Covid-Impfung und seine Kooperationsbereitschaft, mit den Behörden
E. 4.2 Auch die Verlängerung der Durchsetzungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Sie ist daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermag. Der Antragsgegner ist gesund. Er ist jetzt im Zentrum für Ausländerrechtliche Administrativhaft untergebracht, welches die Vorgaben gemäss Art. 81 Abs. 2 AIG erfüllt. Zu den Haftbedingungen wollte er sich zwar nicht äussern, doch ist davon auszugehen, dass allfällige Beanstandungen zumindest von seiner Rechtsvertretung vorgebracht worden wären. Hinsichtlich der übrigen Aspekte der Verhältnismässigkeit – Haftdauer, familiäre Verhältnisse, Subsidiaritätsprinzip – kann auf die bisherigen Haftentscheide verwiesen werden. Einmal mehr ist er darauf hinzuweisen, dass die Haftdauer aktuell in seiner Hand liegt resp. die Haft am 22. Juni 2022 endet, wenn er pflichtgemäss seinen Rückflug antritt. In Berücksichtigung aller Aspekte und des Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die Haft als verhältnismässig. Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird sein Haftentlassungsgesuch abgewiesen und die Durchsetzungshaft antragsgemäss für die Dauer von zwei Monaten bis zum
18. August 2022 bestätigt. Offen bleiben kann heute an dieser Stelle, ob – sofern der Gesuchsteller die Rückreise verweigert – die Durchsetzungshaft allenfalls in einem späteren Zeitpunkt in eine Ausschaffungshaft umgewandelt werden müsste. 5. Betreffend den Antrag des Gesuchstellers, es sei die Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung in der Strafanstalt Zug festzustellen, ist kein Rechtsschutzinteresse daran zu sehen. Auf das Feststellungsbegehren wird daher nicht eingetreten. Im Einzelnen ist dazu festzuhalten, dass die Haftanordnungen jeweils rechtskräftig bestätigt wurden. Die Strafanstalt Zug führt eine eigene, vom übrigen Strafvollzug abgetrennte Abteilung für die Ausschaffungshaft, welche immer als konform mit den Vorschriften von Art. 81 Abs. 1 AIG (Beschäftigung, Kontaktnahme mit Familienangehörigen und weiteren Personen, Besuche) erachtet wurde. Er selber beanstandete die Haftbedingungen nie und befand sie als in Ordnung. Aktuell ist er im Zentrum für Ausländerrechtliche Administrativhaft
E. 5 Haftrichterverfügung V 2022 43 seinerseits ein Bild über das Verhalten des Ausländers zu machen. Zu beachten ist weiter, dass die Durchsetzungshaft ihre Rechtfertigung in Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK (Haft zur Erzwingung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung) findet und nicht wie die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft in Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK (Haft zur Sicherung eines schwebenden Ausweisungsverfahrens).
E. 6 Haftrichterverfügung V 2022 43 Anordnungen widersetzen werde, weshalb er aus der Haft zu entlassen sei. Heute sei eine Einreise in Marokko gar nicht möglich, da dieses Land die Booster-Impfung verlange. Eine Aufhebung dieser Pflicht sei nicht in Sicht, weshalb seine Ausschaffung faktisch unmöglich und in absehbarer Zeit nicht durchführbar sei. Das Bundesgericht habe klar festgestellt, dass die fehlende Absehbarkeit des Wegweisungsvollzuges aufgrund der Covid-Pandemie zu Beendigung der Haft führen müsse (BGer 2C_386/2020 vom 9. Juni 2020; 2C_414/2020 vom 12. Juni 2020). Die Ungewissheit der Durchführbarkeit sei damit nicht nur im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung, sondern bereits bei der Absehbarkeit zu prüfen. Vorliegend sei aber auch die Verhältnismässigkeit nicht gegeben. Er, der Gesuchsteller, zeige sich reuig und kooperativ. Es sei bisher gänzlich unterlassen worden, mildere Massnahmen ernsthaft zu prüfen. Darüber hinaus sei die schon über acht Monate dauernde Haft unverhältnismässig lang und laufe damit dem Sinn und Zweck der Haft – die absehbare Rückführung – diametral zuwider. Zudem sei die Unterbringung in der Zuger Strafanstalt rechtswidrig gewesen, da sie den Anforderungen an die ausländerrechtliche Administrativhaft nicht zu genügen vermochte.
E. 7 Haftrichterverfügung V 2022 43 Erstbefragung habe er sich bereit gezeigt, mit den Behörden zu kooperieren und heimzureisen. In den nachfolgenden Gesprächen und bei den Haftüberprüfungen habe er sich jeweils klar dahingehend geäussert, dass er zur Heimkehr nicht bereit sei und nur bei einer Leistung einer finanziellen Unterstützung von zuerst Fr. 5'000.–, nachher reduziert auf Fr. 2'500.–, zur Kooperation bereit sei. Betreffend Anordnung einer milderen Massnahme für den Gesuchsteller sei anzumerken, dass er wiederholt um Haftentlassung gebeten habe, damit er in ein anderes europäisches Land reisen und dort sein Glück suchen könne. Erschwerend falle auch ins Gewicht, dass er sich zur Vornahme der Booster-Impfung am 16. März 2022 bereit erklärt habe, stattdessen aber im Impfzentrum versucht habe, mit Hilfe eines selbstgebastelten Schlüssels zu entweichen. Die Untertauchensgefahr von ihm sei durch ausreichend konkrete Anzeichen belegt. Keine mildere Massnahme wäre daher geeignet, den späteren Wegweisungsvollzug tatsächlich sicherzustellen. Betreffend Aufenthalt in der Strafanstalt Zug sei festzuhalten, dass diese über eine eigene Abteilung für administrativrechtliche Haften verfüge, die Personen jederzeit mit Familienangehörigen und weiteren Personen mündlich und schriftlich verkehren und Besuche empfangen dürften. Der Gesuchsteller habe die Haftbedingungen nie beanstandet, und es gebe keine gerichtlichen Entscheide, welche die administrativrechtlichen Haftbedingungen in der Strafanstalt als nicht konform erachtet hätten. Aufgrund der neuen Einreisebestimmungen für Marokko habe das AFM am
25. Mai 2022 einen Flug nach Rabat – unter Einhaltung der gewünschten Vorlaufzeit – zwischen dem 15. und 17. Juni 2022 beantragt. Im Übrigen habe sich der Sachverhalt seit der Haftrichterverfügung vom 14. April 2022 nicht geändert.
E. 8 Haftrichterverfügung V 2022 43 dem Seeweg in Zusammenarbeit mit anderen europäischen Ländern. Sofern er die Möglichkeit wahrnehme, am 22. Juni 2022 freiwillig auszureisen, könne der Kanton Zug ihm einzig für diesen Fall einen Unterstützungsbeitrag von Fr. 500.– leisten. Das AFM habe diesen Beitrag bereits beantragt. Bei weiteren nötigen Ausschaffungsversuchen falle diese Unterstützung weg. Weitere Geldleistungen könne er nicht erwarten; das SEM habe dies bereits abgelehnt. Da der reguläre, nun gebuchte Flug vier Tage nach Ablauf der bewilligten Durchsetzungshaft stattfinde, aber auch nicht auszuschliessen sei, dass der Gesuchsteller nicht bereit zur Heimkehr sei, werde an dieser Stelle die Bewilligung einer Verlängerung der Durchsetzungshaft um zwei weitere Monate beantragt. In Bezug auf die Ausstellung des Laissez-passer sei festzuhalten, dass dieses Dokument auf den Zeitpunkt des Fluges ausgestellt und direkt den Flughafenbehörden zugeschickt werde, also gar nicht in den Händen resp. Akten des AFM sei. Dass es vorliegend tatsächlich ausgestellt werde, sei keine Frage, sondern schon längstens von den marokkanischen Behörden zugesichert.
E. 9 Haftrichterverfügung V 2022 43 zusammenzuarbeiten, finden in den Akten nicht die geringste Stütze. So hat er seine Impfbereitschaft immer nur von finanziellen Gegenleistungen abhängig gemacht. Dass er sich an behördliche Anordnungen halten würde, gar freiwillig den Rückflug antreten würde, steht in eklatantem Widerspruch zu seinen Aussagen bei der Verhandlung. Sein von ihm selber geäusserter Wille geht klar dahin, irgendwo in Europa unterzutauchen. Insgesamt wurde nicht ein Grund von rechtlicher Relevanz vorgebracht, der aktuell etwas an der Sachlage und der Tatbestandsmässigkeit der Durchsetzungshaft ändern würde.
E. 10 Haftrichterverfügung V 2022 43 untergebracht. Die Möglichkeit der Inhaftierung an diesem Ort besteht erst seit April dieses Jahres. In Nachachtung der Vorgaben, dass für den länger dauernden Vollzug von ausländerrechtlich begründeten Haften eigentliche Einrichtungen und nicht bloss wie bis anhin abgetrennte Abteilungen geführt werden müssen, mussten solche erst geschaffen werden. Die Zentralschweizer Kantone konnten mit dem Kanton Zürich eine Vereinbarung betreffend die Reservation und Belegung von Vollzugsplätzen im Zentrum für Ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) treffen. Diese trat am 1. April 2022 in Kraft. Selbst wenn auf das Feststellungsbegehren eingetreten werden könnte, müsste die Rechtswidrigkeit der Inhaftierung des Gesuchstellers in der Strafanstalt Zug verneint werden. 6. Der Antragsgegner wird abschliessend darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Haftverlängerungen möglich sind (Art. 79 Abs. 1 und 2 AIG) und dass ihm im Falle einer weiteren Haftverlängerung erneut das Recht zustünde, für die richterliche Überprüfung eine mündliche Verhandlung zu verlangen, wie auch – in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG – darauf, dass er das Recht hat, jederzeit beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen (BGE 140 II 409 E. 2.2), was derzeit jedoch nur Sinn machen würde bei Veränderung der Umstände. Über dieses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. 7. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (analog § 28 Abs. 2 VRG).
E. 11 Haftrichterverfügung V 2022 43 Die Haftrichterin verfügt: ___________________
Dispositiv
- Das Haftentlassungsgesuch von A.________ wird abgewiesen.
- Die vom Amt für Migration beantragte Verlängerung der Durchsetzungshaft für A.________ wird für die Dauer von zwei Monaten, d.h. bis und mit 18. August 2022 bewilligt.
- Kosten werden keine erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an: - Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (im Doppel) - Amt für Migration des Kantons Zug (unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Anstaltsleitung Ausschaffungshaft Zürich, Zentrum für Ausländerrechtliche Administrativhaft (im Dispositiv) - Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 7. Juni 2022 Die Haftrichterin lic. iur. Jacqueline Iten-Staub versandt am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG DIE HAFTRICHTERIN V E R F Ü G U N G vom 7. Juni 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________ zzt. Ausschaffungshaft Zürich, Zentrum für Ausländerrechtliche Administrativhaft, Postfach, 8058 Zürich Gesuchsteller vertreten durch RA B.________, substituiert durch C.________ und D.________ gegen Amt für Migration des Kantons Zug Gesuchsgegner betreffend Haftentlassungsgesuch / Überprüfung Verlängerung der Durchsetzungshaft V 2022 43
2 Haftrichterverfügung V 2022 43 A. Der Gesuchsteller A.________, Jahrgang 1995, marokkanischer Staatsangehöriger, wurde mit Verfügung vom 25. August 2021 des Amtes für Migration des Kantons Zug (AFM) rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. Am 22. August 2021 wurde er mit Bewilligung des Haftrichters (Verfahren V 2021 60) in Ausschaffungshaft versetzt, welche mit zustimmender Verfügung des Haftrichters vom 19. November 2021 in eine Durchsetzungshaft überführt wurde (V 2021 87). Gleichzeitig wies er das Haftentlassungsgesuch von A.________ ab. In der Folge wurde die Haft dreimal (Verfügungen vom 17. Dezember 2021 [V 2021 96], vom 16. Februar 2022 [V 2022 17] und vom 14. April 2022 [V 2022 32] bis vorläufig 18. Juni 2022 verlängert. B. Mit Eingabe vom 23. Mai 2022 liess der Gesuchsteller seine umgehende Entlassung aus der Durchsetzungshaft beantragen. Eventualiter seien mildere Massnahmen wie eine Meldepflicht, eine Ein- oder eine Ausgrenzung anzuordnen. Es sei festzustellen, dass seine Inhaftierung in der Strafanstalt Zug vom 21. August 2021 bis zum
22. April 2022 rechtswidrig gewesen sei. Es sei ihm zufolge Mittellosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege- und Verbeiständung zu gewähren, RA B.________, substituiert durch C.________, sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu mandatieren und auf einen allfälligen Kostenvorschuss sei zu verzichten, dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. C. Mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2022 beantragte das AFM die Abweisung des Haftentlassungsgesuches. D. Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 wies die Haftrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beistellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab. Zur Begründung wurde auf die regelmässige Kostenlosigkeit des Verfahrens verwiesen, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht eingetreten werde. Während die Mittellosigkeit des Gesuchstellers als gegeben erachtet wurde, wurden die Chancen auf Gutheissung des Gesuches als aussichtslos beurteilt und auch die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung verneint. E. Am 1. Juni 2022 wurde der Rechtsvertretung des Gesuchstellers die Vernehmlassung des AFM zur Kenntnis gebracht. F. Am 7. Juni 2022, 14:30 Uhr, fand in Anwesenheit des Gesuchstellers, dieser begleitet von der Substitutin D.________, und einer Vertretung des AFM die gesetzlich
3 Haftrichterverfügung V 2022 43 vorgeschriebene mündliche Verhandlung unter Beizug eines Dolmetschers statt. Die Substitutin reichte ihr schriftliches Plädoyer und die Honorarnote zu den Akten. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung. Die Haftrichterin erwägt: 1. 1.1 Gemäss Art. 80 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) kann eine inhaftierte Person nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Über das Gesuch hat die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Das Entlassungsgesuch ist schriftlich beim Verwaltungsgericht einzureichen; das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Haftüberprüfung (§ 12 des am 1. Mai 2013 in Kraft getretenen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz vom 31. Januar 2013, EG AuG; BGS 122.5). Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter bezeichnet (§ 5 EG AuG i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG; BGS 162.1; und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts, GO VG; BGS 162.11). 1.2 Das Haftentlassungsgesuch des Gesuchstellers traf am 24. Mai 2022 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug ein. Mit der durchgeführten gerichtlichen mündlichen Verhandlung und unmittelbarer Entscheideröffnung am 7. Juni 2022 ist die Frist von acht Arbeitstagen für die Behandlung des Entlassungsgesuches gewahrt. 1.3 Bei der Verhandlung beantragte das AFM die Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate. Die richterliche Überprüfung der Verlängerung der ausländerrechtlichen Durchsetzungshaft erfolgt innerhalb von acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung, letzteres allerdings nur auf explizites Gesuch der inhaftierten Person (Art. 78 Abs. 4 Satz 2 AIG). Nachdem die
4 Haftrichterverfügung V 2022 43 Durchsetzungshaft von A.________ bis zum 18. Juni 2022 bewilligt war, ist die Frist für die richterliche Prüfung der Verlängerung (vgl. Art. 78 Abs. 2 und 4 AIG) ohnehin gewahrt. 1.4 Das richterliche Prüfungsprogramm bei einem Entlassungsgesuch ist identisch mit jenem bei der Haftanordnung bzw. -verlängerung. Insofern ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Durchsetzungshaft weiterhin gegeben sind (BGE 140 II 409 E. 2.3.1). Auf das bei der Verhandlung gestellte Gesuch um Verlängerung kann daher eingetreten werden, da der Gesuchsteller dadurch keinen Rechtsnachteil erleidet. 2. 2.1 Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung auf Grund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der Aus-schaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Eine einmal angeordnete und richterlich genehmigte Durchsetzungshaft kann nach Art. 78 Abs. 2 AIG mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden, sofern die betroffene Person weiterhin nicht bereit ist, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen. Die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Artikeln 75-77 AIG und die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese maximale Haftdauer kann mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um höchstens zwölf Monate, d.h. mithin auf insgesamt 18 Monate, verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder wenn sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Gemäss Art. 78 Abs. 6 AIG wird die Durchsetzungshaft beendet, wenn a) eine selbständige und pflichtgemässe Ausreise nicht möglich ist, obwohl die betroffene Person den behördlich vorgegebenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist;
b) die Schweiz weisungsgemäss verlassen wird; c) die Ausschaffungshaft angeordnet wird; oder d) einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird. Zur Feststellung der Haltung des betroffenen Ausländers ist dieser von der zuständigen Ausländerbehörde rechtzeitig vor Ende der angeordneten Haftdauer zu befragen und er ist auf die Möglichkeit einer mündlichen Verhandlung hinzuweisen. Ergibt sich für die Behörde, dass der Ausländer seine Haltung resp. sein Verhalten nicht zu ändern bereit ist, hat sie den Richter um Genehmigung der Haftverlängerung anzugehen und dieser ist gehalten, sich
5 Haftrichterverfügung V 2022 43 seinerseits ein Bild über das Verhalten des Ausländers zu machen. Zu beachten ist weiter, dass die Durchsetzungshaft ihre Rechtfertigung in Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK (Haft zur Erzwingung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung) findet und nicht wie die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft in Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK (Haft zur Sicherung eines schwebenden Ausweisungsverfahrens). 2.2 Ist ein Haftentlassungsgesuch zu prüfen, so stellt sich die Frage, ob einer der in Art. 80 Abs. 6 AIG aufgezählten Haftbeendigungsgründe eingetreten ist. Sodann darf ein Gesuch – unabhängig von der Einhaltung der Sperrfrist – auch geprüft und gutgeheissen werden, wenn sich die Haft aufgrund neuer Umstände augenfällig als rechtswidrig erweist. Nach Art. 80 Abs. 6 AIG ist die Haft zu beenden, wenn a) der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht durchführbar ist, b) dem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird oder c) die inhaftierte Person eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme anzutreten hat. 2.3 Die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG bezweckt, ausreisepflichtige Personen, bei welchen sich zeigt, dass der Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Weg- und Ausweisung – trotz behördlicher Bemühungen – ohne ihre Kooperation nicht möglich ist, zu einer Verhaltensänderung zu bewegen. Die Durchsetzungshaft ist folglich das letzte Mittel, wenn keine anderen Zwangsmassnahmen zum Ziel führen, die illegal anwesende ausländische Person – auch gegen ihren Willen – in ihre Heimat zurückzuschaffen. Bei der Anordnung und Verlängerung der Durchsetzungshaft ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten, d.h. es ist aufgrund der konkreten Umstände zu prüfen, ob die Haft geeignet und erforderlich ist und nicht gegen das Übermassverbot verstösst. 3. 3.1 3.1.1 In seinem Haftentlassungsgesuch liess der Gesuchsteller vorbringen, dass er mit seinem jüngsten Verhalten verdeutlicht habe, dass er sein bisher gezeigtes Verhalten bereue, er sich für sein schlechtes Benehmen entschuldige und er seine Bereitschaft zur Rückkehr nach Marokko betone. Seine Weigerung, sich zu impfen, sei verständlich und auf nationaler sowie globaler Ebene sei das Impfen ein umstrittenes Thema. Er habe sich nach der letzten Impfung nicht gut gefühlt. Seine Willensfreiheit sei geschützt und eine Pflicht zur Vornahme einer Booster-Impfung würde klar Art. 8 EMRK und Art. 10 Abs. 2 BV verletzen. Es bestehe kein Grund für die Annahme, dass er sich behördlichen
6 Haftrichterverfügung V 2022 43 Anordnungen widersetzen werde, weshalb er aus der Haft zu entlassen sei. Heute sei eine Einreise in Marokko gar nicht möglich, da dieses Land die Booster-Impfung verlange. Eine Aufhebung dieser Pflicht sei nicht in Sicht, weshalb seine Ausschaffung faktisch unmöglich und in absehbarer Zeit nicht durchführbar sei. Das Bundesgericht habe klar festgestellt, dass die fehlende Absehbarkeit des Wegweisungsvollzuges aufgrund der Covid-Pandemie zu Beendigung der Haft führen müsse (BGer 2C_386/2020 vom 9. Juni 2020; 2C_414/2020 vom 12. Juni 2020). Die Ungewissheit der Durchführbarkeit sei damit nicht nur im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung, sondern bereits bei der Absehbarkeit zu prüfen. Vorliegend sei aber auch die Verhältnismässigkeit nicht gegeben. Er, der Gesuchsteller, zeige sich reuig und kooperativ. Es sei bisher gänzlich unterlassen worden, mildere Massnahmen ernsthaft zu prüfen. Darüber hinaus sei die schon über acht Monate dauernde Haft unverhältnismässig lang und laufe damit dem Sinn und Zweck der Haft – die absehbare Rückführung – diametral zuwider. Zudem sei die Unterbringung in der Zuger Strafanstalt rechtswidrig gewesen, da sie den Anforderungen an die ausländerrechtliche Administrativhaft nicht zu genügen vermochte. 3.1.2 Ergänzend zu diesen Ausfrührungen brachte die Vertreterin des Gesuchstellers bei der Verhandlung vor, dass jetzt zwar die Impfpflicht der marokkanischen Behörden entfallen sei. Da die Unmöglichkeit der Wegweisung zum Zeitpunkt des Haftentlassungsgesuches aber bestanden habe, hätte er rechtmässigerweise entlassen werden müssen. Dazu könne den Akten entnommen werden, dass die marokkanischen Behörden noch kein Laissez-passer ausgestellt hätten, weshalb die Durchführbarkeit der Wegweisung nach wie vor ungewiss bleibe. Des Weiteren beanstandete sie, dass dem Gesuchsteller gar nie Gelegenheit geboten worden sei, sich und seine Umstände zu verbessern. 3.2 3.2.1 Der Gesuchsgegner führte in seiner schriftlichen Vernehmlassung aus, dass die marokkanischen Behörden den Gesuchsteller als eigenen Staatsangehörigen identifiziert und die Ausstellung des notwendigen Laissez-passer zugesichert hätten. Die marokkanischen Behörden hätten am 19. Mai 2022 die Einreisebestimmungen gelockert. Verlangt werde nun nur noch ein negativer PCR-Test in arabischer, französischer oder englischer Sprache. Die vollständige Impfung habe der Gesuchsteller in bewusster Weise vereitelt, für die Covid-Testung bestehe aber eine gesetzliche Grundlage in Art. 72 Abs. 1 AIG. Die Vorbringen im schriftlichen Entlassungsgesuch stünden in klarem Widerspruch zu dem in den Akten festgehaltenen Verhalten des Gesuchstellers. Nur bei seiner
7 Haftrichterverfügung V 2022 43 Erstbefragung habe er sich bereit gezeigt, mit den Behörden zu kooperieren und heimzureisen. In den nachfolgenden Gesprächen und bei den Haftüberprüfungen habe er sich jeweils klar dahingehend geäussert, dass er zur Heimkehr nicht bereit sei und nur bei einer Leistung einer finanziellen Unterstützung von zuerst Fr. 5'000.–, nachher reduziert auf Fr. 2'500.–, zur Kooperation bereit sei. Betreffend Anordnung einer milderen Massnahme für den Gesuchsteller sei anzumerken, dass er wiederholt um Haftentlassung gebeten habe, damit er in ein anderes europäisches Land reisen und dort sein Glück suchen könne. Erschwerend falle auch ins Gewicht, dass er sich zur Vornahme der Booster-Impfung am 16. März 2022 bereit erklärt habe, stattdessen aber im Impfzentrum versucht habe, mit Hilfe eines selbstgebastelten Schlüssels zu entweichen. Die Untertauchensgefahr von ihm sei durch ausreichend konkrete Anzeichen belegt. Keine mildere Massnahme wäre daher geeignet, den späteren Wegweisungsvollzug tatsächlich sicherzustellen. Betreffend Aufenthalt in der Strafanstalt Zug sei festzuhalten, dass diese über eine eigene Abteilung für administrativrechtliche Haften verfüge, die Personen jederzeit mit Familienangehörigen und weiteren Personen mündlich und schriftlich verkehren und Besuche empfangen dürften. Der Gesuchsteller habe die Haftbedingungen nie beanstandet, und es gebe keine gerichtlichen Entscheide, welche die administrativrechtlichen Haftbedingungen in der Strafanstalt als nicht konform erachtet hätten. Aufgrund der neuen Einreisebestimmungen für Marokko habe das AFM am
25. Mai 2022 einen Flug nach Rabat – unter Einhaltung der gewünschten Vorlaufzeit – zwischen dem 15. und 17. Juni 2022 beantragt. Im Übrigen habe sich der Sachverhalt seit der Haftrichterverfügung vom 14. April 2022 nicht geändert. 3.2.2 Bei der Verhandlung führte der Vertreter des Gesuchsgegners aus, dass gegenüber dem Sachverhalt, welcher der Haftrichterverfügung vom 14. April 2022 zugrunde gelegen habe, neu die marokkanischen Behörden auf die Impfpflicht verzichtet hätten und sie nur noch eine Covid-Testung verlangten. Der Gesuchsgegner habe daraufhin einen Flug per 15. Juni 2022 für den Gesuchsteller buchen können, der nun aber auf den 22. Juni 2022 verschoben worden sei. Der Flug sei jedoch bestätigt. Vor der heutigen Verhandlung seien dem Gesuchsteller die Rückreisemodalitäten erklärt worden. Trete er die Reise freiwillig an, werde er zum Flughafen Genf begleitet, könne dann aber allein wie ein Tourist nach Marokko fliegen. Verweigere er die Rückreise, werde er in einem nächsten Versuch in Begleitung von zwei Polizisten den Rückflug machen müssen. Vereitle er auch diese Rückkehrmöglichkeit, verbleibe die zwangsweise Ausschaffung auf
8 Haftrichterverfügung V 2022 43 dem Seeweg in Zusammenarbeit mit anderen europäischen Ländern. Sofern er die Möglichkeit wahrnehme, am 22. Juni 2022 freiwillig auszureisen, könne der Kanton Zug ihm einzig für diesen Fall einen Unterstützungsbeitrag von Fr. 500.– leisten. Das AFM habe diesen Beitrag bereits beantragt. Bei weiteren nötigen Ausschaffungsversuchen falle diese Unterstützung weg. Weitere Geldleistungen könne er nicht erwarten; das SEM habe dies bereits abgelehnt. Da der reguläre, nun gebuchte Flug vier Tage nach Ablauf der bewilligten Durchsetzungshaft stattfinde, aber auch nicht auszuschliessen sei, dass der Gesuchsteller nicht bereit zur Heimkehr sei, werde an dieser Stelle die Bewilligung einer Verlängerung der Durchsetzungshaft um zwei weitere Monate beantragt. In Bezug auf die Ausstellung des Laissez-passer sei festzuhalten, dass dieses Dokument auf den Zeitpunkt des Fluges ausgestellt und direkt den Flughafenbehörden zugeschickt werde, also gar nicht in den Händen resp. Akten des AFM sei. Dass es vorliegend tatsächlich ausgestellt werde, sei keine Frage, sondern schon längstens von den marokkanischen Behörden zugesichert. 3.3. Bei der Haftrichterverhandlung gab der Gesuchsteller auf die Frage, woher sein Gesinnungswandel komme, wie er im schriftlichen Entlassungsgesuch beschrieben werde, zur Antwort, die Erdkugel sei rund und so sei es halt. Wie sich die Haftbedingungen im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft gestalteten, wolle er dazu nicht befragt werden. Dass er in Zug die Haftbedingungen nicht beanstandet habe, liege daran, dass er die Sache schnell habe vorantreiben wollen. Auf die Frage, wie er sich zur Heimreise nach Marokko stelle, nun da ein Flug für ihn habe gebucht werden können, hielt er mit aller Deutlichkeit fest, dass er nie und unter keinen Umständen nach Marokko zurückkehren werde. Solle man ihn doch ins Meer werfen oder in den Jemen oder in die Ukraine bringen. Das AFM könne auch gleich eine Haftverlängerung von vier Monaten beantragen. Es werde ihm ohnehin nie gelingen, ihn nach Marokko auszuschaffen. 4. 4.1 In Würdigung der Akten, der Aussagen der Parteien und unter Verweis auf sämtliche bisher ergangenen Haftrichterentscheide ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Durchsetzungshaft und ihre Aufrechterhaltung nach wie vor erfüllt sind. Der Antragsgegner wurde rechtskräftig weggewiesen, Marokko hat ihn als eigenen Staatsangehörigen anerkannt und der erfolgreiche Vollzug scheiterte bislang allein an seinem eigenen Verhalten. Die beschönigenden Vorbringen seiner Rechtsvertretung in Bezug auf sein Wohlverhalten, seine Reue, seine medizinischen Bedenken in Bezug auf die Covid-Impfung und seine Kooperationsbereitschaft, mit den Behörden
9 Haftrichterverfügung V 2022 43 zusammenzuarbeiten, finden in den Akten nicht die geringste Stütze. So hat er seine Impfbereitschaft immer nur von finanziellen Gegenleistungen abhängig gemacht. Dass er sich an behördliche Anordnungen halten würde, gar freiwillig den Rückflug antreten würde, steht in eklatantem Widerspruch zu seinen Aussagen bei der Verhandlung. Sein von ihm selber geäusserter Wille geht klar dahin, irgendwo in Europa unterzutauchen. Insgesamt wurde nicht ein Grund von rechtlicher Relevanz vorgebracht, der aktuell etwas an der Sachlage und der Tatbestandsmässigkeit der Durchsetzungshaft ändern würde. 4.2 Auch die Verlängerung der Durchsetzungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Sie ist daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermag. Der Antragsgegner ist gesund. Er ist jetzt im Zentrum für Ausländerrechtliche Administrativhaft untergebracht, welches die Vorgaben gemäss Art. 81 Abs. 2 AIG erfüllt. Zu den Haftbedingungen wollte er sich zwar nicht äussern, doch ist davon auszugehen, dass allfällige Beanstandungen zumindest von seiner Rechtsvertretung vorgebracht worden wären. Hinsichtlich der übrigen Aspekte der Verhältnismässigkeit – Haftdauer, familiäre Verhältnisse, Subsidiaritätsprinzip – kann auf die bisherigen Haftentscheide verwiesen werden. Einmal mehr ist er darauf hinzuweisen, dass die Haftdauer aktuell in seiner Hand liegt resp. die Haft am 22. Juni 2022 endet, wenn er pflichtgemäss seinen Rückflug antritt. In Berücksichtigung aller Aspekte und des Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die Haft als verhältnismässig. Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird sein Haftentlassungsgesuch abgewiesen und die Durchsetzungshaft antragsgemäss für die Dauer von zwei Monaten bis zum
18. August 2022 bestätigt. Offen bleiben kann heute an dieser Stelle, ob – sofern der Gesuchsteller die Rückreise verweigert – die Durchsetzungshaft allenfalls in einem späteren Zeitpunkt in eine Ausschaffungshaft umgewandelt werden müsste. 5. Betreffend den Antrag des Gesuchstellers, es sei die Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung in der Strafanstalt Zug festzustellen, ist kein Rechtsschutzinteresse daran zu sehen. Auf das Feststellungsbegehren wird daher nicht eingetreten. Im Einzelnen ist dazu festzuhalten, dass die Haftanordnungen jeweils rechtskräftig bestätigt wurden. Die Strafanstalt Zug führt eine eigene, vom übrigen Strafvollzug abgetrennte Abteilung für die Ausschaffungshaft, welche immer als konform mit den Vorschriften von Art. 81 Abs. 1 AIG (Beschäftigung, Kontaktnahme mit Familienangehörigen und weiteren Personen, Besuche) erachtet wurde. Er selber beanstandete die Haftbedingungen nie und befand sie als in Ordnung. Aktuell ist er im Zentrum für Ausländerrechtliche Administrativhaft
10 Haftrichterverfügung V 2022 43 untergebracht. Die Möglichkeit der Inhaftierung an diesem Ort besteht erst seit April dieses Jahres. In Nachachtung der Vorgaben, dass für den länger dauernden Vollzug von ausländerrechtlich begründeten Haften eigentliche Einrichtungen und nicht bloss wie bis anhin abgetrennte Abteilungen geführt werden müssen, mussten solche erst geschaffen werden. Die Zentralschweizer Kantone konnten mit dem Kanton Zürich eine Vereinbarung betreffend die Reservation und Belegung von Vollzugsplätzen im Zentrum für Ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) treffen. Diese trat am 1. April 2022 in Kraft. Selbst wenn auf das Feststellungsbegehren eingetreten werden könnte, müsste die Rechtswidrigkeit der Inhaftierung des Gesuchstellers in der Strafanstalt Zug verneint werden. 6. Der Antragsgegner wird abschliessend darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Haftverlängerungen möglich sind (Art. 79 Abs. 1 und 2 AIG) und dass ihm im Falle einer weiteren Haftverlängerung erneut das Recht zustünde, für die richterliche Überprüfung eine mündliche Verhandlung zu verlangen, wie auch – in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG – darauf, dass er das Recht hat, jederzeit beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen (BGE 140 II 409 E. 2.2), was derzeit jedoch nur Sinn machen würde bei Veränderung der Umstände. Über dieses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. 7. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (analog § 28 Abs. 2 VRG).
11 Haftrichterverfügung V 2022 43 Die Haftrichterin verfügt: ___________________ 1. Das Haftentlassungsgesuch von A.________ wird abgewiesen. 2. Die vom Amt für Migration beantragte Verlängerung der Durchsetzungshaft für A.________ wird für die Dauer von zwei Monaten, d.h. bis und mit 18. August 2022 bewilligt. 3. Kosten werden keine erhoben. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 6. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an: - Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (im Doppel) - Amt für Migration des Kantons Zug (unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Anstaltsleitung Ausschaffungshaft Zürich, Zentrum für Ausländerrechtliche Administrativhaft (im Dispositiv) - Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 7. Juni 2022 Die Haftrichterin lic. iur. Jacqueline Iten-Staub versandt am