Verwaltungsrechtl. Kammer — Waldparkplatz
Erwägungen (30 Absätze)
E. 2 Urteil V 2021 37 A. Am 16. November 2018 ersuchte Rechtsanwalt B.________ die Direktion des In- nern des Kantons Zug namens seines Klienten A.________ um die waldrechtliche Prüfung des Waldparkplatzes auf dem Grundstück Nr. 1869, Stadt Zug, welches der Korporation Zug gehört. Er beantragte, der Waldparkplatz sei zu schliessen und dessen weitere Nut- zung durch geeignete Massnahmen zu unterbinden. Der ca. 800 m2 grosse Parkplatz be- findet sich ausserhalb der Bauzone, im Waldareal. Es handelt sich um eine unbestockte Fläche an der Oberbodenstrasse, auf der vor allem Besucher der nahegelegenen Zuger- bergbahn ihre Fahrzeuge abstellen. Die Korporation Zug nutzt die Fläche als Holzlager- platz. B. Mit Verfügung vom 9. August 2019 wies das Amt für Wald und Wild des Kantons Zug das Gesuch ab. Es stellte fest, bei dem zu prüfenden Waldparkplatz handle es sich um eine nichtforstliche Anlage im waldrechtlichen Sinne. Wann der Parkplatz genau er- stellt worden sei und ob dafür eine Baubewilligung vorgelegen habe, könne zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr eruiert werden. Ob eine Bewilligung für die Erstellung des Parkplat- zes vorgelegen habe, sei vorliegend nicht entscheidend. Ebenfalls offenbleiben könne, ob der Waldparkplatz aufgrund seiner Flächenbeanspruchung noch als nichtforstliche Klein- anlage zu qualifizieren sei, was einer nachteiligen Nutzung entsprechen würde, oder ob er bereits den Tatbestand der Rodung erfülle. Die Luftbilder von 1970–1971 auf ZugMap.ch zeigten den Waldparkplatz an, weshalb davon auszugehen sei, dass dieser seit mehr als 30 Jahren bestehe. Entsprechend sei die Anordnung der Wiederherstellung des recht- mässigen Zustands nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verwirkt. Das Amt für Wald und Wild habe daher keine Möglichkeit, die Schliessung des Waldparkplatzes zu verlangen. Das Bundesgericht habe weiter entschieden, dass auch die Befugnis der Behörde, eine Wieder- bzw. Ersatzaufforstung anzuordnen bzw. eine solche durchzuset- zen, nach 30 Jahren verwirke. Selbst wenn der Waldparkplatz keine Kleinanlage wäre und die Beanspruchung des Waldbodens als Rodung nach Art. 4 WaG zu qualifizieren wäre, könnte folglich aufgrund des Zeitablaufs auch keine Ersatz- bzw. Wiederaufforstung ver- langt werden. C. Eine gegen diesen Entscheid von A.________ eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil V 2019 80 vom 7. April 2020 ab. Es erwog im Wesentlichen, es sei gerichtsnotorisch, dass die in Frage stehende Waldfläche seit mehr als 30 Jahren als Parkplatz genutzt werde und daher gemäss der bundesgerichtli- chen Praxis die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands grundsätz- lich verwirkt sei. Die vorhandenen Luftbilder zeigten auf, dass die Anlage seit mehr als 30
E. 2.1 Mit Urteil 1C_469/2019 und 1C_483/2019 vom 28. April 2021 – somit nach dem Erlass des Urteils 1C_250/2020 vom 25. März 2021, welches im vorliegenden Fall zur Rückweisung geführt hatte, – entschied das Bundesgericht, es gebe keinen Raum für die "Ersitzung" von rechtswidrigen Nutzungen ausserhalb der Bauzone. Der Wiederherstel- lungsanspruch ausserhalb der Bauzone verwirke nicht, auch nicht nach 30 Jahren. Die Parteien wurden zur Stellungnahme zu BGer 1C_469/2019 und 1C_483/2019 eingeladen.
E. 2.2 Die Korporation Zug brachte dabei u.a. vor, das Bundesgerichtsurteil 1C_469/2019 und 1C_483/2019 vom 28. April 2021 habe für das vorliegende Verfahren keine Relevanz. In Bezug auf seine eigenen Rückweisungsentscheide gehe das Bundes- gericht nämlich von einer Bindung an die im ersten Rechtsgang entschiedenen Fragen aus, so dass es im zweiten Rechtsgang eine allfällige seither ergangene Rechtspre- chungsänderung nicht berücksichtigen dürfe. Im vorliegenden Fall habe das Bundesge- richt im Urteil 1C_250/2020 vom 25. März 2021 den Waldparkplatz nicht als definitiv un- zulässig beurteilt und es habe auch nicht entschieden, dass die 30-jährige Verwirkungsfrist für Bauten ausserhalb der Bauzonen keine Anwendung finde. Das Verwaltungsgericht wie auch das Bundesgericht könne sich daher bei einer Neubeurteilung nicht auf das zwi- schenzeitlich ergangene Urteil 1C_469/2019 und 1C_483/2019 vom 28. April 2021 abstüt- zen.
E. 2.3 In Bezug auf seine eigenen Rückweisungsentscheide geht das Bundesgericht von einer Bindung an die im ersten Rechtsgang entschiedenen Fragen aus, so dass es im zweiten Rechtsgang weder neue rechtliche Vorbringen der Parteien noch seine seither er- gangene Rechtsprechung berücksichtigen darf (BGE 135 III 334 E. 2). Diese Bindungswir-
E. 2.4 Die oben beschriebene Bindungswirkung gilt jedoch nur für entschiedene Fragen. In seinem Urteil 1C_469/2019 und 1C_483/2019 vom 28. April 2021 hat das Bundesge- richt festgehalten, es habe noch nie in grundsätzlicher Weise geprüft, ob die für die Wie- derherstellung innerhalb der Bauzone entwickelte 30-jährige Verwirkungsfrist auch aus- serhalb der Bauzone anwendbar sei. Auch im durch das vorliegende Verfahren ausgelös- ten Urteil 1C_250/2020 vom 25. März 2021 fällte das Bundesgericht keinen definitiven Entscheid über diese Frage. Es erwog einzig, der über 30-jährige Bestand des umstritte- nen Waldparkplatzes sei weder allgemein- noch gerichtsnotorisch. Zudem fehlten Feststel- lungen zu Ausmass und Frequenz der Nutzung vor 30 Jahren, und das Verwaltungsge- richt werde auch die Auswirkungen der Eröffnung des Zugerberg Bike-Trails im Mai 2016 nochmals überprüfen müssen. Mangels Vorliegens einer höchstrichterlich bereits früher entschiedenen Frage hat sich daher das Gericht auf das Urteil 1C_469/2019 und 1C_483/2019 vom 28. April 2021 und die darin enthaltene Aussage, dass es keine Verwir- kungsfrist für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausserhalb der Bauzone gebe und damit eine Tolerierung von Bauten und Anlagen, die ohne Baubewilligung errich- tet wurden, ausgeschlossen ist, abzustützen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass A.________ (fortan: der Beschwerdeführer) keinen ungerechtfertigten Vorteil erlangt, war er doch im ersten Rechtsgang nicht die unterliegende Partei. 3.
E. 3 Urteil V 2021 37 Jahren in der gegenwärtigen Dimension bestehe und ihre Fläche nicht erweitert worden sei. Der Parkplatz sei schon vor über 30 Jahren zum Teil intensiv belegt gewesen. Es mö- ge zwar zutreffen, dass im Verlauf der Jahre dort immer etwas mehr Autos abgestellt wor- den seien. Dies sei aber ohne weiteres auf die Bevölkerungszunahme in der Region Zug und die damit verbundene Verkehrszunahme zurückzuführen. Die Intensität der Nutzung der Zugerbergbahn und somit des Waldparkplatzes hänge insbesondere von den Witte- rungsbedingungen ab. Auch habe sie sich nach der Eröffnung des Zugerberg Bike-Trails im Mai 2016 nicht derart erhöht, dass die Schliessung auch nach über 30-jähriger Nutzung zu erfolgen hätte. D. Mit Urteil 1C_250/2020 vom 25. März 2021 hiess das Bundesgericht die Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. April 2020 auf und wies die Sache zu ergänzender Sach- verhaltsfeststellung und neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungs- gericht zurück. Das Bundesgericht erwog, der über 30-jährige Bestand des umstrittenen Waldparkplatzes sei weder allgemein- noch gerichtsnotorisch. Das Verwaltungsgericht nenne auch keine allgemein zugängliche Quelle, aus der sich dies ableiten lasse. Die streitigen Feststellungen liessen sich auch nicht allein auf die in den Akten liegenden Luft- bilder aus dem vergangenen Jahrhundert abstützen. Weiter führte das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Nutzungsintensität des Parkplatzes aus, es fehlten Feststellungen zu Ausmass und Frequenz der Nutzung vor 30 Jahren. Zudem werde das Verwaltungsge- richt auch die Auswirkungen der Eröffnung des Zugerberg Bike-Trails im Mai 2016 noch- mals überprüfen müssen. Es sei unstreitig, dass die Nutzerinnen und Nutzer des Bike- Trails überwiegend mit dem Auto anfahren würden und diese auf dem Waldparkplatz ab- stellten, wenn die Parkfelder an der Talstation der Zugerbergbahn besetzt seien. Es liege daher nahe, dass von einer erheblichen saisonalen Nutzungsausweitung mit zusätzlichen Auswirkungen auf die Umgebung auszugehen sei, die einer bau- und waldrechtlichen Be- willigung bedürfe und mit der Parkplatz-/Erschliessungsplanung für die Zugerbergbahn zu koordinieren wäre. E. Mit Schreiben vom 10. Mai 2021 gab das Verwaltungsgericht den Parteien Gele- genheit, sich zu diesem Bundesgerichtsurteil zu äussern. F. In seinem Urteil 1C_469/2019 und 1C_483/2019 vom 28. April 2021 – somit nach dem Erlass des Urteils 1C_250/2020 vom 25. März 2021 – entschied das Bundesgericht, es gebe keinen Raum für die "Ersitzung" von rechtswidrigen Nutzungen ausserhalb der
E. 3.1 Das Amt für Wald und Wild des Kantons Zug (AFW) macht geltend, da es sich bei einer nichtforstlichen Anlage in dieser Grössenordnung nach den Kriterien der Waldge- setzgebung nicht mehr um eine nachteilige Nutzung nach Art. 16 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) handle, sei bei der Umnutzung des Holzla- gerplatzes in einen Parkplatz von einer Rodung nach Art. 4 WaG auszugehen. Dieser Ro- dungstatbestand führe zu einer Überführung von Waldfläche in eine Nutzungszone nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG; SR 700). Gestützt auf diese Feststel-
E. 3.2 Die Korporation Zug bringt vor, trotz des zwischenzeitlich ergangenen Urteils 1C_469/2019 und 1C_483/2019 vom 28. April 2021 gelte die Bestandesgarantie für Bau- ten und Anlagen ausserhalb der Bauzone, die vor dem 1. Juli 1972 erstellt worden seien, weiterhin. Das neue Urteil 1C_469/2019 und 1C_483/2019 lasse sich folglich nicht ohne weiteres auf vorliegenden Fall anwenden, und der Waldparkplatz könne nicht mit Verweis auf die neue Rechtsprechung als unzulässig betrachtet werden. Zu prüfen bleibe in allen Fällen noch, ob eine Baute und Anlage Bestandesschutz nach Art. 24c RPG geniesse. Ar- tikel 24c RPG sei anwendbar auf altrechtliche Bauten und Anlagen, die rechtmässig er- stellt oder geändert worden seien, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinne des Bundesrechts geworden sei (Art. 41 Abs. 1 RPV). Für die Frage der Rechtmässigkeit der Nutzung und deren Fortbestand oder Aufhebung sei somit die Inkraftsetzung des Gewässerschutzgesetzes am 1. Juli 1972 als Stichtag massge- bend.
E. 3.3 Es ist dem AFW zuzustimmen, dass es sich bei der Umnutzung des Holzlager- platzes um einen Rodungstatbestand handelt. Auch der Beschwerdeführer geht davon aus, dass die Beanspruchung von Waldboden zu (nicht forstlichen und damit waldfrem- den) Parkierungszwecken eine Rodung darstellt. Das Gleiche ist Ziff. 3.2 der Stellung-
E. 3.4 Nicht zu folgen ist jedoch dem AFW, wenn es geltend macht, der vorliegende Ro- dungstatbestand führe dazu, dass die Parkierungsfläche nicht mehr der Waldgesetzge- bung unterstehe, sondern eigentlich Bauland sei ("Überführung der Waldfläche in eine Nutzungszone nach dem RPG"). Die besagte Fläche ist rechtsgültig als Wald ausgeschie- den. Daran würde auch ein Rodungsverfahren nichts ändern, höchstens die Zuweisung zu einer raumplanungsrechtlichen Nutzungszone mittels Revision des Zonenplans, was vor- liegend aber nicht der Fall ist. Die Waldqualifikation blieb im Übrigen auch im bundesge- richtlichen Verfahren unbestritten. Die Parkierungsfläche unterliegt weiterhin der Waldge- setzgebung. Deshalb kann auch nicht gesagt werden, der Parkplatz sei vor dem Inkrafttre- ten des ersten Gewässerschutzgesetzes (1. Juli 1972) rechtmässig erstellt bzw. genutzt worden, weshalb er fortbestehen bleiben könne. Es ist somit auch der Korporation Zug zu widersprechen, wenn sie vorbringt, dass der Bestandesschutz nach Art. 24c RPG für Bau- ten und Anlagen ausserhalb der Bauzone zu prüfen und dieser zu bejahen sei, wenn sich herausstellen sollte, dass der Waldparkplatz bereits vor dem 1. Juli 1972 als solcher ge- nutzt worden sei. Ein rechtlicher "Besitzstand" liegt hier nicht vor. Der Waldparkplatz bleibt formell rechtswidrig, weil nicht belegt werden kann, dass er je einmal bewilligt worden ist. Daraus folgt, dass vorliegend der Status der Rechtmässigkeit auch nicht durch Zeitablauf "ersessen" werden kann. Es erübrigt sich somit, über die Frage, ob der streitige Wald- parkplatz als solcher wie auch in seiner Nutzungsintensität bereits seit mehr als 30 Jahren besteht, ein Beweisverfahren durchzuführen und die von der Korporation Zug offerierten Zeugen anzuhören.
E. 3.5 Die Legalisierung der strittigen Fläche als Parkplatz könnte nur mit einer nachträg- lichen Bau- und Rodungsbewilligung erfolgen. Ein sinngemässes Gesuch um Erteilung ei- ner solchen Bewilligung ist der Argumentation der Korporation Zug zu entnehmen. Das Amt für Wald und Wild ist daher aufzufordern, ein entsprechendes Bewilligungsverfahren durchzuführen. Es wird dabei insbesondere zu prüfen haben, ob der Parkplatz auf den bisherigen Standort im Wald angewiesen ist (Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG). Dabei wird eine ab- solute Standortgebundenheit nicht verlangt, da immer eine gewisse Wahlmöglichkeit be- steht. Es genügt eine relative Standortgebundenheit, wovon auszugehen ist, wenn objekti- ve Gründe für die Wahl des Standorts vorliegen, ohne dass es sich um den einzig mögli- chen Standort handeln muss. Die Bejahung der relativen Standortgebundenheit setzt in- dessen ebenfalls voraus, dass eine umfassende Abklärung von Alternativstandorten statt- gefunden hat. Je grösser das Interesse an der Walderhaltung ist, desto höher sind die An- forderungen an die Sorgfalt der Standortevaluation (Beatrice Wagner Pfeifer, Umweltrecht,
2. Aufl. 2021, Rz. 1718).
E. 3.6 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht gesagt werden, dass die vorliegende Benützung des Waldbodens als Parkplatz auf keinen Fall die Voraussetzun- gen von Art. 5 Abs. 2 WaG erfüllt. Eine umgehende Schliessung des bisher nicht bewillig- ten Waldparkplatzes wäre deshalb insbesondere aufgrund der bisherigen jahrzehntelan- gen Nutzung als Parkplatz unverhältnismässig. Das Amt für Wald und Wild hat sich jedoch bewusst zu sein, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer späteren Rechtsverzöge- rungsbeschwerde wohl zu Recht monieren könnte, es liege weiterhin keine rechtskräftige Bewilligung vor, und er dannzumal erneut die Schliessung des Parkplatzes verlangen könnte, sollte das Bewilligungsverfahren nicht innert nützlicher Frist abgeschlossen wer- den.
E. 3.7.1 Der Beschwerdeführer verlangt neben der Schliessung des Waldparkplatzes auch, dass der Holzlagerplatz aufzugeben oder zumindest auf die notwendige Dimension zu re- duzieren sei, da er seiner Meinung nach mit einer Fläche von über 800 m2 für eine forstli- che Nutzung massiv überdimensioniert sei. Der Platz werde seit Jahren nicht mehr zur Holzlagerung verwendet. Er begründet sein Begehren damit, bei diesem Waldareal handle es sich seit 2012 um Schutzwald. Dass Naturgefahren in diesem Gebiet keineswegs nur theoretischer Natur seien, sondern ganz konkret bestünden, hätten die Unwetter vom
25. Juli 2021 drastisch vor Augen geführt. Im Zuge dieser Unwetter sei nicht nur der Brun- nenbach über die Ufer getreten, sondern es hätten umfangreiche Hangmuren und Rut-
E. 3.7.2 Der infrage stehende Waldbereich wurde vom Kanton Zug als Schutzwald ausge- schieden. Gemäss den Modellierungen von SilvaProtect-CH (Projekt des BAFU, welches ermöglicht, eine gesamtschweizerische Schutzwaldausscheidung von vergleichbarer Qua- lität anhand vereinheitlichter Kriterien vorzunehmen) sind in diesem Bereich Hangmuren der wichtigste Naturgefahrenprozess. Zudem kann es in diesem Gebiet auch zu Ober- flächenabflüssen kommen. Das BAFU führt in seiner Stellungnahme vom 25. August 2020 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht (V 2019 80; act. 23, Ziff. 3.3.2) aus, ohne Kenntnis der lokalen Gegebenheiten könne vorliegend nicht abschliessend be- urteilt werden, welche Wirkung der unbestockten Fläche im Hinblick auf die Schutzwirkung zukomme. Nach Einschätzung des BAFU liege es aber im Bereich des Möglichen, dass das ursprüngliche Entfernen der Bäume für den Holzlagerplatz die Schutzwirkung lokal vermindert habe. Hingegen führe die Nutzung des Holzlagerplatzes als Parkplatz aus Sicht des BAFU nicht zu einer zusätzlichen Gefährdung bzw. einer Reduktion der Schutz- wirkung. Die Qualifizierung der Fläche als Holzlagerplatz oder als Parkplatz sei somit nicht entscheidend für deren Schutzwirkung. Bei beiden Funktionen bleibe die Fläche unbe- stockt.
E. 3.7.3 Es wird Aufgabe des Amtes für Wald und Wild sein zu prüfen, ob für den Wald- parkplatz eine nachträgliche Bewilligung erteilt werden kann und/oder wie mit der bereits gerodeten Fläche umzugehen ist. Das Gericht hat sich jedoch diesbezüglich bereits fol- gende Gedanken gemacht: Das ursprüngliche Entfernen der Bäume links und rechts der Oberbodenstrasse für den Holzlagerplatz mag zwar die Schutzwirkung des Waldes lokal etwas vermindert haben. Es ist jedoch davon auszugehen, dass dies nur in sehr geringem Ausmass der Fall ist. Die Oberbodenstrasse führt vom Übergang über den Brunnenbach in Richtung Westen bis zum hier umstrittenen Holzlagerplatz. Der Holzlagerplatz selber hat eine Länge von ca. 55 m, und an seiner breitesten Stelle weist er ca. 15 m auf. Er ist
E. 4 Urteil V 2021 37 Bauzone. Der Wiederherstellungsanspruch ausserhalb der Bauzone verwirke nicht, auch nicht nach 30 Jahren. G. Das Amt für Wald und Wild (AFW) äusserte sich am 1. Juli 2021 wie folgt: In Hin- sicht auf die mutmassliche Nutzungsintensivierung seit der Eröffnung des Zugerberg-Trails im Jahr 2016 stelle sich die Frage, ob dieser Effekt nicht im Rahmen des Bewilligungsver- fahrens des Zugerberg-Trails hätte behandelt werden müssen. Es liege auf der Hand, dass eine neue Erholungseinrichtung zu einer Intensivierung der Besucherfrequenzen füh- re. Der Beschwerdeführer hätte somit die von der Gesetzgebung gewährten Rechtsmittel gegen das entsprechende Baugesuch bzw. die Baubewilligung ergreifen müssen. Mit dem jüngst in anderer Sache ergangenen Urteil des Bundesgerichts 1C_469/2019 und 1C_483/2019 vom 28. April 2021 werde die Frage nach der rechtlichen Zuweisung der strittigen Fläche aufgeworfen. Bei der Umnutzung des Holzlagerplatzes sei von einem Ro- dungstatbestand auszugehen, der zu einer Überführung von Waldfläche in eine Nutzungs- zone nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung führe. Gestützt auf diese Feststel- lung berufe sich das AFW auf BGE 105 Ib 265, welcher aus Sicht des AFW nicht durch das Urteil 1C_469/2019 und 1C_483/2019 vom 28. April 2021 aufgehoben worden sei. Somit sei die rechtliche Beibehaltung dieser Fläche im Waldareal verwirkt. Die Fläche un- terliege nicht mehr der Waldgesetzgebung, sondern allein dem Raumplanungsgesetz und dem Planungs- und Baugesetz des Kantons Zug (wenn auch der Waldabstand gemäss § 12 Abs. 1 PBG betroffen sei, der sich im Waldgesetz begründe). Zugleich interpretiere das AFW das Bundesgerichtsurteil 1C_469/2019 und 1C_483/2019 vom 28. April 2021 in für den Wald analoger Betrachtung so, dass bei Umnutzungen von Bauten und Anlagen im Wald, die wie vorliegend einer Rodung gleichkämen, die Verwirkungsfrist von 30 Jah- ren nicht angewendet werden könne, da solche Umnutzungen – wiederum in analoger Anwendung des Raumplanungsgesetzes – nicht zonenkonform (als Zweckentfremdung von Waldboden und daher eben ein Rodungstatbestand) und schon gar nicht in einer Bauzone erfolgten. Massgebend wäre in solchen Fällen – wie auch dem vorliegenden – die Inkraftsetzung des Gewässerschutzgesetzes am 1. Juli 1972 als Stichtag für die Frage nach der Rechtmässigkeit der Umnutzung und damit dem Fortbestand oder eben der Auf- hebung der Parkierungsfläche. H. In seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2021 liess der Beschwerdeführer geltend ma- chen, mit dem Bundesgerichtsurteil 1C_469/2019 vom 28. April 2021 habe die Frage, ob der streitige Waldparkplatz als solcher wie auch in seiner Nutzungsintensität bereits seit mehr als 30 Jahren bestehe, im vorliegenden Streitfall ihre Entscheidungsrelevanz verlo-
E. 5 Urteil V 2021 37 ren. Es erübrige sich damit von vornherein, über diesen Streitpunkt ein Beweisverfahren durchzuführen. Der Waldparkplatz sei bis heute nie bewilligt worden. Er sei aber ohne Zweifel bewilligungspflichtig. Da bis heute über den Waldparkplatz nie ein Bewilligungsver- fahren durchgeführt worden sei, sei dieser formell rechtswidrig. Aus Sicht des Beschwer- deführers seien vorliegend die Voraussetzungen für einen Verzicht auf ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren gegeben. So sei es offensichtlich, dass für die Errichtung eines Waldparkplatzes mitten in einem Schutzwald keine rechtliche Grundlage bestehe. Die Be- anspruchung von Waldboden zu (nicht forstlichen und damit waldfremden) Parkierungs- zwecken stelle eine unzulässige Zweckentfremdung dieses Waldbodens und damit eine Rodung dar und könnte nur bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 2 WaG bewilligt werden. Diese strengen Voraussetzungen seien jedoch eindeutig nicht erfüllt. Es fehle dazu offenkundig bereits an der Standortgebundenheit (Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG). I. Die Korporation Zug liess am 9. Juli 2021 vorbringen, der breiten Bevölkerung der Stadt und des Kantons Zug seien die örtlichen Verhältnisse um den Waldparkplatz und dessen Bestand seit mehr als 30 Jahren, ja selbst bereits vor 1972 und noch länger, bes- tens bekannt. Es liege somit Allgemein-Notorietät bei der breiten Bevölkerung über die Nutzung des Platzes als Waldparkplatz seit vielen Jahrzehnten vor. Mehrere Zeugen wür- den diese Tatsache bestätigen können. Die Befragung von Zeugen sei mehrfach offeriert worden, was nun wiederholt und ergänzt werde. Darüber hinaus werde das langjährige Bestehen des Waldparkplatzes auch aus weiteren Beweismitteln, namentlich dem Schrei- ben des Kantonsforstamtes vom 21. Mai 2004 an das Polizeiamt der Stadt Zug sowie dem Artikel in der Zuger Zeitung vom 5. Februar 2019 belegt. Aus Luftbildern lasse sich zudem mit Sicherheit erkennen, dass bereits 21 Jahre lang Autos auf dem Waldparkplatz abge- stellt würden. Im Übrigen habe die Eröffnung des Zugerberg Bike-Trails keinen entschei- denden und nachhaltigen Einfluss auf die Passagierzahlen der Zugerbergbahn gehabt, und der Parkplatz sei auch früher – beispielsweise in den 1970er-Jahren, wo sogar die Zuger Polizei zur Parkplatzeinweisung beigezogen worden sei, – schon intensiv genutzt worden. Es sei von einer sich über die Jahre und Jahrzehnte hinweg organisch ändernden Nutzung auszugehen. J. In einer weiteren Stellungnahme vom 16. September 2021 ergänzte das AFW, das Bundesgerichtsurteil 1C_469/2019 und 1C_483/2019 vom 28. April 2021 beziehe sich auf nicht zonenkonforme Bauten und Anlagen, die unrechtmässig erstellt worden seien. Die Frage der Rechtmässigkeit wiederum hänge vom Erstellungszeitpunkt ab, und zwar, ob dieser vor Inkrafttreten des ersten Gewässerschutzgesetzes am 1. Juli 1972 liege, als we-
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die beiden unterliegenden Parteien gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) grundsätzlich die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.–, somit je Fr. 1'250.–, zu tragen. Das Gericht belastet dem Amt für Wald und Wild jedoch keine Kosten (§ 24 Abs. 1 VRG). Die Korporation Zug hat hingegen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'250.– zu tragen. Der vom Beschwerdeführer im Verfahren V 2019 80 bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– wird zurückbezahlt.
E. 5.2 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zu- zusprechen. Das Honorar für die berufsmässige Vertretung ist nach dem Zeit- und Ar- beitsaufwand, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzu- setzen und versteht sich inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen (§ 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht; BGS 162.12). Das Gericht erachtet eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.– (inkl. MWST und Barauslagen), welche das Amt für Wald und Wild des Kantons Zug und die Korporation Zug je zur Hälfte dem Beschwerdeführer zu bezahlen haben, als angemessen. Mit dieser Parteientschädi- gung werden nicht nur die Aufwendungen im vorliegenden Verfahren, sondern auch jene im Verfahren V 2019 80 abgegolten.
E. 6 Urteil V 2021 37 der in Bauzonen und Nichtbauzonen unterschieden worden noch eine Baubewilligung für Bauten und Anlagen nach dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 erforderlich ge- wesen sei. Die Frage nach der Dauer des Bestandes der Parkplatznutzung auf der stritti- gen Anlage habe sich demnach entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht er- ledigt, sondern vielmehr verlagert. Entscheidend sei vorliegend die Frage, ob die Anlage bereits vor Inkrafttreten des ersten Gewässerschutzgesetzes als Parkierungsfläche ge- nutzt worden und diese Nutzung als Umnutzung zu werten sei. K. Auch die Korporation Zug liess sich – am 20. September 2021 – noch einmal ver- nehmen. Sie liess vorbringen, das Bundesgerichtsurteil 1C_469/2019 und 1C_483/2019 vom 28. April 2021 habe für das vorliegende Verfahren keine Relevanz. In Bezug auf sei- ne eigenen Rückweisungsentscheide gehe das Bundesgericht nämlich von einer Bindung an die im ersten Rechtsgang entschiedenen Fragen aus, so dass es im zweiten Rechts- gang eine allfällige seither ergangene Rechtsprechungsänderung nicht berücksichtigen dürfe. Im vorliegenden Fall habe das Bundesgericht im Urteil 1C_250/2020 vom 25. März 2021 den Waldparkplatz nicht als definitiv unzulässig beurteilt und es habe auch nicht ent- schieden, dass die 30-jährige Verwirkungsfrist für Bauten ausserhalb der Bauzonen keine Anwendung finde. Das Verwaltungsgericht wie auch das Bundesgericht könne sich daher bei einer Neubeurteilung nicht auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil 1C_469/2019 und 1C_483/2019 vom 28. April 2021 abstützen. Sollte das Gericht dennoch die Auffas- sung vertreten, dass das zwischenzeitlich ergangene Urteil 1C_469/2019 und 1C_483/2019 vom 28. April 2021 des Bundesgerichts vorliegend zu beachten sei, sei dar- auf hinzuweisen, dass jedenfalls die Bestandesgarantie für Bauten und Anlagen ausser- halb der Bauzone, die vor dem 1. Juli 1972 erstellt worden seien, weiterhin gelte. Das neue Urteil 1C_469/2019 und 1C_483/2019 lasse sich folglich nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall anwenden, und der Waldparkplatz könne nicht mit Verweis auf die neue Rechtsprechung als unzulässig betrachtet werden. Zu prüfen bleibe in allen Fällen noch, ob eine Baute und Anlage Bestandesschutz nach Art. 24c RPG geniesse. Artikel 24c RPG sei anwendbar auf altrechtliche Bauten und Anlagen, die rechtmässig erstellt oder geän- dert worden seien, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinne des Bundesrechts geworden sei (Art. 41 Abs. 1 RPV). Für die Frage der Rechtmäs- sigkeit der Nutzung und deren Fortbestand oder Aufhebung sei somit die Inkraftsetzung des Gewässerschutzgesetzes am 1. Juli 1972 als Stichtag massgebend. Die Korporation Zug dürfe nicht einfach als "bösgläubig" bezeichnet werden. Sie könne letztlich nicht wis- sen, ob die seit Jahrzehnten ausgeübte Parkierung einst doch – mit oder ohne Bewilligung
– zulässig gewesen oder durch Zeitablauf schon in früherer Zeit zulässig geworden sei.
E. 7 Urteil V 2021 37 Insofern sei die Korporation Zug gutgläubig. Seitens der Behörden seien überdies nie Rückbau- bzw. Umnutzungsanordnungen oder dergleichen erfolgt. Die Korporation Zug habe auch mangels Einschreitens der Behörden annehmen dürfen, dass die von Naherho- lungssuchenden ausgeübte Nutzung rechtmässig sei bzw. geworden sei. Insofern sei die Haltung der Korporation Zug auch unter dem Titel des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zu schützen. Vorliegend sei der Rückbau bzw. die Schliessung des Waldparkplatzes auch mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht vereinbar. Neben dem privaten Interesse der Korporation Zug bestehe auch ein gewichtiges öffentliches In- teresse an der Beibehaltung der Parkplatznutzung (für Naherholungssuchende). Weiter beeinträchtige die Nutzung als Parkplatz weder die Schutz- noch die Nutzfunktion des Waldes noch das Bestandesgefüge des Waldes. Ebenso wenig stünden der Beibehaltung des Parkplatzes andere schwerwiegende öffentliche Interessen entgegen. Schliesslich sei nicht erstellt, dass der Parkplatz über die Jahre ausgedehnt worden oder eine wesentliche Nutzungsintensivierung erfolgt sei. Eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes sei daher nicht gerechtfertigt; dies zumal auch der Platz als unbestockte Fläche ohnehin bestehen bleibe. Aus all diesen Gründen sei davon auszugehen, dass der Waldparkplatz als solcher Bestandesgarantie geniesse, ein Rückbau oder eine Schliessung als Parkplatz aber jedenfalls unverhältnismässig wäre. L. Die letzte Eingabe im vorliegenden Verfahren liess der Beschwerdeführer am
23. September 2021 machen. Darin bestritt er die Auffassung des AFW, dass die Parkie- rungsfläche nicht mehr der Waldgesetzgebung unterstehe, sondern eigentlich Bauland sei. Richtig sei, dass die besagte Fläche rechtsgültig als Wald ausgeschieden sei. Daran wür- de auch ein Rodungsverfahren nichts ändern. Zu Recht sei die Waldqualifikation auch im bundesgerichtlichen Verfahren unbestritten geblieben. Paradox mute an, dass ausgerech- net die (untätig gebliebene) Behörde die Frage aufwerfe, ob nicht der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel gegen den Zugerberg-Trail hätte ergreifen müssen. Richtig sei vielmehr, dass die Verkehrsthematik (und damit die Parkierungsfrage) von Amtes wegen bereits im Bewilligungsverfahren von Stadt und Kanton Zug hätte behandelt werden müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Bei diesem Waldareal handle es sich nicht bloss um Wald im Sinne der Waldgesetzgebung, sondern seit 2012 auch um Schutzwald. Das Gebiet des Waldparkplatzes sei erheblichen Naturgefahren ausgesetzt und eigne sich damit nicht nur in rechtlicher Hinsicht, sondern auch in tatsächlicher Beziehung, nämlich aufgrund der Be- schaffenheit des Bodens, nicht für eine Überbauung mit Bauten und Anlagen, also auch nicht für eine Parkierungsanlage, wie sie hier in Frage stehe. Eine "Überführung der Wald-
E. 8 Urteil V 2021 37 fläche in eine Nutzungszone nach dem Raumplanungsgesetz" bzw. eine "Zonenanpas- sung" sei damit ausgeschlossen (Art. 15 Abs. 4 lit. a RPG). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das vorliegende Verfahren ist durch den Rückweisungsentscheid des Bundesge- richts bedingt. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist ohne weiteres gegeben. 2.
E. 9 Urteil V 2021 37 kung auch für das Verwaltungsgericht ist sachgerecht, denn die fehlende Bindung würde letztlich dazu führen, dass der im ersten Rechtsgang unterliegenden Partei faktisch eine zweite Beschwerdemöglichkeit und ein Recht auf Wiedererwägung eingeräumt würde (vgl. Marco Donatsch, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
3. Aufl. 2014, § 64 N 22). Die Rückweisung soll nicht dazu führen, dass ein Beschwerde- führer besser gestellt wird, als wenn das Bundesgericht reformatorisch entschieden hätte (Johanna Dormann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 107 N 18).
E. 10 Urteil V 2021 37 lung berufe sich das AFW auf BGE 105 Ib 265, welcher aus Sicht des AFW nicht durch das Urteil 1C_469/2019 und 1C_483/2019 vom 28. April 2021 aufgehoben worden sei. Somit sei die rechtliche Beibehaltung dieser Fläche im Waldareal verwirkt. Die Fläche un- terliege nicht mehr der Waldgesetzgebung, sondern allein dem RPG und dem Planungs- und Baugesetz des Kantons Zug (dem letzteren bezüglich des Waldabstands). Zugleich interpretiere das AFW das Bundesgerichtsurteil 1C_469/2019 und 1C_483/2019 in für den Wald analoger Betrachtung so, dass bei Umnutzungen von Bauten und Anlagen im Wald, die wie vorliegend einer Rodung gleichkämen, die Verwirkungsfrist von 30 Jahren nicht angewendet werden könne, da solche Umnutzungen – wiederum in analoger Anwendung des Raumplanungsgesetzes – nicht zonenkonform (als Zweckentfremdung von Waldbo- den und daher eben ein Rodungstatbestand) und schon gar nicht in einer Bauzone erfolg- ten. Massgebend wäre in solchen Fällen – wie auch dem vorliegenden – die Inkraftset- zung des Gewässerschutzgesetzes am 1. Juli 1972 als Stichtag für die Frage nach der Rechtmässigkeit der Umnutzung und damit dem Fortbestand oder eben Aufhebung der Parkierungsfläche. Vor dem 1. Juli 1972 sei weder in Bauzonen und Nichtbauzonen unter- schieden worden, noch sei eine Baubewilligung für Bauten und Anlagen nach dem RPG vom 22. Juni 1979 erforderlich gewesen.
E. 11 Urteil V 2021 37 nahme des Bundesamts für Umwelt BAFU vom 25. August 2020 im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens vor Bundesgericht zu entnehmen (V 2019 80, act. 23). Dort geht das BAFU davon aus, dass die Nutzung als Parkplatzfläche gegenüber der Verwendung als Holzlagerplatz überwiege und nicht bloss eine unbeachtliche Nebenverwendung der Fläche darstelle. Bei der Beanspruchung von Waldboden für Freizeitzwecke werde der Boden der forstlichen Nutzung entzogen und für dauerhaft waldfremde Zwecke genutzt. Zudem würde es sich bei einer nichtforstlichen Baute mit einer Fläche von ca. 800 m2 nicht mehr um eine punktuelle oder unbedeutende Beanspruchung von Waldboden han- deln, weshalb auch nicht von einer nichtforstlichen Kleinbaute die Rede sein könne. Daher sei das BAFU der Auffassung, dass für die Erstellung und die Umnutzung der Fläche zu einem Waldparkplatz in einem nachträglichen Bewilligungsverfahren eine Bau- und Ro- dungsbewilligung hätte eingeholt werden müssen.
E. 12 Urteil V 2021 37
E. 13 Urteil V 2021 37 schungen stattgefunden. Dabei sei rund ein Drittel bis die Hälfte des westlichen Platzbe- reichs abgerutscht. Wie bereits bei früheren Unwettern sei der über die Ufer getretene Brunnenbach teilweise über den Waldparkplatz und die Oberbodenstrasse abgeflossen. Die Wassermassen hätten auch diesmal die Liegenschaft Nr. D.________ überflutet und seien in das von Menschen bewohnte Gebäude Nr. E.________ eingedrungen. Eine we- sentliche Mitverantwortung für die Überflutung komme dabei dem Waldparkplatz zu, da dieser eine baulich geschaffene künstliche Neigung gegen den Hang aufweise und da- durch den Überlauf kanalisiere und ins Siedlungsgebiet führe, anstatt einen natürlichen Abfluss durch den Wald zu ermöglichen.
E. 14 Urteil V 2021 37 ziemlich genau von Süden nach Norden ausgerichtet. Die Oberbodenstrasse führt unge- fähr in seiner Mitte darüber. Fahrzeuge haben bisher jeweils links und rechts der Oberbo- denstrasse parkiert. Zwischen dem Brunnenbach und dem nördlichen Ende des Holzla- gerplatzes bzw. des bisherigen Waldparkplatzes, beim Waldausgang, weist die Oberbo- denstrasse ein ungefähr gleichmässiges Gefälle von 6 m auf. Auch die Fläche des Holzla- gerplatzes bzw. die Parkierungsfläche links und rechts der Oberbodenstrasse weist das gleiche Gefälle Richtung Norden wie die Oberbodenstrasse auf. Dies bedeutet, dass, wenn der Brunnenbach über sein Ufer tritt, nur unwesentlich mehr Wasser über die Ober- bodenstrasse und den Holzlagerplatz Richtung Norden, dem Waldrand entgegen und von da hangabwärts gegen Westen fliesst, falls der Holzlagerplatz in seiner bisherigen Dimen- sion bestehen bleibt. Würde dieser verkleinert oder sogar wieder aufgeforstet, würde den- noch praktisch die gleiche Menge Wasser über die weiterhin bestehende, als Kanal die- nende Oberbodenstrasse in Richtung Norden und gegen den Waldausgang hin fliessen, wie in der gegenwärtigen Situation. Der Holzlagerplatz befindet sich zudem an einem rela- tiv flachen Standort des Zugerberghangs, wo das Fehlen der Bestockung die Schutzwir- kung des umliegenden Waldes nach Fachmeinung des Amts für Wald und Wild nicht be- einträchtigt (vgl. Vernehmlassung des AFW vom 10. Oktober 2019, act. 5, Rz. 30, im Ver- fahren V 2019 80). Vor diesem Hintergrund wäre eine Verkleinerung oder gar eine Wie- deraufforstung des Holzlagerplatzes vermutlich unverhältnismässig. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde vom 9. September 2019 gut- zuheissen ist. Der angefochtene Entscheid des Amts für Wald und Wild des Kantons Zug vom 9. August 2019 ist aufzuheben. Die Sache ist an das Amt für Wald und Wild zurück- zuweisen, damit dieses ein nachträgliches Bewilligungsverfahren betreffend den Wald- parkplatz durchführt. 5.
E. 15 Urteil V 2021 37
E. 16 Urteil V 2021 37 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Amts für Wald und Wild des Kantons Zug vom 9. August 2019 aufgehoben. Die Sache wird an das Amt für Wald und Wild zurückgewiesen, damit dieses ein nachträgliches Bewilligungsver- fahren betreffend den Waldparkplatz durchführt.
- Der Korporation Zug werden Gerichtskosten von Fr. 1'250.– auferlegt. Der vom Beschwerdeführer im Verfahren V 2019 80 bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– wird ihm zurückbezahlt.
- Das Amt für Wald und Wild des Kantons Zug und die Korporation Zug haben den Beschwerdeführer unter Solidarhaft mit je Fr. 3'000.– (inkl. MWST und Barausla- gen) zu entschädigen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an das Amt für Wald und Wild des Kanton Zug, an den Rechtsvertreter der Korporation Zug (im Doppel, Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an das Bundesamt für Umwelt, z.K. an den Stadtrat von Zug und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug (nur Dispositiv). Zug, 13. Mai 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter lic. iur. Ivo Klingler und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann U R T E I L vom 13. Mai 2022 in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA B.________ gegen Amt für Wald und Wild des Kantons Zug Beschwerdegegner weiter verfahrensbeteiligt: Korporation Zug vertreten durch RA C.________ betreffend Waldparkplatz V 2021 37
2 Urteil V 2021 37 A. Am 16. November 2018 ersuchte Rechtsanwalt B.________ die Direktion des In- nern des Kantons Zug namens seines Klienten A.________ um die waldrechtliche Prüfung des Waldparkplatzes auf dem Grundstück Nr. 1869, Stadt Zug, welches der Korporation Zug gehört. Er beantragte, der Waldparkplatz sei zu schliessen und dessen weitere Nut- zung durch geeignete Massnahmen zu unterbinden. Der ca. 800 m2 grosse Parkplatz be- findet sich ausserhalb der Bauzone, im Waldareal. Es handelt sich um eine unbestockte Fläche an der Oberbodenstrasse, auf der vor allem Besucher der nahegelegenen Zuger- bergbahn ihre Fahrzeuge abstellen. Die Korporation Zug nutzt die Fläche als Holzlager- platz. B. Mit Verfügung vom 9. August 2019 wies das Amt für Wald und Wild des Kantons Zug das Gesuch ab. Es stellte fest, bei dem zu prüfenden Waldparkplatz handle es sich um eine nichtforstliche Anlage im waldrechtlichen Sinne. Wann der Parkplatz genau er- stellt worden sei und ob dafür eine Baubewilligung vorgelegen habe, könne zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr eruiert werden. Ob eine Bewilligung für die Erstellung des Parkplat- zes vorgelegen habe, sei vorliegend nicht entscheidend. Ebenfalls offenbleiben könne, ob der Waldparkplatz aufgrund seiner Flächenbeanspruchung noch als nichtforstliche Klein- anlage zu qualifizieren sei, was einer nachteiligen Nutzung entsprechen würde, oder ob er bereits den Tatbestand der Rodung erfülle. Die Luftbilder von 1970–1971 auf ZugMap.ch zeigten den Waldparkplatz an, weshalb davon auszugehen sei, dass dieser seit mehr als 30 Jahren bestehe. Entsprechend sei die Anordnung der Wiederherstellung des recht- mässigen Zustands nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verwirkt. Das Amt für Wald und Wild habe daher keine Möglichkeit, die Schliessung des Waldparkplatzes zu verlangen. Das Bundesgericht habe weiter entschieden, dass auch die Befugnis der Behörde, eine Wieder- bzw. Ersatzaufforstung anzuordnen bzw. eine solche durchzuset- zen, nach 30 Jahren verwirke. Selbst wenn der Waldparkplatz keine Kleinanlage wäre und die Beanspruchung des Waldbodens als Rodung nach Art. 4 WaG zu qualifizieren wäre, könnte folglich aufgrund des Zeitablaufs auch keine Ersatz- bzw. Wiederaufforstung ver- langt werden. C. Eine gegen diesen Entscheid von A.________ eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil V 2019 80 vom 7. April 2020 ab. Es erwog im Wesentlichen, es sei gerichtsnotorisch, dass die in Frage stehende Waldfläche seit mehr als 30 Jahren als Parkplatz genutzt werde und daher gemäss der bundesgerichtli- chen Praxis die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands grundsätz- lich verwirkt sei. Die vorhandenen Luftbilder zeigten auf, dass die Anlage seit mehr als 30
3 Urteil V 2021 37 Jahren in der gegenwärtigen Dimension bestehe und ihre Fläche nicht erweitert worden sei. Der Parkplatz sei schon vor über 30 Jahren zum Teil intensiv belegt gewesen. Es mö- ge zwar zutreffen, dass im Verlauf der Jahre dort immer etwas mehr Autos abgestellt wor- den seien. Dies sei aber ohne weiteres auf die Bevölkerungszunahme in der Region Zug und die damit verbundene Verkehrszunahme zurückzuführen. Die Intensität der Nutzung der Zugerbergbahn und somit des Waldparkplatzes hänge insbesondere von den Witte- rungsbedingungen ab. Auch habe sie sich nach der Eröffnung des Zugerberg Bike-Trails im Mai 2016 nicht derart erhöht, dass die Schliessung auch nach über 30-jähriger Nutzung zu erfolgen hätte. D. Mit Urteil 1C_250/2020 vom 25. März 2021 hiess das Bundesgericht die Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. April 2020 auf und wies die Sache zu ergänzender Sach- verhaltsfeststellung und neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungs- gericht zurück. Das Bundesgericht erwog, der über 30-jährige Bestand des umstrittenen Waldparkplatzes sei weder allgemein- noch gerichtsnotorisch. Das Verwaltungsgericht nenne auch keine allgemein zugängliche Quelle, aus der sich dies ableiten lasse. Die streitigen Feststellungen liessen sich auch nicht allein auf die in den Akten liegenden Luft- bilder aus dem vergangenen Jahrhundert abstützen. Weiter führte das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Nutzungsintensität des Parkplatzes aus, es fehlten Feststellungen zu Ausmass und Frequenz der Nutzung vor 30 Jahren. Zudem werde das Verwaltungsge- richt auch die Auswirkungen der Eröffnung des Zugerberg Bike-Trails im Mai 2016 noch- mals überprüfen müssen. Es sei unstreitig, dass die Nutzerinnen und Nutzer des Bike- Trails überwiegend mit dem Auto anfahren würden und diese auf dem Waldparkplatz ab- stellten, wenn die Parkfelder an der Talstation der Zugerbergbahn besetzt seien. Es liege daher nahe, dass von einer erheblichen saisonalen Nutzungsausweitung mit zusätzlichen Auswirkungen auf die Umgebung auszugehen sei, die einer bau- und waldrechtlichen Be- willigung bedürfe und mit der Parkplatz-/Erschliessungsplanung für die Zugerbergbahn zu koordinieren wäre. E. Mit Schreiben vom 10. Mai 2021 gab das Verwaltungsgericht den Parteien Gele- genheit, sich zu diesem Bundesgerichtsurteil zu äussern. F. In seinem Urteil 1C_469/2019 und 1C_483/2019 vom 28. April 2021 – somit nach dem Erlass des Urteils 1C_250/2020 vom 25. März 2021 – entschied das Bundesgericht, es gebe keinen Raum für die "Ersitzung" von rechtswidrigen Nutzungen ausserhalb der
4 Urteil V 2021 37 Bauzone. Der Wiederherstellungsanspruch ausserhalb der Bauzone verwirke nicht, auch nicht nach 30 Jahren. G. Das Amt für Wald und Wild (AFW) äusserte sich am 1. Juli 2021 wie folgt: In Hin- sicht auf die mutmassliche Nutzungsintensivierung seit der Eröffnung des Zugerberg-Trails im Jahr 2016 stelle sich die Frage, ob dieser Effekt nicht im Rahmen des Bewilligungsver- fahrens des Zugerberg-Trails hätte behandelt werden müssen. Es liege auf der Hand, dass eine neue Erholungseinrichtung zu einer Intensivierung der Besucherfrequenzen füh- re. Der Beschwerdeführer hätte somit die von der Gesetzgebung gewährten Rechtsmittel gegen das entsprechende Baugesuch bzw. die Baubewilligung ergreifen müssen. Mit dem jüngst in anderer Sache ergangenen Urteil des Bundesgerichts 1C_469/2019 und 1C_483/2019 vom 28. April 2021 werde die Frage nach der rechtlichen Zuweisung der strittigen Fläche aufgeworfen. Bei der Umnutzung des Holzlagerplatzes sei von einem Ro- dungstatbestand auszugehen, der zu einer Überführung von Waldfläche in eine Nutzungs- zone nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung führe. Gestützt auf diese Feststel- lung berufe sich das AFW auf BGE 105 Ib 265, welcher aus Sicht des AFW nicht durch das Urteil 1C_469/2019 und 1C_483/2019 vom 28. April 2021 aufgehoben worden sei. Somit sei die rechtliche Beibehaltung dieser Fläche im Waldareal verwirkt. Die Fläche un- terliege nicht mehr der Waldgesetzgebung, sondern allein dem Raumplanungsgesetz und dem Planungs- und Baugesetz des Kantons Zug (wenn auch der Waldabstand gemäss § 12 Abs. 1 PBG betroffen sei, der sich im Waldgesetz begründe). Zugleich interpretiere das AFW das Bundesgerichtsurteil 1C_469/2019 und 1C_483/2019 vom 28. April 2021 in für den Wald analoger Betrachtung so, dass bei Umnutzungen von Bauten und Anlagen im Wald, die wie vorliegend einer Rodung gleichkämen, die Verwirkungsfrist von 30 Jah- ren nicht angewendet werden könne, da solche Umnutzungen – wiederum in analoger Anwendung des Raumplanungsgesetzes – nicht zonenkonform (als Zweckentfremdung von Waldboden und daher eben ein Rodungstatbestand) und schon gar nicht in einer Bauzone erfolgten. Massgebend wäre in solchen Fällen – wie auch dem vorliegenden – die Inkraftsetzung des Gewässerschutzgesetzes am 1. Juli 1972 als Stichtag für die Frage nach der Rechtmässigkeit der Umnutzung und damit dem Fortbestand oder eben der Auf- hebung der Parkierungsfläche. H. In seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2021 liess der Beschwerdeführer geltend ma- chen, mit dem Bundesgerichtsurteil 1C_469/2019 vom 28. April 2021 habe die Frage, ob der streitige Waldparkplatz als solcher wie auch in seiner Nutzungsintensität bereits seit mehr als 30 Jahren bestehe, im vorliegenden Streitfall ihre Entscheidungsrelevanz verlo-
5 Urteil V 2021 37 ren. Es erübrige sich damit von vornherein, über diesen Streitpunkt ein Beweisverfahren durchzuführen. Der Waldparkplatz sei bis heute nie bewilligt worden. Er sei aber ohne Zweifel bewilligungspflichtig. Da bis heute über den Waldparkplatz nie ein Bewilligungsver- fahren durchgeführt worden sei, sei dieser formell rechtswidrig. Aus Sicht des Beschwer- deführers seien vorliegend die Voraussetzungen für einen Verzicht auf ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren gegeben. So sei es offensichtlich, dass für die Errichtung eines Waldparkplatzes mitten in einem Schutzwald keine rechtliche Grundlage bestehe. Die Be- anspruchung von Waldboden zu (nicht forstlichen und damit waldfremden) Parkierungs- zwecken stelle eine unzulässige Zweckentfremdung dieses Waldbodens und damit eine Rodung dar und könnte nur bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 2 WaG bewilligt werden. Diese strengen Voraussetzungen seien jedoch eindeutig nicht erfüllt. Es fehle dazu offenkundig bereits an der Standortgebundenheit (Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG). I. Die Korporation Zug liess am 9. Juli 2021 vorbringen, der breiten Bevölkerung der Stadt und des Kantons Zug seien die örtlichen Verhältnisse um den Waldparkplatz und dessen Bestand seit mehr als 30 Jahren, ja selbst bereits vor 1972 und noch länger, bes- tens bekannt. Es liege somit Allgemein-Notorietät bei der breiten Bevölkerung über die Nutzung des Platzes als Waldparkplatz seit vielen Jahrzehnten vor. Mehrere Zeugen wür- den diese Tatsache bestätigen können. Die Befragung von Zeugen sei mehrfach offeriert worden, was nun wiederholt und ergänzt werde. Darüber hinaus werde das langjährige Bestehen des Waldparkplatzes auch aus weiteren Beweismitteln, namentlich dem Schrei- ben des Kantonsforstamtes vom 21. Mai 2004 an das Polizeiamt der Stadt Zug sowie dem Artikel in der Zuger Zeitung vom 5. Februar 2019 belegt. Aus Luftbildern lasse sich zudem mit Sicherheit erkennen, dass bereits 21 Jahre lang Autos auf dem Waldparkplatz abge- stellt würden. Im Übrigen habe die Eröffnung des Zugerberg Bike-Trails keinen entschei- denden und nachhaltigen Einfluss auf die Passagierzahlen der Zugerbergbahn gehabt, und der Parkplatz sei auch früher – beispielsweise in den 1970er-Jahren, wo sogar die Zuger Polizei zur Parkplatzeinweisung beigezogen worden sei, – schon intensiv genutzt worden. Es sei von einer sich über die Jahre und Jahrzehnte hinweg organisch ändernden Nutzung auszugehen. J. In einer weiteren Stellungnahme vom 16. September 2021 ergänzte das AFW, das Bundesgerichtsurteil 1C_469/2019 und 1C_483/2019 vom 28. April 2021 beziehe sich auf nicht zonenkonforme Bauten und Anlagen, die unrechtmässig erstellt worden seien. Die Frage der Rechtmässigkeit wiederum hänge vom Erstellungszeitpunkt ab, und zwar, ob dieser vor Inkrafttreten des ersten Gewässerschutzgesetzes am 1. Juli 1972 liege, als we-
6 Urteil V 2021 37 der in Bauzonen und Nichtbauzonen unterschieden worden noch eine Baubewilligung für Bauten und Anlagen nach dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 erforderlich ge- wesen sei. Die Frage nach der Dauer des Bestandes der Parkplatznutzung auf der stritti- gen Anlage habe sich demnach entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht er- ledigt, sondern vielmehr verlagert. Entscheidend sei vorliegend die Frage, ob die Anlage bereits vor Inkrafttreten des ersten Gewässerschutzgesetzes als Parkierungsfläche ge- nutzt worden und diese Nutzung als Umnutzung zu werten sei. K. Auch die Korporation Zug liess sich – am 20. September 2021 – noch einmal ver- nehmen. Sie liess vorbringen, das Bundesgerichtsurteil 1C_469/2019 und 1C_483/2019 vom 28. April 2021 habe für das vorliegende Verfahren keine Relevanz. In Bezug auf sei- ne eigenen Rückweisungsentscheide gehe das Bundesgericht nämlich von einer Bindung an die im ersten Rechtsgang entschiedenen Fragen aus, so dass es im zweiten Rechts- gang eine allfällige seither ergangene Rechtsprechungsänderung nicht berücksichtigen dürfe. Im vorliegenden Fall habe das Bundesgericht im Urteil 1C_250/2020 vom 25. März 2021 den Waldparkplatz nicht als definitiv unzulässig beurteilt und es habe auch nicht ent- schieden, dass die 30-jährige Verwirkungsfrist für Bauten ausserhalb der Bauzonen keine Anwendung finde. Das Verwaltungsgericht wie auch das Bundesgericht könne sich daher bei einer Neubeurteilung nicht auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil 1C_469/2019 und 1C_483/2019 vom 28. April 2021 abstützen. Sollte das Gericht dennoch die Auffas- sung vertreten, dass das zwischenzeitlich ergangene Urteil 1C_469/2019 und 1C_483/2019 vom 28. April 2021 des Bundesgerichts vorliegend zu beachten sei, sei dar- auf hinzuweisen, dass jedenfalls die Bestandesgarantie für Bauten und Anlagen ausser- halb der Bauzone, die vor dem 1. Juli 1972 erstellt worden seien, weiterhin gelte. Das neue Urteil 1C_469/2019 und 1C_483/2019 lasse sich folglich nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall anwenden, und der Waldparkplatz könne nicht mit Verweis auf die neue Rechtsprechung als unzulässig betrachtet werden. Zu prüfen bleibe in allen Fällen noch, ob eine Baute und Anlage Bestandesschutz nach Art. 24c RPG geniesse. Artikel 24c RPG sei anwendbar auf altrechtliche Bauten und Anlagen, die rechtmässig erstellt oder geän- dert worden seien, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinne des Bundesrechts geworden sei (Art. 41 Abs. 1 RPV). Für die Frage der Rechtmäs- sigkeit der Nutzung und deren Fortbestand oder Aufhebung sei somit die Inkraftsetzung des Gewässerschutzgesetzes am 1. Juli 1972 als Stichtag massgebend. Die Korporation Zug dürfe nicht einfach als "bösgläubig" bezeichnet werden. Sie könne letztlich nicht wis- sen, ob die seit Jahrzehnten ausgeübte Parkierung einst doch – mit oder ohne Bewilligung
– zulässig gewesen oder durch Zeitablauf schon in früherer Zeit zulässig geworden sei.
7 Urteil V 2021 37 Insofern sei die Korporation Zug gutgläubig. Seitens der Behörden seien überdies nie Rückbau- bzw. Umnutzungsanordnungen oder dergleichen erfolgt. Die Korporation Zug habe auch mangels Einschreitens der Behörden annehmen dürfen, dass die von Naherho- lungssuchenden ausgeübte Nutzung rechtmässig sei bzw. geworden sei. Insofern sei die Haltung der Korporation Zug auch unter dem Titel des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zu schützen. Vorliegend sei der Rückbau bzw. die Schliessung des Waldparkplatzes auch mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht vereinbar. Neben dem privaten Interesse der Korporation Zug bestehe auch ein gewichtiges öffentliches In- teresse an der Beibehaltung der Parkplatznutzung (für Naherholungssuchende). Weiter beeinträchtige die Nutzung als Parkplatz weder die Schutz- noch die Nutzfunktion des Waldes noch das Bestandesgefüge des Waldes. Ebenso wenig stünden der Beibehaltung des Parkplatzes andere schwerwiegende öffentliche Interessen entgegen. Schliesslich sei nicht erstellt, dass der Parkplatz über die Jahre ausgedehnt worden oder eine wesentliche Nutzungsintensivierung erfolgt sei. Eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes sei daher nicht gerechtfertigt; dies zumal auch der Platz als unbestockte Fläche ohnehin bestehen bleibe. Aus all diesen Gründen sei davon auszugehen, dass der Waldparkplatz als solcher Bestandesgarantie geniesse, ein Rückbau oder eine Schliessung als Parkplatz aber jedenfalls unverhältnismässig wäre. L. Die letzte Eingabe im vorliegenden Verfahren liess der Beschwerdeführer am
23. September 2021 machen. Darin bestritt er die Auffassung des AFW, dass die Parkie- rungsfläche nicht mehr der Waldgesetzgebung unterstehe, sondern eigentlich Bauland sei. Richtig sei, dass die besagte Fläche rechtsgültig als Wald ausgeschieden sei. Daran wür- de auch ein Rodungsverfahren nichts ändern. Zu Recht sei die Waldqualifikation auch im bundesgerichtlichen Verfahren unbestritten geblieben. Paradox mute an, dass ausgerech- net die (untätig gebliebene) Behörde die Frage aufwerfe, ob nicht der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel gegen den Zugerberg-Trail hätte ergreifen müssen. Richtig sei vielmehr, dass die Verkehrsthematik (und damit die Parkierungsfrage) von Amtes wegen bereits im Bewilligungsverfahren von Stadt und Kanton Zug hätte behandelt werden müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Bei diesem Waldareal handle es sich nicht bloss um Wald im Sinne der Waldgesetzgebung, sondern seit 2012 auch um Schutzwald. Das Gebiet des Waldparkplatzes sei erheblichen Naturgefahren ausgesetzt und eigne sich damit nicht nur in rechtlicher Hinsicht, sondern auch in tatsächlicher Beziehung, nämlich aufgrund der Be- schaffenheit des Bodens, nicht für eine Überbauung mit Bauten und Anlagen, also auch nicht für eine Parkierungsanlage, wie sie hier in Frage stehe. Eine "Überführung der Wald-
8 Urteil V 2021 37 fläche in eine Nutzungszone nach dem Raumplanungsgesetz" bzw. eine "Zonenanpas- sung" sei damit ausgeschlossen (Art. 15 Abs. 4 lit. a RPG). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das vorliegende Verfahren ist durch den Rückweisungsentscheid des Bundesge- richts bedingt. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist ohne weiteres gegeben. 2. 2.1 Mit Urteil 1C_469/2019 und 1C_483/2019 vom 28. April 2021 – somit nach dem Erlass des Urteils 1C_250/2020 vom 25. März 2021, welches im vorliegenden Fall zur Rückweisung geführt hatte, – entschied das Bundesgericht, es gebe keinen Raum für die "Ersitzung" von rechtswidrigen Nutzungen ausserhalb der Bauzone. Der Wiederherstel- lungsanspruch ausserhalb der Bauzone verwirke nicht, auch nicht nach 30 Jahren. Die Parteien wurden zur Stellungnahme zu BGer 1C_469/2019 und 1C_483/2019 eingeladen. 2.2 Die Korporation Zug brachte dabei u.a. vor, das Bundesgerichtsurteil 1C_469/2019 und 1C_483/2019 vom 28. April 2021 habe für das vorliegende Verfahren keine Relevanz. In Bezug auf seine eigenen Rückweisungsentscheide gehe das Bundes- gericht nämlich von einer Bindung an die im ersten Rechtsgang entschiedenen Fragen aus, so dass es im zweiten Rechtsgang eine allfällige seither ergangene Rechtspre- chungsänderung nicht berücksichtigen dürfe. Im vorliegenden Fall habe das Bundesge- richt im Urteil 1C_250/2020 vom 25. März 2021 den Waldparkplatz nicht als definitiv un- zulässig beurteilt und es habe auch nicht entschieden, dass die 30-jährige Verwirkungsfrist für Bauten ausserhalb der Bauzonen keine Anwendung finde. Das Verwaltungsgericht wie auch das Bundesgericht könne sich daher bei einer Neubeurteilung nicht auf das zwi- schenzeitlich ergangene Urteil 1C_469/2019 und 1C_483/2019 vom 28. April 2021 abstüt- zen. 2.3 In Bezug auf seine eigenen Rückweisungsentscheide geht das Bundesgericht von einer Bindung an die im ersten Rechtsgang entschiedenen Fragen aus, so dass es im zweiten Rechtsgang weder neue rechtliche Vorbringen der Parteien noch seine seither er- gangene Rechtsprechung berücksichtigen darf (BGE 135 III 334 E. 2). Diese Bindungswir-
9 Urteil V 2021 37 kung auch für das Verwaltungsgericht ist sachgerecht, denn die fehlende Bindung würde letztlich dazu führen, dass der im ersten Rechtsgang unterliegenden Partei faktisch eine zweite Beschwerdemöglichkeit und ein Recht auf Wiedererwägung eingeräumt würde (vgl. Marco Donatsch, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
3. Aufl. 2014, § 64 N 22). Die Rückweisung soll nicht dazu führen, dass ein Beschwerde- führer besser gestellt wird, als wenn das Bundesgericht reformatorisch entschieden hätte (Johanna Dormann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 107 N 18). 2.4 Die oben beschriebene Bindungswirkung gilt jedoch nur für entschiedene Fragen. In seinem Urteil 1C_469/2019 und 1C_483/2019 vom 28. April 2021 hat das Bundesge- richt festgehalten, es habe noch nie in grundsätzlicher Weise geprüft, ob die für die Wie- derherstellung innerhalb der Bauzone entwickelte 30-jährige Verwirkungsfrist auch aus- serhalb der Bauzone anwendbar sei. Auch im durch das vorliegende Verfahren ausgelös- ten Urteil 1C_250/2020 vom 25. März 2021 fällte das Bundesgericht keinen definitiven Entscheid über diese Frage. Es erwog einzig, der über 30-jährige Bestand des umstritte- nen Waldparkplatzes sei weder allgemein- noch gerichtsnotorisch. Zudem fehlten Feststel- lungen zu Ausmass und Frequenz der Nutzung vor 30 Jahren, und das Verwaltungsge- richt werde auch die Auswirkungen der Eröffnung des Zugerberg Bike-Trails im Mai 2016 nochmals überprüfen müssen. Mangels Vorliegens einer höchstrichterlich bereits früher entschiedenen Frage hat sich daher das Gericht auf das Urteil 1C_469/2019 und 1C_483/2019 vom 28. April 2021 und die darin enthaltene Aussage, dass es keine Verwir- kungsfrist für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausserhalb der Bauzone gebe und damit eine Tolerierung von Bauten und Anlagen, die ohne Baubewilligung errich- tet wurden, ausgeschlossen ist, abzustützen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass A.________ (fortan: der Beschwerdeführer) keinen ungerechtfertigten Vorteil erlangt, war er doch im ersten Rechtsgang nicht die unterliegende Partei. 3. 3.1 Das Amt für Wald und Wild des Kantons Zug (AFW) macht geltend, da es sich bei einer nichtforstlichen Anlage in dieser Grössenordnung nach den Kriterien der Waldge- setzgebung nicht mehr um eine nachteilige Nutzung nach Art. 16 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) handle, sei bei der Umnutzung des Holzla- gerplatzes in einen Parkplatz von einer Rodung nach Art. 4 WaG auszugehen. Dieser Ro- dungstatbestand führe zu einer Überführung von Waldfläche in eine Nutzungszone nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG; SR 700). Gestützt auf diese Feststel-
10 Urteil V 2021 37 lung berufe sich das AFW auf BGE 105 Ib 265, welcher aus Sicht des AFW nicht durch das Urteil 1C_469/2019 und 1C_483/2019 vom 28. April 2021 aufgehoben worden sei. Somit sei die rechtliche Beibehaltung dieser Fläche im Waldareal verwirkt. Die Fläche un- terliege nicht mehr der Waldgesetzgebung, sondern allein dem RPG und dem Planungs- und Baugesetz des Kantons Zug (dem letzteren bezüglich des Waldabstands). Zugleich interpretiere das AFW das Bundesgerichtsurteil 1C_469/2019 und 1C_483/2019 in für den Wald analoger Betrachtung so, dass bei Umnutzungen von Bauten und Anlagen im Wald, die wie vorliegend einer Rodung gleichkämen, die Verwirkungsfrist von 30 Jahren nicht angewendet werden könne, da solche Umnutzungen – wiederum in analoger Anwendung des Raumplanungsgesetzes – nicht zonenkonform (als Zweckentfremdung von Waldbo- den und daher eben ein Rodungstatbestand) und schon gar nicht in einer Bauzone erfolg- ten. Massgebend wäre in solchen Fällen – wie auch dem vorliegenden – die Inkraftset- zung des Gewässerschutzgesetzes am 1. Juli 1972 als Stichtag für die Frage nach der Rechtmässigkeit der Umnutzung und damit dem Fortbestand oder eben Aufhebung der Parkierungsfläche. Vor dem 1. Juli 1972 sei weder in Bauzonen und Nichtbauzonen unter- schieden worden, noch sei eine Baubewilligung für Bauten und Anlagen nach dem RPG vom 22. Juni 1979 erforderlich gewesen. 3.2 Die Korporation Zug bringt vor, trotz des zwischenzeitlich ergangenen Urteils 1C_469/2019 und 1C_483/2019 vom 28. April 2021 gelte die Bestandesgarantie für Bau- ten und Anlagen ausserhalb der Bauzone, die vor dem 1. Juli 1972 erstellt worden seien, weiterhin. Das neue Urteil 1C_469/2019 und 1C_483/2019 lasse sich folglich nicht ohne weiteres auf vorliegenden Fall anwenden, und der Waldparkplatz könne nicht mit Verweis auf die neue Rechtsprechung als unzulässig betrachtet werden. Zu prüfen bleibe in allen Fällen noch, ob eine Baute und Anlage Bestandesschutz nach Art. 24c RPG geniesse. Ar- tikel 24c RPG sei anwendbar auf altrechtliche Bauten und Anlagen, die rechtmässig er- stellt oder geändert worden seien, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinne des Bundesrechts geworden sei (Art. 41 Abs. 1 RPV). Für die Frage der Rechtmässigkeit der Nutzung und deren Fortbestand oder Aufhebung sei somit die Inkraftsetzung des Gewässerschutzgesetzes am 1. Juli 1972 als Stichtag massge- bend. 3.3 Es ist dem AFW zuzustimmen, dass es sich bei der Umnutzung des Holzlager- platzes um einen Rodungstatbestand handelt. Auch der Beschwerdeführer geht davon aus, dass die Beanspruchung von Waldboden zu (nicht forstlichen und damit waldfrem- den) Parkierungszwecken eine Rodung darstellt. Das Gleiche ist Ziff. 3.2 der Stellung-
11 Urteil V 2021 37 nahme des Bundesamts für Umwelt BAFU vom 25. August 2020 im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens vor Bundesgericht zu entnehmen (V 2019 80, act. 23). Dort geht das BAFU davon aus, dass die Nutzung als Parkplatzfläche gegenüber der Verwendung als Holzlagerplatz überwiege und nicht bloss eine unbeachtliche Nebenverwendung der Fläche darstelle. Bei der Beanspruchung von Waldboden für Freizeitzwecke werde der Boden der forstlichen Nutzung entzogen und für dauerhaft waldfremde Zwecke genutzt. Zudem würde es sich bei einer nichtforstlichen Baute mit einer Fläche von ca. 800 m2 nicht mehr um eine punktuelle oder unbedeutende Beanspruchung von Waldboden han- deln, weshalb auch nicht von einer nichtforstlichen Kleinbaute die Rede sein könne. Daher sei das BAFU der Auffassung, dass für die Erstellung und die Umnutzung der Fläche zu einem Waldparkplatz in einem nachträglichen Bewilligungsverfahren eine Bau- und Ro- dungsbewilligung hätte eingeholt werden müssen. 3.4 Nicht zu folgen ist jedoch dem AFW, wenn es geltend macht, der vorliegende Ro- dungstatbestand führe dazu, dass die Parkierungsfläche nicht mehr der Waldgesetzge- bung unterstehe, sondern eigentlich Bauland sei ("Überführung der Waldfläche in eine Nutzungszone nach dem RPG"). Die besagte Fläche ist rechtsgültig als Wald ausgeschie- den. Daran würde auch ein Rodungsverfahren nichts ändern, höchstens die Zuweisung zu einer raumplanungsrechtlichen Nutzungszone mittels Revision des Zonenplans, was vor- liegend aber nicht der Fall ist. Die Waldqualifikation blieb im Übrigen auch im bundesge- richtlichen Verfahren unbestritten. Die Parkierungsfläche unterliegt weiterhin der Waldge- setzgebung. Deshalb kann auch nicht gesagt werden, der Parkplatz sei vor dem Inkrafttre- ten des ersten Gewässerschutzgesetzes (1. Juli 1972) rechtmässig erstellt bzw. genutzt worden, weshalb er fortbestehen bleiben könne. Es ist somit auch der Korporation Zug zu widersprechen, wenn sie vorbringt, dass der Bestandesschutz nach Art. 24c RPG für Bau- ten und Anlagen ausserhalb der Bauzone zu prüfen und dieser zu bejahen sei, wenn sich herausstellen sollte, dass der Waldparkplatz bereits vor dem 1. Juli 1972 als solcher ge- nutzt worden sei. Ein rechtlicher "Besitzstand" liegt hier nicht vor. Der Waldparkplatz bleibt formell rechtswidrig, weil nicht belegt werden kann, dass er je einmal bewilligt worden ist. Daraus folgt, dass vorliegend der Status der Rechtmässigkeit auch nicht durch Zeitablauf "ersessen" werden kann. Es erübrigt sich somit, über die Frage, ob der streitige Wald- parkplatz als solcher wie auch in seiner Nutzungsintensität bereits seit mehr als 30 Jahren besteht, ein Beweisverfahren durchzuführen und die von der Korporation Zug offerierten Zeugen anzuhören.
12 Urteil V 2021 37 3.5 Die Legalisierung der strittigen Fläche als Parkplatz könnte nur mit einer nachträg- lichen Bau- und Rodungsbewilligung erfolgen. Ein sinngemässes Gesuch um Erteilung ei- ner solchen Bewilligung ist der Argumentation der Korporation Zug zu entnehmen. Das Amt für Wald und Wild ist daher aufzufordern, ein entsprechendes Bewilligungsverfahren durchzuführen. Es wird dabei insbesondere zu prüfen haben, ob der Parkplatz auf den bisherigen Standort im Wald angewiesen ist (Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG). Dabei wird eine ab- solute Standortgebundenheit nicht verlangt, da immer eine gewisse Wahlmöglichkeit be- steht. Es genügt eine relative Standortgebundenheit, wovon auszugehen ist, wenn objekti- ve Gründe für die Wahl des Standorts vorliegen, ohne dass es sich um den einzig mögli- chen Standort handeln muss. Die Bejahung der relativen Standortgebundenheit setzt in- dessen ebenfalls voraus, dass eine umfassende Abklärung von Alternativstandorten statt- gefunden hat. Je grösser das Interesse an der Walderhaltung ist, desto höher sind die An- forderungen an die Sorgfalt der Standortevaluation (Beatrice Wagner Pfeifer, Umweltrecht,
2. Aufl. 2021, Rz. 1718). 3.6 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht gesagt werden, dass die vorliegende Benützung des Waldbodens als Parkplatz auf keinen Fall die Voraussetzun- gen von Art. 5 Abs. 2 WaG erfüllt. Eine umgehende Schliessung des bisher nicht bewillig- ten Waldparkplatzes wäre deshalb insbesondere aufgrund der bisherigen jahrzehntelan- gen Nutzung als Parkplatz unverhältnismässig. Das Amt für Wald und Wild hat sich jedoch bewusst zu sein, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer späteren Rechtsverzöge- rungsbeschwerde wohl zu Recht monieren könnte, es liege weiterhin keine rechtskräftige Bewilligung vor, und er dannzumal erneut die Schliessung des Parkplatzes verlangen könnte, sollte das Bewilligungsverfahren nicht innert nützlicher Frist abgeschlossen wer- den. 3.7 3.7.1 Der Beschwerdeführer verlangt neben der Schliessung des Waldparkplatzes auch, dass der Holzlagerplatz aufzugeben oder zumindest auf die notwendige Dimension zu re- duzieren sei, da er seiner Meinung nach mit einer Fläche von über 800 m2 für eine forstli- che Nutzung massiv überdimensioniert sei. Der Platz werde seit Jahren nicht mehr zur Holzlagerung verwendet. Er begründet sein Begehren damit, bei diesem Waldareal handle es sich seit 2012 um Schutzwald. Dass Naturgefahren in diesem Gebiet keineswegs nur theoretischer Natur seien, sondern ganz konkret bestünden, hätten die Unwetter vom
25. Juli 2021 drastisch vor Augen geführt. Im Zuge dieser Unwetter sei nicht nur der Brun- nenbach über die Ufer getreten, sondern es hätten umfangreiche Hangmuren und Rut-
13 Urteil V 2021 37 schungen stattgefunden. Dabei sei rund ein Drittel bis die Hälfte des westlichen Platzbe- reichs abgerutscht. Wie bereits bei früheren Unwettern sei der über die Ufer getretene Brunnenbach teilweise über den Waldparkplatz und die Oberbodenstrasse abgeflossen. Die Wassermassen hätten auch diesmal die Liegenschaft Nr. D.________ überflutet und seien in das von Menschen bewohnte Gebäude Nr. E.________ eingedrungen. Eine we- sentliche Mitverantwortung für die Überflutung komme dabei dem Waldparkplatz zu, da dieser eine baulich geschaffene künstliche Neigung gegen den Hang aufweise und da- durch den Überlauf kanalisiere und ins Siedlungsgebiet führe, anstatt einen natürlichen Abfluss durch den Wald zu ermöglichen. 3.7.2 Der infrage stehende Waldbereich wurde vom Kanton Zug als Schutzwald ausge- schieden. Gemäss den Modellierungen von SilvaProtect-CH (Projekt des BAFU, welches ermöglicht, eine gesamtschweizerische Schutzwaldausscheidung von vergleichbarer Qua- lität anhand vereinheitlichter Kriterien vorzunehmen) sind in diesem Bereich Hangmuren der wichtigste Naturgefahrenprozess. Zudem kann es in diesem Gebiet auch zu Ober- flächenabflüssen kommen. Das BAFU führt in seiner Stellungnahme vom 25. August 2020 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht (V 2019 80; act. 23, Ziff. 3.3.2) aus, ohne Kenntnis der lokalen Gegebenheiten könne vorliegend nicht abschliessend be- urteilt werden, welche Wirkung der unbestockten Fläche im Hinblick auf die Schutzwirkung zukomme. Nach Einschätzung des BAFU liege es aber im Bereich des Möglichen, dass das ursprüngliche Entfernen der Bäume für den Holzlagerplatz die Schutzwirkung lokal vermindert habe. Hingegen führe die Nutzung des Holzlagerplatzes als Parkplatz aus Sicht des BAFU nicht zu einer zusätzlichen Gefährdung bzw. einer Reduktion der Schutz- wirkung. Die Qualifizierung der Fläche als Holzlagerplatz oder als Parkplatz sei somit nicht entscheidend für deren Schutzwirkung. Bei beiden Funktionen bleibe die Fläche unbe- stockt. 3.7.3 Es wird Aufgabe des Amtes für Wald und Wild sein zu prüfen, ob für den Wald- parkplatz eine nachträgliche Bewilligung erteilt werden kann und/oder wie mit der bereits gerodeten Fläche umzugehen ist. Das Gericht hat sich jedoch diesbezüglich bereits fol- gende Gedanken gemacht: Das ursprüngliche Entfernen der Bäume links und rechts der Oberbodenstrasse für den Holzlagerplatz mag zwar die Schutzwirkung des Waldes lokal etwas vermindert haben. Es ist jedoch davon auszugehen, dass dies nur in sehr geringem Ausmass der Fall ist. Die Oberbodenstrasse führt vom Übergang über den Brunnenbach in Richtung Westen bis zum hier umstrittenen Holzlagerplatz. Der Holzlagerplatz selber hat eine Länge von ca. 55 m, und an seiner breitesten Stelle weist er ca. 15 m auf. Er ist
14 Urteil V 2021 37 ziemlich genau von Süden nach Norden ausgerichtet. Die Oberbodenstrasse führt unge- fähr in seiner Mitte darüber. Fahrzeuge haben bisher jeweils links und rechts der Oberbo- denstrasse parkiert. Zwischen dem Brunnenbach und dem nördlichen Ende des Holzla- gerplatzes bzw. des bisherigen Waldparkplatzes, beim Waldausgang, weist die Oberbo- denstrasse ein ungefähr gleichmässiges Gefälle von 6 m auf. Auch die Fläche des Holzla- gerplatzes bzw. die Parkierungsfläche links und rechts der Oberbodenstrasse weist das gleiche Gefälle Richtung Norden wie die Oberbodenstrasse auf. Dies bedeutet, dass, wenn der Brunnenbach über sein Ufer tritt, nur unwesentlich mehr Wasser über die Ober- bodenstrasse und den Holzlagerplatz Richtung Norden, dem Waldrand entgegen und von da hangabwärts gegen Westen fliesst, falls der Holzlagerplatz in seiner bisherigen Dimen- sion bestehen bleibt. Würde dieser verkleinert oder sogar wieder aufgeforstet, würde den- noch praktisch die gleiche Menge Wasser über die weiterhin bestehende, als Kanal die- nende Oberbodenstrasse in Richtung Norden und gegen den Waldausgang hin fliessen, wie in der gegenwärtigen Situation. Der Holzlagerplatz befindet sich zudem an einem rela- tiv flachen Standort des Zugerberghangs, wo das Fehlen der Bestockung die Schutzwir- kung des umliegenden Waldes nach Fachmeinung des Amts für Wald und Wild nicht be- einträchtigt (vgl. Vernehmlassung des AFW vom 10. Oktober 2019, act. 5, Rz. 30, im Ver- fahren V 2019 80). Vor diesem Hintergrund wäre eine Verkleinerung oder gar eine Wie- deraufforstung des Holzlagerplatzes vermutlich unverhältnismässig. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde vom 9. September 2019 gut- zuheissen ist. Der angefochtene Entscheid des Amts für Wald und Wild des Kantons Zug vom 9. August 2019 ist aufzuheben. Die Sache ist an das Amt für Wald und Wild zurück- zuweisen, damit dieses ein nachträgliches Bewilligungsverfahren betreffend den Wald- parkplatz durchführt. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die beiden unterliegenden Parteien gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) grundsätzlich die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.–, somit je Fr. 1'250.–, zu tragen. Das Gericht belastet dem Amt für Wald und Wild jedoch keine Kosten (§ 24 Abs. 1 VRG). Die Korporation Zug hat hingegen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'250.– zu tragen. Der vom Beschwerdeführer im Verfahren V 2019 80 bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– wird zurückbezahlt.
15 Urteil V 2021 37 5.2 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zu- zusprechen. Das Honorar für die berufsmässige Vertretung ist nach dem Zeit- und Ar- beitsaufwand, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzu- setzen und versteht sich inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen (§ 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht; BGS 162.12). Das Gericht erachtet eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.– (inkl. MWST und Barauslagen), welche das Amt für Wald und Wild des Kantons Zug und die Korporation Zug je zur Hälfte dem Beschwerdeführer zu bezahlen haben, als angemessen. Mit dieser Parteientschädi- gung werden nicht nur die Aufwendungen im vorliegenden Verfahren, sondern auch jene im Verfahren V 2019 80 abgegolten.
16 Urteil V 2021 37 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Amts für Wald und Wild des Kantons Zug vom 9. August 2019 aufgehoben. Die Sache wird an das Amt für Wald und Wild zurückgewiesen, damit dieses ein nachträgliches Bewilligungsver- fahren betreffend den Waldparkplatz durchführt. 2. Der Korporation Zug werden Gerichtskosten von Fr. 1'250.– auferlegt. Der vom Beschwerdeführer im Verfahren V 2019 80 bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– wird ihm zurückbezahlt. 3. Das Amt für Wald und Wild des Kantons Zug und die Korporation Zug haben den Beschwerdeführer unter Solidarhaft mit je Fr. 3'000.– (inkl. MWST und Barausla- gen) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an das Amt für Wald und Wild des Kanton Zug, an den Rechtsvertreter der Korporation Zug (im Doppel, Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an das Bundesamt für Umwelt, z.K. an den Stadtrat von Zug und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug (nur Dispositiv). Zug, 13. Mai 2022 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am