Straf- und Massnahmenvollzug (unentgeltliche Rechtsverbeiständung)
Erwägungen (8 Absätze)
E. 9 Urteil V 2021 28 Vollzugsplan eine wesentliche Grundlage für die Meinungsbildung und Entscheidfindung in einem von Amtes wegen oder auf Gesuch hin eingeleiteten Verwaltungsverfahren sein, in welchem – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung gegeben ist. Zu denken ist etwa an Verfahren um Prüfung der probeweisen Entlassung, der Bewilligung von Vollzugslockerungen oder der Zulässigkeit von Vollzugs- bzw. medizinischen (Zwangs-)Massnahmen. In einem solchen Verfahren muss auch das Fehlen, die Unvollständigkeit, Rechtswidrigkeit und Unzweckmässigkeit eines Vollzugsplanes gerügt werden können, sofern ein enger Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand besteht (vgl. zum Ganzen BGE 128 I 225 E. 2.4.3 f.). Der gleichen Meinung ist die Lehre, wonach jede einzelne Lockerungsstufe zum gegebenen Zeitpunkt bei der Vollstreckungsbehörde beantragt und begründet sein muss. Die Vollstreckungsbehörde bewilligt oder lehnt das Gesuch schliesslich mit anfechtbarer Verfügung ab (Brägger, a.a.O., Art. 75 N 17 mit weiteren Hinweisen). 3.5 Vorliegend handelt es sich um die Einholung eines Gutachtens zwecks Ausarbeitung der weiteren Vollzugsplanung. Im Einklang mit der Argumentation des Bundesgerichts ist festzuhalten, dass auch hier die kantonale Gesetzgebung (JVV ZG) kein förmliches Verwaltungsverfahren mit dazugehörigen Mitwirkungsrechten und - pflichten der inhaftierten oder verwarnten Person für das Erstellen der Vollzugsplanung vorsieht. Das Einholen des vorliegenden Gutachtens stellt auch keinen hoheitlichen Rechtsanwendungsakt dar, wofür ein staatliches Verfahren vorgesehen sein müsste, bestand doch der primäre Zweck des aktuellen Gutachtens, wie der VBD dies auch klar darlegt (VBD-act. 2.8), im Gewinnen von zusätzlichen aktualisierten Informationen in Bezug auf den neuen Wissensstand und die aktuell vorhandenen, auf die Persönlichkeitsstörung wie die des Beschwerdeführers ausgerichteten Therapiemöglichkeiten. Dieser Ansicht folgt grundsätzlich auch die Vorinstanz, welche zunächst in der Verfügung vom 16. März 2020 festhielt, dass die Vollzugsplanung an sich kein förmliches Verwaltungsverfahren darstellt (VBD-act. 2.16 Rz. 3.2) und weiter in der strittigen Verfügung vom 18. Februar 2021 das Wort "Verfahren" in Bezug auf die Stellungnahme zum Gutachten in Anführungszeichen setzt (VBD-act. 2.23 Rz. 3). Der Verzicht des Gesetzgebers, die Vollzugsplanung als ein förmliches Verfahren auszugestalten, deutet unmissverständlich darauf hin, dass bei der Vollzugsplanung an sich kein schwerwiegender Eingriff in die Rechtsposition des Beschwerdeführers erfolgt. Das
E. 10 Urteil V 2021 28 Gleiche muss auch für die verschiedenen Etappen der Vollzugsplanung – wie vorliegend das Einholen eines Verlaufsgutachtens – gelten. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers führt aus, dass das vorliegende Gutachten in die Rechtsposition des Beschwerdeführers eingreife, indem dieses ihm eine sehr belastende Legalprognose stelle und eine Empfehlung abgegeben werde, von Lockerungsschritten abzusehen. Die mit dem vorliegenden Gutachten bestätigte hohe Rückfallgefahr ist eng mit dem Störungsbild des Beschwerdeführers verbunden (VDB- act. 9.11 S. 77). Um Veränderungen zu erreichen, muss seine Persönlichkeitsstörung – wie die Rechtsvertreterin dies richtig erkennt – therapiert werden. Die Anordnung von geeigneten Therapien hängt aber gänzlich davon ab, ob solche nach dem heutigen Wissensstand überhaupt vorhanden sind. Die Anordnung von ungeeigneten Therapien kann dagegen kontraproduktiv sein (VBD-act. 2.8). Gerade deswegen sind die vollziehenden Behörden auf das vorliegende Gutachten angewiesen. Die Empfehlung des Gutachters, von Lockerungsschritten abzusehen, führt nicht zu einer neuen Rechtsposition des Beschwerdeführers, da die Anordnung von Lockerungsschritten bei der gleich gebliebenen negativen Legalprognose nicht möglich wäre; Letztere kann sich im Falle des Beschwerdeführers in erster Linie mittels einer entsprechenden Therapie verbessern. Das Gutachten – und dies übersieht die Rechtsvertretung – dient eher als Hilfestellung bezüglich der Verbesserung der Legalprognose des Beschwerdeführers und stellt somit nicht einen schweren Eingriff in seine Rechtsposition dar. 3.6 Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung dessen, dass es bei der Vollzugsplanung, wie ebenfalls bereits ausgeführt, um die Ausgestaltung eines durch Gerichtsurteil angeordneten Freiheitsentzugs geht, wofür das Bundesgericht einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Grundsatz verneint hat, und der Vollzugsplan an sich weder anfechtbar ist noch einklagbare Rechte begründet (vgl. vorne E. 3.3.1.2), ist festzuhalten, dass ein grundsätzlicher Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für die Einreichung der Stellungnahme zum für die Planung des Vollzugs eingeholten Gutachten zu verneinen ist. Sollte aufgrund des Vollzugsplans zu gegebener Zeit ein förmliches Verwaltungsverfahren
– von Amtes wegen oder auf Gesuch hin – eingeleitet werden (vorliegend beispielsweise Anordnung von Lockerungsmassnahmen wie "begleitete Ausgänge"), steht es dem Beschwerdeführer offen, einen – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – unentgeltlichen Rechtsbeistand beizuziehen. Dieses Vorgehen wurde dem
E. 11 Urteil V 2021 28 Beschwerdeführer seitens des VBD in seinem Schreiben vom 28. Januar 2021 (Gutheissung Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Kostendach in Briefform) auch aufgezeigt. Namentlich wurde seine Rechtsvertreterin darüber informiert, dass der VBD gestützt auf die gutachterlichen Empfehlungen in nächster Zeit keine Vollzugslockerungen vorsieht. Es stehe ihrem Mandanten jederzeit frei, einen konkreten Antrag auf Vollzugslockerungen zu stellen, über welche der VBD mittels anfechtbarer Verfügung entscheiden werde (VBD-act. 2.21 S. 2). 4. 4.1 Die Parteien haben während des Schriftenwechsels ausführlich zur Notwendigkeit des unentgeltlichen Rechtsbeistands für den Beschwerdeführer Stellung genommen. Diese liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann vor, wenn im Verfahren die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betroffen werden und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. 4.2 Infolge der vorstehenden Feststellungen zur Schwere des Eingriffs in die Rechtsposition des Beschwerdeführers im Rahmen der Vollzugsplanung (vgl. E. 3.5) ist auf die Ausführungen der Parteien zur Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht mehr im Detail einzugehen. Bei der Ausarbeitung der Vollzugsplanung und somit bei der Einholung eines Verlaufsgutachtens werden, wie es vorstehend festgestellt wurde, die Interessen des Beschwerdeführers objektiv gesehen noch nicht in schwerwiegender Weise betroffen. 4.3 Auf die Ausführungen der Parteien, ob in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bei der Stellungnahme zum vorliegenden Gutachten besondere Schwierigkeiten vorliegen, wird ebenfalls nicht eingegangen, weil dieses Kriterium beim Fehlen eines schwerwiegenden Eingriffs in die Rechtsposition des Beschwerdeführers seine Bedeutung verliert. 5. Nach dem Gesagten ist zusammenzufassen, dass der VBD mangels eines förmlichen Verfahrens sowie mangels eines grundsätzlichen Anspruchs des Beschwerdeführers auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bei der Ausarbeitung der Vollzugsplanung die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu Recht nicht gewährt hat. Da der Anspruch des Beschwerdeführers auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand für die Stellungnahme zum Verlaufsgutachten im Grundsatz verneint wird, erübrigen sich
E. 12 Urteil V 2021 28 Ausführungen zur Zulässigkeit eines Kostendachs. Über die Höhe der vom VBD freiwillig im Sinne einer "Unterstützungsleistung" gewährten Entschädigung für die Rechtsberatung kann und muss das Gericht nicht bestimmen, einerseits weil diese nicht infolge des Anspruchs des Beschwerdeführers auf den unentgeltlichen Rechtsbeistand gewährt wurde, sondern auf freiwilliger Basis. Andererseits würde die Streichung des vom VBD verfügten Betrags in der Höhe von Fr. 500.– durch das Gericht zu einer reformatio in peius für den Beschwerdeführer führen, wozu für das Gericht kein Anlass besteht. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Schliesslich ist über den Antrag des Beschwerdeführers betreffend unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende gerichtliche Verfahren zu entscheiden, welcher sich auf die unentgeltliche Prozessführung und einen unentgeltlichen Rechtsbeistand erstreckt. Wie in Erwägung 3.1 bereits ausgeführt, hat im Rahmen von Art. 29 Abs. 3 BV jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts hat sie zudem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Als aussichtslos gelten Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr (BGE 129 I 129 E. 2.3.1). 6.1 Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers wurde von der Vorinstanz bereits in der Verfügung vom 16. März 2020 betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung bejaht und in der strittigen Verfügung vom 18. Februar 2021 bestätigt. Unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer weiterhin seine lebenslängliche Freiheitsstrafe absitzt und sich seine Schulden aktenkundig auf Beträge im sechsstelligen Bereich belaufen, darf das Gericht von der aktuellen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ausgehen. 6.2 Vorliegend geht es um die Anfechtung der abweisenden Verfügung des VBD betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung, welche der Beschwerdeführer als notwendig erachtet. Im Verfügungsverfahren war vor allem die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung strittig. Diese lässt der Beschwerdeführer einerseits durch den massiven Eingriff in seine Rechtsposition durch das vorliegende Gutachten und andererseits damit begründen, dass die Angelegenheit tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten bereite. Vorliegend lag insofern keine Aussichtslosigkeit auf der Hand, als der Rechtsvertreterin vom VBD – wenn auch auf Antrag hin – die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Gutachten und dies sogar unter Zusprechung einer – zwar auf Fr.
E. 13 Urteil V 2021 28 500.– beschränkten – unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gewährt wurde. Weiter wurde die Ablehnung des Gesuchs nicht mit der fehlenden Anfechtbarkeit, sondern mit der fehlenden Notwendigkeit der Vertretung begründet. Daraus durfte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nach Treu und Glauben schliessen, dass der VBD, jedenfalls im konkreten Fall, ungeachtet der an sich bekannten Bundesgerichtspraxis doch von einem das Ergebnis des Gutachtens betreffenden Verwaltungsverfahren ausging. Unter Berücksichtigung der Bundesgerichtspraxis, wonach ein Begehren nicht als aussichtslos gilt, wenn sich Gewinnchancen und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3 je mit weiteren Hinweisen), war das vorliegende gerichtliche Verfahren nicht aussichtslos. 6.3 Der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ist zusätzlich an die Voraussetzung der sachlichen Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung geknüpft, welche anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls und der Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften zu prüfen ist. Der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegeben, wenn die Streitsache in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht eine Komplexität aufweist, die den Beizug eines Rechtsvertreters zur Wahrung der Interessen der bedürftigen Partei als notwendig erscheinen lassen, wobei die persönlichen Umstände und Fähigkeiten des Betroffenen, sich im Verfahren zurechtzufinden, berücksichtigt werden müssen (vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2 mit weiteren zahlreichen Hinweisen). Unabhängig von der Komplexität der Sache besteht der Anspruch immer dann, wenn die in die Aussicht stehenden Anordnungen oder das Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der bedürftigen Partei eingreifen. Der Beschwerdeführer, ein juristischer Laie, befindet sich im Strafvollzug in einer geschlossenen Anstalt. Geltend macht er die Verletzung seines verfassungsmässigen Rechts auf rechtliches Gehör bzw. eines Teilaspekts (unentgeltliche Rechtsverbeiständung), was sich unter Umständen als eine anspruchsvolle Materie erweisen kann. Im Gegensatz zum VBD-Verfahren betreffend Stellungnahme zum Gutachten stellt das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ein förmliches, im VRG geregeltes, Verfahren dar. Dies impliziert jedenfalls, dass die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Fragen – hier die Frage, ob das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz tatsächlich verletzt wurde – geeignet sind, in die Rechtsposition des Beschwerdeführers einzugreifen. Das vorliegende Verfahren weist
E. 14 Urteil V 2021 28 somit einen für den Beizug der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht genügenden Schwierigkeitsgrad auf, dies selbst wenn die Anforderungen an Laienbeschwerden im Verwaltungsgerichtsverfahren relativ tief sind. Dazu wird die Rechtsposition des Beschwerdeführers durch das Beschwerdeverfahren tangiert. Das Beiziehen eines Rechtsvertreters im Verwaltungsgerichtsverfahren erscheint somit als geboten und sachlich notwendig. 6.4 Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im vorliegenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind somit erfüllt. Dem prozessualen Antrag 1 in der Beschwerdeschrift wird grundsätzlich entsprochen und in der Person von RA B.________ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben, allerdings nur in dem Rahmen, in welchem die Rechtsverbeiständung für das vorliegende Verfahren notwendig ist. 6.5 Am 25. Juni 2021 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Kostennote über den Betrag von Fr. 3'555.20 (inkl. MWST) ein. Unter den in Rechnung gestellten Leistungen befinden sich Einträge mit dem Text "pro memoria", welche sich einerseits auf das Studium des Entscheids, die Prüfung des Rechtsmittels, die Besprechung des Entscheids mit dem Klienten inkl. Hin- und Rückfahrt in die JVA Lenzburg (Fr. 715.– exkl. MWST) und andererseits – wiederum "pro memoria" – auf ein Hin- und Retour-Ticket (Fr. 38.40 exkl. MWST) beziehen. Diese Leistungen erachtet das Gericht als nicht notwendig. Zum einen ist der Beschwerdeführer, selbst als sich im geschlossenen Strafvollzug befindender juristischer Laie, ohne Weiteres aus rechtlicher und tatsächlicher Sicht in der Lage, das vorliegende Urteil zu lesen und zu verstehen. Zum anderen betreffen die Prüfung der allfälligen Ergreifung eines Rechtsmittels und die Besprechung dessen mit dem Klienten bereits das Verfahren vor dem Bundesgericht und nicht mehr das vorliegende. Immerhin macht die Rechtsvertreterin die analogen Leistungen in Bezug auf die vor diesem Gericht angefochtene Verfügung des VBD ebenfalls in der vorliegenden Honorarnote geltend (vgl. Leistungen vom 19. Februar 2021 und 16. März 2021); eine Kumulation kann es aber nicht geben. Zudem könnte es zu weiteren Leistungen im Hinblick auf ein allfälliges bundesgerichtliches Verfahren nur dann kommen, wenn der Beschwerdeführer mit dem vom Gericht gefällten Entscheid nicht einverstanden wäre, was zum heutigen Zeitpunkt gar nicht bekannt sein kann. Dementsprechend sind die beiden pro memoria-Positionen samt MWST aus der Honorarnote zu streichen. Die im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der
E. 15 Urteil V 2021 28 Staatskasse zu erstattenden Kosten belaufen sich somit auf Fr. 2'743.80 inkl. MWST und Barauslagen. 7. Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt die Kosten im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei. Vorliegend werden jedoch keine Kosten erhoben, da dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde.
E. 16 Urteil V 2021 28 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und in der Person von RA B.________ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bewilligt und diese zu Lasten der Staatskasse mit Fr. 2'743.80 (inkl. MWST und Barauslagen) entschädigt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an den Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug sowie zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 28. Oktober 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter lic. iur. Adrian Willimann und Ersatzrichter lic. iur. Bruno Bosshard Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann U R T E I L vom 28. Oktober 2021 [rechtskräftig] in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA B.________ gegen Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug Beschwerdegegner betreffend Straf- und Massnahmenvollzug (unentgeltliche Rechtsverbeiständung) V 2021 28
2 Urteil V 2021 28 A. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 22. Februar 2017 wurde A.________, geb. 1966, wegen mehrfachen Mordes, Veruntreuung, Raubes, Betruges, betrügerischen Missbrauches einer Datenverarbeitungsanlage, Brandstiftung und Urkundenfälschung zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe und Verwahrung nach Art. 64 StGB verurteilt. Seit dem 1. Juli 2010 befindet sich A.________ im Strafvollzug. Im Rahmen der Vollzugsplanung veranlasste der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (VBD) die Einholung eines forensisch-psychiatrischen Verlaufsgutachtens. Dagegen wehrte sich der damalige Rechtsvertreter von A.________, RA C.________, mit den am 7. Oktober 2019 gestellten Anträgen, auf die Einholung eines forensisch-psychiatrischen Verlaufsgutachtens einstweilen zu verzichten und zuerst seinem Mandanten eine deliktsorientierte Therapie anzubieten, welche während eines ausreichenden Zeitraums durchgeführt werden sollte. Zugleich beantragte RA C.________ für seinen Mandanten eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Am 16. März 2020 bewilligte der VBD A.________ das Gesuch seines Vertreters um unentgeltlichen Rechtsbeistand in Bezug auf die Stellungnahme zum Gutachtensauftrag, nämlich zur Person des Gutachters und zu den geplanten Fragen. Ausstandsgründe zur Person des Gutachters oder allfällige Ergänzungsfragen wurden zwar seitens des Rechtsvertreters in der Folge keine eingereicht, für seinen übrigen Aufwand in diesem Zusammenhang bis zum 15. September 2020 entschädigte der VBD RA C.________ jedoch mit Fr. 2'352.55. Am
31. August 2020 erging das psychiatrische Verlaufsgutachten von Dr. med. D.________. Mit Schreiben vom 20. Januar 2021 informierte RA B.________ über den intern erfolgten Mandatswechsel und ersuchte um Zustellung der Vollzugsakten, Ansetzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zum Verlaufsgutachten sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege per 25. September 2020 (Eingang des Gutachtens). Am
28. Januar 2021 stellte der VBD RA B.________ die gewünschten Akten zu und gewährte
– in Briefform – die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Gutachten bis zum 10. März 2021 sowie als Ergänzung zur Verfügung vom 16. März 2020 unentgeltliche Rechtsverbeiständung zur Einreichung dieser Stellungnahme mit einem Kostendach von Fr. 500.–. Nach Aufforderung durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erliess der VBD am 18. Februar 2021 eine seiner Mitteilung vom 28. Januar 2021 entsprechende Verfügung. Im Wesentlichen erachtete der VBD eine Unterstützungsleistung mit einem Kostendach von Fr. 500.– (einem Aufwand von rund zwei Stunden entsprechend) als angemessen, da vorliegend weder die Rechtsposition von A.________ in schwerwiegender Weise betroffen sei noch der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten biete, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen würden.
3 Urteil V 2021 28 B. Am 22. März 2021 reichte die Rechtsvertreterin von A.________ eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen ein, die unentgeltliche Rechtspflege (ohne Kostendach) zu gewähren und dem Beschwerdeführer in der Person der Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsvertretung beizugeben. Eventualiter sei im Verfahren zur Einreichung einer Stellungnahme zum Verlaufsgutachten von Dr. med. D.________ die unentgeltliche Rechtspflege unter Festsetzung eines weichen (d.h. bei unerwarteten Mehrkosten überschreitbaren) Kostendachs von mindestens Fr. 4'200.– zu gewähren und dem Beschwerdeführer in ihrer Person eine unentgeltliche Rechtsvertretung beizugeben. Subeventualiter sei die strittige Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) gemäss dem Ausgang des Verfahrens. Als Begründung machte die Rechtsvertreterin Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mit einem Kostendach von nur Fr. 500.– und des Rechts auf ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung sowie Willkür geltend. Prozessual beantragte die Rechtsvertreterin, dem Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in ihrer Person eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben sowie einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen. C. Vernehmlassend hielt der VBD an seinen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Als Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sei angesichts des nicht besonders schweren Eingriffs in die Rechtsposition des Beschwerdeführers und keines besonderen Schwierigkeitsgrades des aktuellen Verfahrens betreffend die Stellungnahme zum vorliegenden Gutachten sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht nicht gegeben. D. Am 25. Juni 2021 liess der Beschwerdeführer eine Replik einreichen. Seine besondere Betroffenheit sei durch die Relevanz des Gutachtens für die Gewährung von Vollzugslockerungen begründet. Das Gutachten weise verschiedene formelle Mängel auf, welche bereits im Verfahren betreffend Stellungnahme zum Gutachten geltend zu machen seien. Auch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bereite das vorliegende Aktengutachten, welches unter anderem auf einem früheren unverwertbaren Gutachten beruhe, Schwierigkeiten, weswegen der Beschwerdeführer auf anwaltliche Vertretung zwingend angewiesen sei.
4 Urteil V 2021 28 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Gemäss § 1 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 7 der Justizvollzugsverordnung (JVV; BGS 331.11) nimmt der VBD die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen erforderlichen Abklärungen vor, erlässt die Vollzugsbefehle und setzt der verurteilten Person Frist zum Straf- oder Massnahmenantritt. Die kantonale Gesetzgebung sieht keinen Weiterzug der Entscheide des VBD an den Regierungsrat oder an das Bundesverwaltungsgericht vor. Seine Entscheide, die sich auf das StGB (hier Art. 372 StGB) als Bundesrecht stützen, können somit direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Sie enthält zudem einen Antrag und eine Begründung. Der Beschwerdeführer ist als Gesuchsteller unbestrittenermassen vom Entscheid direkt betroffen und somit in Anwendung von § 62 VRG zur Beschwerde berechtigt. Da sämtliche Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist die Beschwerde zu prüfen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung sowie jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 VRG). In besonderen Fällen, namentlich bei Beschwerden im Sinne von § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG, kann vor Verwaltungsgericht auch die unrichtige Handhabung des Ermessens gerügt werden (§ 63 Abs. 3 VRG). Im vorliegenden Fall ficht der Beschwerdeführer eine sich auf Bundesrecht stützende, direkt vor Verwaltungsgericht anfechtbare Verfügung des VBD an (§ 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG). Dementsprechend steht dem Verwaltungsgericht eine umfassende Kognition im Sinne einer Rechts-, Sachverhalts- und Ermessensüberprüfung zu.
5 Urteil V 2021 28 2.2 Gestützt auf § 18 VRG wendet die Behörde (bzw. das Gericht) das Recht von Amtes wegen an. Die Entscheidbehörde ist an die Rechtsauffassung bzw. -behauptungen der Verfahrensbeteiligten bzw. einer allfälligen Vorinstanz nicht gebunden. Die Entscheidinstanz kann ein Rechtsmittel auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (sogenannte "Motivsubstitution"; vgl. dazu BGE 138 III 537 E. 2.2; 133 III 545 E. 2.2; BGer 2C_565/2012 vom 11. April 2013 E. 1.2; Kaspar Plüss, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 7 N 167 f.). 3. Der VBD hat in seiner Verfügung die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung verneint, womit verbunden ist, dass aus seiner Sicht die Voraussetzungen für die Gewährung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht gegeben sind. Trotzdem gewährte der VBD eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Betrage von Fr. 500.– unter dem Titel einer "Unterstützungsleistung", was vom VBD als Gutheissung des Gesuchs in diesem Rahmen bezeichnet wurde. Sinngemäss ist jedoch die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Februar 2021 als grundsätzliche Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Rechtsverbeiständung zu verstehen, wobei die Bewilligung des Betrages von Fr. 500.– für die Rechtsberatung als "Goodwill" des VBD und nicht als Gutheissung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege in diesem Umfang zu qualifizieren ist. Zu prüfen ist daher, ob der VBD die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für die Einreichung einer Stellungnahme zum Verlaufsgutachten von Dr. med. D.________ vom 31. August 2020 zu Recht verweigerte. 3.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist in Art. 29 Abs. 3 BV verankert. Demnach hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Dieser Anspruch wird als Teilaspekt des rechtlichen Gehörs in der BV eingeordnet (Bernhard Waldmann, Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2015, Art. 29 N 60) und gilt für alle staatlichen Verfahren, die auf den Erlass eines hoheitlichen Rechtsanwendungsaktes ausgerichtet sind (BGE 134 I 166 E. 2). Erfasst werden insbesondere Zivilverfahren, Strafverfahren, Verwaltungs- und Verwaltungsrechtspflegeverfahren sowie Vollstreckungsverfahren (BGE 125 V 32 E. 4a mit weiteren Hinweisen; Waldmann, a.a.O., Art. 29 N 66). Nicht entscheidend ist dabei die
6 Urteil V 2021 28 Rechtsnatur der Entscheidungsgrundlagen oder jene des in Frage stehenden Verfahrens (BGE 128 I 225 E. 2.3; 119 Ia 264 E. 3a). 3.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beantragte in ihrem Schreiben vom
20. Januar 2021 die unentgeltliche Verbeiständung in Bezug auf die Stellungnahme zum von Dr. med. D.________ erstellten Verlaufsgutachten vom 31. August 2020. Dieses forensisch-psychiatrische Verlaufsgutachten wurde vom VBD – und hier sind sich die Parteien einig – im Rahmen der Vollzugsplanung, insbesondere zur Prüfung der Behandlungsmöglichkeiten und der Lockerungsperspektiven des Beschwerdeführers angeordnet (VBD-act. 5.11, 2.20). 3.3 Zu prüfen ist vorab, ob ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für die Einreichung der Stellungnahme zum für die Planung des Vollzugs eingeholten Gutachten grundsätzlich zu bejahen ist. 3.3.1 Als Erstes ist zu klären, welche Bedeutung der Vollzugsplanung zukommt und nach welchem Recht sie sich richtet. 3.3.1.1 Gemäss Art. 372 Abs. 1 StGB vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten auf Grund des StGB ausgefällten Urteile. Das Strafgericht des Kantons Zug verurteilte den Beschwerdeführer am 30. Oktober 2013 wegen mehrfachen Mordes, Raubes, Brandstiftung, Veruntreuung, versuchten betrügerischen Missbrauches einer Datenverarbeitungsanlage respektive Gehilfenschaft dazu, Betruges sowie Urkundenfälschung zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und ordnete die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB an. Dieses Urteil wurde am 22. Februar 2017 vom Obergericht des Kantons Zug und am 6. November 2017 vom Bundesgericht bestätigt. Der Beschwerdeführer wurde noch im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs vom Kanton Zug in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg/AG eingewiesen. Der Kanton Zug sowie der Kanton Aargau unterstehen dem Strafvollzugskonkordat Nordwest- und Innerschweiz. Nach Art. 16 Abs. 1 der Konkordatsvereinbarung vom 5. Mai 2006 der Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Luzern, Zug, Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel- Landschaft und Aargau übt der einweisende Kanton alle Vollzugskompetenzen aus (Konkordatsvereinbarung; SSED 01.0). Gemäss § 7 JVV nimmt der VBD die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen erforderlichen Abklärungen vor und erlässt die Vollzugsbefehle. Der VBD bestimmt auch die Einrichtung für den Vollzug von Strafen und Massnahmen, die behandelnde Stelle für die Durchführung sowie Art, Umfang und
7 Urteil V 2021 28 Ausgestaltung von angeordneten Therapien (§ 10 JVV). Die Vollzugsbehörde (vorliegend der VBD des Kantons Zug) ist für die Vollzugsplanung zuständig (Art. 16 Abs. 2 Konkordatsvereinbarung). 3.3.1.2 Im Rahmen der Vollzugsplanung legt die Vollzugsbehörde in enger Zusammenarbeit mit der verantwortlichen Person der Vollzugsinstitution bzw. des Arbeitspartners sowie dem betroffenen Eingewiesenen eine mögliche Vollzugsplanung fest, welche den progressiven Verlauf des Vollzugs und die innerhalb dieses zu gewährenden möglichen Vollzugslockerungen inhaltlich wie auch zeitlich, d.h. unter Berücksichtigung der konkreten Vollzugsdaten, umreisst (Ziff. III der Erläuterungen zur Richtlinie betreffend Vollzugsplanung und Vollzugsplan vom 3. November 2017; SSED 11.2). Die Vollzugeinrichtung erstellt zusammen mit der eingewiesenen Person den Vollzugsplan gemäss Art. 75 Abs. 3 StGB. Beim Vollzugsplan handelt es sich um ein Planungsinstrument zur Konkretisierung der Vollzugsziele im Einzelfall (Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend Vollzugsplanung und Vollzugsplan; SSED 11.1; fortan: Richtlinie 11.1). Der Vollzugsplan stützt sich grundsätzlich auf die Vorgaben der Vollzugsplanung (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 Richtlinie 11.1). Er ist weder anfechtbar, noch können aus dem Vollzugsplan einklagbare Rechte abgeleitet werden (Art. 12 Abs. 3 Richtlinie 11.1 mit Verweis auf BGer 6B_329/2011 vom 12. Juli 2011 E. 3.4.). Er bedarf der ständigen Überprüfung und Anpassung je nach den bei der betroffenen Person eingetretenen Veränderungen (BGE 128 I 225 E. 2.4.3). In die Erarbeitung des Vollzugsplans wird die Vollzugsbehörde einbezogen, wenn sie es verlangt (Art. 16 Abs. 3 Konkordatsvereinbarung). Im Weiteren ist zu beachten, dass es bei der Vollzugsplanung um die Ausgestaltung eines durch Gerichtsurteil angeordneten Freiheitsentzuges geht. Ferner regelt der Vollzugsplan unterschiedliche Materien von der Bestimmung der Vollzugsziele über die Unterbringung, Beschäftigung, Aus- und Weiterbildung bis zu Betreuungsfragen, Therapiebedarf und allfälligen Lockerungsschritten (BGE 128 I 225 E. 2.4.3). 3.3.1.3 Die Wiedereingliederung und die Resozialisierung der Inhaftierten bildet das allgemeine Vollzugsziel (Benjamin F. Brägger, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2019, Art. 75 N 1). Im Rahmen der Vollzugsplanung beabsichtigt der VBD daher die Teilziele zu erarbeiten, welche zur Eröffnung einer gewissen Freiheitsperspektive für den Beschwerdeführer beitragen könnten (VBD- act. 8.11). Diese Teilziele (beispielweise diskutierte "begleitete Ausgänge") müssen
8 Urteil V 2021 28 entsprechend in den Vollzugsplan der JVA Lenzburg aufgenommen werden. Um diese Teilziele festzusetzen, wurde seitens des VBD das Einholen eines neuen Verlaufsgutachtens als notwendig erachtet (VBD-act. 8.12). Die Notwendigkeit begründet der VBD damit, dass zum Zeitpunkt der Erstellung der früheren, aus den Jahren 2010/2013 stammenden Gutachten für die beim Beschwerdeführer vorliegende Persönlichkeitsstörung kein geeignetes Behandlungsprogramm bestanden habe bzw. eine therapeutische Intervention als gar kontraproduktiv angesehen worden sei, dies einerseits aufgrund des damaligen Wissenstands und andererseits aufgrund der beim Beschwerdeführer vorliegenden Persönlichkeitsstörung und seiner Neigung zur Instrumentalisierung der Therapien für seine kurzfristigen Interessen. Diese Erkenntnisse gehen aus dem am 30. August 2013 erstellten Gutachten von Dr. med. E.________ und dem am 5. Juli 2010 mit Ergänzungen vom 8. Juli 2011 erstellten Gutachten von Dr. med. F.________ hervor. Mit dem neu zu erstellenden Gutachten solle insbesondere geklärt werden, ob und in welcher Ausgestaltung zum heutigen Zeitpunkt eine deliktsorientierte forensisch-psychiatrische Behandlung befürwortet werden kann. Sollte der Gutachter keine therapeutische Intervention empfehlen, sei zu klären, ob und wie es anderweitige Möglichkeiten gebe, die Legalprognose des Beschwerdeführers zu verbessern, um ihm damit eine realistische Lockerungsperspektive zu eröffnen. Mit dem aktuell zu erstellenden Gutachten sollten somit Grundlagen für den weiteren Vollzugsverlauf erstellt werden (vgl. VBD-act. 2.8). Aus diesen Ausführungen des VBD lässt sich ableiten, dass das Verlaufsgutachten somit der Ausarbeitung der weiteren Vollzugsplanung dient, dafür unabdingbar ist bzw. sich als eine Etappe der Vollzugsplanung erweist. 3.4 Das Bundesgericht setzte sich mit der Frage eines generellen Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für die Vollzugsplanung bereits auseinander und verneinte diesen (BGE 128 I 225 E. 2.4.3 f.). Das höchste Gericht zog in Erwägung, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen sei, einzelne konkrete auf der Vollzugsplanung basierende Massnahmen bei den Rekursinstanzen zu beanstanden oder bei der einweisenden Behörde bzw. der Anstaltsleitung Gesuche um Vollzugslockerungen oder probeweise Entlassung zu stellen. Im Weiteren führte das Bundesgericht aus, dass das kantonale Recht für die Ausarbeitung, periodische Überprüfung und allfällige Anpassung des Vollzugsplans kein förmliches Verwaltungsverfahren vorsehe, welches mit einem anfechtbaren Entscheid ende und in welchem Mitwirkungsrechte oder -pflichten der verwahrten oder inhaftierten Person vorgesehen wären. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gewährleistet die Bundesverfassung keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung ausserhalb eines Verfahrens (BGE 121 I 321 E. 2b). Hingegen kann ein
9 Urteil V 2021 28 Vollzugsplan eine wesentliche Grundlage für die Meinungsbildung und Entscheidfindung in einem von Amtes wegen oder auf Gesuch hin eingeleiteten Verwaltungsverfahren sein, in welchem – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung gegeben ist. Zu denken ist etwa an Verfahren um Prüfung der probeweisen Entlassung, der Bewilligung von Vollzugslockerungen oder der Zulässigkeit von Vollzugs- bzw. medizinischen (Zwangs-)Massnahmen. In einem solchen Verfahren muss auch das Fehlen, die Unvollständigkeit, Rechtswidrigkeit und Unzweckmässigkeit eines Vollzugsplanes gerügt werden können, sofern ein enger Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand besteht (vgl. zum Ganzen BGE 128 I 225 E. 2.4.3 f.). Der gleichen Meinung ist die Lehre, wonach jede einzelne Lockerungsstufe zum gegebenen Zeitpunkt bei der Vollstreckungsbehörde beantragt und begründet sein muss. Die Vollstreckungsbehörde bewilligt oder lehnt das Gesuch schliesslich mit anfechtbarer Verfügung ab (Brägger, a.a.O., Art. 75 N 17 mit weiteren Hinweisen). 3.5 Vorliegend handelt es sich um die Einholung eines Gutachtens zwecks Ausarbeitung der weiteren Vollzugsplanung. Im Einklang mit der Argumentation des Bundesgerichts ist festzuhalten, dass auch hier die kantonale Gesetzgebung (JVV ZG) kein förmliches Verwaltungsverfahren mit dazugehörigen Mitwirkungsrechten und - pflichten der inhaftierten oder verwarnten Person für das Erstellen der Vollzugsplanung vorsieht. Das Einholen des vorliegenden Gutachtens stellt auch keinen hoheitlichen Rechtsanwendungsakt dar, wofür ein staatliches Verfahren vorgesehen sein müsste, bestand doch der primäre Zweck des aktuellen Gutachtens, wie der VBD dies auch klar darlegt (VBD-act. 2.8), im Gewinnen von zusätzlichen aktualisierten Informationen in Bezug auf den neuen Wissensstand und die aktuell vorhandenen, auf die Persönlichkeitsstörung wie die des Beschwerdeführers ausgerichteten Therapiemöglichkeiten. Dieser Ansicht folgt grundsätzlich auch die Vorinstanz, welche zunächst in der Verfügung vom 16. März 2020 festhielt, dass die Vollzugsplanung an sich kein förmliches Verwaltungsverfahren darstellt (VBD-act. 2.16 Rz. 3.2) und weiter in der strittigen Verfügung vom 18. Februar 2021 das Wort "Verfahren" in Bezug auf die Stellungnahme zum Gutachten in Anführungszeichen setzt (VBD-act. 2.23 Rz. 3). Der Verzicht des Gesetzgebers, die Vollzugsplanung als ein förmliches Verfahren auszugestalten, deutet unmissverständlich darauf hin, dass bei der Vollzugsplanung an sich kein schwerwiegender Eingriff in die Rechtsposition des Beschwerdeführers erfolgt. Das
10 Urteil V 2021 28 Gleiche muss auch für die verschiedenen Etappen der Vollzugsplanung – wie vorliegend das Einholen eines Verlaufsgutachtens – gelten. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers führt aus, dass das vorliegende Gutachten in die Rechtsposition des Beschwerdeführers eingreife, indem dieses ihm eine sehr belastende Legalprognose stelle und eine Empfehlung abgegeben werde, von Lockerungsschritten abzusehen. Die mit dem vorliegenden Gutachten bestätigte hohe Rückfallgefahr ist eng mit dem Störungsbild des Beschwerdeführers verbunden (VDB- act. 9.11 S. 77). Um Veränderungen zu erreichen, muss seine Persönlichkeitsstörung – wie die Rechtsvertreterin dies richtig erkennt – therapiert werden. Die Anordnung von geeigneten Therapien hängt aber gänzlich davon ab, ob solche nach dem heutigen Wissensstand überhaupt vorhanden sind. Die Anordnung von ungeeigneten Therapien kann dagegen kontraproduktiv sein (VBD-act. 2.8). Gerade deswegen sind die vollziehenden Behörden auf das vorliegende Gutachten angewiesen. Die Empfehlung des Gutachters, von Lockerungsschritten abzusehen, führt nicht zu einer neuen Rechtsposition des Beschwerdeführers, da die Anordnung von Lockerungsschritten bei der gleich gebliebenen negativen Legalprognose nicht möglich wäre; Letztere kann sich im Falle des Beschwerdeführers in erster Linie mittels einer entsprechenden Therapie verbessern. Das Gutachten – und dies übersieht die Rechtsvertretung – dient eher als Hilfestellung bezüglich der Verbesserung der Legalprognose des Beschwerdeführers und stellt somit nicht einen schweren Eingriff in seine Rechtsposition dar. 3.6 Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung dessen, dass es bei der Vollzugsplanung, wie ebenfalls bereits ausgeführt, um die Ausgestaltung eines durch Gerichtsurteil angeordneten Freiheitsentzugs geht, wofür das Bundesgericht einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Grundsatz verneint hat, und der Vollzugsplan an sich weder anfechtbar ist noch einklagbare Rechte begründet (vgl. vorne E. 3.3.1.2), ist festzuhalten, dass ein grundsätzlicher Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für die Einreichung der Stellungnahme zum für die Planung des Vollzugs eingeholten Gutachten zu verneinen ist. Sollte aufgrund des Vollzugsplans zu gegebener Zeit ein förmliches Verwaltungsverfahren
– von Amtes wegen oder auf Gesuch hin – eingeleitet werden (vorliegend beispielsweise Anordnung von Lockerungsmassnahmen wie "begleitete Ausgänge"), steht es dem Beschwerdeführer offen, einen – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – unentgeltlichen Rechtsbeistand beizuziehen. Dieses Vorgehen wurde dem
11 Urteil V 2021 28 Beschwerdeführer seitens des VBD in seinem Schreiben vom 28. Januar 2021 (Gutheissung Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Kostendach in Briefform) auch aufgezeigt. Namentlich wurde seine Rechtsvertreterin darüber informiert, dass der VBD gestützt auf die gutachterlichen Empfehlungen in nächster Zeit keine Vollzugslockerungen vorsieht. Es stehe ihrem Mandanten jederzeit frei, einen konkreten Antrag auf Vollzugslockerungen zu stellen, über welche der VBD mittels anfechtbarer Verfügung entscheiden werde (VBD-act. 2.21 S. 2). 4. 4.1 Die Parteien haben während des Schriftenwechsels ausführlich zur Notwendigkeit des unentgeltlichen Rechtsbeistands für den Beschwerdeführer Stellung genommen. Diese liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann vor, wenn im Verfahren die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betroffen werden und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. 4.2 Infolge der vorstehenden Feststellungen zur Schwere des Eingriffs in die Rechtsposition des Beschwerdeführers im Rahmen der Vollzugsplanung (vgl. E. 3.5) ist auf die Ausführungen der Parteien zur Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht mehr im Detail einzugehen. Bei der Ausarbeitung der Vollzugsplanung und somit bei der Einholung eines Verlaufsgutachtens werden, wie es vorstehend festgestellt wurde, die Interessen des Beschwerdeführers objektiv gesehen noch nicht in schwerwiegender Weise betroffen. 4.3 Auf die Ausführungen der Parteien, ob in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bei der Stellungnahme zum vorliegenden Gutachten besondere Schwierigkeiten vorliegen, wird ebenfalls nicht eingegangen, weil dieses Kriterium beim Fehlen eines schwerwiegenden Eingriffs in die Rechtsposition des Beschwerdeführers seine Bedeutung verliert. 5. Nach dem Gesagten ist zusammenzufassen, dass der VBD mangels eines förmlichen Verfahrens sowie mangels eines grundsätzlichen Anspruchs des Beschwerdeführers auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bei der Ausarbeitung der Vollzugsplanung die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu Recht nicht gewährt hat. Da der Anspruch des Beschwerdeführers auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand für die Stellungnahme zum Verlaufsgutachten im Grundsatz verneint wird, erübrigen sich
12 Urteil V 2021 28 Ausführungen zur Zulässigkeit eines Kostendachs. Über die Höhe der vom VBD freiwillig im Sinne einer "Unterstützungsleistung" gewährten Entschädigung für die Rechtsberatung kann und muss das Gericht nicht bestimmen, einerseits weil diese nicht infolge des Anspruchs des Beschwerdeführers auf den unentgeltlichen Rechtsbeistand gewährt wurde, sondern auf freiwilliger Basis. Andererseits würde die Streichung des vom VBD verfügten Betrags in der Höhe von Fr. 500.– durch das Gericht zu einer reformatio in peius für den Beschwerdeführer führen, wozu für das Gericht kein Anlass besteht. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Schliesslich ist über den Antrag des Beschwerdeführers betreffend unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende gerichtliche Verfahren zu entscheiden, welcher sich auf die unentgeltliche Prozessführung und einen unentgeltlichen Rechtsbeistand erstreckt. Wie in Erwägung 3.1 bereits ausgeführt, hat im Rahmen von Art. 29 Abs. 3 BV jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts hat sie zudem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Als aussichtslos gelten Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr (BGE 129 I 129 E. 2.3.1). 6.1 Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers wurde von der Vorinstanz bereits in der Verfügung vom 16. März 2020 betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung bejaht und in der strittigen Verfügung vom 18. Februar 2021 bestätigt. Unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer weiterhin seine lebenslängliche Freiheitsstrafe absitzt und sich seine Schulden aktenkundig auf Beträge im sechsstelligen Bereich belaufen, darf das Gericht von der aktuellen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ausgehen. 6.2 Vorliegend geht es um die Anfechtung der abweisenden Verfügung des VBD betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung, welche der Beschwerdeführer als notwendig erachtet. Im Verfügungsverfahren war vor allem die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung strittig. Diese lässt der Beschwerdeführer einerseits durch den massiven Eingriff in seine Rechtsposition durch das vorliegende Gutachten und andererseits damit begründen, dass die Angelegenheit tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten bereite. Vorliegend lag insofern keine Aussichtslosigkeit auf der Hand, als der Rechtsvertreterin vom VBD – wenn auch auf Antrag hin – die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Gutachten und dies sogar unter Zusprechung einer – zwar auf Fr.
13 Urteil V 2021 28 500.– beschränkten – unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gewährt wurde. Weiter wurde die Ablehnung des Gesuchs nicht mit der fehlenden Anfechtbarkeit, sondern mit der fehlenden Notwendigkeit der Vertretung begründet. Daraus durfte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nach Treu und Glauben schliessen, dass der VBD, jedenfalls im konkreten Fall, ungeachtet der an sich bekannten Bundesgerichtspraxis doch von einem das Ergebnis des Gutachtens betreffenden Verwaltungsverfahren ausging. Unter Berücksichtigung der Bundesgerichtspraxis, wonach ein Begehren nicht als aussichtslos gilt, wenn sich Gewinnchancen und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3 je mit weiteren Hinweisen), war das vorliegende gerichtliche Verfahren nicht aussichtslos. 6.3 Der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ist zusätzlich an die Voraussetzung der sachlichen Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung geknüpft, welche anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls und der Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften zu prüfen ist. Der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegeben, wenn die Streitsache in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht eine Komplexität aufweist, die den Beizug eines Rechtsvertreters zur Wahrung der Interessen der bedürftigen Partei als notwendig erscheinen lassen, wobei die persönlichen Umstände und Fähigkeiten des Betroffenen, sich im Verfahren zurechtzufinden, berücksichtigt werden müssen (vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2 mit weiteren zahlreichen Hinweisen). Unabhängig von der Komplexität der Sache besteht der Anspruch immer dann, wenn die in die Aussicht stehenden Anordnungen oder das Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der bedürftigen Partei eingreifen. Der Beschwerdeführer, ein juristischer Laie, befindet sich im Strafvollzug in einer geschlossenen Anstalt. Geltend macht er die Verletzung seines verfassungsmässigen Rechts auf rechtliches Gehör bzw. eines Teilaspekts (unentgeltliche Rechtsverbeiständung), was sich unter Umständen als eine anspruchsvolle Materie erweisen kann. Im Gegensatz zum VBD-Verfahren betreffend Stellungnahme zum Gutachten stellt das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ein förmliches, im VRG geregeltes, Verfahren dar. Dies impliziert jedenfalls, dass die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Fragen – hier die Frage, ob das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz tatsächlich verletzt wurde – geeignet sind, in die Rechtsposition des Beschwerdeführers einzugreifen. Das vorliegende Verfahren weist
14 Urteil V 2021 28 somit einen für den Beizug der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht genügenden Schwierigkeitsgrad auf, dies selbst wenn die Anforderungen an Laienbeschwerden im Verwaltungsgerichtsverfahren relativ tief sind. Dazu wird die Rechtsposition des Beschwerdeführers durch das Beschwerdeverfahren tangiert. Das Beiziehen eines Rechtsvertreters im Verwaltungsgerichtsverfahren erscheint somit als geboten und sachlich notwendig. 6.4 Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im vorliegenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind somit erfüllt. Dem prozessualen Antrag 1 in der Beschwerdeschrift wird grundsätzlich entsprochen und in der Person von RA B.________ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben, allerdings nur in dem Rahmen, in welchem die Rechtsverbeiständung für das vorliegende Verfahren notwendig ist. 6.5 Am 25. Juni 2021 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Kostennote über den Betrag von Fr. 3'555.20 (inkl. MWST) ein. Unter den in Rechnung gestellten Leistungen befinden sich Einträge mit dem Text "pro memoria", welche sich einerseits auf das Studium des Entscheids, die Prüfung des Rechtsmittels, die Besprechung des Entscheids mit dem Klienten inkl. Hin- und Rückfahrt in die JVA Lenzburg (Fr. 715.– exkl. MWST) und andererseits – wiederum "pro memoria" – auf ein Hin- und Retour-Ticket (Fr. 38.40 exkl. MWST) beziehen. Diese Leistungen erachtet das Gericht als nicht notwendig. Zum einen ist der Beschwerdeführer, selbst als sich im geschlossenen Strafvollzug befindender juristischer Laie, ohne Weiteres aus rechtlicher und tatsächlicher Sicht in der Lage, das vorliegende Urteil zu lesen und zu verstehen. Zum anderen betreffen die Prüfung der allfälligen Ergreifung eines Rechtsmittels und die Besprechung dessen mit dem Klienten bereits das Verfahren vor dem Bundesgericht und nicht mehr das vorliegende. Immerhin macht die Rechtsvertreterin die analogen Leistungen in Bezug auf die vor diesem Gericht angefochtene Verfügung des VBD ebenfalls in der vorliegenden Honorarnote geltend (vgl. Leistungen vom 19. Februar 2021 und 16. März 2021); eine Kumulation kann es aber nicht geben. Zudem könnte es zu weiteren Leistungen im Hinblick auf ein allfälliges bundesgerichtliches Verfahren nur dann kommen, wenn der Beschwerdeführer mit dem vom Gericht gefällten Entscheid nicht einverstanden wäre, was zum heutigen Zeitpunkt gar nicht bekannt sein kann. Dementsprechend sind die beiden pro memoria-Positionen samt MWST aus der Honorarnote zu streichen. Die im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der
15 Urteil V 2021 28 Staatskasse zu erstattenden Kosten belaufen sich somit auf Fr. 2'743.80 inkl. MWST und Barauslagen. 7. Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt die Kosten im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei. Vorliegend werden jedoch keine Kosten erhoben, da dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde.
16 Urteil V 2021 28 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und in der Person von RA B.________ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bewilligt und diese zu Lasten der Staatskasse mit Fr. 2'743.80 (inkl. MWST und Barauslagen) entschädigt. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 4. Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an den Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug sowie zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 28. Oktober 2021 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am