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V 2020 23

Zg Verwaltungsgericht · 2021-01-25 · Deutsch ZG

Verwaltungsrechtl. Kammer — Baubewilligung

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1 C.________ vertreten durch RA D.________

E. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht

E. 1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt werden. Als solche gelten die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens, die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift sowie die Rechtsverweigerung und -verzögerung. Nicht gerügt werden kann die unrichtige Handhabung des Ermessens (§ 63 VRG). 2. Die Revision vom 22. Februar 2018 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; BGS 721.11) ist per 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Das vorliegende Baugesuch wurde am 28. Juni 2018 eingereicht. Übergangsrechtlich gelangt daher die Bestimmung von § 71a Abs. 1 lit. a PBG zur Anwendung, wonach auf Baugesuche, die im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, das bisherige Recht Anwendung findet, es sei denn, für die Bauherrschaft ist die Beurteilung nach neuem Recht günstiger. 3.

E. 2 Stadtrat von Zug

E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. und Auslagen zulasten des Beschwerdegegners und der Vorinstanzen. sowie mit folgendem formellen Rechtsbegehren:

E. 3.1 Der Bauherr bringt vor, die Themen Parkierung und Kehrrichttonnen seien erstmals in der Beschwerdeergänzung vom 15. Juni 2020 und damit verspätet vorgebracht worden. Zudem hätten die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren weder die Verkehrssicherheit noch Immissionen durch den Containerplatz gerügt. Auf diese Rügen sei folglich nicht einzutreten.

E. 3.2 Die Anbringung neuer Tatsachen und die Bezeichnung neuer Beweismittel ist im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zulässig (§ 63 Abs. 4 VRG). E contrario dürfen vor Verwaltungsgericht nur Begehren gestellt werden, die bereits bei den Vorinstanzen

E. 3.3 In E. 1.1.8 seiner Baubewilligung (Beil. 1 zu BD-act. 16) erklärte der Stadtrat von Zug, die Parkplätze und die Kehrrichttonnen befänden sich zur Grenze des Grundstücks der Einsprecher hin. Ausserdem sei davon auszugehen, dass auch die technisch nicht definierte Wärmepumpenanlage (Kompressor, Lüftungsaustritte etc.) am gleichen Ort zu stehen komme. Sie befänden sich in direkter Linie zu den Schlafzimmerfenstern sowie dem tiefergelegenen Garten der Einsprecher. Die Befürchtung der Einsprecher, durch deren Platzierung mit üblen Gerüchen und Lärm belästigt zu werden, sei nicht unbegründet. Die Bauherrschaft sei daher zu verpflichten, geeignete bauliche Massnahmen zu ergreifen, damit die Einsprecher von negativen Emissionen geschützt würden (z.B. Erstellen einer Mauer entlang der gemeinsamen Grenze). Diese Verpflichtung wurde jedoch nicht in das Dispositiv der Baubewilligung aufgenommen. Einen Antrag in diesem Zusammenhang haben die Beschwerdeführer in ihrer Verwaltungsbeschwerde nicht gestellt, womit der Regierungsrat zu Recht darüber nicht entschieden hat. Gestützt auf die Ausführungen in E. 3.2 ist daher festzustellen, dass es sich beim von den Beschwerdeführern im Rahmen der Ergänzung ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 15. Juni 2020 gestellten Antrag um ein unzulässiges neues Begehren handelt, worauf nicht einzutreten ist. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins darauf hinwies, dass das Neubauvorhaben zwei Garagen und zwei Aussenparkplätze direkt angrenzend an das Grundstück der Beschwerdeführer vorsehe und die Schlafzimmer, der Wohnbereich sowie der Aussensitzplatz somit direkt hinter diesen projektierten Garagen stünden und diese Zimmer entsprechend von Immissionen betroffen seien. Offenbleibt, ob die Beschwerdeführer ihr Anliegen ausserhalb des verwaltungsrechtlichen Verfahrens bzw. auf dem zivilrechtlichen Weg weiterverfolgen können und wollen. 4. Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Der Regierungsrat habe einen Augenschein durchgeführt und damit scheinbar die von der

E. 4 Urteil V 2020 23

ästhetische Generalklausel, die sich nicht in einem Verunstaltungsverbot erschöpfe.

Vielmehr werde verlangt, dass ein Bauvorhaben nicht einen stossenden Gegensatz zur

Nachbarschaft bilde oder nicht auffallend störend in Erscheinung trete. Davon sei aber

gerade auszugehen. Das Bauvorhaben nehme keinen Bezug zu den umliegenden

Gebäuden und verweigere den Dialog mit der Umgebung komplett. Das geplante

Schmetterlingsdach sei im Quartier einmalig. Ferner hätten weder die

Baubewilligungsbehörde noch die Vorinstanz die Materialisierung des Bauvorhabens

konkret in die Beurteilung miteinbezogen, obwohl dies dafür einen absolut relevanten

Bestandteil bilde. Das Holzhaus füge sich mit der geplanten grau-beige vorgegrauten

Fassade und den Holz-Metall-Schiebeläden in Anthrazit resp. in pigmento braun und

"Silverwood Steingrau 5500" nicht in das Quartier ein. Die Originalbezeichnung von Feyco

für die Farbe 5500 sei "betongrau" und werde erfahrungsgemäss erheblich nachdunkeln.

Die dunkle Farbe trete dabei insbesondere entlang der Nordfassade markant in

Erscheinung, bei welcher nur ein einziges Fenster vorgesehen sei. Dies werde von den

Beschwerdeführern, welche von ihrer Liegenschaft direkt an die Nordfassade blickten, als

besonders störend empfunden. Daneben wirkten auch die Gesimse nicht als harmonisch

einfügend in das Gesamtbild, sondern eher als unnötige Durchbrechung der Fassaden.

Schliesslich werde auch der fehlende Respekt zu den umliegenden Gebäuden,

insbesondere auch im Abrücken von der Baulinie um 1,40 m gegen Westen, nicht

berücksichtigt. Bei den sechs Liegenschaften der inneren G.________-strasse handle es

sich entgegen dem Dafürhalten des Regierungsrats sehr um ein Ensemble, welches einen

gegenseitigen und rücksichtsvollen Charakter aufweise. Dies lasse das vorliegende

Bauvorhaben vermissen.

Der Regierungsrat irre, wenn er dafürhalte, dass die Beurteilung der vorliegend strittigen

Gesamtwirkung des Neubaus keine speziellen Fachkenntnisse erfordere, weshalb keine

Pflicht bestanden habe, die Stadtbildkommission miteinzubeziehen. Als die

Beschwerdeführer im Jahr 2001 den Abbruch ihres Wohnhauses und den Neubau auf

ihrem Grundstück Nr. F.________ geplant hätten, habe einerseits eine Begehung der

Stadtbildkommission auf dem Grundstück und andererseits am 6. Dezember 2001 eine

Besprechung beim Baudepartement stattgefunden. An der Sitzung seien die Details des

Bauprojekts und neben der Möglichkeit, den Altbau zu erhalten und zu renovieren, auch

das Thema der guten Einordnung diskutiert worden. So sollte ein Walmdach anstelle eines

Flachdaches vorgesehen werden, damit sich dieses gegenüber allen unmittelbar

benachbarten bestehenden Häusern gut einfüge. Ebenso sei das Erstellen des Baus auf

der Baulinie, die Situierung der Besucherparkplätze entlang der G.________-strasse, die

E. 5 Urteil V 2020 23

Fassadenfarbe, die Fenstergestaltung, die Farbe der Rollläden und die

Umgebungsgestaltung diskutiert worden. Aus dem Kommissionsbericht ergebe sich, dass

sich die Stadtbildkommission dezidiert zum Bauvorhaben der Beschwerdeführer geäussert

und beantragt habe, das Projekt nur unter Berücksichtigung der erwähnten Punkte zu

bewilligen. Die Beschwerdeführer fragten sich nun mit Fug und Recht, weshalb ihr

Bauvorhaben dem kritischen Auge der Stadtbildkommission unterworfen worden sei und in

der Folge hinsichtlich Situierung und Gestaltung habe erheblich angepasst werden

müssen, während der Beschwerdegegner auf dem Nachbargrundstück nun ein Projekt

realisieren könne, welches nicht einmal einer hinlänglichen Überprüfung des

Einordnungsartikels nach § 20 BO Zug unterzogen worden sei.

Die Wohnqualität der Beschwerdeführer sei durch den Neubau mit übermässigem

Schattenwurf konfrontiert. Dieser entstehe einerseits aufgrund der Platzierung des

Neubaus, nämlich der Abweichung um 1,4 m von der Baulinie nach Westen hin, und

andererseits aufgrund der Dachgestaltung als Schmetterlingsdach. So befinde sich der

höchste Punkt des geplanten Gebäudes auf der Talseite bei einer Höhe von 9,74 m.

Bergseitig hingegen sei das Gebäude inkl. Hybridanlage lediglich 9,35 m hoch und damit

wesentlich tiefer als auf der Talseite. Würde ein Gebäude errichtet, welches auf der

Baulinie erstellt werde und zudem über ein zurückversetztes Attikageschoss verfüge,

würden die Immissionen erheblich abgeschwächt. Werde die Neubaute jedoch wie

projektiert erstellt, führe dies dazu, dass die Wohnung im Erdgeschoss der Liegenschaft

an den lichtarmen Tagen im Winter über keine Sonne mehr verfügen würde. Mit anderen

Worten wäre die Wohnung den ganzen Tag über beschattet.

C.

Den von ihnen verlangten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– bezahlten die

Beschwerdeführer innert der ihnen dafür gesetzten Frist.

D.

Am 15. Juni 2020 ergänzten die Beschwerdeführer gemäss Ankündigung und

vorher erteilter Zustimmung des Kammervorsitzenden ihre Beschwerde und machten

unter Einreichung von Fotos von Gebäuden im Quartier G.________-strasse/H.________

weiterhin eine Verletzung des Einordnungsartikels und den fehlenden Bezug des

Bauvorhabens zu den bestehenden Bauten geltend. Zusätzlich bemängelten sie, dass in

den zwei Garagen sowie auf den zwei Parkplätzen vor den Garagen des Bauvorhabens

vertikal zur G.________-strasse parkiert und rückwärts auf die Strasse ausgefahren

werden solle, was aus Gründen der Verkehrssicherheit bedenklich sei. Und schliesslich

würden das neue Parkierungsregime einerseits und die Situierung der Kehrrichttonnen auf

E. 5.1 Die Beschwerdeführer rügen im Hauptpunkt, dass der Neubau die Anforderungen der Einordnungsbestimmung von § 20 BO Zug nicht erfülle. Zur Begründung führen sie zusammengefasst aus, dass sich der Neubau aus folgenden Gründen nicht so in die Umgebung einordne, dass eine gute Gesamtwirkung entstehe: - das Bauvorhaben nehme insbesondere wegen seines im Quartier einmaligen Schmetterlingsdachs keinen Bezug zu den umliegenden Gebäuden und verweigere den Dialog mit der Umgebung komplett; - das Holzhaus füge sich mit der geplanten Fassade und der Farbgebung nicht in das Quartier ein; - die Gesimse fügten sich nicht harmonisch in das Gesamtbild ein, sondern wirkten eher als unnötige Durchbrechung der Fassaden;

E. 5.2 Gemäss § 20 Abs. 1 der Bauordnung der Stadt Zug (BO Zug) müssen sich Bauten, Anlagen und Umschwung hinsichtlich Lage, Grösse, Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung so in die Umgebung einordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Bei der Bestimmung von § 20 Abs. 1 BO Zug handelt es sich um eine positive ästhetische Generalklausel, die sich nicht in einem Verunstaltungsverbot erschöpft, das lediglich verlangt, dass ein Bauvorhaben nicht einen stossenden Gegensatz zur Nachbarschaft bildet oder nicht auffallend störend in Erscheinung tritt. Die positive ästhetische Generalklausel verlangt eine architektonische Gestaltung, welche sich gut in die Umgebung einordnet. Die Anforderungen an das Bauvorhaben sind sorgfältig zu begründen und es darf dabei nicht auf ein beliebiges subjektives Empfinden abgestellt werden. Beschwerdeweise muss im Einzelnen dargelegt werden, weshalb mit einer bestimmten baulichen Gestaltung weder für das Bauvorhaben noch für die Umgebung eine gute Gestaltung erzielt werden kann. Dieser Beurteilung unterliegen alle Bauten, auch wenn die übrigen Bau- und Zonenvorschriften eingehalten sind. Die Gestaltungsvorschrift darf aber nicht dazu führen, dass für ein bestimmtes Gebiet die Zonenvorschriften ausser Kraft gesetzt werden. Erweisen sich nämlich die Auswirkungen der Zonenvorschriften als gestalterisch unbefriedigend, so sind die Pläne und Vorschriften zu ändern (Hans Hagmann, Kommentar zur Bauordnung der Stadt Zug, 1998, S. 70 f.). Das Einordnungsgebot kann nicht bedeuten, dass die Bauherrschaft bei einem Neu- oder Umbau auf die traditionelle Architektur oder die herkömmliche Quartiergestaltung verpflichtet werden kann (VGer ZG V 2009 3 vom 27. März 2009, in: GVP 2009 144 f.).

E. 5.3 Der ästhetische Eindruck eines Bauvorhabens wird durch viele Faktoren mitbestimmt – § 20 Abs. 1 BO Zug nennt Lage, Grösse, Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung. Von erheblicher Bedeutung sind die Dachform, die Dachneigung, die Dachausrichtung, die Fassadengestaltung, die Fassadenfarbe, die Fensterform und - grösse, die Gebäudehöhe, das Gebäudevolumen, die Balkone, die Grösse der Balkone und die Umgebungsgestaltung. Je heterogener sich die Umgebung bezüglich solcher Merkmale präsentiert, umso weniger kann von typischen Charakteristika gesprochen werden und umso weniger muss ihnen deshalb ein Bauvorhaben Rechnung tragen. In solchen Fällen wird eine vielgestaltige Umgebung bloss um ein weiteres, unterschiedlich gestaltetes Objekt ergänzt. Daher gilt, dass die Ästhetikklausel umso stärker wirkt, je einheitlicher die Umgebung ist und umso schwächer wirkt, je heterogener die Umgebung ist. Obwohl die positive Ästhetikklausel eine bestimmte Einordnung oder Einpassung der

E. 5.4 Die Frage, ob eine gute Gesamtwirkung erzielt wird, ist im Einzelfall anhand der konkreten Verhältnisse zu prüfen (BGer 1C_115/2011 vom 17. Mai 2011 E. 3.3). Der kommunalen Baubewilligungsbehörde kommt bei der Beurteilung der Einordnung eines Bauprojekts in Bezug auf die ästhetische Würdigung der örtlichen Verhältnisse ein durch die Gemeindeautonomie geschützter Entscheidungs- und Ermessensspielraum zu (BGer 1C_116/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 4.4; 1C_5/2016 vom 18. Mai 2016 E. 5.3; 1C_92/2015 vom 18. November 2015 E. 3.1.3). Ist der Einordnungsentscheid einer kommunalen Behörde nachvollziehbar, beruht er mithin auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände, so haben die Rechtsmittelinstanzen diesen zu respektieren und dürfen das Ermessen der kommunalen Behörde nicht durch ihr eigenes ersetzen (BGer 1C_39/2012 vom 2. Mai 2012 E. 2.3.2; 1C_495/2011 vom 14. März 2012 E. 4.3).

E. 5.5 Am Augenschein der Baudirektion, an dem die Parteien des vorliegenden Beschwerdeverfahrens teilnahmen, wurden die Gebäude an der G.________-strasse und an der H.________-strasse (bis und mit Nr. XX), die Gebäude I.________-strasse Nrn. XX sowie die Gebäude J.________-strasse Nrn. XX betrachtet und beschrieben (BD-act. 8). Diese Gebäude liegen im vorliegenden Fall ohne weiteres in der im Rahmen von § 20 Abs. 1 BO Zug massgebenden Umgebung, welche somit die Gebäude zwischen der I.________-strasse und der J.________-strasse auf der Höhe der G.________-strasse sowie des H.________ umfasst. Aus Gründen der Einfachheit wird diese Umgebung im Folgenden als "Quartier" bezeichnet.

E. 5.6 Während die Beschwerdeführer geltend machen, das Quartier zeichne sich mit seinen vorwiegenden Herrschaftshäusern und Villen sowie den schlichten Neubauten

E. 5.7 Der Bauherr plant ein längliches, rechteckiges, 9,60 m hohes Gebäude mit zwei Vollgeschossen und einem Attikageschoss. Es ist ungefähr gleich hoch wie das bestehende Gebäude und auch gleich hoch wie das Haus der Beschwerdeführer. Es wird mit einer Holzfassade verkleidet, wobei das Holz in einem grau-beigen Ton vorvergraut werden soll. Jedes Geschoss erhält ein rund um das Gebäude verlaufendes Gesims in Form von Vordächern. Beim Dach handelt es sich um ein sogenanntes "Schmetterlingsdach" über dem Attikageschoss, bei dem zwei einander zugeneigte Dachflächen V-förmig verbunden sind. Im vorliegenden Fall haben die Dachflächen eine maximale Neigung von 8°.

E. 5.8 Nichts zu ihren Gunsten ableiten können die Beschwerdeführer aus dem Stadtraumkonzept Zug 2050. Der Stadtrat von Zug hat dieses Stadtraumkonzept im April 2019 herausgegeben. Er verfolgt damit die Vision, die Stadt Zug so weiterzuentwickeln, dass attraktive Stadträume entstehen, in denen sich Menschen gerne aufhalten, sich leicht orientieren und zuhause fühlen können. Stadträume, die Angebote für die Alltagsgestaltung und Versorgung, zum Arbeiten und zur Freizeitgestaltung bieten, mit einer guten Lebensqualität für die Bevölkerung und einer hohen Standortattraktivität für Unternehmen. Als stadträumliche Grundlage, die aus vielen Workshops entstanden ist, zeigt das Stadtraumkonzept Zug 2050 Wege und Möglichkeiten für die langfristige

E. 5.9 Es ergibt sich somit, dass der Regierungsrat kein Recht verletzt hat, indem er

festgestellt hat, dass der Entscheid des Stadtrats von Zug, wonach der Neubau die

Anforderungen der Einordnungsbestimmung erfüllt, nicht zu beanstanden ist. Daran ändert

im Weiteren auch nichts, dass der Stadtrat von Zug beim vorliegenden Bauvorhaben die

Stadtbildkommission nicht einbezog, was die Beschwerdeführer bemängeln. Die

Stadtbildkommission steht dem Stadtrat beratend zur Verfügung, insbesondere für die

Beurteilung der Gestaltung von Bauvorhaben wie z.B. Arealbebauungen, Bebauungspläne

und Studien (§ 66 Abs. 1 BO Zug). Gemäss § 4 Abs. 1 der Verordnung der Stadt Zug über

die Stadtbildkommission vom 31. Mai 2011 nimmt die Stadtbildkommission zu allen

Fragen des Bau- und Planungswesens, des Städtebaus und der Freiraumgestaltung

Stellung, die ihr von der Bauchefin oder vom Bauchef überwiesen werden. Sie äussert

sich gemäss § 4 Abs. 2 insbesondere zu

a)

Studien,

b)

Bauermittlungs- und Baugesuchen von Arealbebauungen und Bebauungsplänen,

c)

Bauanfragen,

d)

bedeutenden Bauvorhaben in der Altstadt gemäss Altstadtreglement,

e)

stadteigenen Planungen.

Daraus folgt, dass die Stadtbildkommission in der Regel für Einzelbauvorhaben

ausserhalb von Ortsbildschutzzonen wie vorliegend nicht beigezogen wird, umso mehr als

sie im gegenteiligen Fall die anfallende Geschäftslast wohl kaum bewältigen könnte. Im

Übrigen liegt es im Ermessen der Bauchefin, ob sie die Stadtbildkommission als

beratendes Organ beiziehen will oder nicht. Eine Pflicht dazu besteht nicht. Die

ästhetische Einordnung einer Baute ist nach der Auffassung des durchschnittlichen

Betrachters zu beurteilen (BGer 1C_75/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 7.3). Zur

Beurteilung der vorliegend strittigen Gesamtwirkung des Neubaus sind daher

grundsätzlich keine speziellen Fachkenntnisse erforderlich. Es ist Aufgabe der

Baubehörde, das Bauvorhaben zu beurteilen. Zwar trifft es zu, dass sich die

Stadtbildkommission an ihrer Sitzung vom 6. Dezember 2001 mit dem damaligen

Neubauprojekt der heutigen Beschwerdeführer befasste (Bf-Beil. 5). Daraus kann aber

nicht abgeleitet werden, dass dies auch beim heute strittigen Bauprojekt zwingend hätte

erfolgen müssen, umso mehr als sich sowohl die rechtlichen und als auch die

tatsächlichen Verhältnisse (es sind im Quartier weitere Neu- bzw. Umbauten entstanden)

seither geändert haben. Damals galt noch die Verordnung über die Organisation der

Stadtbildkommission vom 7. April 1998, welche in § 5 Abs. 2 lit. a in allgemeiner Weise

vorsah, dass sich die Stadtbildkommission – nach Überweisung durch den Bauchef –

E. 6 Urteil V 2020 23

der nördlichen Seite des Bauvorhabens andererseits zu mehr Immissionen auf das

Grundstück der Beschwerdeführer führen. Mithin sähen sich die Beschwerdeführer mit

lästigen Lärm- und Geruchsauswirkungen (insbesondere Abfall und Abgase) auf ihr sich in

nur kurzer Distanz tiefergelegenes Schlafzimmerfenster konfrontiert. Die in der

Beschwerde vom 13. Mai 2020 gestellten Anträge würden daher wie folgt ergänzt:

"Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, zum Grundstück der Beschwerdeführer

hin anstelle des im Bauprojekt vorgesehenen Stellriemens eine Trennmauer von

1,50 m Höhe und 9,00 m Länge zum Schutz vor Emissionen von üblen Gerüchen und

Lärm zu errichten."

E.

Mit Vernehmlassung vom 15. Juli 2020 beantragte das Baudepartement der Stadt

Zug namens des Stadtrats von Zug, die Beschwerde sei abzuweisen; unter Kostenfolge

zulasten der Beschwerdeführer. Zur Begründung machte das Baudepartement im

Wesentlichen geltend, mit Blick auf die heterogenen Dachformen im Quartier sei nicht

ausschlaggebend, ob bereits Schmetterlingsdächer in der Umgebung vorhanden seien.

Vorliegend falle weiter in Betracht, dass lediglich das in den Ausmassen kleinere

Attikageschoss mit einem Schmetterlingsdach versehen sei und dessen Dachform von der

G.________-strasse und talseitig kaum einsehbar sei. Unbestritten sei, dass im Quartier

bereits modernere Bauten mit Flachdächern vorhanden seien. Die Prüfung des

Bauvorhabens durch die Baubewilligungsbehörde habe zu Recht ergeben, dass die in sich

stimmige Architektur mit einer stringenten Fassadengliederung und dem Verzicht auf

einen bunten Farbton die Anforderungen gemäss § 20 BO erfülle. Für eine Begutachtung

des vorgesehenen Neubaus durch die Stadtbildkommission habe keine Notwendigkeit

bestanden. Mit der Abteilung Städtebau habe das Baudepartement überdies eine eigene

Fachabteilung für die gestalterische Beurteilung von Bauvorhaben. Der Schattenwurf sei

im öffentlichen Recht des Kantons Zug und auch der Stadt Zug – soweit kein Hochhaus

betroffen sei – nicht geregelt. Es handle sich hierbei in erster Linie um eine zivil- bzw.

nachbarrechtliche Rüge. Die Sichtweiten bei den Ausfahrten seien eingehalten. Die

Hauserschliessung und die Garagenzufahrt seien unter Berücksichtigung des

Strassenverlaufs, der Normen und der topographischen Gegebenheiten auf der Ostseite

des Gebäudes erfolgt. Dem Erfordernis an eine verkehrssichere Erschliessung sei

Genüge getan.

F.

In ihrer namens des Regierungsrats eingereichten Stellungnahme vom 31. Juli

2020 beantragte die Baudirektion des Kantons Zug, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde

E. 6.1 Die Beschwerdeführer verlangen, dass der Neubau auf die Baulinie gesetzt sowie das Attikageschoss zurückversetzt wird, womit ein übermässiger Schattenwurf beim Erdgeschoss der Liegenschaft der Beschwerdeführer vermieden werde. Sie weisen zudem darauf hin, dass aufgrund der Lage der Baute sowie der Gestaltung mit dem höchsten Punkt westlich des Gebäudes ihre Liegenschaft in hohem Masse beeinträchtigt werde, indem die direkte Sichtlinie zu See, Pilatus und Stadt versperrt werde.

E. 6.2 Das Baurecht des Kantons und der Stadt Zug kennt – soweit es nicht um Hochhäuser geht – keine Vorschrift, die es erlauben würde, ein Bauvorhaben allein deshalb zu verweigern oder in seinem Umfang zu reduzieren, weil es Schatten wirft oder einem Dritten Licht oder Aussicht entzieht. Die Aussicht und das zulässige Ausmass von Schattenwurf bzw. Lichtentzug werden nur indirekt durch die Bestimmungen über die erlaubte Ausnützung, Geschosszahl und Gebäudehöhen, Dachformen, Grenzabstände usw. geschützt. Sind die massgeblichen Abstände eingehalten, ist die Bauherrschaft in der Wahl des Ortes, wo genau sie auf dem Grundstück ein Gebäude realisieren will, grundsätzlich frei. Das Einordnungsgebot bildet demgemäss für den Schutz von Aussicht keine Handhabe. Es hat nicht zum Zweck, die bisherige, von den Nachbargebäuden bestehende Aussicht weiterhin freizuhalten. Die Abstandsvorschriften und weitere Baubegrenzungsnormen bestimmen auch abschliessend, welche Auswirkungen durch Lichtentzug und Schattenwurf auf dem Nachbargrundstück zulässig sind. Es wäre mit dem Anliegen der Rechtssicherheit nicht vereinbar, wenn die Baumöglichkeiten, wie sie für ein Grundstück durch die gesetzlichen Bestimmungen vorgezeichnet sind, im Einzelfall unter Berufung auf übermässigen Schattenwurf in Frage gestellt werden könnten. Der Schattenwurf eines Gebäudes, das den Zonenvorschriften für die Regelbauweise entspricht, ist von den betroffenen Nachbarn im Grundsatz hinzunehmen (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. Aufl. 2019, S. 812 f.). Das im vorliegenden Fall umstrittene Bauvorhaben hält die massgebenden Abstandsvorschriften und die in der Wohnzone W2b maximal zulässigen Höhen ein, weswegen auch die Rüge betreffend Positionierung des Gebäudes bzw. des Attikageschosses in rechtlicher Hinsicht unbegründet ist.

E. 7 Urteil V 2020 23

sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer abzuweisen. Zur Begründung

verwies die Baudirektion auf die Ausführungen im angefochtenen

Regierungsratsbeschluss vom 7. April 2020 sowie die darin zitierten Erkenntnisse des

Augenscheins. An diesen werde festgehalten und im Übrigen auf eine ergänzende

Stellungnahme verzichtet.

G.

Am 5. August 2020 liess C.________ (nachfolgend: Bauherr) beantragen, die

Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdeführer. Zur Begründung

wurde ausgeführt, der Bauherr plane ein Gebäude, das hohen architektonischen und

ökologischen Ansprüchen genüge. Der Neubau werde sich rücksichtsvoll präsentieren und

sich bestens in das Quartier einordnen. Das Quartier zeichne sich durch eine

aussergewöhnlich grosse Heterogenität aus. Der Neubau stelle mit seiner Stringenz im

stilistischen Durcheinander des Quartiers insgesamt eine klare Aufwertung dar. Der

Fussabdruck, das Volumen oder die Geometrie entsprächen ziemlich genau dem

Durchschnitt der baulichen Umgebung. Auch die Farben und Materialisierungen seien im

Quartier derart unterschiedlich, dass sich keine zwei ähnlichen Gebäude finden liessen.

Zudem fänden sich auch dunklere Gebäude (darunter Holzhäuser) in der Umgebung. Das

Schmetterlingsdach werde mit einer Neigung von lediglich 8° kaum als solches

wahrgenommen und sei entsprechend als Flachdach zu qualifizieren. Auch der Umstand,

dass auch der Neubau (wie der Altbau) nicht auf die Baulinie gesetzt sei, ändere nichts an

der Bewilligungsfähigkeit. Zahlreiche Gebäude in der Umgebung wichen von der Baulinie

ab.

Zweifellos habe die Stadtbildkommission (SBK) "nur" eine beratende Funktion. Bereits

daraus erhelle, dass der Einbezug der SBK nicht zwingend sei, zumal es keinen

Beratungszwang geben könne. Herkömmliche und völlig unproblematische Bauvorhaben

– wie das vorliegende – in unproblematischen Gegenden gehörten nicht zum

Aufgabenbereich der SBK.

Das Neubauvorhaben halte (auch) alle rechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der

Dimensionierung (Höhe, Länge, Abstände) ein. Es gebe keinen über die Einhaltung dieser

Vorschriften hinausgehenden Schutz vor Schattenwurf oder Lichtentzug.

Die Themen Parkierung und Kehrrichttonnen seien erstmals in der Beschwerdeergänzung

vom 15. Juni 2020 und damit verspätet vorgebracht worden. Zudem hätten die

E. 7.1 Weiter bemängeln die Beschwerdeführer, dass in den zwei Garagen sowie auf den zwei Parkplätzen vor den Garagen des Bauvorhabens vertikal zur G.________-stras- se parkiert und rückwärts auf die Strasse ausgefahren werden solle, was aus Gründen der Verkehrssicherheit bedenklich sei.

E. 7.2 Wie dem Plan "Erdgeschoss – Umgebungsplan" (Beil. 2 zu BD-act. 16) entnommen werden kann, werden die erforderlichen Sichtweiten bei den Ausfahrten eingehalten. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es an der G.________-strasse bereits jetzt mehrere Parkplätze gibt, die im rechten Winkel zur G.________-strasse angefahren werden. Eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ist nicht erkennbar. Auch diese Rüge der Beschwerdeführer erweist sich daher als unbegründet. 8.

E. 8 Urteil V 2020 23

Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren weder die Verkehrssicherheit noch

Immissionen durch den Containerplatz gerügt. Auf diese Rügen sei folglich nicht

einzutreten. Abgesehen davon liege keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit vor.

Sodann seien alle erforderlichen Sichtweiten eingehalten. Bei den von den Containern

ausgehenden Geruchsimmissionen handle es sich um ein typisches Beispiel eines

umweltrechtlichen Bagatellfalls, weshalb es unverhältnismässig wäre, ihretwegen

Anordnungen zu treffen.

H.

Am 9. September 2020 replizierten die Beschwerdeführer. Sie verwiesen dabei im

Wesentlichen auf das vom Baudepartement der Stadt Zug im April 2019 erlassene

Stadtraumkonzept 2050, dessen Ziel es sei, Wege und Möglichkeiten für die langfristige

räumliche Entwicklung sowie die stadträumliche und bauliche Gestaltung der Stadt

aufzuzeigen. Demnach sollten sich die verschiedenen Charaktere der Quartiere räumlich-

baulich manifestieren. Dabei sei bei einer baulichen Veränderung die Einordnung neuer

Gebäude zu gewährleisten, indem ein Bezug zur unmittelbaren Umgebung erfolge. Dies

gelte besonders bei der Baukörper- und Fassadengestaltung und der

Grundrisskomposition. Für die einzelnen Quartiere werde ein "eigenes Gesicht" mit

gestalterischen Zusammenhängen gefordert. Als Beispiel werde im Stadtraumkonzept

explizit das Rosenbergquartier genannt, also dasjenige Quartier, in welchem das strittige

Bauvorhaben errichtet werden solle. Das Rosenbergquartier zeichne sich durch

freistehende Einfamilienhäuser und Villen mit repräsentativen Privatgärten am Hang aus,

und es würde den Charakter bei Bauten ohne Bezug zum Ort verlieren (vgl. Abbildung 39

und 40, S. 51 des Stadtraumkonzepts). Der strittige Neubau nehme zu den umliegenden

bestehenden Bauten überhaupt keinen Bezug. Im Gegenteil wirke er wie die Faust aufs

Auge. Für die Beschwerdeführer sei es abwegig und befremdend, dass einerseits das

Baudepartement der Stadt Zug ein solches Konzept erlasse und es andererseits als

Baubewilligungsbehörde bei der Beurteilung, ob ein Neubau mit den Bestimmungen von §

20 BO Zug vereinbar sei, nicht anwende. Die fehlende Durchsetzung des

Stadtraumkonzepts sei auch bei der Nichtbeachtung der Baulinie ersichtlich.

I.

Am 1. Oktober 2020 teilte die Baudirektion mit, dass auf die Einreichung einer

Duplik verzichtet werde.

J.

In seiner Duplik vom 8. Oktober 2020 führte das Baudepartement der Stadt Zug

aus, das Stadtraumkonzept sei nicht grundeigentümerverbindlich. Es sei auch nicht im

Verfahren der Richtplanung erlassen worden. Die für die Einordnung massgebende

E. 9 Urteil V 2020 23 Rechtsgrundlage sei § 20 BO. Im Gegensatz zum Gestaltungshandbuch Ortsbildschutzzone Gartenstadt oder zum Gestaltungshandbuch Ortsbildschutzzone Oberwil sei das Stadtraumkonzept viel allgemeiner gehalten und liefere für die Ausübung des Ermessens im Baubewilligungsverfahren keine griffigen Anhaltspunkte. Das Bauvorhaben liege denn auch in keiner Ortsbildschutzzone. Sollten im Quartier Rosenberg strengere Vorgaben zu gelten haben, habe der Gesetzgeber entsprechend zu legiferieren. K. Am 12. Oktober 2020 reichte der Bauherr eine Duplik ein. Auf die Ausführungen darin ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen. L. Am 6. November 2020 reichten die Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein. Darin führten sie aus, es sei erstaunlich, dass sich die Stadt Zug veranlasst sehe, ein Stadtraumkonzept zu erlassen, nur um dann festzustellen, dass sie sich nicht daran zu halten habe. Die Haltung der Baubewilligungsbehörde widerspreche klar den Aussagen im Auftakt auf S. 4 f. des Stadtraumkonzepts, wonach es als stadträumliche Grundlage und als Leitschnur dienen solle. Es sollten Wege und Möglichkeiten für die langfristige räumliche Entwicklung sowie die stadträumliche und bauliche Gestaltung der Stadt aufgezeigt werden, wobei der Schwerpunkt in der Gestaltung des öffentlichen Raums und dem ortsbaulichen Charakter liege, der sich von Quartier zu Quartier unterschiedlich auspräge. Selbst wenn das Stadtraumkonzept also nicht rechtsverbindlich sein sollte, sei es als Konkretisierung des § 20 BO Zug in die Erwägungen der guten Einordnung miteinzubeziehen. Der strittige Neubau sei weder mit den Richtlinien des Stadtraumkonzepts noch mit § 20 BO Zug vereinbar. M. Weder das Baudepartement der Stadt Zug noch der Bauherr liessen sich anschliessend noch einmal vernehmen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1.

E. 10 Urteil V 2020 23 ausnahmsweise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht und entspricht den formellen Anforderungen gemäss § 65 VRG. Die Beschwerdeführer haben sowohl am Einsprache- als auch am Verwaltungsbeschwerdeverfahren teilgenommen. Als unmittelbare Nachbarn des GS E.________ sind sie vom Bauvorhaben besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer ist daher gestützt auf § 62 Abs. 1 VRG gegeben. Die Beschwerde ist deshalb zu prüfen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

E. 11 Urteil V 2020 23 vorgebracht wurden. Das entspricht der allgemeinen Regel, dass sich der Streitgegenstand im Lauf des Rechtsmittelverfahrens verengen, grundsätzlich aber nicht erweitern oder inhaltlich verändern kann. Streitgegenstand eines Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein sollen und was gemäss der Dispositionsmaxime zwischen den Parteien noch strittig ist, was sich wiederum aus den Parteibegehren, insbesondere den Beschwerdeanträgen ergibt (BGE 136 II 457 E. 4.2).

E. 12 Urteil V 2020 23 Baubewilligungsbehörde begangene Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt. Mit der vom Regierungsrat vorgenommenen zurückhaltenden Überprüfung des Einordnungsentscheids des Stadtrats von Zug habe jedoch eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht erreicht werden können, auch wenn die Beschwerdeinstanz einen Augenschein durchgeführt habe. Dazu ist Folgendes zu erwägen: Die Beschwerdeführer übersehen, dass der Regierungsrat im Zusammenhang mit der Frage der Durchführung eines Augenscheins in keiner Weise eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Baubewilligungsbehörde festgestellt hat, welche zu heilen gewesen wäre. Darin, dass der Stadtrat von Zug im Einspracheverfahren trotz des entsprechenden Antrags der Beschwerdeführer auf einen Augenschein verzichtete, kann denn auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkannt werden. Auf ein beantragtes Beweismittel wie einen Augenschein kann verzichtet werden, wenn die Behörden den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde oder nach den Akten hinreichend würdigen können (BGE 124 I 208 E. 4a). Wird ein Augenschein beantragt, steht der Entscheid, ob ein solcher angeordnet werden soll, im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache befassten Behörde. Eine Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt werden können (BGer 1C_192/2010 vom 8. November 2010 E. 3.3). Es ist davon auszugehen, dass der Stadtrat von Zug im vorliegenden Fall über ausreichende Ortskenntnisse verfügt und daher ohne weiteres auf die Durchführung eines Augenscheins verzichten konnte. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher nicht gegeben. 5.

E. 13 Urteil V 2020 23 - der Neubau sei von der bestehenden Baulinie zurückversetzt.

E. 14 Urteil V 2020 23 Baute oder des Bauteils zum Ziel hat, ist ihre Wirkung vorerst eine negative. Die Ästhetikklausel soll verhindern, dass ein Bauvorhaben ein (homogenes) Erscheinungsbild einer bestimmten Zone durchbrechen oder diese in ihrer Gesamtwirkung stören kann. Sie lässt indes nicht zu, dass positiv nur eine bestimmte Gestaltung und eine bestimmte architektonische Qualität verlangt werden kann. Aus der Ästhetikklausel lässt sich auch nicht generell das Gebot ableiten, die in der Nachbarschaft bestehenden Baumaterialien, Formen und Farben zu übernehmen. Auch die Forderung nach einer besonders guten Einordnung verlangt keine völlige Vereinheitlichung bezüglich Baumaterial und Bauform. Dies gilt umso mehr, wenn aufgrund einer Gesamtbetrachtung eines Quartiers von einer geringen Einheitlichkeit der umliegenden Bauten auszugehen ist.

E. 15 Urteil V 2020 23 durch eine gewisse Homogenität aus, bringt der Bauherr vor, das Quartier zeichne sich durch eine aussergewöhnlich grosse Heterogenität mit einem stilistischen Durcheinander aus. Auch für den Stadtrat von Zug handelt es sich um ein heterogenes Quartier, das von Bauten unterschiedlichster Typologie geprägt sei. Und auch der Regierungsrat hielt fest, dass es sich um ein sehr heterogenes Quartier handle, das sich in einer baulichen Erneuerungsphase befinde. Aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen (Protokoll des Augenscheins vom 14. August 2019 mit Fotos, von den Beschwerdeführern eingereichte Fotos [Bf-Beil. 10], Aufnahmen aus ZugMap.ch und Google Street View) stellt das Gericht Folgendes fest: Im Quartier gibt es mehrere ältere Gebäude mit mehrheitlich Giebel- oder Walmdächern und zudem mit dem Gebäude der Liegenschaft H.________ Nr. XX ein älteres Haus im Chalet-Stil. Es sind aber auch fast so viele modernere Bauten mit Flachdächern und zurückversetzten Attikageschossen vorhanden oder ältere Gebäude, die umgebaut oder um einen Anbau ergänzt und dabei mit einem Flachdach und/oder mit Terrassen und Balkonen versehen wurden. Auch die Beschwerdeführer erstellten auf ihrer Parzelle vor knapp 20 Jahren einen modernen Neubau, allerdings mit Walmdach über dem Attikageschoss, vor dem sich in südlicher Richtung eine grössere Terrasse befindet. Es ist den Vorinstanzen daher zuzustimmen, dass im Quartier keine einheitliche Architektursprache festzustellen ist. Insbesondere ist eine Vielzahl von Dachformen zu erkennen. Auch hinsichtlich Materialisierung und Fassadengestaltung bestehen grosse Unterschiede. Es gibt Häuser mit weisser, gelber, roter, grauer, beiger, grüner und rosa Farbe, wobei hellere Farbtöne vorherrschen. Es sind aber auch Gebäude mit dunkler Farbe vorhanden. Das Gericht kommt somit zum Zwischenergebnis, dass im massgebenden Quartier eine grosse Heterogenität herrscht.

E. 16 Urteil V 2020 23 Hinsichtlich des Grundrisses und des Volumens passt sich das Bauvorhaben ohne weiteres in die Umgebung ein. Die Fassade wird zudem nicht derart dunkel, wie das die Beschwerdeführer weismachen wollen. Zwar sieht der Bauherr eine dunklere Farbe vor, als sie zum Beispiel das Gebäude der Beschwerdeführer aufweist. Er verzichtet jedoch auf einen bunten Farbton, und die grau-beige Fassade dürfte bezüglich Helligkeit mit jener des unmittelbar benachbarten Hauses H.________ Nr. XX vergleichbar sein. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Farbwahl der verlangten guten Einordnung in die Umgebung widerspricht. Das Gleiche gilt für das Schmetterlingsdach. Zwar befindet sich in der näheren Umgebung kein solches, jedoch wurde bereits aufgezeigt, dass die Gebäude im Quartier viele unterschiedliche Dachformen aufweisen, darunter auch Flachdächer. Das vom Bauherr vorgesehene Schmetterlingsdach mit einer Neigung von lediglich 8° erscheint denn auch insbesondere von der G.________-strasse und von der Strasse H.________ her eher als Flachdach und gliedert sich problemlos in die vorbestehende heterogene Dachlandschaft ein. Auch aus dem Gesimse (auf jedem Geschoss verläuft ein Brüstungsband aus Holz mit einer Breite von 55 cm), welches der strukturbezogenen Gestaltung (Gliederung) der Fassaden dient und überdies die Temperaturregelung im Holzbau unterstützt, kann bezüglich Einordnung der Baute nichts Negatives erkannt werden. Und schliesslich widerspricht auch die Tatsache, dass das geplante Gebäude von der Baulinie an der G.________-strasse abweicht, nicht dem Erfordernis einer guten Einordnung. Wenn nun eines der drei Häuser auf der Ostseite der G.________-strasse neu 1,40 m (gegenüber bereits bisher immerhin 0,35 m) von der Baulinie entfernt steht, resultiert keine derartige Uneinheitlichkeit des Bildes, welche einen massgebenden Einfluss auf die Frage hätte, ob die Voraussetzungen von § 20 Abs. 1 BO Zug erfüllt sind oder nicht, umso mehr als auch das Haus, welches in der Verlängerung dieser drei Häuser liegt (G.________-strasse Nr. XX) ebenfalls nicht in der Verlängerung der von den Beschwerdeführern ins Spiel gebrachten Baulinie steht.

E. 17 Urteil V 2020 23

räumliche Entwicklung sowie die stadträumliche und bauliche Gestaltung der Stadt auf.

Der Schwerpunkt liegt in der Gestaltung des öffentlichen Raums und dem ortsbaulichen

Charakter, der sich von Quartier zu Quartier unterschiedlich ausprägt (S. 4 f.). Auf S. 46

des Stadtraumkonzepts wird u.a. ausgeführt, die verschiedenen Charaktere der Quartiere

sollten sich räumlich-baulich manifestieren. Ganz besonders sei bei einer baulichen

Veränderung und Nachverdichtung darauf zu achten, dass die Einordnung neuer und

höherer Gebäude über einen Bezug zur unmittelbaren Umgebung erfolge. Um

unterschiedliche Stufen der Öffentlichkeit bzw. Privatheit schaffen zu können, bedürfe es

auch einer entsprechenden architektonischen Gestaltung der Gebäude. Es sei sowohl bei

der Baukörper- und Fassadengestaltung als auch bei der Grundrisskomposition auf den

Öffentlichkeitsgrad von Strassen bzw. auf die Privatheit von Gärten und Höfen besonders

zu achten. Quartiere mit einem "eigenen Gesicht" zeichneten sich dadurch aus, dass ein

gestalterischer Zusammenhang bei gleichzeitigem Abwechslungsreichtum der einzelnen

Häuser gegeben sei (S. 50).

Wie die Bezeichnung "Stadtraumkonzept" bereits aussagt, handelt es sich hierbei nur –

aber immerhin – um ein Konzept. Damit es rechtlich verbindlich würde, wäre es in

Gesetzesbestimmungen umzuwandeln. Das ist jedoch nicht erfolgt. Die im

Zusammenhang mit der Einordnung massgebende Rechtsgrundlage bleibt § 20 BO Zug,

dessen Vorgaben wie dargelegt im vorliegenden Fall eingehalten sind. Die

Beschwerdeführer können aus dem Stadtraumkonzept Zug 2050 nichts Weiteres für sich

ableiten. Im Übrigen ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Beschwerdeführer bringen vor,

dass im Stadtraumkonzept im Zusammenhang mit der Aussage, dass bei einer baulichen

Veränderung darauf zu achten sei, dass die Einordnung neuer und höherer Gebäude über

einen Bezug zur unmittelbaren Umgebung erfolge, als Beispiel explizit das

Rosenbergquartier genannt werde, in welchem das strittige Bauvorhaben errichtet werden

solle; gemäss Stadtraumkonzept zeichne sich das Rosenbergquartier durch freistehende

Einfamilienhäuser und Villen mit repräsentativen Privatgärten am Hang aus. Man mag

wohl das Gebiet, in welchem der Bauherr und die Beschwerdeführer wohnen

(G.________-strasse/H.________), noch zum Rosenbergquartier zählen. Zumindest die

im Stadtraumkonzept erwähnten Villen mit repräsentativen Privatgärten am Hang, lassen

sich im Quartier G.________-strasse/H.________ jedoch eher weniger finden

(insbesondere das Haus der Beschwerdeführer stellt keine solche Villa dar), weshalb auch

kein allfälliger Bezug darauf zu nehmen wäre.

E. 18 Urteil V 2020 23

E. 19 Urteil V 2020 23 insbesondere zu Bauermittlungs- und Baugesuchen äussert, während dies heute wie erwähnt auf Bauermittlungs- und Baugesuche von Arealbebauungen und Bebauungsplänen eingeschränkt wurde. 6.

E. 20 Urteil V 2020 23 7.

Dispositiv
  1. April 2020 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen eingereichte Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
  2. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG kostenpflichtig. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt und mit dem in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 9.2 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Dem anwaltlich vertretenen Bauherrn wird zulasten der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. MWST und Barauslagen) zugesprochen. Den ebenfalls obsiegenden Beschwerdegegnern 2 und 3 ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig sind und keine Gründe für ein Abweichen von der in § 28 Abs. 2a VRG genannten Regel erkennbar sind. 9.3 Die Beschwerdeführer beantragen im vorliegenden Verfahren Ersatz für die ihnen angefallenen Anwaltskosten von Juni 2018 bis Dezember 2018 in der Höhe von Fr. 6'803.55. Diese Auslagen seien unnötig gewesen, jedoch entstanden, weil die Baubewilligungsbehörde das ursprüngliche Baugesuch trotz erheblicher Mängel, welche 21 Urteil V 2020 23 die Fachleute auf dem Baudepartement bereits bei einer kurzen Durchsicht sofort hätten erkennen müssen, öffentlich aufgelegt habe. Erst später sei der Bauherr auf die Mängel hingewiesen worden (woraufhin das Projekt geändert worden sei); zu diesem Zeitpunkt hätten die Beschwerdeführer jedoch bereits Einsprache erhoben und eine weitere Stellungnahme eingereicht. Wäre das Baugesuch richtigerweise nicht bereits bei der ersten Eingabe publiziert worden, wären die Aufwendungen der Beschwerdeführer nicht erforderlich gewesen. In seiner Vernehmlassung vom 15. Juli 2020 wies das Baudepartement der Stadt Zug darauf hin, dass die Beschwerdeführer beim Stadtrat von Zug eine Forderung über Fr. 6'803.55 samt 5 % Zins seit dem 15. Mai 2019 geltend gemacht hätten. Mit Beschluss vom 23. Juni 2020 habe der Stadtrat die Forderung bestritten und auf die Frist von sechs Monaten zur Geltendmachung der Forderung beim zuständigen Gericht hingewiesen. Dieses Vorgehen gemäss Verantwortlichkeitsgesetz (VG; BGS 154.11) ist denn auch das richtige, wobei im Übrigen die dafür zuständigen Gerichte gemäss § 18 Abs. 1 VG das Kantonsgericht und das Obergericht, nicht das Verwaltungsgericht, sind. Auf den zudem erst vor Verwaltungsgericht gestellten Antrag der Beschwerdeführer betreffend Ersatz der ihnen vor den Rechtsmittelverfahren angefallenen Anwaltskosten ist nicht einzutreten. 22 Urteil V 2020 23 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  4. Den Beschwerdeführern wird eine Spruchgebühr von Fr. 3'000.– auferlegt, welche mit dem in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.
  5. Die Beschwerdeführer haben dem Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen.
  6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  7. Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (im Doppel), an den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1 (im Doppel), an den Stadtrat von Zug, an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach) und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 25. Januar 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG

VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz

lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter

lic. iur. Ivo Klingler und lic. iur. Adrian Willimann

Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann

U R T E I L vom 25. Januar 2021

[rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

Beschwerdeführer

vertreten durch RA B.________

gegen

1. C.________

vertreten durch RA D.________

2. Stadtrat von Zug

3. Regierungsrat des Kantons Zug

Beschwerdegegner

betreffend

Baubewilligung

V 2020 23

2

Urteil V 2020 23

A.

C.________ ist Eigentümer des Grundstücks (GS) Nr. E.________ in Zug sowie

des darauf erstellten Wohnhauses. Die Liegenschaft ist der Wohnzone 2b (W2b)

zugewiesen. Am 27. Juni 2018 reichte C.________ bei der Standortgemeinde das

Baugesuch für den Abbruch des bestehenden Wohnhauses sowie den Bau eines neuen

Zweifamilienhauses, GS E.________, ein. Beim Neubau sind u.a. zwei Einzelgaragen

sowie zwei Autoabstellplätze vorgesehen. Gegen das Baugesuch erhoben u.a.

A.________ Einsprache. Sie sind Miteigentümer des direkt angrenzenden GS F.________

sowie des auf diesem Grundstück stehenden Wohnhauses. Mit Entscheid vom 7. Mai

2019 wies der Stadtrat von Zug einerseits die gegen das Baugesuch erhobenen

Einsprachen ab, und andererseits erteilte er die Baubewilligung für den Abbruch des

bestehenden Wohnhauses und den Bau des neuen Zweifamilienhauses unter Auflagen

und Bedingungen. Die gegen diesen Entscheid von A.________, vertreten durch RA

B.________, eingereichte Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat des Kantons

Zug mit Beschluss vom 7. April 2020 ab, nachdem die Baudirektion am 14. August 2019

einen Augenschein durchgeführt hatte.

B.

Gegen den Beschluss des Regierungsrats liessen A.________ am 13. Mai 2020

Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen und folgende Rechtsbegehren stellen:

"1. Der angefochtene Entscheid des Regierungsrates vom 7. April 2020 betreffend

Baubewilligung SZ-2018-159 sei aufzuheben und die Baubewilligung sei zu

verweigern.

2.

Eventuell sei der genannte Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. und Auslagen zulasten des

Beschwerdegegners und der Vorinstanzen.

sowie mit folgendem formellen Rechtsbegehren:

4.

Es sei den Beschwerdeführern das Recht zur Ergänzung ihrer Beschwerde unter

Ansetzung einer angemessenen Frist zu gewähren."

Zunächst machten die Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.

Die Baubewilligungsbehörde habe auf einen Augenschein verzichtet, obwohl sowohl die

3

Urteil V 2020 23

Beschwerdeführer in ihrer Einsprache als auch die Bauherrschaft den Antrag auf dessen

Durchführung gestellt hätten. Die Beschwerdeführer hätten sich deshalb veranlasst

gesehen, im Verwaltungsbeschwerdeverfahren wiederum die Durchführung eines

Augenscheins zu beantragen. Der Regierungsrat habe die beantragte Beweismassnahme

genehmigt und am 14. August 2019 einen Augenschein durchgeführt und damit scheinbar

die von der Baubewilligungsbehörde begangene Verletzung des rechtlichen Gehörs

geheilt. In der Folge habe der Regierungsrat in seinem Entscheid jedoch ausgeführt, dass

den kommunalen Behörden bei der Anwendung der guten Gesamtwirkung ein

Ermessensspielraum zukomme, der im Rechtsmittelverfahren zu beachten sei. Sei der

Einordnungsentscheid einer kommunalen Behörde nachvollziehbar, so habe die

Rechtsmittelinstanz diesen zu respektieren und dürfe das Ermessen der kommunalen

Behörde nicht durch ihr eigenes ersetzen. Der Regierungsrat habe die gerügte

Einordnungsfähigkeit denn auch nur daraufhin überprüft, ob der Entscheid der

Baubewilligungsbehörde vertretbar sei, obwohl die Beschwerdeinstanz über umfassende

Beurteilungskompetenz verfüge (§ 42 Abs. 1 resp. § 47 Abs. 1 VRG). Eine Heilung der

Verletzung des rechtlichen Gehörs habe damit nicht erreicht werden können, auch wenn

die Beschwerdeinstanz den Augenschein durchgeführt habe.

Bezüglich der Einordnung der geplanten Baute brachten die Beschwerdeführer vor, es

treffe nicht zu, wie das der Regierungsrat feststelle, dass es sich um ein "sehr"

heterogenes Quartier handle. Vielmehr zeichne sich das Quartier mit seinen vorwiegenden

Herrschaftshäusern und Villen sowie den schlichten Neubauten durch eine gewisse

Homogenität aus. Richtig sei denn auch, dass die bestehenden Gebäude

grossmehrheitlich Giebel- oder Walmdächer aufwiesen und über ähnliche Grundrisse

verfügten. Nicht zutreffend sei hingegen, dass es "zahlreiche" Neubauten gäbe. Jedoch

wiesen die wenigen Neubauten allesamt Flachdächer auf und verfügten über

zurückversetzte Attikageschosse. Ebenso seien diese Neubauten von schlichter

Architektur und fügten sich gut in das Quartier mit den bestehenden Herrschaftshäusern

und Villen ein. Schlicht falsch sei ferner die Feststellung des Regierungsrats, dass

hinsichtlich Farbgebung und Materialisierung keine Einheitlichkeit bestehe. Aus dem

Protokoll des Augenscheins ergebe sich, dass die Fassaden praktisch sämtlicher

Gebäude im Quartier helle oder dezente Farben aufwiesen, sei es Weiss, Grau, Hellgelb,

Beige oder allenfalls Hellrosa. Von einem "sehr" heterogenen Quartier könne unter diesen

Aspekten nicht die Rede sein. Aber selbst wenn dem Quartier eine gewisse Heterogenität

attestiert würde, bedeute dies noch lange nicht, dass der strittige Neubau den

Einordnungsartikel erfülle. Bei § 20 Abs. 1 BO Zug handle es sich um eine positive

4

Urteil V 2020 23

ästhetische Generalklausel, die sich nicht in einem Verunstaltungsverbot erschöpfe.

Vielmehr werde verlangt, dass ein Bauvorhaben nicht einen stossenden Gegensatz zur

Nachbarschaft bilde oder nicht auffallend störend in Erscheinung trete. Davon sei aber

gerade auszugehen. Das Bauvorhaben nehme keinen Bezug zu den umliegenden

Gebäuden und verweigere den Dialog mit der Umgebung komplett. Das geplante

Schmetterlingsdach sei im Quartier einmalig. Ferner hätten weder die

Baubewilligungsbehörde noch die Vorinstanz die Materialisierung des Bauvorhabens

konkret in die Beurteilung miteinbezogen, obwohl dies dafür einen absolut relevanten

Bestandteil bilde. Das Holzhaus füge sich mit der geplanten grau-beige vorgegrauten

Fassade und den Holz-Metall-Schiebeläden in Anthrazit resp. in pigmento braun und

"Silverwood Steingrau 5500" nicht in das Quartier ein. Die Originalbezeichnung von Feyco

für die Farbe 5500 sei "betongrau" und werde erfahrungsgemäss erheblich nachdunkeln.

Die dunkle Farbe trete dabei insbesondere entlang der Nordfassade markant in

Erscheinung, bei welcher nur ein einziges Fenster vorgesehen sei. Dies werde von den

Beschwerdeführern, welche von ihrer Liegenschaft direkt an die Nordfassade blickten, als

besonders störend empfunden. Daneben wirkten auch die Gesimse nicht als harmonisch

einfügend in das Gesamtbild, sondern eher als unnötige Durchbrechung der Fassaden.

Schliesslich werde auch der fehlende Respekt zu den umliegenden Gebäuden,

insbesondere auch im Abrücken von der Baulinie um 1,40 m gegen Westen, nicht

berücksichtigt. Bei den sechs Liegenschaften der inneren G.________-strasse handle es

sich entgegen dem Dafürhalten des Regierungsrats sehr um ein Ensemble, welches einen

gegenseitigen und rücksichtsvollen Charakter aufweise. Dies lasse das vorliegende

Bauvorhaben vermissen.

Der Regierungsrat irre, wenn er dafürhalte, dass die Beurteilung der vorliegend strittigen

Gesamtwirkung des Neubaus keine speziellen Fachkenntnisse erfordere, weshalb keine

Pflicht bestanden habe, die Stadtbildkommission miteinzubeziehen. Als die

Beschwerdeführer im Jahr 2001 den Abbruch ihres Wohnhauses und den Neubau auf

ihrem Grundstück Nr. F.________ geplant hätten, habe einerseits eine Begehung der

Stadtbildkommission auf dem Grundstück und andererseits am 6. Dezember 2001 eine

Besprechung beim Baudepartement stattgefunden. An der Sitzung seien die Details des

Bauprojekts und neben der Möglichkeit, den Altbau zu erhalten und zu renovieren, auch

das Thema der guten Einordnung diskutiert worden. So sollte ein Walmdach anstelle eines

Flachdaches vorgesehen werden, damit sich dieses gegenüber allen unmittelbar

benachbarten bestehenden Häusern gut einfüge. Ebenso sei das Erstellen des Baus auf

der Baulinie, die Situierung der Besucherparkplätze entlang der G.________-strasse, die

5

Urteil V 2020 23

Fassadenfarbe, die Fenstergestaltung, die Farbe der Rollläden und die

Umgebungsgestaltung diskutiert worden. Aus dem Kommissionsbericht ergebe sich, dass

sich die Stadtbildkommission dezidiert zum Bauvorhaben der Beschwerdeführer geäussert

und beantragt habe, das Projekt nur unter Berücksichtigung der erwähnten Punkte zu

bewilligen. Die Beschwerdeführer fragten sich nun mit Fug und Recht, weshalb ihr

Bauvorhaben dem kritischen Auge der Stadtbildkommission unterworfen worden sei und in

der Folge hinsichtlich Situierung und Gestaltung habe erheblich angepasst werden

müssen, während der Beschwerdegegner auf dem Nachbargrundstück nun ein Projekt

realisieren könne, welches nicht einmal einer hinlänglichen Überprüfung des

Einordnungsartikels nach § 20 BO Zug unterzogen worden sei.

Die Wohnqualität der Beschwerdeführer sei durch den Neubau mit übermässigem

Schattenwurf konfrontiert. Dieser entstehe einerseits aufgrund der Platzierung des

Neubaus, nämlich der Abweichung um 1,4 m von der Baulinie nach Westen hin, und

andererseits aufgrund der Dachgestaltung als Schmetterlingsdach. So befinde sich der

höchste Punkt des geplanten Gebäudes auf der Talseite bei einer Höhe von 9,74 m.

Bergseitig hingegen sei das Gebäude inkl. Hybridanlage lediglich 9,35 m hoch und damit

wesentlich tiefer als auf der Talseite. Würde ein Gebäude errichtet, welches auf der

Baulinie erstellt werde und zudem über ein zurückversetztes Attikageschoss verfüge,

würden die Immissionen erheblich abgeschwächt. Werde die Neubaute jedoch wie

projektiert erstellt, führe dies dazu, dass die Wohnung im Erdgeschoss der Liegenschaft

an den lichtarmen Tagen im Winter über keine Sonne mehr verfügen würde. Mit anderen

Worten wäre die Wohnung den ganzen Tag über beschattet.

C.

Den von ihnen verlangten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– bezahlten die

Beschwerdeführer innert der ihnen dafür gesetzten Frist.

D.

Am 15. Juni 2020 ergänzten die Beschwerdeführer gemäss Ankündigung und

vorher erteilter Zustimmung des Kammervorsitzenden ihre Beschwerde und machten

unter Einreichung von Fotos von Gebäuden im Quartier G.________-strasse/H.________

weiterhin eine Verletzung des Einordnungsartikels und den fehlenden Bezug des

Bauvorhabens zu den bestehenden Bauten geltend. Zusätzlich bemängelten sie, dass in

den zwei Garagen sowie auf den zwei Parkplätzen vor den Garagen des Bauvorhabens

vertikal zur G.________-strasse parkiert und rückwärts auf die Strasse ausgefahren

werden solle, was aus Gründen der Verkehrssicherheit bedenklich sei. Und schliesslich

würden das neue Parkierungsregime einerseits und die Situierung der Kehrrichttonnen auf

6

Urteil V 2020 23

der nördlichen Seite des Bauvorhabens andererseits zu mehr Immissionen auf das

Grundstück der Beschwerdeführer führen. Mithin sähen sich die Beschwerdeführer mit

lästigen Lärm- und Geruchsauswirkungen (insbesondere Abfall und Abgase) auf ihr sich in

nur kurzer Distanz tiefergelegenes Schlafzimmerfenster konfrontiert. Die in der

Beschwerde vom 13. Mai 2020 gestellten Anträge würden daher wie folgt ergänzt:

"Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, zum Grundstück der Beschwerdeführer

hin anstelle des im Bauprojekt vorgesehenen Stellriemens eine Trennmauer von

1,50 m Höhe und 9,00 m Länge zum Schutz vor Emissionen von üblen Gerüchen und

Lärm zu errichten."

E.

Mit Vernehmlassung vom 15. Juli 2020 beantragte das Baudepartement der Stadt

Zug namens des Stadtrats von Zug, die Beschwerde sei abzuweisen; unter Kostenfolge

zulasten der Beschwerdeführer. Zur Begründung machte das Baudepartement im

Wesentlichen geltend, mit Blick auf die heterogenen Dachformen im Quartier sei nicht

ausschlaggebend, ob bereits Schmetterlingsdächer in der Umgebung vorhanden seien.

Vorliegend falle weiter in Betracht, dass lediglich das in den Ausmassen kleinere

Attikageschoss mit einem Schmetterlingsdach versehen sei und dessen Dachform von der

G.________-strasse und talseitig kaum einsehbar sei. Unbestritten sei, dass im Quartier

bereits modernere Bauten mit Flachdächern vorhanden seien. Die Prüfung des

Bauvorhabens durch die Baubewilligungsbehörde habe zu Recht ergeben, dass die in sich

stimmige Architektur mit einer stringenten Fassadengliederung und dem Verzicht auf

einen bunten Farbton die Anforderungen gemäss § 20 BO erfülle. Für eine Begutachtung

des vorgesehenen Neubaus durch die Stadtbildkommission habe keine Notwendigkeit

bestanden. Mit der Abteilung Städtebau habe das Baudepartement überdies eine eigene

Fachabteilung für die gestalterische Beurteilung von Bauvorhaben. Der Schattenwurf sei

im öffentlichen Recht des Kantons Zug und auch der Stadt Zug – soweit kein Hochhaus

betroffen sei – nicht geregelt. Es handle sich hierbei in erster Linie um eine zivil- bzw.

nachbarrechtliche Rüge. Die Sichtweiten bei den Ausfahrten seien eingehalten. Die

Hauserschliessung und die Garagenzufahrt seien unter Berücksichtigung des

Strassenverlaufs, der Normen und der topographischen Gegebenheiten auf der Ostseite

des Gebäudes erfolgt. Dem Erfordernis an eine verkehrssichere Erschliessung sei

Genüge getan.

F.

In ihrer namens des Regierungsrats eingereichten Stellungnahme vom 31. Juli

2020 beantragte die Baudirektion des Kantons Zug, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde

7

Urteil V 2020 23

sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer abzuweisen. Zur Begründung

verwies die Baudirektion auf die Ausführungen im angefochtenen

Regierungsratsbeschluss vom 7. April 2020 sowie die darin zitierten Erkenntnisse des

Augenscheins. An diesen werde festgehalten und im Übrigen auf eine ergänzende

Stellungnahme verzichtet.

G.

Am 5. August 2020 liess C.________ (nachfolgend: Bauherr) beantragen, die

Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdeführer. Zur Begründung

wurde ausgeführt, der Bauherr plane ein Gebäude, das hohen architektonischen und

ökologischen Ansprüchen genüge. Der Neubau werde sich rücksichtsvoll präsentieren und

sich bestens in das Quartier einordnen. Das Quartier zeichne sich durch eine

aussergewöhnlich grosse Heterogenität aus. Der Neubau stelle mit seiner Stringenz im

stilistischen Durcheinander des Quartiers insgesamt eine klare Aufwertung dar. Der

Fussabdruck, das Volumen oder die Geometrie entsprächen ziemlich genau dem

Durchschnitt der baulichen Umgebung. Auch die Farben und Materialisierungen seien im

Quartier derart unterschiedlich, dass sich keine zwei ähnlichen Gebäude finden liessen.

Zudem fänden sich auch dunklere Gebäude (darunter Holzhäuser) in der Umgebung. Das

Schmetterlingsdach werde mit einer Neigung von lediglich 8° kaum als solches

wahrgenommen und sei entsprechend als Flachdach zu qualifizieren. Auch der Umstand,

dass auch der Neubau (wie der Altbau) nicht auf die Baulinie gesetzt sei, ändere nichts an

der Bewilligungsfähigkeit. Zahlreiche Gebäude in der Umgebung wichen von der Baulinie

ab.

Zweifellos habe die Stadtbildkommission (SBK) "nur" eine beratende Funktion. Bereits

daraus erhelle, dass der Einbezug der SBK nicht zwingend sei, zumal es keinen

Beratungszwang geben könne. Herkömmliche und völlig unproblematische Bauvorhaben

– wie das vorliegende – in unproblematischen Gegenden gehörten nicht zum

Aufgabenbereich der SBK.

Das Neubauvorhaben halte (auch) alle rechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der

Dimensionierung (Höhe, Länge, Abstände) ein. Es gebe keinen über die Einhaltung dieser

Vorschriften hinausgehenden Schutz vor Schattenwurf oder Lichtentzug.

Die Themen Parkierung und Kehrrichttonnen seien erstmals in der Beschwerdeergänzung

vom 15. Juni 2020 und damit verspätet vorgebracht worden. Zudem hätten die

8

Urteil V 2020 23

Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren weder die Verkehrssicherheit noch

Immissionen durch den Containerplatz gerügt. Auf diese Rügen sei folglich nicht

einzutreten. Abgesehen davon liege keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit vor.

Sodann seien alle erforderlichen Sichtweiten eingehalten. Bei den von den Containern

ausgehenden Geruchsimmissionen handle es sich um ein typisches Beispiel eines

umweltrechtlichen Bagatellfalls, weshalb es unverhältnismässig wäre, ihretwegen

Anordnungen zu treffen.

H.

Am 9. September 2020 replizierten die Beschwerdeführer. Sie verwiesen dabei im

Wesentlichen auf das vom Baudepartement der Stadt Zug im April 2019 erlassene

Stadtraumkonzept 2050, dessen Ziel es sei, Wege und Möglichkeiten für die langfristige

räumliche Entwicklung sowie die stadträumliche und bauliche Gestaltung der Stadt

aufzuzeigen. Demnach sollten sich die verschiedenen Charaktere der Quartiere räumlich-

baulich manifestieren. Dabei sei bei einer baulichen Veränderung die Einordnung neuer

Gebäude zu gewährleisten, indem ein Bezug zur unmittelbaren Umgebung erfolge. Dies

gelte besonders bei der Baukörper- und Fassadengestaltung und der

Grundrisskomposition. Für die einzelnen Quartiere werde ein "eigenes Gesicht" mit

gestalterischen Zusammenhängen gefordert. Als Beispiel werde im Stadtraumkonzept

explizit das Rosenbergquartier genannt, also dasjenige Quartier, in welchem das strittige

Bauvorhaben errichtet werden solle. Das Rosenbergquartier zeichne sich durch

freistehende Einfamilienhäuser und Villen mit repräsentativen Privatgärten am Hang aus,

und es würde den Charakter bei Bauten ohne Bezug zum Ort verlieren (vgl. Abbildung 39

und 40, S. 51 des Stadtraumkonzepts). Der strittige Neubau nehme zu den umliegenden

bestehenden Bauten überhaupt keinen Bezug. Im Gegenteil wirke er wie die Faust aufs

Auge. Für die Beschwerdeführer sei es abwegig und befremdend, dass einerseits das

Baudepartement der Stadt Zug ein solches Konzept erlasse und es andererseits als

Baubewilligungsbehörde bei der Beurteilung, ob ein Neubau mit den Bestimmungen von §

20 BO Zug vereinbar sei, nicht anwende. Die fehlende Durchsetzung des

Stadtraumkonzepts sei auch bei der Nichtbeachtung der Baulinie ersichtlich.

I.

Am 1. Oktober 2020 teilte die Baudirektion mit, dass auf die Einreichung einer

Duplik verzichtet werde.

J.

In seiner Duplik vom 8. Oktober 2020 führte das Baudepartement der Stadt Zug

aus, das Stadtraumkonzept sei nicht grundeigentümerverbindlich. Es sei auch nicht im

Verfahren der Richtplanung erlassen worden. Die für die Einordnung massgebende

9

Urteil V 2020 23

Rechtsgrundlage sei § 20 BO. Im Gegensatz zum Gestaltungshandbuch

Ortsbildschutzzone Gartenstadt oder zum Gestaltungshandbuch Ortsbildschutzzone

Oberwil sei das Stadtraumkonzept viel allgemeiner gehalten und liefere für die Ausübung

des Ermessens im Baubewilligungsverfahren keine griffigen Anhaltspunkte. Das

Bauvorhaben liege denn auch in keiner Ortsbildschutzzone. Sollten im Quartier Rosenberg

strengere Vorgaben zu gelten haben, habe der Gesetzgeber entsprechend zu legiferieren.

K.

Am 12. Oktober 2020 reichte der Bauherr eine Duplik ein. Auf die Ausführungen

darin ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen.

L.

Am 6. November 2020 reichten die Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme

ein. Darin führten sie aus, es sei erstaunlich, dass sich die Stadt Zug veranlasst sehe, ein

Stadtraumkonzept zu erlassen, nur um dann festzustellen, dass sie sich nicht daran zu

halten habe. Die Haltung der Baubewilligungsbehörde widerspreche klar den Aussagen im

Auftakt auf S. 4 f. des Stadtraumkonzepts, wonach es als stadträumliche Grundlage und

als Leitschnur dienen solle. Es sollten Wege und Möglichkeiten für die langfristige

räumliche Entwicklung sowie die stadträumliche und bauliche Gestaltung der Stadt

aufgezeigt werden, wobei der Schwerpunkt in der Gestaltung des öffentlichen Raums und

dem ortsbaulichen Charakter liege, der sich von Quartier zu Quartier unterschiedlich

auspräge. Selbst wenn das Stadtraumkonzept also nicht rechtsverbindlich sein sollte, sei

es als Konkretisierung des § 20 BO Zug in die Erwägungen der guten Einordnung

miteinzubeziehen. Der strittige Neubau sei weder mit den Richtlinien des

Stadtraumkonzepts noch mit § 20 BO Zug vereinbar.

M.

Weder das Baudepartement der Stadt Zug noch der Bauherr liessen sich

anschliessend noch einmal vernehmen.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG;

BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht

10

Urteil V 2020 23

ausnahmsweise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor. Die Beschwerde

wurde fristgerecht eingereicht und entspricht den formellen Anforderungen gemäss § 65

VRG. Die Beschwerdeführer haben sowohl am Einsprache- als auch am

Verwaltungsbeschwerdeverfahren teilgenommen. Als unmittelbare Nachbarn des GS

E.________ sind sie vom Bauvorhaben besonders berührt und haben ein schutzwürdiges

Interesse an der Änderung oder Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz. Die

Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer ist daher gestützt auf § 62 Abs. 1 VRG

gegeben. Die Beschwerde ist deshalb zu prüfen.

Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des

Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

1.2

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt

werden. Als solche gelten die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines

Rechtssatzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Missbrauch oder

die Überschreitung des Ermessens, die Verletzung einer wesentlichen

Verfahrensvorschrift sowie die Rechtsverweigerung und -verzögerung. Nicht gerügt

werden kann die unrichtige Handhabung des Ermessens (§ 63 VRG).

2.

Die Revision vom 22. Februar 2018 des Planungs- und Baugesetzes (PBG;

BGS 721.11) ist per 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Das vorliegende Baugesuch wurde

am 28. Juni 2018 eingereicht. Übergangsrechtlich gelangt daher die Bestimmung von

§ 71a Abs. 1 lit. a PBG zur Anwendung, wonach auf Baugesuche, die im Zeitpunkt des

lnkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, das bisherige Recht Anwendung findet, es sei

denn, für die Bauherrschaft ist die Beurteilung nach neuem Recht günstiger.

3.

3.1

Der Bauherr bringt vor, die Themen Parkierung und Kehrrichttonnen seien

erstmals in der Beschwerdeergänzung vom 15. Juni 2020 und damit verspätet vorgebracht

worden. Zudem hätten die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren weder die

Verkehrssicherheit noch Immissionen durch den Containerplatz gerügt. Auf diese Rügen

sei folglich nicht einzutreten.

3.2

Die Anbringung neuer Tatsachen und die Bezeichnung neuer Beweismittel ist im

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zulässig (§ 63 Abs. 4 VRG). E contrario dürfen

vor Verwaltungsgericht nur Begehren gestellt werden, die bereits bei den Vorinstanzen

11

Urteil V 2020 23

vorgebracht wurden. Das entspricht der allgemeinen Regel, dass sich der

Streitgegenstand im Lauf des Rechtsmittelverfahrens verengen, grundsätzlich aber nicht

erweitern oder inhaltlich verändern kann. Streitgegenstand eines Beschwerdeverfahrens

kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder

allenfalls hätte sein sollen und was gemäss der Dispositionsmaxime zwischen den

Parteien noch strittig ist, was sich wiederum aus den Parteibegehren, insbesondere den

Beschwerdeanträgen ergibt (BGE 136 II 457 E. 4.2).

3.3

In E. 1.1.8 seiner Baubewilligung (Beil. 1 zu BD-act. 16) erklärte der Stadtrat von

Zug, die Parkplätze und die Kehrrichttonnen befänden sich zur Grenze des Grundstücks

der Einsprecher hin. Ausserdem sei davon auszugehen, dass auch die technisch nicht

definierte Wärmepumpenanlage (Kompressor, Lüftungsaustritte etc.) am gleichen Ort zu

stehen komme. Sie befänden sich in direkter Linie zu den Schlafzimmerfenstern sowie

dem tiefergelegenen Garten der Einsprecher. Die Befürchtung der Einsprecher, durch

deren Platzierung mit üblen Gerüchen und Lärm belästigt zu werden, sei nicht

unbegründet. Die Bauherrschaft sei daher zu verpflichten, geeignete bauliche

Massnahmen zu ergreifen, damit die Einsprecher von negativen Emissionen geschützt

würden (z.B. Erstellen einer Mauer entlang der gemeinsamen Grenze). Diese

Verpflichtung wurde jedoch nicht in das Dispositiv der Baubewilligung aufgenommen.

Einen Antrag in diesem Zusammenhang haben die Beschwerdeführer in ihrer

Verwaltungsbeschwerde nicht gestellt, womit der Regierungsrat zu Recht darüber nicht

entschieden hat. Gestützt auf die Ausführungen in E. 3.2 ist daher festzustellen, dass es

sich beim von den Beschwerdeführern im Rahmen der Ergänzung ihrer

Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 15. Juni 2020 gestellten Antrag um ein unzulässiges

neues Begehren handelt, worauf nicht einzutreten ist. Daran ändert auch die Tatsache

nichts, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer anlässlich des vorinstanzlichen

Augenscheins darauf hinwies, dass das Neubauvorhaben zwei Garagen und zwei

Aussenparkplätze direkt angrenzend an das Grundstück der Beschwerdeführer vorsehe

und die Schlafzimmer, der Wohnbereich sowie der Aussensitzplatz somit direkt hinter

diesen projektierten Garagen stünden und diese Zimmer entsprechend von Immissionen

betroffen seien. Offenbleibt, ob die Beschwerdeführer ihr Anliegen ausserhalb des

verwaltungsrechtlichen Verfahrens bzw. auf dem zivilrechtlichen Weg weiterverfolgen

können und wollen.

4.

Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.

Der Regierungsrat habe einen Augenschein durchgeführt und damit scheinbar die von der

12

Urteil V 2020 23

Baubewilligungsbehörde begangene Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt. Mit der

vom Regierungsrat vorgenommenen zurückhaltenden Überprüfung des

Einordnungsentscheids des Stadtrats von Zug habe jedoch eine Heilung der Verletzung

des rechtlichen Gehörs nicht erreicht werden können, auch wenn die Beschwerdeinstanz

einen Augenschein durchgeführt habe.

Dazu ist Folgendes zu erwägen: Die Beschwerdeführer übersehen, dass der

Regierungsrat im Zusammenhang mit der Frage der Durchführung eines Augenscheins in

keiner Weise eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Baubewilligungsbehörde

festgestellt hat, welche zu heilen gewesen wäre. Darin, dass der Stadtrat von Zug im

Einspracheverfahren trotz des entsprechenden Antrags der Beschwerdeführer auf einen

Augenschein verzichtete, kann denn auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs

erkannt werden. Auf ein beantragtes Beweismittel wie einen Augenschein kann verzichtet

werden, wenn die Behörden den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde oder nach den

Akten hinreichend würdigen können (BGE 124 I 208 E. 4a). Wird ein Augenschein

beantragt, steht der Entscheid, ob ein solcher angeordnet werden soll, im pflichtgemässen

Ermessen der mit der Sache befassten Behörde. Eine Pflicht zur Durchführung eines

Augenscheins besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht

ermittelt werden können (BGer 1C_192/2010 vom 8. November 2010 E. 3.3). Es ist davon

auszugehen, dass der Stadtrat von Zug im vorliegenden Fall über ausreichende

Ortskenntnisse verfügt und daher ohne weiteres auf die Durchführung eines Augenscheins

verzichten konnte. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Verletzung des

rechtlichen Gehörs ist daher nicht gegeben.

5.

5.1

Die Beschwerdeführer rügen im Hauptpunkt, dass der Neubau die Anforderungen

der Einordnungsbestimmung von § 20 BO Zug nicht erfülle. Zur Begründung führen sie

zusammengefasst aus, dass sich der Neubau aus folgenden Gründen nicht so in die

Umgebung einordne, dass eine gute Gesamtwirkung entstehe:

-

das Bauvorhaben nehme insbesondere wegen seines im Quartier einmaligen

Schmetterlingsdachs keinen Bezug zu den umliegenden Gebäuden und verweigere

den Dialog mit der Umgebung komplett;

-

das Holzhaus füge sich mit der geplanten Fassade und der Farbgebung nicht in das

Quartier ein;

-

die Gesimse fügten sich nicht harmonisch in das Gesamtbild ein, sondern wirkten eher

als unnötige Durchbrechung der Fassaden;

13

Urteil V 2020 23

-

der Neubau sei von der bestehenden Baulinie zurückversetzt.

5.2

Gemäss § 20 Abs. 1 der Bauordnung der Stadt Zug (BO Zug) müssen sich

Bauten, Anlagen und Umschwung hinsichtlich Lage, Grösse, Gestaltung, Materialisierung

und Farbgebung so in die Umgebung einordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht.

Bei der Bestimmung von § 20 Abs. 1 BO Zug handelt es sich um eine positive ästhetische

Generalklausel, die sich nicht in einem Verunstaltungsverbot erschöpft, das lediglich

verlangt, dass ein Bauvorhaben nicht einen stossenden Gegensatz zur Nachbarschaft

bildet oder nicht auffallend störend in Erscheinung tritt. Die positive ästhetische

Generalklausel verlangt eine architektonische Gestaltung, welche sich gut in die

Umgebung einordnet. Die Anforderungen an das Bauvorhaben sind sorgfältig zu

begründen und es darf dabei nicht auf ein beliebiges subjektives Empfinden abgestellt

werden. Beschwerdeweise muss im Einzelnen dargelegt werden, weshalb mit einer

bestimmten baulichen Gestaltung weder für das Bauvorhaben noch für die Umgebung

eine gute Gestaltung erzielt werden kann. Dieser Beurteilung unterliegen alle Bauten,

auch wenn die übrigen Bau- und Zonenvorschriften eingehalten sind. Die

Gestaltungsvorschrift darf aber nicht dazu führen, dass für ein bestimmtes Gebiet die

Zonenvorschriften ausser Kraft gesetzt werden. Erweisen sich nämlich die Auswirkungen

der Zonenvorschriften als gestalterisch unbefriedigend, so sind die Pläne und Vorschriften

zu ändern (Hans Hagmann, Kommentar zur Bauordnung der Stadt Zug, 1998, S. 70 f.).

Das Einordnungsgebot kann nicht bedeuten, dass die Bauherrschaft bei einem Neu- oder

Umbau auf die traditionelle Architektur oder die herkömmliche Quartiergestaltung

verpflichtet werden kann (VGer ZG V 2009 3 vom 27. März 2009, in: GVP 2009 144 f.).

5.3

Der ästhetische Eindruck eines Bauvorhabens wird durch viele Faktoren

mitbestimmt – § 20 Abs. 1 BO Zug nennt Lage, Grösse, Gestaltung, Materialisierung und

Farbgebung. Von erheblicher Bedeutung sind die Dachform, die Dachneigung, die

Dachausrichtung, die Fassadengestaltung, die Fassadenfarbe, die Fensterform und -

grösse, die Gebäudehöhe, das Gebäudevolumen, die Balkone, die Grösse der Balkone

und die Umgebungsgestaltung. Je heterogener sich die Umgebung bezüglich solcher

Merkmale präsentiert, umso weniger kann von typischen Charakteristika gesprochen

werden und umso weniger muss ihnen deshalb ein Bauvorhaben Rechnung tragen. In

solchen Fällen wird eine vielgestaltige Umgebung bloss um ein weiteres, unterschiedlich

gestaltetes Objekt ergänzt. Daher gilt, dass die Ästhetikklausel umso stärker wirkt, je

einheitlicher die Umgebung ist und umso schwächer wirkt, je heterogener die Umgebung

ist. Obwohl die positive Ästhetikklausel eine bestimmte Einordnung oder Einpassung der

14

Urteil V 2020 23

Baute oder des Bauteils zum Ziel hat, ist ihre Wirkung vorerst eine negative. Die

Ästhetikklausel soll verhindern, dass ein Bauvorhaben ein (homogenes) Erscheinungsbild

einer bestimmten Zone durchbrechen oder diese in ihrer Gesamtwirkung stören kann. Sie

lässt indes nicht zu, dass positiv nur eine bestimmte Gestaltung und eine bestimmte

architektonische Qualität verlangt werden kann. Aus der Ästhetikklausel lässt sich auch

nicht generell das Gebot ableiten, die in der Nachbarschaft bestehenden Baumaterialien,

Formen und Farben zu übernehmen. Auch die Forderung nach einer besonders guten

Einordnung verlangt keine völlige Vereinheitlichung bezüglich Baumaterial und Bauform.

Dies gilt umso mehr, wenn aufgrund einer Gesamtbetrachtung eines Quartiers von einer

geringen Einheitlichkeit der umliegenden Bauten auszugehen ist.

5.4

Die Frage, ob eine gute Gesamtwirkung erzielt wird, ist im Einzelfall anhand der

konkreten Verhältnisse zu prüfen (BGer 1C_115/2011 vom 17. Mai 2011 E. 3.3). Der

kommunalen Baubewilligungsbehörde kommt bei der Beurteilung der Einordnung eines

Bauprojekts in Bezug auf die ästhetische Würdigung der örtlichen Verhältnisse ein durch

die Gemeindeautonomie geschützter Entscheidungs- und Ermessensspielraum zu

(BGer 1C_116/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 4.4; 1C_5/2016 vom 18. Mai 2016 E. 5.3;

1C_92/2015 vom 18. November 2015 E. 3.1.3). Ist der Einordnungsentscheid einer

kommunalen Behörde nachvollziehbar, beruht er mithin auf einer vertretbaren Würdigung

der massgebenden Sachumstände, so haben die Rechtsmittelinstanzen diesen zu

respektieren und dürfen das Ermessen der kommunalen Behörde nicht durch ihr eigenes

ersetzen (BGer 1C_39/2012 vom 2. Mai 2012 E. 2.3.2; 1C_495/2011 vom 14. März 2012

E. 4.3).

5.5

Am Augenschein der Baudirektion, an dem die Parteien des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens teilnahmen, wurden die Gebäude an der G.________-strasse und

an der H.________-strasse (bis und mit Nr. XX), die Gebäude I.________-strasse Nrn. XX

sowie die Gebäude J.________-strasse Nrn. XX betrachtet und beschrieben (BD-act. 8).

Diese Gebäude liegen im vorliegenden Fall ohne weiteres in der im Rahmen von § 20

Abs. 1 BO Zug massgebenden Umgebung, welche somit die Gebäude zwischen der

I.________-strasse und der J.________-strasse auf der Höhe der G.________-strasse

sowie des H.________ umfasst. Aus Gründen der Einfachheit wird diese Umgebung im

Folgenden als "Quartier" bezeichnet.

5.6

Während die Beschwerdeführer geltend machen, das Quartier zeichne sich mit

seinen vorwiegenden Herrschaftshäusern und Villen sowie den schlichten Neubauten

15

Urteil V 2020 23

durch eine gewisse Homogenität aus, bringt der Bauherr vor, das Quartier zeichne sich

durch eine aussergewöhnlich grosse Heterogenität mit einem stilistischen Durcheinander

aus. Auch für den Stadtrat von Zug handelt es sich um ein heterogenes Quartier, das von

Bauten unterschiedlichster Typologie geprägt sei. Und auch der Regierungsrat hielt fest,

dass es sich um ein sehr heterogenes Quartier handle, das sich in einer baulichen

Erneuerungsphase befinde.

Aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen (Protokoll des Augenscheins vom 14. August

2019 mit Fotos, von den Beschwerdeführern eingereichte Fotos [Bf-Beil. 10], Aufnahmen

aus ZugMap.ch und Google Street View) stellt das Gericht Folgendes fest: Im Quartier gibt

es mehrere ältere Gebäude mit mehrheitlich Giebel- oder Walmdächern und zudem mit

dem Gebäude der Liegenschaft H.________ Nr. XX ein älteres Haus im Chalet-Stil. Es

sind aber auch fast so viele modernere Bauten mit Flachdächern und zurückversetzten

Attikageschossen vorhanden oder ältere Gebäude, die umgebaut oder um einen Anbau

ergänzt und dabei mit einem Flachdach und/oder mit Terrassen und Balkonen versehen

wurden. Auch die Beschwerdeführer erstellten auf ihrer Parzelle vor knapp 20 Jahren

einen modernen Neubau, allerdings mit Walmdach über dem Attikageschoss, vor dem

sich in südlicher Richtung eine grössere Terrasse befindet. Es ist den Vorinstanzen daher

zuzustimmen, dass im Quartier keine einheitliche Architektursprache festzustellen ist.

Insbesondere ist eine Vielzahl von Dachformen zu erkennen. Auch hinsichtlich

Materialisierung und Fassadengestaltung bestehen grosse Unterschiede. Es gibt Häuser

mit weisser, gelber, roter, grauer, beiger, grüner und rosa Farbe, wobei hellere Farbtöne

vorherrschen. Es sind aber auch Gebäude mit dunkler Farbe vorhanden. Das Gericht

kommt somit zum Zwischenergebnis, dass im massgebenden Quartier eine grosse

Heterogenität herrscht.

5.7

Der Bauherr plant ein längliches, rechteckiges, 9,60 m hohes Gebäude mit zwei

Vollgeschossen und einem Attikageschoss. Es ist ungefähr gleich hoch wie das

bestehende Gebäude und auch gleich hoch wie das Haus der Beschwerdeführer. Es wird

mit einer Holzfassade verkleidet, wobei das Holz in einem grau-beigen Ton vorvergraut

werden soll. Jedes Geschoss erhält ein rund um das Gebäude verlaufendes Gesims in

Form von Vordächern. Beim Dach handelt es sich um ein sogenanntes

"Schmetterlingsdach" über dem Attikageschoss, bei dem zwei einander zugeneigte

Dachflächen V-förmig verbunden sind. Im vorliegenden Fall haben die Dachflächen eine

maximale Neigung von 8°.

16

Urteil V 2020 23

Hinsichtlich des Grundrisses und des Volumens passt sich das Bauvorhaben ohne

weiteres in die Umgebung ein. Die Fassade wird zudem nicht derart dunkel, wie das die

Beschwerdeführer weismachen wollen. Zwar sieht der Bauherr eine dunklere Farbe vor,

als sie zum Beispiel das Gebäude der Beschwerdeführer aufweist. Er verzichtet jedoch auf

einen bunten Farbton, und die grau-beige Fassade dürfte bezüglich Helligkeit mit jener

des unmittelbar benachbarten Hauses H.________ Nr. XX vergleichbar sein. Es ist

jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Farbwahl der verlangten guten Einordnung in die

Umgebung widerspricht. Das Gleiche gilt für das Schmetterlingsdach. Zwar befindet sich

in der näheren Umgebung kein solches, jedoch wurde bereits aufgezeigt, dass die

Gebäude im Quartier viele unterschiedliche Dachformen aufweisen, darunter auch

Flachdächer. Das vom Bauherr vorgesehene Schmetterlingsdach mit einer Neigung von

lediglich 8° erscheint denn auch insbesondere von der G.________-strasse und von der

Strasse H.________ her eher als Flachdach und gliedert sich problemlos in die

vorbestehende heterogene Dachlandschaft ein. Auch aus dem Gesimse (auf jedem

Geschoss verläuft ein Brüstungsband aus Holz mit einer Breite von 55 cm), welches der

strukturbezogenen Gestaltung (Gliederung) der Fassaden dient und überdies die

Temperaturregelung im Holzbau unterstützt, kann bezüglich Einordnung der Baute nichts

Negatives erkannt werden. Und schliesslich widerspricht auch die Tatsache, dass das

geplante Gebäude von der Baulinie an der G.________-strasse abweicht, nicht dem

Erfordernis einer guten Einordnung. Wenn nun eines der drei Häuser auf der Ostseite der

G.________-strasse neu 1,40 m (gegenüber bereits bisher immerhin 0,35 m) von der

Baulinie entfernt steht, resultiert keine derartige Uneinheitlichkeit des Bildes, welche einen

massgebenden Einfluss auf die Frage hätte, ob die Voraussetzungen von § 20 Abs. 1 BO

Zug erfüllt sind oder nicht, umso mehr als auch das Haus, welches in der Verlängerung

dieser drei Häuser liegt (G.________-strasse Nr. XX) ebenfalls nicht in der Verlängerung

der von den Beschwerdeführern ins Spiel gebrachten Baulinie steht.

5.8

Nichts zu ihren Gunsten ableiten können die Beschwerdeführer aus dem

Stadtraumkonzept Zug 2050. Der Stadtrat von Zug hat dieses Stadtraumkonzept im April

2019 herausgegeben. Er verfolgt damit die Vision, die Stadt Zug so weiterzuentwickeln,

dass attraktive Stadträume entstehen, in denen sich Menschen gerne aufhalten, sich leicht

orientieren und zuhause fühlen können. Stadträume, die Angebote für die

Alltagsgestaltung und Versorgung, zum Arbeiten und zur Freizeitgestaltung bieten, mit

einer guten Lebensqualität für die Bevölkerung und einer hohen Standortattraktivität für

Unternehmen. Als stadträumliche Grundlage, die aus vielen Workshops entstanden ist,

zeigt das Stadtraumkonzept Zug 2050 Wege und Möglichkeiten für die langfristige

17

Urteil V 2020 23

räumliche Entwicklung sowie die stadträumliche und bauliche Gestaltung der Stadt auf.

Der Schwerpunkt liegt in der Gestaltung des öffentlichen Raums und dem ortsbaulichen

Charakter, der sich von Quartier zu Quartier unterschiedlich ausprägt (S. 4 f.). Auf S. 46

des Stadtraumkonzepts wird u.a. ausgeführt, die verschiedenen Charaktere der Quartiere

sollten sich räumlich-baulich manifestieren. Ganz besonders sei bei einer baulichen

Veränderung und Nachverdichtung darauf zu achten, dass die Einordnung neuer und

höherer Gebäude über einen Bezug zur unmittelbaren Umgebung erfolge. Um

unterschiedliche Stufen der Öffentlichkeit bzw. Privatheit schaffen zu können, bedürfe es

auch einer entsprechenden architektonischen Gestaltung der Gebäude. Es sei sowohl bei

der Baukörper- und Fassadengestaltung als auch bei der Grundrisskomposition auf den

Öffentlichkeitsgrad von Strassen bzw. auf die Privatheit von Gärten und Höfen besonders

zu achten. Quartiere mit einem "eigenen Gesicht" zeichneten sich dadurch aus, dass ein

gestalterischer Zusammenhang bei gleichzeitigem Abwechslungsreichtum der einzelnen

Häuser gegeben sei (S. 50).

Wie die Bezeichnung "Stadtraumkonzept" bereits aussagt, handelt es sich hierbei nur –

aber immerhin – um ein Konzept. Damit es rechtlich verbindlich würde, wäre es in

Gesetzesbestimmungen umzuwandeln. Das ist jedoch nicht erfolgt. Die im

Zusammenhang mit der Einordnung massgebende Rechtsgrundlage bleibt § 20 BO Zug,

dessen Vorgaben wie dargelegt im vorliegenden Fall eingehalten sind. Die

Beschwerdeführer können aus dem Stadtraumkonzept Zug 2050 nichts Weiteres für sich

ableiten. Im Übrigen ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Beschwerdeführer bringen vor,

dass im Stadtraumkonzept im Zusammenhang mit der Aussage, dass bei einer baulichen

Veränderung darauf zu achten sei, dass die Einordnung neuer und höherer Gebäude über

einen Bezug zur unmittelbaren Umgebung erfolge, als Beispiel explizit das

Rosenbergquartier genannt werde, in welchem das strittige Bauvorhaben errichtet werden

solle; gemäss Stadtraumkonzept zeichne sich das Rosenbergquartier durch freistehende

Einfamilienhäuser und Villen mit repräsentativen Privatgärten am Hang aus. Man mag

wohl das Gebiet, in welchem der Bauherr und die Beschwerdeführer wohnen

(G.________-strasse/H.________), noch zum Rosenbergquartier zählen. Zumindest die

im Stadtraumkonzept erwähnten Villen mit repräsentativen Privatgärten am Hang, lassen

sich im Quartier G.________-strasse/H.________ jedoch eher weniger finden

(insbesondere das Haus der Beschwerdeführer stellt keine solche Villa dar), weshalb auch

kein allfälliger Bezug darauf zu nehmen wäre.

18

Urteil V 2020 23

5.9

Es ergibt sich somit, dass der Regierungsrat kein Recht verletzt hat, indem er

festgestellt hat, dass der Entscheid des Stadtrats von Zug, wonach der Neubau die

Anforderungen der Einordnungsbestimmung erfüllt, nicht zu beanstanden ist. Daran ändert

im Weiteren auch nichts, dass der Stadtrat von Zug beim vorliegenden Bauvorhaben die

Stadtbildkommission nicht einbezog, was die Beschwerdeführer bemängeln. Die

Stadtbildkommission steht dem Stadtrat beratend zur Verfügung, insbesondere für die

Beurteilung der Gestaltung von Bauvorhaben wie z.B. Arealbebauungen, Bebauungspläne

und Studien (§ 66 Abs. 1 BO Zug). Gemäss § 4 Abs. 1 der Verordnung der Stadt Zug über

die Stadtbildkommission vom 31. Mai 2011 nimmt die Stadtbildkommission zu allen

Fragen des Bau- und Planungswesens, des Städtebaus und der Freiraumgestaltung

Stellung, die ihr von der Bauchefin oder vom Bauchef überwiesen werden. Sie äussert

sich gemäss § 4 Abs. 2 insbesondere zu

a)

Studien,

b)

Bauermittlungs- und Baugesuchen von Arealbebauungen und Bebauungsplänen,

c)

Bauanfragen,

d)

bedeutenden Bauvorhaben in der Altstadt gemäss Altstadtreglement,

e)

stadteigenen Planungen.

Daraus folgt, dass die Stadtbildkommission in der Regel für Einzelbauvorhaben

ausserhalb von Ortsbildschutzzonen wie vorliegend nicht beigezogen wird, umso mehr als

sie im gegenteiligen Fall die anfallende Geschäftslast wohl kaum bewältigen könnte. Im

Übrigen liegt es im Ermessen der Bauchefin, ob sie die Stadtbildkommission als

beratendes Organ beiziehen will oder nicht. Eine Pflicht dazu besteht nicht. Die

ästhetische Einordnung einer Baute ist nach der Auffassung des durchschnittlichen

Betrachters zu beurteilen (BGer 1C_75/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 7.3). Zur

Beurteilung der vorliegend strittigen Gesamtwirkung des Neubaus sind daher

grundsätzlich keine speziellen Fachkenntnisse erforderlich. Es ist Aufgabe der

Baubehörde, das Bauvorhaben zu beurteilen. Zwar trifft es zu, dass sich die

Stadtbildkommission an ihrer Sitzung vom 6. Dezember 2001 mit dem damaligen

Neubauprojekt der heutigen Beschwerdeführer befasste (Bf-Beil. 5). Daraus kann aber

nicht abgeleitet werden, dass dies auch beim heute strittigen Bauprojekt zwingend hätte

erfolgen müssen, umso mehr als sich sowohl die rechtlichen und als auch die

tatsächlichen Verhältnisse (es sind im Quartier weitere Neu- bzw. Umbauten entstanden)

seither geändert haben. Damals galt noch die Verordnung über die Organisation der

Stadtbildkommission vom 7. April 1998, welche in § 5 Abs. 2 lit. a in allgemeiner Weise

vorsah, dass sich die Stadtbildkommission – nach Überweisung durch den Bauchef –

19

Urteil V 2020 23

insbesondere zu Bauermittlungs- und Baugesuchen äussert, während dies heute wie

erwähnt auf Bauermittlungs- und Baugesuche von Arealbebauungen und

Bebauungsplänen eingeschränkt wurde.

6.

6.1

Die Beschwerdeführer verlangen, dass der Neubau auf die Baulinie gesetzt sowie

das Attikageschoss zurückversetzt wird, womit ein übermässiger Schattenwurf beim

Erdgeschoss der Liegenschaft der Beschwerdeführer vermieden werde. Sie weisen

zudem darauf hin, dass aufgrund der Lage der Baute sowie der Gestaltung mit dem

höchsten Punkt westlich des Gebäudes ihre Liegenschaft in hohem Masse beeinträchtigt

werde, indem die direkte Sichtlinie zu See, Pilatus und Stadt versperrt werde.

6.2

Das Baurecht des Kantons und der Stadt Zug kennt – soweit es nicht um

Hochhäuser geht – keine Vorschrift, die es erlauben würde, ein Bauvorhaben allein

deshalb zu verweigern oder in seinem Umfang zu reduzieren, weil es Schatten wirft oder

einem Dritten Licht oder Aussicht entzieht. Die Aussicht und das zulässige Ausmass von

Schattenwurf bzw. Lichtentzug werden nur indirekt durch die Bestimmungen über die

erlaubte Ausnützung, Geschosszahl und Gebäudehöhen, Dachformen, Grenzabstände

usw. geschützt. Sind die massgeblichen Abstände eingehalten, ist die Bauherrschaft in der

Wahl des Ortes, wo genau sie auf dem Grundstück ein Gebäude realisieren will,

grundsätzlich frei. Das Einordnungsgebot bildet demgemäss für den Schutz von Aussicht

keine Handhabe. Es hat nicht zum Zweck, die bisherige, von den Nachbargebäuden

bestehende Aussicht weiterhin freizuhalten. Die Abstandsvorschriften und weitere

Baubegrenzungsnormen bestimmen auch abschliessend, welche Auswirkungen durch

Lichtentzug und Schattenwurf auf dem Nachbargrundstück zulässig sind. Es wäre mit dem

Anliegen der Rechtssicherheit nicht vereinbar, wenn die Baumöglichkeiten, wie sie für ein

Grundstück durch die gesetzlichen Bestimmungen vorgezeichnet sind, im Einzelfall unter

Berufung auf übermässigen Schattenwurf in Frage gestellt werden könnten. Der

Schattenwurf eines Gebäudes, das den Zonenvorschriften für die Regelbauweise

entspricht, ist von den betroffenen Nachbarn im Grundsatz hinzunehmen (vgl.

Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. Aufl. 2019, S. 812 f.). Das

im vorliegenden Fall umstrittene Bauvorhaben hält die massgebenden

Abstandsvorschriften und die in der Wohnzone W2b maximal zulässigen Höhen ein,

weswegen auch die Rüge betreffend Positionierung des Gebäudes bzw. des

Attikageschosses in rechtlicher Hinsicht unbegründet ist.

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Urteil V 2020 23

7.

7.1

Weiter bemängeln die Beschwerdeführer, dass in den zwei Garagen sowie auf

den zwei Parkplätzen vor den Garagen des Bauvorhabens vertikal zur G.________-stras-

se parkiert und rückwärts auf die Strasse ausgefahren werden solle, was aus Gründen der

Verkehrssicherheit bedenklich sei.

7.2

Wie dem Plan "Erdgeschoss – Umgebungsplan" (Beil. 2 zu BD-act. 16)

entnommen werden kann, werden die erforderlichen Sichtweiten bei den Ausfahrten

eingehalten. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es an der G.________-strasse bereits

jetzt mehrere Parkplätze gibt, die im rechten Winkel zur G.________-strasse angefahren

werden. Eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ist nicht erkennbar. Auch diese

Rüge der Beschwerdeführer erweist sich daher als unbegründet.

8.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschluss des Regierungsrats vom

7. April 2020 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen eingereichte Beschwerde erweist sich

als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

9.

9.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden

Beschwerdeführer gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG kostenpflichtig. Die Spruchgebühr wird

auf Fr. 3'000.– festgesetzt und mit dem in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss

verrechnet.

9.2

Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten

der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens

zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Dem anwaltlich vertretenen Bauherrn wird zulasten der

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. MWST und

Barauslagen) zugesprochen. Den ebenfalls obsiegenden Beschwerdegegnern 2 und 3 ist

keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig

sind und keine Gründe für ein Abweichen von der in § 28 Abs. 2a VRG genannten Regel

erkennbar sind.

9.3

Die Beschwerdeführer beantragen im vorliegenden Verfahren Ersatz für die ihnen

angefallenen Anwaltskosten von Juni 2018 bis Dezember 2018 in der Höhe von

Fr. 6'803.55. Diese Auslagen seien unnötig gewesen, jedoch entstanden, weil die

Baubewilligungsbehörde das ursprüngliche Baugesuch trotz erheblicher Mängel, welche

21

Urteil V 2020 23

die Fachleute auf dem Baudepartement bereits bei einer kurzen Durchsicht sofort hätten

erkennen müssen, öffentlich aufgelegt habe. Erst später sei der Bauherr auf die Mängel

hingewiesen worden (woraufhin das Projekt geändert worden sei); zu diesem Zeitpunkt

hätten die Beschwerdeführer jedoch bereits Einsprache erhoben und eine weitere

Stellungnahme eingereicht. Wäre das Baugesuch richtigerweise nicht bereits bei der

ersten Eingabe publiziert worden, wären die Aufwendungen der Beschwerdeführer nicht

erforderlich gewesen.

In seiner Vernehmlassung vom 15. Juli 2020 wies das Baudepartement der Stadt Zug

darauf hin, dass die Beschwerdeführer beim Stadtrat von Zug eine Forderung über

Fr. 6'803.55 samt 5 % Zins seit dem 15. Mai 2019 geltend gemacht hätten. Mit Beschluss

vom 23. Juni 2020 habe der Stadtrat die Forderung bestritten und auf die Frist von sechs

Monaten zur Geltendmachung der Forderung beim zuständigen Gericht hingewiesen.

Dieses Vorgehen gemäss Verantwortlichkeitsgesetz (VG; BGS 154.11) ist denn auch das

richtige, wobei im Übrigen die dafür zuständigen Gerichte gemäss § 18 Abs. 1 VG das

Kantonsgericht und das Obergericht, nicht das Verwaltungsgericht, sind. Auf den zudem

erst vor Verwaltungsgericht gestellten Antrag der Beschwerdeführer betreffend Ersatz der

ihnen vor den Rechtsmittelverfahren angefallenen Anwaltskosten ist nicht einzutreten.

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Urteil V 2020 23

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Den Beschwerdeführern wird eine Spruchgebühr von Fr. 3'000.– auferlegt, welche

mit dem in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.

3.

Die Beschwerdeführer haben dem Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung

von Fr. 3'000.– (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung

beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-

rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5.

Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (im Doppel), an den

Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1 (im Doppel), an den Stadtrat von Zug,

an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach) und zum Vollzug von Ziffer 2 im

Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.

Zug, 25. Januar 2021

Im Namen der

VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

versandt am