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V 2021 19

Zg Verwaltungsgericht · 2022-03-11 · Deutsch ZG

Verwaltungsrechtl. Kammer — Baubewilligung / Wiederherstellung (Umgestaltung Garten und Hauszufahrt)

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 B.________ vertreten durch RA C.________

E. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungs- entscheide des Regierungsrats, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht aus- nahmsweise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor. Die Verwaltungsge- richtsbeschwerde ist zudem frist- und formgerecht eingereicht worden.

E. 1.2 Den zuständigen Gemeinderäten und den Vertretern selbständiger öffentlich- rechtlicher Anstalten und Stiftungen steht nach § 62 Abs. 2 VRG das Beschwerderecht zur Wahrung öffentlicher Interessen zu. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Ge- meinde für die Durchsetzung und richtige Anwendung ihres kommunalen Rechts wehrt oder wenn sie einen Eingriff in die ihr bei der Anwendung von kantonalem Recht zuste- hende qualifizierte Entscheidungs- oder Ermessensfreiheit geltend macht (vgl. VGer ZH VB.2013.00050 vom 12. Juni 2013 E. 2; VB.2011.00055/VB.2011.00059/VB.2011.00064 vom 14. September 2011 E. 1.2; Martin Bertschi, in: Kommentar zum VRG des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 21 N 118; vgl. auch Martin Bertschi, Die Beschwerdebefugnis der Gemeinde im Zürcher Verwaltungsprozess, in: Grundfragen der juristischen Person, 2007, S. 13 ff.). Der Gemeinderat Steinhausen macht u.a. einen Verstoss gegen § 19 und § 30

E. 1.3 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

E. 1.4 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt wer- den. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache so- wie der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens (§ 63 Abs. 1 VRG). Überdies kann jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (§ 63 Abs. 2 VRG). Die Handhabung des Ermessens unter- liegt der gerichtlichen Beurteilung nicht (vgl. § 63 Abs. 3 VRG). 2.

E. 2 Urteil V 2021 19

A.

B.________ ist Alleineigentümerin des Grundstücks (GS) Nr. D.________, Stein-

hausen, E.________strasse 16. Auf dem Grundstück steht ein 7-Familienhaus (Assek.-Nr.

G.________), welches an dessen nördlichen Fassade unmittelbar an das 7-Familienhaus

E.________strasse 14 (Assek.-Nr. K.________), GS F.________, anschliesst. Das

GS D.________ befindet sich in der Zone W3 und grenzt westlich an den L.________weg,

welcher in diesem Strassenabschnitt zu einem wesentlichen Teil auf dem GS D.________

liegt. Die Liegenschaft verfügt über einen grosszügigen Vorplatz mit Parkierungsmöglich-

keiten und wird über den L.________weg erschlossen.

Am Morgen des 9. September 2019 wurde der Abteilung Bau und Umwelt der Gemeinde

Steinhausen gemeldet, dass auf dem L.________weg im Bereich des GS D.________

Bauarbeiten vorgenommen würden, welche die Durchfahrt stark erschwerten. Vor Ort

konnte festgestellt werden, dass der einschichtige Strassenbelag zwischen GS

H.________ und GS D.________ einerseits sowie zwischen GS D.________ und GS

F.________ andererseits entfernt und durch Rasengittersteine sowie teilweise durch einen

Rasenstreifen ersetzt wurde. M.________ (geschiedener Ehemann von B.________),

welcher die Arbeiten ausführte, wurde vom anwesenden Sachbearbeiter der Gemeinde

umgehend mündlich aufgefordert, die Bauarbeiten vorerst einzustellen und eine nachträg-

liche Bauanzeige einzureichen.

Gleichentags reichte M.________ bei der Abteilung Bau und Umwelt ein Baugesuchsfor-

mular für Bauanzeigen betreffend Umgestaltung von Garten und Hauszufahrt auf dem

GS D.________ ein. Noch am 9. September 2019 wurde für das Bauvorhaben nachträg-

lich ein vom Leiter Baupolizei der Abteilung Bau und Umwelt unterzeichneter und als

"Baubewilligung" betitelter Entscheid in Briefform ausgestellt und darin das Bauvorhaben

unter Auflagen und Bedingungen bewilligt.

Am 21. November 2019 führte die Abteilung Bau und Umwelt die Schlussabnahme durch,

wobei Abweichungen von den "bewilligten" Bauplänen festgestellt wurden. Daraufhin wur-

de M.________ das Schlussprotokoll zugestellt und gleichzeitig eine Frist zur Mängelbe-

hebung angesetzt. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 nahm M.________ zum

Schlussprotokoll Stellung und führte aus, dass die beanstandeten Abweichungen unbe-

gründet seien und er die festgestellten Mängel nicht beheben werde.

Mit Beschluss vom 15. Juni 2020 verfügte der Gemeinderat Steinhausen die Wiederher-

stellung des "bewilligten" Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme. Eine gegen die-

E. 2.1 Der L.________weg in Steinhausen führt von der E.________strasse gegen Südos- ten zum P.________weg. Ab der E.________strasse bis zur leichten Linkskurve bei der südwestlichen Ecke des Grundstücks der Beschwerdegegnerin 1 ist er auf einer Länge von ca. 50 m 5,0 m breit. Im Bereich dieser Kurve (zwischen GS D.________ und GS J.________) sowie nördlich davon (zwischen GS H.________ und GS D.________ einer- seits sowie GS D.________ und GS F.________ andererseits) liess die Beschwerdegeg- nerin 1 die strittige bauliche Umgestaltung vornehmen. Die Grundstücksgrenzen zwischen GS D.________ und GS J.________ sowie zwischen GS D.________ und GS H.________ befinden sich mehr oder weniger in der Mitte des L.________wegs. Ab

E. 2.2 Die Bauarbeiten, welche die Beschwerdegegnerin 1 ab dem 9. September 2019 auf dem L.________weg ausführen liess, können wie folgt beschrieben werden: Sowohl im Bereich der Kurve (zwischen GS D.________ und GS J.________) als auch im Bereich der bestehenden Rabatte zwischen dem GS D.________ und dem GS F.________ wurde auf dem zum Grundstück der Beschwerdegegnerin 1 gehörenden Teil des L.________wegs der einschichtige, asphaltierte Strassenbelag auf einer Länge von rund

E. 3 Eventualiter sei der Gemeinderat Steinhausen auf Kosten von B.________ zur Er- satzvornahme der Massnahmen gemäss Ziff. 2 zu ermächtigen.

E. 4 Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen.

E. 4.1 In seinem als "Erteilung Baubewilligung" betitelten und als "in Briefform ausgefertig- ter Entscheid nach § 19 VRG" bezeichneten Schreiben vom 9. September 2019 (BD- Beil. 13 act. 8) führte der Leiter Baupolizei der Gemeinde Steinhausen gegenüber der Be- schwerdegegnerin 1 aus, die Ausführung der Umgestaltung des Gartens und der Hauszu- fahrt könne gemäss den eingereichten, durch die Abteilung Bau und Umwelt abgeänder- ten Unterlagen erfolgen. Die von der Abteilung Bau und Umwelt in den Plänen rot einge- tragenen Korrekturen seien verbindlich und einzuhalten. Abweichungen von den geneh- migten Plänen müssten der Abteilung Bau und Umwelt erneut zur Genehmigung einge- reicht werden. Bei wesentlichen Änderungen sei eine erneute Baueingabe inkl. Ausschrei- bung erforderlich. Der L.________weg müsse jederzeit befahrbar sein (z.B. für Blaulicht- organisationen). Die bestehende Strassenbreite dürfe durch die baulichen Massnahmen nicht verringert werden.

E. 4.2 Bei den von der Abteilung Bau und Umwelt in den von der Beschwerdegegnerin 1 eingereichten Plänen rot eingetragenen Korrekturen handelt es sich um Folgendes: Die Beschwerdegegnerin 1 bezeichnete die Fläche zwischen den neu zu verlegenden Rasen- gittersteinen und dem bestehenden Rasen im Kurvenbereich des L.________wegs als "Humus/Blumenbeet". Die Abteilung Bau und Umwelt strich das Wort "Blumenbeet" rot

10 Urteil V 2021 19 durch. Zudem versah sie die Baueingabe mit folgendem Vermerk: "Der bestehende Stras- senraum darf nicht verändert werden. Die Erstellung eines Blumenbeets im Strassenraum ist nicht gestattet." (BD-Beil. 13 act. 5). Auf einen von der Beschwerdegegnerin 1 einge- reichten handschriftlichen Grundrissplan schrieb der Leiter Baupolizei zudem: "Es dürfen keine Steine auf oder im L.________weg platziert werden." Gleichzeitig strich er die bei- den im Grundrissplan eingezeichneten Steine auf der Humusfläche mit roter Farbe durch. Die ungefähr 1 m langen und 0,3 m breiten, ovalen Steine hätten gemäss dem Grundriss- plan der Beschwerdegegnerin 1 auf dem Humusstreifen in Längsrichtung und angrenzend an die bestehende Rasenfläche platziert werden sollen.

E. 4.3 Die Hinweise der Abteilung Bau und Umwelt auf den von der Beschwerdegegne- rin 1 eingereichten Plänen lassen keinen anderen Schluss zu, als dass die Gemeinde die Umgestaltung der Strassenfläche mit Rasengittersteinen und einer Humusfläche grundsätzlich akzeptierte. Sie verlangte nur – aber immerhin –, dass der bestehende Strassenraum nicht verändert werden dürfe und gestattete zudem weder die Erstellung ei- nes Blumenbeets noch die Platzierung von Steinen auf der Humusfläche. Mit dem Verbot der Veränderung des bestehenden Strassenraums kann die Abteilung Bau und Umwelt zudem einzig den Erhalt der bestehenden Breite des Strassenraums, nicht aber die Ver- änderung des Erscheinungsbilds der Strasse an sich gemeint haben, geht doch eine sol- che mit der Entfernung des Strassenbelags und dessen Ersetzung mit Rasengittersteinen sowie einer Humusfläche unweigerlich einher. Die Gemeinde ging somit offenbar davon aus, dass alleine die Herstellung einer Rasengitter- sowie einer Humusfläche am besagten Ort keine Verschlechterung der Verkehrssicherheit nach sich zieht. Ebenfalls ging sie of- fenbar davon aus, dass die Rasengitter-, aber auch die Humusfläche – falls erforderlich – von Fahrzeugen überfahren werden kann. Gestützt darauf ist dem Gemeinderat Steinhau- sen zu widersprechen, wenn er in seiner Beschwerde nun vorbringt, für die Durchfahrt von Fahrzeugen stünden nur noch 2,4 m (2 m Asphalt und 0,4 m Rasengittersteine) zur Verfü- gung, was nicht ausreiche. An der engsten Stelle des L.________wegs beträgt die Breite des Humusstreifens rund 0,6 m, was zusammen mit dem Asphaltbelag und den Rasengit- tersteinen immerhin rund 3 m ergibt. Das kann im Übrigen auch den vom Gemeinderat Steinhausen eingereichten Fotos (Bf-Beil. 22) entnommen werden. Nimmt man die den Humusbelag nur um wenige Zentimeter überragenden Pflastersteine, die im Notfall ohne weiteres ebenfalls überfahren werden können, dazu, gelangt man sogar auf etwas mehr als 3 m Breite.

E. 4.4 Je nach Sichtweise handelt es sich gemäss StR beim L.________weg um eine

Erschliessungstrasse oder um eine Grundstückszufahrt. Bei Erschliessungsstrassen muss

die Fahrbahnbreite mind. 5 m betragen (§ 19 Abs. 1 StR). Gemäss dem in der Rechts-

sammlung der Gemeinde Steinhausen veröffentlichten Strassenreglement muss bei

Grundstückszufahrten die Fahrbahnbreite in Wohnzonen mind. 4 m betragen. Bei über-

sichtlichen Verhältnissen und genügend Ausweichmöglichkeiten kann die Fahrbahnbreite

in Wohnzonen reduziert werden. Die Sicherheit der Fussgänger muss gewährleistet sein

(§ 20 StR).

In einem Bericht vom 25. März 2020 (Bf-Beil. 10) hat die O.________ AG eine verkehrs-

technische Beurteilung des L.________wegs vorgenommen und ist zu folgenden Erkennt-

nissen gelangt: Die O.________ AG qualifiziert den L.________weg gemäss StR als

Grundstückszufahrt und gemäss der VSS-Norm 40 045 als Zufahrtsweg, für welchen für

den Grundbegegnungsfall Personenwagen/Velo eine Mindestbreite von 3 m und eine lich-

te Breite von 3,4 m vorhanden sein muss. Die O.________ AG weist darauf hin, dass der

südliche Teil des L.________wegs mit weniger als 4 m Breite gemäss StR zwar zu schmal

sei. Da es jedoch Ausweichmöglichkeiten auf den Vorplätzen der Grundstücke gebe, wer-

de die Strassenbreite als genügend beurteilt. Weiter sei der L.________weg seit Inkrafttre-

ten des StR nicht ausgebaut worden und müsse dem StR nicht entsprechen (§ 17 StR).

Mit einer Breite zwischen 3,0 m (gemäss Abbildung 2 im Bericht der O.________ AG, S. 5:

mind. 3,32 m) und 3.5 m im südlichen Teil sowie 5,0 m im nördlichen Bereich erfülle der

L.________weg auch die Vorgaben für einen Zufahrtsweg gemäss VSS-Norm 40 045. Die

Strassenbreiten seien gemäss VSS-Normen auf dem gesamten L.________weg ausrei-

chend, selbst bei einem zukünftigen Vollausbau der Grundstücke am L.________weg.

Dies gelte, solange der L.________weg auf seiner gesamten Breite benützt werden dürfe.

Könne der Abschnitt auf der Parzelle D.________ nicht mehr benützt werden, seien die

Mindestbreiten nicht mehr eingehalten.

Wie in E. 4.3 festgestellt, weist der L.________weg unter Einbezug des Humusstreifens,

von dem der Gemeinderat Steinhausen davon ausgeht, dass er von Fahrzeugen problem-

los überfahren werden kann, die von den VSS-Normen verlangte Mindestbreite von 3 m

auf. Es ist daher nicht zu bemängeln, wenn der Regierungsrat zur Erkenntnis gelangt ist,

dass die von der Beschwerdegegnerin 1 vorgenommenen baulichen Veränderungen zu

keiner Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit geführt haben, umso mehr als der Regie-

rungsrat bei dieser Einschätzung davon ausgegangen ist, dass die effektive Fahrbahnbrei-

te in diesem Strassenabschnitt weiterhin mindestens 2,30 m beträgt, sich nun aber her-

E. 4.5 Nicht gefolgt werden kann jedoch dem Regierungsrat, wenn er sich auf den Standpunkt stellt, das Hinweisschild, dessen Eisenpfahl zwischen den Pflastersteinen ver- ankert wurde, sowie der Strauch, den die Beschwerdegegnerin 1 innerhalb des Humus- streifen gepflanzt hat, verletzten keine Abstandsvorschriften. Gemäss § 30 Abs. 1 StR müssen Pflanzungen, Einfriedungen, Mauern und Böschungen an gemeindlichen und pri- vaten Strassen einen Mindestabstand von 0,50 m einhalten. Pflanzen und Böschungen entlang von Trottoirs und Wegen sind mind. 0,50 m abzurücken (Abs. 2). Artikel 103 Abs. 4 der Strassensignalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) sieht zudem vor, dass Si- gnale nicht in das Lichtraumprofil der Fahrbahn hineinragen dürfen. Der Abstand zwischen dem Fahrbahnrand und der nächsten Signalkante beträgt gemäss Art. 103 Abs. 4 SSV in- nerorts 0,30–2,00 m. Diese Bestimmungen wurden aus Gründen der Verkehrssicherheit erlassen. Das Hinweisschild ("Das Betreten und Überfahren des Grundstücks D.________ für Unbefugte erfolgt auf eigene Gefahr. Jede Haftung gegenüber Dritten wird ausge- schlossen. Der Grundeigentümer") ragt in den Humusstreifen hinein. Werden, wie dies der Gemeinderat, aber auch das Gericht so sehen, zur Erreichung einer ausreichenden Ver- kehrssicherheit die ganzen 3 m des L.________wegs – somit auch der Humusstreifen – benötigt, geht es nicht an, wie das der Regierungsrat macht, die Rasengittersteine als neuen Strassenrand festzulegen, der dann für den Mindestabstand gemäss § 30 StR massgebend ist. Vielmehr bilden die neu verlegten Pflastersteine den Strassenrand, von dem der Mindestabstand von 0,50 m gemäss § 30 StR einzuhalten ist, und zur Vermei- dung von Kollisionen mit Gegenständen bzw. zur Sicherstellung der notwendigen lichten Breite ist der ganze Humusstreifen von Objekten freizuhalten. Das bedeutet, dass die zur Strasse hin nächste Kante von allfälligen Hinweisschildern mindestens 0,50 m vom er- wähnten Strassenrand abzurücken sowie der von der Beschwerdegegnerin 1 im Humus- streifen gepflanzte Strauch zu entfernen sind. Zu entfernen sind auch die von der Be- schwerdegegnerin 1 auf dem L.________weg nördlich des Humusstreifens aufgestellten

E. 5 Urteil V 2021 19

Die zusätzlich, für den Fall des Eintretens, gestellten Verfahrensanträge betreffend Sistie-

rung des Verfahrens sowie den Beizug aller Vorakten und der Akten des separaten Be-

schwerdeverfahrens [vor dem Regierungsrat] betreffend die rechtliche Erschliessung

L.________weg/Erlass einer Duldungsverfügung sowie aller Baubewilligungsakten betref-

fend die Liegenschaften GS Nrn. N.________ liess die Beschwerdegegnerin 1 im Verlauf

des Verwaltungsgerichtsverfahrens zurückziehen.

Zur Begründung ihrer Anträge liess die Beschwerdegegnerin 1 zusammengefasst aus-

führen, es gebe im vorliegenden Fall kein öffentliches Interesse, jedenfalls kein schutz-

würdiges, welches der Gemeinderat Steinhausen wahrzunehmen habe. Auch sei die Ge-

meinde von den baulichen Massnahmen auf GS D.________ überhaupt nicht betroffen, da

sie nicht Eigentümerin einer Parzelle am L.________weg sei. Der Gemeinderat sei daher

nicht beschwerdelegitimiert. Auf seine Beschwerde sei daher nicht einzutreten.

Es treffe nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin 1 und ihr geschiedener Ehemann den

Strassenraum auf GS D.________ eingeengt und im ehemaligen Strassenraum zwei Hin-

weistafeln platziert hätten. Die Genannten hätten einzig und allein auf GS D.________ die

Situation insofern verändert, als dass sie den Strassenbelag durch Rasengittersteine er-

setzt und dadurch den rechtmässigen Verlauf des L.________wegs deutlich gemacht hät-

ten. Dadurch sei die Befahrbarkeit des L.________wegs in keiner Weise eingeschränkt

worden, wie das auch der Regierungsrat im Detail und unmissverständlich festgehalten

habe, zumal es sich beim L.________weg gemäss dem Anhang zum Strassenreglement

der Gemeinde Steinhausen um einen öffentlichen Weg (und nicht eine Strasse) handle,

sodass hier auch nur ein öffentliches Fusswegrecht, nicht aber ein öffentliches Fahrweg-

recht bestehe. Ein Zufahrtsweg mit 3,00 m breiter Fahrbahn sei gemäss der verkehrstech-

nischen Beurteilung der O.________ vom 25. März 2020 ausreichend. Die Durchfahrt sei

sogar für ein Tanklöschfahrzeug nach wie vor problemlos möglich. Die Mindestabstände

gemäss § 30 des Strassenreglements seien zudem offenkundig eingehalten. Es seien kei-

ne baurechtlichen Bestimmungen verletzt, und es sei auch kein baupolizeiwidriger Zu-

stand geschaffen worden.

E.

Am 16. Juni 2021 liess der Gemeinderat Steinhausen eine Replik einreichen. Be-

züglich der von der Beschwerdegegnerin 1 bestrittenen Beschwerdelegitimation liess er

vorbringen, er sei zur Beschwerde legitimiert, zumal ein Entscheid der Gemeinde Stein-

hausen aufgehoben worden sei. Sodann beabsichtige der Gemeinderat, seiner Erschlies-

E. 6 Urteil V 2021 19 sungspflicht gemäss Art. 19 Abs. 2 PBG und § 32a ff. PBG nachzukommen, womit er ein öffentliches Interesse wahre (§ 62 Abs. 1 und 2 VRG). Durch den angefochtenen Ent- scheid sei die Gemeinde aber auch gleich oder ähnlich wie eine Privatperson betroffen, zumal dieser es ihr erschwere, ihrer gesetzlichen Pflicht nachzukommen, eine hinreichen- de Erschliessung von Grundstücken auf ihrem Gemeindegebiet sicherzustellen. Und schliesslich liege es im öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit, dass die Strassen in der Bauzone eine ausreichende Breite aufwiesen. F. Am 2. Juli 2021 teilte die Baudirektion mit, sie verzichte auf die Einreichung einer Duplik. Am 30. August 2021 liess die Beschwerdegegnerin 1 eine Duplik einreichen. Der Beschwerdeführer liess am 15. September 2021 eine Stellungnahme zur Duplik einrei- chen. Weitere Eingaben erfolgten nicht. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1.

E. 7 Urteil V 2021 19 des Strassenreglements der Gemeinde Steinhausen geltend. Sodann meint er, auf dem L.________weg müsse die erforderliche Breite für den Grundbegegnungsfall "Personen- wagen/Fahrrad" und damit die Verkehrssicherheit möglichst wiederhergestellt werden. Diesbezüglich ist der Gemeinderat ohne weiteres zur Beschwerde an das Verwaltungsge- richt legitimiert, umso mehr als er sich insbesondere um die Durchsetzung des von der Gemeinde erlassenen Rechts wehrt. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. Die Fra- ge, ob der Gemeinderat Steinhausen auch deshalb zur Beschwerde legitimiert ist, weil er vorbringt, als Gemeinwesen sei er verpflichtet, die ausreichende Erschliessung der Grundstücke im Gemeindegebiet sicherzustellen (Erschliessungspflicht gemäss Art. 19 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes und § 32a ff. des Bau- und Planungsgesetzes), was ihm die bauliche Verengung des L.________wegs aber erschwere – die GS I.________ verfügten noch über kein Fahrwegrecht zu Lasten des GS D.________ –, kann daher of- fengelassen werden.

E. 7.1 Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei die Kosten. Im vorliegenden Verfahren unterliegen bzw. obsiegen der Gemeinderat Steinhausen (Beschwerdeführer) einerseits und die Beschwerdegegner (B.________ und Regierungsrat des Kantons Zug) andererseits je ungefähr zur Hälfte. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.– sind daher grundsätzlich vom Gemeinderat Steinhausen und von den Beschwerdegegnern je hälftig, somit zu je Fr. 1'250.–, zu tragen. Da das Verwaltungsgericht gestützt auf § 24 Abs. 1 VRG dem Regierungsrat keine Kosten belas- tet und bezüglich des Gemeinderats Steinhausen die Voraussetzungen für eine Kosten- übernahme gemäss § 24 Abs. 2 VRG nicht gegeben sind, werden nur der Beschwerde- gegnerin 1 der auf sie entfallende Kostenanteil, somit Fr. 625.–, auferlegt.

E. 7.2 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zu- zusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Bund, Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich- rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädi- gung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (§ 28 Abs. 2a VRG). Die im vorliegenden Verfahren angemessene Entschädigung für das Honorar und die notwendigen Barauslagen des berufsmässigen Vertreters der Beschwerdegegnerin 1 schätzt das Gericht auf Fr. 4'200.–. Entsprechend ihrem hälftigen Obsiegen sind der Be- schwerdegegnerin 1 zulasten des beschwerdeführenden Gemeinderats Steinhausen Fr. 2'100.– (inkl. MWST und Barauslagen) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dem Gemeinderat Steinhausen und dem Regierungsrat des Kantons Zug stehen gestützt auf § 28 Abs. 2a VRG keine Parteientschädigungen zu.

E. 8 Urteil V 2021 19 der Kurve ist der L.________weg auf einer Länge von ungefähr 55 m rund 3,3 m breit. In diesem Bereich führt der L.________weg zu sieben Häusern. Anschliessend und bis zum P.________weg weist der L.________weg noch eine Breite von ca. 2 m und eine Länge von ca. 55 m auf. Hauszugänge gibt es dort keine mehr.

E. 11 Urteil V 2021 19

E. 12 Urteil V 2021 19 ausstellt, dass tatsächlich sogar 3 m zur Verfügung stehen. Vor diesem Hintergrund kann die am östlichen Rand des Humusstreifens erfolgte Verlegung von Pflastersteinen, die zu einer marginalen Verengung des Strassenraums führte, akzeptiert werden. Die Beschwer- de des Gemeinderats Steinhausen ist daher, soweit sie verlangt, die Beschwerdegegnerin 1 sei zu verpflichten, die davor bestehende Strassenbreite von 3,32 m wiederherzustellen (Antrag-Ziff. 2a), abzuweisen, umso mehr, als darauf hinzuweisen ist, dass sich auf der westlichen Seite des L.________wegs, dort wo dieser am schmalsten ist, nicht etwa eine Mauer oder ein Zaun befindet, sondern ein Vorplatz aus Kies (GS J.________), der not- falls ebenfalls befahren werden könnte.

E. 13 Urteil V 2021 19 Blumentröge. Um zu vermeiden, dass auf dem Humusstreifen ein Gras- oder Blumenbeet entsteht, welches ein allfälliges Überfahren erschwert oder sogar verhindert, ist die Be- schwerdegegnerin 1 zudem zu verpflichten, den Humusstreifen ständig bis maximal 10 cm unter Schnitt zu halten. Für die dafür zu erfolgenden Veränderungen an und am L.________weg ist der Beschwerdegegnerin 1 eine Frist von 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides einzuräumen, unter Androhung der Ersatzvornahme durch den Gemeinderat Steinhausen oder einen von ihm beauftragten Dritten auf Kosten der Beschwerdegegnerin 1. Diesbezüglich ist die Beschwerde des Gemeinderats Steinhausen teilweise gutzuheissen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, darüber zu entscheiden, ob die von der Beschwerdegegnerin 1 vorgenommenen baulichen Massnahmen baubewilli- gungspflichtig waren oder das Bauanzeigeverfahren das richtige Verfahren darstellte. Des Weiteren ist auch nicht darüber zu befinden, welche Folgen eine möglicherweise von einer dafür funktional nicht zuständigen Person erteilte Baubewilligung oder eine mit Auflagen und Bedingungen versehene Antwort auf eine Bauanzeige haben. 6. Die Durchführung des vom Gemeinderat Steinhausen beantragten Augenscheins ist nicht notwendig. Die massgebliche Situation vor Ort lässt sich bereits mit den Plänen, den Darstellungen der Verfahrensparteien und den eingereichten Fotos mit hinreichender Deutlichkeit feststellen. Ein Augenschein würde zu keiner anderen Beurteilung führen, als diese das Gericht vorgenommen hat. Der Antrag des Beschwerdeführers ist daher abzu- weisen. 7.

E. 14 Urteil V 2021 19

E. 15 Urteil V 2021 19 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die Beschwerdegegne- rin 1 unter Androhung der Ersatzvornahme durch den Gemeinderat Steinhausen oder einen von ihm beauftragten Dritten auf Kosten der Beschwerdegegnerin 1 verpflichtet wird, innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides das Hinweisschild so weit wegzurücken, dass sich dessen zum L.________weg hin nächste Kante mindestens 0,50 m von den Pflastersteinen entfernt befindet, sowie den Strauch im Humusstreifen und die Blumentröge auf dem L.________weg zu entfernen. Weiter wird die Beschwerdegegnerin 1 unter An- drohung der Ersatzvornahme durch den Gemeinderat Steinhausen oder einen von ihm beauftragten Dritten auf Kosten der Beschwerdegegnerin 1 verpflichtet, das Gras im Humusstreifen ständig bis maximal 10 cm unter Schnitt zu halten. Im Üb- rigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Der Beschwerdegegnerin 1 werden Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 625.– aufer- legt. 3. Der Gemeinderat Steinhausen wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'100.– (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertreter des Gemeinderats Steinhausen (im Doppel), an den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1 (im Doppel, Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils) und an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach). Zug, 11. März 2022 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter lic. iur. Ivo Klingler und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann U R T E I L vom 11. März 2022 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen Gemeinderat Steinhausen Beschwerdeführer vertreten durch RA A.________ gegen

1. B.________ vertreten durch RA C.________

2. Regierungsrat des Kantons Zug Beschwerdegegner betreffend Baubewilligung / Wiederherstellung (Umgestaltung Garten und Hauszufahrt) V 2021 19

2 Urteil V 2021 19 A. B.________ ist Alleineigentümerin des Grundstücks (GS) Nr. D.________, Stein- hausen, E.________strasse 16. Auf dem Grundstück steht ein 7-Familienhaus (Assek.-Nr. G.________), welches an dessen nördlichen Fassade unmittelbar an das 7-Familienhaus E.________strasse 14 (Assek.-Nr. K.________), GS F.________, anschliesst. Das GS D.________ befindet sich in der Zone W3 und grenzt westlich an den L.________weg, welcher in diesem Strassenabschnitt zu einem wesentlichen Teil auf dem GS D.________ liegt. Die Liegenschaft verfügt über einen grosszügigen Vorplatz mit Parkierungsmöglich- keiten und wird über den L.________weg erschlossen. Am Morgen des 9. September 2019 wurde der Abteilung Bau und Umwelt der Gemeinde Steinhausen gemeldet, dass auf dem L.________weg im Bereich des GS D.________ Bauarbeiten vorgenommen würden, welche die Durchfahrt stark erschwerten. Vor Ort konnte festgestellt werden, dass der einschichtige Strassenbelag zwischen GS H.________ und GS D.________ einerseits sowie zwischen GS D.________ und GS F.________ andererseits entfernt und durch Rasengittersteine sowie teilweise durch einen Rasenstreifen ersetzt wurde. M.________ (geschiedener Ehemann von B.________), welcher die Arbeiten ausführte, wurde vom anwesenden Sachbearbeiter der Gemeinde umgehend mündlich aufgefordert, die Bauarbeiten vorerst einzustellen und eine nachträg- liche Bauanzeige einzureichen. Gleichentags reichte M.________ bei der Abteilung Bau und Umwelt ein Baugesuchsfor- mular für Bauanzeigen betreffend Umgestaltung von Garten und Hauszufahrt auf dem GS D.________ ein. Noch am 9. September 2019 wurde für das Bauvorhaben nachträg- lich ein vom Leiter Baupolizei der Abteilung Bau und Umwelt unterzeichneter und als "Baubewilligung" betitelter Entscheid in Briefform ausgestellt und darin das Bauvorhaben unter Auflagen und Bedingungen bewilligt. Am 21. November 2019 führte die Abteilung Bau und Umwelt die Schlussabnahme durch, wobei Abweichungen von den "bewilligten" Bauplänen festgestellt wurden. Daraufhin wur- de M.________ das Schlussprotokoll zugestellt und gleichzeitig eine Frist zur Mängelbe- hebung angesetzt. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 nahm M.________ zum Schlussprotokoll Stellung und führte aus, dass die beanstandeten Abweichungen unbe- gründet seien und er die festgestellten Mängel nicht beheben werde. Mit Beschluss vom 15. Juni 2020 verfügte der Gemeinderat Steinhausen die Wiederher- stellung des "bewilligten" Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme. Eine gegen die-

3 Urteil V 2021 19 sen Beschluss von B.________, vertreten durch RA C.________, eingereichte Beschwer- de hiess der Regierungsrat mit Beschluss vom 19. Januar 2021 gut und hob den Ent- scheid des Gemeinderats Steinhausen vom 15. Juni 2020 auf. Der Regierungsrat begrün- dete seinen Beschluss im Wesentlichen wie folgt: Für die streitbetroffenen baulichen Massnahmen bestehe keine Baubewilligungspflicht. Dennoch seien die materiellen Vor- schriften des Planungs-, Bau- und Umweltrechts einzuhalten. Die entsprechende Prüfung ergebe, dass die vorgenommenen Umgestaltungsarbeiten die baurechtlichen Bestimmun- gen einhielten. Es liege kein baupolizeiwidriger Zustand vor. Es bestehe somit kein Grund, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands respektive den teilweisen Rückbau der Garten- und Hauszufahrtsgestaltung anzuordnen. B. Gegen den Beschluss des Regierungsrats liess der Gemeinderat Steinhausen am

22. Februar 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen und folgende Anträge stel- len: "1. Der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zug vom 19. Januar 2021 sei aufzuheben. 2. B.________ sei zu verpflichten, die am 9. September 2019 durchgeführte Veren- gung des L.________wegs rückgängig zu machen und dabei:

a. die davor bestehende Strassenbreite von 3,32 m wieder herzustellen.

b. alle heute in diesen bisherigen Strassenbereich hineinragenden und darin liegenden Bauten und Bepflanzungen zu entfernen. 3. Eventualiter sei der Gemeinderat Steinhausen auf Kosten von B.________ zur Er- satzvornahme der Massnahmen gemäss Ziff. 2 zu ermächtigen. 4. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner." Zusammengefasst lässt der Gemeinderat Steinhausen geltend machen, entgegen den Ausführungen des Regierungsrats seien die vorgenommenen baulichen Massnahmen baubewilligungspflichtig. Das Bauvorhaben habe nicht mit einer Bauanzeige abgesegnet werden können. Da der L.________weg bereits vor dem Bauvorhaben nicht ausreichend

4 Urteil V 2021 19 breit gewesen sei, könne die vorgenommene zusätzliche Reduktion der Strassenbreite nicht bewilligt werden, ohne § 19 des Strassenreglements der Gemeinde Steinhausen zu verletzen. Ein Rückbau auf die frühere Strassenbreite sei angezeigt. C. Mit Schreiben vom 6. April 2021 unterbreitete die Baudirektion des Kantons Zug namens des Regierungsrats ihre Stellungnahme und beantragte, die Verwaltungsgerichts- beschwerde vom 22. Februar 2021 sei unter Kostenfolge zulasten des Gemeinderats Steinhausen vollumfänglich abzuweisen. Die Baudirektion führte insbesondere aus, man- gels privater Durchfahrtsrechte zulasten des GS D.________ und zugunsten der hinterlie- genden Grundstücke sei die Erschliessungssituation bzw. die Befahrbarkeit des L.________wegs im Bereich des GS D.________ bereits heute ungenügend bzw. recht- lich nicht gewährleistet. Ausserdem könne B.________ (fortan: Beschwerdegegnerin 1) nicht zum Nachteil gereichen, dass die Strassenbreite durch die strittigen baulichen Mass- nahmen in geringem Umfang weiter verringert worden sei. Mit der streitbetroffenen Umge- staltung und der damit verbundenen marginalen Verringerung des Strassenraums werde nämlich weder das öffentliche Fusswegrecht tangiert noch führten diese zu einer Beein- trächtigung der Verkehrssicherheit. Über die Rasengittersteine könne weiterhin problemlos gelaufen bzw. gefahren werden. Selbst wenn der L.________weg aufgrund der baulichen Massnahmen den geltenden Normen nicht (mehr) entsprechen sollte, sei darauf hinzuwei- sen, dass dies lediglich auf einer äusserst kurzen Strecke von ein paar Metern der Fall wä- re. Da es sich beim L.________weg um eine Sackgasse und nicht um eine Durchfahrts- strasse handle, sei zudem die Verkehrsgeschwindigkeit grundsätzlich gering. Es sei daher nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit die privaten Eigentumsrechte überwiegen sollte. D. Die Beschwerdegegnerin 1 liess am 16. April 2021 eine Vernehmlassung einrei- chen und folgende Anträge stellen: "1. Es sei auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. Februar 2021 nicht einzu- treten. 2. Eventualiter sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. Februar 2021 voll- umfänglich abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten des Gemeinderats Steinhausen."

5 Urteil V 2021 19 Die zusätzlich, für den Fall des Eintretens, gestellten Verfahrensanträge betreffend Sistie- rung des Verfahrens sowie den Beizug aller Vorakten und der Akten des separaten Be- schwerdeverfahrens [vor dem Regierungsrat] betreffend die rechtliche Erschliessung L.________weg/Erlass einer Duldungsverfügung sowie aller Baubewilligungsakten betref- fend die Liegenschaften GS Nrn. N.________ liess die Beschwerdegegnerin 1 im Verlauf des Verwaltungsgerichtsverfahrens zurückziehen. Zur Begründung ihrer Anträge liess die Beschwerdegegnerin 1 zusammengefasst aus- führen, es gebe im vorliegenden Fall kein öffentliches Interesse, jedenfalls kein schutz- würdiges, welches der Gemeinderat Steinhausen wahrzunehmen habe. Auch sei die Ge- meinde von den baulichen Massnahmen auf GS D.________ überhaupt nicht betroffen, da sie nicht Eigentümerin einer Parzelle am L.________weg sei. Der Gemeinderat sei daher nicht beschwerdelegitimiert. Auf seine Beschwerde sei daher nicht einzutreten. Es treffe nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin 1 und ihr geschiedener Ehemann den Strassenraum auf GS D.________ eingeengt und im ehemaligen Strassenraum zwei Hin- weistafeln platziert hätten. Die Genannten hätten einzig und allein auf GS D.________ die Situation insofern verändert, als dass sie den Strassenbelag durch Rasengittersteine er- setzt und dadurch den rechtmässigen Verlauf des L.________wegs deutlich gemacht hät- ten. Dadurch sei die Befahrbarkeit des L.________wegs in keiner Weise eingeschränkt worden, wie das auch der Regierungsrat im Detail und unmissverständlich festgehalten habe, zumal es sich beim L.________weg gemäss dem Anhang zum Strassenreglement der Gemeinde Steinhausen um einen öffentlichen Weg (und nicht eine Strasse) handle, sodass hier auch nur ein öffentliches Fusswegrecht, nicht aber ein öffentliches Fahrweg- recht bestehe. Ein Zufahrtsweg mit 3,00 m breiter Fahrbahn sei gemäss der verkehrstech- nischen Beurteilung der O.________ vom 25. März 2020 ausreichend. Die Durchfahrt sei sogar für ein Tanklöschfahrzeug nach wie vor problemlos möglich. Die Mindestabstände gemäss § 30 des Strassenreglements seien zudem offenkundig eingehalten. Es seien kei- ne baurechtlichen Bestimmungen verletzt, und es sei auch kein baupolizeiwidriger Zu- stand geschaffen worden. E. Am 16. Juni 2021 liess der Gemeinderat Steinhausen eine Replik einreichen. Be- züglich der von der Beschwerdegegnerin 1 bestrittenen Beschwerdelegitimation liess er vorbringen, er sei zur Beschwerde legitimiert, zumal ein Entscheid der Gemeinde Stein- hausen aufgehoben worden sei. Sodann beabsichtige der Gemeinderat, seiner Erschlies-

6 Urteil V 2021 19 sungspflicht gemäss Art. 19 Abs. 2 PBG und § 32a ff. PBG nachzukommen, womit er ein öffentliches Interesse wahre (§ 62 Abs. 1 und 2 VRG). Durch den angefochtenen Ent- scheid sei die Gemeinde aber auch gleich oder ähnlich wie eine Privatperson betroffen, zumal dieser es ihr erschwere, ihrer gesetzlichen Pflicht nachzukommen, eine hinreichen- de Erschliessung von Grundstücken auf ihrem Gemeindegebiet sicherzustellen. Und schliesslich liege es im öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit, dass die Strassen in der Bauzone eine ausreichende Breite aufwiesen. F. Am 2. Juli 2021 teilte die Baudirektion mit, sie verzichte auf die Einreichung einer Duplik. Am 30. August 2021 liess die Beschwerdegegnerin 1 eine Duplik einreichen. Der Beschwerdeführer liess am 15. September 2021 eine Stellungnahme zur Duplik einrei- chen. Weitere Eingaben erfolgten nicht. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungs- entscheide des Regierungsrats, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht aus- nahmsweise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor. Die Verwaltungsge- richtsbeschwerde ist zudem frist- und formgerecht eingereicht worden. 1.2 Den zuständigen Gemeinderäten und den Vertretern selbständiger öffentlich- rechtlicher Anstalten und Stiftungen steht nach § 62 Abs. 2 VRG das Beschwerderecht zur Wahrung öffentlicher Interessen zu. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Ge- meinde für die Durchsetzung und richtige Anwendung ihres kommunalen Rechts wehrt oder wenn sie einen Eingriff in die ihr bei der Anwendung von kantonalem Recht zuste- hende qualifizierte Entscheidungs- oder Ermessensfreiheit geltend macht (vgl. VGer ZH VB.2013.00050 vom 12. Juni 2013 E. 2; VB.2011.00055/VB.2011.00059/VB.2011.00064 vom 14. September 2011 E. 1.2; Martin Bertschi, in: Kommentar zum VRG des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 21 N 118; vgl. auch Martin Bertschi, Die Beschwerdebefugnis der Gemeinde im Zürcher Verwaltungsprozess, in: Grundfragen der juristischen Person, 2007, S. 13 ff.). Der Gemeinderat Steinhausen macht u.a. einen Verstoss gegen § 19 und § 30

7 Urteil V 2021 19 des Strassenreglements der Gemeinde Steinhausen geltend. Sodann meint er, auf dem L.________weg müsse die erforderliche Breite für den Grundbegegnungsfall "Personen- wagen/Fahrrad" und damit die Verkehrssicherheit möglichst wiederhergestellt werden. Diesbezüglich ist der Gemeinderat ohne weiteres zur Beschwerde an das Verwaltungsge- richt legitimiert, umso mehr als er sich insbesondere um die Durchsetzung des von der Gemeinde erlassenen Rechts wehrt. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. Die Fra- ge, ob der Gemeinderat Steinhausen auch deshalb zur Beschwerde legitimiert ist, weil er vorbringt, als Gemeinwesen sei er verpflichtet, die ausreichende Erschliessung der Grundstücke im Gemeindegebiet sicherzustellen (Erschliessungspflicht gemäss Art. 19 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes und § 32a ff. des Bau- und Planungsgesetzes), was ihm die bauliche Verengung des L.________wegs aber erschwere – die GS I.________ verfügten noch über kein Fahrwegrecht zu Lasten des GS D.________ –, kann daher of- fengelassen werden. 1.3 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 1.4 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt wer- den. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache so- wie der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens (§ 63 Abs. 1 VRG). Überdies kann jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (§ 63 Abs. 2 VRG). Die Handhabung des Ermessens unter- liegt der gerichtlichen Beurteilung nicht (vgl. § 63 Abs. 3 VRG). 2. 2.1 Der L.________weg in Steinhausen führt von der E.________strasse gegen Südos- ten zum P.________weg. Ab der E.________strasse bis zur leichten Linkskurve bei der südwestlichen Ecke des Grundstücks der Beschwerdegegnerin 1 ist er auf einer Länge von ca. 50 m 5,0 m breit. Im Bereich dieser Kurve (zwischen GS D.________ und GS J.________) sowie nördlich davon (zwischen GS H.________ und GS D.________ einer- seits sowie GS D.________ und GS F.________ andererseits) liess die Beschwerdegeg- nerin 1 die strittige bauliche Umgestaltung vornehmen. Die Grundstücksgrenzen zwischen GS D.________ und GS J.________ sowie zwischen GS D.________ und GS H.________ befinden sich mehr oder weniger in der Mitte des L.________wegs. Ab

8 Urteil V 2021 19 der Kurve ist der L.________weg auf einer Länge von ungefähr 55 m rund 3,3 m breit. In diesem Bereich führt der L.________weg zu sieben Häusern. Anschliessend und bis zum P.________weg weist der L.________weg noch eine Breite von ca. 2 m und eine Länge von ca. 55 m auf. Hauszugänge gibt es dort keine mehr. 2.2 Die Bauarbeiten, welche die Beschwerdegegnerin 1 ab dem 9. September 2019 auf dem L.________weg ausführen liess, können wie folgt beschrieben werden: Sowohl im Bereich der Kurve (zwischen GS D.________ und GS J.________) als auch im Bereich der bestehenden Rabatte zwischen dem GS D.________ und dem GS F.________ wurde auf dem zum Grundstück der Beschwerdegegnerin 1 gehörenden Teil des L.________wegs der einschichtige, asphaltierte Strassenbelag auf einer Länge von rund 11 m bzw. auf einer Länge von knapp 5 m entfernt und durch strassenebene Rasengitters- teine ersetzt bzw. – im Bereich der Kurve – durch Rasengittersteine und einen Streifen Humus (Länge ca. 6,5 m) ersetzt. Die Rasengittersteine zwischen dem GS D.________ und dem GS F.________ weisen eine Breite von 2,3 m auf. Vor der Kurve, dort wo noch kein Humusstreifen besteht, wurden Rasengittersteine auf einer Breite von 2,05 m verlegt. Entlang des Humusstreifens, im Bereich der Kurve, sind die Rasengittersteine nur noch ca. 0,4 m breit. Der Humusstreifen selbst ist zwischen 0,5 m und 0,9 m breit. Am östlichen Rand des Humusstreifens wurden ca. 0,25 m breite Pflastersteine verlegt. Diese befinden sich innerhalb des vorbestandenen Strassenraums und somit ausserhalb des dort beste- henden Rasens. Am südlichen Ende des Humusstreifens befinden sich die Pflastersteine sogar ca. 0,2 m vom bisherigen Rasenabschluss entfernt. Die Pflastersteine überragen die Humusschicht um wenige Zentimeter. Es ergibt sich somit, dass die auf diesem Strassenabschnitt bisher befestigte und problem- los zu überfahrende Strassenfläche mit einer Breite von rund 3,3 m durch die Pflasterstei- ne und den Humusstreifen um bis zu 0,9 m (Humusstreifen bzw. Pflastersteine) auf rund 2,4 m verkleinert wurde. Von diesen 2,4 m fallen zudem rund 0,4 m auf Rasengittersteine. Weiter liess die Beschwerdegegnerin 1 im südlichen Bereich der Pflastersteine eine Hin- weistafel erstellen, die in den Humusstreifen hineinragt. Später stellte die Beschwerde- gegnerin 1 zudem vier Blumentröge in den Strassenraum vor ihrer Grundstückseinfahrt, nördlich angrenzend an den Humusstreifen. Der Humusstreifen ist inzwischen mit hoch gewachsenen Gräsern begrünt, und an seinem nördlichen Ende steht ein kleiner Strauch, dessen Äste bis an den Rand der Rasengittersteine heranragen.

9 Urteil V 2021 19 3. Gemäss dem Anhang zum Strassenreglement der Gemeinde Steinhausen (StR) handelt es sich beim L.________weg um einen öffentlichen Weg. Es besteht nur ein öf- fentliches Fusswegrecht, nicht aber ein öffentliches Fahrwegrecht. Mit Ausnahme von GS F.________ verfügt kein Grundstück am L.________weg über ein Fahrwegrecht zu Lasten von GS D.________. Bisher wurde jedoch das gemeinsame Benützen des Weges mit Fahrzeugen toleriert. Wegen der nicht ausreichenden rechtlichen Erschliessung mehrerer Grundstücke am L.________weg schlug die Gemeinde Steinhausen 2017 vor, die teilwei- se bestehenden Fuss- und Fahrwegrechte auf dem L.________weg zu löschen. Ansch- liessend sollte für sämtliche Parzellen ein umfassendes Fuss- und Fahrwegrecht auf dem L.________weg eingeräumt werden. Der ausgearbeitete Dienstbarkeitsvertrag wurde am

21. August 2019 mit Ausnahme der Eigentümerin des GS D.________ unterzeichnet und öffentlich beurkundet. Die Beschwerdegegnerin 1 war nicht bereit, dem Dienstbarkeitsver- trag beizutreten. Daraufhin drohte der Gemeinderat Steinhausen der Beschwerdegegnerin 1 die Enteignung der entsprechenden Rechte an. Das Verfahren auf Erlass einer Dul- dungsverfügung läuft. Momentan ist diesbezüglich ein Beschwerdeverfahren beim Regie- rungsrat hängig. 4. 4.1 In seinem als "Erteilung Baubewilligung" betitelten und als "in Briefform ausgefertig- ter Entscheid nach § 19 VRG" bezeichneten Schreiben vom 9. September 2019 (BD- Beil. 13 act. 8) führte der Leiter Baupolizei der Gemeinde Steinhausen gegenüber der Be- schwerdegegnerin 1 aus, die Ausführung der Umgestaltung des Gartens und der Hauszu- fahrt könne gemäss den eingereichten, durch die Abteilung Bau und Umwelt abgeänder- ten Unterlagen erfolgen. Die von der Abteilung Bau und Umwelt in den Plänen rot einge- tragenen Korrekturen seien verbindlich und einzuhalten. Abweichungen von den geneh- migten Plänen müssten der Abteilung Bau und Umwelt erneut zur Genehmigung einge- reicht werden. Bei wesentlichen Änderungen sei eine erneute Baueingabe inkl. Ausschrei- bung erforderlich. Der L.________weg müsse jederzeit befahrbar sein (z.B. für Blaulicht- organisationen). Die bestehende Strassenbreite dürfe durch die baulichen Massnahmen nicht verringert werden. 4.2 Bei den von der Abteilung Bau und Umwelt in den von der Beschwerdegegnerin 1 eingereichten Plänen rot eingetragenen Korrekturen handelt es sich um Folgendes: Die Beschwerdegegnerin 1 bezeichnete die Fläche zwischen den neu zu verlegenden Rasen- gittersteinen und dem bestehenden Rasen im Kurvenbereich des L.________wegs als "Humus/Blumenbeet". Die Abteilung Bau und Umwelt strich das Wort "Blumenbeet" rot

10 Urteil V 2021 19 durch. Zudem versah sie die Baueingabe mit folgendem Vermerk: "Der bestehende Stras- senraum darf nicht verändert werden. Die Erstellung eines Blumenbeets im Strassenraum ist nicht gestattet." (BD-Beil. 13 act. 5). Auf einen von der Beschwerdegegnerin 1 einge- reichten handschriftlichen Grundrissplan schrieb der Leiter Baupolizei zudem: "Es dürfen keine Steine auf oder im L.________weg platziert werden." Gleichzeitig strich er die bei- den im Grundrissplan eingezeichneten Steine auf der Humusfläche mit roter Farbe durch. Die ungefähr 1 m langen und 0,3 m breiten, ovalen Steine hätten gemäss dem Grundriss- plan der Beschwerdegegnerin 1 auf dem Humusstreifen in Längsrichtung und angrenzend an die bestehende Rasenfläche platziert werden sollen. 4.3 Die Hinweise der Abteilung Bau und Umwelt auf den von der Beschwerdegegne- rin 1 eingereichten Plänen lassen keinen anderen Schluss zu, als dass die Gemeinde die Umgestaltung der Strassenfläche mit Rasengittersteinen und einer Humusfläche grundsätzlich akzeptierte. Sie verlangte nur – aber immerhin –, dass der bestehende Strassenraum nicht verändert werden dürfe und gestattete zudem weder die Erstellung ei- nes Blumenbeets noch die Platzierung von Steinen auf der Humusfläche. Mit dem Verbot der Veränderung des bestehenden Strassenraums kann die Abteilung Bau und Umwelt zudem einzig den Erhalt der bestehenden Breite des Strassenraums, nicht aber die Ver- änderung des Erscheinungsbilds der Strasse an sich gemeint haben, geht doch eine sol- che mit der Entfernung des Strassenbelags und dessen Ersetzung mit Rasengittersteinen sowie einer Humusfläche unweigerlich einher. Die Gemeinde ging somit offenbar davon aus, dass alleine die Herstellung einer Rasengitter- sowie einer Humusfläche am besagten Ort keine Verschlechterung der Verkehrssicherheit nach sich zieht. Ebenfalls ging sie of- fenbar davon aus, dass die Rasengitter-, aber auch die Humusfläche – falls erforderlich – von Fahrzeugen überfahren werden kann. Gestützt darauf ist dem Gemeinderat Steinhau- sen zu widersprechen, wenn er in seiner Beschwerde nun vorbringt, für die Durchfahrt von Fahrzeugen stünden nur noch 2,4 m (2 m Asphalt und 0,4 m Rasengittersteine) zur Verfü- gung, was nicht ausreiche. An der engsten Stelle des L.________wegs beträgt die Breite des Humusstreifens rund 0,6 m, was zusammen mit dem Asphaltbelag und den Rasengit- tersteinen immerhin rund 3 m ergibt. Das kann im Übrigen auch den vom Gemeinderat Steinhausen eingereichten Fotos (Bf-Beil. 22) entnommen werden. Nimmt man die den Humusbelag nur um wenige Zentimeter überragenden Pflastersteine, die im Notfall ohne weiteres ebenfalls überfahren werden können, dazu, gelangt man sogar auf etwas mehr als 3 m Breite.

11 Urteil V 2021 19 4.4 Je nach Sichtweise handelt es sich gemäss StR beim L.________weg um eine Erschliessungstrasse oder um eine Grundstückszufahrt. Bei Erschliessungsstrassen muss die Fahrbahnbreite mind. 5 m betragen (§ 19 Abs. 1 StR). Gemäss dem in der Rechts- sammlung der Gemeinde Steinhausen veröffentlichten Strassenreglement muss bei Grundstückszufahrten die Fahrbahnbreite in Wohnzonen mind. 4 m betragen. Bei über- sichtlichen Verhältnissen und genügend Ausweichmöglichkeiten kann die Fahrbahnbreite in Wohnzonen reduziert werden. Die Sicherheit der Fussgänger muss gewährleistet sein (§ 20 StR). In einem Bericht vom 25. März 2020 (Bf-Beil. 10) hat die O.________ AG eine verkehrs- technische Beurteilung des L.________wegs vorgenommen und ist zu folgenden Erkennt- nissen gelangt: Die O.________ AG qualifiziert den L.________weg gemäss StR als Grundstückszufahrt und gemäss der VSS-Norm 40 045 als Zufahrtsweg, für welchen für den Grundbegegnungsfall Personenwagen/Velo eine Mindestbreite von 3 m und eine lich- te Breite von 3,4 m vorhanden sein muss. Die O.________ AG weist darauf hin, dass der südliche Teil des L.________wegs mit weniger als 4 m Breite gemäss StR zwar zu schmal sei. Da es jedoch Ausweichmöglichkeiten auf den Vorplätzen der Grundstücke gebe, wer- de die Strassenbreite als genügend beurteilt. Weiter sei der L.________weg seit Inkrafttre- ten des StR nicht ausgebaut worden und müsse dem StR nicht entsprechen (§ 17 StR). Mit einer Breite zwischen 3,0 m (gemäss Abbildung 2 im Bericht der O.________ AG, S. 5: mind. 3,32 m) und 3.5 m im südlichen Teil sowie 5,0 m im nördlichen Bereich erfülle der L.________weg auch die Vorgaben für einen Zufahrtsweg gemäss VSS-Norm 40 045. Die Strassenbreiten seien gemäss VSS-Normen auf dem gesamten L.________weg ausrei- chend, selbst bei einem zukünftigen Vollausbau der Grundstücke am L.________weg. Dies gelte, solange der L.________weg auf seiner gesamten Breite benützt werden dürfe. Könne der Abschnitt auf der Parzelle D.________ nicht mehr benützt werden, seien die Mindestbreiten nicht mehr eingehalten. Wie in E. 4.3 festgestellt, weist der L.________weg unter Einbezug des Humusstreifens, von dem der Gemeinderat Steinhausen davon ausgeht, dass er von Fahrzeugen problem- los überfahren werden kann, die von den VSS-Normen verlangte Mindestbreite von 3 m auf. Es ist daher nicht zu bemängeln, wenn der Regierungsrat zur Erkenntnis gelangt ist, dass die von der Beschwerdegegnerin 1 vorgenommenen baulichen Veränderungen zu keiner Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit geführt haben, umso mehr als der Regie- rungsrat bei dieser Einschätzung davon ausgegangen ist, dass die effektive Fahrbahnbrei- te in diesem Strassenabschnitt weiterhin mindestens 2,30 m beträgt, sich nun aber her-

12 Urteil V 2021 19 ausstellt, dass tatsächlich sogar 3 m zur Verfügung stehen. Vor diesem Hintergrund kann die am östlichen Rand des Humusstreifens erfolgte Verlegung von Pflastersteinen, die zu einer marginalen Verengung des Strassenraums führte, akzeptiert werden. Die Beschwer- de des Gemeinderats Steinhausen ist daher, soweit sie verlangt, die Beschwerdegegnerin 1 sei zu verpflichten, die davor bestehende Strassenbreite von 3,32 m wiederherzustellen (Antrag-Ziff. 2a), abzuweisen, umso mehr, als darauf hinzuweisen ist, dass sich auf der westlichen Seite des L.________wegs, dort wo dieser am schmalsten ist, nicht etwa eine Mauer oder ein Zaun befindet, sondern ein Vorplatz aus Kies (GS J.________), der not- falls ebenfalls befahren werden könnte. 4.5 Nicht gefolgt werden kann jedoch dem Regierungsrat, wenn er sich auf den Standpunkt stellt, das Hinweisschild, dessen Eisenpfahl zwischen den Pflastersteinen ver- ankert wurde, sowie der Strauch, den die Beschwerdegegnerin 1 innerhalb des Humus- streifen gepflanzt hat, verletzten keine Abstandsvorschriften. Gemäss § 30 Abs. 1 StR müssen Pflanzungen, Einfriedungen, Mauern und Böschungen an gemeindlichen und pri- vaten Strassen einen Mindestabstand von 0,50 m einhalten. Pflanzen und Böschungen entlang von Trottoirs und Wegen sind mind. 0,50 m abzurücken (Abs. 2). Artikel 103 Abs. 4 der Strassensignalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) sieht zudem vor, dass Si- gnale nicht in das Lichtraumprofil der Fahrbahn hineinragen dürfen. Der Abstand zwischen dem Fahrbahnrand und der nächsten Signalkante beträgt gemäss Art. 103 Abs. 4 SSV in- nerorts 0,30–2,00 m. Diese Bestimmungen wurden aus Gründen der Verkehrssicherheit erlassen. Das Hinweisschild ("Das Betreten und Überfahren des Grundstücks D.________ für Unbefugte erfolgt auf eigene Gefahr. Jede Haftung gegenüber Dritten wird ausge- schlossen. Der Grundeigentümer") ragt in den Humusstreifen hinein. Werden, wie dies der Gemeinderat, aber auch das Gericht so sehen, zur Erreichung einer ausreichenden Ver- kehrssicherheit die ganzen 3 m des L.________wegs – somit auch der Humusstreifen – benötigt, geht es nicht an, wie das der Regierungsrat macht, die Rasengittersteine als neuen Strassenrand festzulegen, der dann für den Mindestabstand gemäss § 30 StR massgebend ist. Vielmehr bilden die neu verlegten Pflastersteine den Strassenrand, von dem der Mindestabstand von 0,50 m gemäss § 30 StR einzuhalten ist, und zur Vermei- dung von Kollisionen mit Gegenständen bzw. zur Sicherstellung der notwendigen lichten Breite ist der ganze Humusstreifen von Objekten freizuhalten. Das bedeutet, dass die zur Strasse hin nächste Kante von allfälligen Hinweisschildern mindestens 0,50 m vom er- wähnten Strassenrand abzurücken sowie der von der Beschwerdegegnerin 1 im Humus- streifen gepflanzte Strauch zu entfernen sind. Zu entfernen sind auch die von der Be- schwerdegegnerin 1 auf dem L.________weg nördlich des Humusstreifens aufgestellten

13 Urteil V 2021 19 Blumentröge. Um zu vermeiden, dass auf dem Humusstreifen ein Gras- oder Blumenbeet entsteht, welches ein allfälliges Überfahren erschwert oder sogar verhindert, ist die Be- schwerdegegnerin 1 zudem zu verpflichten, den Humusstreifen ständig bis maximal 10 cm unter Schnitt zu halten. Für die dafür zu erfolgenden Veränderungen an und am L.________weg ist der Beschwerdegegnerin 1 eine Frist von 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides einzuräumen, unter Androhung der Ersatzvornahme durch den Gemeinderat Steinhausen oder einen von ihm beauftragten Dritten auf Kosten der Beschwerdegegnerin 1. Diesbezüglich ist die Beschwerde des Gemeinderats Steinhausen teilweise gutzuheissen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, darüber zu entscheiden, ob die von der Beschwerdegegnerin 1 vorgenommenen baulichen Massnahmen baubewilli- gungspflichtig waren oder das Bauanzeigeverfahren das richtige Verfahren darstellte. Des Weiteren ist auch nicht darüber zu befinden, welche Folgen eine möglicherweise von einer dafür funktional nicht zuständigen Person erteilte Baubewilligung oder eine mit Auflagen und Bedingungen versehene Antwort auf eine Bauanzeige haben. 6. Die Durchführung des vom Gemeinderat Steinhausen beantragten Augenscheins ist nicht notwendig. Die massgebliche Situation vor Ort lässt sich bereits mit den Plänen, den Darstellungen der Verfahrensparteien und den eingereichten Fotos mit hinreichender Deutlichkeit feststellen. Ein Augenschein würde zu keiner anderen Beurteilung führen, als diese das Gericht vorgenommen hat. Der Antrag des Beschwerdeführers ist daher abzu- weisen. 7. 7.1 Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei die Kosten. Im vorliegenden Verfahren unterliegen bzw. obsiegen der Gemeinderat Steinhausen (Beschwerdeführer) einerseits und die Beschwerdegegner (B.________ und Regierungsrat des Kantons Zug) andererseits je ungefähr zur Hälfte. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.– sind daher grundsätzlich vom Gemeinderat Steinhausen und von den Beschwerdegegnern je hälftig, somit zu je Fr. 1'250.–, zu tragen. Da das Verwaltungsgericht gestützt auf § 24 Abs. 1 VRG dem Regierungsrat keine Kosten belas- tet und bezüglich des Gemeinderats Steinhausen die Voraussetzungen für eine Kosten- übernahme gemäss § 24 Abs. 2 VRG nicht gegeben sind, werden nur der Beschwerde- gegnerin 1 der auf sie entfallende Kostenanteil, somit Fr. 625.–, auferlegt.

14 Urteil V 2021 19 7.2 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zu- zusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Bund, Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich- rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädi- gung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (§ 28 Abs. 2a VRG). Die im vorliegenden Verfahren angemessene Entschädigung für das Honorar und die notwendigen Barauslagen des berufsmässigen Vertreters der Beschwerdegegnerin 1 schätzt das Gericht auf Fr. 4'200.–. Entsprechend ihrem hälftigen Obsiegen sind der Be- schwerdegegnerin 1 zulasten des beschwerdeführenden Gemeinderats Steinhausen Fr. 2'100.– (inkl. MWST und Barauslagen) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dem Gemeinderat Steinhausen und dem Regierungsrat des Kantons Zug stehen gestützt auf § 28 Abs. 2a VRG keine Parteientschädigungen zu.

15 Urteil V 2021 19 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die Beschwerdegegne- rin 1 unter Androhung der Ersatzvornahme durch den Gemeinderat Steinhausen oder einen von ihm beauftragten Dritten auf Kosten der Beschwerdegegnerin 1 verpflichtet wird, innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides das Hinweisschild so weit wegzurücken, dass sich dessen zum L.________weg hin nächste Kante mindestens 0,50 m von den Pflastersteinen entfernt befindet, sowie den Strauch im Humusstreifen und die Blumentröge auf dem L.________weg zu entfernen. Weiter wird die Beschwerdegegnerin 1 unter An- drohung der Ersatzvornahme durch den Gemeinderat Steinhausen oder einen von ihm beauftragten Dritten auf Kosten der Beschwerdegegnerin 1 verpflichtet, das Gras im Humusstreifen ständig bis maximal 10 cm unter Schnitt zu halten. Im Üb- rigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Der Beschwerdegegnerin 1 werden Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 625.– aufer- legt. 3. Der Gemeinderat Steinhausen wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'100.– (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertreter des Gemeinderats Steinhausen (im Doppel), an den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1 (im Doppel, Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils) und an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach). Zug, 11. März 2022 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am