Verwaltungsrechtl. Kammer — Unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen (15 Absätze)
E. 2 Urteil V 2022 11 A. Im Zusammenhang mit einem vor sämtlichen Zuger Gerichtsinstanzen bis zum Bundesgericht geführten familienrechtlichen Verfahren sieht sich A.________ in seiner Persönlichkeit verletzt. Am 9. November 2021 reichte er bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zug ein Staatshaftungsbegehren ein, welches diese mit Stellungnahme vom
19. Januar 2022 vollumfänglich bestritt (BF-act. 1 im Verfahren V 2022 5). Am darauffolgenden Tag erhob A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug eine Staatshaftungsklage gegen den Kanton Zug. Darin stellte er unter anderem ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 1 im Verfahren V 2022 5). Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 wies der Vorsitzende der verwaltungsrechtlichen Kammer das Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit ab. Weiter setzte er ihm eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.– (act. 4 im Verfahren V 2022 5). B. Gegen die Verfügung vom 2. Februar 2022 erhob A.________ am 4. Februar 2022 Beschwerde bei der verwaltungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug (act. 1). Darin beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Gutheissung der im Verfahren V 2022 5 gestellten Anträge (Ziff. 1). Weiter ersucht er um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren (Ziff. 3). Unter Hinweis auf kognitive Defizite ersucht er sodann um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zwecks Ergänzung der Beschwerde und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Ziff. 2 und 4). C. In seiner Vernehmlassung vom 8. Februar 2022 schloss der Vorsitzende der verwaltungsrechtlichen Kammer auf Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf den angefochtenen Entscheid (act. 3). D. In der Folge nahm der Beschwerdeführer am 22. März 2022 zur Staatshaftungsklage erneut materiell Stellung (act. 6) und warf mit Eingabe vom 19. April 2022 die Frage der Vereinbarkeit des angefochtenen Entscheids mit dem Völkerrecht auf (act. 7). Mit Schreiben vom 23. Mai 2022 schliesslich wiederholte er, auf einen Rechtsbeistand angewiesen zu sein (act. 8).
E. 3 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Dementsprechend sieht auch § 27 Abs. 1 des
E. 4 Damit ein Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes bejaht werden kann, müssen somit zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Mittellosigkeit und fehlende Aussichtslosigkeit.
E. 4.1 Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist in der angefochtenen Verfügung vom
2. Februar 2022 anerkannt worden, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
E. 4.2 Umstritten und zu prüfen bleibt die Frage der Aussichtslosigkeit der vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Januar 2022 eingereichten Staatshaftungsklage.
E. 4.2.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E 5.1 mit Hinweisen).
E. 4.2.2 Der Vorsitzende der verwaltungsrechtlichen Kammer hatte im angefochtenen Entscheid den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der erhobenen Staatshaftungsklage abgewiesen. Im einlässlich begründeten Entscheid erwog er zunächst, dass der Beschwerdeführer in der Staatshaftungsklage geltend mache, wegen Fehlern bzw. absichtlicher Schädigung durch das Kantonsgericht und das Obergericht sei ihm ein Schaden entstanden. Die entsprechenden Urteile seien infolge Abweisung der Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom
16. April 2021 durch das Bundesgericht rechtskräftig geworden (BGer 5A_306/2021 vom
20. Oktober 2021). Es stehe somit fest, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt
E. 4.2.3 Dem ist beizupflichten. Gemäss dem klaren Wortlaut von § 19 Abs. 1 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördenmitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; BGS 154.11) darf die Gesetzmässigkeit formell rechtskräftiger Entscheide im Staatshaftungsverfahren nicht überprüft werden. Der Ausschluss der Überprüfung formell rechtskräftiger Entscheide dient vor allem der Rechtssicherheit. Zweck der Regelung ist zu verhindern, dass der Bürger ein ihm unbequemer, aber rechtskräftig gewordener Entscheid auf dem Umweg über das Verantwortlichkeitsverfahren erneut angreifen kann. Wer einen Entscheid erfolglos bis vor oberster Verwaltungs- oder Gerichtsinstanz angefochten hat, soll die Rechtmässigkeit dieses Entscheids nicht nochmals in einem Verantwortlichkeitsprozess bestreiten bzw. überprüfen lassen können. Es gilt der Grundsatz der "Einmaligkeit des Rechtsschutzes" oder der "Einmaligkeit des Instanzenzugs", welcher im Staatshaftungsrecht das Rechtskraftprinzip konkretisiert. Es soll der im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren unterlegenen Partei mit anderen Worten verwehrt sein, im Rahmen eines Staatshaftungsverfahrens auf den rechtskräftigen Entscheid zurückzukommen (vgl. dazu BGer 2E_1/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Der Ausschluss der Überprüfbarkeit formell rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide im Rahmen von Staatshaftungsverfahren ist allerdings nicht absolut. Eine nachträgliche Überprüfung ist ausnahmsweise zuzulassen, wenn es an der Möglichkeit wirksamen primären Rechtsschutzes fehlte, so etwa, wenn die Entscheidung, die zur behaupteten Schädigung führte, nicht gerichtlich angefochten werden konnte. Sehr hoch sind die Überprüfungsschranken in Bezug auf rechtskräftig gewordene Rechtsmittelentscheide; die Behauptung von deren Rechtsfehlerhaftigkeit (in materieller oder verfahrensrechtlicher) Hinsicht bildet für sich kein Klagefundament. Eine im Sinne des Verantwortlichkeitsrechts allenfalls haftungsbegründende Widerrechtlichkeit des Verhaltens eines Richters in Ausübung seiner amtlichen Befugnis setzt einen besonderen Fehler voraus. Dieser liegt nicht schon vor, wenn sich die richterliche Entscheidung später als unrichtig, gesetzwidrig
E. 4.2.4 Mit dem familienrechtlichen Streit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner getrenntlebenden Ehefrau mussten sich bereits verschiedene gerichtliche Instanzen im Rahmen mehrerer Verfahren befassen, so unter anderem: - Eheschutzmassnahmen / Berichtigung / Revision:
- Entscheide des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 19. Februar und 13. März 2019
- Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 29. Mai 2019
- BGer 5A_510/2019 vom 31. Oktober 2019 - Unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren betreffend Abänderung von Eheschutzmassnahmen:
- Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 9. Oktober 2019
- Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 17. Dezember 2019
- BGer 5A_2/2020 vom 15. Januar 2020 - Abänderung von Eheschutzmassnahmen:
- Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 20. August 2020
- Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 11. November 2020
- BGer 5A_962/2020 vom 10. Februar 2021 sowie 5F_12/2021 vom 22. April 2021 - Unentgeltliche Rechtspflege im Ehescheidungsverfahren:
- Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 25. Februar 2021
- Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 16. April 2021
- BGer 5A_306/2021 vom 20. Oktober 2021 - Unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens:
- Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 5. Januar 2022
- Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 22. Februar 2022
- BGer 5A_139/2022 vom 3. März 2022 - Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung:
- Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 22. Februar 2022
- BGer 5A_138/2022 vom 3. März 2022 Der vom Beschwerdeführer eingereichten Staatshaftungsklage vom 20. Januar 2022 (act. 1 im Verfahren V 2022 5) lassen sich keine Vorwürfe entnehmen, welche über diese jeweils bis zum Bundesgericht geführten Verfahren hinausgehen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darin lediglich auf den Hinweis, dass er trotz Einrede der übermässigen Bindung nach Art. 27 ZGB Unterhalt leisten müsse, welcher seine Leistungspflicht nach Art. 285 ZGB bei weitem überschreite (act. 1 S. 3 im Verfahren V 2022 5).
E. 4.3 Erscheint die am 20. Januar 2022 erhobene Staatshaftungsklage nach dem Gesagten als aussichtslos, ist eine der beiden kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt, was zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 2. Februar 2022 und Abweisung vom Antrag gemäss Ziff. 3 des Rechtsbegehrens (act. 1 S. 2) führt. Denn es gibt keinen Rechtsanspruch darauf, in aussichtslosen Fällen unentgeltlich prozessieren zu können. 5. Sodann ersucht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf kognitive Defizite um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das vorliegende Verfahren (Anträge Ziff. 2 und 4 des Rechtsbegehrens; act. 1 S. 2). Angesichts der klaren Rechtslage würde auch ein vom Gericht bestellter Rechtsbeistand das aussichtslose Anliegen des Beschwerdeführers nicht zum Durchbruch zu verhelfen vermögen, weshalb die Bestellung eines solchen durch das Gericht von vornherein ausser Betracht fällt. 6. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis kann auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet werden, wenn sich auch ohne solche prozessualen Handlungen bereits mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Rechtsvorkehr offensichtlich unbegründet oder unzulässig, mithin aussichtslos ist (vgl. statt vieler BGer 2E_3/2021 vom 14. März 2022 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen). Die vorliegende Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und mithin aussichtslos, weshalb
E. 5 Urteil V 2022 11 und auch ausgeschöpft habe, seine Rechte gegenüber den Beteiligten und den kantonalen Instanzen bis zur höchstrichterlichen Entscheidung wahrzunehmen. Die entsprechenden Urteile müssten somit als rechtmässig gelten und könnten im Verantwortlichkeitsverfahren vom Verwaltungsgericht nicht nochmals in Frage gestellt werden, weshalb sie keine Schadenersatzforderung zu begründen vermöchten (act. 4 im Verfahren V 2022 5).
E. 6 Urteil V 2022 11 oder sogar willkürlich erweist. Vielmehr bedarf es einer darüber hinausgehenden Verletzung einer für die Ausübung der richterlichen Funktion wesentlichen Pflicht, einer Amtspflicht; die Amtspflichten sollen vor Schädigungen durch fehlerhafte Rechtsakte schützen, nicht (schon) die Normen des materiellen Rechts selbst, die der Richter anzuwenden hat (BGer 2E_2/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 5.1 mit Hinweisen).
E. 7 Urteil V 2022 11 Nicht weiter zu helfen vermag der Hinweis auf § 19 Abs. 2 VG (act. 1 S. 4 im Verfahren V 2022 5), denn diese Bestimmung bezieht sich auf die Beurteilung von Rückgriffsansprüchen des Staates gegen die fehlbaren Beamten (vgl. dazu § 13 VG). Schliesslich lässt sich weder den verschiedenen Eingaben des Beschwerdeführers noch den übrigen Akten eine Amtspflichtverletzung der involvierten Richterpersonen erkennen, weshalb auch die – in Ausnahmefällen zugelassene – nachträgliche Überprüfung der rechtskräftigen Entscheiden vorliegend nicht statthaft ist. Als Ursache des im Verantwortlichkeitsverfahren geltend gemachten Schadens fällt somit einzig der Inhalt von formell rechtskräftigen Entscheiden in Betracht. Aller Voraussicht nach wird die Klage gemäss der in E. 4.2.3 wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne weitere Untersuchung der Frage der Widerrechtlichkeit des staatlichen Verhaltens bereits gestützt auf § 19 VG abzuweisen sein.
E. 8 Auf die Erhebung von Kosten wird in Verfahren, bei denen es abzuklären gilt, ob die unentgeltliche Rechtspflege zu Recht verweigert wurde, praxisgemäss verzichtet. Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 VRG e contrario).
E. 9 Urteil V 2022 11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Der Beschwerdeführer hat dem Gericht bis spätestens 30. April 2023 den gesamten Betrag von Fr. 800.– für den Kostenvorschuss im Verfahren V 2022 5 zu bezahlen, ansonsten das Verfahren V 2022 5 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben wird.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung und Einzahlungsschein für den Kostenvorschuss), an den Beschwerdegegner, an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug (unter Beilage von act. 6, 7 und 8 in Kopie zur Kenntnisnahme) sowie im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 2. Juni 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter lic. iur. Ivo Klingler und Dr. iur. Diana Oswald Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier U R T E I L vom 2. Juni 2022 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Vorsitzender der verwaltungsrechtlichen Kammer, Verwaltungsgericht des Kantons Zug, An der Aa 6, Postfach, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Unentgeltliche Rechtspflege V 2022 11
2 Urteil V 2022 11 A. Im Zusammenhang mit einem vor sämtlichen Zuger Gerichtsinstanzen bis zum Bundesgericht geführten familienrechtlichen Verfahren sieht sich A.________ in seiner Persönlichkeit verletzt. Am 9. November 2021 reichte er bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zug ein Staatshaftungsbegehren ein, welches diese mit Stellungnahme vom
19. Januar 2022 vollumfänglich bestritt (BF-act. 1 im Verfahren V 2022 5). Am darauffolgenden Tag erhob A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug eine Staatshaftungsklage gegen den Kanton Zug. Darin stellte er unter anderem ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 1 im Verfahren V 2022 5). Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 wies der Vorsitzende der verwaltungsrechtlichen Kammer das Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit ab. Weiter setzte er ihm eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.– (act. 4 im Verfahren V 2022 5). B. Gegen die Verfügung vom 2. Februar 2022 erhob A.________ am 4. Februar 2022 Beschwerde bei der verwaltungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug (act. 1). Darin beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Gutheissung der im Verfahren V 2022 5 gestellten Anträge (Ziff. 1). Weiter ersucht er um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren (Ziff. 3). Unter Hinweis auf kognitive Defizite ersucht er sodann um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zwecks Ergänzung der Beschwerde und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Ziff. 2 und 4). C. In seiner Vernehmlassung vom 8. Februar 2022 schloss der Vorsitzende der verwaltungsrechtlichen Kammer auf Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf den angefochtenen Entscheid (act. 3). D. In der Folge nahm der Beschwerdeführer am 22. März 2022 zur Staatshaftungsklage erneut materiell Stellung (act. 6) und warf mit Eingabe vom 19. April 2022 die Frage der Vereinbarkeit des angefochtenen Entscheids mit dem Völkerrecht auf (act. 7). Mit Schreiben vom 23. Mai 2022 schliesslich wiederholte er, auf einen Rechtsbeistand angewiesen zu sein (act. 8).
3 Urteil V 2022 11 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss § 9 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. § 9 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11) obliegt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (bzw. die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes) dem Präsidenten bzw. dem Vorsitzenden derjenigen Kammer, welcher ein Geschäft zugewiesen ist. Gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege kann gemäss § 9 Abs. 3 GO VG innert 30 Tagen Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden; der Entscheid liegt bei der in der Hauptsache zuständigen Kammer. Vorliegend ist eine Verfügung des Vorsitzenden der verwaltungsrechtlichen Kammer vom
2. Februar 2022 angefochten. Darin wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. Die verwaltungsrechtliche Kammer des Verwaltungsgerichts ist somit für die Beurteilung dieser Beschwerde mit Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zuständig, wobei gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 19. März 2008 der Kammervorsitzende für dieses Verfahren in den Ausstand zu treten hat und durch ein anderes Mitglied des Verwaltungsgerichts zu ersetzen ist (BGer 5A_84/2008 vom 19. März 2008 E. 3.2.2). Der Gerichtspräsident Dr. iur. B.________ befindet sich in diesem Verfahren demzufolge im Ausstand. Die am 4. Februar 2022 der Post aufgegebene Beschwerde ist rechtzeitig und entspricht auch den übrigen formellen Anforderungen, sodass sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 GO VG). 2. In Ziff. 1 seines Rechtsbegehrens beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Gutheissung der im Verfahren V 2022 5 gestellten Anträge (act. 1 S. 2). Dieser Antrag zielt auf eine materiell-rechtliche Prüfung der Staatshaftungsklage ab. Im vorliegenden Verfahren wird allerdings lediglich die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege behandelt, weshalb auf den Antrag gemäss Ziff. 1 des Rechtsbegehrens nicht eingetreten werden kann. Darüber wird das Gericht in der Sache V 2022 5 befinden, sobald das vorliegende Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. 3. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Dementsprechend sieht auch § 27 Abs. 1 des
4 Urteil V 2022 11 Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) vor, dass die entscheidende Behörde einer Partei, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, die unentgeltliche Rechtspflege bewilligen kann. 4. Damit ein Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes bejaht werden kann, müssen somit zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Mittellosigkeit und fehlende Aussichtslosigkeit. 4.1 Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist in der angefochtenen Verfügung vom
2. Februar 2022 anerkannt worden, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 4.2 Umstritten und zu prüfen bleibt die Frage der Aussichtslosigkeit der vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Januar 2022 eingereichten Staatshaftungsklage. 4.2.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E 5.1 mit Hinweisen). 4.2.2 Der Vorsitzende der verwaltungsrechtlichen Kammer hatte im angefochtenen Entscheid den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der erhobenen Staatshaftungsklage abgewiesen. Im einlässlich begründeten Entscheid erwog er zunächst, dass der Beschwerdeführer in der Staatshaftungsklage geltend mache, wegen Fehlern bzw. absichtlicher Schädigung durch das Kantonsgericht und das Obergericht sei ihm ein Schaden entstanden. Die entsprechenden Urteile seien infolge Abweisung der Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom
16. April 2021 durch das Bundesgericht rechtskräftig geworden (BGer 5A_306/2021 vom
20. Oktober 2021). Es stehe somit fest, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt
5 Urteil V 2022 11 und auch ausgeschöpft habe, seine Rechte gegenüber den Beteiligten und den kantonalen Instanzen bis zur höchstrichterlichen Entscheidung wahrzunehmen. Die entsprechenden Urteile müssten somit als rechtmässig gelten und könnten im Verantwortlichkeitsverfahren vom Verwaltungsgericht nicht nochmals in Frage gestellt werden, weshalb sie keine Schadenersatzforderung zu begründen vermöchten (act. 4 im Verfahren V 2022 5). 4.2.3 Dem ist beizupflichten. Gemäss dem klaren Wortlaut von § 19 Abs. 1 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördenmitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; BGS 154.11) darf die Gesetzmässigkeit formell rechtskräftiger Entscheide im Staatshaftungsverfahren nicht überprüft werden. Der Ausschluss der Überprüfung formell rechtskräftiger Entscheide dient vor allem der Rechtssicherheit. Zweck der Regelung ist zu verhindern, dass der Bürger ein ihm unbequemer, aber rechtskräftig gewordener Entscheid auf dem Umweg über das Verantwortlichkeitsverfahren erneut angreifen kann. Wer einen Entscheid erfolglos bis vor oberster Verwaltungs- oder Gerichtsinstanz angefochten hat, soll die Rechtmässigkeit dieses Entscheids nicht nochmals in einem Verantwortlichkeitsprozess bestreiten bzw. überprüfen lassen können. Es gilt der Grundsatz der "Einmaligkeit des Rechtsschutzes" oder der "Einmaligkeit des Instanzenzugs", welcher im Staatshaftungsrecht das Rechtskraftprinzip konkretisiert. Es soll der im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren unterlegenen Partei mit anderen Worten verwehrt sein, im Rahmen eines Staatshaftungsverfahrens auf den rechtskräftigen Entscheid zurückzukommen (vgl. dazu BGer 2E_1/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Der Ausschluss der Überprüfbarkeit formell rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide im Rahmen von Staatshaftungsverfahren ist allerdings nicht absolut. Eine nachträgliche Überprüfung ist ausnahmsweise zuzulassen, wenn es an der Möglichkeit wirksamen primären Rechtsschutzes fehlte, so etwa, wenn die Entscheidung, die zur behaupteten Schädigung führte, nicht gerichtlich angefochten werden konnte. Sehr hoch sind die Überprüfungsschranken in Bezug auf rechtskräftig gewordene Rechtsmittelentscheide; die Behauptung von deren Rechtsfehlerhaftigkeit (in materieller oder verfahrensrechtlicher) Hinsicht bildet für sich kein Klagefundament. Eine im Sinne des Verantwortlichkeitsrechts allenfalls haftungsbegründende Widerrechtlichkeit des Verhaltens eines Richters in Ausübung seiner amtlichen Befugnis setzt einen besonderen Fehler voraus. Dieser liegt nicht schon vor, wenn sich die richterliche Entscheidung später als unrichtig, gesetzwidrig
6 Urteil V 2022 11 oder sogar willkürlich erweist. Vielmehr bedarf es einer darüber hinausgehenden Verletzung einer für die Ausübung der richterlichen Funktion wesentlichen Pflicht, einer Amtspflicht; die Amtspflichten sollen vor Schädigungen durch fehlerhafte Rechtsakte schützen, nicht (schon) die Normen des materiellen Rechts selbst, die der Richter anzuwenden hat (BGer 2E_2/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.2.4 Mit dem familienrechtlichen Streit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner getrenntlebenden Ehefrau mussten sich bereits verschiedene gerichtliche Instanzen im Rahmen mehrerer Verfahren befassen, so unter anderem: - Eheschutzmassnahmen / Berichtigung / Revision:
- Entscheide des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 19. Februar und 13. März 2019
- Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 29. Mai 2019
- BGer 5A_510/2019 vom 31. Oktober 2019 - Unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren betreffend Abänderung von Eheschutzmassnahmen:
- Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 9. Oktober 2019
- Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 17. Dezember 2019
- BGer 5A_2/2020 vom 15. Januar 2020 - Abänderung von Eheschutzmassnahmen:
- Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 20. August 2020
- Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 11. November 2020
- BGer 5A_962/2020 vom 10. Februar 2021 sowie 5F_12/2021 vom 22. April 2021 - Unentgeltliche Rechtspflege im Ehescheidungsverfahren:
- Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 25. Februar 2021
- Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 16. April 2021
- BGer 5A_306/2021 vom 20. Oktober 2021 - Unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens:
- Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 5. Januar 2022
- Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 22. Februar 2022
- BGer 5A_139/2022 vom 3. März 2022 - Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung:
- Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 22. Februar 2022
- BGer 5A_138/2022 vom 3. März 2022 Der vom Beschwerdeführer eingereichten Staatshaftungsklage vom 20. Januar 2022 (act. 1 im Verfahren V 2022 5) lassen sich keine Vorwürfe entnehmen, welche über diese jeweils bis zum Bundesgericht geführten Verfahren hinausgehen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darin lediglich auf den Hinweis, dass er trotz Einrede der übermässigen Bindung nach Art. 27 ZGB Unterhalt leisten müsse, welcher seine Leistungspflicht nach Art. 285 ZGB bei weitem überschreite (act. 1 S. 3 im Verfahren V 2022 5).
7 Urteil V 2022 11 Nicht weiter zu helfen vermag der Hinweis auf § 19 Abs. 2 VG (act. 1 S. 4 im Verfahren V 2022 5), denn diese Bestimmung bezieht sich auf die Beurteilung von Rückgriffsansprüchen des Staates gegen die fehlbaren Beamten (vgl. dazu § 13 VG). Schliesslich lässt sich weder den verschiedenen Eingaben des Beschwerdeführers noch den übrigen Akten eine Amtspflichtverletzung der involvierten Richterpersonen erkennen, weshalb auch die – in Ausnahmefällen zugelassene – nachträgliche Überprüfung der rechtskräftigen Entscheiden vorliegend nicht statthaft ist. Als Ursache des im Verantwortlichkeitsverfahren geltend gemachten Schadens fällt somit einzig der Inhalt von formell rechtskräftigen Entscheiden in Betracht. Aller Voraussicht nach wird die Klage gemäss der in E. 4.2.3 wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne weitere Untersuchung der Frage der Widerrechtlichkeit des staatlichen Verhaltens bereits gestützt auf § 19 VG abzuweisen sein. 4.3 Erscheint die am 20. Januar 2022 erhobene Staatshaftungsklage nach dem Gesagten als aussichtslos, ist eine der beiden kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt, was zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 2. Februar 2022 und Abweisung vom Antrag gemäss Ziff. 3 des Rechtsbegehrens (act. 1 S. 2) führt. Denn es gibt keinen Rechtsanspruch darauf, in aussichtslosen Fällen unentgeltlich prozessieren zu können. 5. Sodann ersucht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf kognitive Defizite um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das vorliegende Verfahren (Anträge Ziff. 2 und 4 des Rechtsbegehrens; act. 1 S. 2). Angesichts der klaren Rechtslage würde auch ein vom Gericht bestellter Rechtsbeistand das aussichtslose Anliegen des Beschwerdeführers nicht zum Durchbruch zu verhelfen vermögen, weshalb die Bestellung eines solchen durch das Gericht von vornherein ausser Betracht fällt. 6. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis kann auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet werden, wenn sich auch ohne solche prozessualen Handlungen bereits mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Rechtsvorkehr offensichtlich unbegründet oder unzulässig, mithin aussichtslos ist (vgl. statt vieler BGer 2E_3/2021 vom 14. März 2022 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen). Die vorliegende Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und mithin aussichtslos, weshalb
8 Urteil V 2022 11 auch dem Antrag gemäss Ziff. 3 des Rechtsbegehrens (act. 1 S. 2) nicht entsprochen werden kann. 7. Mit einer vom 28. Februar 2022 datierten Eingabe (act. 8 im Verfahren V 2022 5) ersuchte der Beschwerdeführer vorsorglich um Bewilligung der Ratenzahlung für den im Verfahren V 2022 5 auf Fr. 800.– angesetzten Kostenvorschuss. Gleichzeitig bezahlte er Fr. 100.– bar (act. 10 im Verfahren V 2022 5). Mit Schreiben vom 21. März 2022 erklärte sich der Vorsitzende der verwaltungsrechtlichen Kammer mit einer Ratenzahlung einverstanden (act. 5), worauf der Beschwerdeführer per 1. April 2022 weitere Fr. 50.– überwies (act. 12 im Verfahren V 2022 5). Angesichts der beschränkten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist ihm die Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 800.– in monatlichen Raten à Fr. 50.– erlaubt worden. In diesem Sinne wird ihm eine neue Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses im Gesamtbetrag von Fr. 800.– bis 30. April 2023 angesetzt (Poststempel auf Einzahlungsschein; bei Banküberweisung Datum der Gutschrift auf das PC-Konto der Kantonalen Finanzverwaltung). Ist der gesamte Kostenvorschuss bis zu diesem Datum nicht bezahlt worden, wird das Verfahren V 2022 5 betreffend Staatshaftung vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er mit einer Fristerstreckung nicht rechnen kann. 8. Auf die Erhebung von Kosten wird in Verfahren, bei denen es abzuklären gilt, ob die unentgeltliche Rechtspflege zu Recht verweigert wurde, praxisgemäss verzichtet. Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 VRG e contrario).
9 Urteil V 2022 11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Der Beschwerdeführer hat dem Gericht bis spätestens 30. April 2023 den gesamten Betrag von Fr. 800.– für den Kostenvorschuss im Verfahren V 2022 5 zu bezahlen, ansonsten das Verfahren V 2022 5 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben wird. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 6. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung und Einzahlungsschein für den Kostenvorschuss), an den Beschwerdegegner, an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug (unter Beilage von act. 6, 7 und 8 in Kopie zur Kenntnisnahme) sowie im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 2. Juni 2022 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am