Verwaltungsrechtl. Kammer — Ausländerrecht (Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA)
Erwägungen (23 Absätze)
E. 2 Urteil V 2021 6 A. A.________, geboren 1998, Staatsangehöriger von C.________, reiste am 9. Ok- tober 2016 in die Schweiz ein, um an einer Hotelfachschule zu studieren. Das Amt für Mi- gration des Kantons Luzern (AMIGRA) erteilte ihm zu diesem Zweck eine Aufenthaltsbe- willigung mit Gültigkeit bis am 10. Oktober 2017. Am 22. September 2017 heiratete A.________ die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte D.________, E.________ Staats- angehörige. Daraufhin erteilte ihm das AMIGRA eine bis am 13. Dezember 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit dem Aufenthaltszweck "Verbleib bei der Ehegattin". Am 1. April 2018 zogen A.________ und D.________ in den Kanton Zug. Das Amt für Mi- gration des Kantons Zug (AFM) bewilligte A.________ den Kantonswechsel und erteilte ihm eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit gleichbleibendem Aufenthaltszweck und un- veränderter Gültigkeitsdauer. Am 31. März 2020 teilte D.________ dem AFM per E-Mail mit, dass sie sich von A.________ scheiden lassen möchte, worauf das AFM Sachver- haltsabklärungen einleitete. Mit Verfügung vom 24. Juli 2020 widerrief das AFM nach Ge- währung des rechtlichen Gehörs die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Begründend wurde ausgeführt, dass der Ehewille von D.________ weggefallen und dadurch die Bedingung für den rechtmässigen Aufenthalt von A.________ in der Schweiz nicht mehr gegeben sei. Da die Ehe weniger als drei Jah- re bestanden habe und auch kein persönlicher nachehelicher Härtefall vorliege, seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 AIG nicht erfüllt. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies der Regierungs- rat des Kantons Zug am 15. Dezember 2020 ab. B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. Januar 2021 liess A.________ bean- tragen, der Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zug vom 15. Dezember 2020 und die Verfügung des AFM vom 24. Juli 2020 seien vollumfänglich aufzuheben. Es sei vom Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung sowie von seiner Wegweisung aus der Schweiz abzusehen und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Eventualiter sei ihm eine Ausreisefrist von drei Monaten ab Rechtskraft des Beschwerdeentscheides anzusetzen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Regierungsrats. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA hingewiesen, wo- nach für Ehegatten von Staatsangehörigen der EU ein Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz bestehe. Dieses Aufenthaltsrecht sei unabhängig davon, ob die Eheleute zu- sammenleben würden. Das Recht auf Familiennachzug gemäss FZA setze allein das for- melle Bestehen der Ehe voraus. Nachweislich sei weder von seiner Ehefrau noch von ihm ein Trennungs- oder ein Scheidungsverfahren eingeleitet worden. Die Ehe bestehe somit nach wie vor, auch wenn die Eheleute faktisch (aber nicht rechtlich) getrennt leben wür-
E. 3 Urteil V 2021 6 den. Zudem werde bestritten, dass seine Ehefrau ihren mangelnden Ehewillen eindeutig bekundet habe. Wie in der Verwaltungsbeschwerde ausgeführt worden sei, befinde sich die Ehefrau in einem psychisch angeschlagenen Zustand und sei nicht in der Lage, ihren Willen klar zu bilden. Er habe daher nach wie vor gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA einen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Ehe aktuell seit drei Jahren und vier Monaten bestehe und er die Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG erfülle. Ihm sei daher auch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Darüber hinaus sei ihm eine Rückkehr nach C.________ angesichts der aktuellen Corona Situation sowie der familiären Situation auch nicht zuzumuten, weshalb ein Härtefall i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliege. Betreffend Eventualantrag – Verlängerung der Ausreisefrist – verwies der Beschwerdeführer auf den Umstand, dass er in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehe und dass er am 22. Oktober 2020 einen Mietvertrag für ein möbliertes Zimmer mit einer Mindestvertragsdauer von sechs Monaten abgeschlossen habe. Im Falle eines Wi- derrufs der Aufenthaltsbewilligung sei ihm ein geordneter Wegzug mit den entsprechend notwendigen administrativen Vorkehrungen zu ermöglichen. Die von der Vorinstanz ange- setzte Ausreisefrist von 30 Tagen sei dafür eindeutig zu kurz. C. Am 26. Februar 2021 wurde der vom Gericht verlangte Kostenvorschuss im Be- trag von Fr. 1'500.– innert erstreckter Frist bezahlt. D. Die Sicherheitsdirektion reichte am 17. März 2021 namens des Regierungsrats ei- ne Vernehmlassung ein und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfol- ge zulasten des Beschwerdeführers. Die Sicherheitsdirektion verwies dabei in Bezug auf den Sachverhalt und die Vorgeschichte im Wesentlichen auf den angefochtenen Ent- scheid vom 15. Dezember 2020. Ergänzend dazu führte sie aus, die Tatsache, dass die Ehe formell nach wie vor bestehe, sei nicht massgeblich. Die Ehefrau des Beschwerdefüh- rers habe mehrfach unmissverständlich erklärt, dass ihr Ehewille erloschen sei, weshalb keine relevante Ehegemeinschaft mehr vorliege. Der Beschwerdeführer vermöge keine Belege für seine gegenteilige Behauptung beizubringen. Die Berufung auf eine inhaltslose, nur noch formell bestehende Ehe sei rechtsmissbräuchlich. Der Aufenthaltsanspruch sei daher mit der Auflösung der Ehegemeinschaft dahingefallen. Des Weiteren habe die Ehe lediglich vom 22. September 2017 bis im Frühling 2020 Bestand gehabt. Die Vorausset- zungen einer tatsächlichen Ehedauer von mindestens drei Jahren seien daher nicht erfüllt. Darüber hinaus könne der Beschwerdeführer aus der COVID-19-Situation keine wichtigen persönlichen Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz ableiten und als junger,
E. 3.1 Gemäss Art. 7 lit. d des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten ande- rerseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Die einem Fami- lienangehörigen erteilte Aufenthaltserlaubnis hat die gleiche Gültigkeit wie die der Person, von der das Recht hergeleitet ist (Art. 3 Abs. 4 Anhang I FZA). Den Familienangehörigen eines EU/EFTA-Bürgers steht ein Aufenthaltsrecht im Rahmen des Familiennachzugs zu. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.). Damit gehen die freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche über die innerstaatliche Regelung hinaus, wonach ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern oder hier niedergelassenen Personen nur Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben, wenn die Ehegatten zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG).
E. 3.2 Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist E.________ Staatsangehörige und verfügt daher über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Der Beschwerdeführer ist damit nach wie vor Ehegatte einer hier aufenthaltsberechtigten EU/EFTA Bürgerin und kann sich des- halb während der formellen Fortdauer seiner Ehe grundsätzlich auf einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch nach den genannten Bestimmungen des FZA berufen. 4.
E. 4 Urteil V 2021 6 arbeitsfähiger Mann sei ihm die Rückkehr auch unabhängig von einer familiären Unter- stützung möglich. Zu guter Letzt wies die Sicherheitsdirektion darauf hin, dass der Be- schwerdeführer den Mietvertrag für das möblierte Zimmer im Wissen um den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung abgeschlossen habe. Falls er die Mindestvertragsdauer von sechs Monaten nicht einhalten könne, habe er selber die Ursache dafür gesetzt. Der Antrag auf Verlängerung der Ausreisefrist zwecks Einhaltung dieser Mindestvertragsdauer sei daher treuwidrig. Im Übrigen betrage die Kündigungsfrist nach Ablauf der Mindestvertragsdauer (Ende April 2021) nur 14 Tage auf Ende eines Monats, was ohnehin eine ordentliche Kün- digung ermöglichen dürfte. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrates zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahms- weise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses. Er ist davon besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Seine Beschwerdeberechti- gung ist gemäss § 62 VRG fraglos gegeben. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt wer- den. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache so- wie der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens (§ 63 Abs. 1 VRG). Überdies kann jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (§ 63 Abs. 2 VRG). Die Handhabung des Ermessens unter- liegt der gerichtlichen Beurteilung nicht (vgl. § 63 Abs. 3 VRG). 2. Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016 geändert und umbenannt (neu: Bundes-
E. 4.1 Der Aufenthaltsanspruch des ausländischen Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1 An- hang I FZA steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine lediglich formell fortbestehende Ehe zu berufen, wenn dies ausschliesslich (noch) dazu dient, ausländerrechtliche Zulassungsvorschriften zu umgehen (BGE 139 II 393 E. 2.1; 130 II 113 E. 9). Dies ist bei einer getrennten, defini- tiv gescheiterten und inhaltsleeren Ehe zu vermuten. Eine solche ist insbesondere anzu-
E. 4.2 Gemäss Aktenlage sind der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zwar nach wie vor verheiratet und ein Scheidungsverfahren ist noch nicht anhängig gemacht worden. Dennoch ist die Ehe – wie vom Regierungsrat zutreffend festgestellt und nachfolgend auf- zuzeigen sein wird – als definitiv gescheitert zu betrachten. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer am 17. April 2020 aus der gemeinsamen Woh- nung ausgezogen ist. Auch wenn der getrennte Wohnsitz für sich allein nicht ausschlag- gebend ist, liegt klar zu Tage, dass vorliegend keine eheliche Beziehung mehr besteht. Aus den Akten ergibt sich nämlich, dass der Ehewille der Ehefrau des Beschwerdeführers erloschen ist. So hat die Ehefrau die Gemeinde F.________ bereits am 31. März 2020 per E-Mail darüber informiert, dass sie sich von ihrem Mann trennen möchte. Sie wies darauf hin, dass ihr Mann emotional beleidigend sei und nur mit ihr verheiratet bleiben wolle, um
E. 5 Urteil V 2021 6 gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG]). Diese Änderungen sind am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers und seine Wegweisung erfolgten mit Verfügung des AFM vom 24. Juli 2020. Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind somit die Bestimmungen des AIG anzuwenden. 3.
E. 5.1 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Massgeblicher Zeitpunkt für die retro- spektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmba- ren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2). Die Dreijahresfrist gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und auf- grund des klaren Wortlauts der Regelung absolut, ohne dass hierin ein überspitzter For- malismus läge, zumal es sich um eine Ausnahmeregelung handelt (BGer 2C_195/2010 vom 23. Juni 2010 E. 5.1; 2C_711/2009 vom 30. April 2010 E. 2.3.1). Selbst wenn sie nur um wenige Wochen oder Tage verpasst wird, besteht praxisgemäss kein Anspruch auf Er- teilung bzw. Verlängerung der Bewilligung mehr (BGer 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.1.3). Anzufügen ist, dass in diesem Verfahren trotz der Geltung des Untersu- chungsgrundsatzes die Beweislast in Bezug auf die Tatsache, dass die eheliche Gemein- schaft später als von der Vorinstanz angenommen aufgelöst worden ist, beim Beschwer- deführer liegt (vgl. BGer 2C_1046/2011 vom 14. August 2012 E. 4.3).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, seine Ehe bestehe seit drei Jahren und vier Monaten und dauere nach wie vor an. Dabei übersieht er, dass nicht die Dauer des formellen Bestands der Ehe massgebend ist, sondern vielmehr die tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft, die vom gegenseitigen Ehewillen getragen wird (vgl. E. 5.1 vor- stehend). Der Regierungsrat nimmt eine relevante Ehegemeinschaft in diesem Sinne vom
22. September 2017 (Datum der Hochzeit) bis längstens im Frühling 2020 an. Aufgrund der aktenkundigen E-Mails und Schreiben vom 31. März 2020 (AFM-act. 16 f.) sowie des von der Ehefrau am 28. April 2020 ausgefüllten Fragebogens (AFM-act. 22) mit klar kom- munizierten Scheidungsabsichten und des Auszugs des Beschwerdeführers aus der ge- meinsamen Wohnung per 17. April 2020 ist dies nicht zu beanstanden. Spätestens im
E. 6 Urteil V 2021 6 nehmen, wenn der Ehewille mindestens eines Ehegatten definitiv erloschen ist. Die blosse Fortführung einer faktischen Wohngemeinschaft bei nicht mehr gelebter Ehegemeinschaft und erloschenem Ehewillen eines Ehepartners ist praxisgemäss nicht mehr als relevantes Zusammenleben i.S.v. Art. 42 ff. AIG oder der freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen auszulegen (VGer ZH VB.2019.00824 vom 11. März 2020 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Steht der Aufenthaltsanspruch nach dem Freizügigkeitsrecht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, fällt auch der staatsvertragliche Anspruch dahin, wenn der Wille zur Gemeinschaft fehlt und das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu dient, die aus- länderrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen. Die abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen kann in diesem Fall mangels Fortbestehens der Bewilligungsvor- aussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Eu- ropäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP; SR 142.203) i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG (Nichteinhalten einer mit der Verfügung ver- bundenen Bedingung) widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügig- keitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (s. zum Ganzen BGE 139 II 393 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Weil nur das intakte Ehe- und Familienleben durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützt wird, entfällt bei einer nur noch formell aufrechterhaltenen, inhaltsleeren Ehe zudem auch ein grundrechtlicher Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Familienleben (VGer ZH VB.2019.00824 vom 11. März 2020 E. 4.1).
E. 6.1 Auch bei Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). In diesen Situationen ist jeweils aufgrund der konkre- ten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob eine Rückkehr zumutbar ist oder nicht. Dabei kommt der Behörde bei der Beurteilung des Vorliegens eines persönlichen Härtefalls einer betroffenen Person ein grosser Ermessensspielraum zu (vgl. Martina Caroni, in: Caro- ni/Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Auslände- rinnen und Ausländer [AuG], 2010, Art. 50 N 13). Wichtige persönliche Gründe können namentlich dann vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiederein- gliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). In casu gibt es in den Akten keine Indizien, die darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer Op- fer ehelicher Gewalt geworden ist. Ebenso fehlen Anhaltspunkte, wonach die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen worden wäre. Der Beschwerdeführer macht denn in seiner Beschwerde erstmals auch vielmehr geltend, eine Rückkehr nach C.________ sei ihm aus wichtigen persönlichen Gründen nicht zumutbar. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Bei der Auslegung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Eingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hät- te, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und – aus welchen Gründen auch immer – vorgezogen würde (BGer 2C_480/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.4.1).
E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer begründet den persönlichen Härtefall unter anderem mit der Corona-Situation in seinem Herkunftsland. Angesichts der Tatsache, dass C.________ zum Corona-Hochrisikogebiet mit einem schlechten Gesundheitswesen gehöre, sei das Infektions- und das damit verbundene Gesundheitsrisiko in C.________ erheblich höher als in der Schweiz. Seine Gesundheitsvorsorge und die Behandlung im Falle einer Corona-Infektion seien nicht gesichert, da er in C.________ über keine Kran- kenversicherung verfüge. Die Sicherheitsdirektion bestreitet dies und verweist in diesem Zusammenhang im Rahmen ihrer Vernehmlassung auf den Umstand, dass die täglich bestätigten Neuinfektionen in C.________ aktuell tiefer seien als in der Schweiz. In Würdi- gung der persönlichen Umstände – junger Beschwerdeführer ohne bekannte Vorerkran- kungen – kommt die Sicherheitsdirektion zum Schluss, dass das Risiko des Beschwerde- führers für einen schweren, behandlungsbedürftigen Krankheitsverlauf im Falle einer CO- VID-19-Infektion sehr gering sei und daher aus der COVID-19-Situation kein Aufenthalts- recht in der Schweiz abgeleitet werden könne. In dieser Schlussfolgerung kann keine Rechtsverletzung in Form des Ermessensmissbrauchs oder der Ermessensüberschreitung erblickt werden. Der Beschwerdeführer dürfte, wie die Sicherheitsdirektion willkürfrei fest- stellte, bereits aufgrund seines Alters (aktuell 23-jährig) und der Tatsache, dass er keine Vorerkrankungen hat, keinem allzu grossen Risiko einer besonders schweren Corona- Erkrankung ausgesetzt sein. Hinzu kommt, dass inzwischen mehrere Impfstoffe gegen COVID-19 vorhanden sind und sich der Beschwerdeführer hier in der Schweiz zweifellos hat impfen lassen können, sofern er es wollte. Darüber hinaus fällt in Betracht, dass C.________ aktuell nicht mehr auf der Liste des Bundesamtes für Gesundheit der Länder mit besorgniserregender Virusvariante steht (vgl. htt- ps://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien- pandemien/aktuelle-ausbrue-che-epidemien/novel-cov/empfehlungen-fuer- reisende/liste.html; zuletzt besucht am 2. September 2021) und die täglich bestätigten Neuinfektionen (im 7-Tage-Durschnitt pro Mio. Einwohner) in C.________ denn auch wei- terhin tiefer sind als in der Schweiz (vgl. https://www.srf.ch/news/international/coronavirus- weltweit-die-internationale-lage-in-der-uebersicht-3; zuletzt besucht am 2. September 2021). Ein wichtiger persönlicher Grund des Beschwerdeführers im Sinne eines Härtefalls kann in der COVID-19-Situation damit nicht erblickt werden.
E. 6.2.2 Weiter argumentiert der Beschwerdeführer, dass er aufgrund der Heirat mit einer Christin ausserhalb seiner Kaste von seiner Familie verstossen worden sei, weshalb er bei einer Rückkehr nach C.________ keine Unterstützung von der Familie erhalten würde,
E. 7 Urteil V 2021 6 in der Schweiz zu bleiben. Sie wisse, dass sie die 117 anrufen könne, wenn er sie das nächste Mal erschrecke oder bedrohe. Gleichentags teilte die Ehefrau auch dem AFM mit, dass ihre Situation nichts mit der aktuellen Gesundheitskrise zu tun habe. Es sei ein ech- tes, anhaltendes Problem, das sie schon Monate zuvor zu lösen begonnen habe. Es wer- de für sie aber eigentlich nur viel schlimmer. Die Ehe sei wegen seines Verhaltens ge- scheitert und sie möchte frei von ihm sein. Sie fühle sich sehr unwohl (AFM-act. 16). In ei- nem weiteren Schreiben vom 31. März 2020 (AFM-act. 17) an das AFM wies die Ehefrau unter anderem darauf hin, dass sie seit März 2019 von ihrem Ehemann getrennt schlafe. Zudem sprach sie wiederholt von einem manipulativen Verhalten ihres Mannes, den Dro- hungen und der verbalen Gewalttätigkeit und merkte an, dass sie Massnahmen für eine Scheidung ergreifen werde. Aufgrund dessen hat die Ehefrau des Beschwerdeführers denn auch anwaltliche Unterstützung in Anspruch genommen und eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen erstellen lassen, die dem Beschwerdeführer zur Unterzeichnung zu- gestellt wurde (AFM-act. 15). Mit der Vorinstanz ist somit einig zu gehen, dass seitens der Ehefrau des Beschwerdeführers klar geäusserte Scheidungsabsichten vorliegen. Auf Nachfrage des AFM hat die Ehefrau den bereits geäusserten Sachverhalt denn auch noch einmal bestätigt und anlässlich des ausgefüllten Fragebogens vom 28. April 2020 (AFM- act. 22) darauf hingewiesen, dass erste Eheprobleme im September 2018 begonnen hät- ten. Sie habe ihrer Ehe dann noch eine letzte Chance gegeben, im Januar 2019 aber rea- lisiert, dass sich ihr Mann nicht ändern werde und er nicht gut für sie sei. Er habe sich nur wenig um die eheliche Beziehung bemüht und sie emotional missbraucht sowie unter Druck gesetzt. Im März 2019 habe sie dann entschieden, dass sie in getrennten Zimmern schlafen würden und ernsthaft über eine Scheidung nachgedacht. Die Frage, ob sie sich eine Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft vorstellen könne, beantwortete die Ehefrau ausdrücklich mit "nein" und führte explizit aus, dass sie die Ehe definitiv beenden möchte. Ihr Wille zur Fortführung der Ehe sei seit März 2019 definitiv erloschen. Mit E-Mail vom
2. Juni 2020 an das AFM wies sie schliesslich darauf hin, dass ihr Ehemann die Vereinba- rung über die Scheidungsfolgen inzwischen unterzeichnet habe und sie diese dem Gericht noch diese Woche zustellen werde. Ihr grosses Anliegen sei es, dass die Scheidung ab- geschlossen sei, bevor ihr Ehemann nach C.________ zurückkehre. Mit E-Mail vom
19. Juni 2020 bestätigte die Ehefrau ihren Scheidungswillen erneut, dies für den Fall, dass das AFM von ihrem Ehemann etwas anderes gehört hätte (AFM-act. 43). Der Beschwerdeführer selber äusserte sich mit Schreiben vom 25. Mai 2020 (AFM- act. 35) dahingehend, dass sein Ehewille nach wie vor vorhanden sei. Mit Eingabe vom
30. Juni 2020 (AFM-act. 47) bestätigte die Rechtsvertreterin zudem, dass der Beschwer-
E. 8 Urteil V 2021 6 deführer seine Ehefrau nach wie vor sehr liebe und er sie nicht verlieren möchte. Er möch- te seine Ehe nicht einfach so aufgeben. Die eheliche Beziehung sei bis im Frühling 2020 intakt gewesen und nicht definitiv gescheitert. Vielmehr sei die Trennung nur vorüberge- hender Natur. Der Trennungswunsch seiner Ehefrau sei aus einer Laune bzw. einer all- gemeinen Unzufriedenheit heraus entstanden. Er sei überzeugt davon, dass sie ihre Pro- bleme mit der Zeit überwinden könnten. Obwohl der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge an seiner Ehe festhalten will, hat die Ehefrau ihre wiederholt geäusserten Scheidungsabsichten bislang nicht zurückge- nommen. Aus den Akten ergeben sich denn auch keinerlei Hinweise darauf, dass es seit dem Zeitpunkt der aus Sicht der Ehefrau definitiven Trennung noch einmal Versuche ge- geben haben könnte, die Ehe zu retten. Geht der Regierungsrat davon aus, dass mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nicht zu rechnen sei, ist dies nach dem so- eben Ausgeführten und den dargelegten Umständen nicht zu beanstanden, zumal der Wil- le zur Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft von beiden Ehegatten geteilt werden müsste und zumindest die Ehefrau aufgrund ihrer klaren Willensäusserungen an einer Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens nicht interessiert ist. Soweit der Be- schwerdeführer den mangelhaften Ehewillen seiner Ehefrau nach wie vor bestreitet und in diesem Zusammenhang auf ihren psychisch angeschlagenen Zustand hinweist, wonach sie nicht in der Lage sei, ihren Willen klar zu bilden, kann er nicht gehört werden. Wie die Sicherheitsdirektion im Rahmen ihrer Vernehmlassung zutreffend darauf hingewiesen hat, vermag der Beschwerdeführer keine Belege für seine gegenteiligen Behauptungen beizu- bringen. Darüber hinaus ist noch einmal in Erinnerung zu rufen, dass die Ehefrau ihren Scheidungswillen mehrfach und unmissverständlich geäussert hat. Bei klar geäusserten und nicht widerrufenen Scheidungsabsichten eines Ehegatten muss keine bestimmte Trennungsdauer abgewartet werden, um die Ehe bereits als definitiv gescheitert zu be- trachten (vgl. VGer ZH VB.2018.00796 vom 17. April 2019 E. 3.2). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass bis anhin kein Eheschutz- oder Scheidungsverfahren ein- geleitet worden ist, wäre eine Scheidungsklage gegen den Willen des Beschwerdeführers doch ohnehin erst nach zweijähriger Trennung erfolgversprechend (vgl. Art. 114 ZGB; BGer 2C_377/2020 vom 15. Juli 2020 E. 3.4.3). Liegt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau keine relevante Ehegemein- schaft mehr vor und kann infolge der Auflösung der Ehegemeinschaft der ursprüngliche Aufenthaltszweck bzw. die mit der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdefüh- rers verbundene Bedingung der Aufrechterhaltung der Ehegemeinschaft nicht mehr erfüllt
E. 9 Urteil V 2021 6 werden, erscheint eine Berufung auf das rein formelle Weiterbestehen der Ehe im Sinne der erwähnten Rechtsprechung als rechtsmissbräuchlich. Demzufolge haben die Vor- instanzen zu Recht das Fortbestehen des abgeleiteten Aufenthaltsrechts verneint und die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 23 VFP und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen. 5.
E. 10 Urteil V 2021 6 April 2020 war kein echter Ehewille mehr vorhanden und ein anhaltendes Getrenntleben eingetreten. Mithin ist von einem definitiven Scheitern der Ehe im April 2020 und damit von einer etwas mehr als 2 1/2 Jahre dauernden Ehe auszugehen. Dementsprechend hat der Regierungsrat das Erfordernis der Dreijahresfrist, welche am 22. September 2020 geendet hat, zu Recht verneint. Da ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG damit bereits an der zeitlichen Voraussetzung scheitert, muss die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht näher geprüft werden. 6.
E. 11 Urteil V 2021 6
E. 12 Urteil V 2021 6 sodass auch deshalb ein persönlicher Härtefall vorliege, welcher einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung begründe. Demgegenüber weist die Sicherheitsdirektion darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Befürchtung, er könne bei der Rückkehr in sein Heimat- land keine Unterstützung durch seine Familie erwarten, erst im vorliegenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als wichtigen persönlichen Grund für einen Härtefall vorgebracht habe. Der späte Zeitpunkt dieser Rüge wecke Zweifel an deren Ernsthaftigkeit. Für den Fall, dass dem Beschwerdeführer dennoch ein familiärer Rückhalt fehlen sollte, sieht die Sicherheitsdirektion darin keinen Grund für einen persönlichen Härtefall, da ihm als junger, arbeitsfähiger Mann die Rückkehr unabhängig von einer familiären Unterstützung möglich und zumutbar sei. Vorliegend scheint zwar unbestritten, dass der Beschwerdeführer, der die deutsche Sprache spricht, sich hier wohl und zuhause fühlt, ein gutes Beziehungsnetz aufgebaut hat und am Arbeitsplatz geschätzt wird, in der Schweiz gesellschaftlich, beruf- lich und damit wirtschaftlich gut integriert ist. Dies alleine reicht aber nicht für die Bejahung eines schwerwiegenden Härtefalles. Wie das AFM mit Verfügung vom 24. Juli 2020 zutref- fend festgestellt hat, hält sich der Beschwerdeführer erst seit dem 9. Oktober 2016 in der Schweiz auf, während er zuvor sein ganzes Leben in seinem Heimatland verbracht hat. Angesichts dessen ist dem AFM Recht zu geben, dass der Beschwerdeführer sowohl mit der Sprache wie auch mit den gesellschaftlichen Strukturen und kulturellen Gepflogenhei- ten in seinem Herkunftsland bestens vertraut ist. Hinzu kommt, dass er über eine solide Ausbildung verfügt. Damit sind die Möglichkeiten zur Wiedereingliederung in C.________ für den Beschwerdeführer intakt. Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, wonach er von seiner Familie verstossen worden sei und daher bei seiner Rück- kehr in sein Heimatland keine Unterstützung durch die Familie erwarten könne. Mit der Si- cherheitsdirektion ist einig zu gehen, dass dem Beschwerdeführer als junger, arbeitsfähi- ger Mann die Rückkehr unabhängig von einer familiären Unterstützung möglich und zu- mutbar ist. Selbst unter der Annahme, dass die Lebensbedingungen für ihn in der Heimat härter wären und seine Reintegration sich nicht einfach gestalten könnte, würde dies nicht genügen, um einen Härtefall zu bejahen. Vorliegend kann somit keine Rede davon sein, dass die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland stark ge- fährdet wäre. Es ist daher festzuhalten, dass der Regierungsrat kein Recht verletzte, als er das Vorliegen eines wichtigen persönlichen Grunds i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vernein- te. 7. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Regierungsrat richtigerweise das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG nicht geprüft hat. Ab- gesehen davon, dass diese Bestimmung keinen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel ver-
E. 13 Urteil V 2021 6 mittelt, wurde kein allgemeiner ausländerrechtlicher Härtefall geltend gemacht. Es sind vorliegend auch keine Gründe ersichtlich, die auf einen derartigen Fall hindeuten würden. Im Übrigen ist anzumerken, dass sich die Frage einer ermessensweisen Gewährung des weiteren Aufenthalts gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (allgemeiner Härtefall, "humanitä- re Bewilligung") dann nicht stellt, wenn der Widerruf einer Bewilligung (und nicht deren Verlängerung) Gegenstand des ausländerrechtlichen Verfahrens bildet (vgl. Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann (et. al.), Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, S. 99). Dies ist hier der Fall, was dazu führt, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG stützen kann. 8. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der Regierungsrat kein Recht verletzte, in- dem er feststellte, dass der Beschwerdeführer nach der Trennung von der Ehefrau eine Bedingung für seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr erfülle. Auch waren seine Aus- führungen in jeder Hinsicht korrekt, wonach die Ehe weniger als drei Jahre gedauert hat und der Beschwerdeführer keine wichtigen persönlichen Gründe für einen weiteren Auf- enthalt in der Schweiz geltend machen konnte. Der Regierungsrat hat demnach den Wi- derruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA durch das AFM vom 24. Juli 2020 zu Recht geschützt. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich somit als unbegründet und ist ab- zuweisen. 9. Für den Fall der Bestätigung des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung stellt der Beschwerdeführer den Antrag, dass ihm eine längere Ausreisefrist von drei Monaten ab Rechtskraft des Beschwerdeentscheids gewährt werde. Zur Begründung weist er darauf hin, dass er in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis (Festanstellung) stehe und am
22. Oktober 2020 ein möbliertes Zimmer gemietet habe mit einer Mindestvertragsdauer von sechs Monaten. Gemäss Art. 64d Abs. 1 AIG ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Um- stände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthalts- dauer dies erfordern. Die Ausreisefrist soll es dem Ausländer ermöglichen, die notwendi- gen Vorbereitungen zu treffen. Wie die Sicherheitsdirektion im Rahmen ihrer Vernehmlas- sung richtigerweise festgestellt hat, hat der Beschwerdeführer den Mietvertrag für das möblierte Zimmer am 22. Oktober 2020 (vgl. Bf-act. 4) und damit im Wissen um den Wi- derruf der Aufenthaltsbewilligung – die Verfügung des AFM datiert vom 24. Juli 2020 – ab- geschlossen. In Berücksichtigung dessen ist der Sicherheitsdirektion zuzustimmen, wo-
E. 14 Urteil V 2021 6 nach eine Verlängerung der Ausreisefrist zwecks Einhaltung der Mindestvertragsdauer treuwidrig wäre. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang sodann, dass die Min- destvertragsdauer von sechs Monaten inzwischen abgelaufen ist, sodass der Beschwer- deführer das möblierte Zimmer nun unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen auf Ende eines Monats kündigen kann. Angesichts der Tatsache aber, dass der Be- schwerdeführer noch eine Arbeitstätigkeit ausübt (mit einer vertraglichen Kündigungsfrist von einem Monat, jeweils auf das Ende eines Monats; vgl. AFM-act. 32), scheint die von den Vorinstanzen angesetzte Frist von 30 Tagen tatsächlich etwas knapp bemessen. In Berücksichtigung dieses Umstandes rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine Frist von 60 anstatt 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides einzuräumen. 10. Die teilweise Gutheissung der Beschwerde lediglich bezüglich der angesetzten Ausreisefrist ändert nichts an der uneingeschränkten Kostenpflicht des Beschwerdeführers in diesem Verfahren (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Die Spruchgebühr beträgt Fr. 1'500.– und wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Anspruch auf eine Parteientschädi- gung besteht nicht (§ 28 Abs. 2 VRG).
E. 15 Urteil V 2021 6 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Ausreisefrist auf 60 Tage ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils festgelegt wird; im Übrigen wird sie ab- gewiesen.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'500.– auferlegt, die mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach), an das Staatssekretariat für Migration SEM, Bern, sowie zum Vollzug von Ziff. 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 6. Oktober 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter lic. iur. Ivo Klingler und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 6. Oktober 2021 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA lic. iur. B.________ gegen Regierungsrat des Kantons Zug, Regierungsgebäude, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Ausländerrecht (Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA) V 2021 6
2 Urteil V 2021 6 A. A.________, geboren 1998, Staatsangehöriger von C.________, reiste am 9. Ok- tober 2016 in die Schweiz ein, um an einer Hotelfachschule zu studieren. Das Amt für Mi- gration des Kantons Luzern (AMIGRA) erteilte ihm zu diesem Zweck eine Aufenthaltsbe- willigung mit Gültigkeit bis am 10. Oktober 2017. Am 22. September 2017 heiratete A.________ die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte D.________, E.________ Staats- angehörige. Daraufhin erteilte ihm das AMIGRA eine bis am 13. Dezember 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit dem Aufenthaltszweck "Verbleib bei der Ehegattin". Am 1. April 2018 zogen A.________ und D.________ in den Kanton Zug. Das Amt für Mi- gration des Kantons Zug (AFM) bewilligte A.________ den Kantonswechsel und erteilte ihm eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit gleichbleibendem Aufenthaltszweck und un- veränderter Gültigkeitsdauer. Am 31. März 2020 teilte D.________ dem AFM per E-Mail mit, dass sie sich von A.________ scheiden lassen möchte, worauf das AFM Sachver- haltsabklärungen einleitete. Mit Verfügung vom 24. Juli 2020 widerrief das AFM nach Ge- währung des rechtlichen Gehörs die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Begründend wurde ausgeführt, dass der Ehewille von D.________ weggefallen und dadurch die Bedingung für den rechtmässigen Aufenthalt von A.________ in der Schweiz nicht mehr gegeben sei. Da die Ehe weniger als drei Jah- re bestanden habe und auch kein persönlicher nachehelicher Härtefall vorliege, seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 AIG nicht erfüllt. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies der Regierungs- rat des Kantons Zug am 15. Dezember 2020 ab. B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. Januar 2021 liess A.________ bean- tragen, der Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zug vom 15. Dezember 2020 und die Verfügung des AFM vom 24. Juli 2020 seien vollumfänglich aufzuheben. Es sei vom Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung sowie von seiner Wegweisung aus der Schweiz abzusehen und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Eventualiter sei ihm eine Ausreisefrist von drei Monaten ab Rechtskraft des Beschwerdeentscheides anzusetzen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Regierungsrats. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA hingewiesen, wo- nach für Ehegatten von Staatsangehörigen der EU ein Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz bestehe. Dieses Aufenthaltsrecht sei unabhängig davon, ob die Eheleute zu- sammenleben würden. Das Recht auf Familiennachzug gemäss FZA setze allein das for- melle Bestehen der Ehe voraus. Nachweislich sei weder von seiner Ehefrau noch von ihm ein Trennungs- oder ein Scheidungsverfahren eingeleitet worden. Die Ehe bestehe somit nach wie vor, auch wenn die Eheleute faktisch (aber nicht rechtlich) getrennt leben wür-
3 Urteil V 2021 6 den. Zudem werde bestritten, dass seine Ehefrau ihren mangelnden Ehewillen eindeutig bekundet habe. Wie in der Verwaltungsbeschwerde ausgeführt worden sei, befinde sich die Ehefrau in einem psychisch angeschlagenen Zustand und sei nicht in der Lage, ihren Willen klar zu bilden. Er habe daher nach wie vor gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA einen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Ehe aktuell seit drei Jahren und vier Monaten bestehe und er die Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG erfülle. Ihm sei daher auch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Darüber hinaus sei ihm eine Rückkehr nach C.________ angesichts der aktuellen Corona Situation sowie der familiären Situation auch nicht zuzumuten, weshalb ein Härtefall i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliege. Betreffend Eventualantrag – Verlängerung der Ausreisefrist – verwies der Beschwerdeführer auf den Umstand, dass er in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehe und dass er am 22. Oktober 2020 einen Mietvertrag für ein möbliertes Zimmer mit einer Mindestvertragsdauer von sechs Monaten abgeschlossen habe. Im Falle eines Wi- derrufs der Aufenthaltsbewilligung sei ihm ein geordneter Wegzug mit den entsprechend notwendigen administrativen Vorkehrungen zu ermöglichen. Die von der Vorinstanz ange- setzte Ausreisefrist von 30 Tagen sei dafür eindeutig zu kurz. C. Am 26. Februar 2021 wurde der vom Gericht verlangte Kostenvorschuss im Be- trag von Fr. 1'500.– innert erstreckter Frist bezahlt. D. Die Sicherheitsdirektion reichte am 17. März 2021 namens des Regierungsrats ei- ne Vernehmlassung ein und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfol- ge zulasten des Beschwerdeführers. Die Sicherheitsdirektion verwies dabei in Bezug auf den Sachverhalt und die Vorgeschichte im Wesentlichen auf den angefochtenen Ent- scheid vom 15. Dezember 2020. Ergänzend dazu führte sie aus, die Tatsache, dass die Ehe formell nach wie vor bestehe, sei nicht massgeblich. Die Ehefrau des Beschwerdefüh- rers habe mehrfach unmissverständlich erklärt, dass ihr Ehewille erloschen sei, weshalb keine relevante Ehegemeinschaft mehr vorliege. Der Beschwerdeführer vermöge keine Belege für seine gegenteilige Behauptung beizubringen. Die Berufung auf eine inhaltslose, nur noch formell bestehende Ehe sei rechtsmissbräuchlich. Der Aufenthaltsanspruch sei daher mit der Auflösung der Ehegemeinschaft dahingefallen. Des Weiteren habe die Ehe lediglich vom 22. September 2017 bis im Frühling 2020 Bestand gehabt. Die Vorausset- zungen einer tatsächlichen Ehedauer von mindestens drei Jahren seien daher nicht erfüllt. Darüber hinaus könne der Beschwerdeführer aus der COVID-19-Situation keine wichtigen persönlichen Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz ableiten und als junger,
4 Urteil V 2021 6 arbeitsfähiger Mann sei ihm die Rückkehr auch unabhängig von einer familiären Unter- stützung möglich. Zu guter Letzt wies die Sicherheitsdirektion darauf hin, dass der Be- schwerdeführer den Mietvertrag für das möblierte Zimmer im Wissen um den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung abgeschlossen habe. Falls er die Mindestvertragsdauer von sechs Monaten nicht einhalten könne, habe er selber die Ursache dafür gesetzt. Der Antrag auf Verlängerung der Ausreisefrist zwecks Einhaltung dieser Mindestvertragsdauer sei daher treuwidrig. Im Übrigen betrage die Kündigungsfrist nach Ablauf der Mindestvertragsdauer (Ende April 2021) nur 14 Tage auf Ende eines Monats, was ohnehin eine ordentliche Kün- digung ermöglichen dürfte. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrates zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahms- weise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses. Er ist davon besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Seine Beschwerdeberechti- gung ist gemäss § 62 VRG fraglos gegeben. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt wer- den. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache so- wie der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens (§ 63 Abs. 1 VRG). Überdies kann jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (§ 63 Abs. 2 VRG). Die Handhabung des Ermessens unter- liegt der gerichtlichen Beurteilung nicht (vgl. § 63 Abs. 3 VRG). 2. Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016 geändert und umbenannt (neu: Bundes-
5 Urteil V 2021 6 gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG]). Diese Änderungen sind am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers und seine Wegweisung erfolgten mit Verfügung des AFM vom 24. Juli 2020. Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind somit die Bestimmungen des AIG anzuwenden. 3. 3.1 Gemäss Art. 7 lit. d des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten ande- rerseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Die einem Fami- lienangehörigen erteilte Aufenthaltserlaubnis hat die gleiche Gültigkeit wie die der Person, von der das Recht hergeleitet ist (Art. 3 Abs. 4 Anhang I FZA). Den Familienangehörigen eines EU/EFTA-Bürgers steht ein Aufenthaltsrecht im Rahmen des Familiennachzugs zu. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.). Damit gehen die freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche über die innerstaatliche Regelung hinaus, wonach ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern oder hier niedergelassenen Personen nur Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben, wenn die Ehegatten zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG). 3.2 Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist E.________ Staatsangehörige und verfügt daher über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Der Beschwerdeführer ist damit nach wie vor Ehegatte einer hier aufenthaltsberechtigten EU/EFTA Bürgerin und kann sich des- halb während der formellen Fortdauer seiner Ehe grundsätzlich auf einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch nach den genannten Bestimmungen des FZA berufen. 4. 4.1 Der Aufenthaltsanspruch des ausländischen Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1 An- hang I FZA steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine lediglich formell fortbestehende Ehe zu berufen, wenn dies ausschliesslich (noch) dazu dient, ausländerrechtliche Zulassungsvorschriften zu umgehen (BGE 139 II 393 E. 2.1; 130 II 113 E. 9). Dies ist bei einer getrennten, defini- tiv gescheiterten und inhaltsleeren Ehe zu vermuten. Eine solche ist insbesondere anzu-
6 Urteil V 2021 6 nehmen, wenn der Ehewille mindestens eines Ehegatten definitiv erloschen ist. Die blosse Fortführung einer faktischen Wohngemeinschaft bei nicht mehr gelebter Ehegemeinschaft und erloschenem Ehewillen eines Ehepartners ist praxisgemäss nicht mehr als relevantes Zusammenleben i.S.v. Art. 42 ff. AIG oder der freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen auszulegen (VGer ZH VB.2019.00824 vom 11. März 2020 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Steht der Aufenthaltsanspruch nach dem Freizügigkeitsrecht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, fällt auch der staatsvertragliche Anspruch dahin, wenn der Wille zur Gemeinschaft fehlt und das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu dient, die aus- länderrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen. Die abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen kann in diesem Fall mangels Fortbestehens der Bewilligungsvor- aussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Eu- ropäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP; SR 142.203) i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG (Nichteinhalten einer mit der Verfügung ver- bundenen Bedingung) widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügig- keitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (s. zum Ganzen BGE 139 II 393 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Weil nur das intakte Ehe- und Familienleben durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützt wird, entfällt bei einer nur noch formell aufrechterhaltenen, inhaltsleeren Ehe zudem auch ein grundrechtlicher Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Familienleben (VGer ZH VB.2019.00824 vom 11. März 2020 E. 4.1). 4.2 Gemäss Aktenlage sind der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zwar nach wie vor verheiratet und ein Scheidungsverfahren ist noch nicht anhängig gemacht worden. Dennoch ist die Ehe – wie vom Regierungsrat zutreffend festgestellt und nachfolgend auf- zuzeigen sein wird – als definitiv gescheitert zu betrachten. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer am 17. April 2020 aus der gemeinsamen Woh- nung ausgezogen ist. Auch wenn der getrennte Wohnsitz für sich allein nicht ausschlag- gebend ist, liegt klar zu Tage, dass vorliegend keine eheliche Beziehung mehr besteht. Aus den Akten ergibt sich nämlich, dass der Ehewille der Ehefrau des Beschwerdeführers erloschen ist. So hat die Ehefrau die Gemeinde F.________ bereits am 31. März 2020 per E-Mail darüber informiert, dass sie sich von ihrem Mann trennen möchte. Sie wies darauf hin, dass ihr Mann emotional beleidigend sei und nur mit ihr verheiratet bleiben wolle, um
7 Urteil V 2021 6 in der Schweiz zu bleiben. Sie wisse, dass sie die 117 anrufen könne, wenn er sie das nächste Mal erschrecke oder bedrohe. Gleichentags teilte die Ehefrau auch dem AFM mit, dass ihre Situation nichts mit der aktuellen Gesundheitskrise zu tun habe. Es sei ein ech- tes, anhaltendes Problem, das sie schon Monate zuvor zu lösen begonnen habe. Es wer- de für sie aber eigentlich nur viel schlimmer. Die Ehe sei wegen seines Verhaltens ge- scheitert und sie möchte frei von ihm sein. Sie fühle sich sehr unwohl (AFM-act. 16). In ei- nem weiteren Schreiben vom 31. März 2020 (AFM-act. 17) an das AFM wies die Ehefrau unter anderem darauf hin, dass sie seit März 2019 von ihrem Ehemann getrennt schlafe. Zudem sprach sie wiederholt von einem manipulativen Verhalten ihres Mannes, den Dro- hungen und der verbalen Gewalttätigkeit und merkte an, dass sie Massnahmen für eine Scheidung ergreifen werde. Aufgrund dessen hat die Ehefrau des Beschwerdeführers denn auch anwaltliche Unterstützung in Anspruch genommen und eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen erstellen lassen, die dem Beschwerdeführer zur Unterzeichnung zu- gestellt wurde (AFM-act. 15). Mit der Vorinstanz ist somit einig zu gehen, dass seitens der Ehefrau des Beschwerdeführers klar geäusserte Scheidungsabsichten vorliegen. Auf Nachfrage des AFM hat die Ehefrau den bereits geäusserten Sachverhalt denn auch noch einmal bestätigt und anlässlich des ausgefüllten Fragebogens vom 28. April 2020 (AFM- act. 22) darauf hingewiesen, dass erste Eheprobleme im September 2018 begonnen hät- ten. Sie habe ihrer Ehe dann noch eine letzte Chance gegeben, im Januar 2019 aber rea- lisiert, dass sich ihr Mann nicht ändern werde und er nicht gut für sie sei. Er habe sich nur wenig um die eheliche Beziehung bemüht und sie emotional missbraucht sowie unter Druck gesetzt. Im März 2019 habe sie dann entschieden, dass sie in getrennten Zimmern schlafen würden und ernsthaft über eine Scheidung nachgedacht. Die Frage, ob sie sich eine Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft vorstellen könne, beantwortete die Ehefrau ausdrücklich mit "nein" und führte explizit aus, dass sie die Ehe definitiv beenden möchte. Ihr Wille zur Fortführung der Ehe sei seit März 2019 definitiv erloschen. Mit E-Mail vom
2. Juni 2020 an das AFM wies sie schliesslich darauf hin, dass ihr Ehemann die Vereinba- rung über die Scheidungsfolgen inzwischen unterzeichnet habe und sie diese dem Gericht noch diese Woche zustellen werde. Ihr grosses Anliegen sei es, dass die Scheidung ab- geschlossen sei, bevor ihr Ehemann nach C.________ zurückkehre. Mit E-Mail vom
19. Juni 2020 bestätigte die Ehefrau ihren Scheidungswillen erneut, dies für den Fall, dass das AFM von ihrem Ehemann etwas anderes gehört hätte (AFM-act. 43). Der Beschwerdeführer selber äusserte sich mit Schreiben vom 25. Mai 2020 (AFM- act. 35) dahingehend, dass sein Ehewille nach wie vor vorhanden sei. Mit Eingabe vom
30. Juni 2020 (AFM-act. 47) bestätigte die Rechtsvertreterin zudem, dass der Beschwer-
8 Urteil V 2021 6 deführer seine Ehefrau nach wie vor sehr liebe und er sie nicht verlieren möchte. Er möch- te seine Ehe nicht einfach so aufgeben. Die eheliche Beziehung sei bis im Frühling 2020 intakt gewesen und nicht definitiv gescheitert. Vielmehr sei die Trennung nur vorüberge- hender Natur. Der Trennungswunsch seiner Ehefrau sei aus einer Laune bzw. einer all- gemeinen Unzufriedenheit heraus entstanden. Er sei überzeugt davon, dass sie ihre Pro- bleme mit der Zeit überwinden könnten. Obwohl der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge an seiner Ehe festhalten will, hat die Ehefrau ihre wiederholt geäusserten Scheidungsabsichten bislang nicht zurückge- nommen. Aus den Akten ergeben sich denn auch keinerlei Hinweise darauf, dass es seit dem Zeitpunkt der aus Sicht der Ehefrau definitiven Trennung noch einmal Versuche ge- geben haben könnte, die Ehe zu retten. Geht der Regierungsrat davon aus, dass mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nicht zu rechnen sei, ist dies nach dem so- eben Ausgeführten und den dargelegten Umständen nicht zu beanstanden, zumal der Wil- le zur Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft von beiden Ehegatten geteilt werden müsste und zumindest die Ehefrau aufgrund ihrer klaren Willensäusserungen an einer Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens nicht interessiert ist. Soweit der Be- schwerdeführer den mangelhaften Ehewillen seiner Ehefrau nach wie vor bestreitet und in diesem Zusammenhang auf ihren psychisch angeschlagenen Zustand hinweist, wonach sie nicht in der Lage sei, ihren Willen klar zu bilden, kann er nicht gehört werden. Wie die Sicherheitsdirektion im Rahmen ihrer Vernehmlassung zutreffend darauf hingewiesen hat, vermag der Beschwerdeführer keine Belege für seine gegenteiligen Behauptungen beizu- bringen. Darüber hinaus ist noch einmal in Erinnerung zu rufen, dass die Ehefrau ihren Scheidungswillen mehrfach und unmissverständlich geäussert hat. Bei klar geäusserten und nicht widerrufenen Scheidungsabsichten eines Ehegatten muss keine bestimmte Trennungsdauer abgewartet werden, um die Ehe bereits als definitiv gescheitert zu be- trachten (vgl. VGer ZH VB.2018.00796 vom 17. April 2019 E. 3.2). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass bis anhin kein Eheschutz- oder Scheidungsverfahren ein- geleitet worden ist, wäre eine Scheidungsklage gegen den Willen des Beschwerdeführers doch ohnehin erst nach zweijähriger Trennung erfolgversprechend (vgl. Art. 114 ZGB; BGer 2C_377/2020 vom 15. Juli 2020 E. 3.4.3). Liegt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau keine relevante Ehegemein- schaft mehr vor und kann infolge der Auflösung der Ehegemeinschaft der ursprüngliche Aufenthaltszweck bzw. die mit der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdefüh- rers verbundene Bedingung der Aufrechterhaltung der Ehegemeinschaft nicht mehr erfüllt
9 Urteil V 2021 6 werden, erscheint eine Berufung auf das rein formelle Weiterbestehen der Ehe im Sinne der erwähnten Rechtsprechung als rechtsmissbräuchlich. Demzufolge haben die Vor- instanzen zu Recht das Fortbestehen des abgeleiteten Aufenthaltsrechts verneint und die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 23 VFP und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen. 5. 5.1 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Massgeblicher Zeitpunkt für die retro- spektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmba- ren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2). Die Dreijahresfrist gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und auf- grund des klaren Wortlauts der Regelung absolut, ohne dass hierin ein überspitzter For- malismus läge, zumal es sich um eine Ausnahmeregelung handelt (BGer 2C_195/2010 vom 23. Juni 2010 E. 5.1; 2C_711/2009 vom 30. April 2010 E. 2.3.1). Selbst wenn sie nur um wenige Wochen oder Tage verpasst wird, besteht praxisgemäss kein Anspruch auf Er- teilung bzw. Verlängerung der Bewilligung mehr (BGer 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.1.3). Anzufügen ist, dass in diesem Verfahren trotz der Geltung des Untersu- chungsgrundsatzes die Beweislast in Bezug auf die Tatsache, dass die eheliche Gemein- schaft später als von der Vorinstanz angenommen aufgelöst worden ist, beim Beschwer- deführer liegt (vgl. BGer 2C_1046/2011 vom 14. August 2012 E. 4.3). 5.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, seine Ehe bestehe seit drei Jahren und vier Monaten und dauere nach wie vor an. Dabei übersieht er, dass nicht die Dauer des formellen Bestands der Ehe massgebend ist, sondern vielmehr die tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft, die vom gegenseitigen Ehewillen getragen wird (vgl. E. 5.1 vor- stehend). Der Regierungsrat nimmt eine relevante Ehegemeinschaft in diesem Sinne vom
22. September 2017 (Datum der Hochzeit) bis längstens im Frühling 2020 an. Aufgrund der aktenkundigen E-Mails und Schreiben vom 31. März 2020 (AFM-act. 16 f.) sowie des von der Ehefrau am 28. April 2020 ausgefüllten Fragebogens (AFM-act. 22) mit klar kom- munizierten Scheidungsabsichten und des Auszugs des Beschwerdeführers aus der ge- meinsamen Wohnung per 17. April 2020 ist dies nicht zu beanstanden. Spätestens im
10 Urteil V 2021 6 April 2020 war kein echter Ehewille mehr vorhanden und ein anhaltendes Getrenntleben eingetreten. Mithin ist von einem definitiven Scheitern der Ehe im April 2020 und damit von einer etwas mehr als 2 1/2 Jahre dauernden Ehe auszugehen. Dementsprechend hat der Regierungsrat das Erfordernis der Dreijahresfrist, welche am 22. September 2020 geendet hat, zu Recht verneint. Da ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG damit bereits an der zeitlichen Voraussetzung scheitert, muss die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht näher geprüft werden. 6. 6.1 Auch bei Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). In diesen Situationen ist jeweils aufgrund der konkre- ten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob eine Rückkehr zumutbar ist oder nicht. Dabei kommt der Behörde bei der Beurteilung des Vorliegens eines persönlichen Härtefalls einer betroffenen Person ein grosser Ermessensspielraum zu (vgl. Martina Caroni, in: Caro- ni/Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Auslände- rinnen und Ausländer [AuG], 2010, Art. 50 N 13). Wichtige persönliche Gründe können namentlich dann vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiederein- gliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). In casu gibt es in den Akten keine Indizien, die darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer Op- fer ehelicher Gewalt geworden ist. Ebenso fehlen Anhaltspunkte, wonach die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen worden wäre. Der Beschwerdeführer macht denn in seiner Beschwerde erstmals auch vielmehr geltend, eine Rückkehr nach C.________ sei ihm aus wichtigen persönlichen Gründen nicht zumutbar. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Bei der Auslegung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Eingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hät- te, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und – aus welchen Gründen auch immer – vorgezogen würde (BGer 2C_480/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.4.1).
11 Urteil V 2021 6 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer begründet den persönlichen Härtefall unter anderem mit der Corona-Situation in seinem Herkunftsland. Angesichts der Tatsache, dass C.________ zum Corona-Hochrisikogebiet mit einem schlechten Gesundheitswesen gehöre, sei das Infektions- und das damit verbundene Gesundheitsrisiko in C.________ erheblich höher als in der Schweiz. Seine Gesundheitsvorsorge und die Behandlung im Falle einer Corona-Infektion seien nicht gesichert, da er in C.________ über keine Kran- kenversicherung verfüge. Die Sicherheitsdirektion bestreitet dies und verweist in diesem Zusammenhang im Rahmen ihrer Vernehmlassung auf den Umstand, dass die täglich bestätigten Neuinfektionen in C.________ aktuell tiefer seien als in der Schweiz. In Würdi- gung der persönlichen Umstände – junger Beschwerdeführer ohne bekannte Vorerkran- kungen – kommt die Sicherheitsdirektion zum Schluss, dass das Risiko des Beschwerde- führers für einen schweren, behandlungsbedürftigen Krankheitsverlauf im Falle einer CO- VID-19-Infektion sehr gering sei und daher aus der COVID-19-Situation kein Aufenthalts- recht in der Schweiz abgeleitet werden könne. In dieser Schlussfolgerung kann keine Rechtsverletzung in Form des Ermessensmissbrauchs oder der Ermessensüberschreitung erblickt werden. Der Beschwerdeführer dürfte, wie die Sicherheitsdirektion willkürfrei fest- stellte, bereits aufgrund seines Alters (aktuell 23-jährig) und der Tatsache, dass er keine Vorerkrankungen hat, keinem allzu grossen Risiko einer besonders schweren Corona- Erkrankung ausgesetzt sein. Hinzu kommt, dass inzwischen mehrere Impfstoffe gegen COVID-19 vorhanden sind und sich der Beschwerdeführer hier in der Schweiz zweifellos hat impfen lassen können, sofern er es wollte. Darüber hinaus fällt in Betracht, dass C.________ aktuell nicht mehr auf der Liste des Bundesamtes für Gesundheit der Länder mit besorgniserregender Virusvariante steht (vgl. htt- ps://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien- pandemien/aktuelle-ausbrue-che-epidemien/novel-cov/empfehlungen-fuer- reisende/liste.html; zuletzt besucht am 2. September 2021) und die täglich bestätigten Neuinfektionen (im 7-Tage-Durschnitt pro Mio. Einwohner) in C.________ denn auch wei- terhin tiefer sind als in der Schweiz (vgl. https://www.srf.ch/news/international/coronavirus- weltweit-die-internationale-lage-in-der-uebersicht-3; zuletzt besucht am 2. September 2021). Ein wichtiger persönlicher Grund des Beschwerdeführers im Sinne eines Härtefalls kann in der COVID-19-Situation damit nicht erblickt werden. 6.2.2 Weiter argumentiert der Beschwerdeführer, dass er aufgrund der Heirat mit einer Christin ausserhalb seiner Kaste von seiner Familie verstossen worden sei, weshalb er bei einer Rückkehr nach C.________ keine Unterstützung von der Familie erhalten würde,
12 Urteil V 2021 6 sodass auch deshalb ein persönlicher Härtefall vorliege, welcher einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung begründe. Demgegenüber weist die Sicherheitsdirektion darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Befürchtung, er könne bei der Rückkehr in sein Heimat- land keine Unterstützung durch seine Familie erwarten, erst im vorliegenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als wichtigen persönlichen Grund für einen Härtefall vorgebracht habe. Der späte Zeitpunkt dieser Rüge wecke Zweifel an deren Ernsthaftigkeit. Für den Fall, dass dem Beschwerdeführer dennoch ein familiärer Rückhalt fehlen sollte, sieht die Sicherheitsdirektion darin keinen Grund für einen persönlichen Härtefall, da ihm als junger, arbeitsfähiger Mann die Rückkehr unabhängig von einer familiären Unterstützung möglich und zumutbar sei. Vorliegend scheint zwar unbestritten, dass der Beschwerdeführer, der die deutsche Sprache spricht, sich hier wohl und zuhause fühlt, ein gutes Beziehungsnetz aufgebaut hat und am Arbeitsplatz geschätzt wird, in der Schweiz gesellschaftlich, beruf- lich und damit wirtschaftlich gut integriert ist. Dies alleine reicht aber nicht für die Bejahung eines schwerwiegenden Härtefalles. Wie das AFM mit Verfügung vom 24. Juli 2020 zutref- fend festgestellt hat, hält sich der Beschwerdeführer erst seit dem 9. Oktober 2016 in der Schweiz auf, während er zuvor sein ganzes Leben in seinem Heimatland verbracht hat. Angesichts dessen ist dem AFM Recht zu geben, dass der Beschwerdeführer sowohl mit der Sprache wie auch mit den gesellschaftlichen Strukturen und kulturellen Gepflogenhei- ten in seinem Herkunftsland bestens vertraut ist. Hinzu kommt, dass er über eine solide Ausbildung verfügt. Damit sind die Möglichkeiten zur Wiedereingliederung in C.________ für den Beschwerdeführer intakt. Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, wonach er von seiner Familie verstossen worden sei und daher bei seiner Rück- kehr in sein Heimatland keine Unterstützung durch die Familie erwarten könne. Mit der Si- cherheitsdirektion ist einig zu gehen, dass dem Beschwerdeführer als junger, arbeitsfähi- ger Mann die Rückkehr unabhängig von einer familiären Unterstützung möglich und zu- mutbar ist. Selbst unter der Annahme, dass die Lebensbedingungen für ihn in der Heimat härter wären und seine Reintegration sich nicht einfach gestalten könnte, würde dies nicht genügen, um einen Härtefall zu bejahen. Vorliegend kann somit keine Rede davon sein, dass die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland stark ge- fährdet wäre. Es ist daher festzuhalten, dass der Regierungsrat kein Recht verletzte, als er das Vorliegen eines wichtigen persönlichen Grunds i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vernein- te. 7. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Regierungsrat richtigerweise das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG nicht geprüft hat. Ab- gesehen davon, dass diese Bestimmung keinen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel ver-
13 Urteil V 2021 6 mittelt, wurde kein allgemeiner ausländerrechtlicher Härtefall geltend gemacht. Es sind vorliegend auch keine Gründe ersichtlich, die auf einen derartigen Fall hindeuten würden. Im Übrigen ist anzumerken, dass sich die Frage einer ermessensweisen Gewährung des weiteren Aufenthalts gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (allgemeiner Härtefall, "humanitä- re Bewilligung") dann nicht stellt, wenn der Widerruf einer Bewilligung (und nicht deren Verlängerung) Gegenstand des ausländerrechtlichen Verfahrens bildet (vgl. Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann (et. al.), Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, S. 99). Dies ist hier der Fall, was dazu führt, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG stützen kann. 8. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der Regierungsrat kein Recht verletzte, in- dem er feststellte, dass der Beschwerdeführer nach der Trennung von der Ehefrau eine Bedingung für seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr erfülle. Auch waren seine Aus- führungen in jeder Hinsicht korrekt, wonach die Ehe weniger als drei Jahre gedauert hat und der Beschwerdeführer keine wichtigen persönlichen Gründe für einen weiteren Auf- enthalt in der Schweiz geltend machen konnte. Der Regierungsrat hat demnach den Wi- derruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA durch das AFM vom 24. Juli 2020 zu Recht geschützt. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich somit als unbegründet und ist ab- zuweisen. 9. Für den Fall der Bestätigung des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung stellt der Beschwerdeführer den Antrag, dass ihm eine längere Ausreisefrist von drei Monaten ab Rechtskraft des Beschwerdeentscheids gewährt werde. Zur Begründung weist er darauf hin, dass er in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis (Festanstellung) stehe und am
22. Oktober 2020 ein möbliertes Zimmer gemietet habe mit einer Mindestvertragsdauer von sechs Monaten. Gemäss Art. 64d Abs. 1 AIG ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Um- stände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthalts- dauer dies erfordern. Die Ausreisefrist soll es dem Ausländer ermöglichen, die notwendi- gen Vorbereitungen zu treffen. Wie die Sicherheitsdirektion im Rahmen ihrer Vernehmlas- sung richtigerweise festgestellt hat, hat der Beschwerdeführer den Mietvertrag für das möblierte Zimmer am 22. Oktober 2020 (vgl. Bf-act. 4) und damit im Wissen um den Wi- derruf der Aufenthaltsbewilligung – die Verfügung des AFM datiert vom 24. Juli 2020 – ab- geschlossen. In Berücksichtigung dessen ist der Sicherheitsdirektion zuzustimmen, wo-
14 Urteil V 2021 6 nach eine Verlängerung der Ausreisefrist zwecks Einhaltung der Mindestvertragsdauer treuwidrig wäre. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang sodann, dass die Min- destvertragsdauer von sechs Monaten inzwischen abgelaufen ist, sodass der Beschwer- deführer das möblierte Zimmer nun unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen auf Ende eines Monats kündigen kann. Angesichts der Tatsache aber, dass der Be- schwerdeführer noch eine Arbeitstätigkeit ausübt (mit einer vertraglichen Kündigungsfrist von einem Monat, jeweils auf das Ende eines Monats; vgl. AFM-act. 32), scheint die von den Vorinstanzen angesetzte Frist von 30 Tagen tatsächlich etwas knapp bemessen. In Berücksichtigung dieses Umstandes rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine Frist von 60 anstatt 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides einzuräumen. 10. Die teilweise Gutheissung der Beschwerde lediglich bezüglich der angesetzten Ausreisefrist ändert nichts an der uneingeschränkten Kostenpflicht des Beschwerdeführers in diesem Verfahren (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Die Spruchgebühr beträgt Fr. 1'500.– und wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Anspruch auf eine Parteientschädi- gung besteht nicht (§ 28 Abs. 2 VRG).
15 Urteil V 2021 6 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Ausreisefrist auf 60 Tage ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils festgelegt wird; im Übrigen wird sie ab- gewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'500.– auferlegt, die mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach), an das Staatssekretariat für Migration SEM, Bern, sowie zum Vollzug von Ziff. 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 6. Oktober 2021 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am