Verwaltungsrechtl. Kammer — Baubewilligung
Erwägungen (49 Absätze)
E. 1 B.________
E. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahms- weise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor. Die Verwaltungsgerichts- beschwerde wurde fristgerecht eingereicht und entspricht den formellen Anforderungen gemäss § 65 VRG. Die Beschwerdeführer haben sowohl am Einsprache- als auch am
E. 1.2 Sind Verwaltungsentscheide des Regierungsrats Beschwerdegegenstand, wie vorliegend, so können mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss § 63 Abs. 1 Ziff. 1–5 VRG nur Rechtsverletzungen gerügt werden. Eine Ermessensüberprüfung ist dem Gericht dagegen verwehrt (§ 63 Abs. 3 VRG e contrario). 2. Die Revision vom 22. Februar 2018 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; BGS 721.11) ist per 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Ebenfalls am 1. Januar 2019 trat die Verordnung zum Planungs- und Baugesetz vom 20. November 2018 in Kraft (V PBG; BGS 721.111). Sie löste die V PBG vom 16. November 1999 (aV PBG) ab. Das vorliegend zu beurteilende Baugesuch wurde am 18. Oktober 2018 bei der Gemeinde Baar einge- reicht. Übergangsrechtlich gelangt daher die Bestimmung von § 71a Abs. 1 lit. a PBG zur Anwendung, wonach auf Baugesuche, die im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, das bisherige Recht Anwendung findet, es sei denn, für die Bauherrschaft ist die Beurteilung nach neuem Recht günstiger. 3. § 15 und § 29 Abs. 2 DMSG
E. 2 C.________
E. 3 Urteil V 2020 63
A.
Die G.________ AG (nachfolgend: Bauherrschaft) ist Eigentümerin des Grunds-
tücks Nr. I.________ (GS I.________) am N.________weg 5 in Baar. Im Dezember 2016
reichte sie bei der Standortgemeinde ein erstes Baugesuch ein, um auf GS I.________
das bestehende Gebäude abzubrechen und anschliessend am gleichen Standort – jedoch
mit grösserem Grundriss – ein Mehrfamilienhaus mit Einstellhalle und Carport zu erstellen.
Während der öffentlichen Auflage des Baugesuchs wurden mehrere Einsprachen erhoben.
Für dieses erste Baugesuch erteilte der Gemeinderat Baar am 7. Juni 2017 die baurechtli-
che Bewilligung und wies am gleichen Tag die Einsprachen ab. Dagegen erhoben die Er-
bengemeinschaft A.________ (bestehend aus: B.________, C.________, und
D.________) sowie E.________ Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat. Mit Ent-
scheid vom 15. Mai 2018 hob der Regierungsrat die Baubewilligung auf. Begründet wurde
die Aufhebung damit, dass das ursprüngliche Bauprojekt die maximal zulässige Ausnüt-
zung und Gebäudelänge überschritten habe.
Die Bauherrschaft überarbeitete daraufhin ihr ursprüngliches Bauprojekt und reichte am
18. Oktober 2018 ein neues Baugesuch für den Abbruch des bestehenden Gebäudes und
den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Einstellhalle und Carport auf dem Baugrunds-
tück ein. Das Baugrundstück liegt gemäss aktuellem Zonenplan der Gemeinde Baar in der
Wohnzone 2b (W2b). Am 9. November 2018 reichten die Erbengemeinschaft A.________
sowie E.________ gegen das öffentlich aufgelegte Baugesuch Einsprache beim Gemein-
derat Baar ein. Mit Entscheid vom 9. Juli 2019 wies der Gemeinderat Baar die Einsprache
ab und erteilte die Baubewilligung. Gegen den Baubewilligungsentscheid erhoben die Er-
bengemeinschaft A.________ sowie E.________, beide vertreten durch Rechtsanwalt
F.________, mit Eingabe vom 5. August 2019 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungs-
rat. Mit Beschluss vom 23. Juni 2020 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab, soweit
er darauf eintrat. Am 28. Juli 2020 erhoben die Erbengemeinschaft A.________ sowie
E.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde und machten u.a. eine Verletzung der
Ausstandsvorschriften geltend. Mit Wiedererwägungsbeschluss vom 8. September 2020
hob der Regierungsrat den Beschluss vom 23. Juni 2020 aus formalen Gründen
(Ausstand) auf, weshalb das Gericht das Verfahren V 2020 41 mit Verfügung vom 22.
September 2020 als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abschreiben
konnte.
Ebenfalls am 8. September 2020 beschloss der Regierungsrat in der Sache neu und wies
die Verwaltungsbeschwerde vom 5. August 2019 ab, soweit er darauf eintrat.
E. 3.1 Das Amt für Denkmalpflege und Archäologie des Kantons Zug hatte im Baubewil- ligungsverfahren mit Schreiben vom 11. Januar 2019 zuhanden der Baubewilligungs- behörde Stellung genommen und beantragt, die Baubewilligung zu verweigern, da sich das Neubauvorhaben ungenügend in den Umgebungsschutz der schützenswerten Bau- denkmäler Q.________, N.________weg Z.________, Assek.-Nr. R.________, GS J.________, und Wohnhaus S.________strasse U.________, Assek.-Nr. T.________, GS K.________, einordne und für diese eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne von § 29 des Denkmalschutzgesetzes (DMSG; BGS 423.11) darstelle (GR-Beil. 9). Im Rahmen des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens nahm das Amt für Denkmalpflege und Archäologie am
E. 3.2 Unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts V 2011 28 vom 29. Novem- ber 2011 erwog der Regierungsrat in seinem Beschluss vom 8. September 2020, die ma- teriell-rechtlichen Einschränkungen gemäss § 29 Abs. 1 DMSG, wonach bauliche Verän- derungen in der näheren Umgebung eines geschützten Denkmals dessen Wert nicht be- einträchtigen dürften, gälten entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes nur für nach § 4 Abs. 1 DMSG geschützte Denkmäler und nicht für solche, welche nach § 5 Abs. 1 DMSG zwar als schützenswert inventarisiert, aber noch nicht geschützt seien. Ein indirekter Um- gebungsschutz lasse sich weder aus § 15 Abs. 2 DMSG noch aus § 29 Abs. 2 DMSG ab- leiten. Dies wäre auch nicht der Fall, wenn eine vom Gemeinderat erteilte Baubewilligung in der Umgebung eines Objekts, dessen Denkmalwert so stark beeinträchtigen würde, dass eine allfällige spätere Unterschutzstellung dadurch negativ präjudiziert oder gar ver-
E. 3.3 Die Beschwerdeführer machen geltend, der Regierungsrat setze sich mit den be- rechtigten Einwendungen der Denkmalpflege nicht auseinander. Dies gestützt auf eine fragwürdige Rechtsprechung, wonach sich die Meldung nach § 15 DMSG und § 29 Abs. 2 DMSG bei inventarisierten, aber noch nicht geschützten Denkmälern einzig darauf be- schränke, der Behörde den nötigen Spielraum zu geben, um eine Unterschutzstellung zu erörtern. Diese Auslegung widerspreche bereits dem Wortlaut der §§ 15 und 29 Abs. 2 DMSG. Es treffe zu, dass § 29 Abs. 1 DMSG nur für geschützte Objekte gelte. Die Stel- lungnahme, zu welcher das Amt für Denkmalpflege und Archäologie explizit auch bei in- ventarisierten Objekten berechtigt sei, gebe dem Amt für Denkmalpflege und Archäologie dagegen ein umfassendes Mitwirkungsrecht, welches sich nicht auf die Frage beschränke, ob das Bauprojekt den Wert des inventarisierten Objekts wesentlich beeinträchtige. Die Auffassung des Regierungsrats, wonach das Amt für Denkmalpflege und Archäologie nur die Möglichkeit habe, das Objekt unter Schutz zu stellen, widerspreche dem Wortlaut des Gesetzes, welcher klar von einer Stellungnahme spreche. Überdies entbehre diese Ausle- gung jeglicher Logik, wäre doch so das Amt für Denkmalpflege und Archäologie gezwun- gen, bei Aufforderung zur Stellungnahme regelmässig ein Verfahren um Unterschutzstel- lung zu starten, damit seine Einwände gehört würden. Die Einwände des Amtes für Denkmalpflege und Archäologie sollten materiell in die Beurteilung des Projekts mit einbe- zogen werden und nicht wegen formaljuristischen Gründen ignoriert werden. Auch wenn die Gemeinde in der Berücksichtigung von denkmalpflegerischen Ausführungen über ei- nen gewissen Ermessensspielraum verfüge, seien diese zu berücksichtigen. Dies umso mehr, als die Gemeinde im Zusammenhang mit dem Unterschutzstellungsverfahren des
E. 3.4 Denkmäler im Sinne des DMSG sind Siedlungsteile, Gebäudegruppen, gestaltete Freiräume, Verkehrsanlagen, Einzelbauten, archäologische Stätten und Funde sowie in einer engen Beziehung hiezu stehende bewegliche Objekte, die einen äusserts hohen wissenschaftlichen, kulturellen oder heimatkundlichen Wert aufweisen (zwei von drei Krite- rien müssen kumulativ erfüllt sein) (§ 2 Abs. 1 DMSG). Für den Begriff des Kulturgutes gilt das Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katas- trophen und in Notlagen (Abs. 2). Je nach ihrem Wert sind Denkmäler und Kulturgüter von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung (Abs. 3). Gemäss § 4 DMSG werden Objek- te, an deren Erhaltung ein äusserst hohes öffentliches Interesse besteht, unter kantonalen Schutz gestellt und in das Verzeichnis der geschützten Denkmäler (Denkmalverzeichnis) eingetragen. Gemäss § 5 DMSG sind Objekte, deren Schutz er-wogen wird, im Inventar der schützenswerten Denkmäler festzuhalten (vgl. auch § 21 Abs. 1 DMSG). Dieses wird vom Amt für Denkmalpflege und Archäologie geführt (§ 14 Abs. 1 lit. c DMSG). Der Ge- meinderat kann der Direktion des Innern die Aufnahme von Objekten von regionaler und lokaler Bedeutung in das Denkmalverzeichnis oder in das Inventar der schützenswerten Denkmäler beantragen (§ 15 Abs. 3 DMSG). Die Gemeinden haben dem Amt für Denk- malpflege und Archäologie Bauermittlungs- und Baugesuche sowie geplante bauliche Veränderungen zur Stellungnahme zu unterbreiten, wenn diese sich auf Objekte und de- ren Umgebung beziehen, die in einer archäologischen Fundstätte oder in einer Ortsbild- schutzzone liegen, unter Schutz gestellt oder im Inventar der schützenswerten Denkmäler aufgeführt sind (§ 15 Abs. 2 DMSG). Objekte, deren Schutz erwogen wird, sind im kanto- nalen Inventar der schützenswerten Denkmäler zu verzeichnen (§ 21 Abs. 1 DMSG). Be- absichtigt der Eigentümer eines inventarisierten (schützenswerten) Denkmals, irgendwel- che Änderungen am Objekt vorzunehmen, hat er dies dem Bauamt der Standortgemeinde zuhanden des Amtes für Denkmalpflege und Archäologie mitzuteilen. Die Behörden der Standortgemeinde haben entsprechend Mitteilung zu machen, wenn sie sich mit Bauer- mittlungs- oder Baugesuchen befassen, welche inventarisierte Denkmäler betreffen (§ 21 Abs. 2 DMSG). Die Unterschutzstellung erfolgt in der Regel mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag oder, falls kein Vertrag zustande kommt, durch behördlichen Entscheid (§ 21a
E. 3.5 Der Regierungsrat hat die Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Urteil V 2011 28 vom 29. November 2011 in seinem Beschluss korrekt dargelegt (RRB E. 4c). Darauf kann verwiesen werden. Der Sachverhalt ist hier wie dort gleich: Die Denkmalpflege wurde entsprechend § 15 Abs. 2 DMSG zur Stellungnahme aufgefordert, da in der Umgebung des Baugrundstücks als schützenswert inventarisierte Baudenkmäler liegen. In der Folge hat sich die Denkmalpflege wiederholt zur Sache geäussert. Sie hat es aber unterlassen, eine vorsorgliche Unterschutzstellung mit allfälligen sichernden Massnahmen im Sinne von § 22 Abs. 1 DMSG einzuleiten. Gemäss der Gerichtspraxis hat das Bauvorhaben so- mit keinen Umgebungsschutz eines geschützten Baudenkmals zu berücksichtigen. Das Gericht sieht keinen Anlass, von seiner Praxis, welche sich im Wesentlichen auf den Wort- laut der §§ 15 und 29 DMSG abstützt, abzuweichen, zumal die Beschwerdeführer dage- gen einzig vorzubringen vermögen, diese Rechtsprechung sei fragwürdig bzw. veraltet. Der Regierungsrat hat somit kein Recht verletzt, indem er festgestellt hat, dass im vorlie- genden Fall kein Umgebungsschutz eines geschützten Baudenkmals zu berücksichtigen ist. 4. Einordnung
E. 4 Urteil V 2020 63 B. Am 14. Oktober 2020 liessen die Erbengemeinschaft A.________ sowie E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit folgendem Antrag: "Es seien die Baubewilligung Nr. O.________ vom 9. Juli 2019, der Gemeinderatsbeschluss G.4.5.3 vom 9. Juli 2019 des Gemeinderats Baar sowie der Be- schluss Nr. 649 vom 8. September 2020 des Regierungsrats des Kantons Zug aufzuhe- ben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beschwer- degegner." C. Den von den Beschwerdeführern bereits im Verfahren V 2020 41 bezahlten Kos- tenvorschuss von Fr. 3'000.– behielt das Gericht mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 ein und ordnete diesen dem vorliegenden Verfahren zu. D. Mit Vernehmlassung vom 5. November 2020 liess die G.________ AG (nachfol- gend: Bauherrschaft) beantragen, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne; unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdeführer. Die Baudirektion des Kantons Zug namens des Regierungsrats und der Gemeinderat Baar beantragten am 9. November 2020 bzw.
17. November 2020, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen. E. Die Beschwerdeführer replizierten am 31. März 2021. Die Beschwerdegegner teil- ten je am 9. und 16. April bzw. 4. Mai 2021 mit, sie verzichteten auf die Einreichung einer Duplik. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1.
E. 4.1 Gemäss § 12 Abs. 1 der Bauordnung Baar (BO) müssen sich Gebäude hinsicht- lich Grösse, Lage, Gestaltung und Oberfläche des Baukörpers sowie dessen Aussenrau- mes so in die Umgebung einordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Bauten, An- lagen, Farbgebungen, Materialien, Antennen, Reklamen und Anschriften müssen sich ins- besondere in Landschaften sowie Orts-, Quartier- und Strassenbilder gut einordnen und dürfen zudem die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen (§ 12 Abs. 2 BO). Bei § 12 BO handelt es sich um eine positive ästhetische Generalklausel, die sich nicht in einem Ver- unstaltungsverbot erschöpft, das lediglich verlangt, dass ein Bauvorhaben nicht einen stossenden Gegensatz zur Nachbarschaft bildet oder auffallend störend in Erscheinung treten darf. Die positive ästhetische Generalklausel verlangt eine architektonische Gestal-
E. 4.2 Der Regierungsrat hielt in seinem Entscheid fest, es fehlten natürliche Barrieren, welche den Fokus auf die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Kleinstruktur bzw. Quartierstruktur rechtfertigen würden. Die Gebäude N.________weg AA.________ seien somit nicht separat zu betrachten, sondern zur Ermittlung des massgebenden Quar- tiers seien mindestens auch die weiteren Gebäude zu berücksichtigen, welche durch den N.________weg erschlossen würden. Das Quartier V.________ weise bereits heute eine sehr heterogene Quartierstruktur auf. Entlang des N.________wegs fänden sich denn auch Gebäude mit unterschiedlichsten Dimensionen und Fassadenstrukturen. Sodann sei keine einheitliche Dachform vorhanden. Gleich gegenüber dem Baugrundstück sei ein weiteres Bauvorhaben mit drei Liegenschaften rechtskräftig bewilligt, wodurch sich die Quartierstruktur am N.________weg noch weiter differenzieren werde. Viele Liegenschaf- ten seien durch hohe Hecken abgeschirmt. Dies gelte insbesondere für die Liegenschaften N.________weg AA.________, welche entlang der S.________strasse sowie zwischen den Grundstücken durchgehend hohe Hecken aufwiesen. Zudem seien viele der Liegen- schaften dicht bestockt. Insgesamt sei die Sicht auf die Grundstücke entlang des N.________wegs stark beeinträchtigt, was die Relevanz der Einordnung relativiere. Eine Verpflichtung der Bauherrschaft, sich an die herkömmliche Quartiergestaltung zu binden, enthalte das Einordnungsgebot nicht und sei aufgrund der heterogenen Umgebung vorlie- gend ohnehin nicht angezeigt. Wenn das Bauvorhaben sich sodann an der bisherigen Flucht der Gebäude N.________weg AA.________ orientieren müsste, wie dies die Be- schwerdeführer verlangten, würde dies de facto zu einer Halbierung des Baufelds führen, was die Ausschöpfung des zonengemässen Bauvolumens enorm erschweren würde und sich vorliegend nicht rechtfertigen lasse. Zudem wäre dies eine schwere Beeinträchtigung der Eigentumsgarantie, welche sich mit dem Einordnungsgebot nicht begründen lasse. Die Feststellung des Gemeinderats Baar, dass sich das geplante Bauvorhaben ausreichend gut einordne, sei folglich nicht zu beanstanden.
E. 4.3 Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerdeschrift vor, sie wie auch die kantonale Denkmalpflegerin hätten sich im regierungsrätlichen Verfahren zur Einordnung des Bauprojekts geäussert. Sie würden an ihren Ausführungen vollumfänglich festhalten.
E. 4.4 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 65 Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargetan werden, inwiefern der angefochtene Ent- scheid an einem Rechtsmangel leidet. Die Beschwerde muss sich somit sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen, und entsprechende Rügen müssen in der Beschwerdeschrift selber vorgebracht werden. Die anwaltlich vertretenen Beschwer- deführer setzen sich mit den Erwägungen des Regierungsrats zum Thema Einordnung nicht substanziiert auseinander. Insbesondere erklären sie nicht, wie sie zur Einschätzung gelangen, dass sich das Bauprojekt nicht in die Umgebung einordne und diese in Zukunft
E. 5 Urteil V 2020 63 Verwaltungsbeschwerdeverfahren teilgenommen. Die Erben von A.________ als Gesam- teigentümerinnen und E.________ als Mieter der benachbarten Liegenschaft N.________weg Y.________ auf dem GS P.________ sind vom Bauvorhaben besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung des Entscheids des Regierungsrats. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer ist da- her gestützt auf § 62 Abs. 1 VRG gegeben. Die Beschwerde ist deshalb zu prüfen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
E. 5.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, der heutige Zufahrtsweg für das geplante Bauprojekt stelle keine hinreichende Erschliessung dar, bei der eine verkehrssichere Si- tuation für die Anwohner und die öffentlichen Dienste gewährleistet sei. Das Strassenre- glement der Gemeinde Baar unterscheide zwischen Sammel-, Erschliessungs- und Zu- fahrtsstrassen. Die Zufahrtsstrasse sei die "kleinste" der drei Strassenkategorien. Die Schweizer Norm (SN) 640 045 der Vereinigung der Schweizerischen Strassenfachleute (VSS) (VSS-Norm) unterscheide zwischen Quartiererschliessungsstrasse, Zufahrtsstrasse
E. 5.2 Die Bauherrschaft führt aus, es sei nicht verständlich und werde bezeichnender- weise auch nicht näher begründet, weshalb die Beschwerdeführer argumentierten, der Begriff "Zufahrtsstrasse" im gemeindlichen Strassenreglement entspreche dem Begriff "Zufahrtsweg" in der VSS-Norm SN 640 045. Die Ausgestaltung und der Ausbaustandard des N.________wegs entsprächen offensichtlich nicht einem Zufahrtsweg, da die Strasse eine Länge von ca. 150 m aufweise und keinen Fussweg darstelle, der nur zum gelegent- lichen Befahren mit Motorfahrzeugen vorgesehen sei. Weiter würden über den N.________weg bereits heute mehr als 30 Wohnungen erschlossen. Der Regierungsrat sei daher richtigerweise davon ausgegangen, dass es sich beim N.________weg um eine Zufahrtsstrasse im Sinne von VSS-Norm SN 640 045 handle. Gemäss der VSS-Norm SN 640 045 sei bei Zufahrtsstrassen von folgendem Grundbe- gegnungsfall auszugehen: Personenwagen/Personenwagen bei stark reduzierter Ge- schwindigkeit. Reduzierten die Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit stark, seien sie noch mit ungefähr 20–30 km/h unterwegs. Beim Begegnungsfall zweier Personenwagen mit einer Begegnungsgeschwindigkeit von 30 km/h sei gemäss den VSS-Normen eine Mindestbrei- te von 4,40 m und eine lichte Breite von 4,80 m verlangt und bei einer Begegnungsge- schwindigkeit von 20 km/h eine Mindestbreite von 4,0 m und eine lichte Breite von 4,40 m. Die Breite des N.________wegs (durchgehend rund 4,5 bis 5 m) sei entsprechend ausrei- chend. Die Beschwerdeführer müssten – wäre ihre Argumentation schlüssig – vom Grundbegegnungsfall Personenwagen/Fahrrad bei stark reduzierter Geschwindigkeit aus- gehen, da sie argumentierten, der N.________weg sei einzig ein Zufahrtsweg. Für einen Zufahrtsweg würden noch geringere Mindestbreiten der Fahrbahn resultieren. Es sei da- her nicht konsequent, wenn sie einerseits behaupteten, der N.________weg sei ein Zu- fahrtsweg, jedoch andererseits vom Grundbegegnungsfall Personenwa- gen/Personenwagen ausgingen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb es nicht zulässig sein solle, den nur wenige Zentimeter hohen Gehsteig und die durch die zahlreichen Grundstückszufahrten geschaffenen Aus- buchtungen in Anspruch zu nehmen, um das Kreuzen zu erleichtern. Dabei nähmen die Autofahrer natürlich Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer und insbesondere auf Fussgänger, wie dies immer der Fall sein solle. Eine Gefährdung der Fussgänger sei da- mit nicht auszumachen. Die Fotos der sich begegnenden Personenwagen (KB 6) zeigten einzig auf, dass das Kreuzen zweier Personenwagen problemlos möglich sei, theoretisch auch ohne die Inanspruchnahme von Einfahrten und des Gehsteigs.
17 Urteil V 2020 63 Das dauerhafte Parkieren könne natürlich nicht mit dem kurzen Befahren des Gehsteigs zum Kreuzen verglichen werden. Eine Beschränkung des vorgeschriebenen Strassen- raums sei beim Aneinandervorbeifahren nicht ersichtlich. Überdies sei die Inanspruch- nahme des Trottoirs gar nicht erforderlich, wie die Beschwerdeführer mit der Fotodoku- mentation in KB 6 gleich selber aufzeigten. Die von den Beschwerdeführern mit KB 10–13 eingereichten Fotoaufnahmen seien offensichtlich zu einem Zeitpunkt entstanden, als in der Umgebung die Arealbebauung “W.________“ auf den Parzellen GS Nrn. L.________ erstellt worden sei, mithin als ein reger Baustellenverkehr zu verzeichnen gewesen sei, welcher nicht geeignet sei, die gewöhnlichen Verhältnisse am N.________weg wiederzu- geben, die in casu einzig relevant seien. Auch im Winter sei die Zufahrtsstrasse genügend breit, sodass zwei Fahrzeuge problemlos aneinander vorbeifahren könnten. Nach den VSS-Normen sei es zulässig, eine Zufahrtsstrasse, die nicht über einen einseiti- gen Gehweg verfüge, als Mischverkehrsfläche auszugestalten. Soweit die Zufahrtsstrasse ab der Mündung der Strasse “V.________“ auf den “N.________weg“ über kein Trottoir mehr verfüge, könne sie daher ohne weiteres als Mischverkehrsfläche ausgestaltet wer- den. Es sei nicht ersichtlich, woraus die Beschwerdeführer ableiteten, die Ausgestaltung einer Strasse als Mischverkehrsfläche sei nur bei einer signalisierten Maximalgeschwin- digkeit von 30 km/h möglich. Die VSS-Norm SN 640 045 sehe jedenfalls keine solche Vor- schrift vor. Das Teilen der Verkehrsfläche durch Fussgänger und weitere Verkehrsteil- nehmer sei auf dem N.________weg problemlos möglich.
E. 5.3 Die Erteilung einer Bewilligung für die Errichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage setzt neben der Zonenkonformität voraus, dass das fragliche Land erschlossen ist (Art. 22 Abs. 1 und 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung [Raumplanungsge- setz, RPG; SR 700]). Erforderlich ist dafür nach Art. 19 Abs. 1 RPG namentlich, dass eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht. Dies ist der Fall, wenn die Zugänglichkeit sowohl für die Benützer der Bauten als auch für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste gewährleistet ist. Die Zufahrten sollen verkehrssicher sein und haben sich nach den zonengerechten Baumöglichkeiten jener Flächen zu richten, die sie erschliessen sol- len. Was als hinreichende Zufahrt gilt, hängt von der beanspruchten Nutzung des Grunds- tücks sowie von den massgeblichen (namentlich örtlichen) Umständen des Einzelfalls ab. Die einzelnen Anforderungen ergeben sich im Detail erst aus dem kantonalen Recht und der kantonalen Gerichts- und Verwaltungspraxis, die sich am bundesrechtlichen Rahmen zu orientieren haben. Bei der Beurteilung, ob eine Zufahrt ein Baugrundstück hinreichend
18 Urteil V 2020 63 erschliesst, steht den kantonalen und kommunalen Behörden ein erhebliches Ermessen zu (BGE 136 III 130 E. 3.3.2; BGer 1C_175/2018 vom 7. März 2019 E. 3.1). Soweit das Gesetz nicht ausdrücklich auf die VSS-Normen (Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute) verweist, sind diese nicht direkt anwendbar, sondern im Sinne einer Orientierungshilfe zu berücksichtigen. Namentlich sind sie nicht schema- tisch und starr, sondern verhältnismässig und unter Berücksichtigung der örtlichen Ver- hältnisse anzuwenden, wobei den zuständigen Behörden auch insoweit ein erheblicher Spielraum zusteht (BGer 1C_175/2018 vom 7. März 2019 E. 3.1; 1C_341/2018 vom
16. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).
E. 5.4 Paragraf 7 der Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege (V GSW; BGS 751.141) hält fest, dass als Regeln der Technik im Interesse der Verkehrssicherheit die VSS-Normen für den Bau, Unterhalt und Signalisation sowie die Markierung von Strassen und Wegen wegleitend sind. Und gemäss Art. 17 des Strassenreglements der Gemeinde Baar sind die Strassen "in der Regel" nach den Normen des VSS zu projektie- ren und zu erstellen. Diese Formulierungen lassen erkennen, dass bei der Beurteilung der Erschliessung und der Verkehrssicherheit immer auch die konkreten Umstände bzw. die Verhältnisse im Einzelfall zu berücksichtigen sind. Folglich lässt sich aus den genannten kantonalen bzw. kommunalen Bestimmungen keine zwingende Anwendbarkeit der VSS- Normen ableiten (BGer 1C_175/2018 vom 7. März 2019 E. 3.2).
E. 5.5 Die Beschwerdeführer bringen vor, nur weil das Strassenreglement der Gemeinde Baar den Begriff der Zufahrtsstrasse für den N.________weg verwende, bedeute dies nicht, dass dieser ohne Weiteres und unbesehen als Zufahrtsstrasse im Sinne der VSS- Norm betrachtet werden könne. Vielmehr gelte die bestehende Privatstrasse vom heutigen Ausbaustandard her betrachtet höchstens als Zufahrtsweg und nicht als Zufahrtsstrasse. Hier irren die Beschwerdeführer. Der Entscheid darüber, welchen Anforderungen eine Strasse zu genügen hat und welchen Ausbaustandard sie haben muss, hängt nicht von ih- rer Bezeichnung im Strassenreglement ab und haben die Vorinstanzen auch nicht von dieser Bezeichnung abhängig gemacht. Vielmehr geben die Grösse und der Charakter des zu erschliessenden Gebietes vor, um welchen Typ Erschliessungsstrasse es sich handelt. Gemäss der VSS-Norm 640 045 (Ziff. 8) ist der Typ Quartiererschliessungsstras- se zur Erschliessung von Siedlungsgebieten in der Grösse bis zu 300 Wohneinheiten oder bei Verkehrsaufkommen gleichwertiger Quellen anzuwenden. Der Typ Zufahrtsstrasse ist zur Erschliessung von Siedlungsgebieten in der Grösse bis zu 150 Wohneinheiten oder
19 Urteil V 2020 63 bei Verkehrsaufkommen gleichwertiger Quellen anzuwenden. Der Typ Zufahrtsweg ist zur Erschliessung von Siedlungsgebieten in der Grösse bis zu 30 Wohneinheiten anzuwen- den. Gemäss den nicht bestrittenen Angaben der Vorinstanzen werden durch den N.________weg 64 Wohneinheiten erschlossen. Hinzu kommen mit der neu bewilligten Arealbebauung "W.________" 18 weitere Wohnungen, und auch die sechs Wohnungen des vorliegend strittigen Bauprojekts sind zu berücksichtigen. Mit den gesamthaft 88 Woh- nungen handelt es sich um klar mehr, als dass es sich gemäss der VSS-Norm 640 045 um einen Zufahrtsweg handeln könnte (Erschliessung von bis zu 30 Wohneinheiten); es sind aber auch klar weniger, als dass der N.________weg als Quartiererschliessungsstrasse gemäss der VSS-Norm 640 045 zu bezeichnen wäre (Erschliessung von 150 bis 300 Wohneinheiten). Damit handelt es sich beim N.________weg (und auch bei der Strasse V.________) richtigerweise nicht nur um eine Zufahrtsstrasse gemäss gemeindlichem Strassenreglement der Gemeinde Baar, sondern auch um eine Zufahrtsstrasse gemäss der VSS-Norm 640 045, weshalb diese denn auch grundsätzlich deren Vorgaben für Zu- fahrtsstrassen zu erfüllen haben. Das tun sie denn auch, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird.
E. 5.6 Der Strassentyp "Zufahrtsstrasse" ist gemäss Tabelle 1 der VSS-Norm 640 045 für den Grundbegegnungsfall Personenwagen/Personenwagen bei stark reduzierter Ge- schwindigkeit (20 bis 30 km/h) vorgesehen. Grundsätzlich wird bei der Zufahrtsstrasse ein einseitiger Gehweg, evtl. als Längsstreifen, vorausgesetzt, wobei die Zufahrtsstrasse auch als Mischverkehrsfläche ausgestaltet werden kann. Vorliegend befindet sich ab der Ab- zweigung der S.________strasse auf dem unteren Teil der Zufahrtsstrasse bzw. als "V.________" benannten Strasse ein Trottoir. Die Anforderungen an Strassen, um konflikt- freie Begegnungsfälle zwischen zwei Verkehrsteilnehmern sicherzustellen, werden in der VSS-Norm 640 201 definiert. Beim Begegnungsfall zweier Personenwagen mit einer Be- gegnungsgeschwindigkeit von 30 km/h werden eine Mindestbreite von 4,40 m und eine lichte Breite von 4,80 m verlangt, bei einer Begegnungsgeschwindigkeit von 20 km/h sogar nur eine Mindestbreite von 4,00 m und eine lichte Breite von 4,40 m. Mit dem Messwerk- zeug von ZugMap.ch kann ohne weiteres festgestellt werden, dass der N.________weg auf seiner ganzen Länge eine Breite von mindestens 4,80 m aufweist. Die durch die zahl- reichen Einfahrten geschaffenen Ausbuchtungen erleichtern das Kreuzen zusätzlich. Die Strasse "V.________" ist an ihrer schmalsten Stelle 4,50 m breit. Zudem besteht ihr ent- lang ein einseitiger Gehsteig, bei welchem der Randstein nur wenige Zentimeter hoch ist und ein Ausweichen somit ebenfalls ohne Weiteres zulässt. Im Übrigen ist festzustellen, dass es sich beim N.________weg um eine Sackgasse handelt. Da kein Durchgangsver-
E. 5.7 Nicht zu folgen ist den Beschwerdeführern, wenn sie sinngemäss argumentieren, da das Tempolimit auf dem N.________weg 50 km/h und nicht 30 km/h betrage, müsse ein lichte Mindestbreite von 5,0–5,7 m vorhanden sein, was auf keinen Fall gegeben sei. Die Beschwerdeführer leiten diese Masse offenbar aus SN 640 201 i.V.m. SN 640 045 ab. Erstens enthalten die VSS-Normen keine Vorschrift, wonach die Typisierung als Zufahrts- strasse und somit die Möglichkeit ihrer Ausgestaltung als Mischverkehrsfläche nur bei ei- ner vorgeschriebenen maximalen Geschwindigkeit von 30 km/h möglich ist. Und zweitens ist davon auszugehen, dass weder auf der Strasse "V.________" noch auf dem N.________weg wegen ihrer Struktur und Ausgestaltung (Kurven, Einmündungen und Hausvorplätze) schnell gefahren werden kann. Von einander auf diesen Strassen entge- genkommenden Fahrzeuglenkern kann ohne weiteres erwartet werden und ist auch erfor- derlich, dass sie ihr Tempo auf 20 bis 30 km/h reduzieren oder – falls ausnahmsweise nicht auf den Gehsteig der Strasse "V.________" oder eine Einmündung bzw. eine Aus- buchtung ausgewichen werden kann – im Schritttempo kreuzen. Dass Letzteres möglich ist, belegen die von den Beschwerdeführern mit KB 6 eingereichten Fotos. Nichts ändert an diesen Feststellungen die Tatsache, dass gelegentlich Autos auf dem Gehsteig V.________ parkieren und der Bereich Verkehrstechnik, Abteilung Sicher- heit/Werkdienst der Einwohnergemeinde Baar die Anwohner schriftlich darauf hinweisen musste, dies zu unterlassen. Unerlaubt parkierte Fahrzeuge entsprechen nicht der Norma- lität, und die Einhaltung der Anforderungen an eine Zufahrtsstrasse ist aufgrund der nor- malen Situation zu messen. Das Gleiche gilt auch für das insbesondere während Bauar- beiten im Quartier unvermeidbare gelegentliche, allenfalls auch rege Auftauchen von Lastwagen. Dies erfolgt – wenn überhaupt – jeweils nur temporär – eben während Bauar-
E. 5.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Regierungsrat nachvollziehbar dar- gelegt hat, weshalb er die Auffassung des Gemeinderats Baar, dass das Baugrundstück über die Strasse N.________weg/V.________ genügend erschlossen ist, gestützt hat. Der diesbezügliche Entscheid des Regierungsrats lässt weder eine Rechtsverletzung erken- nen noch kann er als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden. 6. Feuerwehrzufahrt
E. 6 Urteil V 2020 63
17. Oktober 2019 erneut Stellung. Es wies darauf hin, dass es an seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2019 festhalte und führte zusätzlich im Wesentlichen Folgendes aus (BD- Beil. 7): Das Bauvorhaben liege im Umgebungsschutz der schützenswerten Baudenkmä- ler Q.________ und Wohnhaus S.________strasse U.________. Es sehe einen mehrge- schossigen Neubau vor, der vom N.________weg zurückversetzt sei und weit in den heu- tigen Gartenbereich im westlichen Teil des Grundstücks vorgreife. Das Bauvolumen werde von Ost nach West gestaffelt, sodass der Baukörper zur S.________strasse hin vierge- schossig in Erscheinung trete. Die Fassaden würden durch die umlaufenden Balkone stark horizontal gegliedert, die Westfassade springe im nördlichen Teil vor und schliesse in ei- nem stumpfen Winkel. Das Bauprojekt nehme auf die gewachsenen städtebaulichen Strukturen im Quartier V.________ in keinerlei Weise Rücksicht. Indem es die Hauptmas- se des Baukörpers möglichst weit zur S.________strasse hin vorrücke, ignoriere es einer- seits den Quartierstrassenraum des N.________wegs, andererseits bekomme es von der S.________strasse her eine Dominanz im Ortsbild, die weder seiner Funktion noch dem baulichen Umfeld angemessen sei. Allein schon durch seine Positionierung und die Höhenentwicklung des Baukörpers, der entgegen dem Terrainverlauf von Osten nach Westen ansteige, sei der geplante Neubau deshalb als massive Beeinträchtigung des Quartierumfeldes und insbesondere der beiden schützenswerten Denkmäler Assek.-Nrn. R.________ und T.________ zu werten. Die architektonische Gestaltung mit der in einem stumpfen Winkel vorkragenden Terrasse und der starken Betonung der horizontalen Glie- derung verstärke die Wirkung eines Fremdkörpers im Quartier noch zusätzlich. Der ge- plante Neubau ordne sich weder in seinem Volumen und Positionierung noch in der Ge- staltung ins Quartier ein und stelle insbesondere für die umgebenden Denkmäler eine we- sentliche Beeinträchtigung dar.
E. 6.1 Die Beschwerdeführer bringen mit separater Argumentation vor, es erstaune, mit welcher Leichtigkeit der Regierungsrat die Unterschreitung um 0,5 m der in den praxis- gemäss zuzuziehenden Richtlinien für Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen (FKS-Richtlinien) vorgesehenen Mindestkurvenbreite (5 m) der hinteren Kurve des N.________wegs hinnehme. Der Regierungsrat führe diesbezüglich aus, die Unterschrei- tung der Mindestbreite ändere am Ergebnis – damit sei wohl gemeint, dass eine hinrei- chende Feuerwehrzufahrt bestehe – nichts, handle es sich doch nur um eine "leichte" Kur- ve und die Abweichung sei nur rund 0,50 m. Ausserdem sei auf der einen Strassenseite (ohne Spezifikation welche Seite gemeint sei) eine unbebaute Fläche vorhanden. Damit impliziere der Regierungsrat wohl, dass es nötigenfalls in Ordnung wäre, mit einem meh- rere Tonnen schweren Löschfahrzeug über ein privates Grundstück, welches nicht befes- tigt sei, zu fahren, sollte sich im Ernstfall doch herausstellen, dass die Zufahrt für die Feu- erwehr nicht breit genug wäre. Hätte der Regierungsrat den Sachverhalt vor Ort und nicht am Computer über Zugmap.ch abgeklärt, wäre ihm wohl aufgefallen, dass das oben be- schriebene Querfeldein-Szenario ohnehin nicht möglich wäre. Wie dem offerierten Foto zu entnehmen sei, befinde sich auf der linken Spur der durchaus steilen Kurve eine hohe, unwegsame Hecke. Auf der rechten Seite werde die Kurve durch zwei massive Steine so- wie Bepflanzungen blockiert. Damit sei erstellt, dass die Bauten und Anlagen am N.________weg für den raschen und zweckmässigen Einsatz der Feuerwehr nicht jeder- zeit zugänglich seien.
E. 6.2 Die Bauherrschaft führt aus, die Argumentation des Regierungsrats betreffend hin- reichende Feuerwehrzufahrt sei schlüssig und berücksichtige die Verhältnisse des Einzel- falls. Eine starre Anwendung der FKS-Richtlinien, wie es die Beschwerdeführer verlang- ten, sei nicht angebracht. Ausserdem wäre es unverhältnismässig, die hinreichende Feu-
E. 6.3 Der Gemeinderat Baar macht diesbezüglich geltend, die Feuerwehr Baar habe mit ihren Fahrzeugen in der Vergangenheit die Kurve V.________/N.________weg ohne wei- teres passieren können.
E. 6.4.1 Neben dem Erschliessungserfordernis bestimmt auch die Brandschutznorm der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF-Norm), dass Bauten und Anlagen für den raschen und zweckmässigen Einsatz der Feuerwehr jederzeit zugänglich sein müssen (Art. 44 VKF-Norm). Gemäss § 1 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über den Feuer- schutz (BGS 722.211) i.V.m. § 1 des Gesetzes über den Feuerschutz (BGS 722.21) sind die Brandschutzvorschriften der VKF verbindlich. Die Bestimmungen des Gesetzes über den Feuerschutz, der entsprechenden Verordnung und damit auch der VKF-Norm sind gestützt auf § 30d Abs. 1 aV PBG (bzw. der identischen Bestimmung in § 50 Abs. 1 V PBG) zu beachten. Die von der VKF erlassenen Brandschutzvorschriften bestehen gemäss Art. 4 Abs. 1 der VKF-Norm aus der Brandschutznorm (lit. a) und den Brand- schutzrichtlinien (lit. b). Für den Vollzug werden von der VKF Brandschutzerläuterungen sowie nutzungs- und themenbezogene Arbeitshilfen herausgegeben (Art. 4 Abs. 2 VKF- Norm) Die Brandschutznorm setzt den Rahmen für den allgemeinen, baulichen, techni- schen und organisatorischen sowie den damit verbundenen abwehrenden Brandschutz. Sie bestimmt die geltenden Sicherheitsstandards (Art. 5 VKF-Norm). Die Brandschutzricht- linien ergänzen mit detaillierten Anforderungen und Massnahmen die in der Brandschutz- norm gesetzten Vorgaben (Art. 6 VKF-Norm).
E. 6.4.2 In der Richtlinie der Feuerwehr Koordination Schweiz (FKS) für Feuerwehrzufahr- ten, Bewegungs- und Stellflächen (FKS-Richtlinie) werden die konkreten, im Standardkon- zept geltenden Anforderungen an die Zugänglichkeit von Gebäuden und Anlagen für die Feuerwehr aufgeführt. Art. 11 VKF-Norm gestattet allerdings Abweichungen von Stan- dardkonzepten. Anstelle standardmässig vorgeschriebener Brandschutzmassnahmen können alternative Brandschutzmassnahmen als Einzellösungen treten, soweit für das Einzelobjekt die Schutzziele gleichwertig erreicht werden. Über die Gleichwertigkeit ent- scheidet die zuständige Brandschutzbehörde (Abs. 1). Weicht die Brandgefahr im Einzel- fall so vom Standardkonzept der Brandschutzvorschriften ab, dass vorgeschriebene An-
E. 6.4.3 Ziff. 5.1 der FKS-Richtlinie schreibt für 90°-Kurven eine Wegbreite von mindestens 5,00 m vor.
E. 6.5 Die Beschwerdeführer bemängeln in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Zu- sammenhang mit der Zufahrt von Feuerwehrfahrzeugen einzig die Breite der Kurve im hin- teren Teil des N.________wegs, dort wo der N.________ weg nach den Gebäuden N.________weg AC.________ und AD.________ eine wenig mehr als 90°-Rechtskurve aufweist; unmittelbar nach der Kurve endet der N.________weg als Sackgasse auf dem GS M.________. Dazu ist Folgendes zu erwägen: Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Kurve auf dem N.________weg nach dem strittigen Baugrundstück befindet. Feuerwehrfahrzeuge, welche zu einem allfälligen Ereignis auf dem GS I.________ ausrücken müssen, können und müssen die von den Beschwerdeführern ins Spiel gebrachte Kurve wegen deren Aus- gestaltung als Sackgasse gar nicht befahren. Zum GS I.________ kann ausschliesslich von der Abzweigung von der S.________strasse her und anschliessend über die Strasse "V.________" und den N.________weg zugefahren werden. Entscheidend ist aber insbe- sondere, dass der Ausbaustandard der hinteren Kurve des N.________wegs derart ge- ringfügig – wenn überhaupt – von den Vorgaben der FKS-Richtlinie abweicht, dass ohne weiteres auch diesbezüglich von einer hinreichenden Feuerwehrzufahrt gesprochen wer- den kann. Zwar führt der Regierungsrat aus, die hintere Kurve weise im engsten Bereich eine Breite von rund 4,50 m auf. Nimmt jedoch das Gericht mit dem Messwerkzeug von ZugMap.ch eigene Messungen vor, kommt es im ganzen Kurvenbereich auf eine Mindest- breite von 5,00 m. Selbst wenn aber dort die minimale Breite tatsächlich geringfügig unter 5,00 m läge, würde dies nicht schaden. Es ist unverständlich, warum die vom Regierungs- rat erwähnte unbebaute Fläche auf der Kurveninnenseite im Notfall nicht auch befahren werden könnte, umso mehr als sich die beiden Steine, auf welche sich die Beschwerde- führer mit Foto KB 14 beziehen, schätzungsweise mindestens 30 cm vom Strassenrand
E. 7 Urteil V 2020 63 unmöglicht werden könnte. Falls dies tatsächlich drohen würde, stünde es der Denkmal- pflege frei, bei der Direktion des Innern die vorsorgliche Unterschutzstellung zu beantra- gen, sodass die materiell-rechtlichen Schutzvorschriften gemäss § 29 Abs. 1 DMSG sowie nötigenfalls zusätzliche sichernde Massnahmen einträten (§ 14 Abs. 1 lit. g i.V.m. § 22 Abs. 1 DMSG). Die Meldungen nach § 15 Abs. 2 DMSG und § 29 Abs. 2 DMSG bezweck- ten denn auch, der Behörde den notwendigen zeitlichen Spielraum zu geben, um eine Un- terschutzstellung zu erörtern. Die Denkmalpflege sei in casu entsprechend § 15 Abs. 2 DMSG zur Stellungnahme aufgefordert worden, da in der Umgebung des Baugrundstücks als schützenswert inventarisierte Baudenkmäler lägen. In der Folge habe sich die Denk- malpflege wiederholt zur Sache geäussert. Sie habe es aber unterlassen, eine vorsorgli- che Unterschutzstellung mit allfälligen sichernden Massnahmen im Sinne von § 22 DMSG einzuleiten. Nach der momentanen rechtlichen Situation habe das Bauvorhaben somit keinen Umgebungsschutz eines geschützten Baudenkmals zu berücksichtigen.
E. 8 Urteil V 2020 63 Gebäudes N.________weg 1, Baar, auf GS J.________ die Unterschutzstellung befürwor- tet habe (Stellungnahme der Einwohnergemeinde Baar vom 28. September 2016 zur Un- terschutzstellung der Q.________, N.________weg Z.________, Assek.-Nr. R.________ auf GS Nr. J.________ in Baar; Bf-Beil. 5). Sie könne nicht einerseits die Unterschutzstel- lung bejahen und anderseits die Einwände der Denkmalpflege beim konkreten Projekt ignorieren.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdefüh- rer gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG kostenpflichtig. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt und mit dem in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
E. 8.2 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zu- zusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Der anwaltlich vertretenen Bauherrschaft wird zulasten der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.– (inkl. MWST und Barausla- gen) zugesprochen. Den ebenfalls obsiegenden Beschwerdegegnern 2 und 3 ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig sind und keine Gründe für ein Abweichen von der in § 28 Abs. 2a VRG genannten Regel erkennbar sind.
E. 9 Urteil V 2020 63 Abs. 1 DMSG). Die Direktion des Innern kann gefährdete Denkmäler vorsorglich unter Schutz stellen und nötigenfalls zusätzliche sichernde Massnahmen verfügen (§ 22 Abs. 1 DMSG). Bauliche Veränderungen in der näheren Umgebung eines geschützten Denkmals dürfen dessen Wert nicht wesentlich beeinträchtigen (§ 29 Abs. 1 DMSG). Die Gemeinden melden bauliche Veränderungen in der näheren Umgebung schützenswerter oder ge- schützter Denkmäler vor Erteilung der Baubewilligung dem Amt für Denkmalpflege und Archäologie zur Stellungnahme (Abs. 2).
E. 10 Urteil V 2020 63 tung, welche sich gut in die Umgebung einordnet. Die Anforderungen an das Bauvorhaben sind sorgfältig zu begründen, und es darf dabei nicht auf ein beliebiges subjektives Emp- finden abgestellt werden. Es muss im Bestreitungsfall im Einzelnen dargelegt werden, weshalb mit einer bestimmten baulichen Gestaltung weder für das Bauvorhaben noch für die Umgebung eine gute Gestaltung erzielt werden kann.
E. 11 Urteil V 2020 63 Im Anschluss daran legen die Beschwerdeführer auszugsweise dar, wie sich die kantonale Denkmalpflegerin vom Amt für Denkmalpflege und Archäologie in ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2019 zur Einordnung des Bauprojekts in das Quartier "N.________weg" geäussert habe. Der Regierungsrat, so die Beschwerdeführer, hätte sich somit nicht nur mit den Einwänden der Beschwerdeführer auseinandersetzen müssen, sondern auch mit den Einwänden des Amtes für Denkmalpflege und Archäologie. Es werde daran festgehal- ten, dass sich das Bauprojekt nicht in die Umgebung einordne und diese in Zukunft domi- nieren werde. Der Regierungsrat mache es sich zu einfach, wenn er in E. 5a ausführe, das Einordnungsgebot könne nicht bedeuten, dass die Bauherrschaft bei einem Neu- oder Umbau auf die traditionelle Architektur oder die herkömmliche Quartiergestaltung ver- pflichtet werden könne. Das Einordnungsgebot habe seine Berechtigung und müsse da angewendet werden, wo Neubauten nicht nur punktuell, sondern in mehreren Punkten von der gewachsenen Quartierstruktur abwichen. Ansonsten verkomme das Einordnungsgebot zum leeren Paragrafen. Anzuzweifeln seien auch die Ausführungen des Regierungsrats in Bezug auf den Perimeter, welcher für die Beurteilung der Einordnung des Regierungsrats angewendet worden sei. Es sei logisch, dass je weiter der Beurteilungsperimeter gefasst werde, eine gebaute heterogenere [wohl: Umgebung] festzustellen sei. Wie bereits vor dem Regierungsrat ausgeführt, seien die Gebäude auf der Westseite des N.________wegs als Beurteilungsperimeter festzulegen. Die Stellungnahme der Denk- malpflege beziehe sich denn auch auf diese Geländekammer, weil der westliche Hang des N.________wegs heute durch zwei Gebäude dominiert werde, die im Inventar geschützter Denkmäler aufgeführt seien, nämlich N.________weg Z.________, Q.________, GS J.________, und das herrschaftliche Wohnhaus an der S.________strasse U.________, Assek.-Nr. T.________. Der vom Regierungsrat festgelegte Perimeter sei nicht sachge- recht. Der Perimeter für die Einordnung sei anzuwenden, wie dies die Denkmalpflege fest- gelegt habe. Vorliegend hebe sich der geplante Neubau derart von der gewachsenen bau- lichen Struktur ab, dass er das Quartier in Zukunft als Störfaktor dominieren werde.
E. 12 Urteil V 2020 63 dominieren werde. Vielmehr beschränken sie sich darauf, auf ihre Äusserungen und dieje- nigen der kantonalen Denkmalpflegerin im regierungsrätlichen Verfahren zu verweisen sowie geltend zu machen, der Regierungsrat mache es sich zu einfach, wenn er in E. 5a ausführe, das Einordnungsgebot könne nicht bedeuten, dass die Bauherrschaft bei einem Neu- oder Umbau auf die traditionelle Architektur oder die herkömmliche Quartiergestal- tung verpflichtet werden könne. Auch den vom Regierungsrat festgelegten Beurteilungspe- rimeter bezeichnen sie lediglich als "nicht sachgerecht", ohne selber darzulegen, wie und warum er anders hätte festgelegt werden müssen. Diese Versäumnisse wiegen umso stärker, als sich die Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsbeschwerdeverfahren darauf beschränkt hatten vorzubringen, das Bauvorhaben setze sich unbestrittenermassen von der homogen strukturierten und schützenswerten Umgebung entlang des N.________wegs krass ab, weil es nicht wie die anderen Gebäude am N.________weg an diesen angebunden sei. Die Beschwerdeführer bringen im Verwaltungsgerichtsverfah- ren nichts vor, was dazu führen würde, von den vorinstanzlichen Einschätzungen abzu- weichen. Der Regierungsrat hat somit kein Recht verletzt, indem er die Feststellung des Gemeinderats, dass sich das geplante Bauvorhaben ausreichend gut einordne, gestützt hat. Im Übrigen schliesst sich das Gericht der Einschätzung der Vorinstanzen, dass das Bau- vorhaben die Voraussetzungen von § 12 Abs. 1 BO erfüllt, an. Der Regierungsrat hat den Beurteilungsperimeter richtig festgelegt. In diesem ist die Quartierstruktur sehr heterogen, weshalb kein bestimmter Baustil zu verlangen ist. Auch ist nicht erforderlich, dass sich das Bauvorhaben an der bisherigen Flucht der Gebäude N.________weg AA.________ orien- tiert. Es schadet der Einordnung nicht, wenn zukünftig eines von lediglich vier Gebäuden auf der Westseite des N.________wegs etwas weiter zur S.________strasse versetzt bzw. etwas abgerückt vom N.________weg zu stehen kommt. 5. Erschliessung des Baugrundstücks
E. 13 Urteil V 2020 63
und Zufahrtsweg. Hier bilde der Zufahrtsweg die "kleinste" der drei Strassenkategorien.
Der Regierungsrat setze den Begriff der Zufahrtsstrasse im Strassenreglement der Ge-
meinde Baar mit jenem der VSS-Norm gleich und führe hiermit eine unzulässige Vermi-
schung der Terminologien herbei. Nur weil das Strassenreglement der Gemeinde Baar
den Begriff der Zufahrtsstrasse für den N.________weg verwende, bedeute dies nicht,
dass dieser ohne Weiteres und unbesehen als Zufahrtsstrasse im Sinne der VSS-Norm
betrachtet werden könne. Vielmehr gelte die bestehende Privatstrasse vom heutigen Aus-
baustandard her betrachtet höchstens als Zufahrtsweg und nicht als Zufahrtsstrasse. Der
Ausbaustandard sei angesichts des künftigen nicht bloss geringfügigen Verkehrsaufkom-
mens ungenügend und die Regeln der Technik im Sinne der VSS-Normen seien nicht er-
füllt bzw. der N.________weg stelle keine verkehrssichere Erschliessung i.S.v. Art. 19
Abs. 1 RPG dar. Werde jedoch auf den vorliegend korrekterweise zu verwendenden Be-
griff des Zufahrtswegs i.S. der VSS-Norm abgestellt, der eine Erschliessung von rund 30
Wohneinheiten zulasse, werde klar, dass das Baugrundstück nicht rechtsgenüglich er-
schlossen sei. Nach den Feststellungen des Regierungsrats würden für den
N.________weg 64 Wohneinheiten erschlossen. Hinzu kämen 18 weitere Wohnungen
durch die Arealbebauung "W.________" sowie nochmals sechs Wohnungen durch das
vorliegend strittige Bauprojekt. Die Erschliessung von 64 Wohneinheiten entspreche be-
reits heute nicht dem Standard einer verkehrssicheren Erschliessung. Im Sinne eines ar-
gumentum a fortiori sei dies bei künftig 88 Wohneinheiten sicherlich keineswegs mehr der
Fall.
Der Regierungsrat setze sich noch in weiteren Belangen über die tatsächlichen Gegeben-
heiten hinweg. So verwerfe er die hinsichtlich des Augenscheins vom 30. Oktober 2017
gemachte Tatsachenfeststellung, dass der N.________weg rund 3,50 m breit sei, mit dem
pauschalen Hinweis, dass eine Messung auf Zugmap.ch ergebe, der N.________weg sei
durchgehend rund 4 bis 5 m breit. Die Breite des N.________wegs spiele aber eine Rolle.
Auch für die Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich des Verkehrstempos am
N.________weg würdige der Regierungsrat den Sachverhalt nach Belieben und übergehe
dabei offensichtliche Fakten. Wiederum gestützt auf die VSS-Normen (SN 640 201) führe
der Regierungsrat aus, dass es im Begegnungsfall zweier Personenwagen bei einer Ge-
schwindigkeit von 30 km/h eine lichte Breite der Strasse von 4,80 m (Mindestbreite 4,40
m) bzw. bei einer Geschwindigkeit von 20 km/h eine solche von 4,40 m (Mindestbreite 4
m) benötige. Da der N.________weg gemäss den oben bestrittenen Messungen der Vor-
instanz auf Zugmap.ch ja durchwegs eine Mindestbreite von 4 bis 5 m aufweise, sei "ein
E. 14 Urteil V 2020 63
Kreuzen zweier Personenwagen bei – auf der Zufahrtsstrasse dazu verlangter – stark re-
duzierter Geschwindigkeit von entsprechend 20 bis 30 km/h […] somit problemlos mög-
lich." Die Logik des Regierungsrats würde mithin überzeugen, wäre das Tempolimit auf
dem N.________weg denn tatsächlich bei 30 km/h festgelegt. Der Regierungsrat überse-
he hier aber offenbar die Tatsache, dass das Tempolimit nach wie vor 50 km/h betrage.
Dies setze eine Mindestlichtebreite von 5,0–5,7 m voraus. Demnach reiche die Mindest-
breite des N.________wegs selbst nach den bestrittenen Messungen des Regierungsrats
nicht aus, um als verkehrssichere Erschliessung zu gelten. Der Regierungsrat behaupte,
der N.________weg sei genügend, weil zwei Fahrzeuge beim Kreuzen mit 20–30 km/h die
Trottoirs benützen könnten. Damit belege der Regierungsrat, dass die Fussgänger unter
dem heutigen Regime durch sich kreuzende Autos gefährdet würden, weil die dafür not-
wendige Fahrbahnfläche für die Autos nicht vorhanden sei. Wie die eingereichten Fotos
belegten, könnten sich begegnende Personenwagen an keiner Stelle auf V.________ und
im N.________weg mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h aneinander vorbeifah-
ren, ohne Ausbuchtungen oder den Gehsteig zu benutzen. Die Abstände der beiden Fahr-
zeuge zueinander und zu der Strassenbegrenzung auf beiden Seiten zeigten eindeutig,
dass, um die Gefahr eines Unfalls zu reduzieren, nur im Schritttempo ein Aneinandervor-
beifahren möglich sei. Zudem gebe es, anders als im Beschluss vom Regierungsrat dar-
gestellt, keine öffentlich nutzbaren Ausweichmöglichkeiten, mit Ausnahme der Kreuzung
auf Höhe der Grundstücke N.________weg Y.________ und AB.________. Alle Einfahr-
ten befänden sich auf Privatgrundstücken. Der gesamte N.________weg habe keinen
Gehsteig, der zum Ausweichen genutzt werden könne. Der Bereich Verkehrstechnik, Ab-
teilung Sicherheit / Werkdienst, Einwohnergemeinde Baar, habe die Anwohner schriftlich
ausdrücklich darauf hingewiesen, auf dem Gehsteig V.________ nicht zu parken, weil an-
sonsten der vorgeschriebene Raum von 1,50 m Breite auf dem Gehweg nicht eingehalten
und die Sicherheit von "Fussgängerinnen und Fussgängern, insbesondere Schulkindern
und Personen mit Kinderwagen oder im Rollstuhl" nicht gewährleistet werden könne. Ent-
sprechend sei es nur schwer nachzuvollziehen, dass der Regierungsrat das Ausweichen
über den Gehweg auf V.________ als Lösung dafür anführe, dass zwei sich begegnende
Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h aneinander vorbeifahren
könnten und damit die Voraussetzung einer Zufahrtsstrasse erfüllt wäre. Dies verwundere
umso mehr, als der noch mögliche Raum zum Ausweichen – unter Einhaltung des von der
Abteilung Sicherheit / Werkdienst der Einwohnergemeinde Baar ausgewiesene Sicher-
heitsraums mit einer Breite von 1,50 m für Passanten – lediglich 30 cm betrage. Auch
X.________, Leiter Verkehrstechnik, Einwohnergemeinde Baar, – als lokaler Experte –
komme hier zu einer gänzlich anderen Einschätzung. Er habe im Mai 2019 Leitbaken als
E. 15 Urteil V 2020 63 Sicherungsmassnahme auf V.________ aufstellen lassen, um zu verhindern, dass Perso- nenfahrzeuge und Lastwagen beim Kreuzen mit anderen Verkehrsteilnehmern das Trottoir verwendeten und Fussgänger gefährdeten. Trotz der hohen Sicherheitsbedenken und verschiedener Massnahmen der Gemeinde Baar komme es, wie in eingereichten Fotos beispielhaft verdeutlicht, dennoch immer wie- der dazu, dass auf dem Gehsteig V.________ Fahrzeuge geparkt würden. In diesen vielen Fällen sei ein Kreuzen von zwei sich begegnenden Personenwagen fast gar nicht mehr möglich, und bei wie vom Regierungsrat ausgeführten möglichen Geschwindigkeiten von
E. 20 Urteil V 2020 63 kehr stattfindet, ist davon auszugehen, dass es selbst zu Spitzenzeiten nur zu wenig Kreuzungssituationen kommt. Die Zufahrt zum Baugrundstück ist somit genügend dimen- sioniert – selbst bei Vorhandensein von Schnee – und entspricht den Anforderungen der einschlägigen VSS-Normen. Dass der Vorsitzende des von der Baudirektion zum ersten Projekt am 30. Oktober 2017 durchgeführten Augenscheins die Breite des N.________wegs mit "rund 3,5 m" bezeichnet hatte, ist wohl darauf zurückzuführen, dass es sich um eine blosse Schätzung der Strassenbreite durch den Vorsitzenden im Rahmen einer Schilderung der örtlichen Verhältnisse gehandelt hat. Die Erschliessungsfrage war zudem am Augenschein kein Thema, weshalb auch keine Notwendigkeit einer genauen Ausmessung der effektiven Strassenbreiten bestand. Nachdem nun die elektronische Ausmessung klare Resultate ergab, kann darauf abgestützt werden.
E. 21 Urteil V 2020 63 beiten – und gibt nicht die gewöhnlichen Verhältnisse wieder, auf welche der N.________weg als Zufahrtsstrasse auszurichten ist.
E. 22 Urteil V 2020 63 erwehrzufahrt aufgrund der hinteren, etwas engeren Kurve zu verneinen. Das Durchkom- men mit einem Feuerwehrfahrzeug sei möglich, was einzig relevant sei. Die Inanspruch- nahme der unbebauten Fläche auf der einen Strassenseite sei damit gar nicht notwendig.
E. 23 Urteil V 2020 63 forderungen ungenügend oder als unverhältnismässig erscheinen, sind die zu treffenden Massnahmen angemessen zu erweitern oder zu reduzieren (Abs. 2). In gleicher Weise er- laubt auch die FKS-Richtlinie Abweichungen vom Standardkonzept in begründeten Einzel- fällen. Dabei wird explizit darauf verwiesen, dass die Anforderungen der Brandschutzvor- schriften (Brandschutznorm und Brandschutzrichtlinie) den Planern und der zuständigen Brandschutzbehörde/Feuerwehr einen gewissen Spielraum in der Gestaltung des Feuer- wehrzugangs lassen (Ziff. 1 FKS-Richtlinie).
E. 24 Urteil V 2020 63 entfernt liegen. Es ist deshalb nicht zu erkennen, dass auch die hintere Kurve des N.________wegs nicht auch als hinreichende Feuerwehrzufahrt dient. Das Durchkommen mit einem Feuerwehrfahrzeug ist auch dort möglich. Indem der Regierungsrat den ent- sprechenden Entscheid des Gemeinderats geschützt hat, hat er kein Recht verletzt. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschluss des Regierungsrats vom
8. September 2020 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen eingereichte Beschwerde er- weist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 8.
E. 25 Urteil V 2020 63 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Den Beschwerdeführern wird eine Spruchgebühr von Fr. 3'000.– auferlegt, welche mit dem in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.
- Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin 1 unter Solidarhaftung ei- ne Parteientschädigung von Fr. 2'500.– (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezah- len.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (dreifach), an den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1 (im Doppel), an den Gemeinderat Baar, an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach) und zum Vollzug von Zif- fer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 30. Juni 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter lic. iur. Ivo Klingler und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann U R T E I L vom 30. Juni 2021 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen
1. Erbengemeinschaft A.________ bestehend aus:
1. B.________
2. C.________
3. D.________
2. E.________ Beschwerdeführer beide vertreten durch RA F.________ gegen
1. G.________ AG vertreten durch RA H.________
2. Gemeinderat Baar
3. Regierungsrat des Kantons Zug
2 Urteil V 2020 63 Beschwerdegegner betreffend Baubewilligung V 2020 63
3 Urteil V 2020 63 A. Die G.________ AG (nachfolgend: Bauherrschaft) ist Eigentümerin des Grunds- tücks Nr. I.________ (GS I.________) am N.________weg 5 in Baar. Im Dezember 2016 reichte sie bei der Standortgemeinde ein erstes Baugesuch ein, um auf GS I.________ das bestehende Gebäude abzubrechen und anschliessend am gleichen Standort – jedoch mit grösserem Grundriss – ein Mehrfamilienhaus mit Einstellhalle und Carport zu erstellen. Während der öffentlichen Auflage des Baugesuchs wurden mehrere Einsprachen erhoben. Für dieses erste Baugesuch erteilte der Gemeinderat Baar am 7. Juni 2017 die baurechtli- che Bewilligung und wies am gleichen Tag die Einsprachen ab. Dagegen erhoben die Er- bengemeinschaft A.________ (bestehend aus: B.________, C.________, und D.________) sowie E.________ Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat. Mit Ent- scheid vom 15. Mai 2018 hob der Regierungsrat die Baubewilligung auf. Begründet wurde die Aufhebung damit, dass das ursprüngliche Bauprojekt die maximal zulässige Ausnüt- zung und Gebäudelänge überschritten habe. Die Bauherrschaft überarbeitete daraufhin ihr ursprüngliches Bauprojekt und reichte am
18. Oktober 2018 ein neues Baugesuch für den Abbruch des bestehenden Gebäudes und den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Einstellhalle und Carport auf dem Baugrunds- tück ein. Das Baugrundstück liegt gemäss aktuellem Zonenplan der Gemeinde Baar in der Wohnzone 2b (W2b). Am 9. November 2018 reichten die Erbengemeinschaft A.________ sowie E.________ gegen das öffentlich aufgelegte Baugesuch Einsprache beim Gemein- derat Baar ein. Mit Entscheid vom 9. Juli 2019 wies der Gemeinderat Baar die Einsprache ab und erteilte die Baubewilligung. Gegen den Baubewilligungsentscheid erhoben die Er- bengemeinschaft A.________ sowie E.________, beide vertreten durch Rechtsanwalt F.________, mit Eingabe vom 5. August 2019 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungs- rat. Mit Beschluss vom 23. Juni 2020 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat. Am 28. Juli 2020 erhoben die Erbengemeinschaft A.________ sowie E.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde und machten u.a. eine Verletzung der Ausstandsvorschriften geltend. Mit Wiedererwägungsbeschluss vom 8. September 2020 hob der Regierungsrat den Beschluss vom 23. Juni 2020 aus formalen Gründen (Ausstand) auf, weshalb das Gericht das Verfahren V 2020 41 mit Verfügung vom 22. September 2020 als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abschreiben konnte. Ebenfalls am 8. September 2020 beschloss der Regierungsrat in der Sache neu und wies die Verwaltungsbeschwerde vom 5. August 2019 ab, soweit er darauf eintrat.
4 Urteil V 2020 63 B. Am 14. Oktober 2020 liessen die Erbengemeinschaft A.________ sowie E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit folgendem Antrag: "Es seien die Baubewilligung Nr. O.________ vom 9. Juli 2019, der Gemeinderatsbeschluss G.4.5.3 vom 9. Juli 2019 des Gemeinderats Baar sowie der Be- schluss Nr. 649 vom 8. September 2020 des Regierungsrats des Kantons Zug aufzuhe- ben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beschwer- degegner." C. Den von den Beschwerdeführern bereits im Verfahren V 2020 41 bezahlten Kos- tenvorschuss von Fr. 3'000.– behielt das Gericht mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 ein und ordnete diesen dem vorliegenden Verfahren zu. D. Mit Vernehmlassung vom 5. November 2020 liess die G.________ AG (nachfol- gend: Bauherrschaft) beantragen, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne; unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdeführer. Die Baudirektion des Kantons Zug namens des Regierungsrats und der Gemeinderat Baar beantragten am 9. November 2020 bzw.
17. November 2020, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen. E. Die Beschwerdeführer replizierten am 31. März 2021. Die Beschwerdegegner teil- ten je am 9. und 16. April bzw. 4. Mai 2021 mit, sie verzichteten auf die Einreichung einer Duplik. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahms- weise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor. Die Verwaltungsgerichts- beschwerde wurde fristgerecht eingereicht und entspricht den formellen Anforderungen gemäss § 65 VRG. Die Beschwerdeführer haben sowohl am Einsprache- als auch am
5 Urteil V 2020 63 Verwaltungsbeschwerdeverfahren teilgenommen. Die Erben von A.________ als Gesam- teigentümerinnen und E.________ als Mieter der benachbarten Liegenschaft N.________weg Y.________ auf dem GS P.________ sind vom Bauvorhaben besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung des Entscheids des Regierungsrats. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer ist da- her gestützt auf § 62 Abs. 1 VRG gegeben. Die Beschwerde ist deshalb zu prüfen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 1.2 Sind Verwaltungsentscheide des Regierungsrats Beschwerdegegenstand, wie vorliegend, so können mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss § 63 Abs. 1 Ziff. 1–5 VRG nur Rechtsverletzungen gerügt werden. Eine Ermessensüberprüfung ist dem Gericht dagegen verwehrt (§ 63 Abs. 3 VRG e contrario). 2. Die Revision vom 22. Februar 2018 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; BGS 721.11) ist per 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Ebenfalls am 1. Januar 2019 trat die Verordnung zum Planungs- und Baugesetz vom 20. November 2018 in Kraft (V PBG; BGS 721.111). Sie löste die V PBG vom 16. November 1999 (aV PBG) ab. Das vorliegend zu beurteilende Baugesuch wurde am 18. Oktober 2018 bei der Gemeinde Baar einge- reicht. Übergangsrechtlich gelangt daher die Bestimmung von § 71a Abs. 1 lit. a PBG zur Anwendung, wonach auf Baugesuche, die im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, das bisherige Recht Anwendung findet, es sei denn, für die Bauherrschaft ist die Beurteilung nach neuem Recht günstiger. 3. § 15 und § 29 Abs. 2 DMSG 3.1 Das Amt für Denkmalpflege und Archäologie des Kantons Zug hatte im Baubewil- ligungsverfahren mit Schreiben vom 11. Januar 2019 zuhanden der Baubewilligungs- behörde Stellung genommen und beantragt, die Baubewilligung zu verweigern, da sich das Neubauvorhaben ungenügend in den Umgebungsschutz der schützenswerten Bau- denkmäler Q.________, N.________weg Z.________, Assek.-Nr. R.________, GS J.________, und Wohnhaus S.________strasse U.________, Assek.-Nr. T.________, GS K.________, einordne und für diese eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne von § 29 des Denkmalschutzgesetzes (DMSG; BGS 423.11) darstelle (GR-Beil. 9). Im Rahmen des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens nahm das Amt für Denkmalpflege und Archäologie am
6 Urteil V 2020 63
17. Oktober 2019 erneut Stellung. Es wies darauf hin, dass es an seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2019 festhalte und führte zusätzlich im Wesentlichen Folgendes aus (BD- Beil. 7): Das Bauvorhaben liege im Umgebungsschutz der schützenswerten Baudenkmä- ler Q.________ und Wohnhaus S.________strasse U.________. Es sehe einen mehrge- schossigen Neubau vor, der vom N.________weg zurückversetzt sei und weit in den heu- tigen Gartenbereich im westlichen Teil des Grundstücks vorgreife. Das Bauvolumen werde von Ost nach West gestaffelt, sodass der Baukörper zur S.________strasse hin vierge- schossig in Erscheinung trete. Die Fassaden würden durch die umlaufenden Balkone stark horizontal gegliedert, die Westfassade springe im nördlichen Teil vor und schliesse in ei- nem stumpfen Winkel. Das Bauprojekt nehme auf die gewachsenen städtebaulichen Strukturen im Quartier V.________ in keinerlei Weise Rücksicht. Indem es die Hauptmas- se des Baukörpers möglichst weit zur S.________strasse hin vorrücke, ignoriere es einer- seits den Quartierstrassenraum des N.________wegs, andererseits bekomme es von der S.________strasse her eine Dominanz im Ortsbild, die weder seiner Funktion noch dem baulichen Umfeld angemessen sei. Allein schon durch seine Positionierung und die Höhenentwicklung des Baukörpers, der entgegen dem Terrainverlauf von Osten nach Westen ansteige, sei der geplante Neubau deshalb als massive Beeinträchtigung des Quartierumfeldes und insbesondere der beiden schützenswerten Denkmäler Assek.-Nrn. R.________ und T.________ zu werten. Die architektonische Gestaltung mit der in einem stumpfen Winkel vorkragenden Terrasse und der starken Betonung der horizontalen Glie- derung verstärke die Wirkung eines Fremdkörpers im Quartier noch zusätzlich. Der ge- plante Neubau ordne sich weder in seinem Volumen und Positionierung noch in der Ge- staltung ins Quartier ein und stelle insbesondere für die umgebenden Denkmäler eine we- sentliche Beeinträchtigung dar. 3.2 Unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts V 2011 28 vom 29. Novem- ber 2011 erwog der Regierungsrat in seinem Beschluss vom 8. September 2020, die ma- teriell-rechtlichen Einschränkungen gemäss § 29 Abs. 1 DMSG, wonach bauliche Verän- derungen in der näheren Umgebung eines geschützten Denkmals dessen Wert nicht be- einträchtigen dürften, gälten entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes nur für nach § 4 Abs. 1 DMSG geschützte Denkmäler und nicht für solche, welche nach § 5 Abs. 1 DMSG zwar als schützenswert inventarisiert, aber noch nicht geschützt seien. Ein indirekter Um- gebungsschutz lasse sich weder aus § 15 Abs. 2 DMSG noch aus § 29 Abs. 2 DMSG ab- leiten. Dies wäre auch nicht der Fall, wenn eine vom Gemeinderat erteilte Baubewilligung in der Umgebung eines Objekts, dessen Denkmalwert so stark beeinträchtigen würde, dass eine allfällige spätere Unterschutzstellung dadurch negativ präjudiziert oder gar ver-
7 Urteil V 2020 63 unmöglicht werden könnte. Falls dies tatsächlich drohen würde, stünde es der Denkmal- pflege frei, bei der Direktion des Innern die vorsorgliche Unterschutzstellung zu beantra- gen, sodass die materiell-rechtlichen Schutzvorschriften gemäss § 29 Abs. 1 DMSG sowie nötigenfalls zusätzliche sichernde Massnahmen einträten (§ 14 Abs. 1 lit. g i.V.m. § 22 Abs. 1 DMSG). Die Meldungen nach § 15 Abs. 2 DMSG und § 29 Abs. 2 DMSG bezweck- ten denn auch, der Behörde den notwendigen zeitlichen Spielraum zu geben, um eine Un- terschutzstellung zu erörtern. Die Denkmalpflege sei in casu entsprechend § 15 Abs. 2 DMSG zur Stellungnahme aufgefordert worden, da in der Umgebung des Baugrundstücks als schützenswert inventarisierte Baudenkmäler lägen. In der Folge habe sich die Denk- malpflege wiederholt zur Sache geäussert. Sie habe es aber unterlassen, eine vorsorgli- che Unterschutzstellung mit allfälligen sichernden Massnahmen im Sinne von § 22 DMSG einzuleiten. Nach der momentanen rechtlichen Situation habe das Bauvorhaben somit keinen Umgebungsschutz eines geschützten Baudenkmals zu berücksichtigen. 3.3 Die Beschwerdeführer machen geltend, der Regierungsrat setze sich mit den be- rechtigten Einwendungen der Denkmalpflege nicht auseinander. Dies gestützt auf eine fragwürdige Rechtsprechung, wonach sich die Meldung nach § 15 DMSG und § 29 Abs. 2 DMSG bei inventarisierten, aber noch nicht geschützten Denkmälern einzig darauf be- schränke, der Behörde den nötigen Spielraum zu geben, um eine Unterschutzstellung zu erörtern. Diese Auslegung widerspreche bereits dem Wortlaut der §§ 15 und 29 Abs. 2 DMSG. Es treffe zu, dass § 29 Abs. 1 DMSG nur für geschützte Objekte gelte. Die Stel- lungnahme, zu welcher das Amt für Denkmalpflege und Archäologie explizit auch bei in- ventarisierten Objekten berechtigt sei, gebe dem Amt für Denkmalpflege und Archäologie dagegen ein umfassendes Mitwirkungsrecht, welches sich nicht auf die Frage beschränke, ob das Bauprojekt den Wert des inventarisierten Objekts wesentlich beeinträchtige. Die Auffassung des Regierungsrats, wonach das Amt für Denkmalpflege und Archäologie nur die Möglichkeit habe, das Objekt unter Schutz zu stellen, widerspreche dem Wortlaut des Gesetzes, welcher klar von einer Stellungnahme spreche. Überdies entbehre diese Ausle- gung jeglicher Logik, wäre doch so das Amt für Denkmalpflege und Archäologie gezwun- gen, bei Aufforderung zur Stellungnahme regelmässig ein Verfahren um Unterschutzstel- lung zu starten, damit seine Einwände gehört würden. Die Einwände des Amtes für Denkmalpflege und Archäologie sollten materiell in die Beurteilung des Projekts mit einbe- zogen werden und nicht wegen formaljuristischen Gründen ignoriert werden. Auch wenn die Gemeinde in der Berücksichtigung von denkmalpflegerischen Ausführungen über ei- nen gewissen Ermessensspielraum verfüge, seien diese zu berücksichtigen. Dies umso mehr, als die Gemeinde im Zusammenhang mit dem Unterschutzstellungsverfahren des
8 Urteil V 2020 63 Gebäudes N.________weg 1, Baar, auf GS J.________ die Unterschutzstellung befürwor- tet habe (Stellungnahme der Einwohnergemeinde Baar vom 28. September 2016 zur Un- terschutzstellung der Q.________, N.________weg Z.________, Assek.-Nr. R.________ auf GS Nr. J.________ in Baar; Bf-Beil. 5). Sie könne nicht einerseits die Unterschutzstel- lung bejahen und anderseits die Einwände der Denkmalpflege beim konkreten Projekt ignorieren. 3.4 Denkmäler im Sinne des DMSG sind Siedlungsteile, Gebäudegruppen, gestaltete Freiräume, Verkehrsanlagen, Einzelbauten, archäologische Stätten und Funde sowie in einer engen Beziehung hiezu stehende bewegliche Objekte, die einen äusserts hohen wissenschaftlichen, kulturellen oder heimatkundlichen Wert aufweisen (zwei von drei Krite- rien müssen kumulativ erfüllt sein) (§ 2 Abs. 1 DMSG). Für den Begriff des Kulturgutes gilt das Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katas- trophen und in Notlagen (Abs. 2). Je nach ihrem Wert sind Denkmäler und Kulturgüter von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung (Abs. 3). Gemäss § 4 DMSG werden Objek- te, an deren Erhaltung ein äusserst hohes öffentliches Interesse besteht, unter kantonalen Schutz gestellt und in das Verzeichnis der geschützten Denkmäler (Denkmalverzeichnis) eingetragen. Gemäss § 5 DMSG sind Objekte, deren Schutz er-wogen wird, im Inventar der schützenswerten Denkmäler festzuhalten (vgl. auch § 21 Abs. 1 DMSG). Dieses wird vom Amt für Denkmalpflege und Archäologie geführt (§ 14 Abs. 1 lit. c DMSG). Der Ge- meinderat kann der Direktion des Innern die Aufnahme von Objekten von regionaler und lokaler Bedeutung in das Denkmalverzeichnis oder in das Inventar der schützenswerten Denkmäler beantragen (§ 15 Abs. 3 DMSG). Die Gemeinden haben dem Amt für Denk- malpflege und Archäologie Bauermittlungs- und Baugesuche sowie geplante bauliche Veränderungen zur Stellungnahme zu unterbreiten, wenn diese sich auf Objekte und de- ren Umgebung beziehen, die in einer archäologischen Fundstätte oder in einer Ortsbild- schutzzone liegen, unter Schutz gestellt oder im Inventar der schützenswerten Denkmäler aufgeführt sind (§ 15 Abs. 2 DMSG). Objekte, deren Schutz erwogen wird, sind im kanto- nalen Inventar der schützenswerten Denkmäler zu verzeichnen (§ 21 Abs. 1 DMSG). Be- absichtigt der Eigentümer eines inventarisierten (schützenswerten) Denkmals, irgendwel- che Änderungen am Objekt vorzunehmen, hat er dies dem Bauamt der Standortgemeinde zuhanden des Amtes für Denkmalpflege und Archäologie mitzuteilen. Die Behörden der Standortgemeinde haben entsprechend Mitteilung zu machen, wenn sie sich mit Bauer- mittlungs- oder Baugesuchen befassen, welche inventarisierte Denkmäler betreffen (§ 21 Abs. 2 DMSG). Die Unterschutzstellung erfolgt in der Regel mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag oder, falls kein Vertrag zustande kommt, durch behördlichen Entscheid (§ 21a
9 Urteil V 2020 63 Abs. 1 DMSG). Die Direktion des Innern kann gefährdete Denkmäler vorsorglich unter Schutz stellen und nötigenfalls zusätzliche sichernde Massnahmen verfügen (§ 22 Abs. 1 DMSG). Bauliche Veränderungen in der näheren Umgebung eines geschützten Denkmals dürfen dessen Wert nicht wesentlich beeinträchtigen (§ 29 Abs. 1 DMSG). Die Gemeinden melden bauliche Veränderungen in der näheren Umgebung schützenswerter oder ge- schützter Denkmäler vor Erteilung der Baubewilligung dem Amt für Denkmalpflege und Archäologie zur Stellungnahme (Abs. 2). 3.5 Der Regierungsrat hat die Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Urteil V 2011 28 vom 29. November 2011 in seinem Beschluss korrekt dargelegt (RRB E. 4c). Darauf kann verwiesen werden. Der Sachverhalt ist hier wie dort gleich: Die Denkmalpflege wurde entsprechend § 15 Abs. 2 DMSG zur Stellungnahme aufgefordert, da in der Umgebung des Baugrundstücks als schützenswert inventarisierte Baudenkmäler liegen. In der Folge hat sich die Denkmalpflege wiederholt zur Sache geäussert. Sie hat es aber unterlassen, eine vorsorgliche Unterschutzstellung mit allfälligen sichernden Massnahmen im Sinne von § 22 Abs. 1 DMSG einzuleiten. Gemäss der Gerichtspraxis hat das Bauvorhaben so- mit keinen Umgebungsschutz eines geschützten Baudenkmals zu berücksichtigen. Das Gericht sieht keinen Anlass, von seiner Praxis, welche sich im Wesentlichen auf den Wort- laut der §§ 15 und 29 DMSG abstützt, abzuweichen, zumal die Beschwerdeführer dage- gen einzig vorzubringen vermögen, diese Rechtsprechung sei fragwürdig bzw. veraltet. Der Regierungsrat hat somit kein Recht verletzt, indem er festgestellt hat, dass im vorlie- genden Fall kein Umgebungsschutz eines geschützten Baudenkmals zu berücksichtigen ist. 4. Einordnung 4.1 Gemäss § 12 Abs. 1 der Bauordnung Baar (BO) müssen sich Gebäude hinsicht- lich Grösse, Lage, Gestaltung und Oberfläche des Baukörpers sowie dessen Aussenrau- mes so in die Umgebung einordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Bauten, An- lagen, Farbgebungen, Materialien, Antennen, Reklamen und Anschriften müssen sich ins- besondere in Landschaften sowie Orts-, Quartier- und Strassenbilder gut einordnen und dürfen zudem die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen (§ 12 Abs. 2 BO). Bei § 12 BO handelt es sich um eine positive ästhetische Generalklausel, die sich nicht in einem Ver- unstaltungsverbot erschöpft, das lediglich verlangt, dass ein Bauvorhaben nicht einen stossenden Gegensatz zur Nachbarschaft bildet oder auffallend störend in Erscheinung treten darf. Die positive ästhetische Generalklausel verlangt eine architektonische Gestal-
10 Urteil V 2020 63 tung, welche sich gut in die Umgebung einordnet. Die Anforderungen an das Bauvorhaben sind sorgfältig zu begründen, und es darf dabei nicht auf ein beliebiges subjektives Emp- finden abgestellt werden. Es muss im Bestreitungsfall im Einzelnen dargelegt werden, weshalb mit einer bestimmten baulichen Gestaltung weder für das Bauvorhaben noch für die Umgebung eine gute Gestaltung erzielt werden kann. 4.2 Der Regierungsrat hielt in seinem Entscheid fest, es fehlten natürliche Barrieren, welche den Fokus auf die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Kleinstruktur bzw. Quartierstruktur rechtfertigen würden. Die Gebäude N.________weg AA.________ seien somit nicht separat zu betrachten, sondern zur Ermittlung des massgebenden Quar- tiers seien mindestens auch die weiteren Gebäude zu berücksichtigen, welche durch den N.________weg erschlossen würden. Das Quartier V.________ weise bereits heute eine sehr heterogene Quartierstruktur auf. Entlang des N.________wegs fänden sich denn auch Gebäude mit unterschiedlichsten Dimensionen und Fassadenstrukturen. Sodann sei keine einheitliche Dachform vorhanden. Gleich gegenüber dem Baugrundstück sei ein weiteres Bauvorhaben mit drei Liegenschaften rechtskräftig bewilligt, wodurch sich die Quartierstruktur am N.________weg noch weiter differenzieren werde. Viele Liegenschaf- ten seien durch hohe Hecken abgeschirmt. Dies gelte insbesondere für die Liegenschaften N.________weg AA.________, welche entlang der S.________strasse sowie zwischen den Grundstücken durchgehend hohe Hecken aufwiesen. Zudem seien viele der Liegen- schaften dicht bestockt. Insgesamt sei die Sicht auf die Grundstücke entlang des N.________wegs stark beeinträchtigt, was die Relevanz der Einordnung relativiere. Eine Verpflichtung der Bauherrschaft, sich an die herkömmliche Quartiergestaltung zu binden, enthalte das Einordnungsgebot nicht und sei aufgrund der heterogenen Umgebung vorlie- gend ohnehin nicht angezeigt. Wenn das Bauvorhaben sich sodann an der bisherigen Flucht der Gebäude N.________weg AA.________ orientieren müsste, wie dies die Be- schwerdeführer verlangten, würde dies de facto zu einer Halbierung des Baufelds führen, was die Ausschöpfung des zonengemässen Bauvolumens enorm erschweren würde und sich vorliegend nicht rechtfertigen lasse. Zudem wäre dies eine schwere Beeinträchtigung der Eigentumsgarantie, welche sich mit dem Einordnungsgebot nicht begründen lasse. Die Feststellung des Gemeinderats Baar, dass sich das geplante Bauvorhaben ausreichend gut einordne, sei folglich nicht zu beanstanden. 4.3 Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerdeschrift vor, sie wie auch die kantonale Denkmalpflegerin hätten sich im regierungsrätlichen Verfahren zur Einordnung des Bauprojekts geäussert. Sie würden an ihren Ausführungen vollumfänglich festhalten.
11 Urteil V 2020 63 Im Anschluss daran legen die Beschwerdeführer auszugsweise dar, wie sich die kantonale Denkmalpflegerin vom Amt für Denkmalpflege und Archäologie in ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2019 zur Einordnung des Bauprojekts in das Quartier "N.________weg" geäussert habe. Der Regierungsrat, so die Beschwerdeführer, hätte sich somit nicht nur mit den Einwänden der Beschwerdeführer auseinandersetzen müssen, sondern auch mit den Einwänden des Amtes für Denkmalpflege und Archäologie. Es werde daran festgehal- ten, dass sich das Bauprojekt nicht in die Umgebung einordne und diese in Zukunft domi- nieren werde. Der Regierungsrat mache es sich zu einfach, wenn er in E. 5a ausführe, das Einordnungsgebot könne nicht bedeuten, dass die Bauherrschaft bei einem Neu- oder Umbau auf die traditionelle Architektur oder die herkömmliche Quartiergestaltung ver- pflichtet werden könne. Das Einordnungsgebot habe seine Berechtigung und müsse da angewendet werden, wo Neubauten nicht nur punktuell, sondern in mehreren Punkten von der gewachsenen Quartierstruktur abwichen. Ansonsten verkomme das Einordnungsgebot zum leeren Paragrafen. Anzuzweifeln seien auch die Ausführungen des Regierungsrats in Bezug auf den Perimeter, welcher für die Beurteilung der Einordnung des Regierungsrats angewendet worden sei. Es sei logisch, dass je weiter der Beurteilungsperimeter gefasst werde, eine gebaute heterogenere [wohl: Umgebung] festzustellen sei. Wie bereits vor dem Regierungsrat ausgeführt, seien die Gebäude auf der Westseite des N.________wegs als Beurteilungsperimeter festzulegen. Die Stellungnahme der Denk- malpflege beziehe sich denn auch auf diese Geländekammer, weil der westliche Hang des N.________wegs heute durch zwei Gebäude dominiert werde, die im Inventar geschützter Denkmäler aufgeführt seien, nämlich N.________weg Z.________, Q.________, GS J.________, und das herrschaftliche Wohnhaus an der S.________strasse U.________, Assek.-Nr. T.________. Der vom Regierungsrat festgelegte Perimeter sei nicht sachge- recht. Der Perimeter für die Einordnung sei anzuwenden, wie dies die Denkmalpflege fest- gelegt habe. Vorliegend hebe sich der geplante Neubau derart von der gewachsenen bau- lichen Struktur ab, dass er das Quartier in Zukunft als Störfaktor dominieren werde. 4.4 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 65 Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargetan werden, inwiefern der angefochtene Ent- scheid an einem Rechtsmangel leidet. Die Beschwerde muss sich somit sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen, und entsprechende Rügen müssen in der Beschwerdeschrift selber vorgebracht werden. Die anwaltlich vertretenen Beschwer- deführer setzen sich mit den Erwägungen des Regierungsrats zum Thema Einordnung nicht substanziiert auseinander. Insbesondere erklären sie nicht, wie sie zur Einschätzung gelangen, dass sich das Bauprojekt nicht in die Umgebung einordne und diese in Zukunft
12 Urteil V 2020 63 dominieren werde. Vielmehr beschränken sie sich darauf, auf ihre Äusserungen und dieje- nigen der kantonalen Denkmalpflegerin im regierungsrätlichen Verfahren zu verweisen sowie geltend zu machen, der Regierungsrat mache es sich zu einfach, wenn er in E. 5a ausführe, das Einordnungsgebot könne nicht bedeuten, dass die Bauherrschaft bei einem Neu- oder Umbau auf die traditionelle Architektur oder die herkömmliche Quartiergestal- tung verpflichtet werden könne. Auch den vom Regierungsrat festgelegten Beurteilungspe- rimeter bezeichnen sie lediglich als "nicht sachgerecht", ohne selber darzulegen, wie und warum er anders hätte festgelegt werden müssen. Diese Versäumnisse wiegen umso stärker, als sich die Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsbeschwerdeverfahren darauf beschränkt hatten vorzubringen, das Bauvorhaben setze sich unbestrittenermassen von der homogen strukturierten und schützenswerten Umgebung entlang des N.________wegs krass ab, weil es nicht wie die anderen Gebäude am N.________weg an diesen angebunden sei. Die Beschwerdeführer bringen im Verwaltungsgerichtsverfah- ren nichts vor, was dazu führen würde, von den vorinstanzlichen Einschätzungen abzu- weichen. Der Regierungsrat hat somit kein Recht verletzt, indem er die Feststellung des Gemeinderats, dass sich das geplante Bauvorhaben ausreichend gut einordne, gestützt hat. Im Übrigen schliesst sich das Gericht der Einschätzung der Vorinstanzen, dass das Bau- vorhaben die Voraussetzungen von § 12 Abs. 1 BO erfüllt, an. Der Regierungsrat hat den Beurteilungsperimeter richtig festgelegt. In diesem ist die Quartierstruktur sehr heterogen, weshalb kein bestimmter Baustil zu verlangen ist. Auch ist nicht erforderlich, dass sich das Bauvorhaben an der bisherigen Flucht der Gebäude N.________weg AA.________ orien- tiert. Es schadet der Einordnung nicht, wenn zukünftig eines von lediglich vier Gebäuden auf der Westseite des N.________wegs etwas weiter zur S.________strasse versetzt bzw. etwas abgerückt vom N.________weg zu stehen kommt. 5. Erschliessung des Baugrundstücks 5.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, der heutige Zufahrtsweg für das geplante Bauprojekt stelle keine hinreichende Erschliessung dar, bei der eine verkehrssichere Si- tuation für die Anwohner und die öffentlichen Dienste gewährleistet sei. Das Strassenre- glement der Gemeinde Baar unterscheide zwischen Sammel-, Erschliessungs- und Zu- fahrtsstrassen. Die Zufahrtsstrasse sei die "kleinste" der drei Strassenkategorien. Die Schweizer Norm (SN) 640 045 der Vereinigung der Schweizerischen Strassenfachleute (VSS) (VSS-Norm) unterscheide zwischen Quartiererschliessungsstrasse, Zufahrtsstrasse
13 Urteil V 2020 63 und Zufahrtsweg. Hier bilde der Zufahrtsweg die "kleinste" der drei Strassenkategorien. Der Regierungsrat setze den Begriff der Zufahrtsstrasse im Strassenreglement der Ge- meinde Baar mit jenem der VSS-Norm gleich und führe hiermit eine unzulässige Vermi- schung der Terminologien herbei. Nur weil das Strassenreglement der Gemeinde Baar den Begriff der Zufahrtsstrasse für den N.________weg verwende, bedeute dies nicht, dass dieser ohne Weiteres und unbesehen als Zufahrtsstrasse im Sinne der VSS-Norm betrachtet werden könne. Vielmehr gelte die bestehende Privatstrasse vom heutigen Aus- baustandard her betrachtet höchstens als Zufahrtsweg und nicht als Zufahrtsstrasse. Der Ausbaustandard sei angesichts des künftigen nicht bloss geringfügigen Verkehrsaufkom- mens ungenügend und die Regeln der Technik im Sinne der VSS-Normen seien nicht er- füllt bzw. der N.________weg stelle keine verkehrssichere Erschliessung i.S.v. Art. 19 Abs. 1 RPG dar. Werde jedoch auf den vorliegend korrekterweise zu verwendenden Be- griff des Zufahrtswegs i.S. der VSS-Norm abgestellt, der eine Erschliessung von rund 30 Wohneinheiten zulasse, werde klar, dass das Baugrundstück nicht rechtsgenüglich er- schlossen sei. Nach den Feststellungen des Regierungsrats würden für den N.________weg 64 Wohneinheiten erschlossen. Hinzu kämen 18 weitere Wohnungen durch die Arealbebauung "W.________" sowie nochmals sechs Wohnungen durch das vorliegend strittige Bauprojekt. Die Erschliessung von 64 Wohneinheiten entspreche be- reits heute nicht dem Standard einer verkehrssicheren Erschliessung. Im Sinne eines ar- gumentum a fortiori sei dies bei künftig 88 Wohneinheiten sicherlich keineswegs mehr der Fall. Der Regierungsrat setze sich noch in weiteren Belangen über die tatsächlichen Gegeben- heiten hinweg. So verwerfe er die hinsichtlich des Augenscheins vom 30. Oktober 2017 gemachte Tatsachenfeststellung, dass der N.________weg rund 3,50 m breit sei, mit dem pauschalen Hinweis, dass eine Messung auf Zugmap.ch ergebe, der N.________weg sei durchgehend rund 4 bis 5 m breit. Die Breite des N.________wegs spiele aber eine Rolle. Auch für die Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich des Verkehrstempos am N.________weg würdige der Regierungsrat den Sachverhalt nach Belieben und übergehe dabei offensichtliche Fakten. Wiederum gestützt auf die VSS-Normen (SN 640 201) führe der Regierungsrat aus, dass es im Begegnungsfall zweier Personenwagen bei einer Ge- schwindigkeit von 30 km/h eine lichte Breite der Strasse von 4,80 m (Mindestbreite 4,40
m) bzw. bei einer Geschwindigkeit von 20 km/h eine solche von 4,40 m (Mindestbreite 4
m) benötige. Da der N.________weg gemäss den oben bestrittenen Messungen der Vor- instanz auf Zugmap.ch ja durchwegs eine Mindestbreite von 4 bis 5 m aufweise, sei "ein
14 Urteil V 2020 63 Kreuzen zweier Personenwagen bei – auf der Zufahrtsstrasse dazu verlangter – stark re- duzierter Geschwindigkeit von entsprechend 20 bis 30 km/h […] somit problemlos mög- lich." Die Logik des Regierungsrats würde mithin überzeugen, wäre das Tempolimit auf dem N.________weg denn tatsächlich bei 30 km/h festgelegt. Der Regierungsrat überse- he hier aber offenbar die Tatsache, dass das Tempolimit nach wie vor 50 km/h betrage. Dies setze eine Mindestlichtebreite von 5,0–5,7 m voraus. Demnach reiche die Mindest- breite des N.________wegs selbst nach den bestrittenen Messungen des Regierungsrats nicht aus, um als verkehrssichere Erschliessung zu gelten. Der Regierungsrat behaupte, der N.________weg sei genügend, weil zwei Fahrzeuge beim Kreuzen mit 20–30 km/h die Trottoirs benützen könnten. Damit belege der Regierungsrat, dass die Fussgänger unter dem heutigen Regime durch sich kreuzende Autos gefährdet würden, weil die dafür not- wendige Fahrbahnfläche für die Autos nicht vorhanden sei. Wie die eingereichten Fotos belegten, könnten sich begegnende Personenwagen an keiner Stelle auf V.________ und im N.________weg mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h aneinander vorbeifah- ren, ohne Ausbuchtungen oder den Gehsteig zu benutzen. Die Abstände der beiden Fahr- zeuge zueinander und zu der Strassenbegrenzung auf beiden Seiten zeigten eindeutig, dass, um die Gefahr eines Unfalls zu reduzieren, nur im Schritttempo ein Aneinandervor- beifahren möglich sei. Zudem gebe es, anders als im Beschluss vom Regierungsrat dar- gestellt, keine öffentlich nutzbaren Ausweichmöglichkeiten, mit Ausnahme der Kreuzung auf Höhe der Grundstücke N.________weg Y.________ und AB.________. Alle Einfahr- ten befänden sich auf Privatgrundstücken. Der gesamte N.________weg habe keinen Gehsteig, der zum Ausweichen genutzt werden könne. Der Bereich Verkehrstechnik, Ab- teilung Sicherheit / Werkdienst, Einwohnergemeinde Baar, habe die Anwohner schriftlich ausdrücklich darauf hingewiesen, auf dem Gehsteig V.________ nicht zu parken, weil an- sonsten der vorgeschriebene Raum von 1,50 m Breite auf dem Gehweg nicht eingehalten und die Sicherheit von "Fussgängerinnen und Fussgängern, insbesondere Schulkindern und Personen mit Kinderwagen oder im Rollstuhl" nicht gewährleistet werden könne. Ent- sprechend sei es nur schwer nachzuvollziehen, dass der Regierungsrat das Ausweichen über den Gehweg auf V.________ als Lösung dafür anführe, dass zwei sich begegnende Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h aneinander vorbeifahren könnten und damit die Voraussetzung einer Zufahrtsstrasse erfüllt wäre. Dies verwundere umso mehr, als der noch mögliche Raum zum Ausweichen – unter Einhaltung des von der Abteilung Sicherheit / Werkdienst der Einwohnergemeinde Baar ausgewiesene Sicher- heitsraums mit einer Breite von 1,50 m für Passanten – lediglich 30 cm betrage. Auch X.________, Leiter Verkehrstechnik, Einwohnergemeinde Baar, – als lokaler Experte – komme hier zu einer gänzlich anderen Einschätzung. Er habe im Mai 2019 Leitbaken als
15 Urteil V 2020 63 Sicherungsmassnahme auf V.________ aufstellen lassen, um zu verhindern, dass Perso- nenfahrzeuge und Lastwagen beim Kreuzen mit anderen Verkehrsteilnehmern das Trottoir verwendeten und Fussgänger gefährdeten. Trotz der hohen Sicherheitsbedenken und verschiedener Massnahmen der Gemeinde Baar komme es, wie in eingereichten Fotos beispielhaft verdeutlicht, dennoch immer wie- der dazu, dass auf dem Gehsteig V.________ Fahrzeuge geparkt würden. In diesen vielen Fällen sei ein Kreuzen von zwei sich begegnenden Personenwagen fast gar nicht mehr möglich, und bei wie vom Regierungsrat ausgeführten möglichen Geschwindigkeiten von 20 bis 30 km/h (also relativ zueinander von 40 bis 60 km/h) seien schwerwiegende Unfälle unvermeidbar. Parkierte Fahrzeuge machten es zudem unmöglich – und dies auch schon bei der Durchfahrt von nur einem Personenwagen –‚ den von der Abteilung Sicherheit / Werkdienst der Einwohnergemeinde Baar geforderten Raum mit der Mindestbreite von 1,50 m für Passanten sicherzustellen. Parkten hier, wie auf einigen Bildern festgehalten, Lastkraftwagen, sei sogar die verzögerungsfreie Durchfahrt von Einsatzfahrzeugen oder auch der Müllabfuhr nicht mehr gewährleistet. Wie ausgeführt, gebe es nur auf V.________ einen Gehweg, der N.________weg sei reine Mischverkehrsfläche. Auch der Regierungsrat komme zu der Erkenntnis, dass sich die Fahrbahn auf V.________ in Rich- tung N.________weg verenge. Die Kurve, die V.________ und N.________weg verbinde, sei unübersichtlich und biete keinerlei Ausweichmöglichkeiten. Anhand der aussagekräfti- gen Fotos könne einwandfrei belegt werden, dass auch im N.________weg ein Kreuzen zwei sich begegnender Personenwagen nicht immer möglich sei – schon gar nicht bei ei- ner Geschwindigkeit von jeweils 20 bis 30 km/h. In den Wintermonaten verschärfe sich durch den geräumten Schnee die Verkehrssituation nochmals deutlich. Der Gehsteig V.________ sowie die Fahrbahn auf V.________ und dem N.________weg verengten sich messbar, wodurch ein beidseitiges Befahren unmöglich werde. Wohlgemerkt bezögen sich die Ausführungen des Regierungsrats jeweils nur auf Perso- nenwagen. Die ungenügende Verkehrssicherheit werde sich bei grösseren Fahrzeugen – wie etwa Last- und Transportwagen –, mit denen beispielsweise bei der Ausführung eines Bauprojekts zu rechnen wäre, deutlich verschärfen. Exemplarisch würden hierzu nochmals die vorinstanzlich bereits eingereichten Fotografien eingereicht, welche die Verkehrssitua- tion darlegten, als im Jahre 2019 ein Bauprojekt am N.________weg realisiert worden sei. Diese bedenklichen Szenen würden sich bei der Bewilligung des vorliegenden Bauprojekts zwangsläufig wiederholen und erneut ein grosses Sicherheitsrisiko für sämtliche Anwoh- ner darstellen.
16 Urteil V 2020 63 5.2 Die Bauherrschaft führt aus, es sei nicht verständlich und werde bezeichnender- weise auch nicht näher begründet, weshalb die Beschwerdeführer argumentierten, der Begriff "Zufahrtsstrasse" im gemeindlichen Strassenreglement entspreche dem Begriff "Zufahrtsweg" in der VSS-Norm SN 640 045. Die Ausgestaltung und der Ausbaustandard des N.________wegs entsprächen offensichtlich nicht einem Zufahrtsweg, da die Strasse eine Länge von ca. 150 m aufweise und keinen Fussweg darstelle, der nur zum gelegent- lichen Befahren mit Motorfahrzeugen vorgesehen sei. Weiter würden über den N.________weg bereits heute mehr als 30 Wohnungen erschlossen. Der Regierungsrat sei daher richtigerweise davon ausgegangen, dass es sich beim N.________weg um eine Zufahrtsstrasse im Sinne von VSS-Norm SN 640 045 handle. Gemäss der VSS-Norm SN 640 045 sei bei Zufahrtsstrassen von folgendem Grundbe- gegnungsfall auszugehen: Personenwagen/Personenwagen bei stark reduzierter Ge- schwindigkeit. Reduzierten die Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit stark, seien sie noch mit ungefähr 20–30 km/h unterwegs. Beim Begegnungsfall zweier Personenwagen mit einer Begegnungsgeschwindigkeit von 30 km/h sei gemäss den VSS-Normen eine Mindestbrei- te von 4,40 m und eine lichte Breite von 4,80 m verlangt und bei einer Begegnungsge- schwindigkeit von 20 km/h eine Mindestbreite von 4,0 m und eine lichte Breite von 4,40 m. Die Breite des N.________wegs (durchgehend rund 4,5 bis 5 m) sei entsprechend ausrei- chend. Die Beschwerdeführer müssten – wäre ihre Argumentation schlüssig – vom Grundbegegnungsfall Personenwagen/Fahrrad bei stark reduzierter Geschwindigkeit aus- gehen, da sie argumentierten, der N.________weg sei einzig ein Zufahrtsweg. Für einen Zufahrtsweg würden noch geringere Mindestbreiten der Fahrbahn resultieren. Es sei da- her nicht konsequent, wenn sie einerseits behaupteten, der N.________weg sei ein Zu- fahrtsweg, jedoch andererseits vom Grundbegegnungsfall Personenwa- gen/Personenwagen ausgingen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb es nicht zulässig sein solle, den nur wenige Zentimeter hohen Gehsteig und die durch die zahlreichen Grundstückszufahrten geschaffenen Aus- buchtungen in Anspruch zu nehmen, um das Kreuzen zu erleichtern. Dabei nähmen die Autofahrer natürlich Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer und insbesondere auf Fussgänger, wie dies immer der Fall sein solle. Eine Gefährdung der Fussgänger sei da- mit nicht auszumachen. Die Fotos der sich begegnenden Personenwagen (KB 6) zeigten einzig auf, dass das Kreuzen zweier Personenwagen problemlos möglich sei, theoretisch auch ohne die Inanspruchnahme von Einfahrten und des Gehsteigs.
17 Urteil V 2020 63 Das dauerhafte Parkieren könne natürlich nicht mit dem kurzen Befahren des Gehsteigs zum Kreuzen verglichen werden. Eine Beschränkung des vorgeschriebenen Strassen- raums sei beim Aneinandervorbeifahren nicht ersichtlich. Überdies sei die Inanspruch- nahme des Trottoirs gar nicht erforderlich, wie die Beschwerdeführer mit der Fotodoku- mentation in KB 6 gleich selber aufzeigten. Die von den Beschwerdeführern mit KB 10–13 eingereichten Fotoaufnahmen seien offensichtlich zu einem Zeitpunkt entstanden, als in der Umgebung die Arealbebauung “W.________“ auf den Parzellen GS Nrn. L.________ erstellt worden sei, mithin als ein reger Baustellenverkehr zu verzeichnen gewesen sei, welcher nicht geeignet sei, die gewöhnlichen Verhältnisse am N.________weg wiederzu- geben, die in casu einzig relevant seien. Auch im Winter sei die Zufahrtsstrasse genügend breit, sodass zwei Fahrzeuge problemlos aneinander vorbeifahren könnten. Nach den VSS-Normen sei es zulässig, eine Zufahrtsstrasse, die nicht über einen einseiti- gen Gehweg verfüge, als Mischverkehrsfläche auszugestalten. Soweit die Zufahrtsstrasse ab der Mündung der Strasse “V.________“ auf den “N.________weg“ über kein Trottoir mehr verfüge, könne sie daher ohne weiteres als Mischverkehrsfläche ausgestaltet wer- den. Es sei nicht ersichtlich, woraus die Beschwerdeführer ableiteten, die Ausgestaltung einer Strasse als Mischverkehrsfläche sei nur bei einer signalisierten Maximalgeschwin- digkeit von 30 km/h möglich. Die VSS-Norm SN 640 045 sehe jedenfalls keine solche Vor- schrift vor. Das Teilen der Verkehrsfläche durch Fussgänger und weitere Verkehrsteil- nehmer sei auf dem N.________weg problemlos möglich. 5.3 Die Erteilung einer Bewilligung für die Errichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage setzt neben der Zonenkonformität voraus, dass das fragliche Land erschlossen ist (Art. 22 Abs. 1 und 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung [Raumplanungsge- setz, RPG; SR 700]). Erforderlich ist dafür nach Art. 19 Abs. 1 RPG namentlich, dass eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht. Dies ist der Fall, wenn die Zugänglichkeit sowohl für die Benützer der Bauten als auch für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste gewährleistet ist. Die Zufahrten sollen verkehrssicher sein und haben sich nach den zonengerechten Baumöglichkeiten jener Flächen zu richten, die sie erschliessen sol- len. Was als hinreichende Zufahrt gilt, hängt von der beanspruchten Nutzung des Grunds- tücks sowie von den massgeblichen (namentlich örtlichen) Umständen des Einzelfalls ab. Die einzelnen Anforderungen ergeben sich im Detail erst aus dem kantonalen Recht und der kantonalen Gerichts- und Verwaltungspraxis, die sich am bundesrechtlichen Rahmen zu orientieren haben. Bei der Beurteilung, ob eine Zufahrt ein Baugrundstück hinreichend
18 Urteil V 2020 63 erschliesst, steht den kantonalen und kommunalen Behörden ein erhebliches Ermessen zu (BGE 136 III 130 E. 3.3.2; BGer 1C_175/2018 vom 7. März 2019 E. 3.1). Soweit das Gesetz nicht ausdrücklich auf die VSS-Normen (Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute) verweist, sind diese nicht direkt anwendbar, sondern im Sinne einer Orientierungshilfe zu berücksichtigen. Namentlich sind sie nicht schema- tisch und starr, sondern verhältnismässig und unter Berücksichtigung der örtlichen Ver- hältnisse anzuwenden, wobei den zuständigen Behörden auch insoweit ein erheblicher Spielraum zusteht (BGer 1C_175/2018 vom 7. März 2019 E. 3.1; 1C_341/2018 vom
16. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). 5.4 Paragraf 7 der Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege (V GSW; BGS 751.141) hält fest, dass als Regeln der Technik im Interesse der Verkehrssicherheit die VSS-Normen für den Bau, Unterhalt und Signalisation sowie die Markierung von Strassen und Wegen wegleitend sind. Und gemäss Art. 17 des Strassenreglements der Gemeinde Baar sind die Strassen "in der Regel" nach den Normen des VSS zu projektie- ren und zu erstellen. Diese Formulierungen lassen erkennen, dass bei der Beurteilung der Erschliessung und der Verkehrssicherheit immer auch die konkreten Umstände bzw. die Verhältnisse im Einzelfall zu berücksichtigen sind. Folglich lässt sich aus den genannten kantonalen bzw. kommunalen Bestimmungen keine zwingende Anwendbarkeit der VSS- Normen ableiten (BGer 1C_175/2018 vom 7. März 2019 E. 3.2). 5.5 Die Beschwerdeführer bringen vor, nur weil das Strassenreglement der Gemeinde Baar den Begriff der Zufahrtsstrasse für den N.________weg verwende, bedeute dies nicht, dass dieser ohne Weiteres und unbesehen als Zufahrtsstrasse im Sinne der VSS- Norm betrachtet werden könne. Vielmehr gelte die bestehende Privatstrasse vom heutigen Ausbaustandard her betrachtet höchstens als Zufahrtsweg und nicht als Zufahrtsstrasse. Hier irren die Beschwerdeführer. Der Entscheid darüber, welchen Anforderungen eine Strasse zu genügen hat und welchen Ausbaustandard sie haben muss, hängt nicht von ih- rer Bezeichnung im Strassenreglement ab und haben die Vorinstanzen auch nicht von dieser Bezeichnung abhängig gemacht. Vielmehr geben die Grösse und der Charakter des zu erschliessenden Gebietes vor, um welchen Typ Erschliessungsstrasse es sich handelt. Gemäss der VSS-Norm 640 045 (Ziff. 8) ist der Typ Quartiererschliessungsstras- se zur Erschliessung von Siedlungsgebieten in der Grösse bis zu 300 Wohneinheiten oder bei Verkehrsaufkommen gleichwertiger Quellen anzuwenden. Der Typ Zufahrtsstrasse ist zur Erschliessung von Siedlungsgebieten in der Grösse bis zu 150 Wohneinheiten oder
19 Urteil V 2020 63 bei Verkehrsaufkommen gleichwertiger Quellen anzuwenden. Der Typ Zufahrtsweg ist zur Erschliessung von Siedlungsgebieten in der Grösse bis zu 30 Wohneinheiten anzuwen- den. Gemäss den nicht bestrittenen Angaben der Vorinstanzen werden durch den N.________weg 64 Wohneinheiten erschlossen. Hinzu kommen mit der neu bewilligten Arealbebauung "W.________" 18 weitere Wohnungen, und auch die sechs Wohnungen des vorliegend strittigen Bauprojekts sind zu berücksichtigen. Mit den gesamthaft 88 Woh- nungen handelt es sich um klar mehr, als dass es sich gemäss der VSS-Norm 640 045 um einen Zufahrtsweg handeln könnte (Erschliessung von bis zu 30 Wohneinheiten); es sind aber auch klar weniger, als dass der N.________weg als Quartiererschliessungsstrasse gemäss der VSS-Norm 640 045 zu bezeichnen wäre (Erschliessung von 150 bis 300 Wohneinheiten). Damit handelt es sich beim N.________weg (und auch bei der Strasse V.________) richtigerweise nicht nur um eine Zufahrtsstrasse gemäss gemeindlichem Strassenreglement der Gemeinde Baar, sondern auch um eine Zufahrtsstrasse gemäss der VSS-Norm 640 045, weshalb diese denn auch grundsätzlich deren Vorgaben für Zu- fahrtsstrassen zu erfüllen haben. Das tun sie denn auch, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird. 5.6 Der Strassentyp "Zufahrtsstrasse" ist gemäss Tabelle 1 der VSS-Norm 640 045 für den Grundbegegnungsfall Personenwagen/Personenwagen bei stark reduzierter Ge- schwindigkeit (20 bis 30 km/h) vorgesehen. Grundsätzlich wird bei der Zufahrtsstrasse ein einseitiger Gehweg, evtl. als Längsstreifen, vorausgesetzt, wobei die Zufahrtsstrasse auch als Mischverkehrsfläche ausgestaltet werden kann. Vorliegend befindet sich ab der Ab- zweigung der S.________strasse auf dem unteren Teil der Zufahrtsstrasse bzw. als "V.________" benannten Strasse ein Trottoir. Die Anforderungen an Strassen, um konflikt- freie Begegnungsfälle zwischen zwei Verkehrsteilnehmern sicherzustellen, werden in der VSS-Norm 640 201 definiert. Beim Begegnungsfall zweier Personenwagen mit einer Be- gegnungsgeschwindigkeit von 30 km/h werden eine Mindestbreite von 4,40 m und eine lichte Breite von 4,80 m verlangt, bei einer Begegnungsgeschwindigkeit von 20 km/h sogar nur eine Mindestbreite von 4,00 m und eine lichte Breite von 4,40 m. Mit dem Messwerk- zeug von ZugMap.ch kann ohne weiteres festgestellt werden, dass der N.________weg auf seiner ganzen Länge eine Breite von mindestens 4,80 m aufweist. Die durch die zahl- reichen Einfahrten geschaffenen Ausbuchtungen erleichtern das Kreuzen zusätzlich. Die Strasse "V.________" ist an ihrer schmalsten Stelle 4,50 m breit. Zudem besteht ihr ent- lang ein einseitiger Gehsteig, bei welchem der Randstein nur wenige Zentimeter hoch ist und ein Ausweichen somit ebenfalls ohne Weiteres zulässt. Im Übrigen ist festzustellen, dass es sich beim N.________weg um eine Sackgasse handelt. Da kein Durchgangsver-
20 Urteil V 2020 63 kehr stattfindet, ist davon auszugehen, dass es selbst zu Spitzenzeiten nur zu wenig Kreuzungssituationen kommt. Die Zufahrt zum Baugrundstück ist somit genügend dimen- sioniert – selbst bei Vorhandensein von Schnee – und entspricht den Anforderungen der einschlägigen VSS-Normen. Dass der Vorsitzende des von der Baudirektion zum ersten Projekt am 30. Oktober 2017 durchgeführten Augenscheins die Breite des N.________wegs mit "rund 3,5 m" bezeichnet hatte, ist wohl darauf zurückzuführen, dass es sich um eine blosse Schätzung der Strassenbreite durch den Vorsitzenden im Rahmen einer Schilderung der örtlichen Verhältnisse gehandelt hat. Die Erschliessungsfrage war zudem am Augenschein kein Thema, weshalb auch keine Notwendigkeit einer genauen Ausmessung der effektiven Strassenbreiten bestand. Nachdem nun die elektronische Ausmessung klare Resultate ergab, kann darauf abgestützt werden. 5.7 Nicht zu folgen ist den Beschwerdeführern, wenn sie sinngemäss argumentieren, da das Tempolimit auf dem N.________weg 50 km/h und nicht 30 km/h betrage, müsse ein lichte Mindestbreite von 5,0–5,7 m vorhanden sein, was auf keinen Fall gegeben sei. Die Beschwerdeführer leiten diese Masse offenbar aus SN 640 201 i.V.m. SN 640 045 ab. Erstens enthalten die VSS-Normen keine Vorschrift, wonach die Typisierung als Zufahrts- strasse und somit die Möglichkeit ihrer Ausgestaltung als Mischverkehrsfläche nur bei ei- ner vorgeschriebenen maximalen Geschwindigkeit von 30 km/h möglich ist. Und zweitens ist davon auszugehen, dass weder auf der Strasse "V.________" noch auf dem N.________weg wegen ihrer Struktur und Ausgestaltung (Kurven, Einmündungen und Hausvorplätze) schnell gefahren werden kann. Von einander auf diesen Strassen entge- genkommenden Fahrzeuglenkern kann ohne weiteres erwartet werden und ist auch erfor- derlich, dass sie ihr Tempo auf 20 bis 30 km/h reduzieren oder – falls ausnahmsweise nicht auf den Gehsteig der Strasse "V.________" oder eine Einmündung bzw. eine Aus- buchtung ausgewichen werden kann – im Schritttempo kreuzen. Dass Letzteres möglich ist, belegen die von den Beschwerdeführern mit KB 6 eingereichten Fotos. Nichts ändert an diesen Feststellungen die Tatsache, dass gelegentlich Autos auf dem Gehsteig V.________ parkieren und der Bereich Verkehrstechnik, Abteilung Sicher- heit/Werkdienst der Einwohnergemeinde Baar die Anwohner schriftlich darauf hinweisen musste, dies zu unterlassen. Unerlaubt parkierte Fahrzeuge entsprechen nicht der Norma- lität, und die Einhaltung der Anforderungen an eine Zufahrtsstrasse ist aufgrund der nor- malen Situation zu messen. Das Gleiche gilt auch für das insbesondere während Bauar- beiten im Quartier unvermeidbare gelegentliche, allenfalls auch rege Auftauchen von Lastwagen. Dies erfolgt – wenn überhaupt – jeweils nur temporär – eben während Bauar-
21 Urteil V 2020 63 beiten – und gibt nicht die gewöhnlichen Verhältnisse wieder, auf welche der N.________weg als Zufahrtsstrasse auszurichten ist. 5.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Regierungsrat nachvollziehbar dar- gelegt hat, weshalb er die Auffassung des Gemeinderats Baar, dass das Baugrundstück über die Strasse N.________weg/V.________ genügend erschlossen ist, gestützt hat. Der diesbezügliche Entscheid des Regierungsrats lässt weder eine Rechtsverletzung erken- nen noch kann er als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden. 6. Feuerwehrzufahrt 6.1 Die Beschwerdeführer bringen mit separater Argumentation vor, es erstaune, mit welcher Leichtigkeit der Regierungsrat die Unterschreitung um 0,5 m der in den praxis- gemäss zuzuziehenden Richtlinien für Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen (FKS-Richtlinien) vorgesehenen Mindestkurvenbreite (5 m) der hinteren Kurve des N.________wegs hinnehme. Der Regierungsrat führe diesbezüglich aus, die Unterschrei- tung der Mindestbreite ändere am Ergebnis – damit sei wohl gemeint, dass eine hinrei- chende Feuerwehrzufahrt bestehe – nichts, handle es sich doch nur um eine "leichte" Kur- ve und die Abweichung sei nur rund 0,50 m. Ausserdem sei auf der einen Strassenseite (ohne Spezifikation welche Seite gemeint sei) eine unbebaute Fläche vorhanden. Damit impliziere der Regierungsrat wohl, dass es nötigenfalls in Ordnung wäre, mit einem meh- rere Tonnen schweren Löschfahrzeug über ein privates Grundstück, welches nicht befes- tigt sei, zu fahren, sollte sich im Ernstfall doch herausstellen, dass die Zufahrt für die Feu- erwehr nicht breit genug wäre. Hätte der Regierungsrat den Sachverhalt vor Ort und nicht am Computer über Zugmap.ch abgeklärt, wäre ihm wohl aufgefallen, dass das oben be- schriebene Querfeldein-Szenario ohnehin nicht möglich wäre. Wie dem offerierten Foto zu entnehmen sei, befinde sich auf der linken Spur der durchaus steilen Kurve eine hohe, unwegsame Hecke. Auf der rechten Seite werde die Kurve durch zwei massive Steine so- wie Bepflanzungen blockiert. Damit sei erstellt, dass die Bauten und Anlagen am N.________weg für den raschen und zweckmässigen Einsatz der Feuerwehr nicht jeder- zeit zugänglich seien. 6.2 Die Bauherrschaft führt aus, die Argumentation des Regierungsrats betreffend hin- reichende Feuerwehrzufahrt sei schlüssig und berücksichtige die Verhältnisse des Einzel- falls. Eine starre Anwendung der FKS-Richtlinien, wie es die Beschwerdeführer verlang- ten, sei nicht angebracht. Ausserdem wäre es unverhältnismässig, die hinreichende Feu-
22 Urteil V 2020 63 erwehrzufahrt aufgrund der hinteren, etwas engeren Kurve zu verneinen. Das Durchkom- men mit einem Feuerwehrfahrzeug sei möglich, was einzig relevant sei. Die Inanspruch- nahme der unbebauten Fläche auf der einen Strassenseite sei damit gar nicht notwendig. 6.3 Der Gemeinderat Baar macht diesbezüglich geltend, die Feuerwehr Baar habe mit ihren Fahrzeugen in der Vergangenheit die Kurve V.________/N.________weg ohne wei- teres passieren können. 6.4 6.4.1 Neben dem Erschliessungserfordernis bestimmt auch die Brandschutznorm der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF-Norm), dass Bauten und Anlagen für den raschen und zweckmässigen Einsatz der Feuerwehr jederzeit zugänglich sein müssen (Art. 44 VKF-Norm). Gemäss § 1 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über den Feuer- schutz (BGS 722.211) i.V.m. § 1 des Gesetzes über den Feuerschutz (BGS 722.21) sind die Brandschutzvorschriften der VKF verbindlich. Die Bestimmungen des Gesetzes über den Feuerschutz, der entsprechenden Verordnung und damit auch der VKF-Norm sind gestützt auf § 30d Abs. 1 aV PBG (bzw. der identischen Bestimmung in § 50 Abs. 1 V PBG) zu beachten. Die von der VKF erlassenen Brandschutzvorschriften bestehen gemäss Art. 4 Abs. 1 der VKF-Norm aus der Brandschutznorm (lit. a) und den Brand- schutzrichtlinien (lit. b). Für den Vollzug werden von der VKF Brandschutzerläuterungen sowie nutzungs- und themenbezogene Arbeitshilfen herausgegeben (Art. 4 Abs. 2 VKF- Norm) Die Brandschutznorm setzt den Rahmen für den allgemeinen, baulichen, techni- schen und organisatorischen sowie den damit verbundenen abwehrenden Brandschutz. Sie bestimmt die geltenden Sicherheitsstandards (Art. 5 VKF-Norm). Die Brandschutzricht- linien ergänzen mit detaillierten Anforderungen und Massnahmen die in der Brandschutz- norm gesetzten Vorgaben (Art. 6 VKF-Norm). 6.4.2 In der Richtlinie der Feuerwehr Koordination Schweiz (FKS) für Feuerwehrzufahr- ten, Bewegungs- und Stellflächen (FKS-Richtlinie) werden die konkreten, im Standardkon- zept geltenden Anforderungen an die Zugänglichkeit von Gebäuden und Anlagen für die Feuerwehr aufgeführt. Art. 11 VKF-Norm gestattet allerdings Abweichungen von Stan- dardkonzepten. Anstelle standardmässig vorgeschriebener Brandschutzmassnahmen können alternative Brandschutzmassnahmen als Einzellösungen treten, soweit für das Einzelobjekt die Schutzziele gleichwertig erreicht werden. Über die Gleichwertigkeit ent- scheidet die zuständige Brandschutzbehörde (Abs. 1). Weicht die Brandgefahr im Einzel- fall so vom Standardkonzept der Brandschutzvorschriften ab, dass vorgeschriebene An-
23 Urteil V 2020 63 forderungen ungenügend oder als unverhältnismässig erscheinen, sind die zu treffenden Massnahmen angemessen zu erweitern oder zu reduzieren (Abs. 2). In gleicher Weise er- laubt auch die FKS-Richtlinie Abweichungen vom Standardkonzept in begründeten Einzel- fällen. Dabei wird explizit darauf verwiesen, dass die Anforderungen der Brandschutzvor- schriften (Brandschutznorm und Brandschutzrichtlinie) den Planern und der zuständigen Brandschutzbehörde/Feuerwehr einen gewissen Spielraum in der Gestaltung des Feuer- wehrzugangs lassen (Ziff. 1 FKS-Richtlinie). 6.4.3 Ziff. 5.1 der FKS-Richtlinie schreibt für 90°-Kurven eine Wegbreite von mindestens 5,00 m vor. 6.5 Die Beschwerdeführer bemängeln in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Zu- sammenhang mit der Zufahrt von Feuerwehrfahrzeugen einzig die Breite der Kurve im hin- teren Teil des N.________wegs, dort wo der N.________ weg nach den Gebäuden N.________weg AC.________ und AD.________ eine wenig mehr als 90°-Rechtskurve aufweist; unmittelbar nach der Kurve endet der N.________weg als Sackgasse auf dem GS M.________. Dazu ist Folgendes zu erwägen: Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Kurve auf dem N.________weg nach dem strittigen Baugrundstück befindet. Feuerwehrfahrzeuge, welche zu einem allfälligen Ereignis auf dem GS I.________ ausrücken müssen, können und müssen die von den Beschwerdeführern ins Spiel gebrachte Kurve wegen deren Aus- gestaltung als Sackgasse gar nicht befahren. Zum GS I.________ kann ausschliesslich von der Abzweigung von der S.________strasse her und anschliessend über die Strasse "V.________" und den N.________weg zugefahren werden. Entscheidend ist aber insbe- sondere, dass der Ausbaustandard der hinteren Kurve des N.________wegs derart ge- ringfügig – wenn überhaupt – von den Vorgaben der FKS-Richtlinie abweicht, dass ohne weiteres auch diesbezüglich von einer hinreichenden Feuerwehrzufahrt gesprochen wer- den kann. Zwar führt der Regierungsrat aus, die hintere Kurve weise im engsten Bereich eine Breite von rund 4,50 m auf. Nimmt jedoch das Gericht mit dem Messwerkzeug von ZugMap.ch eigene Messungen vor, kommt es im ganzen Kurvenbereich auf eine Mindest- breite von 5,00 m. Selbst wenn aber dort die minimale Breite tatsächlich geringfügig unter 5,00 m läge, würde dies nicht schaden. Es ist unverständlich, warum die vom Regierungs- rat erwähnte unbebaute Fläche auf der Kurveninnenseite im Notfall nicht auch befahren werden könnte, umso mehr als sich die beiden Steine, auf welche sich die Beschwerde- führer mit Foto KB 14 beziehen, schätzungsweise mindestens 30 cm vom Strassenrand
24 Urteil V 2020 63 entfernt liegen. Es ist deshalb nicht zu erkennen, dass auch die hintere Kurve des N.________wegs nicht auch als hinreichende Feuerwehrzufahrt dient. Das Durchkommen mit einem Feuerwehrfahrzeug ist auch dort möglich. Indem der Regierungsrat den ent- sprechenden Entscheid des Gemeinderats geschützt hat, hat er kein Recht verletzt. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschluss des Regierungsrats vom
8. September 2020 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen eingereichte Beschwerde er- weist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdefüh- rer gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG kostenpflichtig. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt und mit dem in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 8.2 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zu- zusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Der anwaltlich vertretenen Bauherrschaft wird zulasten der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.– (inkl. MWST und Barausla- gen) zugesprochen. Den ebenfalls obsiegenden Beschwerdegegnern 2 und 3 ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig sind und keine Gründe für ein Abweichen von der in § 28 Abs. 2a VRG genannten Regel erkennbar sind.
25 Urteil V 2020 63 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Den Beschwerdeführern wird eine Spruchgebühr von Fr. 3'000.– auferlegt, welche mit dem in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. 3. Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin 1 unter Solidarhaftung ei- ne Parteientschädigung von Fr. 2'500.– (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezah- len. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (dreifach), an den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1 (im Doppel), an den Gemeinderat Baar, an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach) und zum Vollzug von Zif- fer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 30. Juni 2021 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am