Bedingte Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme
Erwägungen (25 Absätze)
E. 2 Es wird festgestellt, dass A.________
E. 2.1 Eine stationäre Massnahme ist eine strafrechtliche Sanktion, welche vom Richter angeordnet wird, wenn eine Strafe allein nicht genügt, um den Täter von weiteren Straftaten abzuhalten. Stationäre Massnahmen werden in geeigneten Einrichtungen oder Massnahmevollzugszentren vollzogen. Sie verfolgen einen doppelten Zweck, nämlich einerseits die Öffentlichkeit vor verurteilten psychisch kranken, suchtmittelabhängigen oder in der Persönlichkeitsentwicklung gestörten Straffälligen zu schützen, andererseits durch eine angemessene Behandlung oder Betreuung solcher Personen das Rückfallrisiko zu vermindern (Renate Anastasiadis, in: Das schweizerische Vollzugslexikon, 2014, S. 289).
E. 2.2 Gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB wird der Täter aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit
E. 3 Urteil V 2021 72 Per 17. August 2021 stand erstmals die gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB zu erfolgende jährliche Überprüfung der stationären therapeutischen Massnahme an. Mit Verfügung vom
31. August 2021 entschied der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (VBD), die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung oder für die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme seien zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfüllt. Die stationäre therapeutische Massnahme werde weitergeführt. B. Gegen diesen Entscheid des VBD erhob A.________ am 23. September 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragte, bedingt entlassen oder in ein ordentliches Gefängnis verlegt zu werden. C. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 bewilligte der Kammervorsitzende in Gutheissung eines entsprechenden Gesuchs dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege. D. Am 3. November 2021 reichte der VBD seine Vernehmlassung ein und ersuchte um vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. E. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 25. November 2021 allfällige Bemerkungen zur Vernehmlassung einzureichen. Er reichte jedoch nichts mehr ein. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Gemäss § 1 Abs. 1 lit. a der Justizvollzugsverordnung (JVV; BGS 331.11) betreibt das Amt für Justizvollzug mit den beiden Abteilungen Vollzugs- und Bewährungsdienst sowie Strafanstalt Zug die Strafanstalt Zug und vollzieht bei Erwachsenen Strafen und Massnahmen, soweit diese
E. 3.1 Das Strafgericht des Kantons Zug stützte die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB insbesondere auf das von Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, spez. Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, verfasste Gutachten vom 7. Oktober 2019 (VBD-act. 9.1). Darin hält Dr. B.________ fest, dass der Beschwerdeführer an einer manischen schizoaffektiven Störung (ICD-10: F25.0) gelitten und einen Zustand nach schädlichem Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10: F12.1) aufgewiesen habe. Gemäss ICD-10 werde eine Unterscheidung des Schweregrades der schizoaffektiven Störung nicht vorgenommen. Beim Beschwerdeführer sei aufgrund des klinischen Verlaufs mit mehrfachen Klinikeinweisungen per Fürsorgerische Unterbringung und dem Ausmass der vorhandenen affektiven und wahnhaften Symptome von einer schweren psychischen Störung auszugehen. Aufgrund der klinischen Beurteilung der Legalprognose und gestützt auf die Anwendung von Prognoseinstrumenten (FOTRES) kam Dr. B.________ im Gutachten zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer eine deutliche bis sehr hohe Rückfallgefahr für Drohungen bestehe. Dies bedeute, dass ohne jegliche Veränderung bzw. ohne Therapie oder andere risikosenkende Massnahmen langfristig Rückfallfreiheit unwahrscheinlich sei; es bestehe langfristig ein ausgeprägtes Rückfallrisiko. Für Beschimpfungen bestehe eine sehr hohe Rückfallgefahr. Ohne jegliche Veränderung bzw. ohne Therapie oder andere risikosenkende Massnahmen sei langfristig Rückfallfreiheit sehr unwahrscheinlich. Ebenfalls als sehr hoch beurteilte der Gutachter die Rückfallgefahr für Cannabiskonsum. Die Rückfallgefahr für leichtere Gewaltdelikte stufte der Gutachter als deutlich ein. Ohne jegliche Veränderung bzw. ohne Therapie oder andere
E. 3.2 Dem VBD lagen zur erstmaligen Überprüfung der stationären therapeutischen Massnahme nebst den bisherigen Vollzugsakten und dem psychiatrischen Verlaufsgutachten von Dr. med. B.________ vom 7. Oktober 2019 die im Rahmen des Risikoorientierten Sanktionenvollzugs (ROS) bei der Abteilung für forensisch- psychologische Abklärungen des Nordwest- und Innerschweizer Konkordats in Auftrag gegebene Risikoabklärung vom 8. Februar 2021 (VBD-act. 1.9), der Vollzugsbericht der Strafanstalt Zug vom 15. März 2021 (VBD-act. 8.2), der Therapie- und Verlaufsbericht der UPK Basel vom 9. August 2021 (VBD-act. 7.2) sowie ein aktueller Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister (VBD-act. 6.16) vor. Am 26. August 2021 war A.________ in den UPK Basel das rechtliche Gehör gewährt worden (VBD-act. 5.8).
E. 3.2.1 Der ROS-Risikoabklärung vom 8. Februar 2021 entnahm der VBD die Aussage, dass das Delinquenzrisiko von A.________ für hands-off Gewaltdelikte als hoch und für leichtgradige Gewaltdelikte als mittel–hoch beurteilt werde. Das Gesamt-Risikopotenzial sei moderat. Als personenbezogener Veränderungsbedarf würden die Aspekte "Verfolgungs-/Beeinträchtigungswahn", "Querulatorische Persönlichkeit", "Waffenaffinität" und "Suchtproblematik" genannt. Das Problemprofil von A.________ indiziere eine intensive zunächst störungs- und im weiteren Verlauf deliktorientierte psychotherapeutische Intervention. In seinem Fall solle eine kontrollierte medikamentöse Behandlung im Rahmen eines klar strukturierten stationären forensischen Settings erfolgen.
E. 3.2.2 Gemäss Vollzugsbericht der Strafanstalt Zug vom 15. März 2021 habe sich A.________ gegenüber den meisten Mitarbeitenden die meiste Zeit ruhig und anständig verhalten. Dennoch sei sein Aufenthalt nicht ohne Beleidigungen und/oder Drohungen an diverse Adressaten (verbal und/oder schriftlich) verlaufen. Trotz Ermahnungen habe A.________ kein Einsehen gehabt und sich weiterhin unkooperativ, beleidigend und bedrohend gezeigt. Zudem habe er im Verlaufe des Augusts 2020 die Einnahme seiner Medikamente abgelehnt, und Konsultationen bei der Anstaltspsychiaterin habe er vehement verweigert. Auch der Versuch, die Visiten in seiner Zelle abzuhalten, sei gescheitert, und es sei zu massiven Bedrohungen seinerseits an die Psychiaterin gekommen. Aufgrund dieses erneut zunehmenden Fremdgefährdungspotenzials (es sei auch zu Konflikten mit Mitgefangenen gekommen) habe A.________ per 28. August 2020
E. 3.2.3 Im Therapie- und Verlaufsbericht der UPK Basel vom 9. August 2021 wird ausgeführt, deliktrelevant bei A.________ sei in erster Linie der chronifizierte Wahn. Daneben zeige er ausgeprägt paranoide und querulatorische Denk- und Erlebensmuster, die Fehlinterpretationen in sozialen Situationen sicher erheblich fördern würden und auch die Beibehaltung des Wahnsystems unterstützten. Die Kooperationsbereitschaft von A.________ werde als eingeschränkt erlebt, da er sich konsequent nicht als therapiebedürftig erlebe und damit pharmakologische, psychotherapeutische, aber auch adjuvante Therapiemöglichkeiten ablehne. Veränderungsbereitschaft bestehe dementsprechend auch nicht. Personen, die A.________ als nicht "standesgemäss" oder bedrohlich erlebe, versuche er auf Distanz zu halten. Gelinge dies nicht, so werde ein ungenügendes Konfliktverhalten sichtbar, das bis in respektlosem Benehmen, Beschimpfung und Bedrohung gipfeln würde. Aus Sicht der UPK Basel sei aktuell von folgenden Diagnosen (bzw. Differenzialdiagnosen, DD) auszugehen: - Wahnhafte Störung (ICD-10, F22.0) - DD Schizoaffektive Störung (ICD-10, F25.0) - DD Bipolare affektive Psychose, gegenwärtig remittiert (ICD-10, F31.7) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit v.a. paranoiden und narzisstischen Anteilen (ICD-10, F61) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10, F12.10) - Hypothyreose (ICD-10, E03.8) bei Autoimmunthyreoditis (Hashimoto Thyreoditis) (ICD-10, E06.3) Im bisherigen Beobachtungszeitraum sei ein klares, systematisiertes und chronifiziertes Wahnsystem feststellbar mit insbesondere Verfolgungs- und Grössenwahn. Die Legalprognose werde in der Gesamtbeurteilung als ungünstig bewertet. Bei den von A.________ begangenen Delikten handle es sich um solche mit höherer spezifischer, jedoch geringer allgemeiner Rückfallwahrscheinlichkeit. Ungünstig seien v.a. die aufgrund der bislang nicht behandelten psychischen Erkrankung fehlende Einsicht und, damit verbunden, die fehlende Therapiebereitschaft. Zusätzlich zeige sich ein sehr ungünstiges Konfliktverhalten. Auch mangle es an sozialer Unterstützung. Günstig würden die späte Kriminalitätsentwicklung sowie die Therapiemöglichkeiten erscheinen. Die notwendige
E. 3.3 Gestützt auf diese Berichte erwog der VBD in seinem Entscheid vom 31. August 2021 betreffend bedingte Entlassung/Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme, es habe bisher keine Behandlung im engeren Sinne durchgeführt werden können. Es bestehe weder Krankheits- noch Behandlungseinsicht und auch keine für eine erfolgreiche Behandlung erforderliche Kooperationsbereitschaft. Die Ausführungen von A.________ im Rahmen des rechtlichen Gehörs bestätigten diese Einschätzung: Nach wie vor könne er die gestellten Diagnosen nicht annehmen und sei nicht bereit, sich einer adäquaten Behandlung (insb. Medikation) zu unterziehen. A.________ befinde sich offenkundig noch immer im zum Deliktszeitpunkt vorhandenen Wahnsystem. Die Legalprognose von A.________ werde daher nach wie vor als ungünstig eingeschätzt. Es könne aktuell nicht davon gesprochen werden, dass sich A.________ in genügender Weise auf die gerichtlich angeordnete Behandlung eingelassen habe, wozu gemäss Einschätzung der Fachpersonen auch eine medikamentöse Behandlung der psychischen Störungen gehören würde. A.________ befinde sich noch ganz zu Beginn eines bezüglich der zeitlichen Dauer noch offenen therapeutischen Prozesses, woraus folge, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aktuell nicht erfüllt seien. Anhaltspunkte oder Hinweise, dass ein Aufhebungsgrund gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a–c StGB vorliegen könnte, gebe es zudem keine. Die Anordnungsvoraussetzungen für eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB seien nach wie vor gegeben. Die stationäre Massnahme könne nach so kurzer Behandlungsdauer zum aktuellen Zeitpunkt zudem keinesfalls als aussichtslos bezeichnet werden, und die Höchstdauer gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB sei noch nicht erreicht. Schliesslich sei auch der letzte Aufhebungsgrund klar zu verneinen. Die bisherigen Rückmeldungen der behandelnden und betreuenden Personen von A.________ bestätigten, dass er in der UPK Basel derzeit bestens aufgehoben sei. Der VBD erachte den weiteren Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme als geeignet und erforderlich, um der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen und das Rückfallrisiko von A.________ zu reduzieren. Die stationäre therapeutische Massnahme diene zweifellos der Verbesserung der Legalprognose von A.________ und dauere rein rechnerisch bisher lediglich gut ein Jahr an. Mildere Massnahmen seien derzeit nicht angezeigt. Die Weiterführung der stationären therapeutischen Massnahme sei somit verhältnismässig.
E. 3.4 A.________ brachte in seiner Beschwerde vor, ihm sei zu Unrecht eine Massnahme gemäss Art. 59 StGB auferlegt worden. Er habe keine Verbrechen begangen, nur ein versuchtes Vergehen. Von den Vorwürfen der Erpressung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sei er vom Strafgericht Zug freigesprochen worden. Es habe nie Gewalt und Drohungen gegen Beamte gegeben. Er habe bewiesen, dass bei ihm nicht von einer Störung auszugehen sei, schon gar nicht von einer schweren, höchstens von einer minimen. Es sei unverhältnismässig, dass er nun seit zwei Jahren weggesperrt sei. Berücksichtige man, dass er von Erpressung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz freigesprochen worden sei, sei sein Gesamt-Risikopotenzial gleich null. Es sei ein Witz, dass er unter Verfolgungs- und Grössenwahn oder chronifiziertem Wahn leide. Er sei keine querulatorische Persönlichkeit und habe weder eine Waffenaffinität noch eine Suchtproblematik. Bei einer urteilsfähigen Person sei eine medikamentöse Behandlung nicht zulässig. Er brauche keine Betreuung, was seine Schulbildung und die Arbeitszeugnisse bestätigten. Seine Arbeitssituation und seine Wohnsituation seien geregelt, und er sei auf keine Sozialbehörde angewiesen. Dem Gutachten der UPD Bern könne klar entnommen werden, dass bei ihm keine Selbst- oder Fremdgefährdung bestehe. Seine Legalprognose sei sehr günstig; es bestehe eine geringe Rückfallwahrscheinlichkeit. Im Übrigen sei es ein Hohn, dass er in den UPK Basel "bestens aufgehoben" sei. Diese befänden sich direkt neben der Kehrichtverbrennungsanlage mit viel hochgiftigem Staub sowie direkt neben dem Schlachthof. Das Badezimmer verschimmle, und die Farbe falle ab. Die meisten hier seien Mörder, Vergewaltiger oder Brandstifter – Behinderte, die psychisch erkrankt seien. In der Regel seien die Insassen zwei Generationen jünger als er. 4.
E. 4 Urteil V 2021 72 nicht einer anderen Behörde übertragen worden sind. Die kantonale Gesetzgebung sieht keinen Weiterzug der Entscheide des VBD an den Regierungsrat oder an das Bundesverwaltungsgericht vor. Sein Entscheid, der sich auf das StGB (hier Art. 62 ff. StGB) als Bundesrecht stützt, kann somit direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Sie enthält zudem einen Antrag und eine Begründung. Der Beschwerdeführer ist als Gesuchsteller unbestrittenermassen vom Entscheid direkt betroffen und somit in Anwendung von § 62 VRG zur Beschwerde berechtigt. Da sämtliche Eintretensvoraus-setzungen erfüllt sind, ist die Beschwerde zu prüfen. 1.2 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 1.3. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung sowie jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 VRG). In besonderen Fällen, namentlich bei Beschwerden im Sinne von § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG, kann vor Verwaltungsgericht auch die unrichtige Handhabung des Ermessens gerügt werden (§ 63 Abs. 3 VRG). Im vorliegenden Fall ficht der Beschwerdeführer eine sich auf Bundesrecht stützende, direkt vor Verwaltungsgericht anfechtbare Verfügung des VBD an (§ 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG). Dem-entsprechend steht dem Verwaltungsgericht eine umfassende Kognition im Sinne einer Rechts-, Sachverhalts- und Ermessensüberprüfung zu. 2.
E. 4.1 Das Gericht teilt die Einschätzung des VBD, dass dem Therapie- und Verlaufsbericht der UPK Basel vom 9. August 2021 zu entnehmen ist, dass bei A.________ nach wie vor eine schwere psychische Störung besteht, welche mit den von ihm begangenen Vergehen in Zusammenhang steht. Gemäss dem Bericht ist im bisherigen Beobachtungszeitraum ein klares, systematisiertes und chronifiziertes Wahnsystem feststellbar mit insbesondere Verfolgungs- und Grössenwahn. Diagnostiziert wurde zudem eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit v.a. paranoiden und narzisstischen Anteilen. Der Gutachter kam zu den schlüssig hergeleiteten Empfehlungen/Schlussfolgerungen, dass die dafür notwendige Behandlung gegenwärtig nur im Rahmen einer stationären Massnahme möglich sei, weshalb sie aus psychiatrischer Sicht weitergeführt werden sollte. Der Beschwerdeführer bestreitet die
E. 4.2 Schlüssig und nachvollziehbar zeigt zudem der Bericht vom 9. August 2021 auf, dass die Legalprognose für den Beschwerdeführer nach wie vor ungünstig ausfällt. Die Experten führen in ihrem Bericht vom 9. August 2021 aus, in der Gesamtbeurteilung ergebe sich eine ungünstige Prognose. Es habe sich um Delikte mit hoher spezifischer, jedoch geringer allgemeiner Rückfallwahrscheinlichkeit gehandelt. Ungünstig seien v.a. die aufgrund der bislang nicht behandelten psychischen Erkrankung fehlende Einsicht und, damit verbunden, die fehlende Therapiebereitschaft. Zusätzlich zeige sich ein sehr ungünstiges Konfliktverhalten. Auch mangle es an sozialer Unterstützung. Als sehr ungünstig werden die mangelnde Einsicht des zu Beurteilenden in seine Persönlichkeit oder vorhandene psychische Störung sowie die fehlende Auseinandersetzung mit der Tat bewertet. Günstig erschienen die späte Kriminalitätsentwicklung sowie die Therapiemöglichkeit. Auch der ROS-Risikoabklärung vom 8. Februar 2021 kann – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach seine Legalprognose sehr günstig sei und eine geringe Rückfallwahrscheinlichkeit bestehe –, entnommen werden, dass das Delinquenzrisiko des Beschwerdeführers für hands-off Gewaltdelikte (Delikte ohne physischen Opferkontakt) hoch und für leichtgradige Gewaltdelikte mittel bis hoch sei. Das Gesamt-Risikopotenzial sei moderat. Es zeigt sich somit, dass die Rückfallgefahr nicht ausreichend vermindert werden konnte, so dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB nicht erfüllt sind, was der VBD in seinem Entscheid vom 31. August 2021 zu Recht festgestellt hat. Gemäss den Gutachten ist nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit
E. 4.3 Auch kann dem Eventualantrag des Beschwerdeführers nicht nachgekommen werden, gemäss dem er verlangt, in ein ordentliches Gefängnis verlegt zu werden. In den vorliegenden Gutachten wird für die Behandlung der diagnostizierten Störungen eine Massnahmenstation einer psychiatrischen Klinik empfohlen. Auf einer solchen Station befindet sich der Beschwerdeführer aktuell in den UPK Basel. Gerade für psychische Störungen, welchen in erster Linie bzw. nur mittels medikamentöser Behandlung begegnet werden kann, ist ein psychiatrisch klinisches Setting unumgänglich. Der Freiheitsentzug eines psychisch Kranken ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK nur dann rechtmässig, wenn er in einem Spital, einer Klinik oder einer anderen geeigneten Institution vollzogen wird (BGer 6B_294/2020 vom
24. September 2020 E. 4.2). Ein Gefängnis ist kein geeigneter Ort zur längerfristigen Durchführung von stationären Massnahmen nach Art. 59 StGB. In einer ordentlichen Justizvollzugsanstalt kann dem bestehenden Behandlungsbedürfnis keinesfalls adäquat und zielgerichtet begegnet werden, da diese Institutionen nicht auf die Behandlung und Therapie psychisch kranker Straftäter ausgerichtet sind. Des Weiteren liegt im Sanktionenvollzug das Festlegen des Massnahmenortes in der Kompetenz der Vollzugsbehörde, wobei eine verurteilte Person nicht die freie Wahl hat (dazu auch BGer 6B_1026/2018 vom 1. Mai 2019 E. 1.5). Die UPK Basel sind für die Durchführung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB beim vorliegenden Störungsbild und Behandlungsbedürfnis des Beschwerdeführers somit eine absolut geeignete Einrichtung. Die Kritik an der städtebaulichen Lage bzw. an angeblich gesundheitsgefährdenden Immissionen der benachbarten Kehrichtverbrennungsanlage oder des Schlachthofes wie auch am baulichen Zustand seiner Zelle erweist sich als nicht relevant. Ihr ist nicht weiter nachzugehen.
E. 5 Urteil V 2021 72 gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Voraussetzung für die bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose. Die Prognose ist günstig, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen. Eine Heilung im medizinischen Sinn ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Betroffene gelernt hat, mit seinen Defiziten umzugehen. Entscheidend ist, dass die mit der schweren psychischen Störung zusammenhängende Rückfallgefahr durch die Behandlung ausreichend vermindert werden konnte (BGer 6B_593/2012 vom 10. Juni 2013 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein (Art. 62d Abs. 1 StGB). 3.
E. 6 Urteil V 2021 72 risikosenkende Massnahmen sei eine langfristige Rückfallfreiheit eher unwahrscheinlich; die Rückfälligkeit sei langfristig wahrscheinlicher als Rückfallfreiheit. Die Ausführungsgefahr (d.h. die Verübung schwerer Gewaltdelikte gegenüber den Adressaten der E-Mails) sei moderat. Dies bedeute, dass ohne jegliche Veränderung bzw. ohne Therapie oder andere risikosenkende Massnahmen ein langfristiges Ausbleiben eines solchen Delikts wahrscheinlicher als eine Begehung eines solchen Delikts sei; dennoch bestehe vor allem langfristig ein Risiko, welches gegenüber dem Risiko der durchschnittlichen Normalbevölkerung deutlich erhöht sei. Doktor B.________ hielt schliesslich fest, dass lediglich die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB zweckmässig erscheine. Eine ambulante Behandlung könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zielführend durchgeführt werden und sei eindeutig nicht zu empfehlen. Das Strafgericht hatte zwar unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit gewisse Bedenken, eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB auszusprechen, da es sich bei den von A.________ verübten Anlasstaten nicht um schwere Verbrechen, sondern um Vergehen gehandelt habe, die im Versuchsstadium stecken geblieben seien. Zu berücksichtigen sei allerdings auch, so das Strafgericht, dass Art. 59 StGB einen Katalog von Anlasstaten, wie in Art. 64 StGB betreffend die Anordnung einer Verwahrung festlege, nicht enthalte. Mithin sei bei sämtlichen Vergehen – z.B. auch bei einer versuchten Drohung – die Anordnung einer stationären Massnahme möglich. Zudem dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass vorliegende Anlasstaten zwar im Versuchsstadium stecken geblieben seien, was wohl damit zusammenhänge, dass die betreffenden Adressaten sich aufgrund ihrer behördlichen Stellung und ihren Erfahrungen nicht leichthin von ungehörigen Äusserungen beeindrucken liessen. Beachtlich sei allerdings auch, dass der Gutachter die Rückfallgefahr für Drohungen im Allgemeinen und damit auch gegenüber "Privatpersonen" als deutlich bis sehr hoch einschätze. Jedenfalls bei Privaten hänge es schliesslich nur noch von Zufälligkeiten ab, ob und ggf. inwieweit sie sich von allfälligen Drohungen beeindrucken lassen würden, was bei der Verhältnismässigkeit entsprechend zu würdigen sei. Hinsichtlich der zu erwartenden Delikte sei sodann festzustellen, dass diese mit Bezug auf die Tatschwere ein relativ breites Spektrum aufwiesen, wobei auch schwere Gewaltdelikte nicht ausgeschlossen seien. Auch das Obergericht des Kantons Zug machte in seinem Berufungsurteil vom 18. August 2020 umfangreiche Ausführungen zum Thema Verhältnismässigkeit der stationären Massnahme, und auch es stellte fest, dass sich im vorliegenden Fall eine Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB und deren Vollzug, zumindest in einer ersten Phase
E. 7 Urteil V 2021 72 nötigenfalls auch gegen den Willen von A.________ und in einer geschlossenen Einrichtung gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB, als verhältnismässig erweise.
E. 8 Urteil V 2021 72 in Einzelhaft versetzt werden müssen. Sein Fremdgefährdungspotenzial sei zunehmend unberechenbarer geworden, zumal er auch die Medikamenteneinnahme verweigert habe und eine Zusammenarbeit mit der Anstaltspsychiaterin nicht möglich gewesen sei.
E. 9 Urteil V 2021 72 medikamentöse Behandlung erscheine weiterhin nur im Rahmen einer stationären Massnahme möglich. Diese sollte daher aus psychiatrischer Sicht weitergeführt werden.
E. 10 Urteil V 2021 72
E. 11 Urteil V 2021 72 Feststellungen des Gutachters und des VBD lediglich, ohne aufzeigen zu können, warum die nachvollziehbaren Erläuterungen im Therapie- und Verlaufsbericht der UPK Basel nicht zutreffend wären. Dabei hilft dem Beschwerdeführer auch nicht, dass das Gutachten feststellte, der neuropsychologische Befund sei als höchstens minimale neuropsychologische Störung zu werten, es könnten keine deutlichen kognitiven Defizite objektiviert werden und es seien auch keine somatischen Erkrankungen nachweisbar. Weder neuropsychologische Störungen noch kognitive Defizite oder somatische Erkrankungen sind Voraussetzungen für die beim Beschwerdeführer offenbar weiterhin vorhandene (schwere) psychische Störung. Vielmehr zeigt der umfassende Therapie- und Verlaufsbericht der UPK Basel vom 9. August 2021 auf, dass der bisherige Behandlungsverlauf nicht günstig war und sich die beim Beschwerdeführer festgestellte psychische Störung – wenn überhaupt – nur unwesentlich gebessert hat und der Beschwerdeführer insbesondere weiterhin nicht in der Lage ist, mit seinen Defiziten umzugehen.
E. 12 Urteil V 2021 72 der zu behandelnden Störung in Zusammenhang stehen, was für eine bedingte Entlassung Voraussetzung wäre. Angesichts dessen, dass die stationäre therapeutische Massnahme zum Verfügungszeitpunkt lediglich etwas mehr als ein Jahr gedauert hat und sich der Beschwerdeführer davon erst ca. ein Dreivierteljahr in eigentlicher Behandlung befand, ist die Fortführung der stationären therapeutischen Massnahme sowohl unter dem zeitlichen wie auch inhaltlichen Aspekt verhältnismässig. Die fünfjährige Befristung gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB ist bei Weitem noch nicht erreicht. Es sind keine milderen Massnahmen angezeigt bzw. verfügbar, um die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers zu vermindern und damit mögliche Opfer vor nicht unerheblichen Schädigungen zu schützen.
E. 13 Urteil V 2021 72 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Entscheid des VBD nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Da dem Beschwerdeführer jedoch die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 14 Urteil V 2021 72 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden.
- Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) und an den Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug. Zug, 18. Januar 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter lic. iur. Ivo Klingler und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann U R T E I L vom 18. Januar 2022 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug Beschwerdegegner betreffend Bedingte Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme V 2021 72
2 Urteil V 2021 72 A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug stellte mit Eingabe vom 5. März 2020 beim Strafgericht des Kantons Zug Antrag, gegenüber dem ihres Erachtens schuldunfähigen Beschuldigten A.________, geb. 1965, welcher verschiedene Gewalttaten tatbestandsmässig und rechtswidrig erfüllt habe, im Verfahren nach Art. 374 ff. StPO eine stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen. Das Strafgericht des Kantons Zug entschied am 28. Mai 2020 wie folgt: "1. Der Beschuldigte A.________ wird vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG freigesprochen. 2. Es wird festgestellt, dass A.________ 2.1 den objektiven und subjektiven Tatbestand der versuchten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; 2.2 mehrfach den objektiven und subjektiven Tatbestand der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllte, indessen zufolge Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB schuldlos handelte. 3.1 Gegenüber A.________ wird eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet. 3.2 An die stationäre therapeutische Massnahme werden 291 Tage (gerechnet vom 12. August 2019 bis und mit 28. Mai 2020) als durch Haft erstanden angerechnet. 4.1–6.[…]" Die Berufung von A.________ gegen dieses Urteil wies das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 18. August 2020 ab. Mit Urteil 6B_1088/2020 vom 18. November 2020 wies das Bundesgericht die Beschwerde von A.________ gegen das Urteil des Obergerichts vom 18. August 2020 ab. A.________ war am 12. August 2019 verhaftet und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. August 2019 in der Strafanstalt Zug in Untersuchungshaft bzw. mit Verfügung vom 16. März 2020 in Sicherheitshaft versetzt worden. Aufgrund des Gesundheitszustands von A.________ wurde die Sicherheitshaft temporär bei den Universitären Diensten Bern vollzogen. Am 2. März 2021 trat A.________ den ordentlichen Massnahmenvollzug in den Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel an, wo er sich seither befindet.
3 Urteil V 2021 72 Per 17. August 2021 stand erstmals die gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB zu erfolgende jährliche Überprüfung der stationären therapeutischen Massnahme an. Mit Verfügung vom
31. August 2021 entschied der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (VBD), die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung oder für die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme seien zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfüllt. Die stationäre therapeutische Massnahme werde weitergeführt. B. Gegen diesen Entscheid des VBD erhob A.________ am 23. September 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragte, bedingt entlassen oder in ein ordentliches Gefängnis verlegt zu werden. C. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 bewilligte der Kammervorsitzende in Gutheissung eines entsprechenden Gesuchs dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege. D. Am 3. November 2021 reichte der VBD seine Vernehmlassung ein und ersuchte um vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. E. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 25. November 2021 allfällige Bemerkungen zur Vernehmlassung einzureichen. Er reichte jedoch nichts mehr ein. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Gemäss § 1 Abs. 1 lit. a der Justizvollzugsverordnung (JVV; BGS 331.11) betreibt das Amt für Justizvollzug mit den beiden Abteilungen Vollzugs- und Bewährungsdienst sowie Strafanstalt Zug die Strafanstalt Zug und vollzieht bei Erwachsenen Strafen und Massnahmen, soweit diese
4 Urteil V 2021 72 nicht einer anderen Behörde übertragen worden sind. Die kantonale Gesetzgebung sieht keinen Weiterzug der Entscheide des VBD an den Regierungsrat oder an das Bundesverwaltungsgericht vor. Sein Entscheid, der sich auf das StGB (hier Art. 62 ff. StGB) als Bundesrecht stützt, kann somit direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Sie enthält zudem einen Antrag und eine Begründung. Der Beschwerdeführer ist als Gesuchsteller unbestrittenermassen vom Entscheid direkt betroffen und somit in Anwendung von § 62 VRG zur Beschwerde berechtigt. Da sämtliche Eintretensvoraus-setzungen erfüllt sind, ist die Beschwerde zu prüfen. 1.2 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 1.3. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung sowie jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 VRG). In besonderen Fällen, namentlich bei Beschwerden im Sinne von § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG, kann vor Verwaltungsgericht auch die unrichtige Handhabung des Ermessens gerügt werden (§ 63 Abs. 3 VRG). Im vorliegenden Fall ficht der Beschwerdeführer eine sich auf Bundesrecht stützende, direkt vor Verwaltungsgericht anfechtbare Verfügung des VBD an (§ 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG). Dem-entsprechend steht dem Verwaltungsgericht eine umfassende Kognition im Sinne einer Rechts-, Sachverhalts- und Ermessensüberprüfung zu. 2. 2.1 Eine stationäre Massnahme ist eine strafrechtliche Sanktion, welche vom Richter angeordnet wird, wenn eine Strafe allein nicht genügt, um den Täter von weiteren Straftaten abzuhalten. Stationäre Massnahmen werden in geeigneten Einrichtungen oder Massnahmevollzugszentren vollzogen. Sie verfolgen einen doppelten Zweck, nämlich einerseits die Öffentlichkeit vor verurteilten psychisch kranken, suchtmittelabhängigen oder in der Persönlichkeitsentwicklung gestörten Straffälligen zu schützen, andererseits durch eine angemessene Behandlung oder Betreuung solcher Personen das Rückfallrisiko zu vermindern (Renate Anastasiadis, in: Das schweizerische Vollzugslexikon, 2014, S. 289). 2.2 Gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB wird der Täter aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit
5 Urteil V 2021 72 gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Voraussetzung für die bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose. Die Prognose ist günstig, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen. Eine Heilung im medizinischen Sinn ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Betroffene gelernt hat, mit seinen Defiziten umzugehen. Entscheidend ist, dass die mit der schweren psychischen Störung zusammenhängende Rückfallgefahr durch die Behandlung ausreichend vermindert werden konnte (BGer 6B_593/2012 vom 10. Juni 2013 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein (Art. 62d Abs. 1 StGB). 3. 3.1 Das Strafgericht des Kantons Zug stützte die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB insbesondere auf das von Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, spez. Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, verfasste Gutachten vom 7. Oktober 2019 (VBD-act. 9.1). Darin hält Dr. B.________ fest, dass der Beschwerdeführer an einer manischen schizoaffektiven Störung (ICD-10: F25.0) gelitten und einen Zustand nach schädlichem Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10: F12.1) aufgewiesen habe. Gemäss ICD-10 werde eine Unterscheidung des Schweregrades der schizoaffektiven Störung nicht vorgenommen. Beim Beschwerdeführer sei aufgrund des klinischen Verlaufs mit mehrfachen Klinikeinweisungen per Fürsorgerische Unterbringung und dem Ausmass der vorhandenen affektiven und wahnhaften Symptome von einer schweren psychischen Störung auszugehen. Aufgrund der klinischen Beurteilung der Legalprognose und gestützt auf die Anwendung von Prognoseinstrumenten (FOTRES) kam Dr. B.________ im Gutachten zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer eine deutliche bis sehr hohe Rückfallgefahr für Drohungen bestehe. Dies bedeute, dass ohne jegliche Veränderung bzw. ohne Therapie oder andere risikosenkende Massnahmen langfristig Rückfallfreiheit unwahrscheinlich sei; es bestehe langfristig ein ausgeprägtes Rückfallrisiko. Für Beschimpfungen bestehe eine sehr hohe Rückfallgefahr. Ohne jegliche Veränderung bzw. ohne Therapie oder andere risikosenkende Massnahmen sei langfristig Rückfallfreiheit sehr unwahrscheinlich. Ebenfalls als sehr hoch beurteilte der Gutachter die Rückfallgefahr für Cannabiskonsum. Die Rückfallgefahr für leichtere Gewaltdelikte stufte der Gutachter als deutlich ein. Ohne jegliche Veränderung bzw. ohne Therapie oder andere
6 Urteil V 2021 72 risikosenkende Massnahmen sei eine langfristige Rückfallfreiheit eher unwahrscheinlich; die Rückfälligkeit sei langfristig wahrscheinlicher als Rückfallfreiheit. Die Ausführungsgefahr (d.h. die Verübung schwerer Gewaltdelikte gegenüber den Adressaten der E-Mails) sei moderat. Dies bedeute, dass ohne jegliche Veränderung bzw. ohne Therapie oder andere risikosenkende Massnahmen ein langfristiges Ausbleiben eines solchen Delikts wahrscheinlicher als eine Begehung eines solchen Delikts sei; dennoch bestehe vor allem langfristig ein Risiko, welches gegenüber dem Risiko der durchschnittlichen Normalbevölkerung deutlich erhöht sei. Doktor B.________ hielt schliesslich fest, dass lediglich die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB zweckmässig erscheine. Eine ambulante Behandlung könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zielführend durchgeführt werden und sei eindeutig nicht zu empfehlen. Das Strafgericht hatte zwar unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit gewisse Bedenken, eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB auszusprechen, da es sich bei den von A.________ verübten Anlasstaten nicht um schwere Verbrechen, sondern um Vergehen gehandelt habe, die im Versuchsstadium stecken geblieben seien. Zu berücksichtigen sei allerdings auch, so das Strafgericht, dass Art. 59 StGB einen Katalog von Anlasstaten, wie in Art. 64 StGB betreffend die Anordnung einer Verwahrung festlege, nicht enthalte. Mithin sei bei sämtlichen Vergehen – z.B. auch bei einer versuchten Drohung – die Anordnung einer stationären Massnahme möglich. Zudem dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass vorliegende Anlasstaten zwar im Versuchsstadium stecken geblieben seien, was wohl damit zusammenhänge, dass die betreffenden Adressaten sich aufgrund ihrer behördlichen Stellung und ihren Erfahrungen nicht leichthin von ungehörigen Äusserungen beeindrucken liessen. Beachtlich sei allerdings auch, dass der Gutachter die Rückfallgefahr für Drohungen im Allgemeinen und damit auch gegenüber "Privatpersonen" als deutlich bis sehr hoch einschätze. Jedenfalls bei Privaten hänge es schliesslich nur noch von Zufälligkeiten ab, ob und ggf. inwieweit sie sich von allfälligen Drohungen beeindrucken lassen würden, was bei der Verhältnismässigkeit entsprechend zu würdigen sei. Hinsichtlich der zu erwartenden Delikte sei sodann festzustellen, dass diese mit Bezug auf die Tatschwere ein relativ breites Spektrum aufwiesen, wobei auch schwere Gewaltdelikte nicht ausgeschlossen seien. Auch das Obergericht des Kantons Zug machte in seinem Berufungsurteil vom 18. August 2020 umfangreiche Ausführungen zum Thema Verhältnismässigkeit der stationären Massnahme, und auch es stellte fest, dass sich im vorliegenden Fall eine Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB und deren Vollzug, zumindest in einer ersten Phase
7 Urteil V 2021 72 nötigenfalls auch gegen den Willen von A.________ und in einer geschlossenen Einrichtung gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB, als verhältnismässig erweise. 3.2 Dem VBD lagen zur erstmaligen Überprüfung der stationären therapeutischen Massnahme nebst den bisherigen Vollzugsakten und dem psychiatrischen Verlaufsgutachten von Dr. med. B.________ vom 7. Oktober 2019 die im Rahmen des Risikoorientierten Sanktionenvollzugs (ROS) bei der Abteilung für forensisch- psychologische Abklärungen des Nordwest- und Innerschweizer Konkordats in Auftrag gegebene Risikoabklärung vom 8. Februar 2021 (VBD-act. 1.9), der Vollzugsbericht der Strafanstalt Zug vom 15. März 2021 (VBD-act. 8.2), der Therapie- und Verlaufsbericht der UPK Basel vom 9. August 2021 (VBD-act. 7.2) sowie ein aktueller Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister (VBD-act. 6.16) vor. Am 26. August 2021 war A.________ in den UPK Basel das rechtliche Gehör gewährt worden (VBD-act. 5.8). 3.2.1 Der ROS-Risikoabklärung vom 8. Februar 2021 entnahm der VBD die Aussage, dass das Delinquenzrisiko von A.________ für hands-off Gewaltdelikte als hoch und für leichtgradige Gewaltdelikte als mittel–hoch beurteilt werde. Das Gesamt-Risikopotenzial sei moderat. Als personenbezogener Veränderungsbedarf würden die Aspekte "Verfolgungs-/Beeinträchtigungswahn", "Querulatorische Persönlichkeit", "Waffenaffinität" und "Suchtproblematik" genannt. Das Problemprofil von A.________ indiziere eine intensive zunächst störungs- und im weiteren Verlauf deliktorientierte psychotherapeutische Intervention. In seinem Fall solle eine kontrollierte medikamentöse Behandlung im Rahmen eines klar strukturierten stationären forensischen Settings erfolgen. 3.2.2 Gemäss Vollzugsbericht der Strafanstalt Zug vom 15. März 2021 habe sich A.________ gegenüber den meisten Mitarbeitenden die meiste Zeit ruhig und anständig verhalten. Dennoch sei sein Aufenthalt nicht ohne Beleidigungen und/oder Drohungen an diverse Adressaten (verbal und/oder schriftlich) verlaufen. Trotz Ermahnungen habe A.________ kein Einsehen gehabt und sich weiterhin unkooperativ, beleidigend und bedrohend gezeigt. Zudem habe er im Verlaufe des Augusts 2020 die Einnahme seiner Medikamente abgelehnt, und Konsultationen bei der Anstaltspsychiaterin habe er vehement verweigert. Auch der Versuch, die Visiten in seiner Zelle abzuhalten, sei gescheitert, und es sei zu massiven Bedrohungen seinerseits an die Psychiaterin gekommen. Aufgrund dieses erneut zunehmenden Fremdgefährdungspotenzials (es sei auch zu Konflikten mit Mitgefangenen gekommen) habe A.________ per 28. August 2020
8 Urteil V 2021 72 in Einzelhaft versetzt werden müssen. Sein Fremdgefährdungspotenzial sei zunehmend unberechenbarer geworden, zumal er auch die Medikamenteneinnahme verweigert habe und eine Zusammenarbeit mit der Anstaltspsychiaterin nicht möglich gewesen sei. 3.2.3 Im Therapie- und Verlaufsbericht der UPK Basel vom 9. August 2021 wird ausgeführt, deliktrelevant bei A.________ sei in erster Linie der chronifizierte Wahn. Daneben zeige er ausgeprägt paranoide und querulatorische Denk- und Erlebensmuster, die Fehlinterpretationen in sozialen Situationen sicher erheblich fördern würden und auch die Beibehaltung des Wahnsystems unterstützten. Die Kooperationsbereitschaft von A.________ werde als eingeschränkt erlebt, da er sich konsequent nicht als therapiebedürftig erlebe und damit pharmakologische, psychotherapeutische, aber auch adjuvante Therapiemöglichkeiten ablehne. Veränderungsbereitschaft bestehe dementsprechend auch nicht. Personen, die A.________ als nicht "standesgemäss" oder bedrohlich erlebe, versuche er auf Distanz zu halten. Gelinge dies nicht, so werde ein ungenügendes Konfliktverhalten sichtbar, das bis in respektlosem Benehmen, Beschimpfung und Bedrohung gipfeln würde. Aus Sicht der UPK Basel sei aktuell von folgenden Diagnosen (bzw. Differenzialdiagnosen, DD) auszugehen: - Wahnhafte Störung (ICD-10, F22.0) - DD Schizoaffektive Störung (ICD-10, F25.0) - DD Bipolare affektive Psychose, gegenwärtig remittiert (ICD-10, F31.7) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit v.a. paranoiden und narzisstischen Anteilen (ICD-10, F61) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10, F12.10) - Hypothyreose (ICD-10, E03.8) bei Autoimmunthyreoditis (Hashimoto Thyreoditis) (ICD-10, E06.3) Im bisherigen Beobachtungszeitraum sei ein klares, systematisiertes und chronifiziertes Wahnsystem feststellbar mit insbesondere Verfolgungs- und Grössenwahn. Die Legalprognose werde in der Gesamtbeurteilung als ungünstig bewertet. Bei den von A.________ begangenen Delikten handle es sich um solche mit höherer spezifischer, jedoch geringer allgemeiner Rückfallwahrscheinlichkeit. Ungünstig seien v.a. die aufgrund der bislang nicht behandelten psychischen Erkrankung fehlende Einsicht und, damit verbunden, die fehlende Therapiebereitschaft. Zusätzlich zeige sich ein sehr ungünstiges Konfliktverhalten. Auch mangle es an sozialer Unterstützung. Günstig würden die späte Kriminalitätsentwicklung sowie die Therapiemöglichkeiten erscheinen. Die notwendige
9 Urteil V 2021 72 medikamentöse Behandlung erscheine weiterhin nur im Rahmen einer stationären Massnahme möglich. Diese sollte daher aus psychiatrischer Sicht weitergeführt werden. 3.3 Gestützt auf diese Berichte erwog der VBD in seinem Entscheid vom 31. August 2021 betreffend bedingte Entlassung/Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme, es habe bisher keine Behandlung im engeren Sinne durchgeführt werden können. Es bestehe weder Krankheits- noch Behandlungseinsicht und auch keine für eine erfolgreiche Behandlung erforderliche Kooperationsbereitschaft. Die Ausführungen von A.________ im Rahmen des rechtlichen Gehörs bestätigten diese Einschätzung: Nach wie vor könne er die gestellten Diagnosen nicht annehmen und sei nicht bereit, sich einer adäquaten Behandlung (insb. Medikation) zu unterziehen. A.________ befinde sich offenkundig noch immer im zum Deliktszeitpunkt vorhandenen Wahnsystem. Die Legalprognose von A.________ werde daher nach wie vor als ungünstig eingeschätzt. Es könne aktuell nicht davon gesprochen werden, dass sich A.________ in genügender Weise auf die gerichtlich angeordnete Behandlung eingelassen habe, wozu gemäss Einschätzung der Fachpersonen auch eine medikamentöse Behandlung der psychischen Störungen gehören würde. A.________ befinde sich noch ganz zu Beginn eines bezüglich der zeitlichen Dauer noch offenen therapeutischen Prozesses, woraus folge, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aktuell nicht erfüllt seien. Anhaltspunkte oder Hinweise, dass ein Aufhebungsgrund gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a–c StGB vorliegen könnte, gebe es zudem keine. Die Anordnungsvoraussetzungen für eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB seien nach wie vor gegeben. Die stationäre Massnahme könne nach so kurzer Behandlungsdauer zum aktuellen Zeitpunkt zudem keinesfalls als aussichtslos bezeichnet werden, und die Höchstdauer gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB sei noch nicht erreicht. Schliesslich sei auch der letzte Aufhebungsgrund klar zu verneinen. Die bisherigen Rückmeldungen der behandelnden und betreuenden Personen von A.________ bestätigten, dass er in der UPK Basel derzeit bestens aufgehoben sei. Der VBD erachte den weiteren Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme als geeignet und erforderlich, um der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen und das Rückfallrisiko von A.________ zu reduzieren. Die stationäre therapeutische Massnahme diene zweifellos der Verbesserung der Legalprognose von A.________ und dauere rein rechnerisch bisher lediglich gut ein Jahr an. Mildere Massnahmen seien derzeit nicht angezeigt. Die Weiterführung der stationären therapeutischen Massnahme sei somit verhältnismässig.
10 Urteil V 2021 72 3.4 A.________ brachte in seiner Beschwerde vor, ihm sei zu Unrecht eine Massnahme gemäss Art. 59 StGB auferlegt worden. Er habe keine Verbrechen begangen, nur ein versuchtes Vergehen. Von den Vorwürfen der Erpressung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sei er vom Strafgericht Zug freigesprochen worden. Es habe nie Gewalt und Drohungen gegen Beamte gegeben. Er habe bewiesen, dass bei ihm nicht von einer Störung auszugehen sei, schon gar nicht von einer schweren, höchstens von einer minimen. Es sei unverhältnismässig, dass er nun seit zwei Jahren weggesperrt sei. Berücksichtige man, dass er von Erpressung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz freigesprochen worden sei, sei sein Gesamt-Risikopotenzial gleich null. Es sei ein Witz, dass er unter Verfolgungs- und Grössenwahn oder chronifiziertem Wahn leide. Er sei keine querulatorische Persönlichkeit und habe weder eine Waffenaffinität noch eine Suchtproblematik. Bei einer urteilsfähigen Person sei eine medikamentöse Behandlung nicht zulässig. Er brauche keine Betreuung, was seine Schulbildung und die Arbeitszeugnisse bestätigten. Seine Arbeitssituation und seine Wohnsituation seien geregelt, und er sei auf keine Sozialbehörde angewiesen. Dem Gutachten der UPD Bern könne klar entnommen werden, dass bei ihm keine Selbst- oder Fremdgefährdung bestehe. Seine Legalprognose sei sehr günstig; es bestehe eine geringe Rückfallwahrscheinlichkeit. Im Übrigen sei es ein Hohn, dass er in den UPK Basel "bestens aufgehoben" sei. Diese befänden sich direkt neben der Kehrichtverbrennungsanlage mit viel hochgiftigem Staub sowie direkt neben dem Schlachthof. Das Badezimmer verschimmle, und die Farbe falle ab. Die meisten hier seien Mörder, Vergewaltiger oder Brandstifter – Behinderte, die psychisch erkrankt seien. In der Regel seien die Insassen zwei Generationen jünger als er. 4. 4.1 Das Gericht teilt die Einschätzung des VBD, dass dem Therapie- und Verlaufsbericht der UPK Basel vom 9. August 2021 zu entnehmen ist, dass bei A.________ nach wie vor eine schwere psychische Störung besteht, welche mit den von ihm begangenen Vergehen in Zusammenhang steht. Gemäss dem Bericht ist im bisherigen Beobachtungszeitraum ein klares, systematisiertes und chronifiziertes Wahnsystem feststellbar mit insbesondere Verfolgungs- und Grössenwahn. Diagnostiziert wurde zudem eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit v.a. paranoiden und narzisstischen Anteilen. Der Gutachter kam zu den schlüssig hergeleiteten Empfehlungen/Schlussfolgerungen, dass die dafür notwendige Behandlung gegenwärtig nur im Rahmen einer stationären Massnahme möglich sei, weshalb sie aus psychiatrischer Sicht weitergeführt werden sollte. Der Beschwerdeführer bestreitet die
11 Urteil V 2021 72 Feststellungen des Gutachters und des VBD lediglich, ohne aufzeigen zu können, warum die nachvollziehbaren Erläuterungen im Therapie- und Verlaufsbericht der UPK Basel nicht zutreffend wären. Dabei hilft dem Beschwerdeführer auch nicht, dass das Gutachten feststellte, der neuropsychologische Befund sei als höchstens minimale neuropsychologische Störung zu werten, es könnten keine deutlichen kognitiven Defizite objektiviert werden und es seien auch keine somatischen Erkrankungen nachweisbar. Weder neuropsychologische Störungen noch kognitive Defizite oder somatische Erkrankungen sind Voraussetzungen für die beim Beschwerdeführer offenbar weiterhin vorhandene (schwere) psychische Störung. Vielmehr zeigt der umfassende Therapie- und Verlaufsbericht der UPK Basel vom 9. August 2021 auf, dass der bisherige Behandlungsverlauf nicht günstig war und sich die beim Beschwerdeführer festgestellte psychische Störung – wenn überhaupt – nur unwesentlich gebessert hat und der Beschwerdeführer insbesondere weiterhin nicht in der Lage ist, mit seinen Defiziten umzugehen. 4.2 Schlüssig und nachvollziehbar zeigt zudem der Bericht vom 9. August 2021 auf, dass die Legalprognose für den Beschwerdeführer nach wie vor ungünstig ausfällt. Die Experten führen in ihrem Bericht vom 9. August 2021 aus, in der Gesamtbeurteilung ergebe sich eine ungünstige Prognose. Es habe sich um Delikte mit hoher spezifischer, jedoch geringer allgemeiner Rückfallwahrscheinlichkeit gehandelt. Ungünstig seien v.a. die aufgrund der bislang nicht behandelten psychischen Erkrankung fehlende Einsicht und, damit verbunden, die fehlende Therapiebereitschaft. Zusätzlich zeige sich ein sehr ungünstiges Konfliktverhalten. Auch mangle es an sozialer Unterstützung. Als sehr ungünstig werden die mangelnde Einsicht des zu Beurteilenden in seine Persönlichkeit oder vorhandene psychische Störung sowie die fehlende Auseinandersetzung mit der Tat bewertet. Günstig erschienen die späte Kriminalitätsentwicklung sowie die Therapiemöglichkeit. Auch der ROS-Risikoabklärung vom 8. Februar 2021 kann – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach seine Legalprognose sehr günstig sei und eine geringe Rückfallwahrscheinlichkeit bestehe –, entnommen werden, dass das Delinquenzrisiko des Beschwerdeführers für hands-off Gewaltdelikte (Delikte ohne physischen Opferkontakt) hoch und für leichtgradige Gewaltdelikte mittel bis hoch sei. Das Gesamt-Risikopotenzial sei moderat. Es zeigt sich somit, dass die Rückfallgefahr nicht ausreichend vermindert werden konnte, so dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB nicht erfüllt sind, was der VBD in seinem Entscheid vom 31. August 2021 zu Recht festgestellt hat. Gemäss den Gutachten ist nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit
12 Urteil V 2021 72 der zu behandelnden Störung in Zusammenhang stehen, was für eine bedingte Entlassung Voraussetzung wäre. Angesichts dessen, dass die stationäre therapeutische Massnahme zum Verfügungszeitpunkt lediglich etwas mehr als ein Jahr gedauert hat und sich der Beschwerdeführer davon erst ca. ein Dreivierteljahr in eigentlicher Behandlung befand, ist die Fortführung der stationären therapeutischen Massnahme sowohl unter dem zeitlichen wie auch inhaltlichen Aspekt verhältnismässig. Die fünfjährige Befristung gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB ist bei Weitem noch nicht erreicht. Es sind keine milderen Massnahmen angezeigt bzw. verfügbar, um die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers zu vermindern und damit mögliche Opfer vor nicht unerheblichen Schädigungen zu schützen. 4.3 Auch kann dem Eventualantrag des Beschwerdeführers nicht nachgekommen werden, gemäss dem er verlangt, in ein ordentliches Gefängnis verlegt zu werden. In den vorliegenden Gutachten wird für die Behandlung der diagnostizierten Störungen eine Massnahmenstation einer psychiatrischen Klinik empfohlen. Auf einer solchen Station befindet sich der Beschwerdeführer aktuell in den UPK Basel. Gerade für psychische Störungen, welchen in erster Linie bzw. nur mittels medikamentöser Behandlung begegnet werden kann, ist ein psychiatrisch klinisches Setting unumgänglich. Der Freiheitsentzug eines psychisch Kranken ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK nur dann rechtmässig, wenn er in einem Spital, einer Klinik oder einer anderen geeigneten Institution vollzogen wird (BGer 6B_294/2020 vom
24. September 2020 E. 4.2). Ein Gefängnis ist kein geeigneter Ort zur längerfristigen Durchführung von stationären Massnahmen nach Art. 59 StGB. In einer ordentlichen Justizvollzugsanstalt kann dem bestehenden Behandlungsbedürfnis keinesfalls adäquat und zielgerichtet begegnet werden, da diese Institutionen nicht auf die Behandlung und Therapie psychisch kranker Straftäter ausgerichtet sind. Des Weiteren liegt im Sanktionenvollzug das Festlegen des Massnahmenortes in der Kompetenz der Vollzugsbehörde, wobei eine verurteilte Person nicht die freie Wahl hat (dazu auch BGer 6B_1026/2018 vom 1. Mai 2019 E. 1.5). Die UPK Basel sind für die Durchführung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB beim vorliegenden Störungsbild und Behandlungsbedürfnis des Beschwerdeführers somit eine absolut geeignete Einrichtung. Die Kritik an der städtebaulichen Lage bzw. an angeblich gesundheitsgefährdenden Immissionen der benachbarten Kehrichtverbrennungsanlage oder des Schlachthofes wie auch am baulichen Zustand seiner Zelle erweist sich als nicht relevant. Ihr ist nicht weiter nachzugehen.
13 Urteil V 2021 72 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Entscheid des VBD nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Da dem Beschwerdeführer jedoch die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
14 Urteil V 2021 72 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden. 4. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) und an den Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug. Zug, 18. Januar 2022 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am