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V 2020 73

Zg Verwaltungsgericht · 2021-04-30 · Deutsch ZG

Verwaltungsrechtl. Kammer — Sicherungsentzug des Führerausweises

Erwägungen (39 Absätze)

E. 2 Urteil V 2020 73 A. A.________ führte am 23. Juni 2017 einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand mit einer Atemluftkonzentration von 0,96 mg/l und verursachte durch das Nichtgewähren des Vortritts beim Linksabbiegen einen Verkehrsunfall. In der Folge entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern A.________ mit Verfügung vom 18. Juli 2017 vorsorglich den Führerausweis wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand. Nachdem die Fahreignung von A.________ zunächst mit verkehrsmedizinischem Gutachten vom 9. Januar 2018 durch das Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin (BZVM), Gutachterin Dr. med. B.________, verneint wurde, wurde ihm der Führerausweis im Sinne eines Sicherungsentzugs auf unbestimmte Zeit entzogen (Verfügung vom 16. Februar 2018). Diese Verfügung wurde umgehend wieder aufgehoben, um A.________ das rechtliche Gehör zu gewähren (Verfügung vom 28. Februar 2018). Unter Berücksichtigung seiner Vorbringen entzog ihm das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern den Führerausweis mit Verfügung vom 28. März 2018 erneut auf unbestimmte Zeit. Auf die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 21. Juni 2018 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein. Schliesslich wurde die Fahreignung von A.________ mit Gutachten des BZVM vom 4. Oktober 2019, Gutachterin Dr. med. C.________, unter Auflagen befürwortet. Der Führerausweis wurde ihm mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 wieder zugestellt. Gleichzeitig wurde er zur Akteneinsicht und Stellungnahme eingeladen. Am 6. November 2019 verfügte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug (fortan: Strassenverkehrsamt) die Wiedererteilung des Führerausweises unter der Auflage der Einhaltung einer Alkoholabstinenz und der Durchführung einer Abstinenzkontrolle am BVZM. Die folgende erste Abstinenzkontrolle vom 17. März 2020 gestaltete sich unkompliziert; die Fahreignung von A.________ wurde vom BZVM mit Formulargutachten vom 6. April 2020 weiterhin unter gelockerten Auflagen befürwortet (wiederum durch Dr. med. C.________). Dementsprechend wurde ihm der Führerausweis mit Verfügung vom 22. Mai 2020 unter gelockerten Auflagen belassen. Die anschliessende Abstinenzkontrolle bzw. Begutachtung erfolgte am 30. September 2020 wiederum bei Dr. med. C.________, wobei gleichentags die Haarprobe für die erforderliche Haaranalyse auf Ethylglucuronid (EtG) entnommen wurde. Dem Bericht von Dr. med. C.________ vom 13. Oktober 2020 im Nachgang zu der geforderten Abstinenzkontrolle ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Fahreignung von A.________ aufgrund eines übermässigen Alkoholkonsums im Moment nicht befürwortet werden könne. Haaranalytisch sei ein EtG-Wert von > 100 pg/mg festgestellt worden. Zudem werde eine insgesamt instabile Situation geschildert (neue Diagnose von ADS mit Verordnung von Concerta, Einnahme eines Antidepressivums zum Schlafen, da bei

E. 3 Urteil V 2020 73 aktueller Belastung Schlafprobleme aufgetreten seien). Es werde empfohlen, zunächst den Nachweis einer mindestens sechsmonatigen Alkoholabstinenz sowie regelmässige Gespräche bei einer Fachperson für Suchtfragen zu fordern. In Bezug auf die psychische Problematik wurden überdies eine regelmässige Kontrolle und eine allfällige Behandlung der psychischen Erkrankung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie bei einer Verschlechterung des psychischen Zustands der sofortige Verzicht auf das Führen eines Fahrzeugs und die unverzügliche Kontaktierung des behandelnden Arztes empfohlen. Gestützt auf den Bericht von Dr. med. C.________ vom 13. Oktober 2020 entzog das Strassenverkehrsamt A.________ am 21. Oktober 2020 den Führerausweis aller Kategorien auf unbestimmte Zeit (Sicherungsentzug). Die Wiederaushändigung des Ausweises wurde von der Einhaltung einer mindestens sechsmonatigen Alkoholabstinenz gemäss der im Merkblatt "Führerausweis und Alkohol" festgehaltenen Vorgehensweise, regelmässigen Gesprächen bei einer Fachperson für Alkoholprobleme, einer regelmässigen Kontrolle und allfälliger Behandlung der psychischen Erkrankung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie der verkehrsmedizinischen Neubeurteilung mittels Haaranalyse auf Alkohol abhängig gemacht. B. Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts erhob A.________ am

19. November 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragt sinngemäss, die Verfügung des Strassenverkehrsamts sei aufzuheben und der Führerausweis sei ihm unter denselben Bedingungen wie in den letzten sechs Monaten (Fahrabstinenz und soziales Trinkverhalten) wiederauszustellen, verbunden mit der Anordnung einer verkehrsmedizinische Haaranalyse frühestens in sechs Monaten (Ende April), unter Kostenfolgen zulasten des BZVM. C. Den gerichtlich verfügten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.– bezahlte der Beschwerdeführer fristgerecht. D. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 liess das Strassenverkehrsamt Dr. med. C.________ seine Verfügung vom 21. Oktober 2020 sowie die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers zukommen und lud sie zur Stellungnahme ein. Dieser Einladung ist Dr. med. C.________ mit verkehrsmedizinischer Stellungnahme vom 16. Dezember 2020 nachgekommen.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, der Bericht des BZVM von Dr. med. C.________ enthalte viele Unwahrheiten und Fehler. Es sei anzunehmen, dass Ergebnisse vertauscht worden seien oder sonst woher stammten. So schreibe Dr. med. C.________ in ihrem Bericht, die Kontrolle hätte am 23. September 2020 statt am 30. September 2020 stattgefunden, was ein deutlicher Hinweis für das Verwenden von falschen Daten oder Verwechslungen sei. Die Zwischenanamnese sei falsch und von ihm nicht so wiedergegeben worden: Beispielsweise beschreibe sie, er würde ein Präparat namens Concerta zu sich nehmen, was er nie gesagt habe; er kenne das Mittel auch nicht. Zudem sei durch das BZVM bereits einmal eine Urinprobe durchgeführt worden, die hätte anschlagen müssen. Die Probe sei aber wie erwartet einwandfrei gewesen. Ebenso stimmten die Aussagen zu irgendwelchen Hochzeiten nicht – er wisse nicht, wie Frau C.________ auf solche Aussagen komme. Im Gegenteil: Er habe Frau C.________ mitgeteilt, dass es ihm sehr gut gehe, er sehr viel Sport treibe und auch im Beruf sehr ausgeglichen sei und sehr gesund lebe. Dass er an Schlafstörungen leide, habe er ebenfalls nie gesagt. Zudem widerspreche sich Frau C.________ in ihren Aussagen in der Zwischenanamnese, worin sie einerseits angebliche Diagnosen und angebliche Krankheiten beschreibe, aber (korrekterweise) bei "Krankheiten/Hospitalisationen" dann doch "keine" angebe. Des Weiteren bestreite er die Aussagen und die angeblichen Haaranalyse-Ergebnisse zu seinem Trinkverhalten: Er habe bis Frühling 2020 ein Jahr lang problemlos auf Alkohol verzichtet und auch seither sei sein Alkoholkonsum sehr gering und übersteige keinesfalls das Mass, das im Beilageblatt des Unispitals Zürich ein soziales Trinkverhalten beschreibe. Die Tatsache, dass Frau C.________ falsche Daten in ihrem Bericht angegeben habe, lasse vermuten, dass die Ergebnisse von einem anderen Probanden stammten oder der Test nicht korrekt durchgeführt worden sei. Zudem gebe es bei diesen Tests immer eine gewisse Ungenauigkeit. Was zudem bei der Behandlung ebenfalls aufgefallen sei und ihn damals schon misstrauisch gemacht habe, sei die Tatsache, dass Frau C.________ zuerst die Akten eines anderen Patienten vor sich gehabt, ihn mit falschem Namen angesprochen und dann nicht mehr gewusst habe, was sie genau untersuchen müsse und welche Auflagen er denn gehabt habe. Im Untersuchungsraum habe Unordnung geherrscht und es seien überall Aktenberge zu sehen gewesen, die auf keine feine Ordnung hingedeutet hätten. Seine Akten seien zuerst

E. 3.2 Doktor med. C.________ setzt sich im Einzelnen mit der Kritik des Beschwerdeführers wie folgt auseinander: Hinsichtlich der Verwechslung des Datums legt sie dar, der Explorand sei auf den 23. September 2020 aufgeboten worden. Der Termin sei jedoch von ihm offensichtlich auf den 30. September 2020 verschoben worden, weshalb im Gutachten versehentlich das ursprüngliche Datum verwendet worden sei. Anlässlich des Gesprächs vom 30. September 2020 habe der Explorand beschrieben, dass er keinen Alkohol getrunken habe, er im August bei drei Hochzeiten allerdings etwas mehr Alkohol konsumiert habe, der Konsum unterschiedlich gewesen sei und es zu keinen Trunkenheitszuständen gekommen sei; er habe ausserdem bestätigt, wegen Schlafstörungen Trittico in Reserve erhalten zu haben und einen neuen Job bei der Firma E.________ zu haben. Ferner habe er beschrieben, wegen ADS (Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom) Concerta zu erhalten, damit er sich besser fokussieren könne. Diese Aussagen habe sie anlässlich des Gesprächs vom 30. September 2020 protokolliert. Aufgrund der Übereinstimmung der persönlichen Daten des Exploranden (Arbeitsverhältnis) könne eine Verwechslung ausgeschlossen werden. Die Haaranalyse ergebe sodann für den Zeitraum von ca. Anfang April 2020 bis Ende September 2020 eine Ethylglucuronid-Konzentration von > 100 pg/mg, sodass für den untersuchten Zeitraum ein klarer Alkoholüberkonsum bestätigt sei und die Fahreignung verneint werden müsse. Die Haare des Exploranden seien gemäss Protokoll am 30. Sep- tember 2020 entnommen und die Haarprobe auch von ihm entsprechend unterschrieben worden. Falls der Explorand jedoch das Ergebnis der Haaranalyse weiterhin anzweifle, könne eine Untersuchung der vorhandenen und zurückgestellten Haare im Sinne einer B- Probe durchgeführt werden, welche jedoch kostenpflichtig sei. Die Aussage, wonach er bei der Untersuchung erfahren habe, dass er nur noch zu einer Kontrolluntersuchung kommen müsse, sei nachweislich falsch, da er eigenhändig unterschrieben habe, dass noch zwei Kontrollen notwendig seien. Selbstverständlich sei dem Exploranden der Ablauf bekannt, da bereits im Gutachten vom 4. Oktober 2019 eine Auflagendauer von vier Kontrollintervallen festgelegt worden sei.

E. 3.3 Das Strassenverkehrsamt hält gestützt auf die Stellungnahme der Gutachterin Dr. med. C.________ sowie die gesamten Akten fest, dass Dr. med. C.________ mittlerweile die dritte Begutachtung/Abstinenzkontrolle beim Beschwerdeführer durchgeführt habe; die Gutachterin die Ungenauigkeit in der Dokumentation der Untersuchungsdaten (Termin nachträglich verschoben, Unterlagen für den 23. September 2020 vorbereitet) glaubhaft erläutert habe; der Beschwerdeführer bereits bei der Begutachtung vom 12. September 2019, welche zum Gutachten vom 4. Oktober 2019 geführt habe, auf die Anzahl der vorgesehenen Kontrollzyklen hingewiesen worden sei; es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seinen Alkoholkonsum nachhaltig für die Dauer der vorgesehenen Auflagen zu beenden bzw. im Sinne der geforderten Vorgaben des risikoarmen, "sozialen" Trinkverhaltens gemäss Verfügung vom 22. Mai 2020 zu mässigen, sodass letztlich ein Ethylglucuronid-Wert von > 100 pg/mg Haare resultiert habe, was einem starken, chronischen Alkoholkonsum entspreche; die zuletzt entnommene Haarprobe in den Akten dokumentiert sei und dadurch eine Verwechslung des Probanden bzw. seiner Haare durch die Gutachterin mit verkehrsmedizinischer Stellungnahme ausdrücklich verneint werde; gemäss Information des BZVM noch zurückgestellte Haare von der Entnahme vom 30. September 2020 vorhanden seien, welche praxisgemäss auf Kosten des Betroffenen einer Analyse unterzogen werden könnten (umgangssprachlich B-Probe) und seitens des Strassenverkehrsamtes den Ausführungen der Gutachterin Dr. med. C.________ nichts mehr hinzuzufügen sei. 4.

E. 4 Urteil V 2020 73 E. In seiner Vernehmlassung vom 30. Dezember 2020 schloss das Strassenverkehrsamt auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. F. Die Vernehmlassung des Strassenverkehrsamts wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Januar 2021 zugestellt und ihm gleichzeitig Gelegenheit gegeben, bis zum 4. Februar 2021 eine Replik einzureichen. In der Folge gingen keine weiteren Eingaben beim Verwaltungsgericht ein, weshalb der Schriftenwechsel als per anfangs Februar 2021 abgeschlossen gilt. G. Auf den Inhalt der Eingaben ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Da sich der vorliegende Entscheid auf das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) bzw. dessen Ausführungserlasse und somit auf Bundesrecht stützt, kann die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 21. Oktober 2020 direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde erfolgte fristgerecht, und die Beschwerdeschrift erfüllt die an sie gestellten Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 21. Oktober 2020. Strittig ist, ob das Strassenverkehrsamt den Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit und für alle Kategorien und die verfügten Bedingungen / Auflagen für die Wiederaushändigung desselben gestützt auf

E. 4.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 SVG). Fahreignung setzt insbesondere voraus, dass ein Fahrzeugführer die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat und frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. b und c SVG). Führerausweise sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung

E. 4.2 Die Wiedererteilung eines auf unbestimmte Zeit entzogenen Lernfahr- oder Führerausweises setzt gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG unter anderem voraus, dass die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Beim Sicherungsentzug wegen einer Suchtkrankheit gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG wird zum Nachweis der Heilung in der Regel eine mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz verlangt (BGE 130 II 25 E. 3.2; 129 II 82 E. 2.2). Bestehen nach Ablauf der kontrollierten Abstinenz noch Bedenken hinsichtlich der Fahreignung, kann die Wiedererteilung des Führerausweises an Auflagen wie beispielsweise die Einhaltung einer befristeten und ärztlich kontrollierten Abstinenz geknüpft werden (BGE 130 II 25 E. 3.2).

E. 4.3 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt die Haaranalyse als geeignetes Mittel sowohl zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung (BGE 140 II 334 E. 3 mit Hinweisen). Im Unterschied zu den Markern im Blut, die lediglich indirekte Indikatoren eines Alkoholkonsums sind, gibt die Haaranalyse darüber direkten Aufschluss. Ethylglucuronid (EtG) ist ein nicht oxidatives Stoffwechselprodukt des Trinkalkohols (Ethanol), welches nach Alkoholkonsum ins wachsende Haar eingelagert wird und über ein grösseres Zeitfenster als bei der Blutuntersuchung Aussagen über den erfolgten Konsum erlaubt. Die festgestellte EtG-Konzentration korreliert mit der aufgenommenen Menge an Trinkalkohol (BGE 140 II 334 E. 3 mit Hinweisen; vgl. Bestimmung von Ethylglucuronid [EtG] in Haarproben, Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM], 2017, S. 5, https://www.sgrm.ch/inhalte/ Forensische-Chemie-und-Toxikologie/Fachgruppe_Toxikologie/EtG_FINAL_2017.pdf). Das Bundesgericht berücksichtigt für die Beurteilung ihrer Ergebnisse die von der SGRM publizierten Richtwerte: Gemäss der Publikation "Bestimmung von Ethylglucuronid (EtG) in Haarproben" der SGRM werden Analyseergebnisse von bis zu 30 pg/mg als moderater

E. 4.4 Missachtet die betroffene Person die mit der Ausweiserteilung gemachten Auflagen oder missbraucht sie das in sie gesetzte Vertrauen in anderer Weise, hat die Behörde den Ausweis nach Art. 17 Abs. 5 SVG zwingend wieder zu entziehen (Rütsche/Weber, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 17 N 36). Während beim Sicherungsentzug nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG sorgfältigen verkehrsmedizinischen Abklärungen grosse Bedeutung zukommt (vgl. BGE 129 II 82 E. 6.2.2; BGer 1C_150/2010 vom 25. November 2010 E. 5), rechtfertigt die Nichteinhaltung einer mit der Wiedererteilung des Führerausweises verknüpften Bedingung den erneuten Entzug des Ausweises, ohne dass zuvor noch einmal verkehrsmedizinische Abklärungen hinsichtlich der Fahreignung notwendig wären (BGer 1C_26/2011 vom 25. Juli 2011 E. 4.1).

5.

E. 5 Urteil V 2020 73 Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG, Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG, Art. 33 Abs. 1 und 3 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51) und Art. 17 Abs. 5 SVG zu Recht erliess. 3.

E. 5.1 Dem Beschwerdeführer wurde der Führerausweis wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zunächst vorsorglich mit Verfügung vom 18. Juli 2017 (StVA-act.

5) entzogen und der Sicherungsentzug schliesslich mit Verfügung vom 28. März 2018 bestätigt (StVA-act. 9). Im Rahmen des Sicherungsentzugs wurde die Fahreignung des Beschwerdeführers mehrfach mit verkehrsmedizinischen Gutachten des BZVM abgeklärt (vgl. verkehrsmedizinisches Gutachten BZVM durch Dr. med. B.________ vom 9. Januar 2018 [StVA-act. 6], verkehrsmedizinisches Gutachten BZVM durch Dr. med. C.________ vom 4. Oktober 2019 [StVA-act. 12]). Im verkehrsmedizinischen Gutachten des BZVM von Dr. med. C.________ vom 4. Oktober 2019 wurde die Fahreignung des Beschwerdeführers ab sofort wieder bejaht. Aufgrund der Vorgeschichte mit der daraus abzuleitenden Alkoholgefährdung empfahl sie folgende Auflagen: Einhaltung einer Alkoholtotalabstinenz für insgesamt vier Kontrollzyklen in halbjährlichem Abstand mit

E. 5.2 Im Rahmen der verkehrsmedizinischen Untersuchung ist beim Beschwerdeführer zwecks Überprüfung des Trinkverhaltens eine Haaranalyse auf das Alkoholabbauprodukt Ethylglucuronid durchgeführt worden, wie dies mit Verfügung vom 22. Mai 2020 angeordnet wurde (StVA-act. 21 S. 2). Diese Methode wird vom Bundesgericht als

E. 5.3 Vor diesem Hintergrund ist die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er nur in sehr geringem Ausmass Alkohol konsumiert habe und seine Proben mit denen eines anderen Probanden vertauscht worden seien, als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Die Haaranalyse auf Ethylglucuronid des Beschwerdeführers vom 30. September 2020 belegt rechtsgenüglich, dass der Beschwerdeführer die ihm obliegende Bedingung zur Wiedererteilung des Führerausweises verletzt hat. Eine Verwechslung der Proben erscheint gänzlich unwahrscheinlich. Damit hat der Beschwerdeführer gegen eine ihm obliegende Auflage verstossen. Die Einholung eines erneuten verkehrsmedizinischen Gutachtens ist bei dieser Sachlage entbehrlich, weshalb die weiteren Rügen des Beschwerdeführers, soweit sie sich unmittelbar gegen das Gutachten von Dr. med.

E. 6 Urteil V 2020 73 nicht auffindbar gewesen und sie habe diese in dem riesigen Stapel zuerst suchen müssen. Dies stelle einen weiteren Hinweis für mögliches Verwechseln von Akten und Resultaten dar. Auch Frau D.________ vom Strassenverkehrsamt gebe in ihrem Schreiben falsche Daten an. Erstens schreibe sie, dass die geforderte Abstinenzkontrolle am 13. Oktober 2020 statt 30. September 2020 stattgefunden habe; zweitens habe er nicht vollkommen abstinent sein müssen.

E. 6.1 Die an die Wiederaushändigung geknüpften Auflagen sind Nebenbestimmungen von Verfügungen und müssen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügen. Danach muss eine Auflage geeignet, d.h. auf die konkreten Umstände angepasst, sowie zwecks Überwachung der Fahreignung notwendig und für den Betroffenen zumutbar sein (vgl. Rütsche/Weber, a.a.O., Art. 17 N 15 und 29). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine fehlende Fahreignung nicht leichthin zu bejahen (vgl. E. 4.1). Der Entscheid über den Sicherungsentzug bedeutet einen schwerwiegenden Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen und muss auf einer sorgfältigen Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte beruhen (BGE 133 II 384 E. 3.1).

E. 6.2 Das Strassenverkehrsamt stützt seine Verfügung betreffend den Entzug des Führerausweises wie dargelegt massgeblich auf das Gutachten von Dr. med. C.________. Insbesondere wurde die Wiedererteilung des Führerausweises an die von Dr. med. C.________ empfohlenen Auflagen geknüpft, nämlich die Einhaltung einer mindestens sechsmonatigen Alkoholabstinenz gemäss der im Merkblatt "Führerausweis und Alkohol" festgehaltenen Vorgehensweise; regelmässige Gespräche bei einer Fachperson für Alkoholprobleme; regelmässige Kontrolle und allfällige Behandlung der psychischen Erkrankung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wobei ärztliche Anweisungen befolgt werden müssten; eine verkehrsmedizinische Neubeurteilung mittels Haaranalyse auf Alkohol vorzugsweise beim Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin Zürich (BZVM).

E. 6.3 Die beauftragte Stelle hat das Ergebnis der Abklärung in einem Bericht zuhanden der Zulassungsbehörde festzuhalten. Daran ist die Zulassungsbehörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht gebunden. Allerdings kommt einem verkehrsmedizinischen Gutachten einer externen Fachperson in der Regel erhöhte Beweiskraft zu. Ein Abweichen ist nur dann statthaft, wenn die Glaubwürdigkeit der Beurteilung ernsthaft erschüttert ist. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung, muss die Zulassungsbehörde eine ergänzende Abklärung anordnen (Jürg Bickel, in: Basler Kommentar,

E. 6.4 Der verkehrsmedizinische Bericht zur Verlaufskontrolle vom 13. Oktober 2020 von Dr. med. C.________ stützt sich auf die zugestellten Akten der Strassenverkehrsbehörden, die ärztliche Besprechung vom 23. [recte: 30.] September 2020, die Laborbefunde sowie Fremdauskünfte. Das Gutachten hält zur Vorgeschichte des Beschwerdeführers fest, die Fahreignung des Exploranden sei mit Gutachten vom 12. September 2019 befürwortet worden. Bis anhin hätten zwei Verlaufskontrollen stattgefunden; anlässlich der letzten Kontrolle habe die Fahreignung unter Einhaltung der Auflage des Lenkens eines Fahrzeuges nur unter jeglichem Verzicht auf Alkoholkonsum vor Antritt der Fahrt und des Einhaltens eines risikoarmen, "sozialen" Alkoholkonsums bejaht werden können. Als Zwischenanamnese wurde festgehalten, der Explorand bestätige, sehr unterschiedlich Alkohol konsumiert zu haben; er habe auf drei Hochzeiten etwas mehr getrunken, aber keine Trunkenheitszustände gehabt. Aufgrund von Schlafstörungen infolge eines neuen Arbeitsplatzes habe er Trittico in Reserve bekommen; auch sei ein ADS diagnostiziert, weswegen er Concerta bekomme. Aktuell nehme er somit Trittico bei Bedarf sowie Concerta ein. Krankheiten oder Hospitalisierungen lägen keine vor. Als Fremdbericht wurde ein Bericht des Psychiaters angefordert, der bis zum Abschluss der Begutachtung jedoch nicht vorlag. Der Bericht der forensisch-toxikologischen Haaruntersuchung habe Messwerte von > 100 pg/mg ergeben, womit ein übermässiger Alkoholkonsum nachgewiesen werden könne. Aufgrund der insgesamt instabilen Situation sei die Gefahr eines Vorfalles im Strassenverkehr erhöht. Aufgrund des nachgewiesenen Alkoholüberkonsums müsse die Fahreignung des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt aus verkehrsmedizinischer Sicht verneint werden. Als Bedingungen für eine positive Beurteilung der Fahreignung wurde eine mindestens sechsmonatige Alkoholabstinenz sowie die Durchführung von regelmässigen Gesprächen bei einer Fachperson für Suchtfragen empfohlen. In Bezug auf die psychische Problematik wurde überdies die regelmässige Kontrolle und allfällige Behandlung der psychischen Erkrankung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie unter Befolgung der ärztlichen Anweisungen als angezeigt; bei einer Verschlechterung des psychischen Zustandes sei sofort auf das Führen eines Fahrzeuges zu verzichten, der behandelnde Arzt solle unverzüglich kontaktiert werden. Zur verkehrsmedizinischen Neubeurteilung

E. 6.5 Die verfügten Bedingungen und Auflagen der sechsmonatigen Alkoholabstinenz, der regelmässigen Gespräche mit einer Fachperson für Alkoholprobleme und der verkehrsmedizinischen Neubeurteilung mittels Haaranalyse auf Alkohol (erster, zweiter und vierter Spiegelstrich) betreffen die mangelnde Fahreignung infolge Suchtleidens im Sinne von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG. Das Suchtleiden des Beschwerdeführers war bereits Gegenstand einer Vielzahl verkehrsmedizinischer Gutachten und ist hinlänglich abgeklärt worden (vgl. E. 5.1). Die Alkoholabstinenz einschliesslich entsprechender Haaranalyse-Kontrolle entspricht der mit Verfügung vom 6. November 2019 angeordneten Auflage (StVA-act. 15). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind bei verkehrsrelevantem Alkoholmissbrauch in der Regel während weiteren 4–5 Jahren die Einhaltung einer vollständigen Alkoholabstinenz, die therapeutische Begleitung und regelmässige Laboruntersuchungen der alkoholrelevanten Blut- und Leberwerte erforderlich (BGer 6A.61/2005 vom 12. Januar 2006 E. 2.1). Dies trifft auch vorliegend zu. Angesichts des langjährigen, rezidivierenden Suchtleidens des Beschwerdeführers erscheinen die Bedingungen und Auflagen zudem auch erforderlich, um einen wiederholten Rückfall des Beschwerdeführers zu verhindern, zumal das mildere Mittel der Auflage eines sozialen Alkoholtrinkverhaltens offensichtlich nicht genügte. Das öffentliche Interesse der Verkehrssicherheit überwiegt hier klar die Interessen des Beschwerdeführers, sodass die verfügten Bedingungen und Auflagen der (vorerst) sechsmonatigen Alkoholabstinenz, der regelmässigen Gespräche mit einer Fachperson für Alkoholprobleme und der verkehrsmedizinischen Neubeurteilung mittels Haaranalyse auf Alkohol auch zumutbar sind.

E. 6.6 Die dritte Auflage der regelmässigen Kontrolle und allfälligen Behandlung der psychischen Erkrankung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie geht hingegen von einer mangelnden Fahreignung infolge fehlender psychischer Leistungsfähigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG aus. Zu prüfen ist somit, ob das vorliegende Gutachten den Anforderungen an ein verkehrsmedizinisches Gutachten in Bezug auf die durch psychische Störungen beeinträchtigte Fahreignung genügt.

E. 6.6.1 Anhang 1 zur VZV definiert die medizinischen Mindestanforderungen der Fahreignung wie folgt: Keine psychischen Störungen mit bedeutsamen Auswirkungen auf

E. 6.6.2 Das Gutachten von Dr. med. C.________ enthält keine eigens gestellte Diagnose einer psychischen Krankheit, sondern fasst lediglich summarisch zusammen, aufgrund der insgesamt instabilen Situation sei die Gefahr eines Vorfalles im Strassenverkehr erhöht; ferner sei die Einnahme eines Antidepressivums zum Schlafen bekannt, da bei aktueller Belastung Schlafprobleme aufgetreten seien; ausserdem sei ein ADS diagnostiziert, weswegen gemäss dem Exploranden Concerta angesetzt worden sei. Der Bericht des Psychiaters sei angefordert worden, aber bis zum Abschluss der Begutachtung noch nicht vorgelegen. Das Gutachten legt nicht dar, inwiefern die Einnahme eines Antidepressivums zum Schlafen oder von Concerta zur Behandlung von ADS zu verkehrsrelevanten Leistungsdefiziten bzw. kognitiven Beeinträchtigungen in einem Ausmass, dass eine Teilnahme im Strassenverkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit möglich ist, führt. Auch ist mangels Angabe im – nota bene verkehrsmedizinischen, nicht verkehrspsychologischen – Gutachten keine psychiatrische Anamnese und spezifische Untersuchung der psychopathologischen Befunde vorgenommen worden. Das Tätigkeitsgebiet von Dr. med. C.________ umfasst denn auch Gutachten im Bereich der Verkehrsmedizin, während für verkehrspsychologische Befunde jeweils Verkehrspsychologinnen anderer Forschungsstellen und Unternehmen beigezogen

E. 6.6.3 Daran vermag auch das frühere verkehrsmedizinische Gutachten vom 4. Oktober 2019 nichts zu ändern, wonach der Beschwerdeführer vom 4. Dezember 2016 bis

10. März 2017 aufgrund einer Erschöpfungsdepression eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik gehabt und sich anschliessend bis Anfang 2018 in einer ambulanten therapeutischen Begleitung mit medikamentöser Behandlung durch Venlafaxin befunden habe. Massgebend sind die im Verfügungszeitpunkt aktuellen Verhältnisse. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass der Beschwerdeführer in der Folge seine Anstellung gewechselt und sich auch privat stabilisiert habe, da er in einer neuen Partnerschaft lebe (StVA-act. 12 S. 2). Deshalb hat auch Dr. med. C.________ die Fahreignung des Beschwerdeführers bereits am 4. Oktober 2019 (nach psychiatrischer Behandlung) wieder bejaht (StVA-act. 12 S. 6).

E. 6.7 Das Strassenverkehrsamt hätte folglich nicht allein gestützt auf das eingeholte verkehrsmedizinische Gutachten die Wiedererlangung des Führerausweises von der Auflage der regelmässigen Kontrolle und allfälligen Behandlung der psychischen Erkrankung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie abhängig machen dürfen, sondern wäre verpflichtet gewesen, gegebenenfalls eine verkehrspsychologische Begutachtung in die Wege zu leiten. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet und ist insofern teilweise gutzuheissen, als die Auflage hinsichtlich der psychischen Problematik ("Regelmässige Kontrolle und allfällige Behandlung der psychischen Erkrankung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Die ärztlichen Anweisungen müssen befolgt werden") aufgehoben wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfügung vom 21. Oktober 2020 bleibt einschliesslich der ersten, zweiten und vierten Bedingung bzw. Auflage gültig.

E. 7 Urteil V 2020 73 Festzuhalten bleibe, dass die aktuellen Angaben des Exploranden nun deutlich im Widerspruch zu den Angaben, die er anlässlich des Gesprächs zur Kontrolluntersuchung formuliert gehabt habe, stünden. Letztlich seien jedoch für die Beurteilung der Fahreignung die Ergebnisse der Haaranalytik entscheidend. An den Schlussfolgerungen der Begutachtung vom 13. Oktober 2020 müsse vollumfänglich festgehalten werden. Auf die persönlichen Anschuldigungen gehe sie nicht ein.

E. 8 Urteil V 2020 73 nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden (Art. 16 Abs. 1 SVG). Wegen fehlender Fahreignung wird einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen, oder wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. a und b SVG), wie beispielsweise Alkohol-, Betäubungs- und Arzneimittelabhängigkeit. Trunksucht wird bejaht, wenn der Betreffende regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird und er diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Er muss mithin in einem Masse abhängig sein, dass er mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Nach der Rechtsprechung darf auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Alkohol- bzw. Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich somit nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkoholabhängigkeit. Auch bloss suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch vorliegt, können demnach vom Führen eines Motorfahrzeugs ferngehalten werden (BGE 129 II 82 E. 4.1 mit Hinweisen). Entsprechend seiner Funktion wird beim Sicherungsentzug der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen. Die Wiedererteilung kommt erst in Frage, wenn der Eignungsmangel behoben ist (BGE 130 II 25 E. 3.2). Der Sicherungsentzug greift damit tief in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen ein. Nach der Rechtsprechung ist daher in jedem Fall und von Amtes wegen eine genaue Abklärung der persönlichen Verhältnisse und insbesondere der Trinkgewohnheiten bzw. der Konsumgewohnheiten anderer Drogen des Betroffenen vorzunehmen. Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (BGE 129 II 82 E. 2.2). Eine mangelnde Fahreignung im Sinne von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG darf nicht leichthin angenommen werden (vgl. BGer 1C_16/2008 vom 3. September 2008 E. 5.3; 1C_399/2008 vom 5. Juni 2009 E. 3.1). Die bundesgerichtliche Praxis verlangt, dass die Fahreignung mit der nötigen Sorgfalt abgeklärt wird, sodass mit Blick auf die Sicherheit im Strassenverkehr ein

E. 9 Urteil V 2020 73 zuverlässiger Entscheid ergehen kann (BGE 130 II 25 E. 4). Zu den Abklärungen, die sich vor einem allfälligen Sicherungsentzug regelmässig aufdrängen, gehört die einlässliche Prüfung der persönlichen Verhältnisse, welche auch die Einholung von Fremdberichten umfasst, die einlässliche Aufarbeitung der konkreten Trunkenheitsfahrten, eine Alkoholanamnese, d.h. die Erforschung des Trinkverhaltens (Trinkgewohnheiten und Trinkmuster) des Betroffenen und seine subjektive Einstellung dazu, sowie eine umfassende, eigens vorzunehmende körperliche Untersuchung mit besonderer Berücksichtigung von alkoholbedingten Hautveränderungen etc. (BGE 129 II 82 E. 6.2.2 mit Hinweisen).

E. 10 Urteil V 2020 73 Alkoholkonsum ("social-drinking, low-risk-drinking") bezeichnet, Ergebnisse über 30 pg/mg als risikoreicher Alkoholkonsum ("high-risk-drinking" bzw. "starker bis chronisch-exzessiver Alkoholkonsum") (vgl. BGer 1C_150/2010 vom 25. November 2010 E. 5.2). Das Bundesgericht relativiert diese allerdings, denn es liege in der Natur von Grenzwerten, dass knapp darunter bzw. darüber liegende Resultate nur bedingt aussagekräftig seien. Die Vornahme der Haaranalyse ist dafür qualifizierten Labors vorzubehalten. Die von ihnen gefundenen Ergebnisse sind Gutachten, von denen die zuständigen Behörden nicht ohne triftige Gründe abweichen dürfen. Ein Abweichen ist nur zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist (BGE 140 II 334 E. 3 mit Hinweis).

E. 11 Urteil V 2020 73 erster Abstinenz-Kontrolluntersuchung im BZVM inklusive Haaranalyse im März 2020, wobei die Auflage bei gutem Verlauf nach der ersten Kontrolluntersuchung gelockert werden könne. In Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde der Beschwerdeführer eingeladen, Einsicht in das Gutachten des BZVM vom 4. Oktober 2019 zu nehmen und zur beabsichtigten Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflagen Stellung zu nehmen (StVA-act. 13). Von dieser Gelegenheit machte der Beschwerdeführer, soweit aus den Akten ersichtlich, keinen Gebrauch, sodass das Strassenverkehrsamt den Empfehlungen der Gutachterin im Grunde folgte und dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. November 2019 den Führerausweis unter der Auflage der Einhaltung einer Alkoholabstinenz und der Durchführung einer Abstinenzkontrolle am BZVM inklusive Haaranalyse auf Alkohol im März 2020 wieder erteilte. Mit Formulargutachten vom 6. April 2020 hielt Dr. med. C.________ fest, die Fahreignung des Beschwerdeführers sei unter den veränderten Auflagen der Fahrabstinenz (Fahren nur mit 0,00 Gew. ‰) sowie des Einhaltens eines "sozialen" Alkohol-Trinkverhaltens, d.h. nur gelegentlicher und nicht übermässiger Alkoholkonsum, erfüllt. Als weiteres Vorgehen empfahl sie eine nächste Kontrolle auf Ethylglucuronid im September 2020, worüber sie den Exploranden informierte (StVA-act. 18). Dem Beschwerdeführer wurde wiederum das rechtliche Gehör gewährt, indem er zur Akteneinsicht und Stellungnahme eingeladen wurde (StVA-act. 19). Infolge unbenutzten Verstreichens der Frist zur Stellungnahme verfügte das Strassenverkehrsamt aufgrund der Akten am 22. Mai 2020, dem Beschwerdeführer den Führerausweis unter den folgenden Auflagen zu belassen: a. Einhalten einer Alkoholfahrabstinenz (Fahren nur mit 0.00 mg/L); b. Einhalten eines risikoarmen, "sozialen" Alkoholtrinkverhaltens, d.h. maximal zwei Standardgläser pro Tag für einen Mann und mindestens zwei alkoholfreie Tage pro Woche. Ein Standardglas enthalte 10–

E. 12 Urteil V 2020 73 geeignetes Mittel zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums anerkannt (vgl. E. 4.3). Die forensisch-toxikologische Haaruntersuchung wurde sodann vom Institut für Rechtsmedizin St. Gallen, Forensische Toxikologie – einem dafür qualifizierten Labor – vorgenommen und die Laborergebnisse im Bericht IRM-Nr. 20-08987-T, Km/re vom 12. Oktober 2020 festgehalten, worauf im Gutachten von Dr. med. C.________ vom 13. Oktober 2020 verwiesen wird. Die Untersuchung der bis 5 cm langen Kopfhaare hat gemäss Gutachten Ethylglucuronid-Messwerte von > 100 pg/mg ergeben. Dieser Wert liegt deutlich über dem – in den Richtlinien der SGRM vorgegebenen und vom Bundesgericht anerkannten – Grenzwert des moderaten Alkoholkonsums ("social-drinking, low-risk-drinking") von 30 pg/mg. Folglich ist der Gutachterin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer angesichts dieser Laborergebnisse im Zeitraum von grob geschätzt ca. Anfang April 2020 bis Ende September 2020 einen übermässigen Alkoholkonsum betrieben haben muss. Die vom Beschwerdeführer mit Blick auf das Gutachten gerügten Ungereimtheiten sind in Bezug auf den Entzug des Führerausweises unbeachtlich, wäre doch eine verkehrsmedizinische Abklärung hinsichtlich der Fahreignung nach Rechtsprechung des Bundesgerichts entbehrlich gewesen (vgl. E. 4.4). In Bezug auf die dem Beschwerdeführer obliegende Auflage des sozialen Trinkverhaltens sind, wie dies die Gutachterin zu Recht feststellt, die Ergebnisse der Haaranalytik entscheidend. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit diese überhaupt die Haaranalyse betreffen, vermögen die Aussagekraft der Laborergebnisse in keiner Weise in Zweifel zu ziehen. Nicht zielführend ist zunächst die Rüge des Beschwerdeführers, Dr. med. C.________ habe seine Akten resp. Proben mit denjenigen eines anderen Exploranden verwechselt. Die – vom Beschwerdeführer unterschriftlich bekräftigte – Dokumentation der asservierten Haarproben identifiziert den Beschwerdeführer eindeutig mit Vor- und Nachnamen sowie Geburtsdatum (StVA-act. 31). Überdies ist der Gutachterin zuzustimmen, wonach eine Verwechslung des Gutachtens aufgrund der Übereinstimmung der persönlichen Daten des Exploranden (neues Arbeitsverhältnis bei E.________) ausgeschlossen werden könne. Ferner identifiziert das Gutachten von Dr. med. C.________ den Beschwerdeführer an insgesamt drei Stellen mit Vor- und Nachnamen. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer auch mit der Rüge, es sei durch das BZVM bereits einmal eine Urinprobe durchgeführt worden, die hätte anschlagen müssen, unterliess er es doch, konkrete Angaben wie etwa Datum, Ort, Institution, begutachtende Fachperson etc. zu solch einer Urinprobe vorzutragen. Im Übrigen ist das Argument bereits deshalb nicht zielführend, weil Ethylglucuronid im Urin während lediglich 1–3 Tagen nachweisbar ist (vgl. Merkblatt: Toxikologische Analysen, Institut für Rechtsmedizin, Kantonsspital St. Gallen, S. 4, https://www.kssg.ch/system/files/media_document/2017-08/

E. 13 Urteil V 2020 73 Merkblatt%20Toxikologische%20Analysen.pdf). Zur Beurteilung eines sozialen Trinkverhaltens ist aber vielmehr der Konsum über eine längere Zeitspanne, vorliegend der letzten sechs Monate, massgebend. Im Übrigen kann auch ein etwaiges Auswachsphänomen, d.h. dass die betreffende Substanz auch nach Abstinenzbeginn noch für einige Zeit im Haar nachgewiesen werden kann, ausgeschlossen werden (vgl. Bestimmung von Ethylglucuronid [EtG] in Haarproben, SGRM, a.a.O., S. 9), weil bei der strittigen Untersuchung Haare mit einer Länge von lediglich 5 cm verwendet wurden und die letzte Ethylglucuronid-Haarprobe beim Beschwerdeführer kein Ethylglucuronid nachwies (andernfalls dem Beschwerdeführer der Führerausweis nicht unter gelockerten Auflagen belassen worden wäre, vgl. StVA-act. 18). Sodann wies die Gutachterin den Beschwerdeführer darauf hin, dass – falls er das Ergebnis der Haaranalyse weiterhin anzweifle – eine kostenpflichtige Untersuchung der vorhandenen und zurückgestellten Haare im Sinne einer B-Probe durchgeführt werden könne (StVA-act. 29 S. 2). Der Beschwerdeführer hat bislang keinen entsprechenden Antrag auf Durchführung einer B- Probe gestellt. Damit ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, eine erneute Haarprobe sei frühestens im April 2021 möglich, da er – infolge angeblich falscher gutachterlicher Auskunft – seine Haare gefärbt habe, nicht zu hören. Würdigend ist zudem anzumerken, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des ersten verkehrsmedizinischen Gutachtens angab, nur in moderatem Ausmass Alkohol zu trinken sowie unmittelbar nach dem Unfall etwa sechs bis acht Wochen lang eine Alkoholabstinenz eingehalten zu haben, was bereits damals im Widerspruch zur Ethylglucuronid-Laboruntersuchung stand, mithin die Haaranalyse einen klaren Alkoholüberkonsum belegte, was nach der damaligen Gutachterin keinesfalls zu den Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Trinkgewohnheiten passte (StVA-act. 6 S. 6).

E. 14 Urteil V 2020 73 C.________ richten, ins Leere laufen. Der Entzug des Führerausweises durch das Strassenverkehrsamt erweist sich somit als erforderlich und rechtmässig. 6. Sodann ist zu prüfen, ob die vom Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 auferlegten Bedingungen und Auflagen zur Wiedererteilung des Führerausweises verhältnismässig und rechtmässig sind.

E. 15 Urteil V 2020 73 Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 15d N 40). Demgemäss ist nachfolgend zu prüfen, ob das eingeholte verkehrsmedizinische Gutachten eine hinreichend verlässliche Grundlage für die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 21. Oktober 2020 bildete.

E. 16 Urteil V 2020 73 seien schliesslich der Verlaufsbericht der Gesprächstherapie sowie der Bericht des behandelnden Psychiaters mitzubringen (vgl. StVA-act. 24).

E. 17 Urteil V 2020 73 die realitätsgerechte Wahrnehmung, die Informationsverarbeitung und -bewertung, das Reaktionsvermögen und die situationsgerechte Verhaltenssteuerung; keine Beeinträchtigung von verkehrsrelevanten Leistungsreserven; keine manische oder erhebliche depressive Symptomatik; keine erhebliche Persönlichkeitsstörungen, insbesondere keine ausgeprägten dissozialen Verhaltensstörungen; keine erhebliche Intelligenzminderung (Ziff. 4). Entscheidend für den Entzug ist, ob aufgrund der psychischen Leistungsunfähigkeit die Fahreignung ausgeschlossen ist (Verkehrssicherheitsrelevanz). Angesprochen sind die für den Strassenverkehr relevanten kognitiven Hirnleistungsfunktionen. In der Verkehrspsychologie wird dafür der Begriff der psychophysischen Leistungsfähigkeit verwendet, welche insbesondere mittels verkehrspsychologischer Leistungstests überprüft wird. An der psychophysischen Leistungsfähigkeit i.S.v. Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG fehlt es, wenn die kognitive Beeinträchtigung in den Bereichen optische Orientierung, Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit, Reaktionsfähigkeit oder Belastbarkeit, in einem Ausmass bestehen, dass eine Teilnahme als Lenker der entsprechenden Fahrzeugkategorie am Strassenverkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Überforderung darstellen würde (vgl. BGE 133 II 384 E. 3.5; Rütsche/D'Amico, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 16d N 41).

E. 18 Urteil V 2020 73 werden (https://www.bzvm.ch/uber-uns/, besucht am 22. März 2021). Ein solcher Beizug erfolgte vorliegend jedoch nicht. Zu berücksichtigen ist indessen auch, dass sämtliche diagnostischen Angaben im Gutachten (Schlafstörung und ADS), welche eine aktuell bestehende psychische Krankheit indizieren könnten, vom Beschwerdeführer bestritten werden. So bestreitet er sowohl die Einnahme von Concerta als auch die Schlafstörungen explizit. Es gehe ihm sehr gut, er treibe viel Sport und sei auch im Beruf sehr ausgeglichen und lebe gesund. Vor diesem Hintergrund erscheint das verkehrsmedizinische Gutachten von Dr. med. C.________ vom 13. Oktober 2020 in Bezug auf die fehlende Fahreignung aufgrund einer psychischen Störung ungeeignet, um gestützt darauf die verfügte Auflage der regelmässigen Behandlung der psychischen Erkrankung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie zu erlassen.

E. 19 Urteil V 2020 73 7. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Hat im verwaltungsgerichtlichen Prozess keine Partei ganz obsiegt, sind die Kosten in dem Verhältnis zu teilen, in welchem die Parteien unterlegen sind (§ 23 Abs. 2 VRG). Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer mit seinen Begehren mehrheitlich. Dementsprechend rechtfertigt es sich, ihm die Kosten zu 3/4 aufzuerlegen. Diese betragen Fr. 1'200.– und sind im Umfang von 3/4 mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 300.– wird ihm zurückerstattet. Dem Strassenverkehrsamt sind keine Kosten aufzuerlegen (§ 24 Abs. 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist und das in seinem amtlichen Wirkungskreis (teilweise) obsiegende Strassenverkehrsamt keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (§ 28 Abs. 2a VRG).

E. 20 Urteil V 2020 73 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insofern teilweise gutgeheissen, als die Auflage betreffend die psychische Problematik zur Wiederaushändigung des Ausweises in der Verfügung vom 21. Oktober 2020 aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Dem Beschwerdeführer werden Kosten von Fr. 900.– auferlegt, die mit dem Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Der Restbetrag von Fr. 300.– wird dem Beschwerdeführer zurückstattet.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  4. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug sowie zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 30. April 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann U R T E I L vom 30. April 2021 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Zug Beschwerdegegner betreffend Sicherungsentzug des Führerausweises V 2020 73

2 Urteil V 2020 73 A. A.________ führte am 23. Juni 2017 einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand mit einer Atemluftkonzentration von 0,96 mg/l und verursachte durch das Nichtgewähren des Vortritts beim Linksabbiegen einen Verkehrsunfall. In der Folge entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern A.________ mit Verfügung vom 18. Juli 2017 vorsorglich den Führerausweis wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand. Nachdem die Fahreignung von A.________ zunächst mit verkehrsmedizinischem Gutachten vom 9. Januar 2018 durch das Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin (BZVM), Gutachterin Dr. med. B.________, verneint wurde, wurde ihm der Führerausweis im Sinne eines Sicherungsentzugs auf unbestimmte Zeit entzogen (Verfügung vom 16. Februar 2018). Diese Verfügung wurde umgehend wieder aufgehoben, um A.________ das rechtliche Gehör zu gewähren (Verfügung vom 28. Februar 2018). Unter Berücksichtigung seiner Vorbringen entzog ihm das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern den Führerausweis mit Verfügung vom 28. März 2018 erneut auf unbestimmte Zeit. Auf die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 21. Juni 2018 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein. Schliesslich wurde die Fahreignung von A.________ mit Gutachten des BZVM vom 4. Oktober 2019, Gutachterin Dr. med. C.________, unter Auflagen befürwortet. Der Führerausweis wurde ihm mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 wieder zugestellt. Gleichzeitig wurde er zur Akteneinsicht und Stellungnahme eingeladen. Am 6. November 2019 verfügte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug (fortan: Strassenverkehrsamt) die Wiedererteilung des Führerausweises unter der Auflage der Einhaltung einer Alkoholabstinenz und der Durchführung einer Abstinenzkontrolle am BVZM. Die folgende erste Abstinenzkontrolle vom 17. März 2020 gestaltete sich unkompliziert; die Fahreignung von A.________ wurde vom BZVM mit Formulargutachten vom 6. April 2020 weiterhin unter gelockerten Auflagen befürwortet (wiederum durch Dr. med. C.________). Dementsprechend wurde ihm der Führerausweis mit Verfügung vom 22. Mai 2020 unter gelockerten Auflagen belassen. Die anschliessende Abstinenzkontrolle bzw. Begutachtung erfolgte am 30. September 2020 wiederum bei Dr. med. C.________, wobei gleichentags die Haarprobe für die erforderliche Haaranalyse auf Ethylglucuronid (EtG) entnommen wurde. Dem Bericht von Dr. med. C.________ vom 13. Oktober 2020 im Nachgang zu der geforderten Abstinenzkontrolle ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Fahreignung von A.________ aufgrund eines übermässigen Alkoholkonsums im Moment nicht befürwortet werden könne. Haaranalytisch sei ein EtG-Wert von > 100 pg/mg festgestellt worden. Zudem werde eine insgesamt instabile Situation geschildert (neue Diagnose von ADS mit Verordnung von Concerta, Einnahme eines Antidepressivums zum Schlafen, da bei

3 Urteil V 2020 73 aktueller Belastung Schlafprobleme aufgetreten seien). Es werde empfohlen, zunächst den Nachweis einer mindestens sechsmonatigen Alkoholabstinenz sowie regelmässige Gespräche bei einer Fachperson für Suchtfragen zu fordern. In Bezug auf die psychische Problematik wurden überdies eine regelmässige Kontrolle und eine allfällige Behandlung der psychischen Erkrankung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie bei einer Verschlechterung des psychischen Zustands der sofortige Verzicht auf das Führen eines Fahrzeugs und die unverzügliche Kontaktierung des behandelnden Arztes empfohlen. Gestützt auf den Bericht von Dr. med. C.________ vom 13. Oktober 2020 entzog das Strassenverkehrsamt A.________ am 21. Oktober 2020 den Führerausweis aller Kategorien auf unbestimmte Zeit (Sicherungsentzug). Die Wiederaushändigung des Ausweises wurde von der Einhaltung einer mindestens sechsmonatigen Alkoholabstinenz gemäss der im Merkblatt "Führerausweis und Alkohol" festgehaltenen Vorgehensweise, regelmässigen Gesprächen bei einer Fachperson für Alkoholprobleme, einer regelmässigen Kontrolle und allfälliger Behandlung der psychischen Erkrankung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie der verkehrsmedizinischen Neubeurteilung mittels Haaranalyse auf Alkohol abhängig gemacht. B. Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts erhob A.________ am

19. November 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragt sinngemäss, die Verfügung des Strassenverkehrsamts sei aufzuheben und der Führerausweis sei ihm unter denselben Bedingungen wie in den letzten sechs Monaten (Fahrabstinenz und soziales Trinkverhalten) wiederauszustellen, verbunden mit der Anordnung einer verkehrsmedizinische Haaranalyse frühestens in sechs Monaten (Ende April), unter Kostenfolgen zulasten des BZVM. C. Den gerichtlich verfügten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.– bezahlte der Beschwerdeführer fristgerecht. D. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 liess das Strassenverkehrsamt Dr. med. C.________ seine Verfügung vom 21. Oktober 2020 sowie die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers zukommen und lud sie zur Stellungnahme ein. Dieser Einladung ist Dr. med. C.________ mit verkehrsmedizinischer Stellungnahme vom 16. Dezember 2020 nachgekommen.

4 Urteil V 2020 73 E. In seiner Vernehmlassung vom 30. Dezember 2020 schloss das Strassenverkehrsamt auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. F. Die Vernehmlassung des Strassenverkehrsamts wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Januar 2021 zugestellt und ihm gleichzeitig Gelegenheit gegeben, bis zum 4. Februar 2021 eine Replik einzureichen. In der Folge gingen keine weiteren Eingaben beim Verwaltungsgericht ein, weshalb der Schriftenwechsel als per anfangs Februar 2021 abgeschlossen gilt. G. Auf den Inhalt der Eingaben ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Da sich der vorliegende Entscheid auf das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) bzw. dessen Ausführungserlasse und somit auf Bundesrecht stützt, kann die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 21. Oktober 2020 direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde erfolgte fristgerecht, und die Beschwerdeschrift erfüllt die an sie gestellten Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 21. Oktober 2020. Strittig ist, ob das Strassenverkehrsamt den Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit und für alle Kategorien und die verfügten Bedingungen / Auflagen für die Wiederaushändigung desselben gestützt auf

5 Urteil V 2020 73 Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG, Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG, Art. 33 Abs. 1 und 3 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51) und Art. 17 Abs. 5 SVG zu Recht erliess. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, der Bericht des BZVM von Dr. med. C.________ enthalte viele Unwahrheiten und Fehler. Es sei anzunehmen, dass Ergebnisse vertauscht worden seien oder sonst woher stammten. So schreibe Dr. med. C.________ in ihrem Bericht, die Kontrolle hätte am 23. September 2020 statt am 30. September 2020 stattgefunden, was ein deutlicher Hinweis für das Verwenden von falschen Daten oder Verwechslungen sei. Die Zwischenanamnese sei falsch und von ihm nicht so wiedergegeben worden: Beispielsweise beschreibe sie, er würde ein Präparat namens Concerta zu sich nehmen, was er nie gesagt habe; er kenne das Mittel auch nicht. Zudem sei durch das BZVM bereits einmal eine Urinprobe durchgeführt worden, die hätte anschlagen müssen. Die Probe sei aber wie erwartet einwandfrei gewesen. Ebenso stimmten die Aussagen zu irgendwelchen Hochzeiten nicht – er wisse nicht, wie Frau C.________ auf solche Aussagen komme. Im Gegenteil: Er habe Frau C.________ mitgeteilt, dass es ihm sehr gut gehe, er sehr viel Sport treibe und auch im Beruf sehr ausgeglichen sei und sehr gesund lebe. Dass er an Schlafstörungen leide, habe er ebenfalls nie gesagt. Zudem widerspreche sich Frau C.________ in ihren Aussagen in der Zwischenanamnese, worin sie einerseits angebliche Diagnosen und angebliche Krankheiten beschreibe, aber (korrekterweise) bei "Krankheiten/Hospitalisationen" dann doch "keine" angebe. Des Weiteren bestreite er die Aussagen und die angeblichen Haaranalyse-Ergebnisse zu seinem Trinkverhalten: Er habe bis Frühling 2020 ein Jahr lang problemlos auf Alkohol verzichtet und auch seither sei sein Alkoholkonsum sehr gering und übersteige keinesfalls das Mass, das im Beilageblatt des Unispitals Zürich ein soziales Trinkverhalten beschreibe. Die Tatsache, dass Frau C.________ falsche Daten in ihrem Bericht angegeben habe, lasse vermuten, dass die Ergebnisse von einem anderen Probanden stammten oder der Test nicht korrekt durchgeführt worden sei. Zudem gebe es bei diesen Tests immer eine gewisse Ungenauigkeit. Was zudem bei der Behandlung ebenfalls aufgefallen sei und ihn damals schon misstrauisch gemacht habe, sei die Tatsache, dass Frau C.________ zuerst die Akten eines anderen Patienten vor sich gehabt, ihn mit falschem Namen angesprochen und dann nicht mehr gewusst habe, was sie genau untersuchen müsse und welche Auflagen er denn gehabt habe. Im Untersuchungsraum habe Unordnung geherrscht und es seien überall Aktenberge zu sehen gewesen, die auf keine feine Ordnung hingedeutet hätten. Seine Akten seien zuerst

6 Urteil V 2020 73 nicht auffindbar gewesen und sie habe diese in dem riesigen Stapel zuerst suchen müssen. Dies stelle einen weiteren Hinweis für mögliches Verwechseln von Akten und Resultaten dar. Auch Frau D.________ vom Strassenverkehrsamt gebe in ihrem Schreiben falsche Daten an. Erstens schreibe sie, dass die geforderte Abstinenzkontrolle am 13. Oktober 2020 statt 30. September 2020 stattgefunden habe; zweitens habe er nicht vollkommen abstinent sein müssen. 3.2 Doktor med. C.________ setzt sich im Einzelnen mit der Kritik des Beschwerdeführers wie folgt auseinander: Hinsichtlich der Verwechslung des Datums legt sie dar, der Explorand sei auf den 23. September 2020 aufgeboten worden. Der Termin sei jedoch von ihm offensichtlich auf den 30. September 2020 verschoben worden, weshalb im Gutachten versehentlich das ursprüngliche Datum verwendet worden sei. Anlässlich des Gesprächs vom 30. September 2020 habe der Explorand beschrieben, dass er keinen Alkohol getrunken habe, er im August bei drei Hochzeiten allerdings etwas mehr Alkohol konsumiert habe, der Konsum unterschiedlich gewesen sei und es zu keinen Trunkenheitszuständen gekommen sei; er habe ausserdem bestätigt, wegen Schlafstörungen Trittico in Reserve erhalten zu haben und einen neuen Job bei der Firma E.________ zu haben. Ferner habe er beschrieben, wegen ADS (Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom) Concerta zu erhalten, damit er sich besser fokussieren könne. Diese Aussagen habe sie anlässlich des Gesprächs vom 30. September 2020 protokolliert. Aufgrund der Übereinstimmung der persönlichen Daten des Exploranden (Arbeitsverhältnis) könne eine Verwechslung ausgeschlossen werden. Die Haaranalyse ergebe sodann für den Zeitraum von ca. Anfang April 2020 bis Ende September 2020 eine Ethylglucuronid-Konzentration von > 100 pg/mg, sodass für den untersuchten Zeitraum ein klarer Alkoholüberkonsum bestätigt sei und die Fahreignung verneint werden müsse. Die Haare des Exploranden seien gemäss Protokoll am 30. Sep- tember 2020 entnommen und die Haarprobe auch von ihm entsprechend unterschrieben worden. Falls der Explorand jedoch das Ergebnis der Haaranalyse weiterhin anzweifle, könne eine Untersuchung der vorhandenen und zurückgestellten Haare im Sinne einer B- Probe durchgeführt werden, welche jedoch kostenpflichtig sei. Die Aussage, wonach er bei der Untersuchung erfahren habe, dass er nur noch zu einer Kontrolluntersuchung kommen müsse, sei nachweislich falsch, da er eigenhändig unterschrieben habe, dass noch zwei Kontrollen notwendig seien. Selbstverständlich sei dem Exploranden der Ablauf bekannt, da bereits im Gutachten vom 4. Oktober 2019 eine Auflagendauer von vier Kontrollintervallen festgelegt worden sei.

7 Urteil V 2020 73 Festzuhalten bleibe, dass die aktuellen Angaben des Exploranden nun deutlich im Widerspruch zu den Angaben, die er anlässlich des Gesprächs zur Kontrolluntersuchung formuliert gehabt habe, stünden. Letztlich seien jedoch für die Beurteilung der Fahreignung die Ergebnisse der Haaranalytik entscheidend. An den Schlussfolgerungen der Begutachtung vom 13. Oktober 2020 müsse vollumfänglich festgehalten werden. Auf die persönlichen Anschuldigungen gehe sie nicht ein. 3.3 Das Strassenverkehrsamt hält gestützt auf die Stellungnahme der Gutachterin Dr. med. C.________ sowie die gesamten Akten fest, dass Dr. med. C.________ mittlerweile die dritte Begutachtung/Abstinenzkontrolle beim Beschwerdeführer durchgeführt habe; die Gutachterin die Ungenauigkeit in der Dokumentation der Untersuchungsdaten (Termin nachträglich verschoben, Unterlagen für den 23. September 2020 vorbereitet) glaubhaft erläutert habe; der Beschwerdeführer bereits bei der Begutachtung vom 12. September 2019, welche zum Gutachten vom 4. Oktober 2019 geführt habe, auf die Anzahl der vorgesehenen Kontrollzyklen hingewiesen worden sei; es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seinen Alkoholkonsum nachhaltig für die Dauer der vorgesehenen Auflagen zu beenden bzw. im Sinne der geforderten Vorgaben des risikoarmen, "sozialen" Trinkverhaltens gemäss Verfügung vom 22. Mai 2020 zu mässigen, sodass letztlich ein Ethylglucuronid-Wert von > 100 pg/mg Haare resultiert habe, was einem starken, chronischen Alkoholkonsum entspreche; die zuletzt entnommene Haarprobe in den Akten dokumentiert sei und dadurch eine Verwechslung des Probanden bzw. seiner Haare durch die Gutachterin mit verkehrsmedizinischer Stellungnahme ausdrücklich verneint werde; gemäss Information des BZVM noch zurückgestellte Haare von der Entnahme vom 30. September 2020 vorhanden seien, welche praxisgemäss auf Kosten des Betroffenen einer Analyse unterzogen werden könnten (umgangssprachlich B-Probe) und seitens des Strassenverkehrsamtes den Ausführungen der Gutachterin Dr. med. C.________ nichts mehr hinzuzufügen sei. 4. 4.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 SVG). Fahreignung setzt insbesondere voraus, dass ein Fahrzeugführer die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat und frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. b und c SVG). Führerausweise sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung

8 Urteil V 2020 73 nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden (Art. 16 Abs. 1 SVG). Wegen fehlender Fahreignung wird einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen, oder wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. a und b SVG), wie beispielsweise Alkohol-, Betäubungs- und Arzneimittelabhängigkeit. Trunksucht wird bejaht, wenn der Betreffende regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird und er diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Er muss mithin in einem Masse abhängig sein, dass er mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Nach der Rechtsprechung darf auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Alkohol- bzw. Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich somit nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkoholabhängigkeit. Auch bloss suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch vorliegt, können demnach vom Führen eines Motorfahrzeugs ferngehalten werden (BGE 129 II 82 E. 4.1 mit Hinweisen). Entsprechend seiner Funktion wird beim Sicherungsentzug der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen. Die Wiedererteilung kommt erst in Frage, wenn der Eignungsmangel behoben ist (BGE 130 II 25 E. 3.2). Der Sicherungsentzug greift damit tief in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen ein. Nach der Rechtsprechung ist daher in jedem Fall und von Amtes wegen eine genaue Abklärung der persönlichen Verhältnisse und insbesondere der Trinkgewohnheiten bzw. der Konsumgewohnheiten anderer Drogen des Betroffenen vorzunehmen. Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (BGE 129 II 82 E. 2.2). Eine mangelnde Fahreignung im Sinne von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG darf nicht leichthin angenommen werden (vgl. BGer 1C_16/2008 vom 3. September 2008 E. 5.3; 1C_399/2008 vom 5. Juni 2009 E. 3.1). Die bundesgerichtliche Praxis verlangt, dass die Fahreignung mit der nötigen Sorgfalt abgeklärt wird, sodass mit Blick auf die Sicherheit im Strassenverkehr ein

9 Urteil V 2020 73 zuverlässiger Entscheid ergehen kann (BGE 130 II 25 E. 4). Zu den Abklärungen, die sich vor einem allfälligen Sicherungsentzug regelmässig aufdrängen, gehört die einlässliche Prüfung der persönlichen Verhältnisse, welche auch die Einholung von Fremdberichten umfasst, die einlässliche Aufarbeitung der konkreten Trunkenheitsfahrten, eine Alkoholanamnese, d.h. die Erforschung des Trinkverhaltens (Trinkgewohnheiten und Trinkmuster) des Betroffenen und seine subjektive Einstellung dazu, sowie eine umfassende, eigens vorzunehmende körperliche Untersuchung mit besonderer Berücksichtigung von alkoholbedingten Hautveränderungen etc. (BGE 129 II 82 E. 6.2.2 mit Hinweisen). 4.2 Die Wiedererteilung eines auf unbestimmte Zeit entzogenen Lernfahr- oder Führerausweises setzt gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG unter anderem voraus, dass die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Beim Sicherungsentzug wegen einer Suchtkrankheit gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG wird zum Nachweis der Heilung in der Regel eine mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz verlangt (BGE 130 II 25 E. 3.2; 129 II 82 E. 2.2). Bestehen nach Ablauf der kontrollierten Abstinenz noch Bedenken hinsichtlich der Fahreignung, kann die Wiedererteilung des Führerausweises an Auflagen wie beispielsweise die Einhaltung einer befristeten und ärztlich kontrollierten Abstinenz geknüpft werden (BGE 130 II 25 E. 3.2). 4.3 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt die Haaranalyse als geeignetes Mittel sowohl zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung (BGE 140 II 334 E. 3 mit Hinweisen). Im Unterschied zu den Markern im Blut, die lediglich indirekte Indikatoren eines Alkoholkonsums sind, gibt die Haaranalyse darüber direkten Aufschluss. Ethylglucuronid (EtG) ist ein nicht oxidatives Stoffwechselprodukt des Trinkalkohols (Ethanol), welches nach Alkoholkonsum ins wachsende Haar eingelagert wird und über ein grösseres Zeitfenster als bei der Blutuntersuchung Aussagen über den erfolgten Konsum erlaubt. Die festgestellte EtG-Konzentration korreliert mit der aufgenommenen Menge an Trinkalkohol (BGE 140 II 334 E. 3 mit Hinweisen; vgl. Bestimmung von Ethylglucuronid [EtG] in Haarproben, Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM], 2017, S. 5, https://www.sgrm.ch/inhalte/ Forensische-Chemie-und-Toxikologie/Fachgruppe_Toxikologie/EtG_FINAL_2017.pdf). Das Bundesgericht berücksichtigt für die Beurteilung ihrer Ergebnisse die von der SGRM publizierten Richtwerte: Gemäss der Publikation "Bestimmung von Ethylglucuronid (EtG) in Haarproben" der SGRM werden Analyseergebnisse von bis zu 30 pg/mg als moderater

10 Urteil V 2020 73 Alkoholkonsum ("social-drinking, low-risk-drinking") bezeichnet, Ergebnisse über 30 pg/mg als risikoreicher Alkoholkonsum ("high-risk-drinking" bzw. "starker bis chronisch-exzessiver Alkoholkonsum") (vgl. BGer 1C_150/2010 vom 25. November 2010 E. 5.2). Das Bundesgericht relativiert diese allerdings, denn es liege in der Natur von Grenzwerten, dass knapp darunter bzw. darüber liegende Resultate nur bedingt aussagekräftig seien. Die Vornahme der Haaranalyse ist dafür qualifizierten Labors vorzubehalten. Die von ihnen gefundenen Ergebnisse sind Gutachten, von denen die zuständigen Behörden nicht ohne triftige Gründe abweichen dürfen. Ein Abweichen ist nur zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist (BGE 140 II 334 E. 3 mit Hinweis). 4.4 Missachtet die betroffene Person die mit der Ausweiserteilung gemachten Auflagen oder missbraucht sie das in sie gesetzte Vertrauen in anderer Weise, hat die Behörde den Ausweis nach Art. 17 Abs. 5 SVG zwingend wieder zu entziehen (Rütsche/Weber, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 17 N 36). Während beim Sicherungsentzug nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG sorgfältigen verkehrsmedizinischen Abklärungen grosse Bedeutung zukommt (vgl. BGE 129 II 82 E. 6.2.2; BGer 1C_150/2010 vom 25. November 2010 E. 5), rechtfertigt die Nichteinhaltung einer mit der Wiedererteilung des Führerausweises verknüpften Bedingung den erneuten Entzug des Ausweises, ohne dass zuvor noch einmal verkehrsmedizinische Abklärungen hinsichtlich der Fahreignung notwendig wären (BGer 1C_26/2011 vom 25. Juli 2011 E. 4.1).

5. 5.1 Dem Beschwerdeführer wurde der Führerausweis wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zunächst vorsorglich mit Verfügung vom 18. Juli 2017 (StVA-act.

5) entzogen und der Sicherungsentzug schliesslich mit Verfügung vom 28. März 2018 bestätigt (StVA-act. 9). Im Rahmen des Sicherungsentzugs wurde die Fahreignung des Beschwerdeführers mehrfach mit verkehrsmedizinischen Gutachten des BZVM abgeklärt (vgl. verkehrsmedizinisches Gutachten BZVM durch Dr. med. B.________ vom 9. Januar 2018 [StVA-act. 6], verkehrsmedizinisches Gutachten BZVM durch Dr. med. C.________ vom 4. Oktober 2019 [StVA-act. 12]). Im verkehrsmedizinischen Gutachten des BZVM von Dr. med. C.________ vom 4. Oktober 2019 wurde die Fahreignung des Beschwerdeführers ab sofort wieder bejaht. Aufgrund der Vorgeschichte mit der daraus abzuleitenden Alkoholgefährdung empfahl sie folgende Auflagen: Einhaltung einer Alkoholtotalabstinenz für insgesamt vier Kontrollzyklen in halbjährlichem Abstand mit

11 Urteil V 2020 73 erster Abstinenz-Kontrolluntersuchung im BZVM inklusive Haaranalyse im März 2020, wobei die Auflage bei gutem Verlauf nach der ersten Kontrolluntersuchung gelockert werden könne. In Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde der Beschwerdeführer eingeladen, Einsicht in das Gutachten des BZVM vom 4. Oktober 2019 zu nehmen und zur beabsichtigten Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflagen Stellung zu nehmen (StVA-act. 13). Von dieser Gelegenheit machte der Beschwerdeführer, soweit aus den Akten ersichtlich, keinen Gebrauch, sodass das Strassenverkehrsamt den Empfehlungen der Gutachterin im Grunde folgte und dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. November 2019 den Führerausweis unter der Auflage der Einhaltung einer Alkoholabstinenz und der Durchführung einer Abstinenzkontrolle am BZVM inklusive Haaranalyse auf Alkohol im März 2020 wieder erteilte. Mit Formulargutachten vom 6. April 2020 hielt Dr. med. C.________ fest, die Fahreignung des Beschwerdeführers sei unter den veränderten Auflagen der Fahrabstinenz (Fahren nur mit 0,00 Gew. ‰) sowie des Einhaltens eines "sozialen" Alkohol-Trinkverhaltens, d.h. nur gelegentlicher und nicht übermässiger Alkoholkonsum, erfüllt. Als weiteres Vorgehen empfahl sie eine nächste Kontrolle auf Ethylglucuronid im September 2020, worüber sie den Exploranden informierte (StVA-act. 18). Dem Beschwerdeführer wurde wiederum das rechtliche Gehör gewährt, indem er zur Akteneinsicht und Stellungnahme eingeladen wurde (StVA-act. 19). Infolge unbenutzten Verstreichens der Frist zur Stellungnahme verfügte das Strassenverkehrsamt aufgrund der Akten am 22. Mai 2020, dem Beschwerdeführer den Führerausweis unter den folgenden Auflagen zu belassen: a. Einhalten einer Alkoholfahrabstinenz (Fahren nur mit 0.00 mg/L); b. Einhalten eines risikoarmen, "sozialen" Alkoholtrinkverhaltens, d.h. maximal zwei Standardgläser pro Tag für einen Mann und mindestens zwei alkoholfreie Tage pro Woche. Ein Standardglas enthalte 10– 12 g Alkohol und entspreche 3 dl Bier oder 1 dl Wein oder 2 cl Schnaps; c. Durchführung einer Kontrolluntersuchung am BVZM inklusive Haaranalyse auf EtG im September 2020 (StVA-act. 21). Diese Verfügungen einschliesslich Auflagen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen, sodass es vorliegend angesichts des zwingenden Charakters von Art. 17 Abs. 5 SVG lediglich zu beurteilen gilt, ob der Beschwerdeführer nachgewiesenermassen gegen die ihm auferlegten Auflagen, namentlich jener des risikoarmen, "sozialen" Alkoholtrinkverhaltens, verstossen hat. 5.2 Im Rahmen der verkehrsmedizinischen Untersuchung ist beim Beschwerdeführer zwecks Überprüfung des Trinkverhaltens eine Haaranalyse auf das Alkoholabbauprodukt Ethylglucuronid durchgeführt worden, wie dies mit Verfügung vom 22. Mai 2020 angeordnet wurde (StVA-act. 21 S. 2). Diese Methode wird vom Bundesgericht als

12 Urteil V 2020 73 geeignetes Mittel zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums anerkannt (vgl. E. 4.3). Die forensisch-toxikologische Haaruntersuchung wurde sodann vom Institut für Rechtsmedizin St. Gallen, Forensische Toxikologie – einem dafür qualifizierten Labor – vorgenommen und die Laborergebnisse im Bericht IRM-Nr. 20-08987-T, Km/re vom 12. Oktober 2020 festgehalten, worauf im Gutachten von Dr. med. C.________ vom 13. Oktober 2020 verwiesen wird. Die Untersuchung der bis 5 cm langen Kopfhaare hat gemäss Gutachten Ethylglucuronid-Messwerte von > 100 pg/mg ergeben. Dieser Wert liegt deutlich über dem – in den Richtlinien der SGRM vorgegebenen und vom Bundesgericht anerkannten – Grenzwert des moderaten Alkoholkonsums ("social-drinking, low-risk-drinking") von 30 pg/mg. Folglich ist der Gutachterin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer angesichts dieser Laborergebnisse im Zeitraum von grob geschätzt ca. Anfang April 2020 bis Ende September 2020 einen übermässigen Alkoholkonsum betrieben haben muss. Die vom Beschwerdeführer mit Blick auf das Gutachten gerügten Ungereimtheiten sind in Bezug auf den Entzug des Führerausweises unbeachtlich, wäre doch eine verkehrsmedizinische Abklärung hinsichtlich der Fahreignung nach Rechtsprechung des Bundesgerichts entbehrlich gewesen (vgl. E. 4.4). In Bezug auf die dem Beschwerdeführer obliegende Auflage des sozialen Trinkverhaltens sind, wie dies die Gutachterin zu Recht feststellt, die Ergebnisse der Haaranalytik entscheidend. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit diese überhaupt die Haaranalyse betreffen, vermögen die Aussagekraft der Laborergebnisse in keiner Weise in Zweifel zu ziehen. Nicht zielführend ist zunächst die Rüge des Beschwerdeführers, Dr. med. C.________ habe seine Akten resp. Proben mit denjenigen eines anderen Exploranden verwechselt. Die – vom Beschwerdeführer unterschriftlich bekräftigte – Dokumentation der asservierten Haarproben identifiziert den Beschwerdeführer eindeutig mit Vor- und Nachnamen sowie Geburtsdatum (StVA-act. 31). Überdies ist der Gutachterin zuzustimmen, wonach eine Verwechslung des Gutachtens aufgrund der Übereinstimmung der persönlichen Daten des Exploranden (neues Arbeitsverhältnis bei E.________) ausgeschlossen werden könne. Ferner identifiziert das Gutachten von Dr. med. C.________ den Beschwerdeführer an insgesamt drei Stellen mit Vor- und Nachnamen. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer auch mit der Rüge, es sei durch das BZVM bereits einmal eine Urinprobe durchgeführt worden, die hätte anschlagen müssen, unterliess er es doch, konkrete Angaben wie etwa Datum, Ort, Institution, begutachtende Fachperson etc. zu solch einer Urinprobe vorzutragen. Im Übrigen ist das Argument bereits deshalb nicht zielführend, weil Ethylglucuronid im Urin während lediglich 1–3 Tagen nachweisbar ist (vgl. Merkblatt: Toxikologische Analysen, Institut für Rechtsmedizin, Kantonsspital St. Gallen, S. 4, https://www.kssg.ch/system/files/media_document/2017-08/

13 Urteil V 2020 73 Merkblatt%20Toxikologische%20Analysen.pdf). Zur Beurteilung eines sozialen Trinkverhaltens ist aber vielmehr der Konsum über eine längere Zeitspanne, vorliegend der letzten sechs Monate, massgebend. Im Übrigen kann auch ein etwaiges Auswachsphänomen, d.h. dass die betreffende Substanz auch nach Abstinenzbeginn noch für einige Zeit im Haar nachgewiesen werden kann, ausgeschlossen werden (vgl. Bestimmung von Ethylglucuronid [EtG] in Haarproben, SGRM, a.a.O., S. 9), weil bei der strittigen Untersuchung Haare mit einer Länge von lediglich 5 cm verwendet wurden und die letzte Ethylglucuronid-Haarprobe beim Beschwerdeführer kein Ethylglucuronid nachwies (andernfalls dem Beschwerdeführer der Führerausweis nicht unter gelockerten Auflagen belassen worden wäre, vgl. StVA-act. 18). Sodann wies die Gutachterin den Beschwerdeführer darauf hin, dass – falls er das Ergebnis der Haaranalyse weiterhin anzweifle – eine kostenpflichtige Untersuchung der vorhandenen und zurückgestellten Haare im Sinne einer B-Probe durchgeführt werden könne (StVA-act. 29 S. 2). Der Beschwerdeführer hat bislang keinen entsprechenden Antrag auf Durchführung einer B- Probe gestellt. Damit ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, eine erneute Haarprobe sei frühestens im April 2021 möglich, da er – infolge angeblich falscher gutachterlicher Auskunft – seine Haare gefärbt habe, nicht zu hören. Würdigend ist zudem anzumerken, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des ersten verkehrsmedizinischen Gutachtens angab, nur in moderatem Ausmass Alkohol zu trinken sowie unmittelbar nach dem Unfall etwa sechs bis acht Wochen lang eine Alkoholabstinenz eingehalten zu haben, was bereits damals im Widerspruch zur Ethylglucuronid-Laboruntersuchung stand, mithin die Haaranalyse einen klaren Alkoholüberkonsum belegte, was nach der damaligen Gutachterin keinesfalls zu den Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Trinkgewohnheiten passte (StVA-act. 6 S. 6). 5.3 Vor diesem Hintergrund ist die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er nur in sehr geringem Ausmass Alkohol konsumiert habe und seine Proben mit denen eines anderen Probanden vertauscht worden seien, als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Die Haaranalyse auf Ethylglucuronid des Beschwerdeführers vom 30. September 2020 belegt rechtsgenüglich, dass der Beschwerdeführer die ihm obliegende Bedingung zur Wiedererteilung des Führerausweises verletzt hat. Eine Verwechslung der Proben erscheint gänzlich unwahrscheinlich. Damit hat der Beschwerdeführer gegen eine ihm obliegende Auflage verstossen. Die Einholung eines erneuten verkehrsmedizinischen Gutachtens ist bei dieser Sachlage entbehrlich, weshalb die weiteren Rügen des Beschwerdeführers, soweit sie sich unmittelbar gegen das Gutachten von Dr. med.

14 Urteil V 2020 73 C.________ richten, ins Leere laufen. Der Entzug des Führerausweises durch das Strassenverkehrsamt erweist sich somit als erforderlich und rechtmässig. 6. Sodann ist zu prüfen, ob die vom Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 auferlegten Bedingungen und Auflagen zur Wiedererteilung des Führerausweises verhältnismässig und rechtmässig sind. 6.1 Die an die Wiederaushändigung geknüpften Auflagen sind Nebenbestimmungen von Verfügungen und müssen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügen. Danach muss eine Auflage geeignet, d.h. auf die konkreten Umstände angepasst, sowie zwecks Überwachung der Fahreignung notwendig und für den Betroffenen zumutbar sein (vgl. Rütsche/Weber, a.a.O., Art. 17 N 15 und 29). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine fehlende Fahreignung nicht leichthin zu bejahen (vgl. E. 4.1). Der Entscheid über den Sicherungsentzug bedeutet einen schwerwiegenden Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen und muss auf einer sorgfältigen Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte beruhen (BGE 133 II 384 E. 3.1). 6.2 Das Strassenverkehrsamt stützt seine Verfügung betreffend den Entzug des Führerausweises wie dargelegt massgeblich auf das Gutachten von Dr. med. C.________. Insbesondere wurde die Wiedererteilung des Führerausweises an die von Dr. med. C.________ empfohlenen Auflagen geknüpft, nämlich die Einhaltung einer mindestens sechsmonatigen Alkoholabstinenz gemäss der im Merkblatt "Führerausweis und Alkohol" festgehaltenen Vorgehensweise; regelmässige Gespräche bei einer Fachperson für Alkoholprobleme; regelmässige Kontrolle und allfällige Behandlung der psychischen Erkrankung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wobei ärztliche Anweisungen befolgt werden müssten; eine verkehrsmedizinische Neubeurteilung mittels Haaranalyse auf Alkohol vorzugsweise beim Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin Zürich (BZVM). 6.3 Die beauftragte Stelle hat das Ergebnis der Abklärung in einem Bericht zuhanden der Zulassungsbehörde festzuhalten. Daran ist die Zulassungsbehörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht gebunden. Allerdings kommt einem verkehrsmedizinischen Gutachten einer externen Fachperson in der Regel erhöhte Beweiskraft zu. Ein Abweichen ist nur dann statthaft, wenn die Glaubwürdigkeit der Beurteilung ernsthaft erschüttert ist. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung, muss die Zulassungsbehörde eine ergänzende Abklärung anordnen (Jürg Bickel, in: Basler Kommentar,

15 Urteil V 2020 73 Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 15d N 40). Demgemäss ist nachfolgend zu prüfen, ob das eingeholte verkehrsmedizinische Gutachten eine hinreichend verlässliche Grundlage für die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 21. Oktober 2020 bildete. 6.4 Der verkehrsmedizinische Bericht zur Verlaufskontrolle vom 13. Oktober 2020 von Dr. med. C.________ stützt sich auf die zugestellten Akten der Strassenverkehrsbehörden, die ärztliche Besprechung vom 23. [recte: 30.] September 2020, die Laborbefunde sowie Fremdauskünfte. Das Gutachten hält zur Vorgeschichte des Beschwerdeführers fest, die Fahreignung des Exploranden sei mit Gutachten vom 12. September 2019 befürwortet worden. Bis anhin hätten zwei Verlaufskontrollen stattgefunden; anlässlich der letzten Kontrolle habe die Fahreignung unter Einhaltung der Auflage des Lenkens eines Fahrzeuges nur unter jeglichem Verzicht auf Alkoholkonsum vor Antritt der Fahrt und des Einhaltens eines risikoarmen, "sozialen" Alkoholkonsums bejaht werden können. Als Zwischenanamnese wurde festgehalten, der Explorand bestätige, sehr unterschiedlich Alkohol konsumiert zu haben; er habe auf drei Hochzeiten etwas mehr getrunken, aber keine Trunkenheitszustände gehabt. Aufgrund von Schlafstörungen infolge eines neuen Arbeitsplatzes habe er Trittico in Reserve bekommen; auch sei ein ADS diagnostiziert, weswegen er Concerta bekomme. Aktuell nehme er somit Trittico bei Bedarf sowie Concerta ein. Krankheiten oder Hospitalisierungen lägen keine vor. Als Fremdbericht wurde ein Bericht des Psychiaters angefordert, der bis zum Abschluss der Begutachtung jedoch nicht vorlag. Der Bericht der forensisch-toxikologischen Haaruntersuchung habe Messwerte von > 100 pg/mg ergeben, womit ein übermässiger Alkoholkonsum nachgewiesen werden könne. Aufgrund der insgesamt instabilen Situation sei die Gefahr eines Vorfalles im Strassenverkehr erhöht. Aufgrund des nachgewiesenen Alkoholüberkonsums müsse die Fahreignung des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt aus verkehrsmedizinischer Sicht verneint werden. Als Bedingungen für eine positive Beurteilung der Fahreignung wurde eine mindestens sechsmonatige Alkoholabstinenz sowie die Durchführung von regelmässigen Gesprächen bei einer Fachperson für Suchtfragen empfohlen. In Bezug auf die psychische Problematik wurde überdies die regelmässige Kontrolle und allfällige Behandlung der psychischen Erkrankung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie unter Befolgung der ärztlichen Anweisungen als angezeigt; bei einer Verschlechterung des psychischen Zustandes sei sofort auf das Führen eines Fahrzeuges zu verzichten, der behandelnde Arzt solle unverzüglich kontaktiert werden. Zur verkehrsmedizinischen Neubeurteilung

16 Urteil V 2020 73 seien schliesslich der Verlaufsbericht der Gesprächstherapie sowie der Bericht des behandelnden Psychiaters mitzubringen (vgl. StVA-act. 24). 6.5 Die verfügten Bedingungen und Auflagen der sechsmonatigen Alkoholabstinenz, der regelmässigen Gespräche mit einer Fachperson für Alkoholprobleme und der verkehrsmedizinischen Neubeurteilung mittels Haaranalyse auf Alkohol (erster, zweiter und vierter Spiegelstrich) betreffen die mangelnde Fahreignung infolge Suchtleidens im Sinne von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG. Das Suchtleiden des Beschwerdeführers war bereits Gegenstand einer Vielzahl verkehrsmedizinischer Gutachten und ist hinlänglich abgeklärt worden (vgl. E. 5.1). Die Alkoholabstinenz einschliesslich entsprechender Haaranalyse-Kontrolle entspricht der mit Verfügung vom 6. November 2019 angeordneten Auflage (StVA-act. 15). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind bei verkehrsrelevantem Alkoholmissbrauch in der Regel während weiteren 4–5 Jahren die Einhaltung einer vollständigen Alkoholabstinenz, die therapeutische Begleitung und regelmässige Laboruntersuchungen der alkoholrelevanten Blut- und Leberwerte erforderlich (BGer 6A.61/2005 vom 12. Januar 2006 E. 2.1). Dies trifft auch vorliegend zu. Angesichts des langjährigen, rezidivierenden Suchtleidens des Beschwerdeführers erscheinen die Bedingungen und Auflagen zudem auch erforderlich, um einen wiederholten Rückfall des Beschwerdeführers zu verhindern, zumal das mildere Mittel der Auflage eines sozialen Alkoholtrinkverhaltens offensichtlich nicht genügte. Das öffentliche Interesse der Verkehrssicherheit überwiegt hier klar die Interessen des Beschwerdeführers, sodass die verfügten Bedingungen und Auflagen der (vorerst) sechsmonatigen Alkoholabstinenz, der regelmässigen Gespräche mit einer Fachperson für Alkoholprobleme und der verkehrsmedizinischen Neubeurteilung mittels Haaranalyse auf Alkohol auch zumutbar sind. 6.6 Die dritte Auflage der regelmässigen Kontrolle und allfälligen Behandlung der psychischen Erkrankung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie geht hingegen von einer mangelnden Fahreignung infolge fehlender psychischer Leistungsfähigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG aus. Zu prüfen ist somit, ob das vorliegende Gutachten den Anforderungen an ein verkehrsmedizinisches Gutachten in Bezug auf die durch psychische Störungen beeinträchtigte Fahreignung genügt. 6.6.1 Anhang 1 zur VZV definiert die medizinischen Mindestanforderungen der Fahreignung wie folgt: Keine psychischen Störungen mit bedeutsamen Auswirkungen auf

17 Urteil V 2020 73 die realitätsgerechte Wahrnehmung, die Informationsverarbeitung und -bewertung, das Reaktionsvermögen und die situationsgerechte Verhaltenssteuerung; keine Beeinträchtigung von verkehrsrelevanten Leistungsreserven; keine manische oder erhebliche depressive Symptomatik; keine erhebliche Persönlichkeitsstörungen, insbesondere keine ausgeprägten dissozialen Verhaltensstörungen; keine erhebliche Intelligenzminderung (Ziff. 4). Entscheidend für den Entzug ist, ob aufgrund der psychischen Leistungsunfähigkeit die Fahreignung ausgeschlossen ist (Verkehrssicherheitsrelevanz). Angesprochen sind die für den Strassenverkehr relevanten kognitiven Hirnleistungsfunktionen. In der Verkehrspsychologie wird dafür der Begriff der psychophysischen Leistungsfähigkeit verwendet, welche insbesondere mittels verkehrspsychologischer Leistungstests überprüft wird. An der psychophysischen Leistungsfähigkeit i.S.v. Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG fehlt es, wenn die kognitive Beeinträchtigung in den Bereichen optische Orientierung, Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit, Reaktionsfähigkeit oder Belastbarkeit, in einem Ausmass bestehen, dass eine Teilnahme als Lenker der entsprechenden Fahrzeugkategorie am Strassenverkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Überforderung darstellen würde (vgl. BGE 133 II 384 E. 3.5; Rütsche/D'Amico, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 16d N 41). 6.6.2 Das Gutachten von Dr. med. C.________ enthält keine eigens gestellte Diagnose einer psychischen Krankheit, sondern fasst lediglich summarisch zusammen, aufgrund der insgesamt instabilen Situation sei die Gefahr eines Vorfalles im Strassenverkehr erhöht; ferner sei die Einnahme eines Antidepressivums zum Schlafen bekannt, da bei aktueller Belastung Schlafprobleme aufgetreten seien; ausserdem sei ein ADS diagnostiziert, weswegen gemäss dem Exploranden Concerta angesetzt worden sei. Der Bericht des Psychiaters sei angefordert worden, aber bis zum Abschluss der Begutachtung noch nicht vorgelegen. Das Gutachten legt nicht dar, inwiefern die Einnahme eines Antidepressivums zum Schlafen oder von Concerta zur Behandlung von ADS zu verkehrsrelevanten Leistungsdefiziten bzw. kognitiven Beeinträchtigungen in einem Ausmass, dass eine Teilnahme im Strassenverkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit möglich ist, führt. Auch ist mangels Angabe im – nota bene verkehrsmedizinischen, nicht verkehrspsychologischen – Gutachten keine psychiatrische Anamnese und spezifische Untersuchung der psychopathologischen Befunde vorgenommen worden. Das Tätigkeitsgebiet von Dr. med. C.________ umfasst denn auch Gutachten im Bereich der Verkehrsmedizin, während für verkehrspsychologische Befunde jeweils Verkehrspsychologinnen anderer Forschungsstellen und Unternehmen beigezogen

18 Urteil V 2020 73 werden (https://www.bzvm.ch/uber-uns/, besucht am 22. März 2021). Ein solcher Beizug erfolgte vorliegend jedoch nicht. Zu berücksichtigen ist indessen auch, dass sämtliche diagnostischen Angaben im Gutachten (Schlafstörung und ADS), welche eine aktuell bestehende psychische Krankheit indizieren könnten, vom Beschwerdeführer bestritten werden. So bestreitet er sowohl die Einnahme von Concerta als auch die Schlafstörungen explizit. Es gehe ihm sehr gut, er treibe viel Sport und sei auch im Beruf sehr ausgeglichen und lebe gesund. Vor diesem Hintergrund erscheint das verkehrsmedizinische Gutachten von Dr. med. C.________ vom 13. Oktober 2020 in Bezug auf die fehlende Fahreignung aufgrund einer psychischen Störung ungeeignet, um gestützt darauf die verfügte Auflage der regelmässigen Behandlung der psychischen Erkrankung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie zu erlassen. 6.6.3 Daran vermag auch das frühere verkehrsmedizinische Gutachten vom 4. Oktober 2019 nichts zu ändern, wonach der Beschwerdeführer vom 4. Dezember 2016 bis

10. März 2017 aufgrund einer Erschöpfungsdepression eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik gehabt und sich anschliessend bis Anfang 2018 in einer ambulanten therapeutischen Begleitung mit medikamentöser Behandlung durch Venlafaxin befunden habe. Massgebend sind die im Verfügungszeitpunkt aktuellen Verhältnisse. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass der Beschwerdeführer in der Folge seine Anstellung gewechselt und sich auch privat stabilisiert habe, da er in einer neuen Partnerschaft lebe (StVA-act. 12 S. 2). Deshalb hat auch Dr. med. C.________ die Fahreignung des Beschwerdeführers bereits am 4. Oktober 2019 (nach psychiatrischer Behandlung) wieder bejaht (StVA-act. 12 S. 6). 6.7 Das Strassenverkehrsamt hätte folglich nicht allein gestützt auf das eingeholte verkehrsmedizinische Gutachten die Wiedererlangung des Führerausweises von der Auflage der regelmässigen Kontrolle und allfälligen Behandlung der psychischen Erkrankung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie abhängig machen dürfen, sondern wäre verpflichtet gewesen, gegebenenfalls eine verkehrspsychologische Begutachtung in die Wege zu leiten. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet und ist insofern teilweise gutzuheissen, als die Auflage hinsichtlich der psychischen Problematik ("Regelmässige Kontrolle und allfällige Behandlung der psychischen Erkrankung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Die ärztlichen Anweisungen müssen befolgt werden") aufgehoben wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfügung vom 21. Oktober 2020 bleibt einschliesslich der ersten, zweiten und vierten Bedingung bzw. Auflage gültig.

19 Urteil V 2020 73 7. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Hat im verwaltungsgerichtlichen Prozess keine Partei ganz obsiegt, sind die Kosten in dem Verhältnis zu teilen, in welchem die Parteien unterlegen sind (§ 23 Abs. 2 VRG). Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer mit seinen Begehren mehrheitlich. Dementsprechend rechtfertigt es sich, ihm die Kosten zu 3/4 aufzuerlegen. Diese betragen Fr. 1'200.– und sind im Umfang von 3/4 mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 300.– wird ihm zurückerstattet. Dem Strassenverkehrsamt sind keine Kosten aufzuerlegen (§ 24 Abs. 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist und das in seinem amtlichen Wirkungskreis (teilweise) obsiegende Strassenverkehrsamt keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (§ 28 Abs. 2a VRG).

20 Urteil V 2020 73 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird insofern teilweise gutgeheissen, als die Auflage betreffend die psychische Problematik zur Wiederaushändigung des Ausweises in der Verfügung vom 21. Oktober 2020 aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer werden Kosten von Fr. 900.– auferlegt, die mit dem Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Der Restbetrag von Fr. 300.– wird dem Beschwerdeführer zurückstattet. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 4. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug sowie zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 30. April 2021 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am