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V 2022 38

Zg Verwaltungsgericht · 2023-03-20 · Deutsch ZG

Verwaltungsrechtl. Kammer — Waffenrecht (Erteilung einer waffenrechtlichen Bewilligung)

Erwägungen (19 Absätze)

E. 2 Urteil V 2022 38 A. Nachdem 2016 und 2018 zwei Gesuche des 1994 geborenen A.________ um Er- teilung eines Waffenerwerbsscheines infolge vergangener Delinquenz abgewiesen wurden (vgl. Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2018 [BG-act. 1]), ersuchte dieser am 2. Juni 2021 bei der Zuger Polizei, Fachstelle Waffen/Sprengstoffe, erneut um Erteilung einer kantonalen Ausnahmebewilligung ‘klein‘ (BG-act. 2). Mit Verfügung vom 2. Juli 2021 lehnte die Zuger Polizei das Gesuch ab und begründete dies mit einer möglichen Gefähr- dung des Gesuchstellers für sich selbst oder Dritte mit der Waffe (BG-act. 4). Dagegen er- hob A.________ am 21. Juli 2021 Einsprache (BG-act. 5). Auf das Angebot der Zuger Po- lizei, ein fachpsychologisches Prognosegutachten zur angenommenen Gefährdung anfer- tigen zu lassen (BG-act. 6), ging er nicht ein, was zur Abweisung seiner Einsprache führte. B. Gegen den Einspracheentscheid der Zuger Polizei vom 26. April 2022 (BG-act. 7) erhob A.________ am 8. Mai 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemäs- sen Rechtsbegehren um Erteilung des Waffenerwerbsscheines (act. 1). C. Der am 11. Mai 2022 verfügte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.– wurde vom Beschwerdeführer rechtzeitig bezahlt (act. 2 f.). D. Mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2022 schloss die Zuger Polizei auf Abweisung der Beschwerde (act. 6). Mit Replik vom 14. Juli 2022 (act. 8) und Duplik vom 2. August 2022 (act. 10) hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Zuger Polizei vom 26. April 2022 (BG-act. 7). Soweit – wie im vorliegenden Fall – das Waffengesetz den Bund nicht als zuständig erklärt, liegt dessen Vollzug im Zuständigkeitsbereich der Kantone (Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffengesetz, WG; SR 514.54]). Gemäss § 4 der Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition des Kantons Zug (BGS 514.1) richtet sich die Rechtspflege nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen des Kantons Zug (Ver- waltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1). Die Beschwerde an das Verwaltungsge- richt ist zulässig gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden,

E. 2.1 Das Waffengesetz hat zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 2 WG). Zur Verhinderung des Waffenmissbrauchs regelt das Gesetz in erster Linie den Erwerb und das Tragen von Waffen, weil sich diese Bereiche mit vertretbarem Aufwand überwachen lassen (Botschaft des Bundesrats zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 24. Januar 1996, BBl 1996 I 1053 ff., 1065). Ziel der be- treffenden Gesetzesbestimmungen ist es, die öffentliche Ordnung und die Sicherheit von Personen und Gütern zu schützen (BGer 2A.546/2004 vom 4. Februar 2005 E. 3.2.2). Das Recht auf Waffenerwerb, Waffenbesitz und Waffentragen ist nur – aber immerhin – im Rahmen der Bestimmungen des WG gewährleistet (Art. 3 WG) und ist somit kein absolu-

E. 2.2 Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG). Beim Waffenerwerbsschein handelt es sich um eine Verfügung im Sinn einer Polizeierlaubnis, mit der hoheitlich festgestellt wird, dass der Antragsteller im fraglichen Zeitpunkt die Voraussetzungen zum Erwerb einer Waffe erfüllt bzw. dass kein Hinderungsgrund vorliegt (BGer 2A.358/2000 vom 30. März 2001 E. 5a). Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die a) das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben; b) unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden; c) zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden; d) wegen einer Handlung, die eine gewalt- tätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist (Art. 8 Abs. 2 WG).

E. 2.3 Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist ein Hinderungsgrund im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG dann zu bejahen, wenn eine erhebliche bzw. überwiegende Wahrschein- lichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung besteht (BGer 2C_93/2007 vom 3. September 2007 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen). Damit verfügen die Behörden bei der Beurteilung der Selbst- oder Drittgefährdung im konkreten Einzelfall über einen grossen Beurteilungs- spielraum. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Gesetzge- ber zwecks präventiver Bekämpfung des Waffenmissbrauchs eine strenge Handhabe der gesetzlichen Voraussetzungen im Auge hatte. Demnach wird kein strikter Beweis einer Selbst- oder Drittgefährdung verlangt; gleichzeitig wird aber immerhin mehr als ein blosser vager Verdacht vorausgesetzt (BGer 2A.546/2004 vom 4. Februar 2005 E. 3.2.2; zum Ganzen ferner VGer ZH VB.2015.00673 vom 28. Januar 2016 E. 3.2 mit weiteren Hinwei- sen).

E. 2.4 Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit liegt nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung unter anderem vor bei Personen, die in ihrer psychischen oder geistigen Ge- sundheit beeinträchtigt sind, bei Alkoholabhängigkeit oder anderen Suchtkrankheiten oder einer erhöhten Suizidneigung. Massgebend ist das gesamte Verhalten der betroffenen Person (BGer 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.1; 2C_469/2010 vom 11. Okto- ber 2010 E. 3.6; 2C_93/2007 vom 3. September 2007 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen). Es ist für die Verhaltensprognose im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG deshalb grundsätzlich

E. 3 Urteil V 2022 38 soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Wei- terzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht (§ 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG). Die Zuger Polizei ist eine untere, dem VRG unterstellte Verwaltungsbehörde des Kantons Zug (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 VRG), welche unter anderem für den Vollzug der Be- stimmungen des eidgenössischen Waffenrechts zuständig ist (§ 2 Abs. 1 der Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition des Kantons Zug). Der Einspracheentscheid der Zuger Polizei stützt sich auf Bundesrecht. Der Beschwerde- führer ist als Adressat des Einspracheentscheids unmittelbar davon betroffen und zur Be- schwerde berechtigt (§ 62 Abs. 1 VRG). Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt werden. Als Rechtsverletzungen gelten: (1) die Nichtanwen- dung und die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes; (2) die unrichtige rechtliche Be- urteilung einer Tatsache; (3) der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens; (4) die Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift; (5) Rechtsverwei- gerung und Rechtsverzögerung (§ 63 Abs. 1 Ziff. 1–5 VRG). Mit der Verwaltungsgerichts- beschwerde kann überdies jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenü- gende Feststellung des Sachverhaltes angefochten werden (§ 63 Abs. 2 VRG). In den Fäl- len von § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG – wie vorliegend – kann auch die unrichtige Handhabung des Ermessens gerügt werden (§ 63 Abs. 3 VRG). Die Beschwerde wurde fristgerecht er- hoben. Sie enthält einen Antrag und eine Begründung, womit sie den Anforderungen von § 65 Abs. 1 VRG genügt. Die Beschwerde ist folglich zu prüfen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (BGS 162.11). 2.

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin verweigerte die Erteilung des Waffenerwerbsscheins mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer 2010 unter anderem wegen versuchter Ge- fährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen jugendstrafrechtlich verurteilt worden sei, was als solches bereits für die Annahme eines Hinderungsgrundes gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG spreche. Weiter erwecke die 2017 an den Tag gelegte Täuschungsabsicht wie auch das Herunterspielen derselben den Eindruck, dass dem Beschwerdeführer kein ver- antwortungsbewusster Umgang mit der Waffe bescheinigt werden könne. Dieser Verdacht auf Selbst- und Drittgefährdung habe infolge der fehlenden Einwilligung zur Erstellung ei- nes fachpsychologischen Prognosegutachtens nicht ausgeräumt werden können. Schliesslich vermittelten die öffentlichen Auftritte des Beschwerdeführers sowie seine öf- fentlich artikulierte Gesinnung den Eindruck, dass keine Gewähr für einen sorgfältigen und verantwortungsbewussten Umgang mit der Waffe bestehe (act. 7 S. 4 f.).

E. 3.2 Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass er nach der jugendstrafrechtlichen Beurteilung wegen Vermögensdelikten einen Jungschüt- zenkurs absolviert habe und zwölf Jahre lang straffrei gewesen sei. Er wolle das bisher Er- reichte nicht mit einer Gewalttat riskieren. Die inzwischen aus dem Strafregister gelöschte Schuldigsprechung dürfe nicht mehr berücksichtigt werden. Ausserdem habe die ver- suchte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen darin bestanden, dass er einem Bekannten versprochen habe, gegen Entgelt eine Waffe zu besorgen. Dabei sei er am Geld interessiert gewesen und habe nicht beabsichtigt, die Waffe zu besorgen (act. 1). 4. Streitig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer ein Hinderungsgrund für die Erteilung der Bewilligung zum Erwerb einer Waffe besteht.

E. 4 Urteil V 2022 38 tes Recht (vgl. BGer 2A.358/2000 vom 30. März 2001 E. 5b; 2C_1271/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.3).

E. 4.1 Fest steht, dass auf dem Beschwerdeführer kein Strafregistereintrag mehr lastet. Seine Jugendstrafe aus dem Jahr 2010 ist inzwischen aus dem Strafregister gelöscht worden (BG-act. 2). Ausserdem wurde der Beschwerdeführer vom Regionalgericht B.________ mit Urteil vom 15. Februar 2018 von der Anklage des mehrfachen Fälschens

E. 4.2 Bei der Würdigung, ob ein Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vor- liegt, ist allerdings - wie bereits erwähnt - das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers massgebend (E. 2.4). Dabei ist die Verwaltung nicht an Sachverhalte gebunden, die zu ei- ner strafrechtlichen Verurteilung geführt haben.

E. 4.2.1 Dem Urteil des Regionalgerichts B.________ vom 15. Februar 2018 (Beilage zu BG-act. 5) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer 2016 mit einem Bekannten nach Davos ans WEF reiste, um berühmte Personen anzutreffen. Unter Vorweisung ihrer Reisepässe wollten sie sich als WEF-Teilnehmer registrieren lassen. Mangels Einladung oder Anmeldung zum Einlass wurde ihnen die Ausstellung von WEF-Badges indessen verwehrt. Daraufhin legte der Beschwerdeführer fünf weitere Ausweise auf den Tresen der Registratur, um gegenüber dem Registrationsmitarbeiter seine scheinbare Wichtigkeit zu dokumentieren. Dazu meinte er, dass sein chinesischer Reisepass auf einen anderen Na- men ausgestellt sei und man diesen mit den Anmeldungen noch abgleichen solle. Der Re- gistrationsmitarbeiter verweigerte dies, worauf der Beschwerdeführer auf einen chinesi- schen Reisepass zeigte und erklärte, dass er über die chinesische Delegation telefonisch eine Registrierung erwirken könne. Bei den nachträglich vorgelegten Ausweisen handelte es sich um drei abgelaufene chinesische Reisepässe, deren Passfotos mit Bildern des Be- schwerdeführers überklebt worden seien. Ein weiterer Ausweis war ein Reisepass aus Bosnien-Herzegowina, bei welchem sämtliche persönlichen Einträge entfernt worden wa- ren. Das letzte Dokument war ein abgelaufener Originalreisepass aus Peru. Diese Aus- weise hatte der Beschwerdeführer einige Monate zuvor über das Internet bezogen und drei davon mit Bildüberklebungen selbst bearbeitet. Obwohl dieser Vorfall vom zuständigen Gericht als strafrechtlich nicht relevant beurteilt wurde, weckt das vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Verhalten Zweifel an der be- haupteten Zuverlässigkeit im Umgang mit einer Waffe. Denn die urteilenden Richter erach- teten es als glaubhaft und korrespondierend zum Eindruck, den der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung hinterlassen hatte, dass es ihm bloss darum gegangen sei, cool zu wirken und sich in Szene zu setzen. Dabei scheute er nicht davor, gefälschte Ausweise einzusetzen und den Registrationsmitarbeiter zu belügen. Zur Untermauerung seiner In- szenierung führte er Goldbarren-Replikate mit nach Davos. Das Gericht ging davon aus,

E. 4.2.2 Bereits 2010 legte der Beschwerdeführer ein Verhalten an den Tag, das seine Tendenz zum prahlerischen Verhalten klar aufzeigt, diesmal im Zusammenhang mit Waf- fen, was zur inzwischen gelöschten Verurteilung des Jugendgerichts C.________ vom

2. Dezember 2010 unter anderem wegen versuchter Gefährdung der öffentlichen Sicher- heit mit Waffen führte. Selbst wenn der Beschwerdeführer keine Absicht gehabt hatte, die Waffe tatsächlich zu besorgen, ist in seinem Leben ein roter Faden klar auszumachen, der auf eine Verwischung der Grenzen zwischen der reellen und der vom Beschwerdeführer ausserordentlich intensiv erlebten fiktiven Welt hinweist. In dieser fiktiven Welt tritt der Be- schwerdeführer als wichtige, mächtige Persönlichkeit auf.

E. 4.2.3 Unbestrittenermassen bewegt sich der Beschwerdeführer inzwischen im Rahmen des Gesetzes und die erwähnten Vorfälle würden für sich alleine keinen Anlass zur Be- sorgnis geben. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Beschwerdeführer allgemein ei- nen grossen Aufwand betreibt, um die Fiktion eines eigenen "Reichs" zu unterhalten und auszubauen. Der Beschwerdeführer selbst gab vor dem Regionalgericht B.________ an, eine allgemein etwas spezielle Persönlichkeit zu haben und sehr gerne selbst ein Agent sein zu wollen (Beilage zu BG-act. 5 S. 7). Der Umgang mit einer Waffe ist ihm nach dem Jungschützenkurs geläufig. Es ist somit zu befürchten, dass er – nicht zuletzt im Zusam- menhang mit einem spannungsgeladenen "Agentenspiel" – nicht zögern würde, eine echte, wenn auch ungeladene Waffe einzusetzen, um seinem Auftreten mehr Gewicht zu verleihen. Ein solches Spiel kann allerdings zu – sicherlich unbeabsichtigten – gefährli- chen Situationen für den Beschwerdeführer oder für Drittpersonen führen. Der Beschwerdeführer hätte es in der Hand, diese berechtigte Befürchtung der Beschwer- degegnerin durch ein fachpsychologisches Prognosegutachten aus dem Weg zu räumen (BG-act. 6). Er will die Kosten dafür nicht übernehmen, für die er allerdings nach § 23 Abs. 1 Ziff. 1 VRG aufzukommen hat. Auch geht es offensichtlich nicht darum, dass er "ei-

E. 5 Urteil V 2022 38 zulässig, auch auf Datenbanken und Informationssysteme wie ARMADA oder den nationa- len Polizeiindex abzustellen. Auch wenn die registrierten Ereignisse keine Strafregisterein- träge zur Folge haben, können sich daraus Rückschlüsse auf die Wahrscheinlichkeit für die missbräuchliche Verwendung einer Waffe ergeben. Liegen Strafregistereinträge vor, ist sodann Art. 8 Abs. 2 lit. d WG zu beachten. 3.

E. 6 Urteil V 2022 38 von Ausweisen freigesprochen (Beilage zu BG-act. 5). Somit fällt der früher offenbar vor- gebrachte Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. d WG nicht mehr in Betracht, was auch die Beschwerdegegnerin anerkennt.

E. 7 Urteil V 2022 38 dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Auftreten habe zelebrieren und sich im Um- feld eines international illustren Anlasses wie dem WEF in Phantasien von "Spannung" und "Agententum" ausleben wollen. So habe sein Begleiter angegeben, der Beschwerde- führer habe als wichtige Person aussehen wollen, weil in den Filmen die "coolen Leute" mehrere Pässe hätten. Aufgrund der Schilderungen ging das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer Spass daran gehabt habe, eine von ihm geschaffene Atmosphäre von Wichtigkeit und Formalität in einer Art Spiel zu erleben (vgl. S. 8 f. des Urteils in BG- act. 5).

E. 8 Urteil V 2022 38 nen Psychiater nötig" hätte, wie er sich in der Einsprache erklärt. Durch die Verweigerung einer Begutachtung verunmöglicht er aber – wie bereits 2018 (vgl. BG-act. 1 S. 4) – eine genauere Einschätzung der Selbst- und Drittgefährdung, was in seinem Fall auch aus Sicht des Gerichts unverzichtbar erscheint. Unter diesen Umständen ist es nicht zu bean- standen, dass die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Erteilung der Bewilligung zum Waffenerwerb abgelehnt hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. Nach § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG sind die Kosten im Beschwerdeverfahren vor einer Verwaltungsbehörde und vor dem Verwaltungsgericht der unterliegenden Partei aufzuerle- gen. Das Verwaltungsgericht erhebt für die Deckung des Verfahrensaufwands und die Kosten des Entscheids eine pauschale Spruchgebühr, welche grundsätzlich Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– beträgt. Die Spruchgebühr ist nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerich- tes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [BGS 162.12]). Vorliegend wird dem vollständig unterliegenden Beschwerdeführer eine Spruchgebühr in Höhe von Fr. 1'500.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen ist. Ihm ist gemäss § 28 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zuzuspre- chen.

E. 9 Urteil V 2022 38 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'500.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Zuger Polizei sowie zum Vollzug von Ziff. 2 des Dispositivs an die Finanzver- waltung des Kantons Zug (nur Rubrum und Dispositiv). Zug, 20. März 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter lic. iur. Ivo Klingler und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier U R T E I L vom 20. März 2023 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Zuger Polizei, An der Aa 4, 6300 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Waffenrecht (Erteilung einer waffenrechtlichen Bewilligung) V 2022 38

2 Urteil V 2022 38 A. Nachdem 2016 und 2018 zwei Gesuche des 1994 geborenen A.________ um Er- teilung eines Waffenerwerbsscheines infolge vergangener Delinquenz abgewiesen wurden (vgl. Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2018 [BG-act. 1]), ersuchte dieser am 2. Juni 2021 bei der Zuger Polizei, Fachstelle Waffen/Sprengstoffe, erneut um Erteilung einer kantonalen Ausnahmebewilligung ‘klein‘ (BG-act. 2). Mit Verfügung vom 2. Juli 2021 lehnte die Zuger Polizei das Gesuch ab und begründete dies mit einer möglichen Gefähr- dung des Gesuchstellers für sich selbst oder Dritte mit der Waffe (BG-act. 4). Dagegen er- hob A.________ am 21. Juli 2021 Einsprache (BG-act. 5). Auf das Angebot der Zuger Po- lizei, ein fachpsychologisches Prognosegutachten zur angenommenen Gefährdung anfer- tigen zu lassen (BG-act. 6), ging er nicht ein, was zur Abweisung seiner Einsprache führte. B. Gegen den Einspracheentscheid der Zuger Polizei vom 26. April 2022 (BG-act. 7) erhob A.________ am 8. Mai 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemäs- sen Rechtsbegehren um Erteilung des Waffenerwerbsscheines (act. 1). C. Der am 11. Mai 2022 verfügte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.– wurde vom Beschwerdeführer rechtzeitig bezahlt (act. 2 f.). D. Mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2022 schloss die Zuger Polizei auf Abweisung der Beschwerde (act. 6). Mit Replik vom 14. Juli 2022 (act. 8) und Duplik vom 2. August 2022 (act. 10) hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Zuger Polizei vom 26. April 2022 (BG-act. 7). Soweit – wie im vorliegenden Fall – das Waffengesetz den Bund nicht als zuständig erklärt, liegt dessen Vollzug im Zuständigkeitsbereich der Kantone (Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffengesetz, WG; SR 514.54]). Gemäss § 4 der Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition des Kantons Zug (BGS 514.1) richtet sich die Rechtspflege nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen des Kantons Zug (Ver- waltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1). Die Beschwerde an das Verwaltungsge- richt ist zulässig gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden,

3 Urteil V 2022 38 soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Wei- terzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht (§ 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG). Die Zuger Polizei ist eine untere, dem VRG unterstellte Verwaltungsbehörde des Kantons Zug (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 VRG), welche unter anderem für den Vollzug der Be- stimmungen des eidgenössischen Waffenrechts zuständig ist (§ 2 Abs. 1 der Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition des Kantons Zug). Der Einspracheentscheid der Zuger Polizei stützt sich auf Bundesrecht. Der Beschwerde- führer ist als Adressat des Einspracheentscheids unmittelbar davon betroffen und zur Be- schwerde berechtigt (§ 62 Abs. 1 VRG). Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt werden. Als Rechtsverletzungen gelten: (1) die Nichtanwen- dung und die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes; (2) die unrichtige rechtliche Be- urteilung einer Tatsache; (3) der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens; (4) die Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift; (5) Rechtsverwei- gerung und Rechtsverzögerung (§ 63 Abs. 1 Ziff. 1–5 VRG). Mit der Verwaltungsgerichts- beschwerde kann überdies jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenü- gende Feststellung des Sachverhaltes angefochten werden (§ 63 Abs. 2 VRG). In den Fäl- len von § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG – wie vorliegend – kann auch die unrichtige Handhabung des Ermessens gerügt werden (§ 63 Abs. 3 VRG). Die Beschwerde wurde fristgerecht er- hoben. Sie enthält einen Antrag und eine Begründung, womit sie den Anforderungen von § 65 Abs. 1 VRG genügt. Die Beschwerde ist folglich zu prüfen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (BGS 162.11). 2. 2.1 Das Waffengesetz hat zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 2 WG). Zur Verhinderung des Waffenmissbrauchs regelt das Gesetz in erster Linie den Erwerb und das Tragen von Waffen, weil sich diese Bereiche mit vertretbarem Aufwand überwachen lassen (Botschaft des Bundesrats zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 24. Januar 1996, BBl 1996 I 1053 ff., 1065). Ziel der be- treffenden Gesetzesbestimmungen ist es, die öffentliche Ordnung und die Sicherheit von Personen und Gütern zu schützen (BGer 2A.546/2004 vom 4. Februar 2005 E. 3.2.2). Das Recht auf Waffenerwerb, Waffenbesitz und Waffentragen ist nur – aber immerhin – im Rahmen der Bestimmungen des WG gewährleistet (Art. 3 WG) und ist somit kein absolu-

4 Urteil V 2022 38 tes Recht (vgl. BGer 2A.358/2000 vom 30. März 2001 E. 5b; 2C_1271/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.3). 2.2 Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG). Beim Waffenerwerbsschein handelt es sich um eine Verfügung im Sinn einer Polizeierlaubnis, mit der hoheitlich festgestellt wird, dass der Antragsteller im fraglichen Zeitpunkt die Voraussetzungen zum Erwerb einer Waffe erfüllt bzw. dass kein Hinderungsgrund vorliegt (BGer 2A.358/2000 vom 30. März 2001 E. 5a). Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die a) das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben; b) unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden; c) zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden; d) wegen einer Handlung, die eine gewalt- tätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist (Art. 8 Abs. 2 WG). 2.3 Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist ein Hinderungsgrund im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG dann zu bejahen, wenn eine erhebliche bzw. überwiegende Wahrschein- lichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung besteht (BGer 2C_93/2007 vom 3. September 2007 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen). Damit verfügen die Behörden bei der Beurteilung der Selbst- oder Drittgefährdung im konkreten Einzelfall über einen grossen Beurteilungs- spielraum. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Gesetzge- ber zwecks präventiver Bekämpfung des Waffenmissbrauchs eine strenge Handhabe der gesetzlichen Voraussetzungen im Auge hatte. Demnach wird kein strikter Beweis einer Selbst- oder Drittgefährdung verlangt; gleichzeitig wird aber immerhin mehr als ein blosser vager Verdacht vorausgesetzt (BGer 2A.546/2004 vom 4. Februar 2005 E. 3.2.2; zum Ganzen ferner VGer ZH VB.2015.00673 vom 28. Januar 2016 E. 3.2 mit weiteren Hinwei- sen). 2.4 Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit liegt nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung unter anderem vor bei Personen, die in ihrer psychischen oder geistigen Ge- sundheit beeinträchtigt sind, bei Alkoholabhängigkeit oder anderen Suchtkrankheiten oder einer erhöhten Suizidneigung. Massgebend ist das gesamte Verhalten der betroffenen Person (BGer 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.1; 2C_469/2010 vom 11. Okto- ber 2010 E. 3.6; 2C_93/2007 vom 3. September 2007 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen). Es ist für die Verhaltensprognose im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG deshalb grundsätzlich

5 Urteil V 2022 38 zulässig, auch auf Datenbanken und Informationssysteme wie ARMADA oder den nationa- len Polizeiindex abzustellen. Auch wenn die registrierten Ereignisse keine Strafregisterein- träge zur Folge haben, können sich daraus Rückschlüsse auf die Wahrscheinlichkeit für die missbräuchliche Verwendung einer Waffe ergeben. Liegen Strafregistereinträge vor, ist sodann Art. 8 Abs. 2 lit. d WG zu beachten. 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin verweigerte die Erteilung des Waffenerwerbsscheins mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer 2010 unter anderem wegen versuchter Ge- fährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen jugendstrafrechtlich verurteilt worden sei, was als solches bereits für die Annahme eines Hinderungsgrundes gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG spreche. Weiter erwecke die 2017 an den Tag gelegte Täuschungsabsicht wie auch das Herunterspielen derselben den Eindruck, dass dem Beschwerdeführer kein ver- antwortungsbewusster Umgang mit der Waffe bescheinigt werden könne. Dieser Verdacht auf Selbst- und Drittgefährdung habe infolge der fehlenden Einwilligung zur Erstellung ei- nes fachpsychologischen Prognosegutachtens nicht ausgeräumt werden können. Schliesslich vermittelten die öffentlichen Auftritte des Beschwerdeführers sowie seine öf- fentlich artikulierte Gesinnung den Eindruck, dass keine Gewähr für einen sorgfältigen und verantwortungsbewussten Umgang mit der Waffe bestehe (act. 7 S. 4 f.). 3.2 Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass er nach der jugendstrafrechtlichen Beurteilung wegen Vermögensdelikten einen Jungschüt- zenkurs absolviert habe und zwölf Jahre lang straffrei gewesen sei. Er wolle das bisher Er- reichte nicht mit einer Gewalttat riskieren. Die inzwischen aus dem Strafregister gelöschte Schuldigsprechung dürfe nicht mehr berücksichtigt werden. Ausserdem habe die ver- suchte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen darin bestanden, dass er einem Bekannten versprochen habe, gegen Entgelt eine Waffe zu besorgen. Dabei sei er am Geld interessiert gewesen und habe nicht beabsichtigt, die Waffe zu besorgen (act. 1). 4. Streitig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer ein Hinderungsgrund für die Erteilung der Bewilligung zum Erwerb einer Waffe besteht. 4.1 Fest steht, dass auf dem Beschwerdeführer kein Strafregistereintrag mehr lastet. Seine Jugendstrafe aus dem Jahr 2010 ist inzwischen aus dem Strafregister gelöscht worden (BG-act. 2). Ausserdem wurde der Beschwerdeführer vom Regionalgericht B.________ mit Urteil vom 15. Februar 2018 von der Anklage des mehrfachen Fälschens

6 Urteil V 2022 38 von Ausweisen freigesprochen (Beilage zu BG-act. 5). Somit fällt der früher offenbar vor- gebrachte Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. d WG nicht mehr in Betracht, was auch die Beschwerdegegnerin anerkennt. 4.2 Bei der Würdigung, ob ein Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vor- liegt, ist allerdings - wie bereits erwähnt - das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers massgebend (E. 2.4). Dabei ist die Verwaltung nicht an Sachverhalte gebunden, die zu ei- ner strafrechtlichen Verurteilung geführt haben. 4.2.1 Dem Urteil des Regionalgerichts B.________ vom 15. Februar 2018 (Beilage zu BG-act. 5) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer 2016 mit einem Bekannten nach Davos ans WEF reiste, um berühmte Personen anzutreffen. Unter Vorweisung ihrer Reisepässe wollten sie sich als WEF-Teilnehmer registrieren lassen. Mangels Einladung oder Anmeldung zum Einlass wurde ihnen die Ausstellung von WEF-Badges indessen verwehrt. Daraufhin legte der Beschwerdeführer fünf weitere Ausweise auf den Tresen der Registratur, um gegenüber dem Registrationsmitarbeiter seine scheinbare Wichtigkeit zu dokumentieren. Dazu meinte er, dass sein chinesischer Reisepass auf einen anderen Na- men ausgestellt sei und man diesen mit den Anmeldungen noch abgleichen solle. Der Re- gistrationsmitarbeiter verweigerte dies, worauf der Beschwerdeführer auf einen chinesi- schen Reisepass zeigte und erklärte, dass er über die chinesische Delegation telefonisch eine Registrierung erwirken könne. Bei den nachträglich vorgelegten Ausweisen handelte es sich um drei abgelaufene chinesische Reisepässe, deren Passfotos mit Bildern des Be- schwerdeführers überklebt worden seien. Ein weiterer Ausweis war ein Reisepass aus Bosnien-Herzegowina, bei welchem sämtliche persönlichen Einträge entfernt worden wa- ren. Das letzte Dokument war ein abgelaufener Originalreisepass aus Peru. Diese Aus- weise hatte der Beschwerdeführer einige Monate zuvor über das Internet bezogen und drei davon mit Bildüberklebungen selbst bearbeitet. Obwohl dieser Vorfall vom zuständigen Gericht als strafrechtlich nicht relevant beurteilt wurde, weckt das vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Verhalten Zweifel an der be- haupteten Zuverlässigkeit im Umgang mit einer Waffe. Denn die urteilenden Richter erach- teten es als glaubhaft und korrespondierend zum Eindruck, den der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung hinterlassen hatte, dass es ihm bloss darum gegangen sei, cool zu wirken und sich in Szene zu setzen. Dabei scheute er nicht davor, gefälschte Ausweise einzusetzen und den Registrationsmitarbeiter zu belügen. Zur Untermauerung seiner In- szenierung führte er Goldbarren-Replikate mit nach Davos. Das Gericht ging davon aus,

7 Urteil V 2022 38 dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Auftreten habe zelebrieren und sich im Um- feld eines international illustren Anlasses wie dem WEF in Phantasien von "Spannung" und "Agententum" ausleben wollen. So habe sein Begleiter angegeben, der Beschwerde- führer habe als wichtige Person aussehen wollen, weil in den Filmen die "coolen Leute" mehrere Pässe hätten. Aufgrund der Schilderungen ging das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer Spass daran gehabt habe, eine von ihm geschaffene Atmosphäre von Wichtigkeit und Formalität in einer Art Spiel zu erleben (vgl. S. 8 f. des Urteils in BG- act. 5). 4.2.2 Bereits 2010 legte der Beschwerdeführer ein Verhalten an den Tag, das seine Tendenz zum prahlerischen Verhalten klar aufzeigt, diesmal im Zusammenhang mit Waf- fen, was zur inzwischen gelöschten Verurteilung des Jugendgerichts C.________ vom

2. Dezember 2010 unter anderem wegen versuchter Gefährdung der öffentlichen Sicher- heit mit Waffen führte. Selbst wenn der Beschwerdeführer keine Absicht gehabt hatte, die Waffe tatsächlich zu besorgen, ist in seinem Leben ein roter Faden klar auszumachen, der auf eine Verwischung der Grenzen zwischen der reellen und der vom Beschwerdeführer ausserordentlich intensiv erlebten fiktiven Welt hinweist. In dieser fiktiven Welt tritt der Be- schwerdeführer als wichtige, mächtige Persönlichkeit auf. 4.2.3 Unbestrittenermassen bewegt sich der Beschwerdeführer inzwischen im Rahmen des Gesetzes und die erwähnten Vorfälle würden für sich alleine keinen Anlass zur Be- sorgnis geben. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Beschwerdeführer allgemein ei- nen grossen Aufwand betreibt, um die Fiktion eines eigenen "Reichs" zu unterhalten und auszubauen. Der Beschwerdeführer selbst gab vor dem Regionalgericht B.________ an, eine allgemein etwas spezielle Persönlichkeit zu haben und sehr gerne selbst ein Agent sein zu wollen (Beilage zu BG-act. 5 S. 7). Der Umgang mit einer Waffe ist ihm nach dem Jungschützenkurs geläufig. Es ist somit zu befürchten, dass er – nicht zuletzt im Zusam- menhang mit einem spannungsgeladenen "Agentenspiel" – nicht zögern würde, eine echte, wenn auch ungeladene Waffe einzusetzen, um seinem Auftreten mehr Gewicht zu verleihen. Ein solches Spiel kann allerdings zu – sicherlich unbeabsichtigten – gefährli- chen Situationen für den Beschwerdeführer oder für Drittpersonen führen. Der Beschwerdeführer hätte es in der Hand, diese berechtigte Befürchtung der Beschwer- degegnerin durch ein fachpsychologisches Prognosegutachten aus dem Weg zu räumen (BG-act. 6). Er will die Kosten dafür nicht übernehmen, für die er allerdings nach § 23 Abs. 1 Ziff. 1 VRG aufzukommen hat. Auch geht es offensichtlich nicht darum, dass er "ei-

8 Urteil V 2022 38 nen Psychiater nötig" hätte, wie er sich in der Einsprache erklärt. Durch die Verweigerung einer Begutachtung verunmöglicht er aber – wie bereits 2018 (vgl. BG-act. 1 S. 4) – eine genauere Einschätzung der Selbst- und Drittgefährdung, was in seinem Fall auch aus Sicht des Gerichts unverzichtbar erscheint. Unter diesen Umständen ist es nicht zu bean- standen, dass die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Erteilung der Bewilligung zum Waffenerwerb abgelehnt hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. Nach § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG sind die Kosten im Beschwerdeverfahren vor einer Verwaltungsbehörde und vor dem Verwaltungsgericht der unterliegenden Partei aufzuerle- gen. Das Verwaltungsgericht erhebt für die Deckung des Verfahrensaufwands und die Kosten des Entscheids eine pauschale Spruchgebühr, welche grundsätzlich Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– beträgt. Die Spruchgebühr ist nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerich- tes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [BGS 162.12]). Vorliegend wird dem vollständig unterliegenden Beschwerdeführer eine Spruchgebühr in Höhe von Fr. 1'500.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen ist. Ihm ist gemäss § 28 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zuzuspre- chen.

9 Urteil V 2022 38 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'500.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Zuger Polizei sowie zum Vollzug von Ziff. 2 des Dispositivs an die Finanzver- waltung des Kantons Zug (nur Rubrum und Dispositiv). Zug, 20. März 2023 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am