Baubewilligung (Bauvorhaben ausserhalb Bauzonen)
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Gemeinderat Oberägeri
E. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Angefochten ist in erster Linie die Abweisung des Baugesuchs des Beschwerdeführers durch den Gemeinderat Oberägeri vom 28. September 2020, die an sich innert 20 Tagen mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden kann (§§ 39 ff. VRG). Bestandteil der Baubewilligung ist aber auch der Entscheid des kantonalen Amts für Raum und Verkehr vom 29. Juni
2020. Dieser Entscheid erging in Anwendung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) sowie der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) und somit in Anwendung von Bundesrecht. Er kann daher gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Zu beachten ist nun die Regelung von § 67 Abs. 2 lit. b des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG; BGS 721.11), gemäss der auch Beschwerden gegen Entscheide des Gemeinderates über Baugesuche und Baueinsprachen als Verwaltungsgerichtsbeschwerden zu behandeln sind, wenn in derselben Sache ein kantonaler Entscheid vom Verwaltungsgericht zu beurteilen ist. Dies ist vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheides von diesem besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeführung legitimiert ist (§ 62 VRG). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht und entspricht den übrigen formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist.
E. 1.2 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
E. 1.3 Vorliegend kann jede Rechtsverletzung, jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes und auch die unrichtige Handhabung des Ermessens gerügt werden (§ 63 VRG). Kommt der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zu, ist sie verpflichtet, diese voll auszuschöpfen. Beschränkt sie ihre Überprüfung auf eine reine Rechtskontrolle oder gar eine blosse Willkürprüfung, so begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung (BGE 130 II 449 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung hat sie aber in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Unangemessen ist eine Anordnung dann, wenn sie zwar innerhalb des Ermessensspielraumes liegt und die allgemeinen Verfassungsprinzipien sowie den Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung beachtet, das Ermessen aber unzweckmässig ausgeübt wird (Marco Donatsch, in: Kommentar zum VRG des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 20 N 50). 2. Die Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet stellt einen der fundamentalsten Grundsätze der Raumplanung in der Schweiz dar (vgl. Art. 1 Abs. 1 RPG; BGE 141 II 245 E. 2; BGer 1C_351/2011 vom 7. März 2012 E. 7.2). Dieser Trennungsgrundsatz wird in erster Linie mit den Vorschriften über die Begrenzung der Bauzonen, dem Konzentrationsgrundsatz sowie mit einer restriktiven Ordnung von Ausnahmen für das Bauen ausserhalb der Bauzonen umgesetzt (Rudolf Muggli, in: Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Vorbem. zu den Art. 24 bis 24e und 37a Rz. 16). Diesen Be- stimmungen kommt daher eine zentrale Rolle für die Verwirklichung des Trennungsgrundsatzes zu. 3. 3.1 Das auf der Liegenschaft GS Nr. C.________ des Beschwerdeführers vorhandene Wohnhaus wurde 1984 dessen Vater als sogenanntes "Stöckli" bewilligt. Mit Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug vom 27. April 1988 wurde es vom Landwirtschaftsbetrieb abgetrennt. Das Wohnhaus wurde somit nach dem Inkrafttreten des revidierten eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes im Jahr 1972, in welchem erstmals von Bundesrechts wegen die konsequente Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet gesetzlich verankert wurde, errichtet. Es handelt sich um eine neurechtliche landwirtschaftliche Wohnbaute, und sie ist daher gemäss Art. 24d Abs. 1
E. 2 Urteil V 2020 65 A. Am 17. Februar 2020 reichte A.________ bei der Abteilung Bau und Sicherheit der Einwohnergemeinde Oberägeri ein Baugesuch für den Neubau eines Gartenhauses auf seinem sich in der Landwirtschaftszone sowie gemäss Richtplan des Kantons Zug im Landschaftsschongebiet befindenden Grundstück Nr. C.________, Oberägeri, ein. Auf dem Dach der Baute soll eine Photovoltaikanlage (27 m2) installiert werden. Die Baute weist einen geschlossenen Bereich von 6,4 m2 sowie einen offenen überdeckten Bereich auf. Der geschlossene Bereich soll eine Höhe von 2,3 m (Unterkante Decke) haben. Auf der hinteren, nördlichen Seite soll das gegen Süden geneigte Dach auf einer Höhe von
E. 4 Urteil V 2020 65 insbesondere für die Energiegewinnung äusserst gut positioniert. Ein Anbringen der Photovoltaik-Paneele auf dem Dach des bestehenden Hauses wäre – abgesehen von der völligen Ineffizienz bei der Energiegewinnung – nur mit unnötigen zusätzlichen erheblichen baulichen Massnahmen möglich. Mit der Photovoltaikanlage auf dem Dach des Kleintierstalls werde ein umweltfreundliches Projekt verwirklicht, was einen klaren Beitrag zum Umweltschutz darstelle. Auch optisch spreche nichts gegen die Anbringung der Solaranlage; so sei sie im Dach eingelassen, stehe nicht hervor und passe demnach äusserst gut in die Umgebung. Überdies handle es sich um eine sehr kleine Baute in einem Bereich, wo bereits Bauten bestünden. Mit dem Bauprojekt werde somit weder die Landschaft zersiedelt oder Kulturland beansprucht, und es werde kein zusätzliches Land ausserhalb des baulichen Bereichs beansprucht. Eine Verweigerung der Baubewilligung aufgrund der fehlenden Standortgebundenheit wäre schlichtweg nicht verhältnismässig. Somit sei die Voraussetzung der Standortgebundenheit aufgrund der technischen Notwendigkeit des Standorts erfüllt. Es liesse sich aber auch kein überwiegendes Interesse feststellen, welches dem Bau entgegenstehen würde. Unverständlich sei die Ansicht des ARV, die Kleinbaute könne nicht mit einer zeitgemässen Wohnnutzung begründet werden. Die Errichtung einer Solaranlage für die Stromversorgung eines Wohnhauses sei der Inbegriff zeitgemässer Wohnnutzung. Zudem seien freistehende Anlagen von der zeitgemässen Wohnnutzung nicht ausgeschlossen, sofern sie in einer räumlich engen Beziehung zum Hauptgebäude stünden. Der Zweck der Solaranlage sei die Stromversorgung des Haupthauses, weshalb die enge Beziehung zu bejahen und folglich die Baute gestützt auf Art. 24d Abs. 1 RPG zulässig sei. Der Beschwerdeführer plane einen Kleintierstall mit einem Aussengehege. Aufgrund des äusserst besonnten Standorts und der Wetterverhältnisse seien eine Überdachung und ein Witterungsschutz für eine tierfreundliche Haltung unabdingbar. Sei der Kleintierstall auf drei Seiten geöffnet, was das ARV akzeptieren würde, bestehe zudem das Risiko von Sturmwinden. Die Baute sei sehr exponiert am Hang und würde mit drei geöffneten Seiten eine gefährliche Angriffsfläche bieten. Folglich seien für die tiergerechte Haltung der Hasen mindestens eine 3-seitige Umwandung und ein Dach notwendig. G. Am 23. März 2021 reichte das ARV eine Duplik ein. Es hielt an seinen ursprünglich gestellten Anträgen fest. H. Am 20. Mai 2021 führte das Gericht einen Augenschein durch, worüber ein Protokoll erstellt wurde.
E. 4.1 Das ARV argumentiert weiter, die geplante Baute erfülle weder die Kriterien der positiven Standortgebundenheit noch die Kriterien der negativen Standortgebundenheit und sei entsprechend im Sinne von Art. 24 RPG abzulehnen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers verkennt das ARV hingegen, dass es sehr wohl aus technischen Gründen notwendig sei, den Kleintierstall am geplanten Ort zu platzieren. Der Standort sei insbesondere für die Energiegewinnung äusserst gut positioniert. Ein Anbringen der Photovoltaik-Paneele auf dem Dach des bestehenden Hauses wäre – abgesehen von der völligen Ineffizienz bei der Energiegewinnung – nur mit unnötigen zusätzlichen erheblichen baulichen Massnahmen möglich. Mit der Photovoltaikanlage auf dem Dach des Kleintierstalls werde ein umweltfreundliches Projekt verwirklicht, was einen klaren Beitrag zum Umweltschutz darstelle. Auch optisch spreche nichts gegen die Anbringung der Solaranlage; so sei sie im Dach eingelassen, stehe nicht hervor und passe demnach äusserst gut in die Umgebung. Überdies handle es sich um eine sehr kleine Baute in einem Bereich, wo bereits Bauten bestünden. Mit dem Bauprojekt werde somit weder die Landschaft zersiedelt oder Kulturland beansprucht, und es werde kein zusätzliches Land ausserhalb des baulichen Bereichs beansprucht. Eine Verweigerung der Baubewilligung aufgrund der fehlenden Standortgebundenheit wäre schlichtweg nicht verhältnismässig. Somit sei die Voraussetzung der Standortgebundenheit aufgrund der technischen Notwendigkeit des Standorts erfüllt.
E. 4.2 Gemäss Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a RPG dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden, und auch nur dann, wenn sie dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Bei der Haltung von Hasen handelt es sich nicht um eine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne der Gesetzgebung (vgl. Art. 16 RPG). Eine Baubewilligung kann aber abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG trotzdem erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 24 RPG kumulativ erfüllt sind, somit, wenn: a. der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und b. keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Die Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 lit. a RPG ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu bejahen, wenn eine Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen bestimmten Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist (positive Standortgebundenheit) oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen in einer Bauzone
E. 4.3 Es mag zwar sein, dass der vom Beschwerdeführer vorgesehene Standort der Solaranlage besser geeignet ist, als eine solche auf dem Dach des bestehenden Wohnhauses zu installieren, insbesondere weil das Dach weniger gut in Richtung Sonne ausgerichtet ist und unter dem geplanten neuen Gebäude, im Hinterraum der Garage, bereits Platz für Speicher besteht, womit der bauliche Aufwand kleiner ist. Das reicht aber nicht, um die Solaranlage an jedem Standort ausserhalb des Wohnhauses erstellen zu dürfen, insbesondere wenn dies wie hier auf einer neuen Baute geschehen soll, die selber keinen Bezug zur Stromgewinnung hat. Wie in Erwägung 2 dargelegt, wird der Trennungsgrundsatz (öffentliches Interesse) des Raumplanungsrechts u.a. mit einer restriktiven Erteilung von Ausnahmebewilligungen umgesetzt. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen nicht derart, dass eine solche Ausnahmebewilligung erteilt werden könnte. Die zwingende Gebundenheit an den vom Beschwerdeführer gewählten Standort ist nicht gegeben, auch nicht aus technischen Gründen. Als Alternative steht die Erstellung einer Solaranlage auf dem bestehenden Wohnhaus gemäss den erleichterten Voraussetzungen von Art. 18a RPG zur Verfügung. Aber auch der Bau einer Photovoltaikanlage (ohne oder mit reduziertem Unterbau) am vom Beschwerdeführer beabsichtigen Standort ist nicht ganz ausgeschlossen, wie weiter unten darzulegen sein wird.
E. 4.4 Gemäss Art. 24e Abs. 1 und Abs. 2 RPG sind neue Aussenanlagen für eine hobbymässige Tierhaltung erlaubt, soweit sie für die tiergerechte Haltung notwendig sind. In Art. 42b RPV wird näher definiert, was unter eine neue Aussenanlage fällt. Gemäss Art. 42b Abs. 5 RPV dürfen neue Aussenanlagen weder überdacht noch umwandet sein; zulässig sind namentlich Allwetterausläufe, Mistlager oder Zäune. Der Beschwerdeführer selbst weist zu Recht darauf hin, dass der Wortlaut dieser Bestimmung klar ist und die zulässige Einrichtung neuer Aussenanlagen erheblich einschränkt. Er beruft sich jedoch auf die Tiergesetzgebung und insbesondere auf Art. 6 der Tierschutzverordnung (SR 455.1), wonach die Tierhalterin oder der Tierhalter für den notwendigen Schutz der Tiere, die sich der Witterung nicht anpassen können, zu sorgen haben. Aufgrund des äusserst besonnten Standorts und der Wetterverhältnisse seien eine Überdachung des Kleintierstalls und ein Witterungsschutz für die tierfreundliche Haltung unabdingbar. Der
E. 4.5 Das ARV hat in seinen Rechtsschriften und auch anlässlich des Augenscheins angetönt, dass es durchaus Möglichkeiten gibt, dass der Beschwerdeführer die Photovoltaikanlage am von ihm bevorzugten Standort realisieren kann. So werden im Kanton Zug praxisgemäss freistehende und 3-seitig offene Unterstände der zonenwidrig genutzten Gesamtfläche nicht angerechnet. Aufgrund dieses Umstands könnte, so das ARV, einem auf drei Seiten offenen Unterstand zugestimmt werden. Zu beachten sei jedoch, dass sich der Unterstand (schlichte Holzbaute) in der Grundfläche auf den effektiven Bedarf zu beschränken habe und die Höhe wesentlich zu reduzieren sei. Das Gelände sei ohne zusätzliche Mauern oder Anschüttungen zu belassen. Die Umgebungsflächen sollten unbefestigt ausgebildet sein. Bei einer allfälligen Projektanpassung sei ebenfalls aufzuzeigen, welche Bodenbefestigungen das Vorhaben mit sich bringe. Bodenbefestigungen hätten sich auf den überdachten Teil zu beschränken (Stellungnahme des ARV vom 12. März 2020, ARV-Beil. 2). In einer weiteren Stellungnahme vom 3. Juni 2020 (ARV-Beil. 5) präzisierte das ARV, der Unterstand habe sich in der Grundfläche auf das Grundmass der bereits vorhandenen Stützmauer zu beschränken. Gleichzeitig erklärte das ARV aber auch, der angedachten Dachform/Dachneigung könne zugestimmt werden. Beim Augenschein tönte der Vertreter des ARV zudem an, angesichts der dort nicht sehr guten Einsehbarkeit könnte eine Photovoltaikanlage entlang der bestehenden Betonmauer, ohne den Kaninchenstall darunter, allenfalls genehmigt werden. Ein derart angepasstes Projekt ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und müsste von den Vorinstanzen auf seine
E. 5 Urteil V 2020 65 I. Mit Eingabe vom 21. Juni 2021 liess der Beschwerdeführer eine abschliessende Eingabe einreichen. Der Gemeinderat Oberägeri teilte am 7. Juli 2021 mit, er verzichte auf eine Stellungnahme zum Protokoll und äusserte sich im Übrigen nicht mehr. Das ARV liess sich nicht mehr vernehmen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1.
E. 6 Urteil V 2020 65
E. 7 Urteil V 2020 65 RPG zu beurteilen. Gemäss Art. 24d Abs. 1 RPG können in landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zugelassen werden. Gemäss Art. 42a Abs. 1 RPV sind bei solchen Bauten Erweiterungen zulässig, welche für eine zeitgemässe Wohnnutzung unumgänglich sind. "Unumgänglich" ist ein restriktiver Begriff. Er stellt hohe Anforderungen an die Notwendigkeit einer solchen Erweiterung. Der Massstab ist zudem ein objektiver, auf die subjektiven Wünsche kommt es nicht an (BGer 1A.290/2004 vom 7. April 2005 E. 2.3). Eine Erweiterung ist nur dann unumgänglich, wenn und soweit der aktuelle Zustand eine Vermietung oder einen Verkauf nicht zulassen würde und die Anforderungen an zeitgemässes Wohnen nicht erfüllt werden können (Bundesamt für Raumentwicklung ARE, Erläuterungen zu Artikel 42a RPV, Version 2_d, 23. August 2004, S. 3). 3.2 Vorauszuschicken ist, dass nicht massgeblich ist, ob es sich vorliegend um ein Gartenhaus oder um einen Kleintierstall handelt. Die Parteien sind sich einig, dass für eine Bewilligung der Baute in beiden Fällen die gleichen Voraussetzungen zu erfüllen sind. 3.3 Für das ARV kann das Bauvorhaben nicht im Sinne der zeitgemässen Wohnnutzung beurteilt werden. Der Beschwerdeführer stellt sich hingegen auf den Standpunkt, die Errichtung einer Solaranlage für die Stromversorgung eines Wohnhauses sei der Inbegriff zeitgemässer Wohnnutzung. Zudem seien freistehende Anlagen von der zeitgemässen Wohnnutzung nicht ausgeschlossen, sofern sie in einer räumlich engen Beziehung zum Hauptgebäude stünden. Er stützt sich dabei auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich. Der Zweck der Solaranlage sei die Stromversorgung des Haupthauses, weshalb die enge Beziehung zu bejahen und folglich die Baute gestützt auf Art. 24d Abs. 1 RPG zulässig sei. 3.4 Auch wenn zu begrüssen ist, dass der Beschwerdeführer mit einer Photovoltaikanlage umweltfreundlich Strom produzieren und verwenden will, erfüllt sein Bauvorhaben die in Erwägung 3.1 dargelegten Voraussetzungen nicht. Mit dem ARV ist davon auszugehen, dass unter den Begriff der zeitgemässen Wohnnutzung i.d.R. Erweiterungen von sehr kleinen Nasszellen oder gegebenenfalls auch Anpassungen von unzweckmässigen Erschliessungen fallen. Innerhalb des Gebäudes dürfte unter diesem Titel auch die Erhöhung von ungenügenden Raumhöhen zulässig sein. Eine Photovoltaikanlage auf einem neu zu erstellenden Gebäude ausserhalb des bestehenden Wohnhauses kann aber keinesfalls als für eine zeitgemässe Wohnnutzung unumgänglich bezeichnet werden, schon gar nicht als "Inbegriff zeitgemässer Wohnnutzung", wie dies
E. 8 Urteil V 2020 65 der Beschwerdeführer macht. Dafür stehen primär die bestehenden Dächer zur Verfügung. Gemäss Art. 18a Abs. 1 RPG bedürfen in Bau- und in Landwirtschaftszonen auf Dächern genügend angepasste Solaranlagen keiner Baubewilligung nach Art. 22 Abs. 1 RPG. Solche Vorhaben sind lediglich der zuständigen Behörde zu melden. Neue Bauten für Solaranlagen dürfen aus raumplanungsrechtlicher Sicht jedoch nicht erstellt werden. Damit soll die Erstellung von Solaranlagen auf bestehenden Dächern gefördert bzw. nicht durch bürokratischen Aufwand erschwert werden. Sorgfältig in Dach- und Fassadenflächen integrierte Solaranlagen sind zu bewilligen (s. dazu auch Art. 32a RPV). Bei anderen Solaranlagen in- und ausserhalb der Bauzonen sind die gesetzlichen Voraussetzungen jedoch immer im Einzelfall zu prüfen bzw. ist ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Gestützt auf das vorangehend Ausgeführte haben die Vorinstanzen im vorliegenden Fall zu Recht die Anwendung von Art. 42a Abs. 1 RPV verneint. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis des Beschwerdeführers auf VGer ZH VB.2015.00520 vom 21. Dezember 2016 E. 4.8.1, aus dem er ableitet, freistehende Anlagen seien von einer zeitgemässen Wohnnutzung nicht ausgeschlossen, sofern sie in einer räumlich engen Beziehung zum Hauptgebäude stünden; der Zweck der Solaranlage sei die Stromversorgung des Haupthauses, weshalb die enge Beziehung zu bejahen und folglich die Baute gestützt auf Art. 24d Abs. 1 RPG zulässig sei. Erstens bezieht sich dieses Urteil auf ein altrechtliches Wohnhaus, welches nicht gemäss Art. 24d RPG, sondern nach Art. 24c RPG zu beurteilen war (gemäss Art. 24c RPG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 RPV sind die teilweise Änderung und die massvolle Erweiterung soweit zulässig, als die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt). Und zweitens hat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich in E. 4.8.1 seines Urteils lediglich erwogen, Solaranlagen gehörten zu den möglichen Massnahmen einer energetischen Gebäudesanierung; in erster Linie würden darunter solche Anlagen verstanden, die direkt an der Gebäudehülle sowie innerhalb des Gebäudes realisiert würden; freistehende Anlagen seien zwar nicht ausgeschlossen, doch auch hier sei zu verlangen, dass sie in einer räumlich engen Beziehung zum Hauptgebäude stünden. Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall die räumlich enge Beziehung durchaus fraglich ist, kann aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich in keiner Weise geschlossen werden, Solaranlagen seien für eine zeitgemässe Wohnnutzung unumgänglich, weshalb die Voraussetzungen von Art. 42a Abs. 1 RPV erfüllt seien.
E. 9 Urteil V 2020 65 4.
E. 10 Urteil V 2020 65 ausgeschlossen ist (negative Standortgebundenheit; BGE 136 II 214 E. 2.1; BGer 1C_604/2014 vom 12. Mai 2015 E. 2.3). Generell sind bei der Beurteilung der Standortgebundenheit eines Vorhabens strenge Anforderungen zu stellen, um der Zersiedlung der Landschaft entgegenzuwirken (vgl. BGE 124 II 252 E. 4a).
E. 11 Urteil V 2020 65 Kleintierstall liege auf über 900 m.ü.M. Im Winter, insbesondere bei Bise, könnten äusserst unangenehme kalte Temperaturen vorherrschen, welche weit unter den Gefrierpunkt gingen, insbesondere bei Nacht. Selbstverständlich hat der Beschwerdeführer die Vorgaben des Tierschutzes einzuhalten. Das darf jedoch nicht zulasten des Landschaftsschutzes erfolgen. Das Erfordernis einer tiergerechten Haltung der Kaninchen erlaubt es nicht, von den strengen Vorgaben des Raumplanungsrechts abzuweichen. Aus der Tierschutzgesetzgebung kann der Beschwerdeführer daher nicht zu seinen Gunsten ableiten. Das Gleiche gilt bezüglich der Thematik von Sturmwinden. Wenn es dem Beschwerdeführer nicht gelingt bzw. es ihm nicht erlaubt ist, eine Solaranlage zu errichten, welche auch stärkeren Stürmen standhält, hat er dies zu unterlassen bzw. diese zulässigerweise auf dem Dach des bestehenden Wohnhauses zu erstellen.
E. 12 Urteil V 2020 65 Bewilligungsfähigkeit im Rahmen eines neuen Baugesuchs geprüft werden. Das Gericht hat sich daher dazu aktuell nicht zu äussern. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom Gemeinderat Oberägeri und vom ARV gefällten Entscheide nicht zu beanstanden sind. Die dagegen eingereichte Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Einen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben die in ihren amtlichen Wirkungskreisen obsiegenden Beschwerdegegner nicht (§ 28 Abs. 2a VRG).
E. 13 Urteil V 2020 65 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an den Gemeinderat Oberägeri, an das Amt für Raum und Verkehr des Kantons Zug, an das Bundesamt für Raumentwicklung, Bern sowie zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 10. Januar 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter lic. iur. Ivo Klingler und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann U R T E I L vom 10. Januar 2022 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA B.________ gegen
1. Gemeinderat Oberägeri
2. Amt für Raum und Verkehr des Kantons Zug Beschwerdegegner betreffend Baubewilligung (Bauvorhaben ausserhalb Bauzonen) V 2020 65
2 Urteil V 2020 65 A. Am 17. Februar 2020 reichte A.________ bei der Abteilung Bau und Sicherheit der Einwohnergemeinde Oberägeri ein Baugesuch für den Neubau eines Gartenhauses auf seinem sich in der Landwirtschaftszone sowie gemäss Richtplan des Kantons Zug im Landschaftsschongebiet befindenden Grundstück Nr. C.________, Oberägeri, ein. Auf dem Dach der Baute soll eine Photovoltaikanlage (27 m2) installiert werden. Die Baute weist einen geschlossenen Bereich von 6,4 m2 sowie einen offenen überdeckten Bereich auf. Der geschlossene Bereich soll eine Höhe von 2,3 m (Unterkante Decke) haben. Auf der hinteren, nördlichen Seite soll das gegen Süden geneigte Dach auf einer Höhe von 4 m enden, auf der vorderen Seite auf einer Höhe von 2,5 m. Die Baute soll ca. 9,5 m vom Hauptgebäude entfernt, an der nordöstlichen Ecke des Grundstücks, erstellt werden. Mit Beschluss vom 28. September 2020 wies der Gemeinderat Oberägeri das Baugesuch ab, nachdem bereits das Amt für Raum und Verkehr des Kantons Zug (ARV) mit Stellungnahme vom 12. März 2020 und Entscheid vom 29. Juni 2020 das Gesuch abgelehnt hatte. Am 26. Mai 2020 war zudem ein Augenschein durchgeführt worden. Das ARV begründete seinen Entscheid damit, im vorliegenden Fall seien Erweiterungen zulässig, welche für eine zeitgemässe (landwirtschaftsfremde) Wohnnutzung unumgänglich seien. Im Kanton Zug würden praxisgemäss freistehende und 3-seitig offene Unterstände der zonenwidrig genutzten Gesamtfläche nicht angerechnet. Das geplante Gartenhaus weise jedoch einen geschlossenen Raum aus, und die Grösse und die Dachform der Baute seien auf eine optimale Energiegewinnung der PV-Anlage ausgerichtet. Das Bauvorhaben sei entsprechend als Erweiterung nach aussen zu beurteilen. Weiter könne das Vorhaben auch nicht im Sinne der zeitgemässen Wohnnutzung beurteilt werden und sei entsprechend abzulehnen. Im Übrigen könne das geplante Gartenhaus weder die Kriterien der positiven Standortgebundenheit noch die Kriterien der negativen Standortgebundenheit erfüllen und sei entsprechend auch im Sinne von Art. 24 RPG abzulehnen. B. Gegen diese Entscheide reichte A.________ am 19. Oktober 2020 (Datum des Poststempels) Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragte, die Abweisungsentscheide seien aufzuheben und neu zu beurteilen. Er brachte vor, das Projekt sei irrtümlich als Gartenhaus und nicht als Kleintierstall eingegeben worden. Das Gelände eigne sich optimal für eine Photovoltaik-Anlage. Es handle sich um eine Indach- Anlage, welche daher besser gegen den Wind geschützt sei. Die Anlage sei optimal auf die Sonne ausgerichtet und könne auch bei flachem Sonnenstand gute Resultate erzielen. Die robuste Bauweise sei dem Gebäude und den Witterungsbedingungen angepasst. Die
3 Urteil V 2020 65 von den Behörden geforderte Bauweise (auf drei Seiten offen) entspreche nicht den Witterungsbedingungen der Region. Im Sommer möchte er Kaninchen im Vorhof und im Winter im geschützten Raum halten. In anderen Teilen der Schweiz seien Bauten von Künstlern ausserhalb der Bauzonen bewilligt worden, die grösser seien als die von ihm geplante. Das Gesetz müsse bei allen gleich angewendet werden. C. Den von ihm verlangten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– bezahlte der Beschwerdeführer fristgerecht. D. Mit Vernehmlassung vom 23. November 2020 beantragte der Gemeinderat Oberägeri mit Verweis auf den kantonalen Entscheid vom 29. Juni 2020, die Beschwerde sei abzuweisen. E. Das ARV beantragte am 1. Dezember 2020, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Aus raumplanungsrechtlicher Sicht könnten mit dem Bedarf einer Solaranlage keine neuen Bauten und Anlagen begründet werden. Die geplante Baute diene offensichtlich nicht landwirtschaftlichen Zwecken und sei damit nicht zonenkonform. Das strittige Bauvorhaben sei weder aus technischen noch aus betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf den konkreten Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen. Weiter lasse sich auch nicht aufgrund der zu erwartenden Auswirkungen der Standort ausserhalb der Bauzone begründen. Eine Bewilligung im Sinne von Art. 24 RPG könne nicht erteilt werden. Das strittige Vorhaben sei, in der geplanten Form, als Erweiterung der bestehenden zonenwidrig genutzten Gesamtfläche zu beurteilen, was entsprechend nicht bewilligungsfähig sei. Auch lasse sich die Kleinbaute nicht mit der zeitgemässen Wohnnutzung begründen. Unter den Begriff der zeitgemässen Wohnnutzung fielen i.d.R. Erweiterungen von sehr kleinen Nasszellen oder ggf. auch Anpassungen von unzweckmässigen Erschliessungen. Diese Voraussetzung sei vorliegend klar nicht erfüllt. Da es sich um einen projektierten Neubau handle, könne das Vorhaben nicht im Sinne von Art. 24e RPG bewilligt werden, da die hobbymässige Tierhaltung jedenfalls nur in bestehenden Bauten möglich sei. Die Baute stelle insbesondere auch keine Aussenanlage im Sinne von Art. 24e Abs. 2 RPG dar (vgl. Art. 42b Abs. 5 RPV). F. Am 26. Februar 2021 liess der inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Replik einreichen. Das ARV verkenne, dass es sehr wohl aus technischen Gründen notwendig sei, den Kleintierstall am geplanten Ort zu platzieren. Der Standort sei
4 Urteil V 2020 65 insbesondere für die Energiegewinnung äusserst gut positioniert. Ein Anbringen der Photovoltaik-Paneele auf dem Dach des bestehenden Hauses wäre – abgesehen von der völligen Ineffizienz bei der Energiegewinnung – nur mit unnötigen zusätzlichen erheblichen baulichen Massnahmen möglich. Mit der Photovoltaikanlage auf dem Dach des Kleintierstalls werde ein umweltfreundliches Projekt verwirklicht, was einen klaren Beitrag zum Umweltschutz darstelle. Auch optisch spreche nichts gegen die Anbringung der Solaranlage; so sei sie im Dach eingelassen, stehe nicht hervor und passe demnach äusserst gut in die Umgebung. Überdies handle es sich um eine sehr kleine Baute in einem Bereich, wo bereits Bauten bestünden. Mit dem Bauprojekt werde somit weder die Landschaft zersiedelt oder Kulturland beansprucht, und es werde kein zusätzliches Land ausserhalb des baulichen Bereichs beansprucht. Eine Verweigerung der Baubewilligung aufgrund der fehlenden Standortgebundenheit wäre schlichtweg nicht verhältnismässig. Somit sei die Voraussetzung der Standortgebundenheit aufgrund der technischen Notwendigkeit des Standorts erfüllt. Es liesse sich aber auch kein überwiegendes Interesse feststellen, welches dem Bau entgegenstehen würde. Unverständlich sei die Ansicht des ARV, die Kleinbaute könne nicht mit einer zeitgemässen Wohnnutzung begründet werden. Die Errichtung einer Solaranlage für die Stromversorgung eines Wohnhauses sei der Inbegriff zeitgemässer Wohnnutzung. Zudem seien freistehende Anlagen von der zeitgemässen Wohnnutzung nicht ausgeschlossen, sofern sie in einer räumlich engen Beziehung zum Hauptgebäude stünden. Der Zweck der Solaranlage sei die Stromversorgung des Haupthauses, weshalb die enge Beziehung zu bejahen und folglich die Baute gestützt auf Art. 24d Abs. 1 RPG zulässig sei. Der Beschwerdeführer plane einen Kleintierstall mit einem Aussengehege. Aufgrund des äusserst besonnten Standorts und der Wetterverhältnisse seien eine Überdachung und ein Witterungsschutz für eine tierfreundliche Haltung unabdingbar. Sei der Kleintierstall auf drei Seiten geöffnet, was das ARV akzeptieren würde, bestehe zudem das Risiko von Sturmwinden. Die Baute sei sehr exponiert am Hang und würde mit drei geöffneten Seiten eine gefährliche Angriffsfläche bieten. Folglich seien für die tiergerechte Haltung der Hasen mindestens eine 3-seitige Umwandung und ein Dach notwendig. G. Am 23. März 2021 reichte das ARV eine Duplik ein. Es hielt an seinen ursprünglich gestellten Anträgen fest. H. Am 20. Mai 2021 führte das Gericht einen Augenschein durch, worüber ein Protokoll erstellt wurde.
5 Urteil V 2020 65 I. Mit Eingabe vom 21. Juni 2021 liess der Beschwerdeführer eine abschliessende Eingabe einreichen. Der Gemeinderat Oberägeri teilte am 7. Juli 2021 mit, er verzichte auf eine Stellungnahme zum Protokoll und äusserte sich im Übrigen nicht mehr. Das ARV liess sich nicht mehr vernehmen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Angefochten ist in erster Linie die Abweisung des Baugesuchs des Beschwerdeführers durch den Gemeinderat Oberägeri vom 28. September 2020, die an sich innert 20 Tagen mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden kann (§§ 39 ff. VRG). Bestandteil der Baubewilligung ist aber auch der Entscheid des kantonalen Amts für Raum und Verkehr vom 29. Juni
2020. Dieser Entscheid erging in Anwendung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) sowie der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) und somit in Anwendung von Bundesrecht. Er kann daher gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Zu beachten ist nun die Regelung von § 67 Abs. 2 lit. b des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG; BGS 721.11), gemäss der auch Beschwerden gegen Entscheide des Gemeinderates über Baugesuche und Baueinsprachen als Verwaltungsgerichtsbeschwerden zu behandeln sind, wenn in derselben Sache ein kantonaler Entscheid vom Verwaltungsgericht zu beurteilen ist. Dies ist vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheides von diesem besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeführung legitimiert ist (§ 62 VRG). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht und entspricht den übrigen formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. 1.2 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
6 Urteil V 2020 65 1.3 Vorliegend kann jede Rechtsverletzung, jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes und auch die unrichtige Handhabung des Ermessens gerügt werden (§ 63 VRG). Kommt der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zu, ist sie verpflichtet, diese voll auszuschöpfen. Beschränkt sie ihre Überprüfung auf eine reine Rechtskontrolle oder gar eine blosse Willkürprüfung, so begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung (BGE 130 II 449 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung hat sie aber in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Unangemessen ist eine Anordnung dann, wenn sie zwar innerhalb des Ermessensspielraumes liegt und die allgemeinen Verfassungsprinzipien sowie den Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung beachtet, das Ermessen aber unzweckmässig ausgeübt wird (Marco Donatsch, in: Kommentar zum VRG des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 20 N 50). 2. Die Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet stellt einen der fundamentalsten Grundsätze der Raumplanung in der Schweiz dar (vgl. Art. 1 Abs. 1 RPG; BGE 141 II 245 E. 2; BGer 1C_351/2011 vom 7. März 2012 E. 7.2). Dieser Trennungsgrundsatz wird in erster Linie mit den Vorschriften über die Begrenzung der Bauzonen, dem Konzentrationsgrundsatz sowie mit einer restriktiven Ordnung von Ausnahmen für das Bauen ausserhalb der Bauzonen umgesetzt (Rudolf Muggli, in: Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Vorbem. zu den Art. 24 bis 24e und 37a Rz. 16). Diesen Be- stimmungen kommt daher eine zentrale Rolle für die Verwirklichung des Trennungsgrundsatzes zu. 3. 3.1 Das auf der Liegenschaft GS Nr. C.________ des Beschwerdeführers vorhandene Wohnhaus wurde 1984 dessen Vater als sogenanntes "Stöckli" bewilligt. Mit Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug vom 27. April 1988 wurde es vom Landwirtschaftsbetrieb abgetrennt. Das Wohnhaus wurde somit nach dem Inkrafttreten des revidierten eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes im Jahr 1972, in welchem erstmals von Bundesrechts wegen die konsequente Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet gesetzlich verankert wurde, errichtet. Es handelt sich um eine neurechtliche landwirtschaftliche Wohnbaute, und sie ist daher gemäss Art. 24d Abs. 1
7 Urteil V 2020 65 RPG zu beurteilen. Gemäss Art. 24d Abs. 1 RPG können in landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zugelassen werden. Gemäss Art. 42a Abs. 1 RPV sind bei solchen Bauten Erweiterungen zulässig, welche für eine zeitgemässe Wohnnutzung unumgänglich sind. "Unumgänglich" ist ein restriktiver Begriff. Er stellt hohe Anforderungen an die Notwendigkeit einer solchen Erweiterung. Der Massstab ist zudem ein objektiver, auf die subjektiven Wünsche kommt es nicht an (BGer 1A.290/2004 vom 7. April 2005 E. 2.3). Eine Erweiterung ist nur dann unumgänglich, wenn und soweit der aktuelle Zustand eine Vermietung oder einen Verkauf nicht zulassen würde und die Anforderungen an zeitgemässes Wohnen nicht erfüllt werden können (Bundesamt für Raumentwicklung ARE, Erläuterungen zu Artikel 42a RPV, Version 2_d, 23. August 2004, S. 3). 3.2 Vorauszuschicken ist, dass nicht massgeblich ist, ob es sich vorliegend um ein Gartenhaus oder um einen Kleintierstall handelt. Die Parteien sind sich einig, dass für eine Bewilligung der Baute in beiden Fällen die gleichen Voraussetzungen zu erfüllen sind. 3.3 Für das ARV kann das Bauvorhaben nicht im Sinne der zeitgemässen Wohnnutzung beurteilt werden. Der Beschwerdeführer stellt sich hingegen auf den Standpunkt, die Errichtung einer Solaranlage für die Stromversorgung eines Wohnhauses sei der Inbegriff zeitgemässer Wohnnutzung. Zudem seien freistehende Anlagen von der zeitgemässen Wohnnutzung nicht ausgeschlossen, sofern sie in einer räumlich engen Beziehung zum Hauptgebäude stünden. Er stützt sich dabei auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich. Der Zweck der Solaranlage sei die Stromversorgung des Haupthauses, weshalb die enge Beziehung zu bejahen und folglich die Baute gestützt auf Art. 24d Abs. 1 RPG zulässig sei. 3.4 Auch wenn zu begrüssen ist, dass der Beschwerdeführer mit einer Photovoltaikanlage umweltfreundlich Strom produzieren und verwenden will, erfüllt sein Bauvorhaben die in Erwägung 3.1 dargelegten Voraussetzungen nicht. Mit dem ARV ist davon auszugehen, dass unter den Begriff der zeitgemässen Wohnnutzung i.d.R. Erweiterungen von sehr kleinen Nasszellen oder gegebenenfalls auch Anpassungen von unzweckmässigen Erschliessungen fallen. Innerhalb des Gebäudes dürfte unter diesem Titel auch die Erhöhung von ungenügenden Raumhöhen zulässig sein. Eine Photovoltaikanlage auf einem neu zu erstellenden Gebäude ausserhalb des bestehenden Wohnhauses kann aber keinesfalls als für eine zeitgemässe Wohnnutzung unumgänglich bezeichnet werden, schon gar nicht als "Inbegriff zeitgemässer Wohnnutzung", wie dies
8 Urteil V 2020 65 der Beschwerdeführer macht. Dafür stehen primär die bestehenden Dächer zur Verfügung. Gemäss Art. 18a Abs. 1 RPG bedürfen in Bau- und in Landwirtschaftszonen auf Dächern genügend angepasste Solaranlagen keiner Baubewilligung nach Art. 22 Abs. 1 RPG. Solche Vorhaben sind lediglich der zuständigen Behörde zu melden. Neue Bauten für Solaranlagen dürfen aus raumplanungsrechtlicher Sicht jedoch nicht erstellt werden. Damit soll die Erstellung von Solaranlagen auf bestehenden Dächern gefördert bzw. nicht durch bürokratischen Aufwand erschwert werden. Sorgfältig in Dach- und Fassadenflächen integrierte Solaranlagen sind zu bewilligen (s. dazu auch Art. 32a RPV). Bei anderen Solaranlagen in- und ausserhalb der Bauzonen sind die gesetzlichen Voraussetzungen jedoch immer im Einzelfall zu prüfen bzw. ist ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Gestützt auf das vorangehend Ausgeführte haben die Vorinstanzen im vorliegenden Fall zu Recht die Anwendung von Art. 42a Abs. 1 RPV verneint. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis des Beschwerdeführers auf VGer ZH VB.2015.00520 vom 21. Dezember 2016 E. 4.8.1, aus dem er ableitet, freistehende Anlagen seien von einer zeitgemässen Wohnnutzung nicht ausgeschlossen, sofern sie in einer räumlich engen Beziehung zum Hauptgebäude stünden; der Zweck der Solaranlage sei die Stromversorgung des Haupthauses, weshalb die enge Beziehung zu bejahen und folglich die Baute gestützt auf Art. 24d Abs. 1 RPG zulässig sei. Erstens bezieht sich dieses Urteil auf ein altrechtliches Wohnhaus, welches nicht gemäss Art. 24d RPG, sondern nach Art. 24c RPG zu beurteilen war (gemäss Art. 24c RPG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 RPV sind die teilweise Änderung und die massvolle Erweiterung soweit zulässig, als die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt). Und zweitens hat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich in E. 4.8.1 seines Urteils lediglich erwogen, Solaranlagen gehörten zu den möglichen Massnahmen einer energetischen Gebäudesanierung; in erster Linie würden darunter solche Anlagen verstanden, die direkt an der Gebäudehülle sowie innerhalb des Gebäudes realisiert würden; freistehende Anlagen seien zwar nicht ausgeschlossen, doch auch hier sei zu verlangen, dass sie in einer räumlich engen Beziehung zum Hauptgebäude stünden. Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall die räumlich enge Beziehung durchaus fraglich ist, kann aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich in keiner Weise geschlossen werden, Solaranlagen seien für eine zeitgemässe Wohnnutzung unumgänglich, weshalb die Voraussetzungen von Art. 42a Abs. 1 RPV erfüllt seien.
9 Urteil V 2020 65 4. 4.1 Das ARV argumentiert weiter, die geplante Baute erfülle weder die Kriterien der positiven Standortgebundenheit noch die Kriterien der negativen Standortgebundenheit und sei entsprechend im Sinne von Art. 24 RPG abzulehnen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers verkennt das ARV hingegen, dass es sehr wohl aus technischen Gründen notwendig sei, den Kleintierstall am geplanten Ort zu platzieren. Der Standort sei insbesondere für die Energiegewinnung äusserst gut positioniert. Ein Anbringen der Photovoltaik-Paneele auf dem Dach des bestehenden Hauses wäre – abgesehen von der völligen Ineffizienz bei der Energiegewinnung – nur mit unnötigen zusätzlichen erheblichen baulichen Massnahmen möglich. Mit der Photovoltaikanlage auf dem Dach des Kleintierstalls werde ein umweltfreundliches Projekt verwirklicht, was einen klaren Beitrag zum Umweltschutz darstelle. Auch optisch spreche nichts gegen die Anbringung der Solaranlage; so sei sie im Dach eingelassen, stehe nicht hervor und passe demnach äusserst gut in die Umgebung. Überdies handle es sich um eine sehr kleine Baute in einem Bereich, wo bereits Bauten bestünden. Mit dem Bauprojekt werde somit weder die Landschaft zersiedelt oder Kulturland beansprucht, und es werde kein zusätzliches Land ausserhalb des baulichen Bereichs beansprucht. Eine Verweigerung der Baubewilligung aufgrund der fehlenden Standortgebundenheit wäre schlichtweg nicht verhältnismässig. Somit sei die Voraussetzung der Standortgebundenheit aufgrund der technischen Notwendigkeit des Standorts erfüllt. 4.2 Gemäss Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a RPG dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden, und auch nur dann, wenn sie dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Bei der Haltung von Hasen handelt es sich nicht um eine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne der Gesetzgebung (vgl. Art. 16 RPG). Eine Baubewilligung kann aber abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG trotzdem erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 24 RPG kumulativ erfüllt sind, somit, wenn: a. der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und b. keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Die Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 lit. a RPG ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu bejahen, wenn eine Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen bestimmten Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist (positive Standortgebundenheit) oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen in einer Bauzone
10 Urteil V 2020 65 ausgeschlossen ist (negative Standortgebundenheit; BGE 136 II 214 E. 2.1; BGer 1C_604/2014 vom 12. Mai 2015 E. 2.3). Generell sind bei der Beurteilung der Standortgebundenheit eines Vorhabens strenge Anforderungen zu stellen, um der Zersiedlung der Landschaft entgegenzuwirken (vgl. BGE 124 II 252 E. 4a). 4.3 Es mag zwar sein, dass der vom Beschwerdeführer vorgesehene Standort der Solaranlage besser geeignet ist, als eine solche auf dem Dach des bestehenden Wohnhauses zu installieren, insbesondere weil das Dach weniger gut in Richtung Sonne ausgerichtet ist und unter dem geplanten neuen Gebäude, im Hinterraum der Garage, bereits Platz für Speicher besteht, womit der bauliche Aufwand kleiner ist. Das reicht aber nicht, um die Solaranlage an jedem Standort ausserhalb des Wohnhauses erstellen zu dürfen, insbesondere wenn dies wie hier auf einer neuen Baute geschehen soll, die selber keinen Bezug zur Stromgewinnung hat. Wie in Erwägung 2 dargelegt, wird der Trennungsgrundsatz (öffentliches Interesse) des Raumplanungsrechts u.a. mit einer restriktiven Erteilung von Ausnahmebewilligungen umgesetzt. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen nicht derart, dass eine solche Ausnahmebewilligung erteilt werden könnte. Die zwingende Gebundenheit an den vom Beschwerdeführer gewählten Standort ist nicht gegeben, auch nicht aus technischen Gründen. Als Alternative steht die Erstellung einer Solaranlage auf dem bestehenden Wohnhaus gemäss den erleichterten Voraussetzungen von Art. 18a RPG zur Verfügung. Aber auch der Bau einer Photovoltaikanlage (ohne oder mit reduziertem Unterbau) am vom Beschwerdeführer beabsichtigen Standort ist nicht ganz ausgeschlossen, wie weiter unten darzulegen sein wird. 4.4 Gemäss Art. 24e Abs. 1 und Abs. 2 RPG sind neue Aussenanlagen für eine hobbymässige Tierhaltung erlaubt, soweit sie für die tiergerechte Haltung notwendig sind. In Art. 42b RPV wird näher definiert, was unter eine neue Aussenanlage fällt. Gemäss Art. 42b Abs. 5 RPV dürfen neue Aussenanlagen weder überdacht noch umwandet sein; zulässig sind namentlich Allwetterausläufe, Mistlager oder Zäune. Der Beschwerdeführer selbst weist zu Recht darauf hin, dass der Wortlaut dieser Bestimmung klar ist und die zulässige Einrichtung neuer Aussenanlagen erheblich einschränkt. Er beruft sich jedoch auf die Tiergesetzgebung und insbesondere auf Art. 6 der Tierschutzverordnung (SR 455.1), wonach die Tierhalterin oder der Tierhalter für den notwendigen Schutz der Tiere, die sich der Witterung nicht anpassen können, zu sorgen haben. Aufgrund des äusserst besonnten Standorts und der Wetterverhältnisse seien eine Überdachung des Kleintierstalls und ein Witterungsschutz für die tierfreundliche Haltung unabdingbar. Der
11 Urteil V 2020 65 Kleintierstall liege auf über 900 m.ü.M. Im Winter, insbesondere bei Bise, könnten äusserst unangenehme kalte Temperaturen vorherrschen, welche weit unter den Gefrierpunkt gingen, insbesondere bei Nacht. Selbstverständlich hat der Beschwerdeführer die Vorgaben des Tierschutzes einzuhalten. Das darf jedoch nicht zulasten des Landschaftsschutzes erfolgen. Das Erfordernis einer tiergerechten Haltung der Kaninchen erlaubt es nicht, von den strengen Vorgaben des Raumplanungsrechts abzuweichen. Aus der Tierschutzgesetzgebung kann der Beschwerdeführer daher nicht zu seinen Gunsten ableiten. Das Gleiche gilt bezüglich der Thematik von Sturmwinden. Wenn es dem Beschwerdeführer nicht gelingt bzw. es ihm nicht erlaubt ist, eine Solaranlage zu errichten, welche auch stärkeren Stürmen standhält, hat er dies zu unterlassen bzw. diese zulässigerweise auf dem Dach des bestehenden Wohnhauses zu erstellen. 4.5 Das ARV hat in seinen Rechtsschriften und auch anlässlich des Augenscheins angetönt, dass es durchaus Möglichkeiten gibt, dass der Beschwerdeführer die Photovoltaikanlage am von ihm bevorzugten Standort realisieren kann. So werden im Kanton Zug praxisgemäss freistehende und 3-seitig offene Unterstände der zonenwidrig genutzten Gesamtfläche nicht angerechnet. Aufgrund dieses Umstands könnte, so das ARV, einem auf drei Seiten offenen Unterstand zugestimmt werden. Zu beachten sei jedoch, dass sich der Unterstand (schlichte Holzbaute) in der Grundfläche auf den effektiven Bedarf zu beschränken habe und die Höhe wesentlich zu reduzieren sei. Das Gelände sei ohne zusätzliche Mauern oder Anschüttungen zu belassen. Die Umgebungsflächen sollten unbefestigt ausgebildet sein. Bei einer allfälligen Projektanpassung sei ebenfalls aufzuzeigen, welche Bodenbefestigungen das Vorhaben mit sich bringe. Bodenbefestigungen hätten sich auf den überdachten Teil zu beschränken (Stellungnahme des ARV vom 12. März 2020, ARV-Beil. 2). In einer weiteren Stellungnahme vom 3. Juni 2020 (ARV-Beil. 5) präzisierte das ARV, der Unterstand habe sich in der Grundfläche auf das Grundmass der bereits vorhandenen Stützmauer zu beschränken. Gleichzeitig erklärte das ARV aber auch, der angedachten Dachform/Dachneigung könne zugestimmt werden. Beim Augenschein tönte der Vertreter des ARV zudem an, angesichts der dort nicht sehr guten Einsehbarkeit könnte eine Photovoltaikanlage entlang der bestehenden Betonmauer, ohne den Kaninchenstall darunter, allenfalls genehmigt werden. Ein derart angepasstes Projekt ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und müsste von den Vorinstanzen auf seine
12 Urteil V 2020 65 Bewilligungsfähigkeit im Rahmen eines neuen Baugesuchs geprüft werden. Das Gericht hat sich daher dazu aktuell nicht zu äussern. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom Gemeinderat Oberägeri und vom ARV gefällten Entscheide nicht zu beanstanden sind. Die dagegen eingereichte Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Einen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben die in ihren amtlichen Wirkungskreisen obsiegenden Beschwerdegegner nicht (§ 28 Abs. 2a VRG).
13 Urteil V 2020 65 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an den Gemeinderat Oberägeri, an das Amt für Raum und Verkehr des Kantons Zug, an das Bundesamt für Raumentwicklung, Bern sowie zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 10. Januar 2022 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am