Verwaltungsrechtl. Kammer — Bedingte Entlassung aus dem Freiheitsentzug unter Auflagen
Erwägungen (9 Absätze)
E. 2 Urteil V 2021 55 A. A.________, geboren 1979, Staatsangehöriger Algeriens, befindet sich seit dem
15. April 2021 im Vollzug mehrerer (Ersatz-)Freiheitsstrafen in der Strafanstalt Zug. Gemäss dem Vollzugsauftrag vom 4. August 2021 fallen das Strafende auf den 21. November 2021 und der Zwei-Drittel-Termin auf den 7. September 2021 (VBD-act. 2.9). Mit Blick auf Letzteren prüfte der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (VBD) die Voraussetzungen der bedingten Entlassung und erliess am 27. Juli 2021 eine Verfügung über die Gewährung der bedingten Entlassung aus dem Freiheitsentzug unter Auflagen. Die Prüfung erfolgte aufgrund des Vollzugsberichts der Strafanstalt Zug vom 14. Juni 2021 sowie eines Auszugs aus dem Strafregister vom 7. Juni 2021. Da die aufgrund der Akten beurteilte Legalprognose von A.________ ungünstig bzw. nicht positiv ausgefallen sei, wobei alle anderen Voraussetzungen als erfüllt zu betrachten seien, beschloss der VBD, A.________ bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen, sobald die zur Ausschaffung nötigen Papiere vorliegen würden und die Ausreise aus der Schweiz direkt im Anschluss an den Strafvollzug gesichert sei. Der VBD verfügte daher am 27. Juli 2021 Folgendes: A.________ wird bei weiterhin klaglosem Verhalten zum Zeitpunkt der erfolgten Ausschaffung bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, frühestens aber am
E. 7 Urteil V 2021 55 bereits begangen wurden und welcher Lebenszeitraum des Verurteilten durch Kriminalität geprägt war, wobei als Faustregel gilt, dass die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten umso höher ist, je mehr Delikte in der Vergangenheit begangen wurden und je kürzer die Abstände zwischen den einzelnen Straftaten waren (Koller, a.a.O., Art. 86 N 7 mit weiteren Hinweisen). Nicht beachtlich ist die Art der begangenen Straftaten, es sei denn, diese liessen Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit zu (BGE 125 IV 113 E. 2). Darüber hinaus sind gegebenenfalls auch andere Aspekte des Vorlebens in die Prognose einzubeziehen, namentlich die Konstanz der gesellschaftlichen Integration und allfällige Entwicklungen von Suchtverhalten (vgl. BGer 6B_240/2017 vom 6. Juni 2017 E. 1.5). Gemäss forensisch-prognostischen Erkenntnissen bedingen und beeinflussen sich die genannten Risikofaktoren gegenseitig. Typisch für eine Risikokumulation, die aus einer solchen Wechselentwicklung entstehen kann, ist das Multi-Problem-Milieu. Dieses definiert sich unter anderem durch eine schlechte finanzielle Ausgestaltung, geringe Bindung an schulische und berufliche Werte, geringe Strukturiertheit des familiären Lebens im Alltag, Alkohol- und Drogenproblematik sowie hohe Konflikthaftigkeit in der Familie (Koller, a.a.O., Art. 86 N 7). Dem im Recht liegenden Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 7. Juni 2021 (VBD-act. 6.2), worauf sich die Vorinstanz ebenfalls stützt, sind 27 Einträge zu entnehmen. Diese sind im Zeitraum zwischen dem 16. November 2011 und dem 8. April 2021 zu verorten, wobei die Straftaten jeweils fast monatlich verübt wurden, öfters sogar mehrmals während eines Monats. Die längeren Abstände zwischen den Straftatenbegehungen sind wohl auf die mehreren vollzogenen Freiheitsstrafen (jeweils zwischen 20 Tagen und 6 Monaten) zurückzuführen. Es fällt unvermeidlicherweise auf, dass nach jeder Entlassung die Verübung der gleichartigen Straftaten wieder aufgenommen wurde. Die am häufigsten begangenen Straftaten sind Diebstahl i.S.v. Art. 139 Abs. 1 StGB, Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 186 StGB, Missachtung Ein- und Ausgrenzung i.S.v. Art. 119 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) sowie rechtswidriger Aufenthalt i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG (alle Delikte oft in mehrfacher Begehung). Im Weiteren sind dem Strafregisterauszug mehrere Übertretungen nach Art. 19a des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) – unbefugter vorsätzlicher eigener Konsum von Betäubungsmitteln – zu entnehmen, welche in der Zeitperiode zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 14. Juni 2019 verübt wurden.
E. 8 Urteil V 2021 55 4.3.2 Bei den prognostisch zu berücksichtigenden Persönlichkeitsmerkmalen des Täters handelt es sich um Merkmale, die auf strafrechtlich relevante Denk- und Verhaltensmuster hinweisen: Eine erhöhte Impulsivität, Aggressivität, eine Tendenz, Verhalten und Absichten anderer generell als feindselig wahrzunehmen sowie Selbstbezogenheit. Umgekehrt können personenbezogene Ressourcen (Selbstkontrolle, vorhandene realistische Lebensziele, ausreichende soziale Kompetenzen sowie gutes Planungs- und Entscheidungsverhalten) und umweltbezogene Ressourcen (emotionale Bindung an eine zuverlässige Person, Unterstützung durch ein normkonformes soziales Netzwerk, gute Schulausbildung und berufliche Anstellung sowie positive Freizeitgestaltung) prognostisch positiv gewertet werden. Zudem ist zu beurteilen, ob "ein Wandel zum Besseren" stattgefunden hat, ob sich die innere Einstellung des Verurteilten verändert hat, ob er Einsicht in die Folgen seiner Tat gewonnen hat und seine Tat bereut. Dabei kann eine objektiv nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Tat unter Anerkennung rechtsstaatlicher Prinzipien massgeblich sein (BGer 6B_961/2009 vom 19. Januar 2010 E. 2.2; vgl. zum Ganzen statt vieler: Koller, a.a.O., Art. 86 N 8 mit weiteren Hinweisen). Im Vollzugsbericht der Strafanstalt Zug vom 14. Juni 2021 wird der Beschwerdeführer als ruhiger, anständiger und zurückhaltender Häftling beschrieben, der einwandfreie Ordnung in seiner Zelle habe. In seiner Freizeit werde er wiederum zurückgezogen erlebt. Bei der Arbeit wird er als fleissiger und verlässlicher Mitarbeiter beschrieben (VBD-act. 5.2 Ziff. 1, 3, 4, 8). In Bezug auf die Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit dem Delikt ist dem Bericht einzig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Grund für seine Delikte finanzielle Schwierigkeiten angebe (VBD-act. 5.2 Ziff. 5). 4.3.3 In Bezug auf das deliktische und sonstige Verhalten berücksichtigt werden dürfen aktives Mitwirken an Resozialisierungsbemühungen, die Einhaltung des Vollzugsplans und die Erreichung der Vollzugsziele, die Umstände, welche zur Straftat geführt haben, sofern diese Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Straftäters und damit auf sein zukünftiges Verhalten zulassen sowie das Nachverhalten. Weiter gehören allfällige Leistungen zur Schadenwiedergutmachung und das Verhalten in der Vollzugsanstalt dazu, wobei blosses Wohlverhalten im Strafvollzug nicht ohne Weiteres als prognostisch positiv gewertet werden darf. Soweit dieses reines Anpassungsverhalten darstellt, ist es sogar prognostisch negativ zu werten (BGE 103 Ib 27; 101 Ib 152). Andererseits sind Verhaltensweisen, die sich aus anstaltsspezifischen Situationen ergeben (bspw. Einhaltung der Vorschriften zur Zellenordnung), nicht notwendigerweise prognostisch relevant (vgl. zum Ganzen: Koller, a.a.O., Art. 86 N 10 mit weiteren Hinweisen).
E. 9 Urteil V 2021 55 Der Beschwerdeführer verhält sich gemäss dem Vollzugsbericht vom 14. Juni 2021 mustergültig: Er sei ein "absolut anständiger und respektvoller Teilnehmer" des internen Bildungsprogramms, welcher "für jede Hilfe dankbar sei". Er sei "in keinster Weise aufdringlich und könne gut ein Nein akzeptieren". Seine Zellenordnung sei "stets einwandfrei". Es sei zu "keinerlei besonderen Vorkommnissen oder gar Sanktionierungen" gekommen (VBD-act. 5.2). Dabei sind den Akten keine Hinweise auf die Reue des Beschwerdeführers über die von ihm begangenen Straftaten zu entnehmen, vielmehr entschuldigt er diese durch finanzielle Schwierigkeiten (VBD-act. 5.2 Ziff. 5). 4.3.4 Für die Beurteilung der nach der Entlassung aus dem Freiheitsentzug zu erwartenden Lebensverhältnisse ist die künftige gesellschaftliche Integration des Verurteilten in die Familie oder familienähnliche Beziehungsnetze und in die Arbeitswelt zu prüfen. Die legalprognostische Beurteilung der künftigen Lebensverhältnisse bei ausländischen Staatsangehörigen ist mit besonderer Unsicherheit belastet, solange der Fortbestand der Anwesenheitsberechtigung nicht sichergestellt ist (Koller, a.a.O., Art. 86 N 11). Gemäss Ziffer 12 des Vollzugsberichts mit der Überschrift "Vorbereitung der Entlassung" habe der Beschwerdeführer angegeben, er möchte nach Algerien zurück. Jedoch bestreitet er diese Angabe in seiner Beschwerdeschrift ausdrücklich. Gemäss Angaben des Amtes für Migration des Kantons Schwyz müsse der Beschwerdeführer das Land verlassen, wobei die Umsetzung noch nicht klar sei (VBD-act. 5.2 Ziff. 12). Die Strafanstalt Zug fasst im Weiteren zusammen, dass der Beschwerdeführer familiäre Verbindungen zu Algerien zu besitzen scheine. Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer Automechaniker von Beruf ist (VBD-act. 2.9). Inwieweit er nach der Entlassung in die Arbeitswelt eingegliedert werden kann, ist den Akten nicht zu entnehmen, ebenso wenig wie weitere Angaben über die künftigen Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers. 4.3.5 Die Gesamtwürdigung der vorne angeführten Angaben zu den massgeblichen Prognosekriterien lässt die Legalprognose für den Fall der bedingten Entlassung ohne Auflage wie folgt ausfallen: Die hohe Anzahl und Frequenz der begangenen Straftaten, mehrfache Rückfälligkeit sowie ein langer Zeitabschnitt des durch Kriminalität geprägten Lebens (mindestens knapp
E. 10 Urteil V 2021 55 zehn Jahre; es liegen keine Angaben zur Straffälligkeit ausserhalb der Schweiz vor) lassen auf eine eindeutig negative Legalprognose schliessen. Die Art der durch den Beschwerdeführer begangenen Straftaten (im Vordergrund stehen Diebstahl, Hausfriedensbruch, Missachtung Ein- und Ausgrenzung sowie rechtswidriger Aufenthalt) deutet auf mangelnde Akzeptanz der Gesetzesordnung, das Fehlen bestimmter moralischer Hemmungen sowie besondere Rücksichts- und Gewissenlosigkeit hin. Diese Persönlichkeitsmerkmale wirken sich auf die Prognose, ob der Beschwerdeführer sich von gleichartigen Straftaten künftig abhalten könne, negativ aus. Die vorne (E. 4.3.2) beschriebenen durchaus positiven Persönlichkeitsmerkmale (ruhiger, anständiger und zurückhaltender Häftling) lassen die Gefahr für die Begehung neuerlicher gleichartiger Straftaten noch nicht ausschliessen. Vielmehr müssten vorliegend eine Veränderung in der inneren Einstellung des Beschwerdeführers und ein "Wandel zum Besseren" ins Gewicht fallen. Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich mit seinen Taten vertieft auseinandergesetzt hat und dass er diese bereut. Die jeweils kurzfristigen Rückfälle in den letzten Jahren deuten vielmehr darauf hin, dass der Beschwerdeführer wenig Wert auf die Einhaltung der Gesetzesordnung legt. Das beispielhafte Verhalten des Beschwerdeführers in der Strafanstalt, insbesondere die Einhaltung von Regeln, korrelieren schlecht mit seiner Rückfälligkeit nach jeder Entlassung, welche gerade mit der Selbstkontrolle und Akzeptanz der gesellschaftlichen Normen eng verbunden ist. Im Weiteren ist aus den Akten kein tragfähiges soziales Netz in der Schweiz ersichtlich. So fanden keine Besuche in der Strafanstalt statt. Die Familie des Beschwerdeführers wohnt in Algerien. Die Rückfallgefahr ist vor dem Hintergrund der knappen finanziellen Mittel (was der Beschwerdeführer als Grund seiner Straftaten angibt) als erheblich zu bezeichnen. Diese seit mindestens zehn Jahren andauernde Situation wird auch bei weiterem Verbleiben des Beschwerdeführers in der Schweiz bestehen bleiben. Anscheinend fallen dem Beschwerdeführer die Integration und die Anerkennung der schweizerischen Rechtsordnung und die Einhaltung derselben schwer. Den Einträgen 8, 14, 18 und 23 des Strafregisterauszugs (VBD-act. 6.2) ist darüber hinaus die Verwicklung des Beschwerdeführers in eine Drogenproblematik zu entnehmen. Umfassend betrachtet ist beim Beschwerdeführer, jedenfalls beim Verbleib in der Schweiz, eine Kumulation von Risikofaktoren festzustellen.
E. 11 Urteil V 2021 55 Diese Erkenntnisse deuten, in Übereinstimmung mit der Auffassung der Vorinstanz, auf eine negative Legalprognose bei einer bedingten Entlassung hin, jedenfalls bei weiterem Verbleiben des Beschwerdeführers in der Schweiz. Auch unter Berücksichtigung, dass an sich weniger hochwertige Rechtsgüter im Falle einer Entlassung gefährdet werden könnten (im Vordergrund stehen Vermögensdelikte), kann eine bedingte Entlassung selbst bei Akzeptierung eines höheren Prognoserisikos nicht gerechtfertigt werden. 4.4 Unter Berücksichtigung des Ausgeführten erscheint es selbst bei Vollverbüssung der Strafe als sehr unwahrscheinlich, dass die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten geringer wird, insbesondere in Anbetracht der Rückfallgeschichte des Beschwerdeführers, der Tatsache, dass er sich mit seinen Straftaten nach wie vor nicht auseinandersetzt, sowie aufgrund weiterhin bestehender mangelnder sozialer Integration. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass auch bei Vollverbüssung der Strafe die Legalprognose beim Beschwerdeführer negativ ausfällt. 4.5 Im Sinne einer Differenzialprognose ist in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 4.2) festzuhalten, dass bei doppelt negativ ausgefallener Legalprognose die bedingte Entlassung nicht vorzuziehen ist. Der Beschwerdeführer könnte während der Vollverbüssung der Strafe im Rahmen einer Therapie mit der Delikts-aufarbeitung beginnen, sich mit seinen Persönlichkeitsmerkmalen auseinandersetzen und eventuell einen Veränderungsprozess in Angriff nehmen. Differenzialprognostisch erweist sich die Gewährung der bedingten Entlassung ohne Auflagen gegenüber der Vollverbüssung der Strafe als nicht vorzugswürdig. 5. Schliesslich ist zu prüfen, ob sich bei der bedingten Entlassung unter der Auflage der Ausschaffung bzw. der Ausreise eine bessere Legalprognose ergibt. 5.1 Bei ausländischen Strafgefangenen, deren Straftaten unter anderem massgeblich mit Integrationsproblemen in der Schweiz zusammenhängen, können die Bewährungsaussichten im Falle einer Rückreise in den Heimatstaat als durchaus ausreichend beurteilt werden, selbst wenn bei einem Verbleib in der Schweiz unter Umständen eine völlig ungenügende Legalprognose gestellt wird (Baechtold/Weber/Hostettler, Strafvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen in der Schweiz, 3. Aufl. 2016, Ziff. 8.6 Rz. 27).
E. 12 Urteil V 2021 55 5.2 Im Unterschied zur Legalprognose für den Fall des Verbleibens des Beschwerdeführers in der Schweiz sehen seine Resozialisierungschancen bei einer Rückkehr ins Heimatland etwas besser aus. Gemäss den ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers hat er in Algerien Mutter, Vater, zwei Schwestern und einen Bruder, mit denen er telefonisch und via Skype im Kontakt steht (VBD-act. 5.2 Ziff. 10). Dadurch, dass der Beschwerdeführer diese Angaben in der Beschwerdeschrift vehement bestreitet, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er änderte seine Angaben zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung, das heisst, nachdem die Vorinstanz sein familiäres Beziehungsnetz als Begründung einer besseren Legalprognose bei der Rückreise ins Heimatland erwähnte. Wie der VBD richtig festhält, hätte der Beschwerdeführer den Inhalt des Vollzugsberichts nach der Kenntnisnahme berichtigen lassen können, wenn dieser seinen eigenen Angaben nicht entsprochen hätte. Daher ist auf ein widersprüchliches Verhalten des Beschwerdeführers zu schliessen, das nicht zu berücksichtigen ist. Ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz trägt zu einer positiven Bewährungsprognose bei. Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer Automechaniker von Beruf ist (VBD-act. 2.9). Sehr wahrscheinlich hätte er bessere Anstellungschancen in seinem Heimatland als in der Schweiz, insbesondere unter Berücksichtigung der grossen Anzahl der Einträge im Schweizerischen Strafregister. Schliesslich fällt bei der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien die Integrationsproblematik weg, was seine Resozialisierungschancen deutlich erhöhen kann. Der Beschwerdeführer ist mit den Verhältnissen in seiner Heimat vertraut. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Legalprognose bei der bedingten Entlassung mit der Auflage, in den Heimatstaat zurückzukehren, für den Beschwerdeführer besser ausfällt als die Prognose bei der Vollverbüssung der Strafe, aber auch besser als bei einer bedingten Entlassung ohne diese Auflage, da nicht anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer sich in der Freiheit bei einem Verbleib in der Schweiz bewähren wird. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würde. Die von der Vorinstanz angeordnete bedingte Entlassung mit der Auflage der Ausreise in den Heimatstaat erweist sich prognostisch gesehen als optimale Lösung auf dem Weg zur Resozialisierung des Täters. Die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der vorliegenden Auflage ist somit zu bejahen. Der Entscheid des VBD ist in Übereinstimmung mit dem Bundesrecht ergangen und die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
E. 13 Urteil V 2021 55 6. 6.1 Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG sind die Kosten im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Vorbehalten bleibt die Kostenbefreiung gemäss § 24 und 25 (§ 23 Abs. 4 VRG). In besonderen Fällen, insbesondere wenn die Parteien an einer Streitsache nicht wirtschaftlich interessiert sind, können die Kosten herabgesetzt oder ganz erlassen werden (§ 25 Abs. 1 lit. a VRG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre der Beschwerdeführer nach § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG kostenpflichtig. Mangels wirtschaftlichen Interesses am Ausgang des Verfahrens sieht das Gericht jedoch von der Erhebung von Gerichtskosten ab. 6.2 Anspruch auf eine Parteientschädigung hat der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegende VBD nicht (§ 28 Abs. 2a VRG).
E. 14 Urteil V 2021 55 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden.
- Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) und an den Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug. Zug, 30. August 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter lic. iur. Ivo Klingler und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann U R T E I L vom 30. August 2021 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug Beschwerdegegner betreffend Bedingte Entlassung aus dem Freiheitsentzug unter Auflagen V 2021 55
2 Urteil V 2021 55 A. A.________, geboren 1979, Staatsangehöriger Algeriens, befindet sich seit dem
15. April 2021 im Vollzug mehrerer (Ersatz-)Freiheitsstrafen in der Strafanstalt Zug. Gemäss dem Vollzugsauftrag vom 4. August 2021 fallen das Strafende auf den 21. November 2021 und der Zwei-Drittel-Termin auf den 7. September 2021 (VBD-act. 2.9). Mit Blick auf Letzteren prüfte der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (VBD) die Voraussetzungen der bedingten Entlassung und erliess am 27. Juli 2021 eine Verfügung über die Gewährung der bedingten Entlassung aus dem Freiheitsentzug unter Auflagen. Die Prüfung erfolgte aufgrund des Vollzugsberichts der Strafanstalt Zug vom 14. Juni 2021 sowie eines Auszugs aus dem Strafregister vom 7. Juni 2021. Da die aufgrund der Akten beurteilte Legalprognose von A.________ ungünstig bzw. nicht positiv ausgefallen sei, wobei alle anderen Voraussetzungen als erfüllt zu betrachten seien, beschloss der VBD, A.________ bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen, sobald die zur Ausschaffung nötigen Papiere vorliegen würden und die Ausreise aus der Schweiz direkt im Anschluss an den Strafvollzug gesichert sei. Der VBD verfügte daher am 27. Juli 2021 Folgendes: A.________ wird bei weiterhin klaglosem Verhalten zum Zeitpunkt der erfolgten Ausschaffung bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, frühestens aber am
7. September 2021. Dabei stützte sich der VBD auf die dem Bericht der Strafanstalt Zug vom 14. Juni 2021 zu entnehmenden Angaben von A.________, dass er nach Algerien zurückkehren möchte, und auf seinen illegalen Aufenthaltsstatus (VBD-act. 3.2). B. Gegen die Verfügung des VBD erhob A.________ am 30. Juli 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Darin hielt er fest, dass er nie angegeben habe, er wolle freiwillig zu seiner Familie nach Algerien zurück. Zudem habe er nie behauptet, er habe ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz in Algerien. Er verzichte auf eine bedingte Entlassung, sollte diese nur im Zusammenhang mit seiner freiwilligen Ausreise nach Algerien gewährt werden. A.________ ergänzte, dass er unter keinen Umständen freiwillig nach Algerien ausreisen wolle und werde. Einer freiwilligen Ausreise werde er sich mit allen ihm zustehenden Mitteln widersetzen. C. In seiner Vernehmlassung vom 5. August 2021 hielt der VBD fest, dass die Angaben zum Beziehungsnetz des Beschwerdeführers und zu seinem "Rückkehrwunsch" dem Bericht der Strafanstalt Zug vom 14. Juni 2021 entnommen worden seien, dessen Inhalt dem Beschwerdeführer gemäss Verteiler zur Kenntnisnahme unterbreitet worden sei. Der VBD bestehe darauf, dass eine bedingte Entlassung nur unter der Auflage gewährt werden könne, dass der Beschwerdeführer anschliessend an die Entlassung
3 Urteil V 2021 55 nach Algerien ausreisen werde, und schliesse auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. D. Am 17. August 2021 erging aufgrund des Eingangs einer neuen Freiheitsstrafe zum Vollzug ein neuer Vollzugsauftrag des VBD, gemäss welchem die bedingte Entlassung neu erst ab dem 19. September 2021 möglich sei und das Vollzugsende neu auf den 9. Dezember 2021 festgesetzt werde. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Gemäss § 1 Abs. 1 lit. a der Justizvollzugsverordnung (JVV; BGS 331.11) vollzieht das Amt für Justizvollzug mit den beiden Abteilungen Vollzugs- und Bewährungsdienst (VBD) sowie Strafanstalt Zug bei Erwachsenen Strafen und Massnahmen, soweit diese nicht einer anderen Behörde übertragen worden sind. Der VBD ist somit für die Prüfung und den Entscheid betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB zuständig. Die Entscheide des VBD, die sich auf das StGB als Bundesrecht stützen, können direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die vorliegende Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden. An die Form von Laienbeschwerden stellt das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der konstanten Praxis des Bundesgerichts keine besonderen Anforderungen. Dies gilt insbesondere für Beschwerden wenig sprachkundiger Ausländer. Die vorliegende Beschwerde vermag somit den minimalen formellen Anforderungen zu genügen. Gemäss § 62 Abs. 1 VRG ist zur Erhebung der Verwaltungsbeschwerde berechtigt, wer
a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, b) durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und
c) ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung vom Entscheid direkt
4 Urteil V 2021 55 betroffen. Inhaltlich widersetzt sich der Beschwerdeführer ausschliesslich der ihm auferlegten Auflage, im Anschluss an die bedingte Entlassung nach Algerien zurückzukehren. Der Wortlaut der Beschwerdeschrift lässt jedoch keinen Grund zur Annahme zu, dass der Beschwerdeführer auf die bedingte Entlassung an sich, also ohne die Auflage, verzichtet. Er hat ein schutzwürdiges Interesse, die ihm auferlegte Verhaltenspflicht (nämlich die Pflicht, die Schweiz unmittelbar nach der bedingten Entlassung zu verlassen) anfechten zu können und die Rechtmässigkeit der Auflage auf dem Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen. Der Beschwerdeführer hat somit ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids. In Anwendung von § 62 Abs. 1 VRG ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde berechtigt. Da sämtliche Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist die Beschwerde zu prüfen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung sowie jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 VRG). In besonderen Fällen, namentlich bei Beschwerden im Sinne von § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG, kann vor Verwaltungsgericht auch die unrichtige Handhabung des Ermessens gerügt werden (§ 63 Abs. 3 VRG). Im vorliegenden Fall ficht der Beschwerdeführer eine sich auf Bundesrecht stützende, direkt vor Verwaltungsgericht anfechtbare Verfügung des VBD an (§ 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG). Dementsprechend steht dem Verwaltungsgericht eine umfassende Kognition im Sinne einer Rechts-, Sachverhalts- und Ermessensüberprüfung zu. 3. Gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB ist ein Gefangener durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn er zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate, verbüsst hat, dies jedoch nur unter der Bedingung, dass sein Verhalten im Strafvollzug die bedingte Entlassung rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Gleichwohl stellt die bedingte Entlassung die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar. Von diesem Grundsatz darf nur aus guten Gründen abgewichen werden (vgl. BGE 124 IV 193 E. 4d; 119 IV 5 E. 2; BGer 6B_375/2011 vom
19. Juli 2011 E. 3.1). Gemäss Art. 86 Abs. 2 StGB prüft die zuständige Behörde von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein und hört den Gefangenen an. Nach Art. 87 Abs. 1 StGB wird dem
5 Urteil V 2021 55 bedingt Entlassenen eine Probezeit auferlegt, deren Dauer dem Strafrest – mindestens aber einem Jahr – entspricht. Während die Vorinstanz die ersten zwei Voraussetzungen der bedingten Entlassung (die Mindestdauer der Strafverbüssung und das Verhalten des Strafgefangenen im Vollzug) als erfüllt betrachtet, fällt gemäss dem VBD die dritte Voraussetzung (positive Legal- oder Bewährungsprognose) negativ aus. Infolge der negativen Legalprognose und in Anbetracht des ausländerrechtlichen Status des Gefangenen erachtet der VBD die Gewährung der bedingten Entlassung nur unter der zwingenden Voraussetzung der erfolgreichen Ausschaffung des Beschwerdeführers als möglich (vgl. VBD-act. 3.2 Ziff. 3.2). Das Gericht hat im vorliegenden Verfahren somit zu prüfen, ob die Vorinstanz die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug zu Recht mit der Auflage der Ausschaffung versehen hat oder ob die bedingte Entlassung auch ohne diese Auflage verfügt werden kann. 4. 4.1 Mangels Beurteilungskriterien im Gesetzestext ist für die Erstellung der Legalprognose die Praxis des Bundesgerichts massgebend. Danach sind im Sinne einer Gesamtwürdigung sowohl das Vorleben des Verurteilten, die Täterpersönlichkeit, das deliktische und sonstige Verhalten des Täters und die voraussichtlichen Lebensverhältnisse nach einer Entlassung einzubeziehen, wobei vor allem "die neuere Einstellung, der Grad der Reife einer allfälligen Besserung" zu prüfen sind (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3; 124 IV 193 E. 3; 119 IV 5 E. 1b; 104 IV 281 E. 2; 104 Ib 330 E. 2). Die für die Prognose massgeblichen Prognosekriterien sollen in eine Gesamtwürdigung einfliessen (BGE 133 IV 201 E. 2.3; 124 IV 193 E. 3). Dabei ist insbesondere auch der Art der gefährdeten Rechtsgüter Rechnung zu tragen. Bei Gefährdung weniger hochwertiger Rechtsgüter darf ein höheres prognostisches Risiko eingegangen werden als bei der Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter (BGE 125 IV 113 E. 2a; 124 IV 193 E. 3). Wie die Auswahl, Feststellung und Bewertung sowie namentlich die Gewichtung der verschiedenen Prognosekriterien erfolgen soll, lässt der Gesetzgeber offen (Cornelia Koller, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2018, Art. 86 N 12). Der zuständigen Behörde steht ein Ermessensspielraum zu (BGE 133 IV 201 E. 2.3). Eine bedingte Entlassung darf nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa Wohlverhalten des Verurteilten im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die
6 Urteil V 2021 55 Gefahr neuer Delikte sprechen (BGer 6B_331/2010 vom 12. Juli 2010 E. 3.3.5). Die Gesamtwürdigung ist im Sinne einer Individualprognose vorzunehmen, und von einem allfälligen Schematismus ist abzusehen (Koller, a.a.O., Art. 86 N 12). 4.2 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts verlangt darüber hinaus die Differenzialprognose, welche eine Abwägung voraussetzt, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist (BGE 124 IV 193 E. 4a). Zudem ist zu prüfen, ob die bedingte Entlassung mit der Möglichkeit von Auflagen und Bewährungshilfe eher zu einer Resozialisierung des Täters führt als die Vollverbüssung der Strafe (BGE 124 IV 193 E. 4d/aa/bb). Als Vorzüge der Vollverbüssung kommen etwa in Betracht die Möglichkeit, im Rahmen einer Therapie mit der Deliktsaufarbeitung zu beginnen, sich mit seinen Persönlichkeitsmerkmalen auseinanderzusetzen und einen Veränderungsprozess durchzumachen sowie die schrittweise Heranführung an die Freiheit im Rahmen von Vollzugsöffnungen (BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.8). Fällt die Legalprognose im Rahmen der Differenzialprognose doppelt negativ aus, ist die bedingte Entlassung nicht vorzugswürdig. Dies gilt auch dann, wenn sich nicht mit Bestimmtheit klären lässt, ob die Gefahr mit der Vollverbüssung abnehmen, gleichbleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; BGer 6B_229/2017 vom 20. April 2017 E. 3.5.3). Ist bei ausländischen Staatsangehörigen im Zeitpunkt der bedingten Entlassung offen, ob sich der Betroffene künftig in der Schweiz oder im Ausland aufhalten wird (insbesondere bei rechtshängigen migrationsrechtlichen Verfahren), ist die Legalprognose sowohl für den Verbleib in der Schweiz als auch für das Heimatland zu erstellen. Jedenfalls zulässig ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Verknüpfung (im Sinne einer Bedingung) von bedingter Entlassung und Landesverweisung, wenn die Prognose für die Lebensumstände im Ausland günstiger ist als bei einem Verbleib in der Schweiz (BGer 6A.51/2006 vom 13. Juli 2006 E. 2.1). 4.3 Zunächst ist zu prüfen, wie die Legalprognose für den Beschwerdeführer bei einer bedingten Entlassung ausfällt, und in einem weiteren Schritt ist diese mit der Legalprognose bei Vollverbüssung der Strafe abzuwägen. 4.3.1 Das erste Kriterium bei der Erstellung der Legalprognose – das Vorleben des Verurteilten – ist vorab unter dem Gesichtspunkt früherer Straffälligkeit zu prüfen. Namentlich ist entscheidend, wie häufig und in welchen zeitlichen Abständen Straftaten
7 Urteil V 2021 55 bereits begangen wurden und welcher Lebenszeitraum des Verurteilten durch Kriminalität geprägt war, wobei als Faustregel gilt, dass die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten umso höher ist, je mehr Delikte in der Vergangenheit begangen wurden und je kürzer die Abstände zwischen den einzelnen Straftaten waren (Koller, a.a.O., Art. 86 N 7 mit weiteren Hinweisen). Nicht beachtlich ist die Art der begangenen Straftaten, es sei denn, diese liessen Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit zu (BGE 125 IV 113 E. 2). Darüber hinaus sind gegebenenfalls auch andere Aspekte des Vorlebens in die Prognose einzubeziehen, namentlich die Konstanz der gesellschaftlichen Integration und allfällige Entwicklungen von Suchtverhalten (vgl. BGer 6B_240/2017 vom 6. Juni 2017 E. 1.5). Gemäss forensisch-prognostischen Erkenntnissen bedingen und beeinflussen sich die genannten Risikofaktoren gegenseitig. Typisch für eine Risikokumulation, die aus einer solchen Wechselentwicklung entstehen kann, ist das Multi-Problem-Milieu. Dieses definiert sich unter anderem durch eine schlechte finanzielle Ausgestaltung, geringe Bindung an schulische und berufliche Werte, geringe Strukturiertheit des familiären Lebens im Alltag, Alkohol- und Drogenproblematik sowie hohe Konflikthaftigkeit in der Familie (Koller, a.a.O., Art. 86 N 7). Dem im Recht liegenden Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 7. Juni 2021 (VBD-act. 6.2), worauf sich die Vorinstanz ebenfalls stützt, sind 27 Einträge zu entnehmen. Diese sind im Zeitraum zwischen dem 16. November 2011 und dem 8. April 2021 zu verorten, wobei die Straftaten jeweils fast monatlich verübt wurden, öfters sogar mehrmals während eines Monats. Die längeren Abstände zwischen den Straftatenbegehungen sind wohl auf die mehreren vollzogenen Freiheitsstrafen (jeweils zwischen 20 Tagen und 6 Monaten) zurückzuführen. Es fällt unvermeidlicherweise auf, dass nach jeder Entlassung die Verübung der gleichartigen Straftaten wieder aufgenommen wurde. Die am häufigsten begangenen Straftaten sind Diebstahl i.S.v. Art. 139 Abs. 1 StGB, Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 186 StGB, Missachtung Ein- und Ausgrenzung i.S.v. Art. 119 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) sowie rechtswidriger Aufenthalt i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG (alle Delikte oft in mehrfacher Begehung). Im Weiteren sind dem Strafregisterauszug mehrere Übertretungen nach Art. 19a des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) – unbefugter vorsätzlicher eigener Konsum von Betäubungsmitteln – zu entnehmen, welche in der Zeitperiode zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 14. Juni 2019 verübt wurden.
8 Urteil V 2021 55 4.3.2 Bei den prognostisch zu berücksichtigenden Persönlichkeitsmerkmalen des Täters handelt es sich um Merkmale, die auf strafrechtlich relevante Denk- und Verhaltensmuster hinweisen: Eine erhöhte Impulsivität, Aggressivität, eine Tendenz, Verhalten und Absichten anderer generell als feindselig wahrzunehmen sowie Selbstbezogenheit. Umgekehrt können personenbezogene Ressourcen (Selbstkontrolle, vorhandene realistische Lebensziele, ausreichende soziale Kompetenzen sowie gutes Planungs- und Entscheidungsverhalten) und umweltbezogene Ressourcen (emotionale Bindung an eine zuverlässige Person, Unterstützung durch ein normkonformes soziales Netzwerk, gute Schulausbildung und berufliche Anstellung sowie positive Freizeitgestaltung) prognostisch positiv gewertet werden. Zudem ist zu beurteilen, ob "ein Wandel zum Besseren" stattgefunden hat, ob sich die innere Einstellung des Verurteilten verändert hat, ob er Einsicht in die Folgen seiner Tat gewonnen hat und seine Tat bereut. Dabei kann eine objektiv nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Tat unter Anerkennung rechtsstaatlicher Prinzipien massgeblich sein (BGer 6B_961/2009 vom 19. Januar 2010 E. 2.2; vgl. zum Ganzen statt vieler: Koller, a.a.O., Art. 86 N 8 mit weiteren Hinweisen). Im Vollzugsbericht der Strafanstalt Zug vom 14. Juni 2021 wird der Beschwerdeführer als ruhiger, anständiger und zurückhaltender Häftling beschrieben, der einwandfreie Ordnung in seiner Zelle habe. In seiner Freizeit werde er wiederum zurückgezogen erlebt. Bei der Arbeit wird er als fleissiger und verlässlicher Mitarbeiter beschrieben (VBD-act. 5.2 Ziff. 1, 3, 4, 8). In Bezug auf die Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit dem Delikt ist dem Bericht einzig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Grund für seine Delikte finanzielle Schwierigkeiten angebe (VBD-act. 5.2 Ziff. 5). 4.3.3 In Bezug auf das deliktische und sonstige Verhalten berücksichtigt werden dürfen aktives Mitwirken an Resozialisierungsbemühungen, die Einhaltung des Vollzugsplans und die Erreichung der Vollzugsziele, die Umstände, welche zur Straftat geführt haben, sofern diese Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Straftäters und damit auf sein zukünftiges Verhalten zulassen sowie das Nachverhalten. Weiter gehören allfällige Leistungen zur Schadenwiedergutmachung und das Verhalten in der Vollzugsanstalt dazu, wobei blosses Wohlverhalten im Strafvollzug nicht ohne Weiteres als prognostisch positiv gewertet werden darf. Soweit dieses reines Anpassungsverhalten darstellt, ist es sogar prognostisch negativ zu werten (BGE 103 Ib 27; 101 Ib 152). Andererseits sind Verhaltensweisen, die sich aus anstaltsspezifischen Situationen ergeben (bspw. Einhaltung der Vorschriften zur Zellenordnung), nicht notwendigerweise prognostisch relevant (vgl. zum Ganzen: Koller, a.a.O., Art. 86 N 10 mit weiteren Hinweisen).
9 Urteil V 2021 55 Der Beschwerdeführer verhält sich gemäss dem Vollzugsbericht vom 14. Juni 2021 mustergültig: Er sei ein "absolut anständiger und respektvoller Teilnehmer" des internen Bildungsprogramms, welcher "für jede Hilfe dankbar sei". Er sei "in keinster Weise aufdringlich und könne gut ein Nein akzeptieren". Seine Zellenordnung sei "stets einwandfrei". Es sei zu "keinerlei besonderen Vorkommnissen oder gar Sanktionierungen" gekommen (VBD-act. 5.2). Dabei sind den Akten keine Hinweise auf die Reue des Beschwerdeführers über die von ihm begangenen Straftaten zu entnehmen, vielmehr entschuldigt er diese durch finanzielle Schwierigkeiten (VBD-act. 5.2 Ziff. 5). 4.3.4 Für die Beurteilung der nach der Entlassung aus dem Freiheitsentzug zu erwartenden Lebensverhältnisse ist die künftige gesellschaftliche Integration des Verurteilten in die Familie oder familienähnliche Beziehungsnetze und in die Arbeitswelt zu prüfen. Die legalprognostische Beurteilung der künftigen Lebensverhältnisse bei ausländischen Staatsangehörigen ist mit besonderer Unsicherheit belastet, solange der Fortbestand der Anwesenheitsberechtigung nicht sichergestellt ist (Koller, a.a.O., Art. 86 N 11). Gemäss Ziffer 12 des Vollzugsberichts mit der Überschrift "Vorbereitung der Entlassung" habe der Beschwerdeführer angegeben, er möchte nach Algerien zurück. Jedoch bestreitet er diese Angabe in seiner Beschwerdeschrift ausdrücklich. Gemäss Angaben des Amtes für Migration des Kantons Schwyz müsse der Beschwerdeführer das Land verlassen, wobei die Umsetzung noch nicht klar sei (VBD-act. 5.2 Ziff. 12). Die Strafanstalt Zug fasst im Weiteren zusammen, dass der Beschwerdeführer familiäre Verbindungen zu Algerien zu besitzen scheine. Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer Automechaniker von Beruf ist (VBD-act. 2.9). Inwieweit er nach der Entlassung in die Arbeitswelt eingegliedert werden kann, ist den Akten nicht zu entnehmen, ebenso wenig wie weitere Angaben über die künftigen Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers. 4.3.5 Die Gesamtwürdigung der vorne angeführten Angaben zu den massgeblichen Prognosekriterien lässt die Legalprognose für den Fall der bedingten Entlassung ohne Auflage wie folgt ausfallen: Die hohe Anzahl und Frequenz der begangenen Straftaten, mehrfache Rückfälligkeit sowie ein langer Zeitabschnitt des durch Kriminalität geprägten Lebens (mindestens knapp
10 Urteil V 2021 55 zehn Jahre; es liegen keine Angaben zur Straffälligkeit ausserhalb der Schweiz vor) lassen auf eine eindeutig negative Legalprognose schliessen. Die Art der durch den Beschwerdeführer begangenen Straftaten (im Vordergrund stehen Diebstahl, Hausfriedensbruch, Missachtung Ein- und Ausgrenzung sowie rechtswidriger Aufenthalt) deutet auf mangelnde Akzeptanz der Gesetzesordnung, das Fehlen bestimmter moralischer Hemmungen sowie besondere Rücksichts- und Gewissenlosigkeit hin. Diese Persönlichkeitsmerkmale wirken sich auf die Prognose, ob der Beschwerdeführer sich von gleichartigen Straftaten künftig abhalten könne, negativ aus. Die vorne (E. 4.3.2) beschriebenen durchaus positiven Persönlichkeitsmerkmale (ruhiger, anständiger und zurückhaltender Häftling) lassen die Gefahr für die Begehung neuerlicher gleichartiger Straftaten noch nicht ausschliessen. Vielmehr müssten vorliegend eine Veränderung in der inneren Einstellung des Beschwerdeführers und ein "Wandel zum Besseren" ins Gewicht fallen. Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich mit seinen Taten vertieft auseinandergesetzt hat und dass er diese bereut. Die jeweils kurzfristigen Rückfälle in den letzten Jahren deuten vielmehr darauf hin, dass der Beschwerdeführer wenig Wert auf die Einhaltung der Gesetzesordnung legt. Das beispielhafte Verhalten des Beschwerdeführers in der Strafanstalt, insbesondere die Einhaltung von Regeln, korrelieren schlecht mit seiner Rückfälligkeit nach jeder Entlassung, welche gerade mit der Selbstkontrolle und Akzeptanz der gesellschaftlichen Normen eng verbunden ist. Im Weiteren ist aus den Akten kein tragfähiges soziales Netz in der Schweiz ersichtlich. So fanden keine Besuche in der Strafanstalt statt. Die Familie des Beschwerdeführers wohnt in Algerien. Die Rückfallgefahr ist vor dem Hintergrund der knappen finanziellen Mittel (was der Beschwerdeführer als Grund seiner Straftaten angibt) als erheblich zu bezeichnen. Diese seit mindestens zehn Jahren andauernde Situation wird auch bei weiterem Verbleiben des Beschwerdeführers in der Schweiz bestehen bleiben. Anscheinend fallen dem Beschwerdeführer die Integration und die Anerkennung der schweizerischen Rechtsordnung und die Einhaltung derselben schwer. Den Einträgen 8, 14, 18 und 23 des Strafregisterauszugs (VBD-act. 6.2) ist darüber hinaus die Verwicklung des Beschwerdeführers in eine Drogenproblematik zu entnehmen. Umfassend betrachtet ist beim Beschwerdeführer, jedenfalls beim Verbleib in der Schweiz, eine Kumulation von Risikofaktoren festzustellen.
11 Urteil V 2021 55 Diese Erkenntnisse deuten, in Übereinstimmung mit der Auffassung der Vorinstanz, auf eine negative Legalprognose bei einer bedingten Entlassung hin, jedenfalls bei weiterem Verbleiben des Beschwerdeführers in der Schweiz. Auch unter Berücksichtigung, dass an sich weniger hochwertige Rechtsgüter im Falle einer Entlassung gefährdet werden könnten (im Vordergrund stehen Vermögensdelikte), kann eine bedingte Entlassung selbst bei Akzeptierung eines höheren Prognoserisikos nicht gerechtfertigt werden. 4.4 Unter Berücksichtigung des Ausgeführten erscheint es selbst bei Vollverbüssung der Strafe als sehr unwahrscheinlich, dass die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten geringer wird, insbesondere in Anbetracht der Rückfallgeschichte des Beschwerdeführers, der Tatsache, dass er sich mit seinen Straftaten nach wie vor nicht auseinandersetzt, sowie aufgrund weiterhin bestehender mangelnder sozialer Integration. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass auch bei Vollverbüssung der Strafe die Legalprognose beim Beschwerdeführer negativ ausfällt. 4.5 Im Sinne einer Differenzialprognose ist in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 4.2) festzuhalten, dass bei doppelt negativ ausgefallener Legalprognose die bedingte Entlassung nicht vorzuziehen ist. Der Beschwerdeführer könnte während der Vollverbüssung der Strafe im Rahmen einer Therapie mit der Delikts-aufarbeitung beginnen, sich mit seinen Persönlichkeitsmerkmalen auseinandersetzen und eventuell einen Veränderungsprozess in Angriff nehmen. Differenzialprognostisch erweist sich die Gewährung der bedingten Entlassung ohne Auflagen gegenüber der Vollverbüssung der Strafe als nicht vorzugswürdig. 5. Schliesslich ist zu prüfen, ob sich bei der bedingten Entlassung unter der Auflage der Ausschaffung bzw. der Ausreise eine bessere Legalprognose ergibt. 5.1 Bei ausländischen Strafgefangenen, deren Straftaten unter anderem massgeblich mit Integrationsproblemen in der Schweiz zusammenhängen, können die Bewährungsaussichten im Falle einer Rückreise in den Heimatstaat als durchaus ausreichend beurteilt werden, selbst wenn bei einem Verbleib in der Schweiz unter Umständen eine völlig ungenügende Legalprognose gestellt wird (Baechtold/Weber/Hostettler, Strafvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen in der Schweiz, 3. Aufl. 2016, Ziff. 8.6 Rz. 27).
12 Urteil V 2021 55 5.2 Im Unterschied zur Legalprognose für den Fall des Verbleibens des Beschwerdeführers in der Schweiz sehen seine Resozialisierungschancen bei einer Rückkehr ins Heimatland etwas besser aus. Gemäss den ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers hat er in Algerien Mutter, Vater, zwei Schwestern und einen Bruder, mit denen er telefonisch und via Skype im Kontakt steht (VBD-act. 5.2 Ziff. 10). Dadurch, dass der Beschwerdeführer diese Angaben in der Beschwerdeschrift vehement bestreitet, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er änderte seine Angaben zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung, das heisst, nachdem die Vorinstanz sein familiäres Beziehungsnetz als Begründung einer besseren Legalprognose bei der Rückreise ins Heimatland erwähnte. Wie der VBD richtig festhält, hätte der Beschwerdeführer den Inhalt des Vollzugsberichts nach der Kenntnisnahme berichtigen lassen können, wenn dieser seinen eigenen Angaben nicht entsprochen hätte. Daher ist auf ein widersprüchliches Verhalten des Beschwerdeführers zu schliessen, das nicht zu berücksichtigen ist. Ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz trägt zu einer positiven Bewährungsprognose bei. Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer Automechaniker von Beruf ist (VBD-act. 2.9). Sehr wahrscheinlich hätte er bessere Anstellungschancen in seinem Heimatland als in der Schweiz, insbesondere unter Berücksichtigung der grossen Anzahl der Einträge im Schweizerischen Strafregister. Schliesslich fällt bei der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien die Integrationsproblematik weg, was seine Resozialisierungschancen deutlich erhöhen kann. Der Beschwerdeführer ist mit den Verhältnissen in seiner Heimat vertraut. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Legalprognose bei der bedingten Entlassung mit der Auflage, in den Heimatstaat zurückzukehren, für den Beschwerdeführer besser ausfällt als die Prognose bei der Vollverbüssung der Strafe, aber auch besser als bei einer bedingten Entlassung ohne diese Auflage, da nicht anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer sich in der Freiheit bei einem Verbleib in der Schweiz bewähren wird. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würde. Die von der Vorinstanz angeordnete bedingte Entlassung mit der Auflage der Ausreise in den Heimatstaat erweist sich prognostisch gesehen als optimale Lösung auf dem Weg zur Resozialisierung des Täters. Die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der vorliegenden Auflage ist somit zu bejahen. Der Entscheid des VBD ist in Übereinstimmung mit dem Bundesrecht ergangen und die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
13 Urteil V 2021 55 6. 6.1 Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG sind die Kosten im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Vorbehalten bleibt die Kostenbefreiung gemäss § 24 und 25 (§ 23 Abs. 4 VRG). In besonderen Fällen, insbesondere wenn die Parteien an einer Streitsache nicht wirtschaftlich interessiert sind, können die Kosten herabgesetzt oder ganz erlassen werden (§ 25 Abs. 1 lit. a VRG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre der Beschwerdeführer nach § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG kostenpflichtig. Mangels wirtschaftlichen Interesses am Ausgang des Verfahrens sieht das Gericht jedoch von der Erhebung von Gerichtskosten ab. 6.2 Anspruch auf eine Parteientschädigung hat der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegende VBD nicht (§ 28 Abs. 2a VRG).
14 Urteil V 2021 55 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden. 4. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) und an den Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug. Zug, 30. August 2021 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am