Strassenverkehrsrecht (Aberkennung des ausländischen Führerausweises)
Sachverhalt
oder die rechtliche Qualifikation des in Frage stehenden Verhaltens für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung sind. Weiter ist die Bindung der Administrativbehörden an das rechtskräftige Urteil des Strafrichters eine doppelte (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.1; 124 II 103 E. 1c/aa; 119 Ib 158 E. 3c/aa): Von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil darf die Verwaltungsbehörde zum einen nur dann abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zu Grunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar widerspricht; zum andern wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt, insbesondere die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 124 II 103 E. 1c/aa m.H.). Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Administrativbehörde auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt grundsätzlich dann, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen
10 Urteil V 2021 50 ihn ein Führerausweisentzugs- bzw. Administrativmassnahmeverfahren eröffnet wird, und er es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des summarischen Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf der Betroffene gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens zu tun sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGer 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.3.2; 1C_263/2011 vom 22. August 2011 E. 2.3; BGE 123 II 97 E. 3c/aa). 4.5 In reinen Rechtsfragen ist die Verwaltungsbehörde nicht an die Beurteilung durch den Strafrichter gebunden, da sonst die Verwaltung in ihrer freien Rechtsanwendung beschränkt würde (BGE 115 Ib 163 E. 2a; 103 Ib 101 E. 2c). Eine andere Lösung ist höchstens gerechtfertigt, wenn die rechtliche Würdigung eines Falles sehr stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, die der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde, was etwa dann der Fall ist, wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (vgl. BGE 124 II 103 E. 1c/bb m.H.), was vorliegend jedoch nicht erfolgt ist. Die Administrativbehörden sind somit in diesem im Strafbefehlsverfahren beurteilten Fall in ihrer rechtlichen Würdigung grundsätzlich frei. 5. 5.1 Es fällt auf, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg in ihrem ersten, später ersetzten Strafbefehl vom 8. Februar 2021 noch erwog, der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen bzw. in Kauf genommen. Sie verurteilte daher den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 90 Abs. 2 SVG. Wenn jemandem das Hervorrufen oder das In-Kauf-Nehmen einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer vorgeworfen wird, kann gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG in der Regel auch darauf geschlossen werden, dass diese Person eine schwere Widerhandlung begangen hat, was den Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises grundsätzlich sogar für mindestens drei Monate zur Folge hätte (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Nun hat aber die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gestützt auf den genau gleichen Sachverhalt am 16. April 2021 neu entschieden, dass der Beschwerdeführer nur noch – aber immerhin – nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG zu verurteilen sei. Im Gegensatz zu ihrem ersten Strafbefehl vom 8. Februar 2021 hat sich die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg in ihrem Strafbefehl vom 16. April 2021 zwar nicht darüber ausgesprochen, wie sie in diesem Rahmen den Grad der Gefahr, die
11 Urteil V 2021 50 durch das Verhalten des Beschwerdeführers am 27. Dezember 2020 ausging, einschätzte. Es ist aber wohl eher davon auszugehen, dass sie diese nicht als gering oder gar als nicht bestehend beurteilte, nachdem sie am 8. Februar 2021 noch von einer ernstlichen Gefahr ausgegangen war. Wie sich das tatsächlich verhält, kann aber offenbleiben, nachdem bereits oben festgestellt wurde, dass das Strassenverkehrsamt in seiner rechtlichen Würdigung des Vorfalls auch bei Vorliegen eines Strafbefehls grundsätzlich frei ist. Über das Verschulden des Beschwerdeführers hat sich die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg weder im Strafbefehl vom 8. Februar 2021 noch in jenem vom 16. April 2021 geäussert. 5.2 Für das Gericht ergibt sich dabei folgende Einschätzung: Die Sichtbehinderung durch die nicht vollständig freigekratzten und innen angelaufenen Scheiben ist anhand der polizeilich getätigten Fotoaufnahmen ohne weiteres als erheblich zu bezeichnen. Die stark beschlagene Frontscheibe mit dem etwas weniger stark beschlagenen kleinen Guckloch schränkte die notwendige Sicht auf das Verkehrsgeschehen vor dem Fahrzeug massiv ein, vor allem wenn man berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer über eine längere Strecke auf der Autobahn bewegte, wo bekanntermassen mit erhöhten Tempi gefahren wird. Insbesondere als völlig ungenügend zu bezeichnen ist es, dass der Beschwerdeführer die vorderen Seitenfenster nur je zu ca. 30 x 30 cm, und damit nur ungefähr zur Hälfte, freikratzte und die hinteren Seitenfenster überhaupt nicht. Es mag wohl sein, dass das teilweise Freikratzen der vorderen Seitenfenster dem Beschwerdeführer den Blick auf die Aussenspiegel ermöglichte. Die Seitenspiegel gewähren jedoch nur einen eingeschränkten Blick auf den Bereich neben dem Fahrzeug. Um möglichst gefahrlos manövrieren zu können, ist der ungehinderte Blick durch alle Seitenfenster, idealerweise sowohl vorne als auch hinten, jedoch zumindest durch die vollständig freigekratzten und nicht beschlagenen vorderen Seitenfenster, erforderlich. Offensichtlich verkennt der Beschwerdeführer die ganz entscheidende Bedeutung der freien und ungetrübten Sicht des Fahrzeuglenkers, wie sie von der Gesetzgebung statuiert wird. Aus Sicht des Gerichts resultiert daraus eine nicht mehr geringe Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer. Diese Verkehrsregelverletzung ist typischerweise, d.h. adäquat kausal, geeignet, eine Gefährdungssituation mit mittelgrosser Verletzungswahrscheinlichkeit zu schaffen (vgl. dazu Rütsche/We-ber, Basler Kommentar zum SVG, 2014, Art. 16b N 10). Das Verhalten des Beschwerdeführers kann administrativrechtlich nicht mehr als leichte Widerhandlung im Sinne des Gesetzes qualifiziert werden. Der diesbezüglich gleichlautenden Einschätzung des Strassenverkehrsamts kann das Gericht ohne weiteres zustimmen.
12 Urteil V 2021 50 5.3 Was das vom Strassenverkehrsamt als nicht mehr leicht eingestufte Verschulden betrifft, ist ihm ebenfalls klar zu folgen. Der Beschwerdeführer hat die ihm zum Vorwurf gemachte Verkehrsregelverletzung durch das ungenügende Freikratzen der Scheiben sowie durch das Nichtverhindern des Anlaufens derselben bewusst in Kauf genommen oder jedenfalls die ihm vorzuwerfende Gefährdung anderer Personen aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit überhaupt nicht bedacht bzw. darauf nicht Rücksicht genommen. Im Administrativmassnahmenrecht primär massgebend ist die objektive Seite des Verschuldens, d.h. die Schwere der Verkehrsregelverletzung. Als Grundsatz gilt: Je wichtiger die Verkehrsregel mit Blick auf die Verkehrssicherheit und je grösser die Abweichung von der Regel, desto grösser das Verschulden. Daraus folgt, dass eine vorsätzliche Verkehrsregelverletzung nicht notwendig schwerer wiegt als eine fahrlässig begangene (vgl. Bernhard Rütsche, Basler Kommentar zum SVG, 2014, Art. 16 N 75). Vor diesem Hintergrund ist die dem Beschwerdeführer vorzuwerfende Widerhandlung unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens so oder anders nicht mehr als leicht im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren. Es kann nicht gesagt werden, dass dem Beschwerdeführer nur eine leichte Unaufmerksamkeit vorgeworfen werden kann oder dass die Verkehrsregelverletzung letztlich auf das Zusammenspiel unglücklicher Umstände zurückzuführen ist (vgl. Rütsche/Weber, a.a.O., Art. 16a N 8 mit Beispielen). Vielmehr wurde mit dem ungenügenden Freikratzen bzw. dem ungenügenden Verhindern des Anlaufens der Scheiben offensichtlich eine grundlegende, elementare Verkehrsregel verletzt und muss jedem durchschnittlichen Lenker erkennbar sein, dass dadurch Dritte gefährdet werden können. Der Beschwerdeführer musste die Verkehrsgefährdung voraussehen und hat sie deshalb auch in einem mehr als leichten Grad verschuldet. 5.4 Somit konnte vorliegend mangels eines Tatbestands geringer Gefahr und leichten Verschuldens (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG, leichte Widerhandlung) nur auf eine mindestens mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG erkannt werden. Aus diesem Grund konnte auch keine mildere Massnahme (Verwarnung nach Art. 16a Abs. 3 SVG oder Verzicht auf eine Massnahme nach Art. 16a Abs. 4 SVG) in Betracht gezogen werden. Die Einschätzung des Strassenverkehrsamts, welches auf eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG erkannte, ist damit korrekt und nicht zu beanstanden. Der Führerausweis ist dem Beschwerdeführer demnach gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für mindestens einen Monat zu entziehen bzw. sein ausländischer Führerausweis für mindestens einen Monat abzuerkennen.
13 Urteil V 2021 50 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den zweiten Strafbefehl vom 16. April 2021 nicht angefochten hat, obwohl ihn das Strassenverkehrsamt mit Zuwartebrief vom 13. Januar 2021 umfassend über die Eigenheiten des dualen Verfahrens aufgeklärt hat. Der Beschwerdegegner hat gestützt auf die (tatsächlichen) Feststellungen im Strafbefehl vom 16. April 2021 – welche im Übrigen mit den Feststellungen im Strafbefehl vom 8. Februar 2021 übereinstimmen – den Vorfall vom 27. Dezember 2020 zu Recht als mittelschwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG eingestuft und dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Juni 2021 seinen ausländischen Führerausweis für die Mindestentzugsdauer von einem Monat aberkannt (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Mithin ist die vorliegende Beschwerde unbegründet und deswegen vollumfänglich abzuweisen. 7. Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei die Kosten. Diese betragen gemäss der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (Kostenverordnung; BGS 162.12) zwischen Fr. 400.– und Fr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1) und sind nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichts und nach der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache festzusetzen (§ 1 Abs. 2). Im vorliegenden Fall erachtet das Gericht praxisgemäss eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.– als angemessen, welche dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. Ein Anspruch auf Parteientschädigung entfällt bei diesem Ausgang des Verfahrens.
14 Urteil V 2021 50 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Erwägungen (5 Absätze)
E. 10 Urteil V 2021 50 ihn ein Führerausweisentzugs- bzw. Administrativmassnahmeverfahren eröffnet wird, und er es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des summarischen Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf der Betroffene gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens zu tun sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGer 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.3.2; 1C_263/2011 vom 22. August 2011 E. 2.3; BGE 123 II 97 E. 3c/aa). 4.5 In reinen Rechtsfragen ist die Verwaltungsbehörde nicht an die Beurteilung durch den Strafrichter gebunden, da sonst die Verwaltung in ihrer freien Rechtsanwendung beschränkt würde (BGE 115 Ib 163 E. 2a; 103 Ib 101 E. 2c). Eine andere Lösung ist höchstens gerechtfertigt, wenn die rechtliche Würdigung eines Falles sehr stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, die der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde, was etwa dann der Fall ist, wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (vgl. BGE 124 II 103 E. 1c/bb m.H.), was vorliegend jedoch nicht erfolgt ist. Die Administrativbehörden sind somit in diesem im Strafbefehlsverfahren beurteilten Fall in ihrer rechtlichen Würdigung grundsätzlich frei. 5. 5.1 Es fällt auf, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg in ihrem ersten, später ersetzten Strafbefehl vom 8. Februar 2021 noch erwog, der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen bzw. in Kauf genommen. Sie verurteilte daher den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 90 Abs. 2 SVG. Wenn jemandem das Hervorrufen oder das In-Kauf-Nehmen einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer vorgeworfen wird, kann gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG in der Regel auch darauf geschlossen werden, dass diese Person eine schwere Widerhandlung begangen hat, was den Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises grundsätzlich sogar für mindestens drei Monate zur Folge hätte (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Nun hat aber die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gestützt auf den genau gleichen Sachverhalt am 16. April 2021 neu entschieden, dass der Beschwerdeführer nur noch – aber immerhin – nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG zu verurteilen sei. Im Gegensatz zu ihrem ersten Strafbefehl vom 8. Februar 2021 hat sich die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg in ihrem Strafbefehl vom 16. April 2021 zwar nicht darüber ausgesprochen, wie sie in diesem Rahmen den Grad der Gefahr, die
E. 11 Urteil V 2021 50 durch das Verhalten des Beschwerdeführers am 27. Dezember 2020 ausging, einschätzte. Es ist aber wohl eher davon auszugehen, dass sie diese nicht als gering oder gar als nicht bestehend beurteilte, nachdem sie am 8. Februar 2021 noch von einer ernstlichen Gefahr ausgegangen war. Wie sich das tatsächlich verhält, kann aber offenbleiben, nachdem bereits oben festgestellt wurde, dass das Strassenverkehrsamt in seiner rechtlichen Würdigung des Vorfalls auch bei Vorliegen eines Strafbefehls grundsätzlich frei ist. Über das Verschulden des Beschwerdeführers hat sich die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg weder im Strafbefehl vom 8. Februar 2021 noch in jenem vom 16. April 2021 geäussert. 5.2 Für das Gericht ergibt sich dabei folgende Einschätzung: Die Sichtbehinderung durch die nicht vollständig freigekratzten und innen angelaufenen Scheiben ist anhand der polizeilich getätigten Fotoaufnahmen ohne weiteres als erheblich zu bezeichnen. Die stark beschlagene Frontscheibe mit dem etwas weniger stark beschlagenen kleinen Guckloch schränkte die notwendige Sicht auf das Verkehrsgeschehen vor dem Fahrzeug massiv ein, vor allem wenn man berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer über eine längere Strecke auf der Autobahn bewegte, wo bekanntermassen mit erhöhten Tempi gefahren wird. Insbesondere als völlig ungenügend zu bezeichnen ist es, dass der Beschwerdeführer die vorderen Seitenfenster nur je zu ca. 30 x 30 cm, und damit nur ungefähr zur Hälfte, freikratzte und die hinteren Seitenfenster überhaupt nicht. Es mag wohl sein, dass das teilweise Freikratzen der vorderen Seitenfenster dem Beschwerdeführer den Blick auf die Aussenspiegel ermöglichte. Die Seitenspiegel gewähren jedoch nur einen eingeschränkten Blick auf den Bereich neben dem Fahrzeug. Um möglichst gefahrlos manövrieren zu können, ist der ungehinderte Blick durch alle Seitenfenster, idealerweise sowohl vorne als auch hinten, jedoch zumindest durch die vollständig freigekratzten und nicht beschlagenen vorderen Seitenfenster, erforderlich. Offensichtlich verkennt der Beschwerdeführer die ganz entscheidende Bedeutung der freien und ungetrübten Sicht des Fahrzeuglenkers, wie sie von der Gesetzgebung statuiert wird. Aus Sicht des Gerichts resultiert daraus eine nicht mehr geringe Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer. Diese Verkehrsregelverletzung ist typischerweise, d.h. adäquat kausal, geeignet, eine Gefährdungssituation mit mittelgrosser Verletzungswahrscheinlichkeit zu schaffen (vgl. dazu Rütsche/We-ber, Basler Kommentar zum SVG, 2014, Art. 16b N 10). Das Verhalten des Beschwerdeführers kann administrativrechtlich nicht mehr als leichte Widerhandlung im Sinne des Gesetzes qualifiziert werden. Der diesbezüglich gleichlautenden Einschätzung des Strassenverkehrsamts kann das Gericht ohne weiteres zustimmen.
E. 12 Urteil V 2021 50 5.3 Was das vom Strassenverkehrsamt als nicht mehr leicht eingestufte Verschulden betrifft, ist ihm ebenfalls klar zu folgen. Der Beschwerdeführer hat die ihm zum Vorwurf gemachte Verkehrsregelverletzung durch das ungenügende Freikratzen der Scheiben sowie durch das Nichtverhindern des Anlaufens derselben bewusst in Kauf genommen oder jedenfalls die ihm vorzuwerfende Gefährdung anderer Personen aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit überhaupt nicht bedacht bzw. darauf nicht Rücksicht genommen. Im Administrativmassnahmenrecht primär massgebend ist die objektive Seite des Verschuldens, d.h. die Schwere der Verkehrsregelverletzung. Als Grundsatz gilt: Je wichtiger die Verkehrsregel mit Blick auf die Verkehrssicherheit und je grösser die Abweichung von der Regel, desto grösser das Verschulden. Daraus folgt, dass eine vorsätzliche Verkehrsregelverletzung nicht notwendig schwerer wiegt als eine fahrlässig begangene (vgl. Bernhard Rütsche, Basler Kommentar zum SVG, 2014, Art. 16 N 75). Vor diesem Hintergrund ist die dem Beschwerdeführer vorzuwerfende Widerhandlung unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens so oder anders nicht mehr als leicht im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren. Es kann nicht gesagt werden, dass dem Beschwerdeführer nur eine leichte Unaufmerksamkeit vorgeworfen werden kann oder dass die Verkehrsregelverletzung letztlich auf das Zusammenspiel unglücklicher Umstände zurückzuführen ist (vgl. Rütsche/Weber, a.a.O., Art. 16a N 8 mit Beispielen). Vielmehr wurde mit dem ungenügenden Freikratzen bzw. dem ungenügenden Verhindern des Anlaufens der Scheiben offensichtlich eine grundlegende, elementare Verkehrsregel verletzt und muss jedem durchschnittlichen Lenker erkennbar sein, dass dadurch Dritte gefährdet werden können. Der Beschwerdeführer musste die Verkehrsgefährdung voraussehen und hat sie deshalb auch in einem mehr als leichten Grad verschuldet. 5.4 Somit konnte vorliegend mangels eines Tatbestands geringer Gefahr und leichten Verschuldens (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG, leichte Widerhandlung) nur auf eine mindestens mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG erkannt werden. Aus diesem Grund konnte auch keine mildere Massnahme (Verwarnung nach Art. 16a Abs. 3 SVG oder Verzicht auf eine Massnahme nach Art. 16a Abs. 4 SVG) in Betracht gezogen werden. Die Einschätzung des Strassenverkehrsamts, welches auf eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG erkannte, ist damit korrekt und nicht zu beanstanden. Der Führerausweis ist dem Beschwerdeführer demnach gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für mindestens einen Monat zu entziehen bzw. sein ausländischer Führerausweis für mindestens einen Monat abzuerkennen.
E. 13 Urteil V 2021 50 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den zweiten Strafbefehl vom 16. April 2021 nicht angefochten hat, obwohl ihn das Strassenverkehrsamt mit Zuwartebrief vom 13. Januar 2021 umfassend über die Eigenheiten des dualen Verfahrens aufgeklärt hat. Der Beschwerdegegner hat gestützt auf die (tatsächlichen) Feststellungen im Strafbefehl vom 16. April 2021 – welche im Übrigen mit den Feststellungen im Strafbefehl vom 8. Februar 2021 übereinstimmen – den Vorfall vom 27. Dezember 2020 zu Recht als mittelschwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG eingestuft und dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Juni 2021 seinen ausländischen Führerausweis für die Mindestentzugsdauer von einem Monat aberkannt (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Mithin ist die vorliegende Beschwerde unbegründet und deswegen vollumfänglich abzuweisen. 7. Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei die Kosten. Diese betragen gemäss der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (Kostenverordnung; BGS 162.12) zwischen Fr. 400.– und Fr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1) und sind nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichts und nach der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache festzusetzen (§ 1 Abs. 2). Im vorliegenden Fall erachtet das Gericht praxisgemäss eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.– als angemessen, welche dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. Ein Anspruch auf Parteientschädigung entfällt bei diesem Ausgang des Verfahrens.
E. 14 Urteil V 2021 50 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt. Diese wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, an des Bundesamt für Strassen, Bern, sowie zum Vollzug von Ziffer 2 des Dispositivs an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 31. Mai 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann U R T E I L vom 31. Mai 2022 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch Advokatin B.________ gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Zug Beschwerdegegner betreffend Strassenverkehrsrecht (Aberkennung des ausländischen Führerausweises) V 2021 50
2 Urteil V 2021 50 A. A.________, deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz in C.________ (Deutschland), geb. 1965, befand sich am Sonntag, dem 27. Dezember 2020, beim Zollübergang A98/A3 (Deutschland–Schweiz) mit seinem Personenwagen D.________ mit dem Kontrollschild E.________ bei trockener Fahrbahn, guten Sichtverhältnissen und schwachem Verkehr auf der Durchfahrt Richtung Schweiz, als er von der mobilen Einsatzpolizei des Kantons Aargau um 06:45 Uhr auf dem Gebiet der Gemeinde Rheinfelden AG angehalten wurde. Gemäss dem Polizeirapport vom 27. Dezember 2020 waren zum Zeitpunkt der Anhaltung sämtliche Scheiben am aufgeführten Motorfahrzeug aussen vereist und innen angelaufen, so dass eine ungehinderte Sicht auf die Strasse und das Verkehrsgeschehen nicht möglich gewesen sei. Lediglich auf Augenhöhe des Lenkers bei der Frontscheibe sei ein Guckloch von etwa 50 x 50 cm Grösse und bei den Seitenscheiben vorne ca. 30 x 30 cm freigekratzt worden, welche jedoch zu einem Grossteil ebenfalls von innen angelaufen gewesen seien. Mit Schreiben vom 13. Januar 2021 informierte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug A.________ über die Zustellung des Polizeirapports. Bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafentscheids werde mit der Anordnung einer Administrativmassnahme (Aberkennung des ausländischen Führerausweises, Verwarnung) zugewartet. Das Strassenverkehrsamt wies A.________ darauf hin, dass die Administrativbehörde in der Regel an den von der Strafbehörde festgestellten Sachverhalt gebunden sei. Somit habe er allfällige Einreden und Beweismittel bereits im Strafverfahren vorzubringen. Mit Strafbefehl vom 8. Februar 2021 verurteilte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg A.________ gestützt auf Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 29 SVG sowie gestützt auf Art. 57 Abs. 2 VRV zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 140.–, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 350.–. Die Staatsanwaltschaft stellte fest, A.________ habe vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, ein Motorfahrzeug geführt, das nicht den Vorschriften entsprochen habe, indem die Scheiben vereist und angelaufen gewesen seien. A.________ habe vor der Fahrt die Scheiben nicht vollständig enteist gehabt und in Kauf genommen, dass die Scheiben innen wieder anliefen. Durch die Beschlagung und Vereisung der Frontscheibe habe sich das von A.________ gelenkte Fahrzeug in einem nicht vorschriftsgemässen Zustand befunden. A.________ habe darum gewusst, sein Fahrzeug aber gleichwohl ohne vorgängige vollständige Reinigung in Verkehr gesetzt. Er habe damit eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen bzw. in Kauf genommen.
3 Urteil V 2021 50 Nach einer Einsprache von A.________ ersetzte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg am 16. April 2021 ihren Strafbefehl vom 8. Februar 2021 und verurteilte A.________ neu gestützt auf Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG sowie gestützt auf Art. 57 Abs. 2 VRV zu einer Busse von Fr. 300.–. A.________ habe ein Fahrzeug geführt, von dem er gewusst habe oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte wissen können, dass es nicht den Vorschriften entspreche. A.________ habe vor der Fahrt die Scheiben nicht vollständig enteist gehabt und in Kauf genommen, dass die Scheiben innen wieder anliefen. Durch die Beschlagung und Vereisung der Frontscheibe habe sich das von A.________ gelenkte Fahrzeug in einem nicht vorschriftsgemässen Zustand befunden. A.________ habe darum gewusst, sein Fahrzeug aber gleichwohl ohne vorgängige vollständige Reinigung in Verkehr gesetzt. Dadurch habe sich der Personenwagen in einem nicht vorschriftsgemässen Zustand befunden, was A.________ im Mindesten habe bewusst sein müssen. Dieser Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 25. Juni 2021 aberkannte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug A.________ den ausländischen Führerausweis und untersagte ihm, während eines Monats in der Schweiz Motorfahrzeuge zu lenken. Zur Begründung legte das Strassenverkehrsamt dar, dem Strafbefehl vom 16. April 2021 könne entnommen werden, dass es sich vorliegend um eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 SVG handle. Für die Administrativbehörde sei das Verschulden nicht als leicht zu qualifizieren, wo bei Kenntnis der winterlichen Aussentemperaturen Scheiben nur kursorisch gereinigt und nicht die geeigneten Massnahmen beim Anlaufen der Scheiben von innen ergriffen würden. Auch die Gefährdung sei nicht mehr als leicht zu beurteilen, zumal ein sicheres Überholen oder Rechtsabbiegen nicht gefahrlos möglich sei, wenn der Blick in den rechten Seitenspiegel nicht frei sei. Allfällige, an Kreuzungen rechts aufrückende Fahrradfahrer könnten beispielsweise so nicht rechtzeitig erkannt werden. Auch spreche die gefahrene Strecke gerade nicht für eine geringe Gefährdung. Die Umstände vermöchten die Annahme lediglich einer leichten Widerhandlung nicht zu rechtfertigen. B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. Juli 2021 liess A.________ (fortan: Beschwerdeführer) die Rechtsbegehren stellen, es sei die Verfügung des Strassenverkehrsamts Zug vom 25. Juni 2021 aufzuheben; es sei gegenüber dem Beschwerdeführer höchstens eine Verwarnung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG auszusprechen; eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge; insbesondere sei dem
4 Urteil V 2021 50 Beschwerdeführer eine angemessene Anwaltsentschädigung zuzusprechen. Zur Begründung liess er im Wesentlichen darlegen, bevor der Beschwerdeführer am Morgen des 27. Dezembers 2020 bei sich zuhause losgefahren sei, habe er mit dem Eiskratzer ca. 5 Minuten lang die Front- und die Heckscheibe sowie die beiden vorderen Seitenscheiben seines Kleinwagens vom Rauhreif, welcher sich nach der langen klaren Nacht (–5° C) gebildet gehabt habe, befreit. Kurze Zeit später (max. 10 Minuten) sei er beim Zollübergang aufgrund vereister Scheiben angehalten worden. Er habe beim Fahren alles überblicken können und die Gefahr, die von ihm hätte ausgehen können, als gering eingeschätzt. Auf den Fotografien der Kantonspolizei sei eindeutig zu erkennen, dass die Scheiben des Fahrzeugs vorne, auf beiden vorderen Seitenscheiben und hinten überwiegend freigekratzt worden seien. Insbesondere auf der Frontscheibe seien die Kratzspuren auf der gesamten Breite gut ersichtlich. Das freigekratzte Feld auf der vorderen rechten Seitenscheibe sei insbesondere gross genug gewesen, um den gesamten Seitenspiegel sowie die darin gespiegelten Abläufe ungehindert und umfassend sehen zu können. Ein Beschlagen der Frontscheibe habe der Beschwerdeführer explizit nicht in Kauf genommen, habe er doch vor der Abfahrt mehrfach seine warmen Hände auf die Frontscheibe gelegt, um diesem Vorgang sowie dem Wiedervereisen vorzubeugen. Tatsächlich sei es an diesem Tag so kalt gewesen, dass das Freikratzen wie auch das Verhindern des Anlaufens erschwert gewesen sei. Dass die Scheiben nach der Anhaltung und während der Fotoaufnahmen wiederum beschlagen hätten, habe an den (auch für diese Jahreszeit) ausserordentlich kalten Temperaturen an diesem Morgen gelegen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der Strassen- und Verkehrsverhältnisse an jenem frühen Weihnachtsmorgen könne von einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer bzw. von einem rücksichtslosen Verhalten des Beschwerdeführers, der eine solche Gefahr – hätte er sie denn erkennen müssen – nie in Kauf genommen hätte, keine Rede sein. So habe dies denn auch die Staatsanwaltschaft gesehen, welche mit Rektifikat vom 16. April 2021 sich zwar noch immer auf denselben, von der Polizei rapportierten Sachverhalt gestützt habe, nunmehr aber lediglich davon ausgegangen sei, dass sich das Fahrzeug "in einem nicht vorschriftsgemässen Zustand befunden habe, was dem Beschuldigten im Mindesten habe bewusst sein müssen". Von einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer oder dass der Beschwerdeführer eine solche vorsätzlich oder eventualvorsätzlich hervorgerufen hätte, sei keine Rede mehr. Entsprechend sei der Beschwerdeführer mit dem bedeutend milderen Strafbefehl vom 16. April 2021 noch lediglich zu einer Busse von Fr. 300.– verurteilt worden, wodurch sich ableiten lasse, dass die Gefährdung wie auch das Verschulden des Beschwerdeführers nur noch als geringfügig beurteilt worden seien. Es könne nicht angehen, dass die
5 Urteil V 2021 50 Administrativbehörde eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts vornehme, welche sich von jener der Staatsanwaltschaft derart entferne, dass schliesslich ein und derselbe Lebenssachverhalt zu vollkommen unterschiedlichen rechtlichen Beurteilungen führe. Der Beschwerdeführer, welcher seit über 30 Jahren einen einwandfreien Leumund als Fahrzeugführer vorzuweisen habe, sei beruflich im Hinblick auf das Auseinanderfallen von Wohn- und Arbeitsort zwingend auf sein Fahrzeug angewiesen. C. Den von ihm verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– bezahlte der Beschwerdeführer fristgerecht. D. Mit Vernehmlassung vom 31. August 2021 beantragte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bagatellcharakter der Widerhandlung vom 27. Dezember 2020 könne nicht gefolgt werden. Wenn der Beschwerdeführer nun geltend mache, nebst anderen Strassenarten auch die Autobahn benützt zu haben, was die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (insbesondere Velofahrer) geringer erscheinen lasse, sei festzuhalten, dass auf Autobahnen mit erheblich höheren Geschwindigkeiten gefahren werde als inner- oder ausserorts. Umso wichtiger sei ein rasches Reagierenkönnen. Werde dieses durch ein nicht vorschriftsgemässes Fahrzeug mit vereisten und/oder angelaufenen Scheiben erschwert, vermöge dies nach Erachten des Strassenverkehrsamts die erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht in einem Ausmass zu reduzieren, dass von einer bloss leichten Widerhandlung auszugehen wäre. Sollte es tatsächlich der Fall sein, wie das der Beschwerdeführer geltend mache, dass er fünf Minuten für die Reinigung der Scheiben aufgewendet habe, sei aufgrund der vorliegenden Fotodokumentation davon auszugehen, dass er hierfür nicht besonders zweckmässiges Reinigungs- bzw. Kratzmaterial verwendet habe. Insbesondere die Fotografie der vorderen rechten Seitenscheibe zeige ein eher dürftiges "Kratzbild". Das Auflegen der Hände auf die Scheiben stelle bei den herrschenden tiefen Temperaturen und der Fläche der Scheiben des gefahrenen D.________ keine zweckmässige Massnahme zur Verhinderung des Anlaufens von Scheiben im Winter dar. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei nebst dem geringen morgendlichen Verkehrsaufkommen über die Weihnachtsfeiertage eben auch beachtlich, dass die geplante Fahrstrecke von der Wohnadresse des Beschwerdeführers bis zum Zielort Bahnhof Rheinfelden von ca. 7 km (knapp 11 Minuten Fahrzeit) mit dem Auto ebenfalls nicht für eine geringe Gefährdung spreche.
6 Urteil V 2021 50 E. Am 30. September 2021 liess der Beschwerdeführer replizieren. Am 12. Oktober 2021 teilte das Strassenverkehrsamt mit, es verzichte unter Festhalten an seinem Antrag auf die Einreichung einer Duplik. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Da sich der vorliegende Entscheid auf das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) und somit auf Bundesrecht stützt, kann die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 25. Juni 2021 direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Der Beschwerdeführer als Adressat der für ihn mit Nachteilen verbundenen Verfügung ist zur Beschwerdeerhebung zweifellos legitimiert (§ 62 Abs. 1 VRG). Die Beschwerde erfolgte fristgerecht, und die Beschwerdeschrift erfüllt die an sie gestellten Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug stützte seine Zuständigkeit zum Erlass der angefochtenen Verfügung auf die Richtlinien Nr. 21 der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa). Gemäss Ziff. 4.2.5 lit. b dieser Richtlinien liegt die örtliche Zuständigkeit gestützt auf Art. 22 Abs. 3 SVG bei Fahrzeugführern ohne Wohnsitz resp. Wohnadresse in der Schweiz, die aber in der Schweiz einer festen Erwerbstätigkeit nachgehen (Grenzgänger ohne FAK-Berufskategorien), am Arbeitsort der betroffenen Person. Wenn dieser nicht bekannt ist, so liegt die Zuständigkeit beim Kanton am Ort der Begehung der Widerhandlung. Der Beschwerdeführer hat eine Anstellung bei einem Arbeitgeber im Kanton Zug, weshalb das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug seine Zuständigkeit zu Recht bejaht hat, was denn auch vom Beschwerdeführer nicht bemängelt wird.
7 Urteil V 2021 50 3. Strittig ist, ob das Strassenverkehrsamt das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG einstufte. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, seine Verfehlung liesse bloss auf eine leichte Widerhandlung gemäss Art. 16a SVG schliessen. 3.1 Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ vorliegen (BGE 135 II 138 E. 2.2.3 m.H.). Nach einer leichten Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Abs. 2–4). Gemäss Art. 16b SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). Gemäss Art. 16c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Abs. 2 lit. a). 3.2 Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (BGer 1C_632/2020 vom 19. Oktober 2021 E. 2.3). 3.3 Nach Art. 29 SVG dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet werden. Die Scheiben und Rückspiegel müssen sauber gehalten werden (Art. 57 Abs. der Verkehrsregelnverordnung, VRV; SR 741.11). Scheiben, die für die Sicht des Führers oder der Führerin nötig sind, müssen eine klare,
8 Urteil V 2021 50 verzerrungsfreie Durchsicht gestatten (Art. 71a Abs. 4 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, VTS; SR 741.41). 4. 4.1 Der vorliegend relevante Vorfall ereignete sich am Morgen des 27. Dezember 2020 zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers im deutschen C.________ und demjenigen Ort auf dem Gebiet der Gemeinde Rheinfelden AG, wo der Beschwerdeführer kurz nach dem Zollübergang von der Aargauer Polizei angehalten wurde. Nach dem Eintreffen des Rapports der Kantonspolizei Aargau teilte das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer mit, dass es mit der Anordnung einer Administrativmassnahme bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafbefehls zuwarte. Die Administrativbehörde sei in der Regel an den von der Strafbehörde festgestellten Sachverhalt gebunden. Somit habe der Beschwerdeführer allfällige Einreden und Beweismittel bereits im Strafverfahren vorzubringen. 4.2 Mit Strafbefehl vom 8. Februar 2021 verurteilte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 29 SVG sowie gestützt auf Art. 57 Abs. 2 VRV zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 140.–, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 350.–. Die Staatsanwaltschaft stellte fest, der Beschwerdeführer habe vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, ein Motorfahrzeug geführt, das nicht den Vorschriften entsprochen habe, indem die Scheiben vereist und angelaufen gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe vor der Fahrt die Scheiben nicht vollständig enteist gehabt und in Kauf genommen, dass die Scheiben innen wieder anliefen. Durch die Beschlagung und Vereisung der Frontscheibe habe sich das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug in einem nicht vorschriftsgemässen Zustand befunden. Der Beschwerdeführer habe darum gewusst, sein Fahrzeug aber gleichwohl ohne vorgängige vollständige Reinigung in Verkehr gesetzt. Er habe damit eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen bzw. in Kauf genommen. 4.3 Nach einer Einsprache des Beschwerdeführers ersetzte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg am 16. April 2021 ihren Strafbefehl vom 8. Februar 2021 und verurteilte den Beschwerdeführer neu gestützt auf Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG sowie gestützt auf Art. 57 Abs. 2 VRV zu einer Busse von Fr. 300.–. Der Beschwerdeführer habe ein Fahrzeug geführt, von dem er gewusst habe oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte wissen können, dass es nicht den Vorschriften
9 Urteil V 2021 50 entspreche. Der Beschwerdeführer habe vor der Fahrt die Scheiben nicht vollständig enteist gehabt und in Kauf genommen, dass die Scheiben innen wieder anliefen. Durch die Beschlagung und Vereisung der Frontscheibe habe sich das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug in einem nicht vorschriftsgemässen Zustand befunden. Der Beschwerdeführer habe darum gewusst, sein Fahrzeug aber gleichwohl ohne vorgängige vollständige Reinigung in Verkehr gesetzt. Dadurch habe sich der Personenwagen in einem nicht vorschriftsgemässen Zustand befunden, was der Beschwerdeführer im Mindesten habe bewusst sein müssen. 4.4 Im Interesse von Rechtseinheit und Rechtssicherheit gilt es zu vermeiden, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden führt und die erhobenen Beweise abweichend gewürdigt und rechtlich beurteilt werden. Das Strafverfahren bietet durch die verstärkten Mitwirkungsrechte des Beschuldigten, die umfassenderen persönlichen und sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie die weiterreichenden prozessualen Befugnisse besser Gewähr dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung näher bei der materiellen Wahrheit liegt als im nicht durchwegs derselben Formstrenge unterliegenden Verwaltungsverfahren. Die Administrativbehörde hat daher – sofern eine Anzeige an den Strafrichter erfolgt oder mit einer solchen zu rechnen ist – grundsätzlich mit ihrem Entscheid zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, soweit der Sachverhalt oder die rechtliche Qualifikation des in Frage stehenden Verhaltens für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung sind. Weiter ist die Bindung der Administrativbehörden an das rechtskräftige Urteil des Strafrichters eine doppelte (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.1; 124 II 103 E. 1c/aa; 119 Ib 158 E. 3c/aa): Von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil darf die Verwaltungsbehörde zum einen nur dann abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zu Grunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar widerspricht; zum andern wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt, insbesondere die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 124 II 103 E. 1c/aa m.H.). Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Administrativbehörde auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt grundsätzlich dann, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen
10 Urteil V 2021 50 ihn ein Führerausweisentzugs- bzw. Administrativmassnahmeverfahren eröffnet wird, und er es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des summarischen Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf der Betroffene gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens zu tun sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGer 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.3.2; 1C_263/2011 vom 22. August 2011 E. 2.3; BGE 123 II 97 E. 3c/aa). 4.5 In reinen Rechtsfragen ist die Verwaltungsbehörde nicht an die Beurteilung durch den Strafrichter gebunden, da sonst die Verwaltung in ihrer freien Rechtsanwendung beschränkt würde (BGE 115 Ib 163 E. 2a; 103 Ib 101 E. 2c). Eine andere Lösung ist höchstens gerechtfertigt, wenn die rechtliche Würdigung eines Falles sehr stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, die der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde, was etwa dann der Fall ist, wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (vgl. BGE 124 II 103 E. 1c/bb m.H.), was vorliegend jedoch nicht erfolgt ist. Die Administrativbehörden sind somit in diesem im Strafbefehlsverfahren beurteilten Fall in ihrer rechtlichen Würdigung grundsätzlich frei. 5. 5.1 Es fällt auf, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg in ihrem ersten, später ersetzten Strafbefehl vom 8. Februar 2021 noch erwog, der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen bzw. in Kauf genommen. Sie verurteilte daher den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 90 Abs. 2 SVG. Wenn jemandem das Hervorrufen oder das In-Kauf-Nehmen einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer vorgeworfen wird, kann gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG in der Regel auch darauf geschlossen werden, dass diese Person eine schwere Widerhandlung begangen hat, was den Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises grundsätzlich sogar für mindestens drei Monate zur Folge hätte (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Nun hat aber die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gestützt auf den genau gleichen Sachverhalt am 16. April 2021 neu entschieden, dass der Beschwerdeführer nur noch – aber immerhin – nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG zu verurteilen sei. Im Gegensatz zu ihrem ersten Strafbefehl vom 8. Februar 2021 hat sich die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg in ihrem Strafbefehl vom 16. April 2021 zwar nicht darüber ausgesprochen, wie sie in diesem Rahmen den Grad der Gefahr, die
11 Urteil V 2021 50 durch das Verhalten des Beschwerdeführers am 27. Dezember 2020 ausging, einschätzte. Es ist aber wohl eher davon auszugehen, dass sie diese nicht als gering oder gar als nicht bestehend beurteilte, nachdem sie am 8. Februar 2021 noch von einer ernstlichen Gefahr ausgegangen war. Wie sich das tatsächlich verhält, kann aber offenbleiben, nachdem bereits oben festgestellt wurde, dass das Strassenverkehrsamt in seiner rechtlichen Würdigung des Vorfalls auch bei Vorliegen eines Strafbefehls grundsätzlich frei ist. Über das Verschulden des Beschwerdeführers hat sich die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg weder im Strafbefehl vom 8. Februar 2021 noch in jenem vom 16. April 2021 geäussert. 5.2 Für das Gericht ergibt sich dabei folgende Einschätzung: Die Sichtbehinderung durch die nicht vollständig freigekratzten und innen angelaufenen Scheiben ist anhand der polizeilich getätigten Fotoaufnahmen ohne weiteres als erheblich zu bezeichnen. Die stark beschlagene Frontscheibe mit dem etwas weniger stark beschlagenen kleinen Guckloch schränkte die notwendige Sicht auf das Verkehrsgeschehen vor dem Fahrzeug massiv ein, vor allem wenn man berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer über eine längere Strecke auf der Autobahn bewegte, wo bekanntermassen mit erhöhten Tempi gefahren wird. Insbesondere als völlig ungenügend zu bezeichnen ist es, dass der Beschwerdeführer die vorderen Seitenfenster nur je zu ca. 30 x 30 cm, und damit nur ungefähr zur Hälfte, freikratzte und die hinteren Seitenfenster überhaupt nicht. Es mag wohl sein, dass das teilweise Freikratzen der vorderen Seitenfenster dem Beschwerdeführer den Blick auf die Aussenspiegel ermöglichte. Die Seitenspiegel gewähren jedoch nur einen eingeschränkten Blick auf den Bereich neben dem Fahrzeug. Um möglichst gefahrlos manövrieren zu können, ist der ungehinderte Blick durch alle Seitenfenster, idealerweise sowohl vorne als auch hinten, jedoch zumindest durch die vollständig freigekratzten und nicht beschlagenen vorderen Seitenfenster, erforderlich. Offensichtlich verkennt der Beschwerdeführer die ganz entscheidende Bedeutung der freien und ungetrübten Sicht des Fahrzeuglenkers, wie sie von der Gesetzgebung statuiert wird. Aus Sicht des Gerichts resultiert daraus eine nicht mehr geringe Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer. Diese Verkehrsregelverletzung ist typischerweise, d.h. adäquat kausal, geeignet, eine Gefährdungssituation mit mittelgrosser Verletzungswahrscheinlichkeit zu schaffen (vgl. dazu Rütsche/We-ber, Basler Kommentar zum SVG, 2014, Art. 16b N 10). Das Verhalten des Beschwerdeführers kann administrativrechtlich nicht mehr als leichte Widerhandlung im Sinne des Gesetzes qualifiziert werden. Der diesbezüglich gleichlautenden Einschätzung des Strassenverkehrsamts kann das Gericht ohne weiteres zustimmen.
12 Urteil V 2021 50 5.3 Was das vom Strassenverkehrsamt als nicht mehr leicht eingestufte Verschulden betrifft, ist ihm ebenfalls klar zu folgen. Der Beschwerdeführer hat die ihm zum Vorwurf gemachte Verkehrsregelverletzung durch das ungenügende Freikratzen der Scheiben sowie durch das Nichtverhindern des Anlaufens derselben bewusst in Kauf genommen oder jedenfalls die ihm vorzuwerfende Gefährdung anderer Personen aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit überhaupt nicht bedacht bzw. darauf nicht Rücksicht genommen. Im Administrativmassnahmenrecht primär massgebend ist die objektive Seite des Verschuldens, d.h. die Schwere der Verkehrsregelverletzung. Als Grundsatz gilt: Je wichtiger die Verkehrsregel mit Blick auf die Verkehrssicherheit und je grösser die Abweichung von der Regel, desto grösser das Verschulden. Daraus folgt, dass eine vorsätzliche Verkehrsregelverletzung nicht notwendig schwerer wiegt als eine fahrlässig begangene (vgl. Bernhard Rütsche, Basler Kommentar zum SVG, 2014, Art. 16 N 75). Vor diesem Hintergrund ist die dem Beschwerdeführer vorzuwerfende Widerhandlung unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens so oder anders nicht mehr als leicht im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren. Es kann nicht gesagt werden, dass dem Beschwerdeführer nur eine leichte Unaufmerksamkeit vorgeworfen werden kann oder dass die Verkehrsregelverletzung letztlich auf das Zusammenspiel unglücklicher Umstände zurückzuführen ist (vgl. Rütsche/Weber, a.a.O., Art. 16a N 8 mit Beispielen). Vielmehr wurde mit dem ungenügenden Freikratzen bzw. dem ungenügenden Verhindern des Anlaufens der Scheiben offensichtlich eine grundlegende, elementare Verkehrsregel verletzt und muss jedem durchschnittlichen Lenker erkennbar sein, dass dadurch Dritte gefährdet werden können. Der Beschwerdeführer musste die Verkehrsgefährdung voraussehen und hat sie deshalb auch in einem mehr als leichten Grad verschuldet. 5.4 Somit konnte vorliegend mangels eines Tatbestands geringer Gefahr und leichten Verschuldens (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG, leichte Widerhandlung) nur auf eine mindestens mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG erkannt werden. Aus diesem Grund konnte auch keine mildere Massnahme (Verwarnung nach Art. 16a Abs. 3 SVG oder Verzicht auf eine Massnahme nach Art. 16a Abs. 4 SVG) in Betracht gezogen werden. Die Einschätzung des Strassenverkehrsamts, welches auf eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG erkannte, ist damit korrekt und nicht zu beanstanden. Der Führerausweis ist dem Beschwerdeführer demnach gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für mindestens einen Monat zu entziehen bzw. sein ausländischer Führerausweis für mindestens einen Monat abzuerkennen.
13 Urteil V 2021 50 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den zweiten Strafbefehl vom 16. April 2021 nicht angefochten hat, obwohl ihn das Strassenverkehrsamt mit Zuwartebrief vom 13. Januar 2021 umfassend über die Eigenheiten des dualen Verfahrens aufgeklärt hat. Der Beschwerdegegner hat gestützt auf die (tatsächlichen) Feststellungen im Strafbefehl vom 16. April 2021 – welche im Übrigen mit den Feststellungen im Strafbefehl vom 8. Februar 2021 übereinstimmen – den Vorfall vom 27. Dezember 2020 zu Recht als mittelschwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG eingestuft und dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Juni 2021 seinen ausländischen Führerausweis für die Mindestentzugsdauer von einem Monat aberkannt (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Mithin ist die vorliegende Beschwerde unbegründet und deswegen vollumfänglich abzuweisen. 7. Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei die Kosten. Diese betragen gemäss der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (Kostenverordnung; BGS 162.12) zwischen Fr. 400.– und Fr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1) und sind nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichts und nach der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache festzusetzen (§ 1 Abs. 2). Im vorliegenden Fall erachtet das Gericht praxisgemäss eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.– als angemessen, welche dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. Ein Anspruch auf Parteientschädigung entfällt bei diesem Ausgang des Verfahrens.
14 Urteil V 2021 50 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt. Diese wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, an des Bundesamt für Strassen, Bern, sowie zum Vollzug von Ziffer 2 des Dispositivs an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 31. Mai 2022 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am