Verwaltungsrechtl. Kammer — Handelsregister (Gebührenrechnung)
Erwägungen (12 Absätze)
E. 2 Urteil V 2022 28
A.
Nachdem es im Juli 2021 dem Handelsregisteramt des Kantons Zug (HRA) nicht
gelungen war, der A.________ GmbH, Zug, ein Schriftstück an deren im Handelsregister
eingetragene Domiziladresse "c/o B.________, C.________strasse, 6304 Zug" zuzustel-
len bzw. dieses dem HRA als unzustellbar retourniert worden war (am 14. April 2021 war
B.________ gestorben), versuchte das HRA mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 eine er-
neute Zustellung an die gleiche Adresse. In diesem Schreiben wurde ausgeführt, gemäss
den Informationen des HRA verfüge die A.________ GmbH über kein korrektes Rechts-
domizil gemäss Art. 117 Handelsregisterverordnung (HRegV) an der eingetragenen
Adresse. Damit liege bei dieser Rechtseinheit ein Organisationsmangel im Sinne von Art.
939 OR vor. Die A.________ GmbH werde in Anwendung von Art. 152 f. HRegV aufgefor-
dert, innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil zur Eintragung anzumelden oder zu
bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig sei. Diese Aufforderung er-
gehe gemäss Art. 939 OR und Art. 152 f. HRegV unter der Androhung, dass nach unbe-
nutztem Ablauf der Frist das HRA die Angelegenheit gemäss Art. 939 Abs. 2 OR dem
Kantonsgerichtspräsidium Zug überweise. Das Gericht ergreife die erforderlichen Mass-
nahmen. Darunter falle unter anderem die Auflösung der Gesellschaft nach den Vorschrif-
ten über den Konkurs gemäss Art. 731b OR. Zur Vermeidung unnötiger Umtriebe und
Kosten werde die A.________ GmbH ersucht, den gesetzmässigen Zustand innert Frist
wiederherzustellen. Auch dieses Schreiben retournierte die Schweizerische Post dem
HRA, mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt
werden".
Daraufhin publizierte das HRA im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB vom 10. De-
zember 2021 die folgenden rechtlichen Hinweise: "Die A.________ GmbH, c/o
B.________, C.________strasse, 6304 Zug, weist Mängel in der gesetzlich als zwingend
vorgeschriebenen Organisation auf. Sie wird hiermit gemäss Art. 939 Abs. 1 OR aufgefor-
dert, die Mängel zu beheben und innert 30 Tagen zur Eintragung beim HRA anzumelden.
Andernfalls wird das HRA die Angelegenheit dem Gericht, welches die erforderlichen
Massnahmen ergreift, oder der Aufsichtsbehörde überweisen (Art. 939 Abs. 2 und 3 OR)."
Nachdem es die A.________ GmbH unterlassen hatte, den Organisationsmangel innert
Frist zu beheben, überwies das HRA mit Schreiben vom 17. Januar 2022 die Angelegen-
heit dem Kantonsgerichtspräsidium Zug zum Entscheid.
Am 23. Februar 2022 wurde die A.________ GmbH infolge Sitzverlegung im Handelsre-
gister des Kantons Zug gelöscht und im Handelsregister des Kantons Tessin als
E. 2.1 Stellt das Handelsregisteramt Mängel fest in der gesetzlich als zwingend vorge-
schriebenen Organisation von im Handelsregister eingetragenen Handelsgesellschaften,
Genossenschaften, Vereinen, nicht der Aufsicht unterstellten Stiftungen oder Niederlas-
sungen mit Hauptniederlassung im Ausland, so fordert es die betreffende Rechtseinheit
auf, den Mangel zu beheben, und setzt ihr dazu eine Frist (Art. 939 Abs. 1 OR). Wird der
Mangel nicht innerhalb der Frist behoben, so überweist es die Angelegenheit dem Gericht.
Dieses ergreift die erforderlichen Massnahmen (Art. 939 Abs. 2 OR). Gemäss Art. 152
Abs. 1 der Handelsregisterverordnung (HRegV; SR 221.411) fordert das Handelsregister-
amt die Rechtseinheit auf, die erforderliche Anmeldung vorzunehmen oder zu belegen,
dass keine Eintragung, Änderung oder Löschung erforderlich ist. Es setzt der Rechtsein-
heit dafür eine Frist. Die Aufforderung weist auf die massgebenden Vorschriften und die
Rechtsfolgen für den Fall, dass ihr keine Folge geleistet wird, hin (Art. 152 Abs. 2 HRegV).
Artikel 152a HRegV regelt die Zustellungen der Aufforderungen des Handelsregisteramts
und hat folgenden Wortlaut:
1 Die Aufforderungen des Handelsregisteramts werden wie folgt zugestellt:
a.
durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangs-
bestätigung an das eingetragene Rechtsdomizil der Rechtseinheit; oder
b.
nach den Bestimmungen über den elektronischen Geschäftsverkehr.
2 Die Zustellung ist erfolgt, wenn sie im eingetragenen Rechtsdomizil der Rechtseinheit
entgegengenommen wird. Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden
ist, gilt, sofern die Rechtseinheit mit einer Zustellung rechnen musste, am siebten Tag
nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt.
3 Die Zustellung erfolgt durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn
a.
das eingetragene Rechtsdomizil der Rechtseinheit nicht mehr den Tatsachen ent-
spricht und ein neues Rechtsdomizil trotz zumutbarer Nachforschungen nicht er-
mittelt werden kann; oder
b.
eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichem Aufwand verbunden
wäre.
4 Die Zustellung gilt am Tag der Publikation als erfolgt.
E. 2.2 Die zur Anmeldung einer Rechtseinheit verpflichteten Personen müssen am Rechtsdomizil am Sitz der Rechtseinheit erreichbar sein (vgl. Christian Champeaux, Stämpflis Handkommentar HRegV, 2013, Art. 153a N 3 [Art. 153a Abs. 2 lit. a alt HRegV, gültig bis 31. Dezember 2020, lautet inhaltlich gleich wie Art. 152a Abs. 2a neu HRegV]).
E. 2.3 Das HRA ist korrekt nach den Vorgaben von Art. 152 und 152a HRegV vorgegan- gen. Nachdem zweimal eingeschriebene Postsendungen an das im Handelsregister ein- getragene Rechtsdomizil der A.________ GmbH nicht hatten zugestellt und kein neues Rechtsdomizil hatte ermittelt werden können, nahm das HRA die Zustellung mit der not- wendigen Aufforderung im SHAB vor. Als Letzteres nicht zur Behebung des Organisati- onsmangels führte, war das HRA gestützt auf Art. 939 OR gezwungen, die Angelegenheit dem Gericht zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen zu überweisen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Aufforderung gemäss Art. 152a Abs. 2 HRegV im- mer an die Adresse des zur Eintragung verpflichteten Gewerbes oder an das Rechtsdomi- zil der Rechtseinheit und nicht an die Privatadresse der Anmeldungspflichtigen zu richten. Wird die Rechtseinheit nicht erreicht, muss nicht versucht werden, die Anmelde-pflichtigen an ihrer Privatadresse zu erreichen; die Aufforderung ist lediglich im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu publizieren (Meisterhans/Gwelessiani, Praxiskommentar zur Han- delsregisterverordnung, 4. Aufl. 2021, Art. 152a N 671). Champeaux, a.a.O., Art. 153a N 3, weist darauf hin, dass dies deshalb nicht erforderlich ist, da die Wohnsitzadresse der zur Anmeldung verpflichteten Personen nicht Bestandteil der Handelsregisterdaten bilden und die Registerbehörden in diesem Verfahrensstadium nicht verpflichtet sind, die Privat- adresse ausfindig zu machen. Und gemäss Meisterhans/Gwelessiani, Praxiskommentar zur Handelsregisterverordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 153a N 531a, ist bei fehlendem Rechts- domizil nur die Rechtseinheit anzugehen. Das Zustellen einer sogenannten Informations- kopie an die Privatadresse der Beteiligten ist nicht vorgesehen und könnte gegebenenfalls seinerseits einen Fristablauf bewirken, was dann bezüglich weiteren Vorgehens in zeitli- cher Hinsicht Rechtsunsicherheit zur Folge haben könnte. Dass das HRA trotz Nachforschungen kein neues, allenfalls nicht angemeldetes Rechts- domizil der Beschwerdeführerin ermitteln konnte, ist im Übrigen darauf zurückzuführen, dass kein solches vorhanden war bzw. die neue Domiziladresse der Beschwerdeführerin im Handelsregister des Kantons Tessin erst am 23. Februar 2022 eingetragen wurde, was in der alleinigen Verantwortung der Anmeldungspflichtigen der Beschwerdeführerin lag.
E. 2.4 Nach der Sitzverlegung der A.________ GmbH von Zug nach E.________ und der Eintragung der neuen Domiziladresse der Gesellschaft im Handelsregister des Kan- tons Tessin am 23. Februar 2022 schrieb der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug das bei ihm gemäss Art. 939 OR vom HRA eingeleitete Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit ab . Die Kosten des Verfahrens von Fr. 700.– auferlegte er der A.________ Sagl. Die da-
E. 3 Urteil V 2022 28
A.________ Sagl eingetragen. Gleichzeitig nahm die Gesellschaft eine Änderung der Fir-
ma vor, indem im Handelsregister des Kantons Tessin eine neue Domiziladresse der Ge-
sellschaft eingetragen wurde.
Am 28. März 2022 stellte das HRA der A.________ Sagl für Aufforderung, Publikation und
Überweisung gemäss Art. 939 Abs. 1 OR Rechnung über Fr. 305.30.
B.
Mit Eingabe vom 4. April 2022 (Datum des Poststempels) erhob die A.________
Sagl Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der
Rechnung vom 28. März 2022. Ihre Eingabe bezeichnete die A.________ Sagl als "Er-
gänzende Akten zur Beschwerde (D.________ Sagl) vom 22. März 2022" (Verfahren V
2022 25). Darin führte sie aus, im April 2021 sei B.________ verstorben. B.________ ha-
be ihre Firmen (jene der Geschäftsführer und des Gesellschafters der A.________ GmbH
und der D.________ GmbH, damals beide Gesellschaften noch Zug) verwaltet und auch
als Domiziladresse gedient. Nachdem sie vom Tod ihres Treuhänders erfahren hätten,
hätten sie Kontakt mit dem Konkursamt Nidwalden gehabt, da sie sich bereits damals um
die Domiziländerung gekümmert hätten. Sie hätten gerne die Akten von Herrn B.________
erhalten, um diese seinem Nachfolger zu übergeben. Gemäss dem Konkursamt hätten
aber chaotische Bedingungen geherrscht, und es sei ihnen mitgeteilt worden, dass, falls
Akten gefunden würden, ihnen diese übermittelt würden. Auf diese Akten, die leider nie
gefunden oder nie übermittelt worden seien, warteten sie theoretisch heute noch. Auf dem
Schreiben des HRA vom 2. Juli 2021, welches zurückgewiesen worden sei, sei deutlich
vermerkt, dass B.________ verstorben sei. Auf den Handelsregisterauszügen des Kan-
tons Zug sei ebenso deutlich eine Domiziladresse der Geschäftsführer vermerkt. Trotzdem
habe das HRA am 14. Oktober 2021 wieder an einen Toten geschrieben, ohne auf die
Idee zu kommen, die Geschäftsleitung zu kontaktieren.
C.
Den von ihr verlangten Kostenvorschuss von Fr. 500.– bezahlte die Beschwerde-
führerin fristgerecht.
D.
In seiner Vernehmlassung vom 9. Juni 2022 führte das HRA aus, die Rechnung
vom 28. März 2022 sei korrekt. Das Aufforderungsverfahren gemäss Art. 939 OR sei ge-
setzeskonform durchgeführt worden. Es liege nicht im freien Ermessen des HRA, ob eine
Aufforderung durchgeführt werde oder nicht. Das HRA sei vielmehr aus Gründen des Ver-
kehrsschutzes verpflichtet, ein Aufforderungsverfahren beim Vorliegen von Organisati-
onsmängeln (fehlende Erreichbarkeit des Rechtsdomizils) zu starten. Offenbar habe die
E. 4 Urteil V 2022 28
Beschwerdeführerin bereits im Sommer 2021 Kenntnis vom Tode des Domizilgebers
B.________ und vom damit verbundenen Organisationsmangel gehabt. Die A.________
GmbH habe die nicht zustellbaren Briefe zu verantworten und das damit verbundene Auf-
forderungsverfahren verursacht. Die Rechnung vom 28. März 2022 sei auch betragsmäs-
sig korrekt.
E.
Am 21. Juni 2022 replizierte die Beschwerdeführerin, und am 13. Juli 2022 reichte
die Beschwerdeführerin die Kopie eines Urteils des Obergerichts des Kantons Zug vom
27. Juni 2022 in Sachen A.________ Sagl gegen das Kantonsgericht des Kantons Zug be-
treffend Kostenauflage ein. Am 18. Juli 2022 duplizierte das HRA. Auf diese Eingaben wird
– soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen sein.
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1.
Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG;
BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden
die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit sich ihre Entscheide auf Bun-
desrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das
Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Gemäss Art. 942 Abs. 1 OR sind Beschwerden gegen
Verfügungen der Handelsregisterämter innert 30 Tagen nach deren Eröffnung zu erheben;
jeder Kanton bezeichnet ein oberes Gericht als einzige Beschwerdeinstanz (Abs. 2). Das
Verwaltungsgericht ist das oberste kantonale Gericht in Verwaltungsangelegenheiten, so-
dass die Entscheide des Handelsregisteramtes gestützt auf § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG und
Art. 942 OR direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden können. Bei der mit einer
Rechtsmittelbelehrung versehenen und als Entscheid bezeichneten Gebührenrechnung
handelt es sich um eine Verfügung im Rechtssinne. Sie ist somit anfechtbar. Die vorlie-
gende Beschwerde ist innert der 30-tägigen Beschwerdefrist eingereicht worden, und die
Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Rechnung des HRA vom 28. März 2022 zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne von § 62 VRG legitimiert. Zudem enthält die
Beschwerde einen Antrag und eine Begründung, weshalb auf sie einzutreten ist.
Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des
Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
E. 5 Urteil V 2022 28 2.
E. 6 Urteil V 2022 28
E. 7 Urteil V 2022 28
gegen von der A.________ Sagl eingereichte Beschwerde hiess das Obergericht des Kan-
tons Zug mit Urteil vom 27. Juni 2022 gut und entschied, die Kosten des vorinstanzlichen
Urteils würden auf die Staatskasse genommen. Das Obergericht erwog, das an die Domi-
ziladresse der Gesellschaft gerichtete Einschreiben des HRA habe nicht zugestellt werden
können, weil der Domizilhalter verstorben sei. Die Nachforschungen des HRA im Internet
seien erfolglos gewesen. Indes habe sich der Wohnort der beiden Geschäftsführer und
des Gesellschafters der Beschwerdeführer aus dem Handelsregister ergeben. Beide hät-
ten in F.________ gewohnt und wohnten immer noch dort. Das Kantonsgericht Zug habe
mit E-Mail vom 19. Januar 2022 an die Gemeinde F.________ ohne weiteres die Adresse
der Geschäftsführer bzw. des Gesellschafters ausfindig machen können. Das HRA hätte
daher – wie das Kantonsgericht Zug – problemlos die Adresse der beiden Geschäftsführer
bzw. des Gesellschafters der Beschwerdeführerin ermitteln können. Habe das HRA aber
keine hinreichenden Nachforschungen unternommen, um die für den Organisationsman-
gel verantwortlichen Personen ausfindig zu machen, könnten der Beschwerdeführerin aus
Billigkeitsüberlegungen keine Kosten für das vom HRA eingeleitete Verfahren zur Behe-
bung von Mängeln in der Organisation der Beschwerdeführerin auferlegt werden.
Das Obergericht des Kantons Zug übersah bei diesen Erwägungen jedoch, dass dem Ge-
richt bei Nachforschungen im Zusammenhang mit einem Organisationsmangel strengere
Pflichten zukommen als dem HRA. Während das HRA, wie in E. 2.1–2.3 hiervor dargelegt,
lediglich zumutbare Nachforschungen bezüglich des Rechtsdomizils der Rechtseinheit
vorzunehmen hat, muss das Gericht zeigen können, dass es im laufenden Verfahren zu-
mutbare Nachforschungen unternommen hat, um die für den Organisationsmangel ver-
antwortlichen Personen bzw. Organe ausfindig zu machen (vgl. Müller/Müller, Organisati-
onsmängel in der Praxis – Ausgewählte Aspekte zu Art. 731b OR aus Sicht des Handels-
registers und der Rechtsprechung, in: AJP 2016 56). Das Obergericht warf daher im vor-
liegenden Fall dem HRA zu Unrecht ungenügende Nachforschungen vor.
3.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das HRA die Aufforderung nach Art. 939 OR,
die SHAB-Publikation sowie die Überweisung an das Gericht korrekt vorgenommen hat.
Demzufolge erweisen sich auch die mit Rechnung vom 28. März 2022 erhobenen Kosten,
deren Höhe in Anwendung der Verordnung über die Gebühren des Handelsregisters
(SR 221.411.1) nicht im Einzelnen bestritten wird, als rechtmässig. Die Beschwerde er-
weist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
E. 8 Urteil V 2022 28 4. Die Kosten für das vorliegende Verfahren betragen Fr. 500.–. Gestützt auf § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG werden sie der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
E. 9 Urteil V 2022 28 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten von Fr. 500.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.
- Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an das Handelsregisteramt des Kantons Zug sowie zum Vollzug von Ziffer 2 des Dispositivs an die Finanzverwaltung des Kantons Zug (nur Rubrum und Disposi- tiv). Zug, 12. Dezember 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter lic. iur. Ivo Klingler und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann U R T E I L vom 12. Dezember 2022 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Sagl Beschwerdeführerin gegen Handelsregisteramt des Kantons Zug Beschwerdegegner betreffend Handelsregister (Gebührenrechnung) V 2022 28
2 Urteil V 2022 28 A. Nachdem es im Juli 2021 dem Handelsregisteramt des Kantons Zug (HRA) nicht gelungen war, der A.________ GmbH, Zug, ein Schriftstück an deren im Handelsregister eingetragene Domiziladresse "c/o B.________, C.________strasse, 6304 Zug" zuzustel- len bzw. dieses dem HRA als unzustellbar retourniert worden war (am 14. April 2021 war B.________ gestorben), versuchte das HRA mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 eine er- neute Zustellung an die gleiche Adresse. In diesem Schreiben wurde ausgeführt, gemäss den Informationen des HRA verfüge die A.________ GmbH über kein korrektes Rechts- domizil gemäss Art. 117 Handelsregisterverordnung (HRegV) an der eingetragenen Adresse. Damit liege bei dieser Rechtseinheit ein Organisationsmangel im Sinne von Art. 939 OR vor. Die A.________ GmbH werde in Anwendung von Art. 152 f. HRegV aufgefor- dert, innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil zur Eintragung anzumelden oder zu bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig sei. Diese Aufforderung er- gehe gemäss Art. 939 OR und Art. 152 f. HRegV unter der Androhung, dass nach unbe- nutztem Ablauf der Frist das HRA die Angelegenheit gemäss Art. 939 Abs. 2 OR dem Kantonsgerichtspräsidium Zug überweise. Das Gericht ergreife die erforderlichen Mass- nahmen. Darunter falle unter anderem die Auflösung der Gesellschaft nach den Vorschrif- ten über den Konkurs gemäss Art. 731b OR. Zur Vermeidung unnötiger Umtriebe und Kosten werde die A.________ GmbH ersucht, den gesetzmässigen Zustand innert Frist wiederherzustellen. Auch dieses Schreiben retournierte die Schweizerische Post dem HRA, mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden". Daraufhin publizierte das HRA im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB vom 10. De- zember 2021 die folgenden rechtlichen Hinweise: "Die A.________ GmbH, c/o B.________, C.________strasse, 6304 Zug, weist Mängel in der gesetzlich als zwingend vorgeschriebenen Organisation auf. Sie wird hiermit gemäss Art. 939 Abs. 1 OR aufgefor- dert, die Mängel zu beheben und innert 30 Tagen zur Eintragung beim HRA anzumelden. Andernfalls wird das HRA die Angelegenheit dem Gericht, welches die erforderlichen Massnahmen ergreift, oder der Aufsichtsbehörde überweisen (Art. 939 Abs. 2 und 3 OR)." Nachdem es die A.________ GmbH unterlassen hatte, den Organisationsmangel innert Frist zu beheben, überwies das HRA mit Schreiben vom 17. Januar 2022 die Angelegen- heit dem Kantonsgerichtspräsidium Zug zum Entscheid. Am 23. Februar 2022 wurde die A.________ GmbH infolge Sitzverlegung im Handelsre- gister des Kantons Zug gelöscht und im Handelsregister des Kantons Tessin als
3 Urteil V 2022 28 A.________ Sagl eingetragen. Gleichzeitig nahm die Gesellschaft eine Änderung der Fir- ma vor, indem im Handelsregister des Kantons Tessin eine neue Domiziladresse der Ge- sellschaft eingetragen wurde. Am 28. März 2022 stellte das HRA der A.________ Sagl für Aufforderung, Publikation und Überweisung gemäss Art. 939 Abs. 1 OR Rechnung über Fr. 305.30. B. Mit Eingabe vom 4. April 2022 (Datum des Poststempels) erhob die A.________ Sagl Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Rechnung vom 28. März 2022. Ihre Eingabe bezeichnete die A.________ Sagl als "Er- gänzende Akten zur Beschwerde (D.________ Sagl) vom 22. März 2022" (Verfahren V 2022 25). Darin führte sie aus, im April 2021 sei B.________ verstorben. B.________ ha- be ihre Firmen (jene der Geschäftsführer und des Gesellschafters der A.________ GmbH und der D.________ GmbH, damals beide Gesellschaften noch Zug) verwaltet und auch als Domiziladresse gedient. Nachdem sie vom Tod ihres Treuhänders erfahren hätten, hätten sie Kontakt mit dem Konkursamt Nidwalden gehabt, da sie sich bereits damals um die Domiziländerung gekümmert hätten. Sie hätten gerne die Akten von Herrn B.________ erhalten, um diese seinem Nachfolger zu übergeben. Gemäss dem Konkursamt hätten aber chaotische Bedingungen geherrscht, und es sei ihnen mitgeteilt worden, dass, falls Akten gefunden würden, ihnen diese übermittelt würden. Auf diese Akten, die leider nie gefunden oder nie übermittelt worden seien, warteten sie theoretisch heute noch. Auf dem Schreiben des HRA vom 2. Juli 2021, welches zurückgewiesen worden sei, sei deutlich vermerkt, dass B.________ verstorben sei. Auf den Handelsregisterauszügen des Kan- tons Zug sei ebenso deutlich eine Domiziladresse der Geschäftsführer vermerkt. Trotzdem habe das HRA am 14. Oktober 2021 wieder an einen Toten geschrieben, ohne auf die Idee zu kommen, die Geschäftsleitung zu kontaktieren. C. Den von ihr verlangten Kostenvorschuss von Fr. 500.– bezahlte die Beschwerde- führerin fristgerecht. D. In seiner Vernehmlassung vom 9. Juni 2022 führte das HRA aus, die Rechnung vom 28. März 2022 sei korrekt. Das Aufforderungsverfahren gemäss Art. 939 OR sei ge- setzeskonform durchgeführt worden. Es liege nicht im freien Ermessen des HRA, ob eine Aufforderung durchgeführt werde oder nicht. Das HRA sei vielmehr aus Gründen des Ver- kehrsschutzes verpflichtet, ein Aufforderungsverfahren beim Vorliegen von Organisati- onsmängeln (fehlende Erreichbarkeit des Rechtsdomizils) zu starten. Offenbar habe die
4 Urteil V 2022 28 Beschwerdeführerin bereits im Sommer 2021 Kenntnis vom Tode des Domizilgebers B.________ und vom damit verbundenen Organisationsmangel gehabt. Die A.________ GmbH habe die nicht zustellbaren Briefe zu verantworten und das damit verbundene Auf- forderungsverfahren verursacht. Die Rechnung vom 28. März 2022 sei auch betragsmäs- sig korrekt. E. Am 21. Juni 2022 replizierte die Beschwerdeführerin, und am 13. Juli 2022 reichte die Beschwerdeführerin die Kopie eines Urteils des Obergerichts des Kantons Zug vom
27. Juni 2022 in Sachen A.________ Sagl gegen das Kantonsgericht des Kantons Zug be- treffend Kostenauflage ein. Am 18. Juli 2022 duplizierte das HRA. Auf diese Eingaben wird
– soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen sein. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit sich ihre Entscheide auf Bun- desrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Gemäss Art. 942 Abs. 1 OR sind Beschwerden gegen Verfügungen der Handelsregisterämter innert 30 Tagen nach deren Eröffnung zu erheben; jeder Kanton bezeichnet ein oberes Gericht als einzige Beschwerdeinstanz (Abs. 2). Das Verwaltungsgericht ist das oberste kantonale Gericht in Verwaltungsangelegenheiten, so- dass die Entscheide des Handelsregisteramtes gestützt auf § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG und Art. 942 OR direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden können. Bei der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen und als Entscheid bezeichneten Gebührenrechnung handelt es sich um eine Verfügung im Rechtssinne. Sie ist somit anfechtbar. Die vorlie- gende Beschwerde ist innert der 30-tägigen Beschwerdefrist eingereicht worden, und die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Rechnung des HRA vom 28. März 2022 zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne von § 62 VRG legitimiert. Zudem enthält die Beschwerde einen Antrag und eine Begründung, weshalb auf sie einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
5 Urteil V 2022 28 2. 2.1 Stellt das Handelsregisteramt Mängel fest in der gesetzlich als zwingend vorge- schriebenen Organisation von im Handelsregister eingetragenen Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, nicht der Aufsicht unterstellten Stiftungen oder Niederlas- sungen mit Hauptniederlassung im Ausland, so fordert es die betreffende Rechtseinheit auf, den Mangel zu beheben, und setzt ihr dazu eine Frist (Art. 939 Abs. 1 OR). Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist behoben, so überweist es die Angelegenheit dem Gericht. Dieses ergreift die erforderlichen Massnahmen (Art. 939 Abs. 2 OR). Gemäss Art. 152 Abs. 1 der Handelsregisterverordnung (HRegV; SR 221.411) fordert das Handelsregister- amt die Rechtseinheit auf, die erforderliche Anmeldung vorzunehmen oder zu belegen, dass keine Eintragung, Änderung oder Löschung erforderlich ist. Es setzt der Rechtsein- heit dafür eine Frist. Die Aufforderung weist auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen für den Fall, dass ihr keine Folge geleistet wird, hin (Art. 152 Abs. 2 HRegV). Artikel 152a HRegV regelt die Zustellungen der Aufforderungen des Handelsregisteramts und hat folgenden Wortlaut: 1 Die Aufforderungen des Handelsregisteramts werden wie folgt zugestellt: a. durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangs- bestätigung an das eingetragene Rechtsdomizil der Rechtseinheit; oder b. nach den Bestimmungen über den elektronischen Geschäftsverkehr. 2 Die Zustellung ist erfolgt, wenn sie im eingetragenen Rechtsdomizil der Rechtseinheit entgegengenommen wird. Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt, sofern die Rechtseinheit mit einer Zustellung rechnen musste, am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt. 3 Die Zustellung erfolgt durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn a. das eingetragene Rechtsdomizil der Rechtseinheit nicht mehr den Tatsachen ent- spricht und ein neues Rechtsdomizil trotz zumutbarer Nachforschungen nicht er- mittelt werden kann; oder b. eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichem Aufwand verbunden wäre. 4 Die Zustellung gilt am Tag der Publikation als erfolgt. 2.2 Die zur Anmeldung einer Rechtseinheit verpflichteten Personen müssen am Rechtsdomizil am Sitz der Rechtseinheit erreichbar sein (vgl. Christian Champeaux, Stämpflis Handkommentar HRegV, 2013, Art. 153a N 3 [Art. 153a Abs. 2 lit. a alt HRegV, gültig bis 31. Dezember 2020, lautet inhaltlich gleich wie Art. 152a Abs. 2a neu HRegV]).
6 Urteil V 2022 28 2.3 Das HRA ist korrekt nach den Vorgaben von Art. 152 und 152a HRegV vorgegan- gen. Nachdem zweimal eingeschriebene Postsendungen an das im Handelsregister ein- getragene Rechtsdomizil der A.________ GmbH nicht hatten zugestellt und kein neues Rechtsdomizil hatte ermittelt werden können, nahm das HRA die Zustellung mit der not- wendigen Aufforderung im SHAB vor. Als Letzteres nicht zur Behebung des Organisati- onsmangels führte, war das HRA gestützt auf Art. 939 OR gezwungen, die Angelegenheit dem Gericht zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen zu überweisen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Aufforderung gemäss Art. 152a Abs. 2 HRegV im- mer an die Adresse des zur Eintragung verpflichteten Gewerbes oder an das Rechtsdomi- zil der Rechtseinheit und nicht an die Privatadresse der Anmeldungspflichtigen zu richten. Wird die Rechtseinheit nicht erreicht, muss nicht versucht werden, die Anmelde-pflichtigen an ihrer Privatadresse zu erreichen; die Aufforderung ist lediglich im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu publizieren (Meisterhans/Gwelessiani, Praxiskommentar zur Han- delsregisterverordnung, 4. Aufl. 2021, Art. 152a N 671). Champeaux, a.a.O., Art. 153a N 3, weist darauf hin, dass dies deshalb nicht erforderlich ist, da die Wohnsitzadresse der zur Anmeldung verpflichteten Personen nicht Bestandteil der Handelsregisterdaten bilden und die Registerbehörden in diesem Verfahrensstadium nicht verpflichtet sind, die Privat- adresse ausfindig zu machen. Und gemäss Meisterhans/Gwelessiani, Praxiskommentar zur Handelsregisterverordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 153a N 531a, ist bei fehlendem Rechts- domizil nur die Rechtseinheit anzugehen. Das Zustellen einer sogenannten Informations- kopie an die Privatadresse der Beteiligten ist nicht vorgesehen und könnte gegebenenfalls seinerseits einen Fristablauf bewirken, was dann bezüglich weiteren Vorgehens in zeitli- cher Hinsicht Rechtsunsicherheit zur Folge haben könnte. Dass das HRA trotz Nachforschungen kein neues, allenfalls nicht angemeldetes Rechts- domizil der Beschwerdeführerin ermitteln konnte, ist im Übrigen darauf zurückzuführen, dass kein solches vorhanden war bzw. die neue Domiziladresse der Beschwerdeführerin im Handelsregister des Kantons Tessin erst am 23. Februar 2022 eingetragen wurde, was in der alleinigen Verantwortung der Anmeldungspflichtigen der Beschwerdeführerin lag. 2.4 Nach der Sitzverlegung der A.________ GmbH von Zug nach E.________ und der Eintragung der neuen Domiziladresse der Gesellschaft im Handelsregister des Kan- tons Tessin am 23. Februar 2022 schrieb der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug das bei ihm gemäss Art. 939 OR vom HRA eingeleitete Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit ab . Die Kosten des Verfahrens von Fr. 700.– auferlegte er der A.________ Sagl. Die da-
7 Urteil V 2022 28 gegen von der A.________ Sagl eingereichte Beschwerde hiess das Obergericht des Kan- tons Zug mit Urteil vom 27. Juni 2022 gut und entschied, die Kosten des vorinstanzlichen Urteils würden auf die Staatskasse genommen. Das Obergericht erwog, das an die Domi- ziladresse der Gesellschaft gerichtete Einschreiben des HRA habe nicht zugestellt werden können, weil der Domizilhalter verstorben sei. Die Nachforschungen des HRA im Internet seien erfolglos gewesen. Indes habe sich der Wohnort der beiden Geschäftsführer und des Gesellschafters der Beschwerdeführer aus dem Handelsregister ergeben. Beide hät- ten in F.________ gewohnt und wohnten immer noch dort. Das Kantonsgericht Zug habe mit E-Mail vom 19. Januar 2022 an die Gemeinde F.________ ohne weiteres die Adresse der Geschäftsführer bzw. des Gesellschafters ausfindig machen können. Das HRA hätte daher – wie das Kantonsgericht Zug – problemlos die Adresse der beiden Geschäftsführer bzw. des Gesellschafters der Beschwerdeführerin ermitteln können. Habe das HRA aber keine hinreichenden Nachforschungen unternommen, um die für den Organisationsman- gel verantwortlichen Personen ausfindig zu machen, könnten der Beschwerdeführerin aus Billigkeitsüberlegungen keine Kosten für das vom HRA eingeleitete Verfahren zur Behe- bung von Mängeln in der Organisation der Beschwerdeführerin auferlegt werden. Das Obergericht des Kantons Zug übersah bei diesen Erwägungen jedoch, dass dem Ge- richt bei Nachforschungen im Zusammenhang mit einem Organisationsmangel strengere Pflichten zukommen als dem HRA. Während das HRA, wie in E. 2.1–2.3 hiervor dargelegt, lediglich zumutbare Nachforschungen bezüglich des Rechtsdomizils der Rechtseinheit vorzunehmen hat, muss das Gericht zeigen können, dass es im laufenden Verfahren zu- mutbare Nachforschungen unternommen hat, um die für den Organisationsmangel ver- antwortlichen Personen bzw. Organe ausfindig zu machen (vgl. Müller/Müller, Organisati- onsmängel in der Praxis – Ausgewählte Aspekte zu Art. 731b OR aus Sicht des Handels- registers und der Rechtsprechung, in: AJP 2016 56). Das Obergericht warf daher im vor- liegenden Fall dem HRA zu Unrecht ungenügende Nachforschungen vor. 3. Zusammenfassend ergibt sich, dass das HRA die Aufforderung nach Art. 939 OR, die SHAB-Publikation sowie die Überweisung an das Gericht korrekt vorgenommen hat. Demzufolge erweisen sich auch die mit Rechnung vom 28. März 2022 erhobenen Kosten, deren Höhe in Anwendung der Verordnung über die Gebühren des Handelsregisters (SR 221.411.1) nicht im Einzelnen bestritten wird, als rechtmässig. Die Beschwerde er- weist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
8 Urteil V 2022 28 4. Die Kosten für das vorliegende Verfahren betragen Fr. 500.–. Gestützt auf § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG werden sie der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
9 Urteil V 2022 28 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 500.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden. 4. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an das Handelsregisteramt des Kantons Zug sowie zum Vollzug von Ziffer 2 des Dispositivs an die Finanzverwaltung des Kantons Zug (nur Rubrum und Disposi- tiv). Zug, 12. Dezember 2022 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am