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V 2021 87

Zg Verwaltungsgericht · 2021-08-25 · Deutsch ZG

Überführung in die Durchsetzungshaft

Erwägungen (17 Absätze)

E. 2 Haftrichterverfügung V 2021 87

A.

Der Antragsgegner, Jahrgang 1995, Staatsangehöriger von Marokko, wurde mit

Verfügungen des Polizeipräsidiums der Provinz Agrigento vom 13. März 2021 unter

Strafdrohung im Unterlassungsfall angewiesen, das italienische Staatsgebiet spätestens

innert 7 Tagen zu verlassen und es wurde ihm für die nächsten 3 Jahre untersagt, das

italienische Staatsgebiet wie auch den Schengenraum zu betreten. Am 21. August 2021

reiste der Antragsgegner von Como/IT herkommend mit dem Zug illegal in die Schweiz

ein. Mit Strafbefehl vom 22. August 2021 hat ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug

der vorsätzlichen Verletzung der Einreisevorschriften gemäss AIG (Ausländer- und

Integrationsgesetz, SR 142.20) schuldig gesprochen und entsprechend bestraft. Im

Auftrag des Amtes für Migration (AFM) wurde er am 22. August 2021, 14.00 Uhr, in

Ausschaffungshaft überführt. Mit Verfügung vom 25. August 2021 wies das AFM den

Antragsgegner gestützt auf Art. 64 AIG aus der Schweiz weg und ordnete formell die

Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG an. Die Haft wurde vom

zuständigen Haftrichter mit Verfügung vom 25. August 2021 für drei Monate, d.h. bis und

mit 21. November 2021, bestätigt (V 2021 60).

B.

Mit Eingabe vom 17. November 2021 ersuchte das AFM um Überführung des

Antragsgegners in die Durchsetzungshaft, eventualiter um Verlängerung der

Ausschaffungshaft um 3 Monate. Den miteingereichten Akten ist zudem ein Schreiben des

Antragsgegners in arabischer Schrift zu entnehmen, bei welchem es sich gemäss

Nachfrage des AFM vom 15. November 2021 offenbar um ein sinngemässes

Haftentlassungsgesuch handelt (AFM-act. 27 und 29).

C.

Am 19. November 2021, 14:00 Uhr, fand in Anwesenheit des Antragsgegners und

einer Vertretung des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung unter

Beizug eines Dolmetschers statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung

einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum

Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung.

Der Haftrichter erwägt:

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und

Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20;

vormals AuG) in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung sind die Rechtmässigkeit und

E. 3 Ist ein Haftentlassungsgesuch zu prüfen, so stellt sich die Frage, ob einer der in Art. 80 Abs. 6 AIG aufgezählten Haftbeendigungsgründe eingetreten ist. Sodann darf ein Gesuch – unabhängig von der Einhaltung der Sperrfrist – auch geprüft und gutgeheissen werden, wenn sich die Haft aufgrund neuer Umstände augenfällig als rechtswidrig erweist. Nach Art. 80 Abs. 6 AIG ist die Haft zu beenden, wenn a) der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht durchführbar ist, b) dem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird oder c) die inhaftierte Person eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme anzutreten hat. Nachdem keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Antragsgegner eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme anzutreten hätte und sich die Fragen nach

E. 4 Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr ange-

setzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung auf Grund

ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht

Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der Aus-

schaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt

(Art. 78 Abs. 1 AIG). Die Haft kann für einen Monat angeordnet werden; sie kann mit Zu-

stimmung der kantonalen richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert wer-

den, sofern die betroffene Person weiterhin nicht bereit ist, ihr Verhalten zu ändern und

auszureisen (Art. 78 Abs. 2 Satz 1 und 2 AIG). Die maximale Haftdauer beträgt 18 Mona-

te, für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren höchstens neun Monate (Art. 78 Abs. 2

Satz 3 AIG).

Zweck der Durchsetzungshaft ist es, die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer

Verhaltensänderung zu bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der

rechtskräftig gegen sie angeordneten Weg- oder Ausweisung - trotz entsprechender

behördlicher Bemühungen - ohne ihre Kooperation nicht (mehr) möglich erscheint (vgl. Art.

78 AIG). Der damit verbundene Freiheitsentzug stützt sich auf Art. 5 Ziff. 1 lit. f (Haft zur

Sicherung eines schwebenden Ausweisungsverfahrens) und auf Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK

(Haft zur Erzwingung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung). Die

Durchsetzungshaft bildet das letzte Mittel, wenn und soweit keine anderen Massnahmen

(mehr) zum Ziel führen, einen illegal anwesenden Ausländer auch gegen seinen Willen in

seine Heimat verbringen zu können. Sie ist als Reaktion des Gesetzgebers auf ein Urteil

des Bundesgerichtes zu verstehen, welches die Ausschaffungshaft als unrechtmässig

erachtete, da das Herkunftsland nur Papiere bei einer freiwilligen Rückkehr ausstellen

wollte (Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und

Wegweisungsverfahren, 3. Aufl, 2021, S. 567 Fn. 197). Sie darf nach dem Willen des

Gesetzgebers bis zu 18 Monate dauern (BGE 134 I 92 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung

muss jeweils aufgrund der Umstände im Einzelfall beurteilt werden, ob die

Durchsetzungshaft (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das

Übermassverbot verstösst (BGE 134 I 92 E. 2.3.2). Dabei ist dem Verhalten des

Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls erschwerenden objektiven Umständen

(ehemalige Bürgerkriegsregion usw.) sowie dem Umfang der von den Behörden bereits

E. 5 Haftrichterverfügung V 2021 87 getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen, wieweit der Ausländer es tatsächlich in der Hand hat, die Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 92).

E. 5.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Antragsgegner am 21. August 2021 von

Como/IT herkommend mit dem Zug illegal in die Schweiz einreiste, nachdem er bereits am

13. März 2021 mit Verfügung des Polizeipräsidiums der Provinz Agrigento angewiesen

wurde, das italienische Staatsgebiet spätestens innert 7 Tagen zu verlassen und ihm

gegenüber gleichzeitig ein dreijähriges Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum

erlassen wurde. Nach vorläufiger Festnahme durch die Zuger Polizei und Erlass des

Strafbefehls der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 22. August 2021 wegen

vorsätzlicher Verletzung der Einreisevorschriften gemäss AIG wurde er am 22. August

2021 in Ausschaffungshaft überführt und mit mittlerweile rechtskräftiger Verfügung vom

25. August 2021 gestützt auf Art. 64 AIG aus der Schweiz weggewiesen. Direkt im

Anschluss an die die Ausschaffungshaft für drei Monate bestätigende Haftrichterprüfung

vom 25. August 2021, anlässlich welcher der Antragsgegner seine umfassende

Kooperationsbereitschaft bestätigte, teilte er noch im Gerichtssaal dem AFM mit, zuhause

einen marokkanischen Reisepass zu haben. Im Beisein eines Dolmetschers rief der

Antragsgegner gleichentags eine Schwester in Marokko an und bat um Zustellung des

Passes an die Adresse des AFM. Am 31. August 2021, 13:30 Uhr, fragte das AFM beim

Antragsgegner nach dem Stand der Beschaffung des Reisepasses nach. Der

Antragsgegner antwortete, dass der Pass exakt an diesem Morgen, 31. August 2021, der

DHL übergeben worden sei und somit in den nächsten Tagen beim AFM eintreffen sollte.

Gleichzeitig erkundigte sich der Antragsgegner erneut nach der Möglichkeit, anstatt nach

Marokko nach Italien zurückzukehren. Es wurde ihm seitens des AFM nochmals erklärt,

dass es mangels entsprechender Registration in Italien keine Möglichkeit für die Einleitung

eines Dublinverfahrens gebe. In der Folge stellte das AFM das Gesuch um

Vollzugsunterstützung gemäss Art. 71 AIG an das Eidgenössische Justiz- und

Polizeidepartement (EJPD), erbat um nochmalige Prüfung der Rückübernahme durch die

italienischen Behörden wie auch um Weiterleitung eines vom Antragsgegner verfassten

Schreibens an die marokkanische Vertretung mit der Bitte um Ausstellung eines Laissez-

passer. Sowohl das SEM (Staatssekretariat für Migration) als auch das CCPO Chiasso

(Zollkooperationszentrum) erliessen abschlägige Bescheide für ein

Rückübernahmeverfahren nach Italien; ersteres mangels Vorliegens eines Asylantrages in

Italien und letzteres zufolge rechtskräftiger Ausweisung aus Italien für 3 Jahre.

E. 5.2 Mit Gesuch vom 17. November 2021 beantragte das AFM im Hauptantrag beim Haftrichter die Umwandlung der Ausschaffungshaft in eine Durchsetzungshaft, da die Behörde alle wesentlichen Schritte für die Papierbeschaffung unternommen habe und die Ausreise nur aufgrund des persönlichen Verhaltens des Inhaftierten nicht vollzogen werden könne.

E. 5.3 Anlässlich der Haftrichterverhandlung vom 19. November 2021 erneuerte der Antragsgegner den erstmals am 15. November 2021 erwähnten Umstand, dass sein Pass nicht mehr gültig sei. Dieser sei von den Behörden durchgeschnitten worden. Seine Familie weigere sich diesen zuzustellen. Er würde gerne zurück, sei aber schon seit drei Monaten in Haft, ohne etwas erreicht zu haben, man möge ihn freilassen, damit er selbständig schnellstens die Schweiz Richtung Frankreich, Italien oder Spanien verlassen könne. Auf die Diskrepanz angesprochen, er würde gerne nach Marokko, würde aber dennoch nach Italien, Spanien oder sonstwohin gehen, meinte er, er könne derzeit nicht nach Marokko, weil er vielleicht sogleich verhaftet werden würde, weil sein Bruder nach Syrien gegangen und für eine bestimmte Organisation tätig gewesen sei und dort verstarb. Auf Vorhalt, dass er legal in keinen Schengen-Staat ausreisen könne, antwortete er, er würde auf die gleiche Weise, wie er von Italien hierher kam, nach Italien zurückkehren. Auf Frage nach dem Stand der Passbeschaffung gab er an, der Geheimdienst frage nach ihm; auch schon als er noch in Marokko arbeitete, sei der Geheimdienst in seine Werkstatt gekommen und habe ihn ausspioniert und ausgefragt, um nur einen kleinen Grund zu finden, um ihn festzunehmen. Auf Frage, weshalb er erstmals am 15. November 2021 die Probleme mit dem Geheimdienst vorbrachte, antworte er, vorher hätte er keine Angst gehabt, dass vielleicht etwas gegen ihn vorliegen könnte im Heimatstaat. Seine Familie werde ihm den Pass nicht zustellen, er sei bereits entwertet und durchgeschnitten worden; dies bereits 2018. Von der marokkanischen Vertretung in der Schweiz habe er auf sein Schreiben vom 27. August 2021 noch keine Antwort erhalten, er habe auch nicht mehr nachgefragt. Die Frage, ob er vorhabe nochmals nachzufragen, beantwortete er dahingehend, dass er dies früher im Sinne gehabt habe, jetzt könne er aber nicht mehr zurück. Gesundheitlich gehe es ihm gut, der Umstand des Eingesperrtseins mache ihm jedoch zu schaffen.

E. 5.4 Die Vertreterin des Antragstellers macht zusammengefasst geltend, dass trotz rechtskräftiger Wegweisung diese aufgrund des persönlichen Verhaltens des Antragsgegners bis heute nicht vollzogen werden konnte. Für die schweizerische Behörde sei rechtlich und tatsächlich - abgesehen vom persönlichen Verhalten des Antragsgegners

E. 6 Haftrichterverfügung V 2021 87

Am 21. September 2021 wurde der Antragsgegner vom AFM erneut zur

Papierbeschaffung und Ausreise befragt. Er gab zusammenfassend zu Protokoll, er

wundere sich, dass der Pass noch nicht angekommen sei, er aber bei seiner Familie auch

nicht mehr nachgefragt habe, er aber denke, dass der Pass nicht geschickt werde, weil die

Familie nicht wolle, dass er zurückkehre und er dann erfahre, dass von den vom Vater

hinterlassenen vielen Häusern und Grundstücken allenfalls schon ein Grundstück oder

Haus verkauft worden sei und er dem Richter anlässlich der letzten Verhandlung aber

auch gesagt habe, bei einer Freilassung würde er nach Italien ausreisen, die Behörde

solle ihn doch freilassen.

Eine weitere Befragung des Antragsgegners durch das AFM erfolgte am 15. November

2021. Anlass dieser erneuten Befragung war offenbar unter anderem ein in arabischer

Schrift verfasstes Schreiben des Antragsgegners, worin er sinngemäss um Haftentlassung

ersuchte. Erläuternd sagte der Antragsgegner gegenüber dem AFM aus, er könne

keinesfalls nach Marokko zurückkehren, da er dort sowohl ein familiäres Problem als auch

ein Problem mit dem Staat habe, er werde dort des Terrorismus verdächtigt und nun sei

der Geheimdienst hinter ihm her. Dies sei auch der Grund gewesen, sein Heimatland zu

verlassen, er habe kein normales Leben mehr führen können, es sei sogar eine

Reisesperre für seine ganze Familie ausgestellt worden. Er habe in Italien keinen

Asylantrag gestellt, weil das Rote Kreuz in Italien nicht erklärt habe, was Asyl sei. Er

erwähne diesen Sachverhalt erstmals heute, da er bisher gedacht habe, er könne

problemlos wieder nach Italien oder Marokko zurückkehren. Er habe versucht, den Pass

zu beschaffen, die Familie wolle ihn aber nicht zustellen. Man solle ihn doch nach Italien

gehen lassen, er werde die Schweiz sofort verlassen. Sowieso sei sein Pass von den

marokkanischen Behörden entwertet worden. Er nehme zur Kenntnis, dass das AFM und

das SEM für ein legales Verlassen der Schweiz nichts mehr beschleunigen könnten, es

liege nun alleine noch in seinen Möglichkeiten. Betreffend weitere Kooperation erklärte der

Antragsgegner, er fürchte sich, in den Heimatstaat zurückzukehren. Er werde es sich

überlegen, mit der marokkanischen Vertretung in der Schweiz Kontakt aufzunehmen. Er

bitte aber nach wie vor um Entlassung, damit er die Schweiz innerhalb eines Tages

verlassen könne. Dass das AFM nun erwäge, ihn in Durchsetzungshaft zu setzen, nehme

er zur Kenntnis. Er möchte nach Italien zurückkehren; wenn dies nicht möglich sei, solle

man ihn frei lassen und er werde selber nach Italien zurückgehen. Er werde keinen Flieger

nach Marokko besteigen.

E. 6.1 Vorliegend sind die Voraussetzungen von Art. 78 Abs. 1 AIG für die Anordnung der Durchsetzungshaft offensichtlich erfüllt. Der Antragsgegner ist mit Verfügung vom 25. August 2021 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden. Eine Rückführung nach Italien ist rechtlich nicht möglich. Eine Wegweisung nach Marokko könnte ohne grössere Probleme vollzogen werden, wenn der Antragsgegner bereit wäre, sich ernsthaft um die Beschaffung seines Reisepasses zu bemühen. Seine Erklärungen, weshalb der Pass immer noch nicht beim AFM angekommen ist, sind widersprüchlich und unglaubhaft. Seine Sachverhaltsdarstellung wird laufend mit neuen, in sich nicht stimmigen Elementen ergänzt. Gemäss seinen aktuellsten Angaben sei sein Pass bereits 2018 für ungültig erklärt (und durchgeschnitten) worden, wohingegen er noch am 31. August 2021 dem AFM versicherte, sein Pass sei am selben Morgen der DHL zuhanden des AFM übergeben worden. Er sei bereits in seiner Werkstatt in Marokko wiederholt vom Geheimdienst aufgesucht, ausgefragt und ausspioniert worden; hingegen erklärte er noch am 15. November 2021 gegenüber dem AFM, er habe wohl bisher gedacht, dass er problemlos nach Marokko zurückkehren könne, und anlässlich der Haftrichterverhandlung vom 19. November 2021 ergänzte er, er habe bisher keine Angst gehabt, dass gegen ihn in seinem Heimatstaat vielleicht etwas vorliegen könnte. Seine am 21. September 2021 neu vorgebrachten familiären Probleme, welche bereits in sich nicht nachvollziehbar sind, waren dann anlässlich der Haftrichterverhandlung vom 19. November 2021 wiederum kein Thema mehr. Von der ursprünglich zu Protokoll gegebenen vollumfänglichen Kooperationsbereitschaft verblieb im Laufe der Haft nicht mehr als ein Lippenbekenntnis, gab er doch am 15. November 2021 dem AFM klar zu verstehen, dass er kein Flugzeug nach Marokko besteigen werde. Es ist notorisch, dass die Ausstellung von Rückreisepapieren (Laissez-passer) durch die marokkanische Vertretung massgeblich von der ernsthaften Mitwirkung der betroffenen Person abhängig ist. Der Antragsgegner gab anlässlich der Haftprüfung am 19. November 2021 ebenfalls klar zu verstehen, dass er sich nicht weiter darum bemühen werde. Ausweislich der Akten haben die Behörden unter Beachtung des Beschleunigungsgebotes mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln

E. 6.2 Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist vorerst festzuhalten, dass eine mil- dere Massnahme, um den Antragsgegner zur Kooperation und zur Ausreisewilligkeit zu bewegen, nicht zur Verfügung steht, nachdem sein bisheriges fortgesetztes weisungswidriges Verhalten und seine aktuellen Aussagen, wonach er in genau gleicher weisungswidrigen Art seinen illegalen Aufenthalt im Schengenraum fortsetzen würde, klar zeigen, dass er sich nicht zur Verfügung der Behörden halten würde. Sodann ist die Dauer der Durchsetzungshaft einzig vom Verhalten des Antragsgegners bzw. seiner Kooperation abhängig; er kann diese beenden oder abkürzen, wenn er sich ernsthaft um die Beschaffung seines Reisepasses bemüht, insbesondere aber auch, wenn er sich bei der marokkanischen Vertretung in der Schweiz für die Ausstellung des Laissez-passer einsetzt. Der Antragsgegner befindet sich zudem erst seit dem 22. August 2021 in Ausschaffungshaft, sodass die Anordnung der Durchsetzungshaft für vorerst einen Monat noch keineswegs als unverhältnismässig zu bezeichnen ist, zumal die maximal mögliche Haftdauer 18 Monate beträgt und damit noch längst nicht ausgeschöpft ist. Die Haftbedingungen hat der Antragsgegner nicht beanstandet und an seiner Hafterstehungsfähigkeit bestehen derzeit keine Zweifel.

E. 6.3 Die beantragte Durchsetzungshaft erweist sich mithin insgesamt als rechtmässig und auch als verhältnismässig, weshalb ihr für die gesetzliche Dauer von einem Monat die richterliche Bewilligung zu erteilen und das Haftentlassungsgesuch abzuweisen ist. 7. Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er das Recht hat, jederzeit beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen (BGE 140 II 409 E. 2.2), was derzeit jedoch nur Sinn machen würde bei Veränderung der Umstände. Über dieses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. 8. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 7 Haftrichterverfügung V 2021 87

E. 8 Haftrichterverfügung V 2021 87

- nur eine Rückkehr ins Heimatland möglich, da die italienischen Behörden eine Rückübernahme abgelehnt hätten. Das AFM und das SEM hätten alle möglichen Schritte in die Wege geleitet und derzeit keine weiteren Möglichkeiten mehr, das Verfahren zu beschleunigen oder irgendwie zu ergänzen. Der Antragsgegner sei hafterstehungsfähig und die medizinische Versorgung sei sichergestellt. Die Durchsetzungshaft werde für einen Monat direkt im Anschluss an den Ablauf der Ausschaffungshaft beantragt. 6.

E. 9 Haftrichterverfügung V 2021 87 alles ihnen Mögliche getan, um die Wegweisung vollziehen zu können, stossen jedoch wegen der Renitenz des Antragsstellers offensichtlich an ihre Grenzen, weshalb vorliegend an die Stelle der Ausschaffungshaft die Durchsetzungshaft zu treten hat (vgl. dazu BGE 133 II 97 Erw. 3.3). Damit ist die beantragte Durchsetzungshaft rechtmässig und zu bewilligen.

E. 10 Haftrichterverfügung V 2021 87

E. 11 Haftrichterverfügung V 2021 87 Der Haftrichter verfügt: ___________________

Dispositiv
  1. Das Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die vom Amt für Migration für A.________ beantragte Überführung in die Durchsetzungshaft wird vorläufig für einen Monat, d.h. bis und mit 20. Dezember 2021 bewilligt.
  3. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.
  4. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an: - A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an die Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und mit der Bitte um Erläuterung und Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung) - Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug (unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 19. November 2021 Der Haftrichter lic. iur. Adrian Willimann versandt am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG DER HAFTRICHTER V E R F Ü G U N G vom 19. November 2021 [rechtskräftig] in Sachen Amt für Migration des Kantons Zug Antragssteller gegen A.________ Antragsgegner betreffend Überführung in die Durchsetzungshaft V 21 87

2 Haftrichterverfügung V 2021 87 A. Der Antragsgegner, Jahrgang 1995, Staatsangehöriger von Marokko, wurde mit Verfügungen des Polizeipräsidiums der Provinz Agrigento vom 13. März 2021 unter Strafdrohung im Unterlassungsfall angewiesen, das italienische Staatsgebiet spätestens innert 7 Tagen zu verlassen und es wurde ihm für die nächsten 3 Jahre untersagt, das italienische Staatsgebiet wie auch den Schengenraum zu betreten. Am 21. August 2021 reiste der Antragsgegner von Como/IT herkommend mit dem Zug illegal in die Schweiz ein. Mit Strafbefehl vom 22. August 2021 hat ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug der vorsätzlichen Verletzung der Einreisevorschriften gemäss AIG (Ausländer- und Integrationsgesetz, SR 142.20) schuldig gesprochen und entsprechend bestraft. Im Auftrag des Amtes für Migration (AFM) wurde er am 22. August 2021, 14.00 Uhr, in Ausschaffungshaft überführt. Mit Verfügung vom 25. August 2021 wies das AFM den Antragsgegner gestützt auf Art. 64 AIG aus der Schweiz weg und ordnete formell die Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG an. Die Haft wurde vom zuständigen Haftrichter mit Verfügung vom 25. August 2021 für drei Monate, d.h. bis und mit 21. November 2021, bestätigt (V 2021 60). B. Mit Eingabe vom 17. November 2021 ersuchte das AFM um Überführung des Antragsgegners in die Durchsetzungshaft, eventualiter um Verlängerung der Ausschaffungshaft um 3 Monate. Den miteingereichten Akten ist zudem ein Schreiben des Antragsgegners in arabischer Schrift zu entnehmen, bei welchem es sich gemäss Nachfrage des AFM vom 15. November 2021 offenbar um ein sinngemässes Haftentlassungsgesuch handelt (AFM-act. 27 und 29). C. Am 19. November 2021, 14:00 Uhr, fand in Anwesenheit des Antragsgegners und einer Vertretung des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung unter Beizug eines Dolmetschers statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung. Der Haftrichter erwägt: 1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20; vormals AuG) in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung sind die Rechtmässigkeit und

3 Haftrichterverfügung V 2021 87 die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Gemäss Art. 80 Abs. 5 kann eine inhaftierte Person einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Über das Gesuch hat die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Das Entlassungsgesuch ist schriftlich beim Verwaltungsgericht einzureichen; das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Haftüberprüfung (§ 12 des am 1. Mai 2013 in Kraft getretenen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz vom 31. Januar 2013, EG AuG; BGS 122.5). Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter bezeichnet (§ 5 EG AuG i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG; BGS 162.1; und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts, GO VG; BGS 162.11). 2. Das Gesuch des AFM um Überführung in Durchsetzungshaft zusammen mit dem in dessen Akten enthaltenen sinngemässen Entlassungsgesuch ging am 17. November 2021 beim Verwaltungsgericht ein. Mit der durchgeführten gerichtlichen mündlichen Verhandlung und unmittelbar anschliessenden Entscheideröffnung am 19. November 2021 ist die Frist von 8 Arbeitstagen für die Behandlung des Entlassungsgesuches wie auch die 96-Stundenfrist zur Prüfung der beantragten Durchsetzungshaft in jedem Fall gewahrt, da die Ausschaffungshaft ohnehin bis und mit 21. November 2021 bewilligt ist. Ebenfalls eingehalten ist die Sperrfrist von einem Monat für das am 17. November 2021 eingegangene Haftentlassungsgesuch gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG: seit der Haftprüfung für die Ausschaffungshaft am 25. August 2021 sind bereits knapp drei Monate vergangen. 3. Ist ein Haftentlassungsgesuch zu prüfen, so stellt sich die Frage, ob einer der in Art. 80 Abs. 6 AIG aufgezählten Haftbeendigungsgründe eingetreten ist. Sodann darf ein Gesuch – unabhängig von der Einhaltung der Sperrfrist – auch geprüft und gutgeheissen werden, wenn sich die Haft aufgrund neuer Umstände augenfällig als rechtswidrig erweist. Nach Art. 80 Abs. 6 AIG ist die Haft zu beenden, wenn a) der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht durchführbar ist, b) dem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird oder c) die inhaftierte Person eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme anzutreten hat. Nachdem keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Antragsgegner eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme anzutreten hätte und sich die Fragen nach

4 Haftrichterverfügung V 2021 87 dem Haftgrund (a) und der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges (b) auch bei der Prüfung der Bewilligung der Durchsetzungshaft stellen, werden die beiden Gesuche nachfolgend in einem behandelt. 4. Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr ange- setzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung auf Grund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der Aus- schaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Die Haft kann für einen Monat angeordnet werden; sie kann mit Zu- stimmung der kantonalen richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert wer- den, sofern die betroffene Person weiterhin nicht bereit ist, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen (Art. 78 Abs. 2 Satz 1 und 2 AIG). Die maximale Haftdauer beträgt 18 Mona- te, für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren höchstens neun Monate (Art. 78 Abs. 2 Satz 3 AIG). Zweck der Durchsetzungshaft ist es, die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Weg- oder Ausweisung - trotz entsprechender behördlicher Bemühungen - ohne ihre Kooperation nicht (mehr) möglich erscheint (vgl. Art. 78 AIG). Der damit verbundene Freiheitsentzug stützt sich auf Art. 5 Ziff. 1 lit. f (Haft zur Sicherung eines schwebenden Ausweisungsverfahrens) und auf Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK (Haft zur Erzwingung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung). Die Durchsetzungshaft bildet das letzte Mittel, wenn und soweit keine anderen Massnahmen (mehr) zum Ziel führen, einen illegal anwesenden Ausländer auch gegen seinen Willen in seine Heimat verbringen zu können. Sie ist als Reaktion des Gesetzgebers auf ein Urteil des Bundesgerichtes zu verstehen, welches die Ausschaffungshaft als unrechtmässig erachtete, da das Herkunftsland nur Papiere bei einer freiwilligen Rückkehr ausstellen wollte (Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl, 2021, S. 567 Fn. 197). Sie darf nach dem Willen des Gesetzgebers bis zu 18 Monate dauern (BGE 134 I 92 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung muss jeweils aufgrund der Umstände im Einzelfall beurteilt werden, ob die Durchsetzungshaft (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (BGE 134 I 92 E. 2.3.2). Dabei ist dem Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls erschwerenden objektiven Umständen (ehemalige Bürgerkriegsregion usw.) sowie dem Umfang der von den Behörden bereits

5 Haftrichterverfügung V 2021 87 getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen, wieweit der Ausländer es tatsächlich in der Hand hat, die Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 92). 5. 5.1. Aus den Akten ergibt sich, dass der Antragsgegner am 21. August 2021 von Como/IT herkommend mit dem Zug illegal in die Schweiz einreiste, nachdem er bereits am

13. März 2021 mit Verfügung des Polizeipräsidiums der Provinz Agrigento angewiesen wurde, das italienische Staatsgebiet spätestens innert 7 Tagen zu verlassen und ihm gegenüber gleichzeitig ein dreijähriges Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum erlassen wurde. Nach vorläufiger Festnahme durch die Zuger Polizei und Erlass des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 22. August 2021 wegen vorsätzlicher Verletzung der Einreisevorschriften gemäss AIG wurde er am 22. August 2021 in Ausschaffungshaft überführt und mit mittlerweile rechtskräftiger Verfügung vom

25. August 2021 gestützt auf Art. 64 AIG aus der Schweiz weggewiesen. Direkt im Anschluss an die die Ausschaffungshaft für drei Monate bestätigende Haftrichterprüfung vom 25. August 2021, anlässlich welcher der Antragsgegner seine umfassende Kooperationsbereitschaft bestätigte, teilte er noch im Gerichtssaal dem AFM mit, zuhause einen marokkanischen Reisepass zu haben. Im Beisein eines Dolmetschers rief der Antragsgegner gleichentags eine Schwester in Marokko an und bat um Zustellung des Passes an die Adresse des AFM. Am 31. August 2021, 13:30 Uhr, fragte das AFM beim Antragsgegner nach dem Stand der Beschaffung des Reisepasses nach. Der Antragsgegner antwortete, dass der Pass exakt an diesem Morgen, 31. August 2021, der DHL übergeben worden sei und somit in den nächsten Tagen beim AFM eintreffen sollte. Gleichzeitig erkundigte sich der Antragsgegner erneut nach der Möglichkeit, anstatt nach Marokko nach Italien zurückzukehren. Es wurde ihm seitens des AFM nochmals erklärt, dass es mangels entsprechender Registration in Italien keine Möglichkeit für die Einleitung eines Dublinverfahrens gebe. In der Folge stellte das AFM das Gesuch um Vollzugsunterstützung gemäss Art. 71 AIG an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), erbat um nochmalige Prüfung der Rückübernahme durch die italienischen Behörden wie auch um Weiterleitung eines vom Antragsgegner verfassten Schreibens an die marokkanische Vertretung mit der Bitte um Ausstellung eines Laissez- passer. Sowohl das SEM (Staatssekretariat für Migration) als auch das CCPO Chiasso (Zollkooperationszentrum) erliessen abschlägige Bescheide für ein Rückübernahmeverfahren nach Italien; ersteres mangels Vorliegens eines Asylantrages in Italien und letzteres zufolge rechtskräftiger Ausweisung aus Italien für 3 Jahre.

6 Haftrichterverfügung V 2021 87 Am 21. September 2021 wurde der Antragsgegner vom AFM erneut zur Papierbeschaffung und Ausreise befragt. Er gab zusammenfassend zu Protokoll, er wundere sich, dass der Pass noch nicht angekommen sei, er aber bei seiner Familie auch nicht mehr nachgefragt habe, er aber denke, dass der Pass nicht geschickt werde, weil die Familie nicht wolle, dass er zurückkehre und er dann erfahre, dass von den vom Vater hinterlassenen vielen Häusern und Grundstücken allenfalls schon ein Grundstück oder Haus verkauft worden sei und er dem Richter anlässlich der letzten Verhandlung aber auch gesagt habe, bei einer Freilassung würde er nach Italien ausreisen, die Behörde solle ihn doch freilassen. Eine weitere Befragung des Antragsgegners durch das AFM erfolgte am 15. November

2021. Anlass dieser erneuten Befragung war offenbar unter anderem ein in arabischer Schrift verfasstes Schreiben des Antragsgegners, worin er sinngemäss um Haftentlassung ersuchte. Erläuternd sagte der Antragsgegner gegenüber dem AFM aus, er könne keinesfalls nach Marokko zurückkehren, da er dort sowohl ein familiäres Problem als auch ein Problem mit dem Staat habe, er werde dort des Terrorismus verdächtigt und nun sei der Geheimdienst hinter ihm her. Dies sei auch der Grund gewesen, sein Heimatland zu verlassen, er habe kein normales Leben mehr führen können, es sei sogar eine Reisesperre für seine ganze Familie ausgestellt worden. Er habe in Italien keinen Asylantrag gestellt, weil das Rote Kreuz in Italien nicht erklärt habe, was Asyl sei. Er erwähne diesen Sachverhalt erstmals heute, da er bisher gedacht habe, er könne problemlos wieder nach Italien oder Marokko zurückkehren. Er habe versucht, den Pass zu beschaffen, die Familie wolle ihn aber nicht zustellen. Man solle ihn doch nach Italien gehen lassen, er werde die Schweiz sofort verlassen. Sowieso sei sein Pass von den marokkanischen Behörden entwertet worden. Er nehme zur Kenntnis, dass das AFM und das SEM für ein legales Verlassen der Schweiz nichts mehr beschleunigen könnten, es liege nun alleine noch in seinen Möglichkeiten. Betreffend weitere Kooperation erklärte der Antragsgegner, er fürchte sich, in den Heimatstaat zurückzukehren. Er werde es sich überlegen, mit der marokkanischen Vertretung in der Schweiz Kontakt aufzunehmen. Er bitte aber nach wie vor um Entlassung, damit er die Schweiz innerhalb eines Tages verlassen könne. Dass das AFM nun erwäge, ihn in Durchsetzungshaft zu setzen, nehme er zur Kenntnis. Er möchte nach Italien zurückkehren; wenn dies nicht möglich sei, solle man ihn frei lassen und er werde selber nach Italien zurückgehen. Er werde keinen Flieger nach Marokko besteigen.

7 Haftrichterverfügung V 2021 87 5.2 Mit Gesuch vom 17. November 2021 beantragte das AFM im Hauptantrag beim Haftrichter die Umwandlung der Ausschaffungshaft in eine Durchsetzungshaft, da die Behörde alle wesentlichen Schritte für die Papierbeschaffung unternommen habe und die Ausreise nur aufgrund des persönlichen Verhaltens des Inhaftierten nicht vollzogen werden könne. 5.3 Anlässlich der Haftrichterverhandlung vom 19. November 2021 erneuerte der Antragsgegner den erstmals am 15. November 2021 erwähnten Umstand, dass sein Pass nicht mehr gültig sei. Dieser sei von den Behörden durchgeschnitten worden. Seine Familie weigere sich diesen zuzustellen. Er würde gerne zurück, sei aber schon seit drei Monaten in Haft, ohne etwas erreicht zu haben, man möge ihn freilassen, damit er selbständig schnellstens die Schweiz Richtung Frankreich, Italien oder Spanien verlassen könne. Auf die Diskrepanz angesprochen, er würde gerne nach Marokko, würde aber dennoch nach Italien, Spanien oder sonstwohin gehen, meinte er, er könne derzeit nicht nach Marokko, weil er vielleicht sogleich verhaftet werden würde, weil sein Bruder nach Syrien gegangen und für eine bestimmte Organisation tätig gewesen sei und dort verstarb. Auf Vorhalt, dass er legal in keinen Schengen-Staat ausreisen könne, antwortete er, er würde auf die gleiche Weise, wie er von Italien hierher kam, nach Italien zurückkehren. Auf Frage nach dem Stand der Passbeschaffung gab er an, der Geheimdienst frage nach ihm; auch schon als er noch in Marokko arbeitete, sei der Geheimdienst in seine Werkstatt gekommen und habe ihn ausspioniert und ausgefragt, um nur einen kleinen Grund zu finden, um ihn festzunehmen. Auf Frage, weshalb er erstmals am 15. November 2021 die Probleme mit dem Geheimdienst vorbrachte, antworte er, vorher hätte er keine Angst gehabt, dass vielleicht etwas gegen ihn vorliegen könnte im Heimatstaat. Seine Familie werde ihm den Pass nicht zustellen, er sei bereits entwertet und durchgeschnitten worden; dies bereits 2018. Von der marokkanischen Vertretung in der Schweiz habe er auf sein Schreiben vom 27. August 2021 noch keine Antwort erhalten, er habe auch nicht mehr nachgefragt. Die Frage, ob er vorhabe nochmals nachzufragen, beantwortete er dahingehend, dass er dies früher im Sinne gehabt habe, jetzt könne er aber nicht mehr zurück. Gesundheitlich gehe es ihm gut, der Umstand des Eingesperrtseins mache ihm jedoch zu schaffen. 5.4 Die Vertreterin des Antragstellers macht zusammengefasst geltend, dass trotz rechtskräftiger Wegweisung diese aufgrund des persönlichen Verhaltens des Antragsgegners bis heute nicht vollzogen werden konnte. Für die schweizerische Behörde sei rechtlich und tatsächlich - abgesehen vom persönlichen Verhalten des Antragsgegners

8 Haftrichterverfügung V 2021 87

- nur eine Rückkehr ins Heimatland möglich, da die italienischen Behörden eine Rückübernahme abgelehnt hätten. Das AFM und das SEM hätten alle möglichen Schritte in die Wege geleitet und derzeit keine weiteren Möglichkeiten mehr, das Verfahren zu beschleunigen oder irgendwie zu ergänzen. Der Antragsgegner sei hafterstehungsfähig und die medizinische Versorgung sei sichergestellt. Die Durchsetzungshaft werde für einen Monat direkt im Anschluss an den Ablauf der Ausschaffungshaft beantragt. 6. 6.1 Vorliegend sind die Voraussetzungen von Art. 78 Abs. 1 AIG für die Anordnung der Durchsetzungshaft offensichtlich erfüllt. Der Antragsgegner ist mit Verfügung vom 25. August 2021 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden. Eine Rückführung nach Italien ist rechtlich nicht möglich. Eine Wegweisung nach Marokko könnte ohne grössere Probleme vollzogen werden, wenn der Antragsgegner bereit wäre, sich ernsthaft um die Beschaffung seines Reisepasses zu bemühen. Seine Erklärungen, weshalb der Pass immer noch nicht beim AFM angekommen ist, sind widersprüchlich und unglaubhaft. Seine Sachverhaltsdarstellung wird laufend mit neuen, in sich nicht stimmigen Elementen ergänzt. Gemäss seinen aktuellsten Angaben sei sein Pass bereits 2018 für ungültig erklärt (und durchgeschnitten) worden, wohingegen er noch am 31. August 2021 dem AFM versicherte, sein Pass sei am selben Morgen der DHL zuhanden des AFM übergeben worden. Er sei bereits in seiner Werkstatt in Marokko wiederholt vom Geheimdienst aufgesucht, ausgefragt und ausspioniert worden; hingegen erklärte er noch am 15. November 2021 gegenüber dem AFM, er habe wohl bisher gedacht, dass er problemlos nach Marokko zurückkehren könne, und anlässlich der Haftrichterverhandlung vom 19. November 2021 ergänzte er, er habe bisher keine Angst gehabt, dass gegen ihn in seinem Heimatstaat vielleicht etwas vorliegen könnte. Seine am 21. September 2021 neu vorgebrachten familiären Probleme, welche bereits in sich nicht nachvollziehbar sind, waren dann anlässlich der Haftrichterverhandlung vom 19. November 2021 wiederum kein Thema mehr. Von der ursprünglich zu Protokoll gegebenen vollumfänglichen Kooperationsbereitschaft verblieb im Laufe der Haft nicht mehr als ein Lippenbekenntnis, gab er doch am 15. November 2021 dem AFM klar zu verstehen, dass er kein Flugzeug nach Marokko besteigen werde. Es ist notorisch, dass die Ausstellung von Rückreisepapieren (Laissez-passer) durch die marokkanische Vertretung massgeblich von der ernsthaften Mitwirkung der betroffenen Person abhängig ist. Der Antragsgegner gab anlässlich der Haftprüfung am 19. November 2021 ebenfalls klar zu verstehen, dass er sich nicht weiter darum bemühen werde. Ausweislich der Akten haben die Behörden unter Beachtung des Beschleunigungsgebotes mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln

9 Haftrichterverfügung V 2021 87 alles ihnen Mögliche getan, um die Wegweisung vollziehen zu können, stossen jedoch wegen der Renitenz des Antragsstellers offensichtlich an ihre Grenzen, weshalb vorliegend an die Stelle der Ausschaffungshaft die Durchsetzungshaft zu treten hat (vgl. dazu BGE 133 II 97 Erw. 3.3). Damit ist die beantragte Durchsetzungshaft rechtmässig und zu bewilligen. 6.2 Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist vorerst festzuhalten, dass eine mil- dere Massnahme, um den Antragsgegner zur Kooperation und zur Ausreisewilligkeit zu bewegen, nicht zur Verfügung steht, nachdem sein bisheriges fortgesetztes weisungswidriges Verhalten und seine aktuellen Aussagen, wonach er in genau gleicher weisungswidrigen Art seinen illegalen Aufenthalt im Schengenraum fortsetzen würde, klar zeigen, dass er sich nicht zur Verfügung der Behörden halten würde. Sodann ist die Dauer der Durchsetzungshaft einzig vom Verhalten des Antragsgegners bzw. seiner Kooperation abhängig; er kann diese beenden oder abkürzen, wenn er sich ernsthaft um die Beschaffung seines Reisepasses bemüht, insbesondere aber auch, wenn er sich bei der marokkanischen Vertretung in der Schweiz für die Ausstellung des Laissez-passer einsetzt. Der Antragsgegner befindet sich zudem erst seit dem 22. August 2021 in Ausschaffungshaft, sodass die Anordnung der Durchsetzungshaft für vorerst einen Monat noch keineswegs als unverhältnismässig zu bezeichnen ist, zumal die maximal mögliche Haftdauer 18 Monate beträgt und damit noch längst nicht ausgeschöpft ist. Die Haftbedingungen hat der Antragsgegner nicht beanstandet und an seiner Hafterstehungsfähigkeit bestehen derzeit keine Zweifel. 6.3 Die beantragte Durchsetzungshaft erweist sich mithin insgesamt als rechtmässig und auch als verhältnismässig, weshalb ihr für die gesetzliche Dauer von einem Monat die richterliche Bewilligung zu erteilen und das Haftentlassungsgesuch abzuweisen ist. 7. Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er das Recht hat, jederzeit beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen (BGE 140 II 409 E. 2.2), was derzeit jedoch nur Sinn machen würde bei Veränderung der Umstände. Über dieses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. 8. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben.

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11 Haftrichterverfügung V 2021 87 Der Haftrichter verfügt: ___________________ 1. Das Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen. 2. Die vom Amt für Migration für A.________ beantragte Überführung in die Durchsetzungshaft wird vorläufig für einen Monat, d.h. bis und mit 20. Dezember 2021 bewilligt. 3. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben. 4. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an: - A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an die Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und mit der Bitte um Erläuterung und Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung) - Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug (unter Rückgabe der eingereichten Akten)

- Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 19. November 2021 Der Haftrichter lic. iur. Adrian Willimann versandt am