Verwaltungsrechtl. Kammer — Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Entzug des Führerausweises)
Erwägungen (44 Absätze)
E. 2 Urteil V 2020 78 A. A.________ lenkte am 22. Oktober 2020 um 12:24 Uhr auf der B.________- strasse einen Lieferwagen in angetrunkenem Zustand (0,87–1,31 ‰ gemäss rückgerechneter Blutalkoholkonzentration) sowie unter Medikamenteneinfluss (insbesondere Tramadol-Mepha retard und Depakine Chrono). Gemäss Rapport der Zuger Polizei war A.________, bevor er angehalten werden konnte, von der Polizei dabei beobachtet worden, wie er auf der B.________-strasse, von C.________ her kommend, auf der linken Fahrbahnhälfte gefahren und daher trotz beginnender Sicherheitslinie auf der falschen Seite in den Kreisel B.________/D.________-strasse eingefahren sei. Durch sein linksseitiges Vorbeifahren am Hindernis in der Fahrbahnmitte vor dem Kreisel habe ein korrekt folgender Personenwagen stoppen müssen. Anschliessend sei A.________ rechts in den Kreisverkehr eingebogen, wodurch er sich wieder korrekt in den Verkehr einfügt habe. Weiter habe festgestellt werden müssen, dass A.________ einen nicht gesicherten Hund mitgeführt habe. In der Folge entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug A.________ am 20. November 2020 vorsorglich den Führerausweises aller Kategorien für unbestimmte Zeit gestützt auf Art. 15d SVG und Art. 30 VZV. Der Erlass einer definitiven Verfügung wurde von einer spezialärztlichen, verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung durch eine anerkannte Institution abhängig gemacht (unter Vorbehalt weiterführender Abklärungen und der Anordnung einer neuen theoretischen und praktischen Führerprüfung). Der Vorfall vom 22. Oktober 2020 (Fahren unter Alkohol- und Medikamenteneinfluss) wurde als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. b und c SVG qualifiziert. B. Gegen den vorsorglichen Führerausweisentzug erhob A.________ (fortan: Beschwerdeführer) am 7. Dezember 2020 (Datum der Postaufgabe) Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte, die Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zug vom 20. November 2020 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an das Strassenverkehrsamt zurückzuweisen; es sei ein Warnungsentzug auszusprechen, allenfalls verbunden mit Auflagen und medizinischen Abklärungen; es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; alles unter Kostenfolge zulasten des Strassenverkehrsamts des Kantons Zug; eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von § 25 Abs. 1 lit. c VRG zu gewähren. C. Den gerichtlich verfügten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.– bezahlte der Beschwerdeführer fristgerecht.
E. 2.1 Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt gemäss Art. 14 Abs. 2 SVG, wer: das Mindestalter erreicht hat (lit. a); die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (lit. b); frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (lit. c); und nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (lit. d).
E. 2.2 Gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG wird eine Person einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, wenn Zweifel an deren Fahreignung bestehen, namentlich bei: Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von ≥ 1.6 ‰ oder mit einer Atemalkoholkonzentration von ≥ 0.8 mg Alkohol pro Liter Atemluft (lit. a); Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (lit. b); Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen (lit. c); Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach Art. 66c des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (lit. d); Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann (lit. e).
E. 2.3 Nach Art. 16 Abs. 1 SVG sind Führerausweise zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht (mehr) bestehen. Der Führerausweis wird einer Person unter anderem dann auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Der Führerausweis kann (bereits vor dem Abschluss eines Administrativverfahrens betreffend Sicherungsentzug) vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen (Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51]). 3. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 20. November 2020. Streitgegenstand ist, ob das Strassenverkehrsamt zu Recht gestützt auf Art. 15d SVG i.V.m. Art. 30 VZV den
E. 3 Urteil V 2020 78 D. In seiner Vernehmlassung vom 15. Januar 2021 schloss das Strassenverkehrsamt auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers; die entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei nicht wiederherzustellen. E. Mit Verfügung vom 21. Januar 2021 wies der Vorsitzende der verwaltungsrechtlichen Kammer das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum 22. Februar 2021 eine allfällige Replik einzureichen. F. In der Folge gingen keine weiteren Eingaben bei Gericht ein, weshalb der Schriftenwechsel per Ende Februar 2021 als abgeschlossen gilt. Auf den Inhalt der Eingaben ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Da sich der vorliegende Entscheid auf das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) bzw. dessen Ausführungserlasse und somit auf Bundesrecht stützt, kann die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 20. November 2020 direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde erfolgte fristgerecht, und die Beschwerdeschrift erfüllt die an sie gestellten Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 1.2 In Verfahren nach § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG – wie in casu – kann das Gericht neben Rechtsverletzungen (§ 63 Abs. 1 VRG) und entscheiderheblichen unrichtigen oder
E. 3.1 Der Beschwerdeführer schildert den Ereignishergang in seiner Beschwerde wie folgt: Er leide infolge eines Unfalls im Jahr 1997 an einem Trümmerbruch des TBA- Plateaus mit losgelöstem Knochenstück und erheblicher Gelenksarthrose, einer Beinlängendifferenz und dadurch verursachter Arthrose im linken Hüftgelenk, einem Krallenfuss, einer Fussparese links sowie einem Logensyndrom im linken Unterschenkel; zudem sei ihm der Schienbeinmuskel operativ entfernt worden. Diese Verletzungen führten zu heftigen, erheblichen Schmerzen und erheblichen Schwierigkeiten beim Gehen (er könne ohne Pause maximal 80–100 m gehen). Das Medikament Tramal resp. Tramadol helfe ihm in dieser Situation als einziges wirksames Medikament. Ausserdem erhalte er eine Unfallinvalidenrente von 65 % und sei somit invalid. Hinzu komme, dass er unfallbedingt an Epilepsie, Diabetes und unter zu hohen Cholesterinwerten leide. Am 22. Oktober 2020 sei er um 10:00 Uhr zur Blutkontrolle und zur Grippeimpfung bei Dr. med. E.________ angemeldet gewesen. Um die Blutwerte nicht zu verfälschen, habe er 24 Stunden gefastet. Nach der Behandlung sei er zum Einkaufen nach Steinhausen gefahren, wo er einen alten Studienkollegen getroffen habe, der ihm spontan ein grosses Bier angeboten habe, das er leider (zu) schnell getrunken habe. Auf der anschliessenden Fahrt nach F.________ seien seine beiden Schäferhunde, die sich hinten im abgesicherten Abteil des Fahrzeugs befunden hätten, aneinander geraten, sodass er einen Schäferhund in das hintere Passagierabteil habe nehmen müssen, wo er diesen nicht gut habe sichern können. Auf der Fahrt sei der auf der hinteren Bank sitzende Hund plötzlich zu ihm nach vorne ans Steuer gesprungen, weshalb der Wagen kurzfristig ausser Kontrolle geraten sei. Die zwei Polizeiautos hinter ihm hätten ihn natürlich sofort
E. 3.2 Den Vorbringen des Beschwerdeführers entgegnet das Strassenverkehrsamt, der Beschwerdeführer leide bedauerlicherweise an therapiebedürftigen Erkrankungen (Epilepsie und Diabetes) sowie als Unfallfolge an einer Schmerzsymptomatik, welche mit starken Schmerzmitteln behandelt werden müsse. Die Summe dieser Medikamente bzw. deren Nebenwirkungen mit zusätzlichem Genuss von Alkohol hätten offenbar zum Vorfall vom 22. Oktober 2020 geführt. Der Beschwerdeführer führe ausführlich aus, welche Verknüpfungen unglücklicher Umstände aus seiner Sicht zu besagtem Ereignis geführt hätten. Er vermöge damit aber keinesfalls das Vorliegen "ernsthafter" Zweifel zu relativieren bzw. zu beseitigen. Allein die vom IRMZ angegebene "ausserordentlich hohe" Tramadol-Konzentration habe dieses veranlasst, eine verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung "dringend" zu empfehlen. Diese Wortwahl verwende das IRMZ nur sehr selten bzw. in ausserordentlichen Fällen. Somit müsse das Strassenverkehrsamt von ernsthaften bzw. erheblichen Zweifeln an der Fahreignung ausgehen, welche den vorsorglichen Entzug des Führerausweises nicht nur rechtfertigten, sondern erforderten.
E. 3.3 Den Akten ist namentlich Folgendes zu entnehmen:
E. 3.3.1 Im Rapport der Zuger Polizei vom 4. November 2020 betreffend das Ereignis vom
22. Oktober 2020 ist nebst dem – unbestrittenen – Sachverhalt festgehalten, im Fussraum des Beifahrersitzes, neben der Gangschaltung habe sich eine vom Fahrersitz erreichbare Vodkaflasche mit zwei Dritteln Inhalt befunden. In der Umhängetasche des Beschwerdeführers seien ausserdem folgende Medikamente mitgeführt worden: Olfen, Diclofenacum natricum 50 mg (Mittel zur Schmerzbehandlung), Tramadol-Mepha retard 100 mg sowie Tramadoph-Mepha retard 200 mg (Mittel zur Schmerzbehandlung aus der Gruppe der Opioide), Depakine Chrono 500 mg (Mittel zur Behandlung von Epilepsie), Sildenafil axapharm 100 mg (Mittel zur Behandlung der erektilen Dysfunktion). Der Beschuldigte habe gegenüber der Polizei und dem untersuchenden Arzt angegeben, dass er vor dem Ereignis folgende Medikamente eingenommen habe: Depakine Chrono 2 x 500 mg, Bisoprolol 5 mg (Betablocker), Coveram 2,5 mg (Mittel zur Behandlung von Bluthochdruck), Atorvastatin (Mittel zur Behandlung von erhöhten Blutfettwerten), Metformin 2 x 500 mg (Diabetes-Mittel), Tramadol[-Mepha retard] 200 mg (StVA-act. 11).
E. 3.3.2 Dies ergänzend hielt der Polizist H.________ in der Auftragsbestätigung zur Analyse fest, der Beschwerdeführer habe vor dem Ereignis am 22. Oktober 2020 um ca. 11:00 Uhr nebst den Medikamenten 0,5 Liter Bier zu sich genommen. Als letzte Nahrungsaufnahme habe er am Vortag, 21. Oktober 2020, um 22:00 Uhr ein Nature- Joghurt gegessen. Eine Atemalkoholprobe habe der Beschwerdeführer verweigert. Beim Beschwerdeführer seien Atemalkoholgeruch, unruhiges, gesprächiges und aufgeregtes Verhalten, die verwaschene Sprache, der unsichere Gang (Gleichgewicht) sowie eine Verwirrtheit aufgefallen. Die Pupillen seien normal gewesen, es habe keine Besonderheiten an den Augen und dem Befinden des Beschwerdeführers gegeben (StVA- act. 6).
E. 3.3.3 Die Assistenzärztin I.________ des Zuger Kantonsspitals hielt im Protokoll der ärztlichen Untersuchung vom 22. Oktober 2020 von 13:00 bis 13:30 Uhr u.a. fest, es gebe keinen Hinweis auf eine Bewusstseinsstörung. Die Sprache des Beschwerdeführers sei verwaschen, sein Verhalten unruhig/angetrieben und die Lichtreaktion verzögert gewesen. Die Orientierung sei erhalten und er habe keine Erinnerungslücken. Die Haut, Nase sowie die Bindehäute und Folgebewegungen der Augen seien unauffällig. Der Stand sei sicher, beim Test der inneren Uhr habe er 37 Sekunden als 30 Sekunden geschätzt und der Finger-Nase-Versuch sei richtig verlaufen (StVA-act. 5).
E. 3.3.4 Das Institut für Rechtsmedizin Zürich (IRMZ) hielt mit pharmakologisch- toxikologischem Gutachten vom 9. November 2020 fest, im Zeitpunkt der Blutentnahme hätten sich 0,87 bis 0,97 (Mittelwert: 0,92) ‰ Ethylalkohol im Blut des Beschwerdeführers befunden. Die im Blut nachgewiesene Tramadol-Konzentration sei als ausserordentlich hoch zu beurteilen und liege nach Erachten des IRMZ im hochwirksamen/toxischen Bereich. Zudem seien entsprechende Auffall- und Ausfallserscheinungen festgestellt worden. Aus forensisch-toxikologischer Sicht sei der Beschwerdeführer aufgrund der Wirkung von Tramadol (in Kombination mit Alkohol) im Ereigniszeitpunkt fahrunfähig gewesen. Das IRMZ halte eine verkehrsmedizinische Untersuchung zur Abklärung der Fahreignung für dringend angezeigt. Tramadol wirke schmerzlindernd und könne unerwünschte Wirkungen wie Schwindel, Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. Höhere Dosen könnten diese Symptome verstärken sowie zu Atemdepression, Übelkeit und Erbrechen, tiefem Blutdruck, erniedrigter Herzfrequenz, Muskelschwäche, Nierenversagen und Koma führen. Schwere Intoxikationen könnten Atemstillstand, Lungenödem, Kreislaufversagen und Tod
E. 3.3.5 Der Beschwerdeführer reichte sodann namentlich die folgenden Beilagen ins Recht:
E. 3.3.5.1 Mit handschriftlicher Erklärung vom 9. November 2020 auf den Analysenergebnissen vom 22. Juni 2020 bezüglich des Vitamins D und Valproat bestätigt Dr. med. E.________, dass der Beschwerdeführer ohne Einschränkung fahrtauglich sei; der letzte Epilepsie-Anfall sei 2012 gewesen; eine neurologische Kontrolle sei geplant (Bf- act. 15).
E. 3.3.5.2 Dem Sprechstundenbericht vom 28. Mai 2018 des Zuger Kantonsspitals ist (vom Beschwerdeführer gelb hervorgehoben) zu entnehmen, dass kein Alkohol- und kein Nikotinkonsum bestehe (Bf-act. 16 S. 2).
E. 3.3.5.3 In der vom Beschwerdeführer eingereichten Packungsbeilage des Medikaments Tramadol-Mepha retard (Stand: 2013) steht, dass Tramadol-Mepha retard zu einer seelischen und körperlichen Abhängigkeit führen könne. Bei längerem Gebrauch könne die Wirkung von Tramadol-Mepha retard nachlassen, sodass höhere Arzneimengen eingenommen werden müssten (Toleranz-Entwicklung). Bei Patienten oder Patientinnen, die zu Missbrauch oder Abhängigkeit von Arzneimitteln neigten, sei daher eine Behandlung mit Tramadol-Mepha retard nur für kurze Dauer und unter strengster ärztlicher Kontrolle durchzuführen (Satz gelb hervorgehoben durch den Beschwerdeführer). Das Risiko von Nebenwirkungen erhöhe sich, wenn Tramadol-Mepha retard und gleichzeitig Alkohol oder Arzneimittel angewendet würden, die ebenfalls dämpfend auf die Gehirnfunktion wirkten. Durch die Einnahme könne sich eine Person benommen oder einer Ohnmacht nahe fühlen. Während der Behandlung mit Tramadol- Mepha retard sei kein Alkohol zu trinken, da seine Wirkung verstärkt und die Wirkung des Arzneimittels in unvorhersehbarer Weise beeinflusst werden könne. Nahrungsmittel beeinflussten die Wirkung von Tramadol-Mepha retard nicht. Tramadol-Mepha retard könne unter anderem zu Schwindel, Benommenheit und Sehstörungen (verschwommene Sicht) führen und damit die Reaktionsfähigkeit, die Fähigkeit Werkzeuge oder Maschinen zu bedienen und die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen. Es seien nicht mehr als 400 mg täglich einzunehmen, es sei denn, der Arzt bzw. die Ärztin habe dies ausdrücklich
E. 3.4 Die Angaben der Packungsbeilage decken sich im Wesentlichen mit denjenigen gemäss Fachinformation des Arzneimittel-Kompendiums der Schweiz (die von Swissmedic genehmigt wurde; Stand: 2020). Danach könne Tramadol-Mepha retard auch bei bestimmungsgemässem Gebrauch das Reaktionsvermögen soweit verändern (wie z.B. Schläfrigkeit und Schwindel verursachen), dass die Fähigkeit zur aktiven Teilnahme am Strassenverkehr oder zum Bedienen von Maschinen beeinträchtigt werde. Dies gelte insbesondere im Zusammenwirken mit Alkohol oder anderen psychotrop wirkenden Substanzen. Die tägliche Gesamtdosis von 400 mg dürfe nicht überschritten werden, ausser in speziellen Fällen. Tramadol habe ein geringes Abhängigkeitspotential; bei längerem Gebrauch könnten sich Toleranz, psychische und physische Abhängigkeit entwickeln (https://compendium.ch/product/1076375-tramadol-mepha-retard-depotabs- 200-mg/mpro, besucht am 8. April 2021). 4.
E. 4 Urteil V 2020 78 ungenügenden Sachverhaltsfeststellungen (§ 63 Abs. 2 VRG) auch die unrichtige Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz (§ 63 Abs. 3 VRG) überprüfen. 2.
E. 4.1 Voraussetzung einer Fahreignungsuntersuchung bilden Zweifel der Zulassungsbehörde an der Fahreignung einer Person. Diese gründen in einer summarischen und vorläufigen Prüfung der Fahreignung. Art. 15d Abs. 1 lit a–e SVG zählt nicht abschliessend die wichtigsten Sachverhalte auf, in denen eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen ist. In diesen Fällen werden die Zweifel an der Fahreignung einer Person von Gesetzes wegen vermutet. Sie begründen einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung (Jürg Bickel, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 15d N 14). Eine Fahreignungsuntersuchung ist indessen auch dann zwingend anzuordnen, wenn aus anderen Gründen begründete, ernsthafte Zweifel an der Fahreignung vorliegen. Vorausgesetzt sind dabei aber konkrete Anhaltspunkte; abstrakte Zweifel genügen nicht. Zudem ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Auch eine Arzneimittelabhängigkeit vermag u.U. eine Fahreignungsuntersuchung zu rechtfertigen (Bickel, a.a.O., Art. 15d N 35 f.).
E. 4.2 Das Gutachten des IRMZ stuft die im Blut ermittelte Konzentration an Tramadol im Ereigniszeitpunkt im hochtherapeutischen bzw. übertherapeutischen (bei ausgeprägter Gewöhnung) bis toxischen (bei fehlender Gewöhnung) Bereich ein. Diese Einschätzung erfolgte – wie vom IRMZ eingeräumt – ohne Kenntnis der medizinischen Vorgeschichte des Beschwerdeführers, welcher seit über 20 Jahren unfallbedingt an starken Schmerzen leidet und somit mit grosser Wahrscheinlichkeit eine gewisse Toleranz entwickelt hat. Sogar bei ausgeprägter Gewöhnung geht das IRMZ jedoch von einer Tramadolkonzentration im hoch- bzw. übertherapeutischen Bereich aus und schätzt diese als ausserordentlich hoch ein, die bei einer vorschriftsgemässen Einnahme nicht erreicht werde. Damit hat das IRMZ die langjährige Medikamenteneinnahme im Rahmen der
E. 4.3 Der Beschwerdeführer verkennt indessen, dass ihm kein Alkoholabusus vorgeworfen wird, sondern das Ereignis vom 22. Oktober 2020 vielmehr Anlass gab, zu überprüfen, ob die regelmässige und andauernde Einnahme von Tramadol in einer Dosis, die die empfohlene Höchstdosis erheblich überschreitet, die Fahreignung im Sinne eines Medikamentenmissbrauchs bzw. einer Medikamentenabhängigkeit beeinträchtigt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der vorliegende Fall sehr wohl vergleichbar mit BGer 1C_3/2019. Der Beschwerdeführer gibt an, von seinem Hausarzt eine Dosis von maximal drei Tabletten zu 200 mg verschrieben erhalten zu haben, in der Regel nehme er aber zwei Tabletten zu 200 mg und eine Tablette zu 100 mg ein. Die vom Beschwerdeführer eingenommene Dosis überschreitet damit die tägliche Gesamtdosis von 400 mg, die gemäss Arzneimittel-Kompendiums der Schweiz nur in speziellen Fällen überschritten werden darf, um 25 % (bei Einnahme von täglich 500 mg gemäss Aussage des Beschwerdeführers) bis 50 % (bei Einnahme der ärztlich verschriebenen Dosis von täglich 600 mg). Des Weiteren kann gemäss Fachinformation des Arzneimittel- Kompendiums der Schweiz bereits bei bestimmungsgemässem Gebrauch von Tramadol- Mepha retard das Reaktionsvermögen soweit verändert werden, dass die Fähigkeit zur aktiven Teilnahme am Strassenverkehr beeinträchtigt wird, was insbesondere im Zusammenwirken mit Alkohol gilt. Der Beschwerdeführer gesteht zudem selbst ein, seine letzte Arbeitsstelle im G.________ verloren zu haben, weil die Einnahme von Tramadol ihn nicht mehr richtig und klar denken gelassen habe, seine Gedanken zum Teil wirr gewesen seien. Insofern widerspricht er sich selbst, wenn er einerseits angibt, Tramadol weise zu viele unangenehme Nebenwirkungen auf, um es als Droge bzw. Berauschungsmittel zu nehmen, jene dann aber doch bestreitet. Indessen unbehilflich ist der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Vergleich des Medikaments Aspirin: Es ist notorisch, dass die Einnahme jedes Medikaments Nebenwirkungen entfalten kann und jene folgerichtig in der Packungsbeilage aufgeführt werden müssen. Ebenso notorisch ist, dass solche Nebenwirkungen auch bei stärkeren Medikamenten wie namentlich Tramadol nicht zwingend zu jeder Zeit aufzutreten haben. Massgebend ist vorliegend jedoch einzig, ob aufgrund der ausserordentlich hohen und andauernden Einnahme des Medikaments Tramadol begründete, ernsthafte Zweifel an der Fahreignung insgesamt bestehen. Es erscheint klar, dass dabei die Fahreignung nicht zu jedem Zeitpunkt individuell beurteilt werden kann. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer das Medikament regelmässig
E. 4.4 Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 2 Abs. 2ter VRV stützt, ist er darauf hinzuweisen, dass sich diese Bestimmung auf Betäubungsmittel wie namentlich freies Morphin bezieht. Tramadol ist indessen nicht im Anhang zur Betäubungsmittelverzeichnisverordnung (BetmVV-EDI; SR 812.121.11) aufgeführt und qualifiziert folglich nach Art. 2a BetmG e contrario nicht als Betäubungsmittel im Sinne des BetmG. Folgerichtig ist die Fahreignungsuntersuchung nicht bereits infolge Fahrens unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG), sondern aufgrund begründeter, ernsthafter Zweifel an der Fahreignung aus anderen Gründen anzuordnen.
E. 4.5 Würdigend ist schliesslich zu berücksichtigen, dass die Prüfung der Fahreignung als Voraussetzung für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung wie dargelegt lediglich summarischer und vorläufiger Natur ist. Die Laborergebnisse des Instituts für Rechtsmedizin Zürich (IRMZ) sind Gutachten, von denen die zuständigen Behörden nicht
E. 4.6 Zur Rüge des Beschwerdeführers einer unzulässigen Ungleichbehandlung behinderter Personen ist Folgendes anzumerken: Die Bundesverfassung verbietet einerseits in Art. 8 Abs. 2 BV eine Diskriminierung wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Diese Bestimmung gibt verfassungsunmittelbare Abwehransprüche dagegen, dass Behinderte wegen ihrer Behinderung rechtlich benachteiligt werden. Für die Beseitigung faktischer Benachteiligungen der Behinderten ist demgegenüber Art. 8 Abs. 4 BV einschlägig, wonach das Gesetz Massnahmen vorsieht zur Beseitigung von Benachteiligungen Behinderter. Diese Bestimmung gibt keinen individualrechtlichen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Herstellung faktischer Gleichheit, sondern enthält einen Gesetzgebungsauftrag, der verbindlich durch das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG; SR 151.3) wahrgenommen wird (BGE 139 II 289 E. 2.2.1). Der Geltungsbereich des BehiG ist in Art. 3 BehiG umschrieben und erfasst
E. 5 Urteil V 2020 78 vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises des Beschwerdeführers in allen Kategorien auf unbestimmte Zeit verfügte und den Erlass einer definitiven Verfügung von einer spezialärztlichen, verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung durch eine anerkannte Institution abhängig gemacht hat. Der Beschwerdeführer rügt, es wäre ein Warnungsentzug gegebenenfalls mit Auflagen im Sinne der Verhältnismässigkeit als milderes Mittel zu verfügen gewesen. Zu Recht unbestritten ist folglich das Vorliegen einer schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. b und c SVG, wonach der Führerausweis entzogen wird, wenn jemand in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6 SVG) ein Motorfahrzeug lenkt (lit. b) oder wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führt (lit. c).
E. 5.1 Nach Art. 30 VZV kann der Führerausweis bei Vorliegen ernsthafter Zweifel an der Fahreignung einer Person vorsorglich entzogen werden. Sind die Voraussetzungen für eine Fahreignungsuntersuchung gegeben, ist der vorsorgliche Sicherungsentzug nach Art. 30 VZV in der Regel gerechtfertigt. Massgebend sind dennoch die Umstände des Einzelfalls, die im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung zu würdigen sind. Zurückhaltung ist insbesondere dann geboten, wenn der Grund der Fahreignungsuntersuchung nicht mit dem Strassenverkehr zusammenhängt oder wenn der Betroffene zuvor nicht negativ im Strassenverkehr aufgefallen ist (Bickel, a.a.O., Art. 15d N 42). Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich. Ist dieser Beweis erbracht, so muss unmittelbar ein Sicherungsentzug verfügt werden. Können die
E. 5.2 Die öffentlichen Interessen der Verkehrssicherheit sind gegen die Interessen des Beschwerdeführers abzuwägen. Der vorsorgliche Entzug bis zum Abschluss der verkehrsmedizinischen Untersuchung schränkt den Beschwerdeführer in seiner persönlichen Freiheit ein. Als behinderte Person ist er in besonderem Masse auf das Auto angewiesen, um einzukaufen oder den Kontakt zu Mitmenschen aufrecht zu erhalten, insbesondere da er von seiner Frau getrennt lebt. Der Beschwerdeführer legt glaubhaft dar, dass er erhebliche Schwierigkeiten beim Gehen habe und das Auto beruflich benötige, um seine Klienten, die oftmals auch Probleme mit dem Gehen oder einen Rollstuhl hätten, aufzusuchen. Dies mag zutreffen. Allerdings haben vorliegend der Verlust der Kontrolle über das Fahrzeug anlässlich des Vorfalls vom 22. Oktober 2020 sowie eine Medikamentenkonzentration im hoch- bzw. übertherapeutischen Bereich zusammen mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration von 0,92 ‰ (Mittelwert) zur dringenden Empfehlung einer Fahreignungskontrolle des IRMZ geführt. Es bestehen Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers, die als erheblich zu bezeichnen sind, weshalb das öffentliche Interesse – die Verkehrssicherheit und die Rechtsgüter der am Strassenverkehr teilnehmenden Personen – höher zu gewichten ist. Zu beachten ist indessen auch, dass der Beschwerdeführer durch die Anmeldung zur Durchführung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung beeinflussen kann, den definitiven Entscheid baldmöglichst herbeizuführen. Damit ist der vorsorgliche Sicherungsentzug auch verhältnismässig und somit sowohl angemessen als auch rechtmässig. 6. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde unbegründet ist, weshalb sie abzuweisen ist. 7. Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei die Kosten. Diese sind nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichtes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder
E. 6 Urteil V 2020 78 angehalten und kontrolliert. Dabei sei bei ihm Alkohol und auch Tramadol (Morphin) im Blut festgestellt worden. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Ungleichbehandlung valider und invalider Menschen. Wäre eine nicht behinderte Person, die aus medizinischen Gründen kein Tramadol einnehmen müsse, erstmals mit Alkohol erwischt worden, würde das Strassenverkehrsamt bei einem problemlosen, fahrerischen Leumund wohl lediglich einen Warnungsentzug verfügen. Das Strassenverkehrsamt habe den Umstand, dass er aus medizinischen, unfallbedingten Gründen ein morphinhaltiges Schmerzmittel nehmen müsse, nicht gewürdigt. Tramadol sei ein zugelassenes Opioid-Analgetikum, das vom Betäubungsmittelgesetz (BetmG) zugelassen und rezeptpflichtig sei. Es gebe im Bereich der Strassenverkehrsregelungen keine Höchstdosis, bis zu welcher Tramadol, d.h. Morphin, aus medizinischen Gründen verabreicht werde. Er nehme Tramadol, da es das einzige Medikament sei, das ihm wirklich helfe, sodass er einigermassen "normal" leben könne, auch wenn die Schmerzen nicht restlos beseitigt würden. Ein Grund, weshalb er seine letzte Arbeitsstelle im G.________ verloren habe, sei auch auf das Tramadol zurückzuführen, weil es ihn nicht mehr richtig und klar denken gelassen habe, d.h. seine Gedanken seien zum Teil wirr gewesen und er habe zum Teil Sätze geschrieben, die keinen Sinn ergeben hätten. Tramadol weise zu viele unangenehme Nebenwirkungen auf, um es als Droge bzw. Berauschungsmittel zu nehmen. Indem im vorliegenden Fall sogleich ein Sicherungsentzug verfügt worden sei, sei er gegenüber einem Nichtbehinderten, der nicht auf Tramadol angewiesen sei, benachteiligt, mithin werde das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot in Art. 8 Abs. 1 BV verletzt. Art. 8 Abs. 4 BV bestimme ausserdem, dass behinderte Personen nicht benachteiligt werden dürften. Im vorliegenden Fall sei des Weiteren das Gebot der Verhältnismässigkeit nach Art. 5 Abs. 2 BV missachtet worden, denn die Fahreignung könne auch durch einen Warnungsentzug geprüft werden, ohne dass eine ganzheitliche Abklärung der Fahreignung durchgeführt werde. Zudem sei er als behinderte Person auf das Auto angewiesen, um einzukaufen oder den Kontakt zu Mitmenschen aufrecht zu erhalten, gerade im jetzigen Moment, zumal er von seiner Frau getrennt lebe. Beruflich benötige er das Auto, um seine Klienten, die oftmals auch Probleme mit dem Gehen oder einen Rollstuhl hätten, aufzusuchen. Die medizinische Notwendigkeit gewisser Substanzen sei in Art. 2 Abs. 2ter VRV anerkannt, wonach für Personen, die nachweisen könnten, dass sie eine oder mehrere der in Abs. 2 aufgeführten Substanzen gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen würden, die Fahrunfähigkeit nicht bereits beim Nachweis einer solchen Substanz als erwiesen
E. 7 Urteil V 2020 78 gelte. Das Strassenverkehrsamt nehme keine Stellung zu dieser Bestimmung, weshalb ein Rechtsverweigerungstatbestand vorliege. Die zuständigen Behörden könnten keinen Grenzwert für das medizinisch indizierte Tramadol nennen. Doktor med. E.________ habe ihm eine Dosis von maximal drei Tabletten zu 200 mg verschrieben. Im Gegensatz zum BGer 1C_3/2019 liege bei ihm folglich keine massive Überdosierung vor, wobei zu beachten sei, dass er zwischenzeitlich eine bestimmte Gewöhnung (sog. Toleranzentwicklung) an das Medikament entwickelt habe, weshalb eine etwas höhere Dosis gerechtfertigt sei. Er nehme nicht jeden Tag zwingend 600 mg zu sich, sondern besitze auch Tabletten zu 100 mg und nehme, wenn es die Schmerzen zuliessen, in der Regel zwei Tabletten zu 200 mg und eine Tablette zu 100 mg ein, also eine Tagesdosis zwischen 400–500 mg. Es sei darauf hinzuweisen, dass fast jedes Medikament eine die Fahreignung einschränkende Wirkung habe. So heisse es im Beipackzettel von Aspirin: "Wie alle Arzneimittel kann Aspirin Nebenwirkungen haben, die aber nicht bei jedem auftreten müssen" [Hervorhebung durch Beschwerdeführer]. Wie bei Aspirin müssten auch bei Tramadol die im Beipackzettel beschriebenen Wirkungen nicht auftreten. Es sei unverständlich, wieso das Strassenverkehrsamt von Fahrunfähigkeit spreche, ohne den Sachverhalt genau abzuklären. Wegen seiner angeschlagenen Gesundheit lasse er rund alle drei Monate sein Blut bei Dr. med. E.________ untersuchen, was paradox wäre, wenn er gleichzeitig einen seinen Körper schädigenden Alkoholabusus betreiben würde. Aus den Analysen gehe hervor, dass seine Leberwerte und weitere Werte, die auf einen chronischen Alkoholabusus oder Missbrauch von anderen problematischen Substanzen hindeuten würden (MCV-, GGT- und AST-Werte), völlig im Normbereich lägen. Der Beschwerdeführer weist Analyseergebnisse der MCV-, GGT- und AST-Werte vom 22. Oktober 2020, 10:05 Uhr (vor der Polizeikontrolle), ins Recht. Insgesamt liesse sich festhalten, dass ein chronischer Alkoholabusus, der einen Sicherungsentzug rechtfertigen würde, ausgeschlossen werden könne. Bei Tramadol sei weiter zu beachten, dass es sich um ein sog. "retard"-Medikament handle, d.h. es gebe während rund zwölf Stunden immer wieder etwas Wirkstoff ab. So könne es durchaus sein, dass in seinem Fall etwas höhere Tramadol-Werte gemessen worden seien. Dies sei ihm in diesem Ausmass nicht bewusst gewesen, sodass er die Dosierung mit seinem Arzt besprechen müsse. Einen Grenzwert habe ihm das Strassenverkehrsamt indes nicht nennen können.
E. 8 Urteil V 2020 78 Die Epilepsie sei von untergeordneter Bedeutung. Seinen letzten epileptischen Anfall habe er vor ca. zehn Jahren gehabt. Das Kantonsspital Zug habe die Fahreignung unter der Auflage, dass er regelmässig Medikamente dagegen einnehme, bejaht. Er nehme die entsprechenden Medikamente regelmässig ein und lasse den Medikamentenspiegel alle drei Monate prüfen. Der Beschwerdeführer weist entsprechende Blutanalysen des Stoffs Valproat vom 22. November 2018, vom 6. Mai 2019 und vom 22. Juni 2020 sowie ein Attest von Dr. med. E.________, wonach der letzte Epilepsieanfall 2012 gewesen sei, ins Recht. Die Beweiswürdigung durch das Strassenverkehrsamt sei willkürlich. Doktor med. E.________ schreibe in seinem Attest vom 9. November 2020 ausdrücklich, dass er, der Beschwerdeführer, ohne Einschränkungen fahrtauglich sei. Als sein Hausarzt seit über 25 Jahren kenne dieser seine Krankengeschichte in- und auswendig und würde keinesfalls eine derartige Erklärung abgeben, wenn er, der Beschwerdeführer, unter Alkohol- oder Medikamentenabusus leiden würde. In diesem Zusammenhang sei auch auf den Bericht des Kantonsspitals vom 28. Mai 2018 hinzuweisen, wonach bei ihm kein Alkohol- und Nikotinabusus habe festgestellt werden können. Diese Beweise habe das Strassenverkehrsamt nicht bzw. ungenügend gewürdigt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liege zweifellos eine willkürliche Beweiswürdigung vor. Im Sinne des Verhältnismässigkeitsgebotes könne vorliegend das öffentliche Interesse (Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer) auch mit einem Warnungsentzug als mildere Massnahme, allenfalls verbunden mit Auflagen und/oder medizinischen Kontrollen erreicht werden. Eine Haaranalyse vermöge allenfalls die Frage der Alkohol- oder Arzneimittelsucht zu klären, sodass möglicherweise gar keine Auflagen nötig seien. Andererseits wäre er auch mit einer regelmässigen Blutkontrolle auf der Basis einer absoluten Alkoholabstinenz – wie er sie bereits heute ausübe – einverstanden. Die heutige Dosierung des Tramadols könne nicht beanstandet werden, da er gemäss ärztlicher Anordnung drei Tabletten zu 200 mg einnehmen dürfe. Diese Dosis habe sich bewährt. Er habe keine Beeinträchtigung der Fahreignung feststellen können, d.h. keinen Schwindel, keine Sehstörung oder Benommenheit. Es obliege den Behörden, den zulässigen Höchstwert von Tramadol oder Opioiden bei medizinisch und ärztlich verordneten derartigen Medikamenten im Voraus in einer zulässigen staatlichen Erlassform festzulegen, damit sich der Bürger daran halten könne. Nachdem ihm die Fahreignung von zwei Ärzten attestiert worden sei, ein chronischer Alkoholabusus oder Arzneimittelmissbrauch nachweislich verneint werden könne und das Tramadol aus
E. 9 Urteil V 2020 78 medizinischen Gründen eingenommen werde, erscheine ein Sicherungsentzug unverhältnismässig. Als behinderte Person sei er auf ein Fahrzeug angewiesen. Mit Blick in die Botschaft des Bundesrats betreffend die letzte Revision des SVG und den heute geltenden Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG sei die Suchproblematik massgebend, nicht aber die medizinische Notwendigkeit von bestimmten Substanzen gemäss Art. 2 VRV und ein einmalig erhöhter Alkoholwert. Nur wenn jemand an einer Sucht leide, sollte ein Entzug des Fahrausweises auf unbestimmte Zeit ausgesprochen werden. Er sei vor dem
22. Oktober 2020, in den beinahe 40 Jahren, in denen er Auto fahre, noch nie wegen Alkohol angehalten worden. Bei zwei bis drei Tabletten Tramadol pro Tag leide er auch sicher an keiner Arzneimittelsucht, welche die Fahreignung ausschliesse. Gemäss Beipackzettel von Tramadol könne die Einnahme mit Blick auf die Fahrfähigkeit zu Schwindel, Benommenheit oder Sehstörungen führen. Er habe nie derartige Beeinträchtigungen gehabt, sodass die Fahreignung jederzeit bestanden habe. Er beantrage, dass kein Sicherungsentzug auf unbestimmte Dauer vorgenommen werde. Ein Warnungsentzug, allenfalls mit einem Haargutachten, Auflagen oder medizinischen Kontrollen, reiche aus. Es brauche keine ganzheitliche, fahrmedizinische Fahreignungsprüfung der Stufe 4.
E. 10 Urteil V 2020 78 Das Strassenverkehrsamt müsse sich mit allem Nachdruck gegen den Vorwurf des Beschwerdeführers, behinderte Menschen rechtsungleich zu behandeln, wehren. Es sei richtig, dass bei diesem Blutalkoholwert (allein) kein vorsorglicher (Sicherungs-)Entzug ausgesprochen werde (weder gegen "Behinderte" noch gegen "Nicht-Behinderte"). Es werde ebenfalls nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Schmerzproblematik Tramadol (ein Opioid) einnehmen müsse. Die festgestellte Tramadol- Konzentration bewege sich aber in einem ausserordentlich hohen Bereich, welche den Verdacht einer Überdosierung / Abhängigkeit aufkommen lasse und abklärungsbedürftig sei. In diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 4 BV bzw. das Behindertengleichstellungsgesetz heranzuziehen, schlage fehl: Gemäss Art. 14 SVG sei die Fahreignung notwendige Voraussetzung, um ein entsprechendes Fahrzeug führen zu dürfen. Dabei dürften für "behinderte Menschen" nicht andere Regeln bzw. Anforderungen oder Grenzwerte gelten als für "Nicht-Behinderte", dies schon aus Gründen der Verkehrssicherheit, aber auch aus Gründen der Gleichbehandlung. Dies heisse aber nicht, dass jegliche verordneten Medikamente in allen Konzentrationen zulässig seien, wenn durch ihren Konsum die Fahreignung in Frage stehe. An der Anordnung einer umfassenden Abklärung der Fahreignung des Beschwerdeführers durch eine Arztperson der Stufe 4 sowie dem vorsorglichen Entzug des Führerausweises sei somit festzuhalten.
E. 11 Urteil V 2020 78
E. 12 Urteil V 2020 78 verursachen. Die beschriebenen Wirkungen bzw. Nebenwirkungen könnten zu einer massiven, bezüglich Fahrfähigkeit relevanten Beeinträchtigung der körperlichen und gegenseitigen Fähigkeiten führen. Dies gelte insbesondere bei gleichzeitigem Konsum von Ethylalkohol (Trinkalkohol), da es zu einer gegenseitigen Wirkungsverstärkung komme. Die Einnahme bzw. Applikation von Opioiden wie Tramadol führe zu einer Toleranzentwicklung (Gewöhnung), sodass bei Tramadol-gewohnten Personen die beschriebenen Wirkungen u.U. erst bei deutlich höheren Konzentrationen einträten als bei Personen ohne Toleranz. Ob im vorliegenden Fall eine solche Toleranz vorläge, entziehe sich der Kenntnis des IRMZ. Die im Blut ermittelte Konzentration an Tramadol liege nach Erachten des IRMZ für den Ereigniszeitpunkt im hochtherapeutischen/übertherapeutischen (bei ausgeprägter Gewöhnung) bis toxischen (bei fehlender Gewöhnung) Bereich. Die vorliegende ausserordentlich hohe Konzentration an Tramadol könne als Hinweis auf einen Opioid-Missbrauch interpretiert werden, denn bei einer vorschriftsgemässen Tramadoleinnahme würden derart hohe Konzentrationen nicht erreicht. Mittels der durchgeführten forensisch-toxikologischen Analysen sei Valproinsäure nachgewiesen worden, die unerwünschten Wirkungen wie Benommenheit, Aufmerksamkeitsstörungen, Verwirrungen und Bewegungsstörungen verursachen könne. Diese Nebenwirkungen könnten zu einer deutlichen, bezüglich Fahrfähigkeit relevanten Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten führen. Bei Vorliegen einer Epilepsieerkrankung erhöhe die Nichteinnahme von Valproinsäure das Risiko, einen epileptischen Anfall zu erleiden. Aufgrund der bereits vorliegenden Ergebnisse und Erkenntnisse sei auf eine quantitative Blutanalyse auf diesen Wirkstoff einstweilen verzichtet worden. Sodann seien die Medikamentenwirkstoffe Atorvastatin, Bisoprolol und Metformin qualitativ nachgewiesen worden, bei denen in der Regel nicht mit einer bezüglich Fahrfähigkeit relevanten Beeinträchtigung der körperlichen und/oder geistigen Fähigkeiten zu rechnen sei. Aufgrund der negativen Analysenergebnisse könne eine fahrfähigkeitsvermindernde Wirkung für den Ereigniszeitpunkt für Opiat-Drogen, Opiat- Pharmaka, Cocain, Cannabis, Amphetamine, Methadon, Barbiturate, Benzodiazepine, GHB ausgeschlossen werden. Auch ein Screening des Urins (auf mehr als 1'500 Drogen und Medikamentenwirkstoffe) habe keine Hinweise für die Anwesenheit von weiteren fahrfähigkeitsrelevanten Fremdstoffen ergeben.
E. 13 Urteil V 2020 78 Die im Polizeirapport sowie im ärztlichen Untersuchungsprotokoll festgestellten Auffall- und Ausfallerscheinungen liessen sich nach Ansicht des Instituts mit den Untersuchungsergebnissen vereinbaren.
E. 14 Urteil V 2020 78 verordnet. Als Nebenwirkungen würden sehr häufig Übelkeit und Schwindel auftreten. Häufig habe Tramadol-Mepha retard die Nebenwirkungen Benommenheit, Kopfschmerzen, Erbrechen, Verstopfung, Mundtrockenheit und Schwitzen sowie Erschöpfung. Gelegentlich sei mit der Beeinflussung des Kreislaufs – Herzklopfen, Herzjagen, Schwächeanfälle bis hin zum Kreislaufzusammenbruch mit Ohnmacht (Kollaps) – zu rechnen (Bf-act. 17).
E. 15 Urteil V 2020 78 Eine die Fahreignung ausschliessende Arzneimittelabhängigkeit kann etwa hinsichtlich Beruhigungsmittel, Schlafmittel oder Antidepressiva vorliegen. Die Abhängigkeit kann physischer oder psychischer Natur sein. Allerdings beeinträchtigt nicht jede Arzneimittelabhängigkeit die Fahreignung. Massgebend ist, ob die Medikamente durch ihre Wirkung die für die Teilnahme am Strassenverkehr erforderliche physische, psychische oder psychophysische Leistungsfähigkeit tatsächlich schmälern. Dabei ist eine einzelfallbezogene Betrachtung geboten (Bickel, a.a.O., Art. 14 N 36). In BGer 1C_3/2019 bestätigte das Bundesgericht die Anordnung einer spezialärztlichen Abklärung durch die Vorinstanz infolge massiven Überschreitens der empfohlenen Höchstdosis des Medikaments Zaldiar, das u.a. ebenfalls den Wirkstoff Tramadol enthält. Das Bundesgericht hielt fest, gemäss der Fachinformation des Arzneimittel-Kompendiums der Schweiz sollte beim Medikament Zaldiar die Gesamtdosis von acht Filmtabletten pro Tag nicht überschritten und ein Dosierungsintervall von vier bis sechs Stunden nicht unterschritten werden. Die dem Beschwerdeführer vom Hausarzt verordnete Dosis von zwölf Tabletten Zaldiar pro Tag und die jahrelange Behandlungsdauer übersteige das empfohlene Mass massiv, weshalb erhebliche Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers bestünden. Dass diese Eignung nach der Stellungnahme des Hausarztes nicht beeinträchtigt werde, überzeuge nicht, da die verordnete Dosis wie auch die Dauer der Behandlung nicht im Einklang mit den Empfehlungen des Herstellers von Zaldiar stünden und dieses Medikament die Fahrtauglichkeit bereits bei bestimmungsgemässem Gebrauch beeinträchtigen könne. Demnach habe das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau erhebliche Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers bejahen und vor der Wiedererteilung des Führerausweises eine spezialärztliche Abklärung verlangen dürfen (BGer 1C_3/2019 vom 14. März 2019 E. 2.1).
E. 16 Urteil V 2020 78 Gewöhnung in genereller Weise berücksichtigt. Sodann ist auch der Umstand zu würdigen, dass das IRMZ die Durchführung einer Fahreignungsprüfung "dringend" empfiehlt.
E. 17 Urteil V 2020 78 (täglich mehrfach) und andauernd (nach Aussage des Beschwerdeführers "seit Jahren") einnimmt und in der Fachinformation vor psychischer und physischer Abhängigkeit bei längerem Gebrauch explizit gewarnt wird. Sodann räumt der Beschwerdeführer selbst ein, ihm sei die Wirkungsweise des Medikaments, nämlich, dass Tramadol-Mepha retard bis zu zwölf Stunden nach Einnahme noch Wirkung zeitige, nicht bekannt gewesen. Die korrekte und pflichtgemässe Einnahme von Medikamenten unter gleichzeitiger Teilnahme am Strassenverkehr ist indessen gerade bei den vom Beschwerdeführer eingenommenen Dosen unerlässlich. Zu berücksichtigen ist indessen auch die Tatsache, dass im Fahrzeug des Beschwerdeführers (über welches er die Verfügungsmacht innehabe) eine lediglich zu zwei Dritteln volle Vodkaflasche in dem – vom Fahrersitz erreichbaren – Fussraum des Beifahrersitzes vorgefunden wurde. Die subjektive Empfindung des Beschwerdeführers, wonach er keine Beeinträchtigung der Fahreignung habe feststellen können, ist von beschränktem Beweiswert. Immerhin hat er sich offenbar auch am Ereignistag fahrfähig gefühlt und sich hinter das Steuer gesetzt. Das Gutachten des IRMZ hält aber eindeutig fest, der Beschwerdeführer sei im Ereigniszeitpunkt fahrunfähig gewesen und es seien entsprechende Auffall- und Ausfallerscheinungen festgestellt worden. Diese Auffälligkeiten werden auch von der Polizei und der untersuchenden Arztperson bestätigt, die übereinstimmend folgende Beobachtungen festhalten: verwaschene Sprache, angetriebenes bzw. aufgeregtes und unruhiges Verhalten. Ergänzend werden von der untersuchenden Ärztin eine verzögerte Lichtreaktion geschildert und von der Polizei ein unsicherer Gang und Verwirrtheit.
E. 18 Urteil V 2020 78 ohne triftige Gründe abweichen dürfen. Ein Abweichen ist nur zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist (BGE 140 II 334 E. 3 mit Hinweisen). Die hinreichend belegte Fahrunfähigkeit im Ereigniszeitpunkt in Ergänzung zur erheblichen Überschreitung der empfohlenen Höchstdosis der Einnahme von Tramadol begründen Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers, weshalb eine spezialärztliche Abklärung angezeigt ist. Diese Zweifel vermag der Beschwerdeführer weder mit seiner nachvollziehbaren Darlegung des Ereignishergangs noch mit dem kurzen, unspezifischen Attest seines Vertrauensarztes auszuräumen. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund der Verschiedenheit von Expertise und Therapie grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt, den behandelnden Spezialarzt und namentlich für den therapeutischen Psychiater mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis zum Patienten, welches die geklagten Beschwerden als Faktum hinzunehmen hat (BGer 9C_420/2008 vom 23. September 2008 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen). Der Bericht des Zuger Kantonsspitals ist für die Frage nach einer aktuellen Arzneimittelabhängigkeit sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht nicht relevant, zumal er sich einzig zu einem Alkohol- und Nikotinkonsum im Jahre 2018 äussert. Demnach durfte das Strassenverkehrsamt im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens zu Recht darauf schliessen, die Fahreignung des Beschwerdeführers sei weiter abzuklären.
E. 19 Urteil V 2020 78 die vorliegende Fragestellung nicht. Der Beschwerdeführer macht geltend, indem für ihn – trotz medizinischer Notwendigkeit der Einnahme von Tramadol – dieselben Regeln bezüglich Sicherungsentzug gelten wie für nicht behinderte Menschen, werde er diskriminiert. Insoweit liegt eine Konstellation einer (indirekten) Diskriminierung vor, die einer qualifizierten Rechtfertigung bedarf, um vor Art. 8 Abs. 2 BV bestehen zu können. Unter diesem Gesichtswinkel ist daher zu prüfen, ob die beanstandete Massnahme ein gewichtiges und legitimes öffentliches Interesse verfolgt, als geeignet und erforderlich betrachtet werden kann und sich gesamthaft als verhältnismässig erweist (BGE 135 I 49 E. 6.1). Die Verkehrssicherheit bildet vorliegend ein solches gewichtiges und legitimes öffentliches Interesse. Dem Führen von Motorfahrzeugen ist rechtsprechungsgemäss ein grosses Gefährdungspotential inhärent (vgl. Bickel, a.a.O., Art. 15d N 42). Insofern ist dem Strassenverkehrsamt zuzustimmen, wonach gemäss Art. 14 SVG die Fahreignung notwendige Voraussetzung bildet, um ein entsprechendes Fahrzeug führen zu dürfen. Dabei dürfen für "behinderte Menschen" nicht andere Regeln bzw. Anforderungen oder Grenzwerte gelten als für nicht behinderte Personen. Namentlich kontrollierte Auflagen wie regelmässige medizinische Verlaufsberichte erlauben behinderten Menschen am Strassenverkehr teilzunehmen. Dies heisst aber nicht, dass jegliche verordneten Medikamente in allen Konzentrationen zulässig sind, wenn durch ihren Konsum die Fahreignung in Frage steht. Das Vorliegen einer unzulässigen Diskriminierung ist somit zu verneinen. 5.
E. 20 Urteil V 2020 78 notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, so muss der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können. Eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, hat erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 125 II 492 E. 2b mit Hinweisen). Der vorsorgliche Entzug des Führerausweises bildet während eines Sicherungsentzugsverfahrens zum Schutz der allgemeinen Verkehrssicherheit die Regel (BGer 1C_177/2013 vom 9. September 2013 E. 3 mit Hinweisen).
E. 21 Urteil V 2020 78 den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1 Abs. 2 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [KoV VG; BGS 162.12]). Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege ein besonderer Fall gemäss § 25 Abs. 1 lit. c VRG vor, wonach die Kosten herabgesetzt oder ganz erlassen werden könnten, wenn das öffentliche Interesse an der Abklärung einer Streitfrage es rechtfertige. Das Bundesgericht habe sich noch nie materiell mit der Frage nach der medizinischen Notwendigkeit von Tramadol und der Fahreignung beschäftigt. Einen Grenzwert von Morphin habe er weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur finden können. Damit verkennt der Beschwerdeführer wie dargelegt, dass es sich bei Tramadol um kein Betäubungsmittel handelt, mithin beim Führen eines Fahrzeugs unter Tramadol nicht zwingend eine Fahreignungsuntersuchung nach Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG anzuordnen ist, sondern vielmehr im Einzelfall zu prüfen ist, ob die Medikamenteneinnahme die Fahreignung beeinträchtige. Einen Grenzwert kann es bereits aufgrund der Natur der Sache nicht geben. Folglich besteht kein öffentliches Interesse an der vorliegenden Streitfrage, weshalb keine Grundlage für den Erlass der Gerichtskosten besteht. Die Kosten im vorliegenden Fall betragen Fr. 1'200.–. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nach Massgabe des Obsiegens zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Das in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegende Strassenverkehrsamt hat jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2a VRG).
E. 22 Urteil V 2020 78 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Beschwerdeführer, das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug sowie zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 30. April 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann U R T E I L vom 30. April 2021 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Zug Beschwerdegegner betreffend Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Entzug des Führerausweises) V 2020 78
2 Urteil V 2020 78 A. A.________ lenkte am 22. Oktober 2020 um 12:24 Uhr auf der B.________- strasse einen Lieferwagen in angetrunkenem Zustand (0,87–1,31 ‰ gemäss rückgerechneter Blutalkoholkonzentration) sowie unter Medikamenteneinfluss (insbesondere Tramadol-Mepha retard und Depakine Chrono). Gemäss Rapport der Zuger Polizei war A.________, bevor er angehalten werden konnte, von der Polizei dabei beobachtet worden, wie er auf der B.________-strasse, von C.________ her kommend, auf der linken Fahrbahnhälfte gefahren und daher trotz beginnender Sicherheitslinie auf der falschen Seite in den Kreisel B.________/D.________-strasse eingefahren sei. Durch sein linksseitiges Vorbeifahren am Hindernis in der Fahrbahnmitte vor dem Kreisel habe ein korrekt folgender Personenwagen stoppen müssen. Anschliessend sei A.________ rechts in den Kreisverkehr eingebogen, wodurch er sich wieder korrekt in den Verkehr einfügt habe. Weiter habe festgestellt werden müssen, dass A.________ einen nicht gesicherten Hund mitgeführt habe. In der Folge entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug A.________ am 20. November 2020 vorsorglich den Führerausweises aller Kategorien für unbestimmte Zeit gestützt auf Art. 15d SVG und Art. 30 VZV. Der Erlass einer definitiven Verfügung wurde von einer spezialärztlichen, verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung durch eine anerkannte Institution abhängig gemacht (unter Vorbehalt weiterführender Abklärungen und der Anordnung einer neuen theoretischen und praktischen Führerprüfung). Der Vorfall vom 22. Oktober 2020 (Fahren unter Alkohol- und Medikamenteneinfluss) wurde als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. b und c SVG qualifiziert. B. Gegen den vorsorglichen Führerausweisentzug erhob A.________ (fortan: Beschwerdeführer) am 7. Dezember 2020 (Datum der Postaufgabe) Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte, die Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zug vom 20. November 2020 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an das Strassenverkehrsamt zurückzuweisen; es sei ein Warnungsentzug auszusprechen, allenfalls verbunden mit Auflagen und medizinischen Abklärungen; es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; alles unter Kostenfolge zulasten des Strassenverkehrsamts des Kantons Zug; eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von § 25 Abs. 1 lit. c VRG zu gewähren. C. Den gerichtlich verfügten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.– bezahlte der Beschwerdeführer fristgerecht.
3 Urteil V 2020 78 D. In seiner Vernehmlassung vom 15. Januar 2021 schloss das Strassenverkehrsamt auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers; die entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei nicht wiederherzustellen. E. Mit Verfügung vom 21. Januar 2021 wies der Vorsitzende der verwaltungsrechtlichen Kammer das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum 22. Februar 2021 eine allfällige Replik einzureichen. F. In der Folge gingen keine weiteren Eingaben bei Gericht ein, weshalb der Schriftenwechsel per Ende Februar 2021 als abgeschlossen gilt. Auf den Inhalt der Eingaben ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Da sich der vorliegende Entscheid auf das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) bzw. dessen Ausführungserlasse und somit auf Bundesrecht stützt, kann die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 20. November 2020 direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde erfolgte fristgerecht, und die Beschwerdeschrift erfüllt die an sie gestellten Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 1.2 In Verfahren nach § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG – wie in casu – kann das Gericht neben Rechtsverletzungen (§ 63 Abs. 1 VRG) und entscheiderheblichen unrichtigen oder
4 Urteil V 2020 78 ungenügenden Sachverhaltsfeststellungen (§ 63 Abs. 2 VRG) auch die unrichtige Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz (§ 63 Abs. 3 VRG) überprüfen. 2. 2.1 Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt gemäss Art. 14 Abs. 2 SVG, wer: das Mindestalter erreicht hat (lit. a); die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (lit. b); frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (lit. c); und nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (lit. d). 2.2 Gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG wird eine Person einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, wenn Zweifel an deren Fahreignung bestehen, namentlich bei: Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von ≥ 1.6 ‰ oder mit einer Atemalkoholkonzentration von ≥ 0.8 mg Alkohol pro Liter Atemluft (lit. a); Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (lit. b); Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen (lit. c); Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach Art. 66c des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (lit. d); Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann (lit. e). 2.3 Nach Art. 16 Abs. 1 SVG sind Führerausweise zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht (mehr) bestehen. Der Führerausweis wird einer Person unter anderem dann auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Der Führerausweis kann (bereits vor dem Abschluss eines Administrativverfahrens betreffend Sicherungsentzug) vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen (Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51]). 3. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 20. November 2020. Streitgegenstand ist, ob das Strassenverkehrsamt zu Recht gestützt auf Art. 15d SVG i.V.m. Art. 30 VZV den
5 Urteil V 2020 78 vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises des Beschwerdeführers in allen Kategorien auf unbestimmte Zeit verfügte und den Erlass einer definitiven Verfügung von einer spezialärztlichen, verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung durch eine anerkannte Institution abhängig gemacht hat. Der Beschwerdeführer rügt, es wäre ein Warnungsentzug gegebenenfalls mit Auflagen im Sinne der Verhältnismässigkeit als milderes Mittel zu verfügen gewesen. Zu Recht unbestritten ist folglich das Vorliegen einer schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. b und c SVG, wonach der Führerausweis entzogen wird, wenn jemand in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6 SVG) ein Motorfahrzeug lenkt (lit. b) oder wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führt (lit. c). 3.1 Der Beschwerdeführer schildert den Ereignishergang in seiner Beschwerde wie folgt: Er leide infolge eines Unfalls im Jahr 1997 an einem Trümmerbruch des TBA- Plateaus mit losgelöstem Knochenstück und erheblicher Gelenksarthrose, einer Beinlängendifferenz und dadurch verursachter Arthrose im linken Hüftgelenk, einem Krallenfuss, einer Fussparese links sowie einem Logensyndrom im linken Unterschenkel; zudem sei ihm der Schienbeinmuskel operativ entfernt worden. Diese Verletzungen führten zu heftigen, erheblichen Schmerzen und erheblichen Schwierigkeiten beim Gehen (er könne ohne Pause maximal 80–100 m gehen). Das Medikament Tramal resp. Tramadol helfe ihm in dieser Situation als einziges wirksames Medikament. Ausserdem erhalte er eine Unfallinvalidenrente von 65 % und sei somit invalid. Hinzu komme, dass er unfallbedingt an Epilepsie, Diabetes und unter zu hohen Cholesterinwerten leide. Am 22. Oktober 2020 sei er um 10:00 Uhr zur Blutkontrolle und zur Grippeimpfung bei Dr. med. E.________ angemeldet gewesen. Um die Blutwerte nicht zu verfälschen, habe er 24 Stunden gefastet. Nach der Behandlung sei er zum Einkaufen nach Steinhausen gefahren, wo er einen alten Studienkollegen getroffen habe, der ihm spontan ein grosses Bier angeboten habe, das er leider (zu) schnell getrunken habe. Auf der anschliessenden Fahrt nach F.________ seien seine beiden Schäferhunde, die sich hinten im abgesicherten Abteil des Fahrzeugs befunden hätten, aneinander geraten, sodass er einen Schäferhund in das hintere Passagierabteil habe nehmen müssen, wo er diesen nicht gut habe sichern können. Auf der Fahrt sei der auf der hinteren Bank sitzende Hund plötzlich zu ihm nach vorne ans Steuer gesprungen, weshalb der Wagen kurzfristig ausser Kontrolle geraten sei. Die zwei Polizeiautos hinter ihm hätten ihn natürlich sofort
6 Urteil V 2020 78 angehalten und kontrolliert. Dabei sei bei ihm Alkohol und auch Tramadol (Morphin) im Blut festgestellt worden. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Ungleichbehandlung valider und invalider Menschen. Wäre eine nicht behinderte Person, die aus medizinischen Gründen kein Tramadol einnehmen müsse, erstmals mit Alkohol erwischt worden, würde das Strassenverkehrsamt bei einem problemlosen, fahrerischen Leumund wohl lediglich einen Warnungsentzug verfügen. Das Strassenverkehrsamt habe den Umstand, dass er aus medizinischen, unfallbedingten Gründen ein morphinhaltiges Schmerzmittel nehmen müsse, nicht gewürdigt. Tramadol sei ein zugelassenes Opioid-Analgetikum, das vom Betäubungsmittelgesetz (BetmG) zugelassen und rezeptpflichtig sei. Es gebe im Bereich der Strassenverkehrsregelungen keine Höchstdosis, bis zu welcher Tramadol, d.h. Morphin, aus medizinischen Gründen verabreicht werde. Er nehme Tramadol, da es das einzige Medikament sei, das ihm wirklich helfe, sodass er einigermassen "normal" leben könne, auch wenn die Schmerzen nicht restlos beseitigt würden. Ein Grund, weshalb er seine letzte Arbeitsstelle im G.________ verloren habe, sei auch auf das Tramadol zurückzuführen, weil es ihn nicht mehr richtig und klar denken gelassen habe, d.h. seine Gedanken seien zum Teil wirr gewesen und er habe zum Teil Sätze geschrieben, die keinen Sinn ergeben hätten. Tramadol weise zu viele unangenehme Nebenwirkungen auf, um es als Droge bzw. Berauschungsmittel zu nehmen. Indem im vorliegenden Fall sogleich ein Sicherungsentzug verfügt worden sei, sei er gegenüber einem Nichtbehinderten, der nicht auf Tramadol angewiesen sei, benachteiligt, mithin werde das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot in Art. 8 Abs. 1 BV verletzt. Art. 8 Abs. 4 BV bestimme ausserdem, dass behinderte Personen nicht benachteiligt werden dürften. Im vorliegenden Fall sei des Weiteren das Gebot der Verhältnismässigkeit nach Art. 5 Abs. 2 BV missachtet worden, denn die Fahreignung könne auch durch einen Warnungsentzug geprüft werden, ohne dass eine ganzheitliche Abklärung der Fahreignung durchgeführt werde. Zudem sei er als behinderte Person auf das Auto angewiesen, um einzukaufen oder den Kontakt zu Mitmenschen aufrecht zu erhalten, gerade im jetzigen Moment, zumal er von seiner Frau getrennt lebe. Beruflich benötige er das Auto, um seine Klienten, die oftmals auch Probleme mit dem Gehen oder einen Rollstuhl hätten, aufzusuchen. Die medizinische Notwendigkeit gewisser Substanzen sei in Art. 2 Abs. 2ter VRV anerkannt, wonach für Personen, die nachweisen könnten, dass sie eine oder mehrere der in Abs. 2 aufgeführten Substanzen gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen würden, die Fahrunfähigkeit nicht bereits beim Nachweis einer solchen Substanz als erwiesen
7 Urteil V 2020 78 gelte. Das Strassenverkehrsamt nehme keine Stellung zu dieser Bestimmung, weshalb ein Rechtsverweigerungstatbestand vorliege. Die zuständigen Behörden könnten keinen Grenzwert für das medizinisch indizierte Tramadol nennen. Doktor med. E.________ habe ihm eine Dosis von maximal drei Tabletten zu 200 mg verschrieben. Im Gegensatz zum BGer 1C_3/2019 liege bei ihm folglich keine massive Überdosierung vor, wobei zu beachten sei, dass er zwischenzeitlich eine bestimmte Gewöhnung (sog. Toleranzentwicklung) an das Medikament entwickelt habe, weshalb eine etwas höhere Dosis gerechtfertigt sei. Er nehme nicht jeden Tag zwingend 600 mg zu sich, sondern besitze auch Tabletten zu 100 mg und nehme, wenn es die Schmerzen zuliessen, in der Regel zwei Tabletten zu 200 mg und eine Tablette zu 100 mg ein, also eine Tagesdosis zwischen 400–500 mg. Es sei darauf hinzuweisen, dass fast jedes Medikament eine die Fahreignung einschränkende Wirkung habe. So heisse es im Beipackzettel von Aspirin: "Wie alle Arzneimittel kann Aspirin Nebenwirkungen haben, die aber nicht bei jedem auftreten müssen" [Hervorhebung durch Beschwerdeführer]. Wie bei Aspirin müssten auch bei Tramadol die im Beipackzettel beschriebenen Wirkungen nicht auftreten. Es sei unverständlich, wieso das Strassenverkehrsamt von Fahrunfähigkeit spreche, ohne den Sachverhalt genau abzuklären. Wegen seiner angeschlagenen Gesundheit lasse er rund alle drei Monate sein Blut bei Dr. med. E.________ untersuchen, was paradox wäre, wenn er gleichzeitig einen seinen Körper schädigenden Alkoholabusus betreiben würde. Aus den Analysen gehe hervor, dass seine Leberwerte und weitere Werte, die auf einen chronischen Alkoholabusus oder Missbrauch von anderen problematischen Substanzen hindeuten würden (MCV-, GGT- und AST-Werte), völlig im Normbereich lägen. Der Beschwerdeführer weist Analyseergebnisse der MCV-, GGT- und AST-Werte vom 22. Oktober 2020, 10:05 Uhr (vor der Polizeikontrolle), ins Recht. Insgesamt liesse sich festhalten, dass ein chronischer Alkoholabusus, der einen Sicherungsentzug rechtfertigen würde, ausgeschlossen werden könne. Bei Tramadol sei weiter zu beachten, dass es sich um ein sog. "retard"-Medikament handle, d.h. es gebe während rund zwölf Stunden immer wieder etwas Wirkstoff ab. So könne es durchaus sein, dass in seinem Fall etwas höhere Tramadol-Werte gemessen worden seien. Dies sei ihm in diesem Ausmass nicht bewusst gewesen, sodass er die Dosierung mit seinem Arzt besprechen müsse. Einen Grenzwert habe ihm das Strassenverkehrsamt indes nicht nennen können.
8 Urteil V 2020 78 Die Epilepsie sei von untergeordneter Bedeutung. Seinen letzten epileptischen Anfall habe er vor ca. zehn Jahren gehabt. Das Kantonsspital Zug habe die Fahreignung unter der Auflage, dass er regelmässig Medikamente dagegen einnehme, bejaht. Er nehme die entsprechenden Medikamente regelmässig ein und lasse den Medikamentenspiegel alle drei Monate prüfen. Der Beschwerdeführer weist entsprechende Blutanalysen des Stoffs Valproat vom 22. November 2018, vom 6. Mai 2019 und vom 22. Juni 2020 sowie ein Attest von Dr. med. E.________, wonach der letzte Epilepsieanfall 2012 gewesen sei, ins Recht. Die Beweiswürdigung durch das Strassenverkehrsamt sei willkürlich. Doktor med. E.________ schreibe in seinem Attest vom 9. November 2020 ausdrücklich, dass er, der Beschwerdeführer, ohne Einschränkungen fahrtauglich sei. Als sein Hausarzt seit über 25 Jahren kenne dieser seine Krankengeschichte in- und auswendig und würde keinesfalls eine derartige Erklärung abgeben, wenn er, der Beschwerdeführer, unter Alkohol- oder Medikamentenabusus leiden würde. In diesem Zusammenhang sei auch auf den Bericht des Kantonsspitals vom 28. Mai 2018 hinzuweisen, wonach bei ihm kein Alkohol- und Nikotinabusus habe festgestellt werden können. Diese Beweise habe das Strassenverkehrsamt nicht bzw. ungenügend gewürdigt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liege zweifellos eine willkürliche Beweiswürdigung vor. Im Sinne des Verhältnismässigkeitsgebotes könne vorliegend das öffentliche Interesse (Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer) auch mit einem Warnungsentzug als mildere Massnahme, allenfalls verbunden mit Auflagen und/oder medizinischen Kontrollen erreicht werden. Eine Haaranalyse vermöge allenfalls die Frage der Alkohol- oder Arzneimittelsucht zu klären, sodass möglicherweise gar keine Auflagen nötig seien. Andererseits wäre er auch mit einer regelmässigen Blutkontrolle auf der Basis einer absoluten Alkoholabstinenz – wie er sie bereits heute ausübe – einverstanden. Die heutige Dosierung des Tramadols könne nicht beanstandet werden, da er gemäss ärztlicher Anordnung drei Tabletten zu 200 mg einnehmen dürfe. Diese Dosis habe sich bewährt. Er habe keine Beeinträchtigung der Fahreignung feststellen können, d.h. keinen Schwindel, keine Sehstörung oder Benommenheit. Es obliege den Behörden, den zulässigen Höchstwert von Tramadol oder Opioiden bei medizinisch und ärztlich verordneten derartigen Medikamenten im Voraus in einer zulässigen staatlichen Erlassform festzulegen, damit sich der Bürger daran halten könne. Nachdem ihm die Fahreignung von zwei Ärzten attestiert worden sei, ein chronischer Alkoholabusus oder Arzneimittelmissbrauch nachweislich verneint werden könne und das Tramadol aus
9 Urteil V 2020 78 medizinischen Gründen eingenommen werde, erscheine ein Sicherungsentzug unverhältnismässig. Als behinderte Person sei er auf ein Fahrzeug angewiesen. Mit Blick in die Botschaft des Bundesrats betreffend die letzte Revision des SVG und den heute geltenden Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG sei die Suchproblematik massgebend, nicht aber die medizinische Notwendigkeit von bestimmten Substanzen gemäss Art. 2 VRV und ein einmalig erhöhter Alkoholwert. Nur wenn jemand an einer Sucht leide, sollte ein Entzug des Fahrausweises auf unbestimmte Zeit ausgesprochen werden. Er sei vor dem
22. Oktober 2020, in den beinahe 40 Jahren, in denen er Auto fahre, noch nie wegen Alkohol angehalten worden. Bei zwei bis drei Tabletten Tramadol pro Tag leide er auch sicher an keiner Arzneimittelsucht, welche die Fahreignung ausschliesse. Gemäss Beipackzettel von Tramadol könne die Einnahme mit Blick auf die Fahrfähigkeit zu Schwindel, Benommenheit oder Sehstörungen führen. Er habe nie derartige Beeinträchtigungen gehabt, sodass die Fahreignung jederzeit bestanden habe. Er beantrage, dass kein Sicherungsentzug auf unbestimmte Dauer vorgenommen werde. Ein Warnungsentzug, allenfalls mit einem Haargutachten, Auflagen oder medizinischen Kontrollen, reiche aus. Es brauche keine ganzheitliche, fahrmedizinische Fahreignungsprüfung der Stufe 4. 3.2 Den Vorbringen des Beschwerdeführers entgegnet das Strassenverkehrsamt, der Beschwerdeführer leide bedauerlicherweise an therapiebedürftigen Erkrankungen (Epilepsie und Diabetes) sowie als Unfallfolge an einer Schmerzsymptomatik, welche mit starken Schmerzmitteln behandelt werden müsse. Die Summe dieser Medikamente bzw. deren Nebenwirkungen mit zusätzlichem Genuss von Alkohol hätten offenbar zum Vorfall vom 22. Oktober 2020 geführt. Der Beschwerdeführer führe ausführlich aus, welche Verknüpfungen unglücklicher Umstände aus seiner Sicht zu besagtem Ereignis geführt hätten. Er vermöge damit aber keinesfalls das Vorliegen "ernsthafter" Zweifel zu relativieren bzw. zu beseitigen. Allein die vom IRMZ angegebene "ausserordentlich hohe" Tramadol-Konzentration habe dieses veranlasst, eine verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung "dringend" zu empfehlen. Diese Wortwahl verwende das IRMZ nur sehr selten bzw. in ausserordentlichen Fällen. Somit müsse das Strassenverkehrsamt von ernsthaften bzw. erheblichen Zweifeln an der Fahreignung ausgehen, welche den vorsorglichen Entzug des Führerausweises nicht nur rechtfertigten, sondern erforderten.
10 Urteil V 2020 78 Das Strassenverkehrsamt müsse sich mit allem Nachdruck gegen den Vorwurf des Beschwerdeführers, behinderte Menschen rechtsungleich zu behandeln, wehren. Es sei richtig, dass bei diesem Blutalkoholwert (allein) kein vorsorglicher (Sicherungs-)Entzug ausgesprochen werde (weder gegen "Behinderte" noch gegen "Nicht-Behinderte"). Es werde ebenfalls nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Schmerzproblematik Tramadol (ein Opioid) einnehmen müsse. Die festgestellte Tramadol- Konzentration bewege sich aber in einem ausserordentlich hohen Bereich, welche den Verdacht einer Überdosierung / Abhängigkeit aufkommen lasse und abklärungsbedürftig sei. In diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 4 BV bzw. das Behindertengleichstellungsgesetz heranzuziehen, schlage fehl: Gemäss Art. 14 SVG sei die Fahreignung notwendige Voraussetzung, um ein entsprechendes Fahrzeug führen zu dürfen. Dabei dürften für "behinderte Menschen" nicht andere Regeln bzw. Anforderungen oder Grenzwerte gelten als für "Nicht-Behinderte", dies schon aus Gründen der Verkehrssicherheit, aber auch aus Gründen der Gleichbehandlung. Dies heisse aber nicht, dass jegliche verordneten Medikamente in allen Konzentrationen zulässig seien, wenn durch ihren Konsum die Fahreignung in Frage stehe. An der Anordnung einer umfassenden Abklärung der Fahreignung des Beschwerdeführers durch eine Arztperson der Stufe 4 sowie dem vorsorglichen Entzug des Führerausweises sei somit festzuhalten. 3.3 Den Akten ist namentlich Folgendes zu entnehmen: 3.3.1 Im Rapport der Zuger Polizei vom 4. November 2020 betreffend das Ereignis vom
22. Oktober 2020 ist nebst dem – unbestrittenen – Sachverhalt festgehalten, im Fussraum des Beifahrersitzes, neben der Gangschaltung habe sich eine vom Fahrersitz erreichbare Vodkaflasche mit zwei Dritteln Inhalt befunden. In der Umhängetasche des Beschwerdeführers seien ausserdem folgende Medikamente mitgeführt worden: Olfen, Diclofenacum natricum 50 mg (Mittel zur Schmerzbehandlung), Tramadol-Mepha retard 100 mg sowie Tramadoph-Mepha retard 200 mg (Mittel zur Schmerzbehandlung aus der Gruppe der Opioide), Depakine Chrono 500 mg (Mittel zur Behandlung von Epilepsie), Sildenafil axapharm 100 mg (Mittel zur Behandlung der erektilen Dysfunktion). Der Beschuldigte habe gegenüber der Polizei und dem untersuchenden Arzt angegeben, dass er vor dem Ereignis folgende Medikamente eingenommen habe: Depakine Chrono 2 x 500 mg, Bisoprolol 5 mg (Betablocker), Coveram 2,5 mg (Mittel zur Behandlung von Bluthochdruck), Atorvastatin (Mittel zur Behandlung von erhöhten Blutfettwerten), Metformin 2 x 500 mg (Diabetes-Mittel), Tramadol[-Mepha retard] 200 mg (StVA-act. 11).
11 Urteil V 2020 78 3.3.2 Dies ergänzend hielt der Polizist H.________ in der Auftragsbestätigung zur Analyse fest, der Beschwerdeführer habe vor dem Ereignis am 22. Oktober 2020 um ca. 11:00 Uhr nebst den Medikamenten 0,5 Liter Bier zu sich genommen. Als letzte Nahrungsaufnahme habe er am Vortag, 21. Oktober 2020, um 22:00 Uhr ein Nature- Joghurt gegessen. Eine Atemalkoholprobe habe der Beschwerdeführer verweigert. Beim Beschwerdeführer seien Atemalkoholgeruch, unruhiges, gesprächiges und aufgeregtes Verhalten, die verwaschene Sprache, der unsichere Gang (Gleichgewicht) sowie eine Verwirrtheit aufgefallen. Die Pupillen seien normal gewesen, es habe keine Besonderheiten an den Augen und dem Befinden des Beschwerdeführers gegeben (StVA- act. 6). 3.3.3 Die Assistenzärztin I.________ des Zuger Kantonsspitals hielt im Protokoll der ärztlichen Untersuchung vom 22. Oktober 2020 von 13:00 bis 13:30 Uhr u.a. fest, es gebe keinen Hinweis auf eine Bewusstseinsstörung. Die Sprache des Beschwerdeführers sei verwaschen, sein Verhalten unruhig/angetrieben und die Lichtreaktion verzögert gewesen. Die Orientierung sei erhalten und er habe keine Erinnerungslücken. Die Haut, Nase sowie die Bindehäute und Folgebewegungen der Augen seien unauffällig. Der Stand sei sicher, beim Test der inneren Uhr habe er 37 Sekunden als 30 Sekunden geschätzt und der Finger-Nase-Versuch sei richtig verlaufen (StVA-act. 5). 3.3.4 Das Institut für Rechtsmedizin Zürich (IRMZ) hielt mit pharmakologisch- toxikologischem Gutachten vom 9. November 2020 fest, im Zeitpunkt der Blutentnahme hätten sich 0,87 bis 0,97 (Mittelwert: 0,92) ‰ Ethylalkohol im Blut des Beschwerdeführers befunden. Die im Blut nachgewiesene Tramadol-Konzentration sei als ausserordentlich hoch zu beurteilen und liege nach Erachten des IRMZ im hochwirksamen/toxischen Bereich. Zudem seien entsprechende Auffall- und Ausfallserscheinungen festgestellt worden. Aus forensisch-toxikologischer Sicht sei der Beschwerdeführer aufgrund der Wirkung von Tramadol (in Kombination mit Alkohol) im Ereigniszeitpunkt fahrunfähig gewesen. Das IRMZ halte eine verkehrsmedizinische Untersuchung zur Abklärung der Fahreignung für dringend angezeigt. Tramadol wirke schmerzlindernd und könne unerwünschte Wirkungen wie Schwindel, Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. Höhere Dosen könnten diese Symptome verstärken sowie zu Atemdepression, Übelkeit und Erbrechen, tiefem Blutdruck, erniedrigter Herzfrequenz, Muskelschwäche, Nierenversagen und Koma führen. Schwere Intoxikationen könnten Atemstillstand, Lungenödem, Kreislaufversagen und Tod
12 Urteil V 2020 78 verursachen. Die beschriebenen Wirkungen bzw. Nebenwirkungen könnten zu einer massiven, bezüglich Fahrfähigkeit relevanten Beeinträchtigung der körperlichen und gegenseitigen Fähigkeiten führen. Dies gelte insbesondere bei gleichzeitigem Konsum von Ethylalkohol (Trinkalkohol), da es zu einer gegenseitigen Wirkungsverstärkung komme. Die Einnahme bzw. Applikation von Opioiden wie Tramadol führe zu einer Toleranzentwicklung (Gewöhnung), sodass bei Tramadol-gewohnten Personen die beschriebenen Wirkungen u.U. erst bei deutlich höheren Konzentrationen einträten als bei Personen ohne Toleranz. Ob im vorliegenden Fall eine solche Toleranz vorläge, entziehe sich der Kenntnis des IRMZ. Die im Blut ermittelte Konzentration an Tramadol liege nach Erachten des IRMZ für den Ereigniszeitpunkt im hochtherapeutischen/übertherapeutischen (bei ausgeprägter Gewöhnung) bis toxischen (bei fehlender Gewöhnung) Bereich. Die vorliegende ausserordentlich hohe Konzentration an Tramadol könne als Hinweis auf einen Opioid-Missbrauch interpretiert werden, denn bei einer vorschriftsgemässen Tramadoleinnahme würden derart hohe Konzentrationen nicht erreicht. Mittels der durchgeführten forensisch-toxikologischen Analysen sei Valproinsäure nachgewiesen worden, die unerwünschten Wirkungen wie Benommenheit, Aufmerksamkeitsstörungen, Verwirrungen und Bewegungsstörungen verursachen könne. Diese Nebenwirkungen könnten zu einer deutlichen, bezüglich Fahrfähigkeit relevanten Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten führen. Bei Vorliegen einer Epilepsieerkrankung erhöhe die Nichteinnahme von Valproinsäure das Risiko, einen epileptischen Anfall zu erleiden. Aufgrund der bereits vorliegenden Ergebnisse und Erkenntnisse sei auf eine quantitative Blutanalyse auf diesen Wirkstoff einstweilen verzichtet worden. Sodann seien die Medikamentenwirkstoffe Atorvastatin, Bisoprolol und Metformin qualitativ nachgewiesen worden, bei denen in der Regel nicht mit einer bezüglich Fahrfähigkeit relevanten Beeinträchtigung der körperlichen und/oder geistigen Fähigkeiten zu rechnen sei. Aufgrund der negativen Analysenergebnisse könne eine fahrfähigkeitsvermindernde Wirkung für den Ereigniszeitpunkt für Opiat-Drogen, Opiat- Pharmaka, Cocain, Cannabis, Amphetamine, Methadon, Barbiturate, Benzodiazepine, GHB ausgeschlossen werden. Auch ein Screening des Urins (auf mehr als 1'500 Drogen und Medikamentenwirkstoffe) habe keine Hinweise für die Anwesenheit von weiteren fahrfähigkeitsrelevanten Fremdstoffen ergeben.
13 Urteil V 2020 78 Die im Polizeirapport sowie im ärztlichen Untersuchungsprotokoll festgestellten Auffall- und Ausfallerscheinungen liessen sich nach Ansicht des Instituts mit den Untersuchungsergebnissen vereinbaren. 3.3.5 Der Beschwerdeführer reichte sodann namentlich die folgenden Beilagen ins Recht: 3.3.5.1 Mit handschriftlicher Erklärung vom 9. November 2020 auf den Analysenergebnissen vom 22. Juni 2020 bezüglich des Vitamins D und Valproat bestätigt Dr. med. E.________, dass der Beschwerdeführer ohne Einschränkung fahrtauglich sei; der letzte Epilepsie-Anfall sei 2012 gewesen; eine neurologische Kontrolle sei geplant (Bf- act. 15). 3.3.5.2 Dem Sprechstundenbericht vom 28. Mai 2018 des Zuger Kantonsspitals ist (vom Beschwerdeführer gelb hervorgehoben) zu entnehmen, dass kein Alkohol- und kein Nikotinkonsum bestehe (Bf-act. 16 S. 2). 3.3.5.3 In der vom Beschwerdeführer eingereichten Packungsbeilage des Medikaments Tramadol-Mepha retard (Stand: 2013) steht, dass Tramadol-Mepha retard zu einer seelischen und körperlichen Abhängigkeit führen könne. Bei längerem Gebrauch könne die Wirkung von Tramadol-Mepha retard nachlassen, sodass höhere Arzneimengen eingenommen werden müssten (Toleranz-Entwicklung). Bei Patienten oder Patientinnen, die zu Missbrauch oder Abhängigkeit von Arzneimitteln neigten, sei daher eine Behandlung mit Tramadol-Mepha retard nur für kurze Dauer und unter strengster ärztlicher Kontrolle durchzuführen (Satz gelb hervorgehoben durch den Beschwerdeführer). Das Risiko von Nebenwirkungen erhöhe sich, wenn Tramadol-Mepha retard und gleichzeitig Alkohol oder Arzneimittel angewendet würden, die ebenfalls dämpfend auf die Gehirnfunktion wirkten. Durch die Einnahme könne sich eine Person benommen oder einer Ohnmacht nahe fühlen. Während der Behandlung mit Tramadol- Mepha retard sei kein Alkohol zu trinken, da seine Wirkung verstärkt und die Wirkung des Arzneimittels in unvorhersehbarer Weise beeinflusst werden könne. Nahrungsmittel beeinflussten die Wirkung von Tramadol-Mepha retard nicht. Tramadol-Mepha retard könne unter anderem zu Schwindel, Benommenheit und Sehstörungen (verschwommene Sicht) führen und damit die Reaktionsfähigkeit, die Fähigkeit Werkzeuge oder Maschinen zu bedienen und die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen. Es seien nicht mehr als 400 mg täglich einzunehmen, es sei denn, der Arzt bzw. die Ärztin habe dies ausdrücklich
14 Urteil V 2020 78 verordnet. Als Nebenwirkungen würden sehr häufig Übelkeit und Schwindel auftreten. Häufig habe Tramadol-Mepha retard die Nebenwirkungen Benommenheit, Kopfschmerzen, Erbrechen, Verstopfung, Mundtrockenheit und Schwitzen sowie Erschöpfung. Gelegentlich sei mit der Beeinflussung des Kreislaufs – Herzklopfen, Herzjagen, Schwächeanfälle bis hin zum Kreislaufzusammenbruch mit Ohnmacht (Kollaps) – zu rechnen (Bf-act. 17). 3.4 Die Angaben der Packungsbeilage decken sich im Wesentlichen mit denjenigen gemäss Fachinformation des Arzneimittel-Kompendiums der Schweiz (die von Swissmedic genehmigt wurde; Stand: 2020). Danach könne Tramadol-Mepha retard auch bei bestimmungsgemässem Gebrauch das Reaktionsvermögen soweit verändern (wie z.B. Schläfrigkeit und Schwindel verursachen), dass die Fähigkeit zur aktiven Teilnahme am Strassenverkehr oder zum Bedienen von Maschinen beeinträchtigt werde. Dies gelte insbesondere im Zusammenwirken mit Alkohol oder anderen psychotrop wirkenden Substanzen. Die tägliche Gesamtdosis von 400 mg dürfe nicht überschritten werden, ausser in speziellen Fällen. Tramadol habe ein geringes Abhängigkeitspotential; bei längerem Gebrauch könnten sich Toleranz, psychische und physische Abhängigkeit entwickeln (https://compendium.ch/product/1076375-tramadol-mepha-retard-depotabs- 200-mg/mpro, besucht am 8. April 2021). 4. 4.1 Voraussetzung einer Fahreignungsuntersuchung bilden Zweifel der Zulassungsbehörde an der Fahreignung einer Person. Diese gründen in einer summarischen und vorläufigen Prüfung der Fahreignung. Art. 15d Abs. 1 lit a–e SVG zählt nicht abschliessend die wichtigsten Sachverhalte auf, in denen eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen ist. In diesen Fällen werden die Zweifel an der Fahreignung einer Person von Gesetzes wegen vermutet. Sie begründen einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung (Jürg Bickel, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 15d N 14). Eine Fahreignungsuntersuchung ist indessen auch dann zwingend anzuordnen, wenn aus anderen Gründen begründete, ernsthafte Zweifel an der Fahreignung vorliegen. Vorausgesetzt sind dabei aber konkrete Anhaltspunkte; abstrakte Zweifel genügen nicht. Zudem ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Auch eine Arzneimittelabhängigkeit vermag u.U. eine Fahreignungsuntersuchung zu rechtfertigen (Bickel, a.a.O., Art. 15d N 35 f.).
15 Urteil V 2020 78 Eine die Fahreignung ausschliessende Arzneimittelabhängigkeit kann etwa hinsichtlich Beruhigungsmittel, Schlafmittel oder Antidepressiva vorliegen. Die Abhängigkeit kann physischer oder psychischer Natur sein. Allerdings beeinträchtigt nicht jede Arzneimittelabhängigkeit die Fahreignung. Massgebend ist, ob die Medikamente durch ihre Wirkung die für die Teilnahme am Strassenverkehr erforderliche physische, psychische oder psychophysische Leistungsfähigkeit tatsächlich schmälern. Dabei ist eine einzelfallbezogene Betrachtung geboten (Bickel, a.a.O., Art. 14 N 36). In BGer 1C_3/2019 bestätigte das Bundesgericht die Anordnung einer spezialärztlichen Abklärung durch die Vorinstanz infolge massiven Überschreitens der empfohlenen Höchstdosis des Medikaments Zaldiar, das u.a. ebenfalls den Wirkstoff Tramadol enthält. Das Bundesgericht hielt fest, gemäss der Fachinformation des Arzneimittel-Kompendiums der Schweiz sollte beim Medikament Zaldiar die Gesamtdosis von acht Filmtabletten pro Tag nicht überschritten und ein Dosierungsintervall von vier bis sechs Stunden nicht unterschritten werden. Die dem Beschwerdeführer vom Hausarzt verordnete Dosis von zwölf Tabletten Zaldiar pro Tag und die jahrelange Behandlungsdauer übersteige das empfohlene Mass massiv, weshalb erhebliche Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers bestünden. Dass diese Eignung nach der Stellungnahme des Hausarztes nicht beeinträchtigt werde, überzeuge nicht, da die verordnete Dosis wie auch die Dauer der Behandlung nicht im Einklang mit den Empfehlungen des Herstellers von Zaldiar stünden und dieses Medikament die Fahrtauglichkeit bereits bei bestimmungsgemässem Gebrauch beeinträchtigen könne. Demnach habe das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau erhebliche Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers bejahen und vor der Wiedererteilung des Führerausweises eine spezialärztliche Abklärung verlangen dürfen (BGer 1C_3/2019 vom 14. März 2019 E. 2.1). 4.2 Das Gutachten des IRMZ stuft die im Blut ermittelte Konzentration an Tramadol im Ereigniszeitpunkt im hochtherapeutischen bzw. übertherapeutischen (bei ausgeprägter Gewöhnung) bis toxischen (bei fehlender Gewöhnung) Bereich ein. Diese Einschätzung erfolgte – wie vom IRMZ eingeräumt – ohne Kenntnis der medizinischen Vorgeschichte des Beschwerdeführers, welcher seit über 20 Jahren unfallbedingt an starken Schmerzen leidet und somit mit grosser Wahrscheinlichkeit eine gewisse Toleranz entwickelt hat. Sogar bei ausgeprägter Gewöhnung geht das IRMZ jedoch von einer Tramadolkonzentration im hoch- bzw. übertherapeutischen Bereich aus und schätzt diese als ausserordentlich hoch ein, die bei einer vorschriftsgemässen Einnahme nicht erreicht werde. Damit hat das IRMZ die langjährige Medikamenteneinnahme im Rahmen der
16 Urteil V 2020 78 Gewöhnung in genereller Weise berücksichtigt. Sodann ist auch der Umstand zu würdigen, dass das IRMZ die Durchführung einer Fahreignungsprüfung "dringend" empfiehlt. 4.3 Der Beschwerdeführer verkennt indessen, dass ihm kein Alkoholabusus vorgeworfen wird, sondern das Ereignis vom 22. Oktober 2020 vielmehr Anlass gab, zu überprüfen, ob die regelmässige und andauernde Einnahme von Tramadol in einer Dosis, die die empfohlene Höchstdosis erheblich überschreitet, die Fahreignung im Sinne eines Medikamentenmissbrauchs bzw. einer Medikamentenabhängigkeit beeinträchtigt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der vorliegende Fall sehr wohl vergleichbar mit BGer 1C_3/2019. Der Beschwerdeführer gibt an, von seinem Hausarzt eine Dosis von maximal drei Tabletten zu 200 mg verschrieben erhalten zu haben, in der Regel nehme er aber zwei Tabletten zu 200 mg und eine Tablette zu 100 mg ein. Die vom Beschwerdeführer eingenommene Dosis überschreitet damit die tägliche Gesamtdosis von 400 mg, die gemäss Arzneimittel-Kompendiums der Schweiz nur in speziellen Fällen überschritten werden darf, um 25 % (bei Einnahme von täglich 500 mg gemäss Aussage des Beschwerdeführers) bis 50 % (bei Einnahme der ärztlich verschriebenen Dosis von täglich 600 mg). Des Weiteren kann gemäss Fachinformation des Arzneimittel- Kompendiums der Schweiz bereits bei bestimmungsgemässem Gebrauch von Tramadol- Mepha retard das Reaktionsvermögen soweit verändert werden, dass die Fähigkeit zur aktiven Teilnahme am Strassenverkehr beeinträchtigt wird, was insbesondere im Zusammenwirken mit Alkohol gilt. Der Beschwerdeführer gesteht zudem selbst ein, seine letzte Arbeitsstelle im G.________ verloren zu haben, weil die Einnahme von Tramadol ihn nicht mehr richtig und klar denken gelassen habe, seine Gedanken zum Teil wirr gewesen seien. Insofern widerspricht er sich selbst, wenn er einerseits angibt, Tramadol weise zu viele unangenehme Nebenwirkungen auf, um es als Droge bzw. Berauschungsmittel zu nehmen, jene dann aber doch bestreitet. Indessen unbehilflich ist der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Vergleich des Medikaments Aspirin: Es ist notorisch, dass die Einnahme jedes Medikaments Nebenwirkungen entfalten kann und jene folgerichtig in der Packungsbeilage aufgeführt werden müssen. Ebenso notorisch ist, dass solche Nebenwirkungen auch bei stärkeren Medikamenten wie namentlich Tramadol nicht zwingend zu jeder Zeit aufzutreten haben. Massgebend ist vorliegend jedoch einzig, ob aufgrund der ausserordentlich hohen und andauernden Einnahme des Medikaments Tramadol begründete, ernsthafte Zweifel an der Fahreignung insgesamt bestehen. Es erscheint klar, dass dabei die Fahreignung nicht zu jedem Zeitpunkt individuell beurteilt werden kann. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer das Medikament regelmässig
17 Urteil V 2020 78 (täglich mehrfach) und andauernd (nach Aussage des Beschwerdeführers "seit Jahren") einnimmt und in der Fachinformation vor psychischer und physischer Abhängigkeit bei längerem Gebrauch explizit gewarnt wird. Sodann räumt der Beschwerdeführer selbst ein, ihm sei die Wirkungsweise des Medikaments, nämlich, dass Tramadol-Mepha retard bis zu zwölf Stunden nach Einnahme noch Wirkung zeitige, nicht bekannt gewesen. Die korrekte und pflichtgemässe Einnahme von Medikamenten unter gleichzeitiger Teilnahme am Strassenverkehr ist indessen gerade bei den vom Beschwerdeführer eingenommenen Dosen unerlässlich. Zu berücksichtigen ist indessen auch die Tatsache, dass im Fahrzeug des Beschwerdeführers (über welches er die Verfügungsmacht innehabe) eine lediglich zu zwei Dritteln volle Vodkaflasche in dem – vom Fahrersitz erreichbaren – Fussraum des Beifahrersitzes vorgefunden wurde. Die subjektive Empfindung des Beschwerdeführers, wonach er keine Beeinträchtigung der Fahreignung habe feststellen können, ist von beschränktem Beweiswert. Immerhin hat er sich offenbar auch am Ereignistag fahrfähig gefühlt und sich hinter das Steuer gesetzt. Das Gutachten des IRMZ hält aber eindeutig fest, der Beschwerdeführer sei im Ereigniszeitpunkt fahrunfähig gewesen und es seien entsprechende Auffall- und Ausfallerscheinungen festgestellt worden. Diese Auffälligkeiten werden auch von der Polizei und der untersuchenden Arztperson bestätigt, die übereinstimmend folgende Beobachtungen festhalten: verwaschene Sprache, angetriebenes bzw. aufgeregtes und unruhiges Verhalten. Ergänzend werden von der untersuchenden Ärztin eine verzögerte Lichtreaktion geschildert und von der Polizei ein unsicherer Gang und Verwirrtheit. 4.4 Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 2 Abs. 2ter VRV stützt, ist er darauf hinzuweisen, dass sich diese Bestimmung auf Betäubungsmittel wie namentlich freies Morphin bezieht. Tramadol ist indessen nicht im Anhang zur Betäubungsmittelverzeichnisverordnung (BetmVV-EDI; SR 812.121.11) aufgeführt und qualifiziert folglich nach Art. 2a BetmG e contrario nicht als Betäubungsmittel im Sinne des BetmG. Folgerichtig ist die Fahreignungsuntersuchung nicht bereits infolge Fahrens unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG), sondern aufgrund begründeter, ernsthafter Zweifel an der Fahreignung aus anderen Gründen anzuordnen. 4.5 Würdigend ist schliesslich zu berücksichtigen, dass die Prüfung der Fahreignung als Voraussetzung für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung wie dargelegt lediglich summarischer und vorläufiger Natur ist. Die Laborergebnisse des Instituts für Rechtsmedizin Zürich (IRMZ) sind Gutachten, von denen die zuständigen Behörden nicht
18 Urteil V 2020 78 ohne triftige Gründe abweichen dürfen. Ein Abweichen ist nur zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist (BGE 140 II 334 E. 3 mit Hinweisen). Die hinreichend belegte Fahrunfähigkeit im Ereigniszeitpunkt in Ergänzung zur erheblichen Überschreitung der empfohlenen Höchstdosis der Einnahme von Tramadol begründen Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers, weshalb eine spezialärztliche Abklärung angezeigt ist. Diese Zweifel vermag der Beschwerdeführer weder mit seiner nachvollziehbaren Darlegung des Ereignishergangs noch mit dem kurzen, unspezifischen Attest seines Vertrauensarztes auszuräumen. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund der Verschiedenheit von Expertise und Therapie grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt, den behandelnden Spezialarzt und namentlich für den therapeutischen Psychiater mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis zum Patienten, welches die geklagten Beschwerden als Faktum hinzunehmen hat (BGer 9C_420/2008 vom 23. September 2008 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen). Der Bericht des Zuger Kantonsspitals ist für die Frage nach einer aktuellen Arzneimittelabhängigkeit sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht nicht relevant, zumal er sich einzig zu einem Alkohol- und Nikotinkonsum im Jahre 2018 äussert. Demnach durfte das Strassenverkehrsamt im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens zu Recht darauf schliessen, die Fahreignung des Beschwerdeführers sei weiter abzuklären. 4.6 Zur Rüge des Beschwerdeführers einer unzulässigen Ungleichbehandlung behinderter Personen ist Folgendes anzumerken: Die Bundesverfassung verbietet einerseits in Art. 8 Abs. 2 BV eine Diskriminierung wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Diese Bestimmung gibt verfassungsunmittelbare Abwehransprüche dagegen, dass Behinderte wegen ihrer Behinderung rechtlich benachteiligt werden. Für die Beseitigung faktischer Benachteiligungen der Behinderten ist demgegenüber Art. 8 Abs. 4 BV einschlägig, wonach das Gesetz Massnahmen vorsieht zur Beseitigung von Benachteiligungen Behinderter. Diese Bestimmung gibt keinen individualrechtlichen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Herstellung faktischer Gleichheit, sondern enthält einen Gesetzgebungsauftrag, der verbindlich durch das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG; SR 151.3) wahrgenommen wird (BGE 139 II 289 E. 2.2.1). Der Geltungsbereich des BehiG ist in Art. 3 BehiG umschrieben und erfasst
19 Urteil V 2020 78 die vorliegende Fragestellung nicht. Der Beschwerdeführer macht geltend, indem für ihn – trotz medizinischer Notwendigkeit der Einnahme von Tramadol – dieselben Regeln bezüglich Sicherungsentzug gelten wie für nicht behinderte Menschen, werde er diskriminiert. Insoweit liegt eine Konstellation einer (indirekten) Diskriminierung vor, die einer qualifizierten Rechtfertigung bedarf, um vor Art. 8 Abs. 2 BV bestehen zu können. Unter diesem Gesichtswinkel ist daher zu prüfen, ob die beanstandete Massnahme ein gewichtiges und legitimes öffentliches Interesse verfolgt, als geeignet und erforderlich betrachtet werden kann und sich gesamthaft als verhältnismässig erweist (BGE 135 I 49 E. 6.1). Die Verkehrssicherheit bildet vorliegend ein solches gewichtiges und legitimes öffentliches Interesse. Dem Führen von Motorfahrzeugen ist rechtsprechungsgemäss ein grosses Gefährdungspotential inhärent (vgl. Bickel, a.a.O., Art. 15d N 42). Insofern ist dem Strassenverkehrsamt zuzustimmen, wonach gemäss Art. 14 SVG die Fahreignung notwendige Voraussetzung bildet, um ein entsprechendes Fahrzeug führen zu dürfen. Dabei dürfen für "behinderte Menschen" nicht andere Regeln bzw. Anforderungen oder Grenzwerte gelten als für nicht behinderte Personen. Namentlich kontrollierte Auflagen wie regelmässige medizinische Verlaufsberichte erlauben behinderten Menschen am Strassenverkehr teilzunehmen. Dies heisst aber nicht, dass jegliche verordneten Medikamente in allen Konzentrationen zulässig sind, wenn durch ihren Konsum die Fahreignung in Frage steht. Das Vorliegen einer unzulässigen Diskriminierung ist somit zu verneinen. 5. 5.1 Nach Art. 30 VZV kann der Führerausweis bei Vorliegen ernsthafter Zweifel an der Fahreignung einer Person vorsorglich entzogen werden. Sind die Voraussetzungen für eine Fahreignungsuntersuchung gegeben, ist der vorsorgliche Sicherungsentzug nach Art. 30 VZV in der Regel gerechtfertigt. Massgebend sind dennoch die Umstände des Einzelfalls, die im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung zu würdigen sind. Zurückhaltung ist insbesondere dann geboten, wenn der Grund der Fahreignungsuntersuchung nicht mit dem Strassenverkehr zusammenhängt oder wenn der Betroffene zuvor nicht negativ im Strassenverkehr aufgefallen ist (Bickel, a.a.O., Art. 15d N 42). Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich. Ist dieser Beweis erbracht, so muss unmittelbar ein Sicherungsentzug verfügt werden. Können die
20 Urteil V 2020 78 notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, so muss der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können. Eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, hat erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 125 II 492 E. 2b mit Hinweisen). Der vorsorgliche Entzug des Führerausweises bildet während eines Sicherungsentzugsverfahrens zum Schutz der allgemeinen Verkehrssicherheit die Regel (BGer 1C_177/2013 vom 9. September 2013 E. 3 mit Hinweisen). 5.2 Die öffentlichen Interessen der Verkehrssicherheit sind gegen die Interessen des Beschwerdeführers abzuwägen. Der vorsorgliche Entzug bis zum Abschluss der verkehrsmedizinischen Untersuchung schränkt den Beschwerdeführer in seiner persönlichen Freiheit ein. Als behinderte Person ist er in besonderem Masse auf das Auto angewiesen, um einzukaufen oder den Kontakt zu Mitmenschen aufrecht zu erhalten, insbesondere da er von seiner Frau getrennt lebt. Der Beschwerdeführer legt glaubhaft dar, dass er erhebliche Schwierigkeiten beim Gehen habe und das Auto beruflich benötige, um seine Klienten, die oftmals auch Probleme mit dem Gehen oder einen Rollstuhl hätten, aufzusuchen. Dies mag zutreffen. Allerdings haben vorliegend der Verlust der Kontrolle über das Fahrzeug anlässlich des Vorfalls vom 22. Oktober 2020 sowie eine Medikamentenkonzentration im hoch- bzw. übertherapeutischen Bereich zusammen mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration von 0,92 ‰ (Mittelwert) zur dringenden Empfehlung einer Fahreignungskontrolle des IRMZ geführt. Es bestehen Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers, die als erheblich zu bezeichnen sind, weshalb das öffentliche Interesse – die Verkehrssicherheit und die Rechtsgüter der am Strassenverkehr teilnehmenden Personen – höher zu gewichten ist. Zu beachten ist indessen auch, dass der Beschwerdeführer durch die Anmeldung zur Durchführung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung beeinflussen kann, den definitiven Entscheid baldmöglichst herbeizuführen. Damit ist der vorsorgliche Sicherungsentzug auch verhältnismässig und somit sowohl angemessen als auch rechtmässig. 6. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde unbegründet ist, weshalb sie abzuweisen ist. 7. Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei die Kosten. Diese sind nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichtes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder
21 Urteil V 2020 78 den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1 Abs. 2 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [KoV VG; BGS 162.12]). Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege ein besonderer Fall gemäss § 25 Abs. 1 lit. c VRG vor, wonach die Kosten herabgesetzt oder ganz erlassen werden könnten, wenn das öffentliche Interesse an der Abklärung einer Streitfrage es rechtfertige. Das Bundesgericht habe sich noch nie materiell mit der Frage nach der medizinischen Notwendigkeit von Tramadol und der Fahreignung beschäftigt. Einen Grenzwert von Morphin habe er weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur finden können. Damit verkennt der Beschwerdeführer wie dargelegt, dass es sich bei Tramadol um kein Betäubungsmittel handelt, mithin beim Führen eines Fahrzeugs unter Tramadol nicht zwingend eine Fahreignungsuntersuchung nach Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG anzuordnen ist, sondern vielmehr im Einzelfall zu prüfen ist, ob die Medikamenteneinnahme die Fahreignung beeinträchtige. Einen Grenzwert kann es bereits aufgrund der Natur der Sache nicht geben. Folglich besteht kein öffentliches Interesse an der vorliegenden Streitfrage, weshalb keine Grundlage für den Erlass der Gerichtskosten besteht. Die Kosten im vorliegenden Fall betragen Fr. 1'200.–. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nach Massgabe des Obsiegens zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Das in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegende Strassenverkehrsamt hat jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2a VRG).
22 Urteil V 2020 78 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer, das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug sowie zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 30. April 2021 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am