Wegweisung
Erwägungen (11 Absätze)
E. 2 Urteil V 2021 46 A. A.________, Jahrgang 1996, Staatsangehöriger der Republik Kosovo, wurde am
29. Juni 2021 von der Zuger Polizei dabei beobachtet, wie er an der C.________strasse in D.________ Material aus einem Lieferwagen der Firma E.________ auslud. Die Polizei nahm ihn wegen des Verdachts auf Schwarzarbeit vorläufig fest (AFM-act. 5). Mit Strafbefehl vom 29. Juni 2021 sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug A.________ des vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– (AFM-act. 8); den Empfang des Strafbefehles und die Erklärung betreffend Verzichtserklärung auf Einsprache bestätigte A.________ mit seiner Unterschrift. Mit undatierter, von A.________ am 30. Juni 2021 zur Kenntnis genommener Verfügung des Amts für Migration des Kantons Zug (AFM) wurde A.________ aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung sowie rechtswidrigen Aufenthalts aus der Schweiz weggewiesen (AFM-act. 13); die Wegweisung wurde am 2. Juli 2021 vollzogen (AFM-act. 22). Am 1. Juli 2021 hatte das Staatssekretariat für Migration SEM gegen A.________ ausserdem ein Einreiseverbot verfügt, gültig ab 4. Juli 2021 bis 3. Juli 2023 (AFM-act. 24). B. Mit Beschwerde vom 7. Juli 2021 liess A.________ (fortan: Beschwerdeführer) beantragen, es sei festzustellen, dass die Wegweisungsverfügung des Amtes für Migration des Kantons Zug vom [nicht datiert], zugestellt am 30. Juni 2021, nicht rechtmässig war; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beschwerdegegners. C. Mit Verfügung vom 8. Juli 2021 verlangte der Vorsitzende der verwaltungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts die Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.– bis zum 29. Juli 2021. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. D. Mit Vernehmlassung vom 5. August 2021 beantragte das AFM die vollumfängliche Abweisung der Anträge des Beschwerdeführers unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. E. Mit Replik vom 31. August 2021 liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten.
E. 2.1 Das Amt für Migration wies den Beschwerdeführer mit undatierter, dem Beschwerdeführer am 30. Juni 2021 zur Kenntnis gebrachter Verfügung aus der Schweiz weg und ordnete an, dass er die Schweiz zu verlassen habe. Am 7. Juli 2021 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Verwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde einreichen. Als Adressat ist er durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt.
E. 2.2 Da der Beschwerdeführer die Schweiz am 2. Juli 2021 verliess, die Wegweisung demnach vollzogen ist und der angefochtene Akt damit keinerlei Rechtswirkung mehr entfaltet, besteht kein aktuelles Interesse mehr an der Überprüfung der Wegweisungsverfügung (vgl. VGer ZH VB 2021.00536 vom 11. November 2021 E. 2.3, mit Hinweis auf BVGer D-3714/2018 vom 24. Juli 2018 E. 5.2). Die Wegweisung hat denn auch keine Auswirkungen auf ein späteres ausländerrechtliches Verfahren betreffend Einreise oder Erwerbstätigkeit, womit auch damit kein aktuelles Interesse begründet werden kann. Dass die Rechtmässigkeit der Anordnung beispielsweise Gegenstand eines Haftungsverfahrens werden könnte, begründet nach der Praxis ebenfalls kein Interesse an einem (feststellenden) Sachentscheid im primären Rechtsmittelverfahren gegen die betreffende Anordnung (vgl. Martin Bertschi, in: Kommentar VRG Kanton Zürich, 3. Aufl. 2014, § 21 N 25; VGer ZH VB 2021.00536 vom
11. November 2021 E. 2.3). Der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Entscheid VGer ZH VB.2011.00506 vom 14. Dezember 2011 E. 2.1 verfängt insofern nicht, als sich
E. 2.3 Fraglich ist somit einzig, ob vorliegend die Voraussetzungen erfüllt sind, um auf das aktuelle Interesse zu verzichten. Vom Erfordernis des aktuellen Interesses wird abgesehen, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen und ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, wenn kaum je rechtzeitig die Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte und wenn aufgrund der grundsätzlichen Natur der Fragen ein hinreichendes öffentliches Interesse an deren Beantwortung besteht (Bertschi, a.a.O., § 21 N 24 f.). Hierzu ist zu bemerken, dass die sich stellende Grundfrage, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers eine Erwerbstätigkeit i.S.v. Art. 11 AIG ist, sollte sie sich künftig wieder stellen, grundsätzlich ohne Weiteres in einem in diesem Zusammenhang eingeleiteten Strafverfahren bzw. in einem Beschwerdeverfahren gegen ein Einreiseverbot überprüft werden könnte (vgl. etwa BGer 6B_115/2016 vom 25. Mai 2016 oder BVGer F-384/2019 vom 19. Februar 2020). So hätte auch vorliegend die Möglichkeit bestanden, mittels Beschwerde gegen das am 1. Juli 2021 vom Staatssekretariat für Migration SEM verfügte Einreiseverbot, das sich auf dieselben Tatsachen und Rechtsgrundlagen wie die Wegweisungsverfügung stützt, die Frage der Erwerbstätigkeit zu klären – dort hätte denn auch zweifellos ein schützenswertes Interesse bestanden. Somit fehlt es vorliegend an der Voraussetzung, dass die Frage bei Ablehnung eines aktuellen Interesses kaum je rechtzeitig überprüft werden könnte.
E. 2.4 Darüber hinaus kann auch nicht angenommen werden, dass es sich vorliegend um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, bei welcher ein öffentliches Interesse an deren Beantwortung besteht. Die Frage, ob eine Erwerbstätigkeit i.S.v. Art. 11 AIG gegeben ist, beschäftigt die kantonalen Gerichte sowie das Bundesverwaltungs- und Bundesgericht regelmässig. Insbesondere Fälle, bei denen eine Erwerbstätigkeit bestritten und als Gefälligkeitsleistung bezeichnet wird – wie vorliegend –, werden und wurden von den Gerichten wiederholt beurteilt (vgl. etwa BVGer F- 3614/2019 vom 30. April 2020). Die Beurteilung des vorliegenden Falles würde somit keine grundsätzliche Frage klären, sondern sich darauf beschränken, den Einzelfall des
E. 2.5 Mangels schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c VRG ist der Beschwerdeführer nicht beschwerdeberechtigt, und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 3. Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt die Kosten im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei – hier der Beschwerdeführer. Dem Beschwerdeführer ist somit die Spruchgebühr von Fr. 500.– aufzuerlegen; sie wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Anspruch auf eine Parteientschädigung für die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegende Behörde besteht nicht (§ 28 Abs. 2a VRG).
E. 3 Urteil V 2021 46 F. Das AFM verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. Entsprechend gingen keine Eingaben mehr ein. Auf die jeweiligen Ausführungen in den Rechtsschriften wird – soweit relevant – in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Verfügung vom 29. September 2021 (act. 10) stellte das Strafgericht des Kantons Zug die Ungültigkeit der Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 29. Juni 2021 fest, womit dieser zum rechtskräftigen Urteil wurde. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) erlassen die zuständigen Behörden eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn: a. eine Ausländerin oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt; b. eine Ausländerin oder ein Ausländer die Einreisevoraussetzungen (Art. 5 AIG) nicht oder nicht mehr erfüllt; c. einer Ausländerin oder einem Ausländer eine Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird. Eine Beschwerde gegen Verfügungen nach Abs. 1 lit. a und b ist innerhalb von fünf Arbeitstagen nach deren Eröffnung einzureichen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz entscheidet innerhalb von zehn Tagen über deren Wiederherstellung (Art. 64 Abs. 3 AIG). 1.2 Zuständig für den Erlass einer Wegweisungsverfügung ist im Kanton Zug das Amt für Migration, das die Ausländer- und Asylgesetzgebung vollzieht, soweit dafür nicht ausdrücklich eine andere Behörde oder Dienststelle zuständig ist (§ 2 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz, EG AuG; BGS 122.5). Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 64 Abs. 3 AIG ist das Verwaltungsgericht (§ 16 Abs. 2 EG AuG), das Beschwerden im Zusammenhang mit Entfernungs-, Fernhalte- und Zwangsmassnahmen gemäss den Art. 64 ff. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer in Einzelrichterkompetenz beurteilt (§ 5 Abs. 1 Ziff. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts, GO; BGS
E. 4 Urteil V 2021 46 162.11). Zur Erhebung der Beschwerde ist gemäss § 62 Abs. 1 VRG berechtigt, wer a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, b) durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und c) ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. 1.3 Das geltend gemachte Interesse ist grundsätzlich nur schützenswert, wenn es aktuell ist, d.h. das Interesse an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids vorliegt. Kein aktuelles Interesse besteht praxisgemäss, wenn der angefochtene Akt im Urteilszeitpunkt keine Rechtswirkung mehr entfaltet, weil das Ereignis, auf das er sich bezogen hat, bereits stattgefunden hat (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3.1; 137 II 313 E. 3.3.1; 136 II 101 E. 1.1). 2.
E. 5 Urteil V 2021 46 das Verwaltungsgericht Zürich im späteren Entscheid VB.2021.00536 selber nicht mehr darauf berufen hat und der Beschwerdeführer nicht, insbesondere nicht innert der fünftägigen Beschwerdefrist, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (§ 66 Abs. 2 VRG) beantragt hat.
E. 6 Urteil V 2021 46 Beschwerdeführers rechtlich zu würdigen; an einer solchen Einzelfallbeurteilung kann aber kein öffentliches Interesse bestehen.
E. 7 Urteil V 2021 46
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 500.– auferlegt und in dieser Höhe mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die restlichen Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden.
- Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an das Amt für Migration des Kantons Zug, an das Staatssekretariat für Migration SEM, Bern, sowie zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug (nur Dispositiv). Zug, 27. April 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Einzelrichter: Dr. iur. Aldo Elsener Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann U R T E I L vom 27. April 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Kosovo Beschwerdeführer vertreten durch RA B.________ gegen Amt für Migration des Kantons Zug Beschwerdegegner betreffend Wegweisung V 2021 46
2 Urteil V 2021 46 A. A.________, Jahrgang 1996, Staatsangehöriger der Republik Kosovo, wurde am
29. Juni 2021 von der Zuger Polizei dabei beobachtet, wie er an der C.________strasse in D.________ Material aus einem Lieferwagen der Firma E.________ auslud. Die Polizei nahm ihn wegen des Verdachts auf Schwarzarbeit vorläufig fest (AFM-act. 5). Mit Strafbefehl vom 29. Juni 2021 sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug A.________ des vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– (AFM-act. 8); den Empfang des Strafbefehles und die Erklärung betreffend Verzichtserklärung auf Einsprache bestätigte A.________ mit seiner Unterschrift. Mit undatierter, von A.________ am 30. Juni 2021 zur Kenntnis genommener Verfügung des Amts für Migration des Kantons Zug (AFM) wurde A.________ aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung sowie rechtswidrigen Aufenthalts aus der Schweiz weggewiesen (AFM-act. 13); die Wegweisung wurde am 2. Juli 2021 vollzogen (AFM-act. 22). Am 1. Juli 2021 hatte das Staatssekretariat für Migration SEM gegen A.________ ausserdem ein Einreiseverbot verfügt, gültig ab 4. Juli 2021 bis 3. Juli 2023 (AFM-act. 24). B. Mit Beschwerde vom 7. Juli 2021 liess A.________ (fortan: Beschwerdeführer) beantragen, es sei festzustellen, dass die Wegweisungsverfügung des Amtes für Migration des Kantons Zug vom [nicht datiert], zugestellt am 30. Juni 2021, nicht rechtmässig war; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beschwerdegegners. C. Mit Verfügung vom 8. Juli 2021 verlangte der Vorsitzende der verwaltungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts die Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.– bis zum 29. Juli 2021. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. D. Mit Vernehmlassung vom 5. August 2021 beantragte das AFM die vollumfängliche Abweisung der Anträge des Beschwerdeführers unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. E. Mit Replik vom 31. August 2021 liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten.
3 Urteil V 2021 46 F. Das AFM verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. Entsprechend gingen keine Eingaben mehr ein. Auf die jeweiligen Ausführungen in den Rechtsschriften wird – soweit relevant – in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Verfügung vom 29. September 2021 (act. 10) stellte das Strafgericht des Kantons Zug die Ungültigkeit der Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 29. Juni 2021 fest, womit dieser zum rechtskräftigen Urteil wurde. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) erlassen die zuständigen Behörden eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn: a. eine Ausländerin oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt; b. eine Ausländerin oder ein Ausländer die Einreisevoraussetzungen (Art. 5 AIG) nicht oder nicht mehr erfüllt; c. einer Ausländerin oder einem Ausländer eine Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird. Eine Beschwerde gegen Verfügungen nach Abs. 1 lit. a und b ist innerhalb von fünf Arbeitstagen nach deren Eröffnung einzureichen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz entscheidet innerhalb von zehn Tagen über deren Wiederherstellung (Art. 64 Abs. 3 AIG). 1.2 Zuständig für den Erlass einer Wegweisungsverfügung ist im Kanton Zug das Amt für Migration, das die Ausländer- und Asylgesetzgebung vollzieht, soweit dafür nicht ausdrücklich eine andere Behörde oder Dienststelle zuständig ist (§ 2 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz, EG AuG; BGS 122.5). Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 64 Abs. 3 AIG ist das Verwaltungsgericht (§ 16 Abs. 2 EG AuG), das Beschwerden im Zusammenhang mit Entfernungs-, Fernhalte- und Zwangsmassnahmen gemäss den Art. 64 ff. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer in Einzelrichterkompetenz beurteilt (§ 5 Abs. 1 Ziff. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts, GO; BGS
4 Urteil V 2021 46 162.11). Zur Erhebung der Beschwerde ist gemäss § 62 Abs. 1 VRG berechtigt, wer a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, b) durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und c) ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. 1.3 Das geltend gemachte Interesse ist grundsätzlich nur schützenswert, wenn es aktuell ist, d.h. das Interesse an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids vorliegt. Kein aktuelles Interesse besteht praxisgemäss, wenn der angefochtene Akt im Urteilszeitpunkt keine Rechtswirkung mehr entfaltet, weil das Ereignis, auf das er sich bezogen hat, bereits stattgefunden hat (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3.1; 137 II 313 E. 3.3.1; 136 II 101 E. 1.1). 2. 2.1 Das Amt für Migration wies den Beschwerdeführer mit undatierter, dem Beschwerdeführer am 30. Juni 2021 zur Kenntnis gebrachter Verfügung aus der Schweiz weg und ordnete an, dass er die Schweiz zu verlassen habe. Am 7. Juli 2021 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Verwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde einreichen. Als Adressat ist er durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. 2.2 Da der Beschwerdeführer die Schweiz am 2. Juli 2021 verliess, die Wegweisung demnach vollzogen ist und der angefochtene Akt damit keinerlei Rechtswirkung mehr entfaltet, besteht kein aktuelles Interesse mehr an der Überprüfung der Wegweisungsverfügung (vgl. VGer ZH VB 2021.00536 vom 11. November 2021 E. 2.3, mit Hinweis auf BVGer D-3714/2018 vom 24. Juli 2018 E. 5.2). Die Wegweisung hat denn auch keine Auswirkungen auf ein späteres ausländerrechtliches Verfahren betreffend Einreise oder Erwerbstätigkeit, womit auch damit kein aktuelles Interesse begründet werden kann. Dass die Rechtmässigkeit der Anordnung beispielsweise Gegenstand eines Haftungsverfahrens werden könnte, begründet nach der Praxis ebenfalls kein Interesse an einem (feststellenden) Sachentscheid im primären Rechtsmittelverfahren gegen die betreffende Anordnung (vgl. Martin Bertschi, in: Kommentar VRG Kanton Zürich, 3. Aufl. 2014, § 21 N 25; VGer ZH VB 2021.00536 vom
11. November 2021 E. 2.3). Der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Entscheid VGer ZH VB.2011.00506 vom 14. Dezember 2011 E. 2.1 verfängt insofern nicht, als sich
5 Urteil V 2021 46 das Verwaltungsgericht Zürich im späteren Entscheid VB.2021.00536 selber nicht mehr darauf berufen hat und der Beschwerdeführer nicht, insbesondere nicht innert der fünftägigen Beschwerdefrist, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (§ 66 Abs. 2 VRG) beantragt hat. 2.3 Fraglich ist somit einzig, ob vorliegend die Voraussetzungen erfüllt sind, um auf das aktuelle Interesse zu verzichten. Vom Erfordernis des aktuellen Interesses wird abgesehen, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen und ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, wenn kaum je rechtzeitig die Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte und wenn aufgrund der grundsätzlichen Natur der Fragen ein hinreichendes öffentliches Interesse an deren Beantwortung besteht (Bertschi, a.a.O., § 21 N 24 f.). Hierzu ist zu bemerken, dass die sich stellende Grundfrage, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers eine Erwerbstätigkeit i.S.v. Art. 11 AIG ist, sollte sie sich künftig wieder stellen, grundsätzlich ohne Weiteres in einem in diesem Zusammenhang eingeleiteten Strafverfahren bzw. in einem Beschwerdeverfahren gegen ein Einreiseverbot überprüft werden könnte (vgl. etwa BGer 6B_115/2016 vom 25. Mai 2016 oder BVGer F-384/2019 vom 19. Februar 2020). So hätte auch vorliegend die Möglichkeit bestanden, mittels Beschwerde gegen das am 1. Juli 2021 vom Staatssekretariat für Migration SEM verfügte Einreiseverbot, das sich auf dieselben Tatsachen und Rechtsgrundlagen wie die Wegweisungsverfügung stützt, die Frage der Erwerbstätigkeit zu klären – dort hätte denn auch zweifellos ein schützenswertes Interesse bestanden. Somit fehlt es vorliegend an der Voraussetzung, dass die Frage bei Ablehnung eines aktuellen Interesses kaum je rechtzeitig überprüft werden könnte. 2.4 Darüber hinaus kann auch nicht angenommen werden, dass es sich vorliegend um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, bei welcher ein öffentliches Interesse an deren Beantwortung besteht. Die Frage, ob eine Erwerbstätigkeit i.S.v. Art. 11 AIG gegeben ist, beschäftigt die kantonalen Gerichte sowie das Bundesverwaltungs- und Bundesgericht regelmässig. Insbesondere Fälle, bei denen eine Erwerbstätigkeit bestritten und als Gefälligkeitsleistung bezeichnet wird – wie vorliegend –, werden und wurden von den Gerichten wiederholt beurteilt (vgl. etwa BVGer F- 3614/2019 vom 30. April 2020). Die Beurteilung des vorliegenden Falles würde somit keine grundsätzliche Frage klären, sondern sich darauf beschränken, den Einzelfall des
6 Urteil V 2021 46 Beschwerdeführers rechtlich zu würdigen; an einer solchen Einzelfallbeurteilung kann aber kein öffentliches Interesse bestehen. 2.5 Mangels schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c VRG ist der Beschwerdeführer nicht beschwerdeberechtigt, und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 3. Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt die Kosten im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei – hier der Beschwerdeführer. Dem Beschwerdeführer ist somit die Spruchgebühr von Fr. 500.– aufzuerlegen; sie wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Anspruch auf eine Parteientschädigung für die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegende Behörde besteht nicht (§ 28 Abs. 2a VRG).
7 Urteil V 2021 46 Demnach erkennt der Einzelrichter: ____________________________ 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 500.– auferlegt und in dieser Höhe mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die restlichen Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden. 4. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an das Amt für Migration des Kantons Zug, an das Staatssekretariat für Migration SEM, Bern, sowie zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug (nur Dispositiv). Zug, 27. April 2022 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber versandt am