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V 2022 36

Zg Verwaltungsgericht · 2023-10-02 · Deutsch ZG

Verwaltungsrechtl. Kammer — Eintragung Volladoption ins Schweizerische Zivilstandsregister

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 A.________ und B.________

E. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungs- entscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bun- desrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Nach Art. 23 Abs. 2 lit. a der Zivilstandsverordnung (ZStV; SR 211.112.2) ist die Aufsichtsbehörde des Heimatkantons derjenigen Person mit Schweizer Bürgerrecht, für welche die Beurkundung familienrechtliche Wirkungen hat, für

E. 1.2 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsord- nung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

E. 1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt wer- den. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens sowie die Verletzung einer wesentli- chen Form- oder Verfahrensvorschrift (§ 63 Abs. 1 VRG). Überdies kann jede für den Ent- scheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes angefoch- ten werden (§ 63 Abs. 2 VRG). Nachdem im vorliegenden Fall ein Verwaltungsentscheid einer unteren kantonalen Instanz angefochten wird, steht dem Gericht im Weiteren gemäss § 63 Abs. 3 VRG die Überprüfung der Handhabung des Ermessens zu. 2.

E. 2 Urteil V 2022 36 A. A.________ und B.________, miteinander verheiratet seit 2009, beide Staatsan- gehörige der Schweiz und der Dominikanischen Republik, sind die Adoptiveltern von C.________, geboren 2004 in der Dominikanischen Republik. C.________ ist die leibliche Tochter von E.________, Schwester von B.________. Die Zustimmung zum Antrag auf Genehmigung der Privilegierten Nationalen Adoption erteilte das zuständige Gericht, die Sala de lo Civil del Tribunal de Niños, Niñas y Adolescentes del Distrito Judicial de San Pedro de Macoris, Santo Domingo, Dominikanische Republik, mit Urteil vom 30. Oktober

2019. Gleichzeitig stimmte es auch der Namensänderung des Mädchens von C.________ zu F.________ zu. Dieses Urteil wurde am 24. Januar 2020 rechtskräftig. Im August 2021 liessen die Adoptiveltern dem Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Zug (nach- folgend Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst) ihre Absicht anzeigen, die Adoption von F.________ im Schweizerischen Personenstandsregister eintragen zu lassen. Nach diver- sen Abklärungen verweigerte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst die beantragte Ein- tragung der Adoption mit Verfügung vom 29. März 2022 mit der Begründung, dass nach seinen Erkenntnissen die in der Dominikanischen Republik ausgesprochene Adoption nicht zum Zweck der Schaffung einer familiären Bande zwischen den Eltern und dem Mädchen, sondern zum Erlangen bürgerrechtlicher, aufenthaltsrechtlicher und sonstiger Vorteile erfolgt sei. Ein solches adoptionsfremdes Motiv, bei dem das Kindeswohl nicht im Zentrum der Überlegungen stehe, widerspreche dem schweizerischen Ordre public, wes- halb der ausländische Adoptionsentscheid nicht anerkannt werde. B. Dagegen liessen A.________, B.________ und F.________ (C.________) am

27. April 2022 (Poststempel) Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen. Sie beantragten, der Entscheid des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes des Kantons Zug vom 29. März 2022, womit die Eintragung der Adoption von C.________ vom 30. Oktober 2019 durch die Zivilkammer des Gerichts für Kinder und Jugendliche des Gerichtsbezirkes San Pedro de Macoris, Dominikanische Republik (Sala de lo Civil del Tribunal de Niños, Niñas y Ado- lescentes del Distrito Judicial de San Pedro de Macoris) verweigert worden sei, sei aufzu- heben und es sei die Adoption von C.________ ins Schweizerische Zivilstandsregister einzutragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht seien vom Beschwerdegegner die vollstän- digen Akten mit Aktenverzeichnis beizuziehen und es sei den Beschwerdeführern nach er- folgtem Aktenbeizug eine Kopie des Aktenverzeichnisses zuzustellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. C. Die Beschwerdeführer leisteten fristgerecht den von ihnen verlangten Kostenvor- schuss von Fr. 1'500.–.

E. 2.1 Die zuständigen Schweizer Behörden bewilligen die Eintragung ausländischer Entscheidungen von Gerichten und Behörden unter den allgemeinen Anerkennungsvor- aussetzungen gemäss Art. 25 ff. des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291). Demnach wird nach Art. 25 IPRG eine ausländische Entscheidung in der Schweiz anerkannt, wenn a) die Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem der Entscheid ergangen ist, begründet war, b) gegen die Entscheidung kein ordentli- ches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder wenn sie endgültig ist, und c) kein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 27 IPRG vorliegt. Eine ausländische Ent- scheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantona- len Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen (Art. 32 Abs. 1 IPRG).

E. 2.2 Gemäss Art. 78 Abs. 1 IPRG werden ausländische Adoptionen anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder der ad- optierenden Ehegatten ausgesprochen worden sind. Dies ist hier der Fall; beide Ehegatten sind (auch) Staatsangehörige der Dominikanischen Republik.

E. 2.3 Gemäss Art. 27 Abs. 1 IPRG wird eine im Ausland ergangene Entscheidung in der Schweiz nicht anerkannt, wenn eine Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich nicht vereinbar wäre. Dabei rechtfertigt nicht jeder Verstoss gegen das Rechtsempfinden, die Wertvorstellungen oder zwingendes Recht den Eingriff mit dem Ordre public. Für die Verletzung ist vielmehr erforderlich, dass die Anerkennung und Voll- streckung des ausländischen Entscheides bzw. die Anerkennung und Eintragung der aus- ländischen Geburtsurkunde in der Schweiz mit den hiesigen rechtlichen und ethischen Werturteilen schlechthin unvereinbar wäre. Ob der Ordre public verletzt ist, beurteilt sich nicht abstrakt. Entscheidend sind die Auswirkungen der Anerkennung im Einzelfall. Die Anwendung des Ordre public-Vorbehalts ist im Rahmen der Anerkennung nach dem Wort- laut des Gesetzes ("offensichtlich") restriktiv anzuwenden, denn mit der Weigerung der Anerkennung werden hinkende Rechtsverhältnisse geschaffen. In diesem Sinn wird zur Vermeidung hinkender Rechtsverhältnisse das Eingreifen des Ordre public-Vorbehaltes umso mehr eine Ausnahme bleiben, je loser die Beziehungen zur Schweiz sind und je länger der Zeitraum zwischen der Ausfertigung der Urkunde oder dem Entscheid und der Prüfung ist (BGE 141 III 328 E. 5.1 mit Hinweisen). Eine auf Art. 78 Abs. 1 IPRG gestützte Anerkennung einer im Ausland erfolgten Adoption ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Ordre public-widrig, wenn der Heimat- staat die massgeblichen Verhältnisse und die Eignung der Adoptiveltern nicht abgeklärt

E. 3 Urteil V 2022 36 D. Mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2022 beantragte der Zivilstands- und Bürger- rechtsdienst des Kantons Zug die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- deführenden. E. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. F. In der Folge reichten die Beschwerdeführer zwei weitere Eingaben ein, wobei sie unter anderem dem Gericht anzeigten, dass die Direktion des Inneren des Kantons Zug in der Zwischenzeit am 4. Mai 2023 die Erwachsenenadoption des Bruders der Beschwerde- führerin 2, G.________, geboren 2001, durch die Beschwerdeführer 1 ausgesprochen ha- be. G. Mit Stellungnahme vom 13. Juni 2023 hielt der Beschwerdegegner im Wesentli- chen dafür, dass die Erwachsenenadoption des Bruders im vorliegenden Verfahren keine Relevanz habe, weshalb die Beschwerde nach wie vor abzuweisen sei. H. Am 5. Juli 2023 replizierten die Beschwerdeführer auf die Stellungnahme des Be- schwerdegegners vom 13. Juli 2023. Mit Schreiben vom 28. Juli 2023 verzichtete der Be- schwerdegegner darauf, sich erneut vernehmen zu lassen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1.

E. 3.1 Unbestritten ist vorliegend, dass die formalrechtlichen Anerkennungsvorausset- zungen nach Art. 25 lit. a und b IPRG und Art. 78 IPRG gegeben sind. Die Beschwerde- führer 1, also die Adoptiveltern, sind beide Staatsangehörige der Schweiz und der Domini- kanischen Republik und haben dort, im Heimatstaat der Beschwerdeführerin 2, die Adop- tion der Beschwerdeführerin 2 erwirkt. Vorliegend zu prüfen ist folglich, ob die mit Urteil des Sala de lo Civil del Tribunal de Niños, Niñas y Adolescentes del Distrito Judicial de San Pedro de Macoris vom 30. Oktober 2019 gewährte Adoption der Beschwerdeführe- rin 2 durch die Beschwerdeführer 1 gegen den Ordre public i.S.v. Art. 27 Abs. 1 IPRG ver- stösst und der Beschwerdegegner folglich zu Recht die Anerkennung des Urteils verwei- gerte.

E. 3.2 Mit Verfügung vom 29. März 2022 verweigerte der Zivilstands- und Bürgerrechts- dienst die Eintragung der Adoption der Beschwerdeführerin 2 durch die Beschwerdefüh- rer 1. Dabei erwog er, dass sich der Adoptionsentscheid der ausländischen Behörde nicht am Wohl des Adoptivkindes orientiert habe. Erheblich sei in diesem Zusammenhang aus- serdem, dass die ausländische Behörde von einem Wohnsitz der Adoptiveltern in der do- minikanischen Republik ausgegangen sei. Die Beschwerdeführer 1 hätten jedoch vor, während und nach der Adoption ihren Wohnsitz in der Schweiz gehabt. Dem Adoptionsur- teil vom 30. Oktober 2019 sei zu entnehmen, dass dem Gericht für seinen Entscheid ver- schiedene Dokumente vorlagen, darunter u.a. eine Bescheinigung über die Etappe des Zusammenlebens des Adoptivkindes und der Adoptierenden vor der Adoption zwischen dem 6. September 2019 bis zum 6. Oktober 2019. Aus den eingereichten Passkopien der Beschwerdeführer 1 seien mehrere Ein- und Ausreisestempel in die Dominikanische Re-

E. 3.3 Die Beschwerdeführer halten demgegenüber im Wesentlichen dafür, dass der Zi- vilstands- und Bürgerrechtsdienst zu Unrecht und ohne rechtsgenügende sachliche Grün- de davon ausgegangen sei, dass bei der Adoption nicht das Wohl der Beschwerdeführe-

E. 4 Urteil V 2022 36 Beurkundungen ausländischer Entscheidungen und Urkunden zuständig. Im Kanton Zug ist gestützt auf die Verfügung über die Delegation der Aufsichts- und Entscheidbefugnisse der Direktion des Innern an das Direktionssekretariat und an den Zivilstands- und Bürger- rechtsdienst in den Bereichen Zivilstandsrecht, Bürgerrecht sowie Namensänderungen (DelV ZiBü; BGS 153.712) der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst zuständig für die Ausü- bung sämtlicher Aufgaben nach Art. 45 Abs. 2 ZGB (hier namentlich Ziff. 4 Erlass von Ver- fügungen über die Anerkennung und die Eintragung im Ausland eingetretener Zivilstands- tatsachen sowie ausländischer Entscheidungen, die den Personenstand betreffen). Der vorliegende Entscheid stützt sich auf Bundesrecht. Da kein Weiterzug an den Regierungs- rat vorgesehen ist, ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführer 1 sind als Adressaten des angefochtenen Entscheids besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie zur Beschwerdeerhebung berechtigt sind (§ 62 VRG). Die Beschwerdeführerin 2 war im vorinstanzlichen Verfahren als Minderjährige gesetzlich durch ihre Eltern vertreten (vgl. Art. 304 Abs. 1 ZGB). Zwischen Erlass der Verfügung vom 29. März 2022 und Be- schwerdeerhebung am 27. April 2022 wurde sie volljährig. Auch sie erfüllt die Vorausset- zungen von § 62 VRG. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht und entspricht den übrigen formellen Vor- aussetzungen, weshalb sie vom Verwaltungsgericht zu prüfen ist.

E. 4.1 Die Zivilkammer des Gerichts für Kinder und Jugendliche des Gerichtsbezirks San Pedro de Macoris (nachfolgend das ausländische Gericht) hiess die Adoption der Be- schwerdeführerin 2 durch die Beschwerdeführer 1 mit Urteil vom 30. Oktober 2019 (nach- folgend das Adoptionsurteil) mit folgender Begründung gut: Aus der Gewichtung des In- halts der Dokumente, aus denen sich die Akte zusammensetze, die vorstehend wiederge- geben und die von dem Gericht analysiert worden sei, sowie aus den zu diesem Zweck genehmigten und geregelten Rechtsnormen ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin 2 nach dem einschlägigen Gesetz für eine Adoption infrage komme, dass sie seit ihrem drit- ten Lebensjahr unter der Obhut und dem Schutz der Familie (gemeint sind die Beschwer- deführer 1) stehe, wobei die Beschwerdeführer 1 für das Wohlergehen und die Fürsorge der Minderjährigen gesorgt hätten, indem sie alle Bedürfnisse der Heranwachsenden ab- gedeckt hätten. Die leibliche Mutter habe ihr Kind freiwillig an den Nationalen Rat für Kin- der und Jugendliche (CONANI) übergeben, damit die Jugendliche zur Adoption in eine Familie gegeben werden könne, die ihre ganzheitliche Entwicklung gewährleiste und somit die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllen müsse. Gleichzeitig sei festgestellt wor- den, dass die Beschwerdeführer 1 den Wunsch geäussert hätten, die Beschwerdeführerin 2 zu adoptieren, da ihre Hauptmotivation darin bestehe, der Jugendlichen alle Rechte ei- ner leiblichen Tochter zu gewähren, ihr ein besseres Leben zu ermöglichen und vor allem ihre Stabilität im weitesten Sinne des Wortes zu bewahren und niemanden um Erlaubnis bitten zu müssen, wenn sie mit der Jugendlichen das Land verlassen wollen. Dabei hätten sie durch ihren Einsatz bewiesen, dass sie positiv zur Erziehung und Ausbildung der Min- derjährigen sowie zu deren körperlicher, geistiger, sittlicher und sozialer Eignung beigetra- gen hätten, zudem hätten sie alle im einschlägigen Gesetz festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung der Privilegierten Nationalen Adoption, um die es gehe, erfüllt. Ebenso habe eine sehr starke emotionale Bindung zwischen der Beschwerdeführerin 2 und ihren zukünftigen Adoptiveltern festgestellt werden können, die es dieser Minderjährigen ermög-

E. 4.2.1 Wie der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst aus diesen Erwägungen des auslän- dischen Gerichts (vgl. E. 4.1 vorstehend) eine Verletzung des Ordre public i.S.v. Art. 27 Abs. 1 IPRG ableitet, erschliesst sich dem Gericht nicht. Auch wenn das ausländische Ge- richt es nicht direkt beim Namen nennt, ist es offensichtlich, dass es sich in seinen Erwä- gungen von den Grundsätzen des Kindeswohls, wie es auch in der Schweizer Rechtsord- nung verstanden wird, hat leiten lassen. Dies ist insbesondere ersichtlich aus dem Fazit, dass die Entscheidung die Grundrechte von C.________ und ihr Interesse an einer Fami- lie, an einem Heim, an Bildung, Gesundheit, Nahrung, Freizeitgestaltung, ganzheitlicher Bildung und anderen ihnen innewohnenden Rechten schütze. Handkehrum ist aus dem Urteil nicht erkennbar, dass beim ausländischen Gericht adopti- onsfremde Motive wie sozial- oder aufenthaltsrechtliche Vorteile im Vordergrund standen. Zwar steht in der Übersetzung des Adoptionsurteils, dass die leibliche Mutter der Be- schwerdeführerin 2 vor Gericht ausgesagt habe, dass sie ihre Tochter zur Adoption freige- be, "um der Jugendlichen bessere Lebensbedingungen, Vorteile und Vergünstigungen zu bieten, die sie der Jugendlichen nicht bieten kann". Entgegen dem Zivilstands- und Bür- gerrechtsdienst ist das Gericht jedoch deswegen nicht überzeugt, dass wirtschaftliche Gründe im Vordergrund standen. Einerseits hat die leibliche Mutter ebenfalls ausgesagt, dass sie ihre Tochter zur Adoption freigebe, damit sie zur Adoption in eine Familie vermit- telt werden könne, die ihrer Tochter die nötige Fürsorge, Zuneigung, Erziehung und Ernährung zukommen lassen werde. Andererseits erscheint dem Gericht insbesondere die Verwendung des Begriffs "Vergünstigungen" als missglückte Übersetzung, zumal dies im vorliegenden Kontext wenig Sinn ergibt und der im spanischen Adoptionsurteil stehende Begriff "vantajes" ebenfalls mit "Vorteile" übersetzt werden kann. Eine vorliegend miss- glückte Übersetzung ist insofern auch wahrscheinlich, da die Übersetzung des Adoptions- urteils auch an anderen Stellen Ungenauigkeiten enthält (vgl. etwa die Übersetzung des Adjektivs "bohemio" mit dem im Kontext der Beschreibung des Charakters des Beschwer-

E. 4.2.2 Soweit der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst ausführt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer 1 in der Dominikanischen Republik im Zeitraum vom 6. September 2019 bis 6. Oktober 2019 nicht belegt werden könne, stellt dies eine unzulässige Sachver- haltsüberprüfung dar (Art. 27 Abs. 3 IPRG; vgl. E. 2.3 vorstehend). Das ausländische Ge- richt hat in seinem Adoptionsurteil bereits festgestellt, dass die Beschwerdeführer sich im entsprechenden Zeitraum in der Dominikanischen Republik befanden und somit die nach dem dominikanischen Recht festgelegte Zeit des Zusammenlebens mit der Beschwerde- führerin 2 erfüllen. Diese Feststellungen sind für das Gericht wie auch die Vorinstanz bin- dend. Im Übrigen hat das ausländische Gericht ebenfalls festgestellt, dass die Beschwer- deführerin 2 seit ihrem dritten Lebensjahr unter der Obhut und dem Schutz der Beschwer- deführer 1 stehe. Betreffend Zusammenleben hat das Bundesgericht sogar festgestellt, dass selbst wenn die Beteiligten vor der ausländischen Adoption noch nie zusammenge- lebt hätten, stelle solches für sich allein noch keinen Grund dar, eine Anerkennung als Ordre public-widrig zu verweigern (BGer 5A.20/2005 vom 21. Dezember 2005 E. 3.3.3).

E. 4.2.3 Den Ausführungen des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes, dass die Adoption problematisch sei und dem Kindeswohl widerspreche, da die leibliche Mutter noch lebe und das Kindesverhältnis zu ihrem älteren Bruder weiterhin bestehen bleibe, kann eben- falls nicht gefolgt werden. Der Beschwerdegegner ignoriert hierbei sowohl, dass es bereits in der Dominikanischen Republik Bestrebungen gab, den Bruder ebenfalls zu adoptieren. Darüber hinaus sind diese Überlegungen nun ohnehin obsolet und entsprechende Beden- ken hinfällig, nachdem die Direktion des Innern – welcher notabene der Beschwerdegeg-

E. 4.2.4 Was die von der zweiten Psychologin des ausländischen Adoptionsverfahrens an- geblich festgehaltene "Tendenz zu erheblicher Aggressivität, körperlich, oder verbal" der Beschwerdeführer 1 betrifft, erscheint es plausibel, dass es sich dabei um einen Darstel- lungs- bzw. Redaktionsfehler handelt, wie die Beschwerdeführer ausführen. Einerseits wird die exakt gleiche Formulierung bei beiden Beschwerdeführern 1 benutzt, ohne auf die Beschwerdeführer 1 selbst direkt Bezug zu nehmen bzw. auszuführen, woraus auf eine Tendenz zu Aggressivität geschlossen wird. Dies weist darauf hin, dass es sich hierbei um einen Textbaustein oder Platzhalter handeln könnte, der versehentlich nicht entfernt wur- de. Andererseits passt die entsprechende Aussage nicht mit den übrigen Beobachtungen der zweiten Psychologin überein. Die Beschwerdeführerin 1 wurde beschrieben, eine "gu- te innere Festigkeit" zu haben sowie ruhig und in ihrer Stimmung unveränderlich zu sein. Zum Beschwerdeführer 1 wurde unter anderem ausgeführt, dass er emotional stabil sei. Zudem hielt die zweite Psychologin einleitend zu beiden Beschwerdeführern 1 fest, dass sie keine aggressiven Personen seien. Diese Einschätzungen zeigen entgegen den Erwä- gungen des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst nicht auf, dass eine Adoption durch die Beschwerdeführer 1 kindeswohlgefährdend wäre.

E. 4.2.5 In seiner Vernehmlassung führte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst zudem aus, dass entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer, es gäbe in den Akten kei- nerlei Hinweise, die Adoption sei wegen bürgerrechtlichen bzw. ausländerrechtlichen Mo- tiven erfolgt, eine Adoption sehr wohl bürgerrechtliche Vorteile habe. Das minderjährige ausländische Kind erwerbe mit der Volladoption durch Schweizer Bürger das Schweizer Bürgerrecht sowie die Kantons- und Gemeindebürgerrechte des Schweizer Adoptiveltern- teils, dessen Namen es trage, respektive welcher ihm das Schweizer Bürgerrecht vermitt- le. Das Bürgerrecht werde mit dem Rechtskraftdatum des ausländischen Adoptionsent- scheides erteilt. Durch das Erlangen des Schweizer Bürgerrechts kurz vor dem Erreichen des 18. Altersjahrs der Beschwerdeführerin 2 erscheine es dem Beschwerdegegner höchst unwahrscheinlich, dass vorliegend die Gründung der Familiengemeinschaft im Vordergrund stehe und nicht die Gewährung des Zugangs der Beschwerdeführerin 2 zum

E. 5 Urteil V 2022 36

E. 6 Urteil V 2022 36 oder soweit sich die begründende Behörde bei einer Adoption nicht ausschliesslich am Kindeswohl orientiert hat, sondern adoptionsfremde Motive wie sozial- oder aufenthalts- rechtliche Vorteile im Vordergrund standen (BGE 141 III 328 E. 6.6 mit Hinweisen). Im Üb- rigen darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden (Art. 27 Abs. 3 IPRG). Dazu gehört einerseits, dass die im ausländischen Urteil getroffenen Sachverhalts- feststellungen nicht überprüft werden dürfen, andererseits darf ebenfalls die korrekte Rechtsanwendung des dortigen Rechts nicht überprüft werden (vgl. BGer 4A_604/2014 vom 30. März 2015 E. 3.2.2; 5A_267/2011 vom 8. Juli 2011 E. 1.4). Die in Art. 27 Abs. 2 IPRG normierten Verweigerungsgründe sind verfahrensrechtlicher Natur und sind für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde irrelevant. 3.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist den obsiegenden Beschwerdeführern der von ihnen geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– zurückzuzahlen. Dem Beschwerde-

E. 6.2 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zu- zusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Das Gericht erachtet Fr. 4'000.– (inkl. MWST) als ange- messene Entschädigung für das Honorar und die notwendigen Barauslagen der berufs- mässigen Vertreterin der obsiegenden Beschwerdeführer im vorliegenden Fall. Sie ist vom Beschwerdegegner zu bezahlen. Als unterliegende Partei hat der – ohnehin in seinem amtlichen Wirkungskreis tätige – Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteien- tschädigung (vgl. § 28 Abs. 2a VRG).

E. 7 Urteil V 2022 36 publik bzw. aus der Dominikanischen Republik ersichtlich, jedoch könne der Aufenthalt während der vorgenannten Zeitdauer des Zusammenlebens nicht belegt werden. Entspre- chend sei für den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst nicht erstellt, dass die Beschwerde- führer 1 während der Zeit vom 6. September 2019 bis 6. Oktober 2019 mit der Beschwer- deführerin 2 zusammengelebt hätten. Ferner erscheine die durch die Adoption beabsichtigte Gründung einer neuen Familien- gemeinschaft in diesem Fall problematisch und stehe dem Kindeswohl entgegen, weil die leibliche Mutter (die Schwester der Beschwerdeführerin 1) noch lebe und das Kindsver- hältnis zwischen dem älteren Bruder, G.________, und der Beschwerdeführerin 2 weiter- hin bestehen bleibe. Aus dem Adoptionsurteil sei ersichtlich, dass im Haus der Beschwer- deführer 1 auch die Hausangestellte und der Bruder wohnhaft seien. Der aufgrund der ge- schilderten Wohnsituation eben gerade nicht erfolgte Beziehungsabbruch zum Bruder, der für die Beschwerdeführerin 2 faktisch die wichtigste Bezugsperson seit Geburt darstelle, könne aus Sicht des Zivilstands- und Bürgerrechtsdiensts nicht im Sinne des Kindeswohls bezeichnet werden, denn eine solche Konstellation sei nach der Auffassung des Bundes- gerichts in hohem Masse konfliktgefährdet. Weiter sei von Bedeutung, dass die Psychologin und Familientherapeutin in ihrer Schluss- folgerung zu den Adoptiveltern im Adoptionsurteil auf eine "Tendenz zu erheblicher Ag- gressivität, körperlich oder verbal" hinweise. Die Beschwerdeführer 1 hätten die Aussagen diesbezüglich nicht genügend erklären und/oder entkräften können. Nach Ansicht des Zi- vilstands- und Bürgerrechtsdienstes sei die Einschätzung der Psychologin und Familien- therapeutin über die Beschwerdeführer 1 mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. Zusammenfassend komme der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst zum Schluss, dass die Adoption nicht zum Zweck der Schaffung einer familiären Bande zwischen den Beschwer- deführern 1 und der Beschwerdeführerin 2, sondern zur Erlangung bürgerrechtlicher, auf- enthaltsrechtlicher und sonstiger Vorteile erfolgt sei. Ein solches adoptionsfremdes Motiv, bei dem das Kindeswohl nicht im Zentrum der Überlegungen gestanden habe, widerspre- che dem schweizerischen Ordre public i.S.v. Art. 27 Abs. 1 IPRG, weshalb der ausländi- sche Adoptionsentscheid nicht anerkannt werden könne.

E. 8 Urteil V 2022 36 rin 2 im Vordergrund gestanden habe. Die behaupteten bürgerrechtlichen, aufenthalts- rechtlichen und wirtschaftlichen Motive hätten sich trotz mehreren Anfragen weder über die Schweizer Vertretung vor Ort noch anhand der vorliegenden Akten erhärten lassen. Vielmehr habe die Adoption dem Kind das Aufwachsen mit den Beschwerdeführern 1 in einem familiären Umfeld ermöglicht anstelle eines Lebens auf der Strasse und an der Strandpromenade in Vernachlässigung ihrer Rechte als Kind auf Schutz und Geborgen- heit. Ferner versuche der Beschwerdegegner, eine unzulässige Inhaltsüberprüfung des ausländischen Urteils durchzuführen. 4.

E. 9 Urteil V 2022 36 lichen würde, eine Familie zu haben, die ihr alles habe bieten können, was sie zur Befrie- digung ihrer affektiven, emotionalen und materiellen Bedürfnisse gebraucht habe. Daher sei das (ausländische) Gericht der Ansicht, dass es angemessen sei, dem ihm vorgeleg- ten Antrag mit allen rechtlichen Konsequenzen stattzugeben, da diese Entscheidung die Grundrechte der Beschwerdeführerin und ihr Interesse an einer Familie, an einem Heim, an Bildung, Gesundheit, Nahrung, Freizeitgestaltung, ganzheitlicher Bildung und anderen ihnen innewohnenden Rechten schütze, und handle entsprechend.

E. 10 Urteil V 2022 36 deführer 1 zusammenhangslosen Nomen "Böhmen"; BF-act. 3 S. 9). Letztendlich lässt sich weder für das Gericht noch den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst erörtern, was die leibliche Mutter damals mit ihrer Aussage zum Ausdruck bringen wollte. Dies ist insofern vorliegend jedoch auch nicht von Belang, als aus dem Adoptionsurteil nicht ersichtlich ist, dass diese vermeintlich wirtschaftlichen Gedanken für das ausländische Gericht bei der Gutheissung der Adoption ausschlaggebend waren. Vielmehr erwog das ausländische Ge- richt, dass die Beschwerdeführer 1 durch ihren Einsatz bewiesen hätten, dass sie positiv zur Erziehung und Ausbildung der Beschwerdeführerin 2 sowie zu deren körperlicher, geistiger, sittlicher und sozialer Eignung beigetragen hätten sowie dass eine sehr starke emotionale Bindung zwischen der Beschwerdeführerin 2 und ihren zukünftigen Adoptivel- tern habe festgestellt werden können, was sie zur Befriedigung ihrer affektiven, emotiona- len und materiellen Bedürfnisse gebraucht habe. Die Adoption wurde somit vom ausländi- schen Gericht mit dem Kindeswohl vor Augen gutgeheissen.

E. 11 Urteil V 2022 36 ner als Abteilung angehört – die Erwachsenenadoption des Bruders durch die Beschwer- deführer 1 bewilligte. Dies aufgrund der Erkenntnisse, dass auch er seit seiner frühesten Kindheit zusammen mit seiner Schwester, der Beschwerdeführerin 2, in der Adoptionsfa- milie integriert ist, zu seinem Vater überhaupt keine und zu seiner leiblichen Mutter bloss lose, unbedeutende Beziehungen hat und demnach keine konfliktgefährdete Situationen zur Herkunftsfamilie im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung denkbar sind.

E. 12 Urteil V 2022 36 Ausbildungs- und Arbeitsmarkt angestrebt werde. Zudem führte der Zivilstands- und Bür- gerrechtsdienst in seiner Duplik aus, dass im Rahmen der Erstkontaktaufnahme mit den Zuger Behörden durch die Beschwerdeführer 1 die Frage nach dem Erhalt des Schweizer Passes eine zentrale Frage gewesen sei. Diese stelle für ihn ein starkes Indiz dar, dass es sich vorliegend um eine "Umgehungsadoption" zur erleichterten Beschaffung eines Auf- enthaltstitels in der Schweiz für die Beschwerdeführerin 2 handle. Diese Ausführungen des Zivilstands- und Bürgerrechtsdiensts sind unbegründet. Wie auch die Beschwerdeführer zu Recht darauf hinweisen, zieht jede Adoption eines ausländi- schen Kindes die entsprechenden schweizerischen bürgerrechtlichen Konsequenzen mit sich. Allein aufgrund dieser Konsequenzen auf eine missbräuchliche Adoption zu schlies- sen, geht zu weit. Folgte man dieser Argumentation des Beschwerdegegners, dürfte letzt- endlich keine Adoption mehr anerkannt werden, da sie immer bürgerrechtliche Konse- quenzen hat. Vorliegend lassen sich aus dem Adoptionsurteil keine Hinweise finden, dass die Beschwerdeführerin adoptiert wurde, allein um ihr einen Aufenthaltstitel in der Schweiz zu sichern. Gemäss dem aktuellen Kenntnisstand des Gerichts wohnt die mittlerweile 19- jährige Beschwerdeführerin 2 nach wie vor in der Dominikanischen Republik. Sodann können aus der Erkundigung der Beschwerdeführer 1 bei den Zuger Behörden nach dem Erhalt des Schweizer Bürgerrechts der Beschwerdeführerin ebenfalls keine missbräuchli- chen Absichten abgleitet werden. Es ist naheliegend, dass sich Adoptiveltern die Frage stellen, ob ihr Adoptivkind dieselbe Nationalität wie sie erhält. Dies stellt jedenfalls noch lange nicht ein rechtmissbräuchliches Verhalten dar. 5. Zusammenfassend verstösst die mit Urteil des Sala de lo Civil del Tribunal de Niños, Niñas y Adolescentes del Distrito Judicial de San Pedro de Macoris vom

30. Oktober 2019 gewährte Adoption der Beschwerdeführerin 2 durch die Beschwerdefüh- rer 1 nicht gegen den Ordre public i.S.v. Art. 27 Abs. 1 IPRG, womit der Beschwerdegeg- ner die Anerkennung zu Unrecht verweigerte. Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet und ist gutzuheissen. Die Adoption der Beschwerdeführerin 2 durch die Be- schwerdeführer 1 vom 30. Oktober 2019 ist anzuerkennen und in das Zivilstandsregister einzutragen. 6.

E. 13 Urteil V 2022 36 gegner wird trotz seines Unterliegens keine Kosten auferlegt, da das kantonale Verwal- tungsgericht einer kantonalen Verwaltungsbehörde gestützt auf § 24 Abs. 1 VRG keine Kosten belastet.

E. 14 Urteil V 2022 36 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die Adoption von C.________, geboren am 9. April 2004 in San Pedro de Macoris, Dominikanische Republik, durch A.________ und B.________, ausgesprochen durch die Sala de lo Civil del Tribunal de Niños, Niñas y Adolescentes del Distrito Judicial de San Pedro de Macoris, Santo Domingo, Dominikanische Republik, am 30. Oktober 2019, in das Schweizerische Zivilstandsregister einzutragen ist.
  2. Den Beschwerdeführern wird der von ihnen in der Höhe von Fr. 1'500.– geleistete Kostenvorschuss nach Rechtskraft dieses Urteils zurückgezahlt.
  3. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.– (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (dreifach), an den Zivil- stands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Zug, an das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen, Bern, sowie zum Vollzug von Ziffer 2 des Dispositivs an die Finanzverwaltung des Kantons Zug (nur Dispositiv). Zug, 2. Oktober 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter lic. iur. Ivo Klingler und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann U R T E I L vom 2. Oktober 2023 [rechtskräftig] in Sachen

1. A.________ und B.________

2. C.________ alle vertreten durch RA D.________ gegen Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Zug Beschwerdegegner betreffend Eintragung Volladoption ins Schweizerische Zivilstandsregister V 2022 36

2 Urteil V 2022 36 A. A.________ und B.________, miteinander verheiratet seit 2009, beide Staatsan- gehörige der Schweiz und der Dominikanischen Republik, sind die Adoptiveltern von C.________, geboren 2004 in der Dominikanischen Republik. C.________ ist die leibliche Tochter von E.________, Schwester von B.________. Die Zustimmung zum Antrag auf Genehmigung der Privilegierten Nationalen Adoption erteilte das zuständige Gericht, die Sala de lo Civil del Tribunal de Niños, Niñas y Adolescentes del Distrito Judicial de San Pedro de Macoris, Santo Domingo, Dominikanische Republik, mit Urteil vom 30. Oktober

2019. Gleichzeitig stimmte es auch der Namensänderung des Mädchens von C.________ zu F.________ zu. Dieses Urteil wurde am 24. Januar 2020 rechtskräftig. Im August 2021 liessen die Adoptiveltern dem Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Zug (nach- folgend Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst) ihre Absicht anzeigen, die Adoption von F.________ im Schweizerischen Personenstandsregister eintragen zu lassen. Nach diver- sen Abklärungen verweigerte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst die beantragte Ein- tragung der Adoption mit Verfügung vom 29. März 2022 mit der Begründung, dass nach seinen Erkenntnissen die in der Dominikanischen Republik ausgesprochene Adoption nicht zum Zweck der Schaffung einer familiären Bande zwischen den Eltern und dem Mädchen, sondern zum Erlangen bürgerrechtlicher, aufenthaltsrechtlicher und sonstiger Vorteile erfolgt sei. Ein solches adoptionsfremdes Motiv, bei dem das Kindeswohl nicht im Zentrum der Überlegungen stehe, widerspreche dem schweizerischen Ordre public, wes- halb der ausländische Adoptionsentscheid nicht anerkannt werde. B. Dagegen liessen A.________, B.________ und F.________ (C.________) am

27. April 2022 (Poststempel) Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen. Sie beantragten, der Entscheid des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes des Kantons Zug vom 29. März 2022, womit die Eintragung der Adoption von C.________ vom 30. Oktober 2019 durch die Zivilkammer des Gerichts für Kinder und Jugendliche des Gerichtsbezirkes San Pedro de Macoris, Dominikanische Republik (Sala de lo Civil del Tribunal de Niños, Niñas y Ado- lescentes del Distrito Judicial de San Pedro de Macoris) verweigert worden sei, sei aufzu- heben und es sei die Adoption von C.________ ins Schweizerische Zivilstandsregister einzutragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht seien vom Beschwerdegegner die vollstän- digen Akten mit Aktenverzeichnis beizuziehen und es sei den Beschwerdeführern nach er- folgtem Aktenbeizug eine Kopie des Aktenverzeichnisses zuzustellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. C. Die Beschwerdeführer leisteten fristgerecht den von ihnen verlangten Kostenvor- schuss von Fr. 1'500.–.

3 Urteil V 2022 36 D. Mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2022 beantragte der Zivilstands- und Bürger- rechtsdienst des Kantons Zug die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- deführenden. E. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. F. In der Folge reichten die Beschwerdeführer zwei weitere Eingaben ein, wobei sie unter anderem dem Gericht anzeigten, dass die Direktion des Inneren des Kantons Zug in der Zwischenzeit am 4. Mai 2023 die Erwachsenenadoption des Bruders der Beschwerde- führerin 2, G.________, geboren 2001, durch die Beschwerdeführer 1 ausgesprochen ha- be. G. Mit Stellungnahme vom 13. Juni 2023 hielt der Beschwerdegegner im Wesentli- chen dafür, dass die Erwachsenenadoption des Bruders im vorliegenden Verfahren keine Relevanz habe, weshalb die Beschwerde nach wie vor abzuweisen sei. H. Am 5. Juli 2023 replizierten die Beschwerdeführer auf die Stellungnahme des Be- schwerdegegners vom 13. Juli 2023. Mit Schreiben vom 28. Juli 2023 verzichtete der Be- schwerdegegner darauf, sich erneut vernehmen zu lassen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungs- entscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bun- desrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Nach Art. 23 Abs. 2 lit. a der Zivilstandsverordnung (ZStV; SR 211.112.2) ist die Aufsichtsbehörde des Heimatkantons derjenigen Person mit Schweizer Bürgerrecht, für welche die Beurkundung familienrechtliche Wirkungen hat, für

4 Urteil V 2022 36 Beurkundungen ausländischer Entscheidungen und Urkunden zuständig. Im Kanton Zug ist gestützt auf die Verfügung über die Delegation der Aufsichts- und Entscheidbefugnisse der Direktion des Innern an das Direktionssekretariat und an den Zivilstands- und Bürger- rechtsdienst in den Bereichen Zivilstandsrecht, Bürgerrecht sowie Namensänderungen (DelV ZiBü; BGS 153.712) der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst zuständig für die Ausü- bung sämtlicher Aufgaben nach Art. 45 Abs. 2 ZGB (hier namentlich Ziff. 4 Erlass von Ver- fügungen über die Anerkennung und die Eintragung im Ausland eingetretener Zivilstands- tatsachen sowie ausländischer Entscheidungen, die den Personenstand betreffen). Der vorliegende Entscheid stützt sich auf Bundesrecht. Da kein Weiterzug an den Regierungs- rat vorgesehen ist, ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführer 1 sind als Adressaten des angefochtenen Entscheids besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie zur Beschwerdeerhebung berechtigt sind (§ 62 VRG). Die Beschwerdeführerin 2 war im vorinstanzlichen Verfahren als Minderjährige gesetzlich durch ihre Eltern vertreten (vgl. Art. 304 Abs. 1 ZGB). Zwischen Erlass der Verfügung vom 29. März 2022 und Be- schwerdeerhebung am 27. April 2022 wurde sie volljährig. Auch sie erfüllt die Vorausset- zungen von § 62 VRG. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht und entspricht den übrigen formellen Vor- aussetzungen, weshalb sie vom Verwaltungsgericht zu prüfen ist. 1.2 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsord- nung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt wer- den. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens sowie die Verletzung einer wesentli- chen Form- oder Verfahrensvorschrift (§ 63 Abs. 1 VRG). Überdies kann jede für den Ent- scheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes angefoch- ten werden (§ 63 Abs. 2 VRG). Nachdem im vorliegenden Fall ein Verwaltungsentscheid einer unteren kantonalen Instanz angefochten wird, steht dem Gericht im Weiteren gemäss § 63 Abs. 3 VRG die Überprüfung der Handhabung des Ermessens zu. 2.

5 Urteil V 2022 36 2.1 Die zuständigen Schweizer Behörden bewilligen die Eintragung ausländischer Entscheidungen von Gerichten und Behörden unter den allgemeinen Anerkennungsvor- aussetzungen gemäss Art. 25 ff. des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291). Demnach wird nach Art. 25 IPRG eine ausländische Entscheidung in der Schweiz anerkannt, wenn a) die Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem der Entscheid ergangen ist, begründet war, b) gegen die Entscheidung kein ordentli- ches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder wenn sie endgültig ist, und c) kein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 27 IPRG vorliegt. Eine ausländische Ent- scheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantona- len Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen (Art. 32 Abs. 1 IPRG). 2.2 Gemäss Art. 78 Abs. 1 IPRG werden ausländische Adoptionen anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder der ad- optierenden Ehegatten ausgesprochen worden sind. Dies ist hier der Fall; beide Ehegatten sind (auch) Staatsangehörige der Dominikanischen Republik. 2.3 Gemäss Art. 27 Abs. 1 IPRG wird eine im Ausland ergangene Entscheidung in der Schweiz nicht anerkannt, wenn eine Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich nicht vereinbar wäre. Dabei rechtfertigt nicht jeder Verstoss gegen das Rechtsempfinden, die Wertvorstellungen oder zwingendes Recht den Eingriff mit dem Ordre public. Für die Verletzung ist vielmehr erforderlich, dass die Anerkennung und Voll- streckung des ausländischen Entscheides bzw. die Anerkennung und Eintragung der aus- ländischen Geburtsurkunde in der Schweiz mit den hiesigen rechtlichen und ethischen Werturteilen schlechthin unvereinbar wäre. Ob der Ordre public verletzt ist, beurteilt sich nicht abstrakt. Entscheidend sind die Auswirkungen der Anerkennung im Einzelfall. Die Anwendung des Ordre public-Vorbehalts ist im Rahmen der Anerkennung nach dem Wort- laut des Gesetzes ("offensichtlich") restriktiv anzuwenden, denn mit der Weigerung der Anerkennung werden hinkende Rechtsverhältnisse geschaffen. In diesem Sinn wird zur Vermeidung hinkender Rechtsverhältnisse das Eingreifen des Ordre public-Vorbehaltes umso mehr eine Ausnahme bleiben, je loser die Beziehungen zur Schweiz sind und je länger der Zeitraum zwischen der Ausfertigung der Urkunde oder dem Entscheid und der Prüfung ist (BGE 141 III 328 E. 5.1 mit Hinweisen). Eine auf Art. 78 Abs. 1 IPRG gestützte Anerkennung einer im Ausland erfolgten Adoption ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Ordre public-widrig, wenn der Heimat- staat die massgeblichen Verhältnisse und die Eignung der Adoptiveltern nicht abgeklärt

6 Urteil V 2022 36 oder soweit sich die begründende Behörde bei einer Adoption nicht ausschliesslich am Kindeswohl orientiert hat, sondern adoptionsfremde Motive wie sozial- oder aufenthalts- rechtliche Vorteile im Vordergrund standen (BGE 141 III 328 E. 6.6 mit Hinweisen). Im Üb- rigen darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden (Art. 27 Abs. 3 IPRG). Dazu gehört einerseits, dass die im ausländischen Urteil getroffenen Sachverhalts- feststellungen nicht überprüft werden dürfen, andererseits darf ebenfalls die korrekte Rechtsanwendung des dortigen Rechts nicht überprüft werden (vgl. BGer 4A_604/2014 vom 30. März 2015 E. 3.2.2; 5A_267/2011 vom 8. Juli 2011 E. 1.4). Die in Art. 27 Abs. 2 IPRG normierten Verweigerungsgründe sind verfahrensrechtlicher Natur und sind für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde irrelevant. 3. 3.1 Unbestritten ist vorliegend, dass die formalrechtlichen Anerkennungsvorausset- zungen nach Art. 25 lit. a und b IPRG und Art. 78 IPRG gegeben sind. Die Beschwerde- führer 1, also die Adoptiveltern, sind beide Staatsangehörige der Schweiz und der Domini- kanischen Republik und haben dort, im Heimatstaat der Beschwerdeführerin 2, die Adop- tion der Beschwerdeführerin 2 erwirkt. Vorliegend zu prüfen ist folglich, ob die mit Urteil des Sala de lo Civil del Tribunal de Niños, Niñas y Adolescentes del Distrito Judicial de San Pedro de Macoris vom 30. Oktober 2019 gewährte Adoption der Beschwerdeführe- rin 2 durch die Beschwerdeführer 1 gegen den Ordre public i.S.v. Art. 27 Abs. 1 IPRG ver- stösst und der Beschwerdegegner folglich zu Recht die Anerkennung des Urteils verwei- gerte. 3.2 Mit Verfügung vom 29. März 2022 verweigerte der Zivilstands- und Bürgerrechts- dienst die Eintragung der Adoption der Beschwerdeführerin 2 durch die Beschwerdefüh- rer 1. Dabei erwog er, dass sich der Adoptionsentscheid der ausländischen Behörde nicht am Wohl des Adoptivkindes orientiert habe. Erheblich sei in diesem Zusammenhang aus- serdem, dass die ausländische Behörde von einem Wohnsitz der Adoptiveltern in der do- minikanischen Republik ausgegangen sei. Die Beschwerdeführer 1 hätten jedoch vor, während und nach der Adoption ihren Wohnsitz in der Schweiz gehabt. Dem Adoptionsur- teil vom 30. Oktober 2019 sei zu entnehmen, dass dem Gericht für seinen Entscheid ver- schiedene Dokumente vorlagen, darunter u.a. eine Bescheinigung über die Etappe des Zusammenlebens des Adoptivkindes und der Adoptierenden vor der Adoption zwischen dem 6. September 2019 bis zum 6. Oktober 2019. Aus den eingereichten Passkopien der Beschwerdeführer 1 seien mehrere Ein- und Ausreisestempel in die Dominikanische Re-

7 Urteil V 2022 36 publik bzw. aus der Dominikanischen Republik ersichtlich, jedoch könne der Aufenthalt während der vorgenannten Zeitdauer des Zusammenlebens nicht belegt werden. Entspre- chend sei für den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst nicht erstellt, dass die Beschwerde- führer 1 während der Zeit vom 6. September 2019 bis 6. Oktober 2019 mit der Beschwer- deführerin 2 zusammengelebt hätten. Ferner erscheine die durch die Adoption beabsichtigte Gründung einer neuen Familien- gemeinschaft in diesem Fall problematisch und stehe dem Kindeswohl entgegen, weil die leibliche Mutter (die Schwester der Beschwerdeführerin 1) noch lebe und das Kindsver- hältnis zwischen dem älteren Bruder, G.________, und der Beschwerdeführerin 2 weiter- hin bestehen bleibe. Aus dem Adoptionsurteil sei ersichtlich, dass im Haus der Beschwer- deführer 1 auch die Hausangestellte und der Bruder wohnhaft seien. Der aufgrund der ge- schilderten Wohnsituation eben gerade nicht erfolgte Beziehungsabbruch zum Bruder, der für die Beschwerdeführerin 2 faktisch die wichtigste Bezugsperson seit Geburt darstelle, könne aus Sicht des Zivilstands- und Bürgerrechtsdiensts nicht im Sinne des Kindeswohls bezeichnet werden, denn eine solche Konstellation sei nach der Auffassung des Bundes- gerichts in hohem Masse konfliktgefährdet. Weiter sei von Bedeutung, dass die Psychologin und Familientherapeutin in ihrer Schluss- folgerung zu den Adoptiveltern im Adoptionsurteil auf eine "Tendenz zu erheblicher Ag- gressivität, körperlich oder verbal" hinweise. Die Beschwerdeführer 1 hätten die Aussagen diesbezüglich nicht genügend erklären und/oder entkräften können. Nach Ansicht des Zi- vilstands- und Bürgerrechtsdienstes sei die Einschätzung der Psychologin und Familien- therapeutin über die Beschwerdeführer 1 mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. Zusammenfassend komme der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst zum Schluss, dass die Adoption nicht zum Zweck der Schaffung einer familiären Bande zwischen den Beschwer- deführern 1 und der Beschwerdeführerin 2, sondern zur Erlangung bürgerrechtlicher, auf- enthaltsrechtlicher und sonstiger Vorteile erfolgt sei. Ein solches adoptionsfremdes Motiv, bei dem das Kindeswohl nicht im Zentrum der Überlegungen gestanden habe, widerspre- che dem schweizerischen Ordre public i.S.v. Art. 27 Abs. 1 IPRG, weshalb der ausländi- sche Adoptionsentscheid nicht anerkannt werden könne. 3.3 Die Beschwerdeführer halten demgegenüber im Wesentlichen dafür, dass der Zi- vilstands- und Bürgerrechtsdienst zu Unrecht und ohne rechtsgenügende sachliche Grün- de davon ausgegangen sei, dass bei der Adoption nicht das Wohl der Beschwerdeführe-

8 Urteil V 2022 36 rin 2 im Vordergrund gestanden habe. Die behaupteten bürgerrechtlichen, aufenthalts- rechtlichen und wirtschaftlichen Motive hätten sich trotz mehreren Anfragen weder über die Schweizer Vertretung vor Ort noch anhand der vorliegenden Akten erhärten lassen. Vielmehr habe die Adoption dem Kind das Aufwachsen mit den Beschwerdeführern 1 in einem familiären Umfeld ermöglicht anstelle eines Lebens auf der Strasse und an der Strandpromenade in Vernachlässigung ihrer Rechte als Kind auf Schutz und Geborgen- heit. Ferner versuche der Beschwerdegegner, eine unzulässige Inhaltsüberprüfung des ausländischen Urteils durchzuführen. 4. 4.1 Die Zivilkammer des Gerichts für Kinder und Jugendliche des Gerichtsbezirks San Pedro de Macoris (nachfolgend das ausländische Gericht) hiess die Adoption der Be- schwerdeführerin 2 durch die Beschwerdeführer 1 mit Urteil vom 30. Oktober 2019 (nach- folgend das Adoptionsurteil) mit folgender Begründung gut: Aus der Gewichtung des In- halts der Dokumente, aus denen sich die Akte zusammensetze, die vorstehend wiederge- geben und die von dem Gericht analysiert worden sei, sowie aus den zu diesem Zweck genehmigten und geregelten Rechtsnormen ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin 2 nach dem einschlägigen Gesetz für eine Adoption infrage komme, dass sie seit ihrem drit- ten Lebensjahr unter der Obhut und dem Schutz der Familie (gemeint sind die Beschwer- deführer 1) stehe, wobei die Beschwerdeführer 1 für das Wohlergehen und die Fürsorge der Minderjährigen gesorgt hätten, indem sie alle Bedürfnisse der Heranwachsenden ab- gedeckt hätten. Die leibliche Mutter habe ihr Kind freiwillig an den Nationalen Rat für Kin- der und Jugendliche (CONANI) übergeben, damit die Jugendliche zur Adoption in eine Familie gegeben werden könne, die ihre ganzheitliche Entwicklung gewährleiste und somit die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllen müsse. Gleichzeitig sei festgestellt wor- den, dass die Beschwerdeführer 1 den Wunsch geäussert hätten, die Beschwerdeführerin 2 zu adoptieren, da ihre Hauptmotivation darin bestehe, der Jugendlichen alle Rechte ei- ner leiblichen Tochter zu gewähren, ihr ein besseres Leben zu ermöglichen und vor allem ihre Stabilität im weitesten Sinne des Wortes zu bewahren und niemanden um Erlaubnis bitten zu müssen, wenn sie mit der Jugendlichen das Land verlassen wollen. Dabei hätten sie durch ihren Einsatz bewiesen, dass sie positiv zur Erziehung und Ausbildung der Min- derjährigen sowie zu deren körperlicher, geistiger, sittlicher und sozialer Eignung beigetra- gen hätten, zudem hätten sie alle im einschlägigen Gesetz festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung der Privilegierten Nationalen Adoption, um die es gehe, erfüllt. Ebenso habe eine sehr starke emotionale Bindung zwischen der Beschwerdeführerin 2 und ihren zukünftigen Adoptiveltern festgestellt werden können, die es dieser Minderjährigen ermög-

9 Urteil V 2022 36 lichen würde, eine Familie zu haben, die ihr alles habe bieten können, was sie zur Befrie- digung ihrer affektiven, emotionalen und materiellen Bedürfnisse gebraucht habe. Daher sei das (ausländische) Gericht der Ansicht, dass es angemessen sei, dem ihm vorgeleg- ten Antrag mit allen rechtlichen Konsequenzen stattzugeben, da diese Entscheidung die Grundrechte der Beschwerdeführerin und ihr Interesse an einer Familie, an einem Heim, an Bildung, Gesundheit, Nahrung, Freizeitgestaltung, ganzheitlicher Bildung und anderen ihnen innewohnenden Rechten schütze, und handle entsprechend. 4.2 4.2.1 Wie der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst aus diesen Erwägungen des auslän- dischen Gerichts (vgl. E. 4.1 vorstehend) eine Verletzung des Ordre public i.S.v. Art. 27 Abs. 1 IPRG ableitet, erschliesst sich dem Gericht nicht. Auch wenn das ausländische Ge- richt es nicht direkt beim Namen nennt, ist es offensichtlich, dass es sich in seinen Erwä- gungen von den Grundsätzen des Kindeswohls, wie es auch in der Schweizer Rechtsord- nung verstanden wird, hat leiten lassen. Dies ist insbesondere ersichtlich aus dem Fazit, dass die Entscheidung die Grundrechte von C.________ und ihr Interesse an einer Fami- lie, an einem Heim, an Bildung, Gesundheit, Nahrung, Freizeitgestaltung, ganzheitlicher Bildung und anderen ihnen innewohnenden Rechten schütze. Handkehrum ist aus dem Urteil nicht erkennbar, dass beim ausländischen Gericht adopti- onsfremde Motive wie sozial- oder aufenthaltsrechtliche Vorteile im Vordergrund standen. Zwar steht in der Übersetzung des Adoptionsurteils, dass die leibliche Mutter der Be- schwerdeführerin 2 vor Gericht ausgesagt habe, dass sie ihre Tochter zur Adoption freige- be, "um der Jugendlichen bessere Lebensbedingungen, Vorteile und Vergünstigungen zu bieten, die sie der Jugendlichen nicht bieten kann". Entgegen dem Zivilstands- und Bür- gerrechtsdienst ist das Gericht jedoch deswegen nicht überzeugt, dass wirtschaftliche Gründe im Vordergrund standen. Einerseits hat die leibliche Mutter ebenfalls ausgesagt, dass sie ihre Tochter zur Adoption freigebe, damit sie zur Adoption in eine Familie vermit- telt werden könne, die ihrer Tochter die nötige Fürsorge, Zuneigung, Erziehung und Ernährung zukommen lassen werde. Andererseits erscheint dem Gericht insbesondere die Verwendung des Begriffs "Vergünstigungen" als missglückte Übersetzung, zumal dies im vorliegenden Kontext wenig Sinn ergibt und der im spanischen Adoptionsurteil stehende Begriff "vantajes" ebenfalls mit "Vorteile" übersetzt werden kann. Eine vorliegend miss- glückte Übersetzung ist insofern auch wahrscheinlich, da die Übersetzung des Adoptions- urteils auch an anderen Stellen Ungenauigkeiten enthält (vgl. etwa die Übersetzung des Adjektivs "bohemio" mit dem im Kontext der Beschreibung des Charakters des Beschwer-

10 Urteil V 2022 36 deführer 1 zusammenhangslosen Nomen "Böhmen"; BF-act. 3 S. 9). Letztendlich lässt sich weder für das Gericht noch den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst erörtern, was die leibliche Mutter damals mit ihrer Aussage zum Ausdruck bringen wollte. Dies ist insofern vorliegend jedoch auch nicht von Belang, als aus dem Adoptionsurteil nicht ersichtlich ist, dass diese vermeintlich wirtschaftlichen Gedanken für das ausländische Gericht bei der Gutheissung der Adoption ausschlaggebend waren. Vielmehr erwog das ausländische Ge- richt, dass die Beschwerdeführer 1 durch ihren Einsatz bewiesen hätten, dass sie positiv zur Erziehung und Ausbildung der Beschwerdeführerin 2 sowie zu deren körperlicher, geistiger, sittlicher und sozialer Eignung beigetragen hätten sowie dass eine sehr starke emotionale Bindung zwischen der Beschwerdeführerin 2 und ihren zukünftigen Adoptivel- tern habe festgestellt werden können, was sie zur Befriedigung ihrer affektiven, emotiona- len und materiellen Bedürfnisse gebraucht habe. Die Adoption wurde somit vom ausländi- schen Gericht mit dem Kindeswohl vor Augen gutgeheissen. 4.2.2 Soweit der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst ausführt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer 1 in der Dominikanischen Republik im Zeitraum vom 6. September 2019 bis 6. Oktober 2019 nicht belegt werden könne, stellt dies eine unzulässige Sachver- haltsüberprüfung dar (Art. 27 Abs. 3 IPRG; vgl. E. 2.3 vorstehend). Das ausländische Ge- richt hat in seinem Adoptionsurteil bereits festgestellt, dass die Beschwerdeführer sich im entsprechenden Zeitraum in der Dominikanischen Republik befanden und somit die nach dem dominikanischen Recht festgelegte Zeit des Zusammenlebens mit der Beschwerde- führerin 2 erfüllen. Diese Feststellungen sind für das Gericht wie auch die Vorinstanz bin- dend. Im Übrigen hat das ausländische Gericht ebenfalls festgestellt, dass die Beschwer- deführerin 2 seit ihrem dritten Lebensjahr unter der Obhut und dem Schutz der Beschwer- deführer 1 stehe. Betreffend Zusammenleben hat das Bundesgericht sogar festgestellt, dass selbst wenn die Beteiligten vor der ausländischen Adoption noch nie zusammenge- lebt hätten, stelle solches für sich allein noch keinen Grund dar, eine Anerkennung als Ordre public-widrig zu verweigern (BGer 5A.20/2005 vom 21. Dezember 2005 E. 3.3.3). 4.2.3 Den Ausführungen des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes, dass die Adoption problematisch sei und dem Kindeswohl widerspreche, da die leibliche Mutter noch lebe und das Kindesverhältnis zu ihrem älteren Bruder weiterhin bestehen bleibe, kann eben- falls nicht gefolgt werden. Der Beschwerdegegner ignoriert hierbei sowohl, dass es bereits in der Dominikanischen Republik Bestrebungen gab, den Bruder ebenfalls zu adoptieren. Darüber hinaus sind diese Überlegungen nun ohnehin obsolet und entsprechende Beden- ken hinfällig, nachdem die Direktion des Innern – welcher notabene der Beschwerdegeg-

11 Urteil V 2022 36 ner als Abteilung angehört – die Erwachsenenadoption des Bruders durch die Beschwer- deführer 1 bewilligte. Dies aufgrund der Erkenntnisse, dass auch er seit seiner frühesten Kindheit zusammen mit seiner Schwester, der Beschwerdeführerin 2, in der Adoptionsfa- milie integriert ist, zu seinem Vater überhaupt keine und zu seiner leiblichen Mutter bloss lose, unbedeutende Beziehungen hat und demnach keine konfliktgefährdete Situationen zur Herkunftsfamilie im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung denkbar sind. 4.2.4 Was die von der zweiten Psychologin des ausländischen Adoptionsverfahrens an- geblich festgehaltene "Tendenz zu erheblicher Aggressivität, körperlich, oder verbal" der Beschwerdeführer 1 betrifft, erscheint es plausibel, dass es sich dabei um einen Darstel- lungs- bzw. Redaktionsfehler handelt, wie die Beschwerdeführer ausführen. Einerseits wird die exakt gleiche Formulierung bei beiden Beschwerdeführern 1 benutzt, ohne auf die Beschwerdeführer 1 selbst direkt Bezug zu nehmen bzw. auszuführen, woraus auf eine Tendenz zu Aggressivität geschlossen wird. Dies weist darauf hin, dass es sich hierbei um einen Textbaustein oder Platzhalter handeln könnte, der versehentlich nicht entfernt wur- de. Andererseits passt die entsprechende Aussage nicht mit den übrigen Beobachtungen der zweiten Psychologin überein. Die Beschwerdeführerin 1 wurde beschrieben, eine "gu- te innere Festigkeit" zu haben sowie ruhig und in ihrer Stimmung unveränderlich zu sein. Zum Beschwerdeführer 1 wurde unter anderem ausgeführt, dass er emotional stabil sei. Zudem hielt die zweite Psychologin einleitend zu beiden Beschwerdeführern 1 fest, dass sie keine aggressiven Personen seien. Diese Einschätzungen zeigen entgegen den Erwä- gungen des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst nicht auf, dass eine Adoption durch die Beschwerdeführer 1 kindeswohlgefährdend wäre. 4.2.5 In seiner Vernehmlassung führte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst zudem aus, dass entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer, es gäbe in den Akten kei- nerlei Hinweise, die Adoption sei wegen bürgerrechtlichen bzw. ausländerrechtlichen Mo- tiven erfolgt, eine Adoption sehr wohl bürgerrechtliche Vorteile habe. Das minderjährige ausländische Kind erwerbe mit der Volladoption durch Schweizer Bürger das Schweizer Bürgerrecht sowie die Kantons- und Gemeindebürgerrechte des Schweizer Adoptiveltern- teils, dessen Namen es trage, respektive welcher ihm das Schweizer Bürgerrecht vermitt- le. Das Bürgerrecht werde mit dem Rechtskraftdatum des ausländischen Adoptionsent- scheides erteilt. Durch das Erlangen des Schweizer Bürgerrechts kurz vor dem Erreichen des 18. Altersjahrs der Beschwerdeführerin 2 erscheine es dem Beschwerdegegner höchst unwahrscheinlich, dass vorliegend die Gründung der Familiengemeinschaft im Vordergrund stehe und nicht die Gewährung des Zugangs der Beschwerdeführerin 2 zum

12 Urteil V 2022 36 Ausbildungs- und Arbeitsmarkt angestrebt werde. Zudem führte der Zivilstands- und Bür- gerrechtsdienst in seiner Duplik aus, dass im Rahmen der Erstkontaktaufnahme mit den Zuger Behörden durch die Beschwerdeführer 1 die Frage nach dem Erhalt des Schweizer Passes eine zentrale Frage gewesen sei. Diese stelle für ihn ein starkes Indiz dar, dass es sich vorliegend um eine "Umgehungsadoption" zur erleichterten Beschaffung eines Auf- enthaltstitels in der Schweiz für die Beschwerdeführerin 2 handle. Diese Ausführungen des Zivilstands- und Bürgerrechtsdiensts sind unbegründet. Wie auch die Beschwerdeführer zu Recht darauf hinweisen, zieht jede Adoption eines ausländi- schen Kindes die entsprechenden schweizerischen bürgerrechtlichen Konsequenzen mit sich. Allein aufgrund dieser Konsequenzen auf eine missbräuchliche Adoption zu schlies- sen, geht zu weit. Folgte man dieser Argumentation des Beschwerdegegners, dürfte letzt- endlich keine Adoption mehr anerkannt werden, da sie immer bürgerrechtliche Konse- quenzen hat. Vorliegend lassen sich aus dem Adoptionsurteil keine Hinweise finden, dass die Beschwerdeführerin adoptiert wurde, allein um ihr einen Aufenthaltstitel in der Schweiz zu sichern. Gemäss dem aktuellen Kenntnisstand des Gerichts wohnt die mittlerweile 19- jährige Beschwerdeführerin 2 nach wie vor in der Dominikanischen Republik. Sodann können aus der Erkundigung der Beschwerdeführer 1 bei den Zuger Behörden nach dem Erhalt des Schweizer Bürgerrechts der Beschwerdeführerin ebenfalls keine missbräuchli- chen Absichten abgleitet werden. Es ist naheliegend, dass sich Adoptiveltern die Frage stellen, ob ihr Adoptivkind dieselbe Nationalität wie sie erhält. Dies stellt jedenfalls noch lange nicht ein rechtmissbräuchliches Verhalten dar. 5. Zusammenfassend verstösst die mit Urteil des Sala de lo Civil del Tribunal de Niños, Niñas y Adolescentes del Distrito Judicial de San Pedro de Macoris vom

30. Oktober 2019 gewährte Adoption der Beschwerdeführerin 2 durch die Beschwerdefüh- rer 1 nicht gegen den Ordre public i.S.v. Art. 27 Abs. 1 IPRG, womit der Beschwerdegeg- ner die Anerkennung zu Unrecht verweigerte. Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet und ist gutzuheissen. Die Adoption der Beschwerdeführerin 2 durch die Be- schwerdeführer 1 vom 30. Oktober 2019 ist anzuerkennen und in das Zivilstandsregister einzutragen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist den obsiegenden Beschwerdeführern der von ihnen geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– zurückzuzahlen. Dem Beschwerde-

13 Urteil V 2022 36 gegner wird trotz seines Unterliegens keine Kosten auferlegt, da das kantonale Verwal- tungsgericht einer kantonalen Verwaltungsbehörde gestützt auf § 24 Abs. 1 VRG keine Kosten belastet. 6.2 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zu- zusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Das Gericht erachtet Fr. 4'000.– (inkl. MWST) als ange- messene Entschädigung für das Honorar und die notwendigen Barauslagen der berufs- mässigen Vertreterin der obsiegenden Beschwerdeführer im vorliegenden Fall. Sie ist vom Beschwerdegegner zu bezahlen. Als unterliegende Partei hat der – ohnehin in seinem amtlichen Wirkungskreis tätige – Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteien- tschädigung (vgl. § 28 Abs. 2a VRG).

14 Urteil V 2022 36 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die Adoption von C.________, geboren am 9. April 2004 in San Pedro de Macoris, Dominikanische Republik, durch A.________ und B.________, ausgesprochen durch die Sala de lo Civil del Tribunal de Niños, Niñas y Adolescentes del Distrito Judicial de San Pedro de Macoris, Santo Domingo, Dominikanische Republik, am 30. Oktober 2019, in das Schweizerische Zivilstandsregister einzutragen ist. 2. Den Beschwerdeführern wird der von ihnen in der Höhe von Fr. 1'500.– geleistete Kostenvorschuss nach Rechtskraft dieses Urteils zurückgezahlt. 3. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.– (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (dreifach), an den Zivil- stands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Zug, an das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen, Bern, sowie zum Vollzug von Ziffer 2 des Dispositivs an die Finanzverwaltung des Kantons Zug (nur Dispositiv). Zug, 2. Oktober 2023 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am