Strassenverkehrsrecht (Sicherungsentzug des Führerausweises)
Sachverhalt
ausnahmslos für die Administrativbehörde verbindlich sei. Hätte das Strassenverkehrsamt Zug dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt, so hätte er sich zum Sachverhalt äussern können und den Irrtum (Sachverhaltsirrtum) schon dazumal vorbringen können. Somit hätte das Strassenverkehrsamt Zug den Sachverhalt von sich aus feststellen, Beweise abnehmen und die hierfür wesentlichen Rechtsfragen abklären können und müssen. Dies hätte sich sogar aufgedrängt, da der Beschwerdeführer einerseits durch Strafbefehl und zudem lediglich gestützt auf den Sachverhalt verurteilt worden sei, der aus der äusserst unvollständigen Polizeibefragung hervorgegangen sei. Eine Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft habe nie stattgefunden. Im Polizeirapport habe es genügend Anhaltspunkte gegeben, die zwangsläufig die Abklärung eines Sachverhaltsirrtums erforderlich gemacht hätten, was jedoch ausgeblieben sei. 3.1.1 Das Strassenverkehrsamt führt hingegen aus, der Beschwerdeführer habe den Umstand, dass der Strafbefehl vom 15. April 2021 während seiner Ferienabwesenheit zugestellt worden und in der Folge in Rechtskraft erwachsen sei, selbst zu verantworten. Gerade da er um die Wichtigkeit der strafrechtlichen Beurteilung gewusst habe, hätte er sich um eine Rechtsvertretung im Strafverfahren bemühen müssen oder zumindest darum besorgt sein müssen, dass ihm die Post während seiner Abwesenheit an sein Feriendomizil weitergeleitet werde oder er sonst wie Zugang zu derart wichtigen Schriftstücken wie einem Strafbefehl erhalte. Ebenfalls hätte er sich unmittelbar nach seiner Rückkehr aus den Ferien um eine Fristwiederherstellung bemühen können, was er offenbar unterlassen habe. Den Sachverhaltsirrtum hätte er im Strafverfahren vorbringen müssen, und auf diesen Umstand sei er vom Strassenverkehrsamt auch mit Schreiben vom 31. März 2021 ausdrücklich hingewiesen worden. Mit Letzterem sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zudem ausdrücklich gewährt worden. Das Strassenverkehrsamt habe nach Eingang des rechtskräftigen Strafentscheides keine Veranlassung gehabt, von einem Sachverhaltsirrtum des Betroffenen auszugehen. Gemäss den Bemerkungen auf Seite 2 des Polizeirapports vom 18. März 2021 habe der Betroffene bei der Kontrolle äussere Anzeichen für einen Betäubungsmittelkonsum gezeigt, die bestens zum laboranalytisch festgestellten Ergebnis des Fahrens unter Drogeneinfluss passen würden. Angesichts der Nulltoleranz von Drogen beim Führen von Motorfahrzeugen gehe das Amt davon aus, dass es sich beim geltend gemachten Sachverhaltsirrtum mit angeblichem Drogenkonsum am Vortag um eine Schutzbehauptung des Betroffenen handle.
7 Urteil V 2021 43 3.1.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Die betroffene Person hat das Recht, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn es geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.2 und 2.3.2 m.w.H.). Bei schweren oder regelmässigen Gehörsverletzungen ist die Heilung grundsätzlich ausgeschlossen (Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 273). Auch soll die Heilung des Mangels die Ausnahme bleiben. Allerdings ist von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2 mit Hinweisen). Das erstinstanzliche Verfahren des Führerausweisentzugs richtet sich nach dem kantonalen Recht, unter Vorbehalt der Mindestanforderungen von Art. 23 SVG (BGer 1C_31/2008 vom 31. März 2008 E. 2.1). Nach Abs. 1 Satz 2 dieser Bestimmung ist der Betroffene vor dem Entzug eines Führerausweises in der Regel anzuhören. Von der Anhörung vor dem Entzug kann ausnahmsweise abgesehen werden. Gemäss § 15 VRG gewährt die Behörde den Parteien das rechtliche Gehör, bevor sie entscheidet (Abs. 1). Bei Dringlichkeit können vor der Anhörung einstweilige Verfügungen getroffen werden (Abs. 2). Letzteres stellt eine zulässige Beschränkung des Anspruchs auf Anhörung vor der Verfügung dar (BGE 132 V 368 E. 4.3). Ist Gefahr im Verzug, wird der Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verwirklicht, dass der Betroffene unmittelbar nach der Verfügung angehört und diese gegebenenfalls widerrufen oder angepasst wird. Dieses
8 Urteil V 2021 43 Vorgehen ist rechtmässig und stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (vgl. zum Ganzen BGer 1C_264/2014 vom 19. Februar 2015 E. 3.2). 3.1.3 Vorliegend verhält es sich so, dass das Strassenverkehrsamt am 31. März 2021 den Beschwerdeführer darüber informierte, dass die Akten geprüft würden und mit der Anordnung einer Administrativmassnahme vorläufig bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Strafentscheids zugewartet werde. Sollte er wegen Fahrens unter Drogeneinfluss bzw. Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand verurteilt werden, müsste ihm der Führerausweis – aufgrund seiner Vorakten und den klaren gesetzlichen Bestimmungen – per sofort sowie auf unbestimmte Zeit (mindestens aber für 24 Monate) entzogen werden. Gleichentags ersuchte das Strassenverkehrsamt die Staatsanwaltschaft Baden, es über den Ausgang des Strafverfahrens zu orientieren und wies diese darauf hin, dass der vorliegende Fall von besonderer Dringlichkeit sei, da bei einer Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigen Zustand ein sofortiger Führerausweisentzug verfügt werden müsste. Als am
1. Juni 2021 der Strafbefehl vom 15. April 2021 beim Strassenverkehrsamt einging, verfügte dieses noch gleichentags den Sicherungsentzug des Führerausweises aller Kategorien auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für 24 Monate. Das Strassenverkehrsamt hörte somit den Beschwerdeführer vor dem Erlass der Verfügung unstreitig nicht an. 3.1.4 Entgegen den Ausführungen des Strassenverkehrsamts in seiner Duplik ist aus dem Schreiben vom 31. März 2021 nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör ausdrücklich gewährt worden wäre. Dem Beschwerdeführer wurde in casu zwar am 24. Februar 2021 ein Fahrverbot für 24 Stunden auferlegt, jedoch nach Ablauf dieser Frist die Fahrerlaubnis wieder erteilt. Erst nach Erhalt des Strafbefehls am
1. Juni 2021, somit mehr als drei Monate später, wurde unmittelbar und ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs ein ordentlicher Sicherungsentzug verfügt. Die Anordnung von ordentlichen Sicherungsentzügen ist ohne vorliegende Anhörung des Betroffenen nur bei klarer Dringlichkeit der Massnahme gerechtfertigt. In Anbetracht dessen, dass nach dem Ereignis vom 24. Februar 2021 auf einen vorsorglichen Führerausweisentzug verzichtet wurde, ist nicht ersichtlich, dass eine derartige Dringlichkeit vorlag, die nach Erhalt des Strafbefehls vom 15. April 2021 nur schon den Erlass eines vorsorglichen Sicherungsentzugs ohne vorgängige Anhörung gerechtfertigt hätte. Umso weniger lagen infolge fehlender absoluter Dringlichkeit Gründe vor, die den Erlass eines ordentlichen Sicherungsentzugs ohne vorherige Anhörung des Betroffenen gerechtfertigt hätten. In der angefochtenen Verfügung wird zwar festgehalten, dass der
9 Urteil V 2021 43 Beschwerdeführer innert 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung Einsicht in die Akten nehmen könne. Eine allfällige Stellungnahme wurde aber vor dem Erlass des Sicherungsentzugs nicht abgewartet. Damit ist an sich der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt. Richtigerweise hätte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt werden müssen, und erst anschliessend hätte der Sicherungsentzug angeordnet werden dürfen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wird in diesem Verfahren zwar geheilt, denn dem Gericht steht die volle Überprüfungsbefugnis zu. Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Beschwerdeschrift ausführlich äussern können. Trotzdem ist aber die sofortige Anordnung eines Sicherungsentzugs ohne vorherige Gewährung des rechtlichen Gehörs als Verfahrensfehler zu qualifizieren, der bei den Verfahrenskosten zu berücksichtigen ist. 3.2 Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Begründung des Strassenverkehrsamts zum verfügten Sicherungsentzug des Führerausweises sei in äusserst summarischer Art und Weise erfolgt. Eine vertiefte Auseinandersetzung und Würdigung der Umstände resp. des Sachverhalts sowie eine vertiefte Prüfung der Voraussetzungen fehlten gänzlich, wobei dies jedoch für die Verfügung des Sicherungsentzugs unabdingbar gewesen wäre. 3.2.1 Auch der Anspruch auf eine schriftliche Begründung ergibt sich einerseits aus dem kantonalen Recht (§ 20 VRG) und andererseits aus dem Bundesrecht (Art. 29 Abs. 2 BV, rechtliches Gehör). Ein Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist der Anspruch auf Begründung. Dieser ist Bestandteil des Anspruchs auf effektive Mitwirkung und verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich hört, prüft und berücksichtigt und ihren Entscheid vor diesem Hintergrund begründet. Das Begründungserfordernis steht im Dienste der Akzeptanz der getroffenen Entscheidung, verhindert, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, ermöglicht erst eine sachgerechte Anfechtung und vermittelt der Rechtsmittelbehörde ein Bild über die Tragweite des ergangenen Entscheids. Darzulegen sind der zugrunde gelegte Sachverhalt und die rechtliche Würdigung, d.h. die Überlegungen, von denen sich die Behörde leiten lässt und auf die sich ihr Entscheid stützt. Umfang und Dichte der Begründung richten sich nach den Umständen des zu beurteilenden Sachverhalts: Bei klarer Sachlage und bestimmten Normen können bereits Hinweise auf die Rechtsgrundlagen genügen (Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N 49 mit Verweis auf die Praxis des Bundesgerichts). Die Begründung einer Verfügung entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der
10 Urteil V 2021 43 Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1071). 3.2.2 Die im vorliegenden Fall in Bezug auf den Sicherungsentzug des Führerausweises anzuwendenden Gesetzesnormen wurden in der Verfügung korrekt erwähnt, und die Gründe für die Massnahme sind verständlich und nachvollziehbar dargelegt. Es war dem Beschwerdeführer möglich, die Tragweite der Verfügung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an das Verwaltungsgericht weiterzuziehen. Dies geht auch aus der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers hervor, welcher anhand der Begründung in der Verfügung in der Lage war, jeden einzelnen Punkt der Verfügung zu rügen. Demnach erachtet das Gericht die Verfügung vom 1. Juni 2021 betreffend den Sicherungsentzug aller Kategorien auf unbestimmte Zeit als genügend begründet. Folglich kann der Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, wonach die Vorinstanz aufgrund mangelnder Begründung das rechtliche Gehör verletzt habe. 4. 4.1 Inhaltlich ist strittig, ob das Strassenverkehrsamt auf den Strafbefehl vom 15. April 2021 hat abstellen dürfen. Die Administrativbehörde hat – sofern eine Anzeige an den Strafrichter erfolgt oder mit einer solchen zu rechnen ist – grundsätzlich mit ihrem Entscheid zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, soweit der Sachverhalt oder die rechtliche Qualifikation des in Frage stehenden Verhaltens für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung sind. Weiter ist die Bindung der Administrativbehörden an das rechtskräftige Urteil des Strafrichters eine doppelte (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.1; 124 II 103 E. 1c/bb; 119 Ib 158 E. 3c/aa): Von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil darf die Verwaltungsbehörde zum einen nur dann abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zu Grunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar widerspricht; zum andern wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt, insbesondere die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 124 II 103 E. 1c/aa mit Hinweisen; BGer 1C_392/2013 vom
23. Januar 2014 E. 2.3.1). Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Administrativbehörde auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt grundsätzlich dann, wenn der Beschuldigte wusste oder
11 Urteil V 2021 43 angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugs- bzw. Administrativmassnahmeverfahren eröffnet wird, und er es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des summarischen Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf der Betroffene gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens zu tun sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGer 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.3.2 und 1C_263/2011 vom
22. August 2011 E. 2.3; BGE 123 II 97 E. 3c/aa; VGer ZG V 2021 18 vom 10. August 2021 E. 3.2). 4.2 Die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 1. Juni 2021 stellt eine schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG durch den Beschwerdeführer fest. Diese stützt sich auf den Strafbefehl vom 15. April 2021, welcher auf einer Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes durch Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG) beruht. Dieser Strafbefehl wurde mangels Einsprache und nach abgelaufener Rechtsmittelfrist von 10 Tagen zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 31. März 2021 mitgeteilt, dass mit der Anordnung einer Administrativmassnahme vorläufig bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Strafentscheids zugewartet werde. Zudem wurde ihm angekündigt, dass bei einer Verurteilung wegen Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand ihm der Führerausweis per sofort sowie auf unbestimmte Zeit (mindestens aber für 24 Monate) entzogen werde. Demnach musste dem Beschwerdeführer die Massgeblichkeit des Strafbefehls bewusst gewesen sein, besonders im Hinblick darauf, dass dies nicht sein erstes Strafverfahren war (vgl. E. 6.1 nachstehend). Wenn er nun geltend macht, dass er auf die im Strafbefehl explizit genannte Rechtsmittelfrist von 10 Tagen nicht reagiert habe, weil er in den Ferien gewesen sei, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie das Strassenverkehrsamt zu Recht ausführt, ist diesbezüglich nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus den Ferien um eine Fristwiederherstellung bemüht hätte. Die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 1. Juni 2021 erging folglich korrekterweise gestützt auf den Strafbefehl, da vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die ein Abweichen von den tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen könnten. Im Interesse von Rechtssicherheit und -einheit gilt es, voneinander abweichende Urteile über denselben Lebensvorgang im Straf-
12 Urteil V 2021 43 und Verwaltungsverfahren zu vermeiden (BGE 119 Ib 158 E. 2c/bb). Ein nun vom Beschwerdeführer geltend gemachter Sachverhaltsirrtum ist somit nicht zu beachten. 5. Der Beschwerdeführer lässt sodann geltend machen, dass die Anordnung eines Sicherungsentzugs des Führerausweises aller Kategorien auf unbestimmte Zeit Bundesrecht verletze, da höchstens ein Warnentzug für maximal 24 Monate hätte angeordnet werden dürfen. Denn bei der Frage, ob ein befristeter Ausweisentzug (Warnungsentzug) anzuordnen oder ein Entzug auf unbestimmte Zeit (Sicherungsentzug) zu verfügen sei, habe sich das Strassenverkehrsamt an den Bemessungskriterien von Art. 16 Abs. 3 SVG zu orientieren. Diesbezüglich sei das Ausmass einer hypothetischen konkreten Gefährdung als äusserst gering bzw. fast sogar inexistent gewesen, denn aus den einschlägigen Akten gehe nicht hervor, dass die Fahrweise des Beschwerdeführers negativ in Erscheinung getreten sei, und zudem sei der THC-Wert lediglich bei 2.2 µg/L und somit nur minim über dem gesetzlichen Schwellenwert von 1.5 µg/L gewesen. 5.1 Rechtsprechung und Lehre unterscheiden zwischen Sicherungsentzug und Warnungsentzug. Führerausweise sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der Führerausweis wird einer Person im Rahmen eines Sicherungsentzugs auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn die Fahreignung nicht (mehr) gegeben ist, z.B. weil sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG). Der Sicherungsentzug stellt einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und die Privatsphäre des Betroffenen dar, weil dessen grundsätzliche Fahreignung zur Diskussion steht. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob ein Verschulden vorliegt (BGE 140 II 334 E. 6 mit Hinweisen), und die Wiedererteilung kommt erst in Frage, wenn der Eignungsmangel nach Ablauf einer allfälligen gesetzlichen oder verfügten Sperrfrist behoben ist (Art. 17 Abs. 3 SVG). Demgegenüber wird der Warnungsentzug gestützt auf eine Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 16a, 16b oder 16c SVG ausgesprochen und dient der Besserung der Fahrzeugführer und der Bekämpfung von Rückfällen. Artikel 16c SVG hat dabei nicht nur warnenden, sondern auch sichernden Charakter (vgl. BGE 141 II 220 E. 3.1 ff. mit Hinweisen). 5.2 Mit der SVG-Revision vom 14. Dezember 2001, welche seit 1. Januar 2005 in Kraft ist, sind die Entzugsgründe des Sicherungsentzugs erweitert worden: Die Nichteignung eines Fahrzeuglenkers wird von Gesetzes wegen und ohne Möglichkeit zum
13 Urteil V 2021 43 Beweis des Gegenteils unterstellt, wenn der Fahrzeugführer eine bestimmte Anzahl von schweren oder mittelschweren Widerhandlungen in einem bestimmten Zeitrahmen begangen hat (BGE 139 II 95 E. 2.1 und 3.4 ff.). In diesem Fall wird ein Führerausweisentzug für "unbestimmte Zeit", mindestens aber für zwei Jahre angeordnet (Art. 16b Abs. 2 lit. e oder Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG). Erst nach Ablauf dieser zweijährigen Sperrfrist kann der Betroffene allenfalls nachweisen, dass der Ausschlussgrund entfallen ist (vgl. René Schaffhauser, in: Handbuch Strassenverkehrsrecht, 2018, § 4 N 343). 5.3 Obgleich dieser aufgrund von mehreren schweren oder mittelschweren Widerhandlungen verhängte Führerausweisentzug "auf unbestimmte Zeit" (Art. 16b Abs. 2 lit. e oder Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG) seinen gesetzessystematischen Standort beim Warnungsentzug hat, steht bei dieser Entzugsform gleichwohl der sichernde Charakter im Vordergrund. Der Warnungsentzug wandelt sich in dieser Konstellation der Sache nach in einen Sicherungsentzug um (BGE 139 II 95 E. 3.4.2; Schaffhauser, a.a.O., § 4 N 200; Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, BBl 1999 4488). Dieser Sicherungsentzug beruht auf einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der fehlenden Fahreignung nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG (vgl. BGE 141 II 220 E. 3.2). Im Unterschied zum Sicherungsentzug gemäss Art. 16d SVG sieht Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG keine genaue Abklärung der Ursachen der Fahruntauglichkeit vor, sondern die Fiktion knüpft unmittelbar an die Tatsache an, dass ein Fahrzeuglenker innerhalb einer bestimmten Zeitspanne wiederholt mittelschwere oder schwere Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen hat (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.4.3). 5.4 Nach dem Gesagten kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, dass das Strassenverkehrsamt Art. 16 Abs. 3 SVG hätte anwenden müssen bei der Frage, ob ein befristeter Ausweisentzug (Warnungsentzug) anzuordnen oder ein Entzug auf unbestimmte Zeit (Sicherungsentzug) zu verfügen sei. Das Strassenverkehrsamt hatte vielmehr korrekterweise gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG an die innerhalb von zehn Jahren begangenen mittelschweren respektive schweren Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften angeknüpft. Der Sicherungsentzug von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG verhindert die Anwendung von Art. 16 Abs. 3 SVG, ist diese Bestimmung doch ausschliesslich auf den Warnungsentzug anwendbar (vgl. Bernhard Rütsche, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 16 N 89). Es liegt somit keine Verletzung von Bundesrecht vor. Dementsprechend spielt beim Sicherungsentzug nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG nach einer schweren
14 Urteil V 2021 43 Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG auch das Ausmass der konkreten Gefährdung der Verkehrssicherheit keine Rolle. 6. Betreffend den fahrerischen Leumund moniert der Beschwerdeführer sodann, es sei nicht korrekt, dass dieser mit unter anderen drei schweren Widerhandlungen innert weniger als zehn Jahren stark getrübt sei. Werde von der aktuell vorgeworfenen Handlung zurückgerechnet, so falle die Handlung, welche am 27. Juni 2010 begangen worden sei, ausserhalb der 10-jährigen Periode. Gemäss Bundesgericht könne weit zurückliegenden Massnahmen ebenso wenig Aussagekräftiges entnommen werden wie länger zurückliegendem korrektem Verhalten, wenn die Notwendigkeit und Intensität einer heute anzuordnenden Massnahme zu beurteilen seien. Seit dem Jahr 2016 präsentiere sich der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers äusserst positiv. Er sei knapp vier Jahre nicht negativ im Strassenverkehr aufgefallen und habe sich nichts zu Schulden kommen lassen. Die vom 8. Januar 2021 datierende Verwarnung aufgrund einer leichten Widerhandlung vermöge den automobilistischen Leumund des Beschwerdeführers nicht zu trüben. Sinngemäss bestreitet der Beschwerdeführer damit die Berechnung der Frist von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG. 6.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
13. Dezember 2010 der Führerausweis für neun Monate entzogen wurde wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am 27. Juni 2010 von 100 km/h um 70 km/h, demnach einer schweren Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. Am 2. Oktober 2011 lenkte der Beschwerdeführer einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand (1,16–1,80 ‰ gemäss rückgerechneter Blutalkoholkonzentration) und verursachte dabei einen Selbstunfall mit der Folge eines vorsorglichen Entzugs des Führerausweises aller Kategorien für unbestimmte Zeit. Die dagegen erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgericht Zug wurde abgewiesen (VGer V 2012 79 vom 25. Juli 2012). Am 18. August 2014 wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis der 3. medizinischen Gruppe ohne Auflagen wiedererteilt. Ein weiterer Vorfall ereignete sich am 31. Oktober 2014, als der Beschwerdeführer ein Motorfahrzeug mit zwei abgelaufenen Vorderreifen ohne Unfall lenkte, woraufhin ihm mit Verfügung vom
5. März 2015 der Führerausweis für einen Monat entzogen und er mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft wurde. Am 31. Juli 2015 missachtete der Beschwerdeführer den Rechtsvortritt gegenüber einem Fahrradlenker, wobei es zu einem Unfall kam. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 12. Februar 2016 der Führerausweis für zwei Monate entzogen, und es wurde Verkehrsunterricht angeordnet. Schliesslich wurde der
15 Urteil V 2021 43 Beschwerdeführer aufgrund Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Autobahn) von 120 km/h um 26 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) am
17. September 2020 verwarnt. 6.2 Vorab ist festzustellen, dass vorliegend nicht der automobilistische Leumund massgebend ist, sondern es geht allein darum zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer in den vorangegangen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (vgl. Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG). Die für die Frage der Rückfälligkeit massgebenden Bewährungsfristen beginnen mit dem Ablauf der Dauer des vorangegangenen Ausweisentzugs. Abgesehen von gewissen Ausnahmen ist weder eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer noch ein Verzicht auf die Anordnung der Sicherungsentzüge zulässig, wenn die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Rütsche/Weber, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 16c N 49). Den Fristbeginn auf den Zeitpunkt der Widerhandlung vorzuziehen, würde zu einer milderen Behandlung der zu sanktionierenden Person führen und damit dem Ziel der Teilrevision des SVG widersprechen, Wiederholungstäter strenger zu behandeln (vgl. BGer 1C_89/2017 vom 11. Dezember 2017 E. 2.4.2). Demnach beginnt der Zeitraum nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht etwa mit der letzten Widerhandlung oder der früheren Entzugsverfügung, sondern erst mit dem Ablauf des Ausweisentzugs, d.h. mit dem letzten Vollzugstag, zu laufen (vgl. Rütsche, a.a.O., Art. 16 N 100 mit Hinweisen). 6.3 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer unbestritten mit Verfügung vom
13. Dezember 2010 aufgrund einer am 27. Juni 2010 begangenen schweren Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften der Führerausweis für 9 Monate entzogen. Dieser Ausweisentzug wurde vom 19. August 2010 bis am 18. Mai 2011 vollzogen und liegt mithin innert der zehnjährigen Frist gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG, ausgehend vom vorliegenden Delikt, begangen am 24. Februar 2021. Die Berechnung der Frist durch das Strassenverkehrsamt ist daher nicht zu beanstanden. Unbestritten ist sodann, dass gegen den Beschwerdeführer wegen einer weiteren schweren Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften eine Verfügung am 18. August 2014 und wegen einer mittelschweren Widerhandlung eine Verfügung am 12. Februar 2016 erging (vgl. E. 6.1 vorstehend). Die Voraussetzungen von Art. 16c Abs. 2 lit. d erster Teil SVG sind somit vorliegend erfüllt.
16 Urteil V 2021 43 6.4 Artikel 16c Abs. 2 lit. d zweiter Teil SVG besagt, dass auf die Massnahme verzichtet wird, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat. Diesbezüglich ist rechtsprechungsgemäss für die Bestimmung der Bewährungsfrist nicht auf den Zeitpunkt der Widerhandlung abzustellen, sondern auf denjenigen der Verfügung (vgl. BGer 1C_89/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 2.4.2 ff.). Diese Ausnahmebestimmung kommt hier nicht zum Tragen, da gegen den Beschwerdeführer am 8. Januar 2021 eine Administrativmassnahme im Rahmen einer Verwarnung erging. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer lässt schliesslich vorbringen, dass er als Automechaniker dringend auf den Führerausweis angewiesen sei, damit er seinen Beruf ordnungsgemäss ausüben könne. Ohne Führerausweis sei er äusserst gravierend und offensichtlich in seiner beruflichen Ausübung eingeschränkt. Diesem Umstand sei entsprechend Rechnung zu tragen. 7.2 Es mag zutreffen, dass der Führerausweis für den Beschwerdeführer aufgrund seines Berufes wichtig ist. So macht er in seiner Beschwerdeschrift darauf aufmerksam, dass er insbesondere keine Probefahrten nach Vornahme von Reparaturen tätigen und auch keine Fahrzeuge bei Kunden abholen oder ihnen diese bringen könne. Ebenfalls sei es ihm nicht möglich, Ersatzteile zu beschaffen und diese abholen zu gehen. Er könne nicht einmal ein Fahrzeug umparkieren, geschweige denn Fahrzeuge beim Strassenverkehrsamt vorführen gehen. Die vom Beschwerdeführer angeführte berufliche Angewiesenheit auf das Fahrzeug kann vorliegend nicht berücksichtigt werden, ist dies doch lediglich ein Kriterium zur Bemessung der Dauer eines Warnungsentzugs. Ein Sicherungsentzug erfolgt, wie der Name schon sagt, im Hinblick auf die eigene Sicherheit und diejenige der übrigen Verkehrsteilnehmer. Entzieht man einer Person den Führerausweis, weil diese ein Risiko für ihre eigene Sicherheit und diejenige der übrigen Verkehrsteilnehmer darstellt, so kann man ihr diesen selbstredend nicht bloss deshalb trotzdem belassen, weil sie beruflich darauf angewiesen ist (vgl. VGer ZG V 2012 21 vom 26. Juni 2012 E. 4b). Die Nichteignung eines Fahrzeuglenkers wird von Gesetzes wegen unterstellt, und es besteht keine Möglichkeit zum Beweis des Gegenteils (vgl. E. 5.2 vorstehend). In casu ist die Fahreignung des
17 Urteil V 2021 43 Beschwerdeführers aufgrund der wiederholten Widerhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften zu verneinen. 8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die angefochtene Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 1. Juni 2021 als korrekt und angemessen erweist und somit nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 9. Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei die Kosten. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nur deshalb unterliegt, weil der Verfahrensfehler des Strassenverkehrsamts geheilt wurde, ist bei der Regelung der Kostenfolge angemessen Rechnung zu tragen. Die ordentliche Spruchgebühr beträgt im vorliegenden Fall Fr. 1'200.–. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist jedoch wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs nur eine reduzierte Spruchgebühr von Fr. 800.– aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist ihm angesichts des Verfahrensausgangs nicht zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Das Strassenverkehrsamt hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2a VRG).
18 Urteil V 2021 43 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Erwägungen (13 Absätze)
E. 7 Urteil V 2021 43 3.1.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Die betroffene Person hat das Recht, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn es geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.2 und 2.3.2 m.w.H.). Bei schweren oder regelmässigen Gehörsverletzungen ist die Heilung grundsätzlich ausgeschlossen (Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 273). Auch soll die Heilung des Mangels die Ausnahme bleiben. Allerdings ist von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2 mit Hinweisen). Das erstinstanzliche Verfahren des Führerausweisentzugs richtet sich nach dem kantonalen Recht, unter Vorbehalt der Mindestanforderungen von Art. 23 SVG (BGer 1C_31/2008 vom 31. März 2008 E. 2.1). Nach Abs. 1 Satz 2 dieser Bestimmung ist der Betroffene vor dem Entzug eines Führerausweises in der Regel anzuhören. Von der Anhörung vor dem Entzug kann ausnahmsweise abgesehen werden. Gemäss § 15 VRG gewährt die Behörde den Parteien das rechtliche Gehör, bevor sie entscheidet (Abs. 1). Bei Dringlichkeit können vor der Anhörung einstweilige Verfügungen getroffen werden (Abs. 2). Letzteres stellt eine zulässige Beschränkung des Anspruchs auf Anhörung vor der Verfügung dar (BGE 132 V 368 E. 4.3). Ist Gefahr im Verzug, wird der Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verwirklicht, dass der Betroffene unmittelbar nach der Verfügung angehört und diese gegebenenfalls widerrufen oder angepasst wird. Dieses
E. 7.1 Der Beschwerdeführer lässt schliesslich vorbringen, dass er als Automechaniker dringend auf den Führerausweis angewiesen sei, damit er seinen Beruf ordnungsgemäss ausüben könne. Ohne Führerausweis sei er äusserst gravierend und offensichtlich in seiner beruflichen Ausübung eingeschränkt. Diesem Umstand sei entsprechend Rechnung zu tragen.
E. 7.2 Es mag zutreffen, dass der Führerausweis für den Beschwerdeführer aufgrund seines Berufes wichtig ist. So macht er in seiner Beschwerdeschrift darauf aufmerksam, dass er insbesondere keine Probefahrten nach Vornahme von Reparaturen tätigen und auch keine Fahrzeuge bei Kunden abholen oder ihnen diese bringen könne. Ebenfalls sei es ihm nicht möglich, Ersatzteile zu beschaffen und diese abholen zu gehen. Er könne nicht einmal ein Fahrzeug umparkieren, geschweige denn Fahrzeuge beim Strassenverkehrsamt vorführen gehen. Die vom Beschwerdeführer angeführte berufliche Angewiesenheit auf das Fahrzeug kann vorliegend nicht berücksichtigt werden, ist dies doch lediglich ein Kriterium zur Bemessung der Dauer eines Warnungsentzugs. Ein Sicherungsentzug erfolgt, wie der Name schon sagt, im Hinblick auf die eigene Sicherheit und diejenige der übrigen Verkehrsteilnehmer. Entzieht man einer Person den Führerausweis, weil diese ein Risiko für ihre eigene Sicherheit und diejenige der übrigen Verkehrsteilnehmer darstellt, so kann man ihr diesen selbstredend nicht bloss deshalb trotzdem belassen, weil sie beruflich darauf angewiesen ist (vgl. VGer ZG V 2012 21 vom 26. Juni 2012 E. 4b). Die Nichteignung eines Fahrzeuglenkers wird von Gesetzes wegen unterstellt, und es besteht keine Möglichkeit zum Beweis des Gegenteils (vgl. E. 5.2 vorstehend). In casu ist die Fahreignung des
E. 8 Urteil V 2021 43 Vorgehen ist rechtmässig und stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (vgl. zum Ganzen BGer 1C_264/2014 vom 19. Februar 2015 E. 3.2). 3.1.3 Vorliegend verhält es sich so, dass das Strassenverkehrsamt am 31. März 2021 den Beschwerdeführer darüber informierte, dass die Akten geprüft würden und mit der Anordnung einer Administrativmassnahme vorläufig bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Strafentscheids zugewartet werde. Sollte er wegen Fahrens unter Drogeneinfluss bzw. Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand verurteilt werden, müsste ihm der Führerausweis – aufgrund seiner Vorakten und den klaren gesetzlichen Bestimmungen – per sofort sowie auf unbestimmte Zeit (mindestens aber für 24 Monate) entzogen werden. Gleichentags ersuchte das Strassenverkehrsamt die Staatsanwaltschaft Baden, es über den Ausgang des Strafverfahrens zu orientieren und wies diese darauf hin, dass der vorliegende Fall von besonderer Dringlichkeit sei, da bei einer Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigen Zustand ein sofortiger Führerausweisentzug verfügt werden müsste. Als am
1. Juni 2021 der Strafbefehl vom 15. April 2021 beim Strassenverkehrsamt einging, verfügte dieses noch gleichentags den Sicherungsentzug des Führerausweises aller Kategorien auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für 24 Monate. Das Strassenverkehrsamt hörte somit den Beschwerdeführer vor dem Erlass der Verfügung unstreitig nicht an. 3.1.4 Entgegen den Ausführungen des Strassenverkehrsamts in seiner Duplik ist aus dem Schreiben vom 31. März 2021 nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör ausdrücklich gewährt worden wäre. Dem Beschwerdeführer wurde in casu zwar am 24. Februar 2021 ein Fahrverbot für 24 Stunden auferlegt, jedoch nach Ablauf dieser Frist die Fahrerlaubnis wieder erteilt. Erst nach Erhalt des Strafbefehls am
1. Juni 2021, somit mehr als drei Monate später, wurde unmittelbar und ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs ein ordentlicher Sicherungsentzug verfügt. Die Anordnung von ordentlichen Sicherungsentzügen ist ohne vorliegende Anhörung des Betroffenen nur bei klarer Dringlichkeit der Massnahme gerechtfertigt. In Anbetracht dessen, dass nach dem Ereignis vom 24. Februar 2021 auf einen vorsorglichen Führerausweisentzug verzichtet wurde, ist nicht ersichtlich, dass eine derartige Dringlichkeit vorlag, die nach Erhalt des Strafbefehls vom 15. April 2021 nur schon den Erlass eines vorsorglichen Sicherungsentzugs ohne vorgängige Anhörung gerechtfertigt hätte. Umso weniger lagen infolge fehlender absoluter Dringlichkeit Gründe vor, die den Erlass eines ordentlichen Sicherungsentzugs ohne vorherige Anhörung des Betroffenen gerechtfertigt hätten. In der angefochtenen Verfügung wird zwar festgehalten, dass der
E. 9 Urteil V 2021 43 Beschwerdeführer innert 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung Einsicht in die Akten nehmen könne. Eine allfällige Stellungnahme wurde aber vor dem Erlass des Sicherungsentzugs nicht abgewartet. Damit ist an sich der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt. Richtigerweise hätte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt werden müssen, und erst anschliessend hätte der Sicherungsentzug angeordnet werden dürfen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wird in diesem Verfahren zwar geheilt, denn dem Gericht steht die volle Überprüfungsbefugnis zu. Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Beschwerdeschrift ausführlich äussern können. Trotzdem ist aber die sofortige Anordnung eines Sicherungsentzugs ohne vorherige Gewährung des rechtlichen Gehörs als Verfahrensfehler zu qualifizieren, der bei den Verfahrenskosten zu berücksichtigen ist. 3.2 Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Begründung des Strassenverkehrsamts zum verfügten Sicherungsentzug des Führerausweises sei in äusserst summarischer Art und Weise erfolgt. Eine vertiefte Auseinandersetzung und Würdigung der Umstände resp. des Sachverhalts sowie eine vertiefte Prüfung der Voraussetzungen fehlten gänzlich, wobei dies jedoch für die Verfügung des Sicherungsentzugs unabdingbar gewesen wäre. 3.2.1 Auch der Anspruch auf eine schriftliche Begründung ergibt sich einerseits aus dem kantonalen Recht (§ 20 VRG) und andererseits aus dem Bundesrecht (Art. 29 Abs. 2 BV, rechtliches Gehör). Ein Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist der Anspruch auf Begründung. Dieser ist Bestandteil des Anspruchs auf effektive Mitwirkung und verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich hört, prüft und berücksichtigt und ihren Entscheid vor diesem Hintergrund begründet. Das Begründungserfordernis steht im Dienste der Akzeptanz der getroffenen Entscheidung, verhindert, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, ermöglicht erst eine sachgerechte Anfechtung und vermittelt der Rechtsmittelbehörde ein Bild über die Tragweite des ergangenen Entscheids. Darzulegen sind der zugrunde gelegte Sachverhalt und die rechtliche Würdigung, d.h. die Überlegungen, von denen sich die Behörde leiten lässt und auf die sich ihr Entscheid stützt. Umfang und Dichte der Begründung richten sich nach den Umständen des zu beurteilenden Sachverhalts: Bei klarer Sachlage und bestimmten Normen können bereits Hinweise auf die Rechtsgrundlagen genügen (Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N 49 mit Verweis auf die Praxis des Bundesgerichts). Die Begründung einer Verfügung entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der
E. 10 Urteil V 2021 43 Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1071). 3.2.2 Die im vorliegenden Fall in Bezug auf den Sicherungsentzug des Führerausweises anzuwendenden Gesetzesnormen wurden in der Verfügung korrekt erwähnt, und die Gründe für die Massnahme sind verständlich und nachvollziehbar dargelegt. Es war dem Beschwerdeführer möglich, die Tragweite der Verfügung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an das Verwaltungsgericht weiterzuziehen. Dies geht auch aus der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers hervor, welcher anhand der Begründung in der Verfügung in der Lage war, jeden einzelnen Punkt der Verfügung zu rügen. Demnach erachtet das Gericht die Verfügung vom 1. Juni 2021 betreffend den Sicherungsentzug aller Kategorien auf unbestimmte Zeit als genügend begründet. Folglich kann der Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, wonach die Vorinstanz aufgrund mangelnder Begründung das rechtliche Gehör verletzt habe. 4. 4.1 Inhaltlich ist strittig, ob das Strassenverkehrsamt auf den Strafbefehl vom 15. April 2021 hat abstellen dürfen. Die Administrativbehörde hat – sofern eine Anzeige an den Strafrichter erfolgt oder mit einer solchen zu rechnen ist – grundsätzlich mit ihrem Entscheid zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, soweit der Sachverhalt oder die rechtliche Qualifikation des in Frage stehenden Verhaltens für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung sind. Weiter ist die Bindung der Administrativbehörden an das rechtskräftige Urteil des Strafrichters eine doppelte (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.1; 124 II 103 E. 1c/bb; 119 Ib 158 E. 3c/aa): Von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil darf die Verwaltungsbehörde zum einen nur dann abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zu Grunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar widerspricht; zum andern wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt, insbesondere die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 124 II 103 E. 1c/aa mit Hinweisen; BGer 1C_392/2013 vom
23. Januar 2014 E. 2.3.1). Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Administrativbehörde auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt grundsätzlich dann, wenn der Beschuldigte wusste oder
E. 11 Urteil V 2021 43 angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugs- bzw. Administrativmassnahmeverfahren eröffnet wird, und er es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des summarischen Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf der Betroffene gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens zu tun sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGer 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.3.2 und 1C_263/2011 vom
22. August 2011 E. 2.3; BGE 123 II 97 E. 3c/aa; VGer ZG V 2021 18 vom 10. August 2021 E. 3.2). 4.2 Die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 1. Juni 2021 stellt eine schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG durch den Beschwerdeführer fest. Diese stützt sich auf den Strafbefehl vom 15. April 2021, welcher auf einer Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes durch Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG) beruht. Dieser Strafbefehl wurde mangels Einsprache und nach abgelaufener Rechtsmittelfrist von 10 Tagen zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 31. März 2021 mitgeteilt, dass mit der Anordnung einer Administrativmassnahme vorläufig bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Strafentscheids zugewartet werde. Zudem wurde ihm angekündigt, dass bei einer Verurteilung wegen Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand ihm der Führerausweis per sofort sowie auf unbestimmte Zeit (mindestens aber für 24 Monate) entzogen werde. Demnach musste dem Beschwerdeführer die Massgeblichkeit des Strafbefehls bewusst gewesen sein, besonders im Hinblick darauf, dass dies nicht sein erstes Strafverfahren war (vgl. E. 6.1 nachstehend). Wenn er nun geltend macht, dass er auf die im Strafbefehl explizit genannte Rechtsmittelfrist von 10 Tagen nicht reagiert habe, weil er in den Ferien gewesen sei, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie das Strassenverkehrsamt zu Recht ausführt, ist diesbezüglich nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus den Ferien um eine Fristwiederherstellung bemüht hätte. Die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 1. Juni 2021 erging folglich korrekterweise gestützt auf den Strafbefehl, da vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die ein Abweichen von den tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen könnten. Im Interesse von Rechtssicherheit und -einheit gilt es, voneinander abweichende Urteile über denselben Lebensvorgang im Straf-
E. 12 Urteil V 2021 43 und Verwaltungsverfahren zu vermeiden (BGE 119 Ib 158 E. 2c/bb). Ein nun vom Beschwerdeführer geltend gemachter Sachverhaltsirrtum ist somit nicht zu beachten. 5. Der Beschwerdeführer lässt sodann geltend machen, dass die Anordnung eines Sicherungsentzugs des Führerausweises aller Kategorien auf unbestimmte Zeit Bundesrecht verletze, da höchstens ein Warnentzug für maximal 24 Monate hätte angeordnet werden dürfen. Denn bei der Frage, ob ein befristeter Ausweisentzug (Warnungsentzug) anzuordnen oder ein Entzug auf unbestimmte Zeit (Sicherungsentzug) zu verfügen sei, habe sich das Strassenverkehrsamt an den Bemessungskriterien von Art. 16 Abs. 3 SVG zu orientieren. Diesbezüglich sei das Ausmass einer hypothetischen konkreten Gefährdung als äusserst gering bzw. fast sogar inexistent gewesen, denn aus den einschlägigen Akten gehe nicht hervor, dass die Fahrweise des Beschwerdeführers negativ in Erscheinung getreten sei, und zudem sei der THC-Wert lediglich bei 2.2 µg/L und somit nur minim über dem gesetzlichen Schwellenwert von 1.5 µg/L gewesen. 5.1 Rechtsprechung und Lehre unterscheiden zwischen Sicherungsentzug und Warnungsentzug. Führerausweise sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der Führerausweis wird einer Person im Rahmen eines Sicherungsentzugs auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn die Fahreignung nicht (mehr) gegeben ist, z.B. weil sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG). Der Sicherungsentzug stellt einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und die Privatsphäre des Betroffenen dar, weil dessen grundsätzliche Fahreignung zur Diskussion steht. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob ein Verschulden vorliegt (BGE 140 II 334 E. 6 mit Hinweisen), und die Wiedererteilung kommt erst in Frage, wenn der Eignungsmangel nach Ablauf einer allfälligen gesetzlichen oder verfügten Sperrfrist behoben ist (Art. 17 Abs. 3 SVG). Demgegenüber wird der Warnungsentzug gestützt auf eine Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 16a, 16b oder 16c SVG ausgesprochen und dient der Besserung der Fahrzeugführer und der Bekämpfung von Rückfällen. Artikel 16c SVG hat dabei nicht nur warnenden, sondern auch sichernden Charakter (vgl. BGE 141 II 220 E. 3.1 ff. mit Hinweisen). 5.2 Mit der SVG-Revision vom 14. Dezember 2001, welche seit 1. Januar 2005 in Kraft ist, sind die Entzugsgründe des Sicherungsentzugs erweitert worden: Die Nichteignung eines Fahrzeuglenkers wird von Gesetzes wegen und ohne Möglichkeit zum
E. 13 Urteil V 2021 43 Beweis des Gegenteils unterstellt, wenn der Fahrzeugführer eine bestimmte Anzahl von schweren oder mittelschweren Widerhandlungen in einem bestimmten Zeitrahmen begangen hat (BGE 139 II 95 E. 2.1 und 3.4 ff.). In diesem Fall wird ein Führerausweisentzug für "unbestimmte Zeit", mindestens aber für zwei Jahre angeordnet (Art. 16b Abs. 2 lit. e oder Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG). Erst nach Ablauf dieser zweijährigen Sperrfrist kann der Betroffene allenfalls nachweisen, dass der Ausschlussgrund entfallen ist (vgl. René Schaffhauser, in: Handbuch Strassenverkehrsrecht, 2018, § 4 N 343). 5.3 Obgleich dieser aufgrund von mehreren schweren oder mittelschweren Widerhandlungen verhängte Führerausweisentzug "auf unbestimmte Zeit" (Art. 16b Abs. 2 lit. e oder Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG) seinen gesetzessystematischen Standort beim Warnungsentzug hat, steht bei dieser Entzugsform gleichwohl der sichernde Charakter im Vordergrund. Der Warnungsentzug wandelt sich in dieser Konstellation der Sache nach in einen Sicherungsentzug um (BGE 139 II 95 E. 3.4.2; Schaffhauser, a.a.O., § 4 N 200; Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, BBl 1999 4488). Dieser Sicherungsentzug beruht auf einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der fehlenden Fahreignung nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG (vgl. BGE 141 II 220 E. 3.2). Im Unterschied zum Sicherungsentzug gemäss Art. 16d SVG sieht Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG keine genaue Abklärung der Ursachen der Fahruntauglichkeit vor, sondern die Fiktion knüpft unmittelbar an die Tatsache an, dass ein Fahrzeuglenker innerhalb einer bestimmten Zeitspanne wiederholt mittelschwere oder schwere Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen hat (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.4.3). 5.4 Nach dem Gesagten kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, dass das Strassenverkehrsamt Art. 16 Abs. 3 SVG hätte anwenden müssen bei der Frage, ob ein befristeter Ausweisentzug (Warnungsentzug) anzuordnen oder ein Entzug auf unbestimmte Zeit (Sicherungsentzug) zu verfügen sei. Das Strassenverkehrsamt hatte vielmehr korrekterweise gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG an die innerhalb von zehn Jahren begangenen mittelschweren respektive schweren Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften angeknüpft. Der Sicherungsentzug von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG verhindert die Anwendung von Art. 16 Abs. 3 SVG, ist diese Bestimmung doch ausschliesslich auf den Warnungsentzug anwendbar (vgl. Bernhard Rütsche, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 16 N 89). Es liegt somit keine Verletzung von Bundesrecht vor. Dementsprechend spielt beim Sicherungsentzug nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG nach einer schweren
E. 14 Urteil V 2021 43 Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG auch das Ausmass der konkreten Gefährdung der Verkehrssicherheit keine Rolle. 6. Betreffend den fahrerischen Leumund moniert der Beschwerdeführer sodann, es sei nicht korrekt, dass dieser mit unter anderen drei schweren Widerhandlungen innert weniger als zehn Jahren stark getrübt sei. Werde von der aktuell vorgeworfenen Handlung zurückgerechnet, so falle die Handlung, welche am 27. Juni 2010 begangen worden sei, ausserhalb der 10-jährigen Periode. Gemäss Bundesgericht könne weit zurückliegenden Massnahmen ebenso wenig Aussagekräftiges entnommen werden wie länger zurückliegendem korrektem Verhalten, wenn die Notwendigkeit und Intensität einer heute anzuordnenden Massnahme zu beurteilen seien. Seit dem Jahr 2016 präsentiere sich der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers äusserst positiv. Er sei knapp vier Jahre nicht negativ im Strassenverkehr aufgefallen und habe sich nichts zu Schulden kommen lassen. Die vom 8. Januar 2021 datierende Verwarnung aufgrund einer leichten Widerhandlung vermöge den automobilistischen Leumund des Beschwerdeführers nicht zu trüben. Sinngemäss bestreitet der Beschwerdeführer damit die Berechnung der Frist von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG. 6.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
13. Dezember 2010 der Führerausweis für neun Monate entzogen wurde wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am 27. Juni 2010 von 100 km/h um 70 km/h, demnach einer schweren Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. Am 2. Oktober 2011 lenkte der Beschwerdeführer einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand (1,16–1,80 ‰ gemäss rückgerechneter Blutalkoholkonzentration) und verursachte dabei einen Selbstunfall mit der Folge eines vorsorglichen Entzugs des Führerausweises aller Kategorien für unbestimmte Zeit. Die dagegen erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgericht Zug wurde abgewiesen (VGer V 2012 79 vom 25. Juli 2012). Am 18. August 2014 wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis der 3. medizinischen Gruppe ohne Auflagen wiedererteilt. Ein weiterer Vorfall ereignete sich am 31. Oktober 2014, als der Beschwerdeführer ein Motorfahrzeug mit zwei abgelaufenen Vorderreifen ohne Unfall lenkte, woraufhin ihm mit Verfügung vom
5. März 2015 der Führerausweis für einen Monat entzogen und er mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft wurde. Am 31. Juli 2015 missachtete der Beschwerdeführer den Rechtsvortritt gegenüber einem Fahrradlenker, wobei es zu einem Unfall kam. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 12. Februar 2016 der Führerausweis für zwei Monate entzogen, und es wurde Verkehrsunterricht angeordnet. Schliesslich wurde der
E. 15 Urteil V 2021 43 Beschwerdeführer aufgrund Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Autobahn) von 120 km/h um 26 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) am
E. 17 Urteil V 2021 43 Beschwerdeführers aufgrund der wiederholten Widerhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften zu verneinen. 8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die angefochtene Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 1. Juni 2021 als korrekt und angemessen erweist und somit nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 9. Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei die Kosten. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nur deshalb unterliegt, weil der Verfahrensfehler des Strassenverkehrsamts geheilt wurde, ist bei der Regelung der Kostenfolge angemessen Rechnung zu tragen. Die ordentliche Spruchgebühr beträgt im vorliegenden Fall Fr. 1'200.–. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist jedoch wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs nur eine reduzierte Spruchgebühr von Fr. 800.– aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist ihm angesichts des Verfahrensausgangs nicht zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Das Strassenverkehrsamt hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2a VRG).
E. 18 Urteil V 2021 43 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Dem Beschwerdeführer werden Fr. 800.– Verfahrenskosten auferlegt und in dieser Höhe mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Fr. 400.– werden ihm zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, an das Bundesamt für Strassen, Bern, und zum Vollzug von Ziff. 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 20. Dezember 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann U R T E I L vom 20. Dezember 2021 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA B.________ gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Zug Beschwerdegegner betreffend Strassenverkehrsrecht (Sicherungsentzug des Führerausweises) V 2021 43
2 Urteil V 2021 43 A. A.________, geb. 1987, fuhr am 24. Februar 2021, um 19:55 Uhr, als Lenker eines Personenwagens in Spreitenbach auf der Landstrasse und geriet in eine allgemeine Verkehrskontrolle. Aufgrund von äusseren Anzeichen auf Betäubungsmittelkonsum (wässrige und gerötete Augen, flatternde Augenlieder sowie gerötete Nasenschleimhäute und Schwanken beim Standtest, zitternde Hände, flatternde Augenlider und verzögerte Reaktion der Pupillen beim seitlichen Ausleuchten der Augen) wurde ein Betäubungsmittelschnelltest durchgeführt, der eine positive Indikation auf Kokain und THC/Cannabis ergab. A.________ wurde von der Polizei des Kantons Aargau für 24 Stunden ein Fahrverbot für das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, Unter- und Spezialkategorien auferlegt. Der zuständige Staatsanwalt von Baden ordnete sodann eine Blut- und Urinprobe an. Zudem wurde A.________ durch die Regionalpolizei Wettingen- Limmattal wegen Verdachts auf Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss einvernommen. A.________ gab an, vor der Kontrolle am 24. Februar 2021, um 18:40 Uhr, 5 dl Bier getrunken und am 23. Februar 2021, um ca. 13:00 Uhr, einen Joint teilweise geraucht zu haben. Abgesehen von der Fahrstrecke und dass er ein Problem im Umgang mit Suchtmitteln verneinte, machte A.________ bei der Einvernahme keine weiteren Angaben. Am Ende der Einvernahme wurde A.________ die Anzeige an die Staatsanwaltschaft Baden eröffnet, wovon er unterschriftlich Kenntnis nahm. Gemäss dem forensisch-toxikologischen Gutachten des Kantonsspitals Aarau vom
11. März 2021 wurden im Blut von A.________ 2.2 µg/L Tetrahydrocannabinol (THC) nachgewiesen. Im Gutachten wurde weiter festgehalten, dass dieser Wert zweifelsfrei oberhalb jenes Grenzwertes von 1.5 µg/L sei, wie ihn Art. 34 der Verordnung des Bundesamtes für Strassen zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) festlegt. Im Blut von A.________ konnten jedoch weder Cocain noch dessen inaktiven Abbauprodukte nachgewiesen werden. Am 18. März 2021 stellte die Regionalpolizei Wettingen-Limmattal A.________ das Ergebnis des Kurzgutachtens zur Beurteilung der Fahrfähigkeit zu. Er wurde darüber informiert, dass die zuständige Staatsanwaltschaft Baden und das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug in Kenntnis gesetzt würden und das Strassenverkehrsamt ihn zu gegebener Zeit über den weiteren Verlauf des gegen ihn eröffneten Strafverfahrens und über das massnahmenrechtliche Verfahren kontaktieren werde. Mit Schreiben vom 31. März 2021 informierte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug A.________, dass mit der Anordnung einer Administrativmassnahme vorläufig bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Strafentscheids zugewartet werde. Sollte er wegen Fahrens
3 Urteil V 2021 43 unter Drogeneinfluss bzw. Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand verurteilt werden, müsste ihm der Führerausweis – aufgrund seiner Vorakten und der klaren gesetzlichen Bestimmungen – per sofort sowie auf unbestimmte Zeit (mindestens aber für 24 Monate) entzogen werden. Am 15. April 2021 (Eingang beim Strassenverkehrsamt Zug am 1. Juni 2021) erging der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden, der in der Folge unangefochten blieb. Mit Verfügung des Strassenverkehrsamtes Zug vom 1. Juni 2021 wurde A.________ der Füh- rerausweis aller Kategorien (inkl. Unter- und Spezialkategorien) auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für 24 Monate, entzogen. Die Wiederaushändigung des Ausweises nach Ablauf der Sperrfrist wurde vom Einreichen eines die Fahreignung befürwortenden verkehrspsychologischen Gutachtens abhängig gemacht. Weiterführende Abklärungen, z.B. die Anordnung einer zusätzlichen verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung sowie die Anordnung einer neuen theoretischen und praktischen Führerprüfung, blieben ausdrücklich vorbehalten. Begründet wurde der Sicherungsentzug im Wesentlichen mit der schweren Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG und der erheblichen Vorbelastung des fahrerischen Leumunds von A.________. Aufgeführt wurden fünf aktenkundige Vorfälle, mit unter anderen zwei weiteren schweren Widerhandlungen innert weniger als zehn Jahren. Es liege die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung der mangelnden Fahreignung gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG vor. B. Mit Eingabe vom 1. Juli 2021 liess A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen und die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 1. Juni 2021 beantragen. Eventualiter sei die Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zug vom 1. Juni 2021 vollumfänglich aufzuheben und ein Warnentzug für höchstens 24 Monate festzusetzen. Subeventualiter sei die Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zug vom 1. Juni 2021 vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug zurückzuweisen. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Beschwerdegegners. C. Am 14. Juli 2021 bezahlte der Beschwerdeführer fristgerecht den von ihm geforderten Kostenvorschuss von Fr. 1’200.–. D. Mit Vernehmlassung vom 10. August 2021 beantragte das Strassenverkehrsamt, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Gemäss dem Strafbefehl der
4 Urteil V 2021 43 Staatsanwaltschaft Baden vom 15. April 2021 habe der Beschwerdeführer einen Personenwagen unter Cannabiseinfluss gelenkt. Es handle sich um eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG, und unter Berücksichtigung der Kaskadenbestimmung von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG habe die Administrativbehörde den hier angefochtenen Kaskadensicherungsentzug verfügen müssen. E. Am 17. September 2021 replizierte der Beschwerdeführer, und am 6. Oktober 2021 reichte das Strassenverkehrsamt eine Duplik ein. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BSG 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Da sich der vorliegende Entscheid auf das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) und somit auf Bundesrecht stützt, kann die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 1. Juni 2021 direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde erfolgte fristgerecht, und die Beschwerdeschrift erfüllt die an sie gestellten Anforderungen. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat vom Entscheid unbestrittenermassen direkt betroffen, hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung und ist somit in Anwendung von § 62 VRG zur Beschwerde berechtigt, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Im vorliegenden Verfahren umstritten und zu prüfen ist, ob das Strassenverkehrsamt gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) und Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG den Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für 24 Monate, und für alle Kategorien formell und materiell rechtmässig verfügt hat.
5 Urteil V 2021 43 3. Verfahrensmässig macht der Beschwerdeführer geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV sei von der Vorinstanz verletzt worden. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da ihm nie die Möglichkeit gegeben worden sei, seinen Standpunkt im Verfahren darzulegen. Er sei lediglich mit Schreiben vom 31. März 2021 darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass das Strassenverkehrsamt Zug über den Vorfall vom 24. Februar 2021 informiert worden sei und wie es verfahren würde. Eine Einladung, sich zum ihm vorgeworfenen Sachverhalt zu äussern, habe gänzlich gefehlt. Bei einem Laien wäre ein Hinweis auf diese Möglichkeit sowie eine explizite Einladung hierzu zwingend notwendig gewesen. In der Zeitspanne von zwei Monaten bis zur Verfügung am 1. Juni 2021 wäre reichlich Zeit gewesen, ihm das rechtliche Gehör zu gewähren. Um dieses überhaupt wahrnehmen zu können, hätte er sodann über den wesentlichen Inhalt der beabsichtigten Verfügung informiert werden müssen (insbesondere was den Sachverhalt und die anwendbaren Rechtsnormen betreffe), wobei auch dies nicht geschehen sei. Selbstredend habe es demnach auch keine Erkenntnisse gegeben, welche durch die Ausübung des rechtlichen Gehörs in den Entscheidungsfindungsprozess hätten einfliessen können. Ein Verzicht auf das rechtliche Gehör dürfe nicht einfach leichthin angenommen werden, sondern müsse unzweideutig festgestellt werden. So sei er gezwungen, gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamtes Zug Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben, um sich erstmals Gehör zu verschaffen und seinen Standpunkt in das Verfahren einbringen zu können. Hinsichtlich des unangefochtenen Strafbefehls vom 15. April 2021 werde festgehalten, dass er zum Zeitpunkt der versuchten Zustellung in den Ferien geweilt habe und der Strafbefehl deswegen nicht abgeholt und infolgedessen an den Absender zurückgesandt worden sei. Wenn er den Strafbefehl hätte empfangen können und zu Hause gewesen wäre, hätte er aus mannigfachen Gründen Einsprache dagegen erhoben. Es liege nämlich ein Sachverhaltsirrtum vor, denn der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen voll fahrfähig zu sein und habe nicht damit gerechnet und habe auch nicht damit rechnen können, knapp 30 Stunden nach dem Konsum noch unter dem Einfluss von THC zu stehen und allenfalls noch nicht ausreichend fahrfähig zu sein. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Beeinträchtigung gefühlt. Zwischen dem Zeitpunkt des Konsums und dem Startzeitpunkt der Fahrt am 24. Februar 2021 seien knapp 30 Stunden verstrichen, der Beschwerdeführer habe genügend Schlaf gehabt (knapp 8 Stunden) und habe sich auch reichlich ernährt. Es würde sich mithin um einen unvermeidbaren Sachverhaltsirrtum und eine gemäss Art. 13 StGB zu beurteilende Konstellation handeln.
6 Urteil V 2021 43 Es sei sodann unzutreffend, dass der im Strafbefehl festgestellte Sachverhalt ausnahmslos für die Administrativbehörde verbindlich sei. Hätte das Strassenverkehrsamt Zug dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt, so hätte er sich zum Sachverhalt äussern können und den Irrtum (Sachverhaltsirrtum) schon dazumal vorbringen können. Somit hätte das Strassenverkehrsamt Zug den Sachverhalt von sich aus feststellen, Beweise abnehmen und die hierfür wesentlichen Rechtsfragen abklären können und müssen. Dies hätte sich sogar aufgedrängt, da der Beschwerdeführer einerseits durch Strafbefehl und zudem lediglich gestützt auf den Sachverhalt verurteilt worden sei, der aus der äusserst unvollständigen Polizeibefragung hervorgegangen sei. Eine Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft habe nie stattgefunden. Im Polizeirapport habe es genügend Anhaltspunkte gegeben, die zwangsläufig die Abklärung eines Sachverhaltsirrtums erforderlich gemacht hätten, was jedoch ausgeblieben sei. 3.1.1 Das Strassenverkehrsamt führt hingegen aus, der Beschwerdeführer habe den Umstand, dass der Strafbefehl vom 15. April 2021 während seiner Ferienabwesenheit zugestellt worden und in der Folge in Rechtskraft erwachsen sei, selbst zu verantworten. Gerade da er um die Wichtigkeit der strafrechtlichen Beurteilung gewusst habe, hätte er sich um eine Rechtsvertretung im Strafverfahren bemühen müssen oder zumindest darum besorgt sein müssen, dass ihm die Post während seiner Abwesenheit an sein Feriendomizil weitergeleitet werde oder er sonst wie Zugang zu derart wichtigen Schriftstücken wie einem Strafbefehl erhalte. Ebenfalls hätte er sich unmittelbar nach seiner Rückkehr aus den Ferien um eine Fristwiederherstellung bemühen können, was er offenbar unterlassen habe. Den Sachverhaltsirrtum hätte er im Strafverfahren vorbringen müssen, und auf diesen Umstand sei er vom Strassenverkehrsamt auch mit Schreiben vom 31. März 2021 ausdrücklich hingewiesen worden. Mit Letzterem sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zudem ausdrücklich gewährt worden. Das Strassenverkehrsamt habe nach Eingang des rechtskräftigen Strafentscheides keine Veranlassung gehabt, von einem Sachverhaltsirrtum des Betroffenen auszugehen. Gemäss den Bemerkungen auf Seite 2 des Polizeirapports vom 18. März 2021 habe der Betroffene bei der Kontrolle äussere Anzeichen für einen Betäubungsmittelkonsum gezeigt, die bestens zum laboranalytisch festgestellten Ergebnis des Fahrens unter Drogeneinfluss passen würden. Angesichts der Nulltoleranz von Drogen beim Führen von Motorfahrzeugen gehe das Amt davon aus, dass es sich beim geltend gemachten Sachverhaltsirrtum mit angeblichem Drogenkonsum am Vortag um eine Schutzbehauptung des Betroffenen handle.
7 Urteil V 2021 43 3.1.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Die betroffene Person hat das Recht, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn es geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.2 und 2.3.2 m.w.H.). Bei schweren oder regelmässigen Gehörsverletzungen ist die Heilung grundsätzlich ausgeschlossen (Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 273). Auch soll die Heilung des Mangels die Ausnahme bleiben. Allerdings ist von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2 mit Hinweisen). Das erstinstanzliche Verfahren des Führerausweisentzugs richtet sich nach dem kantonalen Recht, unter Vorbehalt der Mindestanforderungen von Art. 23 SVG (BGer 1C_31/2008 vom 31. März 2008 E. 2.1). Nach Abs. 1 Satz 2 dieser Bestimmung ist der Betroffene vor dem Entzug eines Führerausweises in der Regel anzuhören. Von der Anhörung vor dem Entzug kann ausnahmsweise abgesehen werden. Gemäss § 15 VRG gewährt die Behörde den Parteien das rechtliche Gehör, bevor sie entscheidet (Abs. 1). Bei Dringlichkeit können vor der Anhörung einstweilige Verfügungen getroffen werden (Abs. 2). Letzteres stellt eine zulässige Beschränkung des Anspruchs auf Anhörung vor der Verfügung dar (BGE 132 V 368 E. 4.3). Ist Gefahr im Verzug, wird der Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verwirklicht, dass der Betroffene unmittelbar nach der Verfügung angehört und diese gegebenenfalls widerrufen oder angepasst wird. Dieses
8 Urteil V 2021 43 Vorgehen ist rechtmässig und stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (vgl. zum Ganzen BGer 1C_264/2014 vom 19. Februar 2015 E. 3.2). 3.1.3 Vorliegend verhält es sich so, dass das Strassenverkehrsamt am 31. März 2021 den Beschwerdeführer darüber informierte, dass die Akten geprüft würden und mit der Anordnung einer Administrativmassnahme vorläufig bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Strafentscheids zugewartet werde. Sollte er wegen Fahrens unter Drogeneinfluss bzw. Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand verurteilt werden, müsste ihm der Führerausweis – aufgrund seiner Vorakten und den klaren gesetzlichen Bestimmungen – per sofort sowie auf unbestimmte Zeit (mindestens aber für 24 Monate) entzogen werden. Gleichentags ersuchte das Strassenverkehrsamt die Staatsanwaltschaft Baden, es über den Ausgang des Strafverfahrens zu orientieren und wies diese darauf hin, dass der vorliegende Fall von besonderer Dringlichkeit sei, da bei einer Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigen Zustand ein sofortiger Führerausweisentzug verfügt werden müsste. Als am
1. Juni 2021 der Strafbefehl vom 15. April 2021 beim Strassenverkehrsamt einging, verfügte dieses noch gleichentags den Sicherungsentzug des Führerausweises aller Kategorien auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für 24 Monate. Das Strassenverkehrsamt hörte somit den Beschwerdeführer vor dem Erlass der Verfügung unstreitig nicht an. 3.1.4 Entgegen den Ausführungen des Strassenverkehrsamts in seiner Duplik ist aus dem Schreiben vom 31. März 2021 nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör ausdrücklich gewährt worden wäre. Dem Beschwerdeführer wurde in casu zwar am 24. Februar 2021 ein Fahrverbot für 24 Stunden auferlegt, jedoch nach Ablauf dieser Frist die Fahrerlaubnis wieder erteilt. Erst nach Erhalt des Strafbefehls am
1. Juni 2021, somit mehr als drei Monate später, wurde unmittelbar und ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs ein ordentlicher Sicherungsentzug verfügt. Die Anordnung von ordentlichen Sicherungsentzügen ist ohne vorliegende Anhörung des Betroffenen nur bei klarer Dringlichkeit der Massnahme gerechtfertigt. In Anbetracht dessen, dass nach dem Ereignis vom 24. Februar 2021 auf einen vorsorglichen Führerausweisentzug verzichtet wurde, ist nicht ersichtlich, dass eine derartige Dringlichkeit vorlag, die nach Erhalt des Strafbefehls vom 15. April 2021 nur schon den Erlass eines vorsorglichen Sicherungsentzugs ohne vorgängige Anhörung gerechtfertigt hätte. Umso weniger lagen infolge fehlender absoluter Dringlichkeit Gründe vor, die den Erlass eines ordentlichen Sicherungsentzugs ohne vorherige Anhörung des Betroffenen gerechtfertigt hätten. In der angefochtenen Verfügung wird zwar festgehalten, dass der
9 Urteil V 2021 43 Beschwerdeführer innert 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung Einsicht in die Akten nehmen könne. Eine allfällige Stellungnahme wurde aber vor dem Erlass des Sicherungsentzugs nicht abgewartet. Damit ist an sich der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt. Richtigerweise hätte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt werden müssen, und erst anschliessend hätte der Sicherungsentzug angeordnet werden dürfen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wird in diesem Verfahren zwar geheilt, denn dem Gericht steht die volle Überprüfungsbefugnis zu. Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Beschwerdeschrift ausführlich äussern können. Trotzdem ist aber die sofortige Anordnung eines Sicherungsentzugs ohne vorherige Gewährung des rechtlichen Gehörs als Verfahrensfehler zu qualifizieren, der bei den Verfahrenskosten zu berücksichtigen ist. 3.2 Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Begründung des Strassenverkehrsamts zum verfügten Sicherungsentzug des Führerausweises sei in äusserst summarischer Art und Weise erfolgt. Eine vertiefte Auseinandersetzung und Würdigung der Umstände resp. des Sachverhalts sowie eine vertiefte Prüfung der Voraussetzungen fehlten gänzlich, wobei dies jedoch für die Verfügung des Sicherungsentzugs unabdingbar gewesen wäre. 3.2.1 Auch der Anspruch auf eine schriftliche Begründung ergibt sich einerseits aus dem kantonalen Recht (§ 20 VRG) und andererseits aus dem Bundesrecht (Art. 29 Abs. 2 BV, rechtliches Gehör). Ein Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist der Anspruch auf Begründung. Dieser ist Bestandteil des Anspruchs auf effektive Mitwirkung und verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich hört, prüft und berücksichtigt und ihren Entscheid vor diesem Hintergrund begründet. Das Begründungserfordernis steht im Dienste der Akzeptanz der getroffenen Entscheidung, verhindert, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, ermöglicht erst eine sachgerechte Anfechtung und vermittelt der Rechtsmittelbehörde ein Bild über die Tragweite des ergangenen Entscheids. Darzulegen sind der zugrunde gelegte Sachverhalt und die rechtliche Würdigung, d.h. die Überlegungen, von denen sich die Behörde leiten lässt und auf die sich ihr Entscheid stützt. Umfang und Dichte der Begründung richten sich nach den Umständen des zu beurteilenden Sachverhalts: Bei klarer Sachlage und bestimmten Normen können bereits Hinweise auf die Rechtsgrundlagen genügen (Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N 49 mit Verweis auf die Praxis des Bundesgerichts). Die Begründung einer Verfügung entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der
10 Urteil V 2021 43 Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1071). 3.2.2 Die im vorliegenden Fall in Bezug auf den Sicherungsentzug des Führerausweises anzuwendenden Gesetzesnormen wurden in der Verfügung korrekt erwähnt, und die Gründe für die Massnahme sind verständlich und nachvollziehbar dargelegt. Es war dem Beschwerdeführer möglich, die Tragweite der Verfügung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an das Verwaltungsgericht weiterzuziehen. Dies geht auch aus der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers hervor, welcher anhand der Begründung in der Verfügung in der Lage war, jeden einzelnen Punkt der Verfügung zu rügen. Demnach erachtet das Gericht die Verfügung vom 1. Juni 2021 betreffend den Sicherungsentzug aller Kategorien auf unbestimmte Zeit als genügend begründet. Folglich kann der Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, wonach die Vorinstanz aufgrund mangelnder Begründung das rechtliche Gehör verletzt habe. 4. 4.1 Inhaltlich ist strittig, ob das Strassenverkehrsamt auf den Strafbefehl vom 15. April 2021 hat abstellen dürfen. Die Administrativbehörde hat – sofern eine Anzeige an den Strafrichter erfolgt oder mit einer solchen zu rechnen ist – grundsätzlich mit ihrem Entscheid zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, soweit der Sachverhalt oder die rechtliche Qualifikation des in Frage stehenden Verhaltens für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung sind. Weiter ist die Bindung der Administrativbehörden an das rechtskräftige Urteil des Strafrichters eine doppelte (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.1; 124 II 103 E. 1c/bb; 119 Ib 158 E. 3c/aa): Von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil darf die Verwaltungsbehörde zum einen nur dann abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zu Grunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar widerspricht; zum andern wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt, insbesondere die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 124 II 103 E. 1c/aa mit Hinweisen; BGer 1C_392/2013 vom
23. Januar 2014 E. 2.3.1). Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Administrativbehörde auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt grundsätzlich dann, wenn der Beschuldigte wusste oder
11 Urteil V 2021 43 angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugs- bzw. Administrativmassnahmeverfahren eröffnet wird, und er es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des summarischen Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf der Betroffene gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens zu tun sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGer 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.3.2 und 1C_263/2011 vom
22. August 2011 E. 2.3; BGE 123 II 97 E. 3c/aa; VGer ZG V 2021 18 vom 10. August 2021 E. 3.2). 4.2 Die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 1. Juni 2021 stellt eine schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG durch den Beschwerdeführer fest. Diese stützt sich auf den Strafbefehl vom 15. April 2021, welcher auf einer Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes durch Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG) beruht. Dieser Strafbefehl wurde mangels Einsprache und nach abgelaufener Rechtsmittelfrist von 10 Tagen zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 31. März 2021 mitgeteilt, dass mit der Anordnung einer Administrativmassnahme vorläufig bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Strafentscheids zugewartet werde. Zudem wurde ihm angekündigt, dass bei einer Verurteilung wegen Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand ihm der Führerausweis per sofort sowie auf unbestimmte Zeit (mindestens aber für 24 Monate) entzogen werde. Demnach musste dem Beschwerdeführer die Massgeblichkeit des Strafbefehls bewusst gewesen sein, besonders im Hinblick darauf, dass dies nicht sein erstes Strafverfahren war (vgl. E. 6.1 nachstehend). Wenn er nun geltend macht, dass er auf die im Strafbefehl explizit genannte Rechtsmittelfrist von 10 Tagen nicht reagiert habe, weil er in den Ferien gewesen sei, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie das Strassenverkehrsamt zu Recht ausführt, ist diesbezüglich nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus den Ferien um eine Fristwiederherstellung bemüht hätte. Die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 1. Juni 2021 erging folglich korrekterweise gestützt auf den Strafbefehl, da vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die ein Abweichen von den tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen könnten. Im Interesse von Rechtssicherheit und -einheit gilt es, voneinander abweichende Urteile über denselben Lebensvorgang im Straf-
12 Urteil V 2021 43 und Verwaltungsverfahren zu vermeiden (BGE 119 Ib 158 E. 2c/bb). Ein nun vom Beschwerdeführer geltend gemachter Sachverhaltsirrtum ist somit nicht zu beachten. 5. Der Beschwerdeführer lässt sodann geltend machen, dass die Anordnung eines Sicherungsentzugs des Führerausweises aller Kategorien auf unbestimmte Zeit Bundesrecht verletze, da höchstens ein Warnentzug für maximal 24 Monate hätte angeordnet werden dürfen. Denn bei der Frage, ob ein befristeter Ausweisentzug (Warnungsentzug) anzuordnen oder ein Entzug auf unbestimmte Zeit (Sicherungsentzug) zu verfügen sei, habe sich das Strassenverkehrsamt an den Bemessungskriterien von Art. 16 Abs. 3 SVG zu orientieren. Diesbezüglich sei das Ausmass einer hypothetischen konkreten Gefährdung als äusserst gering bzw. fast sogar inexistent gewesen, denn aus den einschlägigen Akten gehe nicht hervor, dass die Fahrweise des Beschwerdeführers negativ in Erscheinung getreten sei, und zudem sei der THC-Wert lediglich bei 2.2 µg/L und somit nur minim über dem gesetzlichen Schwellenwert von 1.5 µg/L gewesen. 5.1 Rechtsprechung und Lehre unterscheiden zwischen Sicherungsentzug und Warnungsentzug. Führerausweise sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der Führerausweis wird einer Person im Rahmen eines Sicherungsentzugs auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn die Fahreignung nicht (mehr) gegeben ist, z.B. weil sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG). Der Sicherungsentzug stellt einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und die Privatsphäre des Betroffenen dar, weil dessen grundsätzliche Fahreignung zur Diskussion steht. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob ein Verschulden vorliegt (BGE 140 II 334 E. 6 mit Hinweisen), und die Wiedererteilung kommt erst in Frage, wenn der Eignungsmangel nach Ablauf einer allfälligen gesetzlichen oder verfügten Sperrfrist behoben ist (Art. 17 Abs. 3 SVG). Demgegenüber wird der Warnungsentzug gestützt auf eine Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 16a, 16b oder 16c SVG ausgesprochen und dient der Besserung der Fahrzeugführer und der Bekämpfung von Rückfällen. Artikel 16c SVG hat dabei nicht nur warnenden, sondern auch sichernden Charakter (vgl. BGE 141 II 220 E. 3.1 ff. mit Hinweisen). 5.2 Mit der SVG-Revision vom 14. Dezember 2001, welche seit 1. Januar 2005 in Kraft ist, sind die Entzugsgründe des Sicherungsentzugs erweitert worden: Die Nichteignung eines Fahrzeuglenkers wird von Gesetzes wegen und ohne Möglichkeit zum
13 Urteil V 2021 43 Beweis des Gegenteils unterstellt, wenn der Fahrzeugführer eine bestimmte Anzahl von schweren oder mittelschweren Widerhandlungen in einem bestimmten Zeitrahmen begangen hat (BGE 139 II 95 E. 2.1 und 3.4 ff.). In diesem Fall wird ein Führerausweisentzug für "unbestimmte Zeit", mindestens aber für zwei Jahre angeordnet (Art. 16b Abs. 2 lit. e oder Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG). Erst nach Ablauf dieser zweijährigen Sperrfrist kann der Betroffene allenfalls nachweisen, dass der Ausschlussgrund entfallen ist (vgl. René Schaffhauser, in: Handbuch Strassenverkehrsrecht, 2018, § 4 N 343). 5.3 Obgleich dieser aufgrund von mehreren schweren oder mittelschweren Widerhandlungen verhängte Führerausweisentzug "auf unbestimmte Zeit" (Art. 16b Abs. 2 lit. e oder Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG) seinen gesetzessystematischen Standort beim Warnungsentzug hat, steht bei dieser Entzugsform gleichwohl der sichernde Charakter im Vordergrund. Der Warnungsentzug wandelt sich in dieser Konstellation der Sache nach in einen Sicherungsentzug um (BGE 139 II 95 E. 3.4.2; Schaffhauser, a.a.O., § 4 N 200; Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, BBl 1999 4488). Dieser Sicherungsentzug beruht auf einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der fehlenden Fahreignung nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG (vgl. BGE 141 II 220 E. 3.2). Im Unterschied zum Sicherungsentzug gemäss Art. 16d SVG sieht Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG keine genaue Abklärung der Ursachen der Fahruntauglichkeit vor, sondern die Fiktion knüpft unmittelbar an die Tatsache an, dass ein Fahrzeuglenker innerhalb einer bestimmten Zeitspanne wiederholt mittelschwere oder schwere Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen hat (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.4.3). 5.4 Nach dem Gesagten kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, dass das Strassenverkehrsamt Art. 16 Abs. 3 SVG hätte anwenden müssen bei der Frage, ob ein befristeter Ausweisentzug (Warnungsentzug) anzuordnen oder ein Entzug auf unbestimmte Zeit (Sicherungsentzug) zu verfügen sei. Das Strassenverkehrsamt hatte vielmehr korrekterweise gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG an die innerhalb von zehn Jahren begangenen mittelschweren respektive schweren Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften angeknüpft. Der Sicherungsentzug von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG verhindert die Anwendung von Art. 16 Abs. 3 SVG, ist diese Bestimmung doch ausschliesslich auf den Warnungsentzug anwendbar (vgl. Bernhard Rütsche, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 16 N 89). Es liegt somit keine Verletzung von Bundesrecht vor. Dementsprechend spielt beim Sicherungsentzug nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG nach einer schweren
14 Urteil V 2021 43 Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG auch das Ausmass der konkreten Gefährdung der Verkehrssicherheit keine Rolle. 6. Betreffend den fahrerischen Leumund moniert der Beschwerdeführer sodann, es sei nicht korrekt, dass dieser mit unter anderen drei schweren Widerhandlungen innert weniger als zehn Jahren stark getrübt sei. Werde von der aktuell vorgeworfenen Handlung zurückgerechnet, so falle die Handlung, welche am 27. Juni 2010 begangen worden sei, ausserhalb der 10-jährigen Periode. Gemäss Bundesgericht könne weit zurückliegenden Massnahmen ebenso wenig Aussagekräftiges entnommen werden wie länger zurückliegendem korrektem Verhalten, wenn die Notwendigkeit und Intensität einer heute anzuordnenden Massnahme zu beurteilen seien. Seit dem Jahr 2016 präsentiere sich der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers äusserst positiv. Er sei knapp vier Jahre nicht negativ im Strassenverkehr aufgefallen und habe sich nichts zu Schulden kommen lassen. Die vom 8. Januar 2021 datierende Verwarnung aufgrund einer leichten Widerhandlung vermöge den automobilistischen Leumund des Beschwerdeführers nicht zu trüben. Sinngemäss bestreitet der Beschwerdeführer damit die Berechnung der Frist von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG. 6.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
13. Dezember 2010 der Führerausweis für neun Monate entzogen wurde wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am 27. Juni 2010 von 100 km/h um 70 km/h, demnach einer schweren Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. Am 2. Oktober 2011 lenkte der Beschwerdeführer einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand (1,16–1,80 ‰ gemäss rückgerechneter Blutalkoholkonzentration) und verursachte dabei einen Selbstunfall mit der Folge eines vorsorglichen Entzugs des Führerausweises aller Kategorien für unbestimmte Zeit. Die dagegen erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgericht Zug wurde abgewiesen (VGer V 2012 79 vom 25. Juli 2012). Am 18. August 2014 wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis der 3. medizinischen Gruppe ohne Auflagen wiedererteilt. Ein weiterer Vorfall ereignete sich am 31. Oktober 2014, als der Beschwerdeführer ein Motorfahrzeug mit zwei abgelaufenen Vorderreifen ohne Unfall lenkte, woraufhin ihm mit Verfügung vom
5. März 2015 der Führerausweis für einen Monat entzogen und er mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft wurde. Am 31. Juli 2015 missachtete der Beschwerdeführer den Rechtsvortritt gegenüber einem Fahrradlenker, wobei es zu einem Unfall kam. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 12. Februar 2016 der Führerausweis für zwei Monate entzogen, und es wurde Verkehrsunterricht angeordnet. Schliesslich wurde der
15 Urteil V 2021 43 Beschwerdeführer aufgrund Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Autobahn) von 120 km/h um 26 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) am
17. September 2020 verwarnt. 6.2 Vorab ist festzustellen, dass vorliegend nicht der automobilistische Leumund massgebend ist, sondern es geht allein darum zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer in den vorangegangen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (vgl. Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG). Die für die Frage der Rückfälligkeit massgebenden Bewährungsfristen beginnen mit dem Ablauf der Dauer des vorangegangenen Ausweisentzugs. Abgesehen von gewissen Ausnahmen ist weder eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer noch ein Verzicht auf die Anordnung der Sicherungsentzüge zulässig, wenn die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Rütsche/Weber, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 16c N 49). Den Fristbeginn auf den Zeitpunkt der Widerhandlung vorzuziehen, würde zu einer milderen Behandlung der zu sanktionierenden Person führen und damit dem Ziel der Teilrevision des SVG widersprechen, Wiederholungstäter strenger zu behandeln (vgl. BGer 1C_89/2017 vom 11. Dezember 2017 E. 2.4.2). Demnach beginnt der Zeitraum nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht etwa mit der letzten Widerhandlung oder der früheren Entzugsverfügung, sondern erst mit dem Ablauf des Ausweisentzugs, d.h. mit dem letzten Vollzugstag, zu laufen (vgl. Rütsche, a.a.O., Art. 16 N 100 mit Hinweisen). 6.3 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer unbestritten mit Verfügung vom
13. Dezember 2010 aufgrund einer am 27. Juni 2010 begangenen schweren Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften der Führerausweis für 9 Monate entzogen. Dieser Ausweisentzug wurde vom 19. August 2010 bis am 18. Mai 2011 vollzogen und liegt mithin innert der zehnjährigen Frist gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG, ausgehend vom vorliegenden Delikt, begangen am 24. Februar 2021. Die Berechnung der Frist durch das Strassenverkehrsamt ist daher nicht zu beanstanden. Unbestritten ist sodann, dass gegen den Beschwerdeführer wegen einer weiteren schweren Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften eine Verfügung am 18. August 2014 und wegen einer mittelschweren Widerhandlung eine Verfügung am 12. Februar 2016 erging (vgl. E. 6.1 vorstehend). Die Voraussetzungen von Art. 16c Abs. 2 lit. d erster Teil SVG sind somit vorliegend erfüllt.
16 Urteil V 2021 43 6.4 Artikel 16c Abs. 2 lit. d zweiter Teil SVG besagt, dass auf die Massnahme verzichtet wird, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat. Diesbezüglich ist rechtsprechungsgemäss für die Bestimmung der Bewährungsfrist nicht auf den Zeitpunkt der Widerhandlung abzustellen, sondern auf denjenigen der Verfügung (vgl. BGer 1C_89/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 2.4.2 ff.). Diese Ausnahmebestimmung kommt hier nicht zum Tragen, da gegen den Beschwerdeführer am 8. Januar 2021 eine Administrativmassnahme im Rahmen einer Verwarnung erging. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer lässt schliesslich vorbringen, dass er als Automechaniker dringend auf den Führerausweis angewiesen sei, damit er seinen Beruf ordnungsgemäss ausüben könne. Ohne Führerausweis sei er äusserst gravierend und offensichtlich in seiner beruflichen Ausübung eingeschränkt. Diesem Umstand sei entsprechend Rechnung zu tragen. 7.2 Es mag zutreffen, dass der Führerausweis für den Beschwerdeführer aufgrund seines Berufes wichtig ist. So macht er in seiner Beschwerdeschrift darauf aufmerksam, dass er insbesondere keine Probefahrten nach Vornahme von Reparaturen tätigen und auch keine Fahrzeuge bei Kunden abholen oder ihnen diese bringen könne. Ebenfalls sei es ihm nicht möglich, Ersatzteile zu beschaffen und diese abholen zu gehen. Er könne nicht einmal ein Fahrzeug umparkieren, geschweige denn Fahrzeuge beim Strassenverkehrsamt vorführen gehen. Die vom Beschwerdeführer angeführte berufliche Angewiesenheit auf das Fahrzeug kann vorliegend nicht berücksichtigt werden, ist dies doch lediglich ein Kriterium zur Bemessung der Dauer eines Warnungsentzugs. Ein Sicherungsentzug erfolgt, wie der Name schon sagt, im Hinblick auf die eigene Sicherheit und diejenige der übrigen Verkehrsteilnehmer. Entzieht man einer Person den Führerausweis, weil diese ein Risiko für ihre eigene Sicherheit und diejenige der übrigen Verkehrsteilnehmer darstellt, so kann man ihr diesen selbstredend nicht bloss deshalb trotzdem belassen, weil sie beruflich darauf angewiesen ist (vgl. VGer ZG V 2012 21 vom 26. Juni 2012 E. 4b). Die Nichteignung eines Fahrzeuglenkers wird von Gesetzes wegen unterstellt, und es besteht keine Möglichkeit zum Beweis des Gegenteils (vgl. E. 5.2 vorstehend). In casu ist die Fahreignung des
17 Urteil V 2021 43 Beschwerdeführers aufgrund der wiederholten Widerhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften zu verneinen. 8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die angefochtene Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 1. Juni 2021 als korrekt und angemessen erweist und somit nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 9. Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei die Kosten. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nur deshalb unterliegt, weil der Verfahrensfehler des Strassenverkehrsamts geheilt wurde, ist bei der Regelung der Kostenfolge angemessen Rechnung zu tragen. Die ordentliche Spruchgebühr beträgt im vorliegenden Fall Fr. 1'200.–. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist jedoch wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs nur eine reduzierte Spruchgebühr von Fr. 800.– aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist ihm angesichts des Verfahrensausgangs nicht zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Das Strassenverkehrsamt hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2a VRG).
18 Urteil V 2021 43 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer werden Fr. 800.– Verfahrenskosten auferlegt und in dieser Höhe mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Fr. 400.– werden ihm zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, an das Bundesamt für Strassen, Bern, und zum Vollzug von Ziff. 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 20. Dezember 2021 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am