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V 2022 101

Zg Verwaltungsgericht · 2022-12-30 · Deutsch ZG

Verwaltungsrechtl. Kammer — Ausländerhaft (Überprüfung der Dublin-Haft)

Erwägungen (22 Absätze)

E. 2 Es sei die Rechtswidrigkeit der Haft vom 26. Oktober 2022 bis zum 11. November 2022 festzustellen.

E. 2.1 Die Inhaftierung einer Person im Rahmen eines Dublin-Verfahrens ist erlaubt, wenn sie die Sicherstellung des Überstellungsverfahrens in den zuständigen Dublin- Staat bezweckt (vgl. Art. 28 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [ABl. L 180 vom 29. Juni 2013 S. 31 ff.; nachfolgend: Dublin-III-Verordnung] in Verbindung mit dem Bundesbeschluss vom 26. September 2014 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der

4 Haftrichterverfügung V 2022 101 Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [AS 2015 1841 ff.]). Die Voraussetzungen für die Inhaftierung bestimmen sich im Rahmen von Art. 28 der Dublin- III-Verordnung nach Art. 76a AIG (BGE 148 II 169 E. 2.1 mit Hinweisen).

E. 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung bzw. Art. 76a Abs. 1 AIG kann die zuständige Behörde die betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, bzw. konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Die konkreten Anzeichen, die befürchten lassen, dass sich die Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, sind in Art. 76a Abs. 2 AIG abschliessend aufgeführt. So sind als solche Anzeichen etwa zu werten, wenn das Verhalten der betroffenen Person in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG), sie ein ihr zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt (Art. 76a Abs. 2 lit. d AIG), sie sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung zu vermeiden (Art. 76a Abs. 2 lit. f AIG), etc. Die betroffene Person kann gemäss Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG für die Dauer von höchstens sieben Wochen in Haft genommen oder in Haft belassen werden während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch. Gemäss Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG kann die Haft (weitere) sechs Wochen dauern zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheides beziehungsweise nach Beendigung der aufschiebenden Wirkung eines allfällig eingereichten Rechtsmittels gegen einen erstinstanzlich ergangenen Weg- oder Ausweisungsentscheid und der Überstellung der betroffenen Person an den zuständigen Dublin-Staat.

E. 2.3 Die Kriterien für die Gefahr des Untertauchens werden in Art. 76a Abs. 2 AIG abschliessend aufgeführt. Die Untertauchensgefahr ist im Einzelfall zu prüfen und zu begründen (Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung); die Haft darf nur bei einer erheblichen Gefahr des Untertauchens erfolgen. Nach der Rechtsprechung ist erforderlich, dass die

E. 3 Eventualiter sei festzustellen, dass die Haft unrechtmässig war.

E. 3.1 Wie das AFM in seiner Haftanordnung vom 26. Oktober 2022 darlegt und in den Akten dokumentiert ist, reiste A.________ – soweit bekannt – erstmals im Dezember 2017 illegal in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch (das mit Nichteintretensentscheid des SEM vom 12. März 2018 erledigt wurde). Zuvor hatte er im August 2017 in Deutschland um Asyl ersucht, war dann aber in die Schweiz weitergereist um sich einem Wegweisungsvollzug zu entziehen. Vor Abschluss des Vorbereitungsverfahrens und seinem Rückschub nach Deutschland, mithin während des damals hängigen Verfahrens, verschwand er am 12. Januar 2018 aus dem Bundesasylzentrum und hielt sich nicht mehr zur Verfügung der Behörden. Stattdessen reichte er am 19. Januar 2018 in Belgien, am

E. 3.2 Zusammengefasst hat der Gesuchsteller seit Dezember 2017 insgesamt acht Asylgesuche in sechs verschiedenen Ländern des Schengen-Raums eingereicht und sich wiederholt den Behörden und einem allfälligen Vollzug der Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat entzogen. Wie sich aus dem Verhaftsrapport der Kantonspolizei Zürich vom 25. Oktober 2022 ergibt, ist er unter mehreren Alias-Namen bekannt. Im

6 Haftrichterverfügung V 2022 101 Rahmen des Dublin-Verfahrens hat sich mit Schreiben vom 22. November 2022 die Tschechische Republik für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig erklärt. Anlässlich seiner Anhörung am 24. November 2022 sowie auch der Eröffnung des Wegweisungsentscheids vom 28. November 2022 durch das AFM am

2. Dezember 2022 gab A.________ zu Protokoll, er sei nicht bereit, nach Tschechien auszureisen, sondern wolle sich stattdessen nach Deutschland begeben. Erst nach Belehrung über eine in diesem Fall drohende zwangsweise Rückführung per Sonderflug erklärte er, im Falle erfolgloser Beschwerde gegen den Wegweisungsentscheid ausreisen zu wollen und auch – falls nötig – einen Covid-19-Test durchführen zu lassen. 4.

E. 4 RA B.________, subsituiert durch C.________, sei als amtliche Vertretung einzusetzen.

E. 4.1 Der Gesuchsteller wirft dem AFM vor, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben, indem die Akten des Migrationsamtes weder paginiert noch mit einem Aktenverzeichnis zugestellt worden seien. Weiter habe das AFM in seiner Haftanordnung vom 2. Dezember 2022 in keiner Weise dargelegt, inwiefern eine erhebliche Fluchtgefahr und mithin ein Haftgrund vorliegen solle, womit es seine Begründungspflicht verletzt habe.

E. 4.1.1 Die Aktenführungspflicht der Verwaltung stellt das Gegenstück zum – Bestandteil des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV bildenden – Akteneinsichtsrecht der rechtsunterworfenen Person dar. Deren Einsichtsrecht setzt eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus. Grundlage eines effektiven Akteneinsichtsrechts ist eine geordnete und übersichtliche Aktenführung. Der verfassungsmässige Anspruch hierauf verpflichtet die Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen (BGer 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2.1). Die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers anerkennt, dass sie in die Akten des AFM hat Einsicht nehmen können; gestützt darauf war ihr denn auch die Ausarbeitung des Gesuchs ohne Weiteres möglich. Die Vorlage eines Aktenverzeichnisses wäre zwar wünschbar gewesen (mit chronologischer Auflistung sämtlicher der im Verfahren gemachten Eingaben; zur Aktenführungspflicht vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1 sowie BGer 2C_237/2010 E. 3.2, nicht publiziert in BGE 137 I 247). Indes ist der Umfang der Unterlagen vorliegend auch ohne ein solches Verzeichnis ohne Weiteres überblickbar, umfasst doch das gesamte Dossier – inkl. Unterlagen des Verfahrens vor Verwaltungsgericht – lediglich 84 chronologisch abgelegte Aktenstücke und findet in einem handelsüblichen Sichtmäppchen problemlos Platz. Mit Blick darauf kann nicht gesagt werden, dass die fehlende Paginierung und/oder das fehlende Aktenverzeichnis

7 Haftrichterverfügung V 2022 101 die Ausübung des Akteneinsichtsrechts durch die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers in nennenswerter Weise erschwert hätte und wurde folglich dessen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Nichtsdestotrotz ist dem AFM in Erinnerung zu rufen, dass grundsätzlich die Akten von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge abgelegt und bei Vorliegen eines Gesuchs um Akteneinsicht bzw. spätestens im Zeitpunkt des Entscheids durchgehend paginiert werden sollten (BGer 2C_327/2010 vom 19. Mai 2011 E. 3.2). Nach telefonischer Auskunft des Amtes ist sich das AFM dessen denn auch bewusst und handelt es sich im vorliegenden Fall um ein Versehen, da die Akteneinsicht hier möglichst rasch noch vor Weihnachten gewährt werden sollte, und nicht um eine Praxis des Amtes.

E. 4.1.2 Fehl geht ebenso der Vorwurf fehlender Begründung der Haftanordnung: Zwar trifft es zu, dass sich die Feststellungsverfügung vom 2. Dezember 2022 hierzu nicht äussert. Dabei handelt es sich indes nicht um die Haftanordnung, und es wurde damit auch kein Wechsel des Haftgrundes vorgenommen, sondern einzig und allein ein Wechsel der Verfahrensphase festgestellt. Dem kam Bedeutung zu nicht hinsichtlich der Zulässigkeit der Haft dem Grundsatz nach, sondern lediglich hinsichtlich deren Dauer (Art. 76a Abs. 3 AIG). In der Feststellungsverfügung vom 2. Dezember 2022 verweist denn auch das AFM unmissverständlich darauf, dass weiterhin die Haft gemäss seiner Anordnung vom 26. Oktober 2022 angefochten werden könne (Begründung Ziff. A i.V.m. Ziff. D). In dieser ist sowohl der Sachverhalt dargestellt, wie er sich den Behörden präsentierte, als auch ausgeführt, dass die Behörde im konkreten Fall aufgrund dieses Sachverhalts davon ausging, der Gesuchsteller werde sich der Durchführung der Wegweisung entziehen, da sein Verhalten in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lasse, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetze (Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG). Dies begründete das AFM mit den aktenkundig zahlreichen Asylgesuchen in verschiedenen Ländern, ohne dass sich der Gesuchsteller jeweils zur Verfügung der jeweiligen Behörden gehalten hätte, sowie mit der rechtswidrigen Wiedereinreise in die Schweiz Ende Oktober 2022, nur wenige Tage nach erfolgter Wegweisung daselbst. Diese Anordnung wurde dem Gesuchsteller in verständlicher Sprache eröffnet (in georgischer Übersetzung). Mithin ist auch in dieser Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich.

E. 4.2.1 Weiter beanstandet der Gesuchsteller eine fehlende Einzelfallprüfung und Verhältnismässigkeit. Er sei bereit, freiwillig zurückzureisen, unterziehe sich sogar allenfalls notwendigen Tests. Eine Haft sei die ultima ratio. Mildere Mittel wie eine

8 Haftrichterverfügung V 2022 101 Anordnung einer Eingrenzung hätten durchaus genügt, um sein Untertauchen zu verhindern. Er habe kein Interesse, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen. Das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr werde nicht begründet. Auch sei die Ausschaffungshaft nicht verhältnismässig, verhindere das AFM doch selber eine rasche und effiziente Rückführung, indem es den Gesuchsteller verhaftet habe.

E. 4.2.2 Dem kann nicht gefolgt werden. Der Gesuchsteller besitzt keine Ausweispapiere und ist offenbar völlig mittellos, was ihn aber nicht hindert, sich in Westeuropa mehr oder weniger frei zu bewegen. Er hat bisher – ohne Zählung der Schweizer Verfahren – nicht weniger als acht Asylverfahren in sechs Schengen-Staaten initiiert, sah aber offenkundig keinen Anlass, sich den jeweiligen Behörden zur Verfügung zu halten und das Ergebnis des ordentlichen Asylverfahrens abzuwarten. In Deutschland, wohin er gemäss eigener Aussage vom 2. Dezember 2022 reisen will, hat er kein Aufenthaltsrecht. Tatsächlich hat sich Tschechien für ihn zuständig und zu seiner Rücknahme bereit erklärt. Angesichts seines bisher bereits mehrfach gezeigten Verhaltens, sich illegal und unbekümmert um die ausländerrechtlichen Vorschriften in verschiedenen Ländern zu bewegen und immer wieder unterzutauchen, und seines deutlich geäusserten Wunsches, nach Deutschland auszureisen, war nicht ernsthaft zu erwarten, dass er sich den Schweizer Behörden bis zum Abschluss der Entscheidvorbereitung zur Verfügung gehalten hätte oder bis zur ordentlichen Ausreise nach Tschechien (am 4. Januar 2023) zur Verfügung halten würde. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern er sich durch eine mildere Massnahme wie eine Eingrenzung oder Meldepflichten hätte kontrollieren lassen, zumal er bereits durch seine Anwesenheit in der Schweiz demonstriert, dass er gewillt ist, die durch andere Schengen- Staaten gegen ihn verhängten Einreiseverbote zu missachten. Es wäre im Gegenteil mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen, dass er umgehend untergetaucht wäre. Die Schweizer Behörden dürfen aber der illegalen Ausreise nicht Vorschub leisten.

E. 4.2.3 Darüber hinaus können auch die Verhältnismässigkeit und Angemessenheit der Haft bejaht werden. Der Gesuchsgegner hat bereits am 27. Oktober 2022 das SEM um Einleitung des Dublin-Rückführungs-Verfahrens ersucht. Die Behauptung des Gesuchstellers, mit der Haft werde die effiziente Rückführung verhindert, ist nicht nachvollziehbar. Mit oder ohne Haftregime musste der für ihn zuständige Staat abgeklärt werden, bevor er ordnungsgemäss überführt werden kann. Schneller und effizienter wäre offensichtlich nur die illegale Ausreise gewesen, welcher indes die Behörden – wie bereits gesagt – keinen Vorschub leisten dürfen. Es liegt unbestrittenermassen im hohen öffentlichen Interesse der Schweiz, dass die Ausschaffungen in die Heimatländer resp.

9 Haftrichterverfügung V 2022 101 Überstellungen an die zuständigen Dublin-Staaten ordnungsgemäss und kontrolliert erfolgen. Seinen gesundheitlichen Problemen wurde im Rahmen seiner Festhaltung Rechnung getragen. Weiter standen der Haft auch die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme des Gesuchstellers nicht entgegen: Dessen Hafterstehungsfähigkeit wurde am

25. Oktober 2022 explizit ärztlich bejaht. Der Gesuchsteller macht denn auch weder geltend noch ist es ersichtlich, dass ihm während seiner Festhaltung keine adäquate gesundheitliche Versorgung zuteil geworden wäre. Aktenkundig ist ein epileptischer Anfall oder fraglich Methadonintoxikation im ZAA am 4. Dezember 2022, wonach eine Einweisung in das Universitätsspital Zürich erfolgte, von wo er bereits am Folgetag zurückkehren konnte. Ebenfalls ist bekannt, dass der Gesuchsteller im ZAA ab

E. 4.2.4 In der Gesamtbetrachtung bestand und besteht nach dem Ausgeführten eine hinreichend konkrete Gefahr, dass der Gesuchsteller sich dem Dublin-Verfahren entziehen könnte: Nicht nur hat er in seiner Anhörung vom 2. Dezember 2022 ausdrücklich bekundet, illegal nach Deutschland reisen zu wollen, wo er über keinen Aufenthaltstitel verfügt, sondern er ist in der Vergangenheit bereits in verschiedenen Staaten des Schengenraums nach Einleitung eines Asylverfahrens unter- und in anderen Staaten wieder aufgetaucht. Wegen der früheren Asylverfahren musste er sich bewusst sein, dass nur ein Dublin-Staat zuständig ist, ein solches Gesuch zu bearbeiten, und ein systematisches Ausnützen der unterschiedlichen nationalen Zuständigkeiten ("Forum Shopping") ausgeschlossen ist (vgl. diesbezüglich BGer 2C_781/2022 vom 8. November 2022 E. 2.5.1).

E. 4.3 Der Gesuchsteller rügt weiter seine Haft in der Strafanstalt Zug zwischen dem

26. Oktober und dem 11. November 2022 als rechtswidrig, zumal das AFM nicht dargelegt habe, inwiefern ein begründeter Ausnahmefall vorgelegen habe, um seine Haft zunächst in einer ordentlichen Haftanstalt zu vollziehen und insgesamt das Haftregime den Anforderungen an eine Administrativhaft nicht genüge.

E. 4.3.1 Die Rüge verfängt nicht. Die Strafanstalt Zug verfügt gerichtsnotorisch über eine eigene Abteilung für Administrativhaft. Die Trennung von anderen Häftlingen ist sichergestellt; die inhaftierten Personen können jederzeit mit Familienangehörigen oder

10 Haftrichterverfügung V 2022 101 weiteren Personen mündlich oder schriftlich verkehren sowie Besuche empfangen (VGer ZG V 2022 49 E. 4.3). Ebenfalls macht der Beschwerdeführer nicht konkret geltend, er hätte während der Administrativhaft keinen Zugang zu seinem Mobiltelefon und/oder zum Internet gehabt. Nicht zielführend sind diesbezüglich jedenfalls die Ausführungen seiner Rechtsvertretung, die in reichlich abenteuerlicher Weise, offenbar gestützt auf eine kurze Internetrecherche und ohne Rücksprache mit dem Klienten, mutmasst, "mangels überzeugender anderslautender Erläuterungen auf der Website, der Anstaltsordnung oder seitens der Vorinstanz" seien wohl weder der Internetzugang gewährt noch seien die Zelleinschlusszeiten auf das absolut erforderliche reduziert worden.

E. 4.3.2 Gemäss den Akten war eine Verlegung des Gesuchstellers nach Zürich in das ZAA bereits auf den nächstmöglichen Termin nach der Haftanordnung geplant, konkret am

31. Oktober 2022. Dies entspricht gerichtsnotorisch dem üblichen Vorgehen seit April 2022, womit gewährleistet ist, dass administrativ festgehaltene Personen lediglich wenige Tage in der Strafanstalt Zug verbringen. Da indes der Gesuchsteller in seiner Befragung vom 27. Oktober 2022 sowie noch einmal kurz vor der Überführung gegenüber dem Gefängnispersonal mitteilte, dass er an Hepatitis C, HIV und Tuberkulose erkrankt sei, lehnte das ZAA die Zuführung ab und verlangte eine vorherige gesundheitliche Abklärung, welche erst am 9. November 2022 im Zuger Kantonsspital organisiert werden konnte. Nachdem diese einzig eine Hepatitis C Erkrankung bestätigte, wurde A.________ umgehend ins ZAA verlegt. Nach dem Gesagten hat der Gesuchsteller mit falschen Angaben zu seinem Gesundheitszustand selber den Grund dafür gesetzt, dass sich seine Überstellung in das ZAA (unnötig) verzögert hat. Es liegt mithin ein begründeter Ausnahmefall vor, der ausnahmsweise einen längeren Aufenthalt – auch hier n.B. in der gesonderten Abteilung für Administrativhaft – der Strafanstalt Zug rechtfertigte. Der Gesuchsteller verhält sich rechtsmissbräuchlich, wenn er seinen dortigen Aufenthalt als rechtswidrig rügt, obwohl er selber seine frühere Verlegung in die ZAA (wenige Tage nach Eröffnung der Haftanordnung) durch falsche Angaben verhindert hat. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 76a Abs. 1 lit. a – c AIG erfüllt sind. Die angeordnete Haft ist gesetz- und verhältnismässig. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung der Wegweisung erfüllt den Zweck nicht. In Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG wird der Gesuchsteller abschliessend auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuches im Sinne von Art. 80a Abs. 4 AIG hingewiesen. Ein solches Gesuch wäre innert acht Arbeitstagen in einem wiederum schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Nachdem die aktuell bestätigte Haft maximal nur

11 Haftrichterverfügung V 2022 101 bis zum 13. Januar 2023, um 11:45 Uhr, dauert, macht ein Haftentlassungsgesuch nur bei wesentlicher Veränderung der Umstände Sinn. 6. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (analog § 28 Abs. 2 VRG). Hingegen entspricht es der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass im erstmaligen Haftüberprüfungsfall unter dem Vorbehalt der trölerischen oder der mutwilligen Prozessführung in der Regel dem Gesuch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung entsprochen wird. Rechtsanwältin B.________ ist demnach als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Als solche hat sie gegenüber der sie bestellenden Behörde Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (§ 27 Abs. 3 VRG). Mit Honorarnote vom 27. Dezember 2022 macht sie für ihre Bemühungen einen eigenen Zeitaufwand von vier Stunden sowie einen solchen von 3.75 Stunden für ihre Rechtspraktikantin geltend, zu Stundenansätzen von Fr. 220.– resp. Fr. 110.–. Bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Gesuch vom 27. Dezember 2022 im Wesentlichen um ein Formularbegehren handelt, wie es gerichtsnotorisch bereits etwa im Verfahren VGer ZG V 2022 49 eingereicht wurde, die Eingabe weitestgehend aus allgemeinen Ausführungen zur Rechtslage sowie der Präsentation von Internetrecherchen ohne konkreten Bezug zum Sachverhalt im konkreten Einzelfall besteht, und dass zudem die vorgetragenen Rügen mehrheitlich pauschal und unsubstantiiert erfolgten und lediglich in sehr untergeordnetem Masse auf den konkreten Einzelfall angepasst wurden. Nachdem offensichtlich die zur Verfügung stehenden, grundsätzlich übersichtlichen Akten (vgl. oben E. 4.1.1) nur kursorisch studiert wurden, insbesondere nicht einmal die eigentliche Haftanordnung zur Kenntnis genommen wurde, kann für das Aktenstudium maximal ein Aufwand von einer halben Stunde und für die punktuelle Individualisierung der Gesuchsschrift ein solcher von maximal einer Stunde entschädigt werden, weiter ist ein Aufwand von einer halben Stunde für die abschliessende Stellungnahme vom 30. Dezember 2022 einzusetzen. Entsprechend ist die angemessene Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ ermessensweise auf Fr. 440.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen, entsprechend einem Aufwand von gesamthaft ca. zwei Stunden à Fr. 220.–. Für diesen Betrag ist sie aus der Staatskasse zu entschädigen.

12 Haftrichterverfügung V 2022 101 Die Haftrichterin verfügt: ___________________

E. 5 Haftrichterverfügung V 2022 101 betroffene ausländische Person bekundet hat, dass sie sich der anstehenden Überstellung entziehen will. Hiervon ist solange nur mit Zurückhaltung auszugehen, als sich entsprechende Aussagen nicht in konkreten Handlungen niederschlagen (zum Ganzen: BGE 142 I 135 E. 4.1 f.; BGer 2C_781/2022 vom 8. November 2022 E. 2.4). 3.

E. 8 August 2018 in Deutschland, am 13. August 2018 in Frankreich und am 27. Dezember 2018 in den Niederlanden weitere Asylgesuche ein, wobei er sich auch dort jeweils nicht den zuständigen Behörden zur Verfügung hielt, sondern stetig untertauchte. Am

E. 13 Oktober 2022 wurde er vom Zoll Basel Mitte bei der Einreise von Frankreich herkommend kontrolliert. Er verfügte nicht über die notwendigen Reisepapiere und verstiess gegen die ihm gegenüber von den niederländischen und tschechischen Behörden gültig verhängten Einreiseverbote für den Schengenraum. Folglich wurde er wegen Widerhandlung gegen das AIG verzeigt, per sofort aus der Schweiz weggewiesen und eine knappe Stunde später wieder in Richtung Frankreich entlassen. Keine zwei Wochen später wurde er indes am 25. Oktober 2022 um 10:00 Uhr von der Kantonspolizei Zürich am dortigen Hauptbahnhof kontrolliert. Am selben Tag erfolgte eine ärztliche Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit. Diese wurde bejaht und berichtet, dass eine Drogenabhängigkeit bestehe (mit Fixmedikation Methadon), ein Zustand nach Messerstichverletzung im Mai 2022 und laut dem Patienten zudem Infektionen mit Hepatitis C und HIV sowie eine Epilepsie.

E. 16 Dezember 2022 in einen Hungerstreik getreten sei, wobei er nach wie vor Wasser, Kaffee mit viel Zucker und Medikamente zu sich nehme. Der Gefangene wurde dem Gefängnisarzt vorgeführt. Damit erscheint seine medizinische Versorgung in der Haft als ausreichend gewährleistet.

Dispositiv
  1. Das Gesuch vom 27. Dezember 2022 wird abgewiesen; die vom Amt für Migration für A.________ angeordnete Haft wird nicht aufgehoben.
  2. Es wird festgestellt, dass die Haft in der Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft, vom 26. Oktober bis zum 11. November 2022 nicht rechtswidrig war.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Rechtsanwältin B.________ wird mit Fr. 440.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt.
  6. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  7. Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (im Doppel), das Amt für Migration des Kantons Zug (unter Rückgabe der eingereichten Akten sowie Zustellung eines Doppels der Replik vom 30. Dezember 2022), die Anstaltsleitung Ausschaffungshaft Zürich, Zentrum für Ausländerrechtliche Administrativhaft (im Dispositiv), das Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern, und zum Vollzug von Ziffer 5 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 30. Dezember 2022 Die Haftrichterin Dr. iur. Diana Oswald versandt am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG DIE HAFTRICHTERIN V E R F Ü G U N G vom 30. Dezember 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________ Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwältin B.________ gegen Amt für Migration des Kantons Zug (AFM) Gesuchsgegner betreffend Ausländerhaft (Überprüfung der Dublin-Haft) V 2022 101

2 Haftrichterverfügung V 2022 101 A. A.a A.________, geboren 1988, georgischer Staatsangehöriger, wurde am

25. Oktober 2022 schlafend im Zürcher Hauptbahnhof angetroffen. Die polizeiliche Kontrolle ergab, dass er keine Ausweise auf sich trug und sich illegal in der Schweiz aufhielt. In der Folge wurde er nach Zug überführt und dort vom AFM – nach Durchführung eines Gesprächs betreffend Dublin-Aufenthalt – während der Dauer der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylersuchen in Administrativhaft versetzt (Haftanordnung vom 26. Oktober 2022, eröffnet am 28. Oktober 2022). Am 27. Oktober 2022 wurde beim Staatssekretariat für Migration (SEM) das Dublin-Verfahren eingeleitet. Mit Strafbefehl vom 28. Oktober 2022 wurde A.________ wegen Verletzung ausländerrechtlicher Vorschriften mit einer Geldstrafe bestraft. Am 11. November 2022 konnte er in das ZAA überführt werden. A.b. Mit Verfügung vom 28. November 2022 trat das SEM auf das Asylgesuch von A.________ nicht ein und wies ihn aus der Schweiz in die Tschechische Republik weg. Diese Verfügung eröffnete das AFM dem Gesuchsteller am 2. Dezember 2022 und stellte gleichentags den Übergang der Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens in die Phase des Wegweisungsvollzugs fest, wobei diese maximal sechs Wochen bis zum 13. Januar 2023, 11:45 Uhr, dauern dürfe. Die begleitete Rückführung nach Tschechien mit zwei Flugbegleitern sowie einer medizinischen Fachperson wurde für Mittwoch, 4. Januar 2023, organisiert, nachdem das SEM am 19. Dezember 2022 die Rechtskraft seiner Wegweisungsverfügung per 10. Dezember 2022 bestätigte. B. Mit elektronischer Eingabe vom 27. Dezember 2022, eingegangen um 15:05 Uhr auf der Kanzlei des Verwaltungsgerichts, liess A.________ um Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Anordnung der Administrativhaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ersuchen und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei die Haftanordnung des Migrationsamtes des Kantons Zug vom 2. Dezember 2022 aufzuheben und der Antragsteller sei umgehend aus der Haft zu entlassen.

2. Es sei die Rechtswidrigkeit der Haft vom 26. Oktober 2022 bis zum 11. November 2022 festzustellen.

3. Eventualiter sei festzustellen, dass die Haft unrechtmässig war.

4. RA B.________, subsituiert durch C.________, sei als amtliche Vertretung einzusetzen.

5. Unter o/e Kosten- und Entschädigungsfolge. C. Mit Vernehmlassung vom 28. Dezember 2022 beantragt das AFM die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs.

3 Haftrichterverfügung V 2022 101 D. Die Vernehmlassung wurde der Rechtsvertreterin des Gesuchstellers umgehend zur Kenntnis geschickt; die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers nahm hierzu am

30. Dezember 2022 abschliessend Stellung. Die Haftrichterin erwägt: 1. 1.1 Gemäss Art. 80a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Aus- länder und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der im Rahmen des Dublin-Verfahrens angeordneten Haft auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 EG AuG i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG; BGS 162.1; und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts, GO VG; BGS 162.11). 1.2 Das Gesuch um Haftüberprüfung respektive Haftentlassung traf am 27. Dezember 2022, 15:05 Uhr, auf der Kanzlei des Verwaltungsgerichts ein. Als Richtschnur für die richterliche Haftüberprüfung ist die in Art. 80 Abs. 2 AIG festgesetzte Frist von 96 Stunden heranzuziehen (BGE 142 I 135 E. 3.3). Mit dem heutigen Entscheid ist diese Frist gewahrt. 2. 2.1 Die Inhaftierung einer Person im Rahmen eines Dublin-Verfahrens ist erlaubt, wenn sie die Sicherstellung des Überstellungsverfahrens in den zuständigen Dublin- Staat bezweckt (vgl. Art. 28 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [ABl. L 180 vom 29. Juni 2013 S. 31 ff.; nachfolgend: Dublin-III-Verordnung] in Verbindung mit dem Bundesbeschluss vom 26. September 2014 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der

4 Haftrichterverfügung V 2022 101 Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [AS 2015 1841 ff.]). Die Voraussetzungen für die Inhaftierung bestimmen sich im Rahmen von Art. 28 der Dublin- III-Verordnung nach Art. 76a AIG (BGE 148 II 169 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung bzw. Art. 76a Abs. 1 AIG kann die zuständige Behörde die betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, bzw. konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Die konkreten Anzeichen, die befürchten lassen, dass sich die Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, sind in Art. 76a Abs. 2 AIG abschliessend aufgeführt. So sind als solche Anzeichen etwa zu werten, wenn das Verhalten der betroffenen Person in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG), sie ein ihr zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt (Art. 76a Abs. 2 lit. d AIG), sie sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung zu vermeiden (Art. 76a Abs. 2 lit. f AIG), etc. Die betroffene Person kann gemäss Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG für die Dauer von höchstens sieben Wochen in Haft genommen oder in Haft belassen werden während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch. Gemäss Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG kann die Haft (weitere) sechs Wochen dauern zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheides beziehungsweise nach Beendigung der aufschiebenden Wirkung eines allfällig eingereichten Rechtsmittels gegen einen erstinstanzlich ergangenen Weg- oder Ausweisungsentscheid und der Überstellung der betroffenen Person an den zuständigen Dublin-Staat. 2.3 Die Kriterien für die Gefahr des Untertauchens werden in Art. 76a Abs. 2 AIG abschliessend aufgeführt. Die Untertauchensgefahr ist im Einzelfall zu prüfen und zu begründen (Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung); die Haft darf nur bei einer erheblichen Gefahr des Untertauchens erfolgen. Nach der Rechtsprechung ist erforderlich, dass die

5 Haftrichterverfügung V 2022 101 betroffene ausländische Person bekundet hat, dass sie sich der anstehenden Überstellung entziehen will. Hiervon ist solange nur mit Zurückhaltung auszugehen, als sich entsprechende Aussagen nicht in konkreten Handlungen niederschlagen (zum Ganzen: BGE 142 I 135 E. 4.1 f.; BGer 2C_781/2022 vom 8. November 2022 E. 2.4). 3. 3.1 Wie das AFM in seiner Haftanordnung vom 26. Oktober 2022 darlegt und in den Akten dokumentiert ist, reiste A.________ – soweit bekannt – erstmals im Dezember 2017 illegal in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch (das mit Nichteintretensentscheid des SEM vom 12. März 2018 erledigt wurde). Zuvor hatte er im August 2017 in Deutschland um Asyl ersucht, war dann aber in die Schweiz weitergereist um sich einem Wegweisungsvollzug zu entziehen. Vor Abschluss des Vorbereitungsverfahrens und seinem Rückschub nach Deutschland, mithin während des damals hängigen Verfahrens, verschwand er am 12. Januar 2018 aus dem Bundesasylzentrum und hielt sich nicht mehr zur Verfügung der Behörden. Stattdessen reichte er am 19. Januar 2018 in Belgien, am

8. August 2018 in Deutschland, am 13. August 2018 in Frankreich und am 27. Dezember 2018 in den Niederlanden weitere Asylgesuche ein, wobei er sich auch dort jeweils nicht den zuständigen Behörden zur Verfügung hielt, sondern stetig untertauchte. Am

13. Oktober 2022 wurde er vom Zoll Basel Mitte bei der Einreise von Frankreich herkommend kontrolliert. Er verfügte nicht über die notwendigen Reisepapiere und verstiess gegen die ihm gegenüber von den niederländischen und tschechischen Behörden gültig verhängten Einreiseverbote für den Schengenraum. Folglich wurde er wegen Widerhandlung gegen das AIG verzeigt, per sofort aus der Schweiz weggewiesen und eine knappe Stunde später wieder in Richtung Frankreich entlassen. Keine zwei Wochen später wurde er indes am 25. Oktober 2022 um 10:00 Uhr von der Kantonspolizei Zürich am dortigen Hauptbahnhof kontrolliert. Am selben Tag erfolgte eine ärztliche Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit. Diese wurde bejaht und berichtet, dass eine Drogenabhängigkeit bestehe (mit Fixmedikation Methadon), ein Zustand nach Messerstichverletzung im Mai 2022 und laut dem Patienten zudem Infektionen mit Hepatitis C und HIV sowie eine Epilepsie. 3.2 Zusammengefasst hat der Gesuchsteller seit Dezember 2017 insgesamt acht Asylgesuche in sechs verschiedenen Ländern des Schengen-Raums eingereicht und sich wiederholt den Behörden und einem allfälligen Vollzug der Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat entzogen. Wie sich aus dem Verhaftsrapport der Kantonspolizei Zürich vom 25. Oktober 2022 ergibt, ist er unter mehreren Alias-Namen bekannt. Im

6 Haftrichterverfügung V 2022 101 Rahmen des Dublin-Verfahrens hat sich mit Schreiben vom 22. November 2022 die Tschechische Republik für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig erklärt. Anlässlich seiner Anhörung am 24. November 2022 sowie auch der Eröffnung des Wegweisungsentscheids vom 28. November 2022 durch das AFM am

2. Dezember 2022 gab A.________ zu Protokoll, er sei nicht bereit, nach Tschechien auszureisen, sondern wolle sich stattdessen nach Deutschland begeben. Erst nach Belehrung über eine in diesem Fall drohende zwangsweise Rückführung per Sonderflug erklärte er, im Falle erfolgloser Beschwerde gegen den Wegweisungsentscheid ausreisen zu wollen und auch – falls nötig – einen Covid-19-Test durchführen zu lassen. 4. 4.1 Der Gesuchsteller wirft dem AFM vor, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben, indem die Akten des Migrationsamtes weder paginiert noch mit einem Aktenverzeichnis zugestellt worden seien. Weiter habe das AFM in seiner Haftanordnung vom 2. Dezember 2022 in keiner Weise dargelegt, inwiefern eine erhebliche Fluchtgefahr und mithin ein Haftgrund vorliegen solle, womit es seine Begründungspflicht verletzt habe. 4.1.1 Die Aktenführungspflicht der Verwaltung stellt das Gegenstück zum – Bestandteil des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV bildenden – Akteneinsichtsrecht der rechtsunterworfenen Person dar. Deren Einsichtsrecht setzt eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus. Grundlage eines effektiven Akteneinsichtsrechts ist eine geordnete und übersichtliche Aktenführung. Der verfassungsmässige Anspruch hierauf verpflichtet die Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen (BGer 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2.1). Die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers anerkennt, dass sie in die Akten des AFM hat Einsicht nehmen können; gestützt darauf war ihr denn auch die Ausarbeitung des Gesuchs ohne Weiteres möglich. Die Vorlage eines Aktenverzeichnisses wäre zwar wünschbar gewesen (mit chronologischer Auflistung sämtlicher der im Verfahren gemachten Eingaben; zur Aktenführungspflicht vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1 sowie BGer 2C_237/2010 E. 3.2, nicht publiziert in BGE 137 I 247). Indes ist der Umfang der Unterlagen vorliegend auch ohne ein solches Verzeichnis ohne Weiteres überblickbar, umfasst doch das gesamte Dossier – inkl. Unterlagen des Verfahrens vor Verwaltungsgericht – lediglich 84 chronologisch abgelegte Aktenstücke und findet in einem handelsüblichen Sichtmäppchen problemlos Platz. Mit Blick darauf kann nicht gesagt werden, dass die fehlende Paginierung und/oder das fehlende Aktenverzeichnis

7 Haftrichterverfügung V 2022 101 die Ausübung des Akteneinsichtsrechts durch die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers in nennenswerter Weise erschwert hätte und wurde folglich dessen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Nichtsdestotrotz ist dem AFM in Erinnerung zu rufen, dass grundsätzlich die Akten von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge abgelegt und bei Vorliegen eines Gesuchs um Akteneinsicht bzw. spätestens im Zeitpunkt des Entscheids durchgehend paginiert werden sollten (BGer 2C_327/2010 vom 19. Mai 2011 E. 3.2). Nach telefonischer Auskunft des Amtes ist sich das AFM dessen denn auch bewusst und handelt es sich im vorliegenden Fall um ein Versehen, da die Akteneinsicht hier möglichst rasch noch vor Weihnachten gewährt werden sollte, und nicht um eine Praxis des Amtes. 4.1.2 Fehl geht ebenso der Vorwurf fehlender Begründung der Haftanordnung: Zwar trifft es zu, dass sich die Feststellungsverfügung vom 2. Dezember 2022 hierzu nicht äussert. Dabei handelt es sich indes nicht um die Haftanordnung, und es wurde damit auch kein Wechsel des Haftgrundes vorgenommen, sondern einzig und allein ein Wechsel der Verfahrensphase festgestellt. Dem kam Bedeutung zu nicht hinsichtlich der Zulässigkeit der Haft dem Grundsatz nach, sondern lediglich hinsichtlich deren Dauer (Art. 76a Abs. 3 AIG). In der Feststellungsverfügung vom 2. Dezember 2022 verweist denn auch das AFM unmissverständlich darauf, dass weiterhin die Haft gemäss seiner Anordnung vom 26. Oktober 2022 angefochten werden könne (Begründung Ziff. A i.V.m. Ziff. D). In dieser ist sowohl der Sachverhalt dargestellt, wie er sich den Behörden präsentierte, als auch ausgeführt, dass die Behörde im konkreten Fall aufgrund dieses Sachverhalts davon ausging, der Gesuchsteller werde sich der Durchführung der Wegweisung entziehen, da sein Verhalten in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lasse, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetze (Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG). Dies begründete das AFM mit den aktenkundig zahlreichen Asylgesuchen in verschiedenen Ländern, ohne dass sich der Gesuchsteller jeweils zur Verfügung der jeweiligen Behörden gehalten hätte, sowie mit der rechtswidrigen Wiedereinreise in die Schweiz Ende Oktober 2022, nur wenige Tage nach erfolgter Wegweisung daselbst. Diese Anordnung wurde dem Gesuchsteller in verständlicher Sprache eröffnet (in georgischer Übersetzung). Mithin ist auch in dieser Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich. 4.2 4.2.1 Weiter beanstandet der Gesuchsteller eine fehlende Einzelfallprüfung und Verhältnismässigkeit. Er sei bereit, freiwillig zurückzureisen, unterziehe sich sogar allenfalls notwendigen Tests. Eine Haft sei die ultima ratio. Mildere Mittel wie eine

8 Haftrichterverfügung V 2022 101 Anordnung einer Eingrenzung hätten durchaus genügt, um sein Untertauchen zu verhindern. Er habe kein Interesse, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen. Das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr werde nicht begründet. Auch sei die Ausschaffungshaft nicht verhältnismässig, verhindere das AFM doch selber eine rasche und effiziente Rückführung, indem es den Gesuchsteller verhaftet habe. 4.2.2 Dem kann nicht gefolgt werden. Der Gesuchsteller besitzt keine Ausweispapiere und ist offenbar völlig mittellos, was ihn aber nicht hindert, sich in Westeuropa mehr oder weniger frei zu bewegen. Er hat bisher – ohne Zählung der Schweizer Verfahren – nicht weniger als acht Asylverfahren in sechs Schengen-Staaten initiiert, sah aber offenkundig keinen Anlass, sich den jeweiligen Behörden zur Verfügung zu halten und das Ergebnis des ordentlichen Asylverfahrens abzuwarten. In Deutschland, wohin er gemäss eigener Aussage vom 2. Dezember 2022 reisen will, hat er kein Aufenthaltsrecht. Tatsächlich hat sich Tschechien für ihn zuständig und zu seiner Rücknahme bereit erklärt. Angesichts seines bisher bereits mehrfach gezeigten Verhaltens, sich illegal und unbekümmert um die ausländerrechtlichen Vorschriften in verschiedenen Ländern zu bewegen und immer wieder unterzutauchen, und seines deutlich geäusserten Wunsches, nach Deutschland auszureisen, war nicht ernsthaft zu erwarten, dass er sich den Schweizer Behörden bis zum Abschluss der Entscheidvorbereitung zur Verfügung gehalten hätte oder bis zur ordentlichen Ausreise nach Tschechien (am 4. Januar 2023) zur Verfügung halten würde. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern er sich durch eine mildere Massnahme wie eine Eingrenzung oder Meldepflichten hätte kontrollieren lassen, zumal er bereits durch seine Anwesenheit in der Schweiz demonstriert, dass er gewillt ist, die durch andere Schengen- Staaten gegen ihn verhängten Einreiseverbote zu missachten. Es wäre im Gegenteil mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen, dass er umgehend untergetaucht wäre. Die Schweizer Behörden dürfen aber der illegalen Ausreise nicht Vorschub leisten. 4.2.3 Darüber hinaus können auch die Verhältnismässigkeit und Angemessenheit der Haft bejaht werden. Der Gesuchsgegner hat bereits am 27. Oktober 2022 das SEM um Einleitung des Dublin-Rückführungs-Verfahrens ersucht. Die Behauptung des Gesuchstellers, mit der Haft werde die effiziente Rückführung verhindert, ist nicht nachvollziehbar. Mit oder ohne Haftregime musste der für ihn zuständige Staat abgeklärt werden, bevor er ordnungsgemäss überführt werden kann. Schneller und effizienter wäre offensichtlich nur die illegale Ausreise gewesen, welcher indes die Behörden – wie bereits gesagt – keinen Vorschub leisten dürfen. Es liegt unbestrittenermassen im hohen öffentlichen Interesse der Schweiz, dass die Ausschaffungen in die Heimatländer resp.

9 Haftrichterverfügung V 2022 101 Überstellungen an die zuständigen Dublin-Staaten ordnungsgemäss und kontrolliert erfolgen. Seinen gesundheitlichen Problemen wurde im Rahmen seiner Festhaltung Rechnung getragen. Weiter standen der Haft auch die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme des Gesuchstellers nicht entgegen: Dessen Hafterstehungsfähigkeit wurde am

25. Oktober 2022 explizit ärztlich bejaht. Der Gesuchsteller macht denn auch weder geltend noch ist es ersichtlich, dass ihm während seiner Festhaltung keine adäquate gesundheitliche Versorgung zuteil geworden wäre. Aktenkundig ist ein epileptischer Anfall oder fraglich Methadonintoxikation im ZAA am 4. Dezember 2022, wonach eine Einweisung in das Universitätsspital Zürich erfolgte, von wo er bereits am Folgetag zurückkehren konnte. Ebenfalls ist bekannt, dass der Gesuchsteller im ZAA ab

16. Dezember 2022 in einen Hungerstreik getreten sei, wobei er nach wie vor Wasser, Kaffee mit viel Zucker und Medikamente zu sich nehme. Der Gefangene wurde dem Gefängnisarzt vorgeführt. Damit erscheint seine medizinische Versorgung in der Haft als ausreichend gewährleistet. 4.2.4 In der Gesamtbetrachtung bestand und besteht nach dem Ausgeführten eine hinreichend konkrete Gefahr, dass der Gesuchsteller sich dem Dublin-Verfahren entziehen könnte: Nicht nur hat er in seiner Anhörung vom 2. Dezember 2022 ausdrücklich bekundet, illegal nach Deutschland reisen zu wollen, wo er über keinen Aufenthaltstitel verfügt, sondern er ist in der Vergangenheit bereits in verschiedenen Staaten des Schengenraums nach Einleitung eines Asylverfahrens unter- und in anderen Staaten wieder aufgetaucht. Wegen der früheren Asylverfahren musste er sich bewusst sein, dass nur ein Dublin-Staat zuständig ist, ein solches Gesuch zu bearbeiten, und ein systematisches Ausnützen der unterschiedlichen nationalen Zuständigkeiten ("Forum Shopping") ausgeschlossen ist (vgl. diesbezüglich BGer 2C_781/2022 vom 8. November 2022 E. 2.5.1). 4.3 Der Gesuchsteller rügt weiter seine Haft in der Strafanstalt Zug zwischen dem

26. Oktober und dem 11. November 2022 als rechtswidrig, zumal das AFM nicht dargelegt habe, inwiefern ein begründeter Ausnahmefall vorgelegen habe, um seine Haft zunächst in einer ordentlichen Haftanstalt zu vollziehen und insgesamt das Haftregime den Anforderungen an eine Administrativhaft nicht genüge. 4.3.1 Die Rüge verfängt nicht. Die Strafanstalt Zug verfügt gerichtsnotorisch über eine eigene Abteilung für Administrativhaft. Die Trennung von anderen Häftlingen ist sichergestellt; die inhaftierten Personen können jederzeit mit Familienangehörigen oder

10 Haftrichterverfügung V 2022 101 weiteren Personen mündlich oder schriftlich verkehren sowie Besuche empfangen (VGer ZG V 2022 49 E. 4.3). Ebenfalls macht der Beschwerdeführer nicht konkret geltend, er hätte während der Administrativhaft keinen Zugang zu seinem Mobiltelefon und/oder zum Internet gehabt. Nicht zielführend sind diesbezüglich jedenfalls die Ausführungen seiner Rechtsvertretung, die in reichlich abenteuerlicher Weise, offenbar gestützt auf eine kurze Internetrecherche und ohne Rücksprache mit dem Klienten, mutmasst, "mangels überzeugender anderslautender Erläuterungen auf der Website, der Anstaltsordnung oder seitens der Vorinstanz" seien wohl weder der Internetzugang gewährt noch seien die Zelleinschlusszeiten auf das absolut erforderliche reduziert worden. 4.3.2 Gemäss den Akten war eine Verlegung des Gesuchstellers nach Zürich in das ZAA bereits auf den nächstmöglichen Termin nach der Haftanordnung geplant, konkret am

31. Oktober 2022. Dies entspricht gerichtsnotorisch dem üblichen Vorgehen seit April 2022, womit gewährleistet ist, dass administrativ festgehaltene Personen lediglich wenige Tage in der Strafanstalt Zug verbringen. Da indes der Gesuchsteller in seiner Befragung vom 27. Oktober 2022 sowie noch einmal kurz vor der Überführung gegenüber dem Gefängnispersonal mitteilte, dass er an Hepatitis C, HIV und Tuberkulose erkrankt sei, lehnte das ZAA die Zuführung ab und verlangte eine vorherige gesundheitliche Abklärung, welche erst am 9. November 2022 im Zuger Kantonsspital organisiert werden konnte. Nachdem diese einzig eine Hepatitis C Erkrankung bestätigte, wurde A.________ umgehend ins ZAA verlegt. Nach dem Gesagten hat der Gesuchsteller mit falschen Angaben zu seinem Gesundheitszustand selber den Grund dafür gesetzt, dass sich seine Überstellung in das ZAA (unnötig) verzögert hat. Es liegt mithin ein begründeter Ausnahmefall vor, der ausnahmsweise einen längeren Aufenthalt – auch hier n.B. in der gesonderten Abteilung für Administrativhaft – der Strafanstalt Zug rechtfertigte. Der Gesuchsteller verhält sich rechtsmissbräuchlich, wenn er seinen dortigen Aufenthalt als rechtswidrig rügt, obwohl er selber seine frühere Verlegung in die ZAA (wenige Tage nach Eröffnung der Haftanordnung) durch falsche Angaben verhindert hat. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 76a Abs. 1 lit. a – c AIG erfüllt sind. Die angeordnete Haft ist gesetz- und verhältnismässig. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung der Wegweisung erfüllt den Zweck nicht. In Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG wird der Gesuchsteller abschliessend auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuches im Sinne von Art. 80a Abs. 4 AIG hingewiesen. Ein solches Gesuch wäre innert acht Arbeitstagen in einem wiederum schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Nachdem die aktuell bestätigte Haft maximal nur

11 Haftrichterverfügung V 2022 101 bis zum 13. Januar 2023, um 11:45 Uhr, dauert, macht ein Haftentlassungsgesuch nur bei wesentlicher Veränderung der Umstände Sinn. 6. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (analog § 28 Abs. 2 VRG). Hingegen entspricht es der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass im erstmaligen Haftüberprüfungsfall unter dem Vorbehalt der trölerischen oder der mutwilligen Prozessführung in der Regel dem Gesuch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung entsprochen wird. Rechtsanwältin B.________ ist demnach als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Als solche hat sie gegenüber der sie bestellenden Behörde Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (§ 27 Abs. 3 VRG). Mit Honorarnote vom 27. Dezember 2022 macht sie für ihre Bemühungen einen eigenen Zeitaufwand von vier Stunden sowie einen solchen von 3.75 Stunden für ihre Rechtspraktikantin geltend, zu Stundenansätzen von Fr. 220.– resp. Fr. 110.–. Bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Gesuch vom 27. Dezember 2022 im Wesentlichen um ein Formularbegehren handelt, wie es gerichtsnotorisch bereits etwa im Verfahren VGer ZG V 2022 49 eingereicht wurde, die Eingabe weitestgehend aus allgemeinen Ausführungen zur Rechtslage sowie der Präsentation von Internetrecherchen ohne konkreten Bezug zum Sachverhalt im konkreten Einzelfall besteht, und dass zudem die vorgetragenen Rügen mehrheitlich pauschal und unsubstantiiert erfolgten und lediglich in sehr untergeordnetem Masse auf den konkreten Einzelfall angepasst wurden. Nachdem offensichtlich die zur Verfügung stehenden, grundsätzlich übersichtlichen Akten (vgl. oben E. 4.1.1) nur kursorisch studiert wurden, insbesondere nicht einmal die eigentliche Haftanordnung zur Kenntnis genommen wurde, kann für das Aktenstudium maximal ein Aufwand von einer halben Stunde und für die punktuelle Individualisierung der Gesuchsschrift ein solcher von maximal einer Stunde entschädigt werden, weiter ist ein Aufwand von einer halben Stunde für die abschliessende Stellungnahme vom 30. Dezember 2022 einzusetzen. Entsprechend ist die angemessene Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ ermessensweise auf Fr. 440.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen, entsprechend einem Aufwand von gesamthaft ca. zwei Stunden à Fr. 220.–. Für diesen Betrag ist sie aus der Staatskasse zu entschädigen.

12 Haftrichterverfügung V 2022 101 Die Haftrichterin verfügt: ___________________ 1. Das Gesuch vom 27. Dezember 2022 wird abgewiesen; die vom Amt für Migration für A.________ angeordnete Haft wird nicht aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass die Haft in der Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft, vom 26. Oktober bis zum 11. November 2022 nicht rechtswidrig war. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Rechtsanwältin B.________ wird mit Fr. 440.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt. 6. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 7. Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (im Doppel), das Amt für Migration des Kantons Zug (unter Rückgabe der eingereichten Akten sowie Zustellung eines Doppels der Replik vom 30. Dezember 2022), die Anstaltsleitung Ausschaffungshaft Zürich, Zentrum für Ausländerrechtliche Administrativhaft (im Dispositiv), das Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern, und zum Vollzug von Ziffer 5 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 30. Dezember 2022 Die Haftrichterin Dr. iur. Diana Oswald versandt am