Verwaltungsrechtl. Kammer — Denkmalschutz (Nichtunterschutzstellung Kantonsschule Lüssiweg, Zug) - Leitentscheid
Erwägungen (45 Absätze)
E. 1 Schweizer Heimatschutz, Zürich vertreten durch den Zuger Heimatschutz, Zug
E. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahms- weise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor; § 39 Abs. 1 des Denkmal- schutzgesetzes (DMSG; BGS 423.11) erwähnt im Gegenteil die Beschwerdemöglichkeit beim Verwaltungsgericht ausdrücklich. Gemäss § 39 Abs. 2 DMSG steht das Beschwerde- recht gegen Entscheide des Regierungsrats bzw. der Direktion des Innern im Verfahren der Unterschutzstellung von Denkmälern gemäss den §§ 24 ff. DMSG auch denjenigen kantonalen Vereinigungen zu, die sich statutengemäss dem Denkmalschutz oder ver-
E. 1.2 Nicht beschwerdeberechtigt ist der Schweizer Heimatschutz. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Direktion des Innern in ihrer Vernehmlassung vom
17. August 2021 (act. 9, S. 3) verwiesen werden. Vorliegend handelt es sich nicht um ei- nen Fall, der die Erfüllung einer Bundesaufgabe betrifft, sondern um einen Entscheid, der ein kantonales Rechtsverhältnis regelt. Damit fällt das Beschwerderecht von gesamts- chweizerischen Vereinigungen, die sich statutengemäss dem Natur- und Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen, nach Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) ausser Betracht (Peter M. Keller, in: Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 4 m.w.H.). Auf die Beschwerde des Schweizer Heimatschutzes ist daher nicht einzutreten. Fortan wird daher, soweit vom Zuger Heimat- schutz (bisher Beschwerdeführer 2) gesprochen wird, dieser nur noch mit "Beschwerde- führer" bezeichnet.
E. 1.3 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsord- nung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
E. 1.4 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt wer- den. Als solche gelten die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechts- satzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens, die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift sowie die Rechtsverweigerung und -verzögerung. Nicht gerügt werden kann aber die un- richtige Handhabung des Ermessens (§ 63 VRG). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Regierungsrat nicht im Rahmen eines Verwaltungsbeschwerdeverfahrens, sondern – wie hier – erstinstanzlich entschieden hat (vgl. Bernhard Waldmann, in: Basler Kommentar BV, 2015, Art. 29a N 14). 2. Der Beschwerdeführer sieht darin, dass der Unterschutzstellungsentscheid dem Schweizer Heimatschutz als gesamtschweizerischer Organisation und den ebenfalls zur Anfechtung legitimierten Nachbarn nicht mitgeteilt worden sei, eine Verletzung der Regeln des fairen Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV.
E. 2 Urteil V 2020 44 A. Die im Eigentum des Kantons Zug stehende Kantonsschule Luegeten liegt im Zu- ger Quartier Loreto. Die Schulanlage am Lüssiweg wurde 1971–1975 vom Zuger Architek- turbüro Hafner und Wiederkehr erstellt (Trakt 1, 2, 3, 5, 8). Für die Umgebungsgestaltung zeichnete der Zürcher Landschaftsarchitekt Fred Eicher verantwortlich. 1981–1991 reali- sierten Erich Weber und Fredy Schmid Architekten, Cham, die Erweiterungsbauten Trakt 4, 6, 7 sowie den südöstlichen und einen östlichen Anbau an Trakt 8. 1990–1992 er- folgte im Hauptgebäude ein Umbau von Schmid und Partner, Zug, mit Einbau der neuen Mediathek anstelle der früheren Mensa. 1999 erweiterte die Architekten Erich Weber AG, Cham, die Mediathek. 2001–2003 erstellten Enzmann und Fischer Architekten, Zürich, ei- nen Ergänzungsbau für die Geistes-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften (Trakt 9). Die jüngsten baulichen Ergänzungen des Ensembles betrafen 2016 neue provisorische Schul- räume nordwestlich der Anlage und 2018 den Neubau einer Dreifachturnhalle (beide Ge- bäude von Wiederkehr Krummenacher Architekten, Zug), die nördlich des Innenhofes zu stehen kamen, zwischen dem Hauptgebäude (Trakt 1–3) und Trakt 8. Die Anlage besteht aus mehreren Baukörpern, die in das vom Zugerberg leicht abfallende Gelände eingebettet sind. Während die Bauten des ursprünglichen Entwurfs streng ku- bisch und orthogonal zueinander gesetzt sind, brachten die Erweiterungen der 1980er- Jahre mit diagonal eingepassten neuen Gebäuden und Passerellen neue gestalterische Elemente hinein. Demgegenüber setzte der Neubau von 2001–2003, der ein neues Scharnier zwischen den Trakten 4 und 8 bildet, wieder beim ursprünglichen volumetri- schen Konzept an. Die Ursprungsbauten von Hafner und Wiederkehr sind aussen wie in- nen in wesentlichen Teilen im Originalzustand erhalten. Erhalten geblieben sind auch die Kunst am Bau, deren Konzept in enger Zusammenarbeit zwischen den Architekten und dem Zürcher Kunstpublizisten Willy Rotzler entstanden war, sowie das Farb-Raum- Konzept von Georg Karl Pfahler, Stuttgart. Die Umgebungsgestaltung von Fred Eicher er- fuhr durch die verschiedenen Ergänzungen im Verlauf der Jahrzehnte eine gewisse Ver- unklärung. Aus der Bauzeit erhalten geblieben ist der Pausenplatz zwischen Ober- und Untergymnasium mit der aus geometrischen Betonelementen konzipierten begehbaren Bodenplastik des Künstlers Peter von Ah, Luzern. Der Klassenzimmerturm des Obergymnasiums (Trakt 1–3) bildet das Zentrum der Schulanlage. Er ragt über einen Sockelbau empor. Die verwendeten Materialien sind Be- ton, Glas und Stahl. Der zweigeschossige Sockel bietet Raum für Verwaltung und Informa- tionszentrum (ehem. Mensa). Im Klassenzimmerturm umschliessen vier jeweils um 90 Grad gedrehte Zimmerpaare den Treppenraum und bilden so einen Windmühlengrundriss.
E. 3 Urteil V 2020 44 Die Schulzimmer befinden sich hinter einer verglasten, roten Stahlrahmenkonstruktion. Die aus zwei Treppenläufen bestehende Haupttreppe windet sich – um 180 Grad versetzt – im Uhrzeigersinn nach oben. Sie ist stützenfrei als aus Scheiben und Platten zusammenge- setztes Faltwerk ausgeführt. Das Untergymnasium (Trakt 5) beherbergt vor allem Klassen- räume. Weitere Spezialräume befinden sich im Turnhallen-Gebäude (Trakt 8). Neben der grossen Dreifachturnhalle mit Seitengalerie befinden sich hier Zeichnungssaal, Musikräu- me und die Abwart-Wohnungen. Im Innern weisen die Schulbauten von Hafner und Wiederkehr eine einheitliche Materiali- sierung und Farbgebung auf. Die Böden in den Eingangsbereichen und auf den Fluren sind mit Naturstein (teilweise geschliffen) belegt, in den Klassenzimmern mit Nadelfilz oder Linoleum. Die Wände sind in Sichtbeton belassen, die Zwischenwände bestehen aus grauen Leichtbauwänden, die in eine rote Rahmenkonstruktion eingepasst sind. Die Räu- me weisen vorwiegend Metalldecken auf. Die ursprünglich aus roten Metallrohren beste- henden Treppengeländer wurden durch Klarglas-Scheiben mit CNS-Handlauf und -Brüs- tungsfassung ersetzt. Die roten Metallfenster – wenige wurden durch Holz-Metallfenster ersetzt – sind in die rote Stahlkonstruktion der Fassaden eingelassen. Die Signaletik ist einheitlich. Die Gebäudegruppe Kantonsschule mit den Assek.-Nrn. 2557a, b und c ist seit dem
11. August 2014 im Inventar der schützenswerten Denkmäler des Kantons Zug aufgeführt; im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) ist sie innerhalb der Umgebungszone XII Loreto/Luegeten (mit Aufnahmekategorie b, Erhaltungsziel b) als Baugruppe 0.0.40 "Kantonsschule Luegeten, erste Bauetappe 1971–1975", mit einem "Hinweis" erwähnt. Mit Schreiben vom 13. Juli 2017 beantragte die Baudirektion des Kantons Zug bei der Di- rektion des Innern, die Schutzwürdigkeit der Gebäude der Kantonsschule Zug am Lüssi- weg 22–28 abschliessend zu klären und sie aus dem Inventar zu entlassen. Die Gebäude aus den 1970er-Jahren seien sanierungsbedürftig, verschiedene Bauteile hätten das Ende ihrer Lebensdauer erreicht. Weiter sei die Kantonsschule ein wichtiger Bestandteil der kantonalen Mittelschulplanung. Der Standort solle auch in Zukunft beibehalten und an die aktuellen schulischen Bedürfnisse angepasst werden können. Vor diesem Hintergrund ha- be das Hochbauamt eine Machbarkeitsstudie in Varianten erarbeitet. Der Lenkungsaus- schuss habe diese zur Kenntnis genommen.
E. 3.1 Am 14. Dezember 2019 traten die Änderungen des DMSG vom 31. Januar 2019 in Kraft. Die Übergangsbestimmungen sehen vor, dass Verfahren betreffend die Unter- schutzstellung bzw. Inventarentlassung von Denkmälern, die im Zeitpunkt des Inkrafttre- tens des neuen Rechts hängig sind, nach neuem Recht abgeschlossen werden (§ 44 Abs. 1 DMSG). Demnach sind vorliegend die neuen, ab 14. Dezember 2019 gültigen Be- stimmungen des DMSG anwendbar.
E. 3.2 Das DMSG umschreibt in § 2 den Begriff des Denkmals. Nach diesem Gesetz sind Denkmäler Siedlungsteile, Gebäudegruppen, gestaltete Freiräume, Verkehrsanlagen, Einzelbauten, archäologische Stätten und Funde sowie in einer engen Beziehung hiezu stehende bewegliche Objekte, die einen äusserst hohen wissenschaftlichen, kulturellen oder heimatkundlichen Wert darstellen (zwei von drei Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein). Objekte, deren Schutz erwogen wird, sind im Inventar der schützenswerten Denk- mäler festzuhalten (§ 5 und § 21 Abs. 1 Satz 1 DMSG). Objekte, an deren Erhaltung ein äusserst hohes öffentliches Interesse besteht, werden unter kantonalen Schutz gestellt und in das Verzeichnis der geschützten Denkmäler eingetragen (§ 4 DMSG). Der Regie- rungsrat entscheidet über die Unterschutzstellung eines Denkmals, falls der Schutz des Denkmals nicht einvernehmlich durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Eigentümer- schaft zustande kommt (§ 10 Abs. 1 lit. a DMSG). Gestützt auf § 25 Abs. 1 DMSG be- schliesst er über die Unterschutzstellung und den Schutzumfang, wenn das Denkmal von äusserst hohem wissenschaftlichen, kulturellen oder heimatkundlichen Wert ist (zwei von drei Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein; lit. a), das öffentliche Interesse an dessen Er- haltung allfällige entgegenstehende Privatinteressen oder anderweitige öffentliche Interes- sen überwiegt (lit. b), die Massnahme verhältnismässig ist und eine langfristige Nutzung
E. 3.3 Die Revision des DMSG per 14. Dezember 2019 führte nach der im Jahr 2008 durchgeführten Revision (vgl. Bericht und Antrag des Regierungsrats zur Revision vom
22. Januar 2008, Vorlage Nr. 1629.1, Laufnummer 12598) bezüglich der Unterschutzstel- lungsvoraussetzungen nochmals zu einer Verschärfung, indem der in § 25 Abs. 1 lit. a DMSG aufgelistete Wert neu äusserst hoch sein muss. Ziel der Revision war, im Rahmen der kantonalen Zuständigkeit strengere Voraussetzungen für den Schutz eines Objektes festzusetzen und dabei die Interessen der betroffenen Grundeigentümer stärker zu berücksichtigen. Das Gesetz enthält keine genauere Umschreibung der bei der Rechts- anwendung zu beachtenden Massstäbe. Die erhöhten Anforderungen gründen auf der Beschlussfassung der vorberatenden Kommission des Kantonsrats, welche ohne weitere Diskussion mit neun zu sechs Stimmen einem Antrag auf Änderung des "sehr hohen Wer- tes" zu "äusserst hohem Wert" in § 2 Abs. 1 DMSG entsprach. Die analoge Abänderung in § 4 Abs. 1 DMSG wurde mit neun zu fünf Stimmen bei einer Enthaltung gutgeheissen. Den Antrag, dass für die Schutzwürdigkeit eines Objekts nicht nur ein Kriterium, sondern zwei der drei Kriterien kumulativ erfüllt sein müssen, nahm die Kommission mit zwölf zu drei Stimmen an. Der Antrag auf Abänderung in § 25 Abs. 1 lit. a DMSG wurde still- schweigend übernommen (vgl. Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission vom
25. Juni 2018, Vorlage Nr. 2823.3, Laufnummer 15810). Was die Prüfung der Verhältnis- mässigkeit betrifft, so unterliegt diese als allgemeines Verfassungsprinzip nach Art. 5 Abs. 2 BV an sich der uneingeschränkten gerichtlichen Kognition. Verlangt aber bereits die Anwendung einer Gesetzesvorschrift gestützt auf unbestimmte Rechtsbegriffe eine Abwä- gung, hat das Gericht diese gegenüber dem Entscheid der Vorinstanz mit Zurückhaltung zu beurteilen (vgl. Marco Donatsch, in: Kommentar zum VRG des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 50 N 33). Die Verhältnismässigkeit und Zumutbarkeit einer Unterschutzstellung kann umso eher be- jaht werden, je höher die Schutzwürdigkeit eines Objektes zu gewichten ist. Das öffentli- che Interesse verlangt, dass ein Baudenkmal recht eigentlich aus anderen Objekten her- ausragt und von bedeutendem kulturellem Wert ist (vgl. Walter Engeler, Das Baudenkmal im schweizerischen Recht, 2008, S. 48 f., 205 f.). Ein Gegenstand der Vergangenheit mit besonderem Zeugnischarakter wird durch das erkennende Betrachten der Gesellschaft zum Denkmal (vgl. Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege, Leitsätze zur Denk- malpflege in der Schweiz, 2007, S. 13). Bei den für die Denkmalwürdigkeit in § 25 Abs. 1
E. 4 Urteil V 2020 44 Am 7. Dezember 2017 führte die – zwischenzeitlich aufgrund der Teilrevision des Denk- malschutzgesetzes (DMSG) aufgehobene – kantonale Denkmalkommission einen Augen- schein vor Ort durch. In ihrer anschliessenden Sitzung beschloss die Denkmalkommission, der Direktion des Innern die Unterschutzstellung des Objekts zu beantragen. Am 5. Juni 2018 stellte die Direktion des Innern den Entwurf des Unterschutzstellungsbeschlusses der Standortgemeinde und der Eigentümerschaft zur Stellungnahme zu. Am 6. Juli 2018 stimmte der Stadtrat von Zug der Unterschutzstellung zu. Mit Schreiben vom 6. August 2018 nahm die Baudirektion vom Unterschutzstellungsentwurf Kenntnis, verzichtete je- doch auf eine inhaltliche Stellungnahme. Am 31. Januar 2019 beschloss der Kantonsrat eine Teilrevision des DMSG. Dagegen wurde in der Folge das Referendum ergriffen. In der Volksabstimmung vom 24. November 2019 stimmte die Zuger Stimmbevölkerung der Teilrevision des DMSG mit einem Ja-Anteil von 65,53 % zu. Am 14. Dezember 2019 trat der neue Erlass in Kraft. Am 26. Mai 2020 teilte das Amt für Denkmalpflege und Archäologie des Kantons Zug dem Stadtrat von Zug mit, seine Neubeurteilung der Gebäudegruppe Kantonsschule habe er- geben, dass beim hier interessierenden Objekt die Anforderungen an ein Schutzobjekt gemäss § 25 Abs. 1 lit. a DMSG nicht erfüllt seien. Die Kantonsschule mit den Assek.- Nrn. 2557a, 2557b und 2557c auf GS Nr. 3070, Lüssiweg 22–26, in Zug, solle daher nicht unter Schutz gestellt werden. Der Stadtrat werde gebeten, mitzuteilen ob er mit der bean- tragten Nicht-Unterschutzstellung und Entlassung des genannten Objekts aus dem Inven- tar der schützenswerten Denkmäler einverstanden sei. Mit Beschluss vom 16. Juni 2020 stimmte der Stadtrat von Zug der Nicht-Unterschutzstellung sowie der nachfolgenden Ent- lassung des Objekts aus dem Inventar der schützenswerten Denkmäler zu. Mit Beschluss vom 30. Juni 2020 entschied der Regierungsrat des Kantons Zug, die Ge- bäudegruppe Kantonsschule Lüssiweg 22–26, Zug, GB Zug GS Nr. 3070, werde nicht un- ter kantonalen Denkmalschutz gestellt. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses würden alle verzeichneten Elemente der Kantonsschule Lüssiweg aus dem Inventar der schützenwerten Denkmäler entlassen. Der Regierungsrat hielt zusammenfassend fest, dass der erforderliche äusserst hohe wissenschaftliche, kulturelle oder heimatkundliche Wert für die Gebäudegruppe Kantonsschule nicht gegeben und eine Unterschutzstellung dieses somit nicht als herausragend zu qualifizierenden Objekts bereits deshalb nicht zu verfügen sei. Ungeachtet dessen sei darauf hinzuweisen, dass auch bei einem Vorliegen der gesetzlich geforderten denkmalpflegerischen Werthaltigkeit – wobei dem hier nicht so
E. 4.1 Mit BGE 147 I 308 hiess das Bundesgericht am 1. April 2021 eine von Privatper- sonen eingereichte Beschwerde teilweise gut und hob § 25 Abs. 4 DMSG in der Fassung
E. 4.2.1 Gemäss dem Bundesgericht verletzen die von den Beschwerdeführern im bun- desgerichtlichen Verfahren bemängelte Verwendung des Worts "äusserst" in § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 lit. a DMSG sowie das Erfordernis des Vorliegens von mindes- tens zwei Wertkriterien in § 2 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 lit. a DMSG Bundesrecht nicht, so- fern die Gesetzesnovelle gemäss dem Übereinkommen vom 3. Oktober 1985 zum Schutz des baugeschichtlichen Erbes in Europa (sog. Granada-Übereinkommen; SR 0.440.4; für die Schweiz am 1. Juli 1996 in Kraft getreten) ausgelegt wird. Diesbezüglich wies es die Beschwerde ab.
E. 4.2.2 Das Granada-Übereinkommen verlangt den Erlass geeigneter Vorschriften zum Schutz von Baudenkmälern (Art. 3 Ziff. 2 und Art. 4 Ziff. 2 i.V.m. Art. 1 Ziff. 1 Granada- Übereinkommen) und verpflichtet jede Vertragspartei, wirksame Kontroll- und Genehmi- gungsverfahren einzuführen (Art. 4 Ziff. 1 Granada-Übereinkommen). Diese Bestimmun- gen lauten wie folgt: "Art. 1 Das baugeschichtliche Erbe im Sinne dieses Übereinkommens umfasst folgende unbewegliche Kulturgüter:
1. Baudenkmäler: Alle Bauwerke von herausragendem geschichtlichem, archäologischem, künstlerischem, wissenschaftlichem, sozialem oder technischem Interesse, mit Einschluss zugehöriger Einrichtungen und Ausstattungen; … Art. 3 Jede Vertragspartei verpflichtet sich:
1. gesetzliche Massnahmen zum Schutze ihres baugeschichtlichen Erbes zu treffen;
2. geeignete Vorschriften zu erlassen, um den Schutz der Baudenkmäler, Baugruppen und Stätten zu ge- währleisten.
E. 4.2.3 Das Bundesgericht führte, soweit dies für den vorliegenden Fall relevant ist, in seinem Entscheid Folgendes aus: Obwohl die im Granada-Übereinkommen aufgestellten Grundsätze und Regeln verpflichtend seien, beliessen sie den Staaten einen erheblichen Spielraum für deren Umsetzung. Insbesondere bezwecke die Konvention nicht eine Rechtsvereinheitlichung, sondern definiere lediglich einen Minimalstandard (BBl 1995 III 445, 451). Damit könnten die einzelnen Staaten die Kriterien für die Unterschutzstellung auch weitgehend selbst bestimmen, solange sie tauglich seien, den Zweck der Granada- Konvention zu erfüllen, bzw. damit nicht in Widerspruch träten oder diesen unterliefen. Der Kanton Zug stelle in den fraglichen Bestimmungen hohe Anforderungen an die Schutzge- währung. Dass es deswegen gar keine geschützten Objekte mehr geben werde, sei je- doch nicht ersichtlich. Es verstehe sich auch, dass der Kanton bei der Umsetzung seines Rechts die aufgrund von Art. 78 Abs. 2–5 BV ergangenen Schutzvorschriften des Bundes und dabei insbesondere das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) und dessen Umsetzungserlasse wie namentlich die Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR 451.1) sowie die Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS; SR 451.12) zu beachten haben werde. Nach Art. 1 Ziff. 1 der Granada-Konvention in der deutschsprachigen Fassung seien Bau- denkmäler von "herausragendem … Interesse" zu schützen. Gemäss der Schlussbemer- kung des Abkommens seien allerdings gleichermassen die französisch- und englischspra- chigen Originalfassungen und nicht die deutsche Übersetzung verbindlich. Danach seien "monuments … particulièrement remarquables" bzw. "monuments of conspicuous … inte- rest" zu schützen. Diese Formulierungen indizierten weniger strikte Anforderungen als die deutschsprachige Version. Das in der Gesetzesnovelle des Kantons Zug mehrfach ver- wendete Wort "äusserst" dürfe demnach nicht restriktiver ausgelegt werden als der an- hand der Originalfassungen des Granada-Abkommens zu verstehende Begriff "herausra- gend". Der Zuger Gesetzgeber habe an sich keinen Hehl daraus gemacht, die gesetzliche
E. 5 In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei das Beschwerdeverfahren solange zu sistieren, bis das Bundesgericht über die von Privatpersonen erhobene Beschwerde gegen das teilrevi- dierte DMSG entschieden hat. Nach dem Urteil des Bundesgerichts sei den Beschwerde- führern eine angemessene Frist zu einer ergänzenden Stellungnahme anzusetzen.
E. 5.1 Das Verwaltungsgericht zieht aus dem BGE 147 I 308 folgende Schlüsse: Das Bundesgericht anerkennt, dass der Gesetzgeber des Kantons Zug im Rahmen der kanto- nalen Zuständigkeit strengere Voraussetzungen für den Schutz eines Objekts festsetzen und dabei die Interessen der betroffenen Grundeigentümer stärker berücksichtigen wollte. Mit der wiederholten Verwendung des Wortes "äusserst" und insbesondere der entspre- chenden Ersetzung des Wortes "sehr" in der bisherigen Fassung von § 4 Abs. 1 DMSG
E. 5.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der regierungsrätliche Entscheid – die Nichtunter- schutzstellung der Kantonsschule Lüssiweg, Zug, – der gerichtlichen Überprüfung stand- hält. Dabei ist nochmals darauf hinzuweisen, dass eine Unterschutzstellung nur in Frage kommt, wenn ein Objekt von mehr als sehr hohem wissenschaftlichem, kulturellem oder
E. 5.3.1 Der Regierungsrat stützte sich in seinem Nichtunterschutzstellungsbeschluss vom
30. Juni 2020 im Wesentlichen auf einen Fachbericht des Amts für Denkmalpflege und Ar- chäologie vom 3. November 2017 (Bf-Beil. 4), gemäss welchem die Kantonsschule Zug nach Ansicht des Amts die damals geltenden Anforderungen für eine Unterschutzstellung erfüllte (sehr hoher kultureller und heimatkundlicher Wert), aus dem der Regierungsrat je- doch den Schluss zog, dass die inzwischen erhöhten Anforderungen (äusserst hoher Wert) nicht mehr erfüllt seien. Im Fachbericht wurde ausgeführt, die aus mehreren kubi- schen Baukörpern gebildete, in Materialien, Farben und Formen sehr sorgfältig gestaltete Anlage der Kantonsschule Zug sei ein sehr qualitätsvolles und wichtiges Zeugnis des Schulbaus der 1970er-Jahre. Sie sei nicht nur ein wichtiges Glied im Werk der für Zug sehr bedeutenden Architekten Hafner und Wiederkehr, sondern präge auch das Quartier Luegeten/Loreto wesentlich. Die Schulbauten seien daher von sehr hohem kulturellem und heimatkundlichem Wert und sollten unter Schutz gestellt werden. Zum Schutzumfang gehörten die Bauten der ersten Etappe von Hafner und Wiederkehr (Trakte 1–3, 5 und 8, siehe Plan Erhaltungsziele S. 7), die Aussenanlage des Landschaftsarchitekten Fred Ei- cher sowie das von den Architekten zusammen mit Willy Rotzler entworfene Konzept für die Kunst am Bau in der gleichen Schulanlage. Die vom Hochbauamt erstellte und von der Denkmalpflege begleitete Machbarkeitsstudie zeige auf, dass eine Gesamterneuerung der Anlage und Anpassung an die heutigen schulischen Bedürfnisse auch unter Berücksichti- gung der denkmalpflegerischen Schutzziele möglich sei. Durch die Beschränkung des Schutzumfangs auf die Ursprungsbauten von 1971–1975 bestehe zudem ein grosser Pla- nungsspielraum. Mit einem sorgfältigen Sanierungs- und Umbaukonzept könnten die Qua- litäten der kulturell sehr wertvollen Anlage erhalten und gestärkt werden. Den architektoni- schen Ausdruck der Bauten bestimme das spannungsvolle Nebeneinander der kubischen Baukörper mit ihrer einheitlichen Fassadenstruktur. Der Funktionalismus, ein Resultat ei- ner pragmatischen Haltung während der Hochkonjunktur der Nachkriegsjahrzehnte, zeige sich hier in einer gekonnten Verbindung von einer einfachen konstruktiven Struktur, der zeitgenössischen Materialisierung und einer straffen, rationellen Grundrissentwicklung. Die Reduktion auf einzelne Volumen, Formen, Farben und Materialien, die spielerisch zu- sammengesetzt seien, und die grosse Sorgfalt bei der Detailgestaltung seien charakteris-
E. 5.3.2 Auch im Antrag der Direktion des Innern (DI-Beil. 13), welcher am 5. Juni 2018 der Stadt Zug und dem Regierungsrat zur Stellungnahme zugestellt wurde, wurde die Unter- schutzstellung der Kantonsschule Lüssiweg 22–28 als Baudenkmal von regionaler Bedeu- tung – ebenfalls vor dem Hintergrund der damals geltenden Gesetzgebung – noch bejaht. Die Gebäude hätten einen sehr hohen kulturellen und heimatkundlichen Wert. Die Direkti- on des Innern führte aus, die regional bedeutenden Architekten Hafner und Wiederkehr hätten bei der Kantonsschule Zug Themen weitergeführt, die sie kurz zuvor beim Lehrer- seminar St. Michael in Zug (1959–1961) erprobt und entwickelt hätten, und welche im Schulhaus Freudenberg von Jacques Schrader (1956–1960) in Zürich einen prägenden Vorgänger hätten. Die Architektur zeige eine zeitbedingte, zweckorientierte Zurückhaltung, die bereits auf spätere Bauten der Architekten verweise. Wie im Baarer Schulhaus Stern- matt II (Wettbewerb 1976) beschwöre die einfache, rationale Fassadenstruktur aus Stahl, Glas und Beton Bilder der Technik. Die rote Stahlrahmenkonstruktion stehe unter dem Einfluss der Entwicklung des Bauens mit vorfabrizierten Bauelementen und gleichzeitig in der Tradition der sogenannten Solothurner Schule, einer losen Gruppierung von jungen Architekten, welche die Architektur in der Schweiz in den 1960er- und 1970er-Jahren we- sentlich geprägt hätten und die gerade für Schulbauten wegweisend gewesen seien. Die Schulanlage Luegeten von 1971–1975 sei ein äusserst typischer Schulbau der 1970er- Jahre. Mit ihrem architektonischen Konzept, der sorgfältigen Durchgestaltung der Propor- tionen, Farben und Materialien sowie der Integration eines umfassenden Kunst-am-Bau- Konzepts wiederspiegle sie in exemplarischer Weise die Strömung der späten Nach- kriegsarchitektur in der Schweiz. Trotz der späteren Erweiterungen, welche das architek- tonische Konzept an einzelnen Stellen verunklärt hätten, sei dieser Charakter bis heute spürbar. Die historische Bausubstanz der Ursprungsbauten sei in den wesentlichen Teilen mitsamt den bauzeitlichen Oberflächen und der Kunst am Bau noch erhalten. Die Kan-
E. 5.3.3 Im hier angefochtenen Beschluss vom 30. Juni 2020, der auf der neuen Gesetz- gebung basiert, wonach ein Denkmal einen äusserst hohen wissenschaftlichen, kulturellen oder heimatkundlichen Wert aufweisen muss, beurteilte der Regierungsrat den Wert der Kantonsschule Lüssiweg 22–28 wie folgt: Abklärungen der Denkmalpflege hätten ergeben, dass die Schulanlage Luegeten zwar ein zeittypischer Vertreter des Schulbaus um 1970 sei, dass sie aber weder ein besonders frühes noch ein besonders herausragendes Bei- spiel für diesen Bautyp darstelle. Die Erkenntnisse, die aus dem Gebäude für die Architek- tur- und Kunstgeschichte der Region gewonnen werden könnten, seien daher nicht von einem derart grossen Interesse, dass von einem äusserst hohen wissenschaftlichen Wert gesprochen werden könne. Die Schulanlage bestehe aus mehreren Baukörpern. Sie sei geprägt von zeitgenössischen Materialien, einer rationellen Bauweise und Funktionalis- mus. Die Schulanlage verfüge über einfache und den Funktionen entsprechend geglieder- te Baumasse, eine konstruktive Struktur und eine rationelle Grundrissentwicklung. Mit ih- rem architektonischen Konzept, das auch die Kunst integriere, stelle die Anlage einen ty- pischen Schulbau der Nachkriegsmoderne dar. Im Vergleich mit den anderen Schulbauten derselben Epoche im Kanton Zug – etwa dem Lehrerseminar St. Michael in Zug (1959– 1961), dem ehemaligen Seminar Bernarda in Menzingen (1955–1958, heute Kantons- schule Menzingen) oder dem Schulhaus Sternmatt in Baar (1957) – seien die Bauten der Kantonsschule Zug aber späte Vertreter dieser Architekturströmung. Ausserdem hätten die späteren Erweiterungen der 1980er-Jahre mit diagonal eingepassten neuen Gebäuden
E. 5.4 Das Gericht schliesst sich dem Amt für Denkmalpflege und Archäologie, der Direk- tion des Innern und dem Regierungsrat an, dass die Kantonsschule Lüssiweg einen sehr hohen kulturellen und heimatkundlichen Wert hat. Es geht aber auch mit dem Regierungs- rat einig, dass ein darüber hinaus gehender Wert nicht gegeben ist, wie er gemäss dem teilrevidierten DMSG für eine Unterschutzstellung verlangt wird (s. dazu auch E. 5.1). Et- was anderes kann auch dem Fachbericht des Amts für Denkmalpflege und Archäologie (Stand: 3. November 2017; Bf-Beil. 4) nicht entnommen werden. Einzig der (undatierte) Antrag der Direktion des Innern (DI-Beil. 13) führt aus, die Kantonsschule Zug sei ein her- ausragender Zeuge der Architektur der 1970er-Jahre im Kanton Zug. Diese allein daste- hende Aussage wird aber erstens dadurch relativiert, dass das Amt für Denkmalpflege und Archäologie in seinem Fachbericht ausführt, die Schulanlage stelle nur – aber immerhin – ein wichtiges Entwicklungselement im Werk der für Zug bedeutenden Architekten Hafner und Wiederkehr dar. Weiter führt das Amt aus, Lage, Formensprache und Materialisierung machten die Schulanlage Luegeten zu einem (nur) wichtigen Zeugen eines Schulhaus- baus der 1970er-Jahre. Das Wort "herausragend" findet sich an keiner Stelle des Fachbe- richts des Amts für Denkmalpflege und Archäologie zur Kantonsschule Lüssiweg 22–28. Und zweitens hat der Regierungsrat den entsprechenden Antrag der Direktion des Innern nie behandelt bzw. zu seinem Beschluss gemacht, so dass nicht gesagt werden könnte, der Regierungsrat habe den Bauten jemals einen herausragenden Wert zugesprochen. Vielmehr ist entsprechend der Ansicht des Regierungsrats – und entgegen der Meinung
E. 5.5 Ein Denkmal hat einen heimatkundlichen Wert, wenn ihm eine hohe identitätsstif- tende Bedeutung für einen Ort oder eine Region zukommt. Dies ist der Fall, wenn das Denkmal das Ortsbild oder die Landschaft prägt, wenn es an ein historisches Ereignis oder an eine Persönlichkeit erinnert, die für den Ort sehr wichtig waren (Amt für Denkmal- pflege und Archäologie des Kantons Zug, Merkblatt "Was ist ein Denkmal?", Juni 2021). Die bauliche Entwicklung der Umgebung der Kantonsschule Zug hat dazu geführt, dass die ehemals landschaftsprägende Wirkung der Schulanlage in der zum Zeitpunkt ihrer Er- stellung weniger stark bebauten Umgebung heute in geringerem Mass spürbar ist als früher. Eine äusserst hohe heimatkundliche Bedeutung des Objekts kann daher nicht fest- gestellt werden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Gebäudegruppe Kan- tonsschule im ISOS innerhalb der Umgebungszone XII Loreto/Luegeten (mit Aufnahmeka- tegorie b, Erhaltungsziel b) als Baugruppe 0.0.40 "Kantonsschule Luegeten, erste Baue- tappe 1971–1975", mit einem "Hinweis" erwähnt ist. Auch bezüglich des heimatkundlichen Werts werden somit die Anforderungen von § 25 Abs. 1 lit. a DMSG nicht erfüllt.
E. 5.6 Mit dem wissenschaftlichen Wert der Kantonsschule Lüssiweg argumentiert der Beschwerdeführer nicht. Es ist denn auch offensichtlich, dass die Schulanlage nicht die für
E. 5.7 Im Übrigen ist dem Regierungsrat zuzustimmen, wenn er darauf hinweist, dass neben dem Interesse an der Erhaltung von Bauwerken im vorliegenden Fall auch andere öffentliche Interessen, insbesondere bildungspolitische und raumplanerische Interessen, sowie Verhältnismässigkeitsüberlegungen einer Unterschutzstellung entgegenstehen. An- gesichts steigender Schülerzahlen und entsprechendem Schulraumbedarf ist es wichtig, dass die Kantonsschule in ihrer Weiterentwicklung flexibel bleibt. Um dies zu erreichen, ist sie auf eine flexible, d.h. uneingeschränkte Nutzung des fraglichen Objekts angewiesen. Die Klassen werden grösser, und die gegebenen Strukturen des Objekts entsprechen nicht mehr heutigen schulischen Erfordernissen. Die vorhandenen Klassenzimmer mit ih- ren ca. 60 m2 sind zu klein für Vollklassen. Sie sind aber auch nicht zur Verwendung als Gruppenräume geeignet, da sie hierfür wiederum zu gross sind. Der Kanton ist also auf eine freie Nutzung des Rohbaus angewiesen, um den vorhandenen Mankos des Objekts baulich beizukommen. Es kommen energetische Überlegungen hinzu. Insbesondere wür- den geschützte Fassaden die Erreichung heute akzeptabler Dämmwerte zu vernünftigen Preisen verunmöglichen. Eine Sanierung könnte im Unterschutzstellungsfall bloss in un- genügendem Masse erfolgen und wäre unnötig kostenintensiv.
E. 5.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Regierungsrat kein Recht verletzt hat, in- dem er festgestellt hat, dass bei der Gebäudegruppe Kantonsschule weder ein äusserst hoher wissenschaftlicher noch ein äusserst hoher kultureller oder ein äusserst hoher hei- matkundlicher Wert gegeben und daher eine Unterschutzstellung dieses Objekts nicht zu verfügen ist. Die gegen den Regierungsratsbeschluss eingereichte Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6. Das Gericht hat keine Zweifel, dass die Kantonsschule Zug die Anforderungen an eine Unterschutzstellung nicht erfüllt. Dem Antrag des Beschwerdeführers, zur Frage, ob die Schulanlage die Anforderungen von § 2 Abs. 1 des teilrevidierten DMSG für eine Un- terschutzstellung erfülle, ein denkmalpflegerisches Gutachten bei einer Fachorganisation (z.B. Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege) einzuholen, ist daher nicht zu ent- sprechen. Zudem liegt der Fachbericht des Amts für Denkmalpflege und Archäologie vor. Das infrage stehende Objekt ist ausreichend beschrieben und bekannt. Bei der Frage, ob die Anforderungen an eine Unterschutzstellung gemäss DMSG erfüllt sind, handelt es sich
E. 6 Urteil V 2020 44 Art. 29 Abs. 1 BV vor. Die Folge davon sein, dass der Nichtunterschutzstellungsentscheid nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufzuheben sei. Materiell brachten die Be- schwerdeführer vor, aus ihrer Sicht erfüllten der Trakt 1–3, der Trakt 5 und der Trakt 8 der Kantonsschule Zug die Anforderungen im Sinne von § 2 Abs. 1 des revidierten DMSG an eine Unterschutzstellung. Es sei mehr als erstaunlich, dass im Entwurf des Unterschutz- stellungsentscheids nach altem DMSG der Schulanlage Luegeten 1971–1975 ein sehr hoher kultureller und ein sehr hoher heimatlicher Wert attestiert werde, während der äus- serst hohe kulturelle und heimatkundliche Wert der Schulanlage im angefochtenen Nicht- unterstellungsentscheid verneint werde. Im Nichtunterschutzstellungsentscheid werde nur rudimentär begründet, weshalb der Schulanlage keine äusserst hohe kulturelle Bedeutung zukomme. Die Kantonsschule Zug sei gemäss Fachbericht der Denkmalpflege (Seite 6) [recte wohl: Antrag der Direktion des Innern betreffend Unterschutzstellung der Kantons- schule Zug, Seite 6] ein herausragender Zeuge der Architektur der 1970er-Jahre. Sei eine Anlage eine herausragende Zeugin einer bestimmten Architekturperiode, so komme ihr nicht nur eine sehr hohe, sondern eine äusserst hohe kulturelle Bedeutung im Sinne von § 2 Abs. 1 des teilrevidierten DMSG zu. Der Schulanlage komme zudem nicht nur ein sehr hoher, sondern ein äusserst hoher heimatkundlicher Wert vom Sinne von § 2 Abs. 1 des teilrevidierten DMSG zu. Ein Abriss der Schulanlage wäre ein sehr hoher Verlust für die Baukultur in der Stadt Zug. Die Beschwerdeführer bestritten schliesslich, dass eine Unter- schutzstellung nicht im öffentlichen Interesse liegen würde. Im Gegenteil: Erfülle eine An- lage die Anforderungen an eine Unterschutzstellung, so überwiege das öffentliche Interes- se an einer Unterschutzstellung die gegenteiligen öffentlichen Interessen. Eine Unter- schutzstellung würde auch vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten. Zur Begründung würden sie, die Beschwerdeführer, auf die vom Kanton in Auftrag gegebene Machbarkeitsstudie verweisen, in der aufgezeigt werde, dass eine Gesamtsanierung der Schulanlage auch unter denkmalpflegerischen Aspekten und mit verhältnismässigem Auf- wand möglich sei. C. Mit Verfügung vom 4. September 2020 sistierte das Gericht das Beschwerdever- fahren bis zur Erledigung des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens betreffend das DMSG. D. Mit BGE 147 I 308 vom 1. April 2021 hiess das Bundesgericht die bei ihm einge- reichte Beschwerde teilweise gut, indem es § 25 Abs. 4 DMSG in der Fassung vom
31. Januar 2019 aufhob. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab.
E. 7 Urteil V 2020 44 E. Am 17. Juni 2021 hob das Verwaltungsgericht die Sistierung des Verfahrens auf und ersuchte den Regierungsrat des Kantons Zug und den Stadtrat von Zug um Einrei- chung ihrer Vernehmlassung. F. Der Stadtrat von Zug äusserte sich am 12. Juli 2021. Er teilte mit, die Rolle der Standortgemeinde in einem Verfahren betreffend eine Nichtunterstellung sei keine tragen- de. Insbesondere liege es nicht in der Zuständigkeit der Standortgemeinde, die inhaltliche Beurteilung von Voraussetzungen einer Unterschutzstellung beziehungsweise Nichtunter- schutzstellung vorzunehmen. Auf das Stellen von Anträgen werde deshalb verzichtet. Beim Entscheid über den verlangten äusserst hohen wissenschaftlichen, kulturellen oder heimatkundlichen Wert komme der rechtsanwendenden Behörde ein Ermessen zu. Dieses müsse pflichtgemäss und völkerrechtskonform ausgeübt werden (BGE 147 I 308 E. 3). Die am 14. Dezember 2019 in Kraft getretene geänderte Fassung von § 2 Abs. 1 bzw. § 25 Abs. 1 DMSG ändere an der Vorgabe zur völkerrechtskonformen Auslegung der Unter- schutzstellungsvoraussetzungen nichts. Insofern sei auch nicht davon auszugehen, dass die Vorgaben und die Rechtspraxis zur Unterschutzstellung von inventarisierten Objekten aufgrund des neuen Wortlautes gänzlich anders zu beurteilen wären. G. Am 17. August 2021 reichte die Direktion des Innern namens des Regierungsrats eine Vernehmlassung ein und beantragte, (1.) auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers 1 sei nicht einzutreten; (2.) die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers 2 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; (3.) alles unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführer. Der Regierungsrat bestreite die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 1, und er weise den Vorwurf einer mangelhaften Eröffnung zurück. Aus dem zugerischen Denkmalschutzgesetz lasse sich keine Beschwerdelegitimation der Nachbarschaft bzw. ein Anspruch auf Zustellung der hier infrage stehenden Verfügung ableiten. Die Rüge des Beschwerdeführers 2, der Re- gierungsrat hätte auch der Nachbarschaft die Verfügung eröffnen müssen, sei haltlos. Das streitbetroffene Objekt erfülle die Denkmalwürdigkeitskriterien nicht hinreichend, wie der Regierungsrat in seinem Entscheid vom 30. Juni 2020 einlässlich aufgezeigt habe. Die Kantonsschule am Lüssiweg 22–26 des Architekturbüros Hafner & Wiederkehr stelle einen typischen Schulbau der Nachkriegsmoderne dar. Schulbauten aus dieser Epoche seien im Kanton Zug nicht rar, sondern im Gegenteil reichlich vorhanden. Von einer herausragen- den und einzigartigen Bedeutung, wie sie das teilrevidierte DMSG für eine Unterschutz- stellung verlange, könne aber nicht ausgegangen werden, wenn ein Objekt in ähnlicher Ausstattung im Kanton nicht selten sei. Hinzu kämen die Veränderungen der Anlage durch
E. 8 Urteil V 2020 44 nachgängige unsensible Baumassnahmen verschiedener Architekten. Diese hätten die ur- sprünglich streng orthogonale Strukturierung der streitbetroffenen Baute, die für das Ob- jekt kennzeichnend sei, verunklärt. Die einstmalige Situierung in weitestgehend unverbau- ter Umgebung, welche für den identitätsstiftenden Charakter der fraglichen Baute wesent- lich gewesen sei, sei infolge der regen Bautätigkeit vor Ort verschwunden. Die Wirkung des Objekts sei durch die umliegenden Neubauten unwiederbringlich verloren gegangen. Aus dem Umstand, dass das Objekt über eine kubische Form und eine gerasterte Fassa- de verfüge, lasse sich keine herausragende Bedeutung für Zug herleiten. Sogar einer hy- pothetischen Annahme von Denkmalschutzinteressen stünden im vorliegenden Fall sehr gewichtige bildungspolitische und raumplanerische Interessen gegenüber. Auf eine knapp fünf Jahre alte Machbarkeitsstudie könne dabei angesichts zwischenzeitlich erfolgter Ent- wicklungen nicht länger abgestellt werden. Namentlich aufgrund steigender Schülerzahlen und entsprechendem Schulraumbedarf sei der Eigentümer auf eine freie Nutzung des Rohbaus angewiesen. Im Hinblick auf das hier interessierende Gebäude träten energeti- sche Überlegungen hinzu. So würden insbesondere geschützte Fassaden die Erreichung heute akzeptabler Dämmwerte zu räsonablen Preisen verunmöglichen. H. Das Gericht stellte dem Beschwerdegegner 2 die Vernehmlassung der Direktion des Innern zu und gab ihm Gelegenheit, bis zum 17. September 2021 eine Replik einzu- reichen. Die Beschwerdeführer liessen diese Frist ungenutzt verstreichen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1.
E. 9 Urteil V 2020 44 wandten Zielen widmen und seit mindestens fünf Jahren bestehen. Der Regierungsrat be- zeichnet diese Vereinigungen zu Beginn jeder Legislaturperiode. Der Zuger Heimatschutz ist als beschwerdeberechtigt bezeichnet. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zudem frist- und formgerecht eingereicht worden und somit zu prüfen.
E. 10 Urteil V 2020 44 Dass dem Schweizer Heimatschutz die Beschwerdelegitimation abgeht, wurde bereits ausgeführt (s. E. 1.2). Ihm war der streitbetroffene Beschluss des Regierungsrats daher nicht zu eröffnen. Aber auch nicht den Nachbarn. Denkmalschutz können Nachbarn grundsätzlich nicht geltend machen. Es ist ausschliesslich Sache der Behörden, eventuell der Heimatschutzverbände, den Denkmalschutz zu wahren. Eine Verletzung von Verfah- rensvorschriften, dadurch, dass der Nichtunterstellungsentscheid den Nachbarn nicht eröffnet wurde, liegt daher nicht vor. Im Übrigen kann auch diesbezüglich auf die zutref- fenden Ausführungen der Direktion des Innern in ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2021 verwiesen werden (S. 4 f.). 3.
E. 11 Urteil V 2020 44 ermöglich wird (lit. c), die dem Gemeinwesen entstehenden Kosten auch auf Dauer trag- bar erscheinen (lit. d).
E. 12 Urteil V 2020 44 lit. a DMSG geforderten Qualifikationen der äusserst hohen Werthaltigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Davon spricht man, wenn eine gesetzliche Be- stimmung die Voraussetzungen einer Rechtsfolge in offener unbestimmter Weise um- schreibt. Jede offen formulierte Norm räumt einen gewissen Ermessensspielraum ein. Die Ausübung des Ermessens kann jedoch im Verwaltungsgerichtsverfahren dann nicht über- prüft werden, wenn Entscheide des Regierungsrats zu beurteilen sind. Bei der Überprü- fung der Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ebenfalls eine gewisse Zurückhaltung durch eine gerichtliche Instanz an- gezeigt. Auch das Bundesgericht übt in diesen Fällen Zurückhaltung und billigt den Ver- waltungsbehörden einen gewissen Beurteilungsspielraum zu, wenn der Entscheid beson- deres Fachwissen oder Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnissen voraussetzt und soweit die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt wurden (BGE 135 II 384 E. 2.2.2). Es hat mehrfach festgehalten (vgl. BGer 1C_555/2010 vom 23. Februar 2011 E. 2.1, 1C_543/2009 vom 15. März 2010 E. 2.3), dass "bei der Prüfung der Frage, ob ein Objekt Schutz verdient, eine sachliche, auf wissenschaftliche Kriterien abgestützte Gesamtbeur- teilung Platz zu greifen hat, welche den kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Zusammenhang eines Bauwerks berücksichtigt. Eine Baute soll als Zeuge und Ausdruck einer historischen, gesellschaftlichen, wissenschaftlichen und technischen Situation erhalten bleiben. Da Denkmalschutzmassnahmen oftmals mit schwerwiegenden Eigentumseingriffen verbunden sind, dürfen sie aber nicht lediglich im Interesse eines be- grenzten Kreises von Fachleuten erlassen werden. Sie müssen breiter abgestützt sein und von einem grösseren Teil der Bevölkerung befürwortet werden, um Anspruch auf eine ge- wisse Allgemeingültigkeit erheben zu können. Schliesslich gilt auch für Denkmalschutz- massnahmen der Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Danach müssen staatliche Ho- heitsakte für das Erreichen eines im übergeordneten öffentlichen Interesse liegenden Zie- les geeignet, notwendig und dem Betroffenen zumutbar sein. Ein Grundrechtseingriff ist namentlich dann unverhältnismässig, wenn eine ebenso geeignete mildere Anordnung für den angestrebten Erfolg ausreicht." Dabei ist aber festzuhalten, dass rein finanzielle Inter- essen bei ausgewiesener Schutzbedürftigkeit für sich genommen nicht ausschlaggebend sein können. Je schutzwürdiger eine Baute ist, umso geringer sind Rentabilitätsüberle- gungen zu gewichten (BGer 1C_55/2011 vom 1. April 2011 E. 7.1 mit Verweisen). 4.
E. 13 Urteil V 2020 44 vom 31. Januar 2019 auf. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab. Mit § 25 Abs. 4 DMSG hob das Bundesgericht diejenige Bestimmung des Gesetzes auf, wo- nach Objekte, die jünger als 70 Jahre alt sind, nicht gegen den Willen der Eigentümer- schaft unter Schutz gestellt werden, sofern sie nicht von regionaler oder nationaler Bedeu- tung sind (s. dazu BGE 147 I 308 E. 7.5). Diese Thematik ist jedoch im vorliegenden Ver- fahren nicht von Relevanz, weil der Regierungsrat in seinem Beschluss die für eine Unter- schutzstellung notwendigen Erfordernisse von § 25 Abs. 1 lit. a–c DMSG per se verneinte und mit dem Alter der Kantonsschule Lüssiweg (weniger als 70 Jahre) gar nicht argumen- tierte.
E. 14 Urteil V 2020 44 Art. 4 Jede Vertragspartei verpflichtet sich:
1. wirksame Kontroll- und Genehmigungsverfahren einzuführen;
2. zu verhindern, dass geschützte Kulturgüter verunstaltet, beeinträchtigt oder zerstört werden. In diesem Sinne verpflichten sich die Vertragsparteien, falls dies noch nicht geschehen ist, gesetzlich vorzuschreiben,
a) dass jede beabsichtigte Zerstörung oder Veränderung von Baudenkmälern, die bereits geschützt sind oder für die Schutzmassnahmen eingeleitet worden sind, wie auch jede Beeinträchtigung ihrer Umgebung der zuständigen Behörde unterbreitet wird;
b) …
c) dass die Behörden vom Eigentümer eines geschützten Objektes verlangen können, gewisse Arbeiten durchzuführen, oder dass sie selber diese Arbeiten durchführen können, wenn der Eigentümer säumig ist;
d) dass ein geschütztes Objekt enteignet werden kann."
E. 15 Urteil V 2020 44 Regelung mit der wiederholten Verwendung des Wortes "äusserst" und insbesondere der entsprechenden Ersetzung des Wortes "sehr" in der bisherigen Fassung von § 4 Abs. 1 DMSG verschärfen zu wollen. Bei einer freien Prüfung des Gesetzestexts wäre das mögli- cherweise von Belang. Mit Blick auf die erforderliche Völkerrechtskonformität sei jedoch lediglich zu prüfen, ob das neue Gesetz anhand der Granada-Konvention und deren Massstab ausgelegt werden könne, woran die konkrete Wortwahl nichts ändere. Es er- scheine insoweit nicht ausgeschlossen, die neuen Bestimmungen, in denen das Wort "äusserst" vorkomme, im Sinne des Granada-Abkommens zu verstehen, auch wenn da- durch der gesetzgeberische Wille abgeschwächt werde. Insofern könne die Gesetzesno- velle demnach konventionskonform ausgelegt werden und verletze sie Bundesrecht nicht (BGE 147 I 308 E. 7.2 f.). Auch bezüglich der Vorgabe, dass für die Anerkennung von Schutzwürdigkeit kumulativ mindestens zwei der in § 25 Abs. 1 lit. a DMSG definierten Kriterien erfüllt sein müssen, liegt gemäss dem Bundesgericht kein Verstoss gegen höherrangiges Recht vor. Das Bun- desgericht begründet dies damit, dass gemäss Art. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 3 Ziff. 2 und Art. 4 Ziff. 2 der Granada-Konvention alle Bauwerke von herausragendem geschichtlichem, ar- chäologischem, wissenschaftlichem, sozialem oder technischem Interesse zu schützen seien. Dies werde erhärtet durch den Explanatory Report to the Convention for the Protec- tion of the Architectural Heritage of Europe, wonach lediglich die "compliance with one or more of the[se] criteria" erforderlich sei (S. 5 des Reports). Es sei jedoch davon auszuge- hen, dass sich ohnehin in jedem schutzwürdigen Fall zumindest jeweils zwei der drei in § 25 Abs. 1 lit. a DMSG genannten Kriterien überlagerten. So sei ein kulturell oder heimat- kundlich interessantes Objekt zwangsläufig auch von wissenschaftlichem bzw. ein heimat- kundliches von kulturellem Interesse und umgekehrt. Das Kumulationserfordernis stosse insofern ins Leere und vermöge eine Schutzwürdigkeit nicht zu verhindern. Auch die frag- liche Bestimmung lasse sich daher in diesem Sinne völker- und bundesrechtskonform aus- legen. 5.
E. 16 Urteil V 2020 44 habe man die gesetzliche Regelung verschärfen wollen. Der Kanton Zug stelle, so das Bundesgericht, in den fraglichen Bestimmungen zwar hohe Anforderungen an die Schutz- gewährung. Das sei aber durchaus zulässig, sofern die Anwendung im Sinne des Grana- da-Abkommens erfolge. Gemäss diesem Abkommen sind Bauwerke von herausragendem geschichtlichem, archäologischem, künstlerischem, wissenschaftlichem, sozialem oder technischem Interesse zu schützen. Für das Verwaltungsgericht bedeutet dies auf der ei- nen Seite, dass seit der Gesetzesrevision nur Objekte in das Verzeichnis der geschützten Denkmäler einzutragen sind, bei denen das öffentliche Interesse an ihrem Erhalt höher als sehr hoch ist. Das führt unweigerlich dazu, dass aufgrund der Revision weniger Objekte unter Denkmalschutz gestellt werden, wie dies auch der Zuger Stimmbevölkerung in den Abstimmungserläuterungen zur Teilrevision des Denkmalschutzgesetzes vom 31. Januar 2019 dargelegt wurde. Der Kantonsrat hat im Übrigen der Gesetzesänderung im Wissen darum zugestimmt, dass die vorberatende Kommission diese damit begründete, es solle eine Fokussierung auf Objekte stattfinden, die einen ausgesprochen hohen wissenschaft- lichen, kulturellen oder heimatkundlichen Wert aufweisen und das Gesetz in dieser Hin- sicht verschärft werden (Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission vom 25. Juni 2018, Vorlage Nr. 2823.3, Laufnummer 15810). Eine restriktivere Anwendung des Denk- malbegriffs bzw. eine Erhöhung der Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung ist so- mit gewollt und sowohl demokratisch als auch rechtlich legitimiert. Auf der anderen Seite scheint das Bundesgericht anzudeuten, dass eine strikte Anwendung des Wortes "äus- serst" im DMSG wohl gegen die Granada-Konvention verstösst und daher nicht zulässig wäre. Tatsächlich schlösse dies vermutlich Objekte aus, die ebenfalls in hohem Masse zum Kulturgüter- und damit Identitätserhalt beitragen. "Äusserst hoch" kann in diesem Zu- sammenhang eigentlich nur noch mit "extrem hoch" gesteigert werden, was den Denkmal- schutz praktisch obsolet machen würde. Um dem Gesetzgebungsauftrag nachzukommen (Verschärfung der Anforderungen an eine Unterschutzstellung, indem ein Denkmal von mehr als sehr hohem wissenschaftlichem, kulturellem oder heimatkundlichem Wert sein muss [wobei zwei von drei Kriterien kumulativ erfüllt sein müssen]), ohne gegen das Völ- kerrecht zu verstossen, legt daher das Bundesgericht fest, dass das Wort "äusserst" nicht restriktiver ausgelegt werden darf als der anhand der Originalfassungen des Granada- Abkommens zu verstehende Begriff "herausragend". Dieser Richtschnur ist zu folgen.
E. 17 Urteil V 2020 44 heimatkundlichem Wert ist (wobei zwei von drei Kriterien kumulativ erfüllt sein müssen). Und ebenfalls ist noch einmal darauf aufmerksam zu machen, dass das Gericht Zurück- haltung zu üben hat, auch wenn eine andere Bewertung, als sie der Regierungsrat vorge- nommen hat, allenfalls denkbar wäre.
E. 18 Urteil V 2020 44 tische Elemente der Architektur von Hafner und Wiederkehr. Verwiesen sei hier, so der Fachbericht weiter, auf die konstruktiv äusserst bemerkenswerte Haupttreppe des Ober- gymnasiums oder das Kunstkonzept, welches sich in die Architektur einfüge. Die Architek- ten hätten eine Schulanlage geschaffen, die sich auszeichne durch klare kubische Gestal- tung, ausgewogene Proportionierung, spannungsreiche Materialisierung und zurückhal- tenden, aber gezielten Farbeinsatz. Sie stelle ein wichtiges Entwicklungselement im Werk der für Zug bedeutenden Architekten dar. Lage, Formensprache und Materialisierung machten die Schulanlage Luegeten zu einem wichtigen Zeugen eines Schulhausbaus der 1970er-Jahre. Verunklärend wirkten die späteren Erweiterungsbauten von Erich Weber und Fredy Schmid, welche die Sprache der 1970er-Jahre nur partiell fortführten.
E. 19 Urteil V 2020 44 tonsschule Zug sei ein herausragender Zeuge der Architektur der 1970er-Jahre im Kanton Zug und daher von sehr hoher kultureller Bedeutung. Sie stehe am nordöstlichen Rand des Siedlungsgebiets der Stadt Zug, am Übergang zur Landwirtschaftszone. Gegenüber dem Nordosttrakt schliesse die Ortsbildschutzzone Lüssi an. Mit ihrer klaren kubischen Architektur und der charakteristischen gerasterten Fassade präge die Kantonsschule Lue- geten die Gegend massgeblich mit. Sie bette sich volumetrisch zurückhaltend in die Hang- lage ein, setze aber gleichzeitig mit ihrer Architektursprache einen deutlichen Akzent: Sie stehe für den Aufschwung der Nachkriegszeit, als Zug mit Wohnquartieren nach Norden expandiert sei und auch die benachbarte Gemeinde Baar stetig an Wohnbevölkerung zu- genommen habe. Als Zeugin dieser Siedlungsentwicklung in den 1960er- und 1970er- Jahren wie auch als markanter Abschluss der Neubauquartiere am Rande zur Landwirt- schaftszone komme der Kantonsschule Luegeten deshalb ein sehr hoher heimatkundli- cher Wert zu. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Kantonsschule Lüssiweg, As- sek.-Nrn. 2557a (Trakt 1–3), 2557b und 2557c, GS Nr. 3070 in Zug, einen sehr hohen kul- turellen und heimatkundlichen Wert habe.
E. 20 Urteil V 2020 44 und Passerellen die ursprünglich streng orthogonale Gliederung verunklärt. Trotz ihrer Zeugenschaft für die städtebauliche Entwicklung der 1960er- und 1970er-Jahre komme der Schulanlage deshalb aus architekturhistorischer Perspektive keine äusserst hohe Be- deutung im Sinne des teilrevidierten DMSG zu. Luftbilder aus der Bauzeit zeigten, dass die Kantonsschule zum Zeitpunkt ihrer Erstellung in einer weitgehend unbebauten Umge- bung gestanden habe. Wie eine Ansammlung von Würfeln habe sie in die Landschaft ge- setzt geschienen und damals sehr prägend gewirkt. Zwischenzeitlich habe sich dieses Quartier stark entwickelt, die verschiedenen Siedlungsteile seien zusammengewachsen. Die damals landschaftsprägende Wirkung der Schulanlage sei heute infolge der baulichen Entwicklung der Umgebung nicht mehr spürbar. Es lasse sich daher nicht länger eine äus- serst hohe heimatkundliche Bedeutung des Objekts feststellen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der erforderliche äusserst hohe wissenschaftliche, kulturelle oder hei- matkundliche Wert für die Gebäudegruppe Kantonsschule nicht gegeben und eine Unter- schutzstellung dieses somit nicht als herausragend zu qualifizierenden Objekts nicht zu verfügen sei.
E. 21 Urteil V 2020 44 des Beschwerdeführers – darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass die Bauten der Kantonsschule Zug späte Vertreter des Schulbaus der Architekturströmung der Nach- kriegsmoderne sind, einen wesentlichen Einfluss hat. Frühen Werken, die eine Epoche einleiten, ist ein höherer kultureller Wert zuzusprechen als späteren. Es kommt hinzu, dass es im Kanton Zug weiterhin mehrere Schulbauten dieser Architekturströmung gibt, so etwa das Lehrerseminar St. Michael in Zug (heute: Pädagogische Hochschule Zug), das ehemalige Seminar Bernarda in Menzingen (heute: Kantonsschule Menzingen) oder das Schulhaus Sternmatt in Baar – wohlgemerkt allesamt Projekte der Architekten Hafner und Wiederkehr. Das Verwaltungsgericht hat schon einmal zum Ausdruck gebracht, dass von einer herausragenden und einzigartigen Bedeutung, wie sie das teilrevidierte DMSG für eine Unterschutzstellung verlangt, nicht ausgegangen werden kann, wenn ein Objekt in ähnlicher Ausstattung im Kanton nicht selten ist (vgl. VGer ZG V 2019 12 vom 17. Dezem- ber 2019 E. 4). Und schliesslich stimmt das Gericht dem Regierungsrat auch zu, wenn dieser darauf hinweist, dass die späteren Erweiterungen der Schulanlage Lüssiweg 22–28 mit diagonal eingepassten neuen Gebäuden und Passerellen die ursprünglich streng or- thogonale Gliederung verunklärt haben, was ebenfalls dazu beiträgt, dass der Schulanlage aus architekturhistorischer Perspektive keine äusserst hohe kulturelle Bedeutung zu- kommt.
E. 22 Urteil V 2020 44 die Forschung äusserst hohe Bedeutung hat, wie sie in § 2 Abs. 1 sowie § 25 Abs. 1 lit. a DMSG für eine Unterschutzstellung verlangt wird.
E. 23 Urteil V 2020 44 im Übrigen um eine Rechtsfrage, welche nur die zuständigen Instanzen zu beantworten haben, nicht aber eine Gutachterin bzw. ein Gutachter. 7. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Erwägungen zu den weiteren Vorausset- zungen für eine Unterschutzstellung (§ 25 Abs. 1 lit. b–d DMSG). An dieser Stelle ist ein- zig darauf hinzuweisen, dass die Direktion des Innern in ihrer namens des Regierungsrats eingereichten Vernehmlassung ausführte, dass ein Abbruch des infrage stehenden Ob- jekts nicht auf der Agenda des Regierungsrats stehe. Der Regierungsrat stelle eine gewis- se architektonische Bedeutung der Kantonsschule nicht in Abrede und sei zu einer ver- hältnismässigen Erhaltung von Teilen der Bausubstanz durchaus bereit. Das Objekt unter Denkmalschutz zu stellen, sei dafür allerdings nicht nötig. Als Rechtsträger der Kantons- schule und Bauherr habe es der Kanton Zug in der Hand, auch im Rahmen künftiger Wettbewerbsverfahren darauf zu achten, dass die interessanten Teile der infrage stehen- den Architektur bewahrt blieben. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdefüh- rer gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG kostenpflichtig. Vorliegend haben die Beschwerdefüh- rer im Falle eines Unterliegens darum ersucht, ihnen keine oder allenfalls eine reduzierte Spruchgebühr aufzuerlegen, da sie mit der Beschwerdeführung öffentliche Interessen ver- folgten. In besonderen Fällen, insbesondere wenn die Parteien an einer Streitsache nicht wirtschaftlich interessiert sind oder das öffentliche Interesse an der Abklärung einer Streit- frage es rechtfertigt, können die Kosten herabgesetzt oder ganz erlassen werden (§ 25 lit. a bzw. c VRG). Für das vorliegende Verfahren ist die ordentliche Spruchgebühr in Nachachtung der Richtlinien für die Festlegung der Gerichtskosten auf Fr. 3'000.– festzu- setzen. In Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführer gewissermassen öffentliche Interessen vertreten, rechtfertigt sich, ihnen eine um die Hälfte reduzierte Spruchgebühr von Fr. 1'500.– aufzuerlegen.
E. 24 Urteil V 2020 44 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Auf die Beschwerde des Schweizer Heimatschutzes wird nicht eingetreten.
- Die Beschwerde des Zuger Heimatschutzes wird abgewiesen.
- Den Beschwerdeführern wird in solidarischer Haftbarkeit eine Spruchgebühr von Fr. 1'500.– auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Zuger Heimatschutz (im Doppel, Rechnung folgt nach Rechts- kraft des Urteils), an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach) und an den Stadtrat von Zug. Zug, 11. April 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter lic. iur. Ivo Klingler und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann U R T E I L vom 11. April 2022 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen
1. Schweizer Heimatschutz, Zürich vertreten durch den Zuger Heimatschutz, Zug
2. Zuger Heimatschutz, Zug Beschwerdeführer gegen Regierungsrat des Kantons Zug Beschwerdegegner weiter verfahrensbeteiligt: Stadtrat von Zug betreffend Denkmalschutz (Nichtunterschutzstellung Kantonsschule Lüssiweg, Zug) V 2020 44
2 Urteil V 2020 44 A. Die im Eigentum des Kantons Zug stehende Kantonsschule Luegeten liegt im Zu- ger Quartier Loreto. Die Schulanlage am Lüssiweg wurde 1971–1975 vom Zuger Architek- turbüro Hafner und Wiederkehr erstellt (Trakt 1, 2, 3, 5, 8). Für die Umgebungsgestaltung zeichnete der Zürcher Landschaftsarchitekt Fred Eicher verantwortlich. 1981–1991 reali- sierten Erich Weber und Fredy Schmid Architekten, Cham, die Erweiterungsbauten Trakt 4, 6, 7 sowie den südöstlichen und einen östlichen Anbau an Trakt 8. 1990–1992 er- folgte im Hauptgebäude ein Umbau von Schmid und Partner, Zug, mit Einbau der neuen Mediathek anstelle der früheren Mensa. 1999 erweiterte die Architekten Erich Weber AG, Cham, die Mediathek. 2001–2003 erstellten Enzmann und Fischer Architekten, Zürich, ei- nen Ergänzungsbau für die Geistes-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften (Trakt 9). Die jüngsten baulichen Ergänzungen des Ensembles betrafen 2016 neue provisorische Schul- räume nordwestlich der Anlage und 2018 den Neubau einer Dreifachturnhalle (beide Ge- bäude von Wiederkehr Krummenacher Architekten, Zug), die nördlich des Innenhofes zu stehen kamen, zwischen dem Hauptgebäude (Trakt 1–3) und Trakt 8. Die Anlage besteht aus mehreren Baukörpern, die in das vom Zugerberg leicht abfallende Gelände eingebettet sind. Während die Bauten des ursprünglichen Entwurfs streng ku- bisch und orthogonal zueinander gesetzt sind, brachten die Erweiterungen der 1980er- Jahre mit diagonal eingepassten neuen Gebäuden und Passerellen neue gestalterische Elemente hinein. Demgegenüber setzte der Neubau von 2001–2003, der ein neues Scharnier zwischen den Trakten 4 und 8 bildet, wieder beim ursprünglichen volumetri- schen Konzept an. Die Ursprungsbauten von Hafner und Wiederkehr sind aussen wie in- nen in wesentlichen Teilen im Originalzustand erhalten. Erhalten geblieben sind auch die Kunst am Bau, deren Konzept in enger Zusammenarbeit zwischen den Architekten und dem Zürcher Kunstpublizisten Willy Rotzler entstanden war, sowie das Farb-Raum- Konzept von Georg Karl Pfahler, Stuttgart. Die Umgebungsgestaltung von Fred Eicher er- fuhr durch die verschiedenen Ergänzungen im Verlauf der Jahrzehnte eine gewisse Ver- unklärung. Aus der Bauzeit erhalten geblieben ist der Pausenplatz zwischen Ober- und Untergymnasium mit der aus geometrischen Betonelementen konzipierten begehbaren Bodenplastik des Künstlers Peter von Ah, Luzern. Der Klassenzimmerturm des Obergymnasiums (Trakt 1–3) bildet das Zentrum der Schulanlage. Er ragt über einen Sockelbau empor. Die verwendeten Materialien sind Be- ton, Glas und Stahl. Der zweigeschossige Sockel bietet Raum für Verwaltung und Informa- tionszentrum (ehem. Mensa). Im Klassenzimmerturm umschliessen vier jeweils um 90 Grad gedrehte Zimmerpaare den Treppenraum und bilden so einen Windmühlengrundriss.
3 Urteil V 2020 44 Die Schulzimmer befinden sich hinter einer verglasten, roten Stahlrahmenkonstruktion. Die aus zwei Treppenläufen bestehende Haupttreppe windet sich – um 180 Grad versetzt – im Uhrzeigersinn nach oben. Sie ist stützenfrei als aus Scheiben und Platten zusammenge- setztes Faltwerk ausgeführt. Das Untergymnasium (Trakt 5) beherbergt vor allem Klassen- räume. Weitere Spezialräume befinden sich im Turnhallen-Gebäude (Trakt 8). Neben der grossen Dreifachturnhalle mit Seitengalerie befinden sich hier Zeichnungssaal, Musikräu- me und die Abwart-Wohnungen. Im Innern weisen die Schulbauten von Hafner und Wiederkehr eine einheitliche Materiali- sierung und Farbgebung auf. Die Böden in den Eingangsbereichen und auf den Fluren sind mit Naturstein (teilweise geschliffen) belegt, in den Klassenzimmern mit Nadelfilz oder Linoleum. Die Wände sind in Sichtbeton belassen, die Zwischenwände bestehen aus grauen Leichtbauwänden, die in eine rote Rahmenkonstruktion eingepasst sind. Die Räu- me weisen vorwiegend Metalldecken auf. Die ursprünglich aus roten Metallrohren beste- henden Treppengeländer wurden durch Klarglas-Scheiben mit CNS-Handlauf und -Brüs- tungsfassung ersetzt. Die roten Metallfenster – wenige wurden durch Holz-Metallfenster ersetzt – sind in die rote Stahlkonstruktion der Fassaden eingelassen. Die Signaletik ist einheitlich. Die Gebäudegruppe Kantonsschule mit den Assek.-Nrn. 2557a, b und c ist seit dem
11. August 2014 im Inventar der schützenswerten Denkmäler des Kantons Zug aufgeführt; im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) ist sie innerhalb der Umgebungszone XII Loreto/Luegeten (mit Aufnahmekategorie b, Erhaltungsziel b) als Baugruppe 0.0.40 "Kantonsschule Luegeten, erste Bauetappe 1971–1975", mit einem "Hinweis" erwähnt. Mit Schreiben vom 13. Juli 2017 beantragte die Baudirektion des Kantons Zug bei der Di- rektion des Innern, die Schutzwürdigkeit der Gebäude der Kantonsschule Zug am Lüssi- weg 22–28 abschliessend zu klären und sie aus dem Inventar zu entlassen. Die Gebäude aus den 1970er-Jahren seien sanierungsbedürftig, verschiedene Bauteile hätten das Ende ihrer Lebensdauer erreicht. Weiter sei die Kantonsschule ein wichtiger Bestandteil der kantonalen Mittelschulplanung. Der Standort solle auch in Zukunft beibehalten und an die aktuellen schulischen Bedürfnisse angepasst werden können. Vor diesem Hintergrund ha- be das Hochbauamt eine Machbarkeitsstudie in Varianten erarbeitet. Der Lenkungsaus- schuss habe diese zur Kenntnis genommen.
4 Urteil V 2020 44 Am 7. Dezember 2017 führte die – zwischenzeitlich aufgrund der Teilrevision des Denk- malschutzgesetzes (DMSG) aufgehobene – kantonale Denkmalkommission einen Augen- schein vor Ort durch. In ihrer anschliessenden Sitzung beschloss die Denkmalkommission, der Direktion des Innern die Unterschutzstellung des Objekts zu beantragen. Am 5. Juni 2018 stellte die Direktion des Innern den Entwurf des Unterschutzstellungsbeschlusses der Standortgemeinde und der Eigentümerschaft zur Stellungnahme zu. Am 6. Juli 2018 stimmte der Stadtrat von Zug der Unterschutzstellung zu. Mit Schreiben vom 6. August 2018 nahm die Baudirektion vom Unterschutzstellungsentwurf Kenntnis, verzichtete je- doch auf eine inhaltliche Stellungnahme. Am 31. Januar 2019 beschloss der Kantonsrat eine Teilrevision des DMSG. Dagegen wurde in der Folge das Referendum ergriffen. In der Volksabstimmung vom 24. November 2019 stimmte die Zuger Stimmbevölkerung der Teilrevision des DMSG mit einem Ja-Anteil von 65,53 % zu. Am 14. Dezember 2019 trat der neue Erlass in Kraft. Am 26. Mai 2020 teilte das Amt für Denkmalpflege und Archäologie des Kantons Zug dem Stadtrat von Zug mit, seine Neubeurteilung der Gebäudegruppe Kantonsschule habe er- geben, dass beim hier interessierenden Objekt die Anforderungen an ein Schutzobjekt gemäss § 25 Abs. 1 lit. a DMSG nicht erfüllt seien. Die Kantonsschule mit den Assek.- Nrn. 2557a, 2557b und 2557c auf GS Nr. 3070, Lüssiweg 22–26, in Zug, solle daher nicht unter Schutz gestellt werden. Der Stadtrat werde gebeten, mitzuteilen ob er mit der bean- tragten Nicht-Unterschutzstellung und Entlassung des genannten Objekts aus dem Inven- tar der schützenswerten Denkmäler einverstanden sei. Mit Beschluss vom 16. Juni 2020 stimmte der Stadtrat von Zug der Nicht-Unterschutzstellung sowie der nachfolgenden Ent- lassung des Objekts aus dem Inventar der schützenswerten Denkmäler zu. Mit Beschluss vom 30. Juni 2020 entschied der Regierungsrat des Kantons Zug, die Ge- bäudegruppe Kantonsschule Lüssiweg 22–26, Zug, GB Zug GS Nr. 3070, werde nicht un- ter kantonalen Denkmalschutz gestellt. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses würden alle verzeichneten Elemente der Kantonsschule Lüssiweg aus dem Inventar der schützenwerten Denkmäler entlassen. Der Regierungsrat hielt zusammenfassend fest, dass der erforderliche äusserst hohe wissenschaftliche, kulturelle oder heimatkundliche Wert für die Gebäudegruppe Kantonsschule nicht gegeben und eine Unterschutzstellung dieses somit nicht als herausragend zu qualifizierenden Objekts bereits deshalb nicht zu verfügen sei. Ungeachtet dessen sei darauf hinzuweisen, dass auch bei einem Vorliegen der gesetzlich geforderten denkmalpflegerischen Werthaltigkeit – wobei dem hier nicht so
5 Urteil V 2020 44 sei – öffentliche Interessen und Verhältnismässigkeitsüberlegungen einer Unterschutzstel- lung entgegenstehen würden. B. Gegen den Beschluss des Regierungsrats reichten der Schweizer Heimatschutz, Zürich, und der Zuger Heimatschutz, Zug, am 30. Juli 2020 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde ein, wobei sich der Schweizer Heimatschutz durch den Zuger Heimatschutz ver- treten liess. Die Beschwerdeführer stellten folgende Rechtsbegehren: "1. Der Entscheid des Regierungsrats des Kantons Zug vom 30. Juni 2020 betreffend Nichtunterschutzstellung der Kantonsschule Zug sei aufzuheben und die Vorinstanz an- zuweisen, mit der neuerlichen Entscheideröffnung an die legitimierten Nachbarn und ge- samtschweizerischen Vereinigungen zuzuwarten, bis der Entscheid des Bundesgerichts zur Beschwerde gegen das teilrevidierte DMSG vorliegt.
2. Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und Trakt 1–3, Trakt 5 und Trakt 8 der Kantonsschule Zug unter Schutz zu stellen.
3. Subeventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerdesache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Es sei ein denkmalpflegerisches Gutachten bei einer unabhängigen Fachstelle – zum Beispiel bei der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege – zur Schutzwürdigkeit von Trakt 1–3, Trakt 5 und Trakt 8 der Kantonsschule Zug einzuholen.
5. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei das Beschwerdeverfahren solange zu sistieren, bis das Bundesgericht über die von Privatpersonen erhobene Beschwerde gegen das teilrevi- dierte DMSG entschieden hat. Nach dem Urteil des Bundesgerichts sei den Beschwerde- führern eine angemessene Frist zu einer ergänzenden Stellungnahme anzusetzen.
6. Im Falle eines Unterliegens sei den Beschwerdeführern keine oder allenfalls eine redu- zierte Spruchgebühr aufzuerlegen, da sie mit der Beschwerdeführung öffentliche Interes- sen verfolgen." Zum Formellen wurde geltend gemacht, da der Unterschutzstellungsentscheid den zur An- fechtung ebenfalls legitimierten gesamtschweizerischen Vereinigungen und Nachbarn nicht mitgeteilt worden sei, liege eine Verletzung der Regeln des fairen Verfahrens nach
6 Urteil V 2020 44 Art. 29 Abs. 1 BV vor. Die Folge davon sein, dass der Nichtunterschutzstellungsentscheid nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufzuheben sei. Materiell brachten die Be- schwerdeführer vor, aus ihrer Sicht erfüllten der Trakt 1–3, der Trakt 5 und der Trakt 8 der Kantonsschule Zug die Anforderungen im Sinne von § 2 Abs. 1 des revidierten DMSG an eine Unterschutzstellung. Es sei mehr als erstaunlich, dass im Entwurf des Unterschutz- stellungsentscheids nach altem DMSG der Schulanlage Luegeten 1971–1975 ein sehr hoher kultureller und ein sehr hoher heimatlicher Wert attestiert werde, während der äus- serst hohe kulturelle und heimatkundliche Wert der Schulanlage im angefochtenen Nicht- unterstellungsentscheid verneint werde. Im Nichtunterschutzstellungsentscheid werde nur rudimentär begründet, weshalb der Schulanlage keine äusserst hohe kulturelle Bedeutung zukomme. Die Kantonsschule Zug sei gemäss Fachbericht der Denkmalpflege (Seite 6) [recte wohl: Antrag der Direktion des Innern betreffend Unterschutzstellung der Kantons- schule Zug, Seite 6] ein herausragender Zeuge der Architektur der 1970er-Jahre. Sei eine Anlage eine herausragende Zeugin einer bestimmten Architekturperiode, so komme ihr nicht nur eine sehr hohe, sondern eine äusserst hohe kulturelle Bedeutung im Sinne von § 2 Abs. 1 des teilrevidierten DMSG zu. Der Schulanlage komme zudem nicht nur ein sehr hoher, sondern ein äusserst hoher heimatkundlicher Wert vom Sinne von § 2 Abs. 1 des teilrevidierten DMSG zu. Ein Abriss der Schulanlage wäre ein sehr hoher Verlust für die Baukultur in der Stadt Zug. Die Beschwerdeführer bestritten schliesslich, dass eine Unter- schutzstellung nicht im öffentlichen Interesse liegen würde. Im Gegenteil: Erfülle eine An- lage die Anforderungen an eine Unterschutzstellung, so überwiege das öffentliche Interes- se an einer Unterschutzstellung die gegenteiligen öffentlichen Interessen. Eine Unter- schutzstellung würde auch vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten. Zur Begründung würden sie, die Beschwerdeführer, auf die vom Kanton in Auftrag gegebene Machbarkeitsstudie verweisen, in der aufgezeigt werde, dass eine Gesamtsanierung der Schulanlage auch unter denkmalpflegerischen Aspekten und mit verhältnismässigem Auf- wand möglich sei. C. Mit Verfügung vom 4. September 2020 sistierte das Gericht das Beschwerdever- fahren bis zur Erledigung des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens betreffend das DMSG. D. Mit BGE 147 I 308 vom 1. April 2021 hiess das Bundesgericht die bei ihm einge- reichte Beschwerde teilweise gut, indem es § 25 Abs. 4 DMSG in der Fassung vom
31. Januar 2019 aufhob. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab.
7 Urteil V 2020 44 E. Am 17. Juni 2021 hob das Verwaltungsgericht die Sistierung des Verfahrens auf und ersuchte den Regierungsrat des Kantons Zug und den Stadtrat von Zug um Einrei- chung ihrer Vernehmlassung. F. Der Stadtrat von Zug äusserte sich am 12. Juli 2021. Er teilte mit, die Rolle der Standortgemeinde in einem Verfahren betreffend eine Nichtunterstellung sei keine tragen- de. Insbesondere liege es nicht in der Zuständigkeit der Standortgemeinde, die inhaltliche Beurteilung von Voraussetzungen einer Unterschutzstellung beziehungsweise Nichtunter- schutzstellung vorzunehmen. Auf das Stellen von Anträgen werde deshalb verzichtet. Beim Entscheid über den verlangten äusserst hohen wissenschaftlichen, kulturellen oder heimatkundlichen Wert komme der rechtsanwendenden Behörde ein Ermessen zu. Dieses müsse pflichtgemäss und völkerrechtskonform ausgeübt werden (BGE 147 I 308 E. 3). Die am 14. Dezember 2019 in Kraft getretene geänderte Fassung von § 2 Abs. 1 bzw. § 25 Abs. 1 DMSG ändere an der Vorgabe zur völkerrechtskonformen Auslegung der Unter- schutzstellungsvoraussetzungen nichts. Insofern sei auch nicht davon auszugehen, dass die Vorgaben und die Rechtspraxis zur Unterschutzstellung von inventarisierten Objekten aufgrund des neuen Wortlautes gänzlich anders zu beurteilen wären. G. Am 17. August 2021 reichte die Direktion des Innern namens des Regierungsrats eine Vernehmlassung ein und beantragte, (1.) auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers 1 sei nicht einzutreten; (2.) die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers 2 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; (3.) alles unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführer. Der Regierungsrat bestreite die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 1, und er weise den Vorwurf einer mangelhaften Eröffnung zurück. Aus dem zugerischen Denkmalschutzgesetz lasse sich keine Beschwerdelegitimation der Nachbarschaft bzw. ein Anspruch auf Zustellung der hier infrage stehenden Verfügung ableiten. Die Rüge des Beschwerdeführers 2, der Re- gierungsrat hätte auch der Nachbarschaft die Verfügung eröffnen müssen, sei haltlos. Das streitbetroffene Objekt erfülle die Denkmalwürdigkeitskriterien nicht hinreichend, wie der Regierungsrat in seinem Entscheid vom 30. Juni 2020 einlässlich aufgezeigt habe. Die Kantonsschule am Lüssiweg 22–26 des Architekturbüros Hafner & Wiederkehr stelle einen typischen Schulbau der Nachkriegsmoderne dar. Schulbauten aus dieser Epoche seien im Kanton Zug nicht rar, sondern im Gegenteil reichlich vorhanden. Von einer herausragen- den und einzigartigen Bedeutung, wie sie das teilrevidierte DMSG für eine Unterschutz- stellung verlange, könne aber nicht ausgegangen werden, wenn ein Objekt in ähnlicher Ausstattung im Kanton nicht selten sei. Hinzu kämen die Veränderungen der Anlage durch
8 Urteil V 2020 44 nachgängige unsensible Baumassnahmen verschiedener Architekten. Diese hätten die ur- sprünglich streng orthogonale Strukturierung der streitbetroffenen Baute, die für das Ob- jekt kennzeichnend sei, verunklärt. Die einstmalige Situierung in weitestgehend unverbau- ter Umgebung, welche für den identitätsstiftenden Charakter der fraglichen Baute wesent- lich gewesen sei, sei infolge der regen Bautätigkeit vor Ort verschwunden. Die Wirkung des Objekts sei durch die umliegenden Neubauten unwiederbringlich verloren gegangen. Aus dem Umstand, dass das Objekt über eine kubische Form und eine gerasterte Fassa- de verfüge, lasse sich keine herausragende Bedeutung für Zug herleiten. Sogar einer hy- pothetischen Annahme von Denkmalschutzinteressen stünden im vorliegenden Fall sehr gewichtige bildungspolitische und raumplanerische Interessen gegenüber. Auf eine knapp fünf Jahre alte Machbarkeitsstudie könne dabei angesichts zwischenzeitlich erfolgter Ent- wicklungen nicht länger abgestellt werden. Namentlich aufgrund steigender Schülerzahlen und entsprechendem Schulraumbedarf sei der Eigentümer auf eine freie Nutzung des Rohbaus angewiesen. Im Hinblick auf das hier interessierende Gebäude träten energeti- sche Überlegungen hinzu. So würden insbesondere geschützte Fassaden die Erreichung heute akzeptabler Dämmwerte zu räsonablen Preisen verunmöglichen. H. Das Gericht stellte dem Beschwerdegegner 2 die Vernehmlassung der Direktion des Innern zu und gab ihm Gelegenheit, bis zum 17. September 2021 eine Replik einzu- reichen. Die Beschwerdeführer liessen diese Frist ungenutzt verstreichen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahms- weise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor; § 39 Abs. 1 des Denkmal- schutzgesetzes (DMSG; BGS 423.11) erwähnt im Gegenteil die Beschwerdemöglichkeit beim Verwaltungsgericht ausdrücklich. Gemäss § 39 Abs. 2 DMSG steht das Beschwerde- recht gegen Entscheide des Regierungsrats bzw. der Direktion des Innern im Verfahren der Unterschutzstellung von Denkmälern gemäss den §§ 24 ff. DMSG auch denjenigen kantonalen Vereinigungen zu, die sich statutengemäss dem Denkmalschutz oder ver-
9 Urteil V 2020 44 wandten Zielen widmen und seit mindestens fünf Jahren bestehen. Der Regierungsrat be- zeichnet diese Vereinigungen zu Beginn jeder Legislaturperiode. Der Zuger Heimatschutz ist als beschwerdeberechtigt bezeichnet. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zudem frist- und formgerecht eingereicht worden und somit zu prüfen. 1.2 Nicht beschwerdeberechtigt ist der Schweizer Heimatschutz. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Direktion des Innern in ihrer Vernehmlassung vom
17. August 2021 (act. 9, S. 3) verwiesen werden. Vorliegend handelt es sich nicht um ei- nen Fall, der die Erfüllung einer Bundesaufgabe betrifft, sondern um einen Entscheid, der ein kantonales Rechtsverhältnis regelt. Damit fällt das Beschwerderecht von gesamts- chweizerischen Vereinigungen, die sich statutengemäss dem Natur- und Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen, nach Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) ausser Betracht (Peter M. Keller, in: Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 4 m.w.H.). Auf die Beschwerde des Schweizer Heimatschutzes ist daher nicht einzutreten. Fortan wird daher, soweit vom Zuger Heimat- schutz (bisher Beschwerdeführer 2) gesprochen wird, dieser nur noch mit "Beschwerde- führer" bezeichnet. 1.3 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsord- nung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 1.4 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt wer- den. Als solche gelten die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechts- satzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens, die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift sowie die Rechtsverweigerung und -verzögerung. Nicht gerügt werden kann aber die un- richtige Handhabung des Ermessens (§ 63 VRG). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Regierungsrat nicht im Rahmen eines Verwaltungsbeschwerdeverfahrens, sondern – wie hier – erstinstanzlich entschieden hat (vgl. Bernhard Waldmann, in: Basler Kommentar BV, 2015, Art. 29a N 14). 2. Der Beschwerdeführer sieht darin, dass der Unterschutzstellungsentscheid dem Schweizer Heimatschutz als gesamtschweizerischer Organisation und den ebenfalls zur Anfechtung legitimierten Nachbarn nicht mitgeteilt worden sei, eine Verletzung der Regeln des fairen Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV.
10 Urteil V 2020 44 Dass dem Schweizer Heimatschutz die Beschwerdelegitimation abgeht, wurde bereits ausgeführt (s. E. 1.2). Ihm war der streitbetroffene Beschluss des Regierungsrats daher nicht zu eröffnen. Aber auch nicht den Nachbarn. Denkmalschutz können Nachbarn grundsätzlich nicht geltend machen. Es ist ausschliesslich Sache der Behörden, eventuell der Heimatschutzverbände, den Denkmalschutz zu wahren. Eine Verletzung von Verfah- rensvorschriften, dadurch, dass der Nichtunterstellungsentscheid den Nachbarn nicht eröffnet wurde, liegt daher nicht vor. Im Übrigen kann auch diesbezüglich auf die zutref- fenden Ausführungen der Direktion des Innern in ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2021 verwiesen werden (S. 4 f.). 3. 3.1 Am 14. Dezember 2019 traten die Änderungen des DMSG vom 31. Januar 2019 in Kraft. Die Übergangsbestimmungen sehen vor, dass Verfahren betreffend die Unter- schutzstellung bzw. Inventarentlassung von Denkmälern, die im Zeitpunkt des Inkrafttre- tens des neuen Rechts hängig sind, nach neuem Recht abgeschlossen werden (§ 44 Abs. 1 DMSG). Demnach sind vorliegend die neuen, ab 14. Dezember 2019 gültigen Be- stimmungen des DMSG anwendbar. 3.2 Das DMSG umschreibt in § 2 den Begriff des Denkmals. Nach diesem Gesetz sind Denkmäler Siedlungsteile, Gebäudegruppen, gestaltete Freiräume, Verkehrsanlagen, Einzelbauten, archäologische Stätten und Funde sowie in einer engen Beziehung hiezu stehende bewegliche Objekte, die einen äusserst hohen wissenschaftlichen, kulturellen oder heimatkundlichen Wert darstellen (zwei von drei Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein). Objekte, deren Schutz erwogen wird, sind im Inventar der schützenswerten Denk- mäler festzuhalten (§ 5 und § 21 Abs. 1 Satz 1 DMSG). Objekte, an deren Erhaltung ein äusserst hohes öffentliches Interesse besteht, werden unter kantonalen Schutz gestellt und in das Verzeichnis der geschützten Denkmäler eingetragen (§ 4 DMSG). Der Regie- rungsrat entscheidet über die Unterschutzstellung eines Denkmals, falls der Schutz des Denkmals nicht einvernehmlich durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Eigentümer- schaft zustande kommt (§ 10 Abs. 1 lit. a DMSG). Gestützt auf § 25 Abs. 1 DMSG be- schliesst er über die Unterschutzstellung und den Schutzumfang, wenn das Denkmal von äusserst hohem wissenschaftlichen, kulturellen oder heimatkundlichen Wert ist (zwei von drei Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein; lit. a), das öffentliche Interesse an dessen Er- haltung allfällige entgegenstehende Privatinteressen oder anderweitige öffentliche Interes- sen überwiegt (lit. b), die Massnahme verhältnismässig ist und eine langfristige Nutzung
11 Urteil V 2020 44 ermöglich wird (lit. c), die dem Gemeinwesen entstehenden Kosten auch auf Dauer trag- bar erscheinen (lit. d). 3.3 Die Revision des DMSG per 14. Dezember 2019 führte nach der im Jahr 2008 durchgeführten Revision (vgl. Bericht und Antrag des Regierungsrats zur Revision vom
22. Januar 2008, Vorlage Nr. 1629.1, Laufnummer 12598) bezüglich der Unterschutzstel- lungsvoraussetzungen nochmals zu einer Verschärfung, indem der in § 25 Abs. 1 lit. a DMSG aufgelistete Wert neu äusserst hoch sein muss. Ziel der Revision war, im Rahmen der kantonalen Zuständigkeit strengere Voraussetzungen für den Schutz eines Objektes festzusetzen und dabei die Interessen der betroffenen Grundeigentümer stärker zu berücksichtigen. Das Gesetz enthält keine genauere Umschreibung der bei der Rechts- anwendung zu beachtenden Massstäbe. Die erhöhten Anforderungen gründen auf der Beschlussfassung der vorberatenden Kommission des Kantonsrats, welche ohne weitere Diskussion mit neun zu sechs Stimmen einem Antrag auf Änderung des "sehr hohen Wer- tes" zu "äusserst hohem Wert" in § 2 Abs. 1 DMSG entsprach. Die analoge Abänderung in § 4 Abs. 1 DMSG wurde mit neun zu fünf Stimmen bei einer Enthaltung gutgeheissen. Den Antrag, dass für die Schutzwürdigkeit eines Objekts nicht nur ein Kriterium, sondern zwei der drei Kriterien kumulativ erfüllt sein müssen, nahm die Kommission mit zwölf zu drei Stimmen an. Der Antrag auf Abänderung in § 25 Abs. 1 lit. a DMSG wurde still- schweigend übernommen (vgl. Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission vom
25. Juni 2018, Vorlage Nr. 2823.3, Laufnummer 15810). Was die Prüfung der Verhältnis- mässigkeit betrifft, so unterliegt diese als allgemeines Verfassungsprinzip nach Art. 5 Abs. 2 BV an sich der uneingeschränkten gerichtlichen Kognition. Verlangt aber bereits die Anwendung einer Gesetzesvorschrift gestützt auf unbestimmte Rechtsbegriffe eine Abwä- gung, hat das Gericht diese gegenüber dem Entscheid der Vorinstanz mit Zurückhaltung zu beurteilen (vgl. Marco Donatsch, in: Kommentar zum VRG des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 50 N 33). Die Verhältnismässigkeit und Zumutbarkeit einer Unterschutzstellung kann umso eher be- jaht werden, je höher die Schutzwürdigkeit eines Objektes zu gewichten ist. Das öffentli- che Interesse verlangt, dass ein Baudenkmal recht eigentlich aus anderen Objekten her- ausragt und von bedeutendem kulturellem Wert ist (vgl. Walter Engeler, Das Baudenkmal im schweizerischen Recht, 2008, S. 48 f., 205 f.). Ein Gegenstand der Vergangenheit mit besonderem Zeugnischarakter wird durch das erkennende Betrachten der Gesellschaft zum Denkmal (vgl. Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege, Leitsätze zur Denk- malpflege in der Schweiz, 2007, S. 13). Bei den für die Denkmalwürdigkeit in § 25 Abs. 1
12 Urteil V 2020 44 lit. a DMSG geforderten Qualifikationen der äusserst hohen Werthaltigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Davon spricht man, wenn eine gesetzliche Be- stimmung die Voraussetzungen einer Rechtsfolge in offener unbestimmter Weise um- schreibt. Jede offen formulierte Norm räumt einen gewissen Ermessensspielraum ein. Die Ausübung des Ermessens kann jedoch im Verwaltungsgerichtsverfahren dann nicht über- prüft werden, wenn Entscheide des Regierungsrats zu beurteilen sind. Bei der Überprü- fung der Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ebenfalls eine gewisse Zurückhaltung durch eine gerichtliche Instanz an- gezeigt. Auch das Bundesgericht übt in diesen Fällen Zurückhaltung und billigt den Ver- waltungsbehörden einen gewissen Beurteilungsspielraum zu, wenn der Entscheid beson- deres Fachwissen oder Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnissen voraussetzt und soweit die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt wurden (BGE 135 II 384 E. 2.2.2). Es hat mehrfach festgehalten (vgl. BGer 1C_555/2010 vom 23. Februar 2011 E. 2.1, 1C_543/2009 vom 15. März 2010 E. 2.3), dass "bei der Prüfung der Frage, ob ein Objekt Schutz verdient, eine sachliche, auf wissenschaftliche Kriterien abgestützte Gesamtbeur- teilung Platz zu greifen hat, welche den kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Zusammenhang eines Bauwerks berücksichtigt. Eine Baute soll als Zeuge und Ausdruck einer historischen, gesellschaftlichen, wissenschaftlichen und technischen Situation erhalten bleiben. Da Denkmalschutzmassnahmen oftmals mit schwerwiegenden Eigentumseingriffen verbunden sind, dürfen sie aber nicht lediglich im Interesse eines be- grenzten Kreises von Fachleuten erlassen werden. Sie müssen breiter abgestützt sein und von einem grösseren Teil der Bevölkerung befürwortet werden, um Anspruch auf eine ge- wisse Allgemeingültigkeit erheben zu können. Schliesslich gilt auch für Denkmalschutz- massnahmen der Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Danach müssen staatliche Ho- heitsakte für das Erreichen eines im übergeordneten öffentlichen Interesse liegenden Zie- les geeignet, notwendig und dem Betroffenen zumutbar sein. Ein Grundrechtseingriff ist namentlich dann unverhältnismässig, wenn eine ebenso geeignete mildere Anordnung für den angestrebten Erfolg ausreicht." Dabei ist aber festzuhalten, dass rein finanzielle Inter- essen bei ausgewiesener Schutzbedürftigkeit für sich genommen nicht ausschlaggebend sein können. Je schutzwürdiger eine Baute ist, umso geringer sind Rentabilitätsüberle- gungen zu gewichten (BGer 1C_55/2011 vom 1. April 2011 E. 7.1 mit Verweisen). 4. 4.1 Mit BGE 147 I 308 hiess das Bundesgericht am 1. April 2021 eine von Privatper- sonen eingereichte Beschwerde teilweise gut und hob § 25 Abs. 4 DMSG in der Fassung
13 Urteil V 2020 44 vom 31. Januar 2019 auf. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab. Mit § 25 Abs. 4 DMSG hob das Bundesgericht diejenige Bestimmung des Gesetzes auf, wo- nach Objekte, die jünger als 70 Jahre alt sind, nicht gegen den Willen der Eigentümer- schaft unter Schutz gestellt werden, sofern sie nicht von regionaler oder nationaler Bedeu- tung sind (s. dazu BGE 147 I 308 E. 7.5). Diese Thematik ist jedoch im vorliegenden Ver- fahren nicht von Relevanz, weil der Regierungsrat in seinem Beschluss die für eine Unter- schutzstellung notwendigen Erfordernisse von § 25 Abs. 1 lit. a–c DMSG per se verneinte und mit dem Alter der Kantonsschule Lüssiweg (weniger als 70 Jahre) gar nicht argumen- tierte. 4.2 4.2.1 Gemäss dem Bundesgericht verletzen die von den Beschwerdeführern im bun- desgerichtlichen Verfahren bemängelte Verwendung des Worts "äusserst" in § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 lit. a DMSG sowie das Erfordernis des Vorliegens von mindes- tens zwei Wertkriterien in § 2 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 lit. a DMSG Bundesrecht nicht, so- fern die Gesetzesnovelle gemäss dem Übereinkommen vom 3. Oktober 1985 zum Schutz des baugeschichtlichen Erbes in Europa (sog. Granada-Übereinkommen; SR 0.440.4; für die Schweiz am 1. Juli 1996 in Kraft getreten) ausgelegt wird. Diesbezüglich wies es die Beschwerde ab. 4.2.2 Das Granada-Übereinkommen verlangt den Erlass geeigneter Vorschriften zum Schutz von Baudenkmälern (Art. 3 Ziff. 2 und Art. 4 Ziff. 2 i.V.m. Art. 1 Ziff. 1 Granada- Übereinkommen) und verpflichtet jede Vertragspartei, wirksame Kontroll- und Genehmi- gungsverfahren einzuführen (Art. 4 Ziff. 1 Granada-Übereinkommen). Diese Bestimmun- gen lauten wie folgt: "Art. 1 Das baugeschichtliche Erbe im Sinne dieses Übereinkommens umfasst folgende unbewegliche Kulturgüter:
1. Baudenkmäler: Alle Bauwerke von herausragendem geschichtlichem, archäologischem, künstlerischem, wissenschaftlichem, sozialem oder technischem Interesse, mit Einschluss zugehöriger Einrichtungen und Ausstattungen; … Art. 3 Jede Vertragspartei verpflichtet sich:
1. gesetzliche Massnahmen zum Schutze ihres baugeschichtlichen Erbes zu treffen;
2. geeignete Vorschriften zu erlassen, um den Schutz der Baudenkmäler, Baugruppen und Stätten zu ge- währleisten.
14 Urteil V 2020 44 Art. 4 Jede Vertragspartei verpflichtet sich:
1. wirksame Kontroll- und Genehmigungsverfahren einzuführen;
2. zu verhindern, dass geschützte Kulturgüter verunstaltet, beeinträchtigt oder zerstört werden. In diesem Sinne verpflichten sich die Vertragsparteien, falls dies noch nicht geschehen ist, gesetzlich vorzuschreiben,
a) dass jede beabsichtigte Zerstörung oder Veränderung von Baudenkmälern, die bereits geschützt sind oder für die Schutzmassnahmen eingeleitet worden sind, wie auch jede Beeinträchtigung ihrer Umgebung der zuständigen Behörde unterbreitet wird;
b) …
c) dass die Behörden vom Eigentümer eines geschützten Objektes verlangen können, gewisse Arbeiten durchzuführen, oder dass sie selber diese Arbeiten durchführen können, wenn der Eigentümer säumig ist;
d) dass ein geschütztes Objekt enteignet werden kann." 4.2.3 Das Bundesgericht führte, soweit dies für den vorliegenden Fall relevant ist, in seinem Entscheid Folgendes aus: Obwohl die im Granada-Übereinkommen aufgestellten Grundsätze und Regeln verpflichtend seien, beliessen sie den Staaten einen erheblichen Spielraum für deren Umsetzung. Insbesondere bezwecke die Konvention nicht eine Rechtsvereinheitlichung, sondern definiere lediglich einen Minimalstandard (BBl 1995 III 445, 451). Damit könnten die einzelnen Staaten die Kriterien für die Unterschutzstellung auch weitgehend selbst bestimmen, solange sie tauglich seien, den Zweck der Granada- Konvention zu erfüllen, bzw. damit nicht in Widerspruch träten oder diesen unterliefen. Der Kanton Zug stelle in den fraglichen Bestimmungen hohe Anforderungen an die Schutzge- währung. Dass es deswegen gar keine geschützten Objekte mehr geben werde, sei je- doch nicht ersichtlich. Es verstehe sich auch, dass der Kanton bei der Umsetzung seines Rechts die aufgrund von Art. 78 Abs. 2–5 BV ergangenen Schutzvorschriften des Bundes und dabei insbesondere das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) und dessen Umsetzungserlasse wie namentlich die Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR 451.1) sowie die Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS; SR 451.12) zu beachten haben werde. Nach Art. 1 Ziff. 1 der Granada-Konvention in der deutschsprachigen Fassung seien Bau- denkmäler von "herausragendem … Interesse" zu schützen. Gemäss der Schlussbemer- kung des Abkommens seien allerdings gleichermassen die französisch- und englischspra- chigen Originalfassungen und nicht die deutsche Übersetzung verbindlich. Danach seien "monuments … particulièrement remarquables" bzw. "monuments of conspicuous … inte- rest" zu schützen. Diese Formulierungen indizierten weniger strikte Anforderungen als die deutschsprachige Version. Das in der Gesetzesnovelle des Kantons Zug mehrfach ver- wendete Wort "äusserst" dürfe demnach nicht restriktiver ausgelegt werden als der an- hand der Originalfassungen des Granada-Abkommens zu verstehende Begriff "herausra- gend". Der Zuger Gesetzgeber habe an sich keinen Hehl daraus gemacht, die gesetzliche
15 Urteil V 2020 44 Regelung mit der wiederholten Verwendung des Wortes "äusserst" und insbesondere der entsprechenden Ersetzung des Wortes "sehr" in der bisherigen Fassung von § 4 Abs. 1 DMSG verschärfen zu wollen. Bei einer freien Prüfung des Gesetzestexts wäre das mögli- cherweise von Belang. Mit Blick auf die erforderliche Völkerrechtskonformität sei jedoch lediglich zu prüfen, ob das neue Gesetz anhand der Granada-Konvention und deren Massstab ausgelegt werden könne, woran die konkrete Wortwahl nichts ändere. Es er- scheine insoweit nicht ausgeschlossen, die neuen Bestimmungen, in denen das Wort "äusserst" vorkomme, im Sinne des Granada-Abkommens zu verstehen, auch wenn da- durch der gesetzgeberische Wille abgeschwächt werde. Insofern könne die Gesetzesno- velle demnach konventionskonform ausgelegt werden und verletze sie Bundesrecht nicht (BGE 147 I 308 E. 7.2 f.). Auch bezüglich der Vorgabe, dass für die Anerkennung von Schutzwürdigkeit kumulativ mindestens zwei der in § 25 Abs. 1 lit. a DMSG definierten Kriterien erfüllt sein müssen, liegt gemäss dem Bundesgericht kein Verstoss gegen höherrangiges Recht vor. Das Bun- desgericht begründet dies damit, dass gemäss Art. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 3 Ziff. 2 und Art. 4 Ziff. 2 der Granada-Konvention alle Bauwerke von herausragendem geschichtlichem, ar- chäologischem, wissenschaftlichem, sozialem oder technischem Interesse zu schützen seien. Dies werde erhärtet durch den Explanatory Report to the Convention for the Protec- tion of the Architectural Heritage of Europe, wonach lediglich die "compliance with one or more of the[se] criteria" erforderlich sei (S. 5 des Reports). Es sei jedoch davon auszuge- hen, dass sich ohnehin in jedem schutzwürdigen Fall zumindest jeweils zwei der drei in § 25 Abs. 1 lit. a DMSG genannten Kriterien überlagerten. So sei ein kulturell oder heimat- kundlich interessantes Objekt zwangsläufig auch von wissenschaftlichem bzw. ein heimat- kundliches von kulturellem Interesse und umgekehrt. Das Kumulationserfordernis stosse insofern ins Leere und vermöge eine Schutzwürdigkeit nicht zu verhindern. Auch die frag- liche Bestimmung lasse sich daher in diesem Sinne völker- und bundesrechtskonform aus- legen. 5. 5.1 Das Verwaltungsgericht zieht aus dem BGE 147 I 308 folgende Schlüsse: Das Bundesgericht anerkennt, dass der Gesetzgeber des Kantons Zug im Rahmen der kanto- nalen Zuständigkeit strengere Voraussetzungen für den Schutz eines Objekts festsetzen und dabei die Interessen der betroffenen Grundeigentümer stärker berücksichtigen wollte. Mit der wiederholten Verwendung des Wortes "äusserst" und insbesondere der entspre- chenden Ersetzung des Wortes "sehr" in der bisherigen Fassung von § 4 Abs. 1 DMSG
16 Urteil V 2020 44 habe man die gesetzliche Regelung verschärfen wollen. Der Kanton Zug stelle, so das Bundesgericht, in den fraglichen Bestimmungen zwar hohe Anforderungen an die Schutz- gewährung. Das sei aber durchaus zulässig, sofern die Anwendung im Sinne des Grana- da-Abkommens erfolge. Gemäss diesem Abkommen sind Bauwerke von herausragendem geschichtlichem, archäologischem, künstlerischem, wissenschaftlichem, sozialem oder technischem Interesse zu schützen. Für das Verwaltungsgericht bedeutet dies auf der ei- nen Seite, dass seit der Gesetzesrevision nur Objekte in das Verzeichnis der geschützten Denkmäler einzutragen sind, bei denen das öffentliche Interesse an ihrem Erhalt höher als sehr hoch ist. Das führt unweigerlich dazu, dass aufgrund der Revision weniger Objekte unter Denkmalschutz gestellt werden, wie dies auch der Zuger Stimmbevölkerung in den Abstimmungserläuterungen zur Teilrevision des Denkmalschutzgesetzes vom 31. Januar 2019 dargelegt wurde. Der Kantonsrat hat im Übrigen der Gesetzesänderung im Wissen darum zugestimmt, dass die vorberatende Kommission diese damit begründete, es solle eine Fokussierung auf Objekte stattfinden, die einen ausgesprochen hohen wissenschaft- lichen, kulturellen oder heimatkundlichen Wert aufweisen und das Gesetz in dieser Hin- sicht verschärft werden (Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission vom 25. Juni 2018, Vorlage Nr. 2823.3, Laufnummer 15810). Eine restriktivere Anwendung des Denk- malbegriffs bzw. eine Erhöhung der Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung ist so- mit gewollt und sowohl demokratisch als auch rechtlich legitimiert. Auf der anderen Seite scheint das Bundesgericht anzudeuten, dass eine strikte Anwendung des Wortes "äus- serst" im DMSG wohl gegen die Granada-Konvention verstösst und daher nicht zulässig wäre. Tatsächlich schlösse dies vermutlich Objekte aus, die ebenfalls in hohem Masse zum Kulturgüter- und damit Identitätserhalt beitragen. "Äusserst hoch" kann in diesem Zu- sammenhang eigentlich nur noch mit "extrem hoch" gesteigert werden, was den Denkmal- schutz praktisch obsolet machen würde. Um dem Gesetzgebungsauftrag nachzukommen (Verschärfung der Anforderungen an eine Unterschutzstellung, indem ein Denkmal von mehr als sehr hohem wissenschaftlichem, kulturellem oder heimatkundlichem Wert sein muss [wobei zwei von drei Kriterien kumulativ erfüllt sein müssen]), ohne gegen das Völ- kerrecht zu verstossen, legt daher das Bundesgericht fest, dass das Wort "äusserst" nicht restriktiver ausgelegt werden darf als der anhand der Originalfassungen des Granada- Abkommens zu verstehende Begriff "herausragend". Dieser Richtschnur ist zu folgen. 5.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der regierungsrätliche Entscheid – die Nichtunter- schutzstellung der Kantonsschule Lüssiweg, Zug, – der gerichtlichen Überprüfung stand- hält. Dabei ist nochmals darauf hinzuweisen, dass eine Unterschutzstellung nur in Frage kommt, wenn ein Objekt von mehr als sehr hohem wissenschaftlichem, kulturellem oder
17 Urteil V 2020 44 heimatkundlichem Wert ist (wobei zwei von drei Kriterien kumulativ erfüllt sein müssen). Und ebenfalls ist noch einmal darauf aufmerksam zu machen, dass das Gericht Zurück- haltung zu üben hat, auch wenn eine andere Bewertung, als sie der Regierungsrat vorge- nommen hat, allenfalls denkbar wäre. 5.3 5.3.1 Der Regierungsrat stützte sich in seinem Nichtunterschutzstellungsbeschluss vom
30. Juni 2020 im Wesentlichen auf einen Fachbericht des Amts für Denkmalpflege und Ar- chäologie vom 3. November 2017 (Bf-Beil. 4), gemäss welchem die Kantonsschule Zug nach Ansicht des Amts die damals geltenden Anforderungen für eine Unterschutzstellung erfüllte (sehr hoher kultureller und heimatkundlicher Wert), aus dem der Regierungsrat je- doch den Schluss zog, dass die inzwischen erhöhten Anforderungen (äusserst hoher Wert) nicht mehr erfüllt seien. Im Fachbericht wurde ausgeführt, die aus mehreren kubi- schen Baukörpern gebildete, in Materialien, Farben und Formen sehr sorgfältig gestaltete Anlage der Kantonsschule Zug sei ein sehr qualitätsvolles und wichtiges Zeugnis des Schulbaus der 1970er-Jahre. Sie sei nicht nur ein wichtiges Glied im Werk der für Zug sehr bedeutenden Architekten Hafner und Wiederkehr, sondern präge auch das Quartier Luegeten/Loreto wesentlich. Die Schulbauten seien daher von sehr hohem kulturellem und heimatkundlichem Wert und sollten unter Schutz gestellt werden. Zum Schutzumfang gehörten die Bauten der ersten Etappe von Hafner und Wiederkehr (Trakte 1–3, 5 und 8, siehe Plan Erhaltungsziele S. 7), die Aussenanlage des Landschaftsarchitekten Fred Ei- cher sowie das von den Architekten zusammen mit Willy Rotzler entworfene Konzept für die Kunst am Bau in der gleichen Schulanlage. Die vom Hochbauamt erstellte und von der Denkmalpflege begleitete Machbarkeitsstudie zeige auf, dass eine Gesamterneuerung der Anlage und Anpassung an die heutigen schulischen Bedürfnisse auch unter Berücksichti- gung der denkmalpflegerischen Schutzziele möglich sei. Durch die Beschränkung des Schutzumfangs auf die Ursprungsbauten von 1971–1975 bestehe zudem ein grosser Pla- nungsspielraum. Mit einem sorgfältigen Sanierungs- und Umbaukonzept könnten die Qua- litäten der kulturell sehr wertvollen Anlage erhalten und gestärkt werden. Den architektoni- schen Ausdruck der Bauten bestimme das spannungsvolle Nebeneinander der kubischen Baukörper mit ihrer einheitlichen Fassadenstruktur. Der Funktionalismus, ein Resultat ei- ner pragmatischen Haltung während der Hochkonjunktur der Nachkriegsjahrzehnte, zeige sich hier in einer gekonnten Verbindung von einer einfachen konstruktiven Struktur, der zeitgenössischen Materialisierung und einer straffen, rationellen Grundrissentwicklung. Die Reduktion auf einzelne Volumen, Formen, Farben und Materialien, die spielerisch zu- sammengesetzt seien, und die grosse Sorgfalt bei der Detailgestaltung seien charakteris-
18 Urteil V 2020 44 tische Elemente der Architektur von Hafner und Wiederkehr. Verwiesen sei hier, so der Fachbericht weiter, auf die konstruktiv äusserst bemerkenswerte Haupttreppe des Ober- gymnasiums oder das Kunstkonzept, welches sich in die Architektur einfüge. Die Architek- ten hätten eine Schulanlage geschaffen, die sich auszeichne durch klare kubische Gestal- tung, ausgewogene Proportionierung, spannungsreiche Materialisierung und zurückhal- tenden, aber gezielten Farbeinsatz. Sie stelle ein wichtiges Entwicklungselement im Werk der für Zug bedeutenden Architekten dar. Lage, Formensprache und Materialisierung machten die Schulanlage Luegeten zu einem wichtigen Zeugen eines Schulhausbaus der 1970er-Jahre. Verunklärend wirkten die späteren Erweiterungsbauten von Erich Weber und Fredy Schmid, welche die Sprache der 1970er-Jahre nur partiell fortführten. 5.3.2 Auch im Antrag der Direktion des Innern (DI-Beil. 13), welcher am 5. Juni 2018 der Stadt Zug und dem Regierungsrat zur Stellungnahme zugestellt wurde, wurde die Unter- schutzstellung der Kantonsschule Lüssiweg 22–28 als Baudenkmal von regionaler Bedeu- tung – ebenfalls vor dem Hintergrund der damals geltenden Gesetzgebung – noch bejaht. Die Gebäude hätten einen sehr hohen kulturellen und heimatkundlichen Wert. Die Direkti- on des Innern führte aus, die regional bedeutenden Architekten Hafner und Wiederkehr hätten bei der Kantonsschule Zug Themen weitergeführt, die sie kurz zuvor beim Lehrer- seminar St. Michael in Zug (1959–1961) erprobt und entwickelt hätten, und welche im Schulhaus Freudenberg von Jacques Schrader (1956–1960) in Zürich einen prägenden Vorgänger hätten. Die Architektur zeige eine zeitbedingte, zweckorientierte Zurückhaltung, die bereits auf spätere Bauten der Architekten verweise. Wie im Baarer Schulhaus Stern- matt II (Wettbewerb 1976) beschwöre die einfache, rationale Fassadenstruktur aus Stahl, Glas und Beton Bilder der Technik. Die rote Stahlrahmenkonstruktion stehe unter dem Einfluss der Entwicklung des Bauens mit vorfabrizierten Bauelementen und gleichzeitig in der Tradition der sogenannten Solothurner Schule, einer losen Gruppierung von jungen Architekten, welche die Architektur in der Schweiz in den 1960er- und 1970er-Jahren we- sentlich geprägt hätten und die gerade für Schulbauten wegweisend gewesen seien. Die Schulanlage Luegeten von 1971–1975 sei ein äusserst typischer Schulbau der 1970er- Jahre. Mit ihrem architektonischen Konzept, der sorgfältigen Durchgestaltung der Propor- tionen, Farben und Materialien sowie der Integration eines umfassenden Kunst-am-Bau- Konzepts wiederspiegle sie in exemplarischer Weise die Strömung der späten Nach- kriegsarchitektur in der Schweiz. Trotz der späteren Erweiterungen, welche das architek- tonische Konzept an einzelnen Stellen verunklärt hätten, sei dieser Charakter bis heute spürbar. Die historische Bausubstanz der Ursprungsbauten sei in den wesentlichen Teilen mitsamt den bauzeitlichen Oberflächen und der Kunst am Bau noch erhalten. Die Kan-
19 Urteil V 2020 44 tonsschule Zug sei ein herausragender Zeuge der Architektur der 1970er-Jahre im Kanton Zug und daher von sehr hoher kultureller Bedeutung. Sie stehe am nordöstlichen Rand des Siedlungsgebiets der Stadt Zug, am Übergang zur Landwirtschaftszone. Gegenüber dem Nordosttrakt schliesse die Ortsbildschutzzone Lüssi an. Mit ihrer klaren kubischen Architektur und der charakteristischen gerasterten Fassade präge die Kantonsschule Lue- geten die Gegend massgeblich mit. Sie bette sich volumetrisch zurückhaltend in die Hang- lage ein, setze aber gleichzeitig mit ihrer Architektursprache einen deutlichen Akzent: Sie stehe für den Aufschwung der Nachkriegszeit, als Zug mit Wohnquartieren nach Norden expandiert sei und auch die benachbarte Gemeinde Baar stetig an Wohnbevölkerung zu- genommen habe. Als Zeugin dieser Siedlungsentwicklung in den 1960er- und 1970er- Jahren wie auch als markanter Abschluss der Neubauquartiere am Rande zur Landwirt- schaftszone komme der Kantonsschule Luegeten deshalb ein sehr hoher heimatkundli- cher Wert zu. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Kantonsschule Lüssiweg, As- sek.-Nrn. 2557a (Trakt 1–3), 2557b und 2557c, GS Nr. 3070 in Zug, einen sehr hohen kul- turellen und heimatkundlichen Wert habe. 5.3.3 Im hier angefochtenen Beschluss vom 30. Juni 2020, der auf der neuen Gesetz- gebung basiert, wonach ein Denkmal einen äusserst hohen wissenschaftlichen, kulturellen oder heimatkundlichen Wert aufweisen muss, beurteilte der Regierungsrat den Wert der Kantonsschule Lüssiweg 22–28 wie folgt: Abklärungen der Denkmalpflege hätten ergeben, dass die Schulanlage Luegeten zwar ein zeittypischer Vertreter des Schulbaus um 1970 sei, dass sie aber weder ein besonders frühes noch ein besonders herausragendes Bei- spiel für diesen Bautyp darstelle. Die Erkenntnisse, die aus dem Gebäude für die Architek- tur- und Kunstgeschichte der Region gewonnen werden könnten, seien daher nicht von einem derart grossen Interesse, dass von einem äusserst hohen wissenschaftlichen Wert gesprochen werden könne. Die Schulanlage bestehe aus mehreren Baukörpern. Sie sei geprägt von zeitgenössischen Materialien, einer rationellen Bauweise und Funktionalis- mus. Die Schulanlage verfüge über einfache und den Funktionen entsprechend geglieder- te Baumasse, eine konstruktive Struktur und eine rationelle Grundrissentwicklung. Mit ih- rem architektonischen Konzept, das auch die Kunst integriere, stelle die Anlage einen ty- pischen Schulbau der Nachkriegsmoderne dar. Im Vergleich mit den anderen Schulbauten derselben Epoche im Kanton Zug – etwa dem Lehrerseminar St. Michael in Zug (1959– 1961), dem ehemaligen Seminar Bernarda in Menzingen (1955–1958, heute Kantons- schule Menzingen) oder dem Schulhaus Sternmatt in Baar (1957) – seien die Bauten der Kantonsschule Zug aber späte Vertreter dieser Architekturströmung. Ausserdem hätten die späteren Erweiterungen der 1980er-Jahre mit diagonal eingepassten neuen Gebäuden
20 Urteil V 2020 44 und Passerellen die ursprünglich streng orthogonale Gliederung verunklärt. Trotz ihrer Zeugenschaft für die städtebauliche Entwicklung der 1960er- und 1970er-Jahre komme der Schulanlage deshalb aus architekturhistorischer Perspektive keine äusserst hohe Be- deutung im Sinne des teilrevidierten DMSG zu. Luftbilder aus der Bauzeit zeigten, dass die Kantonsschule zum Zeitpunkt ihrer Erstellung in einer weitgehend unbebauten Umge- bung gestanden habe. Wie eine Ansammlung von Würfeln habe sie in die Landschaft ge- setzt geschienen und damals sehr prägend gewirkt. Zwischenzeitlich habe sich dieses Quartier stark entwickelt, die verschiedenen Siedlungsteile seien zusammengewachsen. Die damals landschaftsprägende Wirkung der Schulanlage sei heute infolge der baulichen Entwicklung der Umgebung nicht mehr spürbar. Es lasse sich daher nicht länger eine äus- serst hohe heimatkundliche Bedeutung des Objekts feststellen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der erforderliche äusserst hohe wissenschaftliche, kulturelle oder hei- matkundliche Wert für die Gebäudegruppe Kantonsschule nicht gegeben und eine Unter- schutzstellung dieses somit nicht als herausragend zu qualifizierenden Objekts nicht zu verfügen sei. 5.4 Das Gericht schliesst sich dem Amt für Denkmalpflege und Archäologie, der Direk- tion des Innern und dem Regierungsrat an, dass die Kantonsschule Lüssiweg einen sehr hohen kulturellen und heimatkundlichen Wert hat. Es geht aber auch mit dem Regierungs- rat einig, dass ein darüber hinaus gehender Wert nicht gegeben ist, wie er gemäss dem teilrevidierten DMSG für eine Unterschutzstellung verlangt wird (s. dazu auch E. 5.1). Et- was anderes kann auch dem Fachbericht des Amts für Denkmalpflege und Archäologie (Stand: 3. November 2017; Bf-Beil. 4) nicht entnommen werden. Einzig der (undatierte) Antrag der Direktion des Innern (DI-Beil. 13) führt aus, die Kantonsschule Zug sei ein her- ausragender Zeuge der Architektur der 1970er-Jahre im Kanton Zug. Diese allein daste- hende Aussage wird aber erstens dadurch relativiert, dass das Amt für Denkmalpflege und Archäologie in seinem Fachbericht ausführt, die Schulanlage stelle nur – aber immerhin – ein wichtiges Entwicklungselement im Werk der für Zug bedeutenden Architekten Hafner und Wiederkehr dar. Weiter führt das Amt aus, Lage, Formensprache und Materialisierung machten die Schulanlage Luegeten zu einem (nur) wichtigen Zeugen eines Schulhaus- baus der 1970er-Jahre. Das Wort "herausragend" findet sich an keiner Stelle des Fachbe- richts des Amts für Denkmalpflege und Archäologie zur Kantonsschule Lüssiweg 22–28. Und zweitens hat der Regierungsrat den entsprechenden Antrag der Direktion des Innern nie behandelt bzw. zu seinem Beschluss gemacht, so dass nicht gesagt werden könnte, der Regierungsrat habe den Bauten jemals einen herausragenden Wert zugesprochen. Vielmehr ist entsprechend der Ansicht des Regierungsrats – und entgegen der Meinung
21 Urteil V 2020 44 des Beschwerdeführers – darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass die Bauten der Kantonsschule Zug späte Vertreter des Schulbaus der Architekturströmung der Nach- kriegsmoderne sind, einen wesentlichen Einfluss hat. Frühen Werken, die eine Epoche einleiten, ist ein höherer kultureller Wert zuzusprechen als späteren. Es kommt hinzu, dass es im Kanton Zug weiterhin mehrere Schulbauten dieser Architekturströmung gibt, so etwa das Lehrerseminar St. Michael in Zug (heute: Pädagogische Hochschule Zug), das ehemalige Seminar Bernarda in Menzingen (heute: Kantonsschule Menzingen) oder das Schulhaus Sternmatt in Baar – wohlgemerkt allesamt Projekte der Architekten Hafner und Wiederkehr. Das Verwaltungsgericht hat schon einmal zum Ausdruck gebracht, dass von einer herausragenden und einzigartigen Bedeutung, wie sie das teilrevidierte DMSG für eine Unterschutzstellung verlangt, nicht ausgegangen werden kann, wenn ein Objekt in ähnlicher Ausstattung im Kanton nicht selten ist (vgl. VGer ZG V 2019 12 vom 17. Dezem- ber 2019 E. 4). Und schliesslich stimmt das Gericht dem Regierungsrat auch zu, wenn dieser darauf hinweist, dass die späteren Erweiterungen der Schulanlage Lüssiweg 22–28 mit diagonal eingepassten neuen Gebäuden und Passerellen die ursprünglich streng or- thogonale Gliederung verunklärt haben, was ebenfalls dazu beiträgt, dass der Schulanlage aus architekturhistorischer Perspektive keine äusserst hohe kulturelle Bedeutung zu- kommt. 5.5 Ein Denkmal hat einen heimatkundlichen Wert, wenn ihm eine hohe identitätsstif- tende Bedeutung für einen Ort oder eine Region zukommt. Dies ist der Fall, wenn das Denkmal das Ortsbild oder die Landschaft prägt, wenn es an ein historisches Ereignis oder an eine Persönlichkeit erinnert, die für den Ort sehr wichtig waren (Amt für Denkmal- pflege und Archäologie des Kantons Zug, Merkblatt "Was ist ein Denkmal?", Juni 2021). Die bauliche Entwicklung der Umgebung der Kantonsschule Zug hat dazu geführt, dass die ehemals landschaftsprägende Wirkung der Schulanlage in der zum Zeitpunkt ihrer Er- stellung weniger stark bebauten Umgebung heute in geringerem Mass spürbar ist als früher. Eine äusserst hohe heimatkundliche Bedeutung des Objekts kann daher nicht fest- gestellt werden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Gebäudegruppe Kan- tonsschule im ISOS innerhalb der Umgebungszone XII Loreto/Luegeten (mit Aufnahmeka- tegorie b, Erhaltungsziel b) als Baugruppe 0.0.40 "Kantonsschule Luegeten, erste Baue- tappe 1971–1975", mit einem "Hinweis" erwähnt ist. Auch bezüglich des heimatkundlichen Werts werden somit die Anforderungen von § 25 Abs. 1 lit. a DMSG nicht erfüllt. 5.6 Mit dem wissenschaftlichen Wert der Kantonsschule Lüssiweg argumentiert der Beschwerdeführer nicht. Es ist denn auch offensichtlich, dass die Schulanlage nicht die für
22 Urteil V 2020 44 die Forschung äusserst hohe Bedeutung hat, wie sie in § 2 Abs. 1 sowie § 25 Abs. 1 lit. a DMSG für eine Unterschutzstellung verlangt wird. 5.7 Im Übrigen ist dem Regierungsrat zuzustimmen, wenn er darauf hinweist, dass neben dem Interesse an der Erhaltung von Bauwerken im vorliegenden Fall auch andere öffentliche Interessen, insbesondere bildungspolitische und raumplanerische Interessen, sowie Verhältnismässigkeitsüberlegungen einer Unterschutzstellung entgegenstehen. An- gesichts steigender Schülerzahlen und entsprechendem Schulraumbedarf ist es wichtig, dass die Kantonsschule in ihrer Weiterentwicklung flexibel bleibt. Um dies zu erreichen, ist sie auf eine flexible, d.h. uneingeschränkte Nutzung des fraglichen Objekts angewiesen. Die Klassen werden grösser, und die gegebenen Strukturen des Objekts entsprechen nicht mehr heutigen schulischen Erfordernissen. Die vorhandenen Klassenzimmer mit ih- ren ca. 60 m2 sind zu klein für Vollklassen. Sie sind aber auch nicht zur Verwendung als Gruppenräume geeignet, da sie hierfür wiederum zu gross sind. Der Kanton ist also auf eine freie Nutzung des Rohbaus angewiesen, um den vorhandenen Mankos des Objekts baulich beizukommen. Es kommen energetische Überlegungen hinzu. Insbesondere wür- den geschützte Fassaden die Erreichung heute akzeptabler Dämmwerte zu vernünftigen Preisen verunmöglichen. Eine Sanierung könnte im Unterschutzstellungsfall bloss in un- genügendem Masse erfolgen und wäre unnötig kostenintensiv. 5.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Regierungsrat kein Recht verletzt hat, in- dem er festgestellt hat, dass bei der Gebäudegruppe Kantonsschule weder ein äusserst hoher wissenschaftlicher noch ein äusserst hoher kultureller oder ein äusserst hoher hei- matkundlicher Wert gegeben und daher eine Unterschutzstellung dieses Objekts nicht zu verfügen ist. Die gegen den Regierungsratsbeschluss eingereichte Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6. Das Gericht hat keine Zweifel, dass die Kantonsschule Zug die Anforderungen an eine Unterschutzstellung nicht erfüllt. Dem Antrag des Beschwerdeführers, zur Frage, ob die Schulanlage die Anforderungen von § 2 Abs. 1 des teilrevidierten DMSG für eine Un- terschutzstellung erfülle, ein denkmalpflegerisches Gutachten bei einer Fachorganisation (z.B. Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege) einzuholen, ist daher nicht zu ent- sprechen. Zudem liegt der Fachbericht des Amts für Denkmalpflege und Archäologie vor. Das infrage stehende Objekt ist ausreichend beschrieben und bekannt. Bei der Frage, ob die Anforderungen an eine Unterschutzstellung gemäss DMSG erfüllt sind, handelt es sich
23 Urteil V 2020 44 im Übrigen um eine Rechtsfrage, welche nur die zuständigen Instanzen zu beantworten haben, nicht aber eine Gutachterin bzw. ein Gutachter. 7. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Erwägungen zu den weiteren Vorausset- zungen für eine Unterschutzstellung (§ 25 Abs. 1 lit. b–d DMSG). An dieser Stelle ist ein- zig darauf hinzuweisen, dass die Direktion des Innern in ihrer namens des Regierungsrats eingereichten Vernehmlassung ausführte, dass ein Abbruch des infrage stehenden Ob- jekts nicht auf der Agenda des Regierungsrats stehe. Der Regierungsrat stelle eine gewis- se architektonische Bedeutung der Kantonsschule nicht in Abrede und sei zu einer ver- hältnismässigen Erhaltung von Teilen der Bausubstanz durchaus bereit. Das Objekt unter Denkmalschutz zu stellen, sei dafür allerdings nicht nötig. Als Rechtsträger der Kantons- schule und Bauherr habe es der Kanton Zug in der Hand, auch im Rahmen künftiger Wettbewerbsverfahren darauf zu achten, dass die interessanten Teile der infrage stehen- den Architektur bewahrt blieben. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdefüh- rer gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG kostenpflichtig. Vorliegend haben die Beschwerdefüh- rer im Falle eines Unterliegens darum ersucht, ihnen keine oder allenfalls eine reduzierte Spruchgebühr aufzuerlegen, da sie mit der Beschwerdeführung öffentliche Interessen ver- folgten. In besonderen Fällen, insbesondere wenn die Parteien an einer Streitsache nicht wirtschaftlich interessiert sind oder das öffentliche Interesse an der Abklärung einer Streit- frage es rechtfertigt, können die Kosten herabgesetzt oder ganz erlassen werden (§ 25 lit. a bzw. c VRG). Für das vorliegende Verfahren ist die ordentliche Spruchgebühr in Nachachtung der Richtlinien für die Festlegung der Gerichtskosten auf Fr. 3'000.– festzu- setzen. In Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführer gewissermassen öffentliche Interessen vertreten, rechtfertigt sich, ihnen eine um die Hälfte reduzierte Spruchgebühr von Fr. 1'500.– aufzuerlegen.
24 Urteil V 2020 44 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Auf die Beschwerde des Schweizer Heimatschutzes wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde des Zuger Heimatschutzes wird abgewiesen. 3. Den Beschwerdeführern wird in solidarischer Haftbarkeit eine Spruchgebühr von Fr. 1'500.– auferlegt. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Zuger Heimatschutz (im Doppel, Rechnung folgt nach Rechts- kraft des Urteils), an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach) und an den Stadtrat von Zug. Zug, 11. April 2022 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am