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V 2020 76

Zg Verwaltungsgericht · 2020-10-30 · Deutsch ZG

Strassenverkehrsrecht (Verwarnung)

Sachverhalt

oder die rechtliche Qualifikation des in Frage stehenden Verhaltens für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung sind (BGE 119 Ib 158 E. 2c/bb). 2.5 Die Verwaltungsbehörde hat vor allem dann auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung der Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist. Die Verwaltungsbehörde ist unter bestimmten Umständen aber auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde. Dies gilt insbesondere dann, wenn die beschuldigte Person wusste oder angesichts der Schwere der ihr vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen sie ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet würde, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens zu tun sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; BGer 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.3.2; Philippe Weissenberger, Die Zumessung des Warnungsentzugs von Führerausweisen, SJZ 1999 S. 518). 2.6 Das Bundesgericht sieht Konstellationen vor, in welchen eine Abweichung von der strafrechtlichen Sachverhaltsfeststellung zulässig ist: - Die Verwaltungsbehörde legt ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat;

6 Urteil V 2020 76 - die Verwaltungsbehörde erhebt zusätzliche Beweise, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt; - die Beweiswürdigung durch den Strafrichter widerspricht klar den feststehenden Tatsachen; hat die Verwaltungsbehörde hingegen keine zusätzlichen Beweise erhoben, hat sie sich grundsätzlich an die Würdigung des Strafrichters zu halten; - der Strafrichter hat bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt, insbesondere die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen (vgl. zum Ganzen BGE 119 Ib 158 E. 3c/aa mit weiteren Hinweisen; statt vieler 139 II 95 E. 3.2). 2.7 2.7.1 Aktenkundig ist, dass das Strassenverkehrsamt, nachdem es am 21. Juli 2020 den Polizeirapport der Police Est Lausannois vom 14. Juli 2020 erhalten hatte, der den Beschwerdeführer bei der Préfecture du district Lavaux-Oron anzeigte, unverzüglich mit Schreiben vom 29. Juli 2020 dem Beschwerdeführer die Eröffnung des Administrativverfahrens ankündigte und ihm die Anordnung einer Verwarnung in Aussicht stellte. Gleichzeitig gewährte das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer die Gelegenheit (jedenfalls auf 10 Tage befristet), sich vor Erlass der Verfügung zur vorgesehenen Massnahme zu äussern bzw. Einsicht in die Akten zu nehmen. Dabei machte das Strassenverkehrsamt den Beschwerdeführer auch auf das parallel laufende Strafverfahren aufmerksam (StVA-act. 4). Die erste Reaktion des Beschwerdeführers respektive der B.________ SA erfolgte erst am 28. September 2020 per E-Mail und zwar mit der Bitte, die Akten zuzustellen. Nach der daraufhin erfolgten Zustellung des Polizeirapports ersuchte der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2020 das Strassenverkehrsamt, das Verfahren zu schliessen, da er zum Zeitpunkt des Vorfalles nicht der Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen VD D.________ gewesen sei (StVA-act. 8). Darauf antwortete das Strassenverkehrsamt am 12. Oktober 2020, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen werde. Zudem wurde der Beschwerdeführer seitens des Strassenverkehrsamtes nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass das Administrativverfahren mit einem möglichen Strafverfahren nicht zu verwechseln sei. Darüber hinaus wies das Strassenverkehrsamt den Beschwerdeführer explizit darauf hin, dass die Administrativbehörde in der Regel an den von der Strafbehörde festgestellten Sachverhalt gebunden sei, womit allfällige Einreden und Beweismittel bereits im Strafverfahren vorgebracht werden müssten. Gleichzeitig informierte das Strassenverkehrsamt den Beschwerdeführer, dass mit der Anordnung einer Administrativmassnahme vorläufig, d.h. bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen

7 Urteil V 2020 76 Strafentscheids zugewartet werde (StVA-act. 9). Gleichentags ersuchte das Strassenverkehrsamt die Präfektur von Lavaux-Oron um die Zustellung eines rechtskräftigen Entscheids in der Sache, sobald dieser vorliege. Dieser, ergangen bereits am 5. August 2020, traf am 15. Oktober 2020 beim Strassenverkehrsamt ein. Am 16. Oktober 2020 informierte das Strassenverkehrsamt den Beschwerdeführer, dass es aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls vom 5. August 2020 an der in Aussicht gestellten Massnahme festhalte und ihm eine Frist für eine zusätzliche Stellungnahme bis zum 23. Oktober 2020 einräume. Da keine erneute Stellungnahme einging, verfügte das Strassenverkehrsamt am 30. Oktober 2020 im angekündigten Sinne. 2.7.2 Aus den aktenkundigen Abläufen geht hervor, dass der Beschwerdeführer über die Anhebung eines Administrativverfahrens und über die Möglichkeit eines Strafverfahrens gegen ihn bereits am 29. Juli 2020 seitens des Strassenverkehrsamts informiert wurde. Und trotzdem unterliess er es bzw. verzichtete er darauf, im Rahmen des Strafverfahrens seine Rügen mit notwendigen Beweisanträgen geltend zu machen. Er hätte nämlich die Möglichkeit gehabt, sich dem erst am 5. August 2020 (also nach der Eröffnung des Administrativverfahrens und Kenntnisnahme davon durch den Beschwerdeführer) ergangenen Strafbefehl innerhalb der gesetzlichen Frist zu widersetzen bzw. die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen. Dies hatte er selbst im Wissen über die ihm drohende Verwarnung unterlassen. In solchen Fällen ist die Verwaltungsbehörde gemäss der in Erwägung 2.5 zitierten Rechtsprechung an den im Strafbefehlsverfahren ergangenen Entscheid und die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen gebunden. 2.7.3 Bereits während des Beschwerdeverfahrens, nämlich am 2. Februar 2021, reichte der Beschwerdeführer beim Cour d'appel pénale des Kantons Waadt ein Revisionsgesuch gegen den am 5. August 2020 ergangenen Strafbefehl ein. Das zuständige Gericht trat auf dieses gestützt auf Art. 412 StPO nicht ein. Damit blieb der Strafentscheid vom 5. August 2020, welcher der Verwarnungsverfügung zugrunde liegt, in Rechtskraft. 2.7.4 Somit ist festzuhalten, dass sich in der vorliegenden Konstellation die Administrativbehörde auf die Sachverhaltsfeststellungen im Strafentscheid vom 5. August 2020 abstützen durfte und keine weiteren Sachverhaltsfeststellungen vornehmen musste, insbesondere weil der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen war, seine Rügen und Beweise im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens vorzubringen.

8 Urteil V 2020 76 2.7.5 Das Gleiche gilt für die Sachverhaltsfeststellungen seitens des Verwaltungsgerichts: Der in einem durch die verstärkten Mitwirkungsrechte des Beschuldigten und die umfassenderen persönlichen und sachlichen Ermittlungsinstrumente geprägten Strafverfahren verbindlich und rechtskräftig festgestellte Sachverhalt muss auch seitens der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft werden. Dies dient wiederum dem Interesse der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssicherheit. Der Antrag des Beschwerdeführers, die Kameraaufnahme vom 9. April 2020, 19:24 Uhr, in Pully zu den Akten beizuziehen, ist somit abzuweisen. 3. Der Vollständigkeit halber ist noch auf die Rüge des Beschwerdeführers, er sei weder im Strafverfahren noch im administrativen Verfahren zur Frage der Identität des Lenkers angehört worden, einzugehen. Der Beschwerdeführer verkennt offensichtlich, dass selbst wenn aus der von der Kantonspolizei Waadt der B.________ SA zugestellten Mitteilung der erfolgten Strafanzeige vom 30. April 2020 betreffend die Geschwindigkeitsüberschreitung um netto 16 km/h nicht klar ersichtlich war, dass die B.________ SA aufgefordert war, Auskunft über die Identität des für den Gesetzesverstoss verantwortlichen Lenkers zu geben, er spätestens nach der Zustellung des Strafbefehls mittels Einsprache einschreiten und seine Rügen hätte vorbringen müssen. Die Tatsache, dass er dies nicht getan hat, hat der Beschwerdeführer selber zu verantworten. Im Interesse der Einheit der Rechtsordnung sowie der Rechtssicherheit (vgl. E. 2.4 vorstehend) ist die Verwaltungsbehörde nicht gehalten, abweichende Sachverhaltsfeststellungen aus eigenem Antrieb zu treffen. Mit anderen Worten ist sie nicht verpflichtet, die Feststellungen des Strafrichters zu überprüfen. Die Rüge des Beschwerdeführers, er sei zur Frage der Identität des Lenkers nicht angehört worden, erweist sich daher als unbegründet. 4. Nach dem Gesagten bleibt festzuhalten, dass das Strassenverkehrsamt zu Recht seine Verwarnungsverfügung auf die Sachverhaltsfeststellungen des Strafverfahrens stützte. Es war nicht verpflichtet, den im Strafverfahren erwiesenen Sachverhalt zu überprüfen, insbesondere dann nicht, wenn der Beschwerdeführer selber – wie vorliegend

– seinen verfahrensmässigen Rechten und Pflichten nicht nachgekommen ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG die Kosten des Verfahrens zu tragen. Diese werden auf Fr. 800.– festgelegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

9 Urteil V 2020 76

10 Urteil V 2020 76 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Erwägungen (5 Absätze)

E. 6 Urteil V 2020 76 - die Verwaltungsbehörde erhebt zusätzliche Beweise, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt; - die Beweiswürdigung durch den Strafrichter widerspricht klar den feststehenden Tatsachen; hat die Verwaltungsbehörde hingegen keine zusätzlichen Beweise erhoben, hat sie sich grundsätzlich an die Würdigung des Strafrichters zu halten; - der Strafrichter hat bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt, insbesondere die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen (vgl. zum Ganzen BGE 119 Ib 158 E. 3c/aa mit weiteren Hinweisen; statt vieler 139 II 95 E. 3.2). 2.7 2.7.1 Aktenkundig ist, dass das Strassenverkehrsamt, nachdem es am 21. Juli 2020 den Polizeirapport der Police Est Lausannois vom 14. Juli 2020 erhalten hatte, der den Beschwerdeführer bei der Préfecture du district Lavaux-Oron anzeigte, unverzüglich mit Schreiben vom 29. Juli 2020 dem Beschwerdeführer die Eröffnung des Administrativverfahrens ankündigte und ihm die Anordnung einer Verwarnung in Aussicht stellte. Gleichzeitig gewährte das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer die Gelegenheit (jedenfalls auf 10 Tage befristet), sich vor Erlass der Verfügung zur vorgesehenen Massnahme zu äussern bzw. Einsicht in die Akten zu nehmen. Dabei machte das Strassenverkehrsamt den Beschwerdeführer auch auf das parallel laufende Strafverfahren aufmerksam (StVA-act. 4). Die erste Reaktion des Beschwerdeführers respektive der B.________ SA erfolgte erst am 28. September 2020 per E-Mail und zwar mit der Bitte, die Akten zuzustellen. Nach der daraufhin erfolgten Zustellung des Polizeirapports ersuchte der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2020 das Strassenverkehrsamt, das Verfahren zu schliessen, da er zum Zeitpunkt des Vorfalles nicht der Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen VD D.________ gewesen sei (StVA-act. 8). Darauf antwortete das Strassenverkehrsamt am 12. Oktober 2020, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen werde. Zudem wurde der Beschwerdeführer seitens des Strassenverkehrsamtes nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass das Administrativverfahren mit einem möglichen Strafverfahren nicht zu verwechseln sei. Darüber hinaus wies das Strassenverkehrsamt den Beschwerdeführer explizit darauf hin, dass die Administrativbehörde in der Regel an den von der Strafbehörde festgestellten Sachverhalt gebunden sei, womit allfällige Einreden und Beweismittel bereits im Strafverfahren vorgebracht werden müssten. Gleichzeitig informierte das Strassenverkehrsamt den Beschwerdeführer, dass mit der Anordnung einer Administrativmassnahme vorläufig, d.h. bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen

E. 7 Urteil V 2020 76 Strafentscheids zugewartet werde (StVA-act. 9). Gleichentags ersuchte das Strassenverkehrsamt die Präfektur von Lavaux-Oron um die Zustellung eines rechtskräftigen Entscheids in der Sache, sobald dieser vorliege. Dieser, ergangen bereits am 5. August 2020, traf am 15. Oktober 2020 beim Strassenverkehrsamt ein. Am 16. Oktober 2020 informierte das Strassenverkehrsamt den Beschwerdeführer, dass es aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls vom 5. August 2020 an der in Aussicht gestellten Massnahme festhalte und ihm eine Frist für eine zusätzliche Stellungnahme bis zum 23. Oktober 2020 einräume. Da keine erneute Stellungnahme einging, verfügte das Strassenverkehrsamt am 30. Oktober 2020 im angekündigten Sinne. 2.7.2 Aus den aktenkundigen Abläufen geht hervor, dass der Beschwerdeführer über die Anhebung eines Administrativverfahrens und über die Möglichkeit eines Strafverfahrens gegen ihn bereits am 29. Juli 2020 seitens des Strassenverkehrsamts informiert wurde. Und trotzdem unterliess er es bzw. verzichtete er darauf, im Rahmen des Strafverfahrens seine Rügen mit notwendigen Beweisanträgen geltend zu machen. Er hätte nämlich die Möglichkeit gehabt, sich dem erst am 5. August 2020 (also nach der Eröffnung des Administrativverfahrens und Kenntnisnahme davon durch den Beschwerdeführer) ergangenen Strafbefehl innerhalb der gesetzlichen Frist zu widersetzen bzw. die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen. Dies hatte er selbst im Wissen über die ihm drohende Verwarnung unterlassen. In solchen Fällen ist die Verwaltungsbehörde gemäss der in Erwägung 2.5 zitierten Rechtsprechung an den im Strafbefehlsverfahren ergangenen Entscheid und die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen gebunden. 2.7.3 Bereits während des Beschwerdeverfahrens, nämlich am 2. Februar 2021, reichte der Beschwerdeführer beim Cour d'appel pénale des Kantons Waadt ein Revisionsgesuch gegen den am 5. August 2020 ergangenen Strafbefehl ein. Das zuständige Gericht trat auf dieses gestützt auf Art. 412 StPO nicht ein. Damit blieb der Strafentscheid vom 5. August 2020, welcher der Verwarnungsverfügung zugrunde liegt, in Rechtskraft. 2.7.4 Somit ist festzuhalten, dass sich in der vorliegenden Konstellation die Administrativbehörde auf die Sachverhaltsfeststellungen im Strafentscheid vom 5. August 2020 abstützen durfte und keine weiteren Sachverhaltsfeststellungen vornehmen musste, insbesondere weil der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen war, seine Rügen und Beweise im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens vorzubringen.

E. 8 Urteil V 2020 76 2.7.5 Das Gleiche gilt für die Sachverhaltsfeststellungen seitens des Verwaltungsgerichts: Der in einem durch die verstärkten Mitwirkungsrechte des Beschuldigten und die umfassenderen persönlichen und sachlichen Ermittlungsinstrumente geprägten Strafverfahren verbindlich und rechtskräftig festgestellte Sachverhalt muss auch seitens der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft werden. Dies dient wiederum dem Interesse der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssicherheit. Der Antrag des Beschwerdeführers, die Kameraaufnahme vom 9. April 2020, 19:24 Uhr, in Pully zu den Akten beizuziehen, ist somit abzuweisen. 3. Der Vollständigkeit halber ist noch auf die Rüge des Beschwerdeführers, er sei weder im Strafverfahren noch im administrativen Verfahren zur Frage der Identität des Lenkers angehört worden, einzugehen. Der Beschwerdeführer verkennt offensichtlich, dass selbst wenn aus der von der Kantonspolizei Waadt der B.________ SA zugestellten Mitteilung der erfolgten Strafanzeige vom 30. April 2020 betreffend die Geschwindigkeitsüberschreitung um netto 16 km/h nicht klar ersichtlich war, dass die B.________ SA aufgefordert war, Auskunft über die Identität des für den Gesetzesverstoss verantwortlichen Lenkers zu geben, er spätestens nach der Zustellung des Strafbefehls mittels Einsprache einschreiten und seine Rügen hätte vorbringen müssen. Die Tatsache, dass er dies nicht getan hat, hat der Beschwerdeführer selber zu verantworten. Im Interesse der Einheit der Rechtsordnung sowie der Rechtssicherheit (vgl. E. 2.4 vorstehend) ist die Verwaltungsbehörde nicht gehalten, abweichende Sachverhaltsfeststellungen aus eigenem Antrieb zu treffen. Mit anderen Worten ist sie nicht verpflichtet, die Feststellungen des Strafrichters zu überprüfen. Die Rüge des Beschwerdeführers, er sei zur Frage der Identität des Lenkers nicht angehört worden, erweist sich daher als unbegründet. 4. Nach dem Gesagten bleibt festzuhalten, dass das Strassenverkehrsamt zu Recht seine Verwarnungsverfügung auf die Sachverhaltsfeststellungen des Strafverfahrens stützte. Es war nicht verpflichtet, den im Strafverfahren erwiesenen Sachverhalt zu überprüfen, insbesondere dann nicht, wenn der Beschwerdeführer selber – wie vorliegend

– seinen verfahrensmässigen Rechten und Pflichten nicht nachgekommen ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG die Kosten des Verfahrens zu tragen. Diese werden auf Fr. 800.– festgelegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

E. 9 Urteil V 2020 76

E. 10 Urteil V 2020 76 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt. Diese wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  4. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, an das Bundesamt für Strassen,
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann U R T E I L vom 27. September 2021 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Zug Beschwerdegegner betreffend Strassenverkehrsrecht (Verwarnung) V 2020 76

2 Urteil V 2020 76 A. A.________, geb. 1984, wohnhaft in Zug, ist Verwaltungsratspräsident der B.________ SA mit Sitz in C.________. Am 9. April 2020 um 19:24 Uhr wurde auf der Carrefour Avenue de Lavaux in Pully bei dem auf die B.________ SA eingelösten Fahrzeug mit dem Kennzeichen VD D.________mittels eines automatischen Geschwindigkeitsüberwachungsgeräts eine Nettogeschwindigkeitsüberschreitung von 16 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) gemessen. Am 5. August 2020 erliess die Préfecture de Lavaux-Oron einen Strafbefehl gegen A.________ wegen Verletzung von Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11). Dagegen erhob A.________ keine Einsprache, womit der Strafbefehl rechtskräftig wurde. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 verwarnte das Strassenverkehrsamt A.________ gestützt auf Art. 16a Abs. 1 lit. a und Abs. 3 SVG (leichte Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften). B. Mit Schreiben vom 27. November 2020 erhob A.________ (fortan: Beschwerdeführer) eine in französischer Sprache verfasste Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Gericht räumte dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis zum 21. Dezember 2020 zur Einreichung der Beschwerde in der Amtssprache Deutsch ein und ordnete die Einzahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.– innerhalb der gleichen Frist an. Den beiden Anordnungen kam der Beschwerdeführer fristgerecht nach. In seiner Beschwerde bestritt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, Lenker des Fahrzeuges E.________ mit dem Kennzeichen VD D.________im Zeitpunkt des Vorfalls vom 9. April 2020 gewesen zu sein und beantragte einerseits die Sistierung des vorliegenden Verfahrens, bis der Ausgang des von ihm anzuhebenden Revisionsverfahrens betreffend den Strafbefehl bekannt ist, und andererseits die Aufhebung der Verwarnungsverfügung des Strassenverkehrsamtes vom

30. Oktober 2020. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, der Strafbefehl vom

5. August 2020 sei ausschliesslich aufgrund des Polizeirapports und ohne Anhörung zur Frage der Identität des Fahrers erlassen worden. Er warf dem Strassenverkehrsamt vor, es seien beim Erlass der Verwarnung nicht alle Tatsachen berücksichtigt worden, welche nachweisen könnten, er habe das Fahrzeug VD D.________am 9. April 2020 um 19:24 Uhr nicht gefahren. C. In seiner Vernehmlassung vom 30. Dezember 2020 hielt das Strassenverkehrsamt fest, es sei gemäss einschlägiger Lehre und Rechtsprechung an die Sachverhaltsfeststellungen im Strafbefehl gebunden. Auf diesen Umstand sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 hingewiesen worden. Bis dato

3 Urteil V 2020 76 liege weder ein Revisionsgesuch noch ein revidierter Strafentscheid vor. Die Verwarnung sei somit aufgrund des im rechtskräftigen Strafentscheid festgehaltenen Sachverhaltes zu Recht ergangen. Das Strassenverkehrsamt schloss infolgedessen auf Abweisung der Beschwerde. D. Am 2. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Cour d'appel pénale des Kantons Waadt ein Revisionsgesuch betreffend den Strafbefehl vom 5. August 2020 ein, auf welches das angerufene Gericht mit Entscheid vom 10. Februar 2021 nicht eintrat. Letzteres teilte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht am 1. Juli 2021 mit, worauf das Strassenverkehrsamt an seinem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde festhielt. Der Beschwerdeführer reagierte hingegen mit der Bitte, die Kameraaufnahme vom 9. April 2020 um 19:24 Uhr in Pully zum vorliegenden Verfahren beizuziehen, und hielt an seinen Rechtsbegehren fest. Am 22. Juli 2021 erklärte das Gericht den Schriftenwechsel als abgeschlossen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Da sich der vorliegende Entscheid auf das SVG bzw. dessen Ausführungserlasse und somit auf Bundesrecht stützt und kein Weiterzug an den Regierungsrat in der kantonalen Rechtsordnung vorgesehen ist, kann die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 30. Oktober 2020 direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht und entspricht auch den übrigen formellen Anforderungen. Die Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers gemäss § 62 Abs. 1 VRG liegt ebenfalls vor. Die Beschwerde ist zu prüfen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

4 Urteil V 2020 76 2.

2.1 Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG; SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Art. 16a SVG regelt weiter die Folgen einer leichten Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz. Der Lernfahr- oder Führerausweis wird für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 2). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). 2.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verwarnungsverfügung, da er nicht der Lenker des Fahrzeuges zum Zeitpunkt des Vorfalls gewesen sei. Das Strassenverkehrsamt verfügte die Verwarnung gestützt auf den von der Strafbehörde festgestellten Sachverhalt, welcher dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 5. August 2020 zugrunde lag, nämlich dass die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 9. April 2020 um 19:24 Uhr durch den Beschwerdeführer begangen geworden sei. Fraglich und zu prüfen ist somit, ob das Strassenverkehrsamt bei der Anordnung der Verwarnung vom durch die Strafbehörde festgestellten Sachverhalt unter vorliegenden Umständen abweichen bzw. eigene Sachverhaltsfeststellungen vornehmen musste. 2.3 Vorab ist anzumerken, dass die Verwarnung wie auch der Führerausweisentzug Administrativmassnahmen darstellen, welche alternativ für die gleichen (leichten) Widerhandlungen angeordnet werden können (vgl. Art. 16a SVG). Rechtsprechung und Literatur befassen sich, soweit ersichtlich, im Wesentlichen mit dem Führerausweisentzug. Deren Ausführungen sind jedoch entsprechend auch auf die Anordnung von Verwarnungen anzuwenden. 2.4 Nach dem Prinzip der Gewaltenteilung sind Verwaltungs- und (Straf-)Justizbe- hörden voneinander unabhängig. Diese Unabhängigkeit hat das Bundesgericht für die Ahndung von Verstössen gegen Strassenverkehrsregeln eingeschränkt und sich im Interesse der Einheit der Rechtsordnung sowie der Rechtssicherheit für eine grundsätzliche Bindung der Verwaltungsbehörde an das strafgerichtliche Urteil ausgesprochen (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.2 = Pra 2013, 657; 119 Ib 158 E. 2c/bb; Rütsche/Schneider, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 23 N 24

5 Urteil V 2020 76 mit weiteren Hinweisen): Im Interesse von Rechtseinheit und Rechtssicherheit gilt es zu vermeiden, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden führt und die erhobenen Beweise abweichend gewürdigt und rechtlich beurteilt werden. Das Strafverfahren bietet durch die verstärkten Mitwirkungsrechte des Beschuldigten, die umfassenderen persönlichen und sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie die weiterreichenden prozessualen Befugnisse (insbesondere im Zusammenhang mit Zeugenbefragungen) besser Gewähr dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung näher bei der materiellen Wahrheit liegt als im nicht durchwegs derselben Formstrenge unterliegenden Verwaltungsverfahren. Die Administrativbehörde hat daher – sofern eine Anzeige an den Strafrichter erfolgt oder mit einer solchen zu rechnen ist – grundsätzlich mit ihrem Entscheid zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, soweit der Sachverhalt oder die rechtliche Qualifikation des in Frage stehenden Verhaltens für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung sind (BGE 119 Ib 158 E. 2c/bb). 2.5 Die Verwaltungsbehörde hat vor allem dann auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung der Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist. Die Verwaltungsbehörde ist unter bestimmten Umständen aber auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde. Dies gilt insbesondere dann, wenn die beschuldigte Person wusste oder angesichts der Schwere der ihr vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen sie ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet würde, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens zu tun sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; BGer 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.3.2; Philippe Weissenberger, Die Zumessung des Warnungsentzugs von Führerausweisen, SJZ 1999 S. 518). 2.6 Das Bundesgericht sieht Konstellationen vor, in welchen eine Abweichung von der strafrechtlichen Sachverhaltsfeststellung zulässig ist: - Die Verwaltungsbehörde legt ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat;

6 Urteil V 2020 76 - die Verwaltungsbehörde erhebt zusätzliche Beweise, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt; - die Beweiswürdigung durch den Strafrichter widerspricht klar den feststehenden Tatsachen; hat die Verwaltungsbehörde hingegen keine zusätzlichen Beweise erhoben, hat sie sich grundsätzlich an die Würdigung des Strafrichters zu halten; - der Strafrichter hat bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt, insbesondere die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen (vgl. zum Ganzen BGE 119 Ib 158 E. 3c/aa mit weiteren Hinweisen; statt vieler 139 II 95 E. 3.2). 2.7 2.7.1 Aktenkundig ist, dass das Strassenverkehrsamt, nachdem es am 21. Juli 2020 den Polizeirapport der Police Est Lausannois vom 14. Juli 2020 erhalten hatte, der den Beschwerdeführer bei der Préfecture du district Lavaux-Oron anzeigte, unverzüglich mit Schreiben vom 29. Juli 2020 dem Beschwerdeführer die Eröffnung des Administrativverfahrens ankündigte und ihm die Anordnung einer Verwarnung in Aussicht stellte. Gleichzeitig gewährte das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer die Gelegenheit (jedenfalls auf 10 Tage befristet), sich vor Erlass der Verfügung zur vorgesehenen Massnahme zu äussern bzw. Einsicht in die Akten zu nehmen. Dabei machte das Strassenverkehrsamt den Beschwerdeführer auch auf das parallel laufende Strafverfahren aufmerksam (StVA-act. 4). Die erste Reaktion des Beschwerdeführers respektive der B.________ SA erfolgte erst am 28. September 2020 per E-Mail und zwar mit der Bitte, die Akten zuzustellen. Nach der daraufhin erfolgten Zustellung des Polizeirapports ersuchte der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2020 das Strassenverkehrsamt, das Verfahren zu schliessen, da er zum Zeitpunkt des Vorfalles nicht der Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen VD D.________ gewesen sei (StVA-act. 8). Darauf antwortete das Strassenverkehrsamt am 12. Oktober 2020, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen werde. Zudem wurde der Beschwerdeführer seitens des Strassenverkehrsamtes nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass das Administrativverfahren mit einem möglichen Strafverfahren nicht zu verwechseln sei. Darüber hinaus wies das Strassenverkehrsamt den Beschwerdeführer explizit darauf hin, dass die Administrativbehörde in der Regel an den von der Strafbehörde festgestellten Sachverhalt gebunden sei, womit allfällige Einreden und Beweismittel bereits im Strafverfahren vorgebracht werden müssten. Gleichzeitig informierte das Strassenverkehrsamt den Beschwerdeführer, dass mit der Anordnung einer Administrativmassnahme vorläufig, d.h. bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen

7 Urteil V 2020 76 Strafentscheids zugewartet werde (StVA-act. 9). Gleichentags ersuchte das Strassenverkehrsamt die Präfektur von Lavaux-Oron um die Zustellung eines rechtskräftigen Entscheids in der Sache, sobald dieser vorliege. Dieser, ergangen bereits am 5. August 2020, traf am 15. Oktober 2020 beim Strassenverkehrsamt ein. Am 16. Oktober 2020 informierte das Strassenverkehrsamt den Beschwerdeführer, dass es aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls vom 5. August 2020 an der in Aussicht gestellten Massnahme festhalte und ihm eine Frist für eine zusätzliche Stellungnahme bis zum 23. Oktober 2020 einräume. Da keine erneute Stellungnahme einging, verfügte das Strassenverkehrsamt am 30. Oktober 2020 im angekündigten Sinne. 2.7.2 Aus den aktenkundigen Abläufen geht hervor, dass der Beschwerdeführer über die Anhebung eines Administrativverfahrens und über die Möglichkeit eines Strafverfahrens gegen ihn bereits am 29. Juli 2020 seitens des Strassenverkehrsamts informiert wurde. Und trotzdem unterliess er es bzw. verzichtete er darauf, im Rahmen des Strafverfahrens seine Rügen mit notwendigen Beweisanträgen geltend zu machen. Er hätte nämlich die Möglichkeit gehabt, sich dem erst am 5. August 2020 (also nach der Eröffnung des Administrativverfahrens und Kenntnisnahme davon durch den Beschwerdeführer) ergangenen Strafbefehl innerhalb der gesetzlichen Frist zu widersetzen bzw. die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen. Dies hatte er selbst im Wissen über die ihm drohende Verwarnung unterlassen. In solchen Fällen ist die Verwaltungsbehörde gemäss der in Erwägung 2.5 zitierten Rechtsprechung an den im Strafbefehlsverfahren ergangenen Entscheid und die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen gebunden. 2.7.3 Bereits während des Beschwerdeverfahrens, nämlich am 2. Februar 2021, reichte der Beschwerdeführer beim Cour d'appel pénale des Kantons Waadt ein Revisionsgesuch gegen den am 5. August 2020 ergangenen Strafbefehl ein. Das zuständige Gericht trat auf dieses gestützt auf Art. 412 StPO nicht ein. Damit blieb der Strafentscheid vom 5. August 2020, welcher der Verwarnungsverfügung zugrunde liegt, in Rechtskraft. 2.7.4 Somit ist festzuhalten, dass sich in der vorliegenden Konstellation die Administrativbehörde auf die Sachverhaltsfeststellungen im Strafentscheid vom 5. August 2020 abstützen durfte und keine weiteren Sachverhaltsfeststellungen vornehmen musste, insbesondere weil der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen war, seine Rügen und Beweise im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens vorzubringen.

8 Urteil V 2020 76 2.7.5 Das Gleiche gilt für die Sachverhaltsfeststellungen seitens des Verwaltungsgerichts: Der in einem durch die verstärkten Mitwirkungsrechte des Beschuldigten und die umfassenderen persönlichen und sachlichen Ermittlungsinstrumente geprägten Strafverfahren verbindlich und rechtskräftig festgestellte Sachverhalt muss auch seitens der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft werden. Dies dient wiederum dem Interesse der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssicherheit. Der Antrag des Beschwerdeführers, die Kameraaufnahme vom 9. April 2020, 19:24 Uhr, in Pully zu den Akten beizuziehen, ist somit abzuweisen. 3. Der Vollständigkeit halber ist noch auf die Rüge des Beschwerdeführers, er sei weder im Strafverfahren noch im administrativen Verfahren zur Frage der Identität des Lenkers angehört worden, einzugehen. Der Beschwerdeführer verkennt offensichtlich, dass selbst wenn aus der von der Kantonspolizei Waadt der B.________ SA zugestellten Mitteilung der erfolgten Strafanzeige vom 30. April 2020 betreffend die Geschwindigkeitsüberschreitung um netto 16 km/h nicht klar ersichtlich war, dass die B.________ SA aufgefordert war, Auskunft über die Identität des für den Gesetzesverstoss verantwortlichen Lenkers zu geben, er spätestens nach der Zustellung des Strafbefehls mittels Einsprache einschreiten und seine Rügen hätte vorbringen müssen. Die Tatsache, dass er dies nicht getan hat, hat der Beschwerdeführer selber zu verantworten. Im Interesse der Einheit der Rechtsordnung sowie der Rechtssicherheit (vgl. E. 2.4 vorstehend) ist die Verwaltungsbehörde nicht gehalten, abweichende Sachverhaltsfeststellungen aus eigenem Antrieb zu treffen. Mit anderen Worten ist sie nicht verpflichtet, die Feststellungen des Strafrichters zu überprüfen. Die Rüge des Beschwerdeführers, er sei zur Frage der Identität des Lenkers nicht angehört worden, erweist sich daher als unbegründet. 4. Nach dem Gesagten bleibt festzuhalten, dass das Strassenverkehrsamt zu Recht seine Verwarnungsverfügung auf die Sachverhaltsfeststellungen des Strafverfahrens stützte. Es war nicht verpflichtet, den im Strafverfahren erwiesenen Sachverhalt zu überprüfen, insbesondere dann nicht, wenn der Beschwerdeführer selber – wie vorliegend

– seinen verfahrensmässigen Rechten und Pflichten nicht nachgekommen ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG die Kosten des Verfahrens zu tragen. Diese werden auf Fr. 800.– festgelegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

9 Urteil V 2020 76

10 Urteil V 2020 76 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt. Diese wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 4. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, an das Bundesamt für Strassen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 27. September 2021 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am