Verwaltungsrechtl. Kammer — Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft
Erwägungen (11 Absätze)
E. 2 Haftrichterverfügung V 2020 54
A.
A.________, geboren 1975, georgischer Staatsangehöriger, reiste trotz eines
bestehenden Einreiseverbots nach eigenen Angaben am 18. September 2020 mit dem
Flixbus von Frankreich kommend illegal in die Schweiz ein. Ebenfalls am 18. September
2020 wurde er von der SBB-Polizei im Zug von Luzern nach Zürich kontrolliert und in Zug
der Zuger Polizei übergeben, die ihn vorläufig festnahm. Mit Strafbefehl vom 18. Sep-
tember 2020 wurde er von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug der fahrlässigen
Verletzung der Einreisevorschriften und des fahrlässigen rechtswidrigen Aufenthalts in der
Schweiz schuldig gesprochen und gebüsst. Nach der Entlassung aus der Haft am
18. September 2020, 18.30 Uhr, wurde A.________ vom Amt für Migration mit Haftbefehl
gleichen Datums in Ausschaffungshaft genommen. Am 19. September 2020 eröffnete ihm
das AFM die auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG und Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 4 AIG gestützte Ausschaffungshaft und am 21. September 2020 wurde er aus
der Schweiz weggewiesen.
B.
Mit Eingabe vom 21. September 2020 ersuchte das Amt für Migration (AFM) das
Verwaltungsgericht um Prüfung der Haftanordnung und um Bestätigung der Haft für die
Dauer von drei Monaten.
C.
Am 22. September 2020, 11.00 Uhr, fand in Anwesenheit des Antragsgegners und
einer Vertreterin des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung unter
Beizug einer Georgisch-Dolmetscherin statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Ver-
handlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien
bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung.
Die Haftrichterin erwägt:
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän-
der und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz,
AIG, SR 142.20; vormals AuG) in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung sind die
Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kanto-
nale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner
Mitte den Haftrichter bezeichnet (§ 5 des am 1. Mai 2013 in Kraft getretenen Einführungs-
E. 3 Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG in der seit 1. Juli 2015 geltenden Fassung ist ein Haftgrund gegeben, wenn Gründe nach Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AIG vor- liegen. Der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG ist dann erfüllt, wenn die betroffene Per- son trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann. Ein Haftgrund ist gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG auch dann gegeben,
E. 3.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Antragsgegner wegen eines am
3. Januar 2020 begangenen Diebstahls in Genf polizeilich befragt und von der Staatsan- waltschaft des Kantons Genf mit Strafbefehl P/169/2020 vom 7. Januar 2020 wegen Dieb- stahls, rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- bedingt und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt wur- de. Am 7. Januar 2020 wurde er zudem für ein Jahr aus dem Gebiet des Kantons Genf ausgegrenzt. Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 ordnete das Staatssekretariat für Mi- gration SEM gegen den Antragsgegner ein Einreiseverbot an, gültig vom 27. Februar 2020 bis 26. Februar 2023. Die Zustellung dieser Verfügung erfolgte gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft in Tiflis vom 16. April 2020 am 24. März 2020 durch die georgische Post (act. 12.2). Trotz dieses Einreiseverbots reiste der Antragsgegner mutmasslich Mitte September 2020 erneut illegal in die Schweiz ein. Am 18. September 2020 geriet er im Zug von Luzern nach Zürich in eine Personenkontrolle der SBB-Polizei, die ihn in Zug der Polizei übergab. Ebenfalls am 18. September 2020 wurde er von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug der fahrlässigen Verletzung der Einreisevorschriften und des fahrlässi- gen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 200.-- bestraft, abgegolten durch die erstandene Haft von einem Tag. Nach der Entlassung aus der Haft am 18. September 2020, 18.30 Uhr, wurde der Antragsgegner vom Amt für Migration mit Haftbefehl gleichen Datums in Ausschaffungshaft genommen. Am 19. September 2020 eröffnete ihm das AFM die auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c. AIG gestützte Ausschaffungshaft und am 21. September 2020 wurde er aus der Schweiz weggewiesen.
E. 3.2 An der Haftrichterverhandlung vom 22. September 2020 erklärte der Antragsgeg- ner, dass er am 15. September 2020 Tiflis verlassen habe und mit dem Flugzeug nach Paris geflogen sei. Danach sei er mit dem Bus in die Schweiz eingereist. Das in seinen Effekten vorgefundene Flugticket für den 28. August 2020 für einen Flug mit der Georgian Airways von Tiflis über Paris nach Zürich habe er nicht benutzen können, da ihm die Aus- reise aus Georgien verweigert worden sei, weil er die offenbar notwendigen Corona-Be- scheinigungen nicht gehabt habe. Auch das gemäss Reservation für den 15. bis 20. Sep- tember 2020 gebuchte und bezahlte Zimmer im Best Western Hotel Spirgarten in Zürich habe er aus dem gleichen Grund nicht beziehen können. In die Schweiz gekommen sei er wegen einer auf den 31. August 2020 angesetzten Verhandlung vor dem Bezirksgericht
E. 3.3 Die Vertreterin des AFM erklärte an der Haftrichterverhandlung, dass der Antrags- gegner gegen das Einreiseverbot verstossen habe und deshalb dieser Haftgrund vorliege. Die Eröffnung des Einreiseverbots sei aus Sicht des AFM ordnungsgemäss erfolgt. Ers- tens sei im ZEMIS bestätigt worden, dass es eröffnet bzw. empfangen worden sei. Zwei- tens handle es sich um die gleiche Adresse, an die auch die gerichtliche Vorladung für das Verfahren in Kreuzlingen zugestellt worden sei, deren Erhalt der Antragsgegner ja selber bestätigt habe. Drittens habe die Bundespolizei die Schengen-Ausschreibung vorgenom- men, die nicht einfach so im System vermerkt würde, wenn der Empfang des Dokuments fraglich wäre. Der Antragsgegner sei damit im Wissen um das Einreiseverbot illegal in die Schweiz eingereist, wobei er auch bezüglich des Einreisewegs und der -daten immer wie- der andere und damit widersprüchliche Angaben mache. Aufgrund seines bisherigen Ver- haltens sei auch der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG erfüllt. Der Antragsgeg- ner, der über einen gültigen Reisepass verfüge, müsse kontrolliert nach Georgien ausrei- sen, was in seinem Fall nicht mit einem Linien- oder Charterflug möglich sei. Vielmehr müsse ein Sonderflug organisiert werden, wie ein solcher eben erst am 14. September 2020 erfolgreich durchgeführt worden sei. Allerdings könne man derzeit noch nicht klar ab- schätzen, wann der nächste Sonderflug stattfinden werde. Rechtliche oder tatsächliche Hinderungsgründe, die einer Ausreise nach Georgien entgegenstehen könnten, seien - abgesehen von allfälligen coronabedingten Gründen - derzeit nicht ersichtlich. Es sei vor- gesehen, die Haft in der Abteilung Ausschaffungshaft der Strafanstalt Zug zu vollziehen. Der Antragsgegner sei aus Sicht des AFM hafterstehungsfähig und die medizinische Ver-
E. 3.4 In Würdigung der Akten und der Aussagen der Parteien ergibt sich, dass der An-
tragsgegner am 21. September 2020 erstinstanzlich weggewiesen worden ist. Es steht so-
dann auch fest, dass das Einreiseverbot dem Antragsgegner bekannt war und bekannt
hätte sein müssen. Die Bescheinigung der georgischen Post bestätigt, dass das Doku-
ment dem Vater des Antragsgegners ausgehändigt worden ist, der an der - zugegebener-
massen gültigen - Meldeadresse des Antragsgegners wohnt und zu dem der Antragsgeg-
ner eigenen Angaben zufolge in Kontakt steht. Auch die Vorladung vor das Bezirksgericht
Kreuzlingen erfolgte über die gleiche Adresse. Die Behauptung des Antragsgegners, vom
Einreiseverbot keine Kenntnis gehabt zu haben, ist damit als reine Schutzbehauptung zu
werten. Da der Antragsgegner mithin im Wissen um das Einreiseverbot illegal in die
Schweiz eingereist ist, ist der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. c AIG erfüllt. Mit seinen widersprüchlichen und unglaubwürdigen Angaben zu
Einreise und Aufenthalt und seinem strafrechtlich relevanten Verhalten in Genf hat er auch
klar demonstriert, dass er sich nicht an die Vorgaben der Behörden halten wird, sodass
auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG erfüllt ist. Die Anordnung der Aus-
schaffungshaft erweist sich damit als recht- und gesetzmässig.
4.
Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit
des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie
dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Haftbedingungen in der Abteilung Ausschaffungshaft
der Strafanstalt Zug den Vorgaben gemäss Art. 81 AIG entsprechen. Der Antragsgegner
selber hat die Haftbedingungen als sehr gut bezeichnet. Er ist sodann heroinabhängig
und hat erklärt, dass er in Georgien in einem Programm Substitution bekomme. Auch
hier in der Strafanstalt hat er bereits am 19. September 2020 einen Psychiater konsultie-
ren können, der ihn mit Ketalgin (Methadon) versorgt hat. Dass der Antragsgegner zu-
dem nach eigenen Angaben Hepatitis C und krebsähnliche Wucherungen an der Lunge
habe und eine Herzoperation erfolgt sei, ändert nichts daran, dass er als hafterstehungs-
fähig zu betrachten ist. Er hat bereits einen weiteren Arzt gesehen, der auch das entspre-
chende ärztliche Zeugnis für einen Sonderflug ausstellen wird. Bei gesundheitlichen
Problemen kann der Antragsgegner jederzeit nach einem Arzt verlangen, denn die medi-
E. 4 Haftrichterverfügung V 2020 54 wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
E. 5 Haftrichterverfügung V 2020 54 Kreuzlingen, zu der er ebenfalls aus den genannten Gründen nicht rechtzeitig habe er- scheinen können. Er müsse unbedingt das Geld - $ 20'000.-- und € 5'000.-- - zurückbe- kommen, das ihm in Kreuzlingen abgenommen worden sei; ohne dieses Geld könne er nicht nach Georgien zurückkehren. Seine Ehefrau und seine zwei Kinder seien auf ihn an- gewiesen, weshalb er auf freien Fuss gesetzt werden wolle. Sobald er das Geld zurückbe- kommen habe, wolle er nach Frankreich ausreisen, um dort ein Asylgesuch zu stellen. Das Einreiseverbot sei ihm nicht bekannt gewesen, sonst wäre er nicht in die Schweiz ge- kommen. Zu der ihm vorgelegten Bestätigung der georgischen Post gab er an, dass er selber nicht an dieser Adresse wohne, dass aber dort sein Vater wohne und er selber dort auch gemeldet sei. Er habe auch Kontakt zu seinem Vater; dieser habe ihn aber über das Einreiseverbot nicht informiert. Im Weiteren erklärte er, dass es ihm gesundheitlich nicht gut gehe, dass er aber bereits einen Arzt gesehen habe, der ihm Methadon verschrieben habe. Ansonsten habe er Hepatitis C, drei krebsähnliche Wucherungen in den Lungen und sei am Herzen operiert worden. Die Haftbedingungen bezeichnete er als sehr gut.
E. 6 Haftrichterverfügung V 2020 54 sorgung sei in der Haft jederzeit sichergestellt. Er habe am Samstag einen Psychiater se- hen können, der ihm das Methadon verschrieben habe. Am heutigen Dienstag habe die übliche Eintrittsvisite stattgefunden und der Arzt habe mitteilen lassen, dass er auch das ärztliche Zeugnis, das für einen Sonderflug benötigt werde, ausstellen werde.
E. 7 Haftrichterverfügung V 2020 54 zinische Versorgung ist auch in der Haft sichergestellt. Die Haft dürfte aus heutiger Sicht voraussichtlich einige Wochen oder wenige Monate andauern, da der Antragsgegner, der über einen gültigen georgischen Reisepass verfügt, mit einem Sonderflug ausgeschafft werden muss. Ein solcher Flug hat am 14. September 2020 bereits stattgefunden, wes- halb damit gerechnet werden kann, dass weitere solche Flüge folgen werden. Nach heu- tigem Kenntnisstand steht Georgien auch nicht auf der Liste der Corona-Risikoländer. Eine mildere Massnahme als die Haft steht den Behörden nicht zur Verfügung, da nur so die legale Ausreise gewährleistet werden kann, nachdem der Antragsgegner sich offen- sichtlich um die geltende Rechtsordnung und Verbote foutiert und er sich bei seinen Aus- sagen auch vielfach widersprochen hat. Dem Vollzug der Wegweisung nach Georgien stehen keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegen und sie ist realisierbar. Angesichts der erst wenige Tage dauernden Haft kann den Behörden auch keine Verlet- zung des Beschleunigungsgebots vorgeworfen werden. Die vom AFM beantragte Haft- dauer von drei Monaten ist zudem keineswegs unverhältnismässig, nachdem ein gewich- tiges öffentliches Interesse besteht, den Antragsgegner aus der Schweiz auszuschaffen. Die angeordnete Ausschaffungshaft erweist sich insgesamt als gesetz- und verhältnis- mässig, weshalb ihr die richterliche Zustimmung im beantragten Umfang erteilt werden kann. 5. Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über die- ses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. 6. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 8 Haftrichterverfügung V 2020 54 Die Haftrichterin verfügt: ___________________
Dispositiv
- Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird vorläufig für drei Monate, d.h. bis zum 17. Dezember 2020, bestätigt.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an: - A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an die Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und mit der Bitte um Rück- sendung der separaten Empfangsbescheinigung) - Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug (unter Rück- gabe der eingereichten Akten) - Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 22. September 2020 Die Haftrichterin lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth versandt am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG DIE HAFTRICHTERIN V E R F Ü G U N G vom 22. September 2020 [rechtskräftig] in Sachen Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug Antragsteller gegen A.________, zzt. Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft, An der Aa, 6301 Zug Antragsgegner betreffend Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG und Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG) V 2020 54
2 Haftrichterverfügung V 2020 54 A. A.________, geboren 1975, georgischer Staatsangehöriger, reiste trotz eines bestehenden Einreiseverbots nach eigenen Angaben am 18. September 2020 mit dem Flixbus von Frankreich kommend illegal in die Schweiz ein. Ebenfalls am 18. September 2020 wurde er von der SBB-Polizei im Zug von Luzern nach Zürich kontrolliert und in Zug der Zuger Polizei übergeben, die ihn vorläufig festnahm. Mit Strafbefehl vom 18. Sep- tember 2020 wurde er von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug der fahrlässigen Verletzung der Einreisevorschriften und des fahrlässigen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz schuldig gesprochen und gebüsst. Nach der Entlassung aus der Haft am
18. September 2020, 18.30 Uhr, wurde A.________ vom Amt für Migration mit Haftbefehl gleichen Datums in Ausschaffungshaft genommen. Am 19. September 2020 eröffnete ihm das AFM die auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG und Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG gestützte Ausschaffungshaft und am 21. September 2020 wurde er aus der Schweiz weggewiesen. B. Mit Eingabe vom 21. September 2020 ersuchte das Amt für Migration (AFM) das Verwaltungsgericht um Prüfung der Haftanordnung und um Bestätigung der Haft für die Dauer von drei Monaten. C. Am 22. September 2020, 11.00 Uhr, fand in Anwesenheit des Antragsgegners und einer Vertreterin des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung unter Beizug einer Georgisch-Dolmetscherin statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Ver- handlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung. Die Haftrichterin erwägt: 1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän- der und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20; vormals AuG) in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kanto- nale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter bezeichnet (§ 5 des am 1. Mai 2013 in Kraft getretenen Einführungs-
3 Haftrichterverfügung V 2020 54 gesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz vom 31. Januar 2013, EG AuG, BGS 122.5, i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspfle- gegesetzes vom 1. April 1976, VRG, BGS 162.1, und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsord- nung des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 1977, GO VG, BGS 162.11). Der Antrags- gegner wurde am 18. September 2020 von der SBB-Polizei im Zug von Luzern nach Zü- rich kontrolliert, in Zug der Zuger Polizei übergeben und auf den Hauptposten gebracht, wo er vorläufig festgenommen wurde. Am 18. September 2020, 18.30 Uhr, wurde er aus der Haft entlassen und unmittelbar anschliessend gestützt auf den Haftbefehl des AFM in Ausschaffungshaft genommen. Die auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG und Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG gestützte Ausschaffungshaft wurde ihm am
19. September 2020 eröffnet. Mit der mündlichen Verhandlung und der anschliessenden Eröffnung des vorliegenden Entscheides am 22. September 2020, 11.00 Uhr, ist die Frist von 96 Stunden gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG eingehalten. 2. Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Vor- aussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzli- cher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 122 II 148 ff.), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Un- klarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1-5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein (BGE 124 II 1 Erw. 1). Sodann muss die Haft verhältnismässig (vgl. BGE 122 II 148 Erw. 3) und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. BGE 122 II 148 Erw. 3). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung not- wendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 ff.). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein. 3. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG in der seit 1. Juli 2015 geltenden Fassung ist ein Haftgrund gegeben, wenn Gründe nach Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AIG vor- liegen. Der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG ist dann erfüllt, wenn die betroffene Per- son trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann. Ein Haftgrund ist gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG auch dann gegeben,
4 Haftrichterverfügung V 2020 54 wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. 3.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Antragsgegner wegen eines am
3. Januar 2020 begangenen Diebstahls in Genf polizeilich befragt und von der Staatsan- waltschaft des Kantons Genf mit Strafbefehl P/169/2020 vom 7. Januar 2020 wegen Dieb- stahls, rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- bedingt und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt wur- de. Am 7. Januar 2020 wurde er zudem für ein Jahr aus dem Gebiet des Kantons Genf ausgegrenzt. Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 ordnete das Staatssekretariat für Mi- gration SEM gegen den Antragsgegner ein Einreiseverbot an, gültig vom 27. Februar 2020 bis 26. Februar 2023. Die Zustellung dieser Verfügung erfolgte gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft in Tiflis vom 16. April 2020 am 24. März 2020 durch die georgische Post (act. 12.2). Trotz dieses Einreiseverbots reiste der Antragsgegner mutmasslich Mitte September 2020 erneut illegal in die Schweiz ein. Am 18. September 2020 geriet er im Zug von Luzern nach Zürich in eine Personenkontrolle der SBB-Polizei, die ihn in Zug der Polizei übergab. Ebenfalls am 18. September 2020 wurde er von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug der fahrlässigen Verletzung der Einreisevorschriften und des fahrlässi- gen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 200.-- bestraft, abgegolten durch die erstandene Haft von einem Tag. Nach der Entlassung aus der Haft am 18. September 2020, 18.30 Uhr, wurde der Antragsgegner vom Amt für Migration mit Haftbefehl gleichen Datums in Ausschaffungshaft genommen. Am 19. September 2020 eröffnete ihm das AFM die auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c. AIG gestützte Ausschaffungshaft und am 21. September 2020 wurde er aus der Schweiz weggewiesen. 3.2 An der Haftrichterverhandlung vom 22. September 2020 erklärte der Antragsgeg- ner, dass er am 15. September 2020 Tiflis verlassen habe und mit dem Flugzeug nach Paris geflogen sei. Danach sei er mit dem Bus in die Schweiz eingereist. Das in seinen Effekten vorgefundene Flugticket für den 28. August 2020 für einen Flug mit der Georgian Airways von Tiflis über Paris nach Zürich habe er nicht benutzen können, da ihm die Aus- reise aus Georgien verweigert worden sei, weil er die offenbar notwendigen Corona-Be- scheinigungen nicht gehabt habe. Auch das gemäss Reservation für den 15. bis 20. Sep- tember 2020 gebuchte und bezahlte Zimmer im Best Western Hotel Spirgarten in Zürich habe er aus dem gleichen Grund nicht beziehen können. In die Schweiz gekommen sei er wegen einer auf den 31. August 2020 angesetzten Verhandlung vor dem Bezirksgericht
5 Haftrichterverfügung V 2020 54 Kreuzlingen, zu der er ebenfalls aus den genannten Gründen nicht rechtzeitig habe er- scheinen können. Er müsse unbedingt das Geld - $ 20'000.-- und € 5'000.-- - zurückbe- kommen, das ihm in Kreuzlingen abgenommen worden sei; ohne dieses Geld könne er nicht nach Georgien zurückkehren. Seine Ehefrau und seine zwei Kinder seien auf ihn an- gewiesen, weshalb er auf freien Fuss gesetzt werden wolle. Sobald er das Geld zurückbe- kommen habe, wolle er nach Frankreich ausreisen, um dort ein Asylgesuch zu stellen. Das Einreiseverbot sei ihm nicht bekannt gewesen, sonst wäre er nicht in die Schweiz ge- kommen. Zu der ihm vorgelegten Bestätigung der georgischen Post gab er an, dass er selber nicht an dieser Adresse wohne, dass aber dort sein Vater wohne und er selber dort auch gemeldet sei. Er habe auch Kontakt zu seinem Vater; dieser habe ihn aber über das Einreiseverbot nicht informiert. Im Weiteren erklärte er, dass es ihm gesundheitlich nicht gut gehe, dass er aber bereits einen Arzt gesehen habe, der ihm Methadon verschrieben habe. Ansonsten habe er Hepatitis C, drei krebsähnliche Wucherungen in den Lungen und sei am Herzen operiert worden. Die Haftbedingungen bezeichnete er als sehr gut. 3.3 Die Vertreterin des AFM erklärte an der Haftrichterverhandlung, dass der Antrags- gegner gegen das Einreiseverbot verstossen habe und deshalb dieser Haftgrund vorliege. Die Eröffnung des Einreiseverbots sei aus Sicht des AFM ordnungsgemäss erfolgt. Ers- tens sei im ZEMIS bestätigt worden, dass es eröffnet bzw. empfangen worden sei. Zwei- tens handle es sich um die gleiche Adresse, an die auch die gerichtliche Vorladung für das Verfahren in Kreuzlingen zugestellt worden sei, deren Erhalt der Antragsgegner ja selber bestätigt habe. Drittens habe die Bundespolizei die Schengen-Ausschreibung vorgenom- men, die nicht einfach so im System vermerkt würde, wenn der Empfang des Dokuments fraglich wäre. Der Antragsgegner sei damit im Wissen um das Einreiseverbot illegal in die Schweiz eingereist, wobei er auch bezüglich des Einreisewegs und der -daten immer wie- der andere und damit widersprüchliche Angaben mache. Aufgrund seines bisherigen Ver- haltens sei auch der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG erfüllt. Der Antragsgeg- ner, der über einen gültigen Reisepass verfüge, müsse kontrolliert nach Georgien ausrei- sen, was in seinem Fall nicht mit einem Linien- oder Charterflug möglich sei. Vielmehr müsse ein Sonderflug organisiert werden, wie ein solcher eben erst am 14. September 2020 erfolgreich durchgeführt worden sei. Allerdings könne man derzeit noch nicht klar ab- schätzen, wann der nächste Sonderflug stattfinden werde. Rechtliche oder tatsächliche Hinderungsgründe, die einer Ausreise nach Georgien entgegenstehen könnten, seien - abgesehen von allfälligen coronabedingten Gründen - derzeit nicht ersichtlich. Es sei vor- gesehen, die Haft in der Abteilung Ausschaffungshaft der Strafanstalt Zug zu vollziehen. Der Antragsgegner sei aus Sicht des AFM hafterstehungsfähig und die medizinische Ver-
6 Haftrichterverfügung V 2020 54 sorgung sei in der Haft jederzeit sichergestellt. Er habe am Samstag einen Psychiater se- hen können, der ihm das Methadon verschrieben habe. Am heutigen Dienstag habe die übliche Eintrittsvisite stattgefunden und der Arzt habe mitteilen lassen, dass er auch das ärztliche Zeugnis, das für einen Sonderflug benötigt werde, ausstellen werde. 3.4 In Würdigung der Akten und der Aussagen der Parteien ergibt sich, dass der An- tragsgegner am 21. September 2020 erstinstanzlich weggewiesen worden ist. Es steht so- dann auch fest, dass das Einreiseverbot dem Antragsgegner bekannt war und bekannt hätte sein müssen. Die Bescheinigung der georgischen Post bestätigt, dass das Doku- ment dem Vater des Antragsgegners ausgehändigt worden ist, der an der - zugegebener- massen gültigen - Meldeadresse des Antragsgegners wohnt und zu dem der Antragsgeg- ner eigenen Angaben zufolge in Kontakt steht. Auch die Vorladung vor das Bezirksgericht Kreuzlingen erfolgte über die gleiche Adresse. Die Behauptung des Antragsgegners, vom Einreiseverbot keine Kenntnis gehabt zu haben, ist damit als reine Schutzbehauptung zu werten. Da der Antragsgegner mithin im Wissen um das Einreiseverbot illegal in die Schweiz eingereist ist, ist der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt. Mit seinen widersprüchlichen und unglaubwürdigen Angaben zu Einreise und Aufenthalt und seinem strafrechtlich relevanten Verhalten in Genf hat er auch klar demonstriert, dass er sich nicht an die Vorgaben der Behörden halten wird, sodass auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG erfüllt ist. Die Anordnung der Aus- schaffungshaft erweist sich damit als recht- und gesetzmässig. 4. Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Haftbedingungen in der Abteilung Ausschaffungshaft der Strafanstalt Zug den Vorgaben gemäss Art. 81 AIG entsprechen. Der Antragsgegner selber hat die Haftbedingungen als sehr gut bezeichnet. Er ist sodann heroinabhängig und hat erklärt, dass er in Georgien in einem Programm Substitution bekomme. Auch hier in der Strafanstalt hat er bereits am 19. September 2020 einen Psychiater konsultie- ren können, der ihn mit Ketalgin (Methadon) versorgt hat. Dass der Antragsgegner zu- dem nach eigenen Angaben Hepatitis C und krebsähnliche Wucherungen an der Lunge habe und eine Herzoperation erfolgt sei, ändert nichts daran, dass er als hafterstehungs- fähig zu betrachten ist. Er hat bereits einen weiteren Arzt gesehen, der auch das entspre- chende ärztliche Zeugnis für einen Sonderflug ausstellen wird. Bei gesundheitlichen Problemen kann der Antragsgegner jederzeit nach einem Arzt verlangen, denn die medi-
7 Haftrichterverfügung V 2020 54 zinische Versorgung ist auch in der Haft sichergestellt. Die Haft dürfte aus heutiger Sicht voraussichtlich einige Wochen oder wenige Monate andauern, da der Antragsgegner, der über einen gültigen georgischen Reisepass verfügt, mit einem Sonderflug ausgeschafft werden muss. Ein solcher Flug hat am 14. September 2020 bereits stattgefunden, wes- halb damit gerechnet werden kann, dass weitere solche Flüge folgen werden. Nach heu- tigem Kenntnisstand steht Georgien auch nicht auf der Liste der Corona-Risikoländer. Eine mildere Massnahme als die Haft steht den Behörden nicht zur Verfügung, da nur so die legale Ausreise gewährleistet werden kann, nachdem der Antragsgegner sich offen- sichtlich um die geltende Rechtsordnung und Verbote foutiert und er sich bei seinen Aus- sagen auch vielfach widersprochen hat. Dem Vollzug der Wegweisung nach Georgien stehen keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegen und sie ist realisierbar. Angesichts der erst wenige Tage dauernden Haft kann den Behörden auch keine Verlet- zung des Beschleunigungsgebots vorgeworfen werden. Die vom AFM beantragte Haft- dauer von drei Monaten ist zudem keineswegs unverhältnismässig, nachdem ein gewich- tiges öffentliches Interesse besteht, den Antragsgegner aus der Schweiz auszuschaffen. Die angeordnete Ausschaffungshaft erweist sich insgesamt als gesetz- und verhältnis- mässig, weshalb ihr die richterliche Zustimmung im beantragten Umfang erteilt werden kann. 5. Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über die- ses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. 6. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben.
8 Haftrichterverfügung V 2020 54 Die Haftrichterin verfügt: ___________________ 1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird vorläufig für drei Monate, d.h. bis zum 17. Dezember 2020, bestätigt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 4. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an: - A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an die Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und mit der Bitte um Rück- sendung der separaten Empfangsbescheinigung) - Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug (unter Rück- gabe der eingereichten Akten) - Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 22. September 2020 Die Haftrichterin lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth versandt am