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V 2020 71

Zg Verwaltungsgericht · 2021-09-27 · Deutsch ZG

Verkehrsanordnung (Signalisation "Stop" Verkehrsknoten Rütiweid/Eizmoosweg, Cham)

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Gemeinderat Cham

E. 2 Sicherheitsdirektion des Kantons Zug Beschwerdegegner betreffend Verkehrsanordnung (Signalisation "Stop" Verkehrsknoten Rütiweid/Eizmoosweg, Cham) V 2020 71 A. Im Amtsblatt Nr. 35 vom 28. August 2020 veröffentlichte die Abteilung Verkehr und Sicherheit der Einwohnergemeinde Cham nach Genehmigung durch die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug vom 19. August 2020 folgende von ihr am 28. Juli 2020 verfügte Verkehrsanordnung:

E. 2.1 In seinem Beschluss vom 10. Dezember 2019 betreffend Änderung Arealbebauung S.________ und Neubau Gewerbegebäude, Cham, welcher mit Urteil V 2020 5 des Verwaltungsgerichts vom 8. März 2021 geschützt wurde, hatte der Regierungsrat u.a. festgehalten, es wäre zu prüfen, ob beim Knoten Eizmoosweg/Strasse Rütiweid die Sicht auf das Trottoir mit einer Signalisation verbessert werden könnte (E. 8c). Er stützte sich dabei auf ein im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend den Neubau erstelltes Verkehrsgutachten, aus welchem hervorgeht, dass die Sicht aus der Strasse Rütiweid nach rechts auf das Trottoir wegen den Parkplätzen nicht eingehalten werden könne. Erst bei einer Beobachtungsdistanz von rund 1,5 m sei die Sicht von 15 m eingehalten. Neu würden aufgrund des Bauvorhabens zusätzlich 125 Autos pro Tag aus der Strasse Rütiweid fahren, was gegenüber dem heutigen Zustand erheblich mehr sei.

E. 2.2 Gestützt darauf erliess die Abteilung Verkehr und Sicherheit der Einwohnergemeinde Cham die vorliegend angefochtene Verkehrsanordnung. Nachdem die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug die Verkehrsanordnung genehmigt hatte, veröffentlichte die Abteilung Verkehr und Sicherheit der Einwohnergemeinde Cham sie am

28. August 2020 im Amtsblatt Nr. 35. Den Beschwerdeführern wurde die Verfügung nicht persönlich eröffnet. Sie waren zudem auch nicht im Voraus angehört worden. Diesbezüglich berufen sie sich auf Art. 113 Abs. 1 der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) und weisen darauf hin, dass die beschlossene Verkehrsanordnung auf ihrem Grundstück Nr. Q.________ GB Cham zu liegen kommt. Die vorliegende Beschwerde wurde nach Ablauf der in der Amtsblattpublikation veröffentlichten Beschwerdefrist eingereicht. Es ist daher zu prüfen, ob auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann. 3.

E. 3 Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Einwohnergemeinde Cham, Abteilung Verkehr und Sicherheit zu verbieten, die mit Beschluss vom 28. Juli 2020 getroffenen Verkehrsanordnungen anbringen zu lassen bis über die vorliegende Beschwerde rechtskräftig entschieden worden ist.

E. 3.1 Die Beschwerdeführer beantragen, es sei festzustellen, dass sowohl der Beschluss der Einwohnergemeinde Cham, Abteilung Verkehr und Sicherheit, vom 28. Juli 2020 als auch die die Verkehrsanordnungen für den Verkehrsknoten Eizmoosweg/Rüti- weid genehmigende Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 19. August 2020 nichtig und ungültig seien und demgemäss keine Wirkung entfalteten.

E. 3.2 Eine rechtswidrige Verfügung ist im Allgemeinen anfechtbar. Eine Verkehrsanordnung, die geltendem Recht widerspricht, wird somit auf Beschwerde hin von der zuständigen Rechtsmittelbehörde aufgehoben. Wird sie nicht angefochten, so wird sie rechtskräftig. Der Widerruf einer rechtskräftigen Verfügung ist nur ausnahmsweise, unter qualifizierten Voraussetzungen, möglich und kann u.U. Entschädigungsfolgen nach sich ziehen. Von der Anfechtbarkeit zu unterscheiden ist die Nichtigkeit einer Verfügung. Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nur ausnahmsweise nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgrund fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (vgl. BGE 139 II 243 E. 11.2 mit Hinweisen).

E. 3.3 Gemäss Art. 113 Abs. 1 SSV kann die Behörde auf öffentlichen Verkehrsflächen privater Eigentümer nach Anhören der Eigentümer Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen verfügen. Zur Sicherung des Verkehrs auf öffentlichen Strassen können auch auf Einmündungen von Strassen und Wegen, die nur privater Benützung dienen, die erforderlichen Anordnungen getroffen werden (Abs. 2). Die Beschwerdeführer bringen vor, sie seien zur Signalisationsänderung beim Verkehrsknoten Eizmoosweg/Rütiweid nie informiert, geschweige denn angehört worden. Die Abteilung Verkehr und Sicherheit der Einwohnergemeinde Cham habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer komplett missachtet und gegen Art. 113 Abs. 1 SSV verstossen, was einen schwerwiegenden Verfahrensfehler darstelle. Der Beschluss der Abteilung Verkehr und Sicherheit der Einwohnergemeinde Cham sei damit nichtig.

E. 3.4 Der Gemeinderat Cham räumt ein, dass die Beschwerdeführer vor dem Erlass der Verkehrsanordnung nicht angehört wurden. Aus Gründen der Verfahrensökonomie und im Hinblick auf die umfassende Überprüfungsmöglichkeit im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren, so der Gemeinderat Cham, erscheine ein Verzicht auf vorgängige Anhörung der durch die Allgemeinverfügung allfälligen Betroffenen nicht als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör resp. vorgängige

E. 3.5 Zwar handelt es sich bei einer lokalen Verkehrsanordnung um eine Allgemeinverfügung. Art. 113 Abs. 1 SSV sieht jedoch klar vor, dass private Strasseneigentümer in jedem Fall vorgängig zum Entscheid betreffend Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen angehört werden müssen. Der private Eigentümer besitzt in derartigen Konstellationen ein Recht auf vorherige Anhörung zu den vom Gemeinwesen beabsichtigen Verkehrsbeschränkungen (BGer 2A.194/2006 vom 3. November 2006 E. 2). Im vorliegenden Fall ist der Kreis derjenigen Personen, die zwingend hätten angehört werden müssen, abschliessend definierbar. Es handelt sich nämlich gemäss eigenen Angaben des Gemeinderats um neun Stockwerkeigentümerschaften mit 13 berechtigen Personen, welche Eigentümer des GS Nr. Q.________ sind, auf welchem die umstrittene Verkehrsanordnung verfügt wurde. Dass es vorliegend allenfalls wegen Wegrechten weitere Personen gibt, welche durch die verfügte Verkehrsanordnung stärker betroffen sind als die Allgemeinheit, ist irrelevant. Die in Art. 113 Abs. 1 SSV enthaltene Anhörungspflicht bezieht sich nur – aber immerhin – auf die Eigentümer der privaten Strasse. Diese Anhörung wurde jedoch wie erwähnt unterlassen, womit gegen den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verstossen wurde.

E. 3.6 Nicht zu folgen ist dem Gemeinderat Cham, wenn er vorbringt, im Gegensatz zu Art. 113 Abs. 1 SSV, wo bei öffentlichen Verkehrsflächen privater Eigentümer eine Anhörung erwähnt sei, habe der Gesetzgeber bei Art. 113 Abs. 2 SSV bei Einmündungen in öffentliche Strassen auf die explizite Nennung einer vorgängigen Anhörung verzichtet. Die im privaten Eigentum stehende Strasse Rütiweid mündet in den öffentlichen

E. 3.7 Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei der Verletzung des spezialgesetzlich vorgesehenen Anhörungsrechts der privaten Strasseneigentümer um einen besonders schweren Verfahrensmangel. Er ist offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar. Die vom Bundesgericht für die Annahme der Nichtigkeit einer Verfügung festgelegten Voraussetzungen sind daher im vorliegenden Fall erfüllt, da auch keine Gründe dafür ersichtlich sind, dass die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit ernsthaft gefährdet wäre, insbesondere da die Verkehrsbeschränkung noch nicht umgesetzt ist. Zwar haben die Beschwerdeführer den Mangel nicht innert der in der Amtsblattpublikation aufgeführten Rechtsmittelfrist geltend gemacht. Das kann ihnen aber nicht vorgeworfen werden, weil ihnen, obwohl sie wegen des ihn Art. 113 Abs.1 SSV vorgesehenen expliziten Anhörungsrechts eindeutig Spezialadressaten waren, die Verfügung nicht persönlich eröffnet wurde. Immerhin haben sie jedoch umgehend und damit rechtzeitig Beschwerde erhoben, nachdem ihre Stockwerkeigentümerverwaltung von der gemeindlichen Behörde über die Anordnung der Stop-Signalisation informiert bzw. eine Vertretung der Beschwerdeführer und der Stockwerkeigentümerverwaltung zu einer Besichtigung und Erläuterung der Situation vor Ort eingeladen worden war. Dies hat zum einen zur Folge, dass der Mangel von den Beschwerdeführern auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist geltend gemacht werden konnte, mithin auf die Beschwerde einzutreten ist. Nach dem oben Ausgeführten führt zum anderen die Verletzung des spezialgesetzlich vorgesehenen Anhörungsrechts zur Nichtigkeit der angefochtenen Verfügungen, was naturgemäss eine Korrektur des Mangels im Rechtsmittelverfahren ausschliesst. Das Erlassverfahren muss daher von Anfang an wiederholt werden.

E. 3.8 Die Beschwerdeführer haben beantragt, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Einwohnergemeinde Cham zu verbieten, die mit Beschluss vom 28. Juli 2020 getroffenen Verkehrsanordnungen anbringen zu lassen, bis über die vorliegende Beschwerde rechtskräftig entschieden worden sei.

E. 4 Die vorsorgliche Massnahme gemäss vorstehender Ziffer sei superprovisorisch anzuordnen.

E. 5 Urteil V 2020 71

Der Gemeinderat Cham führte aus, die Beschwerde sei erst am 10. November 2020

erfolgt und sei damit nicht fristgerecht, weswegen auf sie nicht einzutreten sei.

Im Übrigen liege der Bereich, auf dem die Verkehrsanordnung "Stop" gelten solle, zwar

auf dem privaten Grundstück GS Nr. Q.________, jedoch übersähen die

Beschwerdeführer, dass darauf ein öffentliches Fuss- und Fahrwegrecht bestehe. Zur

dauernden Sicherstellung der öffentlichen Nutzung dieses Wegabschnittes sei ein

entsprechender Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen worden. Gemäss

Dienstbarkeitsvertrag obliege der Betrieb und Unterhalt dieser Wegrechtsfläche der

Einwohnergemeinde Cham. Einzig der Signalstandort "Stop" komme auf der privaten

Rabatte zu liegen, weswegen mit Vertretern der Beschwerdeführer Kontakt aufgenommen

worden sei, um die Signalstandorte abzusprechen. Gemäss § 18a Abs. 1 des Gesetzes

über Strassen und Wege des Kantons Zug hätten Anstösserinnen von Strassen Signale

zu dulden, wenn der Standort wegen der Verkehrssicherheit zwingend oder eine andere

Lösung für die Gemeinde nicht zweckmässig sei. Im vorliegenden Fall bestehe kein

anderer zweckmässiger Standort für die Signaltafel als auf der angefragten privaten

Rabatte.

Aus Gründen der Verfahrensökonomie und im Hinblick auf die umfassende

Überprüfungsmöglichkeit im Verwaltungsbeschwerdeverfahren erscheine ein Verzicht auf

vorgängige Anhörung der durch die Allgemeinverfügung allfälligen Betroffenen nicht als

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör resp. vorgängige Anhörung.

Sollte vorliegend wider Erwarten der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein, so sei

nach Auffassung des Gemeinderats die Gehörsverletzung nicht als besonders schwer zu

bezeichnen. Im vorliegenden Fall bestünden bei GS Nr. Q.________ neun

Stockwerkeigentümerschaften mit 13 berechtigten Personen. Daneben seien auf dem GS

Nr. Q.________ Wegrechte zu Gunsten weiterer Grundeigentümer eingetragen. Der Kreis

weiterer allfällig betroffener Personen sei für die Behörde nicht abschliessend definierbar.

Es sei zudem zu berücksichtigen, dass Verkehrsmassnahmen in der Regel stets eine

grosse Zahl von Personen beträfen, weswegen auf eine vorgängige Kontaktaufnahme aus

Gründen der Verfahrensökonomie üblicherweise verzichtet werde. Durch

Verkehrsanordnungen und Signale würden die Personen nicht derart schwer betroffen,

dass ihnen nicht zugemutet werden dürfte, von den Rechtsmitteln nach Erlass und

Publikation der Verfügung Gebrauch zu machen.

E. 5.1 Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Diese betragen Fr. 1'000.– und sind vom Gemeinderat Cham zu tragen. Der Sicherheitsdirektion darf das Gericht keine Kosten belasten (§ 24 Abs. 1 VRG). Der von den Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– ist ihnen zurückzuerstatten.

E. 5.2 Gemäss § 28 Abs. 2 VRG ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zuzusprechen. Die Beschwerdeführer obsiegen im vorliegenden Verfahren vollständig. Ihnen ist daher zulasten des Gemeinderats Cham und der Sicherheitsdirektion des Kantons Zug eine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Gericht erachtet eine solche von Fr. 2'500.– (inkl. MWST und Barauslagen) als angemessen. Davon haben der Gemeinderat Cham und die Sicherheitsdirektion je Fr. 1'250.– zu übernehmen.

E. 6 Urteil V 2020 71

Inhaltlich, so der Gemeinderat weiter, machten die Beschwerdeführer keine objektiven

Gründe geltend, welche materiell gegen den Erlass einer Signalisation "Stop" sprächen.

Es werde lediglich auf das umstrittene Bauvorhaben Änderung Arealbebauung

S.________ und Neubau Gewerbegebäude auf GS Nr. R.________ abgestellt. Dabei

würden die Beschwerdeführer verkennen, dass aktuell mangelhafte Sichtverhältnisse

vorlägen, womit unmittelbar Handlungsbedarf bestehe.

E.

Am 18. Dezember 2020 beantragte die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug, die

Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen, soweit sie

sich gegen die Genehmigungsverfügung der Sicherheitsdirektion vom 19. August 2020

richte. Auf die Ausführungen der Sicherheitsdirektion in ihrer Vernehmlassung ist – soweit

erforderlich – in den Erwägungen einzugehen.

F.

In ihrer Replik vom 4. März 2021 führten die Beschwerdeführer aus, es werde

bestritten, dass die Beschwerde nicht fristgerecht erfolgt sei. Wie bereits in der

Beschwerde ausgeführt, sei der Beschluss der Abteilung Verkehr und Sicherheit der

Einwohnergemeinde Cham vom 28. Juli 2020 unter schwerwiegenden Verfahrensfehlern

(insbesondere Verletzung des rechtlichen Gehörs) ergangen und somit nichtig. Nichtigkeit

bedeute "absolute Unwirksamkeit". Nichtige Verfügungen erwüchsen daher zu keinem

Zeitpunkt in Rechtsverbindlichkeit, weshalb die Nichtigkeit jederzeit und von sämtlichen

Instanzen von Amtes wegen zu beachten sei. Auf die Beschwerde sei somit ohne

Weiteres einzutreten.

Es werde noch einmal darauf hingewiesen, dass in Art. 113 Abs. 1 SSV klar normiert sei,

dass private Strasseneigentümer in jedem Fall vorgängig zum Entscheid angehört werden

müssten. Der private Eigentümer besitze in derartigen Konstellationen ein Recht auf

vorgängige Anhörung zu den vom Gemeinwesen beabsichtigten

Verkehrsbeschränkungen. Daran änderten auch ein allfälliges öffentliches Fuss- und

Fahrwegrecht sowie eine Regelung über Betrieb und Unterhalt nichts. Die betreffende

Strasse stehe weiterhin im Privateigentum, weshalb Art. 113 Abs. 1 SSV zwingend

einzuhalten sei. Die Begründung der Einwohnergemeinde Cham, im vorliegenden Fall

bestehe kein anderer zweckmässiger Standort für die Signaltafel, rechtfertige keinesfalls

die Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern stelle im Gegenteil eine rechtswidrige

Umgehung von Bundesrecht dar, die nicht geschützt werden dürfe. Entgegen der

Auffassung der Einwohnergemeinde Cham seien die Beschwerdeführer nicht nur durch

den Signalstandort, der auf der privaten Rabatte zu liegen komme, betroffen. Sämtliche

E. 7 Urteil V 2020 71

Markierungen, die Leitlinie sowie die Führungslinie befänden sich auf dem Grundstück Nr.

Q.________ der Beschwerdeführer.

G.

Am 19. März 2021 teilte die Sicherheitsdirektion mit, sie verzichte auf die

Einreichung einer Duplik.

H.

In seiner Duplik vom 13. April 2021 wies der Gemeinderat Cham darauf hin, es

gehe ihm darum, die aktuell vorliegenden mangelhaften Sichtverhältnisse von der

Rütiweid in den Eizmoosweg zu beheben. Der Zusammenhang zum Bauvorhaben

bestehe lediglich darin, dass diese mangelhaften Sichtverhältnisse im laufenden

Beschwerdeverfahren erkannt worden seien und vom Regierungsrat eine

Signalisationsmassnahme nahegelegt worden sei.

Gemäss § 21 Abs. 2 der Verordnung über den Strassenverkehr und die

Strassensignalisation könne auf Privatstrassen, die in öffentliche Strassen mündeten, die

zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen. Bundesrechtlich sei dies in

Art. 113 Abs. 2 SSV beschrieben. Im Gegensatz zu Art. 113 Abs. 1 SSV, wo bei

öffentlichen Verkehrsflächen privater Eigentümer eine Anhörung der Eigentümer erwähnt

werde, verzichte der Gesetzgeber bei Art. 113 Abs. 2 SSV bei Einmündungen in

öffentliche Strassen auf die explizite Nennung einer vorgängigen Anhörung.

I.

Am 23. April 2021 äusserten sich auch die Beschwerdeführer noch einmal. Es

werde bestritten, dass der Gesetzgeber bei Art. 113 Abs. 2 SSV bei Einmündungen in

öffentliche Strasse auf die explizite Nennung einer vorgängigen Anhörung verzichtet habe.

Gemäss Art. 113 Abs. 1 SSV könne die Behörde nach Anhören der Eigentümer

Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen verfügen. Weshalb eine vorgängige

Anhörung nur auf öffentlichen Verkehrsflächen privater Eigentümer stattfinden solle, nicht

aber auf Strassen und Wegen, die nur privater Benützung dienten und von einer

Verkehrsanordnung somit stärker betroffen seien, sei nicht nachvollziehbar und

schlichtweg falsch. Aufgrund dessen sei es insbesondere gesetzessystematisch richtig,

dass bei Art. 113 Abs. 2 SSV eine vorgängige Anhörung erst recht stattfinden müsse.

Entgegen der Auffassung der Gemeinde Cham sei der Kreis der durch die

Verkehrsanordnung betroffenen Personen abschliessend eruierbar.

J.

Die verfügten Verkehrsanordnungen sind bislang nicht angebracht worden.

E. 8 Urteil V 2020 71

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG;

BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Verwaltungsentscheide

unterer kantonaler Verwaltungsbehörden zulässig, soweit sich ihre Entscheide auf

Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder

das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Als Beschwerdeobjekt liegt ein Entscheid der

Sicherheitsdirektion vom 19. August 2020 vor. Darin genehmigte die Sicherheitsdirektion

eine am 28. Juli 2020 durch die Abteilung Verkehr und Sicherheit der Einwohnergemeinde

Cham beschlossene Verkehrsanordnung, wobei sie sich auf das Strassenverkehrsgesetz

(SVG; SR 741.01) und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen, somit auf

Bundesrecht, stützte. Die Sicherheitsdirektion ist laut § 5 Abs. 2 der Verordnung über den

Strassenverkehr und die Strassensignalisation (VSvSs; BGS 751.21)

Genehmigungsinstanz für gemeindliche Verkehrsanordnungen. Im anschliessenden

Rechtsmittelverfahren gilt sie sodann als "untere kantonale Verwaltungsbehörde" im Sinne

von § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG. Da kein gesetzlicher Weiterzug ihres

Genehmigungsentscheids an den Regierungsrat oder an das Bundesverwaltungsgericht

vorgesehen ist, ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde gegen den

Genehmigungsentscheid zuständig. Als Beschwerdeobjekt liegt weiter ein Entscheid der

Abteilung Verkehr und Sicherheit der Einwohnergemeinde Cham vom 28. Juli 2020 vor.

Darin erliess diese die später von der Sicherheitsdirektion genehmigte Verkehrsanordnung

auf dem Verkehrsknoten Rütiweid/Eizmoosweg, Cham. Zuger Einwohnergemeinden sind

befugt, solche Anordnungen aufgrund von Art. 3 SVG i.V.m. § 5 Abs. 1 VSvSs zu

erlassen. An sich wäre dieser kommunale Entscheid gemäss § 40 Abs. 1 VRG beim

Regierungsrat mit Verwaltungsbeschwerde anzufechten. Da die gemeindliche

Verkehrsanordnung und der Genehmigungsentscheid der Sicherheitsdirektion den

gleichen Gegenstand betreffen und es gilt, eine Aufspaltung der Rechtsmittelwege zu

verhindern, ist in analoger Anwendung von § 67 Abs. 2 lit. b des Planungs- und

Baugesetzes (PBG; BGS 721.11) die Beschwerde gegen den Gemeinderatsbeschluss

ebenfalls als Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu behandeln. Die Beschwerde enthält

einen Antrag und eine Begründung (§ 65 Abs. 1 VRG). Bis hierher sind die

Eintretensvoraussetzungen erfüllt.

E. 9 Urteil V 2020 71 Die Beurteilung der Beschwerde erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2.

E. 10 Urteil V 2020 71

E. 11 Urteil V 2020 71 Anhörung. Sollte vorliegend wider Erwarten der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein, so sei nach Auffassung des Gemeinderats die Gehörsverletzung nicht als besonders schwer zu bezeichnen. Im vorliegenden Fall bestünden bei GS Nr. Q.________ neun Stockwerkeigentümerschaften mit 13 berechtigten Personen. Daneben seien auf dem GS Nr. Q.________ Wegrechte zu Gunsten weiterer Grundeigentümer eingetragen. Der Kreis weiterer allfällig betroffener Personen sei für die Behörde nicht abschliessend definierbar. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass Verkehrsmassnahmen in der Regel stets eine grosse Zahl von Personen beträfen, weswegen auf eine vorgängige Kontaktaufnahme aus Gründen der Verfahrensökonomie üblicherweise verzichtet werde. Durch Verkehrsanordnungen und Signale würden die Personen nicht derart schwer betroffen, dass ihnen nicht zugemutet werden dürfte, von den Rechtsmitteln nach Erlass und Publikation der Verfügung Gebrauch zu machen.

E. 12 Urteil V 2020 71 Eizmoosweg. Damit will der Gemeinderat offenbar zum Ausdruck bringen, dass es vorliegend um einen Fall von Art. 113 Abs. 2 SSV gehe und dabei keine vorgängige Anhörung stattfinden müsse. Das ist aus folgenden Gründen nicht richtig: Erstens handelt es sich bei der Strasse Rütiweid nicht um eine Strasse, die nur privater Benützung dient. Dies ist jedoch Voraussetzung für die Anwendung von Art. 113 Abs. 2 SSV. Und zweitens wird aus der Gesetzessystematik offensichtlich, dass auch bei Art. 113 Abs. 2 SSV eine vorgängige Anhörung durchzuführen ist, auch wenn dies in diesem Absatz nicht ausdrücklich erwähnt bzw. wiederholt wird.

E. 13 Urteil V 2020 71 Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu, weshalb auf den Antrag betreffend die vorsorgliche Massnahme nicht eingetreten werden muss. Bislang wurden denn auch weder das Vorschriftssignal "Stop" noch die Bodenmarkierungen angebracht. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde begründet und daher gutzuheissen ist. Es ist festzustellen, dass die Verfügung der Abteilung Verkehr und Sicherheit der Einwohnergemeinde Cham vom 28. Juli 2020 betreffend die Zufahrtsstrasse "Rütiweid" vor der Einmündung in den "Eizmoosweg" nichtig ist und somit keinerlei Rechtswirkung entfaltet. Folgerichtig ist auch die Genehmigungsverfügung der Sicherheitsdirektion vom 19. August 2020 als nichtig zu erklären. 5.

E. 14 Urteil V 2020 71 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügung der Abteilung Verkehr und Sicherheit der Einwohnergemeinde Cham vom 28. Juli 2020 betreffend die Verkehrsanordnung auf dem Verkehrsknoten Rütiweid/Eizmoosweg, Cham, und die Genehmigungsverfügung der Sicherheitsdirektion vom 19. August 2020 als nichtig erklärt.
  2. Dem Gemeinderat Cham wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt. Der von den Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'000.– wird ihnen zurückerstattet.
  3. Der Gemeinderat Cham und die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug haben den obsiegenden Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von je Fr. 1'250.– (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (im Doppel), an den Gemeinderat Cham (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug, an das Bundesamt für Strassen, Bern, sowie zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 27. September 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG

VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz

lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter

lic. iur. Ivo Klingler und lic. iur. Adrian Willimann

Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann

U R T E I L vom 27. September 2021

[rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

Stockwerkeigentümer A.________

-

Nachlassverwalterin des B.________, C.________ und D.________

-

E.________ und F.________

-

Erbengemeinschaft G.________, bestehend aus

a. H.________

b. I.________

c. J.________

-

K.________ und L.________

-

M.________

-

N.________

-

O.________

vertreten durch RA P.________

gegen

1. Gemeinderat Cham

2

2. Sicherheitsdirektion des Kantons Zug

Beschwerdegegner

betreffend

Verkehrsanordnung (Signalisation "Stop" Verkehrsknoten Rütiweid/Eizmoosweg,

Cham)

V 2020 71

A.

Im Amtsblatt Nr. 35 vom 28. August 2020 veröffentlichte die Abteilung Verkehr und

Sicherheit der Einwohnergemeinde Cham nach Genehmigung durch die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zug vom 19. August 2020 folgende von ihr am 28. Juli

2020 verfügte Verkehrsanordnung:

3

Urteil V 2020 71

Auf der Zufahrtsstrasse "Rütiweid" vor der Einmündung in den "Eizmoosweg":

- Vorschriftssignal "Stop" (Signal 3.01 SSV)

Markierungen:

- Leitlinie (6.03 SSV)

- Haltelinie (6.10 SSV)

- Stop (6.11 SSV)

- Ununterbrochene Längslinie (6.12 SSV)

- Führungslinie (6.16 SSV)

Die Publikation im Amtsblatt war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wonach gegen

diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Publikation im Amtsblatt beim Regierungsrat

[recte: Verwaltungsgericht] des Kantons Zug schriftlich Verwaltungsbeschwerde [recte:

Verwaltungsgerichtsbeschwerde] erhoben werden kann.

B.

Gegen diese Verfügung reichten A.________, vertreten durch RA P.________ am

10. November 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und stellten folgende Anträge:

"1. Es sei festzustellen, dass der Beschluss der Einwohnergemeinde Cham, Abteilung

Verkehr und Sicherheit vom 28. Juli 2020 betreffend Verkehrsanordnungen für

den Verkehrsknoten Eizmoosweg/Rütiweid nichtig und ungültig sei und

demgemäss keine Wirkung entfalte.

2.

Es sei festzustellen, dass die diese Verkehrsanordnungen genehmigende

Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zug vom 19. August 2020 nichtig

und ungültig sei und demgemäss keine Wirkung entfalte.

3.

Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Einwohnergemeinde Cham,

Abteilung Verkehr und Sicherheit zu verbieten, die mit Beschluss vom 28. Juli

2020 getroffenen Verkehrsanordnungen anbringen zu lassen bis über die

vorliegende Beschwerde rechtskräftig entschieden worden ist.

4.

Die vorsorgliche Massnahme gemäss vorstehender Ziffer sei superprovisorisch

anzuordnen.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanzen."

4

Urteil V 2020 71

Zur Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführer seien zur

Signalisationsänderung beim Verkehrsknoten Eizmoosweg/Rütiweid nie informiert,

geschweige denn angehört worden. Ihr Einbezug ins Verfahren sei unterblieben, obwohl

die beschlossenen Verkehrsanordnungen vollumfänglich auf ihrem Grundstück Nr.

Q.________ GB Cham zu liegen kämen. Lokale Verkehrsanordnungen seien

bundesrechtlich in der Signalisationsverordnung (SSV) geregelt. Während in der Lehre

umstritten sei, ob die unmittelbaren Anwohnerinnen und Anwohner einer mit einer

Verkehrsberuhigungsmassnahme belegten Strasse individuell anzuhören seien, sei in Art.

113 Abs. 1 SSV klar normiert, dass private Strasseneigentümer in jedem Fall vorgängig

zum Entscheid angehört werden müssten. Der private Eigentümer besitze in derartigen

Konstellationen ein Recht auf vorgängige Anhörung zu den vom Gemeinwesen

beabsichtigten Verkehrsbeschränkungen. Die Abteilung Verkehr und Sicherheit der

Einwohnergemeinde Cham habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer komplett

missachtet und gegen Art. 113 Abs. 1 SSV verstossen. Bei der kompletten Missachtung

des rechtlichen Gehörs handle es sich klarerweise um einen schwerwiegenden

Verfahrensfehler. Dieser sei auch nicht durch die Publikation der

Verkehrsbeschränkungen im Amtsblatt geheilt worden, von welcher die Beschwerdeführer

keine Kenntnis genommen hätten. In diesem Zeitpunkt seien aber ohnehin Beschluss und

Genehmigung bereits erfolgt gewesen und das Recht auf vorherige Anhörung zu den vom

Gemeinwesen beabsichtigten Verkehrsbeschränkungen sei zu diesem Zeitpunkt bereits

nicht nachholbar verletzt gewesen. Der dem Beschluss vom 28. Juli 2020 anhaftende

Mangel wiege damit besonders schwer und sei offensichtlich mit einem Blick in das

Geoportal und die SSV erkennbar. Auch werde bei der Aufhebung einer beschlossenen,

aber noch nicht umgesetzten Verkehrsbeschränkung die Rechtssicherheit durch die

Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet. Der Beschluss der Abteilung Verkehr

und Sicherheit der Einwohnergemeinde Cham vom 28. Juli 2020 sei damit nichtig.

C.

Den von ihnen verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– bezahlten die

Beschwerdeführer fristgerecht.

D.

In seiner Vernehmlassung vom 15. Dezember 2020 beantragte der Gemeinderat

Cham, auf die Beschwerde vom 10. November 2020 sei nicht einzutreten. Eventualiter sei

die Beschwerde abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Beschwerdeführer.

5

Urteil V 2020 71

Der Gemeinderat Cham führte aus, die Beschwerde sei erst am 10. November 2020

erfolgt und sei damit nicht fristgerecht, weswegen auf sie nicht einzutreten sei.

Im Übrigen liege der Bereich, auf dem die Verkehrsanordnung "Stop" gelten solle, zwar

auf dem privaten Grundstück GS Nr. Q.________, jedoch übersähen die

Beschwerdeführer, dass darauf ein öffentliches Fuss- und Fahrwegrecht bestehe. Zur

dauernden Sicherstellung der öffentlichen Nutzung dieses Wegabschnittes sei ein

entsprechender Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen worden. Gemäss

Dienstbarkeitsvertrag obliege der Betrieb und Unterhalt dieser Wegrechtsfläche der

Einwohnergemeinde Cham. Einzig der Signalstandort "Stop" komme auf der privaten

Rabatte zu liegen, weswegen mit Vertretern der Beschwerdeführer Kontakt aufgenommen

worden sei, um die Signalstandorte abzusprechen. Gemäss § 18a Abs. 1 des Gesetzes

über Strassen und Wege des Kantons Zug hätten Anstösserinnen von Strassen Signale

zu dulden, wenn der Standort wegen der Verkehrssicherheit zwingend oder eine andere

Lösung für die Gemeinde nicht zweckmässig sei. Im vorliegenden Fall bestehe kein

anderer zweckmässiger Standort für die Signaltafel als auf der angefragten privaten

Rabatte.

Aus Gründen der Verfahrensökonomie und im Hinblick auf die umfassende

Überprüfungsmöglichkeit im Verwaltungsbeschwerdeverfahren erscheine ein Verzicht auf

vorgängige Anhörung der durch die Allgemeinverfügung allfälligen Betroffenen nicht als

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör resp. vorgängige Anhörung.

Sollte vorliegend wider Erwarten der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein, so sei

nach Auffassung des Gemeinderats die Gehörsverletzung nicht als besonders schwer zu

bezeichnen. Im vorliegenden Fall bestünden bei GS Nr. Q.________ neun

Stockwerkeigentümerschaften mit 13 berechtigten Personen. Daneben seien auf dem GS

Nr. Q.________ Wegrechte zu Gunsten weiterer Grundeigentümer eingetragen. Der Kreis

weiterer allfällig betroffener Personen sei für die Behörde nicht abschliessend definierbar.

Es sei zudem zu berücksichtigen, dass Verkehrsmassnahmen in der Regel stets eine

grosse Zahl von Personen beträfen, weswegen auf eine vorgängige Kontaktaufnahme aus

Gründen der Verfahrensökonomie üblicherweise verzichtet werde. Durch

Verkehrsanordnungen und Signale würden die Personen nicht derart schwer betroffen,

dass ihnen nicht zugemutet werden dürfte, von den Rechtsmitteln nach Erlass und

Publikation der Verfügung Gebrauch zu machen.

6

Urteil V 2020 71

Inhaltlich, so der Gemeinderat weiter, machten die Beschwerdeführer keine objektiven

Gründe geltend, welche materiell gegen den Erlass einer Signalisation "Stop" sprächen.

Es werde lediglich auf das umstrittene Bauvorhaben Änderung Arealbebauung

S.________ und Neubau Gewerbegebäude auf GS Nr. R.________ abgestellt. Dabei

würden die Beschwerdeführer verkennen, dass aktuell mangelhafte Sichtverhältnisse

vorlägen, womit unmittelbar Handlungsbedarf bestehe.

E.

Am 18. Dezember 2020 beantragte die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug, die

Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen, soweit sie

sich gegen die Genehmigungsverfügung der Sicherheitsdirektion vom 19. August 2020

richte. Auf die Ausführungen der Sicherheitsdirektion in ihrer Vernehmlassung ist – soweit

erforderlich – in den Erwägungen einzugehen.

F.

In ihrer Replik vom 4. März 2021 führten die Beschwerdeführer aus, es werde

bestritten, dass die Beschwerde nicht fristgerecht erfolgt sei. Wie bereits in der

Beschwerde ausgeführt, sei der Beschluss der Abteilung Verkehr und Sicherheit der

Einwohnergemeinde Cham vom 28. Juli 2020 unter schwerwiegenden Verfahrensfehlern

(insbesondere Verletzung des rechtlichen Gehörs) ergangen und somit nichtig. Nichtigkeit

bedeute "absolute Unwirksamkeit". Nichtige Verfügungen erwüchsen daher zu keinem

Zeitpunkt in Rechtsverbindlichkeit, weshalb die Nichtigkeit jederzeit und von sämtlichen

Instanzen von Amtes wegen zu beachten sei. Auf die Beschwerde sei somit ohne

Weiteres einzutreten.

Es werde noch einmal darauf hingewiesen, dass in Art. 113 Abs. 1 SSV klar normiert sei,

dass private Strasseneigentümer in jedem Fall vorgängig zum Entscheid angehört werden

müssten. Der private Eigentümer besitze in derartigen Konstellationen ein Recht auf

vorgängige Anhörung zu den vom Gemeinwesen beabsichtigten

Verkehrsbeschränkungen. Daran änderten auch ein allfälliges öffentliches Fuss- und

Fahrwegrecht sowie eine Regelung über Betrieb und Unterhalt nichts. Die betreffende

Strasse stehe weiterhin im Privateigentum, weshalb Art. 113 Abs. 1 SSV zwingend

einzuhalten sei. Die Begründung der Einwohnergemeinde Cham, im vorliegenden Fall

bestehe kein anderer zweckmässiger Standort für die Signaltafel, rechtfertige keinesfalls

die Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern stelle im Gegenteil eine rechtswidrige

Umgehung von Bundesrecht dar, die nicht geschützt werden dürfe. Entgegen der

Auffassung der Einwohnergemeinde Cham seien die Beschwerdeführer nicht nur durch

den Signalstandort, der auf der privaten Rabatte zu liegen komme, betroffen. Sämtliche

7

Urteil V 2020 71

Markierungen, die Leitlinie sowie die Führungslinie befänden sich auf dem Grundstück Nr.

Q.________ der Beschwerdeführer.

G.

Am 19. März 2021 teilte die Sicherheitsdirektion mit, sie verzichte auf die

Einreichung einer Duplik.

H.

In seiner Duplik vom 13. April 2021 wies der Gemeinderat Cham darauf hin, es

gehe ihm darum, die aktuell vorliegenden mangelhaften Sichtverhältnisse von der

Rütiweid in den Eizmoosweg zu beheben. Der Zusammenhang zum Bauvorhaben

bestehe lediglich darin, dass diese mangelhaften Sichtverhältnisse im laufenden

Beschwerdeverfahren erkannt worden seien und vom Regierungsrat eine

Signalisationsmassnahme nahegelegt worden sei.

Gemäss § 21 Abs. 2 der Verordnung über den Strassenverkehr und die

Strassensignalisation könne auf Privatstrassen, die in öffentliche Strassen mündeten, die

zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen. Bundesrechtlich sei dies in

Art. 113 Abs. 2 SSV beschrieben. Im Gegensatz zu Art. 113 Abs. 1 SSV, wo bei

öffentlichen Verkehrsflächen privater Eigentümer eine Anhörung der Eigentümer erwähnt

werde, verzichte der Gesetzgeber bei Art. 113 Abs. 2 SSV bei Einmündungen in

öffentliche Strassen auf die explizite Nennung einer vorgängigen Anhörung.

I.

Am 23. April 2021 äusserten sich auch die Beschwerdeführer noch einmal. Es

werde bestritten, dass der Gesetzgeber bei Art. 113 Abs. 2 SSV bei Einmündungen in

öffentliche Strasse auf die explizite Nennung einer vorgängigen Anhörung verzichtet habe.

Gemäss Art. 113 Abs. 1 SSV könne die Behörde nach Anhören der Eigentümer

Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen verfügen. Weshalb eine vorgängige

Anhörung nur auf öffentlichen Verkehrsflächen privater Eigentümer stattfinden solle, nicht

aber auf Strassen und Wegen, die nur privater Benützung dienten und von einer

Verkehrsanordnung somit stärker betroffen seien, sei nicht nachvollziehbar und

schlichtweg falsch. Aufgrund dessen sei es insbesondere gesetzessystematisch richtig,

dass bei Art. 113 Abs. 2 SSV eine vorgängige Anhörung erst recht stattfinden müsse.

Entgegen der Auffassung der Gemeinde Cham sei der Kreis der durch die

Verkehrsanordnung betroffenen Personen abschliessend eruierbar.

J.

Die verfügten Verkehrsanordnungen sind bislang nicht angebracht worden.

8

Urteil V 2020 71

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG;

BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Verwaltungsentscheide

unterer kantonaler Verwaltungsbehörden zulässig, soweit sich ihre Entscheide auf

Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder

das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Als Beschwerdeobjekt liegt ein Entscheid der

Sicherheitsdirektion vom 19. August 2020 vor. Darin genehmigte die Sicherheitsdirektion

eine am 28. Juli 2020 durch die Abteilung Verkehr und Sicherheit der Einwohnergemeinde

Cham beschlossene Verkehrsanordnung, wobei sie sich auf das Strassenverkehrsgesetz

(SVG; SR 741.01) und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen, somit auf

Bundesrecht, stützte. Die Sicherheitsdirektion ist laut § 5 Abs. 2 der Verordnung über den

Strassenverkehr und die Strassensignalisation (VSvSs; BGS 751.21)

Genehmigungsinstanz für gemeindliche Verkehrsanordnungen. Im anschliessenden

Rechtsmittelverfahren gilt sie sodann als "untere kantonale Verwaltungsbehörde" im Sinne

von § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG. Da kein gesetzlicher Weiterzug ihres

Genehmigungsentscheids an den Regierungsrat oder an das Bundesverwaltungsgericht

vorgesehen ist, ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde gegen den

Genehmigungsentscheid zuständig. Als Beschwerdeobjekt liegt weiter ein Entscheid der

Abteilung Verkehr und Sicherheit der Einwohnergemeinde Cham vom 28. Juli 2020 vor.

Darin erliess diese die später von der Sicherheitsdirektion genehmigte Verkehrsanordnung

auf dem Verkehrsknoten Rütiweid/Eizmoosweg, Cham. Zuger Einwohnergemeinden sind

befugt, solche Anordnungen aufgrund von Art. 3 SVG i.V.m. § 5 Abs. 1 VSvSs zu

erlassen. An sich wäre dieser kommunale Entscheid gemäss § 40 Abs. 1 VRG beim

Regierungsrat mit Verwaltungsbeschwerde anzufechten. Da die gemeindliche

Verkehrsanordnung und der Genehmigungsentscheid der Sicherheitsdirektion den

gleichen Gegenstand betreffen und es gilt, eine Aufspaltung der Rechtsmittelwege zu

verhindern, ist in analoger Anwendung von § 67 Abs. 2 lit. b des Planungs- und

Baugesetzes (PBG; BGS 721.11) die Beschwerde gegen den Gemeinderatsbeschluss

ebenfalls als Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu behandeln. Die Beschwerde enthält

einen Antrag und eine Begründung (§ 65 Abs. 1 VRG). Bis hierher sind die

Eintretensvoraussetzungen erfüllt.

9

Urteil V 2020 71

Die Beurteilung der Beschwerde erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der

Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

2.

2.1

In seinem Beschluss vom 10. Dezember 2019 betreffend Änderung

Arealbebauung S.________ und Neubau Gewerbegebäude, Cham, welcher mit Urteil V

2020 5 des Verwaltungsgerichts vom 8. März 2021 geschützt wurde, hatte der

Regierungsrat u.a. festgehalten, es wäre zu prüfen, ob beim Knoten Eizmoosweg/Strasse

Rütiweid die Sicht auf das Trottoir mit einer Signalisation verbessert werden könnte (E.

8c). Er stützte sich dabei auf ein im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend den

Neubau erstelltes Verkehrsgutachten, aus welchem hervorgeht, dass die Sicht aus der

Strasse Rütiweid nach rechts auf das Trottoir wegen den Parkplätzen nicht eingehalten

werden könne. Erst bei einer Beobachtungsdistanz von rund 1,5 m sei die Sicht von 15 m

eingehalten. Neu würden aufgrund des Bauvorhabens zusätzlich 125 Autos pro Tag aus

der Strasse Rütiweid fahren, was gegenüber dem heutigen Zustand erheblich mehr sei.

2.2

Gestützt darauf erliess die Abteilung Verkehr und Sicherheit der

Einwohnergemeinde Cham die vorliegend angefochtene Verkehrsanordnung. Nachdem

die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug die Verkehrsanordnung genehmigt hatte,

veröffentlichte die Abteilung Verkehr und Sicherheit der Einwohnergemeinde Cham sie am

28. August 2020 im Amtsblatt Nr. 35. Den Beschwerdeführern wurde die Verfügung nicht

persönlich eröffnet. Sie waren zudem auch nicht im Voraus angehört worden.

Diesbezüglich berufen sie sich auf Art. 113 Abs. 1 der Signalisationsverordnung (SSV; SR

741.21) und weisen darauf hin, dass die beschlossene Verkehrsanordnung auf ihrem

Grundstück Nr. Q.________ GB Cham zu liegen kommt. Die vorliegende Beschwerde

wurde nach Ablauf der in der Amtsblattpublikation veröffentlichten Beschwerdefrist

eingereicht. Es ist daher zu prüfen, ob auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden

kann.

3.

3.1

Die Beschwerdeführer beantragen, es sei festzustellen, dass sowohl der

Beschluss der Einwohnergemeinde Cham, Abteilung Verkehr und Sicherheit, vom 28. Juli

2020 als auch die die Verkehrsanordnungen für den Verkehrsknoten Eizmoosweg/Rüti-

weid genehmigende Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 19. August 2020 nichtig und

ungültig seien und demgemäss keine Wirkung entfalteten.

10

Urteil V 2020 71

3.2

Eine rechtswidrige Verfügung ist im Allgemeinen anfechtbar. Eine

Verkehrsanordnung, die geltendem Recht widerspricht, wird somit auf Beschwerde hin von

der zuständigen Rechtsmittelbehörde aufgehoben. Wird sie nicht angefochten, so wird sie

rechtskräftig. Der Widerruf einer rechtskräftigen Verfügung ist nur ausnahmsweise, unter

qualifizierten Voraussetzungen, möglich und kann u.U. Entschädigungsfolgen nach sich

ziehen.

Von der Anfechtbarkeit zu unterscheiden ist die Nichtigkeit einer Verfügung. Nichtigen

Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Die Nichtigkeit ist

jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten. Nach

der Rechtsprechung ist eine Verfügung nur ausnahmsweise nichtig, wenn der ihr

anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar

ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet

wird. Als Nichtigkeitsgrund fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit

einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (vgl. BGE 139 II 243 E.

11.2 mit Hinweisen).

3.3

Gemäss Art. 113 Abs. 1 SSV kann die Behörde auf öffentlichen Verkehrsflächen

privater Eigentümer nach Anhören der Eigentümer Verkehrsanordnungen und

Verkehrsbeschränkungen verfügen. Zur Sicherung des Verkehrs auf öffentlichen Strassen

können auch auf Einmündungen von Strassen und Wegen, die nur privater Benützung

dienen, die erforderlichen Anordnungen getroffen werden (Abs. 2).

Die Beschwerdeführer bringen vor, sie seien zur Signalisationsänderung beim

Verkehrsknoten Eizmoosweg/Rütiweid nie informiert, geschweige denn angehört worden.

Die Abteilung Verkehr und Sicherheit der Einwohnergemeinde Cham habe das rechtliche

Gehör der Beschwerdeführer komplett missachtet und gegen Art. 113 Abs. 1 SSV

verstossen, was einen schwerwiegenden Verfahrensfehler darstelle. Der Beschluss der

Abteilung Verkehr und Sicherheit der Einwohnergemeinde Cham sei damit nichtig.

3.4

Der Gemeinderat Cham räumt ein, dass die Beschwerdeführer vor dem Erlass der

Verkehrsanordnung nicht angehört wurden. Aus Gründen der Verfahrensökonomie und im

Hinblick auf die umfassende Überprüfungsmöglichkeit im

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren, so der Gemeinderat Cham, erscheine ein

Verzicht auf vorgängige Anhörung der durch die Allgemeinverfügung allfälligen

Betroffenen nicht als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör resp. vorgängige

11

Urteil V 2020 71

Anhörung. Sollte vorliegend wider Erwarten der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt

sein, so sei nach Auffassung des Gemeinderats die Gehörsverletzung nicht als besonders

schwer zu bezeichnen. Im vorliegenden Fall bestünden bei GS Nr. Q.________ neun

Stockwerkeigentümerschaften mit 13 berechtigten Personen. Daneben seien auf dem GS

Nr. Q.________ Wegrechte zu Gunsten weiterer Grundeigentümer eingetragen. Der Kreis

weiterer allfällig betroffener Personen sei für die Behörde nicht abschliessend definierbar.

Es sei zudem zu berücksichtigen, dass Verkehrsmassnahmen in der Regel stets eine

grosse Zahl von Personen beträfen, weswegen auf eine vorgängige Kontaktaufnahme aus

Gründen der Verfahrensökonomie üblicherweise verzichtet werde. Durch

Verkehrsanordnungen und Signale würden die Personen nicht derart schwer betroffen,

dass ihnen nicht zugemutet werden dürfte, von den Rechtsmitteln nach Erlass und

Publikation der Verfügung Gebrauch zu machen.

3.5

Zwar handelt es sich bei einer lokalen Verkehrsanordnung um eine

Allgemeinverfügung. Art. 113 Abs. 1 SSV sieht jedoch klar vor, dass private

Strasseneigentümer in jedem Fall vorgängig zum Entscheid betreffend

Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen angehört werden müssen. Der

private Eigentümer besitzt in derartigen Konstellationen ein Recht auf vorherige Anhörung

zu den vom Gemeinwesen beabsichtigen Verkehrsbeschränkungen (BGer 2A.194/2006

vom 3. November 2006 E. 2). Im vorliegenden Fall ist der Kreis derjenigen Personen, die

zwingend hätten angehört werden müssen, abschliessend definierbar. Es handelt sich

nämlich gemäss eigenen Angaben des Gemeinderats um neun

Stockwerkeigentümerschaften mit 13 berechtigen Personen, welche Eigentümer des GS

Nr. Q.________ sind, auf welchem die umstrittene Verkehrsanordnung verfügt wurde.

Dass es vorliegend allenfalls wegen Wegrechten weitere Personen gibt, welche durch die

verfügte Verkehrsanordnung stärker betroffen sind als die Allgemeinheit, ist irrelevant. Die

in Art. 113 Abs. 1 SSV enthaltene Anhörungspflicht bezieht sich nur – aber immerhin – auf

die Eigentümer der privaten Strasse. Diese Anhörung wurde jedoch wie erwähnt

unterlassen, womit gegen den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör

verstossen wurde.

3.6

Nicht zu folgen ist dem Gemeinderat Cham, wenn er vorbringt, im Gegensatz zu

Art. 113 Abs. 1 SSV, wo bei öffentlichen Verkehrsflächen privater Eigentümer eine

Anhörung erwähnt sei, habe der Gesetzgeber bei Art. 113 Abs. 2 SSV bei Einmündungen

in öffentliche Strassen auf die explizite Nennung einer vorgängigen Anhörung verzichtet.

Die im privaten Eigentum stehende Strasse Rütiweid mündet in den öffentlichen

12

Urteil V 2020 71

Eizmoosweg. Damit will der Gemeinderat offenbar zum Ausdruck bringen, dass es

vorliegend um einen Fall von Art. 113 Abs. 2 SSV gehe und dabei keine vorgängige

Anhörung stattfinden müsse. Das ist aus folgenden Gründen nicht richtig: Erstens handelt

es sich bei der Strasse Rütiweid nicht um eine Strasse, die nur privater Benützung dient.

Dies ist jedoch Voraussetzung für die Anwendung von Art. 113 Abs. 2 SSV. Und zweitens

wird aus der Gesetzessystematik offensichtlich, dass auch bei Art. 113 Abs. 2 SSV eine

vorgängige Anhörung durchzuführen ist, auch wenn dies in diesem Absatz nicht

ausdrücklich erwähnt bzw. wiederholt wird.

3.7

Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei der Verletzung des

spezialgesetzlich vorgesehenen Anhörungsrechts der privaten Strasseneigentümer um

einen besonders schweren Verfahrensmangel. Er ist offensichtlich oder zumindest leicht

erkennbar. Die vom Bundesgericht für die Annahme der Nichtigkeit einer Verfügung

festgelegten Voraussetzungen sind daher im vorliegenden Fall erfüllt, da auch keine

Gründe dafür ersichtlich sind, dass die Rechtssicherheit durch die Annahme der

Nichtigkeit ernsthaft gefährdet wäre, insbesondere da die Verkehrsbeschränkung noch

nicht umgesetzt ist. Zwar haben die Beschwerdeführer den Mangel nicht innert der in der

Amtsblattpublikation aufgeführten Rechtsmittelfrist geltend gemacht. Das kann ihnen aber

nicht vorgeworfen werden, weil ihnen, obwohl sie wegen des ihn Art. 113 Abs.1 SSV

vorgesehenen expliziten Anhörungsrechts eindeutig Spezialadressaten waren, die

Verfügung nicht persönlich eröffnet wurde. Immerhin haben sie jedoch umgehend und

damit rechtzeitig Beschwerde erhoben, nachdem ihre Stockwerkeigentümerverwaltung

von der gemeindlichen Behörde über die Anordnung der Stop-Signalisation informiert bzw.

eine Vertretung der Beschwerdeführer und der Stockwerkeigentümerverwaltung zu einer

Besichtigung und Erläuterung der Situation vor Ort eingeladen worden war. Dies hat zum

einen zur Folge, dass der Mangel von den Beschwerdeführern auch noch nach Ablauf der

Rechtsmittelfrist geltend gemacht werden konnte, mithin auf die Beschwerde einzutreten

ist. Nach dem oben Ausgeführten führt zum anderen die Verletzung des spezialgesetzlich

vorgesehenen Anhörungsrechts zur Nichtigkeit der angefochtenen Verfügungen, was

naturgemäss eine Korrektur des Mangels im Rechtsmittelverfahren ausschliesst. Das

Erlassverfahren muss daher von Anfang an wiederholt werden.

3.8

Die Beschwerdeführer haben beantragt, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme

sei der Einwohnergemeinde Cham zu verbieten, die mit Beschluss vom 28. Juli 2020

getroffenen Verkehrsanordnungen anbringen zu lassen, bis über die vorliegende

Beschwerde rechtskräftig entschieden worden sei.

13

Urteil V 2020 71

Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu, weshalb auf den Antrag betreffend

die vorsorgliche Massnahme nicht eingetreten werden muss. Bislang wurden denn auch

weder das Vorschriftssignal "Stop" noch die Bodenmarkierungen angebracht.

4.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde begründet und daher

gutzuheissen ist. Es ist festzustellen, dass die Verfügung der Abteilung Verkehr und

Sicherheit der Einwohnergemeinde Cham vom 28. Juli 2020 betreffend die

Zufahrtsstrasse "Rütiweid" vor der Einmündung in den "Eizmoosweg" nichtig ist und somit

keinerlei Rechtswirkung entfaltet. Folgerichtig ist auch die Genehmigungsverfügung der

Sicherheitsdirektion vom 19. August 2020 als nichtig zu erklären.

5.

5.1

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten

(§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Diese betragen Fr. 1'000.– und sind vom Gemeinderat Cham zu

tragen. Der Sicherheitsdirektion darf das Gericht keine Kosten belasten (§ 24 Abs. 1

VRG). Der von den Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– ist

ihnen zurückzuerstatten.

5.2

Gemäss § 28 Abs. 2 VRG ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten

der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens

zuzusprechen. Die Beschwerdeführer obsiegen im vorliegenden Verfahren vollständig.

Ihnen ist daher zulasten des Gemeinderats Cham und der Sicherheitsdirektion des

Kantons Zug eine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Gericht erachtet eine solche

von Fr. 2'500.– (inkl. MWST und Barauslagen) als angemessen. Davon haben der

Gemeinderat Cham und die Sicherheitsdirektion je Fr. 1'250.– zu übernehmen.

14

Urteil V 2020 71

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1.

In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügung der Abteilung Verkehr und

Sicherheit der Einwohnergemeinde Cham vom 28. Juli 2020 betreffend die

Verkehrsanordnung auf dem Verkehrsknoten Rütiweid/Eizmoosweg, Cham, und

die Genehmigungsverfügung der Sicherheitsdirektion vom 19. August 2020 als

nichtig erklärt.

2.

Dem Gemeinderat Cham wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt. Der

von den Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'000.–

wird ihnen zurückerstattet.

3.

Der Gemeinderat Cham und die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug haben den

obsiegenden Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von je Fr. 1'250.– (inkl.

MWST und Barauslagen) zu bezahlen.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung

beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-

rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5.

Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (im Doppel), an den

Gemeinderat Cham (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zug, an das Bundesamt für Strassen, Bern,

sowie zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons

Zug.

Zug, 27. September 2021

Im Namen der

VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

15

Urteil V 2020 71

versandt am