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V 2021 71

Zg Verwaltungsgericht · 2023-04-17 · Deutsch ZG

Verwaltungsrechtl. Kammer — Ausländerrecht (arbeitsmarktlicher Vorentscheid)

Erwägungen (20 Absätze)

E. 2 Urteil V 2021 71 A. Die A.________ AG wurde am 22. Mai 2015 in das Handelsregister des Kantons Zug eingetragen. Sie ersuchte daraufhin im Sommer 2015 beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) um eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung für B.________, auch genannt C.________, chinesischer Staatsangehöriger. Es wurde ihm eine einjährige Kurzaufent- haltsbewilligung L erteilt, welche in der Folge um ein Jahr bis zum 2. Oktober 2017 verlän- gert wurde. Nachdem das AWA am 21. August 2017 einen zustimmenden arbeitsmarktli- chen Vorentscheid getroffen hatte, erteilte das Amt für Migration des Kantons Zug (AFM) B.________ eine auf 24 Monate bis 2. Oktober 2019 befristete Aufenthaltsbewilligung B. Am 27. September 2019 wurde ihm eine Verlängerung um ein Jahr bis Oktober 2020 ge- währt. Ein weiteres Verlängerungsgesuch lehnte das AWA mit Schreiben vom 18. August 2020 ab. Auf Verlangen der A.________ AG erliess das AWA am 29. September 2020 ei- ne ausführlich begründete formelle Verfügung, womit sie die beantragte Verlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung verweigerte. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 17. August 2021 ab. B. Gegen den Beschluss des Regierungsrates reichte die A.________ AG, vertreten durch deren Präsidentin des Verwaltungsrates D.________, am 17. September 2021 eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Sie stellte die Anträge, die Verfügung der Vorinstanz (damit gemeint das AWA) vom 29. September 2020 sei aufzuheben und die Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung für B.________ sei um mindestens ein Jahr nach Gutheissung der vorliegenden Beschwerde zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (wohl wiederum AWA gemeint) zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons. Zur Begründung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass das SEM (Staatssekretariat für Migration), anders noch als bei der ers- ten Erteilung der Kurzaufenthaltsbewilligung, in seiner Verfügung vom 28. August 2017 keine Voraussetzungen mehr für zukünftige Bewilligungen formuliert habe. Der Zwischen- abschluss per 30. Juni 2020 zeige erfreuliche Zahlen; erstmals hätten Erträge/Umsätze von rund CHF 430'000.– generiert werden können, womit der Halbjahresverlust gegenü- ber dem Vorjahr etwas tiefer auf rund eine gute halbe Million CHF gefallen sei. Wenn das AWA wie auch der Regierungsrat bei ihren Erwägungen auf den Businessplan 2015 ab- stellten, sei dies falsch, widersprüchlich und willkürlich; das AWA habe den Businessplan 2019 als Basis für eine weitere Verlängerung der Bewilligung um ein Jahr akzeptiert. Dass die Beschwerdeführerin bei der Anstellung von weiteren Mitarbeitern die Ziele des neuen Businessplanes nicht erreicht habe, sei der Covid-19-Pandemie zuzuschreiben. Sofern und soweit sie die Ziele verfehlt habe, sei dies nachvollziehbar resp. unverschuldet gewe- sen. Mit diesen sachlichen Gründen hätten sich die Vorinstanzen nicht auseinanderge-

E. 3 Urteil V 2021 71 setzt. Die Vorinstanzen hätten auch beim Businessplan 2019 einen ausreichenden Nutzen für den Kanton Zug gesehen. Das AWA habe in Kenntnis des Verfehlens der Ziele des Businessplans 2015 gestützt auf den neuen Plan die Verlängerung gewährt. Damit habe es einen Tatbestand geschaffen, womit die Beschwerdeführerin darauf habe vertrauen dürfen, dass das Amt auch weiterhin nicht von seinem 2019 getroffenen Ermessensent- scheid abweichen werde. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass die Ziele des Busi- nessplans 2015 auch vorher bzw. im genannten Zeitrahmen nie erreicht worden seien, und trotzdem seien die Bewilligungen immer wieder verlängert worden. Dass die Schwan- gerschaft von Frau B.________ (Anmerkung: offizieller Name E.________, genannt D.________) eine Rolle bei der Verlängerung gespielt habe, werde bestritten, da eine Schwangerschaft in diesem Zusammenhang irrelevant sei und allenfalls im Rahmen einer Härtefallprüfung zu berücksichtigen gewesen wäre. Das AWA müsse sich darauf behaften lassen, dass es aufgrund des neuen Businessplanes die Verlängerung erteilt habe. Im Sinne der Verhältnismässigkeit wäre es angebracht gewesen, die weitere Verlängerung zu erteilen, damit die Beschwerdeführerin beweisen könne, dass sie nach der Covid-19- Pandemie auf die Erfolgsspur zurückkommen und ihre Ziele erreichen könne. Dazu kom- me, dass Verlängerungen von Bewilligungen für die Kontingente nicht massgebend seien, weshalb es sich nicht rechtfertige, für diese strengere Massstäbe als bei der erstmaligen Erteilung der Genehmigungen anzuwenden. Weder das AWA noch der Regierungsrat hät- ten die aktuellen Zahlen mit dem Businessplan 2019 verglichen. Hätten sie das getan, hät- ten sie erkennen können, dass sich die Beschwerdeführerin planmässig entwickle. Der Regierungsrat sei der Argumentation des AWA blind gefolgt, was ein willkürliches Verhal- ten darstelle. Auch die Begründung, das Generieren von Arbeitsplätzen und von Steuer- substrat seien die wichtigsten Elemente für die Beurteilung des volkswirtschaftlichen Nut- zens, gehe an der wirtschaftlichen Realität vorbei. Zuerst müssten finanzielle Mittel in aus- reichendem Ausmass erwirtschaftet werden. Hätten die Vorinstanzen die Wertsteigerung des Portfolios angemessen berücksichtigt, wäre der Schluss nahe gelegen, dass die Be- schwerdeführerin tatsächlich in der Lage sei, neue Stellen zu schaffen und die Ziele des Businessplans 2019 zu erfüllen. Im Weiteren sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden, da die Vorinstanz auf die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 27. September 2019 abgestellt habe, ohne dass sie, die Beschwerdeführerin, dazu habe Stellung nehmen können. Insgesamt sei der Entscheid des Regierungsrates widersprüchlich, verletzte den Grundsatz des Vertrauensschutzes und sei unverhältnis- mässig.

E. 3.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän- der und über die Integration (AIG; SR 142.20) benötigen Ausländer und Ausländerinnen, die nicht Staatsangehörige eines EU- oder EFTA-Staates sind und in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, eine Bewilligung. Gestützt auf § 4 Abs. 2 des Ein- führungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (EG AuG; BGS 122.5) fällt das AWA im Kanton Zug den arbeitsmarktlichen Vorentscheid – für die erstmalige wie auch für die Verlängerung der allenfalls nachfolgenden Bewilligung – im Sinne von Art. 40 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 83 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201). Ein positiver Vorentscheid ist dem Staatssekre- tariat für Migration (SEM) zur Zustimmung zu unterbreiten (Art. 99 AIG und Art. 85 VZAE). Darauf basierend entscheidet das AFM über die Erteilung der Kurzaufenthalts- oder der Aufenthaltsbewilligung.

E. 3.2 Gemäss Art. 18 lit. a i.V.m. Art. 21 Abs. 1 AIG können Ausländerinnen und Aus- länder nur zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht und wenn nachgewiesen wird, dass keine dafür geeigneten inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder An- gehörige von Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen getroffen wurde, gefunden werden können. Bei Art. 18 AIG handelt es sich um eine sogenannte "Kann-Bestimmung", um eine ermessensleitende Bestimmung. Die zuständige Behörde entscheidet folglich im Rahmen der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen nach Ermessen. Es besteht damit kein Anspruch auf eine Zulassung (vgl. Lisa Ott, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Vorb. Art. 18–29 N 5). Trotz des den Behörden zustehenden Spielraums sind sie in der Ermessensausübung nicht völlig frei. Vielmehr sind sie an die Verfassung gebunden und

E. 3.3 Kurzaufenthalts- wie auch Aufenthaltsbewilligungen werden für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und können mit weiteren Bedingungen verbunden werden. Beide sind befristet und können bei gegebenen Voraussetzungen verlängert werden (Art. 32 und 33 AIG). Bewilligungen können gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen bzw. nicht verlängert werden, wenn die mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht mehr erfüllt ist. Ob der ursprünglich erteilte Aufenthaltszweck noch gegeben ist, prüft die Behörde re- gelmässig bei der Verlängerung (Art. 33 Abs. 3 AIG). 4. Die Beschwerdeführerin rügt mit den gleichen Argumenten, die sie schon im Ver- waltungsbeschwerdeverfahren vorbrachte, dass sich die Behörden widersprüchlich verhal- ten, den Sachverhalt nicht korrekt ermittelt und ihr geschütztes Vertrauen verletzt hätten. Eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Regierungsrates ist nicht zu sehen. Tatsächlich beschränkt sie sich bei ihren Ausführungen auf die blosse Darstellung ihrer Sichtweise und bringt nichts Neues vor, was die Erwägungen des Regierungsrates widerlegen könnte, wie die folgenden Erwägungen zeigen.

E. 4 Urteil V 2021 71 C. Die Beschwerdeführerin bezahlte fristgerecht den von ihr verlangten Kostenvor- schuss von Fr. 2'000.–. D. Mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2022 beantragte die Volkswirtschaftsdirektion namens des Regierungsrates die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung verwies sie auf die Er- wägungen im angefochtenen Entscheid. Im Weiteren schilderte sie detailliert die tatsächli- chen Vorgänge bis zum Erlass der Verfügung vom 27. September 2019, welche in ihrem gesamten Kontext zu verstehen seien. Im persönlichen Gespräch und beim Austausch di- verser Mails zwischen dem AWA und der Beschwerdeführerin und auch deren Rechtsver- treter seien diese darauf hingewiesen worden, dass letztmals eine Verlängerung gewährt werde. Auch sei explizit die Schaffung der seit geraumer Zeit – nämlich im Businessplan 2015 – in Aussicht gestellten lokalen Arbeitsplätze gefordert worden und immer deutlich und offen erklärt worden, dass eine weitere Verlängerung davon abhänge. Damit habe sich das AWA auch in seiner Verfügung vom 27. September 2019 auf den Businessplan 2015 bezogen und den neuen nicht anerkannt. Das AWA habe sich nicht willkürlich verhal- ten und den Vertrauensgrundsatz nicht verletzt. Im Übrigen führe die Beschwerdeführerin keine getätigten Dispositionen auf. Sollte wider Erwarten darauf geschlossen werden, dass der Businessplan 2019 vom AWA akzeptiert worden sei, müssten die mit dem Ge- such im Juli 2020 eingereichten Unterlagen diesem gegenübergestellt und hinsichtlich des volkswirtschaftlichen Nutzens geprüft werden. Die Beschwerdeführerin habe zwei weder gegenvisierte noch personalisierte Arbeitsverträge per 1. Januar 2021 eingereicht und gel- tend gemacht, mit den entwickelten AI-Algorithmen habe sie von Ende April 2020 bis an- fangs September 2020 den Wert ihres Portfolios verdreifacht. Zusammenfassend sei kein volkswirtschaftlicher Nutzen ersichtlich: Nebst den beiden Arbeitsplätzen der Gründer sei bloss ein weiterer geschaffen worden. Einen finanziellen Erfolg auf Wertschriften zu grün- den, dürfe als unsicher beurteilt werden. Betreffend die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 18. März 2020 sei festzuhalten, dass das AFM auf der Verteilerliste aufgeführt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe demnach beim Stellen ihres Verlängerungsgesuches am 20. Ju- li 2020 gewusst resp. davon ausgehen müssen, dass die Behörden von der Verfügung der Staatsanwaltschaft Kenntnis hatten. Aufgrund dieser beidseitigen Kenntnis hätten die Behörden die Beschwerdeführerin nicht explizit damit konfrontieren müssen. Zudem habe das AWA seinen Entscheid ausschliesslich auf die Businesszahlen der Beschwerdeführe-

E. 4.1 Mit Erteilen der ersten Kurzarbeitsbewilligung wurde der Beschwerdeführerin klar gemacht, dass eine arbeitsmarktlich erteilte Zulassung – und nur eine solche kommt für B.________ als Drittstaatenangehöriger überhaupt in Frage – nur Bestand haben und ver- längert werden kann, wenn der gesamtwirtschaftliche Nutzen gegeben ist. Letzterer ist Anknüpfungspunkt. Es versteht sich, dass die erste Bewilligung vom August 2015 anhand der damit eingereichten Grundlagen, diese insbesondere bestehend aus dem Business- plan 2015, beurteilt wurde. Auf dieser Basis erteilte auch das SEM seine Zustimmung zur beantragten Kurzarbeitsbewilligung. Es hielt dabei fest, dass eine Bewilligung nur verlän- gert werden könne, wenn anhand eines ausführlichen Geschäftsberichts insbesondere nachgewiesen werde, dass die im Businessplan aufgeführten Ziele (Umsatz, Gewinn, Schaffung neuer Arbeitsplätze für inländische Arbeitnehmende etc.) erreicht worden seien. Obwohl die Beschwerdeführerin ihre Ziele unbestrittenermassen und unwiderlegt nie, auch nicht annähernd, erreichte (vgl. dazu die ausführliche Darstellung im angefochtenen Ent- scheid E. 5.1 und 5.2), wurden nach der erstmaligen Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung für B.________ diese weiterhin verlängert, was bei einem Start-up-Unternehmen einige wenige Jahre noch nachvollziehbar ist. Immer und bei jeder Verlängerung aber wurde die Beschwerdeführerin klar und deutlich darauf hingewiesen, dass ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen insbesondere durch Schaffung von Arbeitsplätzen für inländische Arbeitnehmende erreicht werden muss. Die gegenteiligen Behauptungen der Beschwerdeführerin erfolgen offensichtlich wider deren besseres Wissen.

E. 4.2 Die Akten zeigen das Bild einer Beschwerdeführerin, die gegenüber den jeweili- gen Ansprechpartnern vollmundige Versprechen betreffend die Entwicklung verschiedener Produkte und diverser KI-Plattformen in verschiedensten Bereichen (Spielzeug-, Haus- halt-, Bio-, Pharma- und Medizinalbereich) machte (vgl. u.a. Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zug vom 18. März 2020 mit ausführlichem Beschrieb der einge- reichten Beweismittel zu den Aktivitäten der A.________ AG, Lit. B Ziff. 3 ff.). Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde reichte die Beschwerdeführerin Kopien von chinesi- schen (Schiedsgerichts-)Urteilen ein, welche belegen sollen, dass ihr weitere erkleckliche finanzielle Mittel von Investoren zukommen sollen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, sind allenfalls zufliessende Gelder nicht Kriterium für die Bejahung eines gesamtwirtschaft- lichen Nutzens. Alle bisher aufgelegten Bilanzen und Erfolgsrechnungen, welche im Übri- gen infolge des Verzichts auf die eingeschränkte Revision (vgl. Art. 727a Abs. 2 OR zur Zulässigkeit) nie umfassend geprüft wurden – die aufgelegten Reporte der Fidinter erfüllen selbstdeklariert die Vorgaben einer Revision nicht –, weisen jährliche massive Verluste

E. 5 Urteil V 2021 71 rin abgestützt. Das Gleiche gelte auch für den Regierungsrat, der zwar auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft hingewiesen, aber ebenfalls seinen Entscheid mit den Geschäfts- zahlen begründet habe. Eine Gesamtbetrachtung unter Einbezug der Nichtanhandnahme- verfügung zeige, dass die beiden Gründer der Beschwerdeführerin es bestens verstanden hätten, ihre Businessidee "an den Mann zu bringen". Je nach Empfänger hätten sie ihre Daten angepasst, was die Zusammenfassung in der Nichtanhandnahmeverfügung und die beim AWA eingereichten Akten belegen würden. Dass das Tatbe-standselement "Arglist" des Betrugs nicht erfüllt worden sei, liege daran, dass von einem professionellen Investor, der über 7 Mio. Franken zu investieren beabsichtigte, mehr Abklärungen seinerseits er- wartet worden seien. Betrachte man die Bilanzen und Erfolgsrechnungen von Mai 2015 bis und mit 2019, zeigten diese jeweils null Franken Erträge. Die Ausgaben hätten prak- tisch nur aus Personalkosten bestanden, was den Schluss zulasse, dass die beiden Grün- der das von den Investoren einbezahlte Geld nur für ihren persönlichen Unterhalt verwen- det hätten. Unabhängig davon, mit welchem Businessplan das Gesuch 2020 verglichen werde, die Beschwerdeführer hätten immer wieder Entwicklungen in Aussicht gestellt, die nie erfüllt worden seien. E. Mit Replik vom 25. April 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Ein Investor sei in einem Schiedsverfahren in Hong Kong zu einer Zahlung von über Fr. 3 Mio. plus Verzugszinsen verpflichtet worden. Mit diesem Mittelzufluss könne die Li- quidität der Beschwerdeführerin kurz- bis mittelfristig gesichert werden. Im Weiteren wurde nochmals vorgebracht, dass die Bewilligungen jeweils erteilt worden seien, obwohl die im Businessplan 2015 gesetzten Ziele gar nie erreicht worden seien. Zudem habe der Busi- nessplan 2015 nur Prognosen für drei Jahre bis 2018 vorgesehen; er könne daher per se nicht als Benchmark für die Verlängerung der Bewilligung für B.________ im Jahr 2020 herangezogen werden. Grundlage für die letzte Verlängerung sei allein der Businessplan 2019 gewesen. Das AWA hätte daher explizit und verständlich kommunizieren müssen, dass es seine langjährige Bewilligungspraxis ändern wollte. Das sei offensichtlich nie ge- schehen. Mit ihrem widersprüchlichen Verhalten bzw. der Verletzung von Treu und Glau- ben sei die Behörde an die Vertrauensgrundlage gebunden, selbst wenn der Betroffene keine Dispositionen getroffen habe. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin aber Dispo- sitionen getätigt, indem sie den Geschäftsbetrieb aufrechterhalten habe. Im Übrigen seien zwei Personen angestellt worden. Dass die Beschwerdegegnerin anonymisierte Arbeits- verträge nicht anerkannt habe, sei nicht nachvollziehbar. Aufgrund ihrer Untersuchungs- pflicht hätte sie genauere Informationen vorab anfordern müssen. Notorisch sei, dass während der Corona-Pandemie die Einarbeitung neuer Mitarbeiter nahezu unmöglich ge-

E. 5.1 Dies alles wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie behauptet jedoch, die letzten Verlängerungen seien ausschliesslich aufgrund des Businessplanes 2019 er- teilt worden, womit die Ziele im Vergleich zum Businessplan 2015 deutlich gesenkt worden seien. Auch diese Darstellung ist offensichtlich unrichtig. Bei der letztmals erteilten Verlän- gerung vom 27. September 2019 wurde explizit – sogar fettgedruckt – festgehalten, dass eine Verlängerung für B.________ nicht mehr gewährt werde, wenn entgegen der in Aus- sicht gestellten positiven Entwicklung kein volkswirtschaftlicher Nutzen bzw. keine länger- fristigen wirtschaftlichen Auswirkungen für den Standort Zug erreicht würden. Dass ein solcher Nutzen erreicht worden wäre, behauptet selbst die Beschwerdeführerin nicht. Dass die Corona-Pandemie einen solchen verhindert habe, muss als blosse Schutzbe- hauptung gewertet werden. Bei den von ihr behaupteten weltweiten Kontakten hätte es ihr gerade im Bereich der Entwicklungstätigkeit möglich sein müssen, diese auch in diesen Zeiten voranzutreiben. Selbst in Branchen, welche nicht so technikaffin sind, wie dies die Beschwerdeführerin von sich behauptet, war es möglich, Arbeitskräfte einzustellen und einzuarbeiten. Ihr wurde von Beginn weg klar gemacht, dass eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für einen Drittstaaten-Angehörigen nur dann erteilt resp. verlängert werden kann, wenn des- sen Anwesenheit überhaupt notwendig ist für das Erreichen eines volkswirtschaftlichen Nutzens. Dass bei einem Start-up-Unternehmen der Erfolg nicht schon in den ersten Jah- ren eintritt, ist einleuchtend. Die Beschwerdeführerin hat es aber über die Jahre versäumt, auch nur den geringsten Fortschritt in der von ihr vorgegebenen Zielsetzung zu erreichen. Von einer markttauglichen Entwicklung einer KI-Plattform kann schon gar keine Rede sein. Tatsächlich kann sich das Gericht des Eindrucks nicht erwehren, dass die Beschwerdefüh- rerin mit der von ihr produzierten Papierflut versucht, ihre Untätigkeit in der vorgegebenen Entwicklungsarbeit in technischen Bereichen aller Art zu vernebeln. Sie brachte denn auch nur vor, dass es ihr gelungen sei, massive finanzielle Mittel einzuholen und damit ein Wertschriftenportfolio aufzubauen und zu bewirtschaften. Dass namhafte Experten in aller Welt von ihren Projekten begeistert seien, ändert nichts daran, dass die Beschwerdeführe- rin bislang nichts vorzuweisen hat. Es gibt keine verbindlichen Verträge, kein Aufzeigen von konkreten Arbeits- oder Projektschritten etc.; das Geschäftsgebaren bleibt nebulös.

E. 5.2 Es muss festgestellt werden, dass sich die Behörden in keiner Art widersprüchlich verhalten haben. Es könnte sich bloss die Frage stellen, ob sie sich zu lange von der ho- hen Selbstvermarktungskompetenz des Mitgründers B.________, wie dies die Beschwer- deführerin selber ihm zuschreibt, blenden liess und auf dessen Potential vertraute. Der Beschwerdeführerin gelingt der ihr obliegende Nachweis nicht, dass sie in irgendwelcher Art nur annähernd ihr Ziel erreicht und einen auch nur geringen volkswirtschaftlichen Nut- zen im Sinne des Gesetzes geschaffen hat. Ausser Frage ist, dass sie sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann. Die Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung wurde immer befristet und unter der Bedingung des wirtschaftlichen Prosperierens erteilt, was die Be- schwerdeführerin wusste. Zudem hat sie keine Investitionen getroffen, die sie nicht rück- gängig machen könnte. Nach eigenen Ausführungen fokussiert sie ihre Tätigkeit auf das Bewirtschaften des Portfolios, welches, sofern denn ausreichende Mittel generiert werden, das Schaffen von Arbeitsplätzen ermöglichen soll. Diese Tätigkeit bedarf definitiv nicht der Anwesenheit in der Schweiz und trägt nichts zum Nutzen bei. 6. Aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage wird in zulässiger antizipierter Beweis- würdigung auf die Befragung des Ehepaars B.________ sowie auf das Einholen von Gut- achten verzichtet. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Regierungsrat in korrekter Rechtsanwendung den Entscheid des AWA geschützt hat. Das Ermessen wurde in jeder Hinsicht verfassungskonform ausgeübt; die Aufenthalts- und die Arbeitsbewilligung von B.________ durfte zu Recht nicht mehr verlängert werden. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG kostenpflichtig. Die Spruchgebühr wird in Anwendung von § 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor Verwaltungsgericht (BGS 162.12) auf Fr. 3'000.– festgesetzt. Sie wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– verrechnet. Die restlichen Fr. 1'000.– werden in Rechnung gestellt. Eine Parteientschädi- gung ist der Beschwerdeführerin angesichts ihres Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Der Regierungsrat hat keinen Anspruch auf Zusprechung einer Parteien- tschädigung (§ 28 Abs. 2a VRG).

E. 6 Urteil V 2021 71 wesen sei. Sie, die Beschwerdeführerin, setze bei ihrer Tätigkeit auf Teamwork und die Entwicklungsarbeit könne nur "face-to-face" im persönlichen Diskurs effizient vorangetrie- ben werden. Im Weiteren habe nun das bundesrechtswidrige Arbeitsverbot eine Änderung der Personalsituation verhindert. Betreffend das Strafverfahren sei festzuhalten, dass das Tatbestandselement der Täuschung gar nicht geprüft worden sei. Aktenwidrig sei auch, dass das Ehepaar B.________ die Investments in erster Linie für die Bezahlung ihres Lohnes verwendet hätten. Ihre Bezüge seien nie annähernd so hoch gewesen, um das besagte Investment aufzubrauchen. Die Vorinstanzen würden das volkswirtschaftliche Po- tential und den sozialen Einfluss der Beschwerdeführerin resp. ihrer Investitionen verken- nen und hätten sich nie die Mühe gemacht, die wirtschaftlichen Bedürfnisse der pharma- zeutischen Industrie zu verstehen. Auf die weiteren Ausführungen ist – soweit notwendig – in den Erwägungen einzugehen. Zum Beweis ihrer Darstellung beantragt die Beschwerdeführerin die Befragung des Ehe- paars B.________ sowie die Erstellung eines medizinischen Gutachtens (Validierung des klinischen Nutzens ihrer Plattform) sowie einer weiteren Expertise über deren volkswirt- schaftliches Potential. Diese beiden Nutzen würden sich definitiv nicht einstellen, wenn die Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung für das Ehepaar nicht verlängert werde. F. Mit Eingabe vom 2. August 2022 verzichtete der Beschwerdegegner auf weitere Ausführungen. G. Am 28. Januar 2023 reichte die Beschwerdeführerin u.a. ein Gerichtsurteil des "Beijing Fourth Intermediate People's Court" vom 29. Dezember 2022 in chinesischer Sprache resp. in informeller englischer Übersetzung ein, womit dargelegt werden soll, dass das Hongkonger Schiedsgerichtsurteil vom 8. Januar 2021 vollstreckt werden müsse und damit der Beschwerdeführerin im Verlauf des Jahres 2023 namhafte finanzielle Mittel zufliessen werden. Der Beschwerdegegner habe mit der Weigerung, den Antrag der Be- schwerdeführerin auf Verlängerung der Bewilligungen ordnungsgemäss zu prüfen, gar in die Menschenrechte des Gründerpaars eingegriffen. Diese Eingabe dem Beschwerdegeg- ner zu Kenntnis gebracht, entgegnete dieser, dass nicht die finanziellen Mittel der Be- schwerdeführerin, sondern der volkswirtschaftliche Nutzen massgebend sei. Es werde auf das Vehementeste bestritten, dass das Gesuch um Verlängerung der Arbeitsbewilligung aus Voreingenommenheit nicht ordnungsgemäss geprüft worden sei.

E. 7 Urteil V 2021 71 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahms- weise ausschliesst (§ 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG; BGS 162.1). Ein solcher Ausschluss ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid, deren Adressatin sie im Übrigen als Gesuchstel- lerin ist, im Sinne von § 62 Abs. 1 lit. b VRG besonders berührt, und sie hat ein schutz- würdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung im Sinne von § 62 Abs. 1 lit. c VRG. Da die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde gestützt auf § 29 seiner Geschäftsordnung (GO VG; BGS 162.11) im Zirkulationsverfahren. 1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt wer- den. Als Rechtsverletzung gelten: 1. die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes; 2. die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache; 3. der Miss- brauch oder die Überschreitung des Ermessens; 4. die Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift; 5. Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (§ 63 Abs. 1 Ziff. 1–5 VRG). Vor Gericht kann auch jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes angefochten werden (§ 63 Abs. 2 VRG). In Fällen, in denen – wie vorliegend – Beschwerde gegen einen Entscheid des Re- gierungsrats geführt wird, ist die Rüge der unrichtigen Ermessenshandhabung unzulässig (§ 63 Abs. 3 VRG e contrario). 2. Vorab kann festgestellt werden, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin nicht gegeben ist. Der eigentliche Kerngehalt – der Anspruch auf Äusserung und Anhörung des Betroffenen – wurde vorliegend immer gewährt. Die Behör- den haben sich mit den Anliegen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und ihre Entscheide umfassend begründet. Dass die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsan- waltschaft des Kantons Zug vom 18. März 2020 in der Strafuntersuchung gegen B.________ und dessen Ehefrau E.________ auch der Migrationsbehörde bekanntgege- ben wurde, lässt sich der Verteilerliste der Verfügung entnehmen. Bei den beiden Ange-

E. 8 Urteil V 2021 71 schuldigten handelt es sich wie bekannt um die Gründer der Beschwerdeführerin und gleichzeitig deren Präsidentin bzw. Mitglied des Verwaltungsrates. Die Strafuntersuchung betraf ausschliesslich Vorgänge im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin. Wenn diese nun Ahnungslosigkeit und Überraschung behauptet und Rechte daraus ableiten will, dass die Verfügung der Staatsanwaltschaft im vorinstanzlichen Entscheid erwähnt wurde, erscheint dies missbräuchlich. Im Übrigen begründet der Regierungsrat seinen Beschluss mit dem Faktum, dass weder die Beschwerdeführerin noch der für sie handelnde B.________ in seiner Funktion als Chief Technology Officer (CTO) und Chief Science Of- ficer (CSO) einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen bewirkten hätten. 3.

E. 9 Urteil V 2021 71 müssen insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Willkürverbot, das Verhältnismäs- sigkeitsprinzip beachten und die öffentlichen Interessen befolgen (vgl. Häfe- lin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 409). Das Erforder- nis des gesamtwirtschaftlichen Interesses nach Art. 18 lit. a AIG dient der qualitativen Steuerung der Migration im Hinblick auf eine den Interessen der Schweiz untergeordnete Migrationspolitik, stellt somit die Leitlinie für die Regelung der Arbeitsmigration dar. Für die Zulassung von erwerbstätigen Ausländerinnen und Ausländern sind gemäss Art. 3 AIG die Chancen für eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt sowie in das soziale und gesellschaftliche Umfeld ausschlaggebend. Auch die kulturellen und wis- senschaftlichen Bedürfnisse werden angemessen berücksichtigt. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zulassung im gesamtwirtschaftlichen Interesse liegt, sind die jeweilige Ar- beitsmarktsituation, die nachhaltige Wirtschaftsentwicklung und die Integrationsfähigkeit der Ausländerinnen und Ausländer zu beachten (vgl. Cornelia Junghans, in: Handbücher für die Anwaltspraxis, Ausländerrecht, 2022, Rz. 26.49). Das Vorliegen dieser Gegeben- heiten darf nicht leichthin angenommen werden. Von einem nachhaltigen Nutzen für den Arbeitsmarkt Schweiz kann gesprochen werden, wenn das neue Unternehmen zur bran- chenspezifischen Diversifikation der regionalen Wirtschaft beiträgt, mehrere Arbeitsplätze für Einheimische erhält oder schafft, erhebliche Investitionen tätigt und neue Aufträge für die Schweizer Wirtschaft generiert (BVGer C-2485/2011 vom 11. April 2013 E. 6.2; F- 4755/2018 vom 27. Januar 2021 E. 6.2).

E. 10 Urteil V 2021 71

E. 11 Urteil V 2021 71 aus. Auch wenn die Beschwerdeführerin vereinzelt zwei/drei Mitarbeiter beschäftigte, wa- ren diese Arbeitsplätze nicht nachhaltig und von Dauer. Ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen war und ist nicht in Sicht. 5.

E. 12 Urteil V 2021 71 Ein ordentlicher Geschäftsbericht, wie ihn auch das SEM verlangte, ist ohnehin nicht vor- handen.

E. 13 Urteil V 2021 71 8. Vorliegend besteht kein Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin auf Erteilung ei- ner Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für den chinesischen Staatsangehörigen B.________. Damit ist gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ge- gen das vorliegende Urteil nicht zulässig. Offensteht ihr damit – allerdings auch nur unter eingeschränkten Voraussetzungen (vgl. Thomas Häberli, in: Basler Kommentar, Bundes- gerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 83 N 61 mit Verweis auf BGE 133 I 185) – nur die subsi- diäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG, womit die Verletzung von verfas- sungsmässigen Rechten gerügt werden kann.

E. 14 Urteil V 2021 71 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Spruchgebühr von Fr. 3'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– verrechnet. Die restlichen Fr. 1'000.– werden in Rechnung gestellt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne im Sinne der Erwägung 8 Be- schwerde eingereicht werden.
  5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Ur- teils), an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach) sowie zum Vollzug von Ziffer 2 des Dispositivs an die Finanzverwaltung des Kantons Zug (nur Dispositiv). Zug, 17. April 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter lic. iur. Ivo Klingler und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann U R T E I L vom 17. April 2023 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ AG Beschwerdeführerin gegen Regierungsrat des Kantons Zug Beschwerdegegner betreffend Ausländerrecht (arbeitsmarktlicher Vorentscheid) V 2021 71

2 Urteil V 2021 71 A. Die A.________ AG wurde am 22. Mai 2015 in das Handelsregister des Kantons Zug eingetragen. Sie ersuchte daraufhin im Sommer 2015 beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) um eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung für B.________, auch genannt C.________, chinesischer Staatsangehöriger. Es wurde ihm eine einjährige Kurzaufent- haltsbewilligung L erteilt, welche in der Folge um ein Jahr bis zum 2. Oktober 2017 verlän- gert wurde. Nachdem das AWA am 21. August 2017 einen zustimmenden arbeitsmarktli- chen Vorentscheid getroffen hatte, erteilte das Amt für Migration des Kantons Zug (AFM) B.________ eine auf 24 Monate bis 2. Oktober 2019 befristete Aufenthaltsbewilligung B. Am 27. September 2019 wurde ihm eine Verlängerung um ein Jahr bis Oktober 2020 ge- währt. Ein weiteres Verlängerungsgesuch lehnte das AWA mit Schreiben vom 18. August 2020 ab. Auf Verlangen der A.________ AG erliess das AWA am 29. September 2020 ei- ne ausführlich begründete formelle Verfügung, womit sie die beantragte Verlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung verweigerte. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 17. August 2021 ab. B. Gegen den Beschluss des Regierungsrates reichte die A.________ AG, vertreten durch deren Präsidentin des Verwaltungsrates D.________, am 17. September 2021 eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Sie stellte die Anträge, die Verfügung der Vorinstanz (damit gemeint das AWA) vom 29. September 2020 sei aufzuheben und die Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung für B.________ sei um mindestens ein Jahr nach Gutheissung der vorliegenden Beschwerde zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (wohl wiederum AWA gemeint) zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons. Zur Begründung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass das SEM (Staatssekretariat für Migration), anders noch als bei der ers- ten Erteilung der Kurzaufenthaltsbewilligung, in seiner Verfügung vom 28. August 2017 keine Voraussetzungen mehr für zukünftige Bewilligungen formuliert habe. Der Zwischen- abschluss per 30. Juni 2020 zeige erfreuliche Zahlen; erstmals hätten Erträge/Umsätze von rund CHF 430'000.– generiert werden können, womit der Halbjahresverlust gegenü- ber dem Vorjahr etwas tiefer auf rund eine gute halbe Million CHF gefallen sei. Wenn das AWA wie auch der Regierungsrat bei ihren Erwägungen auf den Businessplan 2015 ab- stellten, sei dies falsch, widersprüchlich und willkürlich; das AWA habe den Businessplan 2019 als Basis für eine weitere Verlängerung der Bewilligung um ein Jahr akzeptiert. Dass die Beschwerdeführerin bei der Anstellung von weiteren Mitarbeitern die Ziele des neuen Businessplanes nicht erreicht habe, sei der Covid-19-Pandemie zuzuschreiben. Sofern und soweit sie die Ziele verfehlt habe, sei dies nachvollziehbar resp. unverschuldet gewe- sen. Mit diesen sachlichen Gründen hätten sich die Vorinstanzen nicht auseinanderge-

3 Urteil V 2021 71 setzt. Die Vorinstanzen hätten auch beim Businessplan 2019 einen ausreichenden Nutzen für den Kanton Zug gesehen. Das AWA habe in Kenntnis des Verfehlens der Ziele des Businessplans 2015 gestützt auf den neuen Plan die Verlängerung gewährt. Damit habe es einen Tatbestand geschaffen, womit die Beschwerdeführerin darauf habe vertrauen dürfen, dass das Amt auch weiterhin nicht von seinem 2019 getroffenen Ermessensent- scheid abweichen werde. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass die Ziele des Busi- nessplans 2015 auch vorher bzw. im genannten Zeitrahmen nie erreicht worden seien, und trotzdem seien die Bewilligungen immer wieder verlängert worden. Dass die Schwan- gerschaft von Frau B.________ (Anmerkung: offizieller Name E.________, genannt D.________) eine Rolle bei der Verlängerung gespielt habe, werde bestritten, da eine Schwangerschaft in diesem Zusammenhang irrelevant sei und allenfalls im Rahmen einer Härtefallprüfung zu berücksichtigen gewesen wäre. Das AWA müsse sich darauf behaften lassen, dass es aufgrund des neuen Businessplanes die Verlängerung erteilt habe. Im Sinne der Verhältnismässigkeit wäre es angebracht gewesen, die weitere Verlängerung zu erteilen, damit die Beschwerdeführerin beweisen könne, dass sie nach der Covid-19- Pandemie auf die Erfolgsspur zurückkommen und ihre Ziele erreichen könne. Dazu kom- me, dass Verlängerungen von Bewilligungen für die Kontingente nicht massgebend seien, weshalb es sich nicht rechtfertige, für diese strengere Massstäbe als bei der erstmaligen Erteilung der Genehmigungen anzuwenden. Weder das AWA noch der Regierungsrat hät- ten die aktuellen Zahlen mit dem Businessplan 2019 verglichen. Hätten sie das getan, hät- ten sie erkennen können, dass sich die Beschwerdeführerin planmässig entwickle. Der Regierungsrat sei der Argumentation des AWA blind gefolgt, was ein willkürliches Verhal- ten darstelle. Auch die Begründung, das Generieren von Arbeitsplätzen und von Steuer- substrat seien die wichtigsten Elemente für die Beurteilung des volkswirtschaftlichen Nut- zens, gehe an der wirtschaftlichen Realität vorbei. Zuerst müssten finanzielle Mittel in aus- reichendem Ausmass erwirtschaftet werden. Hätten die Vorinstanzen die Wertsteigerung des Portfolios angemessen berücksichtigt, wäre der Schluss nahe gelegen, dass die Be- schwerdeführerin tatsächlich in der Lage sei, neue Stellen zu schaffen und die Ziele des Businessplans 2019 zu erfüllen. Im Weiteren sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden, da die Vorinstanz auf die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 27. September 2019 abgestellt habe, ohne dass sie, die Beschwerdeführerin, dazu habe Stellung nehmen können. Insgesamt sei der Entscheid des Regierungsrates widersprüchlich, verletzte den Grundsatz des Vertrauensschutzes und sei unverhältnis- mässig.

4 Urteil V 2021 71 C. Die Beschwerdeführerin bezahlte fristgerecht den von ihr verlangten Kostenvor- schuss von Fr. 2'000.–. D. Mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2022 beantragte die Volkswirtschaftsdirektion namens des Regierungsrates die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung verwies sie auf die Er- wägungen im angefochtenen Entscheid. Im Weiteren schilderte sie detailliert die tatsächli- chen Vorgänge bis zum Erlass der Verfügung vom 27. September 2019, welche in ihrem gesamten Kontext zu verstehen seien. Im persönlichen Gespräch und beim Austausch di- verser Mails zwischen dem AWA und der Beschwerdeführerin und auch deren Rechtsver- treter seien diese darauf hingewiesen worden, dass letztmals eine Verlängerung gewährt werde. Auch sei explizit die Schaffung der seit geraumer Zeit – nämlich im Businessplan 2015 – in Aussicht gestellten lokalen Arbeitsplätze gefordert worden und immer deutlich und offen erklärt worden, dass eine weitere Verlängerung davon abhänge. Damit habe sich das AWA auch in seiner Verfügung vom 27. September 2019 auf den Businessplan 2015 bezogen und den neuen nicht anerkannt. Das AWA habe sich nicht willkürlich verhal- ten und den Vertrauensgrundsatz nicht verletzt. Im Übrigen führe die Beschwerdeführerin keine getätigten Dispositionen auf. Sollte wider Erwarten darauf geschlossen werden, dass der Businessplan 2019 vom AWA akzeptiert worden sei, müssten die mit dem Ge- such im Juli 2020 eingereichten Unterlagen diesem gegenübergestellt und hinsichtlich des volkswirtschaftlichen Nutzens geprüft werden. Die Beschwerdeführerin habe zwei weder gegenvisierte noch personalisierte Arbeitsverträge per 1. Januar 2021 eingereicht und gel- tend gemacht, mit den entwickelten AI-Algorithmen habe sie von Ende April 2020 bis an- fangs September 2020 den Wert ihres Portfolios verdreifacht. Zusammenfassend sei kein volkswirtschaftlicher Nutzen ersichtlich: Nebst den beiden Arbeitsplätzen der Gründer sei bloss ein weiterer geschaffen worden. Einen finanziellen Erfolg auf Wertschriften zu grün- den, dürfe als unsicher beurteilt werden. Betreffend die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 18. März 2020 sei festzuhalten, dass das AFM auf der Verteilerliste aufgeführt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe demnach beim Stellen ihres Verlängerungsgesuches am 20. Ju- li 2020 gewusst resp. davon ausgehen müssen, dass die Behörden von der Verfügung der Staatsanwaltschaft Kenntnis hatten. Aufgrund dieser beidseitigen Kenntnis hätten die Behörden die Beschwerdeführerin nicht explizit damit konfrontieren müssen. Zudem habe das AWA seinen Entscheid ausschliesslich auf die Businesszahlen der Beschwerdeführe-

5 Urteil V 2021 71 rin abgestützt. Das Gleiche gelte auch für den Regierungsrat, der zwar auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft hingewiesen, aber ebenfalls seinen Entscheid mit den Geschäfts- zahlen begründet habe. Eine Gesamtbetrachtung unter Einbezug der Nichtanhandnahme- verfügung zeige, dass die beiden Gründer der Beschwerdeführerin es bestens verstanden hätten, ihre Businessidee "an den Mann zu bringen". Je nach Empfänger hätten sie ihre Daten angepasst, was die Zusammenfassung in der Nichtanhandnahmeverfügung und die beim AWA eingereichten Akten belegen würden. Dass das Tatbe-standselement "Arglist" des Betrugs nicht erfüllt worden sei, liege daran, dass von einem professionellen Investor, der über 7 Mio. Franken zu investieren beabsichtigte, mehr Abklärungen seinerseits er- wartet worden seien. Betrachte man die Bilanzen und Erfolgsrechnungen von Mai 2015 bis und mit 2019, zeigten diese jeweils null Franken Erträge. Die Ausgaben hätten prak- tisch nur aus Personalkosten bestanden, was den Schluss zulasse, dass die beiden Grün- der das von den Investoren einbezahlte Geld nur für ihren persönlichen Unterhalt verwen- det hätten. Unabhängig davon, mit welchem Businessplan das Gesuch 2020 verglichen werde, die Beschwerdeführer hätten immer wieder Entwicklungen in Aussicht gestellt, die nie erfüllt worden seien. E. Mit Replik vom 25. April 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Ein Investor sei in einem Schiedsverfahren in Hong Kong zu einer Zahlung von über Fr. 3 Mio. plus Verzugszinsen verpflichtet worden. Mit diesem Mittelzufluss könne die Li- quidität der Beschwerdeführerin kurz- bis mittelfristig gesichert werden. Im Weiteren wurde nochmals vorgebracht, dass die Bewilligungen jeweils erteilt worden seien, obwohl die im Businessplan 2015 gesetzten Ziele gar nie erreicht worden seien. Zudem habe der Busi- nessplan 2015 nur Prognosen für drei Jahre bis 2018 vorgesehen; er könne daher per se nicht als Benchmark für die Verlängerung der Bewilligung für B.________ im Jahr 2020 herangezogen werden. Grundlage für die letzte Verlängerung sei allein der Businessplan 2019 gewesen. Das AWA hätte daher explizit und verständlich kommunizieren müssen, dass es seine langjährige Bewilligungspraxis ändern wollte. Das sei offensichtlich nie ge- schehen. Mit ihrem widersprüchlichen Verhalten bzw. der Verletzung von Treu und Glau- ben sei die Behörde an die Vertrauensgrundlage gebunden, selbst wenn der Betroffene keine Dispositionen getroffen habe. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin aber Dispo- sitionen getätigt, indem sie den Geschäftsbetrieb aufrechterhalten habe. Im Übrigen seien zwei Personen angestellt worden. Dass die Beschwerdegegnerin anonymisierte Arbeits- verträge nicht anerkannt habe, sei nicht nachvollziehbar. Aufgrund ihrer Untersuchungs- pflicht hätte sie genauere Informationen vorab anfordern müssen. Notorisch sei, dass während der Corona-Pandemie die Einarbeitung neuer Mitarbeiter nahezu unmöglich ge-

6 Urteil V 2021 71 wesen sei. Sie, die Beschwerdeführerin, setze bei ihrer Tätigkeit auf Teamwork und die Entwicklungsarbeit könne nur "face-to-face" im persönlichen Diskurs effizient vorangetrie- ben werden. Im Weiteren habe nun das bundesrechtswidrige Arbeitsverbot eine Änderung der Personalsituation verhindert. Betreffend das Strafverfahren sei festzuhalten, dass das Tatbestandselement der Täuschung gar nicht geprüft worden sei. Aktenwidrig sei auch, dass das Ehepaar B.________ die Investments in erster Linie für die Bezahlung ihres Lohnes verwendet hätten. Ihre Bezüge seien nie annähernd so hoch gewesen, um das besagte Investment aufzubrauchen. Die Vorinstanzen würden das volkswirtschaftliche Po- tential und den sozialen Einfluss der Beschwerdeführerin resp. ihrer Investitionen verken- nen und hätten sich nie die Mühe gemacht, die wirtschaftlichen Bedürfnisse der pharma- zeutischen Industrie zu verstehen. Auf die weiteren Ausführungen ist – soweit notwendig – in den Erwägungen einzugehen. Zum Beweis ihrer Darstellung beantragt die Beschwerdeführerin die Befragung des Ehe- paars B.________ sowie die Erstellung eines medizinischen Gutachtens (Validierung des klinischen Nutzens ihrer Plattform) sowie einer weiteren Expertise über deren volkswirt- schaftliches Potential. Diese beiden Nutzen würden sich definitiv nicht einstellen, wenn die Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung für das Ehepaar nicht verlängert werde. F. Mit Eingabe vom 2. August 2022 verzichtete der Beschwerdegegner auf weitere Ausführungen. G. Am 28. Januar 2023 reichte die Beschwerdeführerin u.a. ein Gerichtsurteil des "Beijing Fourth Intermediate People's Court" vom 29. Dezember 2022 in chinesischer Sprache resp. in informeller englischer Übersetzung ein, womit dargelegt werden soll, dass das Hongkonger Schiedsgerichtsurteil vom 8. Januar 2021 vollstreckt werden müsse und damit der Beschwerdeführerin im Verlauf des Jahres 2023 namhafte finanzielle Mittel zufliessen werden. Der Beschwerdegegner habe mit der Weigerung, den Antrag der Be- schwerdeführerin auf Verlängerung der Bewilligungen ordnungsgemäss zu prüfen, gar in die Menschenrechte des Gründerpaars eingegriffen. Diese Eingabe dem Beschwerdegeg- ner zu Kenntnis gebracht, entgegnete dieser, dass nicht die finanziellen Mittel der Be- schwerdeführerin, sondern der volkswirtschaftliche Nutzen massgebend sei. Es werde auf das Vehementeste bestritten, dass das Gesuch um Verlängerung der Arbeitsbewilligung aus Voreingenommenheit nicht ordnungsgemäss geprüft worden sei.

7 Urteil V 2021 71 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahms- weise ausschliesst (§ 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG; BGS 162.1). Ein solcher Ausschluss ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid, deren Adressatin sie im Übrigen als Gesuchstel- lerin ist, im Sinne von § 62 Abs. 1 lit. b VRG besonders berührt, und sie hat ein schutz- würdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung im Sinne von § 62 Abs. 1 lit. c VRG. Da die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde gestützt auf § 29 seiner Geschäftsordnung (GO VG; BGS 162.11) im Zirkulationsverfahren. 1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt wer- den. Als Rechtsverletzung gelten: 1. die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes; 2. die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache; 3. der Miss- brauch oder die Überschreitung des Ermessens; 4. die Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift; 5. Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (§ 63 Abs. 1 Ziff. 1–5 VRG). Vor Gericht kann auch jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes angefochten werden (§ 63 Abs. 2 VRG). In Fällen, in denen – wie vorliegend – Beschwerde gegen einen Entscheid des Re- gierungsrats geführt wird, ist die Rüge der unrichtigen Ermessenshandhabung unzulässig (§ 63 Abs. 3 VRG e contrario). 2. Vorab kann festgestellt werden, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin nicht gegeben ist. Der eigentliche Kerngehalt – der Anspruch auf Äusserung und Anhörung des Betroffenen – wurde vorliegend immer gewährt. Die Behör- den haben sich mit den Anliegen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und ihre Entscheide umfassend begründet. Dass die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsan- waltschaft des Kantons Zug vom 18. März 2020 in der Strafuntersuchung gegen B.________ und dessen Ehefrau E.________ auch der Migrationsbehörde bekanntgege- ben wurde, lässt sich der Verteilerliste der Verfügung entnehmen. Bei den beiden Ange-

8 Urteil V 2021 71 schuldigten handelt es sich wie bekannt um die Gründer der Beschwerdeführerin und gleichzeitig deren Präsidentin bzw. Mitglied des Verwaltungsrates. Die Strafuntersuchung betraf ausschliesslich Vorgänge im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin. Wenn diese nun Ahnungslosigkeit und Überraschung behauptet und Rechte daraus ableiten will, dass die Verfügung der Staatsanwaltschaft im vorinstanzlichen Entscheid erwähnt wurde, erscheint dies missbräuchlich. Im Übrigen begründet der Regierungsrat seinen Beschluss mit dem Faktum, dass weder die Beschwerdeführerin noch der für sie handelnde B.________ in seiner Funktion als Chief Technology Officer (CTO) und Chief Science Of- ficer (CSO) einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen bewirkten hätten. 3. 3.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän- der und über die Integration (AIG; SR 142.20) benötigen Ausländer und Ausländerinnen, die nicht Staatsangehörige eines EU- oder EFTA-Staates sind und in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, eine Bewilligung. Gestützt auf § 4 Abs. 2 des Ein- führungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (EG AuG; BGS 122.5) fällt das AWA im Kanton Zug den arbeitsmarktlichen Vorentscheid – für die erstmalige wie auch für die Verlängerung der allenfalls nachfolgenden Bewilligung – im Sinne von Art. 40 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 83 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201). Ein positiver Vorentscheid ist dem Staatssekre- tariat für Migration (SEM) zur Zustimmung zu unterbreiten (Art. 99 AIG und Art. 85 VZAE). Darauf basierend entscheidet das AFM über die Erteilung der Kurzaufenthalts- oder der Aufenthaltsbewilligung. 3.2 Gemäss Art. 18 lit. a i.V.m. Art. 21 Abs. 1 AIG können Ausländerinnen und Aus- länder nur zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht und wenn nachgewiesen wird, dass keine dafür geeigneten inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder An- gehörige von Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen getroffen wurde, gefunden werden können. Bei Art. 18 AIG handelt es sich um eine sogenannte "Kann-Bestimmung", um eine ermessensleitende Bestimmung. Die zuständige Behörde entscheidet folglich im Rahmen der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen nach Ermessen. Es besteht damit kein Anspruch auf eine Zulassung (vgl. Lisa Ott, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Vorb. Art. 18–29 N 5). Trotz des den Behörden zustehenden Spielraums sind sie in der Ermessensausübung nicht völlig frei. Vielmehr sind sie an die Verfassung gebunden und

9 Urteil V 2021 71 müssen insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Willkürverbot, das Verhältnismäs- sigkeitsprinzip beachten und die öffentlichen Interessen befolgen (vgl. Häfe- lin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 409). Das Erforder- nis des gesamtwirtschaftlichen Interesses nach Art. 18 lit. a AIG dient der qualitativen Steuerung der Migration im Hinblick auf eine den Interessen der Schweiz untergeordnete Migrationspolitik, stellt somit die Leitlinie für die Regelung der Arbeitsmigration dar. Für die Zulassung von erwerbstätigen Ausländerinnen und Ausländern sind gemäss Art. 3 AIG die Chancen für eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt sowie in das soziale und gesellschaftliche Umfeld ausschlaggebend. Auch die kulturellen und wis- senschaftlichen Bedürfnisse werden angemessen berücksichtigt. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zulassung im gesamtwirtschaftlichen Interesse liegt, sind die jeweilige Ar- beitsmarktsituation, die nachhaltige Wirtschaftsentwicklung und die Integrationsfähigkeit der Ausländerinnen und Ausländer zu beachten (vgl. Cornelia Junghans, in: Handbücher für die Anwaltspraxis, Ausländerrecht, 2022, Rz. 26.49). Das Vorliegen dieser Gegeben- heiten darf nicht leichthin angenommen werden. Von einem nachhaltigen Nutzen für den Arbeitsmarkt Schweiz kann gesprochen werden, wenn das neue Unternehmen zur bran- chenspezifischen Diversifikation der regionalen Wirtschaft beiträgt, mehrere Arbeitsplätze für Einheimische erhält oder schafft, erhebliche Investitionen tätigt und neue Aufträge für die Schweizer Wirtschaft generiert (BVGer C-2485/2011 vom 11. April 2013 E. 6.2; F- 4755/2018 vom 27. Januar 2021 E. 6.2). 3.3 Kurzaufenthalts- wie auch Aufenthaltsbewilligungen werden für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und können mit weiteren Bedingungen verbunden werden. Beide sind befristet und können bei gegebenen Voraussetzungen verlängert werden (Art. 32 und 33 AIG). Bewilligungen können gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen bzw. nicht verlängert werden, wenn die mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht mehr erfüllt ist. Ob der ursprünglich erteilte Aufenthaltszweck noch gegeben ist, prüft die Behörde re- gelmässig bei der Verlängerung (Art. 33 Abs. 3 AIG). 4. Die Beschwerdeführerin rügt mit den gleichen Argumenten, die sie schon im Ver- waltungsbeschwerdeverfahren vorbrachte, dass sich die Behörden widersprüchlich verhal- ten, den Sachverhalt nicht korrekt ermittelt und ihr geschütztes Vertrauen verletzt hätten. Eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Regierungsrates ist nicht zu sehen. Tatsächlich beschränkt sie sich bei ihren Ausführungen auf die blosse Darstellung ihrer Sichtweise und bringt nichts Neues vor, was die Erwägungen des Regierungsrates widerlegen könnte, wie die folgenden Erwägungen zeigen.

10 Urteil V 2021 71 4.1. Mit Erteilen der ersten Kurzarbeitsbewilligung wurde der Beschwerdeführerin klar gemacht, dass eine arbeitsmarktlich erteilte Zulassung – und nur eine solche kommt für B.________ als Drittstaatenangehöriger überhaupt in Frage – nur Bestand haben und ver- längert werden kann, wenn der gesamtwirtschaftliche Nutzen gegeben ist. Letzterer ist Anknüpfungspunkt. Es versteht sich, dass die erste Bewilligung vom August 2015 anhand der damit eingereichten Grundlagen, diese insbesondere bestehend aus dem Business- plan 2015, beurteilt wurde. Auf dieser Basis erteilte auch das SEM seine Zustimmung zur beantragten Kurzarbeitsbewilligung. Es hielt dabei fest, dass eine Bewilligung nur verlän- gert werden könne, wenn anhand eines ausführlichen Geschäftsberichts insbesondere nachgewiesen werde, dass die im Businessplan aufgeführten Ziele (Umsatz, Gewinn, Schaffung neuer Arbeitsplätze für inländische Arbeitnehmende etc.) erreicht worden seien. Obwohl die Beschwerdeführerin ihre Ziele unbestrittenermassen und unwiderlegt nie, auch nicht annähernd, erreichte (vgl. dazu die ausführliche Darstellung im angefochtenen Ent- scheid E. 5.1 und 5.2), wurden nach der erstmaligen Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung für B.________ diese weiterhin verlängert, was bei einem Start-up-Unternehmen einige wenige Jahre noch nachvollziehbar ist. Immer und bei jeder Verlängerung aber wurde die Beschwerdeführerin klar und deutlich darauf hingewiesen, dass ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen insbesondere durch Schaffung von Arbeitsplätzen für inländische Arbeitnehmende erreicht werden muss. Die gegenteiligen Behauptungen der Beschwerdeführerin erfolgen offensichtlich wider deren besseres Wissen. 4.2 Die Akten zeigen das Bild einer Beschwerdeführerin, die gegenüber den jeweili- gen Ansprechpartnern vollmundige Versprechen betreffend die Entwicklung verschiedener Produkte und diverser KI-Plattformen in verschiedensten Bereichen (Spielzeug-, Haus- halt-, Bio-, Pharma- und Medizinalbereich) machte (vgl. u.a. Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zug vom 18. März 2020 mit ausführlichem Beschrieb der einge- reichten Beweismittel zu den Aktivitäten der A.________ AG, Lit. B Ziff. 3 ff.). Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde reichte die Beschwerdeführerin Kopien von chinesi- schen (Schiedsgerichts-)Urteilen ein, welche belegen sollen, dass ihr weitere erkleckliche finanzielle Mittel von Investoren zukommen sollen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, sind allenfalls zufliessende Gelder nicht Kriterium für die Bejahung eines gesamtwirtschaft- lichen Nutzens. Alle bisher aufgelegten Bilanzen und Erfolgsrechnungen, welche im Übri- gen infolge des Verzichts auf die eingeschränkte Revision (vgl. Art. 727a Abs. 2 OR zur Zulässigkeit) nie umfassend geprüft wurden – die aufgelegten Reporte der Fidinter erfüllen selbstdeklariert die Vorgaben einer Revision nicht –, weisen jährliche massive Verluste

11 Urteil V 2021 71 aus. Auch wenn die Beschwerdeführerin vereinzelt zwei/drei Mitarbeiter beschäftigte, wa- ren diese Arbeitsplätze nicht nachhaltig und von Dauer. Ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen war und ist nicht in Sicht. 5. 5.1 Dies alles wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie behauptet jedoch, die letzten Verlängerungen seien ausschliesslich aufgrund des Businessplanes 2019 er- teilt worden, womit die Ziele im Vergleich zum Businessplan 2015 deutlich gesenkt worden seien. Auch diese Darstellung ist offensichtlich unrichtig. Bei der letztmals erteilten Verlän- gerung vom 27. September 2019 wurde explizit – sogar fettgedruckt – festgehalten, dass eine Verlängerung für B.________ nicht mehr gewährt werde, wenn entgegen der in Aus- sicht gestellten positiven Entwicklung kein volkswirtschaftlicher Nutzen bzw. keine länger- fristigen wirtschaftlichen Auswirkungen für den Standort Zug erreicht würden. Dass ein solcher Nutzen erreicht worden wäre, behauptet selbst die Beschwerdeführerin nicht. Dass die Corona-Pandemie einen solchen verhindert habe, muss als blosse Schutzbe- hauptung gewertet werden. Bei den von ihr behaupteten weltweiten Kontakten hätte es ihr gerade im Bereich der Entwicklungstätigkeit möglich sein müssen, diese auch in diesen Zeiten voranzutreiben. Selbst in Branchen, welche nicht so technikaffin sind, wie dies die Beschwerdeführerin von sich behauptet, war es möglich, Arbeitskräfte einzustellen und einzuarbeiten. Ihr wurde von Beginn weg klar gemacht, dass eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für einen Drittstaaten-Angehörigen nur dann erteilt resp. verlängert werden kann, wenn des- sen Anwesenheit überhaupt notwendig ist für das Erreichen eines volkswirtschaftlichen Nutzens. Dass bei einem Start-up-Unternehmen der Erfolg nicht schon in den ersten Jah- ren eintritt, ist einleuchtend. Die Beschwerdeführerin hat es aber über die Jahre versäumt, auch nur den geringsten Fortschritt in der von ihr vorgegebenen Zielsetzung zu erreichen. Von einer markttauglichen Entwicklung einer KI-Plattform kann schon gar keine Rede sein. Tatsächlich kann sich das Gericht des Eindrucks nicht erwehren, dass die Beschwerdefüh- rerin mit der von ihr produzierten Papierflut versucht, ihre Untätigkeit in der vorgegebenen Entwicklungsarbeit in technischen Bereichen aller Art zu vernebeln. Sie brachte denn auch nur vor, dass es ihr gelungen sei, massive finanzielle Mittel einzuholen und damit ein Wertschriftenportfolio aufzubauen und zu bewirtschaften. Dass namhafte Experten in aller Welt von ihren Projekten begeistert seien, ändert nichts daran, dass die Beschwerdeführe- rin bislang nichts vorzuweisen hat. Es gibt keine verbindlichen Verträge, kein Aufzeigen von konkreten Arbeits- oder Projektschritten etc.; das Geschäftsgebaren bleibt nebulös.

12 Urteil V 2021 71 Ein ordentlicher Geschäftsbericht, wie ihn auch das SEM verlangte, ist ohnehin nicht vor- handen. 5.2 Es muss festgestellt werden, dass sich die Behörden in keiner Art widersprüchlich verhalten haben. Es könnte sich bloss die Frage stellen, ob sie sich zu lange von der ho- hen Selbstvermarktungskompetenz des Mitgründers B.________, wie dies die Beschwer- deführerin selber ihm zuschreibt, blenden liess und auf dessen Potential vertraute. Der Beschwerdeführerin gelingt der ihr obliegende Nachweis nicht, dass sie in irgendwelcher Art nur annähernd ihr Ziel erreicht und einen auch nur geringen volkswirtschaftlichen Nut- zen im Sinne des Gesetzes geschaffen hat. Ausser Frage ist, dass sie sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann. Die Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung wurde immer befristet und unter der Bedingung des wirtschaftlichen Prosperierens erteilt, was die Be- schwerdeführerin wusste. Zudem hat sie keine Investitionen getroffen, die sie nicht rück- gängig machen könnte. Nach eigenen Ausführungen fokussiert sie ihre Tätigkeit auf das Bewirtschaften des Portfolios, welches, sofern denn ausreichende Mittel generiert werden, das Schaffen von Arbeitsplätzen ermöglichen soll. Diese Tätigkeit bedarf definitiv nicht der Anwesenheit in der Schweiz und trägt nichts zum Nutzen bei. 6. Aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage wird in zulässiger antizipierter Beweis- würdigung auf die Befragung des Ehepaars B.________ sowie auf das Einholen von Gut- achten verzichtet. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Regierungsrat in korrekter Rechtsanwendung den Entscheid des AWA geschützt hat. Das Ermessen wurde in jeder Hinsicht verfassungskonform ausgeübt; die Aufenthalts- und die Arbeitsbewilligung von B.________ durfte zu Recht nicht mehr verlängert werden. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG kostenpflichtig. Die Spruchgebühr wird in Anwendung von § 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor Verwaltungsgericht (BGS 162.12) auf Fr. 3'000.– festgesetzt. Sie wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– verrechnet. Die restlichen Fr. 1'000.– werden in Rechnung gestellt. Eine Parteientschädi- gung ist der Beschwerdeführerin angesichts ihres Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Der Regierungsrat hat keinen Anspruch auf Zusprechung einer Parteien- tschädigung (§ 28 Abs. 2a VRG).

13 Urteil V 2021 71 8. Vorliegend besteht kein Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin auf Erteilung ei- ner Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für den chinesischen Staatsangehörigen B.________. Damit ist gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ge- gen das vorliegende Urteil nicht zulässig. Offensteht ihr damit – allerdings auch nur unter eingeschränkten Voraussetzungen (vgl. Thomas Häberli, in: Basler Kommentar, Bundes- gerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 83 N 61 mit Verweis auf BGE 133 I 185) – nur die subsi- diäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG, womit die Verletzung von verfas- sungsmässigen Rechten gerügt werden kann.

14 Urteil V 2021 71 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr von Fr. 3'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– verrechnet. Die restlichen Fr. 1'000.– werden in Rechnung gestellt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne im Sinne der Erwägung 8 Be- schwerde eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Ur- teils), an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach) sowie zum Vollzug von Ziffer 2 des Dispositivs an die Finanzverwaltung des Kantons Zug (nur Dispositiv). Zug, 17. April 2023 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am